Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 15.01.2026 – C-16/26

ECLI:EU:C:2026:16

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 15. Januar 2026(1)

Rechtssache C‑748/24 [Kotaňák](i)

Okresná prokuratúra Bratislava III,

Strafverfahren

gegen

AC,

Beteiligte:

LZ

(Vorabentscheidungsersuchen des Mestský súd Bratislava I [Stadtgericht Bratislava I, Slowakei])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Grundrechte – Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte – Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts, das Verfahren wegen fehlender Strafbarkeit der untersuchten Handlungen einzustellen – Aufhebung durch das übergeordnete Gericht – Vom übergeordneten Gericht behauptete Strafbarkeit dieser Handlungen – Geeignete Maßnahmen zur Wiedergutmachung einer Verletzung der Unschuldsvermutung “

I.      Einleitung

1.        Die Unschuldsvermutung, ein wesentlicher Grundsatz des Strafverfahrens in Rechtsstaaten, findet, wie Robert Badinter betonte, „ihren ersten Ausdruck in einer Verfahrensfrage, der Beweislast … Tatsächlich muss ein Angeklagter aber in jeder Phase des Verfahrens, dem er unterzogen wird, über Garantien verfügen, die die Unschuldsvermutung schützen … Vor allem muss bei Fehlen sicherer Beweise gelten: [i]m Zweifel für den Angeklagten“(2). Daher ist es in jeder Phase angebracht, „das Recht in die Lage [zu versetzen], die Ausführungen zu hören, die zur Unschuld führen“(3).

2.        Mit seiner Vorabentscheidungsfrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, den Umfang der Verfahrensgarantien zu präzisieren, die die Unschuldsvermutung im Rahmen vorläufiger Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art umfasst, die von einer gerichtlichen Stelle vor dem Verfahren zur Entscheidung in der Hauptsache über die Schuld einer beschuldigten Person getroffen werden.

3.        Das Vorabentscheidungsersuchen, das im Rahmen eines Strafverfahrens gegen AC wegen Verleumdung ergeht, bezieht sich genauer gesagt auf die Auslegung von Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343(4) sowie von Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        Art. 48 („Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) Abs. 1 der Charta bestimmt: „Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.“

5.        Die Erwägungsgründe 9, 10, 16 und 48 der Richtlinie 2016/343 haben folgenden Wortlaut:

„(9)      Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden.

(10)      Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen zielt diese Richtlinie darauf ab, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern. Auch können durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften Hindernisse für die Freizügigkeit der Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beseitigt werden.

(16)      Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung läge vor, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person in einer öffentlichen Erklärung einer Behörde oder in einer gerichtlichen Entscheidung, bei der es sich nicht um eine Entscheidung über die Schuld handelt, als schuldig dargestellt wird, solange die Schuld dieser Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Solche Erklärungen und gerichtlichen Entscheidungen sollten nicht den Eindruck vermitteln, dass die betreffende Person schuldig ist. Davon sollten Strafverfolgungsmaßnahmen unberührt bleiben, die darauf abzielen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, wie etwa die Anklage, ebenso wie gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung widerrufen wird, soweit dabei die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Ebenso unberührt bleiben sollten vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa Entscheidungen über Untersuchungshaft, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Bevor eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art getroffen wird, müsste die zuständige Stelle unter Umständen zunächst prüfen, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen; in der Entscheidung könnte auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden.

(48)      Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)], wie sie vom [Gerichtshof] und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [(im Folgenden: EGMR)] ausgelegt werden, liegen.“

6.        Art. 1 der Richtlinie 2016/343 sieht vor:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für

a)      bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren,

b)      das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“

7.        Art. 3 der Richtlinie 2016/343 lautet:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.“

8.        In Art. 4 („Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig. Dies gilt unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen, die dazu dienen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, sowie unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Verpflichtung, nicht so auf Verdächtige oder beschuldigte Personen Bezug zu nehmen, als seien sie schuldig, im Einklang mit dieser Richtlinie und insbesondere mit Artikel 10 geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.“

9.        Art. 6 („Beweislast“) der Richtlinie 2016/343 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Dies gilt unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeglicher Zweifel hinsichtlich der Frage der Schuld dem Verdächtigen oder der beschuldigten [Person] zugutekommt, einschließlich in Fällen, wenn das Gericht prüft, ob die betreffende Person freigesprochen werden sollte.“

10.      Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 hat folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Falle einer Verletzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.“

B.      Slowakisches Recht

11.      § 373 Abs. 1 und 2 des Zákon č. 300/2005 Z. z. Trestný zakon (Gesetz Nr. 300/2005 über das Strafgesetzbuch) vom 20. Mai 2005 (im Folgenden: Strafgesetzbuch), der den Straftatbestand der Verleumdung definiert, bestimmt:

„(1)      Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer über eine andere Person unwahre Informationen verbreitet, die geeignet sind, deren Ansehen bei ihren Mitbürgern erheblich zu beeinträchtigen, die ihr bei der Arbeit oder im Rahmen ihrer ausgeübten Tätigkeit schaden können, die ihre familiären Beziehungen beeinträchtigen oder ihr einen sonstigen schweren Schaden zufügen können.

(2)      Der Täter wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft, wenn er die Straftat nach Abs. 1

c) öffentlich …

begeht.“

12.      In § 327 Abs. 1 des Zákon č. 301/2005 Z. z., Trestný poriadok (Gesetz Nr. 301/2005 über die Strafprozessordnung) vom 24. Mai 2005 (im Folgenden: Strafprozessordnung) heißt es: „Das Gericht, an das die Rechtssache zur neuen Prüfung und Entscheidung verwiesen wird, ist an die Rechtsansicht gebunden, die das Berufungsgericht in seiner Entscheidung geäußert hat, und verpflichtet, die vom Berufungsgericht angeordneten Handlungen vorzunehmen und die von ihm angeordneten Beweismittel zu erheben.“

C.      Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

13.      Am 18. November 2020 reichte der Staatsanwalt beim Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III, Slowakei) eine Anklageschrift gegen AC wegen Verleumdung im Sinne von § 373 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c des Strafgesetzbuchs – einer Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, weil er mehrere Beiträge mit einer Reihe unwahrer Behauptungen online veröffentlicht haben soll – ein.

14.      Mit Beschluss vom 8. November 2021 stellte der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) das Verfahren mit der Begründung ein, dass das in der Anklageschrift beschriebene Verhalten keine Straftat darstelle.

15.      Der Staatsanwalt legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hob der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava, Slowakei) den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung unter erneuter Würdigung sämtlicher Beweise an dieses Gericht zurück.

16.      Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 ließ der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) die Anklage gegen AC erneut fallen.

17.      Mit Beschluss vom 18. April 2023 hob der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) diese Einstellung erneut auf und verwies die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück.

18.      Infolge einer Umstrukturierung des slowakischen Justizsystems wurde die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausgangsrechtssache am 1. Juni 2023 auf den Mestský súd Bratislava I (Stadtgericht Bratislava I, Slowakei) übertragen, bei dem es sich um das vorlegende Gericht handelt.

19.      Vor diesem Gericht macht AC geltend, die Beurteilungen des Berufungsgerichts verletzten die Vermutung seiner Unschuld, da sie keinen anderen Schluss zuließen als die Feststellung seiner Schuld, obwohl das Berufungsgericht die Begründetheit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zu prüfen brauche. Deshalb müsse das vorlegende Gericht die Beurteilungen des Berufungsgerichts außer Acht lassen.

20.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es nach den slowakischen Verfahrensvorschriften an die Beurteilungen des Berufungsgerichts gebunden sei. Es ist jedoch der Ansicht, dass diese Beurteilungen gegen die Vermutung der Unschuld von AC verstießen und die nationalen Rechtsvorschriften keine geeigneten Maßnahmen vorsähen, um die Achtung dieser Vermutung sicherzustellen.

21.      Unter den gegebenen Umständen hat der Mestský súd Bratislava I (Stadtgericht Bratislava I) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1.      Stehen das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung nach Art. 48 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Verteidigungsrechte nach Art. 48 Abs. 2 der Charta dem entgegen, dass ein übergeordnetes Gericht in einem Verfahren über eine Beschwerde des Staatsanwalts gegen den Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts, das Strafverfahren einzustellen, in der Begründung seiner Entscheidung – noch vor Entscheidung in der Sache und ohne Durchführung einer Beweisaufnahme vor Gericht – die folgenden rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen darlegt:

„Aufgrund ihres Inhalts sind die unwahren Informationen rein intimer Art, die der Angeklagte durch seinen Beitrag einem breiten Kreis von Followern zugänglich gemacht hat, geeignet, die partnerschaftlichen, familiären und freundschaftlichen Beziehungen der Geschädigten schwerwiegend zu beeinträchtigen und dem ihr entgegengebrachten Vertrauen zu schaden … Aus den im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweisen, auf die sich auch [das erstinstanzliche Gericht] gestützt hat, geht unzweifelhaft hervor, dass der Angeklagte Lügen über sie verbreitet [und] sie angreift, was zu für sie sehr unangenehmen Situationen im Kreise ihrer Familie und in ihrem Umfeld geführt hat. Die intime Beziehung zwischen ihr und SB ist eine Erfindung des Angeklagten und das, was der Angeklagte in seinen Äußerungen angegeben hat, hat nie stattgefunden … Was die Feststellung, welche der veröffentlichten Informationen unwahr sein sollen, betrifft, geht es unzweifelhaft um Informationen, deren Wahrheitsgehalt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme überprüft wurde[, die] die intime Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Zeugen SB sowie die sexuellen Praktiken betraf, die der Angeklagte in seinem Beitrag eindeutig beschrieben hat.“?

2.      Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass weder die nationalen Rechtsvorschriften noch die nationale Praxis das übergeordnete Gericht dazu verpflichteten, in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses eine Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorzunehmen, und diese Begründung allein darauf beschränkt werden konnte, dass die Entscheidung des untergeordneten Gerichts fehlerhaft gewesen sei, weil das erstinstanzliche Gericht in der Hauptverhandlung eine Beweisaufnahme durchführen müsse und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme entscheiden müsse?

