Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 15.01.2026 – C-18/26

ECLI:EU:C:2026:18

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 15. Januar 2026(1)

Rechtssache C‑657/24

Kyberg Pharma Vertriebs-GmbH

gegen

Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Lebensmittelsicherheit – Gesundheitsbezogene Angaben – Spezielle Bedingungen für die Verwendung – Kennzeichnungspflichten – Schriftlich beworbenes Nahrungsergänzungsmittel “

1.        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung der Vorschriften über die Kennzeichnung von und die Werbung für Lebensmittel, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, die von den Lebensmittelunternehmern einzuhalten sind, wenn sie gesundheitsbezogene Angaben auf ihren Erzeugnissen anbringen möchten. Mit den Fragen des vorlegenden Gerichts wird der Gerichtshof ersucht zu klären, ob zum einen nach diesen Vorschriften die Pflichten zur Information, die diesen gesundheitsbezogenen Angaben beizufügen ist, nur auf der Kennzeichnung von Lebensmitteln eingehalten werden müssen und ob zum anderen der Begriff „Kennzeichnung“ den Begriff „Werbung“, insbesondere in schriftlicher Form, umfasst.

I.      Rechtlicher Rahmen

2.        Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind der 17. Erwägungsgrund, Art. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG(2), Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG(3), die Erwägungsgründe 1 bis 4, 9, 10, 19, Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5, die Art. 3 bis 7 und die Art. 10 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006(4), der zehnte Erwägungsgrund, Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst. g, Art. 7 letzter Absatz, Art. 14 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011(5) sowie Nr. 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63/EU(6) relevant.

II.    Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

3.        Die Gesellschaft Kyberg Pharma vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln, die u. a. aus Glucomannan (Konjak Mannan) bestehen (im Folgenden: betroffenes Produkt), dessen Verpackung einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthält.

4.        Im Jahr 2020 ließ die Gesellschaft Kyberg Pharma in der Presse eine Werbeanzeige für das betroffene Produkt verbreiten, wobei sie u. a. folgende Angaben verwendete: „Gesund Gewicht verlieren“ und „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist unstreitig, dass diese Werbeanzeige nicht den in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge angeführten Hinweis enthielt.

5.        Da der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V., ein Wirtschaftsverband deutschen Rechts, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, der Auffassung war, dass diesen Angaben die Informationen nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 hätten beigefügt werden müssen, erhob er beim Landgericht München (Deutschland) Klage u. a. darauf, Kyberg Pharma unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das betroffene Produkt unter Verwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Angaben, jedoch ohne einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, zu bewerben.

6.        Nachdem das Landgericht München der Klage stattgegeben hatte, legte Kyberg Pharma gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München ein, die mit Urteil vom 20. Juli 2023 zurückgewiesen wurde.

7.        Kyberg Pharma legte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München Revision beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein.

8.        Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Erfolg der bei ihm anhängigen Revision davon abhänge, ob Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 so auszulegen sei, dass Kyberg Pharma die ihr nach dieser Vorschrift obliegenden Informationspflichten dadurch erfüllt habe, dass sie auf der Verpackung des betreffenden Produkts die in dieser Bestimmung genannte Information angegeben habe, oder ob Kyberg Pharma auch verpflichtet gewesen sei, diese Information in der Werbeanzeige für ihr Produkt anzugeben.

9.        Daher hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass der Begriff „Kennzeichnung“ eines Lebensmittels auch eine schriftliche Werbung für das Lebensmittel umfasst, so dass die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe in der schriftlichen Werbung dazu führt, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Informationspflichten in der Werbung zu erfüllen sind?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass die bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in einer Lebensmittelwerbung nach dieser Vorschrift bestehenden Informationspflichten auch dann in der Lebensmittelwerbung zu erfüllen sind, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels die erforderlichen Informationen enthält?

10.      Die Vorlageentscheidung vom 26. September 2024 ist am 9. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat nach Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten.

III. Würdigung

A.      Vorbemerkungen

11.      Bevor ich mit der rechtlichen Würdigung beginne, halte ich es für zweckmäßig, für ein besseres Verständnis der in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen einige Vorbemerkungen zu machen.

12.      Hierzu ist anzumerken, dass die vorliegende Analyse von der Prämisse des vorlegenden Gerichts in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausgehen wird, wonach es sich bei dem betroffenen Produkt um ein Lebensmittel in der Form eines Nahrungsergänzungsmittels handelt.

13.      Erstens ist angesichts des technischen Charakters der in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Regelung der einschlägige rechtliche Rahmen kurz zu beschreiben.

14.      Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 gilt die Verordnung Nr. 1924/2006 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, und zwar, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46 ergibt, unter Einschluss von Nahrungsergänzungsmitteln.

15.      Die Verordnung Nr. 1924/2006, die besondere Regeln für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln enthält, die als solche an den Verbraucher abgegeben werden sollen, sollte zunächst die Richtlinie 2000/13/EG(7) ergänzen, die allgemeine Bestimmungen u. a. im Bereich der Kennzeichnung enthielt(8). Diese Richtlinie wurde durch die Verordnung Nr. 1169/2011(9) aufgehoben, mit der die Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und allgemein über die Information der Verbraucher über Lebensmittel in einem einzigen Text kodifiziert und vereinfacht wurden(10). Daher ist die Verordnung Nr. 1924/2006 als ergänzendes Rechtsinstrument, soweit es sich bei den von ihr erfassten Angaben um Informationen über Lebensmittel, einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, handelt, im Licht der Verordnung Nr. 1169/2011 zu verstehen.

