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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.2026 – C-822/24

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:13

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 15. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Art. 5 – Ausnahmen und Beschränkungen – Gerechter Ausgleich für Privatkopien – Nationale Regelung, wonach Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können und für gewerbliche Endabnehmer bestimmt sind, einen solchen Ausgleich zahlen müssen – Verpflichtung, die mit einer widerlegbaren Vermutung der Nutzung solcher Speichermedien für die Anfertigung von Privatkopien verbunden ist – Zulässigkeit“ In der Rechtssache C‑822/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 26. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2024, in dem Verfahren bluechip Computer Aktiengesellschaft gegen Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin und N. Fenger, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der bluechip Computer Aktiengesellschaft, vertreten durch Rechtsanwältin M. Kianfar und Rechtsanwalt J. Schäfer, – der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), vertreten durch Rechtsanwalt D. Kögel, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und A. Sahner als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe und B. Herbaut als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von V. Pilloni, Procuratore dello Stato, und D. G. Pintus, Avvocato dello Stato, – der ungarischen Regierung, vertreten durch D. Csoknyai und Z. Fehér als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch C. Alves, P. Barros da Costa und M. Martins da Cruz als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und J. Samnadda als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (im Folgenden: ZPÜ) und der bluechip Computer Aktiengesellschaft (im Folgenden: bluechip) über die Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Anfertigung von Privatkopien. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 31, 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 heißt es: „(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen. … (35) In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Umstände könnte der sich aus der betreffenden Handlung für die Rechtsinhaber ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben. … (38) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton‑, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen. Wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private Vervielfältigung dürfte hingegen eine weitere Verbreitung finden und größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Daher sollte den Unterschieden zwischen digitaler und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich bestimmter Punkte zwischen ihnen unterschieden werden.“

4 Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke, b) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, c) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger, d) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme, e) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

5 Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen: … b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden; …“ Deutsches Recht

6 § 53 („Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“) des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. 1965 I S. 1273) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UrhG) sah vor: „(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. … …“

7 § 54 („Vergütungspflicht“) UrhG lautete: „(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.“

8 § 54b („Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs“) UrhG bestimmte: „(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9 Die ZPÜ ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. bluechip ist eine Gesellschaft, die PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte herstellt, importiert und mit ihnen handelt.

10 Die ZPÜ erhob eine Klage, mit der sie im Wesentlichen begehrt, bluechip zu verurteilen, zur Finanzierung der angemessenen Vergütung nach § 54 UrhG eine Vergütung für jedes zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 in Verkehr gebrachte Gerät der oben genannten Typen zu zahlen, deren Höhe sich nach den Sätzen der von der ZPÜ zu diesem Zweck mit Verbänden von Gewerbetreibenden aus den Bereichen Telekommunikation sowie Elektro- und Elektronikgeräte geschlossenen Gesamtverträge richten soll.

11 Das Oberlandesgericht (Deutschland) entschied mit Teilurteil vom 1. Dezember 2023, es müsse, da die von bluechip an gewerbliche Endabnehmer verkauften Geräte technisch zur Anfertigung von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Gebrauch geeignet seien, widerlegbar vermutet werden, dass solche Kopien angefertigt würden, so dass eine juristische Person wie bluechip nach den §§ 54 und 54b UrhG verpflichtet sei, die angemessene Vergütung zu zahlen, die den Urhebern für die Anfertigung der Kopien geschuldet werde.

12 Das Oberlandesgericht stellte fest, dass bluechip keine Umstände vorgetragen habe, mit denen diese Vermutung widerlegt werden könne, und verurteilte sie u. a., an die ZPÜ für jedes zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 in Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte Gerät des jeweiligen Typs eine solche nach den Sätzen der oben genannten Gesamtverträge berechnete Vergütung zu zahlen, es sei denn, bluechip weise u. a. nach, dass die betreffenden Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch vorbehalten seien und dass allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden seien und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden würden.

13 bluechip legte beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision gegen dieses Urteil ein.

14 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, der u. a. durch § 54 UrhG in deutsches Recht umgesetzt worden sei, Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehene ausschließliche Vervielfältigungsrecht zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vorsehen könnten. Insbesondere könnten die Mitgliedstaaten solche Ausnahmen und Beschränkungen für den Fall, dass Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erfolgten, unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhielten.