3.      Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass das übergeordnete Gericht bei der Entscheidung über die Beschwerde des Staatsanwalts ausschließlich auf der Grundlage von im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweisen, die bisher vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht erhoben wurden, entschieden hat?

4.      Falls die erste Frage bejaht wird: Handelt es sich bei den folgenden Vorgehensweisen und Entscheidungen um geeignete Maßnahmen, um die Achtung der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 zu gewährleisten:

i)      Das nationale erstinstanzliche Gericht geht in der Weise vor, dass es unter Berufung auf den Grundsatz des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts die vom übergeordneten Gericht in der Begründung seiner Entscheidung geäußerten rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen nicht beachtet, soweit diese im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, obwohl diese Schlussfolgerungen nach den nationalen Rechtsvorschriften grundsätzlich rechtlich bindend wären, und dass es die Sache nach entsprechender Beweisaufnahme allein entscheidet,

oder

das nationale erstinstanzliche Gericht geht in der Weise vor, dass es unter Berufung auf den Grundsatz des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts die von dem übergeordneten Gericht in der Begründung seiner Entscheidung geäußerten rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen nicht beachtet, soweit diese im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, obwohl diese Schlussfolgerungen grundsätzlich nach den nationalen Rechtsvorschriften rechtlich bindend wären, und dass es über die Sache selbst erneut entscheidet, indem es dieselbe Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens erlässt, die bereits einmal von dem übergeordneten Gericht aufgehoben wurde,

oder

ii)      Richter eines übergeordneten Gerichts von der Teilnahme am Verfahren wegen mangelnder Unparteilichkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung auf der Grundlage eines vom Verdächtigen erhobenen Vorwurfs mangelnder Unparteilichkeit ausgeschlossen werden?

22.      Der Beklagte AC, die slowakische und die ungarische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. AC und die Kommission haben in der Sitzung vom 16. Oktober 2025 mündlich verhandelt.

III. Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit der Fragen

23.      Die slowakische Regierung rügt in erster Linie, dass das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt unzulässig sei. Erstens enthalte es weder die für eine zweckdienliche Beantwortung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände noch die Gründe, aus denen eine Antwort des Gerichtshofs benötigt werde, und zweitens sei die begehrte Auslegung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits irrelevant.

24.      Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(5).

25.      Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Antwort auf Vorlagefragen erforderlich sein kann, um den vorlegenden Gerichten eine Auslegung des Unionsrechts zu liefern, die es ihnen ermöglicht, über Verfahrensfragen des innerstaatlichen Rechts zu entscheiden, um dann in den Rechtsstreitigkeiten, die bei ihnen anhängig sind, in der Sache entscheiden zu können(6).

26.      Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht mit seinen ersten drei Fragen im Wesentlichen erfahren, ob die angeführten Bestimmungen des Unionsrechts ein Strafgericht im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art daran hindern, zum belastenden Beweismaterial Stellung zu nehmen, indem es prüft, ob die Tatbestandsmerkmale der betreffenden Straftat erfüllt sind, obwohl es nach nationalem Recht nicht dazu verpflichtet war und die Beweisaufnahme in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht vollständig durchgeführt worden ist. Es fragt darüber hinaus nach der Art und Weise, in der das Berufungsgericht zur Unschuldsvermutung Stellung genommen hat. In der vierten Frage geht es um die verfahrensrechtlichen Folgen einer bejahenden Antwort auf die ersten drei Fragen.

27.      Auch wenn sich das vorlegende Gericht weitgehend auf die Argumente der Verteidigung bezogen hat, hat es die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände meiner Meinung nach hinreichend dargelegt. Ich füge hinzu, dass der Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens ausreichend war, um es der Kommission, der ungarischen Regierung und AC sowie hilfsweise der slowakischen Regierung zu ermöglichen, das ihnen durch Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehene Recht auf Abgabe von Erklärungen auszuüben.

28.      Die slowakische Regierung trägt darüber hinaus vor, die begehrte Auslegung sei für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits irrelevant. Eine etwaige Verletzung der Unschuldsvermutung durch das Berufungsgericht hindere das vorlegende Gericht nämlich nicht daran, das Verfahren aus einem anderen Grund oder aus denselben Gründen, aber auf der Grundlage zusätzlicher Tatsachen, einzustellen.

29.      Da das slowakische Recht das vorlegende Gericht verpflichtet, sich den Beurteilungen des Berufungsgerichts anzuschließen, sind die Antworten des Gerichtshofs auf die ersten drei Fragen meines Erachtens aber geeignet, ihm nützliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Unschuldsvermutung zu liefern, und die Antwort auf die vierte Frage wird es ihm gegebenenfalls ermöglichen, daraus angemessene verfahrensrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Insofern scheint mir die erbetene Auslegung des Unionsrechts nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zu stehen.

30.      Im Rahmen des dritten Teils der vierten Frage befasst sich das vorlegende Gericht jedoch mit den verfahrensrechtlichen Konsequenzen in Form geeigneter Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 und insbesondere mit der Möglichkeit eines Ausschlusses der Richter des Berufungsgerichts.

31.      Sowohl aus den Erklärungen der slowakischen Regierung als auch aus den Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen geht allerdings hervor, dass das vorlegende Gericht für die Entscheidung über den Ausschluss der Richter dieses übergeordneten Gerichts nicht zuständig ist(7).

32.      Daher ist dieser dritte Teil der vierten Frage hypothetischer Natur und folglich unzulässig.

33.      Dementsprechend scheint mir das Vorabentscheidungsersuchen – außer in Bezug auf den dritten Teil der vierten Frage – zulässig zu sein.

B.      Zur Beantwortung der Fragen

1.      Erste, zweite und dritte Frage

34.      Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie ein Strafgericht im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art daran hindern, zu belastendem Beweismaterial Stellung zu nehmen, indem es prüft, ob die Tatbestandsmerkmale der betreffenden Straftat erfüllt sind, obwohl es bei seiner Entscheidung nicht dazu verpflichtet und die Beweisaufnahme noch nicht vollständig durchgeführt worden ist.

a)      Unanwendbarkeit von Art. 6 der Richtlinie 2016/343

35.      Das vorlegende Gericht erwähnt im Rahmen seiner ersten Frage Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher[stellen], dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt [–] unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen“.

36.      Die slowakische Regierung und die Kommission tragen vor, diese sich auf Entscheidungen über die Schuld beziehende Vorschrift sei im Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.

37.      Ich teile die vorstehende Feststellung.

38.      Wie der Gerichtshof in Bezug auf Entscheidungen über die Fortdauer von Untersuchungshaft bereits entschieden hat(8), ergibt sich nämlich aus Art. 4 der Richtlinie 2016/343, dass diese zwischen den die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen, die zwangsläufig am Ende des Strafverfahrens ergehen, einerseits und anderen Verfahrenshandlungen wie Strafverfolgungsmaßnahmen und vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art andererseits unterscheidet. Die Bezugnahme auf die Feststellung der Schuld in Art. 6 der Richtlinie 2016/343 ist daher so zu verstehen, dass diese Bestimmung nur beim Erlass gerichtlicher Entscheidungen, die die Frage der Schuld betreffen, die Verteilung der Beweislast regeln soll.

39.      In der vorliegenden Rechtssache beziehen sich die gestellten Fragen aber auf eine frühe Phase des slowakischen Strafverfahrens, in der ein Einzelrichter zu prüfen hat, ob eine bestimmte Anklageschrift eine hinreichende Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens darstellt oder ob die Sache vielmehr einzustellen oder auf andere Weise zu behandeln ist.

40.      Genauso wie Entscheidungen über beispielsweise die Fortdauer der Untersuchungshaft einer beschuldigten Person(9) kann eine solche Verfahrensentscheidung nicht als eine die Frage der Schuld der beschuldigten Person betreffende gerichtliche Entscheidung angesehen werden und stellt vielmehr eine „nicht die Frage der Schuld betreffende gerichtliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2016/343 dar. Die Tatsache, dass, wie der Kläger vorträgt, die im Berufungsbeschluss getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen das erstinstanzliche Gericht binden, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, dass die Tatbestandsmerkmale der Straftat (hier Verleumdung) erfüllt sind, ändert nichts an diesem Befund.

41.      Da der Ausgangsrechtsstreit nicht die Entscheidung in der Hauptsache über die Schuld der beschuldigten Person betrifft, brauchen die auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 gestellten Fragen mithin nicht beantwortet zu werden.

b)      Umfang der Unschuldsvermutung

42.      Die ersten drei Vorlagefragen veranlassen mich zu einer Prüfung des Umfangs der Unschuldsvermutung anhand des Inhalts einer vorläufigen Entscheidung einerseits und der Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Entscheidung andererseits.

1)      Inhalt der vorläufigen Entscheidung (erste Frage)

43.      Das vorlegende Gericht fragt, ob das im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art erkennende Strafgericht durch seine Äußerungen die Unschuldsvermutung verletzt hat. Es führt insoweit einen Auszug aus der Begründung des Berufungsgerichts an.

44.      Es sei daran erinnert, dass es, wie sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 ergibt, den Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um insbesondere sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig – unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen Behörde getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen.

45.      Diese Vorschrift ist u. a. im Licht von Art. 48 Abs. 1 der Charta(10) und Art. 3 der Richtlinie 2016/343 betreffend die Unschuldsvermutung sowie des 16. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie auszulegen, wonach die Achtung der Unschuldsvermutung vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, unberührt lässt, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Nach diesem Erwägungsgrund müsste die gerichtliche Stelle, bevor sie eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art trifft, unter Umständen zunächst prüfen, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen; in der Entscheidung könnte auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden.

