Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 22.01.2026 – C-37/26
ECLI:EU:C:2026:37
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DEAN SPIELMANN
vom 22. Januar 2026(1)
Rechtssache C‑877/24 [Shamsi](i)
X,
Minister van Asiel en Migratie, vormals Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Beteiligter:
Y
(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State [Staatsrat, Niederlande])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Richtlinie 2008/115/EG – Art. 6, 8 und 9 – Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die eine lebenslange bzw. eine lange Freiheitsstrafe verbüßen – Unmöglichkeit, der Rückkehrverpflichtung in naher Zukunft nachzukommen – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz “
Einleitung
1. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die Tragweite der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger(2) in einer speziellen Konstellation zu präzisieren, nämlich im Hinblick auf (illegal aufhältige) Drittstaatsangehörige, die in dem betreffenden Mitgliedstaat wegen Straftaten, die nichts mit ihrem illegalen Aufenthalt zu tun haben, zu sehr langen oder gar lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Konkret gilt es zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat weiterhin verpflichtet ist, ihnen gegenüber eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, obwohl wegen der Vollstreckung dieser Strafen weder eine freiwillige Ausreise noch eine zwangsweise Abschiebung in naher Zukunft möglich ist.
2. Die Antworten des Gerichtshofs auf die Fragen des vorlegenden Gerichts, des Raad van State (Staatsrat, Niederlande), werden insbesondere zur Klärung des Verhältnisses zwischen der Verpflichtung aus Art. 6 der Richtlinie 2008/115, bei illegalem Aufenthalt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, und dem Erfordernis gemäß Art. 8 dieser Richtlinie, die Abschiebung „innerhalb kürzester Frist“ vorzunehmen, beitragen(3), wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ein dauerhaftes Hindernis hierfür darstellt. Die vorliegende Rechtssache bietet auch die Gelegenheit, näher zu bestimmen, welches die Funktion von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 als Mechanismus zum Aufschub der Abschiebung ist und welche Rolle der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Zusammenhang spielt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3. Die Erwägungsgründe 2 und 4 der Richtlinie 2008/115 lauten:
„(2) Auf seiner Tagung am 4. und 5. November 2004 in Brüssel forderte der Europäische Rat zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik auf, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden.
…
(4) Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden.“
4. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
…
b) die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.“
5. Art. 5 der Richtlinie lautet:
„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:
a) das Wohl des Kindes,
b) die familiären Bindungen,
c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,
und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“
6. Art. 6 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2008/115 bestimmt:
„(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
(2) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.
(3) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen illegal in ihrem Gebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erlassen, wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen werden. In einem solchen Fall wendet der Mitgliedstaat, der die betreffenden Drittstaatsangehörigen wieder aufgenommen hat, Absatz 1 an.
(4) Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.
(5) Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung von illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, so prüft dieser Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist.“
7. Art. 8 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.
(2) Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine der Gefahren im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.
(3) Die Mitgliedstaaten können eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen, mit der die Abschiebung angeordnet wird.“
8. Art. 9 der Richtlinie lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf,
a) wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder
b) solange nach Artikel 13 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere
a) die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen;
b) technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität.
(3) Wird eine Abschiebung gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgeschoben, so können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.“
Niederländisches Recht
9. Art. 64 der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000)(4) vom 23. November 2000 bestimmt:
„Die Abschiebung wird so lange aufgeschoben, wie der Gesundheitszustand des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen eine Reise nicht zulässt.“
10. Art. 6.1 b des Vreemdelingenbesluit 2000 (Ausländerverordnung 2000)(5) vom 23. November 2000 sieht vor:
„Wenn der Ausländer das Hoheitsgebiet unverzüglich verlassen muss … oder es nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist verlassen hat, kann die Abschiebung aufgeschoben werden. Bei dem Aufschub werden in jedem Fall die körperliche oder psychische Verfassung des Ausländers und technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität berücksichtigt.
…“
Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
11. Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind zwei Rückkehrentscheidungen, die der Minister van Asiel en Migratie (Minister für Asyl und Migration, Niederlande) (im Folgenden: Minister) gegenüber X und Y, zwei Drittstaatsangehörigen, erlassen hat.
12. Der aserbaidschanische Staatsbürger X wurde am 19. Januar 2015 von einem niederländischen Gericht wegen im Mai 2011 begangener mehrfacher Tötungsdelikte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung nahm der Minister mit Entscheidung vom 20. September 2018 die Aufenthaltsgenehmigung von X rückwirkend zum 12. Mai 2011 zurück und ordnete an, dass er das Gebiet der Europäischen Union unverzüglich zu verlassen habe. Er erließ außerdem gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren. Die von X gegen die Entscheidung vom 20. September 2018 eingelegte Beschwerde wies der Minister mit Bescheid vom 27. Juli 2020 zurück.
13. X erhob bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaatsen’s‑Hertogenbosch en Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsorte Herzogenbusch und Amsterdam, Niederlande) Klage gegen den Bescheid des Ministers vom 27. Juli 2020. Mit Urteil vom 14. Januar 2022 wies dieses Gericht die Klage u. a. mit der Begründung ab, dass der Minister gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 verpflichtet sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Das Gericht befand insbesondere, dass sich X wegen des Entzugs seiner Aufenthaltsgenehmigung illegal in den Niederlanden aufhalte und die Rückkehrentscheidung notwendig sei, um seine Abschiebung sicherzustellen, falls er freigelassen werden sollte. Eine solche Freilassung könne nämlich nach 25 Jahren Haft erfolgen(6).
14. Gegen dieses Urteil legte X Berufung beim vorlegenden Gericht ein.
15. In der Zwischenzeit war der afghanische Staatsbürger Y am 31. August 2018 aus Deutschland in die Niederlande eingereist, nachdem sein in Deutschland gestellter Asylantrag endgültig abgelehnt worden war. Er wurde am 16. November 2020 von einem niederländischen Gericht wegen zweier Mordversuche mit einem terroristischen Motiv, die er am Tag seiner Einreise in die Niederlande begangen hatte, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt. Seitdem befindet er sich in Strafhaft. Im Übrigen verfügte Y in den Niederlanden nie über ein Aufenthaltsrecht.
16. Mit Entscheidung vom 25. April 2023 stellte der Minister fest, dass Y sich illegal in den Niederlanden aufhalte, ordnete an, dass er das Gebiet der Union unverzüglich zu verlassen habe, und erließ gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 20 Jahren.
17. Gegen diese Entscheidung erhob Y Klage bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaatsen’s‑Hertogenbosch en Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsorte Herzogenbusch und Amsterdam). Mit Urteil vom 22. Dezember 2023 gab das Gericht der Klage statt und hob die Entscheidung mit der Begründung auf, der Minister könne keine gültige Rückkehrentscheidung in einer Situation treffen, in der er aufgrund der Vollstreckung einer langjährigen Freiheitsstrafe keine Abschiebung durchführen könne. Insoweit stützte es sich u. a. auf die Urteile des Gerichtshofs vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen)(7), und vom 24. Februar 2021, M u. a. (Überstellung in einen Mitgliedstaat)(8).