15 Das vorlegende Gericht führt aus, dass dieser Ausgleich in Bezug auf Speichermedien, die für solche Vervielfältigungen benutzt werden könnten, im Fall von praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung eines solchen privaten Gebrauchs und bei der Identifizierung des Endnutzers von Herstellern, Importeuren oder Händlern verlangt werden könne, die wie bluechip die Möglichkeit hätten, die damit verbundene Belastung auf die Endabnehmer abzuwälzen. Zu diesen Abnehmern könnten allerdings auch natürliche und juristische Personen gehören, die solche Speichermedien zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken bestellt hätten. Nach dem normalen Gang der Dinge könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Speichermedien im beruflichen oder gewerblichen Umfeld zur Anfertigung von Privatkopien benutzt würden oder dass solche natürlichen oder juristischen Personen sie nach Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen durch neue Speichermedien ersetzten und sie auf dem Markt für Gebrauchtgeräte verkauften, woraufhin es zur Anfertigung von Privatkopien durch die Käufer kommen könne.

16 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass angesichts solcher praktischen Schwierigkeiten nicht gewährleistet wäre, dass den Rechtsinhabern der ihnen durch die Anfertigung von Privatkopien entstandene Schaden ersetzt werde und sie somit den gerechten Ausgleich tatsächlich erhielten, wenn Hersteller, Importeure oder Händler wie bluechip nicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs verpflichtet wären. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne widerlegbar vermutet werden, dass Trägermaterial wie das von bluechip verkaufte zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 benutzt werde, so dass der gerechte Ausgleich von solchen Herstellern, Importeuren oder Händlern verlangt werden könne.

17 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Verkäufer von Speichermedien, die zur Anfertigung von Vervielfältigungen für private Zwecke benutzt werden könnten, zum Zeitpunkt der Klärung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergütungspflicht den Nachweis erbringen könnten, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Nutzung dieser Speichermedien für die Erstellung von Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheine oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich sei. Zu diesem Zweck könnten die Verkäufer u. a. eine schriftliche Bestätigung vorlegen, in der der gewerbliche Endabnehmer erkläre, dass er das gekaufte Speichermedium nur im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwenden werde.

18 Der Umstand, dass Verkäufern wie bluechip eine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auferlegt werde, verbunden mit einer widerlegbaren Vermutung, dass Speichermedien, die zur Vervielfältigung geeignet seien, privat genutzt würden, stehe außerdem im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Personen, die diesen Ausgleich zu zahlen hätten, und bei der Festlegung von dessen Form, Einzelheiten und Höhe über ein weites Ermessen verfügten, soweit sie sich vergewisserten, dass eine solche Vermutung nicht dazu führe, dass der Ausgleich in Fällen auferlegt werde, in denen die endgültige Nutzung der betreffenden Träger offenkundig nicht von dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geregelten Fall erfasst werde.

19 Angesichts der möglichen Unterschiede bei der Auslegung dieser Bestimmung in der Rechtsprechung in Deutschland und Österreich hält es das vorlegende Gericht jedoch für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich, eine Auslegung der Bestimmung durch den Gerichtshof zu erhalten.

20 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die – für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar – als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden? Zur Vorlagefrage

21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, den in dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleich im Fall des Verkaufs dieser Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer zahlen müssen, es sei denn, die Hersteller, Importeure oder Händler weisen nach, dass eine Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke entweder nicht erfolgen wird oder nur in einem Umfang erfolgen wird, bei dem davon auszugehen ist, dass den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht.

22 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 für die in dieser Bestimmung genannten Rechtsinhaber das ausschließliche Recht vorsehen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form in Bezug auf ihre Werke, die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, ihre Tonträger, das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme sowie die Aufzeichnungen ihrer Sendungen ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

23 Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 wiederum können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene ausschließliche Vervielfältigungsrecht vorsehen, und zwar in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden.

24 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bereits nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Zahlung eines gerechten Ausgleichs nur dann vorsehen können, wenn die Vervielfältigungsanlagen, -geräte und -träger von „natürlichen Personen“ als Endnutzern zur Anfertigung von Vervielfältigungen „zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke“ genutzt werden. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung u. a. von der Eigenschaft des Endnutzers sowie vom Zweck des Gebrauchs abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 83).

