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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.2026 – C-742/24
Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2026:15
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 15. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 15 Abs. 1 – Zugang einer Person, die internationalen Schutz beantragt, zum Arbeitsmarkt – Ablehnung eines Antrags auf Zugang zum Arbeitsmarkt – Ablehnungsgrund – Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz, die zum Teil dem Antragsteller zur Last zu legen ist“ In der Rechtssache C‑742/24 [Havvitt] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) mit Entscheidung vom 23. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2024, in dem Verfahren International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice, Ireland, Attorney General gegen LK erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer (Berichterstatter) sowie der Richter D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Irland, des Minister for Justice und des Attorney General, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, sowie C. Aherne, A. Burke und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von N. J. Travers, SC, und P. Leonard, BL, – von LK, vertreten durch C. Power, SC, H. Burgess, BL, und G. Daly, Solicitor, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma und M. Debieuvre als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LK, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auf der einen Seite und dem International Protection Appeals Tribunal (Gericht für Rechtsbehelfe in Sachen des internationalen Schutzes, Irland), dem Minister for Justice (Justizminister, Irland), Ireland (Irland) und dem Attorney General (Generalstaatsanwalt, Irland) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der der Antrag von LK auf Zugang zum Arbeitsmarkt mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Verzögerung beim Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: erstinstanzliche Entscheidung) ihm zur Last zu legen sei. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2013/32/EU
3 Art. 6 („Zugang zum Verfahren“) Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) bestimmt: „… ein Antrag auf internationalen Schutz [gilt] als förmlich gestellt, sobald den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller vorgelegtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, zugegangen ist.“ Richtlinie 2013/33
4 Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 sieht vor: „Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats … internationalen Schutz beantragen …“
5 Art. 15 („Beschäftigung“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.“ Irisches Recht
6 Mit den European Communities (Reception Conditions) Regulations 2018 (Verordnung von 2018 zu Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften [Aufnahmebedingungen]) (S. I. Nr. 230/2018, im Folgenden: Verordnung von 2018) wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2013/33 mit Wirkung vom 30. Juni 2018 in irisches Recht umgesetzt.
7 Regulation 11 Abs. 3 und 4 der Verordnung von 2018, mit der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 umgesetzt wird, bestimmt: „3. Ein Antragsteller kann nach folgenden Maßgaben einen Antrag auf Erlaubnis [für den Zugang zum Arbeitsmarkt] stellen: … (b) frühestens acht Monate nach Einreichung seines Antrags [auf internationalen Schutz]. 4. Der Minister [for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichberechtigung, Irland)] kann dem Antragsteller nach Eingang eines gemäß Abs. 3 gestellten Antrags eine Erlaubnis [für den Zugang zum Arbeitsmarkt] erteilen, wenn (a) vorbehaltlich von Abs. 6 seit dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags [auf internationalen Schutz] neun Monate vergangen sind und bis zu diesem Zeitpunkt keine erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Schutz ergangen ist und (b) die in Buchst. a genannte Sachlage dem Antragsteller weder vollständig noch zum Teil zur Last gelegt werden kann.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
8 Am 2. September 2019 beantragte LK, ein georgischer Staatsangehöriger, in Irland internationalen Schutz und machte geltend, dass er bei einer Rückführung in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, ernsthaften Schaden zu erleiden.
9 Das International Protection Office (Amt für internationalen Schutz, Irland) (im Folgenden: IPO) setzte für den 16. September 2019 eine Anhörung von LK an, ohne dass dieser jedoch darüber informiert wurde. LK kontaktierte seinen Sozialarbeiter, der für den 12. Dezember 2019 eine Anhörung beim IPO vereinbarte. Während dieser Anhörung erhielt LK einen Fragebogen zum internationalen Schutz (im Folgenden: IPO‑2-Fragebogen) in georgischer Sprache, der bis zum 6. Januar 2020 auszufüllen und zurückzusenden war.