18. Gegen dieses Urteil legte der Minister Berufung beim vorlegenden Gericht ein.
19. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts steht außer Streit, dass sich X und Y illegal in den Niederlanden aufhalten, dass sie sich nicht auf die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Grundsätze berufen haben und dass sie nicht unter die in Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie aufgeführten Ausnahmen von der Pflicht zum Erlass einer Rückkehrentscheidung fallen.
20. In diesem Zusammenhang sind sich die Parteien der Ausgangsverfahren jedoch uneins darüber, ob der Minister eine Rückkehrentscheidung gegenüber X und Y erlassen darf, obwohl diese aufgrund ihrer Haft ihrer Rückkehrpflicht nicht nachkommen können und der Minister sie nicht abschieben kann.
21. Hierzu führt das vorlegende Gericht erstens aus, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 scheine zwar eine Pflicht zum Erlass einer Rückkehrentscheidung in Situationen, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben seien, zu begründen; in dieser Richtlinie sei jedoch nicht klar festgelegt, wie diese Pflicht mit dem Umstand zu vereinbaren sei, dass in solchen Situationen jede Möglichkeit einer tatsächlichen Rückkehr für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen sei. Es sei auch unklar, ob die Abschiebung von X und Y gemäß Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgeschoben werden könne, denn diese Bestimmung erfasse offenbar Fälle zeitlich begrenzten Aufschubs. Außerdem sei nach der Umsetzung dieser Bestimmung in das niederländische Recht ein Aufschub der Abschiebung wegen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unzulässig(9).
22. Diese Schwierigkeit bei der Auslegung der Richtlinie 2008/115 könne auch mit Hilfe der Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus der sich u. a. eine Pflicht zur Abschiebung „innerhalb kürzester Frist“ ergebe, nicht behoben werden.
23. Für den Fall, dass der Minister nicht befugt gewesen sein sollte, in den Ausgangsverfahren eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, möchte das vorlegende Gericht zweitens wissen, ob er dann gemäß der Richtlinie 2008/115 verpflichtet gewesen wäre, X und Y einen Aufenthaltstitel zu erteilen, um zu vermeiden, dass diese weiterhin zwar keinem Rückkehrverfahren unterzogen werden könnten, sich aber auch nicht rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhielten.
24. Das vorlegende Gericht fragt sich drittens, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht werden kann, um dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegenzutreten.
25. Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht die Richtlinie 2008/115, insbesondere deren Art. 6, 8 und 9, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Ausländer entgegen, der wegen der Vollstreckung einer langen bzw. lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Gebiet der Union abgeschoben werden kann?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Mitgliedstaat dann verpflichtet, einem Ausländer für die Dauer des langen bzw. lebenslangen Aufenthalts in Haft gegebenenfalls gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen?
3. Besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 neben den in den Abs. 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?
26. Die Verfahrensbeteiligten X und Y, die niederländische, die belgische, die tschechische und die deutsche Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
Rechtliche Würdigung
27. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorlagefragen in zwei Teile untergliedert sind. Der erste Teil umfasst die erste und die dritte Frage, mit denen der Gerichtshof gebeten wird, darüber zu entscheiden, ob der Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber Drittstaatsangehörigen, die zuvor lange oder gar lebenslange Freiheitsstrafen verbüßen müssen, mit der Richtlinie 2008/115 vereinbar ist. Die zweite Frage bildet den zweiten Teil. Für den Fall einer Bejahung der ersten Frage wird gefragt, ob der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Betroffenen während der Vollstreckung ihrer Strafe und bis zu ihrer tatsächlichen Abschiebung einen Titel auszustellen, der ihnen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet. Ich werde zunächst die erste und die dritte Frage prüfen und anschließend auf die zweite Frage eingehen.
Fragen 1 und 3
Vorbemerkungen
28. Mit Blick auf die erste Frage, die eng mit der dritten Frage zusammenhängt, sollte zunächst ermittelt werden, worin die Zweifel des vorlegenden Gerichts bestehen. Dieses hat es in den Ausgangsverfahren mit einer Anwendung der Richtlinie 2008/115 zu tun, bei der zwischen dem Erlass der Rückkehrentscheidung und dem Vollzug der Maßnahme zur Abschiebung der betroffenen Personen ein erheblicher zeitlicher Abstand besteht. Mit anderen Worten: Die Frage des vorlegenden Gerichts verdeutlicht ein inhärentes Spannungsverhältnis zwischen Art. 6 der Richtlinie 2008/115, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen vorschreibt, und der aus Art. 8 dieser Richtlinie resultierenden Pflicht, die betreffende Person abzuschieben, wobei diese beiden Stadien des Rückkehrverfahrens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „innerhalb kürzester Frist“ aufeinander folgen müssen(10).
29. Bei der Beantwortung des ersten Teils der Vorlagefragen ist zum einen zu prüfen, wie die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele, wie sie sich aus der allgemeinen Systematik dieser Richtlinie ergeben, miteinander zusammenhängen, und zum anderen, wie diese Bestimmungen mit anderen, im vorliegenden Fall möglicherweise anwendbaren Vorschriften zusammenwirken, insbesondere mit dem den Aufschub der Abschiebung betreffenden Art. 9 dieser Richtlinie.
30. Daher sind nacheinander folgende Fragen zu klären: 1. Schreibt die Richtlinie 2008/115 vor, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält? 2. Wie lässt sich die Vollstreckung einer solchen Entscheidung mit der Eröffnung eines Strafverfahrens durch diesen Mitgliedstaat vereinbaren, ganz gleich, ob dieses Strafverfahren etwas mit dem illegalen Aufenthalt zu tun hat oder nicht? 3. Welches ist die Tragweite von Art. 9 der Richtlinie 2008/115, in dem die Fälle aufgeführt sind, in denen ein Aufschub der Abschiebung in Betracht kommt, wenn geklärt werden soll, ob das Rückkehrverfahren nach dieser Richtlinie unterbrochen werden kann?
Pflicht zum Erlass einer Rückkehrentscheidung
31. Die Richtlinie 2008/115 erlegt den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine zweifache Verpflichtung auf. Zum einen müssen die nationalen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie unbeschadet der Ausnahmen gemäß den Abs. 2 bis 5 dieser Vorschrift eine Rückkehrentscheidung erlassen, sobald feststeht, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen illegal ist(11). Zum anderen müssen diese Behörden nach Art. 8 der Richtlinie für die wirksame und rasche Vollstreckung dieser Entscheidung sorgen, indem sie sicherstellen, dass die ergriffenen Maßnahmen tatsächlich zur Abschiebung des Betroffenen führen. Aus diesem Grund ist der Gerichtshof ausdrücklich der Auffassung, „dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Fällen vorzunehmen, innerhalb kürzester Frist zu erfüllen ist“(12).
32. Dieses zweifache Erfordernis, nämlich der Erlass einer Rückkehrentscheidung im Fall eines illegalen Aufenthalts und deren rasche Vollstreckung, spiegelt den eigentlichen Zweck der Richtlinie 2008/115 wider, der darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik zu organisieren, die auf gemeinsamen Normen beruht, welche gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden(13). Wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, dürfen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Maßnahmen keine Handlungen vornehmen, die geeignet sind, „die Verwirklichung des mit der Richtlinie 2008/115 verfolgten Ziels zu beeinträchtigen, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen“(14).
33. Demnach verfügen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über keine bloße Möglichkeit zum Erlass einer Rückkehrentscheidung, sondern sind hierzu grundsätzlich verpflichtet(15), sobald feststeht, dass der Aufenthalt der betreffenden Person illegal ist. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung ist nämlich nur in den in Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich vorgesehenen Fällen(16) oder dann zulässig, wenn die in Art. 5 dieser Richtlinie abschließend genannten Vorgaben dem Erlass einer solchen Entscheidung entgegenstünden.
Anwendung der Richtlinie 2008/115 und strafrechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
34. Es ist zu prüfen, in welcher Beziehung das Rückkehrverfahren zur strafrechtlichen Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht, Straftaten zu verfolgen, die mit dem illegalen Aufenthalt zusammenhängen oder nicht. Insoweit muss meines Erachtens zwischen zwei Fallgruppen unterschieden werden. Einerseits gibt es die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits geprüften Fälle, die Straftaten betreffen, welche in direktem Zusammenhang mit der illegalen Einreise oder dem illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen stehen. Andererseits gibt es Strafverfolgungen und Verurteilungen wegen Straftaten, die nichts mit dem illegalen Aufenthalt allein zu tun haben, was genau der Situation in den Ausgangsverfahren entspricht. Ich meine, dass die Art der jeweiligen strafrechtlichen Sanktion das relevante Kriterium ist, um zwischen diesen beiden Kategorien zu differenzieren.
35. Was die erste Kategorie betrifft, so hat der Gerichtshof diese Problematik genau umrissen und Antworten gegeben, die nach seiner Auffassung dem oben in Nr. 32 genannten Ziel der Richtlinie 2008/115 entsprechen. Aus dieser Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass der Gerichtshof bestrebt ist, die praktische Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie mit der strafrechtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen(17). Folglich darf die strafrechtliche Sanktion wegen illegalen Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht dazu führen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115 beeinträchtigt und insbesondere eine wirksame und rasche Vollstreckung der Rückkehrentscheidung vereitelt würde.
36. So hat der Gerichtshof im Urteil El Dridi entschieden, dass eine strafrechtliche Sanktion mit der Richtlinie 2008/115 unvereinbar ist, wenn sie dazu führt, dass der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige dem Rückkehrverfahren entzogen wird(18). Im Anschluss an dieses Urteil hat der Gerichtshof auch entschieden, dass strafrechtliche Maßnahmen, die sich ausschließlich gegen den illegalen Aufenthalt richten, vor oder während der Durchführung des Rückkehrverfahrens nicht angewendet werden dürfen, wenn sie dessen Vollzug und Wirksamkeit beeinträchtigen(19). Dies gilt insbesondere für den Hausarrest(20) oder auch für die Ersetzung der Rückkehrpflicht durch eine Geldbuße(21), die beide mit der Richtlinie 2008/115 unvereinbar sind. Steht die strafrechtliche Sanktion aber einer tatsächlichen Rückkehr nicht im Wege, weil es sich etwa um eine Sanktion finanzieller Art handelt, so ist sie mit der Richtlinie 2008/115 vereinbar(22).
37. Was die zweite Kategorie betrifft, d. h. den Fall, dass der Drittstaatsangehörige eine andere Straftat begeht, als sich nur illegal aufzuhalten, ist zunächst zu beachten, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 „beschließen [können], diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden[,] … die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist“. In einem solchen Fall kann die betreffende Person vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 ausgenommen werden, weshalb die Mitgliedstaaten gegen sie eine strafrechtliche Sanktion wegen ihres illegalen Aufenthalts verhängen können, ohne dass sie die Vorgaben der aus dem Urteil El Dridi hervorgegangenen Rechtsprechung beachten müssten.
38. Der Gerichtshof hat dies im Urteil Achughbabian mit den Worten bekräftigt, dass „Drittstaatsangehörige, die neben der Straftat des illegalen Aufenthalts eine oder mehrere weitere Straftaten begangen haben, gegebenenfalls nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 von deren Anwendungsbereich ausgenommen werden können“(23). Diesen Ansatz hat der Gerichtshof später im Urteil Affum(24) dahin präzisiert, „dass die Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis nimmt, die Verwirklichung anderer Straftatbestände als solcher, die nur eine illegale Einreise zum Gegenstand haben, mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, und zwar auch in Fällen, in denen dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen worden ist“(25).
39. Diese Aussage des Gerichtshofs erscheint mir im Kontext der vorliegenden Rechtssache besonders wichtig, da der Gerichtshof den Begriff „ahnden“ (réprimer) und nicht den engeren Ausdruck „eine Strafe verhängen“ verwendet. Meines Erachtens umfasst der Begriff „Ahndung“ (répression)(26) nicht nur die Kriminalisierung einer Tat und die Verhängung einer Strafe, sondern grundsätzlich auch deren Vollstreckung. Hätte sich der Gerichtshof auf die Befugnis, eine Tat unter Strafe zu stellen oder eine Strafe zu verhängen, beschränken wollen, hätte er keinen so weitreichenden Begriff wie „ahnden“ verwendet. Da der Gerichtshof außerdem bestätigt, dass das Strafverfahren und das Verfahren zur Rückführung der betroffenen Person parallel durchgeführt werden können, gilt dies natürlich erst recht dann, wenn die strafrechtliche Verurteilung wie in den Ausgangsverfahren vor Erlass der Rückkehrentscheidung ergangen ist.
40. Nach alledem ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/115 weder zum Ziel noch zur Folge hat, die strafrechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ahndung von Straftaten, die nichts mit illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt zu tun haben, generell zu beschränken. Die Mitgliedstaaten behalten somit die Möglichkeit, Freiheitsstrafen für Straftaten zu verhängen, die keinen Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt aufweisen, und anschließend festzustellen, dass dieser Aufenthalt illegal ist. In den Ausgangsverfahren stellen weder X noch Y in Abrede, dass sie sich illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten.
41. Da die Mitgliedstaaten, wie bereits erwähnt, nicht nur die Möglichkeit zum Erlass einer Rückkehrentscheidung haben, sondern hierzu grundsätzlich verpflichtet sind, sobald ein illegaler Aufenthalt festgestellt wird, ist zu prüfen, ob die Richtlinie 2008/115 selbst den Schlüssel für eine einheitliche Auslegung ihrer Art. 6 und 8 enthält.
Einklang zwischen den Verpflichtungen aus den Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/115 über deren Art. 9
42. Im Folgenden werde ich prüfen, ob das inhärente Spannungsverhältnis zwischen den Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/115 anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder durch eine systematische Auslegung dieser Bestimmungen, insbesondere in Verbindung mit Art. 9 dieser Richtlinie, entschärft werden kann.
43. Der Gerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung eine „umgekehrte“ Wechselbeziehung zwischen den Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/115 entwickelt, und zwar in dem Sinne, dass nicht automatisch eine Pflicht zum Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 besteht, sondern zunächst geprüft werden muss, ob eine Abschiebung gemäß Art. 8 tatsächlich möglich ist. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass bei Erlass einer Rückkehrentscheidung von vornherein die absehbaren Bedingungen für deren Vollstreckung zu berücksichtigen sind, weshalb eine Rückkehrentscheidung nicht rechtsgültig erlassen werden kann, wenn eine Abschiebung praktisch nicht durchführbar erscheint.
44. Dies geht aus dem Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Abschiebung – Medizinisches Cannabis)(27), dem Urteil TQ und dem Urteil M hervor. Im ersten Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, wenn der illegal aufhältige Betroffene, der an einer schweren Krankheit leidet, andernfalls wegen der Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Versorgung im Zielland der tatsächlichen Gefahr einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung oder einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Im zweiten Urteil hat der Gerichtshof u. a. verlangt, dass für einen unbegleiteten Minderjährigen vor Erlass einer Rückkehrentscheidung eine angemessene Aufnahmelösung im Rückkehrland gefunden wird, da eine solche Entscheidung andernfalls unzulässig ist. In der Rechtssache, in der das Urteil M ergangen ist, hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass gegenüber einem Drittstaatsangehöriger, dem in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, in dem Staat, in dem er sich illegal aufhält, wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung keine Entscheidung über die Rückkehr in sein Herkunftsland erlassen werden darf(28).
45. Meines Erachtens lässt sich diese spezielle Rechtsprechung aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn in den vorerwähnten Rechtssachen bestand das Abschiebungshindernis hauptsächlich in der Situation, die den Betroffenen im Bestimmungsstaat erwartete (Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, Fehlen einer angemessenen Aufnahmelösung, Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung)(29). Bei sehr langen bzw. lebenslangen Freiheitsstrafen wie in den Ausgangsverfahren ergibt sich das Abschiebungshindernis hingegen aus einem internen Umstand im Vollstreckungsmitgliedstaat, nämlich der Verbüßung der Strafe, die seine Strafgerichte verhängt haben.
46. Daher muss die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn eine Abschiebung wegen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unmöglich ist, nach anderen Kriterien im Einklang mit der Systematik der Richtlinie 2008/115 erörtert werden.
47. In diesem Zusammenhang halte ich Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 für einschlägig. Die Situation einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person kann im Licht dieser Bestimmung betrachtet werden, die genau den Fall regelt, in dem die Rückkehrentscheidung nicht sofort vollstreckt werden kann. Gemäß ihrem Abs. 2 können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung „der besonderen Umstände des Einzelfalls“ die Abschiebung „um einen angemessenen Zeitraum“ aufschieben, wenn insbesondere technische Gründe oder Gründe, die mit dem Zustand des Betroffenen zusammenhängen, vorliegen. Meiner Ansicht nach kann in diesem Rahmen der Aufschub der Abschiebung für die Dauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe behandelt werden.
48. Erstens sind zwar in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 zur Rechtfertigung des Aufschubs medizinische oder technische Gründe wie „die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen“ oder „technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität“ aufgeführt; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. Indem der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten aufgibt, bei der Entscheidung über einen Aufschub der Abschiebung „um einen angemessenen Zeitraum“ diese möglichen Gründe „insbesondere“(30) zu berücksichtigen, hat er meines Erachtens Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 eine flexiblere und gewissermaßen funktionalere Rolle zugewiesen als Art. 9 Abs. 1, worin die Fälle abschließend genannt sind, in denen die Abschiebung aufzuschieben ist.
49. Der Begriff „insbesondere“ ist insoweit von entscheidender Bedeutung. Er besagt, dass die aufgeführten Gründe beispielhaft und nicht abschließend sind(31). Mit anderen Worten: Die Richtlinie 2008/115 lässt ausdrücklich zu, dass es andere Situationen gibt, in denen die Abschiebung tatsächlich oder rechtlich nicht sofort vollstreckt werden kann, obwohl eine Rückkehrentscheidung ergangen ist und die Pflicht zur Abschiebung „innerhalb kürzester Frist“ grundsätzlich weiterhin für den Mitgliedstaat gilt(32).
50. Denn eine Freiheitsstrafe, die wegen Straftaten verhängt wird, die nichts mit dem illegalen Aufenthalt zu tun haben, macht es naturgemäß faktisch unmöglich, den Betroffenen vor seiner Freilassung abzuschieben. Es handelt sich um ein objektives, vom Willen des Betroffenen unabhängiges Hindernis, das meiner Meinung nach unter die „besonderen Umstände des Einzelfalls“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 fällt und es somit rechtfertigt, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung aufzuschieben.
51. Zweitens bestätigt die Systematik von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115, dass dieser als Grundlage für einen Aufschub der Abschiebung während der Vollstreckung einer langen Freiheitsstrafe dienen kann. Der Begriff „angemessener Zeitraum“ bedeutet an sich nicht „kurzer“ oder „eng begrenzter“ Zeitraum, sondern bezieht sich auf einen Zeitraum, der für den Zweck des Aufschubs notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis dazu steht.
52. Der Aufschub darf, anders gesagt, weder unbefristet noch starr festgeschrieben sein. Er muss auf den Zeitraum beschränkt bleiben, der unbedingt erforderlich ist, bis das in der Haftstrafe bestehende objektive Hindernis für die Abschiebung wegfällt. Er muss außerdem regelmäßig überprüft werden, damit eine nach Erlass der Rückkehrentscheidung eintretende Änderung von Umständen berücksichtigt werden kann, die sich möglicherweise erheblich auf die Prüfung der Lage der betroffenen Person anhand der Richtlinie 2008/115, insbesondere deren Art. 5, auswirken würde(33). Vor allem haben die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in angemessenen zeitlichen Abständen zu prüfen, ob eine Abschiebung vernünftigerweise durchgeführt werden kann, namentlich wenn Termine für eine bedingte Entlassung oder eine Neubewertung der Strafe bevorstehen. Ist eine Haftentlassung absehbar, müssen diese Behörden die Durchführung der Rückkehr unter Berücksichtigung der Garantien gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/115 überprüfen(34).
53. Drittens würde die Annahme, dass eine in einem Strafverfahren verhängte langjährige Freiheitsstrafe ein Hindernis für den Erlass einer Rückkehrentscheidung darstellt, zwangsläufig bedeuten, dass ein abstrakter Schwellenwert für die Haftdauer festgelegt werden müsste, bei dessen Überschreitung der Mitgliedstaat vom Erlass einer solchen Entscheidung absehen müsste. Die Richtlinie 2008/115 enthält jedoch keinen Anhaltspunkt für einen solchen Schwellenwert. Weder Art. 6, der bei illegalem Aufenthalt grundsätzlich den Erlass einer Rückkehrentscheidung vorschreibt, noch die Art. 8 und 9, die deren Vollstreckung und Aufschub regeln, unterscheiden zwischen „kurzen“ und „langen“ Haftstrafen und enthalten keine Sonderregelung für lebenslange Freiheitsstrafen.
54. Ein im Wege der Auslegung eingeführtes starres zeitliches Kriterium (ein, fünf, zehn oder 30 Jahre Haft?) würde meines Erachtens bedeuten, dass in die Richtlinie 2008/115 eine dort nicht vorgesehene Bedingung eingefügt würde. Zudem würde die Vielfalt der nationalen Strafrechtssysteme, der Regelungen über bedingte Haftentlassung und der Modalitäten für die Strafanpassung zwangsläufig zu unterschiedlichen Schwellenwerten in den einzelnen Mitgliedstaaten führen, wodurch die Rechtssicherheit gefährdet, das Rückführungssystem fragmentiert und letztlich die Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115 beeinträchtigt würde.
55. Viertens hätte, wie insbesondere die niederländische Regierung bemerkt, ein Kriterium, das allein auf die Dauer der Haftstrafe abstellte, im Hinblick auf den Zweck der Richtlinie 2008/115 paradoxe Wirkungen: Die Täter schwerster Delikte, die wie die Betroffenen in den Ausgangsverfahren zu sehr langen bzw. lebenslangen Haftstrafen verurteilt wurden, würden bei ihrer strafrechtlichen Verurteilung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgehen, da ihre Abschiebung erst nach sehr langer Zeit erfolgen könnte, während milder bestrafte Täter weiterhin uneingeschränkt dem Regime dieser Richtlinie unterlägen.
56. Eine solche Konstellation würde nach meinem Dafürhalten eine kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung begründen. Je gravierender die Straftat wäre, desto mehr wäre der Täter bei seiner strafrechtlichen Verurteilung in der Praxis vor dem Erlass einer Entscheidung „geschützt“, mit der sein illegaler Aufenthalt festgestellt und seine Abschiebung angeordnet würde. Der Gerichtshof hat aber stets entschieden, dass die Richtlinie 2008/115 parallele Verfahren zur Regelung des illegalen Aufenthalts gerade dadurch vermeiden soll, dass sie einen einheitlichen Rahmen für den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen vorschreibt(35). Die Dauer der Freiheitsstrafe kann daher nicht als Kriterium für den Erlass der Rückkehrentscheidung an sich herangezogen werden.
57. Fünftens entspricht ein solcher Lösungsansatz dem mit der Richtlinie 2008/115 verfolgten Ziel der Effizienz. Wie namentlich die Kommission sowie die deutsche und die niederländische Regierung dargelegt haben, steht den Behörden, wenn die Rückkehrentscheidung während des Strafvollzugs ergeht, die erforderliche Zeit zur Verfügung, um im Vorfeld die konkreten Modalitäten der Abschiebung so vorzubereiten, dass diese gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 möglichst bald nach Verbüßung der verhängten Strafe erfolgen kann. Wie die belgische und die niederländische Regierung bemerkt haben, können somit auch weiterhin internationale Instrumente zur Überstellung verurteilter Personen genutzt werden(36), die eine vorherige Abschiebungsmaßnahme verlangen, ohne dass die Richtlinie 2008/115 dem entgegenstünde, sofern die darin verankerten Garantien gewahrt bleiben.
58. Sechstens lässt sich das Zusammenspiel zwischen einer Rückkehrentscheidung und Haftstrafen anhand des Urteils Gnandi(37) verdeutlichen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der Aufenthalt des Betroffenen nach der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115 wird, so dass eine Rückkehrentscheidung erlassen und sogar in einem einzigen Rechtsakt mit der den legalen Aufenthalt beendenden Entscheidung verbunden werden kann. Er hat jedoch hinzugefügt, dass im Fall einer aufschiebenden Wirkung des gegen die Rückkehrentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs alle Wirkungen dieser Entscheidung bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt werden müssen, wobei die betroffene Person in der Zwischenzeit die zum Schutz des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erforderlichen Rechte behält. Der Gerichtshof hat somit anerkannt, dass drei Elemente nebeneinander bestehen können: illegaler Aufenthalt, bereits ergangene Rückkehrentscheidung und rechtliche Unmöglichkeit, während eines bestimmten Zeitraums die Abschiebung zu vollstrecken. Die Richtlinie 2008/115 steht dem laut Gerichtshof nicht entgegen, sondern regelt das Zusammenspiel dieser Elemente durch ein geordnetes System der Aussetzung.
59. Diese Logik lässt sich mutatis mutandis auf die Situation eines Drittstaatsangehörigen entsprechend anwenden, der zu einer langen Freiheitsstrafe bzw. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Möglichkeit einer Haftverkürzung verurteilt worden ist(38). Sobald die Illegalität des Aufenthalts festgestellt ist, hat der Mitgliedstaat grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 der Richtlinie 2008/115 zu erlassen. Das durch die Inhaftierung entstandene Hindernis darf nicht dadurch beseitigt werden, dass keine Entscheidung erlassen wird; vielmehr muss deren Vollstreckung um einen „angemessenen Zeitraum“ gemäß Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgeschoben werden.
60. Siebtens schließlich bedarf es meines Erachtens bei lebenslangen Freiheitsstrafen einer gesonderten Prüfung. Kann die lebenslange Freiheitsstrafe verkürzt – d. h. angepasst, regelmäßig überprüft oder bedingt ausgesetzt – werden, besteht die Aussicht auf Freilassung, wenn auch in ferner Zukunft. In diesem Rahmen ist der Aufschub der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115 vereinbar, sofern er auf einer erkennbaren Aussicht auf Abschiebung beruht und regelmäßig überprüft wird. Wie in den vorstehenden Nrn. 51 und 52 dargelegt, kann der Begriff „angemessener Zeitraum“ dann auch eine erhebliche Dauer umfassen, wenn die Behörden regelmäßig kontrollieren, ob und bis wann eine Abschiebung angesichts der Entwicklung der strafrechtlichen Situation des Betroffenen konkret in Betracht kommt.
61. Wenn die lebenslange Freiheitsstrafe hingegen nicht verkürzt werden kann, wenn also keine Möglichkeit zur Haftentlassung oder Strafmilderung vorgesehen ist und nach innerstaatlichem Recht keine Aussicht auf eine Freilassung besteht(39), dürfte selbst das Konzept der Richtlinie 2008/115 im Hinblick auf die Pflicht zum Erlass einer Rückkehrentscheidung an seine Grenzen stoßen. Der Ausdruck „angemessener Zeitraum“ kann nicht so weit gedehnt werden, dass er eine unbegrenzte Aussetzung umfassen würde, was in der Praxis darauf hinausliefe, die Abschiebung auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. Ein solcher unbefristeter Aufschub verstieße gegen das Erfordernis einer realistischen Aussicht auf Abschiebung(40) und liefe dem Zweck der Richtlinie zuwider, mit der, wie oben in Nr. 32 dargelegt, eine wirksame Politik der Rückkehr und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eingeführt werden soll.
62. Diese Unterscheidung zwischen Strafen, die verkürzt werden können, und solchen, bei denen dies nicht möglich ist, führt schließlich dazu, dass zu prüfen ist, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes(41) im Rahmen der Richtlinie 2008/115 Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung zu dieser Richtlinie ist dieser Grundsatz in allen Phasen des Rückführungsverfahrens zu beachten(42). Hinsichtlich des zeitlichen Abstands zwischen dem Erlass der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen muss differenziert werden. Was zum einen die Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 zum Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen betrifft, so kann die Dauer der Freiheitsstrafe nach meinem Dafürhalten nicht mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einem Kriterium umfunktioniert werden, das – über die in Art. 6 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Ausnahmen und die in Art. 5 dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsgüter hinaus – für den Erlass der Entscheidung selbst maßgeblich wäre.
63. Zum anderen darf die Rückkehrentscheidung nach diesem Grundsatz nur erlassen und aufrechterhalten werden, wenn eine realistische Aussicht auf Abschiebung besteht. Somit kann es nur in Ausnahmefällen, in denen wie etwa bei lebenslangen Freiheitsstrafen ohne Möglichkeit einer Haftverkürzung jegliche Aussicht auf eine Abschiebung gänzlich ausgeschlossen ist, dazu kommen, dass eine auf Dauer nicht vollstreckbare Rückkehrentscheidung nicht mehr dem Ziel der Richtlinie 2008/115 entspricht, so dass ihr Erlass gegen Vorgaben des Unionsrechts verstoßen würde.
64. Abschließend bin ich der Auffassung, dass die Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der eine langjährige Freiheitsstrafe verbüßt, nicht entgegenstehen, wenn dessen Abschiebung erst nach Verbüßung dieser Strafe erfolgen wird, vorausgesetzt, die Behörden überprüfen regelmäßig, ob eine Abschiebung angesichts der Entwicklung der strafrechtlichen Situation des Betroffenen konkret in Betracht kommt. Hingegen stünden diese Bestimmungen dem Erlass einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entgegen, wenn aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit einer Haftverkürzung jegliche Aussicht auf eine Abschiebung ausgeschlossen wäre, da diese faktisch unmöglich würde.
Frage 2
65. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihr Art. 6 Abs. 4 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat, der beschließt, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen für einen längeren Zeitraum zu inhaftieren, ohne ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen zu können, verpflichtet ist, ihm einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung, wenn auch nur vorläufig, auszustellen.
66. Wie das vorlegende Gericht erklärt hat, stellt sich diese Frage nur, wenn die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Richtlinie 2008/115 in einem solchen Fall dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen den betroffenen Staatsangehörigen entgegensteht. Nur in diesem Fall, in dem kein Rückführungsverfahren eingeleitet werden könnte, wäre zu klären, ob der Mitgliedstaat den Aufenthalt des Betroffenen in seinem Hoheitsgebiet durch die Gewährung eines Aufenthaltsrechts „legalisieren“ müsste.
67. Für den Fall, dass diese zweite Frage überhaupt beantwortet werden muss, ist zunächst die Tragweite der Richtlinie 2008/115 zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung hat diese Richtlinie nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen umfassend zu harmonisieren. Sie führt lediglich gemeinsame Normen und Verfahren für den Erlass von Rückkehrentscheidungen und für deren Vollstreckung ein(43). Dementsprechend hat der Gerichtshof klargestellt, dass mit der Richtlinie 2008/115 nicht die Situation von Drittstaatsangehörigen geregelt werden soll, denen gegenüber keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann; die Mitgliedstaaten sind daher weiterhin befugt, deren Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung des Unionsrechts zu regeln(44).
68. Im Übrigen können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 jederzeit beschließen, aus humanitären Gründen, aus Mitgefühl oder aus sonstigen Gründen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, und zwar auch nach Erlass einer Rückkehrentscheidung, wobei diese Entscheidung dann zurückgenommen oder ausgesetzt wird. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist diese Möglichkeit nicht auf die ausdrücklich genannten Gründe beschränkt, sondern erlaubt den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung jedes anderen Grundes, den sie für angemessen halten(45). Dieser Art. 6 Abs. 4 beschränkt sich jedoch darauf, den Mitgliedstaaten ein Ermessen einzuräumen; er begründet hingegen keine positive Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Fällen, in denen die Richtlinie den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht oder nicht mehr zulässt(46).
69. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Richtlinie 2008/115 einen betroffenen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen während der Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe in diesem Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
Ergebnis
70. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) wie folgt zu beantworten:
1. Die Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
sind dahin auszulegen, dass
sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der eine langjährige Freiheitsstrafe verbüßt, nicht entgegenstehen, wenn dessen Abschiebung erst nach Verbüßung dieser Strafe erfolgen wird, vorausgesetzt, die Behörden überprüfen regelmäßig, ob eine Abschiebung angesichts der Entwicklung der strafrechtlichen Situation des Betroffenen konkret in Betracht kommt. Hingegen stünden diese Bestimmungen dem Erlass einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entgegen, wenn aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit einer Haftverkürzung jegliche Aussicht auf eine Abschiebung ausgeschlossen wäre, da diese faktisch unmöglich würde.
2. Die Richtlinie 2008/115
ist dahin auszulegen, dass
sie einen betroffenen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen während der Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe in diesem Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
1 Originalsprache: Französisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2008, L 348, S. 98).
3 Vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2015, Zaizoune (C‑38/14, EU:C:2015:260, Rn. 34), und vom 20. Oktober 2022, Centre public d’action sociale de Liège (Rücknahme oder Aussetzung einer Rückkehrentscheidung) (C‑825/21, EU:C:2022:810, Rn. 50).
4 Stb. 2000, Nr. 495.
5 Stb. 2000, Nr. 497.
6 Gemäß dem Besluit Adviescollege levenslang gestraften (Beschluss des Beratungsgremiums für zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Häftlinge) wird die Frage der Begnadigung eines lebenslänglich einsitzenden Häftlings in jedem Fall nach 25 Jahren Haft geprüft.
7 C‑441/19, im Folgenden: Urteil TQ, EU:C:2021:9.
8 C‑673/19, im Folgenden: Urteil M, EU:C:2021:127.
9 Vgl. Art. 64 des Ausländergesetzes 2000 und Art. 6.1 b Abs. 1 der Ausländerverordnung 2000.
10 Siehe Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.
11 Wie der Gerichtshof in Rn. 31 seines Urteils vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C‑329/11, im Folgenden: Urteil Achughbabian, EU:C:2011:807), ausgeführt hat, „sind die zuständigen Behörden verpflichtet, zügig zu handeln, um nicht … das Ziel der Richtlinie 2008/115 zu gefährden, und sie müssen umgehend darüber entscheiden, ob der Aufenthalt der betroffenen Person illegal ist oder nicht. Stellt sich heraus, dass der Aufenthalt illegal ist, müssen diese Behörden nach Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie und unbeschadet der dort vorgesehenen Ausnahmen eine Rückkehrentscheidung erlassen“. Gleiches gilt für die namentlich in der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Haft. Diese darf die Verwirklichung der verfolgten Ziele nicht beeinträchtigen: „Zweck der Haft im Sinne der Richtlinie 2008/115 ist … nicht die Verfolgung oder Ahndung von Straftaten, sondern die Erreichung der mit dieser Richtlinie im Bereich der Rückkehr verfolgten Ziele“ (vgl. Urteil vom 4. September 2025, Adrar [C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 50]).
12 Siehe Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.
13 Vgl. Erwägungsgründe 2 und 4 der Richtlinie 2008/115.
14 Vgl. Urteil vom 28. April 2011, El Dridi (C‑61/11 PPU, im Folgenden: Urteil El Dridi, EU:C:2011:268, Rn. 59), und Urteil Achughbabian (Rn. 43). Vgl. auch Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi (C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 38), wonach „im Einklang mit Art. 79 Abs. 2 AEUV das Ziel der Richtlinie 2008/115, wie es sich aus deren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt, die Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik ist, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden“. Vgl. ebenfalls Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 121), und Urteil TQ (Rn. 70).
15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis (C‑546/19, EU:C:2021:432, Rn. 55). Wie ich in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge darlegen werde, geht jedoch aus der Rechtsprechung eindeutig hervor, dass die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beim Erlass einer Rückkehrentscheidung von Anfang an die absehbaren Bedingungen für deren Vollstreckung berücksichtigen müssen, weshalb eine solche Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen werden kann, wenn eine Abschiebung angesichts der Umstände des Einzelfalls in der Praxis vernünftigerweise nicht in Betracht kommt. Im Übrigen war in dem Kommissionsdokument mit dem Titel „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ (KOM[2005] 391 endgültig) in Art. 8 Abs. 1 die Möglichkeit vorgesehen, „die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum [zu] vertagen“. Im endgültigen Text findet sich diese Möglichkeit in Art. 9 Abs. 2, allerdings bezogen auf das Stadium der eigentlichen „Abschiebung“. In dieser Umorientierung kommt meines Erachtens der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Pflicht zum systematischen Erlass einer Rückkehrentscheidung beizubehalten, den Mitgliedstaaten aber einen Spielraum zu lassen, um den zeitlichen Ablauf bei der Vollstreckung der Abschiebung an die Umstände des Einzelfalls anzupassen.
16 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, findet keine dieser Ausnahmebestimmungen in den Ausgangsverfahren Anwendung.
17 Vgl. Lebœuf, L., „La Cour de justice à la poursuite d’une conciliation entre la compétence pénale des États membres et l’effet utile de la directive retour. CJUE, 1er octobre 2015, Celaj, aff. C‑290/14, EU:C:2015:640“, Revue des affaires européennes – Law & European affairs, 2015/4, S. 749.
18 Urteil El Dridi (Rn. 58 bis 62).
19 Vgl. Urteil Achughbabian (Rn. 42 bis 45).
20 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Sagor (C‑430/11, im Folgenden: Urteil Sagor, EU:C:2012:777, Rn. 45). Der Gerichtshof führt konkret aus, dass die „Gefahr der Beeinträchtigung des Rückkehrverfahrens … insbesondere [vorliegt], wenn die anwendbare Regelung nicht vorsieht, dass der Vollzug einer gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen verhängten Hausarreststrafe zu beenden ist, sobald diese Person abgeschoben werden kann“.
21 Vgl. Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C‑38/14, EU:C:2015:260, Rn. 37).
22 Vgl. Urteil Sagor (Rn. 36).
23 Urteil Achughbabian (Rn. 41).
24 Urteil vom 7. Juni 2016 (C‑47/15, im Folgenden: Urteil Affum, EU:C:2016:408).
25 Urteil Affum (Rn. 65). Hervorhebung nur hier.
26 Das Wörterbuch Le Robert definiert den Begriff „répression“ wie folgt: „Ahndung: Bestrafung, Strafe. Die Ahndung eines Verbrechens. – Repression und Prävention“, Online abrufbar unter: https://dictionnaire.lerobert.com/definition/repression.
27 C‑69/21, EU:C:2022:913.
28 Urteil M (Rn. 38 bis 42).
29 In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil TQ u. a. entschieden hat, dass Art. 8 der Richtlinie 2008/115 einer Praxis der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Rückkehrentscheidungen gegenüber unbegleiteten Minderjährigen erlassen werden, deren Abschiebung aber erst erfolgt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (Rn. 79 und 80). Trotz der Ähnlichkeit, was den zeitlichen Abstand zwischen der Rückkehrentscheidung und deren Vollstreckung anbelangt, scheint mir der Lösungsansatz des Urteils TQ nicht auf die vorliegenden Ausgangsverfahren übertragbar zu sein. Das Urteil TQ betraf unbegleitete Minderjährige und hob die mangelnde Sorgfalt der nationalen Behörden bei der Durchführung der nach Art. 10 der Richtlinie 2008/115 erforderlichen Kontrollen zugunsten einer besonders schutzbedürftigen Gruppe hervor. Dagegen betreffen die vorliegenden Rechtssachen zu langen bzw. lebenslangen Haftstrafen verurteilte Erwachsene, und die faktische Aussetzung der Abschiebung beruht allein auf der Vollstreckung dieser Strafen.
30 Hervorhebung nur hier.
31 Meiner Meinung nach weisen die beiden in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 beispielhaft genannten Gründe ein gemeinsames Kriterium auf. Es handelt sich nämlich um Situationen, in denen die Abschiebung wegen eines objektiven Hindernisses vorübergehend unmöglich oder sinnlos ist. Zwar ist diese Option in der endgültigen Fassung detaillierter geregelt als in Art. 8 Abs. 1 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags, der allgemeiner formuliert war (siehe Fn. 15 der vorliegenden Schlussanträge). Meines Erachtens zeigt jedoch die Beibehaltung derselben Grundidee in Art. 9 Abs. 2 nämlich der von den Umständen des Einzelfalls abhängige Aufschub um einen angemessenen Zeitraum , dass der Gesetzgeber diesen Handlungsspielraum beibehalten und ihn zugleich stärker strukturieren wollte. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wird und diese Strafe verbüßen muss, kann der Mitgliedstaat ihn de facto und de iure unmöglich während der Dauer der Haft ausweisen. Für eine solche Situation gilt daher derselbe Gedanke wie für die in Art. 9 Abs. 2 genannten Fälle.
32 Außerdem sei daran erinnert, dass der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils Achughbabian klargestellt hat, dass das Ziel einer Abschiebung „innerhalb kürzester Frist“ vereitelt würde, „wenn der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er den illegalen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen festgestellt hätte, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung oder gar vor deren Erlass ein Strafverfahren durchführte, das gegebenenfalls zu einer Freiheitsstrafe führte. Ein solches Vorgehen würde die Abschiebung verzögern … und wird im Übrigen nicht unter den in Art. 9 der Richtlinie 2008/115 genannten Gründen aufgeführt, die einen Aufschub der Abschiebung rechtfertigen“ (Hervorhebung nur hier). Diese Erwägung ist jedoch im Licht von Rn. 44 dieses Urteils zu verstehen, wo der Gerichtshof auf das Vorbringen eingegangen ist, dass „die Art. 8, 15 und 16 der Richtlinie 2008/115 … einem Mitgliedstaat nicht untersagten, gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen vor seiner Abschiebung gemäß den von der Richtlinie vorgesehenen Modalitäten eine Freiheitsstrafe zu verhängen“. Aus diesem Kontext geht eindeutig hervor, dass sich der Gerichtshof auf Strafverfahren in Verbindung mit dem illegalen Aufenthalt bezog, nicht aber auf Verurteilungen wegen anderer, davon unabhängiger Straftaten.
33 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna (C‑244/24 und C‑290/24, EU:C:2024:1038, insbesondere Rn. 143).
34 Nach dem Urteil TQ (Rn. 81) verlangt der Gerichtshof eine aktualisierte Bewertung der Risiken einer Zurückweisung sowie der Auswirkungen einer Abschiebung auf die familiären Bindungen.
35 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile El Dridi (Rn. 31 und 55), Achughbabian (Rn. 43), Sagor (Rn. 32) und Affum (Rn. 61, 82 und 86), wo es im Wesentlichen heißt, dass mit der Richtlinie 2008/115 eine wirksame Rückkehrpolitik auf der Grundlage „gemeinsamer Normen und Verfahren“ eingeführt werden soll.
36 Vgl. u. a. Art. 3 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen.
37 Urteil vom 19. Juni 2018 (C‑181/16, im Folgenden: Urteil Gnandi, EU:C:2018:465).
38 Bei der Analogie zum Urteil Gnandi ist jedoch mit Bedacht vorzugehen. Erstens ist das jeweilige Abschiebungshindernis unterschiedlicher Art. Im Urteil Gnandi ergab es sich aus einem Unionsrecht: dem gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz eingelegten Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung und dem daraus resultierenden Bleiberecht. Die Unmöglichkeit der Abschiebung war somit eine unmittelbare Folge des Gebots, einen wirksamen Rechtsbehelf und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. In den vorliegenden Rechtssachen ist das Hindernis ausschließlich strafrechtlicher und innerstaatlicher Natur. Es handelt sich nämlich um den Vollzug einer langen bzw. lebenslangen Freiheitsstrafe in einem sicheren Mitgliedstaat, ohne dass damit ein durch das Unionsrecht gewährtes Aufenthaltsrecht verbunden wäre. Zweitens ist die zeitliche Perspektive grundverschieden. Die Aussetzung im Urteil Gnandi beschränkt sich auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, während das Hindernis hier zehn, 15 oder 20 Jahre oder sogar ein Leben lang andauern kann. Das dem Urteil Gnandi zugrunde liegende Schema (festgestellter illegaler Aufenthalt, ergangene Rückkehrentscheidung, aber in einem bestimmten rechtlichen Rahmen ausgesetzte Vollstreckung) kann daher nur analog, nicht aber als übertragbares Muster herangezogen werden.
39 Ich möchte betonen, dass ein solcher Fall weitgehend theoretischer Natur ist, da eine derartige Situation höchstwahrscheinlich gegen Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK), in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verstoßen würde. Insbesondere verbietet die EMRK nach Ansicht des EGMR grundsätzlich zwar nicht die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Eine solche Strafe ist jedoch nur dann mit Art. 3 EMRK vereinbar, wenn sie de iure und de facto verkürzt werden kann, d. h., wenn sowohl eine Aussicht auf Freilassung als auch eine Chance auf Überprüfung besteht (vgl. EGMR, 9. Juli 2013, Vinter u. a./Vereinigtes Königreich [GK], CE:ECHR:2013:0709JUD006606909, §§ 110 und 122). Vgl. dazu auch EGMR, 26. April 2016, Murray/Niederlande (GK), (CE:ECHR:2016:0426JUD001051110, §§ 101 bis 104), EGMR, 17. Januar 2017, Hutchinson/Vereinigtes Königreich (GC), (CE:ECHR:2017:0117JUD005759208, § 42), und EGMR, 13. Juni 2019, Marcello Viola/Italien (Nr. 2) (CE:ECHR:2019:0613JUD007763316, § 136): „Die Menschenwürde, die im Mittelpunkt des durch die Konvention geschaffenen Systems steht, verbietet es, einer Person zwangsweise ihre Freiheit zu entziehen, ohne gleichzeitig auf ihre Resozialisierung hinzuwirken und ihr die Chance zu geben, diese Freiheit eines Tages wiederzuerlangen“ (vgl. hierzu allgemein Maierhöfer, C., „Artikel 3. Verbot der Folter“ in Frowein/Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention. EMRK-Kommentar, N. P. Engel Verlag, Kehl am Rhein, 2024, 4. Aufl., S. 130 ff.). Im Übrigen wird, wie oben in Nr. 13 dieser Schlussanträge erwähnt, bei X im Ausgangsverfahren eine etwaige Begnadigung jedenfalls nach 25 Jahren geprüft werden.
40 Mit der fehlenden „realistischen Aussicht auf Abschiebung“ knüpfe ich an den Ausdruck „hinreichende Aussicht auf Abschiebung“ in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 an, wie er vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev (C‑357/09 PPU, EU:C:2009:741), ausgelegt wurde. Dieser Verweis bezieht sich jedoch auf eine andere Problematik, nämlich die der Inhaftierung zum Zweck der Rückführung, nicht aber auf die in den Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage.
41 Ich erinnere daran, dass es im Hinblick auf die EMRK fraglich wäre, ob eine lebenslange Freiheitsstrafe, die de iure und de facto nicht verkürzt werden könnte, mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren wäre (siehe Fn. 39 der vorliegenden Schlussanträge).
42 Vgl. Urteil El Dridi (Rn. 41), und Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C‑554/13, EU:C:2015:377, Rn. 49).
43 Wie insbesondere aus dem Urteil M (Rn. 43) hervorgeht.
44 Vgl. Urteil M (Rn. 44 und 45). In jener Rechtssache konnte insbesondere wegen der Anwendung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung keine Rückkehrentscheidung erlassen werden.
45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Centre public d’action sociale de Liège (Rücknahme oder Aussetzung einer Rückkehrentscheidung) (C‑825/21, EU:C:2022:810, Rn. 43). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten ein „sehr weites Ermessen“ eingeräumt hat (Rn. 44 dieses Urteils).
46 So hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Abschiebung – Medizinisches Cannabis) (C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 86), dargelegt, dass sich die Richtlinie 2008/115 „darauf [beschränkt], den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage ihres nationalen Rechts und nicht des Unionsrechts zu gewähren“.