Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 15.01.2026 – C-12/26
ECLI:EU:C:2026:12
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 15. Januar 2026(1)
Rechtssache C‑788/24
Anne Frank Fonds
gegen
Anne Frank Stichting,
Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen,
Vereniging voor Onderzoek en Ontsluiting van Historische Teksten
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrechte und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff der ‚öffentlichen Wiedergabe‘ – Veröffentlichung auf einer Internetseite – Zugang zu einem in einem einzigen Mitgliedstaat geschützten Inhalt über ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) – Kriterien – Internetseite, die sich an die Öffentlichkeit eines bestimmten Landes richtet – Beschränkungen – Territorialisierung des Internets durch geografische Zugangssperren – Mögliche Umgehung dieser Maßnahmen durch die Verwendung eines VPN “
Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) betrifft im Wesentlichen die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Urheberrechtsrichtlinie)(2).
2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Anne Frank Fonds (im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens)(3) einerseits und der Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung), der Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen (Königlich Niederländische Akademie der Wissenschaften) und der Vereniging voor Onderzoek en Ontsluiting van Historische Teksten (Vereinigung zur Erforschung und Erschließung historischer Texte, im Folgenden: Vereinigung) andererseits (im Folgenden zusammen: Beklagte des Ausgangsverfahrens)(4) wegen des Vorwurfs einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers des Ausgangsverfahrens durch die Veröffentlichung einer neuen wissenschaftlichen Fassung des Tagebuchs der Anne Frank auf der Internetseite der Vereinigung.
3. Konkret möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Bedeutung der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie hat, und insbesondere, ob die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Internetseite eine solche „öffentliche Wiedergabe“ in einem Mitgliedstaat darstellt, in dem diese Inhalte durch das Urheberrecht geschützt sind und in dem diese Internetseite durch eine geografische Zugangssperre (auf dem neuesten Stand der Technik) geschützt ist, so dass sie nur durch Umgehung dieser Sperrmaßnahme mittels eines VPN (virtuelles privates Netzwerk) oder eines ähnlichen Dienstes aufgerufen werden kann. Diese Frage erfordert eine Abwägung zweier Interessen, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) geschützt sind, nämlich zum einen das in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerte Urheberrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens und zum anderen die in Art. 11 der Charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Beklagten des Ausgangsverfahrens.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
4. Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“
5. Art. 6 („Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.“
Niederländisches Recht
6. Art. 1 Auteurswet (Urheberrechtsgesetz) vom 23. September 1912(5) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:
„Das Urheberrecht ist vorbehaltlich der gesetzlichen Beschränkungen das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werks der Literatur, Wissenschaft oder Kunst oder seines Rechtsnachfolgers, dieses Werk zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.“
7. In Art. 12 dieses Gesetzes sind die Handlungen aufgezählt, die (auch) als Veröffentlichung eines Werks der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gelten.
Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
8. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Inhaber des Urheberrechts an bestimmten Fassungen des Tagebuchs der Anne Frank (im Folgenden: geschützte Dokumente), die in den Niederlanden noch bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt sind, während das Urheberrecht in mehreren anderen Ländern, einschließlich Belgien, im Lauf des Jahres 2016 erloschen ist (im Folgenden: Länder mit Gemeinfreiheit)(6).
9. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens veröffentlichten auf der Internetseite www.annefrankmanuscripten.org eine wissenschaftliche Ausgabe aller Manuskripte des Tagebuchs der Anne Frank in niederländischer Sprache, darunter insbesondere auch Fassungen, die in den Niederlanden weiterhin urheberrechtlich geschützt sind, und richteten gleichzeitig die beiden folgenden Vorkehrungen ein: zum einen eine geografische Sperrmaßnahme („Geoblocking“), durch die diese Internetseite nur in Ländern mit Gemeinfreiheit zugänglich ist(7), und zum anderen – bei Aufruf dieser Internetseite aus einem Land mit Gemeinfreiheit – die Aufforderung an den Nutzer, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass er von einem dieser Länder aus auf die genannte Seite zugreift(8).
10. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob vor dem nationalen Gericht Klage und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, wobei er geltend machte, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens sein Urheberrecht verletzt hätten, da die geschützten Dokumente in den Niederlanden über ein VPN online zugänglich seien. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen ihrerseits geltend, wirksame beschränkende Maßnahmen getroffen zu haben, um jede Verletzung des Urheberrechts zu verhindern.
11. Nachdem die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt hatten, dass alle Beklagten des Ausgangsverfahrens angemessene Anstrengungen unternommen hätten, um den Zugang zu der Internetseite aus den Niederlanden zu verhindern oder zu erschweren(9), legte der Kläger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht eine Kassationsbeschwerde ein.
12. Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung eines Werks im Internet nur dann als öffentliche Wiedergabe in einem bestimmten Land eingestuft werden kann, wenn die Veröffentlichung an die Öffentlichkeit in diesem Land gerichtet ist? Falls ja: Welche Faktoren sind bei der diesbezüglichen Beurteilung zu berücksichtigen?
2. Kann eine öffentliche Wiedergabe in einem bestimmten Land angenommen werden, wenn mittels einer geografischen Zugangssperre (Geoblocking) auf dem neuesten Stand der Technik sichergestellt ist, dass auf die Website, auf der das Werk veröffentlicht ist, durch die Öffentlichkeit in diesem Land nur durch Umgehung der Sperrmaßnahme mit Hilfe eines VPN- oder vergleichbaren Dienstes zugegriffen werden kann? Ist dabei von Bedeutung, inwieweit die Öffentlichkeit im gesperrten Land bereit und in der Lage ist, sich über einen solchen Dienst Zugang zur betreffenden Website zu verschaffen? Macht es für die Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, ob neben der geografischen Sperrmaßnahme noch andere Maßnahmen getroffen wurden, um den Zugang zur Website durch die Öffentlichkeit im gesperrten Land zu erschweren oder diese davon abzuhalten?
3. Falls die Möglichkeit der Umgehung der Sperrmaßnahme dazu führt, dass das im Internet veröffentlichte Werk im gesperrten Land im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie öffentlich wiedergegeben wird, wird diese Wiedergabe dann durch denjenigen, der das Werk im Internet veröffentlicht hat, vorgenommen, obwohl für den diesbezüglichen Zugriff das Tätigwerden des Anbieters des betreffenden VPN- oder vergleichbaren Dienstes erforderlich ist?
13. Der Kläger und die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Diese Beteiligten haben auch in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2025 Ausführungen gemacht.
Würdigung
Erste Vorlagefrage
14. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Veröffentlichung eines Werks im Internet nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ in einem bestimmten Land angesehen werden kann, wenn sie an die Öffentlichkeit in diesem Land gerichtet ist, und gegebenenfalls, welche Faktoren bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen sind. Bei dieser Frage geht es im Wesentlichen darum, zu klären, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung tatsächlich an diese Öffentlichkeit gerichtet sein muss oder ob es ausreicht, dass diese Zugang zu der Website hat, auf der das Werk veröffentlicht ist, selbst wenn dies mit Hilfe einer Umgehung erfolgt.
15. Zunächst weise ich darauf hin, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten(10).
16. Insoweit lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung, wie im 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgehoben, in weitem Sinne verstanden werden sollte, nämlich dahin, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst. Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten(11).
17. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs vereint der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung(12).
18. Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass dieser Begriff eine individuelle Beurteilung voraussetzt, bei der eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen sind, die unselbständig und miteinander verflochten sind(13). Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden(14).
19. Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof zum einen die zentrale Rolle des Betreibers der Plattform und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Der Betreiber nimmt nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten(15). Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden des Anbieters und dem öffentlich wiedergegebenen geschützten Werk bestehen(16). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie Erwerbszwecken dient, auch wenn der Erwerbszweck keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe ist(17).
20. Zum anderen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und im Übrigen recht viele Personen voraussetzt(18). Somit setzt der Begriff „Öffentlichkeit“ voraus, dass eine gewisse Mindestschwelle erreicht wird, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Zahl betroffener Personen ausschließt. Bei der Bestimmung dieser Zahl ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, aber auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können(19), ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht(20).
21. Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte(21).
22. Im vorliegenden Fall bin ich zum einen der Ansicht, dass die Online-Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Ausgabe aller Manuskripte des Tagebuchs der Anne Frank durch die Vereinigung eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie darstellt. Ohne eine solche Handlung wäre das Werk nämlich grundsätzlich für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.
23. Zum anderen hat angesichts der in Nr. 20 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs diese Handlung der Wiedergabe meines Erachtens eine „Öffentlichkeit“ erreicht, da sie einer unbestimmten Anzahl von Personen die Möglichkeit geboten hat, auf geschützte Dokumente zuzugreifen, zu denen sie zuvor keinen Zugang hatten, ohne dass es von Bedeutung wäre, ob sie diese Möglichkeit tatsächlich genutzt haben oder ob die Handlung an einen bestimmten Personenkreis gerichtet war.
24. Daher schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite an die Öffentlichkeit des betreffenden Landes gerichtet sein muss, um als „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ in diesem Land eingestuft zu werden.
