Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 15.01.2026 – C-11/26
ECLI:EU:C:2026:11
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
RIMVYDAS NORKUS
vom 15. Januar 2026(1)
Rechtssache C‑560/24 [Besthame](i)
R. S.
gegen
Minister for Justice
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [Berufungsgericht, Irland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Familienangehörige des Unionsbürgers – Abgeleitetes Aufenthaltsrecht – Spätere Einbürgerung des Familienangehörigen – Art. 35 – Betrug oder Rechtsmissbrauch und/oder Scheinehe “
I. Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht aufgrund der folgenden Rechtsfrage: Können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats untersuchen und gegebenenfalls feststellen oder zu dem Schluss gelangen, dass eine Person, die in der Vergangenheit ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers nach der Richtlinie 2004/38/EG(2) genossen hat, einen Rechtsmissbrauch oder einen Betrug begangen hat, auch wenn diese Person zwischenzeitlich die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat und ihr Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat daher nicht mehr auf diese Richtlinie gestützt ist?
2. Diese Frage stellt sich der Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) in einem Rechtsstreit zwischen R. S. (im Folgenden: Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens), einem eingebürgerten irischen Staatsangehörigen, und dem Minister for Justice (Justizministerin, Irland, im Folgenden: Minister for Justice) wegen der von diesem getroffenen Feststellung, dass vor dem Erwerb der irischen Staatsangehörigkeit der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, der damals Drittstaatsangehöriger war, eine Scheinehe mit einer Unionsbürgerin eingegangen sei bzw. falsche oder irreführende Angaben gemacht habe, um eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers zu erhalten.
3. Im Rahmen der Prüfung dieser Frage wird sich der Gerichtshof zum zweiten Mal mit der Auslegung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 beschäftigen. Obwohl der Gerichtshof insbesondere in seiner Rechtsprechung zur Freizügigkeit bereits die Frage des Rechtsmissbrauchs oder Betrugs angesprochen hat(3), war das erste Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der vorgenannten Bestimmung dasjenige, das dem Urteil McCarthy u. a.(4) zugrunde lag. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet ist, das Recht eines Drittstaatsangehörigen zur Einreise von der vorherigen Beschaffung eines Visums abhängig zu machen, wenn dieser im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers ist. Er stellte klar, dass Art. 35 keine Maßnahmen zulässt, die in Verfolgung eines generalpräventiven Zwecks Familienangehörige daran hindern, ohne Visum in das Hoheitsgebiet eines Staates einzureisen(5).
4. Der vorliegende Fall gibt dem Gerichtshof hingegen Gelegenheit, sich aus einem anderen Blickwinkel zur Auslegung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 zu äußern. Die Auslegung, um die das vorlegende Gericht ersucht, betrifft nicht einen als solchen festzustellenden Rechtsmissbrauch, sondern die Frage, inwieweit diese Richtlinie bei der Feststellung des Rechtsmissbrauchs zur Anwendung kommen kann, sowie die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Feststellung des Vorliegens eines solchen Missbrauchs, der in der Vergangenheit begangen und von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestandskräftig festgestellt wurde, ergeben. Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht nämlich das Vorliegen einer Scheinehe festgestellt, sodass die Einstufung der Ehe als Scheinehe als solche in dieser Rechtssache nicht in Rede steht.
5. In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob Art. 35 der Richtlinie 2004/38 anwendbar ist, wenn die betroffene Person im Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr „Berechtigter“ im Sinne dieser Richtlinie hinsichtlich der durch die Richtlinie verliehenen Rechte ist, und, falls dies bejaht wird, ob diese Bestimmung den zuständigen Behörden ermöglicht, das Vorliegen einer Scheinehe zu untersuchen und festzustellen, ohne daraus weitere unmittelbare rechtliche Konsequenzen zu ziehen.
6. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof insbesondere vorschlagen, festzustellen, dass der Fall, dass die betroffene Person nicht mehr „Berechtigter“ im Sinne der Richtlinie 2004/38 ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
7. Im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge werde ich auf die Erwägungsgründe 25 und 28 der Richtlinie 2004/38 sowie auf Art. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 30 Abs. 1 und 3, Art. 31 Abs. 1 und 3, Art. 35 und Art. 36 der Richtlinie 2004/38 eingehen.
B. Irisches Recht
8. Die Richtlinie 2004/38 wurde durch die European Communities (Free Movement of Persons) Regulations 2015 (Verordnung von 2015 über die Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften [S. I. Nr. 548 von 2015]) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Regulations von 2015) in irisches Recht umgesetzt.
9. Regulation 27 („Erlöschen von Ansprüchen“) der Regulations von 2015 Abs. 1, 2 und 4 bestimmt:
„(1) Stellt der Minister nach Maßgabe dieser Regulation fest, dass ein Recht, ein Anspruch oder ein Status aufgrund von Betrug oder Rechtsmissbrauch geltend gemacht wird, so kann er Folgendes gegebenenfalls widerrufen oder versagen: …
(b) eine Aufenthaltskarte …
(2) Hat der Minister den begründeten Verdacht, dass ein Recht, ein Anspruch oder ein Status als zugelassener Familienangehöriger nach diesen Regulations aufgrund von Betrug oder Rechtsmissbrauch geltend gemacht wird oder erlangt wurde, so ist er befugt, die zur Untersuchung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die erforderlichen Informationen einzuholen.
…
(4) Im Sinne dieser Regulation umfasst der Begriff ‚Rechtsmissbrauch‘ auch die Scheinehe …“
10. In Regulation 28 („Scheinehen“) dieser Regulations heißt es:
„(1) Bei der Entscheidung in einer Angelegenheit, die in den Anwendungsbereich dieser Regulations fällt, kann der Minister eine bestimmte Ehe als einen die Entscheidung beeinflussenden Faktor unberücksichtigt lassen, wenn er der Auffassung ist oder feststellt, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handelt.
(2) Hat der Minister bei der Entscheidung in einer Angelegenheit, die in den Anwendungsbereich dieser Regulations fällt, eine Ehe berücksichtigt und den begründeten Verdacht, dass es sich um eine Scheinehe handelt, so kann er die Ehegatten schriftlich auffordern, innerhalb der in dem Schreiben angegebenen Frist schriftlich oder persönlich die erforderlichen Informationen beizubringen, um den Minister davon zu überzeugen, dass es sich nicht um eine Scheinehe handelt.“
III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
11. R. S., der in einem Drittstaat geboren wurde, reiste im Laufe des Jahres 2002 mit einem Studentenvisum nach Irland ein. Im Laufe des Jahres 2010, 16 Tage vor Ablauf dieses Visums, heiratete R. S., der damals Drittstaatsangehöriger war, eine Unionsbürgerin, die von ihrem Recht, sich in Irland frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hatte. Anschließend wurde ihm eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ausgestellt.
12. Im Jahr 2015 erwarb R. S. die irische Staatsangehörigkeit. Seitdem beruht sein Aufenthalt in Irland auf dieser Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2018 ließen sich R. S. und seine Ehefrau scheiden. Im Laufe des Jahres 2019 beantragte eine Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel in Irland mit der Begründung, dass sie die Mutter eines Kindes mit irischer Staatsangehörigkeit sei, dessen biologischer Vater R. S. sei. Dieser Antrag führte zu einer Untersuchung, um festzustellen, ob es sich bei der im Jahr 2010 geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt hatte.
13. Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2019 „widerrief“ der Minister for Justice die 2010 ausgestellte Aufenthaltskarte mit der Begründung, dass R. S. zur Stützung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte irreführende Dokumente vorgelegt habe und dass die im Jahr 2010 geschlossene Ehe eine Scheinehe gewesen sei. Nachdem R. S. einen Antrag auf Überprüfung gestellt hatte, wurde diese Entscheidung mit Entscheidung vom 8. September 2020 bestätigt.
14. Am 1. Februar 2022 erließ der Minister for Justice dann jedoch nach einem Schriftwechsel mit den Rechtsbeiständen von R. S. eine neue Entscheidung. Mit dieser Entscheidung hob der Minister for Justice die Entscheidung vom 8. September 2020 auf, erklärte die Entscheidung vom 18. Dezember 2019 für nichtig und stellte fest, dass R. S. falsche oder irreführende Dokumente oder Informationen vorgelegt und eine Scheinehe geschlossen habe, um einen Status oder ein Recht zu erlangen, auf das er andernfalls nach der Richtlinie 2004/38 keinen Anspruch gehabt hätte. Der Minister for Justice erklärte, „dass jedweder Anspruch oder Status, der durch [diese] Richtlinie kraft [dieser] Ehe … verliehen wurde, als von Anfang an zurückgenommen gilt“.
15. R. S. erhob beim High Court (Hohes Gericht, Irland) Klage auf Nichtigerklärung (certiorari) der drei Entscheidungen vom 8. September 2020, vom 13. Februar 2020 und vom 1. Februar 2022 mit der Begründung, dass der Minister for Justice die ihm verliehenen Befugnisse überschritten habe. Als irischer Staatsangehöriger unterliege R. S. nämlich nicht mehr den Bestimmungen der Regulations von 2015 oder der Richtlinie 2004/38, so dass diese den Minister for Justice nicht dazu ermächtigen könnten, diese Entscheidungen zu erlassen. Die Klage wurde vom High Court (Hohes Gericht) mit Urteil vom 18. Mai 2023 abgewiesen.
