Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 15.01.2026 – C-19/26
ECLI:EU:C:2026:19
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANDREA BIONDI
vom 15. Januar 2026(1)
Verbundene Rechtssachen C‑52/25 und C‑53/25 [Binanrier](i)
RZ,
GT (C‑52/25),
AX,
UI (C‑53/25)
gegen
Région wallonne
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons [Appellationshof Mons, Belgien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Verordnung (EU) Nr. 702/2014 – Gruppenfreistellung bestimmter Beihilfen im Agrar- und Forstsektor – Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen – Kürzung des Beihilfebetrags bei unterlassenem Abschluss einer Versicherung – Unmöglichkeit für den Beihilfeempfänger, die geforderte Versicherung abzuschließen “
I. Einleitung
1. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen in den vorliegenden beiden verbundenen Rechtssachen richtet das vorlegende Gericht (Cour d’appel de Mons [Appellationshof Mons, Belgien]) an den Gerichtshof drei Fragen in Bezug auf die Auslegung von Art. 25 der Verordnung Nr. 702/2014(2), der Beihilfen betrifft, die dem Ausgleich von Schäden dienen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erleiden und die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht werden. Beihilfen, die sämtliche der in Art. 25 und in Kapitel I dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, sind von der Verpflichtung zur Anmeldung bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt.
2. Genauer betreffen die drei Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts Art. 25 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, der vorsieht, dass die Entschädigungen, die diese Art von Beihilfe ausmachen, „um 50 % gekürzt [werden], wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die Versicherungsschutz gegeben ist“(3).
3. Die Vorlage der Fragen erfolgt im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Entschädigungsanträge mehrerer Unternehmer (RZ, GT, AX und UI, im Folgenden: Kläger), die Schäden durch die Dürre erlitten, die sich in Belgien von August 2016 bis Juni 2017 hinzog. Diese Dürre wurde von den belgischen Behörden als landwirtschaftliche Katastrophe anerkannt, die einen Anspruch auf Entschädigung begründet. Zur Berechnung der Entschädigung wandte die belgische Behörde eine der Umsetzung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 dienende nationale Regelung(4) an, wonach der Beihilfebetrag um 50 % gekürzt wird, „wenn der Geschädigte keine Versicherung abgeschlossen hat, die mindestens 50 % seiner Produktion gegen klimatische Risiken absichert“.
4. Da die Kläger keine Versicherung gegen klimatische Risiken abgeschlossen hatten, kürzten die belgischen Behörden im vorliegenden Fall in Anwendung der vorgenannten nationalen Regelung die Entschädigung der Kläger um 50 %.
5. Die Kläger erhoben jedoch Klage bei den belgischen Gerichten und machten geltend, es sei ihnen unmöglich gewesen, eine Versicherungspolice abzuschließen, da es zur Zeit des Schadenseintritts in Belgien nicht möglich gewesen sei, die betreffenden Betriebe gegen bestimmte klimatische Risiken wie eine Dürre zu versichern.
6. Im Anschluss an mehrere Verfahrensschritte wurde die Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons) mit den Rechtsstreitigkeiten der Ausgangsverfahren befasst. Aus der Vorlageentscheidung geht Folgendes hervor: Erstens gehöre das Risiko einer Dürre nicht zu den in Belgien häufigsten klimatischen Risiken, da das häufigste klimatische Risiko in diesem Mitgliedstaat Hagel sei. Zweitens habe es zum maßgeblichen Zeitraum in Belgien keine Versicherung gegen Dürre gegeben, sehr wohl aber eine Versicherung gegen Hagel. Drittens hätten die Kläger geltend gemacht, dass sie Dauergrünland, Wechselgrünland und Grasland für Futterzwecke bewirtschafteten und diese Grünflächen als solche nicht gegen das Hagelrisiko versicherbar seien.
7. Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht sich entschieden, die Ausgangsverfahren auszusetzen und drei Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 vorzulegen.
8. Auf Wunsch des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die dritte Vorlagefrage konzentrieren, mit der das vorlegende Gericht fragt:
Erlaubt es Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 dem betreffenden Mitgliedstaat, die Beihilfe zum Ausgleich von Schäden, die Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe durch ein als Naturkatastrophe eingestuftes Witterungsereignis entstanden sind, nicht zu kürzen, wenn der Beihilfeempfänger nachweist, dass die Art der von ihm bewirtschafteten Erzeugung (im vorliegenden Fall Dauergrünland und Wechselgrünland sowie Grasland für Futterzwecke und nicht für Kulturpflanzen) in dem betreffenden Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Belgien) in Höhe von mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion gegen die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken nicht versicherbar ist?
