Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.01.2026 – C-41/26
ECLI:EU:C:2026:41
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
22. Januar 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe – Richtlinie 2014/23 – Konzessionsvergabe – Richtlinie 2014/24 – Ausschlussgründe – Nationale Regelung, die ein Register der Partner des öffentlichen Sektors einführt – Erfordernis der Unparteilichkeit der zur Eintragung des Partners des öffentlichen Sektors in dieses Register berechtigten Person – Verhängung einer Geldbuße wegen Nichterfüllung dieses Erfordernisses – Automatischer Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Auftragsvergaben bei Nichtzahlung dieser Geldbuße – Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Strafrechtliche Natur der Sanktion – Vorhersehbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Sanktion – Grundsatz der Rechtssicherheit “
In der Rechtssache C‑590/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) mit Entscheidung vom 3. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 2024, in dem Strafverfahren gegen
AK Dlhopolec s.r.o.,
MABONEX SLOVAKIA spol. s r.o.,
A. B.,
X. Y.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Achten Kammer sowie des Richters S. Rodin,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von X. Y., A. B., der AK Dlhopolec s.r.o., der MABONEX SLOVAKIA spol. s r.o., vertreten durch Z. Klúzová, Advokátka,
– der slowakischen Regierung, vertreten durch E. V. Larišová und A. Lukáčik als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Biolan, R. Lindenthal und G. Wils als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 26, 49 und 114 AEUV, von Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der Art. 3, 38 und 41 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1), der Art. 57 und 58 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit.
2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße gegen die AK Dlhopolec s.r.o. (im Folgenden: Dlhopolec), die MABONEX SLOVAKIA spol. s r.o. (im Folgenden: Mabonex Slovakia) sowie gegen A. B. und X. Y., die Geschäftsführer von Mabonex Slovakia (im Folgenden zusammen: Dlhopolec u. a.), wegen eines angeblichen Verstoßes im Rahmen der Eintragung von Mabonex Slovakia in das Register der Partner des öffentlichen Sektors (im Folgenden: RPÖS) in der Slowakei.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Charta
3 Art. 49 Abs. 1 und 3 der Charta bestimmt:
„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
…
(3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.“
Richtlinie 2014/23
4 Art. 3 („Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz“) der Richtlinie 2014/23 sieht vor:
„(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nichtdiskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit.
Das Konzessionsvergabeverfahren – einschließlich der Schätzung des Vertragswerts – darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder bestimmte Wirtschaftsteilnehmer beziehungsweise bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
(2) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber streben unter Einhaltung des Artikels 28 danach, die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vertragserfüllung zu gewährleisten.“
5 Art. 38 („Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber“) dieser Richtlinie enthält u. a. die Gründe für den Ausschluss von Konzessionsvergabeverfahren.
6 Art. 41 der genannten Richtlinie legt die Zuschlagskriterien für Konzessionen fest.
Richtlinie 2014/24
7 Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 bestimmt, dass die öffentlichen Auftraggeber alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nicht diskriminierender Weise behandeln und transparent und verhältnismäßig handeln.
8 In Art. 57 der Richtlinie 2014/24 sind u. a. die Gründe für den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern von der Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren aufgeführt. In Art. 58 dieser Richtlinie sind die Eignungskriterien für die Teilnahme an einem solchen Verfahren festgelegt.
Slowakisches Recht
RPÖS-Gesetz
9 § 13 Abs. 1 des Zákon č. 315/2016 Z. z. o registri partnerov verejného sektora a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 315/2016 über das Register der Partner des öffentlichen Sektors und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze) vom 25. Oktober 2016 in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung (im Folgenden: RPÖS-Gesetz) bestimmt:
„Wenn im Antrag auf Eintragung [ins RPÖS] falsche oder unvollständige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer oder zu den öffentlichen Bediensteten gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. f gemacht werden, der Pflicht zur Beantragung von Änderungen der im [RPÖS] eingetragenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht innerhalb der in § 9 Abs. 1 genannten Frist nachgekommen wird oder gegen das in § 19 aufgestellte Verbot verstoßen wird, verhängt die Registrierungsstelle
a) gegen den Partner des öffentlichen Sektors eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den der Partner des öffentlichen Sektors erlangt hat; kann die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils nicht bestimmt werden, so verhängt die Registrierungsstelle eine Geldbuße von 10 000 Euro bis 1 000 000 Euro,
b) gegen die Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die im Einleitungssatz genannte Pflicht das satzungsmäßige Organ oder Mitglied des satzungsmäßigen Organs ist, eine Geldbuße in Höhe von 10 000 Euro bis 100 000 Euro; die Mitglieder des satzungsmäßigen Organs haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der im vorstehenden Satz bestimmten Geldbuße.
…“
10 Gemäß § 13 Abs. 2 des RPÖS-Gesetzes löscht die Registrierungsstelle einen eingetragenen Partner des öffentlichen Sektors aus dem RPÖS, wenn sie bestands- bzw. rechtskräftig eine Geldbuße verhängt hat, weil dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht der Pflicht nachgekommen ist, einen Antrag auf Änderung der Daten des im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümers zu stellen, oder weil er gegen das Verbot aus § 19 dieses Gesetzes verstoßen hat und die Geldbuße nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gezahlt wurde.
11 Nach § 13 Abs. 4 des RPÖS-Gesetzes verhängt die Registrierungsstelle gegen die berechtigte Person eine Geldbuße von 10 000 Euro bis 100 000 Euro, wenn sie gegen das in § 19 des RPÖS-Gesetzes aufgestellte Verbot verstößt.
12 Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des RPÖS-Gesetzes haftet die berechtigte Person für die Zahlung der Geldbuße, die gegen eine Person verhängt wurde, die ein satzungsmäßiges Organ des Partners des öffentlichen Sektors ist.
13 Nach § 13 Abs. 6 des RPÖS-Gesetzes hat die Registrierungsstelle bei der Verhängung einer Geldbuße insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes zu berücksichtigen.
14 Gemäß § 13a des RPÖS-Gesetzes darf der Partner des öffentlichen Sektors für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Löschung nicht wieder in das RPÖS eingetragen werden.
15 Nach § 14 des RPÖS-Gesetzes stellt die Entscheidung über eine Geldbuße gemäß § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes zugleich eine Entscheidung über den Ausschluss gemäß § 13a des Obchodný zakonnik (Handelsgesetzbuch) dar. Ausgeschlossen werden das satzungsmäßige Organ oder die Mitglieder des satzungsmäßigen Organs des Partners des öffentlichen Sektors, der aus dem RPÖS gelöscht wurde. Eine Ausschlussentscheidung hat zur Folge, dass die ausgeschlossenen Mitglieder des satzungsmäßigen Organs für die Dauer von drei Jahren ab Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung nicht als Mitglied eines satzungsmäßigen Organs oder als Mitglied eines Aufsichtsorgans einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft tätig werden dürfen.
16 § 15 des RPÖS-Gesetzes zufolge ist eine Einrichtung des öffentlichen Sektors, die als Vertragspartei finanzielle Mittel oder Vermögenswerte, Rechte an Vermögenswerten oder andere Vermögensrechte an einen Partner des öffentlichen Sektors überträgt, berechtigt, an dem Tag, an dem die Entscheidung über die Geldbuße bestands- bzw. rechtskräftig wird, von dem Vertrag zurückzutreten.
17 § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes bestimmt: „Die berechtigte Person darf keine Handlungen nach diesem Gesetz vornehmen, wenn sie in irgendeiner Beziehung zu dem Partner des öffentlichen Sektors oder Mitgliedern seiner Organe steht, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen könnte, insbesondere wenn sie mit dem Partner des öffentlichen Sektors in persönlichen oder Vermögensverbindungen steht; zu einer Beziehung, die Zweifel an der Unparteilichkeit der berechtigten Person begründen könnte, gehört nicht die Beziehung zwischen dem Partner des öffentlichen Sektors und der berechtigten Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach gesonderten Vorschriften“.
Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe
18 Gemäß § 11 Abs. 1 des Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 343/2015 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze) vom 18. November 2015 in der für den Ausgangsrechtsstreit geltenden Fassung (im Folgenden: Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe) ist die Eintragung im RPÖS eine Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsteilnehmer als Bieter oder Unterauftragnehmer eines Bieters an einem Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe teilnehmen kann.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
19 Das RPÖS-Gesetz schreibt die Eintragung in das RPÖS für natürliche oder juristische Personen vor, die vermögensrechtliche Beziehungen mit dem öffentlichen Sektor eingehen möchten und daher finanzielle Mittel aus öffentlichen Quellen, einschließlich europäischer Fonds, erhalten, insbesondere wenn sie mit dem öffentlichen Sektor einen Vertrag schließen, bei dem der Wert der erbrachten Leistungen die in diesem Gesetz festgelegten Grenzwerte übersteigt. Nach dem RPÖS-Gesetz ist „Partner des öffentlichen Sektors“ jede Person, die eine solche vermögensrechtliche Beziehung mit den verschiedenen Einrichtungen des öffentlichen Sektors einzugehen beabsichtigt. Zu den Angaben, die in das RPÖS einzutragen sind, gehören auch die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer des Partners des öffentlichen Sektors. Ziel des RPÖS-Gesetzes ist es nämlich, die Transparenz der Rechtsbeziehungen des öffentlichen Sektors zu gewährleisten, indem die Eigentums- und Verwaltungsstrukturen der Einrichtungen, die wirtschaftliche Beziehungen zum öffentlichen Sektor unterhalten, offengelegt werden.
20 Um in das RPÖS eingetragen zu werden, muss sich der Partner des öffentlichen Sektors an eine „berechtigte Person“ wenden, d. h. an eine unabhängige Person (insbesondere einen Rechtsanwalt oder Notar), die die gebotene Sorgfalt anwendet und die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers dieses Partners des öffentlichen Sektors überprüft und nach der Überprüfung die Eintragung dieses Partners in das RPÖS beantragt.
21 Mit Beschlüssen vom 3. Oktober 2022 und 21. Februar 2023 verhängte der Okresný súd Žilina (Bezirksgericht Žilina, Slowakische Republik) gemäß § 13 des RPÖS-Gesetzes gegen Mabonex Slovakia als „Partner des öffentlichen Sektors“ eine Geldbuße in Höhe von 20 000 Euro, gegen die Geschäftsführer A. B. und X. Y., die im Namen dieser Gesellschaft als deren satzungsmäßiges Organ handelten, eine Geldbuße in Höhe von 10 000 Euro, für die sie gesamtschuldnerisch haften, und gegen Dlhopolec als „berechtigte Person“ eine Geldbuße in Höhe von 20 000 Euro.
22 Das vorgenannte Gericht war der Ansicht, dass angesichts der bestehenden Beziehung zwischen einem der Geschäftsführer des Partners des öffentlichen Sektors und dem Geschäftsführer der berechtigten Person, die Gesellschafter und Geschäftsführer einer dritten Gesellschaft seien, objektive Umstände vorlägen, die Zweifel an der Unparteilichkeit der berechtigten Person im Sinne von § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes begründen könnten.
23 Dlhopolec u. a. legten gegen diese Beschlüsse Beschwerde beim Krajský súd v Žiline (Regionalgericht Žilina, Slowakische Republik) ein, der die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juli 2023 zurückwies. Daraufhin legten Dlhopolec u. a. gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde beim Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik), dem vorlegenden Gericht, ein.
24 Das vorlegende Gericht führt erstens aus, dass sich das erstinstanzliche Gericht und das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Unparteilichkeit der berechtigten Person an der Rechtsprechung zur Beurteilung der Unparteilichkeit von Richtern in Verfahren über deren Ablehnung orientiert hätten.
25 Zweitens stellt das vorlegende Gericht klar, dass, auch wenn die Rechtsbeschwerde darauf gerichtet sei, die Rechtmäßigkeit der nach § 13 des RPÖS-Gesetzes verhängten Geldbuße anzufechten, auch die anderen Rechtsfolgen berücksichtigt werden müssten, die eine solche Sanktion für den Partner des öffentlichen Sektors, die Personen, die die Funktion des satzungsmäßigen Organs ausübten, sowie die berechtigte Person nach sich ziehen könne.
26 Der Partner des öffentlichen Sektors werde nämlich aus dem RPÖS gelöscht, wenn die gegen ihn verhängte Geldbuße bestands- bzw. rechtskräftig geworden und nicht innerhalb der vom zuständigen Gericht gesetzten Frist bezahlt worden sei. Außerdem hafte die berechtigte Person gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße, die der Person auferlegt werde, die als satzungsmäßiges Organ des Partners des öffentlichen Sektors handele. Darüber hinaus könne eine mögliche Löschung des Partners des öffentlichen Sektors aus dem RPÖS zur Folge haben, dass den betreffenden Personen für einen Zeitraum von drei Jahren untersagt werde, die Funktion eines Mitglieds eines satzungsmäßigen Organs einer Gesellschaft auszuüben. Schließlich habe die Einrichtung des öffentlichen Sektors, die einem Partner des öffentlichen Sektors finanzielle Mittel oder Vermögenswerte übertrage, das Recht, von dem mit dem Partner des öffentlichen Sektors geschlossenen Vertrag an dem Tag zurückzutreten, an dem die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße bestands- bzw. rechtskräftig werde.
27 Drittens führt das vorlegende Gericht aus, dass die Eintragung im RPÖS Voraussetzung dafür sei, dass ein Wirtschaftsteilnehmer gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Auftragsvergabe als Bieter oder Unterauftragnehmer eines Bieters an einem Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe teilnehmen könne. Da dieses Gesetz u. a. die Richtlinien 2014/23 und 2014/24 in die slowakische Rechtsordnung umgesetzt habe und sowohl für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelte, deren geschätzter Wert die in diesen Richtlinien festgelegten Grenzwerte überschreite, als auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Wert diese Grenzwerte nicht erreiche, falle die Frage der Eintragung eines Partners des öffentlichen Sektors in das RPÖS oder einer möglichen Löschung aus diesem Register unmittelbar in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe.
28 Viertens stellt das vorlegende Gericht fest, dass eine natürliche oder juristische Person ohne Eintragung im RPÖS oder für einen Zeitraum von zwei Jahren nach einer als Sanktion ausgesprochenen Löschung aus diesem Register keine vermögensrechtlichen Beziehungen zum öffentlichen Sektor eingehen, keine finanziellen Mittel aus europäischen Fonds (mit Ausnahme der Mittel aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft) erhalten und kein Angebot für den Abschluss eines Vertrags mit einer Einrichtung des öffentlichen Sektors abgeben könne, wenn der Wert des Vertrags den im RPÖS-Gesetz festgelegten Grenzwert überschreite. Solche Verbote, die sich aus der Verhängung von Geldbußen und ihren möglichen Rechtsfolgen ergäben, stellten zudem eine Behinderung der Ausübung der unternehmerischen Freiheit, des freien Waren- und Kapitalverkehrs sowie des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union dar. Außerdem gebe es in der Slowakischen Republik zwei Systeme zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer eines Wirtschaftsteilnehmers, nämlich das System, das sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) ergebe, und das System, das sich aus dem RPÖS-Gesetz ergebe. Somit sei in der Praxis nicht auszuschließen, dass der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne dieser beiden Gesetze unterschiedlich sei, was problematisch wäre.