16. R. S. legte daraufhin Rechtsmittel beim Court of Appeal (Berufungsgericht), dem vorlegenden Gericht, ein.
17. Das vorlegende Gericht stellt zunächst klar, dass die Entscheidung vom 1. Februar 2022 so zu verstehen sei, dass sie weder einen Widerruf noch eine Versagung eines Aufenthaltsrechts darstelle, sondern eine „Feststellung“ oder „Erkenntnis“ oder „Schlussfolgerung“ in Bezug auf einen früheren Sachverhalt oder das frühere Verhalten von R. S. beinhalte. Ergänzend führt das vorlegende Gericht aus, dass diese Feststellung oder Erkenntnis bei einer späteren Neubewertung der Staatsangehörigkeit von R. S. berücksichtigt werden könne, wobei gleichzeitig anerkannt werde, dass bei einer künftigen Neubewertung sämtliche Umstände und die Grundrechte von R. S. zu berücksichtigen seien. In Bezug auf die Neubewertung der irischen Staatsangehörigkeit von R. S. stellt das vorlegende Gericht fest, dass es nach den jüngsten Entscheidungen des Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) derzeit kein verfassungsmäßiges Verfahren gebe, das es erlaube, eine Untersuchung durchzuführen, um die irische Staatsangehörigkeit zu entziehen.
18. In Anbetracht der vor ihm vorgebrachten Argumente stellt sich das vorlegende Gericht erstens die Frage nach dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 und insbesondere ihres Art. 35.
19. Insoweit lässt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, auch wenn es Unterschiede zwischen den Umständen der vorliegenden Rechtssache und denen der Rechtssache, die dem Urteil Lounes(6) zugrunde lag, feststellt, möglicherweise aus diesem Urteil ableiten, dass die Richtlinie 2004/38 auf einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, keine Anwendung mehr findet, wenn dieser Drittstaatsangehörige die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt und damit nicht mehr unter die Definition des Begriffs „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie fällt. Im Urteil Chenchooliah(7) habe der Gerichtshof jedoch entschieden, dass die Richtlinie auf eine Ausweisungsverfügung anwendbar sei, die gegen einen Drittstaatsangehörigen ergangen sei, der sich als Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten habe, obwohl dieser Drittstaatsangehörige nicht mehr „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gewesen sei.
20. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob entsprechend die Richtlinie 2004/38 weiterhin für den Fall gilt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats feststellen möchte, ob eine Person ursprünglich durch Rechtsmissbrauch oder Betrug ein auf diese Richtlinie gestütztes Aufenthaltsrecht erlangt hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Person nicht mehr „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist.
21. Zweitens stellt das vorlegende Gericht fest, dass Regulation 27 Abs. 1 und 2 der Regulations von 2015 den Minister for Justice zum einen dazu ermächtigt, eine aufgrund von Betrug oder Rechtsmissbrauch beanspruchte Aufenthaltskarte zu widerrufen oder zu versagen, und zum anderen dazu, einen Verdacht auf Betrug oder Rechtsmissbrauch zu untersuchen. Auch wenn der Widerruf nicht rückwirkend erfolgen könne, könne sich die Untersuchung sowohl auf aktuelle oder laufende Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als auch auf in der Vergangenheit erlangte Aufenthaltskarten beziehen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob die Befugnis zur Untersuchung autonom ausgeübt werden könne, losgelöst von einer konkreten Maßnahme wie dem Widerruf oder der Versagung eines Aufenthaltsrechts, einer Strafverfolgung wegen einer Straftat, einem Ausweisungsverfahren oder einem Verfahren zum Entzug der irischen Staatsangehörigkeit.
22. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte eine solche autonome Befugnis implizit in Regulation 27 Abs. 2 der Regulations von 2015 enthalten sein. Sie könnte im Hinblick auf den Zweck und den Kontext dieser Regulations in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Regelung der Unionsbürgerschaft, gerechtfertigt sein, die das Bestehen eines soliden Systems zur Verhütung, Aufdeckung und Beseitigung von Betrug und Rechtsmissbrauch erfordere. Um gegebenenfalls eine unionsrechtskonforme Auslegung von Regulation 27 Abs. 2 der Regulations von 2015 vornehmen zu können, hält es das vorlegende Gericht für notwendig, festzustellen, ob die Richtlinie 2004/38 auf einen eingebürgerten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nur insoweit anwendbar ist, als diese Richtlinie diesen Mitgliedstaat ermächtigt, eine Scheinehe zu untersuchen, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem dieser Staatsangehörige nach der Richtlinie ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat hatte.
23. Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (Berufungsgericht) mit Entscheidung vom 2. Juli 2024, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 19. August 2024, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Richtlinie 2004/38 auf eine Person anwendbar, die zu einem früheren Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Ehegatte eines Unionsbürgers, der im Aufnahmemitgliedstaat die ihm durch den Vertrag verliehenen Rechte ausübte, genossen hat, seitdem jedoch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat und in diesem Mitgliedstaat keine abgeleiteten Rechte nach der Richtlinie mehr genießt, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, eine Untersuchung durchzuführen und (gegebenenfalls) festzustellen oder zu dem Schluss zu gelangen, dass sie in der Vergangenheit einen Betrug oder Rechtsmissbrauch begangen hat und/oder eine Scheinehe im Sinne von Art. 35 der Richtlinie eingegangen ist, um sich auf Rechte nach der Richtlinie berufen zu können?
24. Schriftliche Erklärungen sind von R. S., dem Minister for Justice, Irland und der deutschen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. In der Sitzung am 15. Oktober 2025 haben R. S., Irland, die deutsche Regierung und die Kommission mündlich verhandelt.
IV. Würdigung
25. Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 35 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass er es den zuständigen nationalen Behörden gestattet, zu untersuchen und gegebenenfalls festzustellen oder zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Person, die zuvor ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit nach dieser Richtlinie genossen hat, einen Betrug oder Rechtsmissbrauch begangen hat, wenn der Aufenthalt dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr auf der Richtlinie beruht, und zwar auch in dem Fall, dass die Person in der Zwischenzeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat(8).
26. In ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen vertreten die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Beteiligten hinsichtlich der Auslegung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 unterschiedliche Auffassungen.
27. Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens und die deutsche Regierung bezweifeln allgemein, dass diese Richtlinie auf eine Person Anwendung finden soll, die in einem Mitgliedstaat als Drittstaatsangehöriger ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Ehegatte eines zugewanderten Unionsbürgers genossen hat, wenn diese Person seitdem die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat. Sie sind nämlich im Wesentlichen der Ansicht, dass eine solche Person nicht mehr unter den Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie falle, sodass die Richtlinie auf sie nicht mehr anwendbar sei. Insbesondere fällt nach Ansicht der deutschen Regierung die Feststellung, ob ein Rechtsmissbrauch oder ein Betrug vorliege, unter das nationale Recht. Daher schlagen sie vor, die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu verneinen. Der Minister for Justice und Irland sowie die Kommission sind dagegen der Auffassung, dass Art. 35 der Richtlinie 2004/38 im vorliegenden Fall anwendbar sei. Sie machen insbesondere übereinstimmend geltend, dass diese Bestimmung eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes des Verbots des Rechtsmissbrauchs darstelle. Sie schlagen daher vor, die Vorlagefrage zu bejahen.
28. Um die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, werde ich meine Prüfung mit einigen allgemeinen Erwägungen beginnen (Abschnitt A). Anschließend werde ich die Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38 und insbesondere von Art. 35 dieser Richtlinie auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt ausräumen (Abschnitt B) und schließlich den Umfang der Befugnisse untersuchen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten verleiht (Abschnitt C).
A. Einige allgemeine Erwägungen zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38
29. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2004/38 ihren Erwägungsgründen 3 und 4 zufolge die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern soll und bezweckt, dieses Recht zu verstärken(9). Der fünfte Erwägungsgrund dieser Richtlinie hebt hervor, dass dieses Recht, wenn es unter objektiven Bedingungen in Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen dieser Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden sollte(10). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gewährt diese Richtlinie drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers allerdings keine eigenständigen Rechte. Die etwaigen Rechte, die ihnen die Richtlinie verleiht, sind also von denen abgeleitet, die der betreffende Unionsbürger aufgrund der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit genießt(11). Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt festgestellt, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen – wie in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie definiert –, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch sie gewährten Rechte sind(12).
30. Angesichts des Umstands, dass sich der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens nach seiner Eheschließung mit einer in Irland ansässigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Jahr 2010 in diesem Mitgliedstaat als Ehegatte einer Unionsbürgerin aufhielt, die von ihrem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, steht im vorliegenden Fall fest, dass er ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 hatte und in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fiel. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass er im Jahr 2015 die irische Staatsangehörigkeit erworben hat und sich seitdem als irischer Staatsangehöriger in Irland aufhält. Einige Jahre später, im Jahr 2018, ließen sich die Eheleute scheiden. Es ist daher offensichtlich, dass der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, da diese Richtlinie nur die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat regelt, nicht mehr unter den Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie fällt(13).
31. Daraus folgt, dass der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens zu dem Zeitpunkt, als er die durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte erwarb, und während des Zeitraums, auf den sich die Untersuchung zum Vorliegen einer Scheinehe bezog, d. h. zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2015, als Ehegatte einer Unionsbürgerin, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, indem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß, begab und sich dort aufhielt, die Eigenschaft eines nach dieser Richtlinie Berechtigten hatte(14). Allerdings hat sich aufgrund seiner Einbürgerung durch Irland im Laufe des Jahres 2015(15) seine Rechtsstellung sowohl im Hinblick auf das nationale Recht als auch auf die Richtlinie geändert, sodass in Anwendung des Urteils Lounes(16) zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung im Jahr 2019 die genannte Richtlinie nicht mehr dazu bestimmt war, seinen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu regeln(17).