16.      Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Nahrungsergänzungsmittel aufgrund ihrer besonderen Natur ebenfalls einer besonderen rechtlichen Regelung unterliegen, die durch die Richtlinie 2002/46 geschaffen wurde. Insoweit sieht die Verordnung Nr. 1169/2011 in ihrem Art. 29 Abs. 1 Buchst. a vor, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die Angaben, die in der Nährwertdeklaration enthalten sein müssen, nicht für Nahrungsergänzungsmittel gelten. Diese Angaben werden nämlich gemäß Art. 8 der Richtlinie 2002/46 gemacht. Diese Rechtsinstrumente werden jedoch als komplementär aufgefasst, es sei denn, sie sehen eine ausdrückliche Ausnahme in Bezug auf die Anwendung anderer Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln und Information über Lebensmittel vor(11).

17.      Zweitens ist auf die besondere Natur der Informationen, die die in Rede stehenden Angaben darstellen, einzugehen.

18.      Allgemein definiert Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 eine Angabe als „jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt“. Bei der Zusammenschau dieser Definitionen weise ich besonders auf die folgenden Gesichtspunkte hin: Bei der Angabe handelt es sich vor allem um eine fakultative (oder noch nicht obligatorische) Information über besondere Eigenschaften eines Lebensmittels. Mit anderen Worten werden diese Informationen vom Lebensmittelunternehmer nur auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt, sind aber nicht durch die Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben(12).

19.      Die in der vorliegenden Rechtssache betroffenen gesundheitsbezogenen Angaben werden in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 definiert als „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“. Nach Auffassung des Gerichtshofs handelt es sich dabei um einen weiten Begriff(13).

20.      Nach dieser Klarstellung und für ein besseres Verständnis des Rahmens der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen erscheint mir ein weiteres implizites Element der oben angeführten Definitionen von besonderer Bedeutung, nämlich die Zwecke, zu denen diese Angaben verwendet werden. Insoweit geht bereits aus den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 1924/2006 hervor, dass der Unionsgesetzgeber zwar anerkannt hat, dass sich die Entwicklung der Verwendung der Angaben positiv auf die Übermittlung von Informationen an die Verbraucher auswirkt, dass er aber auch berücksichtigt hat, dass die Angaben als Marketinginstrument dienen(14).

21.      Darüber hinaus weisen viele Quellen auf Trends hin, die seit mehreren Jahren ohne Unterlass zunehmen, insbesondere die beträchtlichen Anstrengungen der Lebensmittelunternehmer, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf ihre Produkte zu lenken, die für die Ernährung oder die Gesundheit von Vorteil seien, wobei sie versuchen, sich von ihren Wettbewerbern zu unterscheiden oder sogar ihre Innovationen im Lebensmittelbereich hervorzuheben(15).

22.      Insoweit erkennt der 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 das positive Bild an, das Lebensmitteln durch nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verliehen werden kann, und die potenziellen Auswirkungen solcher Lebensmittel auf Ernährungsgewohnheiten und die Gesamtaufnahme an Nährstoffen. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass diese Angaben eine Lenkungswirkung auf die Lebensmittelentscheidungen der Verbraucher haben(16).

23.      Somit ist zu bemerken, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 vor allem ein wichtiges Rechtsinstrument darstellt, um die Verwendung u. a. gesundheitsbezogener Angaben, die zur Werbung für Lebensmittel gegenüber Verbrauchern verwendet werden, zu regeln. Diese Verordnung ist zwar ein wichtiges Instrument für den Verbraucherschutz, zielt aber auch darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie zu schaffen(17) und somit diese beiden unterschiedlichen Ziele dadurch in Einklang zu bringen, dass Vorschriften eingeführt werden, die einzuhalten sind, um diese Angaben verwenden zu können.

24.      Um zulässig zu sein, müssen die Angaben im Sinne der Verordnung Nr. 1924/2006 nämlich die allgemeinen Bedingungen des Kapitels II dieser Verordnung erfüllen. Die gesundheitsbezogenen Angaben, die hier von Interesse sind, müssen auch die besonderen Bedingungen des Kapitels IV dieser Verordnung erfüllen(18). Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache ersucht, befindet sich in diesem Kapitel, das nunmehr im Rahmen der Vorlagefragen zu prüfen ist.

B.      Zu den Vorlagefragen

25.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Bedeutung der Begriff „Kennzeichnung“ eines Lebensmittels im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 hat. Da das vorlegende Gericht insbesondere wissen möchte, ob der Begriff „Kennzeichnung“ auch den Begriff „Werbung“ in schriftlicher Form umfasst, geht es konkret darum, diese beiden Begriffe in den Rechtsvorschriften über gesundheitsbezogene Angaben voneinander abzugrenzen.

26.      Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie weit die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 reichen, und insbesondere, ob diese Verpflichtungen bei der Werbung zu beachten sind, wenn ihnen bereits bei der Kennzeichnung des betreffenden Lebensmittels Genüge getan wurde.

27.      Mit anderen Worten betreffen die Vorlagefragen den Umfang der Informationspflichten. Sie sind daher zusammen zu behandeln. Da sich jedoch als relevant erweist, was unter dem Begriff „Kennzeichnung“ zu verstehen ist, wenn erst einmal feststeht, wie weit Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 reichen, halte ich es für angebracht, in der vorliegenden rechtlichen Analyse als Erstes den Umfang der Informationspflichten zu untersuchen.

1.      Zum Umfang der Informationspflichten

28.      Aus dem Wortlaut und der grammatikalischen Struktur von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 geht hervor, dass dieser die Einhaltung der Informationspflichten u. a. im Rahmen der Werbung für ein Lebensmittel davon abhängig macht, dass diesem Lebensmittel die Kennzeichnung fehlt.