Zweite Vorlagefrage
25. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Internetseite eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie in einem Land darstellt, in dem diese Inhalte durch das Urheberrecht geschützt sind und in dem diese Internetseite durch eine geografische Zugangssperre (auf dem neuesten Stand der Technik) geschützt ist, so dass sie nur durch Umgehung dieser Sperrmaßnahme mittels eines VPN- oder eines ähnlichen Dienstes aufgerufen werden kann. Es stellt außerdem die Frage, ob es in diesem Zusammenhang zum einen von Bedeutung ist, inwieweit die Öffentlichkeit des gesperrten Landes bereit und in der Lage ist, sich über einen solchen Dienst Zugang zur betreffenden Website zu verschaffen, und ob es zum anderen angebracht ist, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zugang zu behindern oder zu erschweren.
26. Zunächst weise ich darauf hin, dass, wie aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Urheberrechtsrichtlinie hervorgeht, die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, andererseits sichern soll(22).
27. Die Wahrung dieses Gleichgewichts gestaltet sich umso schwieriger, wenn das geschützte Werk im Internet veröffentlicht wird. Bei der Auslegung und Anwendung der Urheberrechtsrichtlinie, insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1, ist dieser angemessene Ausgleich nämlich in der Weise anzustreben, dass dabei auch die besondere Bedeutung des Internets für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit berücksichtigt wird(23). Auch wenn der Urheberrechtsinhaber aufgrund der Ortsbezogenheit dieses Rechts an einem Werk auf der Grundlage seiner Rechte in einem Mitgliedstaat die öffentliche Wiedergabe in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieses Recht erloschen ist, weder genehmigen noch untersagen kann, ist außerdem die Veröffentlichung auf einer Website von Natur aus dennoch für alle Internetnutzer zugänglich und nicht auf die geografischen Grenzen des Urheberrechts beschränkt.
28. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die die geschützten Dokumente rechtmäßig auf einer Internetseite von einem Land aus veröffentlicht haben, in dem diese Dokumente gemeinfrei geworden sind, eine geografische Sperre für Länder eingerichtet, in denen die Dokumente nicht gemeinfrei sind, um die Urheberrechte des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht zu verletzen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der der Inhaber der Rechte an diesen Dokumenten in den betreffenden Ländern ist, beanstandet jedoch, dass diese Maßnahme, die die Nutzer mit Hilfe eines VPN-Dienstes umgehen könnten, wirkungslos sei.
29. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass geografische Zugangssperren zu den Instrumenten der digitalen Rechteverwaltung („digital rights management“) zum Schutz der Urheberrechte gehören, die seinerseits durch das Unionsrecht garantiert sind(24). Der Gerichtshof hat insbesondere angenommen, dass der Urheberrechtsinhaber durch den Einsatz eines technischen Sicherungsmechanismus gegen Framing eines geschützten Werks, das im Internet zugänglich gemacht wurde, den Kreis der Personen, denen dieses Werk zugänglich gemacht werden soll, auf die Nutzer der Internetseite beschränken will, auf der die ursprüngliche Zugänglichmachung erfolgte(25).
30. Wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Grand Production hervorgehoben hat, richtet daher der Urheberrechtsinhaber (oder sein Lizenznehmer), wenn er eine geografische Sperre installiert hat, seine Sendung ausschließlich an Personen, die Zugang zu den geschützten Inhalten von einem Gebiet aus erhalten, das durch diesen Rechtsinhaber bestimmt wurde (d. h. einem Gebiet, in dem der Zugang nicht gesperrt ist). In einer solchen Situation nimmt dieser Rechtsinhaber folglich keine öffentliche Wiedergabe im übrigen Gebiet vor(26).
31. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass sowohl in der virtuellen als auch in der realen Welt keine Sicherheitsmaßnahme vollständigen Schutz bietet(27). Jede Schutzmaßnahme kann umgangen oder ausgehebelt werden, so dass das Ziel nur darin bestehen kann, ihre Zuverlässigkeit zu erhöhen. Dies gilt auch für geografische Zugangssperren(28).
32. Allerdings kann die Tatsache, dass Nutzer eine geografische Sperrmaßnahme, die zur Beschränkung des Zugangs zu einem geschützten Werk eingerichtet wurde, umgehen können, für sich genommen nicht bedeuten, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der diese Sperre installiert hat, eine öffentliche Wiedergabe dieses Werks in dem Gebiet vornimmt, in dem der Zugang eigentlich verhindert werden soll. Eine solche Auslegung würde jegliche gebietsbezogene Verwaltung von Urheberrechten im Internet verhindern, und jede öffentliche Wiedergabe im Internet würde zwangsläufig weltweit erfolgen(29). Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, ist der Inhaber eines ausschließlichen Rechts an einem Werk nicht berechtigt, auf der Grundlage des ihm in einem Mitgliedstaat zustehenden Rechts eine öffentliche Wiedergabe in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieses Recht keine Wirkung mehr entfaltet, zu genehmigen oder zu verbieten.