46.      Mangels genauer Angaben in der Richtlinie 2016/343 und in der Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 1 der Charta hinsichtlich der Frage, wie festzustellen ist, ob in einer gerichtlichen Entscheidung so auf eine Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig, ist es angezeigt, sich in erster Linie der Rechtsprechung des EGMR zuzuwenden(11).

i)      Rechtsprechung des EGMR

47.      Die Unschuldsvermutung gilt für das gesamte Strafverfahren(12), und der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 EMRK, „der daher von Anfang an über seinen natürlichen Geltungsbereich hinaus erweitert worden ist, wird sich schrittweise noch weiter ausdehnen, insbesondere ratione temporis, d. h. auf die Verfahrensstadien, in denen die betroffene Person nicht mehr oder noch nicht ‚angeklagt‘ ist“(13). Er umfasst somit einen ersten Teil als Verfahrensgarantie im Rahmen des Strafprozesses(14) und einen zweiten Teil nach Abschluss des Strafverfahrens, der insbesondere darauf abzielt, das Ansehen der betroffenen Person zu schützen(15). Vor dem Hintergrund des Ausgangsrechtsstreits werde ich mich hier ausschließlich auf den ersten Teil konzentrieren.

48.      Ich erinnere insoweit daran, dass die Unschuldsvermutung verletzt wird, wenn die Erklärung einer Behörde, beispielsweise eines Richters(16), über einen Angeklagten den Eindruck vermittelt, dass er schuldig ist, obwohl seine Schuld zuvor nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Richter sollten daher nicht von der vorgefassten Meinung ausgehen, dass die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat begangen hat: Die Beweislast liegt bei der Strafverfolgungsbehörde, und es gilt: in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten(17). Die Unschuldsvermutung kann also auch ohne förmliche Feststellung verletzt werden, wenn eine offizielle behördliche Erklärung oder die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung darauf hindeuten, dass der Richter die betroffene Person für schuldig hält(18).

49.      Der EGMR hebt die Bedeutung der Auswahl von Begriffen hervor, die von einer Behörde verwendet werden, bevor eine Person wegen einer Straftat verurteilt und für schuldig befunden worden ist(19). So muss zwischen Entscheidungen oder Erklärungen, die den Eindruck vermitteln, dass die betreffende Person schuldig ist, und solchen unterschieden werden, die lediglich ein Verdachtsmoment beschreiben. Erstere verstoßen gegen die Unschuldsvermutung, während Letztere wiederholt als mit dem Geist von Art. 6 EMRK vereinbar angesehen worden sind(20).

50.      Im Urteil Marziano/Italien beispielsweise hat der Ermittlungsrichter zwar eine Prognose abgegeben, sich jedoch auf die Feststellung beschränkt, dass, obwohl es plausible Gründe für den Verdacht gebe, dass die betroffene Person die ihr vorgeworfene Straftat begangen habe, andere Gesichtspunkte darauf hindeuteten, dass eine Anklage vor Gericht kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte(21). Dabei ist seine Entscheidung vom EGMR als Beschreibung eines „Verdachtsmoments“, der keine Feststellung der Schuld beinhalte, und somit nicht als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gewertet worden.

51.      Im Urteil Lavents/Lettland hatte die mit dem Fall betraute Richterin der Presse mehrere Interviews gegeben, in denen sie u. a. erwähnte, dass sie noch nicht wisse, „ob das Urteil eine Verurteilung oder einen Teilfreispruch beinhalten [werde]“, bzw. ihre große Verwunderung darüber zum Ausdruck brachte, dass die Angeklagten darauf bestanden, sich in allen Anklagepunkten für nicht schuldig zu erklären, was gegen die Unschuldsvermutung verstieß(22), da die Tatsache, dass die fraglichen Äußerungen in Form einer Frage oder eines Zweifels geäußert wurden, nicht ausreichte, um sie dem Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 2 EMRK zu entziehen. Nach Auffassung des EGMR ist für die Zwecke dieser Vorschrift „die tatsächliche Bedeutung der fraglichen Erklärungen und nicht deren Wortlaut“ entscheidend.

52.      Im Urteil Gutsanovi/Bulgarien(23) beanstandete der Beschwerdeführer die Begründung der Entscheidung des Gerichts, ihn in Untersuchungshaft zu belassen. Nach Auffassung des EGMR hatte sich der Richter des Regionalgerichts zu vergewissern, dass weiterhin plausible Gründe für den Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hatte, und die verwendeten Begriffe(24) über die bloße Beschreibung eines Verdachtsmoments hinausgegangen waren, was einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK darstellte.

53.      Auch wenn die Wahl der Begriffe wichtig ist, sei ferner daran erinnert, dass die Frage, ob die Erklärung eines Amtsträgers einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung darstellt, im Kontext der besonderen Umstände entschieden werden muss, unter denen die streitige Erklärung abgegeben worden ist(25). Bei „unglücklichen“ Äußerungen sind daher der Kontext und die besonderen Merkmale des gesamten Verfahrens zu prüfen, um feststellen zu können, ob die Erklärungen gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen(26). Im Urteil Daktaras/Litauen(27) sind die beanstandeten Erklärungen von einem Staatsanwalt in einem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer begründeten Entscheidung abgegeben worden, mit der der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Verfahrens abgelehnt worden war. Der EGMR stellte fest, dass die Behauptung, die Schuld des Beschwerdeführers sei durch die Aktenlage „bewiesen“, zwar „unglücklich“ sei, der Staatsanwalt in Anbetracht des Kontexts aber nicht auf die Frage abstelle, ob die Schuld der betroffenen Person erwiesen sei – eine Frage, zu der er sich offenkundig nicht äußern durfte –, sondern darauf, ob die Akte genügend Beweise für die Schuld dieser Person enthalte, um die Erhebung einer Anklage zu rechtfertigen. Die Unschuldsvermutung ist in jenem Fall nicht als verletzt angesehen worden.

54.      Das Urteil Daktaras/Litauen, in dem die beanstandeten Erklärungen von einem Staatsanwalt stammten, bietet jedoch Anlass, darauf hinzuweisen, dass Erklärungen von Richtern einer strengeren Prüfung unterliegen als solche von Ermittlungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft(28).

55.      Schließlich kann noch das jüngste Urteil Ravier/Frankreich erwähnt werden, in dem der EGMR eine Verletzung der Unschuldsvermutung in Bezug auf die Verwendung eines Ausdrucks, wonach der Beschwerdeführer „betrügerische Manöver begangen [habe], mit dem Ziel, die Ehrlichkeit der Wahl zu beeinträchtigen“, durch den Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) verneinte, da es sich bei dessen Entscheidung um eine rein wahlrechtliche Frage gehandelt habe(29).

56.      Daher muss das vorlegende Gericht sowohl die von einer gerichtlichen Stelle verwendeten Begriffe als auch die besonderen Umstände berücksichtigen, unter denen diese formuliert worden sind, wie beispielsweise Art und Kontext des fraglichen Verfahrens.

ii)    Anwendung auf den vorliegenden Fall

57.      Es ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält(30).

58.      Als Erstes weise ich darauf hin, dass sich die Anklageschrift hier auf die Straftat der Verleumdung bezieht, deren drei Tatbestandsmerkmale nach slowakischem Recht erstens die Verbreitung, zweitens die Tatsache, dass sie sich auf unwahre Informationen bezieht, und drittens der Umstand sind, dass diese „geeignet sind, [das] Ansehen [der betroffenen Person] … erheblich zu beeinträchtigen“, insbesondere in Bezug auf ihre Arbeit oder ihre familiären Beziehungen(31).

59.      Als Zweites stelle ich hinsichtlich der verwendeten Begriffe fest, dass das Berufungsgericht, wie aus bestimmten Passagen seiner Begründung hervorgeht, davon überzeugt zu schein scheint, dass die Tatbestandsmerkmale im vorliegenden Fall erfüllt sind. Es verwendet Formulierungen, wonach „die unwahren Informationen einem breiten Kreis von Followern zugänglich gemacht“ worden seien und, wie aus den im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweisen, auf die sich auch der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) gestützt habe, „unzweifelhaft hervor[geht]“, der Angeklagte „Lügen über [die Geschädigte] verbreitet“.

60.      Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass diese Begriffe über bloße Verdachtsmomente hinausgehen und mit ihnen auf der Grundlage des aus den Ermittlungen hervorgegangenen belastenden Beweismaterials die Schuld des Angeklagten in Bezug auf die Unwahrheit der verbreiteten Informationen nachgewiesen wird.

61.      Dabei hat das Berufungsgericht gewissermaßen zum belastenden Beweismaterial Stellung genommen, indem es geprüft hat, ob die Tatbestandsmerkmale der betreffenden Straftat erfüllt sind, und dabei eine Formulierung gewählt hat, die über einen bloßen Verdacht hinausgeht und eindeutig den Eindruck vermittelt, dass der Angeklagte schuldig sei.

62.      Als Drittes ist in Bezug auf Art und Kontext der fraglichen Entscheidung hervorzuheben, dass im Rahmen dieser frühen Phase des Verfahrens zwar nicht über die Schuld des Angeklagten zu entscheiden war. Es ging nämlich nicht darum, festzustellen, ob die Tatsachen, auf die sich die Strafverfolgung bezog, bewiesen waren, sondern darum, ob sie gegebenenfalls nach nationalem Recht als strafbar einzustufen waren oder nicht.

63.      Dies kann jedoch keine Formulierungen rechtfertigen, die gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, da es ansonsten ausreichen würde, festzustellen, dass über die Schuld noch nicht entschieden ist, um jede Möglichkeit einer Verletzung der Unschuldsvermutung in diesem Stadium auszuschließen. Ein solcher Ansatz kann nicht akzeptiert werden, da die Garantie der Unschuldsvermutung, wie wir gesehen haben, für das gesamte Strafverfahren gilt und nicht nur für die Prüfung der Begründetheit der Anklage(32).

64.      Ich möchte hinzufügen, dass, wie wir ebenfalls gesehen haben, Richter und insbesondere Ermittlungsrichter besonders auf die Formulierung achten müssen, die sie in ihren Entscheidungen verwenden(33).