29 Fünftens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass angesichts der Natur des Verstoßes gegen das RPÖS-Gesetz und der Schwere der sich daraus ergebenden Sanktion diese Sanktion strafrechtlicher Natur sei und folglich unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gemäß Art. 49 der Charta verhängt werden müsse.
30 Die Antworten auf die Vorlagefragen 1 bis 3 seien somit maßgeblich, um zu beurteilen, ob eine mögliche Löschung aus dem RPÖS als Nebenfolge der Nichtzahlung der gegen den Partner des öffentlichen Sektors verhängten Geldbuße mit dem Unionsrecht betreffend das Funktionieren des Binnenmarkts und die öffentliche Auftragsvergabe vereinbar sei.
31 Darüber hinaus ermöglicht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Beantwortung der Vorlagefragen 3 bis 5 die Beurteilung, ob die Verhängung der Geldbuße und die sich daraus möglicherweise ergebenden Nebenfolgen für die sanktionierten Personen als vorhersehbar und verhältnismäßig und folglich als mit den für Sanktionen geltenden Grundsätzen, die im Unionsrecht verankert seien, vereinbar angesehen werden könnten. Insoweit seien die in den Bestimmungen des RPÖS-Gesetzes festgestellten Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten umso problematischer, wenn sich, wie im Ausgangsverfahren, der „wirtschaftliche Vorteil“ des Partners des öffentlichen Sektors, der sich aus seinen mit dem öffentlichen Sektor getätigten Geschäftsvorgängen ergebe, als negativ erweise.
32 Zwar ergebe sich aus § 13 Abs. 6 des RPÖS-Gesetzes, dass die Registrierungsstelle bei der Verhängung einer Geldbuße insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes zu berücksichtigen habe. Allerdings finde diese Bestimmung nur dann Anwendung, wenn es nicht möglich sei, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den der Partner des öffentlichen Sektors erlangt habe. Wenn dieser Vorteil bestimmt werden könne, verlange § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zudem, dass die Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils verhängt werde, ohne die Umstände, die zur Verhängung der Geldbuße geführt hätten, in irgendeiner Weise zu berücksichtigen und ohne dass eine Obergrenze für die Höhe der zu verhängenden Geldbuße vorgesehen sei. Schließlich gebe nur die Auslegung der Begründung des genannten Gesetzes durch die nationalen Gerichte Aufschluss darüber, wie der Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ zu verstehen sei.
33 In Bezug auf die sechste Vorlagefrage weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes keine näher bestimmten Kriterien in Bezug auf die Qualität, die Natur, die Dauer oder die Nähe der Beziehung oder der Verbindungen festlege, die Zweifel an der Unparteilichkeit der berechtigten Person begründen könnten, und dass diese Bestimmung der Registrierungsstelle, die die Sanktion verhänge, einen weiten Gestaltungsspielraum einräume. Es fragt sich daher, ob die Verhängung einer Geldbuße, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, als vorhersehbar und verhältnismäßig und folglich als mit den für Sanktionen geltenden Grundsätzen, die im Unionsrecht, insbesondere in Art. 49 der Charta, verankert seien, vereinbar angesehen werden könne.
34 Unter diesen Umständen hat der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Art. 26 AEUV in Verbindung mit den Art. 49 und 114 AEUV sowie Art. 57 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art. 58 dieser Richtlinie und Art. 3 der Richtlinie 2014/23 in Verbindung mit den Art. 38 und 41 der letztgenannten Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen entgegenstehen, die an die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 13 des RPÖS-Gesetzes und deren Nichtzahlung den Ausschluss vom Abschluss von Verträgen und Konzessionsverträgen mit dem öffentlichen Sektor (sei es auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens oder außerhalb eines solchen Verfahrens) allein wegen der Löschung aus dem RPÖS knüpft?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 26 AEUV in Verbindung mit den Art. 49 und 114 AEUV sowie Art. 57 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art. 58 dieser Richtlinie und Art. 3 der Richtlinie 2014/23 in Verbindung mit den Art. 38 und 41 der letztgenannten Richtlinie dahin auszulegen, dass sie der Verhängung einer Geldbuße nach § 13 Abs. 1 Buchst. a des RPÖS-Gesetzes entgegenstehen, deren Nichtzahlung zur Löschung aus dem RPÖS führen kann?
3. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Sind Art. 49 der Charta und der sich daraus ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafe dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen entgegenstehen, die an die Nichtzahlung einer gegen einen Partner des öffentlichen Sektors verhängten Geldbuße automatisch, ohne dass die Schwere des Verstoßes, die individuellen Umstände seiner Begehung und die Gründe für die Nichtzahlung der Geldbuße berücksichtigt werden könnten, die Löschung dieses Partners aus dem RPÖS und die Unmöglichkeit seines Wiedereintrags in dieses Register für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Löschung knüpft?
4. Sind Art. 49 der Charta und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafe dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen entgegenstehen, wonach eine Behörde, die gegen einen Partner des öffentlichen Sektors eine Geldbuße verhängt, automatisch eine Geldbuße in Höhe des von diesem erlangten wirtschaftlichen Vorteils verhängt, ohne danach unterscheiden zu können, welcher Verstoß der Grund für die Verhängung der Geldbuße ist, und ohne andere negative Rechtsfolgen (der Sanktion) berücksichtigen zu können, die der mit der Sanktion belegten Person nach der Verhängung der Geldbuße entstehen können?
5. Sind Art. 49 der Charta sowie der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Strafen und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen entgegenstehen, nach der eine Geldbuße in Höhe des von dem Partner des öffentlichen Sektors erlangten wirtschaftlichen Vorteils verhängt wird, ohne dass in der Regelung selbst die grundlegenden Parameter für ihre Festsetzung in Bezug auf die Berechnungsgrundlage für den wirtschaftlichen Vorteil und den Zeitraum, in dem der wirtschaftliche Vorteil realisiert wurde, ausdrücklich festgelegt sind?
6. Sind Art. 49 der Charta sowie der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Straftaten und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen entgegenstehen, nach der der rechtliche Grund für die Verhängung einer Geldbuße darin besteht, dass die berechtigte Person das Erfordernis der Unparteilichkeit nicht erfüllt, ohne dass die Kriterien, anhand deren diese Unparteilichkeit zu beurteilen ist, näher bestimmt werden?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
35 Die slowakische Regierung macht in erster Linie geltend, dass der Gerichtshof für die Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht zuständig sei. Denn keiner der vom vorlegenden Gericht genannten Bereiche des Unionsrechts betreffe das RPÖS-Gesetz, das, wie das vorlegende Gericht selbst ausführe, keinen Unionsrechtsakt in die slowakische Rechtsordnung umsetze.
36 Das vorlegende Gericht beschränke sich insoweit darauf, in höchst unbestimmter Weise auf das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Unionsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe und dem Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens abzustellen. Jedenfalls stütze sich das Gericht auf eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Folgen, die das RPÖS-Gesetz im Hinblick auf diese Vorschriften haben könne.
37 Des Weiteren könnten die Verweise des vorlegenden Gerichts auf die slowakischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche für sich genommen keinen ausreichenden Zusammenhang mit der Richtlinie 2015/849 begründen. Nach Ansicht der slowakischen Regierung betrifft das Ausgangsverfahren im Übrigen keineswegs die Frage der Auslegung dieser Richtlinie.
38 Schließlich erläutere das vorlegende Gericht in keiner Weise die Erwägungen, die es zu der Schlussfolgerung veranlasst hätten, dass das RPÖS-Gesetz die Ausübung der Grundfreiheiten behindere, noch die Annahme, dass es im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften um eine „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta gehe.