33. Wenn der für die Veröffentlichung Verantwortliche ein in bestimmten Ländern urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer Internetseite bereitstellt und wirksame technische Maßnahmen ergreift, um vom Urheberrechtsinhaber nicht genehmigte Handlungen zu verhindern, wie beispielsweise eine geografische Zugangssperre für diese Internetseite in Ländern, in denen das Werk noch urheberrechtlich geschützt ist, kann daher meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Verantwortliche das geschützte Werk in den zuletzt genannten Ländern öffentlich wiedergibt. Anders verhielte es sich, wenn sich die von diesem Verantwortlichen getroffenen technischen Maßnahmen als absichtlich unwirksam erweisen würden und leicht umgangen werden könnten(30). Im Übrigen obliegt es gemäß Art. 6 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie den Mitgliedstaaten, aktive Maßnahmen zum Schutz des Urheberrechts zu ergreifen, wie beispielsweise wirksame Sanktionen bei Verletzungen des diesem Recht gewährten Schutzes.
34. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, haben die Beklagten des Ausgangsverfahrens im vorliegenden Fall eine geografische Sperre für die betreffende Internetseite eingerichtet, die als „auf dem neuesten Stand der Technik“ bezeichnet wird, sowie ein Warnsystem, das bei einem Zugriff aus einem Land mit Gemeinfreiheit vom Nutzer die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt, dass er von einem dieser Länder mit Gemeinfreiheit aus auf diese Website zugreift(31).
35. In diesem Zusammenhang ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Wirksamkeit der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens getroffenen technischen Maßnahmen zu beurteilen, doch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, ihm insoweit zweckdienliche Hinweise zu geben, damit es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann(32).
36. Erstens weise ich zunächst darauf hin, dass eine geografische Sperrmaßnahme, wie sie im vorliegenden Fall getroffen wurde, derzeit grundsätzlich die einzige Möglichkeit darstellt, den Zugang zu einer Internetseite geografisch zu beschränken, und – da sie „auf dem neuesten Stand der Technik“ ist – eine geeignete Maßnahme darstellt, um den Schutz der Urheberrechte des Klägers des Ausgangsverfahrens im Rahmen des Möglichen zu gewährleisten(33). Zugleich ist jedoch zu bedenken, dass, wie in Nr. 31 dieser Schlussanträge dargelegt, keine Technologie vollkommen sicher ist, was eine regelmäßige Bewertung neuer Umgehungsrisiken und gegebenenfalls die Einführung zusätzlicher Maßnahmen zur Verhinderung solcher Umgehungen erforderlich macht und den Betreiber der Internetseite dazu verpflichtet(34).
37. Sodann stellt die vom vorlegenden Gericht im Rahmen der zweiten Vorlagefrage angeführte Absicht der Nutzer, die geografische Zugangssperre für die betreffende Website zu umgehen, meines Erachtens kein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Wirksamkeit der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens getroffenen Maßnahmen dar, da es sich dabei um einen subjektiven Faktor handelt. Hingegen ist die bloße Tatsache, dass Nutzer rechtswidrige Mittel einsetzen oder rechtswidrig handeln, um die Sperrung zu umgehen, ein relevanter und zu berücksichtigender Faktor, da die Beklagten des Ausgangsverfahrens über die Einrichtung wirksamer beschränkender Maßnahmen hinaus nicht für rechtswidrige Handlungen Dritter verantwortlich gemacht werden können.
38. Schließlich stellt die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen, die den Zugang der Öffentlichkeit zur betreffenden Internetseite im gesperrten Land behindern oder erschweren sollen, wie die im vorliegenden Fall getroffenen Maßnahmen(35), einen zwar nebensächlichen, aber dennoch relevanten Faktor für die Beurteilung der abschreckenden Wirkung der Gesamtheit der Maßnahmen auf die Öffentlichkeit dieses Landes dar(36).
39. Zweitens überzeugen mich die vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Argumente nicht. Zunächst stellt die Tatsache, dass die Seite in niederländischer Sprache verfasst ist, an sich keinen Hinweis darauf dar, dass sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens an die niederländische Öffentlichkeit richten wollten, da es sich zum einen um die Originalsprache des Tagebuchs der Anne Frank (und nicht um eine Übersetzung) und zum anderen um eine der Amtssprachen des Königreichs Belgien handelt, also des Landes, in dem die Beklagten des Ausgangsverfahrens ihren Sitz haben.
