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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.2026 – C-692/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:4
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 15. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EWG – Art. 12 Abs. 3 – Öffentlicher Auftrag, der freihändig an eine von den öffentlichen Auftraggebern gemeinsam kontrollierte juristische Person vergeben wird – Voraussetzungen – Schwelle für die Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person, die der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern betraut wurde – Art. 12 Abs. 5 – Berücksichtigung des Umsatzes der Tochtergesellschaften der Gruppe, deren Muttergesellschaft die kontrollierte juristische Person ist – Rechnungslegungsvorschriften der Union – Richtlinie 2013/34/EWG – Art. 22 und 24 – Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses“ In der Rechtssache C‑692/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag, Niederlande) mit Entscheidung vom 14. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2023, in dem Verfahren AVR-Afvalverwerking BV gegen NV BAR-Afvalbeheer, Gemeente Barendrecht, Gemeente Albrandswaard, Gemeente Ridderkerk, NV Irado, Afvalsturing Friesland NV erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der AVR-Afvalverwerking BV, vertreten durch P. F. C. Heemskerk und E. L. Vos, Advocaten, – der NV BAR-Afvalbeheer, der Gemeente Barendrecht, der Gemeente Albrandswaard und der Gemeente Ridderkerk, vertreten durch L. Bozkurt, Advocaat, – der NV Irado, vertreten durch D. B. Zieren, Advocaat, – der Afvalsturing Friesland NV, vertreten durch L. E. J. Korsten und M. van Wanroij, Advocaten, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cherubini und C. Colelli, Avvocati dello Stato, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Biolan, L. Malferrari und G. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Art. 12 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65, berichtigt in ABl. 2022, L 192, S. 39).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der AVR-Afvalverwerking BV (im Folgenden: AVR) einerseits und der NV BAR-Afvalbeheer (im Folgenden: BAR), der Gemeente Barendrecht (Gemeinde Barendrecht, Niederlande), der Gemeente Albrandswaard (Gemeinde Albrandswaard, Niederlande), der Gemeente Ridderkerk (Gemeinde Ridderkerk, Niederlande) (im Folgenden zusammen: BAR‑Gemeinden), der NV Irado sowie der Afvalsturing Friesland NV (im Folgenden: AF) andererseits wegen freihändig an von den öffentlichen Auftraggebern gemeinsam kontrollierte juristische Personen vergebener öffentlicher Aufträge über die Sammlung und Verwertung des aus den Haushalten der BAR-Gemeinden stammenden Restmülls. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2013/34/EU
3 Der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. 2013, L 182, S. 19) lautet: „Konsolidierte Abschlüsse sollten die Tätigkeiten eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit (einer Gruppe) darstellen. Vom Mutterunternehmen kontrollierte Unternehmen sollten als Tochterunternehmen betrachtet werden. Die Kontrolle sollte darin bestehen, dass eine Mehrheit der Stimmrechte gehalten wird; eine Kontrolle kann aber auch gegeben sein, wenn entsprechende Vereinbarungen mit anderen Mitaktionären oder Mitgesellschaftern geschlossen wurden. Unter bestimmten Bedingungen kann eine tatsächliche Kontrolle ausgeübt werden, auch wenn das Mutterunternehmen nur eine Minderheitsbeteiligung oder keine Beteiligung am Tochterunternehmen hält. Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein vorzuschreiben, dass Unternehmen, die nicht der Kontrolle unterliegen, die aber unter einheitlicher Leitung stehen oder ein gemeinsames Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden.“
4 Art. 22 („Pflicht zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse“) der Richtlinie 2013/34 bestimmt: „(1) Ein Mitgliedstaat schreibt einem seinem Recht unterliegenden Unternehmen vor, einen konsolidierten Abschluss und einen konsolidierten Lagebericht zu erstellen, wenn dieses Unternehmen (Mutterunternehmen): a) die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens (Tochterunternehmens) hält; b) das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens (Tochterunternehmens) zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens ist; c) das Recht hat, auf ein Unternehmen (Tochterunternehmen), dessen Aktionär oder Gesellschafter es ist, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, sofern das Recht, dem dieses Tochterunternehmen unterliegt, es zulässt, dass dieses solchen Verträgen oder Satzungsbestimmungen unterworfen wird. Die Mitgliedstaaten brauchen nicht vorzuschreiben, dass das Mutterunternehmen Aktionär oder Gesellschafter des Tochterunternehmens sein muss. Mitgliedstaaten, deren Recht derartige Verträge oder Satzungsbestimmungen nicht vorsieht, sind nicht gehalten, diese Bestimmungen anzuwenden; oder d) Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens ist und i) allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens (Tochterunternehmens), die während des Geschäftsjahres sowie des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind, bestellt worden sind, oder ii) aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens (Tochterunternehmens) allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens verfügt. Die Mitgliedstaaten können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt einer solchen Vereinbarung treffen. Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens die unter Ziffer ii angeführte Regelung vor. Sie können die Anwendung von Ziffer i davon abhängig machen, dass die Beteiligungen mindestens 20 % der gesamten Stimmrechte ausmachen. Ziffer i findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Dritter gegenüber diesem Unternehmen die Rechte im Sinne der Buchstaben a, b oder c hat. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Fällen können die Mitgliedstaaten jedem ihrem Recht unterliegenden Unternehmen die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts vorschreiben, wenn a) dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss auf oder die Kontrolle über ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) ausüben kann oder tatsächlich ausübt oder b) dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) und ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens stehen. (3) Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b und d sind den Stimm‑, Bestellungs- oder Abberufungsrechten des Mutterunternehmens die Rechte eines anderen Tochterunternehmens oder einer Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens handelt, hinzuzurechnen. (4) Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b und d sind von den in Absatz 3 bezeichneten Rechten die Rechte abzuziehen, a) die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, die für Rechnung einer anderen Person als das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens gehalten werden, oder b) die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, i) die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach erhaltenen Weisungen ausgeübt werden, oder ii) deren Besitz für das haltende Unternehmen ein laufendes Geschäft im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen darstellt, sofern die Stimmrechte im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden. (5) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und d sind von der Gesamtheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines Tochterunternehmens die Stimmrechte abzuziehen, die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, die von diesem Unternehmen selbst, von einem seiner Tochterunternehmen oder von einer im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden. (6) Das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind ohne Rücksicht auf deren Sitz zu konsolidieren; Artikel 23 Absatz 9 bleibt unberührt. …“
5 Art. 23 der Richtlinie 2013/34 sieht ausweislich seiner Überschrift Ausnahmen von der in ihrem Art. 22 genannten Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts vor.
6 Art. 24 der Richtlinie 2013/34 enthält ausweislich seiner Überschrift eine Reihe von Regeln für die Aufstellung des konsolidierten Abschlusses. Richtlinie 2014/24
7 Die Erwägungsgründe 31 und 32 der Richtlinie 2014/24 lauten: „(31) Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfasst werden sollten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es zu präzisieren, in welchen Fällen im öffentlichen Sektor geschlossene Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen sind. Diese Präzisierung sollte sich auf die Grundsätze stützen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Stellen sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben auszuüben, indem sie ihre eigenen Mittel verwenden, wozu die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen gehört. Es sollte sichergestellt werden, dass eine vom Anwendungsbereich ausgenommene öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat, indem ein privater Dienstleister besser gestellt wird als seine Wettbewerber. (32) An kontrollierte juristische Personen vergebene öffentliche Aufträge sollten nicht der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren unterliegen, wenn der öffentliche Auftraggeber über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die mit der vergleichbar ist, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt, vorausgesetzt die kontrollierte juristische Person führt mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben aus, mit denen sie von dem kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen durch diesen öffentlichen Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut worden ist, und zwar ungeachtet des Begünstigten der Ausführung des Auftrags. Diese Ausnahme sollte sich nicht auf Situationen erstrecken, in denen ein privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person unmittelbar beteiligt ist, da die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Wettbewerbsverfahren dem am Kapital der