39 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 4. September 2025, AW „T“, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Was erstens die Anwendbarkeit der Richtlinie 2015/849 betrifft, genügt die Feststellung, dass das vorlegende Gericht dem Gerichtshof keine Frage nach der Auslegung dieser Richtlinie gestellt hat und dass es für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens nicht erforderlich ist, diese Richtlinie auszulegen. Somit haben die von der Slowakischen Republik insoweit vorgebrachten Argumente für die Frage, ob der Gerichtshof für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens zuständig ist, keine Bedeutung.
41 Zweitens führt das vorlegende Gericht zu der Frage, ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Unionsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe und dem Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens besteht, aus, dass jede natürliche oder juristische Person, die vermögensrechtliche Beziehungen mit dem öffentlichen Sektor eingehen und insbesondere einen Vertrag im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens schließen wolle, verpflichtet sei, sich in das RPÖS eintragen zu lassen, wenn der Wert der erbrachten Leistungen den im geltenden Recht festgelegten Grenzwert übersteige, und zwar zumindest für die Dauer des in Rede stehenden Vertrags mit dem öffentlichen Sektor.
42 Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass das RPÖS-Gesetz das Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe geändert habe, mit dem u. a. die Richtlinien 2014/23 und 2014/24 in die slowakische Rechtsordnung umgesetzt worden seien.
43 Außerdem hat das vorlegende Gericht auf das Auskunftsersuchen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2024 hin bestätigt, dass einige der von Mabonex Slovakia getätigten Geschäftsvorgänge, deren Rechnungen bei der Bestimmung des von diesem Unternehmen erlangten wirtschaftlichen Vorteils für die Zwecke der Verhängung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geldbuße berücksichtigt worden seien, auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt worden seien, deren Abschluss im Anschluss an in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2014/23 und 2014/24 geregelte öffentliche Vergabeverfahren erfolgt sei.
44 In Anbetracht des Vorstehenden ist festzustellen, dass zwischen dem Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens und den Richtlinien 2014/23 und 2014/24 ein hinreichender Zusammenhang besteht. Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass sich das vorlegende Gericht, wie die slowakische Regierung ausführt, auf eine fehlerhafte Auslegung der Folgen gestützt habe, die das RPÖS-Gesetz für die slowakischen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe habe, da diese Beurteilung Teil der Auslegung des nationalen Rechts ist, die der Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht in Frage stellen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Oktober 2025, Attal et Associés, C‑321/24, EU:C:2025:836, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Drittens kann auch aufgrund der in den Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils geprüften Punkte davon ausgegangen werden, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften entgegen dem Vorbringen der slowakischen Regierung eine „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, protectus, C‑185/23, EU:C:2024:657, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Insbesondere stellt nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, auf die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils Bezug genommen wird, die Eintragung in das RPÖS eine notwendige Voraussetzung dafür dar, dass ein Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens einen Vertrag schließen kann. Das Fehlen einer solchen Eintragung kommt somit einem Grund für den Ausschluss von der Teilnahme an einem solchen Verfahren gleich. Art. 57 der Richtlinie 2014/24 zählt die Ausschlussgründe zwar abschließend auf, doch schließt dies nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten aus, materiell-rechtliche Vorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen, durch die u. a. gewährleistet werden soll, dass auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge der in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und der daraus implizit folgende Grundsatz der Transparenz eingehalten werden, die von den Vergabestellen bei jedem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu beachten sind und die Grundlage der Unionsrichtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bilden; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C‑538/07, EU:C:2009:317, Rn. 21, sowie vom 15. September 2022, J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen, C‑416/21, EU:C:2022:689, Rn. 58).
47 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Slowakische Republik, indem sie gemäß dem RPÖS-Gesetz, auf dessen Grundlage die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geldbußen verhängt wurden, die Eintragung in das RPÖS verlangt, von einem Ermessen oder einem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, das bzw. der fester Bestandteil der durch einen Unionsrechtsakt geschaffenen Regelung ist, was nach ständiger Rechtsprechung bedeutet, dass dieser Mitgliedstaat im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dieses Recht der Union durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, TSN und AKT, C‑609/17 und C‑610/17, EU:C:2019:981, Rn. 50, sowie vom 29. Juli 2024, protectus, C‑185/23, EU:C:2024:657, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Viertens betrifft das Argument der Slowakischen Republik, das vorlegende Gericht erläutere in keiner Weise die Erwägungen, die es zu der Schlussfolgerung veranlasst hätten, dass das RPÖS-Gesetz die Ausübung der Grundfreiheiten behindere, eine Einrede der Unzulässigkeit und kann keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens haben.
49 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Gerichtshof für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens zuständig ist.
Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
50 Die slowakische Regierung macht erstens geltend, dass die Vorlagefragen 1 bis 3 unzulässig seien, da sie abstrakt und für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich seien.
51 Sie trägt im Wesentlichen vor, dass Mabonex Slovakia nicht gemäß § 13 Abs. 2 des RPÖS-Gesetzes aus dem RPÖS gelöscht worden sei, sondern im Gegenteil zum Zeitpunkt der Einreichung der schriftlichen Erklärungen der slowakischen Regierung beim Gerichtshof weiterhin im RPÖS eingetragen gewesen sei. Nachdem das genannte Unternehmen innerhalb der vom zuständigen Gericht gesetzten Frist den Betrag der gegen es verhängten Geldbuße gezahlt habe, könne eine solche Löschung nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift erfolgen. Die Vorlagefragen 1 bis 3 bezögen sich jedoch ausschließlich auf den – nunmehr ausgeschlossenen – Fall einer „möglichen Löschung [von Mabonex Slovakia] aus dem RPÖS als Nebenfolge der Nichtzahlung der gegen den Partner des öffentlichen Sektors verhängten Geldbuße“ und seien daher unzulässig.
52 Zweitens argumentiert die slowakische Regierung, dass eine Beantwortung der Vorlagefragen 4 und 5 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich sei. Entgegen dem, was diese Fragen vermuten ließen, sei nämlich gegen Mabonex Slovakia keine Geldbuße in Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes verhängt worden, da die Registrierungsstelle dem Unternehmen in Wirklichkeit eine Geldbuße auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Buchst. a zweiter Halbsatz dieses Gesetzes auferlegt habe, weil der wirtschaftliche Vorteil nicht habe ermittelt werden können, da das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens negativ gewesen sei.
53 Es ist darauf hinzuweisen, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 21. März 2024, Remia Com Impex, C‑10/23, EU:C:2024:259, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten erforderlich, dass das nationale Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 21. März 2024, Remia Com Impex, C‑10/23, EU:C:2024:259, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Anforderungen sind zudem in den Rn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) aufgeführt, die nunmehr in den Rn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008) enthalten sind.
55 So ist es gemäß Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung unerlässlich, dass das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen sie beruhen. Der Gerichtshof ist nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 21. März 2024, Remia Com Impex, C‑10/23, EU:C:2024:259, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Was erstens die Fragen 1 bis 3 des vorlegenden Gerichts betrifft, führt dieses aus, dass die Beantwortung dieser Fragen für die Beurteilung, ob mit dem Unionsrecht, insbesondere mit bestimmten Vorschriften über die Ausübung der Grundfreiheiten, die mögliche Löschung des Partners des öffentlichen Sektors aus dem RPÖS als Nebenfolge der Nichtzahlung der gegen ihn verhängten Geldbuße vereinbar sei, von wesentlicher Bedeutung sei. Das Vorabentscheidungsersuchen enthält jedoch insoweit eine lückenhafte Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, da es keine Angaben enthält, anhand deren der Gerichtshof feststellen könnte, ob Mabonex Slovakia als Partner des öffentlichen Sektors mit der Zahlung der Geldbuße im Rückstand geblieben ist und ob dieses Unternehmen aufgrund dieser Nichtzahlung tatsächlich aus dem RPÖS gelöscht wurde und folglich daran gehindert war, im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionsverträgen mit einer öffentlichen Einrichtung einen Vertrag zu schließen.