40. Sodann ist die Wahl einer generischen Domain („.org“) für die URL der Internetseite anstelle einer nationalen Domain („.be“) ebenfalls kein entscheidendes Kriterium. Einerseits wird die Domain „.org“ häufig von Organisationen wie den Beklagten des Ausgangsverfahrens verwendet und andererseits richtet sich die Veröffentlichung nicht nur an die belgische Öffentlichkeit, sondern an alle Länder mit Gemeinfreiheit(37).
41. Schließlich können meines Erachtens die vom Kläger des Ausgangsverfahrens in seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen erwogenen alternativen Maßnahmen unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht angeordnet werden. Abgesehen von der drastischen Lösung, auf die Veröffentlichung des Werks zu verzichten (oder die geschützten Dokumente nur teilweise zugänglich zu machen), die offenkundig nicht als verhältnismäßige Maßnahme angesehen werden kann, hat der Kläger des Ausgangsverfahrens insbesondere vorgeschlagen, einen Zugang ähnlich dem an Bibliotheksterminals zu schaffen oder den Zugang gegebenenfalls mittels einer durch Benutzername und Passwort gesicherten Verbindung auf Abonnenten zu beschränken. Diese Maßnahmen könnten zwar zusätzliche und sehr wirksame Mittel darstellen, um den Zugang zu den geschützten Dokumenten zu beschränken. Ihre Einführung würde jedoch ein „geschlossenes“ Modell der Veröffentlichung bedeuten, das sich völlig von dem offeneren Modell, für das sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens legitimerweise entschieden haben, unterscheidet und das ihre Informationsfreiheit in Ländern mit Gemeinfreiheit erheblich einschränken würde(38). Daher erscheint mir die in diesen Schlussanträgen vorgeschlagene Lösung, obwohl sie einen weniger strengen Schutz des Urheberrechts gewährleistet, im Vergleich zu den besonders restriktiven Maßnahmen, die der Kläger des Ausgangsverfahrens vorschlägt, als die einzig mögliche und verhältnismäßige Lösung.
42. Nach alledem schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Internetseite keine „öffentliche Wiedergabe“ in einem Land darstellt, in dem diese Inhalte durch das Urheberrecht geschützt sind und in dem diese Internetseite einer wirksamen geografischen Zugangssperre unterliegt, die gegebenenfalls durch weitere, nichttechnische Maßnahmen ergänzt wird, die den Zugang einschränken oder erschweren sollen und im gesperrten Land eine abschreckende Wirkung haben. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände des Einzelfalls und insbesondere, inwieweit die Nutzer im gesperrten Land solche Maßnahmen mit Hilfe eines VPN oder eines ähnlichen Dienstes umgehen können, sowie die Tatsache, dass den Anbietern im Land mit Gemeinfreiheit keine unangemessenen Anforderungen auferlegt werden dürfen.
Dritte Vorlagefrage
43. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, falls die Möglichkeit der Umgehung der geografischen Sperre dazu führt, dass das im Internet veröffentlichte Werk im gesperrten Land im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie öffentlich wiedergegeben wird, diese Wiedergabe dann durch denjenigen, der das Werk im Internet veröffentlicht hat, vorgenommen wird, obwohl für den diesbezüglichen Zugriff das Tätigwerden des Anbieters des betreffenden VPN- oder vergleichbaren Dienstes erforderlich ist.
44. Vorab halte ich es angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die zweite Vorlagefrage nicht für erforderlich, auf diese dritte Frage einzugehen, die auf der Annahme beruht, dass die Veröffentlichung der geschützten Dokumente im vorliegenden Fall eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie im gesperrten Land darstellt, wenn die geografische Sperre mittels VPN- oder ähnlichen Diensten umgangen werden kann. Dennoch möchte ich im Folgenden einige Klarstellungen dazu vornehmen, ob im vorliegenden Fall die öffentliche Wiedergabe, die nicht dem Urheber der Veröffentlichung im Internet im gesperrten Gebiet zugerechnet werden kann, gleichwohl dem Anbieter der VPN- oder ähnlichen Dienste angelastet werden kann.
45. Im Ausgangsverfahren beruft sich der Kläger auf die Gefahr, dass Nutzer die geografische Sperre umgehen könnten, indem sie mittels VPN-Diensten auf die Internetseite zugreifen.
46. Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass VPN-Anbieter in diesem Fall zwar als Vermittler auftreten, ihre Rolle jedoch nicht in der Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke besteht, sondern sich auf den Zugang zum Internet beschränkt(39). Wie die Kommission in ihren Erklärungen darlegt, handelt es sich bei VPN-Diensten um rechtmäßig zugängliche technische Dienste, die von den Nutzern jedoch für rechtswidrige Zwecke verwendet werden können. Aus der bloßen Tatsache, dass diese oder ähnliche Dienste für derartige Zwecke genutzt werden können, lässt sich nicht ableiten, dass die Anbieter dieser Dienste selbst das geschützte Werk öffentlich wiedergeben(40). Anders verhielte es sich, wenn diese Anbieter aktiv zur rechtswidrigen Nutzung ihrer Dienste auffordern würden. In einem solchen Fall könnte nämlich davon ausgegangen werden, dass diese Anbieter eine maßgebliche Rolle bei der Bereitstellung der betreffenden Werke spielen(41), was das vorlegende Gericht gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen hat.