kontrollierten juristischen Person beteiligten privaten Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen würde. Mit Blick auf die besonderen Merkmale öffentlicher Einrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft, wie die für Verwaltung oder die Ausführung bestimmter öffentlicher Dienstleistungen verantwortlichen Organisationen, sollte dies jedoch nicht in Fällen gelten, in denen die Beteiligung bestimmter privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person durch eine nationale gesetzliche Bestimmung im Einklang mit den Verträgen vorgeschrieben ist, sofern es sich nicht um eine beherrschende Form der Beteiligung oder eine Form der Beteiligung mit Sperrminorität handelt und sofern die Beteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Es sollte ferner klargestellt werden, dass das entscheidende Element allein die direkte private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person ist. Eine private Kapitalbeteiligung am kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder den kontrollierenden öffentlichen Auftraggebern schließt daher die Vergabe öffentlicher Aufträge an die kontrollierte juristische Person ohne die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren nicht aus, da solche Beteiligungen den Wettbewerb zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern nicht nachteilig beeinflussen. Es sollte auch klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, bei denen eine private Kapitalbeteiligung bestehen kann, in der Lage sein sollten, die Ausnahmeregelung für eine horizontale Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen. Sind alle anderen Bedingungen im Zusammenhang mit der horizontalen Zusammenarbeit erfüllt, so sollte sich die Ausnahmeregelung für die horizontale Zusammenarbeit folglich auf solche öffentlichen Auftraggeber erstrecken, bei denen der Auftrag ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossen wird.“
8 Art. 12 („Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors“) Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2014/24 bestimmt: „(3) Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an diese juristische Person vergeben, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der öffentliche Auftraggeber übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über diese juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen; b) mehr als 80 % der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen betraut wurde[,] und c) es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln. … (5) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe c wird der durchschnittliche Gesamtumsatz … oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie z. B. Kosten, die der betreffenden juristischen Person oder dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber während der letzten drei Jahre vor Vergabe des Auftrags in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen entstanden sind, herangezogen. …“ Niederländisches Recht
9 Die Art. 22 bis 24 der Richtlinie 2013/34 wurden durch Vorschriften in Buch 2 („Juristische Personen“) des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) in niederländisches Recht umgesetzt.
10 Die Richtlinie 2014/24 wurde durch die Aanbestedingswet (Vergabegesetz) vom 1. November 2012 (Stb. 2012, Nr. 542) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Vergabegesetz) in niederländisches Recht umgesetzt. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Die Gemeinden der Provinz Friesland (Niederlande) gründeten im Jahr 1995 den gemeinsamen Abfallverwerter AF. Nach diesem Zeitpunkt wurden auch weitere, nicht in dieser Provinz belegene niederländische Gemeinden zu Anteilseignern.
12 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass AF die Muttergesellschaft einer Gruppe von Tochtergesellschaften sei, von denen einige auch auf einem anderen Gebiet als der Ausführung der Aufgaben tätig seien, mit denen AF oder ihre Tochtergesellschaften von den Gemeinden betraut worden seien, die ihre Anteilseigner seien.
13 Gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Art. 22 bis 24 der Richtlinie 2013/34 erstellt AF konsolidierte Jahresabschlüsse, in denen sie nach diesen nationalen Vorschriften ihre eigenen Finanzdaten mit denen ihrer Tochtergesellschaften, der anderen Gesellschaften der Gruppe und der anderen juristischen Personen konsolidiert, über die sie Kontrolle ausüben kann oder die ihrer einheitlichen Leitung unterliegen. Ein Bestandteil dieser konsolidierten Jahresabschlüsse ist die Gewinn- und Verlustrechnung, in die AF auf der Ertragsseite den konsolidierten Umsatz dieser Einrichtungen mit Ausnahme der zwischen ihnen getätigten Transaktionen einbezieht.
14 Im Auftrag der Gemeinden der Provinz Friesland betreibt AF im Übrigen selbst eine Mülldeponie (im Folgenden: Deponie). Auf der Deponie wird nicht aus Haushalten stammender Restmüll abgeladen, u. a. gewerbliche Abfälle und Abfälle aus Vorhaben der Gemeinden wie z. B. der Bodensanierung im Rahmen der Errichtung von Gebäuden oder der Asbestbeseitigung.