29.      Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 bestimmt nämlich im ersten Teil des Satzes, wonach „[g]esundheitsbezogene Angaben … nur gemacht werden [dürfen], wenn die Kennzeichnung … folgende Informationen [trägt]“, dass die Informationspflichten bei der Kennzeichnung einzuhalten sind. Nur wenn diese Kennzeichnung fehlt, müssen die Informationspflichten an den im zweiten Teil des Satzes genannten Stellen erfüllt werden, nämlich „oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung [die fraglichen Informationen tragen]“. Somit wird der Ansatz, dass die Einhaltung der Informationspflichten, u. a. in der Lebensmittelwerbung, von der fehlenden Kennzeichnung abhängig gemacht wird, durch die Formulierung „falls diese Kennzeichnung fehlt“ eingeführt.

30.      Die gleichordnende Konjunktion „oder“ vor der Wendung „falls diese Kennzeichnung fehlt“ in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 kann meines Erachtens nicht zu einer Auslegung Anlass geben, wonach alternativ – auf der Kennzeichnung und namentlich in der Werbung – eine Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen bestünde: Sonst verlöre die genannte Formulierung jeden logischen Sinn. In Ansehung der darauffolgenden Wendung „falls diese Kennzeichnung fehlt“ ist diese gleichordnende Konjunktion nämlich als exklusiv anzusehen: Es geht nämlich darum, dass die Mitteilung der in Art. 10 Abs. 2 genannten Informationen entweder auf der Kennzeichnung oder in der Aufmachung oder in der Werbung für Lebensmittel erfolgt(19).

31.      Allerdings ist mit dem vorlegenden Gericht festzustellen, dass die Sprachfassungen von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 Unterschiede bei der Verwendung von gleichordnenden Konjunktionen im zweiten Teil des Satzes aufweisen. So verwendet die französische Sprachfassung („la présentation du produit ou de la publicité faite pour celui-ci“) die gleichordnende Konjunktion „ou“ [oder] zwischen den Begriffen „présentation“ [Aufmachung] und „publicité“ [Werbung], was darauf hindeutet, dass den Lebensmittelunternehmern ein gewisses Ermessen bei der Erfüllung der Informationspflichten eingeräumt wird, wenn ein Lebensmittel nicht mit einer Kennzeichnung versehen ist. Demnach sollten die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehenen Informationen entweder in der Aufmachung oder in der Werbung für dieses Lebensmittel enthalten sein.

32.      Dagegen verwenden u. a. die deutsche („die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung“), die englische („the presentation and advertising“), die spanische („en la presentación y la publicidad“) und die litauische („pateikime ir reklamoje“)(20) Sprachfassung die gleichordnende Konjunktion „und“ zwischen den Begriffen „Aufmachung“ und „Werbung“. Diese Konjunktion legt somit nahe, dass bei Fehlen einer Kennzeichnung, die die vorgeschriebenen Hinweise enthält, diese Hinweise sowohl auf der Aufmachung der Lebensmittel als auch in der Werbung erscheinen müssen.

33.      Zwar ist einzuräumen, dass der sprachliche Unterschied offensichtlich ist, doch ist er nicht entscheidend, da der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 unabhängig von seiner Sprachfassung im ersten Teil des Satzes darauf hinweist, dass die Informationspflichten im Fall der Nennung gesundheitsbezogener Angaben in erster Linie auf der Kennzeichnung eines Lebensmittels zu beachten sind. Fehlt es hingegen an einer solchen Kennzeichnung, müssen diese Verpflichtungen gemäß dem zweiten Satzteil dieser Bestimmung u. a. in der Lebensmittelwerbung erfüllt werden. Die Verwendung der Konjunktionen „und“ und „oder“ vor dem Begriff „Werbung“ in den verschiedenen Sprachfassungen ändert nichts daran, dass dieser Begriff zum zweiten Teil des Satzes gehört, der nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Kennzeichnung eines Lebensmittels fehlt. Es steht jedoch fest, dass im Ausgangsverfahren das betroffene Produkt eine Kennzeichnung mit dem Pflichthinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise trägt. Das Fehlen dieses Hinweises wird dem Hersteller nämlich nur bei der Werbung für dieses Produkt zur Last gelegt, die unter den zweiten Teil des Satzes fällt.

34.      Jedenfalls kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstextes der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört(21). Zusammenhang und Zweck der Verordnung Nr. 1924/2006 scheinen mir die wörtliche Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 zu bestätigen, wonach die Informationspflichten in erster Linie bei der Kennzeichnung eines Lebensmittels einzuhalten sind und nur, wenn diese fehlt, u. a. bei der Werbung für dieses Lebensmittel.

35.      Zum Zusammenhang, in den sich die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 einfügen, ist Folgendes festzustellen.

36.      Es trifft zu, dass laut dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006, wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen hervorhebt, diese Verordnung „für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gelten [sollte], die in kommerziellen Mitteilungen, u. a. auch in allgemeinen Werbeaussagen über Lebensmittel und in Werbekampagnen wie solchen, die ganz oder teilweise von Behörden gefördert werden, gemacht werden“. Insoweit ist hinzuzufügen, dass auch Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung vorsieht, dass ihr Anwendungsbereich „kommerzielle… Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel“ umfasst.