10 Das IPO gewährte LK vier Fristverlängerungen bis zum 24. August 2020, um die Übermittlung seiner Beantwortung des IPO‑2-Fragebogens zu erleichtern. Eine erste Fristverlängerung bis zum 5. Februar 2020 wurde am 7. Januar 2020 gewährt, als LK noch kein Rechtsanwalt zur Seite stand. Eine zweite Reihe von Fristverlängerungen wurde zum Zweck der Entgegennahme von Weisungen von dem bestellten Rechtsanwalt beantragt; diese Fristverlängerungen wurden am 5. und am 20. Februar 2020 gewährt. Da LK kein Englisch sprach, waren nämlich die Dienste eines georgischen Übersetzers erforderlich, damit er den IPO‑2-Fragebogen mit Unterstützung des Rechtsanwalts ausfüllen konnte. Ein dritter Antrag auf Fristverlängerung, der zunächst abgelehnt worden war, wurde am 16. März 2020 aufgrund des Ausbruchs der Covid‑19-Pandemie und der Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Übersetzungsdiensten vor Ort bis zum 1. Mai 2020 gewährt. Diese Fristverlängerung wurde allen Personen gewährt, die internationalen Schutz beantragten. Eine vierte und letzte Fristverlängerung wurde am 17. Juli 2020 beantragt und bis zum 24. August 2020 gewährt. LK nahm am 5. August 2020 an einem Termin mit seinem Anwalt in Anwesenheit eines Übersetzers teil, und der ausgefüllte IPO‑2-Fragebogen wurde dem IPO am 25. August 2020 übermittelt.
11 Parallel dazu beantragte LK am 20. Juni 2020 bei der Labour Market Access Unit (Referat für den Zugang zum Arbeitsmarkt, Irland) (im Folgenden: LMAU) eine Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Regulation 11 Abs. 3 der Verordnung von 2018.
12 Dieser Antrag wurde am 28. August 2020 von der LMAU mit der Begründung abgelehnt, dass die Verzögerung beim Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung LK zur Last zu legen sei. Die LMAU führte zudem aus, LK habe den IPO‑2-Fragebogen nicht zurückgesandt.
13 Am 11. September 2020 beantragte LK die Überprüfung dieser Ablehnung. Mit Entscheidung vom 2. Dezember 2020 bestätigte die hierfür zuständige Behörde des Justizministeriums die Ablehnung und vertrat die Ansicht, dass die Verzögerung beim Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung LK zur Last gelegt werden könne, da er nicht zur Anhörung am 16. September 2019 erschienen sei und den IPO‑2-Fragebogen nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht habe.
14 LK legte gegen diese Ablehnung beim International Protection Appeals Tribunal (Gericht für Rechtsbehelfe in Sachen des internationalen Schutzes, Irland) einen Rechtsbehelf ein, der mit Entscheidung vom 3. März 2021 zurückgewiesen wurde.
15 Anschließend legte er gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim High Court (Hohes Gericht, Irland) ein. Mit Urteil vom 9. Juni 2022 entschied dieses Gericht, dass die Feststellung des International Protection Appeals Tribunal (Gericht für Rechtsbehelfe in Sachen des internationalen Schutzes), dass die Verzögerung beim Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung LK zur Last gelegt werden könne oder dass LK bei der Bearbeitung seines Antrags keine Zusammenarbeit gezeigt habe, nicht nachvollziehbar und unlogisch sei, und hob diese Entscheidung auf.
16 Gegen dieses Urteil wurde ein Rechtsmittel beim Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland), dem vorlegenden Gericht, eingelegt.
17 Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, LK könne für den Zeitraum vom 2. September 2019 – dem Tag, an dem er internationalen Schutz beantragt habe – bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach dem 28. Januar 2020 – dem Tag, an dem das Legal Aid Board (Verfahrenshilfestelle, Irland) ihm einen Rechtsanwalt zur Unterstützung bei seiner Antwort auf den IPO‑2-Fragebogen bestellt habe – keine Verzögerung zur Last gelegt werden.