15 Im Jahr 2000 gründeten drei Gemeinden der Provinz Zuid-Holland (Niederlande) Irado, um u. a. die Bewirtschaftung ihrer Abfälle sicherzustellen. Irado wurde im Jahr 2017 Anteilseignerin von AF und lässt seit dem 1. Januar 2017 den von ihr in diesen drei Gemeinden der Provinz Zuid-Holland gesammelten, aus den Haushalten stammenden Restmüll durch AF verwerten.
16 Die BAR-Gemeinden sind ebenfalls in dieser Provinz belegen. Im Jahr 2015 gründeten sie BAR, um die Bewirtschaftung ihrer Abfälle sicherzustellen.
17 Bis zum 31. Dezember 2019 hatte jede BAR-Gemeinde eine eigene Vereinbarung mit verschiedenen Abfallverwertungsunternehmen; auf der Grundlage dieser Vereinbarungen verwertete AVR, eine in dieser Branche spezialisierte Handelsgesellschaft, zum Teil als Subunternehmerin den aus den Haushalten dieser Gemeinden stammenden Restmüll.
18 Im Jahr 2019 beschlossen die BAR-Gemeinden, dass BAR sich an Irado beteiligen werde, sowie, Irado mit der Abholung und Verwertung des aus ihren Haushalten stammenden Restmülls zu beauftragen.
19 Am 13. Dezember 2019 schlossen Irado und AF einen Vertrag betreffend die Lieferung, die Beförderung und die Verwertung des aus den Haushalten der BAR-Gemeinden stammenden Restmülls ab dem 1. Januar 2020.
20 Am 20. Dezember 2019 schlossen BAR und Irado einen Dienstleistungsvertrag ebenfalls betreffend die Verwertung des aus den Haushalten der BAR-Gemeinden stammenden Restmülls.
21 Am 31. Dezember 2019 wurde BAR Anteilseignerin von Irado.
22 AVR erhob Klage bei der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande) auf Nichtigerklärung, hilfsweise auf Auflösung bzw. Nichtausführung der oben in den Rn. 19 und 20 genannten, einerseits für BAR und Irado und andererseits für Irado und AF verbindlichen Vergaben, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, unter denen ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern die Kontrolle über die betreffende juristische Person ausübe, einen öffentlichen Auftrag freihändig an diese juristische Person vergeben könne. Die Klage war auch darauf gerichtet, eine Ausschreibung dieser Aufträge anordnen zu lassen, sollten die BAR-Gemeinden deren Vergabe noch wünschen.
23 Nachdem ihre Klage von der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) abgewiesen worden war, legte AVR beim Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, Berufung gegen das Urteil ein.
24 Dem vorlegenden Gericht zufolge ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der von BAR an Irado vergebene Auftrag und der von Irado an AF vergebene Auftrag grundsätzlich unter die in der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Verpflichtung zur Ausschreibung fielen, es sei denn, sie könnten aufgrund der Kontrolle, die der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die den Zuschlag erhaltende juristische Person ausübe, Gegenstand einer freihändigen Vergabe sein.
25 Das vorlegende Gericht gelangt daher zu der Auffassung, dass für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits u. a. zu prüfen sei, ob AF im Verhältnis zu den öffentlichen Auftraggebern, die sie kontrollierten, die Voraussetzung von Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 erfülle, wonach mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssten, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut worden sei, wobei sich dieser Prozentsatz im vorliegenden Fall anhand des Kriteriums des Umsatzes bestimme.
26 Insoweit machen die Beklagten des Ausgangsverfahrens dem vorlegenden Gericht zufolge geltend, dass diese Bestimmungen ausdrücklich auf die Tätigkeiten der juristischen Person verwiesen, an die der öffentliche Auftrag vergeben werde, und der maßgebende Umsatz daher nur derjenige dieser juristischen Person selbst sein könne.
27 AVR trägt hingegen vor, dass auf den Umsatz der Gruppe, zu der diese juristische Person gehöre, abzustellen sei, da dies die einzige Möglichkeit sei, der wirtschaftlichen Realität Rechnung zu tragen. Andernfalls könnte eine von den öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person die in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 genannte Anforderung umgehen, indem sie ihre Tätigkeiten in der Weise künstlich aufspalten würde, dass sie selbst innerhalb der Gruppe mehr als 80 % der Tätigkeiten zugunsten dieser öffentlichen Auftraggeber ausüben würde und eine oder mehrere Gesellschaften dieser Gruppe auf dem freien Markt tätig werden ließe.