32. Ist daher davon auszugehen, dass, sobald der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens nicht mehr „Berechtigter“ der abgeleiteten Einreise- und Aufenthaltsrechte im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist, diese Richtlinie keine Anwendung findet?
33. Ich denke nicht.
34. Wie ich im Folgenden zeigen werde, bedeutet der Verlust der Eigenschaft des Berechtigten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nicht, dass diese Richtlinie nicht mehr anwendbar ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, die zuständigen nationalen Behörden einen Missbrauch oder einen Betrug in Bezug auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften feststellen, der zu dem Zeitpunkt begangen wurde, als der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens den Status eines Berechtigten hatte. Hierzu ist anzumerken, dass der Gerichtshof darauf bedacht war, zwischen dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie und der Eigenschaft des Berechtigten im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu unterscheiden(18). Daraus folgt meines Erachtens, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die die Rechte aus der Richtlinie 2004/38 ausüben, zwar in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte im Sinne der vorgenannten Bestimmung dieser Richtlinie sind, dass aber Personen, die diese Rechte nicht mehr ausüben, weil sie ihre Eigenschaft als Berechtigte verloren haben, dennoch weiterhin in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen können, da die Richtlinie, wie ich im weiteren Verlauf dieser Schlussanträge darlegen werde, Bestimmungen enthält, deren Anwendung nicht voraussetzt, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen die Eigenschaft eines Berechtigten besitzt(19).
35. Vor diesem Hintergrund werde ich mich im Folgenden auf die Frage konzentrieren, ob die Richtlinie 2004/38, insbesondere Art. 35, im vorliegenden Fall anwendbar ist.
B. Zur Anwendbarkeit von Art. 35 der Richtlinie 2004/38
36. Um festzustellen, ob Art. 35 der Richtlinie 2004/38 im vorliegenden Fall anwendbar ist, ist sein Anwendungsbereich in zeitlicher Hinsicht zu prüfen, d. h. es ist zu untersuchen, ob diese Bestimmung anwendbar ist, wenn die betreffende Person in der Vergangenheit den Status eines nach dieser Richtlinie Berechtigten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie hatte, diesen Status aber in dem Zeitpunkt, zu dem die erstgenannte Bestimmung Anwendung finden sollte, verloren hat.
37. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen(20). Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern(21). Zu diesem Zweck werde ich eine wörtliche, eine kontextuelle und eine teleologische Auslegung dieser Bestimmung vornehmen.
1. Zur wörtlichen Auslegung
38. Zunächst sei daran erinnert, dass Art. 35 („Rechtsmissbrauch“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z. B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.“
39. Erstens ist festzustellen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Unionsgesetzgeber mit ihr die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zeitlich begrenzen wollte, „Maßnahmen …, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug … zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen“(22), zu ergreifen. Mit anderen Worten: Dieser Wortlaut besagt nicht, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, nur „notwendige Maßnahmen“ im Zusammenhang mit einem Recht, das gegenwärtig Rechtswirkungen nach der Richtlinie 2004/38 entfaltet, zu erlassen. Eine solche zeitliche Begrenzung würde nämlich bedeuten, in der Praxis ein zusätzliches Element zur Bedingung zu machen, das im Wortlaut der genannten Bestimmung nicht vorgesehen ist. Im Gegenteil, das Fehlen einer solchen zeitlichen Begrenzung bedeutet, dass diese Möglichkeit somit als Recht der Mitgliedstaaten zu verstehen ist, solche Maßnahmen unabhängig davon zu ergreifen, ob die betroffene Person ein Recht ausübt oder ausgeübt hat, das auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38 verliehen wurde.
40. Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 35 der Richtlinie 2004/38, der das Partizip Perfekt „verliehenen“ verwendet, dass der Unionsgesetzgeber insbesondere die Rechte meint, hinsichtlich der die betroffene Person Berechtigter nach dieser Richtlinie ist oder war(23).
41. Drittens ist festzuhalten, dass die Verwendung des Verbs „verweigern“ in dieser Bestimmung die Weigerung umfasst, den in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannten Personen die Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat oder den Aufenthalt in diesem zu gewähren, wenn diese Personen die durch die Richtlinie verliehenen Rechte durch Rechtsmissbrauch oder Betrug erworben haben und somit nicht die Voraussetzungen erfüllen, um nach der Richtlinie Berechtigte dieser Rechte zu sein(24). Folglich würde es sich hier um ein (mögliches) zukünftiges Recht auf Einreise oder Aufenthalt handeln, das noch nicht entstanden ist, da die betreffende Person die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 nicht erfüllt, um als „Berechtigter“ im Sinne dieser Bestimmung zu gelten.
42. Viertens ist anzumerken, dass die Verwendung der Verben „auf[zu]heben“ und „widerrufen“ in Art. 35 der Richtlinie 2004/38 nahelegt, dass es sich um die Aufhebung bzw. den Widerruf eines durch die Richtlinie verliehenen Rechts handelt, unabhängig davon, ob die Wirkungen dieses Rechts weggefallen sind oder nicht(25). Beide Verben können also insofern rückwirkende Bedeutung haben, als sie den Wegfall bestimmter zukünftiger, aber auch vergangener Wirkungen bezeichnen können(26). Die Verwendung von zwei verschiedenen Verben scheint grundsätzlich der Absicht des Unionsgesetzgebers zu entsprechen, sowohl nationale Maßnahmen zu erfassen, mit denen ein Recht ex nunc aufgehoben werden kann (wie insbesondere die Aufhebung einer Aufenthaltskarte), als auch solche, mit denen ein Recht ex tunc widerrufen werden kann(27).
43. Nach dieser Auslegung bringt somit die Entscheidung des Unionsgesetzgebers für die Formulierung „die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte … zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen“ eindeutig die Absicht zum Ausdruck, das fragliche (zukünftige, gegenwärtige oder vergangene) Recht auf Einreise oder Aufenthalt zeitlich abzudecken, wenn dieses Recht „durch [die genannte Richtlinie] verliehen wird“, was die Annahme zulässt, dass ebendiese Richtlinie unabhängig davon anwendbar ist, dass dieses Recht nicht mehr ausgeübt wird.
44. Ich bin daher der Ansicht, dass der Wortlaut von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 zu dem Schluss führt, dass diese Bestimmung auf Maßnahmen anwendbar ist, die aufgrund eines durch diese Richtlinie verliehenen Rechts während eines Zeitraums ergriffen wurden, in dem der Inhaber dieses Rechts „Berechtigter“ im Sinne dieser Richtlinie war, und zwar unabhängig von der gegenwärtigen Situation der betroffenen Person.
45. Es muss jedoch geprüft werden, ob der normative Kontext, in den Art. 35 der genannten Richtlinie eingebettet ist, diese Auslegung stützt.
2. Zur kontextuellen Auslegung
a) Interne oder systematische Auslegung
46. In Bezug auf den Kontext, in den Art. 35 der Richtlinie 2004/38 eingebettet ist, ist erstens festzustellen, dass die in den vorangegangenen Nummern dargelegte Auslegung nicht durch den Wortlaut des 28. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie widerlegt wird, in dem es heißt: „Zum Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug, insbesondere Scheinehen oder andere Arten von Bindungen, die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen haben.“ Der weit gefasste Wortlaut dieses Erwägungsgrundes wie auch der von Art. 35 der Richtlinie enthalten keine zeitliche Beschränkung für den Erlass solcher Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten. Insoweit ist zu beachten, dass sich der Wortlaut des 28. Erwägungsgrundes der Richtlinie auf „Scheinehen oder andere Arten von Bindungen“ bezieht, was nahelegt, dass die Maßnahmen, für die die Mitgliedstaaten nach ihrem Art. 35 „die Möglichkeit zum Erlass … haben [sollten]“, rückwirkend sein können, da diese Ehen oder Bindungen in den meisten Fällen zu dem Zeitpunkt, in dem diese Bestimmung möglicherweise Anwendung findet, bereits geschlossen worden sind.
47. Zweitens ist festzustellen, dass nach Art. 1 („Gegenstand“) Buchst. a der Richtlinie 2004/38 der Gegenstand dieser Richtlinie u. a. darin besteht, „die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen“, zu regeln. Soweit also Art. 35 der Richtlinie 2004/38 auf Fälle anwendbar ist, in denen die in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt nur formal erfüllt wurden, sodass diese Bedingungen nicht eingehalten wurden, fällt Art. 35 also unter diese erstgenannte Bestimmung.
48. Wie sich aus der Systematik der Richtlinie 2004/38, insbesondere aus den Kapiteln II bis IV über die Bedingungen für die Ausübung der in ihr vorgesehenen Aufenthaltsrechte ergibt, führt diese Richtlinie ein System ein, das die Entwicklung der Situation der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat sowie der Rechte, die die Richtlinie ihnen verleiht, ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Staatsangehörigkeit bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus diesem Mitgliedstaat erfasst(28). Dieses System umfasst nämlich sowohl die verschiedenen Phasen der Ausübung der Freizügigkeit eines Bürgers und seiner Familienangehörigen (Einreise, Aufenthalt oder Ausreise) als auch die Rechte, die diesen Personen als Berechtigten zustehen und die den einzelnen Phasen entsprechen (Recht auf Einreise, Recht auf Aufenthalt, Recht auf Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt oder auf Ausreise). Wenn also der Unionsbürger und/oder seine Familienangehörigen zu einem bestimmten Zeitpunkt (einschließlich, wie im vorliegenden Fall, des Zeitpunkts des missbräuchlichen Erwerbs des betreffenden Rechts) die in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen, was zum (auch rückwirkenden) Verlust ihrer Eigenschaft als „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie und somit zum Verlust ihrer Rechte auf Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat und auf Aufenthalt in diesem führt, bedeutet dies aber nicht, dass andere Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf sie anwendbar sind(29).