18 Es weist jedoch darauf hin, dass der Fragebogen am 4. März 2020 noch immer nicht ausgefüllt gewesen sei, obwohl LK am 5. und am 20. Februar 2020 erneut Fristverlängerungen für seine Beantwortung gewährt worden seien. Nur wegen des Ausbruchs der Covid‑19-Pandemie und der darauffolgenden Beschränkungen sei allen Personen, die internationalen Schutz beantragt hätten, am 16. März 2020 eine weitere Verlängerung gewährt worden, wodurch LK eine zusätzliche Frist bis zum 1. Mai 2020 erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der IPO‑2-Fragebogen von LK jedoch noch immer nicht vorgelegt worden, und erst am 17. Juli 2020 habe LK eine erneute Fristverlängerung beantragt.
19 Dass das IPO der Gewährung einer Reihe von Fristverlängerungen zugestimmt habe, sei unerheblich, da der Antrag auf internationalen Schutz nicht habe bearbeitet werden können, weil LK nicht die erforderlichen Informationen in einem ordnungsgemäß ausgefüllten IPO‑2-Fragebogen übermittelt habe.
20 Selbst unter Berücksichtigung der Covid‑19-Pandemie gebe es für die Verspätung von LK bei der Einreichung des IPO‑2-Fragebogens keine zufriedenstellende Erklärung.
21 Zu dem von LK am 20. Juni 2020 gestellten Antrag auf Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass LK dem IPO zu diesem Zeitpunkt nicht die für die Bearbeitung seines Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Informationen übermittelt gehabt habe. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antrag von LK auf internationalen Schutz nicht innerhalb der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 genannten Frist von neun Monaten, die am 2. September 2019 begonnen habe, hätte bearbeitet werden können, wenn der IPO‑2-Fragebogen rechtzeitig vorgelegt worden wäre.
22 Es könne die Auffassung vertreten werden, LK sei die Verzögerung bei der Bearbeitung seines Antrags auf internationalen Schutz in vollem Umfang zur Last zu legen, da der Antrag mangels Zusammenarbeit mit dem IPO nicht habe bearbeitet werden können. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann ein Teil der seit dem 2. September 2019 eingetretenen Verzögerung LK jedoch nicht zur Last gelegt werden.
23 Daher wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, wie die verschiedenen Faktoren, die zur Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz von LK geführt haben, zuzurechnen sind. Es führt insoweit aus, die Richtlinie 2013/33 enthalte keinen Hinweis darauf, welches Verhalten eine Verzögerung darstellen könne, die einer Person, die internationalen Schutz beantrage, zur Last zu legen sei.
24 Es möchte zudem wissen, ob und inwieweit die Einfügung des Ausdrucks „zum Teil zur Last gelegt“ in die Verordnung von 2018 in Anbetracht des Gestaltungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2013/33 verfügen, bedeutet, dass Irland diese Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.