25 Wie sich aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 ergibt, bringt Art. 5 Abs. 2 Buchst. b den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur „Vergütung“ oder zum „Ausgleich“ begründet. Die Anfertigung einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person ist nämlich eine Handlung, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann, da sie ohne dessen vorherige Genehmigung vorgenommen wird. Es ist jedoch keineswegs erforderlich, dass solche Personen tatsächlich Vervielfältigungen zu privaten Zwecken anfertigen, da bei ihnen rechtmäßig vermutet wird, dass sie die Überlassung der Vervielfältigungsanlagen, -geräte und -träger vollständig ausschöpfen, die wegen der Eignung dieser Anlagen, Geräte und Träger zur Anfertigung von Vervielfältigungen ausreicht, um die Anwendung des zugunsten der Rechtsinhaber vorgesehenen gerechten Ausgleichs zu rechtfertigen. Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Mitgliedstaaten eine widerlegbare Vermutung aufstellen können, dass solche Anlagen, Geräte und Träger natürlichen Personen zum privaten Gebrauch überlassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 43, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 24 und 25, vom 8. September 2022, Ametic, C‑263/21, EU:C:2022:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. November 2023, Seven.One Entertainment Group,C‑260/22, EU:C:2023:900, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Nach gefestigter Rechtsprechung müssen der gerechte Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern aufgrund der Anfertigung der Privatkopien entstanden ist. Ein gerechter Ausgleich, der keinen Bezug zu dem Schaden hat, der den Rechtsinhabern aufgrund der Anfertigung der Privatkopien entstanden ist, wäre nämlich nicht mit dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 aufgestellten Erfordernis vereinbar, wonach ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss (Urteil vom 23. November 2023, Seven.One Entertainment Group,C‑260/22, EU:C:2023:900, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Ferner hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 – der sonst seine praktische Wirksamkeit verlöre – den Mitgliedstaaten, die die Ausnahme für Privatkopien umsetzen, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auferlegt, dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten müssen, den Rechtsinhabern den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen (Urteil vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a.,C‑470/14, EU:C:2016:418, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 keine genaueren Angaben zu den verschiedenen Elementen des Systems des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten bei ihrer Festlegung über ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (Urteil vom 8. September 2022, Ametic,C‑263/21, EU:C:2022:644, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe des gerechten Ausgleichs sollten die Mitgliedstaaten, wie sich aus dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, die besonderen Umstände eines jeden Falls und insbesondere den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden berücksichtigen (Urteil vom 23. November 2023, Seven.One Entertainment Group,C‑260/22, EU:C:2023:900, Rn. 36).

29 Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu ermitteln und sie zu verpflichten, den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die vor der Anfertigung von Privatkopien zu entrichten ist, und zwar nicht von den betreffenden Privatpersonen, sondern von Personen, einschließlich juristischer Personen, die über Vervielfältigungsanlagen, ‑geräte oder ‑träger verfügen und sie Privatpersonen von Rechts wegen oder tatsächlich überlassen, zu entrichten ist. Im Rahmen eines solchen Systems haben die Personen, die über diese Anlagen, Geräte und Träger verfügen, die Abgabe für Privatkopien zu leisten. Somit können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe für Privatkopien unterschiedslos auf zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial anwenden, auch wenn die endgültige Nutzung dieser Träger nicht zu den von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 erfassten Fallgruppen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a.,C‑470/14, EU:C:2016:418, Rn. 32 und 33, sowie vom 8. September 2022, Ametic,C‑263/21, EU:C:2022:644, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Da ein solches System es den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Träger einfließen zu lassen, trifft die Belastung durch die Vergütung letztlich den privaten Nutzer, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 angeführten „angemessenen Ausgleich“, der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (Urteil vom 8. September 2022, Ametic,C‑263/21, EU:C:2022:644, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Allerdings müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für eine Finanzierung dieser Art entscheiden, die durch praktische Schwierigkeiten wie etwa die Unmöglichkeit, die privaten Endnutzer zu identifizieren, gerechtfertigt ist, zugunsten der tatsächlichen Schuldner des Ausgleichs unabhängig davon, ob dies die Hersteller, Importeure oder Händler von Vervielfältigungsanlagen, -geräten und -trägern oder die Endnutzer sind, eine Befreiungsregelung oder andernfalls einen Erstattungsanspruch für den Fall vorsehen, dass der Ausgleich nicht geschuldet wird, wie dies u. a. der Fall ist, wenn diese Anlagen, Geräte oder Träger anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch geliefert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a.,C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 31, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi,C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 45, 47, 50 und 53, vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a.,C‑470/14, EU:C:2016:418, Rn. 36 und 40, vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a.,C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 34 und 36, sowie vom 8. September 2022, Ametic,C‑263/21, EU:C:2022:644, Rn. 39).