57 Daraus folgt, dass diese Fragen auf einer hypothetischen Situation, nämlich der Löschung von Mabonex Slovakia aus dem RPÖS, beruhen bzw. keine hinreichenden Angaben enthalten, die es dem Gerichtshof ermöglichen würden, dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C‑100/21, EU:C:2023:229, Rn. 53).
58 Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen 1 bis 3 als unzulässig anzusehen.
59 Zweitens ist festzustellen, dass die Vorlagefragen 4 und 5 im Wesentlichen die Auslegung von Art. 49 Abs. 1 und 3 der Charta betreffen, um dem vorlegenden Gericht die Feststellung zu ermöglichen, ob § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes hinreichend bestimmt ist und ob er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen beachtet.
60 Die Tatsache, dass die Registrierungsstelle gegen Mabonex Slovakia eine Geldbuße nicht auf der Grundlage des von diesem Unternehmen erlangten wirtschaftlichen Vorteils gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil verhängt hat, sondern auf der Grundlage der in § 13 Abs. 1 Buchst. a zweiter Satzteil genannten Beträge, bedeutet jedoch nicht per se, dass diese Fragen unzulässig sind.
61 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht nämlich hervor, dass Dlhopolec u. a. der Ansicht sind, dass die Registrierungsstelle gegen das genannte Unternehmen eine Geldbuße gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes hätte verhängen müssen, da ihrer Ansicht nach der „wirtschaftliche Vorteil“ bestimmt werden konnte, selbst wenn er negativ gewesen sei. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Prüfung der genannten Fragen im Hinblick auf diese Bestimmung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienlich ist.
62 Daraus folgt, dass die Vorlagefragen 4 und 5 zulässig sind.
Zur Beantwortung der Fragen 4 bis 6
Vorbemerkungen
63 Da die Vorlagefragen 4 bis 6 im Wesentlichen die Auslegung von Art. 49 der Charta betreffen, ist zu untersuchen, ob diese Bestimmung im Rahmen des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, indem geprüft wird, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionssystem strafrechtlicher Natur ist.
64 Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Sanktion insbesondere für die Zwecke der Anwendung von Art. 49 der Charta drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteil vom 1. August 2025, BAJI Trans, C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die gegen Dlhopolec u. a. verhängten Geldbußen strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der Charta sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung Klarstellungen vornehmen, um diesem Gericht eine Richtschnur für seine Würdigung zu geben (Urteil vom 1. August 2025, BAJI Trans, C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Erstens ist festzustellen, dass das RPÖS-Gesetz die nach seinem § 13 verhängte Sanktion nicht als „strafrechtlich“ bezeichnet. Die Anwendung von Art. 49 der Charta erstreckt sich jedoch, unabhängig davon, ob die Sanktionen im innerstaatlichen Recht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, auf Sanktionen, die nach den beiden anderen in Rn. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, BAJI Trans, C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Was zweitens die Art des Verstoßes betrifft, so verfolgen die Geldbußen, die wegen der Nichteinhaltung der Anforderungen des RPÖS-Gesetzes verhängt wurden, offensichtlich sowohl das Ziel der Abschreckung als auch das Ziel der Ahndung dieser Verstöße, da nach § 13 Abs. 1 Buchst. a des RPÖS-Gesetzes gegen den Partner des öffentlichen Sektors entweder eine Geldbuße in Höhe des von ihm erlangten wirtschaftlichen Vorteils oder eine Geldbuße von 10 000 Euro bis 1 000 000 Euro verhängt wird, und dienen nicht dem Ersatz des durch die Verstöße verursachten Schadens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, BAJI Trans, C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Drittens geht in Bezug auf das Kriterium des Schweregrads der verhängten Sanktion aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Unparteilichkeit der Person, die zur Eintragung des Partners des öffentlichen Sektors in das RPÖS berechtigt ist, zum einen die Verhängung einer Geldbuße gegen diesen Partner rechtfertigen kann, und zwar entweder in Höhe des von diesem Partner erlangten wirtschaftlichen Vorteils oder, wenn dieser wirtschaftliche Vorteil nicht bestimmt werden kann, in Höhe von 10 000 Euro bis 1 000 000 Euro. Zum anderen droht der berechtigten Person eine Geldstrafe von 10 000 Euro bis 100 000 Euro.
69 Hierzu ist anzumerken, dass der Schweregrad der drohenden Sanktion nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe zu beurteilen ist (Urteil vom 1. August 2025, BAJI Trans, C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wenn die Geldbuße im Hinblick auf den von dem Partner des öffentlichen Sektors erlangten wirtschaftlichen Vorteil verhängt wird, insoweit keine Obergrenze vorgesehen ist. Wenn dieser Vorteil nicht bestimmt werden kann, kann die Geldbuße für den Partner des öffentlichen Sektors bis zu 1 000 000 Euro und für die berechtigte Person bis zu 100 000 Euro betragen, was erhebliche Beträge sind.
71 Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen davon auszugehen, dass ein Sanktionssystem, das die in § 13 des RPÖS-Gesetzes genannten Merkmale aufweist, strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art. 49 der Charta hat. Daraus folgt, dass dieses System im Licht der in Art. 49 Abs. 1 und 3 der Charta verankerten Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen beurteilt werden muss.
Zur sechsten Frage
72 Mit seiner sechsten Frage, mit deren Prüfung zu beginnen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 Abs. 1 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Person, die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigt ist, daran gehindert ist, eine solche Eintragung vorzunehmen, wenn die Beziehung, die sie zu dem Partner des öffentlichen Sektors unterhält, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen kann, insbesondere aufgrund ihrer persönlichen oder vermögensrechtlichen Beziehungen zu diesem Partner des öffentlichen Sektors, ohne dass weitere Kriterien zur Beurteilung dieser Unparteilichkeit genannt werden und obwohl die Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führt.
73 Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen auferlegten Pflichten genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Der in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, impliziert nämlich insbesondere, dass die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen im Gesetz klar definiert werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Einzelne anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, EU:C:2007:261, Rn. 50, vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 162, und vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 39 und 40).
75 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem Rechte verankert sind, die den von Art. 49 der Charta gewährleisteten entsprechen, kann der Wortlaut von Gesetzgebungsakten wegen ihres naturgemäß allgemeinen Charakters nicht absolut bestimmt sein. Die Gesetzgebungstechnik, eher allgemeine Begriffe zu verwenden als abschließende Aufzählungen, lässt zwar oft Grauzonen bei der Abgrenzung. Eine Vorschrift ist aber nicht bereits wegen solcher in einer begrenzten Zahl von Fällen bestehenden Zweifel mit Art. 7 der Konvention unvereinbar, sofern sie in den meisten Fällen hinreichend klar ist (vgl. in diesem Sinne u. a. EGMR, 15. November 1996, Cantoni/Frankreich, CE:ECHR:1996:1115JUD001786291, §§ 31 und 32). Diese Erwägungen gelten nach Art. 52 Abs. 3 der Charta auch für deren Art. 49 (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 165).
76 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf der Bestimmtheitsgrundsatz im Übrigen nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch Auslegungen seitens der Gerichte untersagt, sofern diese hinreichend vorhersehbar sind (Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 167, und vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 43).
77 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht im Wesentlichen aus, dass § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes keine näher bestimmten Kriterien in Bezug auf die Qualität, die Art, die Dauer und die Nähe der Beziehung oder der Verbindungen festlege, die Zweifel an der Unparteilichkeit der berechtigten Person bei der Eintragung eines Partners des öffentlichen Sektors in das RPÖS begründen könnten, und insoweit der Registrierungsstelle, die gegebenenfalls die Sanktion wegen Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit verhänge, einen großen Gestaltungsspielraum einräume.
