Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 15.01.2026 – C-17/26
ECLI:EU:C:2026:17
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
LAILA MEDINA
vom 15. Januar 2026(1)
Rechtssache C‑801/24 P
NKO AO Nationaler Zentralverwahrer (National Settlement Depository – NSD)
gegen
Rat der Europäischen Union
„ Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Aufnahme des Namens der Rechtsmittelführerin in die Liste und Belassung ihres Namens auf der Liste der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen – Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145/GASP – Definition ,materielle oder finanzielle Unterstützung der Regierung der Russischen Föderation‘ – Unternehmerische Freiheit – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit “
I. Einleitung
1. Die vorliegenden Schlussanträge betreffen ein von der NKO AO National Settlement Depository (NSD)(2) eingelegtes Rechtsmittel, mit dem die Aufhebung des Urteils vom 11. September 2024, NSD/Rat (T‑494/22, EU:T:2024:607)(3), beantragt wird. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen, die diese nach Art. 263 AEUV gegen
– den Beschluss (GASP) 2022/883 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 153, S. 92), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 153, S. 15)(4),
– den Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 751, S. 134), und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 751, S. 1)(5) und
– den Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 104), und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 3)(6),
erhoben hatte, soweit ihr Name mit diesen Rechtsakten in die Liste in deren Anhängen aufgenommen wurde. Mit diesen Rechtsakten hat der Rat der Europäischen Union sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Rechtsmittelführerin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingefroren.
2. Die vorliegende Rechtssache gehört zu einer Reihe von Rechtsmitteln, die beim Gerichtshof wegen der vom Rat im Jahr 2022 im Anschluss an die Invasion der Streitkräfte der Russischen Föderation in die Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen eingelegt wurden(7). Sie gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, die Auslegung des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145/GASP(8) in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 geänderten Fassung(9) sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014(10) in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 geänderten Fassung(11) niedergelegten Kriteriums festzulegen. Dieses Kriterium, das gemeinhin als „Kriterium f“ bezeichnet wird, sieht u. a. die Aufnahme der juristischen Personen und Organisationen, die die Regierung der Russischen Föderation materiell oder finanziell unterstützen, in eine Liste vor. Darüber hinaus wird der Gerichtshof Gelegenheit haben, zu klären, ob eine Gesellschaft, die Finanzdienstleistungen erbringt, einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der Auswirkungen einer restriktiven Maßnahme der Union auf ihre Kunden geltend machen kann.
II. Sachverhalt und Verfahren
A. Vorgeschichte des Rechtsstreits
3. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 20 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die vorliegenden Schlussanträge lässt sich diese Vorgeschichte anhand des folgenden unstreitigen Sachverhalts zusammenfassen.
4. Die Rechtsmittelführerin, eine Gesellschaft russischen Rechts, ist eine zugelassene Verwahrstelle, die als zentrale Verwahrstelle Archivierungs- und Verwahrungsdienstleistungen für Wertpapiere sowie zudem Finanzdienstleistungen erbringt, u. a. als Finanzinstitut des Nichtbankensektors mit einer Lizenz zur Erbringung von Settlement-Dienstleistungen.
5. Am 17. März 2014 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145. Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung Nr. 269/2014. Beide Rechtsakte betrafen restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
6. Am 25. Februar 2022 erließ der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine zum einen den Beschluss 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 und zum anderen die Verordnung 2022/330 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014, um insbesondere die Kriterien zu ändern, nach denen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen den betreffenden restriktiven Maßnahmen unterworfen werden konnten.
7. Art. 2 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/145 sieht in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung(12) vor:
„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:
…
f) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren;
… werden eingefroren.
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“
8. Die Modalitäten des Einfrierens werden in den darauffolgenden Absätzen von Art. 2 des geänderten Beschlusses 2014/145 festgelegt.
9. Die Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung(13) schreibt den Erlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern vor und legt die Modalitäten dieses Einfrierens von Geldern nach Bedingungen fest, die im Wesentlichen den im geänderten Beschluss 2014/145 genannten Bedingungen entsprechen. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145.
10. Angesichts der anhaltenden Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine erließ der Rat am 3. Juni 2022 die ursprünglichen Rechtsakte. Der Name der Rechtsmittelführerin wurde der Liste im Anhang des geänderten Beschlusses 2014/145 und der Liste in Anhang I der geänderten Verordnung Nr. 269/2014(14) aus folgenden Gründen hinzugefügt:
„[Die Rechtsmittelführerin] ist ein russisches Finanzinstitut des Nichtbankensektors und Russlands zentrale Wertpapierverwahrstelle. [Sie] ist nach Marktwert der verwahrten Aktien und Schuldverschreibungen die größte Wertpapierverwahrstelle in Russland und die einzige, die Zugang zum internationalen Finanzsystem hat.
[Die Rechtsmittelführerin] wird von der Regierung und der russischen Zentralbank als systemrelevantes russisches Finanzinstitut eingestuft. [Sie] spielt für das Funktionieren des russischen Finanzsystems und seine Anbindung an das internationale Finanzsystem eine wesentliche Rolle, wodurch [sie] direkt und indirekt die Tätigkeiten, politischen Maßnahmen und Ressourcen der russischen Regierung unterstützt.
[Die Rechtsmittelführerin] befindet sich fast vollständig im Eigentum der Moskauer Börse, deren Aufgabe es ist, für einen umfassenden Zugang zu den russischen Finanzmärkten zu sorgen. Die Moskauer Börse wiederum wird aufgrund ihrer Rolle und ihrer Aktionäre in hohem Maße von der russischen Regierung kontrolliert. Somit unterstützt [die Rechtsmittelführerin] materiell oder finanziell die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.“
11. Die in den ursprünglichen Rechtsakten gegen die Rechtsmittelführerin ergriffenen Maßnahmen, die bis zum 15. März 2023 galten, wurden zum einen durch die Fortsetzungsrechtsakte vom März 2023 bis zum 15. September 2023 und zum anderen durch die Fortsetzungsrechtsakte vom September 2023 bis zum 15. März 2024 verlängert, ohne die Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen zu ändern.
B. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
12. Mit Klageschrift, die am 12. August 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte.
13. Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Nichtigkeitsklage auf vier Gründe, mit denen sie erstens eine Verletzung der Begründungspflicht, zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, drittens eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Grundrechte und viertens die Nichterfüllung des erforderlichen Beweismaßes geltend machte.
14. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin in vollem Umfang ab und erlegte der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten sowie die des Rates auf.
15. Was erstens den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht betrifft, stellte das Gericht fest, dass die ursprünglichen Rechtsakte und die Fortsetzungsrechtsakte vom März 2023 und vom September 2023 alle den Kontext und die Rechtsgrundlagen des Erlasses dieser Rechtsakte präzisiert hätten. Darüber hinaus habe die Darstellung der tatsächlichen Umstände, die der Rat der Rechtsmittelführerin übermittelt habe, eine hinreichend klare und genaue Begründung enthalten, die es der Rechtsmittelführerin ermöglicht habe, nachzuvollziehen, warum ihr Name in die in Rede stehenden Listen aufgenommen und anschließend dort belassen wurde, und dem Gericht ermöglicht habe, seine Kontrolle auszuüben. Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Rat die Gründe dafür nicht dargelegt habe, dass die Vermögenswerte ihrer Kunden durch die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen eingefroren worden seien, stellte das Gericht fest, dass die Begründungspflicht keine Verpflichtung begründe, alle Auswirkungen des Erlasses der streitigen Rechtsakte auf andere Personen darzulegen, und den Rat auch nicht verpflichte, alle Personen zu bestimmen, die von den restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin mittelbar betroffen sein könnten.
16. Was zweitens die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und der Nichterfüllung des erforderlichen Beweismaßes betrifft, die das Gericht zusammen geprüft hat, ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass der Rat einen Fehler begangen habe, als er davon ausgegangen sei, dass es sich um ein systemrelevantes Finanzinstitut handele, das für das Funktionieren des russischen Finanzsystems eine wesentliche Rolle spiele. Zudem habe der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelführerin die Tätigkeiten, politischen Maßnahmen und Mobilisierung der Ressourcen der russischen Regierung unterstütze. In Anbetracht der Bedeutung der von der Rechtsmittelführerin sowohl für diese Regierung als auch für die Zentralbank der Russischen Föderation erbrachten Finanzdienstleistungen und ihres allgemeineren Beitrags zum ordnungsgemäßen Funktionieren des russischen Finanzsystems habe der Rat davon ausgehen dürfen, dass die Rechtsmittelführerin der Regierung der Russischen Föderation sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht eine erhebliche materielle oder finanzielle Unterstützung gewährt habe, die es dieser ermöglicht habe, ihre finanziellen Mittel zu mobilisieren, um ihre Handlungen zur Destabilisierung der Ukraine fortzusetzen. Zu den spezifischen Argumenten der Rechtsmittelführerin stellte das Gericht ferner fest, dass das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehene Kriterium nicht den Nachweis erfordere, dass die Regierung der Russischen Föderation eine Kontrolle über die Person, Organisation oder Einrichtung ausübe, die sie unterstütze. Diese Bestimmung verlange auch nicht den Nachweis einer Verbindung, die über die im Aufnahmekriterium festgelegte materielle oder finanzielle Unterstützung hinausgehe, nämlich einer Verbindung zwischen der Rechtsmittelführerin und der russischen Regierung.
17. Drittens prüfte das Gericht hinsichtlich des Klagegrundes der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung von Grundrechten zunächst das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ihrer Kunden zur Folge gehabt hätten, wodurch diese Maßnahmen deren Recht auf Eigentum verletzt hätten. Hierzu stellte das Gericht fest, dass sich die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage nicht auf ein Eigentumsrecht berufen könne, über das sie nicht verfüge, da nach seiner Rechtsprechung die Verletzung eines subjektiven Rechts grundsätzlich nur von der Person geltend gemacht werden könne, deren Recht verletzt worden sein soll, und nicht von Dritten. Die Kunden der Rechtsmittelführerin würden über Rechtsbehelfe vor den nationalen Gerichten verfügen, vor denen sie u. a. eine Verletzung ihres in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Eigentumsrechts geltend machen könnten(15). Was darüber hinaus das Argument der Rechtsmittelführerin betrifft, dass die im geänderten Beschluss 2014/145 und in der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung es ihren Kunden nicht ermöglicht habe, die Freigabe ihrer eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu erreichen, weil die nationalen Behörden untätig geblieben seien oder zu restriktive Bedingungen auferlegt hätten, stellte das Gericht fest, dass die Rechtsmittelführerin mit diesem Argument in Wirklichkeit die Rechtmäßigkeit der von den nationalen Behörden zur Umsetzung dieser Ausnahmeregelung getroffenen Maßnahmen in Frage stelle, über die ausschließlich die nationalen Gerichte zu entscheiden hätten. Für die Kunden der Rechtsmittelführerin, gegen die keine restriktive Maßnahme verhängt worden seien und deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen aufgrund der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten restriktiven Maßnahmen eingefroren worden seien, obliege es den nationalen Behörden, darüber zu wachen, dass der Eingriff in ihr Eigentumsrecht mit Art. 52 der Charta im Einklang stehe.
18. Was sodann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, die gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen würden ihre Grundrechte verletzen, nämlich ihre unternehmerische Freiheit und ihr Eigentumsrecht, wies das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nach einer Würdigung der in Art. 52 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen zurück. Insbesondere kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff der streitigen Rechtsakte in die Rechte der Rechtsmittelführerin nicht als unverhältnismäßig angesehen werden könne. Darüber hinaus stellte das Gericht zu anderen spezifischen Argumenten der Rechtsmittelführerin fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte die im geänderten Beschluss 2014/145 und in der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen es den nationalen Behörden erlaubt hätten, eine Freigabe von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen der Rechtsmittelführerin zu genehmigen, um ihr eine Zahlung in Form einer Rückgabe der Wertpapiere ihrer Kunden, die sie auf ihren eingefrorenen Konten bei in der Union ansässigen Wertpapierverwahrstellen gehalten habe, zu ermöglichen.
III. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
19. Mit ihrer am 20. November 2024 beim Gerichtshof eingegangenen Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären und
– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
20. Mit seiner am 3. Februar 2025 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung beantragt der Rat, unterstützt durch die Europäische Kommission, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
IV. Beurteilung
21. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie drei Rechtsfehler rügt: erstens in Bezug auf die Begründungspflicht des Rates, zweitens in Bezug auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 und drittens in Bezug auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
22. Der Gerichtshof hat um Prüfung des konkreten Vorbringens zur Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 gebeten; dies betrifft im Wesentlichen den zweiten Rechtsmittelgrund. Außerdem hat der Gerichtshof um Würdigung der von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgebrachten Argumente gebeten. Meine Würdigung wird sich daher auf diese Hauptfragen konzentrieren.
A. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
23. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 enthaltene Kriterium fehlerhaft ausgelegt.
24. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, mit denen erstens geltend gemacht wird, dass das Gericht den Ausdruck „die Regierung der Russischen Föderation materiell oder finanziell unterstützen“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 falsch ausgelegt habe, und zweitens, dass das Gericht ein unangemessenes Beweismaß zugrunde gelegt habe.
1. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
25. Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 weit, vage und falsch ausgelegt. Hierzu trägt sie zwei Hauptargumente vor.
26. Als Erstes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Kriterium in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 sei eng auszulegen, da es sich nur auf Formen der Unterstützung beziehe, die in der direkten Lieferung von Gegenständen oder dem Transfer von Geldern an die russische Regierung aus den finanziellen Mitteln der betreffenden Person oder Einrichtung bestünden. Der Begriff der materiellen oder finanziellen Unterstützung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 sei im Einklang mit dem Begriff „Finanzhilfe“ in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014(16) auszulegen, der nach dieser Verordnung als jede Maßnahme definiert werde, bei der die betreffende Person oder Organisation ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen auszahlt oder sich dazu verpflichtet.
27. Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass sie als Zentralverwahrer lediglich die technischen Mittel zur Verfügung stelle, die für die Organisation der Emission von Staatsanleihen erforderlich seien. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Aufgabe unter den Begriff der finanziellen Unterstützung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 falle. Das angefochtene Urteil lege in keiner Weise nahe, dass sie der russischen Regierung eine unmittelbare finanzielle Unterstützung, nämlich in Form von an den Staat übertragenen Einnahmen, gewähre.
28. Der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
29. Wie in Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, sieht Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen vor, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von „natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren“.
30. Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 enthaltene Kriterium der materiellen oder finanziellen Unterstützung der russischen Regierung nicht erfordere, dass die betreffenden Personen oder Organisationen eine Unterstützung leisteten, die direkt oder indirekt mit der Annexion der Krim oder der Destabilisierung der Ukraine zusammenhingen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat (C‑266/15 P, EU:C:2016:208)(17), hat das Gericht außerdem entschieden, dass unter materieller oder finanzieller Unterstützung im Sinne dieses Kriteriums jede Unterstützung zu verstehen sei, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung geeignet sei, dieser Regierung Ressourcen oder Fazilitäten materieller oder finanzieller Art zur Verfügung zu stellen, die ihr die Fortführung ihrer Handlungen zur Destabilisierung der Ukraine ermöglichten.
31. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr rechtlicher Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wortlaut der betreffenden Rechtsvorschrift des Unionsrechts für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, was hier bei Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 der Fall ist(18).
32. Zur wörtlichen Auslegung weise ich darauf hin, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 keine Definition des Begriffs „unterstützen“ enthält. Daher sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs anhand des allgemeinen Kontexts, in dem er verwendet wird, und seines Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen(19).
33. In diesem Zusammenhang entspricht das in der englischen Sprachfassung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 verwendete Wort „supporting“, dem Partizip Präsens des Verbs „support“ („unterstützen“). Für dieses Verb gibt es eine Reihe von Definitionen, nämlich erstens „to reinforce the position of [something] by one’s assistance“ („die Position [von etwas] durch Hilfe stärken“) und zweitens „to provide resources for the maintenance of [something]“ („Ressourcen für die Aufrechterhaltung [von etwas] bereitstellen“)(20). Ähnliche Bedeutungen lassen sich für das Verb „unterstützen“ in den anderen Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 finden(21). Da das Verb „unterstützen“ durch den Ausdruck „materiell oder finanziell“ näher bestimmt wird, kann es dahin ausgelegt werden, dass es entweder auf die Verstärkung einer Position durch materielle oder finanzielle Unterstützung oder, alternativ, auf die Bereitstellung materieller oder finanzieller Mittel abzielt.
34. Die erste dem Verb „unterstützen“ zugeordnete Bedeutung spricht für die vom Rat und von der Kommission vorgeschlagene Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145, die mit der Auslegung des Gerichts im angefochtenen Urteil im Einklang steht. Im Wesentlichen argumentieren beide Organe, dass sich der Ausdruck „die Regierung der Russischen Föderation materiell oder finanziell unterstützen“ auf Personen oder Organisationen beziehe, die aus qualitativer oder quantitativer Sicht die militärischen Aktionen der russischen Regierung gegen die Ukraine erleichtern, ohne dass der Nachweis einer direkten Übertragung von Ressourcen an diese Regierung erforderlich ist. Dagegen entspricht die zweite dem Verb „unterstützen“ zugeordnete Bedeutung eher der von der Rechtsmittelführerin vertretenen Auslegung, wonach das Aufnahmekriterium in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 auf Personen oder Organisationen beschränkt werden sollte, die der russischen Regierung direkte finanzielle Unterstützung oder materielle Ressourcen für ihre gegen die Ukraine gerichteten Handlungen zur Verfügung stellen.
35. Daraus folgt, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 in seiner wörtlichen Auslegung für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Feststellung ist, ob der vom Rat und von der Kommission vorgeschlagenen Auslegung oder, der von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagenen Auslegung der Vorzug zu geben ist. Die Antwort auf diese Frage ist daher in dem rechtlichen Rahmen, in den sich Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 einfügt, und unter Berücksichtigung seiner Hauptziele zu suchen.
36. Was die systematische Auslegung angeht, weise ich wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mazepin/Rat (C‑35/24 P, EU:C:2025:412)(22) darauf hin, dass das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehene Aufnahmekriterium erstmals durch den Beschluss 2022/329 eingeführt wurde(23). Der letztgenannte Beschluss wurde am 25. Februar 2022 erlassen, d. h. am Tag nach der Ankündigung einer Militäroperation in der Ukraine durch den Präsidenten der Russischen Föderation und der Einleitung eines Angriffs russischer Streitkräfte gegen die Ukraine(24). Wie der Rat zu Recht ausführt, wurde mit diesem Beschluss der Anwendungsbereich der gegen die Russische Föderation erlassenen individuellen restriktiven Maßnahmen erweitert, indem der Kreis der betroffenen Personen und Organisationen u. a. durch die Einführung neuer Aufnahmekriterien erweitert wurden(25).
37. Ferner ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 bereits vor seiner Änderung durch den Beschluss 2022/329 ein Aufnahmekriterium enthielt, das es ermöglichte, juristische Personen ins Visier zu nehmen, die in der Lage sind, die Maßnahmen der russischen Regierung im Zusammenhang mit der Annexion der Krim oder der Destabilisierung der Ukraine direkt materiell oder finanziell zu unterstützen. Dies war insbesondere bei Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2014/145 der Fall, der sich auf „[juristische] Personen, Organisationen oder Einrichtungen [bezog], die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Dieses Kriterium wurde im geänderten Beschluss 2014/145 beibehalten, was meines Erachtens nahelegt, dass eine Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieses Beschlusses dahin, dass er den Nachweis einer Unterstützung in Form einer direkten Finanzierung oder Lieferung von Gegenständen an die Regierung der Russischen Föderation verlangt, wie die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend macht, schlicht redundant und kontextuell unstimmig wäre, da sie die durch den Beschluss 2022/329 in den Beschluss 2014/145 eingeführten Änderungen wirkungslos machen würde.
38. Die Rechtsmittelführerin macht gleichwohl geltend, dass aus Gründen der systematischen Kohärenz der Ausdruck „materiell oder finanziell unterstützen“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 ebenso definiert werden müsse wie der Begriff „Finanzhilfe“ in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014. Nach der Definition in Art. 1 Buchst. o dieser Verordnung erfordert eine Finanzhilfe die Auszahlung oder die Verpflichtung der betreffenden Person oder Einrichtung, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen auszuzahlen.
39. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014 einerseits und Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 andererseits haben jedoch, wie die Kommission im Wesentlichen hervorhebt, völlig unterschiedliche sachliche Anwendungsbereiche. Insbesondere bezieht sich die erste dieser Bestimmungen speziell auf die in Anhang II der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten Technologien, für die die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, ohne ausdrücklich verboten zu werden(26), der vorherigen Genehmigung durch die benannte zuständige Behörde bedarf. Dagegen enthält die zweite dieser Bestimmungen, wie bereits erläutert, eines der Aufnahmekriterien, das zum Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der betreffenden Person oder Organisation führt. Da offensichtlich kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014 und dem Aufnahmekriterium besteht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 ergibt, bin ich nicht der Ansicht, dass ein den beiden Bestimmungen gemeinsamer Bestandteil als für die Auslegung relevant angesehen werden kann. Aus demselben Grund ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die Auslegung des Begriffs „Finanzhilfe“ durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), nicht maßgeblich.
40. Daraus folgt, dass die kontextbezogene Prüfung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 für die vom Rat und von der Kommission befürwortete, in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge beschriebene Auslegung spricht, die im Wesentlichen mit derjenigen übereinstimmt, die das Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommen hat.
41. Was die teleologische Auslegung angeht, habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mazepin/Rat auch hervorgehoben, dass sich die in Art. 2 Abs. 1 des geänderten Beschlusses 2014/145 enthaltenen Kriterien in einen rechtlichen Rahmen einfügen, mit dem ein beispielloses Bündel restriktiver Maßnahmen erlassen wurde, die, wie vom Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden und die Wirtschaft der Russischen Föderation ausüben sollen. Das Endziel dieses Rechtsrahmens besteht darin, die finanzielle Leistungsfähigkeit der russischen Regierung und damit die militärische Aggression dieser Regierung gegen die Ukraine zu schwächen(27). Die Frage ist, ob dieses übergeordnete Ziel durch die vom Rat und von der Kommission oder durch die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 wirksamer erreicht werden kann. Hierzu ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Auslegung, die die praktische Wirksamkeit der betreffenden Bestimmung sicherstellt, der Vorzug zu geben ist(28).
42. Abgesehen davon, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145, würde er dahin ausgelegt, dass er – wie die Rechtsmittelführerin geltend macht – nur eine Unterstützung in Form einer direkten Finanzierung oder einer direkten Bereitstellung materieller Mittel für die russische Regierung umfasst, in systematischer Hinsicht widersprüchlich wäre, wie bereits erläutert(29), wäre auch die Wirksamkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Kriteriums erheblich eingeschränkt, da dieses Kriterium es nicht ermöglichen würde, den Druck zu maximieren, der auf die russischen Behörden ausgeübt werden kann, um ihre Handlungen und politischen Maßnahmen in der Ukraine zu beenden. Diese Auslegung würde nämlich die Finanzkraft der Regierung der Russischen Föderation nicht beeinträchtigen, sondern bestenfalls die gleiche Finanzkraft aufrechterhalten, über die diese Regierung vor der Annahme von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 verfügte.
43. Wäre Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 hingegen dahin auszulegen, dass er jede Unterstützung erfasst, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung geeignet ist, der russischen Regierung Ressourcen oder Fazilitäten zur Verfügung zu stellen, die es ihr ermöglichen, ihre Handlungen zur Destabilisierung der Ukraine fortzusetzen, unabhängig davon, ob diese Unterstützung unmittelbar oder mittelbar mit den betreffenden Maßnahmen zusammenhängt, stünde diese Auslegung unmittelbar im Einklang mit den Zielen des rechtlichen Rahmens, in den sich der geänderte Beschluss 2014/145 einfügt, so dass diese vernünftigerweise wirksamer erreicht werden könnten.
44. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die vorstehende Schlussfolgerung und macht geltend, dass diese Auslegung, die sich im Wesentlichen aus dem Urteil Central Bank of Iran ergebe, vom Gerichtshof auf eine andere Regelung betreffend individuelle restriktive Maßnahmen angewandt worden sei, insbesondere auf ein Aufnahmekriterium, das anders formuliert sei als Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145. Trotz der Unterschiede zwischen dem Wortlaut des Kriteriums, das im Urteil Central Bank of Iran geprüft wurde(30), und dem Kriterium, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, sind jedoch beide Kriterien unter demselben Auslegungsgesichtspunkt zu behandeln. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Timchenko/Rat (C‑702/23 P, EU:C:2025:273)(31) ausgeführt habe, besteht die ratio decidendi der Rechtsprechung des Gerichtshofs(32) nämlich darin, die Möglichkeiten zu stärken, die von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen erfassten Handlungen zu unterbinden, insbesondere indem die zu diesem Zweck verfügbaren materiellen und finanziellen Mittel verringert werden, unabhängig von der unmittelbaren oder mittelbaren Verbindung zwischen der betreffenden juristischen Person und diesen Handlungen.
45. Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass – entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin – weder die systematische Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 noch die teleologische Auslegung dieser Bestimmung erfordern, dass eine materielle und finanzielle Unterstützung festgestellt wird, die in der direkten Lieferung von Gütern oder dem Transfer von Geldern durch die betreffende Person oder Organisation an die Regierung der Russischen Föderation besteht. Vielmehr verlangt diese Bestimmung lediglich, dass diese Person oder Organisation in der Lage ist, die von der russischen Regierung in der Ukraine durchgeführten Maßnahmen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu erleichtern.
46. Insofern, als das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils seine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Rechtsakte auf diese Auslegung gestützt hat, kann ihm folglich nicht vorgeworfen werden, einen Rechtsfehler begangen zu haben.
47. Zur Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 auf die Rechtsmittelführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Zentralverwahrer im Finanz- und Kapitalmarkt jedes Landes eine zentrale Rolle spielen, da sie die Infrastruktur betreiben, die die Abwicklung von Wertpapieren – wie etwa Aktien oder Anleihen – auf den Finanzmärkten ermöglicht(33). Das Gericht hat daher in Rn. 88 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass Zentralverwahrer wie die Rechtsmittelführerin systemrelevante Organisationen sind, die insbesondere für die wirksame Umsetzung der Geldpolitik, die Glaubwürdigkeit eines Programms zur Verwaltung der öffentlichen Schulden, die Verwaltung von Sicherheiten sowie die Sicherheit und Effizienz der Wertpapiermärkte von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus könnte Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 dadurch, dass er in die Tätigkeit dieser Zentralverwahrer eingreift, die finanziellen Mittel beschränken, die die Regierung der Russischen Föderation aus der Ausgabe von Staatsanleihen erhält, und so die Kosten ihrer militärischen Handlungen erhöhen und die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, einschränken(34).
48. Daher hat das Gericht meines Erachtens in Rn. 106 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin in Anbetracht der Bedeutung der von ihr sowohl für die russische Regierung als auch für die Zentralbank der Russischen Föderation erbrachten Finanzdienstleistungen und ihres umfassenderen Beitrags zum reibungslosen Funktionieren des russischen Finanzsystems sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht die Regierung der Russischen Föderation materiell oder finanziell im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 erheblich unterstützte. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist es möglich, zu diesem Ergebnis zu gelangen, ohne zu prüfen, ob die russische Regierung eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Rechtsmittelführerin hielt, da es sich dabei nach der vorgeschlagenen Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des geänderten Beschlusses 2014/145 schlicht nicht um eine Voraussetzung handelt, die erfüllt sein muss, damit das in dieser Bestimmung enthaltene Kriterium angewandt werden kann.
49. Nach alledem und da das Gericht, wie ich in den Nrn. 46 und 48 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, keinen Rechtsfehler begangen hat, als es Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145 ausgelegt und angenommen hat, dass die Rechtsmittelführerin unter den Begriff „materielle oder finanzielle Unterstützung“ im Sinne dieser Bestimmung fallen könne, ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
50. Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen das Beweismaß, das das Gericht bei der Prüfung angewandt hat, ob die in den streitigen Rechtsakten angeführten Gründe erwiesen waren. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass der Rat bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsvorschrift – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – nicht bloß verpflichtet sein könne, ein „Bündel von hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien“ vorzulegen.
51. Die Kommission hält diesen Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da der von der Rechtsmittelführerin behauptete Rechtsfehler des Gerichts unklar sei. In der Sache machen sowohl der Rat als auch die Kommission geltend, das Gericht habe die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Beweismaß im Bereich restriktiver Maßnahmen korrekt angewandt.
52. Zunächst ist zur Zulässigkeit darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittelgrund oder ein Teil davon, um in der Sache zulässig zu sein, zwei Voraussetzungen erfüllen muss(35). Erstens ist erforderlich, dass die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, genau bezeichnet werden. Zweitens ist es zwingend erforderlich, dass die rechtlichen Argumente, die einen Rechtsmittelgrund oder einen Teil davon speziell stützen, hinreichend klar und bestimmt angegeben werden. Wäre eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, wäre der Gerichtshof nicht in der Lage, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben, so dass der betreffende Rechtsmittelgrund oder der betreffende Teil davon als unzulässig zurückzuweisen wäre(36).
53. In der vorliegenden Rechtssache geht jedoch aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerin hervor, dass sie mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes Rn. 50 des angefochtenen Urteils beanstandet. Das Rechtsmittel erfüllt daher die Zulässigkeitsvoraussetzung, die die genaue Angabe des beanstandeten Teils des Urteils verlangt, dessen Aufhebung beantragt wird. Was die Angabe der rechtlichen Argumente betrifft, auf die sie ihren Rechtsmittelgrund stützt, so heißt es in den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerin auch, dass sie mit dem vom Gericht im vorliegenden Fall angewandten Beweismaß nicht einverstanden sei. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dieses Beweismaß sei nur dann zulässig, wenn es ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sei. Trotz ihrer knappen Formulierung sind die Argumente der Rechtsmittelführerin hinreichend klar und genau, um ihre Tragweite und ihren Inhalt zu verstehen.
54. Daraus folgt, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes die beiden in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrolle ausüben kann. Folglich ist das Vorbringen der Kommission, dass dieser Teil für unzulässig zu erklären sei, zurückzuweisen.
55. In der Sache hat das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils das Beweismaß bestimmt, das der Rat erfüllen musste, um nachzuweisen, dass die gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen und dann aufrechterhaltenen restriktiven Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhten(37). Dem Gericht zufolge erfüllt der Rat die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor den Unionsgerichten auf ein Bündel von hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien hinweist, die die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem auf diese Organisation angewandten Aufnahmekriterium besteht.
56. Der Begriff des Beweismaßes bezieht sich auf den Umfang und die Art der Beweise, die für den Nachweis einer Tatsache erforderlich sind. Im Bereich der restriktiven Maßnahmen kann eine individuelle Aufnahme in eine Liste durch direkte Beweise – d. h. Beweise, die für sich allein eine in der Begründung enthaltene Tatsachenbehauptung des Rates belegen können(38) – oder häufig durch indirekte Beweise wie Vermutungen oder das sogenannte „Bündel von Indizien“ nachgewiesen werden(39). Im letztgenannten Fall beruht die Würdigung durch das Gericht nicht auf einer gesonderten Würdigung der einzelnen vom Rat vorgelegten Beweise. Vielmehr beruht diese Beurteilung auf einer Prüfung der Beweise in ihrer Gesamtheit, wobei anerkannt wird, dass zwar einzelne Beweise möglicherweise kein hinreichendes Gewicht für die Feststellung einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage der Begründung haben, dass die kumulative Wirkung des Bündels von Indizien jedoch den erforderlichen Beweisanforderungen genügen kann.
57. In der vorliegenden Rechtssache beruht das vom Gericht im angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Beweismaß, wie sich auch aus Rn. 50 dieses Urteils ergibt, auf einer ständigen Rechtsprechung des Gerichts. Das Gericht hat dieses Beweismaß(40), seit der Gerichtshof es in seinem Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C‑605/13 P, EU:C:2015:248), erstmals formuliert hatte, stets angewandt(41). In jener Rechtssache hat der Gerichtshof (Große Kammer) entschieden, dass die Aufnahme einer Person in die Listen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, als begründet angesehen werden kann, wenn sie auf ein Bündel von Indizien gestützt ist, die z. B. die Stellung, die Funktionen und die Beziehungen dieser Person im Kontext des Regimes betreffen, dem sie angehört(42). In der Folge hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung, auch in jüngster Zeit(43), dieses Beweismaß in Bezug auf restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine angewandt(44).
58. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, da es ein Beweismaß anwenden durfte, das auf ein Bündel von Indizien gestützt war, um zu beurteilen, ob die vom Rat in Bezug auf die Rechtsmittelführerin angegebene Begründung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhte. Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen unionsrechtlichen Bestimmung genügt der Hinweis, dass dieses Beweismaß auf der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht. Die Rechtsmittelführerin erläutert in ihren Schriftsätzen nicht umfassend, gegen welche spezifische Regel oder welchen allgemeinen Rechtsgrundsatz dadurch verstoßen worden sein soll.
59. Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt ist zurückzuweisen.
B. Zum dritten Rechtsmittelgrund
60. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Rechtsfehler begangen.
61. Dieser Grund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass der Rechtsmittelgrund der Verletzung der Grundrechte der Rechtsmittelführerin unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts ihrer Kunden nicht geprüft worden sei; mit dem zweiten Teil stellt sie die Feststellung des Gerichts in Frage, dass die streitigen Rechtsakte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar seien.
1. Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
62. Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Beurteilung der von der Rechtsmittelführerin behaupteten Verletzung der Grundrechte nicht die Berücksichtigung der Auswirkungen der streitigen Rechtsakte auf das Eigentumsgrundrecht der Kunden der Rechtsmittelführerin erfordere. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätte vom Gericht nicht als Ausübung eines gewöhnlichen subjektiven Rechts, sondern als Prüfung der Einhaltung eines fundamentalen Grundsatzes beurteilt werden müssen, bei dem die Folgen einer Maßnahme in ihrer Gesamtheit zu prüfen seien. Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass ihre Hauptaufgabe auf den Märkten der Europäischen Union darin bestehe, die Rolle einer zentralen Wertpapierverwahrstelle und damit die Rolle eines treuhänderischen Inhabers von Wertpapieren russischer Unternehmen und Privatpersonen wahrzunehmen. Eine Sanktionierung der Rechtsmittelführerin sei daher zugleich eine Sanktionierung ihrer Nutzer, nämlich der Zwischenhändler und Endkunden russischer Finanzinstitute.
63. Der Rat hält diesen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unzulässig. Die Rechtsmittelführerin äußere damit Zweifel, ob die streitigen Rechtsakte den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hätten, stelle aber nicht die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Frage, die das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Verletzung ihrer Grundrechte vorgenommen habe. Dies würde einen neuen Klagegrund darstellen, der in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sei. In der Sache selbst widersprechen sowohl der Rat als auch die Kommission den von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumenten.
64. Was erstens die Zulässigkeit des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Partei, wäre es ihr erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Argumente vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen könnte, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt(45). Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Rechtsmittelführer Rechtsmittelgründe geltend machen kann, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird(46).
65. In der vorliegenden Rechtssache geht aus dem angefochtenen Urteil hervor(47), dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht einen Klagegrund geltend gemacht hat, mit dem sie eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Grundrechte rügte. Im Rahmen dieses Klagegrundes machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass die gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ihrer Kunden zur Folge gehabt hätten, wodurch diese Maßnahmen auch deren Recht auf Eigentum verletzt hätten. Das Gericht hat dieses Vorbringen geprüft und ist in Rn. 129 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage nicht auf ein Eigentumsrecht berufen kann, dessen Inhaber sie nicht ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung eines subjektiven Rechts grundsätzlich nur von der Person geltend gemacht werden, deren Recht verletzt worden sein soll, nicht aber von Dritten. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass die Kunden der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit haben, Rechtsbehelfe bei nationalen Gerichten einzulegen, vor denen sie insbesondere eine Verletzung ihres in Art. 17 der Charta verankerten Eigentumsrechts geltend machen können.
66. Folglich knüpft das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes an die Beurteilung an, die das Gericht im angefochtenen Urteil insbesondere in Bezug auf den im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund einer Verletzung von Grundrechten vorgenommen hat. Unbeschadet der Antwort des Gerichtshofs im vorliegenden Fall stellt der in Rede stehende erste Teil daher kein neues Vorbringen dar, das den Streitgegenstand, mit dem er befasst ist, verändern würde. Ich schlage daher vor, den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes trotz des Einwands des Rates für zulässig zu erklären.
67. Zweitens stellt die Rechtsmittelführerin in der Sache die Relevanz der im angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung in Abrede, wonach sich ein Kläger, wie bereits erwähnt, zur Stützung seiner Nichtigkeitsklage nicht auf die Verletzung eines subjektiven Rechts eines Dritten berufen kann. Diese Rechtsprechung sei weder im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen noch im Zusammenhang mit der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entwickelt worden.
68. Ich weise darauf hin, dass das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils zur Stützung seiner Erwägungen zwei Urteile anführt, die es zum einen im Bereich der Wirtschafts‑ und Währungspolitik und zum anderen im Bereich des Antidumpings erlassen hat(48). Zwar fällt keines dieser Urteile in den Bereich der restriktiven Maßnahmen, doch stehen sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der im Wesentlichen entschieden wurde, dass die Befugnis, ein subjektives Recht wirksam auszuüben, den Parteien zusteht, die Inhaber dieses Rechts sind(49), unabhängig von der Art des Verfahrens, dem sie unterliegen(50). Das Gericht hat daher fehlerfrei entschieden, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts nur von der Person geltend gemacht werden kann, deren Recht verletzt worden sein soll, nicht aber von Dritten(51).
69. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils erläutert hat, der Beschluss 2014/145 und die Verordnung Nr. 269/2014 zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte ein Ausnahmeverfahren vorsahen, das es den Kunden der Rechtsmittelführerin ermöglichte, bei den zuständigen nationalen Behörden die Freigabe der durch die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste eingefrorenen Gelder zu beantragen(52). Wie sich auch aus den Rn. 156 und 159 des angefochtenen Urteils ergibt, wurden in der Folge mit dem geänderten Beschluss 2014/145 und der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 weitere Änderungen dieser Ausnahmeregelung eingeführt, um die Rückgabe der Wertpapiere, die die Rechtsmittelführerin auf ihren Konten bei in der Union ansässigen Verwahrstellen gehalten hatte, an ihre Kunden zu erleichtern(53).
70. Daraus folgt, dass mit dem geänderten Beschluss 2014/145 und der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 ein Rahmen geschaffen wurde, der zwischen der Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin als Zentralverwahrer auf der einen und ihrer Kunden auf der anderen Seite unterschied. Für Kunden, die keiner restriktiven Maßnahme unterlagen und deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen aufgrund der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten restriktiven Maßnahmen eingefroren wurden, oblag es den nationalen Behörden, einen Beschluss zu erlassen, mit dem diese Gelder oder Ressourcen freigegeben wurden. Das Gericht hat daher zu Recht entschieden, dass diese Behörden, da dieses Verfahren die Umsetzung des Unionsrechts mit sich brachte, nach Art. 51 Abs. 1 der Charta zu deren Beachtung verpflichtet waren. Das Gericht hat ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kunden der Rechtsmittelführerin im Rahmen eines etwaigen Rechtsstreits, der sich aus der Anwendung dieser Ausnahmen ergeben könnte, die Möglichkeit hatten, Rechtsbehelfe bei nationalen Gerichten einzulegen, vor denen sie insbesondere eine Verletzung ihres in Art. 17 der Charta verankerten Eigentumsrechts geltend machen konnten(54). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen dieser Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zur Vereinbarkeit der in der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen mit dem Unionsrecht gerichtet werden kann(55).
71. Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt hat, dass die Beurteilung der von der Rechtsmittelführerin behaupteten Verletzung der Grundrechte nicht die Berücksichtigung der Auswirkungen der streitigen Rechtsakte auf das Eigentumsgrundrecht der Kunden der Rechtsmittelführerin erfordert.
72. Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist meines Erachtens zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
73. Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen gegen die vom Gericht vorgenommene Prüfung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf ihre unternehmerische Freiheit und ihr Eigentumsrecht.
74. Der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
75. Wie in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, hat das Gericht in den Rn. 134 bis 146 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass die gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte, nämlich ihre unternehmerische Freiheit und ihr Eigentumsrecht, darstellten. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass der Eingriff durch die restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin aus folgenden Gründen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden könne:
– Sie seien angemessen im Hinblick auf dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen, die für die Völkergemeinschaft derart grundlegend seien wie die Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit,
– die Rechtsmittelführerin habe weder alternative und weniger belastende Maßnahmen angeführt noch nachgewiesen, dass der Rat den Erlass weniger belastender Maßnahmen hätte in Betracht ziehen können, die ebenso geeignet gewesen wären wie die in den streitigen Rechtsakten vorgesehenen,
– die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen habe gezeigt, dass die Nachteile der restriktiven Maßnahmen für die Rechtsmittelführerin in Anbetracht der vorrangigen Bedeutung der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit nicht unverhältnismäßig gewesen seien,
– die Wirkungen der restriktiven Maßnahmen seien auf das Gebiet der Union beschränkt gewesen, so dass sie allenfalls einen Teil der Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen der Rechtsmittelführerin betroffen hätten,
– die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen hätten der Rechtsmittelführerin nicht das Recht genommen, gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. a des Beschlusses 2014/145 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 269/2014 die Zinsen oder sonstigen Erträge ihrer eingefrorenen Konten, auf denen diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verwahrt worden seien, zu vereinnahmen, sofern alle diese Zinsen und sonstigen Erträge ebenfalls eingefroren worden seien, und
– diese Maßnahmen hätten die Möglichkeit vorgesehen, die Verwendung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zur Deckung der Grundbedürfnisse der in den in Rede stehenden Listen aufgeführten juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu genehmigen.
76. Was erstens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen seien nicht vorläufig, sondern dauerhaft, da sie länger als zwei Jahre in Kraft geblieben seien, genügt der Hinweis, dass die streitigen Rechtsakte nach Art. 6 des geänderten Beschlusses 2014/145 für einen begrenzten Zeitraum auf sie anwendbar waren. Diese Maßnahmen wurden außerdem fortlaufend überprüft. Außerdem wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht zwar vor, seine Beurteilung auf der Grundlage „theoretischer Erwägungen, nicht aber auf der Grundlage einer konkreten Wirksamkeit“ vorgenommen zu haben, doch wird dieses Argument, wie der Rat hervorhebt, nicht substantiiert.
77. Soweit zweitens die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, bei seiner Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Rechtsakte die Auswirkungen auf ihre Kunden nicht berücksichtigt zu haben, habe ich bereits darauf hingewiesen, dass das Gericht durchaus auf die im geänderten Beschluss 2014/145 vorgesehenen Ausnahmen Bezug genommen hat, die es den nationalen Behörden erlaubten, ab dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin verhängt wurden, die Freigabe ihrer Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, um ihr eine Zahlung in Form der Rückgabe der Titel/Anleihen ihrer Kunden auf ihren eingefrorenen Konten bei in der Union niedergelassenen Verwahrstellen zu ermöglichen. Im Übrigen genügt, auch wenn die Rechtsmittelführerin geltend macht, ihre Kunden hätten „mit dem Konflikt in der Ukraine nichts zu tun“, der Hinweis, dass restriktive Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung definitionsgemäß Personen schädigen können, die für die Situation, die zum Erlass dieser Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind(56).
78. Was drittens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, wonach der Rat mit seiner Aufnahme in die streitigen Rechtsakte in Wirklichkeit beabsichtigt habe, die Vermögenswerte aller russischen Investoren einzufrieren, ohne sie einzeln und mit dem erforderlichen Identifizierungsgrad in die Liste aufzunehmen, weise ich darauf hin, dass es sich um ein konkretes Argument handelt, das erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung, die bereits in Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge angeführt worden ist, ist dieses Argument als unzulässig zurückzuweisen.
79. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es geprüft hat, ob die streitigen Rechtsakte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind.
80. Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und folglich der dritte Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit ist zurückzuweisen.
V. Ergebnis
81. Nach der in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegten Würdigung schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel in Bezug auf den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
82. Von einer Stellungnahme zu den übrigen von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründen sowie zu der Frage, welcher Partei nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen sind, sehe ich ab.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Im Folgenden: Rechtsmittelführerin.
3 Im Folgenden: angefochtenes Urteil.
4 Im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte.
5 Im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte vom März 2023.
6 Im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte vom September 2023; und zusammen mit den ursprünglichen Rechtsakten und den Fortsetzungsrechtsakten vom März 2023: streitige Rechtsakte.
7 Vgl. auch Urteile vom 13. März 2025, Shuvalov/Rat (C‑271/24 P, EU:C:2025:180), vom 1. August 2025, Timchenko/Rat (C‑702/23 P, EU:C:2025:605) und Timchenko/Rat (C‑703/23 P, EU:C:2025:608) und vom 16. Oktober 2025, Timchenko/Rat (C‑805/24 P, EU:C:2025:792).
8 Beschluss des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).
9 Beschluss des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2022, L 50, S. 1).
10 Verordnung des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).
11 Verordnung des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 51, S. 1).
12 Im Folgenden: geänderter Beschluss 2014/145.
13 Im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 269/2014.
14 Im Folgenden: in Rede stehende Listen.
15 Im Folgenden: Charta.
16 Verordnung des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1).
17 Im Folgenden: Urteil Central Bank of Iran. Vgl. insbesondere Rn. 44 und 45 des Urteils.
18 Urteil vom 1. August 2025, Tradeinn Retail Services (C‑76/24, EU:C:2025:593, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir (C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Vgl. unter anderem die Definition des Oxford English Dictionary; abrufbar unter: https://www.oed.com/dictionary/support_v?tl=true.
21 Vgl. beispielsweise die Definitionen des französischen Verbs „soutenir“ im Wörterbuch Le Robert, abrufbar unter: https://dictionnaire.lerobert.com/definition/soutenir; des deutschen Verbs „unterstützen“ im Duden, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/unterstuetzen_unterstuetzt; des italienischen Verbs „supportare“ im Wörterbuch Treccani, abrufbar unter: https://www.treccani.it/vocabolario/supportare/; und des spanischen Verbs „apoyar“ im Wörterbuch Real Academia Española, abrufbar unter: https://dle.rae.es/apoyar.
22 Im Folgenden: Meine Schlussanträge in der Rechtssache Mazepin/Rat, insbesondere Nr. 42 bis 44. Das Verfahren ist weiter beim Gerichtshof anhängig.
23 Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Pumpyanskiy/Rat (C‑696/23 P, EU:C:2025:409, Nr. 39 bis 41), Khudaverdyan/Rat (C‑704/23 P, EU:C:2025:410, Nr. 43 bis 45), Rashnikov/Rat (C‑711/23 P, EU:C:2025:411, Nr. 45 bis 47) und Khan/Rat (C‑111/24 P, EU:C:2025:413, Nr. 41 bis 43). Diese Verfahren sind weiter beim Gerichtshof anhängig.
24 Vgl. neunter Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/329.
25 Vgl. elfter Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/329.
26 Vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 833/2014, der u. a. die Erbringung bestimmter Güter, Technologien und Dienstleistungen für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verbietet.
27 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 123), und vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat (C‑729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 59).
28 Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Siehe Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.
30 Vgl. Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/CFSP (ABl. 2010, L 195, S. 39) in der durch den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 282, S. 58) geänderten Fassung, der ein Aufnahmekriterium vorsah, das für „sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen“, galt. Vgl. auch Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).
31 Vgl. namentlich Nr. 52.
32 Vgl. auch Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 79 bis 83).
33 Vgl. zur systemischen Bedeutung von Zentralverwahrern aus unionsrechtlicher Sicht die Erwägungsgründe 2, 4, 6, 35, 48 und 69 sowie die Art. 19 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und ‑abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. 2014, L 257, S. 1). Vgl. auch Europäische Kommission, „Central securities depositories (CSDs)“ (Zentrale Wertpapierverwahrstellen), abrufbar unter: https://finance.ec.europa.eu/capital-markets-union-and-financial-markets/financial-markets/post-trade-services/central-securities-depositories-csds_en.
34 Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Mazepin/Rat, Nr. 47.
35 Vgl. Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
36 Vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2025, Shuvalov/Rat (C‑271/24 P, EU:C:2025:180, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission (C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Vgl. angefochtenes Urteil, Rn. 49. Vgl. insoweit auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).
38 Vgl. insoweit auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 124).
39 Vgl. Filpo, F., „Evidence standards in the judicial review of restrictive measures“, ERA Forum, Nr. 20, 2020, S. 620 und 621.
40 Vgl. z. B., wie in seiner jüngsten Rechtsprechung, Urteile vom 15. Mai 2024, Anbouba/Rat (T‑471/22, EU:T:2024:315, Rn. 54), vom 12. Juni 2024, Shammout/Rat (T‑649/22, EU:T:2024:376, Rn. 64), vom 18. Dezember 2024, Mironovich Shor/Rat (T‑489/23, EU:T:2024:912, Rn. 139), und vom 18. Dezember 2024, Tauber/Rat (T‑493/23, EU:T:2024:913, Rn. 133).
41 Im Folgenden: Urteil Anbouba.
42 Vgl. insbesondere Urteil Anbouba, Rn. 52 und 54. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Anbouba/Rat (C‑605/13 P und C‑630/13 P, EU:C:2015:2, Nr. 208).
43 Vgl. Urteile vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission (C‑330/15 P, EU:C:2016:601, Rn. 82), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C‑139/15 P, EU:C:2016:707, Rn. 60 und 61).
44 Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat (C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 39).
45 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 2024, PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission (C‑112/23 P, EU:C:2024:899, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Vgl. u. a. Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Siehe Nr. 13 und 17 der vorliegenden Schlussanträge.
48 Vgl. Urteile vom 19. September 2019, Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission (T‑228/17, EU:T:2019:619), und vom 22. Juni 2022, Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T‑797/19, EU:T:2022:389, Rn. 285).
49 Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 73), und vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C‑546/18, EU:C:2021:711, Rn. 59). Diese Rechtsprechung ist zwar zu den Verteidigungsrechten entwickelt worden und nicht zu anderen Grundrechten wie der unternehmerischen Freiheit oder dem Eigentumsrecht, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht. Gleichwohl bezieht sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausdrücklich – weit gefasst – auf „materielle“ Rechte, was meines Erachtens bedeutet, dass diese Rechtsprechung in vollem Umfang auf einen Fall anwendbar ist, in dem es um die behauptete Verletzung eines Grundrechts geht, wie in der vorliegenden Rechtssache.
51 Wie der Rat zu Recht ausführt, wird der Ansatz des Gerichtshofs und des Gerichts in seiner Rechtsprechung auch entsprechend durch den Ansatz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 34 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bestätigt, insbesondere in Bezug auf die Ausübung der Aktionärsrechte durch eine Gesellschaft. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können Aktionäre von Gesellschaften grundsätzlich nicht als „verletzt“ im Sinne von Art. 34 des Übereinkommens angesehen werden, wenn Rechtsakte oder Maßnahmen ihre Gesellschaften betreffen.
52 Vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 5 des Beschlusses 2014/145 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014.
53 Vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 19 und 25 des geänderten Beschlusses 2014/145 und Art. 6b Abs. 5 und 5a der geänderten Verordnung Nr. 269/2014.
54 Vgl. insbesondere Rn. 131 bis 133, 155 und 158 des angefochtenen Urteils.
55 Vgl. dazu Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23).
56 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149), und vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat (C‑729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 81).