II. Würdigung
9. Mit der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 dahin auszulegen ist, dass es einem Mitgliedstaat erlaubt ist, Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen verursachten Schäden nicht um 50 % zu kürzen, wenn der Beihilfeempfänger nachweist, dass eine Deckung durch eine Versicherungspolice nicht möglich gewesen ist, da die Art der von ihm bewirtschafteten Erzeugung in diesem Mitgliedstaat nicht gegen die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken versicherbar gewesen ist.
10. Zur Beantwortung der dritten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts ist Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 auszulegen.
11. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(5).
12. Was zunächst den unter Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Wortlaut von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 angeht, sieht dieser vor, dass die betreffenden Beihilfen um 50 % gekürzt werden, wenn der Empfänger keine Versicherung abgeschlossen hat, die zwei Voraussetzungen erfüllen muss.
13. Erstens muss eine solche Versicherung mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahresproduktion oder der betreffenden Jahreseinnahmen abdecken; zweitens muss sie die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdecken, für die Versicherungsschutz gegeben ist.
14. In Bezug auf die zweite Voraussetzung ergibt sich aus dem Wortlaut der fraglichen Vorschrift (in der Mehrzahl der Sprachversionen, wie unter der nachfolgenden Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt wird) ausdrücklich, dass ein Versicherungsschutz für die häufigsten klimatischen Risiken „previsto“ (gegeben) sein muss. Daraus folgt meines Erachtens im Umkehrschluss, dass, wenn ein Versicherungsschutz für diese häufigsten klimatischen Risiken nicht „previsto“ (gegeben) ist, das Erfordernis des Abschlusses einer Versicherung nicht angewandt werden kann und dementsprechend keine Kürzung der Beihilfe vorgenommen werden darf. Zum anderen ist diese Voraussetzung vernünftig: Es wäre nämlich unlogisch, für den Erhalt eines Teils der Entschädigung den Abschluss eines Versicherungsvertrags zu fordern, der nicht abgeschlossen werden kann, weil eine Deckung des zu versichernden Risikos nicht „previsto“ (gegeben) ist.
15. Die Analyse des Wortlauts der fraglichen Vorschrift scheint daher zu einer Auslegung dieser Vorschrift zu führen, wonach keine Kürzung der Entschädigung erfolgt, wenn nachgewiesen ist, dass es nicht möglich gewesen ist, die Versicherung abzuschließen, die Bedingung für die Nichtvornahme dieser Kürzung ist, da für den Beihilfeempfänger kein Versicherungsschutz für die statistisch häufigsten klimatischen Risiken „previsto“ (gegeben) ist.
16. Insoweit sind noch zwei weitere Überlegungen von Bedeutung.
17. Erstens stimmen die verschiedenen Sprachfassungen der fraglichen Vorschrift nicht vollständig überein. Jedoch wird die italienische Fassung der Vorschrift, aus der ich die oben dargelegte Auslegung abgeleitet habe, durch den Wortlaut verschiedener anderer Sprachfassungen bestätigt, u. a. durch die englische Fassung, die Bezug nimmt auf „risks … for which insurance coverage is provided“, die deutsche Fassung mit Nennung von „Risiken … für die Versicherungsschutz gegeben ist“, sowie die spanische Fassung, deren Wortlaut Bezug nimmt auf „riesgos … para los que se proporciona cobertura de seguros“. Auch mehrere andere Sprachfassungen der Vorschrift gehen in dieselbe Richtung(6). Die französische Fassung ist in diesem Punkt weniger klar, ihr Wortlaut ist jedoch mit der unter der obigen Nr. 15 dargelegten Auslegung der fraglichen Vorschrift nicht unvereinbar(7).
18. Zweitens wird diese Auslegung durch die Mitteilung der Kommission über die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten(8) bestätigt.
19. In Rn. 363 der Rahmenregelung 2014, die Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Beihilfen zur Schadensverhütung betrifft, ist ausdrücklich vorgesehen, dass „Abweichungen von dieser Bedingung … nur möglich [sind], wenn der betreffende Mitgliedstaat überzeugend nachweisen kann, dass trotz ehrlicher Bemühungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein erschwinglicher Versicherungsschutz gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch gesehen am häufigsten auftretenden Klimarisiken abgeschlossen werden konnte“(9).