78 Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist – diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Jedoch kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise geben, anhand deren es den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, entscheiden kann (Urteil vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas, C‑671/23, EU:C:2025:457, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung zu ermöglichen, ob der Grad der Bestimmtheit von § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes den Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 der Charta in Bezug auf die Kriterien genügt, anhand deren die Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person beurteilt werden kann, die zur Überprüfung der relevanten Angaben und zur Eintragung des Partners des öffentlichen Sektors in das RPÖS berechtigt ist, ist insoweit erstens festzustellen, dass nach dieser Bestimmung „[d]ie berechtigte Person … keine Handlungen nach diesem Gesetz vornehmen [darf], wenn sie in irgendeiner Beziehung zu dem Partner des öffentlichen Sektors oder Mitgliedern seiner Organe steht, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen könnte, insbesondere wenn sie mit dem Partner des öffentlichen Sektors in persönlichen oder Vermögensverbindungen steht; zu einer Beziehung, die Zweifel an der Unparteilichkeit der berechtigten Person begründen könnte, gehört nicht die Beziehung zwischen dem Partner des öffentlichen Sektors und der berechtigten Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach gesonderten Vorschriften“.
81 Daraus folgt, dass § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes, indem er den Begriff des Erfordernisses der Unparteilichkeit durch Bezugnahme auf das Bestehen sowohl von persönlichen als auch von Vermögensverbindungen zwischen der berechtigten Person und dem Partner des öffentlichen Sektors bestimmt, damit eine Formulierung enthält, die der Anforderung in Art. 49 Abs. 1 der Charta entspricht, und zwar im Einklang mit der Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof in der in Rn. 74 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung. Denn eine solche Formulierung, die die Art der Beziehungen zwischen der berechtigten Person und dem Partner des öffentlichen Sektors beschreibt, ermöglicht diesen Beteiligten, mit hinreichender Klarheit und Bestimmtheit den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Unparteilichkeit im Rahmen der Eintragung des Partners in das RPÖS zu erkennen und sich darüber im Klaren zu sein, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ihre strafrechtliche Verantwortung begründen kann und sie mit den in § 13 des RPÖS-Gesetzes vorgesehenen Geldbußen belegt werden können.
82 Dies gilt umso mehr, als § 19 Buchst. c dieses Gesetzes im Übrigen diejenigen Fälle benennt, die nicht als Beziehung anzusehen sind, die Zweifel an der Unparteilichkeit der berechtigten Person begründen kann, nämlich die Beziehung zwischen dem Partner des öffentlichen Sektors und der berechtigten Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach gesonderten Vorschriften, was nach Ansicht des vorlegenden Gerichts insbesondere für die Beziehung zwischen Anwalt und Mandant oder die Tätigkeit von Notaren und Steuerberatern gilt.
83 Zweitens kann der Umstand, dass § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes der Registrierungsstelle einen Gestaltungsspielraum bei der Prüfung einräumt, ob die bestehenden Verbindungen zwischen der berechtigten Person und dem Partner des öffentlichen Sektors Zweifel an der in dieser Bestimmung geforderten Unparteilichkeit begründen können, für sich genommen nicht zu der Annahme führen, dass diese Vorschrift nicht hinreichend klar und bestimmt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der Charta ist. Insoweit muss, wie die slowakische Regierung ausführt, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen die Person, die zur Eintragung eines Partners des öffentlichen Sektors in das RPÖS berechtigt ist, angesichts des Wortlauts von § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes vernünftigerweise damit rechnen, dass die Registrierungsstelle die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die persönlichen und Vermögensverbindungen zwischen ihr und diesem Partner kennzeichnen, daraufhin überprüft, ob sie Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit dieser Person geben und diese somit daran hindern können, diesen Partner in das RPÖS einzutragen.
84 Drittens läuft auch der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die zuständigen nationalen Gerichte die Rechtsprechung zur Unparteilichkeit von Richtern herangezogen hätten, um den Begriff des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person zu klären, die zur Eintragung des Partners des öffentlichen Sektors in das RPÖS nach Maßgabe von § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes berechtigt ist, der Bestimmung in Art. 49 Abs. 1 der Charta nicht zuwider.
85 Wie in Rn. 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erlaubt Art. 49 Abs. 1 der Charta nämlich die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch Auslegungen seitens der Gerichte, sofern diese hinreichend vorhersehbar sind. Die entsprechende Anwendung einer bestehenden Rechtsprechung in einem anderen Rechtskontext kann nicht als unvorhersehbar angesehen werden, da sie sich im Rahmen der üblichen Methoden der Rechtsauslegung bewegt.
86 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen ist somit in Anbetracht des Wortlauts von § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes in Verbindung mit § 13 dieses Gesetzes sowie der von den zuständigen nationalen Gerichten angewandten Auslegungsmethode nicht ersichtlich, dass die berechtigte Person und der betreffende Partner des öffentlichen Sektors nicht hinreichend klar und bestimmt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der Charta erkennen könnten, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortung begründen können.
87 Diesem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts im vorliegenden Fall sowohl der Okresný súd Žilina (Bezirksgericht Žilina) als auch der Krajský súd v Žiline (Regionalgericht Žilina) im Wesentlichen davon ausgegangen sind, dass die berechtigte Person gegen § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes verstoßen habe, wobei sie sich darauf beschränkt hätten, das Bestehen einer gemeinsamen Beteiligung des Gesellschafters und Geschäftsführers der berechtigten Person einerseits und des Gesellschafters und Geschäftsführers des Partners des öffentlichen Sektors andererseits an einem Drittunternehmen festzustellen, ohne weitere Angaben zu der Art und der Intensität dieser Geschäftsbeziehung zu machen.
88 Dieser Punkt ist nämlich eine Frage der korrekten Auslegung des nationalen Rechts, die diese Gerichte vorgenommen haben, sowie der Beachtung der Begründungspflicht, die keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage haben kann, ob diese Vorschrift hinreichend klar und bestimmt ist, um den Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 der Charta zu genügen. Selbst wenn diese Auslegung als unvorhersehbar im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 1 angesehen würde, ließe eine solche Feststellung jedenfalls nicht den Schluss zu, dass § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes als solcher den Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 nicht genügt, sondern würde vielmehr bedeuten, dass diese Auslegung nicht übernommen werden dürfte, da sie gegen die Grundrechte verstieße.
89 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 49 Abs. 1 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigte Person daran gehindert ist, eine solche Eintragung vorzunehmen, wenn ihre Beziehung zu dem Partner des öffentlichen Sektors Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen kann, insbesondere aufgrund persönlicher oder Vermögensverbindungen zwischen ihr und diesem Partner des öffentlichen Sektors, ohne dass weitere Kriterien zur Beurteilung dieser Unparteilichkeit genannt werden und obwohl die Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führt, sofern die berechtigte Person und der Partner des öffentlichen Sektors angesichts des Wortlauts dieser nationalen Regelung und ihrer Auslegung auf der Grundlage der üblichen Methoden der Rechtsauslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in der Lage sind, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortung begründen können.
Zur fünften Frage
90 Mit seiner fünften Frage, die vor der vierten Frage zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 Abs. 1 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die sich für den Fall der Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person, die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigt ist, darauf beschränkt, die Verhängung einer Geldbuße gegen dieses Unternehmen vorzusehen, und zwar in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne die Parameter zu nennen, anhand deren dieser Vorteil bestimmt werden kann.