49. In diesem evolutiven Kontext des Begriffs „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erscheint es mir wichtig, zu betonen, dass Art. 35 der Richtlinie ein Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt betrifft, das während eines bestimmten Zeitraums ausgeübt wurde und das die betreffende Person nach dieser Richtlinie zu keinem Zeitpunkt hätte genießen dürfen, da sie die Bedingungen für die Ausübung, denen dieses Recht unterliegt, nur vorgeblich erfüllte(30). Wie die Kommission ausgeführt hat, ist dieser Art. 35 auf Rechtssituationen anwendbar, die im Zeitpunkt des Erwerbs des durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechts entstanden sind, um diese Situationen im Licht von Praktiken oder Umständen qualifizieren zu können, die beweisen, dass dieses Recht missbräuchlich erworben wurde(31), und zwar auch dann, wenn die betroffene Person das genannte Recht nicht mehr ausübt und nicht mehr den Status eines „Berechtigten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie hat.
50. Drittens und letztens ist zu ergänzen, dass Kapitel VII („Schlussbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38, dessen integraler Bestandteil Art. 35 ist, die effektive Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt betrifft(32). Ohne diese Bestimmungen eingehend prüfen zu müssen, ist insbesondere festzuhalten, dass sich aus der Stellung der Art. 35 und 36 in diesem Kapitel VII ergibt, dass es sich um transversale Bestimmungen handelt, die sich auf das Recht bzw. die Pflicht der Mitgliedstaaten beziehen, im Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der genannten Richtlinie Maßnahmen zu ergreifen(33).
51. Zwar betrifft Art. 36 im Gegensatz zu Art. 35 Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, die grundsätzlich die ihnen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte rechtmäßig ausüben, aber bestimmte in der Richtlinie vorgesehene Verwaltungsformalitäten nicht eingehalten haben(34). Zudem sind die in diesen beiden Bestimmungen aufgeführten Maßnahmen unterschiedlicher Natur, es handelt sich nämlich zum einen um individuelle Maßnahmen oder Sondermaßnahmen und zum anderen um allgemeine Maßnahmen(35). Trotz dieser Unterschiede sehe ich jedoch keine Gründe, die mich zu der Annahme veranlassen würden, dass diese beiden Bestimmungen in dem Fall, dass die betroffene Person nicht mehr Berechtigter im Sinne der Richtlinie ist, nicht anwendbar sind. Im Gegenteil gehören diese beiden Bestimmungen, wie ich dargelegt habe, zu anderen Vorschriften der Richtlinie(36). Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, dass weder die in Art. 35 genannten Maßnahmen noch die von den Mitgliedstaaten nach Art. 36 zu verhängenden Sanktionen gegenüber einer Person erlassen werden könnten, die nicht mehr die durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte genießt, selbst wenn beim Erwerb oder bei der Ausübung dieser Rechte ein Rechtsmissbrauch oder eine Verletzung der durch die Richtlinie auferlegten Pflichten begangen wurde, wodurch die genannten Bestimmungen ihrer Substanz beraubt würden.
b) Externe Auslegung bzw. Vorarbeiten
52. Aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2004/38 ist ersichtlich, dass Art. 35 im ursprünglichen Vorschlag der Kommission(37) nicht vorgesehen war. Tatsächlich wurde diese Bestimmung vom Rat aufgenommen, „um zu präzisieren, dass die Mitgliedstaaten die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug verweigern, aufheben oder annullieren können“(38). Dies bestätigt die Absicht des Unionsgesetzgebers, die sich aus dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, wonach „[z]um Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug, insbesondere Scheinehen“ die Mitgliedstaaten die Möglichkeit „zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen“ haben sollten, und zwar unabhängig von der gegenwärtigen Situation der betroffenen Person, die ein durch die Richtlinie verliehenes Recht genießt oder genossen hat.
53. Dies wird auch durch die nicht verbindliche Hilfestellung der Kommission von 2009(39) und den nicht verbindlichen Leitfaden der Kommission von 2023(40) bestätigt, in denen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten erwähnt wird, bei Rechtsmissbrauch oder Betrug „jederzeit“ nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38 die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, sei es zum Zweck der „Verweigerung“ der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte oder zum Zweck ihrer „Aufhebung“ oder ihres „Widerrufs“(41).
54. Somit wird die in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge umrissene wörtliche Auslegung, wonach Art. 35 der Richtlinie 2004/38 auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, durch den normativen Kontext und die Systematik der Richtlinie, in die diese Bestimmung eingebettet ist, gestützt.
55. Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht auch, ob die Erkenntnisse aus dem Urteil Chenchooliah(42) entsprechend angewandt werden können, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Art. 35 der Richtlinie 2004/38 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist. Ich werde daher im Folgenden diesen Punkt untersuchen.
c) Zu den Erkenntnissen aus der Rechtsprechung im Urteil Chenchooliah
56. In diesem Urteil hat der Gerichtshof zum einen betont, dass der Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 insofern ein „dynamischer“ Begriff ist, als diese Eigenschaft, auch wenn sie in der Vergangenheit erworben wurde, später verloren gehen kann, wenn die in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind(43). Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2004/38 nicht nur Vorschriften zur Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung einer der verschiedenen von ihr vorgesehenen Arten von Aufenthaltsrechten sowie der Voraussetzungen enthält, die erfüllt sein müssen, um weiterhin in den Genuss der betreffenden Rechte kommen zu können(44). Er fügte hinzu, dass die Richtlinie außerdem eine Reihe von Vorschriften zur Regelung der Situation enthält, die sich aus dem Verlust eines dieser Rechte ergibt, insbesondere im Fall des Wegzugs des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat(45).
57. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in einem ersten Schritt festgestellt, dass in einem Fall, in dem ein Unionsbürger in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückgekehrt ist und somit im Aufnahmemitgliedstaat sein Recht auf Freizügigkeit nach dem Unionsrecht nicht mehr ausübt, der drittstaatsangehörige Ehegatte dieses Unionsbürgers nicht mehr „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist, wenn er im Aufnahmemitgliedstaat bleibt und sich nicht mehr zusammen mit seinem Ehegatten dort aufhält(46). In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof ausgeführt, dass – auch wenn der Verlust dieser Eigenschaft zur Folge hat, dass dem betroffenen Drittstaatsangehörigen die Rechte auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die er eine Zeit lang besaß, nicht mehr zustehen, da er nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, von denen diese Rechte abhängen – dieser Verlust dagegen nicht bedeutet, dass die Richtlinie 2004/38 nicht mehr auf den Erlass einer Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats anwendbar ist, mit der aus diesem Grund die Ausweisung dieses Staatsangehörigen verfügt wird(47).
58. Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils Chenchooliah unter Verweis auf Rn. 95 des Urteils Metock u. a. daran erinnert, dass „der Aufnahmemitgliedstaat die aufgrund der Richtlinie 2004/38 bestehenden Rechte eines Drittstaatsangehörigen, als Familienangehöriger eines Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, nur unter Beachtung der Art. 27 und 35 dieser Richtlinie beschränken darf“. In Rn. 67 des Urteils Chenchooliah stellte er jedoch fest, dass die Ausführungen in Rn. 95 des Urteils Metock u. a. nicht für die Situation des Ausgangsverfahrens gelten, die dem Urteil Chenchooliah zugrunde lag, in der die Drittstaatsangehörige nicht mehr Berechtigte im Sinne der genannten Richtlinie war(48).
59. Meines Erachtens kann dieser Hinweis des Gerichtshofs nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Anwendung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 an den Zeitraum knüpfen wollte, in dem die betreffende Person „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist. Tatsächlich verstehe ich diesen Punkt vielmehr so, dass der Gerichtshof schlichtweg zwischen den Situationen unterschieden hat, die diesen beiden Urteilen zugrunde lagen, nämlich dass in der ersten Situation in der Rechtssache, die dem Urteil Metock u. a. zugrunde lag, der betroffene Drittstaatsangehörige ein (aktuelles) abgeleitetes Aufenthaltsrecht(49) im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne der Richtlinie genoss, während in der zweiten Situation in der Rechtssache, die dem Urteil Chenchooliah zugrunde lag, die betroffene Drittstaatsangehörige dieses (frühere) abgeleitete Recht verloren hatte(50). Da die beiden Situationen unterschiedlich waren, stellte sich folglich noch die Frage, ob der Verlust der Eigenschaft als „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 bedeutet, dass eine Ausweisungsverfügung, die im Wesentlichen mit der Versagung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach der Richtlinie begründet wird, nicht unter die Richtlinie fällt, sondern unter das außerhalb ihres Geltungsbereichs anwendbare nationale Recht(51).
60. Wie ich bereits oben ausgeführt habe, hat der Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils Chenchooliah festgestellt, dass diese Frage zu verneinen ist, wobei er in Rn. 79 dieses Urteils die Eigenschaft des „Berechtigten“ im Sinne dieser Bestimmung klar von der Anwendung anderer Bestimmungen der Richtlinie 2004/38, u. a. Art. 15, getrennt hat(52).
61. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung meine kontextuelle und systematische Auslegung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 stützen.
62. Insoweit ist festzustellen, wie dies der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils Chenchooliah getan hat, dass die Richtlinie 2004/38 „nicht nur Vorschriften zur Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung einer der verschiedenen von ihr vorgesehenen Arten von Aufenthaltsrechten sowie der Voraussetzungen enthält, die erfüllt sein müssen, um weiterhin in den Genuss der betreffenden Rechte kommen zu können“(53), sondern außerdem „eine Reihe von Vorschriften zur Regelung der Situation [enthält], die sich aus dem Verlust eines dieser Rechte ergibt, insbesondere im Fall des Wegzugs des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat“ (Hervorhebung nur hier).