65.      Außerdem ist im vorliegenden Fall anzumerken, dass das Berufungsgericht im Rahmen des Vorverfahrens offenbar in letzter Instanz entscheidet(34), dass seine Entscheidung das erstinstanzliche Gericht in diesem frühen Stadium bindet und dass die von ihm verwendete Formulierung auch das hierarchisch untergeordnete Gericht, das in der Hauptsache entscheiden wird, beeinflussen kann, was seiner Entscheidung eine nicht unerhebliche Bedeutung für das gesamte Verfahren verleiht, unabhängig davon, ob die betreffende Person letztendlich vor ein Straf- oder ein Zivilgericht gestellt wird.

66.      Überdies besteht kein Zweifel daran, dass in einem solchen Verfahrensstadium ohne Weiteres Formulierungen verwendet werden können, die die Unschuldsvermutung achten(35), gleichzeitig aber hinreichend überzeugend hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale der Straftat sind, um gegebenenfalls die Überstellung der beschuldigten Person an den Strafrichter zu rechtfertigen.

67.      Darüber hinaus überzeugt mich die Argumentation der slowakischen Regierung nicht, wonach zwischen Ausdrücken, mit denen die aus der Akte entnommenen Tatsachen dargelegt werden sollen, und Beweisen, die dazu dienen, die Richtigkeit der Rechtsansicht zur etwaigen Strafbarkeit der betreffenden Verleumdungshandlungen zu überprüfen, einerseits und Äußerungen zur eigentlichen Schuld, die den Eindruck erwecken könnten, dass die Unschuldsvermutung verletzt worden ist, andererseits zu unterscheiden sei. Ein solcher Ansatz suggeriert nämlich, dass die Entscheidung Passagen enthält, die im Hinblick auf die Achtung der Unschuldsvermutung voneinander getrennt werden können. Auch wenn es zutrifft, dass ein unglücklicher Begriff oder Ausdruck unter bestimmten Umständen gegebenenfalls als versehentlich verwendet verstanden werden kann, dürfen die Richter nicht den Eindruck vermitteln, dass sie mit der vorgefassten Meinung handeln, dass die beschuldigte Person schuldig ist. Dies setzt meines Erachtens voraus, dass sie den Wortlaut ihrer gesamten Begründung mit besonderer Sorgfalt und Vorsicht wählen(36).

68.      Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass Andeutungen oder mehrdeutige Passagen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung als Versehen angesehen oder durch andere Passagen der Begründung ausgeglichen werden können, aus denen hervorgeht, dass das Gericht nicht den Eindruck hat, dass die beschuldigte Person schuldig sei(37). Äußerungen, die die Überzeugung eines nicht in der Hauptsache entscheidenden Richters, dass die beschuldigte Person schuldig sei, zum Ausdruck bringen, können jedoch ausreichen, um die gesamte Begründung mangelhaft zu machen, was von Fall zu Fall beurteilt werden muss.

69.      Falls das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343, ausgelegt im Licht von Art. 48 Abs. 1 der Charta, ein übergeordnetes Gericht im Rahmen eines vom Staatsanwalt eingelegten Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, das Verfahren einzustellen, nicht daran hindert, zu den Tatbestandsmerkmalen der betreffenden Straftat Stellung zu nehmen, um seine Entscheidung, diese Verfahrenseinstellung gegebenenfalls aufzuheben, zu rechtfertigen, gilt das daher nur, solange es die beschuldigte Person nicht als schuldig darstellt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

70.      Ändert sich am vorstehenden Befund etwas dadurch, dass das Berufungsgericht nach nationalem Recht nicht verpflichtet war, in der Begründung seiner Entscheidung eine diesbezügliche tatsächliche und rechtliche Würdigung vorzunehmen (zweite Frage), und die Beweisaufnahme noch nicht vollständig durchgeführt worden ist (dritte Frage)? Dies ist nun zu klären.

2)      Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Entscheidung (zweite und dritte Frage)

71.      Es sei daran erinnert, dass sich die Richtlinie 2016/343 gemäß ihrem zehnten Erwägungsgrund auf die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen beschränkt, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern. Da mit der Richtlinie 2016/343 nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, kann sie folglich nicht so verstanden werden, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Entscheidung zu regeln.

72.      Der Gerichtshof hat sich bereits zu den Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Entscheidung im Hinblick auf die Unschuldsvermutung geäußert, insbesondere im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Fortdauer von Untersuchungshaft. So kann eine solche Entscheidung auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird(38). Ebenso kann das zuständige Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Untersuchungshaft prüft, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person die ihm oder ihr zur Last gelegte Straftat begangen hat, eine Abwägung der ihm vorgelegten belastenden und entlastenden Beweise vornehmen und zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur die herangezogenen Gesichtspunkte darlegen, sondern auch über die Einwände des Verteidigers der betreffenden Person entscheiden, sofern die inhaftierte Person in dieser Entscheidung nicht als schuldig dargestellt wird(39).

73.      Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten beim Erlass der für die Zwecke von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 erforderlichen Maßnahmen die Möglichkeit einschließt, eine Vereinbarung über Strafmilderung zu erwähnen, die zwischen dem Staatsanwalt und einer beschuldigten Person, die sich schuldig bekennt, geschlossen worden ist und in der andere Personen genannt werden, sofern auf diese jedoch nicht so Bezug genommen wird, als seien sie schuldig(40). Die gleiche Argumentation ist mutatis mutandis auf eine Entscheidung angewandt worden, mit der ein nationales Gericht ein „Schuldbekenntnis“ eines der Mitangeklagten akzeptiert hatte(41).

74.      Daher lässt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in der Auslegung durch den Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer von einem nationalen Gericht getroffenen vorläufigen Entscheidung und insbesondere hinsichtlich der Modalitäten für die Prüfung der verschiedenen Beweise und des Umfangs der Begründung, die der Gerichtshof als Antwort auf die ihm vorgelegten Argumente zu liefern hat, da solche Fragen ausschließlich unter das nationale Recht fallen.

75.      In diesem Kontext stellt sich das vorlegende Gericht als Erstes die Frage, ob das Berufungsgericht im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung eine tatsächliche und rechtliche Würdigung vorgenommen hat, obwohl es nach nationalem Recht nicht dazu verpflichtet wäre (zweite Frage).

76.      Abgesehen davon, dass das vorlegende Gericht auf keine Bestimmung seines nationalen Rechts Bezug nimmt, bin ich insoweit der Ansicht, dass eine solche ausführliche Begründung nichts an der Auslegung der fraglichen Bestimmungen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung ändert.

77.      Denn zum einen entscheidet das Berufungsgericht, wie die slowakische Regierung hervorgehoben hat, durch Beschluss, und nach § 176 der slowakischen Strafprozessordnung muss jeder Beschluss als gerichtliche Entscheidung ordnungsgemäß begründet sein.

78.      Zum anderen entspricht es jedenfalls einer guten Rechtspflege, dass gerichtliche Entscheidungen – auch in diesem frühen Verfahrensstadium – hinreichend begründet sind, sofern sie keine Formulierungen enthalten, die die Schuld der beschuldigten Person vorwegnehmen. Eine hinreichend genaue Begründung scheint im Übrigen geeignet, dieser beschuldigten Person bessere Informationen über die gegen sie erhobenen Vorwürfe und über die Gründe dafür zu liefern, dass es sich bei den der Strafverfolgung zugrunde liegenden Taten um Straftaten handeln könnte, die es in der Hauptsache rechtfertigen, die betreffende Person vor ein Strafgericht zu stellen(42).

79.      Ich möchte hinzufügen, dass eine solche Begründung, sofern sie die Unschuldsvermutung achtet, in einem Fall wie dem im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, in dem das Berufungsgericht zum zweiten Mal über den Einstellungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts entscheidet, als besonders angemessen angesehen werden kann.

80.      Daher scheinen mir die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts nicht so ausgelegt werden zu müssen, dass sie einer ausführlichen Begründung entgegenstehen, sofern diese die Schuld der beschuldigten Person nicht vorwegnimmt.

81.      Als Zweites fällt die Antwort auf die erste Frage meines Erachtens auch nicht deshalb anders aus, weil das Berufungsgericht allein auf der Grundlage der im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise entschieden hat – also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beweisaufnahme noch nicht vollständig durchgeführt worden war (dritte Frage).

82.      Ich weise darauf hin, dass es im Anfangsstadium des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Verfahrens, wie sich aus den Erklärungen der slowakischen Regierung ergibt, darum geht, anhand der Ermittlungsakte zu prüfen, ob die untersuchte Anklageschrift eine zuverlässige Grundlage für das weitere Verfahren darstellt, ob die Ermittlungen gesetzeskonform durchgeführt worden sind und ob eine Gerichtsverhandlung stattfinden kann oder anders verfahren werden sollte. Das Gericht kann daher das Verfahren einstellen, wenn die betreffende Tat nicht strafbar ist, was durch einfache Zweifel oder widersprüchliche Beweise gerechtfertigt sein kann. Die richterliche Würdigung zielt hier auf die Frage ab, ob die in Rede stehenden Taten gegebenenfalls als strafbar einzustufen sind.

83.      Hypothetisch können in diesem Stadium nur die im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise herangezogen werden. Das sieht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 im Übrigen ausdrücklich vor, wenn es darin heißt, dass sich eine gerichtliche oder sonstige zuständige Stelle beim Erlass vorläufiger Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art – wie im vorliegenden Fall – auf Verdachtsmomente oder belastendes Beweismaterial stützen kann.

84.      Daher kann die Unschuldsvermutung ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Entscheidung befindet, nicht daran hindern, sich bei seiner Entscheidung auf die ihm in diesem Verfahrensstadium vorliegenden Beweise zu stützen, sofern es die beschuldigte Person nicht als schuldig darstellt.

85.      Als Drittes scheint das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Wahrung der durch Art. 48 Abs. 2 der Charta garantierten Verteidigungsrechte zu haben, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts getroffen worden ist, ohne dass sich der Angeklagte dazu äußern konnte.