91 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes vorsieht, dass bei einem Verstoß u. a. gegen das Verbot in § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes, wonach für die Zwecke der Eintragung des Partners des öffentlichen Sektors in das RPÖS die berechtigte Person keine Beziehung zu diesem Partner oder zu Mitgliedern seiner Organe unterhalten darf, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen kann, die Registrierungsstelle gegen den Partner des öffentlichen Sektors „eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den der Partner des öffentlichen Sektors erlangt hat“ verhängt. Wenn dieser wirtschaftliche Vorteil nicht bestimmt werden kann, verhängt die Registrierungsstelle gegen den Partner des öffentlichen Sektors eine Geldbuße von 10 000 Euro bis 1 000 000 Euro.
92 Aus § 13 Abs. 1 Buchst. a des RPÖS-Gesetzes ergibt sich somit, dass die Möglichkeit, den vom Partner des öffentlichen Sektors erlangten wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, sowie die Höhe des Vorteils, wenn dieser bestimmt werden kann, für die Höhe der Geldbuße, die gegen diesen Partner wegen Verstoßes gegen die in § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes vorgesehene Verpflichtung verhängt wird, maßgeblich ist oder diese zumindest beeinflusst. Um die Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 der Charta zu erfüllen, muss der Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ im Sinne dieses Gesetzes daher klar und bestimmt genug sein, um es den Partnern des öffentlichen Sektors zu ermöglichen, die Sanktionen zu erkennen, die ihnen im Fall eines Verstoßes gegen dieses Gesetz drohen.
93 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes nicht deutlich mache, ob der Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ den wirtschaftlichen Vorteil meine, den das sanktionierte Unternehmen auf der Grundlage eines mit einer Einrichtung des öffentlichen Sektors geschlossenen Vertrags erlangt habe, dessen Abschluss z. B. von seiner Eintragung in das RPÖS abhänge, oder ob der wirtschaftliche Vorteil zugrunde zu legen sei, der sich aus der gesamten kommerziellen und wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Unternehmens ergebe. Außerdem lege diese Bestimmung nicht den Zeitraum fest, der für die Beurteilung eines solchen Vorteils relevant sei, insbesondere, ob der Zeitraum nach der Eintragung in das RPÖS, der Zeitraum nach Vertragsschluss oder das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem die Sanktion verhängt werde, zu berücksichtigen sei.
94 In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht fest, dass sowohl der Okresný súd Žilina (Bezirksgericht Žilina) als auch der Krajský súd v Žiline (Regionalgericht Žilina) den Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes unter Berufung auf die Begründung dieses Gesetzes ausgelegt hätten. Diese Gerichte hätten demnach die Auffassung vertreten, dass dieser Begriff den Gewinn erfasse, den der Partner des öffentlichen Sektors aus den einschlägigen Geschäften mit dem öffentlichen Sektor in dem Zeitraum zwischen der Eintragung dieses Partners in das RPÖS und dem Beginn des Sanktionsverfahrens erzielt habe.
95 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob dieser Auslegungsansatz mit Art. 49 Abs. 1 der Charta vereinbar ist, wobei es betont, dass eine solche Auslegung mit der Begründung des RPÖS-Gesetzes in Einklang stehe.
96 Es ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass in einer Regelung auf weit gefasste Begriffe Bezug genommen wird, die schrittweise zu klären sind, grundsätzlich nicht der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung klare und bestimmte Vorschriften enthält, die es dem Einzelnen ermöglichen, im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung vorherzusehen, welche Sanktionen strafrechtlicher Art gegen ihn verhängt werden können. Insoweit kommt es darauf an, ob der Anschein der Mehrdeutigkeit oder Unbestimmtheit dieser Begriffe unter Rückgriff auf die üblichen Methoden der Rechtsauslegung zerstreut werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
97 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Vorteil“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes durch Verweis auf die Begründung dieses Gesetzes nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts im slowakischen Recht eine übliche Methode der Auslegung darstellt.
98 Vor diesem Hintergrund erweist sich dieser mit Hilfe einer solchen Methode ausgelegte Begriff im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen ergeben, als hinreichend klar und bestimmt.
99 Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass im vorliegenden Fall der Okresný súd Žilina (Bezirksgericht Žilina) und der Krajský súd v Žiline (Regionalgericht Žilina), nachdem sie festgestellt hätten, dass Mabonex Slovakia einen negativen „wirtschaftlichen Vorteil“ aus ihren Geschäften mit dem öffentlichen Sektor erlangt habe, entschieden hätten, gegen dieses Unternehmen auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Buchst. a zweiter Halbsatz des RPÖS-Gesetzes eine Geldbuße in Höhe von 20 000 Euro zu verhängen. Diese Auslegung sei jedoch insofern problematisch, als dieses Gesetz nicht klarstelle, dass ein negativer „wirtschaftlicher Vorteil“ als ein Fall anzusehen sei, in dem dieser Vorteil nicht bestimmt werden könne.
100 Insoweit ist zu beachten, dass sich diese Frage, wie in Rn. 88 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf die Richtigkeit der Auslegung des nationalen Rechts bezieht, deren Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts ist. Allerdings hat diese Frage nichts mit der Klarheit und Bestimmtheit von § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes im Sinne der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen zu tun.
101 Um die Einhaltung der Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 der Charta zu beurteilen, muss festgestellt werden, ob ein Partner des öffentlichen Sektors in der Lage ist, vorherzusehen, in welchen Fällen ihm eine Geldbuße droht, und ob die Art und Weise der Berechnung dieser Geldbuße hinreichend vorhersehbar ist.
102 In Übereinstimmung mit der slowakischen Regierung und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen ist festzustellen, dass es in Anbetracht der Systematik und des Zwecks des RPÖS-Gesetzes, wie sie im Vorabentscheidungsersuchen dargestellt werden, für einen Partner des öffentlichen Sektors im Fall eines negativen wirtschaftlichen Ergebnisses aus seinen Beziehungen zum öffentlichen Sektor hinreichend vorhersehbar ist, dass ihm die Verhängung einer nach § 13 Abs. 1 Buchst. a dieses Gesetzes berechneten Geldbuße droht, wenn er einen Verstoß gegen ebendieses Gesetz begangen hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob es für einen solchen Partner des öffentlichen Sektors unter diesen Umständen hinreichend vorhersehbar war, dass ein negativer „wirtschaftlicher Vorteil“ dem Fall der Unmöglichkeit, diesen Vorteil zu bestimmen, gleichgesetzt werden kann.
103 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 49 Abs. 1 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die sich für den Fall der Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person, die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigt ist, darauf beschränkt, die Verhängung einer Geldbuße gegen dieses Unternehmen vorzusehen, und zwar in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne die Parameter zu nennen, anhand deren dieser Vorteil bestimmt werden kann, sofern sich diese Parameter aus einer üblichen Methode der Rechtsauslegung ergeben können, die von den zuständigen nationalen Gerichten angewandt wird, so dass das Unternehmen in der Lage ist, die Sanktionen, die ihm im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung drohen, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen.
Zur vierten Frage
104 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gegen ein Unternehmen, das gegen diese Regelung verstoßen hat, automatisch eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils verhängt wird, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne dass die zuständige Behörde nach der Art des begangenen Verstoßes unterscheiden oder andere negative Rechtsfolgen berücksichtigen kann, die die Verhängung einer solchen Geldbuße für das sanktionierte Unternehmen nach sich ziehen kann.
105 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Schwere einer Sanktion der Schwere der betreffenden Straftat entsprechen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C‑544/19, EU:C:2021:803, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
106 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes zu beachten, sondern auch in Bezug auf die Festlegung der Regeln über die Höhe der Geldbußen und die Würdigung der Gesichtspunkte, die in ihre Festsetzung einfließen können (Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C‑544/19, EU:C:2021:803, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
107 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ebenfalls zu entnehmen, dass die repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C‑544/19, EU:C:2021:803, Rn. 99 und 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
108 Im vorliegenden Fall sieht, wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes die Verhängung einer Geldbuße gegen den Partner des öffentlichen Sektors in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils vor, den dieser im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, und zwar für alle dort genannten Verstöße, insbesondere bei einem Verstoß gegen das in § 19 Buchst. c dieses Gesetzes aufgestellte Verbot.