63. Die Verwendung des Adverbs „insbesondere“ in Rn. 70 des Urteils Chenchooliah macht deutlich, dass die in der Richtlinie 2004/38 enthaltene „Reihe von Vorschriften zur Regelung der Situation, die sich aus dem Verlust eines dieser Rechte ergibt“, keineswegs auf den Fall des Wegzugs des Unionsbürgers und/oder seiner Familienangehörigen aus dem Aufnahmemitgliedstaat beschränkt ist. Insoweit sei nämlich nur daran erinnert, dass sich nach dem Kontext und der Systematik dieser Richtlinie die Rechtssituationen, die im Zeitpunkt des Erwerbs des durch die Richtlinie verliehenen Rechts entstanden sind, bis zu dem Zeitpunkt weiterentwickeln können, in dem sie aus anderen Gründen als dem Wegzug des nach dieser Richtlinie Berechtigten wegfallen, insbesondere aufgrund der Einbürgerung der betreffenden Person durch den Aufnahmemitgliedstaat. Diese Rechtssituationen können auch aufgrund von Umständen, die beweisen, dass das Recht auf missbräuchliche oder betrügerische Weise erworben wurde, wegfallen, was ihre Aufhebung oder ihren Widerruf zur Folge hat.
64. Es kann daher argumentiert werden, dass die Feststellung einer Scheinehe durch eine nationale Behörde u. a. den „formellen und rückwirkenden Widerruf“ der abgeleiteten Rechte nach sich ziehen könnte, die ein Drittstaatsangehöriger in Wirklichkeit auf missbräuchliche oder betrügerische Weise aus der Richtlinie 2004/38 ableitet, was einen „rückwirkenden Verlust“ des „formellen“ Anspruchs auf diese Rechte zur Folge hat, unabhängig davon, ob sie, wie im vorliegenden Fall, in der Vergangenheit ausgeübt wurden, noch ausgeübt werden oder in Zukunft ausgeübt werden können(54).
65. Daraus folgt somit, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil Chenchooliah entsprechend angewandt werden können, um festzustellen, dass Art. 35 der Richtlinie 2004/38 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist.
3. Zur teleologischen Auslegung
66. Erstens möchte ich daran erinnern, dass angesichts des Ziels, das die Richtlinie 2004/38 verfolgt, nämlich die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, zu erleichtern(55), ihre Bestimmungen nicht restriktiv ausgelegt und jedenfalls nicht eines großen Teils ihrer Substanz und ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden dürfen. Soweit Art. 35 der Richtlinie 2004/38 den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rechte der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beschränken, verweist diese Bestimmung auf die Verfahrensgarantien, die in der Richtlinie vorgesehen sind, um ihnen einen hohen Schutz zu gewährleisten(56). Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung würde daher eine restriktive Auslegung der genannten Bestimmung diese Verfahrensgarantien ihrer Substanz berauben und damit Personen, die eines missbräuchlichen oder betrügerischen Verhaltens beschuldigt werden, diesen Schutz vorenthalten, wo doch diese Garantien gerade die Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Rechte ermöglichen und somit zum Ziel dieser Richtlinie beitragen.
67. Die gegenteilige Auffassung, dass Art. 35 der Richtlinie 2004/38 nicht anwendbar sei, wenn ein Unionsbürger und seine Familienangehörigen nicht mehr „Berechtigte“ im Sinne der Richtlinie seien, liefe entgegen dem Willen des Unionsgesetzgebers zum einen darauf hinaus, dass beim Erlass der in dieser Bestimmung erwähnten „notwendigen Maßnahmen“ das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen würde, und zum anderen darauf, dass die Art. 30 und 31 der Richtlinie missachtet würden, die die Mitteilung von Entscheidungen und den Zugang zu gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen betreffen. In diesem Fall fänden weder der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch die beiden letztgenannten Bestimmungen auf die Betroffenen Anwendung, wo doch die Verfahrensgarantien, die diese Bestimmungen vorsehen (deren Ziel, wie ich gerade dargelegt habe, darin besteht, die Wirksamkeit der durch die Richtlinie verliehenen Rechte zu wahren), dazu bestimmt sind, die betroffenen Personen gerade zu dem Zeitpunkt zu schützen, zu dem diese Personen die Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder aus anderen Gründen verlieren, und u. a. auch etwaige Ausweisungsmaßnahmen erfassen sollen(57).
68. Um die Wirksamkeit der Richtlinie 2004/38 und der durch sie verliehenen Rechte zu gewährleisten, muss es daher für eine Person, die eines missbräuchlichen oder betrügerischen Verhaltens beschuldigt wird, möglich sein, diesem Vorwurf entgegenzutreten und sich zu verteidigen, indem sie wirksame verfahrensrechtliche Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen kann, was sich auch aus dem in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf ergibt(58).
69. Was zweitens den Zweck von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 betrifft, muss ich, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, anmerken, dass es möglich ist, dass ein Verhalten, das einen „Rechtsmissbrauch“ darstellt, nicht im Zeitpunkt des Missbrauchs als solches erkennbar ist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbar wird. Denn die missbräuchliche Natur einer Scheinehe wird erst entdeckt, nachdem Beweise über das formell verheiratete Paar gesammelt werden konnten(59). Daher liefe eine Auslegung, nach der die Anwendung von Art. 35 auf den Zeitraum beschränkt wäre, in dem die Person noch Berechtigter eines durch die Richtlinie verliehenen abgeleiteten Rechts ist, darauf hinaus, eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Scheinehe lange genug unentdeckt geblieben ist, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszuschließen und damit den Zweck der Bestimmung auszuhöhlen.
70. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass diese Bestimmung Ausdruck des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots des Rechtsmissbrauchs ist. Daher muss der Begriff der Scheinehe im Licht dieses Grundsatzes ausgelegt werden. Ich werde diesen Punkt im nächsten Abschnitt behandeln.
71. Daraus folgt, dass die teleologische Auslegung der Richtlinie 2004/38 für die Anwendbarkeit von Art. 35 dieser Richtlinie spricht.
C. Zur Bekämpfung des Rechtsmissbrauchs im Kontext von Art. 35 der Richtlinie 2004/38
1. Zu den von der deutschen Regierung vorgebrachten Einwänden
72. Wie ich bereits erwähnt habe, ist die deutsche Regierung der Ansicht, dass Art. 35 der Richtlinie 2004/38 in diesem Fall nicht anwendbar sei. Insbesondere hat sie in ihren schriftlichen Erklärungen argumentiert, dass die nachträgliche Überprüfung des missbräuchlichen oder betrügerischen Erwerbs eines durch diese Richtlinie verliehenen Aufenthaltsrechts gemäß der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter das nationale Recht falle.
73. Ich teile diese Auffassung nicht.
74. Erstens ist es zwar richtig, dass die Bekämpfung des Rechtsmissbrauchs sowohl das Unionsrecht als auch das nationale Recht betrifft, die Prüfung der missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme der Unionsrechtsordnung muss aber dennoch im Rahmen dieser letzteren Rechtsordnung erfolgen, und zwar insbesondere, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, um die „einheitliche Anwendung“ der Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten(60). Konkret möchte ich daran erinnern, dass die Richtlinie 2004/38 nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten nicht jegliche Möglichkeit nimmt, die Einreise der Familienangehörigen von Unionsbürgern in ihr Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren. Da der Familienangehörige eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund der Richtlinie 2004/38 das Recht hat, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, darf der Aufnahmemitgliedstaat dieses Recht jedoch nur unter Beachtung der Art. 27 und 35 dieser Richtlinie beschränken(61).
75. Daraus folgt, dass die von der deutschen Regierung vertretene Auffassung, dass die nachträgliche Überprüfung des missbräuchlichen oder betrügerischen Erwerbs eines Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt nach der Richtlinie 2004/38 dem nationalen Recht unterliege, zum einen darauf hinausliefe, den Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs des durch diese Richtlinie verliehenen Rechts unberücksichtigt zu lassen, und somit ein entscheidendes Element, nämlich den Rechtsrahmen der Union, der den Erwerb dieses Rechts regelt, außer Acht zu lassen. Dies würde u. a. gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, der der Unionsrechtsordnung innewohnt. Es würde nämlich diesem Grundsatz widersprechen, einen Ansatz gutzuheißen, wonach der Erwerb der durch die Richtlinie verliehenen Rechte dem Unionsrecht unterläge, während die Entscheidung über die Missbräuchlichkeit eines solchen Erwerbs durch das nationale Recht geregelt würde. Zum anderen würde ein solches Vorgehen bedeuten, dass akzeptiert würde, dass jeder Mitgliedstaat seine eigenen Kriterien anwenden kann, um zu entscheiden, ob ein Missbrauch der durch die Richtlinie verliehenen Rechte vorliegt oder nicht, und somit die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen. Folglich muss die Richtlinie 2004/38 auf die Prüfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Richtlinie Anwendung finden.