86.      Ich weise insoweit darauf hin, dass die Garantien von Art. 6 EMRK für ein faires Verfahren nach langjähriger und ständiger Rechtsprechung des EGMR gelten, sobald eine „strafrechtliche Anklage“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, und somit bereits vor der Urteilsphase eine Rolle spielen können, wenn und soweit ihre anfängliche Nichtbeachtung die Fairness des Verfahrens ernsthaft zu beeinträchtigen droht(43). Die Garantien für ein faires Verfahren, darunter auch die Verteidigungsrechte, sind daher bereits im Stadium der Ermittlungen anwendbar(44).

87.      Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung allerdings auf der Grundlage des gesamten Verfahrens und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls(45).

88.      Allerdings geht, was zum einen die Verteidigungsrechte im Rahmen des Berufungsverfahrens betrifft, aus den Akten hervor, dass der Angeklagte zu den in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen des Staatsanwalts hat Stellung nehmen können. Zum anderen ist zu den Verteidigungsrechten betreffend die Achtung der Vermutung seiner Unschuld im Nachgang zum Beschluss des Berufungsgerichts festzustellen, dass das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht, vor dem der Angeklagte seine Argumente wird vortragen können, fortgesetzt werden soll.

89.      Vor diesem Hintergrund scheinen mir die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte ausgeräumt werden zu können.

c)      Ergebnis zu den ersten drei Fragen

90.      Meiner Ansicht nach ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung gemäß Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343, ausgelegt im Licht von Art. 48 Abs. 1 der Charta, ein Strafgericht im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art nicht daran hindert, zum belastenden Beweismaterial Stellung zu nehmen, indem es eine tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der betreffenden Straftat erfüllt sind, obwohl es nach nationalem Recht nicht dazu verpflichtet war und die Beweisaufnahme in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht vollständig durchgeführt worden ist, sofern es die beschuldigte Person nicht als schuldig darstellt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

2.      Vierte Frage

91.      Da es Sache des vorlegenden Gerichts sein wird, festzustellen, ob in der Ausgangsrechtssache gegebenenfalls eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliegt, halte ich es in Anbetracht meines Vorschlags für eine Antwort auf die erste Frage für angezeigt, auf die vierte Frage zu antworten, die darauf abzielt, die in einem solchen Fall zu treffenden Maßnahmen zu ermitteln.

92.      Mit den ersten beiden Teilen dieser vierten Frage(46) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es bei Feststellung einer Verletzung der Unschuldsvermutung eine geeignete Maßnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 wäre, die Beurteilungen des Berufungsgerichts, das einen Einstellungsbeschluss aufgehoben hat, außer Acht zu lassen und anschließend – sei es nach ordnungsgemäßer Beweisaufnahme (erster Teil) oder durch Erlass derselben Entscheidung, die bereits vom Berufungsgericht aufgehoben wurde (zweiter Teil) – zu entscheiden.

93.      Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 schreibt zwar „geeignete Maßnahmen“ vor, stellt jedoch nicht klar, welcher Art diese Maßnahmen sein sollen, und beschränkt sich darauf, „insbesondere“ auf Art. 10 der Richtlinie zu verweisen, was bedeutet, dass die Maßnahmen u. a. die Form wirksamer Rechtsbehelfe annehmen könnten, die der beschuldigten Person im Sinne der letztgenannten Vorschrift offenstehen. Außerdem kann die Richtlinie 2016/343, da mit ihr nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, nicht so verstanden werden, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für den Erlass geeigneter Maßnahmen zu regeln(47).

94.      Mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften sollten die „geeigneten Maßnahmen“ daher von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie und innerhalb der Grenzen festgelegt werden, die sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergeben(48).

95.      Einleitend stelle ich fest, dass das vorlegende Gericht die diesbezüglich eingerichteten nationalen Rechtsbehelfe nicht erwähnt.

96.      Die slowakische Regierung nennt ihrerseits vier Rechtsbehelfe für den Fall eines Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung durch ein übergeordnetes Gericht, nämlich erstens die Möglichkeit, die Voreingenommenheit der Richter geltend zu machen, wenn ihnen die Strafsache anschließend zur Entscheidung in der Hauptsache zugewiesen wird, zweitens die Möglichkeit einer Staatshaftungsklage, drittens die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde und viertens die Möglichkeit, die Richter, die einen solchen Verstoß begangen haben, wegen eines Disziplinarvergehens zur Verantwortung zu ziehen(49).

97.      Die Kommission wiederum trägt vor, dass zunächst geprüft werden müsse, welche verfügbaren Maßnahmen Verdächtige oder beschuldigte Personen wieder in die Lage versetzen könnten, in der sie sich ohne die Rechtsverletzung befunden hätten, und sich die Frage, ob die Entscheidung des übergeordneten Gerichts unangewendet bleiben sollte, nur dann stelle, wenn das nationale Recht keine Möglichkeit dafür vorsehe.

98.      Wie sich aus der Frage des vorlegenden Gerichts ergibt, geht es bei ihr jedoch nicht darum, welche geeigneten Maßnahmen der Mitgliedstaat getroffen hat, um wirksame Rechtsbehelfe im Fall einer Verletzung der Unschuldsvermutung zu gewährleisten, sondern darum, wie das vorlegende Gericht die wirksame Achtung dieser Vermutung angesichts einer etwaigen diesbezüglichen Verletzung durch das ihm übergeordnete Berufungsgericht gewährleisten kann.

99.      Unbeschadet der Frage, ob die im nationalen Recht eingerichteten Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 geeignet sind oder nicht, schließt ihre Existenz meines Erachtens daher nicht aus, dass ein Richter, der es mit einer Verletzung der Unschuldsvermutung im Anfangsstadium eines Strafverfahrens zu tun hat, als für die Anwendung des Unionsrechts zuständiger Richter bestimmte Maßnahmen ergreifen muss, um die Achtung dieser Vermutung zu gewährleisten(50).

100. Als Erstes führt das vorlegende Gericht die Möglichkeit an, Entscheidungen eines übergeordneten Gerichts, die es für unvereinbar mit der Unschuldsvermutung hält, außer Acht zu lassen.

101. Eine solche Maßnahme stützt sich meines Erachtens weniger auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 in Form geeigneter Maßnahmen als vielmehr auf den Vorrang der sich aus Art. 48 Abs. 1 der Charta und Art. 3 dieser Richtlinie ergebenden Unschuldsvermutung.

102. Aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Beteiligten, insbesondere der slowakischen und der ungarischen Regierung, geht nämlich hervor, dass eine solche Maßnahme gegen den Grundsatz verstieße, wonach die Rechtsansicht des übergeordneten Gerichts nach nationalem Recht für das vorlegende Gericht rechtlich bindend ist(51).

103. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedoch dem entgegen, dass ein nationales Gericht, das nach der Zurückverweisung durch ein im Rechtsmittelverfahren angerufenes höheres Gericht in der Sache zu entscheiden hat, entsprechend den nationalen Verfahrensvorschriften an die rechtliche Beurteilung des höheren Gerichts gebunden ist, wenn das nationale Gericht der Auffassung ist, dass diese Beurteilung unter Berücksichtigung der Auslegung, um die es den Gerichtshof ersucht hat, nicht dem Unionsrecht entspricht(52).

104. Folglich sollte das vorlegende Gericht, soweit es in Anbetracht des bevorstehenden Urteils des Gerichtshofs zu der Auffassung gelangt, dass die Begründung des Berufungsgerichts die Unschuldsvermutung verletzt hat, im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Entscheidung nach Zurückverweisung durch dieses Gericht nicht davon ausgehen, dass es an dessen materielle Beurteilungen, die es möglicherweise als mit einer solchen Verletzung behaftet ansieht, gebunden ist, und sie außer Acht lassen.

105. Das Argument der slowakischen Regierung, wonach eine etwaige Verletzung der Unschuldsvermutung „nebensächlich“ sei, weil sie keinen „wesentlichen Bestandteil der rechtlichen Würdigung durch das höhere Gericht“ betreffe, überzeugt mich insoweit nicht. Zwar ist die in diesem Verfahrensstadium vorgenommene rechtliche Würdigung des höheren Gerichts im Rahmen des bevorstehenden Hauptsacheverfahrens betreffend die Schuld oder Unschuld der beschuldigten Person nicht notwendigerweise bindend, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung in diesem Stadium könnte in einem späteren Verfahrensstadium geheilt werden(53). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die anfängliche Nichtbeachtung einer Anforderung an ein faires Verfahren vor Anrufung des erkennenden Gerichts die Fairness des Verfahrens ernsthaft zu beeinträchtigen droht(54). Was die Nichtachtung der Unschuldsvermutung betrifft, die zu den Elementen eines fairen Strafverfahrens gehört, so ist das Gericht, das in der Sache zu entscheiden haben wird, zwar nicht an den Wortlaut der Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden; diese vorläufige Entscheidung führt jedoch gegebenenfalls dazu, dass die beschuldigte Person vor ein Strafgericht gestellt wird, was eine entscheidende Stufe des Strafverfahrens darstellt. Außerdem lässt sich nicht ausschließen, dass in diesem frühen Stadium vorgenommene Beurteilungen des Berufungsgerichts, selbst wenn sie der Unschuldsvermutung zuwiderlaufen, vor dem erkennenden Gericht, das dem erstgenannten Gericht zudem hierarchisch untergeordnet ist, eine gewisse Bedeutung haben könnten – gegebenenfalls auch mit Folgen für die Beweislast.

106. Daher verlangt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bereits in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens, dass Beurteilungen des Berufungsgerichts, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, außer Acht gelassen werden.

107. Als Zweites stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen es aus der Feststellung einer Verletzung der Unschuldsvermutung durch das Berufungsgericht ziehen muss, insbesondere, ob es die Beweise in Anbetracht der Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität gegebenenfalls neu zu bewerten und ein weiteres Mal zu prüfen hat, ob alle Tatbestandsmerkmale der Straftat erfüllt sind.