25 Vor diesem Hintergrund hat der Supreme Court (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Im Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a. (C‑322/19 und C‑385/19, EU:C:2021:11), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2013/33 keinen Hinweis dazu enthält, welches Verhalten eine Verzögerung darstellt, die der Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 zur Last gelegt werden kann. Ist es bei der Prüfung der Frage, welches Verhalten eine dem Antragsteller zur Last zu legende Verzögerung darstellen kann, angemessen, die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein Antragsteller wie LK über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten, wie er in Art. 15 der Richtlinie vorgesehen ist, keinerlei Informationen (in Form von Antworten auf den Fragebogen) übermittelt hat? 2. Umfasst der Begriff der Verzögerung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 nur eine Verzögerung, die vollständig und ausschließlich der Person, die internationalen Schutz beantragt, zur Last gelegt werden kann, oder umfasst er jede nicht unerhebliche Verzögerung, die dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann oder die als „Nichtzusammenarbeit“ des Antragstellers angesehen werden kann? 3. Kann in Fällen, in denen eine erhebliche ungeklärte Verzögerung seitens einer Person, die internationalen Schutz beantragt, vorliegt und auch eine Verzögerung seitens des Staates selbst sowie eine Verzögerung aufgrund externer Faktoren, wie z. B. aufgrund der Covid‑19-Pandemie, eingetreten ist, ein Teil der Gesamtverzögerung für die Zwecke der Richtlinie 2013/33 „dem Antragsteller zur Last gelegt“ werden, oder muss jegliche Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags ausschließlich dem Antragsteller zuzurechnen sein? 4. Bedeutet die Einfügung der Worte „zum Teil zur Last gelegt“ in Regulation 11 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung von 2018, dass Irland in Anbetracht des Gestaltungsspielraums, der jedem Mitgliedstaat bei der Wahl der Art und Weise der Umsetzung der Richtlinie 2013/33 eingeräumt ist, und unter Umständen, unter denen nicht ersichtlich ist, dass die Einfügung dieser Worte die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte in der Praxis unmöglich macht oder übermäßig erschwert, die Richtlinie 2013/33 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat? Zu den Vorlagefragen
26 Mit seinen vier Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Wendung „Verzögerung[, die] nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann“ im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2013/33. Zu den Fragen 1 bis 3
27 Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob zum einen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass eine Verzögerung, die dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann, im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in einem Zeitraum, der über die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von neun Monaten hinausgeht, keine Informationen übermittelt hat, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, und ob zum anderen diese Verzögerung, die dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann, allein die Verzögerung bzw. den Teil der Verzögerung betrifft, die bzw. der ausschließlich dem Antragsteller zur Last zu legen ist, oder auch eine Verzögerung mit gemischten Ursachen, d. h. eine Verzögerung, die sowohl auf das Verhalten des Antragstellers als auch auf den Mitgliedstaat und/oder auf externe Faktoren zurückgeht.
28 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Da die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 vorgesehene Frist von neun Monaten mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz beginnt, beruht das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zwangsläufig auf der Prämisse, dass LK den Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 am 2. September 2019 gestellt hat. Der Gerichtshof hat die ersten drei Vorlagefragen auf der Grundlage dieser Tatsachenprämisse zu beurteilen, deren Richtigkeit das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
30 Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 muss der Antragsteller, wenn die zuständige Behörde innerhalb von neun Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat – außer im Fall einer Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags, die ihm zur Last gelegt werden kann –, ohne weitere Verzögerung eine Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erhalten können. Wie aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zielt der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt darauf ab, die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und erhebliche Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen.
31 Zur Auslegung dieser Bestimmung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahrensvorschriften für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu berücksichtigen sind und dass sich aus Art. 31 Abs. 3 dieser Richtlinie ergibt, dass dem Antragsteller eine Verzögerung bei der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zur Last zu legen ist, wenn er seinen Pflichten nach Art. 13 dieser Richtlinie nicht nachkommt. Dieser Artikel sieht vor, dass der Antragsteller verpflichtet ist, mit den zuständigen Behörden zur Feststellung seiner Identität und anderer in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) genannter Angaben, d. h. zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen – auch der betroffenen Verwandten –, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz, zusammenzuarbeiten. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit voraussetzt, dass er – soweit möglich – die geforderten Nachweise und gegebenenfalls die verlangten Erklärungen und Auskünfte vorlegt (Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C‑322/19 und C‑385/19, EU:C:2021:11, Rn. 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 13 der Richtlinie 2013/32 es den Mitgliedstaaten auch erlaubt, dem Antragsteller weitere Verpflichtungen aufzuerlegen, die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlich sind, wie u. a. die Pflicht, sich bei den zuständigen Behörden zu melden oder zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort persönlich vorstellig zu werden oder die Behörden über seinen Aufenthaltsort zu informieren, und sie können vorsehen, dass die zuständigen Behörden ihn durchsuchen, ein Lichtbild von ihm anfertigen und seine Aussagen aufzeichnen dürfen (Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C‑322/19 und C‑385/19, EU:C:2021:11, Rn. 78).
33 Mithin kann eine Verzögerung bei der Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz dem Antragsteller zur Last gelegt werden, wenn er es unterlassen hat, mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten (Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C‑322/19 und C‑385/19, EU:C:2021:11, Rn. 79).
34 Somit stellt der Umstand, dass ein Antragsteller in einem Zeitraum, der über die Frist von neun Monaten ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz hinausgeht, keine Informationen übermittelt, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, diesen Antrag zu prüfen, einen völligen Mangel an Zusammenarbeit dar, der es rechtfertigt, dass er nach Ablauf dieses Zeitraums keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 erhalten kann. Dieser völlige Mangel an Zusammenarbeit hat demnach zur Folge, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstfrist von neun Monaten nicht zu laufen beginnen konnte.
35 Im Gegensatz zu einer völlig fehlenden Zusammenarbeit während der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 genannten Höchstfrist von neun Monaten kann jedoch eine mangelnde Zusammenarbeit des Antragstellers während eines Zeitraums innerhalb dieser Frist keine solche Folge haben.
36 Unter solchen Umständen darf die Verzögerung bei der Bearbeitung seines Antrags nämlich nur zur Folge haben, dass die Frist von neun Monaten um den Zeitraum verlängert wird, in dem die mangelnde Zusammenarbeit des Antragstellers zu dieser Verzögerung geführt hat, um den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem der Antragsteller mangels einer erstinstanzlichen Entscheidung Anspruch auf eine Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Dagegen können die Zeiträume innerhalb dieser Frist, in denen die Verzögerung ausschließlich auf andere Gründe als das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen war, bei der Verlängerung der betreffenden Frist nicht berücksichtigt werden.
37 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht jedoch wissen, ob der Person, die internationalen Schutz beantragt, eine Verzögerung zur Last gelegt werden kann, deren Ursachen gemischt sind, d. h. sowohl dem Antragsteller als auch dem Aufnahmemitgliedstaat oder externen Faktoren wie einer Pandemie zuzuschreiben sind.
38 Insoweit geht aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten hervor, dass der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt derartige Umstände umfasst, insbesondere für den Zeitraum nach dem 28. Januar 2020 – dem Zeitpunkt, zu dem die Verfahrenshilfestelle einen Rechtsanwalt zur Unterstützung von LK bei seiner Antwort auf den IPO‑2-Fragebogen bestellt hat und hinsichtlich dessen das vorlegende Gericht die Ansicht vertritt, dass der Zeitablauf vor diesem Zeitpunkt LK jedenfalls nicht zur Last gelegt werden könne.
39 Außerdem weist das vorlegende Gericht in Bezug auf den Zeitraum nach dem 28. Januar 2020 darauf hin, dass LK zwar keine Verzögerung zur Last gelegt werden könne, soweit es um die angemessene Zeitspanne gehe, die erforderlich gewesen sei, um ihm das Ausfüllen des IPO‑2-Fragebogens zu ermöglichen, dass dieser Fragebogen jedoch am 4. März 2020 noch immer nicht an das IPO zurückgesandt worden sei, obwohl LK am 5. und am 20. Februar 2020 zusätzliche Fristen eingeräumt worden seien. Im Übrigen habe allein der Ausbruch der Covid‑19-Pandemie dazu geführt, dass allen Personen, die internationalen Schutz beantragt hätten, am 16. März 2020 eine erneute Verlängerung gewährt worden sei, wodurch LK eine zusätzliche Fristverlängerung bis zum 1. Mai 2020 erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Fragebogen jedoch noch nicht an das IPO zurückgesandt worden, und erst am 17. Juli 2020, d. h. zweieinhalb Monate später, sei eine erneute Verlängerung beantragt und bis zum 24. August 2020 gewährt worden. Anschließend habe LK am 5. August 2020 an einem Termin mit seinem Rechtsanwalt und seinem Übersetzer teilgenommen und habe den ausgefüllten IPO‑2-Fragebogen am 25. August 2020 vorgelegt.
40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zurechenbarkeit einer Verzögerung an eine Person, die internationalen Schutz beantragt, voraussetzt, dass im Licht aller relevanten Umstände des Einzelfalls ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten dieser Person und der festgestellten Verzögerung nachgewiesen wird, so dass sie nur für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden kann, die auf ihr Verhalten zurückzuführen sind. Daraus folgt, dass im Fall einer Verzögerung, deren Ursachen nachweislich gemischt sind, der Teil der Verzögerung bestimmbar sein muss, der der Person, die internationalen Schutz beantragt, zur Last zu legen ist.
41 Ist eine solche Bestimmung nicht möglich, so hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht den gesamten Zeitraum, dessen Ablauf auf gemischte Ursachen zurückzuführen ist, sondern einen Bruchteil dieses Zeitraums, der dem Teil der Verantwortlichkeit entspricht, der der Person, die internationalen Schutz beantragt, zur Last zu legen ist, zu dem Zweck zu berücksichtigen, die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 vorgesehene Frist von neun Monaten, nach deren Ablauf diese Person Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat und der Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen würde, wenn er ihr eine entsprechende Erlaubnis verweigern würde, um diesen Bruchteil zu verlängern.
42 Eine solche Auslegung ermöglicht es, das Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht des Antragstellers auf Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn innerhalb der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Frist von neun Monaten keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, und andererseits den Interessen des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen, dem nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er den Zugang nach Ablauf dieser Frist nicht gewährt hat, wenn der Antragsteller zum Teil dafür verantwortlich ist, dass innerhalb der Frist keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen wurde.
43 Vor diesem Hintergrund ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass die Verzögerung, die der Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne dieser Bestimmung zur Last gelegt werden kann, nicht nur die Verzögerung oder den Teil der Verzögerung betrifft, die bzw. der ausschließlich dieser Person zur Last zu legen ist, sondern, wenn ein Zeitraum vorliegt, dessen Ablauf auf gemischte Ursachen zurückzuführen ist, d. h. dessen Ursprung sowohl auf das Verhalten des Antragstellers als auch auf den Aufnahmemitgliedstaat und/oder auf externe Faktoren wie insbesondere eine Pandemie zurückgeht, auch den Bruchteil dieses Zeitraums, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Teil der Verantwortlichkeit entspricht, der dieser Person zur Last zu legen ist. Zur vierten Frage
44 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die für die Erteilung einer Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zuständige nationale Behörde einer Person, die internationalen Schutz beantragt und über deren Antrag, der mindestens neun Monate zuvor im selben Mitgliedstaat gestellt wurde, aus Gründen, die dieser Person „zum Teil“ zur Last gelegt werden können, noch immer keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, eine solche Erlaubnis verweigern kann.
45 Aus der Antwort auf die Fragen 1 bis 3 ergibt sich, dass dieser Mitgliedstaat nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 bei einer Verzögerung beim Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung bestimmen kann, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und dieser Verzögerung besteht – und zwar auch dann, wenn diese Verzögerung nur zum Teil dem Antragsteller zur Last zu legen ist –, um das Ende der Frist, nach deren Ablauf er dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren muss, über die in dieser Bestimmung vorgesehenen neun Monate hinaus um den Zeitraum, für den dieser Kausalzusammenhang festgestellt wurde, oder, bei einer Verzögerung aufgrund gemischter Ursachen, um den Bruchteil dieses Zeitraums, der dem dem Antragsteller zur Last zu legenden Teil der Verantwortlichkeit entspricht, zu verschieben.