28 Das vorlegende Gericht wirft daher die Frage auf, welcher Umsatz in dem Fall, dass der Prozentsatz der in diesen Bestimmungen genannten Tätigkeiten auf der Grundlage des Kriteriums des Umsatzes bestimmt wird und die kontrollierte juristische Person an der Spitze einer Gruppe steht, zugrunde zu legen ist, um zu beurteilen, ob die in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
29 Im dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit sei diese Voraussetzung erfüllt, wenn nur der Umsatz von AF zugrunde gelegt werde, nicht aber, wenn sie anhand des konsolidierten Umsatzes der Gruppe beurteilt werde, an deren Spitze AF stehe.
30 Allerdings weist das vorlegende Gericht auch darauf hin, dass es, wie AVR geltend macht, gegebenenfalls möglich sei, als relevanten Umsatz den Umsatz der Einrichtungen heranzuziehen, mit denen AVR eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Begriffs „Unternehmen“ im Wettbewerbsrecht der Union bilde.
31 Überdies vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, dass in dem Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass nur der Umsatz der kontrollierten juristischen Person zu berücksichtigen sei, zu prüfen sei, ob die Beklagten des Ausgangsverfahrens im vorliegenden Fall zu Recht den von AF mit dem Betrieb der Deponie erzielten Umsatz berücksichtigt hätten.
32 Vor diesem Hintergrund hat der Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Tätigkeitskriterium von Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass, wenn der dort genannte prozentuale Anteil der Tätigkeiten auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt wird und die kontrollierte juristische Person zu einer Gruppe gehört, ausschließlich der Umsatz der kontrollierten juristischen Person selbst zu berücksichtigen ist oder aber der Umsatz aller in der Gruppe verbundenen oder nicht verbundenen Gesellschaften wie beispielsweise i) der konsolidierte Umsatz, bei dem der Umsatz der betroffenen juristischen Person gemäß der Umsetzung der Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 in nationales Recht zum Umsatz anderer Unternehmen der Gruppe zu addieren ist, oder ii) der Umsatz der Einrichtungen, mit denen die kontrollierte juristische Person im Sinne des im Wettbewerbsrecht der Union geltenden Unternehmensbegriffs eine wirtschaftliche Einheit bildet? 2. Ist, falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass ausschließlich der Umsatz der kontrollierten juristischen Person selbst zu berücksichtigen ist, das in dieser Frage genannte Tätigkeitskriterium dahin auszulegen, dass Umsatz, der generiert wird, wenn Dritte als Nutzer Abfälle auf einer Deponie abladen, die die kontrollierte juristische Person im Auftrag der die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber betreibt, als Umsatz anzusehen ist, der aus Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person stammt, die der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, wenn berücksichtigt wird, dass die kontrollierte juristische Person hierbei auch mit privaten Anbietern im Wettbewerb steht? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 zu ermitteln hat, oder des Gesamtumsatzes der Einrichtungen, mit denen die kontrollierte juristische Person im Sinne des im Wettbewerbsrecht der Union geltenden Begriffs „Unternehmen“ eine wirtschaftliche Einheit bildet.
34 Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 betrifft den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber nicht allein, sondern gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern die Kontrolle über eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ausübt, und beinhaltet die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit dieser öffentliche Auftraggeber wirksam einen öffentlichen Auftrag freihändig an diese juristische Person vergeben kann.
35 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof nur um die Auslegung einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, von denen die Möglichkeit einer solchen Vergabe abhängt, und zwar der Voraussetzung, die den Prozentsatz der Tätigkeiten im Rahmen der Aufgaben betrifft, mit denen die kontrollierte juristische Person von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, im Hinblick auf Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24.
36 Um auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, ist daher als Erstes zu klären, ob für die Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, neben dem Umsatz der kontrollierten juristischen Person auch der Umsatz der anderen Einrichtungen zu berücksichtigen ist, die zu der Gruppe gehören, deren Muttergesellschaft die kontrollierte juristische Person ist.
37 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, sowie vom 22. Dezember 2022, Sambre & Biesme und Commune de Farciennes, C‑383/21 und C‑384/21, EU:C:2022:1022, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Was erstens den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 verlangt, dass mehr als 80 % der „Tätigkeiten“ der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen, von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen betraut wurde.
39 Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 geht somit nicht hervor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung zwangsläufig allein auf der Grundlage der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person selbst zu beurteilen ist.
40 Das in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b vorgesehene Kriterium bezieht sich nämlich nicht auf die kontrollierte juristische Person als solche, sondern auf ihre Tätigkeiten. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Tätigkeiten, die für die Beurteilung der Frage relevant sind, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung erfüllt ist, sowohl die Tätigkeiten umfassen können, die unmittelbar von der kontrollierten juristischen Person ausgeübt werden, als auch diejenigen, die über die anderen Einrichtungen ausgeübt werden, die zu der Gruppe gehören, deren Muttergesellschaft die kontrollierte juristische Person ist.
41 Zum anderen sieht Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 vor, dass zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten gemäß Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie u. a. der durchschnittliche Gesamtumsatz herangezogen wird, und schreibt nicht vor, dass der Umsatz, der diese Tätigkeiten zutreffend widerspiegelt, auf den Umsatz beschränkt wird, der sich aus den Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person ergibt.
42 Der Wortlaut dieser Bestimmung bestätigt somit, dass sich das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung, ob die in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Voraussetzung erfüllt ist, nicht auf die eigenen Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person beschränkt, sondern sich auch auf die Tätigkeiten erstreckt, die dieser juristischen Person in einem weiteren Sinne zugeordnet werden können. Wenn also, wie es Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie erlaubt, für diese Beurteilung das Kriterium des durchschnittlichen Gesamtumsatzes herangezogen wird, muss dieser Umsatz geeignet sein, die genannten Tätigkeiten zutreffend widerzuspiegeln. Daraus folgt, dass der Umsatz der anderen Einrichtungen, die zu der Gruppe gehören, deren Muttergesellschaft die kontrollierte juristische Person ist, für diese Beurteilung ebenfalls relevant ist.
43 Zweitens wird diese Auslegung durch den Kontext bestätigt, in den sich diese Bestimmungen einfügen. Als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, von denen die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 abhängt, sieht Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie nämlich vor, dass grundsätzlich keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person bestehen darf.
44 Hierzu heißt es im 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24, dass sich die Ausnahme von der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren insbesondere dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern die Kontrolle über die betreffende juristische Person ausübt, nicht auf Situationen erstrecken sollte, in denen ein privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person unmittelbar beteiligt ist, da unter solchen Umständen die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Wettbewerbsverfahren dem am Kapital der kontrollierten juristischen Person beteiligten privaten Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen würde.
45 Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Möglichkeit der freihändigen Vergabe eines öffentlichen Auftrags unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kontexts zu beurteilen ist, in dem alle von einer solchen Vergabe betroffenen Einrichtungen stehen. Folglich ist neben den Beziehungen zwischen der kontrollierten juristischen Person und den öffentlichen Auftraggebern, die gemeinsam die Kontrolle über sie ausüben, auch der breitere wirtschaftliche Kontext zu berücksichtigen, in dem sich die kontrollierte juristische Person selbst bewegt. Im Rahmen dessen darf das Bestehen einer Gruppe, an deren Spitze die kontrollierte juristische Person steht, nicht außer Acht gelassen werden.
46 Somit spricht eine systematische Auslegung von Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 dafür, dass für die Anwendung dieser Bestimmungen der Umsatz der Einrichtungen zu berücksichtigen ist, die zu der Gruppe gehören, deren Muttergesellschaft die betreffende juristische Person ist.
47 Drittens werden die vorstehenden Erwägungen durch die Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 bestätigt.
48 In der Richtlinie 2014/24 wurde nämlich in ihrem Art. 12 die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich von Direktvergaben kodifiziert und präzisiert (Urteil vom 22. Dezember 2022, Sambre & Biesme und Commune de Farciennes, C‑383/21 und C‑384/21, EU:C:2022:1022, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 ergibt, hat der Unionsgesetzgeber zwar festgestellt, dass erhebliche Rechtsunsicherheit darüber bestehe, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen würden, von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfasst werden sollten, weshalb diesbezüglich Präzisierungen notwendig seien, war aber der Ansicht, dass sich diese Präzisierungen auf die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegten Grundsätze stützen sollten, so dass er diese Rechtsprechung nicht in Frage stellen wollte (Urteil vom 22. Dezember 2022, Sambre & Biesme und Commune de Farciennes, C‑383/21 und C‑384/21, EU:C:2022:1022, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof vor Erlass der Richtlinie 2014/24 entschieden hat, dass eine kontrollierte Einrichtung ihre Tätigkeit für die Zwecke der Direktvergabe eines öffentlichen Auftrags an sie im Wesentlichen zugunsten des öffentlichen Auftraggebers oder der öffentlichen Auftraggeber verrichten muss, die ihre Anteile innehaben, was unter Berücksichtigung aller qualitativen wie quantitativen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi, C‑553/15, EU:C:2016:935, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Folglich wollte der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 den Prozentsatz der Tätigkeiten, die der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen die kontrollierte juristische Person von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, auf 80 % festgelegt hat, das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang genannte Kriterium präzisieren. Aus den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 geht jedoch nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass die insoweit vorzunehmende Beurteilung nicht mehr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen wäre.
52 Zu diesen Umständen gehört, dass die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, so dass bei der Beurteilung der Tätigkeiten der Muttergesellschaft die Tätigkeiten, die sie über die anderen zu dieser Gruppe gehörenden Einrichtungen ausübt, und damit deren Umsatz zu berücksichtigen sind, wenn gemäß Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 anhand dieses Kriteriums festgestellt wird, ob die in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie festgelegte Voraussetzung erfüllt ist.
53 Viertens wird diese Auslegung von Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 durch das mit diesen Bestimmungen verfolgte Ziel bestätigt.
54 Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sollen diese Bestimmungen insoweit Wettbewerbsverzerrungen verhindern, als sie gewährleisten sollen, dass die Richtlinie 2014/24 anwendbar bleibt, wenn eine kontrollierte juristische Person auf dem Markt tätig ist und daher mit anderen Unternehmen in Wettbewerb treten kann. Denn einer solchen juristischen Person fehlt es nicht unbedingt allein deshalb an Handlungsfreiheit, weil die sie betreffenden Entscheidungen von der Körperschaft oder den Körperschaften kontrolliert werden, die ihre Anteile innehaben, sofern sie noch einen bedeutenden Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit anderen Wirtschaftsteilnehmern abwickeln kann. Erfüllt sie hingegen die Voraussetzungen dieser Bestimmungen, so unterliegt sie nicht den Voraussetzungen der Richtlinie 2014/24, da diese durch das Anliegen der Bewahrung eines Wettbewerbs diktiert werden, für das es in dem entsprechenden Fall keinen Grund mehr gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi, C‑553/15, EU:C:2016:935, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Ob die von der kontrollierten juristischen Person gegenüber solchen Wirtschaftsteilnehmern ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar von der kontrollierten juristischen Person oder über die anderen Einrichtungen ausgeübt wird, die zu der Gruppe gehören, deren Muttergesellschaft sie ist, ist jedoch für die Erreichung des Ziels, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, unerheblich. Folglich sind zur Bestimmung des Teils der Tätigkeiten, den die kontrollierte juristische Person für die sie kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber erbringt, die Tätigkeiten der anderen Einrichtungen, die zu der Gruppe gehören, deren Muttergesellschaft sie ist, und damit deren Umsatz zu berücksichtigen, wenn anhand dieses Kriteriums festgestellt wird, ob die in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist.
56 Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass es zum einen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 und 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen ist, dass öffentliche Aufträge, die ohne wettbewerbliches Verfahren an die Muttergesellschaft einer Gruppe vergeben wurden, mittelbar Einrichtungen zugutekommen können, die dieser Gruppe angehören, was analog zu den oben in Rn. 44 dargelegten Erwägungen dazu führen würde, dass ihnen ein unzulässiger Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft würde. Zum anderen darf die Verwirklichung der in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 genannten Ziele, auf die oben in Rn. 54 hingewiesen worden ist, nicht von der Struktur dieser Gruppe abhängen, was der Fall wäre, wenn die Tätigkeiten der anderen Einrichtungen der Gruppe, deren Muttergesellschaft die kontrollierte juristische Person ist, nicht berücksichtigt würden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die kontrollierte juristische Person diese Bestimmung und die darin enthaltene Voraussetzung leicht umgehen könnte, indem sie ihre Tätigkeiten künstlich aufteilen und einige von ihnen den Gesellschaften der Gruppe, deren Muttergesellschaft sie ist, übertragen würde.
57 Als Zweites sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zu den Modalitäten, nach denen der Umsatz der Gruppe zu bestimmen ist, deren Muttergesellschaft die kontrollierte juristische Person ist, um zu beurteilen, ob diese die in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Voraussetzung erfüllt, und insbesondere hinsichtlich der Relevanz, die dem gemäß der Richtlinie 2013/34 ermittelten konsolidierten Umsatz beizumessen ist, zu beantworten.
58 Insoweit geht aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/34 hervor, dass konsolidierte Abschlüsse die Tätigkeiten eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, d. h. der vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmen, als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit darstellen sollten.
59 Zu diesem Zweck sind in Art. 22 der Richtlinie 2013/34 die Umstände vorgesehen, unter denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, vorbehaltlich der in Art. 23 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen bestimmte ihrem Recht unterliegende Unternehmen der Verpflichtung zur Aufstellung u. a. eines konsolidierten Abschlusses zu unterwerfen; diese Aufstellung ist Gegenstand von Art. 24 der Richtlinie.
60 Insoweit ist, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, in dem Fall, dass eine Gesellschaft nach diesen Bestimmungen verpflichtet ist, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, der insoweit ermittelte konsolidierte Umsatz geeignet, die Tätigkeiten, die eine Muttergesellschaft im Rahmen der Gruppe ausübt, an deren Spitze sie steht, wahrheitsgetreu widerzuspiegeln, so dass angemessen beurteilt werden kann, ob diese Muttergesellschaft, wenn ein öffentlicher Auftrag freihändig an sie vergeben wird, die in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Voraussetzung erfüllt.
61 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass AF an der Spitze einer Gruppe von Tochtergesellschaften stehe und dass sie gemäß der Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, der sie nach der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34 unterliege, insbesondere einen konsolidierten Umsatz ausweise, der den Umsatz ihrer Tochtergesellschaften umfasse.
62 Daraus folgt, dass es, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, nicht erforderlich ist, auf die mögliche Relevanz anderer Kriterien wie des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Begriffs „Unternehmen“ im Wettbewerbsrecht der Union, auf den sich das vorlegende Gericht ebenfalls bezieht, einzugehen, da in Anbetracht der Angaben des vorlegenden Gerichts auf der Grundlage eines solchen konsolidierten Umsatzes festgestellt werden kann, dass die in Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt ist.
63 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 zu ermitteln hat. Zur zweiten Frage
64 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden. Zur zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils
65 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat AF beantragt, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils in dem Fall zu begrenzen, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung der auf die Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person bezogenen Voraussetzung auch der Umsatz der anderen Einrichtungen zu berücksichtigen ist, die zu der Gruppe gehören, deren Muttergesellschaft die kontrollierte juristische Person ist.
66 AF hat ihren Antrag darauf gestützt, dass diese Auslegung für sie unvorhersehbar gewesen sei und sie eine solche Auslegung auch nicht habe vorhersehen müssen.
67 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteil vom 16. März 2023, Towercast, C‑449/21, EU:C:2023:207, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. Urteil vom 16. März 2023, Towercast, C‑449/21, EU:C:2023:207, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Hierzu ist festzustellen, dass AF keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, die die Begründetheit ihres Antrags stützen könnten, sondern lediglich eine Unvorhersehbarkeit der oben in Rn. 65 genannten Auslegung gerügt hat.
70 Daher sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen. Kosten
71 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates zu ermitteln hat. Unterschriften