20. Dieser Randnummer der vorgenannten Rahmenregelung ist somit zu entnehmen, dass die einzig mögliche Ausnahme von dem zur Vermeidung der Kürzung der Entschädigung um 50 % erforderlichen Abschluss einer Versicherung darin besteht, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein Versicherungsschutz gegen die fraglichen Risiken verfügbar gewesen ist, obwohl der Geschädigte alle vernünftigerweise möglichen Bemühungen unternommen hat, um eine Versicherung dieser Art abzuschließen.
21. Auch wenn ein Dokument wie die Rahmenregelung allein die Kommission(10) und somit nicht notwendigerweise auch den Gerichtshof oder die nationalen Gerichte bindet, stellt es für die Auslegung der fraglichen Vorschrift dennoch eine wichtige Auslegungsquelle dar. Das gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine gerade von der Kommission erlassene Verordnung ausgelegt wird. Unter solchen Umständen stellt ein Dokument wie die Rahmenregelung nämlich die Auslegung eines Rechtsakts durch das Organ dar, das ihn erlassen hat.
22. Es zeigt sich, dass die unter Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge dargelegte Auslegung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 sowohl durch die wörtliche als auch durch die teleologische Analyse bestätigt wird.
23. In systematischer Hinsicht muss diese Vorschrift in den Gesamtkontext der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eingeordnet werden, in der das Risikomanagement zu einem entscheidenden Faktor geworden ist und darauf abzielt, die Resilienz landwirtschaftlicher Unternehmen im Angesicht zunehmender Risiken insbesondere im Zusammenhang mit den mit dem Klimawandel verbundenen immer häufigeren Katastrophenereignissen zu stärken und zugleich die Verbreitung von Praktiken zu fördern, die die Vorbeugung und die Anpassung an die Risiken fördern. Diese Zielsetzungen wurden sowohl im aktuellen Programmplanungszeitraum 2023-2027, der ein intergiertes Risikomanagementsystem vorsieht(11), als auch im vorangegangenen Zeitraum (2014‑2022)(12) als entscheidend angesehen. Die Anpassung an den Klimawandel und die Stärkung der Resilienz von Unternehmen werden in diesem Zusammenhang ferner als entscheidende Prioritäten im Rahmen der GAP angesehen, in deren Licht das Risikomanagement zu sehen ist(13).
24. Die Verordnung Nr. 702/2014 und die neue Verordnung 2022/2472 fügen sich in diesen Rahmen ein und dienen der Umsetzung dieser politischen Ziele. In diesen Verordnungen fallen „Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen“ im Sinne von Art. 25 der Verordnung Nr. 702/2014 zusammen mit „Beihilfen zur Verhütung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und Beihilfen für Versicherungsprämien“ unter den Oberbegriff „Beihilfen für Risiko- und Krisenmanagement“(14).
25. Vor diesem Hintergrund besteht aus teleologischer Sicht, wie die Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben(15), ausgeführt haben, der spezifische Zweck von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 darin, Landwirte dazu zu ermutigen, Versicherungen gegen klimatische Risiken abzuschließen, die dem größten Teil der ersatzfähigen Schäden zugrunde liegen, um die der Allgemeinheit – durch die Gewährung landwirtschaftlicher Beihilfen zum Ausgleich von Schäden im Zusammenhang mit widrigen Witterungsverhältnissen – auferlegte finanzielle Belastung zu verringern.
26. Dieser Zweck der fraglichen Vorschrift ergibt sich aus dem 54. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 702/2014, dem zu entnehmen ist, dass, da die „Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse … besonderen natürlichen [und] klimatischen … Risiken und Krisen ausgesetzt [ist]“, ein „[g]utes Risiko- und Krisenmanagement … ein Schlüsselelement für eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft [ist]“. Vor diesem Hintergrund „[sollten s]taatliche Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen [deshalb] auf Beihilfeempfänger begrenzt werden, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung solcher Risiken mit besonderen Problemen konfrontiert sind“.