46 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die für die Erteilung einer Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zuständige nationale Behörde einer Person, die internationalen Schutz beantragt und über deren Antrag, der mindestens neun Monate zuvor im selben Mitgliedstaat gestellt wurde, aus Gründen, die dieser Person „zum Teil“ zur Last gelegt werden können, noch immer keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, eine solche Erlaubnis verweigern kann, nicht entgegensteht, soweit nur der Zeitraum, für den ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten dieser Person und dem Eintritt der Verzögerung festgestellt wurde, oder, bei einem Zeitraum, dessen Ablauf auf gemischte Ursachen zurückzuführen ist, der Bruchteil dieses Zeitraums, der dem dem Antragsteller zur Last zu legenden Teil der Verantwortlichkeit entspricht, zur Stützung dieser Verweigerung berücksichtigt wird. Kosten
47 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist dahin auszulegen, dass die Verzögerung, die der Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne dieser Bestimmung zur Last gelegt werden kann, nicht nur die Verzögerung oder den Teil der Verzögerung betrifft, die bzw. der ausschließlich dieser Person zur Last zu legen ist, sondern, wenn ein Zeitraum vorliegt, dessen Ablauf auf gemischte Ursachen zurückzuführen ist, d. h. dessen Ursprung sowohl auf das Verhalten des Antragstellers als auch auf den Aufnahmemitgliedstaat und/oder auf externe Faktoren wie insbesondere eine Pandemie zurückgeht, auch den Bruchteil dieses Zeitraums, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Teil der Verantwortlichkeit entspricht, der dieser Person zur Last zu legen ist. 1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist dahin auszulegen, dass die Verzögerung, die der Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne dieser Bestimmung zur Last gelegt werden kann, nicht nur die Verzögerung oder den Teil der Verzögerung betrifft, die bzw. der ausschließlich dieser Person zur Last zu legen ist, sondern, wenn ein Zeitraum vorliegt, dessen Ablauf auf gemischte Ursachen zurückzuführen ist, d. h. dessen Ursprung sowohl auf das Verhalten des Antragstellers als auch auf den Aufnahmemitgliedstaat und/oder auf externe Faktoren wie insbesondere eine Pandemie zurückgeht, auch den Bruchteil dieses Zeitraums, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Teil der Verantwortlichkeit entspricht, der dieser Person zur Last zu legen ist. 2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die für die Erteilung einer Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zuständige nationale Behörde einer Person, die internationalen Schutz beantragt und über deren Antrag, der mindestens neun Monate zuvor im selben Mitgliedstaat gestellt wurde, aus Gründen, die dieser Person „zum Teil“ zur Last gelegt werden können, noch immer keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, eine solche Erlaubnis verweigern kann, nicht entgegensteht, soweit nur der Zeitraum, für den ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten dieser Person und dem Eintritt der Verzögerung festgestellt wurde, oder, bei einem Zeitraum, dessen Ablauf auf gemischte Ursachen zurückzuführen ist, der Bruchteil dieses Zeitraums, der dem dem Antragsteller zur Last zu legenden Teil der Verantwortlichkeit entspricht, zur Stützung dieser Verweigerung berücksichtigt wird. 2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die für die Erteilung einer Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zuständige nationale Behörde einer Person, die internationalen Schutz beantragt und über deren Antrag, der mindestens neun Monate zuvor im selben Mitgliedstaat gestellt wurde, aus Gründen, die dieser Person „zum Teil“ zur Last gelegt werden können, noch immer keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, eine solche Erlaubnis verweigern kann, nicht entgegensteht, soweit nur der Zeitraum, für den ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten dieser Person und dem Eintritt der Verzögerung festgestellt wurde, oder, bei einem Zeitraum, dessen Ablauf auf gemischte Ursachen zurückzuführen ist, der Bruchteil dieses Zeitraums, der dem dem Antragsteller zur Last zu legenden Teil der Verantwortlichkeit entspricht, zur Stützung dieser Verweigerung berücksichtigt wird. Unterschriften