32 Der danach vorgesehene Erstattungsanspruch muss wirksam sein und darf die Erstattung der gezahlten Abgabe nicht übermäßig erschweren. Insoweit müssen der Umfang, die Wirksamkeit, die Verfügbarkeit, die Bekanntheit und die Einfachheit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs es erlauben, etwaige durch die Regelung der Abgabe für Privatkopien geschaffene Ungleichgewichte auszugleichen, um festgestellten praktischen Schwierigkeiten zu begegnen (Urteile vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a.,C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. September 2022, Ametic, C‑263/21, EU:C:2022:644, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der von ihnen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eingeführten Ausnahme fallen, unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs vorsehen können, wenn den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, wobei die Festlegung des Schwellenwerts, unterhalb dessen der Nachteil als geringfügig eingestuft wird, in den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Seven.One Entertainment Group, C‑260/22, EU:C:2023:900, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Die Frage des vorlegenden Gerichts ist unter Berücksichtigung dieser gesamten Rechtsprechung zu prüfen.

35 Im vorliegenden Fall geht aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte vorsieht, dass der gerechte Ausgleich von Herstellern, Importeuren oder Händlern geschuldet wird, die wie bluechip Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können (im Folgenden: Speichermedien), an gewerbliche Endabnehmer verkaufen, unabhängig davon, ob es sich um juristische oder um natürliche Personen handelt. Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht ferner im Wesentlichen hervor, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die von gewerblichen Endabnehmern auf diese Weise erworbenen Speichermedien in anderen Konstellationen als den in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 genannten benutzt werden, d. h., dass sie nicht „zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke“ oder nur in geringem Umfang für einen solchen Gebrauch und für solche Zwecke benutzt werden.

36 Nach der in den Rn. 29 und 31 bis 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung kann der gerechte Ausgleich den Verkäufern von Speichermedien in einem solchen Fall nur dann auferlegt werden, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss ein solches System durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt sein, wie z. B. Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer und der Ermittlung des Zwecks des Gebrauchs der mit Hilfe dieser Speichermedien angefertigten Vervielfältigungen. Zweitens muss den Endnutzern, wenn erwiesen ist, dass sie diese Speichermedien zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch nutzen oder den Rechtsinhabern bei der Nutzung der Speichermedien zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke jedenfalls nur einen geringfügigen Nachteil zufügen, eine Befreiung vom gerechten Ausgleich oder andernfalls ein wirksamer Erstattungsanspruch gewährt werden, der nicht so ausgestaltet ist, dass die Erstattung des Ausgleichs übermäßig erschwert wird.

37 Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung diese beiden Voraussetzungen erfüllt, wobei der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben kann (Urteil vom 5. Mai 2022, Victorinox,C‑179/21, EU:C:2022:353, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Was erstens das Bestehen praktischer Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer und der Ermittlung des Zwecks des Gebrauchs der mit Hilfe von Speichermedien wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angefertigten Vervielfältigungen betrifft, ist festzustellen, dass solche praktischen Schwierigkeiten bestehen, wenn diese Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer verkauft werden.

39 Allein aus der Eigenschaft des „gewerblichen Endabnehmers“ lässt sich nämlich nicht ableiten, dass es nie zu einer Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 kommen wird und dass den Rechtsinhabern somit nie ein mehr als nur geringfügiger Nachteil entstehen wird.

40 Zum einen gehören im vorliegenden Fall zu den gewerblichen Endabnehmern sowohl natürliche als auch juristische Personen, die Speichermedien zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken bestellen. Selbst wenn solche Speichermedien von juristischen Personen erworben werden, können sie aber grundsätzlich nur von natürlichen Personen benutzt werden, denen sie überlassen werden. Somit kann es sich bei den Endnutzern von Speichermedien, die von gewerblichen Endabnehmern erworben werden, in jedem Fall nur um natürliche Personen handeln, wobei es für die Feststellung, ob der gerechte Ausgleich geschuldet wird, unerheblich ist, ob die natürlichen Personen, die solche Speichermedien benutzen, diese selbst erworben haben oder nicht deren Eigentümer sind. Der gerechte Ausgleich wird nämlich auch dann geschuldet, wenn natürliche Personen Vervielfältigungen geschützter Werke auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, anfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 91).