37.      Wie sich jedoch aus den oben angeführten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt, beziehen sich diese auf gesundheitsbezogene Angaben als solche. Dass für die Regeln im Zusammenhang mit den Informationen, die diesen Angaben beizufügen sind, das Gleiche gilt, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Wie sich nämlich aus Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt, müssen gesundheitsbezogene Angaben den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II („Allgemeine Grundsätze“) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV („Gesundheitsbezogene Angaben“) entsprechen. Insbesondere müssen diese Angaben gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Listen der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 über „[a]ndere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ bzw. „Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos“ aufgenommen sein. Mit anderen Worten handelt es sich um Bedingungen, die sich auf die gesundheitsbezogenen Angaben selbst beziehen, nicht aber auf die Informationen, die ihnen beigefügt werden müssen, und vor allem nicht darauf, an welcher Stelle solche Informationen zwingend gemacht werden müssen. Hierin besteht mithin meines Erachtens der Unterschied zwischen den speziellen Vorschriften in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 über die gesundheitsbezogenen Angaben selbst und den in Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen speziellen Vorschriften für die Informationen, die diesen Angaben beizufügen sind, damit sie zugelassen werden können.

38.      Außerdem sieht Art. 10 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 ausdrücklich vor, dass Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels angenommen werden können. Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss 2013/63 ein wichtiger Gesichtspunkt der systematischen Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist.

39.      Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/63 sieht indes ausdrücklich vor, dass die Pflichthinweise in der Kennzeichnung des Lebensmittels ausgewiesen werden müssen, auf das sich die gesundheitsbezogene Angabe bezieht. Fehlt eine solche Kennzeichnung, so sind die Pflichthinweise in der Werbung oder der Aufmachung des Lebensmittels auszuweisen(22). Dies erklärt sich nämlich im Licht der Ziele, die sowohl mit der Verordnung Nr. 1924/2006 selbst als auch mit anderen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, darunter insbesondere die Verordnung Nr. 1169/2011, die die Verordnung Nr. 1924/2006 ergänzt, verfolgt werden. Diese Rechtsinstrumente stellen sicher, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau geboten wird, indem für fundierte Kaufentscheidungen den Verbrauchern die notwendigen Informationen über die Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden(23).

40.      Das vorlegende Gericht bezweifelt, dass ohne in der Werbung enthaltene Pflichthinweise das Ziel eines hohen Schutzniveaus insbesondere in Bezug auf online in Verkehr gebrachte Lebensmittel erreicht werden könne.

41.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 keine Bestimmungen über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln in Abhängigkeit davon enthalten, wo sie verkauft werden, also an einer physisch lokalisierten Verkaufsstelle oder im Fernabsatz. Die Zulassungsvorschriften gelten nämlich aufgrund der übermittelten Informationen, d. h. immer dann, wenn in einer kommerziellen Mitteilung über ein Lebensmittel eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe enthalten ist und dieses Lebensmittel als solches für den Endverbraucher bestimmt ist(24). Damit der Verbraucher seine Wahl der Lebensmittel in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann, kommt es im Übrigen darauf an, dass ihm die Pflichthinweise vor dem Kauf zur Verfügung gestellt werden.

42.      In diesem Sinne sind daher namentlich die Vorschriften über die Bereitstellung und Platzierung von verpflichtenden Informationen und die Vorschriften über den Fernabsatz auszulegen, auf die in den Art. 12 und 14 der Verordnung Nr. 1169/2011 eingegangen und an die in Nr. 2.1 Buchst. b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63 erinnert wird. Insbesondere sollten gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1169/2011 dem Verbraucher bei seiner Entscheidung über den Kauf eines Lebensmittels die verpflichtenden Informationen grundsätzlich immer zur Verfügung stehen. Nach Art. 14 dieser Verordnung müssen diese Informationen im Fall des Fernabsatzes auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer anzugeben sind, bereitgestellt werden. Diese Sonderregelung gilt auch für den Fernabsatz von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben.

43.      Insoweit heißt es in Nr. 2.1 Buchst. b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63, dass, wenn beim Fernabsatz von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben die Kennzeichnung nur beschränkt zugänglich ist(25), diese Informationen auch in der Aufmachung und der Werbung erscheinen müssen. Aus den angeführten Bestimmungen geht jedoch klar hervor, dass diese den Sonderfall eines Fernabsatzes betreffen, der nicht standardmäßig auf jeden Verkauf von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben ausgedehnt werden kann. Somit kann er die allgemeine Regelung der Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht ändern.

44.      Es sei daran erinnert, dass bei den Verbrauchern Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit und an der Wahl einer geeigneten, individuellen Bedürfnissen entsprechenden Ernährung besteht(26). Insoweit ist davon auszugehen, dass die Kennzeichnung ein wichtiges Mittel für ihre Information ist. „Angemessene Kennzeichnung kann [nämlich] den Konsumentinnen und Konsumenten den Weg zu gesunder Ernährung weisen und … positive Entscheidungen erleichtern“(27). Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzes im Lebensmittelbereich soll nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers somit die Kennzeichnung dazu dienen, den Verbrauchern die wesentlichen Informationen über Lebensmittel zu vermitteln(28). Werbung ist nämlich lediglich zweitrangig, wenn es darum geht, Abhilfe dafür zu schaffen, dass eine Kennzeichnung und wesentliche Informationen über das Lebensmittel fehlen, die vor dem Kauf auf der Kennzeichnung enthalten sein müssen.

45.      Dass Informationspflichten bei der Kennzeichnung und nur dann, wenn diese fehlt, u. a. in der Werbung einzuhalten sind, erklärt sich auch aus praktischer Sicht. Denn Werbung kann zwar in den Verkaufsstellen von Lebensmitteln und daher in einer gewissen räumlichen Nähe zu diesen erfolgen(29), doch wird sie in der Nähe von Lebensmitteln im Allgemeinen nicht als Mittel der Informationsübermittlung wahrgenommen. Werbung zielt zwar darauf ab, auf das fragliche Produkt aufmerksam zu machen, sie ist aber auch als ein Instrument konzipiert, das die Einstellungen der Verbraucher und ihre Entscheidungen beeinflussen soll, noch bevor sie dem Lebensmittel selbst gegenüberstehen. Auch unter diesem Blickwinkel, nämlich es der Werbung zu ermöglichen, ihren Zweck der Verkaufsförderung zu erreichen, und im Einklang mit dem Ziel der Verordnung Nr. 1924/2006, die nicht nur ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten, sondern auch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten soll, erscheint es mir durchaus denkbar, dass die Lebensmittelunternehmer von der Einhaltung der in Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Informationspflichten in der Werbung befreit sind, wenn die Kennzeichnung, die sich grundsätzlich in der Nähe zum Lebensmittel befindet, die erforderlichen Informationen trägt(30).

46.      Daher bin ich der Ansicht, dass die Informationspflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 auf der Kennzeichnung von Lebensmitteln und nur bei fehlender Kennzeichnung u. a. in der Werbung für Lebensmittel einzuhalten sind.

47.      Nachdem der Umfang der Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 feststeht, ist nunmehr zu prüfen, ob der Begriff „Kennzeichnung“ von Lebensmitteln im Sinne dieses Artikels den Begriff „Werbung“, insbesondere schriftliche Werbung, umfasst, so dass die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten auch die Angabe der in diesem Artikel vorgesehenen Informationen in dieser Werbung voraussetzt.

2.      Zur Abgrenzung der Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“

48.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006, der, wie aus seinem Titel hervorgeht, für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben spezielle Bedingungen vorsieht, die Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“ nicht definiert. Nach diesem Artikel, der die Bedingungen für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben aufführt, dürfen solche Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, namentlich die Lebensmittelwerbung die in diesem Artikel aufgeführten Informationen tragen. Somit deutet die Verwendung der Wendung „wenn … fehlt“ darauf hin, dass zwischen den angeführten Begriffen ein Subsidiaritätsverhältnis besteht(31).

49.      Allerdings ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. d zu lesen. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die Definition des Begriffs „Kennzeichnung“ in der Richtlinie 2000/13 und ist heute als Bezugnahme auf die Definition in der Verordnung Nr. 1169/2011 zu verstehen. Nach dieser Definition bezeichnet der Ausdruck Kennzeichnung „alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen“(32). Es handelt sich hierbei um eine weite Definition, die eine Vielzahl visueller Elemente umfasst, die geeignet sind, Informationen über ein Lebensmittel zu liefern, und deren Vorhandensein auf einer Vielzahl von Informationsträgern, die dem Lebensmittel entweder beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen, eine Voraussetzung dafür darstellt, es im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1924/2006 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 1169/2011 einzustufen.

50.      Dagegen enthält die Verordnung Nr. 1924/2006 weder eine Definition der „Werbung“, noch nimmt sie auf eine solche Definition Bezug, die in einem anderen Rechtsinstrument enthalten wäre. Da diese Verordnung die Verordnung Nr. 1169/2011 ergänzt, bin ich jedoch der Ansicht, dass der Begriff „Werbung“, auf den die Letztere Bezug nimmt, ein Gesichtspunkt bei Wortlautauslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist(33).

51.      Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1169/2011 ist die Begriffsbestimmung für „Werbung“, auf die bei den Vorschriften über die Information der Verbraucher über Lebensmittel abzustellen ist, diejenige in der Richtlinie 2006/114, nämlich „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“(34). Der Gerichtshof hat insoweit bereits festgestellt, dass es angesichts dieser besonders weiten Definition sehr unterschiedliche Formen von Werbung geben kann und diese daher in keiner Weise auf die Formen klassischer Werbung beschränkt ist(35).

52.      Es stellt sich jedoch die Frage, ob angesichts der beiden so weiten Definitionen von „Kennzeichnung“ und „Werbung“ eine Möglichkeit einer teilweisen Überschneidung, und sei es auch nur in Bezug auf eine Form der Werbung, nämlich die schriftliche Werbung, mit der Kennzeichnung besteht. Insoweit scheint mir die Wortlautauslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung und mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1169/2011 gegen diese Schlussfolgerung zu sprechen. Zum einen umfasst nämlich die Definition des Begriffs „Werbung“, die im vorstehenden Absatz angeführt wurde, alle Äußerungsformen, unter denen u. a. die schriftliche Werbung genannt werden kann. Mit anderen Worten deutet nichts im Wortlaut der angeführten Artikel darauf hin, dass eine bestimmte Form der Werbung anders behandelt werden könnte als andere, z. B. wegen ihrer etwaigen Überschneidung mit anderen Definitionen in dieser Verordnung.

53.      Zum anderen hätte die Annahme, dass die schriftliche Form der Werbung unter den Begriff „Kennzeichnung“ fällt, zur Folge, dass die wesentlichen Elemente der Definitionen dieser beiden Begriffe nicht berücksichtigt würden. Die Legaldefinition der Kennzeichnung legt nämlich den Schwerpunkt auf die Natur einer Vielzahl von Elementen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen, und darauf, wo sie zu finden sind. Die Legaldefinition der „Werbung“ unterstreicht ihrerseits die Bedeutung des Werbezwecks.

54.      Darüber hinaus sprechen auch der Kontext, in dem Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 steht, und die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele gegen eine etwaige Überschneidung der in Rede stehenden Begriffe.

55.      Was den Kontext von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 betrifft, so bestätigt dieser, dass die Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“ voneinander abzugrenzen sind. Aus der gesamten Verordnung geht nämlich hervor, dass sie namentlich zwischen den Begriffen „Kennzeichnung“ und „Werbung“ unterscheidet. Auch wenn diese Verordnung keine Definition des Begriffs „Werbung“ enthält, wohingegen sie auf die Definition des Begriffs „Kennzeichnung“ Bezug nimmt, verwendet sie diese beiden Begriffe in mehreren Artikeln jeweils gesondert. In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt es nämlich ausdrücklich, dass diese Verordnung „für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben [gilt], die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden“. Art. 3 („Allgemeine Grundsätze für alle Angaben“) dieser Verordnung führt diese drei Begriffe ebenfalls gesondert auf, wenn er ausführt, dass gesundheitsbezogene Angaben „bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden [dürfen], wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen“. Da die Verordnung Nr. 1924/2006 die Verordnung Nr. 1169/2011 ergänzt, zeigt außerdem der Umstand, dass die Letztere die Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“ gesondert definiert, meines Erachtens, dass für diese Begriffe davon auszugehen ist, dass sie verschiedene Anwendungsbereiche haben(36).

56.      Darüber hinaus bin ich der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss 2013/63, mit dem die Kommission Leitlinien zur Anwendung der in Art. 10 der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgeführten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben angenommen hat(37), nützliche Anhaltspunkte für die Überlegungen liefert. Insbesondere wird in Nr. 2 seines Anhangs, der die „Pflichtangaben, die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben beizufügen sind“, betrifft, aufgrund ihrer Zwecke zwischen den Begriffen „Kennzeichnung“ und „Werbung“ unterschieden. Nach dieser Nummer des Anhangs bezieht sich die „Kennzeichnung“ auf die Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher, die „Werbung“ dagegen auf die Förderung des Absatzes von Lebensmitteln durch den Lebensmittelunternehmer.

57.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kennzeichnung dem Verbraucher Informationen über das Lebensmittel zur Kenntnis bringt, damit er beim Kauf dieses Lebensmittels eine fundierte Wahl treffen kann. Mit anderen Worten soll sie dem Verbraucher wesentliche Informationen über das Lebensmittel zur Verfügung stellen, damit er seine Lebensmittelentscheidung auf fundierter Grundlage treffen kann(38).

58.      Die Werbung soll hingegen den Absatz des Lebensmittels fördern und zum Kauf anregen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Werbung für das Lebensmittel in sehr unterschiedlichen Formen erfolgen kann, u. a. in Abhängigkeit von ihrem Trägermedium(39), der jeweiligen Botschaft(40), den angesprochenen Verkehrskreisen und dem Ziel, im Wesentlichen das Lebensmittel zu bewerben, ein Interesse an einem Angebot zu wecken und die Verbraucher zum Kauf zu bewegen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass im Hinblick auf diese Vielfalt der Werbungsformen eine gewisse Annäherung zwischen Kennzeichnung und Werbung bestehen kann, insbesondere hinsichtlich der mitgeteilten Information und der Form, in der sie den Verbrauchern übermittelt wird. Aus dem genannten Kontext geht jedoch klar hervor, dass diese Begriffe zwei unterschiedliche Ansätze der Informationsübermittlung haben, von denen der eine informativ, der andere hingegen werbend ist. Folglich wäre es meines Erachtens gekünstelt, diese beiden Begriffe auf der Grundlage der verwendeten Information (die Information über ein Lebensmittel) und der Form der Übermittlung dieser Information (im vorliegenden Fall auf einem schriftlichen Datenträger) einander anzunähern.

59.      Dieses Ergebnis scheint mir auch im Einklang mit dem Ziel der Verordnung Nr. 1924/2006 zu stehen: Dieses ist im Übrigen ein übergreifendes Ziel, das nicht nur von dieser Verordnung verfolgt wird, um deren Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ersucht wird, sondern auch von anderen Rechtsinstrumenten, die diese Verordnung ergänzt, u. a. von der Verordnung Nr. 1169/2011(41).

60.      Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem ersten Erwägungsgrund zielt die Verordnung Nr. 1924/2006 darauf ab, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten und die Wahl der Verbraucher dadurch zu erleichtern, dass sichere und angemessen gekennzeichnete Produkte in den Verkehr gebracht werden. Außerdem gehört nach der Rechtsprechung der Schutz der Gesundheit zu den Hauptzielen dieser Verordnung(42). Dieses Ziel ist meines Erachtens so zu verstehen, dass sichergestellt werden soll, dass der Verbraucher im vorliegenden Fall vor unrichtigen, nicht wissenschaftlich nachgewiesenen oder sogar irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben geschützt wird, wobei diese geeignet sind, die Ernährungsgewohnheiten und die Gesamtaufnahme an Nährstoffen durch diesen Verbraucher zu beeinflussen(43). Dieses Ziel kann jedoch den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Kennzeichnung nicht auf die Vorschriften über die Werbung ausdehnen, ohne dem Willen des Unionsgesetzgebers zuwiderzulaufen, eine Abgrenzung zwischen den beiden in Rede stehenden Begriffen vorzunehmen. Wäre der Unionsgesetzgeber nämlich der Ansicht gewesen, dass sich diese beiden Begriffe – und sei es auch nur in Bezug auf Kennzeichnung und Werbung in schriftlicher Form – überschnitten, hätte er sie offenkundig in gleicher Weise bezeichnet, anstatt zwischen ihnen zu unterscheiden, wie er dies in der Verordnung Nr. 1924/2006 getan hat.