108. Um die Tragweite der Frage zu verstehen, ist daran zu erinnern, dass das Berufungsgericht den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts im Anfangsstadium des Verfahrens zweimal aufgehoben und die Sache zur „erneuten Entscheidung“ an dieses zurückverwiesen hat, wobei im Berufungsbeschluss vom 8. Februar 2022 klargestellt worden ist, dass das erstinstanzliche Gericht „die gewonnenen Beweise neu bewerten und erst danach einzeln prüfen [muss], ob alle Tatbestandsmerkmale der mutmaßlichen Straftat erfüllt sind“, um dann gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über die Sache zu entscheiden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das vorlegende Gericht zwar der Ansicht war, die Begründung des Berufungsgerichts verletze durch ihre materiellen Feststellungen oder zumindest einige von ihnen die Unschuldsvermutung, die Aufhebung der Entscheidung über die Verfahrenseinstellung durch dieses Gericht im Grunde genommen aber nicht die Schuld der beschuldigten Person betrifft und rein verfahrensrechtlicher Natur ist.

109. Ich weise ferner darauf hin, dass es im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, die Art. 267 AEUV zugrunde liegt, nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Bestimmungen des nationalen Rechts auszulegen, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht zu entscheiden oder anzugeben, welche im nationalen Recht vorgesehene Regel ein vorlegendes Gericht zu befolgen oder welchen dort vorgesehenen Weg es einzuschlagen hat. Vielmehr obliegt es diesem, sein nationales Recht im Rahmen seiner Verfahrensautonomie unter Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes – nach dem die nationalen Vorschriften nicht ungünstiger als diejenigen sein dürfen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen – und des Effektivitätsgrundsatzes – nach dem die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen – auszulegen(55). Um dem vorlegenden Gericht einige nützliche Hinweise zu geben, halte ich es allerdings für sinnvoll, Folgendes klarzustellen.

110. Auch wenn die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität(56) voraussetzen, dass die der Unschuldsvermutung widersprechenden Beurteilungen des Berufungsgerichts außer Acht gelassen werden, erscheint es mir nicht unbedingt erforderlich, auch die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Entscheidung dieses Gerichts außer Acht zu lassen. Ich mache nämlich einen Unterschied zwischen einem Verstoß gegen das Unionsrecht, der sich auf die organischen Anforderungen an das betreffende Gericht bezieht und dazu führen kann, dass eine Entscheidung eines Spruchkörpers, der kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist(57), als gegenstandslos betrachtet wird, einerseits und einer „beiläufigen“ – d. h. in einem bestimmten Einzelfall begangenen – Verletzung der Garantie für ein faires Verfahren, deren Umfang sich auf die Beurteilungen beschränken würde, die das Berufungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommen hat. Mit anderen Worten: Weder verhindert die praktische Wirksamkeit der Unschuldsvermutung, dass die vom Berufungsgericht angeordnete Aufhebung der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens in verfahrensrechtlicher Hinsicht Wirkungen entfaltet, noch verwehrt sie es dem vorlegenden Gericht, unter Außerachtlassung der für unvereinbar mit der Unschuldsvermutung erachteten Beurteilungen des Berufungsgerichts eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der es – gegebenenfalls nach nochmaliger Prüfung des Akteninhalts im Einklang mit der Entscheidung dieses Gerichts – die Verfahrenseinstellung bestätigt oder von ihr abrückt.

111. Ich möchte hinzufügen, dass es dem vorlegenden Gericht durch den Erlass einer neuen, ordnungsgemäß begründeten Entscheidung in diesem Stadium ermöglicht würde, zu begründen, weshalb es die als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung betrachteten materiellen Beurteilungen außer Acht gelassen hat, damit die Fairness des Verfahrens gegenüber sämtlichen beteiligten Parteien gewährleistet ist. Für die beschuldigte Person schließlich könnte eine solche Entscheidung darüber hinaus eine Rechtsgrundlage darstellen, um gegebenenfalls einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung geltend zu machen.

112. Daher hindern die Grundsätze des Vorrangs und der praktischen Wirksamkeit der Unschuldsvermutung das vorlegende Gericht in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens meiner Ansicht nach nicht daran, die Beurteilungen des Berufungsgerichts, die es als unvereinbar mit der Unschuldsvermutung ansieht, außer Acht zu lassen und gleichzeitig dem Berufungsbeschluss insoweit nachzukommen, als es durch ihn zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet wird.

113. Dementsprechend ist dem vorlegenden Gericht nach meinem Dafürhalten zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 im Licht von Art. 3 dieser Richtlinie und Art. 48 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er es diesem Gericht nicht verwehrt, zum einen die Beurteilungen des Berufungsgerichts, die es möglicherweise als unvereinbar mit der Unschuldsvermutung ansieht, außer Acht zu lassen und zum anderen im Einklang mit seinem nationalen Verfahrensrecht, für das die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität den Rahmen bilden, erneut zu entscheiden.

Ergebnis

114. Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Mestský súd Bratislava I (Stadtgericht Bratislava I, Slowakei) wie folgt zu beantworten:

1.      Das in Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren vorgesehene Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung ist im Licht von Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten

dahin auszulegen, dass

es ein Strafgericht im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art nicht daran hindert, zum belastenden Beweismaterial Stellung zu nehmen, indem es eine tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der betreffenden Straftat erfüllt sind, obwohl es nach nationalem Recht nicht dazu verpflichtet war und die Beweisaufnahme in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht vollständig durchgeführt worden ist, sofern es die beschuldigte Person nicht als schuldig darstellt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

2.      Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 ist im Licht von Art. 3 dieser Richtlinie und Art. 48 Abs. 1 der Charta

dahin auszulegen, dass

er es dem vorlegenden Gericht nicht verwehrt, zum einen die Beurteilungen des Berufungsgerichts, die es möglicherweise als unvereinbar mit der Unschuldsvermutung ansieht, außer Acht zu lassen und zum anderen im Einklang mit seinem nationalen Verfahrensrecht, für das die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität den Rahmen bilden, erneut zu entscheiden.

1      Originalsprache: Französisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      Badinter, R., „La présomption d’innocence, histoire et modernité“, in Catala, P., Le droit privé français à la fin du XX e siècle: études offertes à Pierre Catala, Litec, Paris, 2001, S. 134.

3      Vgl. Vigouroux, C., „Présomption d’innocence“, in La conscience des droits. Mélanges en l’honneur de Jean-Paul Costa, Dalloz, Paris, 2011, S. 657 ff., insbesondere S. 665.

4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie das Ergebnis eines mehrstufigen Verfahrens auf der Grundlage von Art. 82 AEUV betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union ist, der den – seit dem Europäischen Rat von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 gemeinhin als Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union angesehenen – Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen vorsieht. Das Grünbuch der Europäischen Kommission vom 26. April 2006 über die Unschuldsvermutung (KOM[2006] 174 endgültig, 24. Juni 2006) und später die Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren (ABl. 2009, C 295, S. 1), die nunmehr fester Bestandteil des Stockholmer Programms des Europäischen Rates betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger) (ABl. 2010, C 115, S. 1) ist, haben im November 2013 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (COM[2013] 821 final) und später zur Richtlinie 2016/343 vom 9. März 2016 geführt (vgl. Daminova, N., „The CJEU faced with ‚Presumption of Innocence‘ Directive 2016/343: Reshaping the ECHR Standards?“, in European Yearbook of Human Rights, Intersentia, 2022, S. 137 bis 175). Diese stützt sich auf die Zuständigkeit der Union gemäß Art. 82 Abs. 2 Buchst. b AEUV für den Erlass von Mindestvorschriften für die Rechte des Einzelnen in Strafverfahren und ist eine von sechs Richtlinien, die von der Union zur Festlegung gemeinsamer Mindeststandards zur Gewährleistung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht und der Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten zur Durchführung des Stockholmer Programms verabschiedet worden sind (vgl. Catteau, F., „Les droits procéduraux des personnes poursuivies et des victimes de criminalité devant la Cour de justice de l’Union. Vers un droit européen de la procédure pénale?“, Cahiers de droit européen, 2020/2‑3, S. 485 bis 547).

5      Vgl. Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft (Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen) (C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

6      Vgl. Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 48).

7      Die vorstehende Feststellung lässt die – im Übrigen von der slowakischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen angesprochene – Möglichkeit einer beschuldigten Person unberührt, die Befangenheit der Richter einer Kammer eines übergeordneten Gerichts, die sie vor ihrer endgültigen Verurteilung als schuldig darstellt, geltend zu machen, falls diesen die Strafsache erneut zugewiesen wurde.

8      Vgl. Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura (C‑653/19 PPU, im Folgenden: Urteil Spetsializirana prokuratura, EU:C:2019:1024, Rn. 32 und 33).

9      Vgl. Urteil Spetsializirana prokuratura (Rn. 35 und 37), wo es heißt: „Eine gerichtliche Entscheidung, die allein den etwaigen Fortbestand der Untersuchungshaft einer beschuldigten Person zum Gegenstand hat, befasst sich … nur mit der Frage, ob diese Person in Anbetracht aller relevanten Umstände aus der Haft zu entlassen ist, ohne zu klären, ob ihr die ihr vorgeworfene Tat anzulasten ist. … Diese Entscheidung kann daher nicht als eine die Frage der Schuld der beschuldigten Person betreffende gerichtliche Entscheidung im Sinne der Richtlinie eingestuft werden.“

10      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit sie Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in dieser Konvention verliehen werden. Wie aus den Erläuterungen zu Art. 48 der Charta hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, entspricht Art. 48 der Charta Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 48 Abs. 1 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem in Art. 6 Abs. 2 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR garantierten Schutzniveau zurückbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 101).

11      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 42). Für eine Anwendung auf den Wortlaut einer vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) herausgegebenen Pressemitteilung vgl. Urteil vom 1. Oktober 2025, OC/Kommission (T‑384/20 RENV, EU:T:2025:925, Rn. 91 ff.).