27. In diesem Sinne wird in der vorgenannten Rahmenregelung der Kommission ausgeführt(16), dass „die Beihilfeempfänger zur weiteren Verbesserung des Risikomanagements zu ermutigen [sind], nach Möglichkeit immer Versicherungen abzuschließen“.
28. Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung ist es daher zur Vermeidung einer Kürzung erforderlich, dass die Beihilfeempfänger alle vernünftigerweise erforderlichen Bemühungen unternommen haben, um die Risiken im Zusammenhang mit Schäden aus dem widrigen Klimaereignis einzudämmen. Sobald dies nachgewiesen ist, sollte jedoch, wie aus der Rahmenregelung der Kommission hervorgeht, einem Unternehmen, wenn kein Versicherungsschutz für solche Verluste gegeben ist, die Beihilfe zum Beihilfehöchstsatz gewährt werden(17).
29. Die Analyse des Zwecks von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 bestätigt die Auslegung, wonach keine Kürzung der Entschädigung erfolgt, wenn nachgewiesen ist, dass es nicht möglich gewesen ist, die in Rede stehende Versicherung abzuschließen, da kein Versicherungsschutz für die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken gegeben gewesen ist. Nach dieser Auslegung besteht jedoch die weitere Voraussetzung, dass außerdem nachgewiesen ist, dass die Beihilfeempfänger alle vernünftigerweise erforderlichen Bemühungen unternommen haben, eine solche Versicherung abzuschließen, um die Risiken im Zusammenhang mit Schäden aus dem widrigen Klimaereignis einzudämmen.
30. Dieser Auslegung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 stehen die von der Kommission in ihren Erklärungen vorgebrachten Argumente nicht entgegen.
31. Erstens steht diese Auslegung nämlich, wie sich aus den Nrn. 12 bis 21 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift, der zwar, wie die Kommission ausführt, nicht auf die Gründe der fehlenden Versicherung eingeht, jedoch ausdrücklich bestimmt, dass ein Versicherungsschutz „previsto“ (gegeben) sein muss.
32. Zweitens steht die von mir vorgeschlagene Auslegung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 nicht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Bestimmungen einer Gruppenfreistellungsverordnung im Bereich staatlicher Beihilfen sowie die darin vorgesehenen Bedingungen eng auszulegen sind(18). Diese Auslegung verleiht der Vorschrift nämlich keinen weiter gehenden Anwendungsbereich, als er ihrem Wortlaut zu entnehmen ist. Ganz im Gegenteil vermeidet die vorgeschlagene Auslegung im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift eine mögliche Deutung, die entsprechend den Ausführungen unter Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge zu einer nicht nachvollziehbaren Anwendung der darin vorgesehenen Voraussetzungen führen würde.
33. Drittens steht die von mir vorgeschlagene Auslegung nicht dem von der Kommission geltend gemachten Erfordernis entgegen, eine einheitliche Auslegung der in Rede stehenden Verordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie gewährleistet nämlich die Anwendung der Vorschrift auf der Grundlage objektiver Kriterien (d. h., dass der Empfänger die tatsächliche Unmöglichkeit nachweisen und alle vernünftigerweise erforderlichen Bemühungen unternehmen muss), die in allen Mitgliedstaaten in derselben Weise anwendbar sind, wobei die tatsächlichen Umstände (wie die Möglichkeit des Abschlusses einer Versicherung in einem konkreten Fall) variieren können.
34. Viertens beruft sich die Kommission in ihren Erklärungen auf die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der Kommission zu melden, wenn er Landwirten eine günstigere Beihilfe gewährt, um den Umstand zu berücksichtigen, dass es den Landwirten unmöglich ist, sich gegen die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken zu versichern.
35. Insoweit verweise ich auf die Feststellung des Gerichtshofs, dass sich nach Art. 3 der Verordnung Nr. 702/2014, die in Anwendung von Art. 108 Abs. 4 AEUV erlassen wurde, ungeachtet der eines der Grundelemente des Systems zur Kontrolle staatlicher Beihilfen bildenden allgemeinen Anmeldepflicht im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV für jede Maßnahme, mit der eine „neue Beihilfe“ im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, ein Mitgliedstaat auf die Freistellung von dieser Pflicht nach dieser Verordnung berufen kann, wenn die von ihm erlassene oder geplante Beihilfemaßnahme die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt(19).
36. Daher würde eine Auslegung von Art. 25 der Verordnung Nr. 702/2014, wonach die darin vorgesehene Beihilfe einem Empfänger, der die in dieser Vorschrift für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Voraussetzungen erfüllt, mangels Anmeldung seitens des Mitgliedstaats verwehrt wird, der Systematik dieser Verordnung zuwiderlaufen.
37. Insoweit weise ich außerdem darauf hin, dass die in diesem Art. 25 Abs. 9 vorgesehene Voraussetzung in Form des Abschlusses eines Versicherungsvertrags keine Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe darstellt, sondern die Höhe der gewährten Beihilfe betrifft.
38. Aus demselben Grund würde eine Auslegung dieser Vorschrift in dem Sinne, dass in Ermangelung einer Anmeldung seitens des Mitgliedstaats ein Beihilfeempfänger, der alle Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, nicht den Höchstbetrag der Beihilfe erhalten kann, auch wenn gerichtlich festgestellt ist, dass eine Versicherung zur Deckung der häufigsten klimatischen Risiken für diesen Empfänger im Zeitpunkt des Schadenseintritts objektiv nicht verfügbar gewesen sei, nicht nur, wie oben unter den Nrn. 12 bis 21 ausgeführt, dem Wortlaut dieser Vorschrift zuwiderlaufen. Sie würde auch der Systematik der Verordnung Nr. 702/2014 zuwiderlaufen, da sie einem Empfänger, der sämtliche in Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung für den Erhalt der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, den Höchstsatz der Entschädigung verwehrt. Eine solche Auslegung würde auch über die von dieser Verordnung verfolgten und oben unter den Nrn. 25 bis 29 dargelegten Ziele hinausgehen und gegen das im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 702/2014 genannte Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen.
39. Im Ergebnis ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 meines Erachtens dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Kürzung der Entschädigung um 50 % im Rahmen von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen keine Anwendung findet, wenn der Beihilfeempfänger nachweist, dass es ihm trotz aller vernünftigerweise erforderlichen Bemühungen um den Abschluss einer Versicherung zur Eindämmung der Risiken im Zusammenhang mit Schäden aus dem widrigen Klimaereignis nicht möglich gewesen ist, eine Versicherung abzuschließen, da ein Versicherungsschutz für die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken für die Art der von ihm bewirtschafteten Erzeugung nicht gegeben gewesen ist.
40. Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, dass zwar im Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalls in Belgien die Möglichkeit bestanden habe, Versicherungsschutz für die häufigsten klimatischen Risiken, d. h. für Hagel, zu erhalten, eine solche Versicherung aber nicht für die konkrete Art der von den Klägern bewirtschafteten Erzeugung möglich gewesen sei.
41. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese tatsächlichen Umstände zu prüfen und festzustellen, ob die Kläger alle vernünftigerweise erforderlichen Bemühungen unternommen haben, um eine Versicherung zur Eindämmung der Risiken im Zusammenhang mit Schäden aus dem widrigen Klimaereignis abzuschließen, und ob die Art der von den Klägern bewirtschafteten Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich nicht gegen die häufigsten klimatischen Risiken versicherbar gewesen ist.
III. Ergebnis
42. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Vorlagefrage der Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons, Belgien) wie folgt zu beantworten:
Art. 25 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass
die Entschädigung im Rahmen von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen nicht wie in diesem Art. 25 Abs. 9 vorgesehen um 50 % gekürzt wird, wenn der Beihilfeempfänger nachweist, dass es ihm trotz aller vernünftigerweise erforderlichen Bemühungen um den Abschluss einer Versicherung zur Eindämmung der Risiken im Zusammenhang mit Schäden aus einem widrigen Klimaereignis nicht möglich gewesen ist, eine Versicherung abzuschließen, da ein Versicherungsschutz für die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken für die Art der von ihm bewirtschafteten Erzeugung nicht gegeben gewesen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese tatsächlichen Umstände konkret zu prüfen.
1 Originalsprache: Italienisch.
i Die vorliegenden Rechtssachen sind mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 193, S. 1). Diese Verordnung galt bis zum 31. Dezember 2022 und wurde ab dem 1. Januar 2023 ersetzt durch die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2022, L 327, S. 1).
3 Diese Bestimmung wurde fast wörtlich in Art. 25 Abs. 10 der neuen Verordnung 2022/2472 übernommen (mit Ausnahme der in der nachfolgenden Fn. 7 genannten französischen Fassung). Daraus folgt, dass die Antwort auf die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts im Rahmen dieses Verfahrens unabhängig davon, ob auf den Sachverhalt die alte oder neue Verordnung Anwendung findet, die gleiche ist.
4 Art. 6 des Arrêté du Gouvernement wallon considérant comme une calamité agricole la sécheresse d’août 2016 à juin 2017, délimitant l’étendue géographique de cette calamité et déterminant l’indemnisation des dommages (Erlass der wallonischen Regierung, mit dem die Dürre von August 2016 bis Juni 2017 als landwirtschaftliche Katastrophe eingestuft, das geografische Ausmaß dieser Katastrophe abgegrenzt und die Entschädigung für die Schäden festgelegt wird).
5 Vgl. Urteil vom 19. September 2024, Agrarmarkt Austria (C‑350/23, EU:C:2024:771, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
6 Neben den bereits genannten Sprachfassungen scheinen auch die bulgarische, die kroatische, die maltesische, die slowakische, die slowenische und die finnische Fassung der italienischen Fassung zu entsprechen. Die tschechische, die polnische, die portugiesische und die schwedische Fassung scheinen der in der nächsten Fußnote genannten geänderten französischen Fassung zu entsprechen und stehen mit der vorgeschlagenen Auslegung im Einklang.
7 Die französische Fassung von Art. 25 Abs. 10 der Verordnung 2022/2472 ist im Verhältnis zum Wortlaut von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 im letzten Satz geändert worden. Diese Änderung ist in den anderen Sprachfassungen nicht erkennbar. Die Vorschrift in der Fassung der Verordnung Nr. 702/2014 verwies auf „risques climatiques statistiquement les plus fréquents dans l’État membre ou la région concernés, couverte par une assurance“, die neue Fassung hingegen verweist auf „risques climatiques statistiquement les plus fréquents dans l’État membre ou la région concernés que couvre l’assurance“. Diese Änderung geht in die Richtung der von mir vorgeschlagenen Auslegung der Vorschrift.
8 Mitteilung der Kommission „Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014‑2020“ (ABl. 2014, C 204, S. 1, im Folgenden: Rahmenregelung 2014); vgl. auch die Mitteilung der Kommission „Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten“ (ABl. 2022, C 485, S. 1, im Folgenden: Rahmenregelung 2022).
9 Vgl. Rn. 363 der Rahmenregelung 2014. Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 358 der Rahmenregelung 2022.
10 Vgl. Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission (C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69 und 70).
11 Vgl. Europäische Kommission, „Approved 28 CAP Strategic Plans (2023‑2027) Summary overview for 27 Member States Facts and figures“ (Genehmigte 28 GAP-Strategiepläne [2023‑2027], Zusammenfassende Übersicht für 27 Mitgliedstaaten, Zahlen und Fakten), Juni 2023, abrufbar unter: https://agriculture.ec.europa.eu/system/files/2023-06/approved-28-cap-strategic-plans-2023-27.pdf, insbesondere Abschnitt 4.2 („Better Market Orientation, Increased Competitiveness and Improved Position in the Value Chain“ [Bessere Marktorientierung, erhöhte Wettbewerbsfähigkeit und verbesserte Position in der Wertschöpfungskette]), S. 27, sowie Abschnitt „Risk Management“ (Risikomanagement), S. 38.
12 Vgl. u. a. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487), insbesondere Art. 36 („Risikomanagement“) und Anhang VI.
13 Vgl. insoweit Erwägungsgründe 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. 2021, L 435, S. 1).
14 Vgl. Erwägungsgründe 42 und 54 der Verordnung Nr. 702/2014. Vgl. auch 43. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2472.
15 Namentlich die Kommission und das Königreich Belgien.
16 Vgl. Rn. 94 der Rahmenregelung 2014 (vgl. auch Rn. 97 der Rahmenregelung 2022).
17 Die in der vorstehenden Fußnote angeführten Randnummern der Rahmenregelung sehen nämlich vor, dass, „[u]m bei Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, … die Beihilfe zum Beihilfehöchstsatz nur in den Fällen gewährt werden [sollte], in denen kein Versicherungsschutz für solche Verluste gegeben ist“.
18 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2021, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania (C‑128/19, EU:C:2021:401, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2021, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania (C‑128/19, EU:C:2021:401, Rn. 42), sowie entsprechend Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).