61.      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1924/2006 zwei Aspekte hat, nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten(44). Würde man die Tragweite des Begriffs „Kennzeichnung“ auf den Begriff „Werbung“ in schriftlicher Form ausweiten, bestünde meines Erachtens die Gefahr, dass der erste dieser Aspekte in den Hintergrund geriete oder sogar entstellt würde(45). Noch allgemeiner betrachtet könnte dies zu Rechtsunsicherheit in diesem Bereich oder sogar zu einem widersinnigen Ergebnis führen: Fiele schriftliche Werbung nunmehr begrifflich unter „Kennzeichnung“, wäre dann auch das Gegenteil der Fall, d. h. könnte die Kennzeichnung unter den Begriff „Werbung“ fallen? Warum sollte insbesondere der Begriff „Kennzeichnung“ vorrangig sein und den Begriff „Werbung“ umfassen und nicht umgekehrt(46)? Dies ist meines Erachtens ein weiterer Grund für die Annahme, dass diese Überschneidung gekünstelt wäre oder die Vorschriften der Verordnung Nr. 1924/2006 sogar instrumentalisieren würde.

62.      Ich bin daher der Ansicht, dass der Begriff „Kennzeichnung“ nicht den Begriff „Werbung“, in welcher Form auch immer, im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1924/2006 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1169/2011 umfasst.

63.      Nach alledem schlage ich vor, auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass er die die Einhaltung der Informationspflichten bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt. Der Begriff „Kennzeichnung“ in diesem Artikel umfasst nicht den Begriff „Werbung“, in welcher Form auch immer diese erfolgt. Fehlt es an einer Kennzeichnung, so sind die Informationspflichten namentlich bei der Werbung für Lebensmittel zu beachten.

IV.    Ergebnis

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er die Einhaltung der Informationspflichten bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt. Der Begriff „Kennzeichnung“ in diesem Artikel umfasst nicht den Begriff „Werbung“, in welcher Form auch immer diese erfolgt. Fehlt es an einer Kennzeichnung, so sind die Informationspflichten namentlich bei der Werbung für Lebensmittel zu beachten.

1      Originalsprache: Französisch.

2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. 2002, L 183, S. 51).

3      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. 2006, L 376, S. 21).

4      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt in ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. 2012, L 310, S. 36) geänderten Fassung.

5      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. 2015, L 327, S. 1) geänderten Fassung.

6      Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (ABl. 2013, L 22, S. 25).

7      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29).

8      Dritter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006.

9      Daher ist jede Bezugnahme in der Verordnung Nr. 1924/2006 auf die Richtlinie 2000/13 gemäß Art. 53 der Verordnung Nr. 1169/2011 als Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1169/2011 anzusehen.

10      Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011.

11      Insoweit sieht der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/46 vor, dass diese Richtlinie auf die erforderlichen zusätzlichen Vorschriften beschränkt werden sollte, da die Richtlinie 2000/13 und nunmehr die Verordnung Nr. 1169/2011 allgemeine Vorschriften und Definitionen enthält.

12      Die Mitteilung dieser fakultativen Angaben führt jedoch dazu, dass die Angabe weiterer Informationen obligatorisch wird, wie es Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 vorsieht.

13      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C‑544/10 (im Folgenden: Urteil Deutsches Weintor), EU:C:2012:526, Rn. 35 und 36.

14      Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (KOM[2003] 424 endgültig), Rn. 9.

15      Vgl. in diesem Sinne Nihoul, P., Van Nieuwenhuyze, E., „L’étiquetage des denrées alimentaires: une pondération réussie entre intérêts contradictoires?“, Journal de droit européen, 20. Jahr (2012), Nr. 192, S. 237 bis 243. In jüngerer Zeit vgl. auch Sonderbericht 23/2024 des Rechnungshofs vom 28. November 2024 über „Lebensmittelkennzeichnung in der EU: Verbraucher können vor lauter Informationen den Überblick verlieren“ (ABl. C, C/2024/7194), insbesondere Nrn. 7 und 47, der das Vorliegen von sich ständig weiterentwickelnden Kennzeichnungspraktiken der Lebensmittelunternehmen feststellt, die nach neuen Wegen suchen, um die Verbraucher zum Kauf zu veranlassen.

16      Urteil Deutsches Weintor, Rn. 37.

17      Zweiter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006.

18      Eine detaillierte Beschreibung dieser allgemeinen und besonderen Bedingungen, die nicht in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 genannt werden, erscheint mir im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht erforderlich.

19      Dieses Verständnis scheint mir auch durch andere Sprachfassungen bestätigt werden zu können, z. B. in englischer Sprache („[h]ealth claims shall only be permitted if the following information is included in the labelling, or if no such labelling exists, in the presentation and advertising …“) oder auch in litauischer Sprache („[t]eiginiai apie sveikatingumą leidžiami tik tuo atveju, jei toliau nurodyta informacija yra pateikta etiketėje, o jei etiketės nėra – pateikime ir reklamoje …“).

20      Hervorhebung nur hier.

21      Vgl. Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C‑347/17, EU:C:2019:720, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung.

22      Nr. 2.1 Buchst. a und b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63.

23      Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011.

24      Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006.