41 Zum anderen wird nach der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bei den betreffenden natürlichen Personen unabhängig davon, ob sie sowohl Erwerber als auch Endnutzer sind oder ob sie aufgrund der Überlassung von Speichermedien durch den gewerblichen Endabnehmer ausschließlich Endnutzer sind, rechtmäßig vermutet, dass sie diese Speichermedien in vollem Umfang nutzen, und zwar auch für die Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke. Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung, die eine solche Vermutung aufstellt, nicht entgegensteht, sofern sie widerlegbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a.,C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 43 und 45).

42 Unter diesen Umständen kann es schwierig sein, zum Zeitpunkt des Verkaufs von Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer festzustellen, ob die natürliche Person, die über diese Speichermedien verfügt, sei es, weil sie sie selbst zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken erworben hat, sei es, weil sie ihr im Rahmen ihrer Arbeit vom gewerblichen Endabnehmer überlassen wurden, sie nur zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch nutzen wird oder ob sie sie auch zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke in einem Umfang nutzen wird, bei dem nicht davon auszugehen ist, dass den Rechtsinhabern ein nur geringfügiger Nachteil entsteht.

43 Insbesondere kann, wie das vorlegende Gericht ausführt, nicht ausgeschlossen werden, dass die Speichermedien im Arbeitsumfeld in einem nicht nur geringfügigen Umfang von natürlichen Personen zu einem solchen Gebrauch und zu solchen Zwecken benutzt werden oder dass sie vor dem Ende ihrer durchschnittlichen Lebensdauer, z. B. nach Ablauf ihrer steuerlichen Abschreibungsfristen, natürlichen Personen überlassen werden, die sie anschließend zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke benutzen. Außerdem können Selbständige als natürliche Personen, die Bestellungen zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken tätigen, Speichermedien wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sowohl gewerbsmäßig als auch privat nutzen.

44 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen praktische Schwierigkeiten bestehen, den Zweck des Gebrauchs der Speichermedien durch die natürlichen Personen, für die sie bestimmt sind, zu ermitteln.

45 Zweitens wird das vorlegende Gericht im Einklang mit der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung zu prüfen haben, ob Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, wie bluechip, von der Zahlung des gerechten Ausgleichs befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass natürliche Personen diese Speichermedien in anderen Konstellationen als der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 genannten benutzen werden, oder ob sie zumindest die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Ausgleichs erhalten können, wenn dieser Nachweis erst nach dem Verkaufsvorgang und der Zahlung des Ausgleichs erbracht werden kann.

46 Insoweit steht diese Bestimmung einer Regelung zur Erhebung des Ausgleichs für Privatkopien wie der vom vorlegenden Gericht angeführten nicht entgegen, die u. a. vorsieht, dass ein solcher Hersteller, Importeur oder Händler eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Endabnehmers vorlegen kann, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass eine Nutzung der Speichermedien zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erfolgen wird oder dass eine Nutzung zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke in einem Umfang erfolgen wird, in dem den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entstehen kann. Ein Verkäufer wie bluechip scheint daher ohne Weiteres von der Zahlung des gerechten Ausgleichs befreit werden zu können.

47 Der Gerichtshof hat im Übrigen bestätigt, dass einseitige Erklärungen für eine solche Befreiung verwendet werden können, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat die mit der Verwaltung des gerechten Ausgleichs betraute Stelle die Möglichkeit hat, die Richtigkeit der fraglichen Erklärungen zu überprüfen, um eine wirksame Erhebung dieses Ausgleichs sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Ametic, C‑263/21, EU:C:2022:644, Rn. 42 und 70).

48 Außerdem müsste eine nationale Regelung, die ein System der Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs mittels solcher Erklärungen vorsieht, nach der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung jedenfalls einen wirksamen Anspruch auf Erstattung des zu Unrecht gezahlten Ausgleichs vorsehen, der nicht so ausgestaltet sein darf, dass die Erstattung des gezahlten Ausgleichs übermäßig erschwert wird.

49 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, den in dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleich im Fall des Verkaufs dieser Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer zahlen müssen, es sei denn, die Hersteller, Importeure oder Händler weisen nach, dass eine Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke entweder nicht erfolgen wird oder nur in einem Umfang erfolgen wird, bei dem davon auszugehen ist, dass den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Kosten

50 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, den in dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleich im Fall des Verkaufs dieser Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer zahlen müssen, es sei denn, die Hersteller, Importeure oder Händler weisen nach, dass eine Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke entweder nicht erfolgen wird oder nur in einem Umfang erfolgen wird, bei dem davon auszugehen ist, dass den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Spineanu-Matei Rodin Fenger Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Januar 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei