Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.2026 – C-45/24

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:2

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 15. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 8 Abs. 1 – Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges – Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen erhoben wird – Voraussetzungen für die Einbeziehung – Höhe der angeblich ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegten Provision – Beweislast“ In der Rechtssache C‑45/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2024, in dem Verfahren Verein für Konsumenteninformation gegen Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Vereins für Konsumenteninformation, vertreten durch Rechtsanwalt M. Strohmayer, – der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, vertreten durch Rechtsanwältin M. Flitsch und Rechtsanwalt D. Weiß, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und N. Yerrell als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1, berichtigt in ABl. L, 2025/90784).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (Österreich) (im Folgenden: VKI) und der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, einer Fluggesellschaft mit Sitz in den Niederlanden (im Folgenden: KLM), über die Frage, ob Fluggästen infolge der Annullierung ihres Fluges die an das Buchungsportal des Reisebüros Opodo (im Folgenden: Opodo) gezahlte Provision zu erstatten ist, die sie beim Kauf ihrer Flugscheine auf der Website dieses Reisebüros entrichtet haben. Rechtlicher Rahmen

3 Der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 lautet: „Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.“

4 Art. 1 („Gegenstand“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 Buchst. b vor: „Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt: … b) Annullierung des Flugs …“

5 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung heißt es: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … f) ‚Flugschein‘ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde; …“

6 In Art. 5 („Annullierung“) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung heißt es: „Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten …“

7 Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in Abs. 1 Buchst. a: „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, … gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8 Mehrere Fluggäste kauften im Buchungsportal von Opodo, einem von der International Air Transport Association (IATA) zertifizierten und zur Ausgabe von Flugscheinen für KLM ermächtigten Reisebüro, Flugscheine für Flüge von Wien (Österreich) nach Lima (Peru) über Amsterdam (Niederlande) sowie Flüge von Lima nach Wien über Amsterdam, die am 19. August 2020 bzw. am 28. September 2020 von KLM durchgeführt werden sollten. Diese Fluggäste zahlten an Opodo einen Gesamtbetrag von 2053,48 Euro, der den Preis für die Flugscheine in Höhe von 1958,34 Euro sowie eine Vermittlungsprovision für den Kauf der Flugscheine im Buchungsportal von Opodo in Höhe von 95,14 Euro umfasste.

9 Wegen der Annullierung dieser Flüge erhielten die Fluggäste von KLM die Erstattung des Preises der Flugscheine, wobei die Vermittlungsprovision in Höhe von 95,14 Euro jedoch zu ihren Lasten blieb.

10 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass KLM zwar seit mindestens einem Jahrzehnt mit Opodo zusammenarbeitete und zum Zeitpunkt des Kaufs der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flugscheine ein als „Global Incentive“ bezeichneter Vertrag zwischen KLM und Opodo bestand, der bestimmte Prämien für Opodo nach Maßgabe der Zahl der verkauften KLM-Flugscheine vorsah, aber weder dieser Vertrag noch die IATA-Verträge die Frage regelten, ob und in welcher Höhe Opodo den Fluggästen eine Vermittlungsprovision in Rechnung stellen durfte.

11 Der VKI, an den die Fluggäste des Ausgangsverfahrens ihre Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten abtraten, erhob beim Bezirksgericht Schwechat (Österreich) Klage auf Zahlung von 95,14 Euro zuzüglich Zinsen durch KLM auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004, da er der Ansicht war, dass die Flugscheinkosten einschließlich der Vermittlungsprovision zu erstatten seien. Da KLM nämlich Kenntnis davon habe, dass eine solche Provision von Opodo regelmäßig festgelegt werde, wäre es unbillig, ihr nicht deren Erstattung aufzuerlegen, zumal sie von der Vermittlung durch Opodo profitiere. Im Übrigen lasse sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht entnehmen, dass die Einbeziehung dieser Provision in den nach dieser Bestimmung zu erstattenden Gesamtpreis des Flugscheins voraussetze, dass KLM die konkrete Höhe der Provision genehmigt habe.

12 KLM beantragt, die Klage des VKI abzuweisen, und macht geltend, dass ihr die Existenz einer von Opodo in Rechnung gestellten Vermittlungsprovision und erst recht die Höhe dieser Provision nicht bekannt gewesen sei. Jedenfalls habe sie keine Abweichung vom Preis der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flugscheine genehmigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre eine Genehmigung ihrerseits aber erforderlich gewesen, damit die Fluggäste des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit hätten, bei einer Annullierung der betreffenden Flüge von ihr auch die Erstattung des Betrags dieser Provision zu verlangen.

13 Mit Urteil vom 17. November 2022 gab das Bezirksgericht Schwechat der vom VKI eingereichten Klage statt.

14 KLM legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesgericht Korneuburg (Österreich) ein, das mit Urteil vom 21. März 2023 das oben genannte Urteil abänderte und die Klage abwies.

15 Der VKI legte daraufhin Revision gegen dieses Urteil beim Obersten Gerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht, ein.

16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2018, Harms (C‑601/17, EU:C:2018:702), für Recht erkannt habe, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sei, dass die Vermittlungsprovision in den Betrag der Erstattung nach dieser Bestimmung einzubeziehen sei, es sei denn, diese Provision sei ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.

17 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, in welcher Art und Weise das Luftfahrtunternehmen über die Existenz und die Höhe der Vermittlungsprovision informiert werden muss und wer die Beweislast für die Kenntnis von der Existenz dieser Provision trägt.

18 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass einem Luftfahrtunternehmen nicht unbekannt sein könne, dass ein zugelassener Vermittler im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 seine Tätigkeit naturgemäß ausübe, um eine Provision zu erhalten, so dass dieses Luftfahrtunternehmen nicht geltend machen könne, es habe keine Kenntnis von der konkreten Höhe der Vermittlungsprovision gehabt, es sei denn, diese sei unüblich hoch, was von ihm zu beweisen wäre.

19 Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, auch die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, wenn das Luftfahrtunternehmen zwar weiß, dass vom anderen Unternehmen für eine Vermittlung regelmäßig eine Provision (Vermittlungsgebühr) verrechnet wird, es aber deren Höhe im konkreten Fall nicht kennt? 2. Liegt die Beweislast für das nötige Wissen des Luftfahrtunternehmens beim die Rückzahlung verlangenden Fluggast oder hat das Luftfahrtunternehmen zu beweisen, dass ihm das nötige Wissen von der Provision fehlte? Verfahren vor dem Gerichtshof

20 Am 5. November 2024 hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache an die Neunte Kammer verwiesen und gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten. Er hat außerdem beschlossen, ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Rechtssache zu entscheiden.

21 Auf eine gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung erfolgte Anregung der Neunten Kammer hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache am 1. April 2025 der Vierten Kammer zugewiesen und gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten. Er hat beschlossen, dass über die Rechtssache mit Schlussanträgen des Generalanwalts entschieden wird.

22 Mit Beschluss vom 28. April 2025, Verein für Konsumenteninformation (Von einem Vermittler erhobene Provision) (C‑45/24, EU:C:2025:287), hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossen.

23 Am 19. Juni 2025 hat der Generalanwalt seine Schlussanträge vorgelegt. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler tätig gewordenen Unternehmens einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kennt.

25 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass KLM, ohne die Zulässigkeit der ersten Frage förmlich in Frage zu stellen, in ihren schriftlichen Erklärungen geltend macht, dass eine Unterscheidung zwischen den Begriffen „Vermittlungsgebühren“ und „Vermittlungsprovisionen“, die vom vorlegenden Gericht im Wortlaut der ersten Vorlagefrage als Synonyme verwendet würden, notwendig sei. Während nämlich die „Vermittlungsgebühren“ den Entgelten entsprächen, die Reisebüros von ihren Kunden für die von ihnen angebotenen Dienstleistungen erhielten, bezögen sich die „Vermittlungsprovisionen“ auf die Entgelte, die sie von den Luftfahrtunternehmen erhielten.

26 Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig. Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 17. Oktober 2024, NFŠ, C‑28/23, EU:C:2024:893, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass zum einen von Opodo beim Kauf der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flugscheine auf der Website dieses Reisebüros gegenüber den Fluggästen des Ausgangsverfahrens ein Betrag in Höhe von 95,14 Euro erhoben wurde, der nach den vom vorlegenden Gericht verwendeten Worten der „Vermittlungsgebühr (Vermittlungsprovision)“ entsprach.

28 Zum anderen erinnert das vorlegende Gericht daran, dass sich der Gerichtshof bereits im Urteil vom 12. September 2018, Harms (C‑601/17, EU:C:2018:702), im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 zu den Vermittlungsprovisionen geäußert habe.

29 Insoweit ist festzustellen, dass die von KLM angesprochene Unterscheidung zwischen einer „Vermittlungsprovision“ zulasten des Luftfahrtunternehmens und einer „Vermittlungsgebühr“ zulasten des Fluggastes rechtlich jedenfalls insofern irrelevant ist, als sowohl das Ausgangsverfahren als auch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 12. September 2018, Harms (C‑601/17, EU:C:2018:702), die Erstattung des Betrags betreffen, den der Vermittler bei einem Fluggast erhoben hat, d. h. die Differenz zwischen dem von diesem Fluggast für den Flugschein gezahlten Betrag und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag.

30 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist festzustellen, dass das Luftfahrtunternehmen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. a verpflichtet ist, bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen u. a. Unterstützungsleistungen in Form der Erstattung ihrer Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, sowie gegebenenfalls eines Rückflugs zum ersten Abflugort anzubieten (Urteil vom 12. September 2018, Harms, C‑601/17, EU:C:2018:702, Rn. 12).

31 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 durch die Wendung „Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Begriff „Flugschein“ und dem Preis seines Erwerbs herstellt, wobei ein solcher Flugschein von den betroffenen Fluggästen entweder unmittelbar beim Luftfahrtunternehmen oder über ein Vermittlungsunternehmen, etwa einen zugelassenen Vermittler dieses Luftfahrtunternehmens im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Verordnung, erworben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Harms, C‑601/17, EU:C:2018:702, Rn. 13).

32 Zum letztgenannten Punkt ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004, dass ein „Flugschein“ ein Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung darstellt, das bzw. die von einem Luftfahrtunternehmen oder einem von ihm zugelassenen Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde. Dieser Definition ist zu entnehmen, dass die verschiedenen Bestandteile eines solchen Flugscheins – darunter sein Preis – auch dann, wenn er nicht von dem Luftfahrtunternehmen selbst ausgestellt wird, jedenfalls von ihm genehmigt werden müssen.

33 Insoweit ist eine Vermittlungsprovision als Bestandteil des Flugscheinpreises als erforderlich und damit „unvermeidbar“ anzusehen, um die von diesem Luftfahrtunternehmen angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2016, Mennens, C‑255/15, EU:C:2016:472, Rn. 36, sowie vom 12. September 2018, Harms, C‑601/17, EU:C:2018:702, Rn. 18).

34 Wie sich nämlich aus den Nrn. 19 und 27 der Schlussanträge des Generalanwalts ergibt, stellt der Kauf des Flugscheins über einen Vermittler ein „einziges Geschäft“ dar, da die Vermittlungsprovision Teil des Preises des Flugscheins im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung ist und vom Fluggast beim Erwerb des Flugscheins nicht vermieden werden kann.

35 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Erhebung dieser Vermittlungsprovision als „unvermeidbarer“ Bestandteil des Preises des Flugscheins vom Luftfahrtunternehmen genehmigt wurde und daher nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 zu erstatten ist.

36 Wenn das Luftfahrtunternehmen akzeptiert, dass der Vermittler in seinem Namen und für seine Rechnung Flugscheine ausstellt und ausgibt, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass es zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, die darin besteht, vom Fluggast beim Kauf eines Flugscheins eine Vermittlungsprovision zu erheben, selbst wenn eine entsprechende ausdrückliche Vertragsklausel fehlt, zumal diese Provision untrennbar mit dem Preis des fraglichen Flugscheins verbunden ist.

37 Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Luftfahrtunternehmen den genauen Betrag der Vermittlungsprovision kennt, damit der Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, deren Erstattung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 erhalten kann.

38 Eine Auslegung, die die Erstattung des vom Fluggast gezahlten Betrags von der vorherigen Kenntnis des Luftfahrtunternehmens vom genauen Betrag der Vermittlungsprovision abhängig macht, könnte nämlich dazu führen, dass das Luftfahrtunternehmen versucht, die Erstattung mit der Begründung zu verweigern, dass es nicht über den genauen Betrag der Vermittlungsprovision informiert worden sei. In einer solchen Situation könnte der Fluggast gezwungen sein, sich an den Vermittler zu wenden, um die Erstattung des Flugscheinpreises einschließlich des Betrags der Vermittlungsprovision nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 zu erlangen, wobei die Gefahr bestünde, dass ein solches Verfahren die Erstattung verzögert und dem Fluggast zusätzliche, womöglich unverhältnismäßige Kosten verursacht.

39 Dies liefe dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Vereinfachung der mit dieser Verordnung eingeführten Erstattungsverfahren zuwider.

40 Gleichermaßen könnte diese Auslegung den Fluggast dazu veranlassen, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Vermittlers zu verzichten und eine Buchung unmittelbar bei dem Luftfahrtunternehmen zu bevorzugen, obwohl sich der Preis des von einem solchen Vermittler ausgegebenen Flugscheins für den Fluggast als finanziell vorteilhafter erweisen könnte.

41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler tätig gewordenen Unternehmens einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kennt. Zur zweiten Frage

42 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden. Kosten

43 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler tätig gewordenen Unternehmens einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kennt. Jarukaitis Lenaerts Condinanzi Jääskinen Frendo Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Januar 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident I. Jarukaitis