12      Vgl. EGMR, 25. März 1983, Minelli/Schweiz (CE:ECHR:1983:0325JUD000866079, § 30).

13      Vgl. Repík, B., „Réflexions sur la jurisprudence de la Cour européenne des droits de l’homme concernant la présomption d’innocence“, in Liber amicorum Marc-André Eissen, Brüssel, Bruylant/L.G.D.J., 1995, S. 331 bis 345, insbesondere S. 333. Vgl. auch Dold, B., „Artikel 6. Recht auf ein faires Verfahren“, in Frowein/Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention, EMRK-Kommentar, N. P. Engel Verlag, Kehl am Rhein, 2024, 4. Aufl., S. 323 und 324, Nrn. 67 bis 69.

14      Die Unschuldsvermutung gilt als Verfahrensgarantie im Rahmen des Strafprozesses selbst und stellt insbesondere Anforderungen an die Beweislast, tatsächliche und rechtliche Vermutungen, das Recht des Angeklagten auf Aussageverweigerung, die mögliche Veröffentlichung des Falls vor der Verhandlung oder die Abgabe voreiliger Erklärungen zur Schuld eines Angeklagten durch das erkennende Gericht oder eine andere öffentliche Stelle (vgl. EGMR, 12. Juli 2013, Allen/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2013:0712JUD002542409, § 93, und EGMR, 11. Juni 2024, Nealon und Hallam/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2024:0611JUD003248319, § 101).

15      Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Recht konkret und wirksam ist, hat der EGMR im Laufe der Zeit nämlich einen „zweiten Aspekt“ der Unschuldsvermutung herausgearbeitet, der am Ende des Strafverfahrens zum Tragen kommt, sei es durch einen Freispruch oder durch eine Verfahrenseinstellung. Wie der EGMR klar zum Ausdruck gebracht hat, muss aufgrund der Unschuldsvermutung nach der Einstellung des Strafverfahrens in jedem weiteren Verfahren, gleich welcher Art, berücksichtigt werden, dass die betroffene Person nicht verurteilt worden war, und auch, dass der Tenor eines Freispruchs von jeder Stelle zu beachten ist, die sich direkt oder indirekt zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der betroffenen Person äußert (EGMR, 11. Juni 2024, Nealon und Hallam/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2024:0611JUD003248319, §§ 102 bis 109 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. insoweit Beernaert, M.‑A., „La présomption d’innocence et ses prolongements au-delà du procès pénal (obs. sous Cour eur. dr. h., Gde Ch, arrêt Nealon et Hallam c. Royaume-Uni, 11 juin 2024)“, Revue trimestrielle des droits de l’homme, Bd. 2, Nr. 142, 1. April 2025, S. 515 bis 526.

Vgl. auch – zu dieser Unterscheidung zwischen den beiden Aspekten der Unschuldsvermutung – Jebens, S. E., „The Scope of the Presumption of Innocence in Article 6 § 2 of the Convention – Especially on its Reputation-Related Aspect“, in Droits de l’homme – Regards de Strasbourg, Liber Amicorum Luzius Wildhaber, N. P. Engel, Kehl, 2007, S. 207 bis 227.

16      Dazu gehören auch verschiedene Formen schriftlicher oder mündlicher Stellungnahmen von Behörden (Beamten oder Richtern), die in irgendeiner Urkunde enthalten sind, wie beispielsweise Erklärungen in der Presse oder in Interviews, einschließlich der Begründung einer gerichtlichen Handlung durch einen Richter oder ein Gericht in einem Vorverfahren. Vgl. Dold, B., a. a. O., S. 460 bis 462, Nrn. 369 bis 372.

17      Vgl. u. a. EGMR, 6. Dezember 1988, Barberà, Messegué und Jabardo/Spanien (CE:ECHR:1988:1206JUD001059083, § 77).

Es sei hier auch ein Beispiel aus der älteren Rechtsgeschichte angeführt. Im berühmten Landru-Prozess, der am 7. November 1921 vor dem Schwurgericht von Seine-et-Oise in Versailles (Frankreich) begann, veranschaulicht das Plädoyer von Landrus Anwalt, Maître Vincent de Moro-Giafferi, diesen Grundsatz, als er den mit der Anklage beauftragten Generalstaatsanwalt Godefroy fragte: „Wie kann man heute einen Mann für den Mord an zehn Frauen verurteilen und morgen nicht in der Lage sein, den Familien einen Totenschein auszustellen, weil keine Leichen gefunden wurden?“ Der Anwalt von Landru ging in einer mittlerweile berühmten Szene sogar noch weiter und argumentierte, dass eines der angeblich verstorbenen Opfer gefunden worden und bereit sei, vor Gericht zu erscheinen. Der gesamte Saal, einschließlich der Geschworenen, soll sich daraufhin zur Tür gewandt haben … Laut dem Anwalt von Landru bewies dies, dass sich niemand der Schuld von Landru sicher sein konnte. Hinzuzufügen ist, dass der Generalstaatsanwalt sofort erwiderte, dass nur Landru seinen Blick nicht abgewendet habe (vgl. Website des französischen Justizministeriums zum Landru-Prozess, verfügbar unter folgender Adresse: https://www.justice.gouv.fr/actualites/actualite/proces-landru).

18      Vgl. EGMR, 10. Februar 1995, Allenet de Ribemont/Frankreich (CE:ECHR:1995:0210JUD001517589, § 35), Revue trimestrielle des droits de l’homme, Nr. 24, 1995, S. 661 bis 672, Anmerkung Spielmann, D. Vgl. auch EGMR, 12. April 2012, Lagardère/Frankreich (CE:ECHR:2012:0412JUD001885107, § 74), und EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, § 41).

19      Vgl. Hirsch, C., „La présomption d’innocence dans la jurisprudence de la Cour européenne des droits de l’homme (2006‑2013)“, Annales du droit luxembourgeois, Bruylant, Brüssel, Bd. 23 (2013), 2015, insbesondere S. 160 ff. Vgl. auch EGMR, 10. Oktober 2000, Daktaras/Litauen (CE:ECHR:2000:1010JUD004209598, § 41), und EGMR, 15. Juni 2021, Vardan Martirosyan/Armenien (CE:ECHR:2021:0615JUD001361012, §§ 83 und 87) (unter Anführung der Rechtsprechung zu Begriffen, die in Fällen der Fortdauer der Haft verwendet werden).

20      Vgl. EGMR, 28. November 2002, Marziano/Italien (CE:ECHR:2002:1128JUD004531399, §§ 30 und 31), und EGMR, 12. April 2012, Lagardère/Frankreich (CE:ECHR:2012:0412JUD001885107, § 75).

21      EGMR, 28. November 2002, Marziano/Italien (CE:ECHR:2002:1128JUD004531399, § 30).

22      EGMR, 28. November 2002, Lavents/Lettland (CE:ECHR:2002:1128JUD005844200, §§ 126 und 127).

23      EGMR, 15. Oktober 2013, Gutsanovi/Bulgarien (CE:ECHR:2013:1015JUD003452910, §§ 202 und 203).

24      Das Gericht hatte erklärt, es sei „weiterhin der Ansicht, dass eine Straftat begangen worden und der Angeklagte daran beteiligt [sei]“.

25      Vgl. u. a. EGMR, 26. März 1982, Adolf/Österreich (CE:ECHR:1982:0326JUD000826978, §§ 36 bis 41), und EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, §§ 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch EGMR, 15. Juni 2021, Vardan Martirosyan/Armenien (CE:ECHR:2021:0615JUD001361012, § 81). In den §§ 83 bis 90 dieses Urteils hat der EGMR den Wortlaut der einzelnen in Rede stehenden Entscheidungen sorgfältig in seinem jeweiligen Kontext geprüft. So war beispielsweise der Ausdruck „die begangene Tat“ zwar unglücklich gewählt, in Anbetracht des Kontexts einer Verlängerung der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Art und Gefährlichkeit der „begangenen“ Tat aber verständlich, wobei ferner darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer „dieser Straftat beschuldigt“ werde, da über seine Schuld zu jenem Zeitpunkt noch nicht zu entscheiden sei, wie das Berufungsgericht festgestellt habe (§ 84). Vgl. umgekehrt §§ 87 und 88 für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK in Bezug auf eine andere – im weiteren Verfahren nicht berichtigte – Entscheidung.

26      Vgl. EGMR, 3. Oktober 2019, Fleischner/Deutschland (CE:ECHR:2019:1003JUD006198512, § 65), in dem der EGMR darauf hinweist, dass das nationale Recht Teil dieses Kontexts sei.

27      EGMR, 10. Oktober 2000, Daktaras/Litauen (CE:ECHR:2000:1010JUD004209598, §§ 44 und 45).

28      Im Urteil EGMR, 21. September 2006, Pandy/Belgien (CE:ECHR:2006:0921JUD001358302, §§ 19 und 43), waren die Äußerungen eines Ermittlungsrichters in der Presse wiedergegeben worden („Pandy will sich als Dreyfus ausgeben, aber ich habe andere Referenzen für ihn: Landru und Doktor Petiot“). Diese Äußerungen sind als möglicherweise versehentlich getätigt und nebensächlich im Rahmen komplexer Ermittlungen angesehen worden, die reibungslos verlaufen und vom Beschwerdeführer selbst begrüßt worden sind. Der EGMR hat aber entschieden, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gleichwohl kritikwürdig seien, da sie den Beschwerdeführer mit bekannten und anerkannten Serienmördern gleichsetzten. Sie seien „für einen Ermittlungsrichter, der nach belgischem Recht sowohl belastendes als auch entlastendes Beweismaterial zu untersuchen hat, nicht zulässig, was eine strengere Prüfung rechtfertigt“ (§ 45).

29      EGMR, 19. Juni 2025, Ravier/Frankreich (CE:ECHR:2025:0619JUD003232422, §§ 40 bis 42).

30      Vgl. Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE (C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 30), und vom 30. Mai 2024, Amazon Services Europe (C‑665/22, EU:C:2024:435, Rn. 40).

31      Vgl. § 373 Abs. 1 des slowakischen Strafgesetzbuchs.

32      Vgl. EGMR, 25. März 1983, Minelli/Schweiz (CE:ECHR:1983:0325JUD000866079, § 30), und EGMR, 30. März 2010, Poncelet/Belgien (CE:ECHR:2010:0330JUD004441807, § 50).