76. Zweitens konkretisiert Art. 35 der Richtlinie 2004/38, wie ich bereits oben ausgeführt habe, den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs, der eine wirksame Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken gewährleisten soll(62). In diesem Zusammenhang ist, obwohl Art. 35 der Richtlinie den Begriff des Rechtsmissbrauchs nicht definiert, festzustellen, dass es sich um einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts handelt, zu dem der Gerichtshof bereits Stellung genommen hat. So hat er klargestellt, dass der Nachweis eines Missbrauchs zum einen voraussetzt, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element verlangt, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung ergebenden Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden(63). Die kumulativen objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Missbrauchs, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet hat, ermöglichen insbesondere die wichtige Unterscheidung zwischen der legitimen Nutzung und der missbräuchlichen Ausnutzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte(64). Im Rahmen dieses Konzepts und im Licht des 28. Erwägungsgrundes kann eine Scheinehe für die Zwecke dieser Richtlinie definiert werden als eine Ehe, die zum einen ohne eine echte Beziehung zwischen den Parteien geschlossen wird, da ihre Verbindung rein willkürlich ist, und zum anderen ausschließlich zu dem Zweck eingegangen wird, einen Ehemann oder eine Ehefrau in den Genuss des den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen durch das Unionsrecht verliehenen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt kommen zu lassen, das diesem Ehemann oder dieser Ehefrau andernfalls nicht zustünde(65). Wichtig ist dabei jedoch, dass die Tatsache, dass zwei Personen einen gewissen Vorteil aus ihrer echten Ehe ziehen können, wie insbesondere ein Aufenthaltsrecht, nicht zwangsläufig bedeutet, dass es sich um eine Scheinehe handelt und somit ein Rechtsmissbrauch vorliegt(66).
77. Nach diesen Ausführungen stellt sich nunmehr noch die Frage nach dem Umfang der Kontrollbefugnisse, die Art. 35 der Richtlinie 2004/38 den Mitgliedstaaten einräumt.
2. Umfang der den Mitgliedstaaten durch Art. 35 eingeräumten Kontrollbefugnisse
78. An diesem Punkt meiner Prüfung ist die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts also teilweise klar. Art. 35 der Richtlinie 2004/38 ist nämlich dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ein durch die Richtlinie verliehenes Aufenthaltsrecht – auch rückwirkend – zurückzunehmen, zu widerrufen oder aufzuheben, auch wenn dieses Recht bereits keine Wirkungen mehr entfaltet.
79. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte, die missbräuchlich erworben wurden, aber von ihrem Inhaber über einen gewissen Zeitraum, in diesem Fall über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, nicht mehr ausgeübt wurden, nicht nur in der Vergangenheit Rechtswirkungen entfalten konnten, sondern diese Wirkungen (auch gegenwärtig und in Zukunft) weiterhin entfalten können. Die Feststellung, dass ein durch die Richtlinie verliehenes Recht zuvor missbräuchlich erworben wurde, ermöglicht es den nationalen Behörden, gemäß Art. 35 der Richtlinie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ein früherer Rechtsmissbrauch als Grundlage für den Erwerb weiterer gegenwärtiger oder zukünftiger Rechte dient. Selbst wenn dieses Aufenthaltsrecht also nicht mehr ausgeübt wird, wie im vorliegenden Fall, könnte ein formeller Widerruf dieses Rechts den nationalen Behörden gegebenenfalls die Möglichkeit geben, die sich daraus ergebenden Rechtswirkungen zu korrigieren(67).
80. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf das den Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Kontrollbefugnis zustehende Ermessen zu betonen, dass der Wortlaut von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 durch die Verwendung des Modalverbs „können“ deutlich macht, dass sich diese Bestimmung darauf beschränkt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, entweder bestimmte der dort genannten Maßnahmen oder alle diese Maßnahmen, d. h. die Verweigerung, die Aufhebung oder den Widerruf eines durch diese Richtlinie verliehenen Rechts, zu erlassen. Hingegen kann kein in dieser Bestimmung verwendetes Wort dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine, mehrere oder alle der genannten Maßnahmen zu erlassen. Die Formulierung in dieser Bestimmung „Maßnahmen …, die notwendig sind“, zeigt nämlich, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum verfügen, um die Maßnahmen festzulegen, die angesichts der konkreten missbräuchlichen Praktiken, die den beanstandeten Missbrauch begründen, unerlässlich sind. So können die nationalen Behörden individuell und von Fall zu Fall das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs feststellen, sofern die von ihnen erlassenen Maßnahmen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) beachten und den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien unterliegen.
81. Davon abgesehen möchte das vorlegende Gericht mit seiner Vorlagefrage des Weiteren wissen, ob Art. 35 der Richtlinie 2004/38 es den zuständigen nationalen Behörden gestattet, eine Scheinehe zu untersuchen und diese gegebenenfalls festzustellen oder zu dem Schluss zu gelangen, dass eine solche vorliegt.
82. Erstens ist festzustellen, dass die Umsetzung der in Art. 35 der Richtlinie 2004/38 genannten „notwendigen Maßnahmen“ zwingend bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, einen Rechtsmissbrauch zu untersuchen, bei dem der berechtigte Verdacht besteht, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbs des durch diese Richtlinie verliehenen Rechts stattgefunden hat(68). Genauer gesagt, wie die Kommission ausführt, gestattet diese Untersuchungsbefugnis den nationalen Behörden, in einem ersten Schritt den Sachverhalt zu beurteilen und zu ermitteln und in einem zweiten Schritt im Licht dieses Sachverhalts die zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Rechts entstandenen Rechtssituationen gegebenenfalls als missbräuchlich im Sinne dieser Bestimmung einzustufen. Zwar stellt die Feststellung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs streng genommen keine Maßnahme zur Verweigerung, zur Aufhebung oder zum Widerruf eines durch die Richtlinie verliehenen Rechts dar, doch ist diese Feststellung ein notwendiger und vorgelagerter Schritt für den möglichen Erlass der in dieser Bestimmung aufgeführten Maßnahmen, und zwar logischerweise auch dann, wenn dieses Recht bereits keine Wirkungen mehr entfaltet. Wie der Minister for Justice, Irland und die Kommission argumentieren, stellt die Untersuchungsbefugnis somit eine autonome Befugnis der Mitgliedstaaten dar, die zur Feststellung eines Rechtsmissbrauchs oder Betrugs führen kann. Folglich fällt sie unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und muss unter Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der Art. 7 und 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeübt werden.
83. Zweitens ist anzumerken, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert haben, dass die zeitliche Begrenzung der Befugnis der Mitgliedstaaten, Maßnahmen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2004/38 zu erlassen, ebenfalls unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt(69).
84. Drittens sei daran erinnert, dass in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung spezifischer Sanktionen zur Bekämpfung des Missbrauchs und des betrügerischen Erwerbs von durch diese Richtlinie verliehenen Rechten die Möglichkeit, diese Art von Sanktionen vorzusehen, in den Bereich der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten fällt, sofern diese Sanktionen wirksam, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind(70).
85. Viertens und letztens ist festzustellen, dass Irland in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichtshofs hin ausgeführt hat, dass eine Person, um die irische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erlangen, sich eine bestimmte Zeit lang rechtmäßig in Irland aufgehalten haben muss. Irland hat jedoch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es im Ausgangsverfahren nicht um eine Aberkennung der irischen Staatsangehörigkeit des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens geht.
86. Auf jeden Fall und der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, mit einer etwaigen Aberkennung der irischen Staatsangehörigkeit, wenn sie zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führen sollte, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsste(71).
V. Ergebnis
87. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) wie folgt zu beantworten:
Art. 35 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen,
dass er es den zuständigen nationalen Behörden gestattet, zu untersuchen und gegebenenfalls festzustellen oder zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Person, die zuvor ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit nach dieser Richtlinie genossen hat, einen Betrug oder Rechtsmissbrauch begangen hat, wenn der Aufenthalt dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr auf der Richtlinie beruht, und zwar auch in dem Fall, dass die Person in der Zwischenzeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat.
1 Originalsprache: Französisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 (ABl. 2011, L 141, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2004/38).
3 Vgl. insoweit Urteile vom 7. Juli 1992, Singh (C‑370/90, EU:C:1992:296, Rn. 24), vom 23. September 2003, Akrich (C‑109/01, EU:C:2003:491, Rn. 55 bis 58), und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 34 bis 37). Im letztgenannten Urteil beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Argumentation eines Mitgliedstaats zurückzuweisen, die sich auf einen angeblichen Rechtsmissbrauch stützte. Zur Rechtsprechung, in der der Gerichtshof Art. 35 der Richtlinie 2004/38 angesprochen hat, ohne dass diese Bestimmung im Tenor des Urteils erwähnt wird, vgl. Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C‑127/08, im Folgenden: Urteil Metock, EU:C:2008:449, Rn. 75). Vgl. auch Urteil vom 26. März 2019, SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (C‑129/18, EU:C:2019:248), sowie Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in dieser Rechtssache (Nrn. 112 bis 117).
4 Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a. (C‑202/13, im Folgenden: Urteil McCarthy u. a., EU:C:2014:2450).
5 Vgl. Urteil McCarthy u. a. (Rn. 58 und Tenor).
6 Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C‑165/16, im Folgenden: Urteil Lounes, EU:C:2017:862).
7 Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C‑94/18, im Folgenden: Urteil Chenchooliah, EU:C:2019:693).
8 Auch wenn die Vorlagefrage in Wirklichkeit nur den Verlust der Eigenschaft eines hinsichtlich eines durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechts Berechtigten aufgrund des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats betrifft, bin ich der Ansicht, dass für die Zwecke der Frage der Anwendbarkeit von Art. 35 dieser Richtlinie die Einbürgerung der betroffenen Person nur eine der Fallgestaltungen ist, die den Verlust dieser Eigenschaft mit sich bringt. Denn ein nach der vorgenannten Richtlinie Berechtigter kann seinen Status aus anderen Gründen verlieren, wie z. B. durch den Wegzug aus dem betreffenden Mitgliedstaat. Siehe Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge. Daher halte ich es insbesondere aus Gründen der geordneten Rechtspflege für gerechtfertigt, einen allgemeinen Ansatz zu wählen, der sich zur Auslegung dieser Bestimmung nicht ausschließlich auf den Verlust des Status des Berechtigten durch Einbürgerung beschränkt. Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache JYSK (C‑117/24, EU:C:2025:372, Rn. 60).
9 Vgl. u. a. Urteil Metock (Rn. 82) sowie Urteile vom 12. März 2014, O. und B. (C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35), und vom 1. August 2025, Jobcenter Arbeitplus Bielefeld (C‑397/23, EU:C:2025:602, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
10 Vgl. u. a. Urteile Lounes (Rn. 31) und McCarthy u. a. (Rn. 31 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Vgl. u. a. Urteile Lounes (Rn. 32) und McCarthy u. a. (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Vgl. u. a. Urteil Lounes (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass „die Ausübung der Freiheiten, die der Vertrag den Unionsbürgern gewährleistet, schwerwiegend behindert [würde], wenn diese im Aufnahmemitgliedstaat kein normales Familienleben führen dürften“, vgl. Urteil Metock (Rn. 62).
13 Vgl. entsprechend Urteil Lounes (Rn. 43).
14 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass dem Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens im Jahr 2010 eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ausgestellt wurde. Das vorlegende Gericht macht jedoch keine Angaben dazu, ob er ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 der Richtlinie 2004/38 hatte.
15 R. S. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er am 23. April 2016 die irische Staatsangehörigkeit erworben habe.
16 Zur Erinnerung: In der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, ging es um eine spanische Staatsangehörige, die sich seit dem Jahr 1996 im Vereinigten Königreich aufgehalten und im Laufe des Jahres 2009 durch Einbürgerung die britische Staatsangehörigkeit erworben hatte, wobei sie ihre spanische Staatsangehörigkeit behielt. Im Jahr 2014 heiratete sie einen algerischen Staatsangehörigen. Dieser stellte als Ehegatte eines Unionsbürgers einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte, der vom Secretary of State for the Home Department (Innenminister, Vereinigtes Königreich) mit der Begründung abgelehnt wurde, er habe unter Umgehung der einwanderungsrechtlichen Kontrollen die im Vereinigten Königreich zulässige Aufenthaltsdauer überschritten.
17 Vgl. entsprechend Urteil Lounes (Rn. 41 und 44). In diesem Urteil entschied der Gerichtshof zum einen, dass die spanische Staatsangehörige, die vom Vereinigten Königreich eingebürgert wurde, nicht mehr unter den Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 fiel, und zum anderen, dass diese Richtlinie nicht mehr dazu bestimmt war, ihren Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu regeln, da dieser von Natur aus keinen Bedingungen unterliegt. Der Gerichtshof stellte daher fest, dass ihr drittstaatsangehöriger Ehegatte auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinie kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat genoss. Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Lounes (C‑165/16, EU:C:2017:407).
18 Der Gerichtshof stellte in Rn. 34 des Urteils Lounes fest, dass „aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 [der] Richtlinie [2004/38] [hervorgeht], dass Unionsbürger, die sich ‚in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit [sie besitzen]‘, begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen …, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch sie gewährten Rechte sind“. Siehe Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.
19 Insoweit ist es ausreichend, darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 kein Kapitel „Anwendungsbereich“ enthält. Stattdessen verfügt sie über ein „Kapitel I –Allgemeine Bestimmungen“, in dem u. a. Art. 1 („Gegenstand“) und Art. 3 („Berechtigte“) enthalten sind.
20 Vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck (292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12), und vom 1. August 2022, Familienkasse Niedersachsen-Bremen (C‑411/20, EU:C:2022:602, Rn. 51).
21 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50), vom 11. April 2019, Tarola (C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 37), und vom 11. Januar 2024, Inditex (C‑361/22, EU:C:2024:17, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Vgl. insbesondere die englische („refuse, terminate or withdraw“), die deutsche („zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen“), die spanische („denegar, extinguisir o retirar“), die italienische („rifiutare, estinguere o revocare“), die litauische („atsisakyti, nutraukti ar panaikinti“) und die rumänische („refuza, anula sau retrage“) Sprachfassung.
23 Vgl. insbesondere die englische („any rights conferred“), die deutsche („die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte“), die spanische („cualquier derecho conferido“), die italienische („un diritto conferito“), die litauische („bet kokią šia direktyva suteiktą teisę“) und die rumänische („orice drept conferit“) Sprachfassung.
24 Beispielsweise die Verweigerung einer Aufenthaltskarte oder ihrer Verlängerung. Siehe hierzu Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge.
25 Was insbesondere die englischen Sprache betrifft, bedeutet das Verb „terminate“ allgemein die Beendigung einer laufenden Situation, während das Verb „withdraw“ Widerruf, aber auch Rücknahme oder Entzug bedeuten kann. In der italienischen Sprache deutet die Verwendung des Verbs „estinguere“ ebenfalls auf eine laufende Situation hin, während „revocare“ den Widerruf einer vergangenen Erklärung oder einer bestehenden Situation nahelegt, ohne dass jemand im Besitz dessen sein muss, was entzogen wird. Dasselbe gilt für die deutsche Fassung, das Verb „widerrufen“ bedeutet „das zurücknehmen, was gesagt oder erklärt wurde“.
26 Vgl. insoweit Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge.
27 Es ist nicht auszuschließen, dass einige nationale Rechtsordnungen möglicherweise eine rückwirkende Aufhebung vorsehen oder die Reichweite der Aufhebung auf noch eintretende Wirkungen beschränken. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung die „Feststellung“ oder „Erkenntnis“ oder „Schlussfolgerung“ betrifft, die aus dem früheren Sachverhalt oder dem früheren Verhalten des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens gezogen wurde, insbesondere dass das Recht „als von Anfang an zurückgenommen [galt]“. Somit nimmt der Minister for Justice anscheinend eine frühere Erklärung zurück und widerruft nicht ein gegenwärtig bestehendes Recht des Rechtsmittelführers, sondern das Recht, das ihm in der Vergangenheit gewährt worden war und das der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens gegenwärtig nicht mehr genießt. In der mündlichen Verhandlung hat Irland ausgeführt, dass eine solche Feststellung auf die Annahme hinauslaufe, dass das Aufenthaltsrecht, das in der Praxis ausgeübt worden sei, im Licht der missbräuchlichen Praktiken rechtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden habe, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sei.
28 Zur Struktur der Richtlinie 2004/38 vgl. insbesondere Kapitel II („Recht auf Ausreise und Einreise“) und Kapitel III („Aufenthaltsrecht“) (bis zu drei Monaten [Art. 6] und für mehr als drei Monate [Art. 7]. Das letztgenannte Kapitel regelt auch die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts, die Bedingungen, unter denen dieses Recht erlischt [Art. 12 bis 14], und die Verfahrensgarantien [Art. 15]). Vgl. auch Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) (Art. 16 bis 21).
29 Siehe Nrn. 34 und 49 der vorliegenden Schlussanträge. Mit anderen Worten: Das durch die Richtlinie 2004/38 eingeführte System erstreckt sich auf den „vollständigen Lebenszyklus“ der Ausübung des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen. Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Chenchooliah (C‑94/18, EU:C:2019:433, Nrn. 70 bis 75).
30 Vgl. Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge. Da dieser Art. 35 jedoch nicht ein Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt betrifft, das der Betroffene genossen hat, das aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden muss, fällt er nicht unter Art. 1 Buchst. c dieser Richtlinie. Eine solche Beschränkung aus den genannten Gründen fällt unter die Bestimmungen von Kapitel VI („Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“).
31 Mit anderen Worten: Der Zeitpunkt des Erwerbs eines durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechts ist logischerweise maßgeblich für die Anwendung dieser Richtlinie. Auf die Bedeutung dieses Aspekts komme ich in den Nrn. 75 und 82 der vorliegenden Schlussanträge zurück. Zum Nachweis einer missbräuchlichen Praxis vgl. zudem Nr. 76 der vorliegenden Schlussanträge.
32 Hierzu gehören u. a. die Bestimmungen über die Verbreitung von Informationen (Art. 34), die Aufhebung früherer Richtlinien (Art. 38), die Berichte über die Anwendung der Richtlinie (Art. 39), die Modalitäten der Umsetzung (Art. 40), das Inkrafttreten (Art. 41) und die Adressaten (Art. 42).
33 Art. 36 („Sanktionen“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein.“ (Hervorhebung nur hier). Zur Erinnerung: Art. 36 der Richtlinie kodifiziert die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich. Vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 1989, Messner (C‑265/88, EU:C:1989:632, Rn. 15), und vom 30. April 1998, Kommission/Deutschland (C‑24/97, EU:C:1998:184, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Vgl. Art. 5 Abs. 5 über die Meldung der Anwesenheit des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat innerhalb eines angemessenen Zeitraums, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 über die Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (Pflicht zur Anmeldung und zur Stellung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte).
35 Die in Art. 36 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Maßnahmen sind nämlich allgemeiner Natur, während, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden auf der Grundlage von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 erlassen werden können, mit denen ein durch diese Richtlinie verliehenes Recht verweigert, aufgehoben oder widerrufen werden soll, „auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden müssen“ und damit besonderer Natur sind. Vgl. Urteil McCarthy u. a. (Rn. 49 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Vgl. Nr. 47 und Fn. 34 der vorliegenden Schlussanträge.
37 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vom 29. Juni 2001, KOM(2001) 257 endgültig (ABl. 2001, C 270 E, S. 150).