47. Angenommen, die Möglichkeit der Umgehung der geografischen Sperre führt dazu, dass das im Internet veröffentlichte Werk im gesperrten Land im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie öffentlich wiedergegeben wird – was ich angesichts der im Rahmen der zweiten Vorlagefrage dargelegten Erwägungen ausschließen würde –, könnte daher der Anbieter von VPN- oder ähnlichen Diensten nicht als Verantwortlicher für diese öffentliche Wiedergabe angesehen werden.
48. Ich schlage daher vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass – falls die Möglichkeit der Umgehung der geografischen Sperre dazu führt, dass das im Internet veröffentlichte Werk im betreffenden Land als öffentlich wiedergegeben gilt – diese Bestimmung dem entgegensteht, dass ein Anbieter von VPN- oder ähnlichen Diensten für Handlungen eines Nutzers in einem Land, in dem der Zugang zum Werk gesperrt ist, haftbar gemacht wird, wenn dieser die Dienste nutzt, um geografische Sperren zu umgehen, es sei denn, der Anbieter fordert aktiv zu einer solchen rechtswidrigen Nutzung auf, die darauf abzielt, Zugang zu dem in diesem Land geschützten Werk zu erhalten.
Ergebnis
49. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
ist dahin auszulegen, dass
1. er nicht verlangt, dass die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite an die Öffentlichkeit des betreffenden Landes gerichtet sein muss, um als Handlung der öffentlichen Wiedergabe in diesem Land eingestuft zu werden;
2. die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Internetseite keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung in einem Land darstellt, in dem diese Inhalte durch das Urheberrecht geschützt sind und in dem diese Internetseite einer wirksamen geografischen Zugangssperre sowie gegebenenfalls weiteren, nichttechnischen Maßnahmen unterliegt, die den Zugang einschränken oder erschweren sollen, die geografische Zugangssperre ergänzen und im gesperrten Land eine abschreckende Wirkung haben. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände des Einzelfalls und insbesondere, inwieweit die Nutzer im gesperrten Land solche Maßnahmen mit Hilfe eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN) oder eines ähnlichen Dienstes umgehen können, sowie die Tatsache, dass den Anbietern im Land mit Gemeinfreiheit keine unangemessenen Anforderungen auferlegt werden dürfen;
3. falls die Möglichkeit der Umgehung der geografischen Sperre dazu führt, dass das im Internet veröffentlichte Werk im betreffenden Land als öffentlich wiedergegeben gilt, diese Bestimmung dem entgegensteht, dass ein Anbieter von VPN- oder ähnlichen Diensten für Handlungen eines Nutzers in einem Land, in dem der Zugang zum Werk gesperrt ist, haftbar gemacht wird, wenn dieser die Dienste nutzt, um geografische Sperren zu umgehen, es sei denn, der Anbieter fordert aktiv zu einer solchen rechtswidrigen Nutzung auf, die darauf abzielt, Zugang zu dem in diesem Land geschützten Werk zu erhalten.
1 Originalsprache: Französisch.
2 ABl. 2001, L 167, S. 10.
3 Es handelt sich um einen Fonds mit Sitz in Basel (Schweiz), dessen Zweck darin besteht, soziale und kulturelle Aufgaben im Geiste Anne Franks wahrzunehmen.
4 Die ersten beiden haben ihren Sitz in Amsterdam (Niederlande), die dritte in Brüssel (Belgien).
5 Stb. 1912, Nr. 308.
6 Dazu gehören insbesondere folgende Länder: Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Italien, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Finnland und Schweden. Für weitere Einzelheiten zur Entwicklung der Urheberrechte an den verschiedenen Fassungen des Tagebuchs der Anne Frank in Belgien und den Niederlanden vgl. Van Gompel, S., „Geo-Blocking Measures and the Online Publication of Anne Frank’s Diaries“, GRUR international, 2025, Bd. 74, Nr. 8, S. 705 und 706.
7 Wird die Internetseite aus einem Land aufgerufen, in dem das Werk weiterhin urheberrechtlich geschützt ist, wie beispielsweise den Niederlanden, erscheint folgende Meldung: „Zugriff verweigert … Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass … Diese Seite ist in Ihrem Land nicht zugänglich.“
8 In einem solchen Fall erscheint folgende Meldung: „Zugangscheck … Die wissenschaftliche Onlineausgabe der Manuskripte von Anne Frank wurde aus urheberrechtlichen Gründen nicht in allen Ländern zur Verfügung gestellt. Diese Ausgabe ist nur in folgenden Ländern zugänglich, in denen sie gemeinfrei geworden ist und diese Einschränkungen nicht gelten: [Liste der betroffenen Länder]. Wenn Sie unten auf „Ja“ klicken, erklären Sie, dass Sie diese Seite von einem der oben genannten Länder aus besuchen, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Ist diese Erklärung falsch, umgehen Sie Schutzmaßnahmen und begehen möglicherweise eine Verletzung des Urheberrechts, für die Sie haftbar sind.“ Unter dieser Meldung werden dem Nutzer zwei alternative Optionen angeboten: eine grüne Schaltfläche mit der Angabe „Ja, ich rufe die Website von einem der oben genannten Länder mit Gemeinfreiheit aus auf“, und eine rote Schaltfläche mit der Angabe „Nein, ich besuche die Website von einem anderen Land aus“.
9 Nach Ansicht dieser Richter lag keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie vor. Sie vertraten außerdem die Auffassung, dass eine einstweilige Verfügung zur Folge hätte, dass allen Internetnutzern in Ländern, in denen das Werk gemeinfrei sei, jeglicher legale Zugang zur Internetseite verwehrt würde, was eine unverhältnismäßige Auswirkung darstelle. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in der Berufungsinstanz stützte sich insbesondere auf die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Grand Production (C‑423/21, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Grand Production, EU:C:2022:818), wonach Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie im Wesentlichen so auszulegen sei, dass der Betreiber einer Streamingplattform, der eine Fernsehübertragung im Internet weiterverbreite, das in dieser Bestimmung verankerte ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken nicht verletze, wenn die Nutzer mittels eines VPN die geografische Zugangssperre in der Weise umgingen, dass die geschützten Werke in der Europäischen Union zugänglich seien, ohne dass der Betreiber dieser Plattform eine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers besitze.
10 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA, C‑135/23, im Folgenden: Urteil GEMA, EU:C:2024:526, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Vgl. insbesondere Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C‑682/18 und C‑683/18, im Folgenden: Urteil YouTube und Cyando, EU:C:2021:503, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie GEMA (Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Vgl. Urteil GEMA (Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Vgl. Urteil vom 13. Juli 2023, Ocilion IPTV Technologies (C‑426/21, EU:C:2023:564, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Vgl. Urteil GEMA (Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Vgl. insbesondere Urteile YouTube und Cyando (Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung) und GEMA (Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Grand Production (Nr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). In dieser Rechtssache ist jedoch kein Urteil ergangen, da das vorlegende Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen hat (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2023, Grand Production, C‑423/21, EU:C:2023:130).
17 Vgl. Urteil GEMA (Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die „Aufnahmebereitschaft“ der Öffentlichkeit insoweit von Bedeutung sein kann, als die Verbreitung geschützter Werke Erwerbszwecken dient, wenn der Nutzer daraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann, der mit der Attraktivität und daher der größeren Frequentierung der Einrichtung, in der er diese Verbreitung vornimmt, verbunden ist, während ein wirtschaftlicher Nutzen fehlt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise einer solchen Verbreitung keine Bedeutung beimessen (vgl. in diesem Sinne Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Vgl. insbesondere Urteile YouTube und Cyando (Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie GEMA (Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Vgl. Urteil GEMA (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus kann es zwar Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Veröffentlichung an bestimmte Personengruppen gerichtet ist, unabhängig davon, wo sich diese Personen befinden (vgl. Urteil vom 29. November 2017,VCAST, C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 46 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), allerdings ist eine solche spezifische „Ausrichtung“ auf ein bestimmtes Publikum nicht erforderlich, damit eine Veröffentlichung im Internet eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen gewährt, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Urheberrechtsrichtlinie eine Zugänglichmachung und somit eine öffentliche Wiedergabe darstellt (vgl. Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Vgl. insbesondere Urteile YouTube und Cyando (Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie GEMA (Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Vgl. Urteil YouTube und Cyando (Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). In ähnlicher Weise heißt es in Bezug auf geistige Eigentumsrechte allgemein im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45), dass „[d]er Schutz geistigen Eigentums … Erfinder oder Schöpfer in die Lage versetzen [soll], einen rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen oder Werkschöpfungen zu ziehen. Er soll auch die weitestgehende Verbreitung der Werke, Ideen und neuen Erkenntnisse ermöglichen. Andererseits soll er weder die freie Meinungsäußerung noch den freien Informationsverkehr noch den Schutz personenbezogener Daten behindern; dies gilt auch für das Internet.“
23 Vgl. Urteil YouTube und Cyando (Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Art. 6 der Urheberrechtsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, den Rechtsschutz auch auf „wirksame technische Maßnahmen“ zu erstrecken. Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge in der Rechtssache Grand Production (Nrn. 28 bis 30). Nach Ansicht des Generalanwalts werden die Instrumente der digitalen Rechteverwaltung nicht nur zum Schutz der Urheberrechte, sondern auch als Werkzeuge der Verwaltung dieser Rechte verwendet, da sie die Erhebung einer gesonderten Gebühr für unterschiedliche Formen der Verbreitung desselben Werks, eine Marktaufteilung nebst sogenannter Preisdiskriminierung zwischen den jeweiligen Marktsegmenten oder die Erhebung von Gebühren für Inhalte ermöglichen, die auf Internetseiten zugänglich gemacht werden.
25 Vgl. Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst (C‑392/19, EU:C:2021:181, Rn. 42 und 43), sowie Schlussanträge in der Rechtssache Grand Production (Nr. 35).
26 Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Grand Production (Nr. 36).
27 Die Möglichkeit für Nutzer, Sicherungsmechanismen zu umgehen, stellt nämlich ein Risiko dar, das mit der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken in digitaler Form, insbesondere im Internet, untrennbar verbunden ist (vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Grand Production, Nr. 42).
28 Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Grand Production (Nr. 38). Wie der Generalanwalt ausführt, erlauben nämlich verschiedenartige technische Mittel, u. a. VPN-Dienste, die Umgehung dieser Sperren, insbesondere durch eine virtuelle Standortänderung des Nutzers. Es gibt zwar technische Mittel, um solchen Praktiken entgegenzuwirken, doch sind sie niemals unfehlbar und werden dies wahrscheinlich auch nie sein, da die Techniken zu ihrer Überwindung den Sicherungsmechanismen immer einen Schritt voraus sind.
29 Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Grand Production (Nr. 39). Nach Ansicht des Generalanwalts verhielte es sich nur dann anders, wenn ein Anbieter von urheberrechtlich geschützten audiovisuellen Programmen absichtlich eine unwirksame geografische Zugangssperre anwenden würde, um es in Wirklichkeit Personen außerhalb des Gebiets, in dem er zur öffentlichen Wiedergabe der Sendungen berechtigt ist, zu ermöglichen, leichter auf diese Sendungen zuzugreifen, als dies im Internet objektiv möglich ist, insbesondere im Vergleich zu den allgemein zugänglichen VPN-Diensten (Nr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Siehe Fn. 29 dieser Schlussanträge. Vgl. hinsichtlich der Normen zur Gewährleistung einer wirksamen geografischen Zugangssperre auch Trimble, M., The EU Geo-Blocking Regulation: A Commentary, Edward Elgar Publishing, 2024, S. 26 bis 30.
31 Siehe Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge.
32 Vgl. insbesondere Urteil GEMA (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Nach den Ausführungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung und vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist die im vorliegenden Fall getroffene geografische Sperrmaßnahme auch geeignet, den Zugang zu einem Großteil der auf dem Markt verfügbaren VPN-Dienste einzuschränken.
34 Gemäß dem alten Sprichwort „ad impossibilia nemo tenetur“ („zu Unmöglichem kann keiner verpflichtet werden“) kann jedenfalls dem Verantwortlichen für die Veröffentlichung des Werks im Internet keine unmögliche oder unverhältnismäßige Verpflichtung in Bezug auf die Ausübung seines Rechts auf Informationsfreiheit auferlegt werden.
35 Siehe Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge.
36 In diesem Zusammenhang könnte es, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgeschlagen hat, auch zweckdienlich sein, den Inhaber des Urheberrechts in dem Land, in dem das Werk nach wie vor geschützt ist, vorab über die Veröffentlichung und die getroffenen beschränkenden Maßnahmen zu informieren, damit er sich dazu äußern kann.
37 Zudem hat die Verwendung einer „.org“- oder „.be“-Domain keinerlei Auswirkungen auf den Zugriff auf die Inhalte von einem anderen Land aus als dem, in dem die strittigen Inhalte veröffentlicht wurden.
38 Derartig drastische Maßnahmen könnten meines Erachtens nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens getroffenen beschränkenden Maßnahmen als gänzlich unwirksam erweisen sollten, was jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden ist und jedenfalls allein vom vorlegenden Gericht zu beurteilen wäre.
39 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge in der Rechtssache Grand Production (Nr. 41).
40 Im Übrigen stellt gemäß dem 27. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie die Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine „Wiedergabe“ im Sinne dieser Richtlinie dar.
41 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C‑610/15, EU:C:2017:456, Rn. 37).