25      Insoweit ist festzustellen, dass die Formulierung in der französischen Fassung zwar insofern etwas mehrdeutig ist, als sie die Wendung „le consommateur ayant difficilement accès à l’‘étiquetage‘“ verwendet. Die anderen Sprachfassungen von Nr. 2.1 Buchst. b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63 bestätigen jedoch, dass dann, wenn der Zugang zur Kennzeichnung beschränkt ist, die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehenen verpflichtenden Informationen auf anderen Trägern mitgeteilt werden müssen (vgl. z. B. die englische Fassung: „[m]andatory information shall be available to the consumer before purchase and in the cases of distance selling where access to the ‚labelling‘ is restricted, mandatory information must be included in the presentation and advertising of the food, in the material supporting the distance selling whether this is a website, a catalogue, a leaflet, a letter, etc.“; die spanische Fassung: „[l]a información obligatoria estará a disposición del consumidor antes de que se realice la compra y, en el caso de las ventas a distancia en las que el acceso al ‚etiquetado‘ está limitado, la información obligatoria deberá incluirse, en la presentación y la publicidad de los alimentos, en el soporte de la venta a distancia, ya se trate de un sitio web, de un catálogo, de un folleto, de una carta, etc.“, und die litauische Fassung: „[p]rivaloma informacija pateikiama vartotojui prieš perkant, o tais nuotolinės prekybos atvejais, kai prieiga prie ‚ženklinimo‘ yra ribota, privaloma informacija turi būti nurodyta ‚pateikime‘ bei ‚reklamoje‘ ir informacinėje medžiagoje, kuria naudojamasi prekiaujant nuotoliniu būdu, kaip antai, tinklalapyje, kataloge, informaciniame lapelyje, rašte ir t. t“).

26      Zehnter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1169/2011.

27      KOM(2006) 368 endgültig.

28      Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011.

29      Ich denke u. a. an die Werbeplakate beim Eingang von Supermärkten oder auch beispielsweise an die in diesen Supermärkten verteilten Kataloge.

30      Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Lebensmittelunternehmer, diese Informationen in der Werbung anzugeben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind.

31      Vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2016, Ambisig, C‑46/15, EU:C:2016:530, Rn. 33.

32      Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 1169/2011.

33      Diese Schlussfolgerung ist meines Erachtens aus Gründen der Rechtssicherheit und der Kohärenz im Bereich der Kennzeichnung von Lebensmitteln geboten.

34      Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114.

35      Urteil vom 11. Juli 2013, Belgian Electronic Sorting Technology, C‑657/11, EU:C:2013:516, Rn. 35.

36      Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Kennzeichnung“ und „Werbung“ bereits mittelbar aus der Richtlinie 2000/13 zu ergeben scheint, zu der die Verordnung Nr. 1924/2006 vor der Aufhebung dieser Richtlinie durch die Verordnung Nr. 1169/2011 eine Ergänzung darstellte. Die Richtlinie unterschied nämlich zwischen den für beide Begriffe anwendbaren Vorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Douwe Egberts, C‑239/02, EU:C:2004:445, Rn. 34).

37      Vgl. 37. Erwägungsgrund und Art. 10 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006.

38      Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Kennzeichnung auch Informationen enthalten kann, die als nicht wesentlich angesehen werden können. Ich denke hier an fakultative Informationen wie z. B. die gesundheitsbezogenen Angaben, die zwar, wie oben erläutert, den Verbraucher informieren, aber hauptsächlich dessen Aufmerksamkeit auf sich ziehen und ihn letztlich zum Kauf anregen sollen. Aus dem letztgenannten Grund muss ihre Mitteilung auf der Kennzeichnung eines Lebensmittels nicht nur durch wissenschaftliche Daten untermauert werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006), sondern aufgrund ihrer Werbefunktion auch die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 genannten zusätzlichen Informationen zum Schutz der Verbraucher vor irreführenden und unbelegten Informationen enthalten.

39      Beispielsweise eine schriftliche Werbung in Zeitungsanzeigen oder auf Anzeigetafeln, eine audiovisuelle Werbung im Fernsehen oder im Radio oder auch eine digitale Werbung, wie häufig in den sozialen Netzwerken.

40      Beispielsweise je nach Ton und der Intention der Botschaft, die informativ, produkteigenschaftsbezogen, persuasiv, um die Vorteile des Produkts zu dem Zweck zu unterstreichen, den Verbraucher von einem Kauf zu überzeugen, oder auch emotional sein kann, um Emotionen hervorzurufen, die das Kaufverhalten beeinflussen können.

41      Ziel der Verordnung Nr. 1169/2011 ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.

42      Urteil vom 30. Januar 2020, Dr. Willmar Schwabe, C‑524/18, EU:C:2020:60, Rn. 35 und 55, sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

43      Erwägungsgründe 14 und 19 der Verordnung Nr. 1924/2006.

44      Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006.

45      Dabei ist die Werbung womöglich ein Mittel, um Absatzmöglichkeiten im Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen zu erschließen, von denen sowohl die Verbraucher als auch die Gewerbetreibenden die Möglichkeit haben müssen, größtmöglichen Nutzen zu ziehen. Würde ein Lebensmittelunternehmer aufgrund einer Überschneidung zwischen den Begriffen „Kennzeichnung“ und „Werbung“ gezwungen, eine Werbetechnik aufzugeben, die er für besonders wirksam hält, im vorliegenden Fall die Nennung einer einzigen gesundheitsbezogenen Angabe, hätte dies zur Folge, dass diese Absatzmöglichkeiten behindert und damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt würde.

46      Hätten außerdem die Lebensmittelunternehmer nunmehr eine Möglichkeit, die anwendbare rechtliche Regelung zu wählen? Welche Auswirkungen könnte eine solche Überschneidung auf die anderen Rechtsinstrumente haben, in denen die gleichen Definitionen verwendet werden? Dies sind nur einige Beispiele für praktische Schwierigkeiten, die die Annahme einer Überschneidung zwischen den Begriffen „Kennzeichnung“ und „Werbung“ in schriftlicher Form mit sich bringen würde.