38 Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 6/2004, vom Rat festgelegt am 5. Dezember 2003 (ABl. 2004, C 54 E, S. 12, insbesondere S. 32). Hervorhebung nur hier.
39 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vom 2. Juli 2009, KOM(2009) 313 endgültig, S. 16 (im Folgenden: Hilfestellung der Kommission von 2009).
40 Bekanntmachung der Kommission – Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, vom 6. Dezember 2023, C(2023) 8500 endgültig (ABl. 2023, C 1392, S. 99) (im Folgenden: Leitfaden der Kommission von 2023).
41 Vgl. Hilfestellung der Kommission von 2009, S. 20, und Leitfaden der Kommission von 2023, S. 72.
42 Dieses Urteil erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer in Irland wohnhaften Staatsangehörigen von Mauritius und dem Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichberechtigung, Irland) über eine Ausweisungsverfügung, die aufgrund einer Bestimmung des irischen Rechts gegen sie ergangen war, nachdem ihr Ehegatte, ein Unionsbürger, in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit, Portugal, zurückgekehrt war, wo er eine Haftstrafe verbüßte. Die Ausweisungsverfügung ging nach nationalem Recht von Amts wegen mit einem unbefristeten Verbot der Einreise nach Irland einher.
43 Vgl. Urteile Chenchooliah (Rn. 62) und Lounes (Rn. 38 bis 42). Zum „dynamischen“ oder „evolutiven“ Charakter des Begriffs „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 vgl. Urteil Metock (Rn. 73, 80 und 99). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Chenchooliah (C‑94/18, EU:C:2019:433, Nrn. 47 bis 67 und 70).
44 Vgl. Urteil Chenchooliah (Rn. 70). Siehe auch Nr. 48 und Fn. 28 der vorliegenden Schlussanträge.
45 Vgl. Urteil Chenchooliah (Rn. 70).
46 Vgl. in diesem Sinne Urteil Chenchooliah (Rn. 59 bis 63).
47 Vgl. in diesem Sinne Urteil Chenchooliah (Rn. 79). Zur Erinnerung: In Art. 15 („Verfahrensgarantien“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 heißt es: „Die Verfahren der Artikel 30 und 31 finden sinngemäß auf jede Entscheidung Anwendung, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen beschränkt und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird.“ Art. 15 Abs. 3 bestimmt: „Eine Entscheidung gemäß Absatz 1, mit der die Ausweisung verfügt wird, darf nicht mit einem Einreiseverbot des Aufnahmemitgliedstaats einhergehen“. Dem Gerichtshof zufolge regelt dieser Art. 15 „den Fall, dass ein aufgrund der Richtlinie bestehendes Recht zum vorübergehenden Aufenthalt endet, insbesondere wenn ein Unionsbürger oder ein Angehöriger seiner Familie, dem in der Vergangenheit ein Recht auf Aufenthalt von bis zu drei Monaten oder für mehr als drei Monate nach Art. 6 bzw. Art. 7 der Richtlinie zustand, die Voraussetzungen für das betreffende Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt und daher vom Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich ausgewiesen werden darf“ (vgl. Rn. 74 des vorgenannten Urteils).
48 Siehe Fn. 42 der vorliegenden Schlussanträge.
49 Vgl. Urteil Chenchooliah (Rn. 65).
50 Vgl. Urteil Chenchooliah (Rn. 66).
51 Vgl. Urteil Chenchooliah (Rn. 68).
52 Siehe Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge. Wie einige Vertreter im Schrifttum ausgeführt haben, „[wird] [d]er mit der Unionsbürgerschaft verbundene Schutz … auf diese Weise verlängert: Drittstaatsangehörige, die ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht genossen haben, sind stärker geschützt als Drittstaatsangehörige, die niemals eine Bindung zu einem Unionsbürger hatten“. Vgl. Ritleng, D., „Scope and meaning of Article 15 of Directive 2004/38: Yes but no: Chenchooliah“, Common Market Law Review, Bd. 57, Nr. 4, 2020, S. 1183 bis 1200, insbesondere S. 1195.
53 Siehe Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge.
54 Im vorliegenden Fall hatte dieser rückwirkende Verlust der durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte, wie das vorlegende Gericht ausführt, zur Folge, dass diese Rechte als „von Anfang an zurückgenommen“ gelten.
55 Vgl. u. a. Urteile Metock (Rn. 82), vom 12. März 2014, O. und B. (C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35), und vom 1. August 2025, Jobcenter Arbeitplus Bielefeld (C‑397/23, EU:C:2025:602, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Wie aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, sollen diese Verfahrensgarantien im Fall eines Verbots, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, u. a. einen hohen Schutz der Rechte des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen gewährleisten.
57 Siehe Fn. 47 der vorliegenden Schlussanträge.
58 Zur Erinnerung: Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 besagt: „Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Artikel 28 nicht unverhältnismäßig ist.“
59 Vgl. u. a. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Unterstützung der nationalen Behörden bei der Bekämpfung von Missbräuchen des Rechts auf Freizügigkeit: Handbuch zum Vorgehen gegen mutmaßliche Scheinehen zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern im Zusammenhang mit den EU-Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit von EU-Bürgern“ (SWD/2014/0284 final), COM(2014) 604 final, Abschnitt 4.2 (im Folgenden: Handbuch zu Scheinehen). Vgl. auch COM(2014) 284 final, Abschnitt 4.5, S. 42.
60 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2000, Diamantis (C‑373/97, EU:C:2000:150, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Vgl. die in Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.
62 Der allgemeine Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs wurde im Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 und 53), bestätigt. Im Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C‑321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38), hat der Gerichtshof ihn ausdrücklich als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannt. Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 10. November 2011, Foggia – SGPS (C‑126/10, EU:C:2011:718, Rn. 50). Vgl. hierzu Tridimas, P. T., „The General Principles of Law: Who Needs Them?“ Les Cahiers de Droit Européen, Bd. 52, Nr. 1, 2015, S. 419 bis 441, insbesondere S. 427.
63 Vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 und 53), und McCarthy u. a. (Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache McCarthy u. a. (C‑202/13, EU:C:2014:345, Nrn. 108 bis 115).
64 Insbesondere im Zusammenhang mit der Freizügigkeit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Umstand, dass sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats entschlossen hat, eine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat zu erwerben, um dort in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, für sich genommen nicht ausreicht, um auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen. Vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 50), sowie Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in diesen verbundenen Rechtssachen (C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 91 und 92).
65 Vgl. 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 und Leitfaden der Kommission von 2023, S. 72: „Ein Rechtsmissbrauch kann … auch in Form anderer Scheinverhältnisse erfolgen …“
66 Vgl. entsprechend Urteile vom 9. März 1999, Centros (C‑212/97, EU:C:1999:126, Rn. 27), und vom 23. September 2003, Akrich (C‑109/01, EU:C:2003:491, Rn. 55). Insoweit ist festzuhalten, wie die Kommission ausgeführt hat, dass „[eine] Ehe … nicht als Scheinehe angesehen werden [kann], nur weil mit ihr aus einwanderungsrechtlicher Sicht oder in anderer Hinsicht ein Vorteil verbunden ist. Die Qualität der Beziehung ist für die Anwendung von Artikel 35 unerheblich“. Vgl. Hilfestellung der Kommission von 2009, S. 16. Zu den Hinweisen auf einen mutmaßlichen Rechtsmissbrauch, die zur Einleitung einer Untersuchung führen können, vgl. Handbuch zu Scheinehen, S. 7, Abschnitt 4.1. Vgl. auch Urteile des EFTA-Gerichtshofs vom 9. Februar 2021, Kerim (E‑1/20, Rn. 36), und vom 23. November 2021, Q u. a. (E‑16/20, Rn. 59 bis 64).
67 Dies wäre u. a. bei Sozialleistungen oder sozialen Vergünstigungen der Fall, die möglicherweise auf der Grundlage der Anzahl der unrechtmäßig angesammelten Aufenthaltsjahre noch gezahlt oder von einem Unionsbürger oder seinen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen beansprucht werden. In diesem Fall wäre es u. a. denkbar, dass Sozialleistungen verweigert werden oder die nationalen Behörden sogar ihre Rückzahlung fordern können.
68 Aus der Hilfestellung der Kommission von 2009 (S. 17) und dem Leitfaden der Kommission von 2023 (S. 71) geht hervor, dass die Richtlinie 2004/38 „die Mitgliedstaaten nicht daran [hindert], im Einzelfall Nachprüfungen anzustellen, wenn ein begründeter Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht. Systematische Überprüfungen lässt das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht zu“.
69 Es könnte der betroffenen Person erheblich erschwert werden, einem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs oder Betrugs effektiv entgegenzutreten und ihre Verteidigungsrechte effektiv wahrzunehmen, wenn die nationalen Behörden diesen Vorwurf erst nach langer Zeit erheben.
70 Wie insbesondere die zivilrechtliche Aufhebung der Wirkungen einer Scheinehe oder verwaltungsrechtliche Geldstrafen. Vgl. hierzu Hilfestellung der Kommission von 2009, S. 21, und Leitfaden der Kommission von 2023, S. 72.
71 Vgl. Urteile vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39, 41, 42, 45, 55 und 56), und vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C‑221/17, EU:C:2019:189, Rn. 30 bis 32 und 40). Vgl. auch Urteile vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung (Widerruf einer Einbürgerungszusicherung) (C‑118/20, EU:C:2022:34), vom 21. Oktober 2020, Stadt Duisburg (Fortbestand erworbener Rechte nach Einbürgerung) (C‑720/19, EU:C:2020:847), und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet (Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit) (C‑689/21, EU:C:2023:626).