33      Vgl. Urteile EGMR, 21. September 2006, Pandy/Belgien (CE:ECHR:2006:0921JUD001358302, § 43), und EGMR, 21. Juni 2007, Kampanellis/Griechenland (CE:ECHR:2007:0621JUD000902905, § 27) (betreffend Formulierungen, die im Rahmen einer Anklageerhebung durch einen Ermittlungsrichter verwendet wurden). Vgl. auch Dold, B., a. a. O., S. 459, Nr. 367.

34      In den Berufungsbeschlüssen wird darauf hingewiesen, dass sie nicht mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden können. Vgl. insoweit EGMR, 15. Juni 2021, Vardan Martirosyan/Armenien (CE:ECHR:2021:0615JUD001361012, § 88). Der EGMR hat sich bereit erklärt, zu prüfen, ob der „District Court“ möglicherweise nur einen technischen Fehler begangen habe, indem er seine Entscheidung schlecht formuliert habe, stellt aber fest, dass sie anschließend nie berichtigt worden sei, da gegen die angefochtene Entscheidung kein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

35      Neben der Verwendung des Konditionals kämen Formulierungen in Betracht, die die Unschuldsvermutung besser achten und sich beispielsweise auf Taten beziehen, die nicht als „begangen“, sondern als „zur Last gelegt“ gelten.

36      Im Urteil EGMR, 21. Juni 2007, Kampanellis/Griechenland (CE:ECHR:2007:0621JUD000902905, § 28), beispielsweise haben Richter im Rahmen einer begründeten Entscheidung in einem frühen Stadium des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens einen beanstandeten Satz ausgesprochen, mit dem die Erhebung der Anklage gegen ihn angeordnet wurde. Der EGMR hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „besänftigen“ unmissverständlich den Gedanken zum Ausdruck bringe, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft ihn beruhigt und sein kriminelles Verhalten gebremst haben könnte. Solche Äußerungen seien – unabhängig von ihrer Positionierung im streitigen Beschluss – für Richter einer Strafkammer, die nach griechischem Recht sowohl belastendes als auch entlastendes Beweismaterial zu ermitteln hätten, nicht zulässig, was eine besondere Sorgfalt bei der Wortwahl erfordere.

37      Vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2022, HYA u. a. (Unmöglichkeit, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen) (C‑348/21, EU:C:2022:965, Rn. 58), betreffend das Bestehen von Kompensationen, die geeignet sind, die Schwierigkeiten auszugleichen, die der Verteidigung durch die Tatsache entstehen, dass der Zeuge in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens nicht unmittelbar ins Kreuzverhör genommen werden konnte.

38      Zur Fortdauer von Untersuchungshaft vgl. Urteile vom 19. September 2018, Milev (C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 44 und 48), und Spetsializirana prokuratura (Rn. 29).

39      Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C‑8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 57 bis 60).

40      Vgl. Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 50).

41      Vgl. Beschluss vom 28. Mai 2020, UL und VM (C‑709/18, EU:C:2020:411, Rn. 35).

42      Beispielsweise ist im luxemburgischen Recht die Rolle der Anklagekammer hervorzuheben, deren Sache es ist, „zu prüfen, ob für jede Tat, die einen wesentlichen Bestandteil der Informationen darstellt, Anhaltspunkte vorliegen oder nicht; sie beurteilt anschließend, ob die Anhaltspunkte als ausreichend anzusehen sind (Le Poittevin, Code d’instr. cr. annoté, Art. 221, Nrn. 27 und 28). … das Untersuchungsgericht hat lediglich zu entscheiden, ob Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Taten unter Umständen begangen hat, die unter das Strafrecht fallen“ (vgl. Thiry, R., Précis d’Instruction Criminelle en Droit Luxembourgeois, Bd. II, Lucien de Bourcy, Luxemburg, 1984, S. 204 und 205). Vgl. auch – zu Anhaltspunkten für die Schuld und hinreichenden belastenden Umständen – die Rolle der Untersuchungsgerichte im belgischen Justizsystem (Franchimont, M., Jacobs, A., und Masset, A., Manuel de procédure pénale, Larcier, Brüssel, 2009, 3. Aufl., S. 541) sowie im französischen Justizsystem (gemäß Art. 184 der französischen Strafprozessordnung).

43      Vgl. EGMR, 24. November 1993, Imbrioscia/Schweiz (CE:ECHR:1993:1124JUD001397288, § 36), und EGMR, 27. November 2008, Salduz/Türkei (CE:ECHR:2008:1127JUD003639102, § 50).

44      Vgl. Anmerkung von Dold, B., a. a. O., insbesondere S. 323, Nr. 67. Vgl. auch EGMR, 9. November 2018, Beuze/Belgien (CE:ECHR:2018:1109JUD007140910, §§ 147 ff.), in dem der EGMR darauf hinweist, dass „der Ansatz, der darin besteht, die Fairness des Verfahrens insgesamt in den Mittelpunkt der vorzunehmenden Beurteilung zu stellen, nicht auf das in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand beschränkt, sondern Teil einer umfassenderen Rechtsprechung zu den in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verankerten Verteidigungsrechten ist“.

45      Vgl. EGMR, 12. Mai 2017, Simeonovi/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0512JUD002198004, § 114 und insbesondere § 120), in dem der EGMR eine nicht erschöpfende Liste von Faktoren vorgelegt hat, die gegebenenfalls zu berücksichtigen sind, wenn es darum geht, die Auswirkungen von Verfahrensmängeln im Stadium der Ermittlungen auf die Fairness des Strafverfahrens insgesamt zu beurteilen. Vgl. auch EGMR, 9. November 2018, Beuze/Belgien (CE:ECHR:2018:1109JUD007140910, §§ 148 ff.), in dem der EGMR klarstellt, dass ein solcher Ansatz außerdem der Rolle des EGMR entspricht, die nicht darin besteht, in abstracto zu entscheiden oder die verschiedenen Rechtssysteme zu vereinheitlichen, sondern darin, Garantien zu schaffen, die sicherstellen, dass die in jedem Fall angewandten Verfahren den Anforderungen an ein faires Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Angeklagten gerecht werden.

46      Ich erinnere daran, dass der im dritten Teil der vierten Frage in Betracht gezogene Ausschluss der Richter des übergeordneten Gerichts meines Erachtens hypothetisch und somit unzulässig ist (siehe Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge).

47      Vgl. entsprechend – zu den Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft – Urteil vom 19. September 2018, Milev (C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47), und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C‑8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 59).

48      Vgl. Urteil vom 5. September 2024, M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C‑603/22, EU:C:2024:685, Rn. 170).

49      Die Kommission hat ihrerseits auf ein im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens betreffend die Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 in slowakisches Recht (Vertragsverletzungsverfahren INFR[2024]2210) versandtes Aufforderungsschreiben verwiesen, das sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in der Prüfung befunden hat.

50      Vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 94), betreffend u. a. den Zeitpunkt der Einsicht in die Verfahrensakte durch die Verteidigung, und vom 21. Oktober 2021, ZX (Berichtigung der Anklageschrift) (C‑282/20, EU:C:2021:874, Rn. 28 und 32), betreffend eine inhaltliche Unklarheit und Unvollständigkeit der Anklageschrift, die zur Verletzung des Rechts der beschuldigten Person auf Übermittlung detaillierter Informationen über den Tatvorwurf führte.

51      Die slowakische Regierung verweist auf § 194 Abs. 5 der Strafprozessordnung, wonach die Rechtsansicht des übergeordneten Gerichts im Fall einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung für das untergeordnete Gericht bindend ist, es sei denn, diese Rechtsansicht hat infolge einer Änderung der Tatsachenfeststellungen – insbesondere nachdem das untergeordnete Gericht eine neue Beweisaufnahme durchgeführt hat – ihre faktische Grundlage ganz oder teilweise verloren.

52      Vgl. Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 30 bis 32), und vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 75).

53      Wie Kuty, F., Justice pénale et procès équitable, Larcier, Brüssel, 2023, 1. Aufl., S. 1711, ausführt, stellt „eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Ermittlungsrichter keinen unheilbaren Mangel dar. … eine von einer Verletzung der Unschuldsvermutung betroffene Handlung des Ermittlungsrichters hat als solche nicht zur Folge, dass … vor dem erkennenden Gericht kein faires Verfahren durchgeführt werden kann“.

54      Vgl. – zum Recht auf anwaltlichen Beistand ab Beginn des Verfahrens – EGMR, 24. November 1993, Imbrioscia/Schweiz (CE:ECHR:1993:1124JUD001397288, § 36), und EGMR, 27. November 2008, Salduz/Türkei (CE:ECHR:2008:1127JUD003639102, § 54). Wenn das Strafrechtssystem „wie eine Maschine zur Schichtung der Schuld“ funktioniert, muss in diesem Zusammenhang vermieden werden, dass die „‚Schicht‘ der Schuld bei Verhandlungsbeginn zu dick ist“ (vgl. Roets, D., La présomption d’innocence, Dalloz, Paris, 2023, 2. Aufl., S. 59 und 60).

55      Vgl. Urteil vom 21. Oktober 2021, ZX (Berichtigung der Anklageschrift) (C‑282/20, EU:C:2021:874, Rn. 35). Insoweit sei daran erinnert, dass gemäß dem 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit „die Mitgliedstaaten verpflichtet [sind], für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene, wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Ein wirksamer Rechtsbehelf bei einem Verstoß gegen ein in dieser Richtlinie festgelegtes Recht sollte die Verdächtigen oder beschuldigten Personen so weit wie möglich in die Lage versetzen, in der sie sich ohne den Verstoß befinden würden, damit das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung gewahrt werden.“

56      Da das Vorabentscheidungsersuchen keine einschlägigen Angaben enthält, um sich zum Äquivalenzgrundsatz äußern zu können, braucht meiner Ansicht nach darauf nicht eingegangen zu werden.

57      Vgl. Urteil vom 4. September 2025, AW „T“ (C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 68).