109 Erstens ist festzustellen, dass diese Bestimmungen in Anbetracht ihres Wortlauts und der im Vorabentscheidungsersuchen angeführten Punkte ein System der verschuldensunabhängigen Haftung einführen, nach dem die Feststellung des Tatbestands des Verstoßes, unabhängig von einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten der betroffenen Personen, nämlich des Wirtschaftsteilnehmers, des Partners des öffentlichen Sektors, und der zur Eintragung dieses Partners in das RPÖS berechtigten Person, dafür ausreicht, dass die Registrierungsstelle eine Geldbuße verhängt, die dem wirtschaftlichen Vorteil entspricht, den dieser Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat.
110 Die Tatsache, dass die Geldbuße, die bei einem Verstoß u. a. gegen § 19 Buchst. c des RPÖS-Gesetzes verhängt wird, der Höhe nach diesem Vorteil entsprechen kann, kann jedoch für sich genommen nicht bedeuten, dass Art. 49 Abs. 3 der Charta der Regelung in § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes entgegensteht. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Sanktion, die auf den Einzug des gesamten wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist, den ein Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, obwohl es die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt hat, schlüssig und wirksam ist, um das mit diesem Gesetz verfolgte Ziel zu erreichen, das darin besteht, die Transparenz der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen, die der öffentliche Sektor mit seinen Partnern unterhält, zu gewährleisten.
111 Ebenso verstößt der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes keine Obergrenze für eine solche Geldbuße festlegt, für sich genommen offensichtlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Charta, da die Einführung einer solchen Obergrenze die Wirksamkeit der Geldbuße sowie ihre abschreckende und repressive Wirkung beeinträchtigen könnte, weil sie bestimmte Wirtschaftsteilnehmer dazu verleiten könnte, den Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht nachzukommen, wenn der wirtschaftliche Vorteil, den sie im Rahmen ihrer Beziehungen zum öffentlichen Sektor zu erzielen hoffen, diese Obergrenze überschreitet.
112 Zweitens weist das vorlegende Gericht jedoch darauf hin, dass bei der Anwendung von § 13 Abs. 1 Buchst. a erster Satzteil des RPÖS-Gesetzes die Registrierungsstelle automatisch die in dieser Vorschrift vorgesehene Geldbuße verhängt, ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein solcher Automatismus im Rahmen einer Geldbuße, deren Betrag sehr hoch sein kann, steht nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Charta in Einklang, da die Registrierungsstelle nicht die Möglichkeit hat, die Höhe der Geldbuße je nach der Schwere des begangenen Verstoßes anzupassen.
113 Insbesondere führt das vorlegende Gericht aus, dass die Registrierungsstelle nicht berücksichtigt, ob die im RPÖS eingetragenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer des Partners des öffentlichen Sektors korrekt sind. Die Richtigkeit dieser Angaben ist jedoch ein bedeutsamer Umstand bei der Verhängung der Geldbuße durch diese Stelle. Denn in einem solchen Fall ermöglichen es diese Angaben den Einrichtungen des öffentlichen Sektors, zuverlässig über alle relevanten Daten des Wirtschaftsteilnehmers zu verfügen, der rechtliche und geschäftliche Beziehungen mit dem öffentlichen Sektor eingehen möchte, wodurch die Transparenz im Rahmen dieser Beziehungen gewährleistet und somit die Erreichung des mit dem RPÖS-Gesetz verfolgten Ziels sichergestellt wird.
114 Drittens ergibt sich aus § 13 Abs. 6 des vorgenannten Gesetzes, dass die Registrierungsstelle bei der Verhängung einer Geldbuße insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes gegen die fragliche Verpflichtung berücksichtigt. Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass diese Bestimmung in der Praxis nur dann Anwendung findet, wenn der wirtschaftliche Vorteil, den der Partner des öffentlichen Sektors erlangt hat, nicht bestimmt werden kann, so dass die Höhe der Geldbuße dann gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. a zweiter Satzteil des RPÖS-Gesetzes zu bemessen ist.
115 Wenn also die Anwendung von § 13 Abs. 6 dieses Gesetzes in einem solchen Fall der in Art. 49 Abs. 3 der Charta festgelegten Anforderung der Verhältnismäßigkeit genügen kann und sofern das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall der Ansicht ist, dass die Registrierungsstelle die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geldbußen auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Buchst. a zweiter Satzteil des RPÖS-Gesetzes ordnungsgemäß verhängt hat, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, dass die Registrierungsstelle alle relevanten Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe von § 13 Abs. 6 dieses Gesetzes berücksichtigt hat.
116 Viertens und letztens weist das vorlegende Gericht in Bezug auf die anderen nachteiligen Folgen, die das RPÖS-Gesetz für das sanktionierte Unternehmen vorsieht, zum einen darauf hin, dass die Einrichtung des öffentlichen Sektors nach § 15 dieses Gesetzes von jedem Vertrag mit dem öffentlichen Partner zurücktreten kann, sobald die verhängte Geldbuße bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist. Insoweit ist es zwar zutreffend, dass ein solcher Rücktritt potenziell erhebliche Folgen für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer haben kann. Im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung von Art. 49 Abs. 3 der Charta obliegt es jedoch der Einrichtung des öffentlichen Sektors und nicht der Registrierungsstelle, die die Geldbuße nach § 13 Abs. 1 Buchst. a des RPÖS-Gesetzes verhängt, die Schwere der Folgen eines solchen Rücktritts in der Gesamtschau mit allen anderen relevanten Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Stadium der Verhängung der Geldbuße kann die Registrierungsstelle nämlich nicht wissen, ob die Einrichtung des öffentlichen Sektors tatsächlich vom Vertrag zurücktreten wird.
117 Zum anderen hält es das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Einhaltung von Art. 49 Abs. 3 der Charta für problematisch, dass nach § 13 Abs. 2 des RPÖS-Gesetzes ebendiese Registrierungsstelle die Löschung des Partners des öffentlichen Sektors aus dem RPÖS vornimmt, wenn sie eine Geldbuße u. a. wegen Verstoßes gegen das Verbot nach § 19 dieses Gesetzes verhängt hat, die bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist, und diese Geldbuße nicht innerhalb der vom zuständigen Gericht gesetzten Frist gezahlt worden ist.
118 Insoweit ist zu beachten, dass die Registrierungsstelle bei der Verhängung der Geldbuße nicht wissen kann, ob der Partner des öffentlichen Sektors die Geldbuße nicht zahlen wird, was zu seiner Löschung aus dem RPÖS führen würde. Folglich kann im Hinblick auf Art. 49 Abs. 3 der Charta nicht gefordert werden, dass das RPÖS-Gesetz die Registrierungsstelle verpflichten muss, diese Möglichkeit der Nichtzahlung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen.
119 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gegen ein Unternehmen, das gegen diese Regelung verstoßen hat, automatisch eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils verhängt wird, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße Umstände berücksichtigen kann, die mit dem Verstoß gegen die fragliche Verpflichtung in Zusammenhang stehen. Hingegen ist Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Verhängung einer Geldbuße innerhalb einer Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorsieht, sofern die zuständige Behörde insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes gegen die betreffende Verpflichtung berücksichtigt.
Kosten
120 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigte Person daran gehindert ist, eine solche Eintragung vorzunehmen, wenn ihre Beziehung zu dem Partner des öffentlichen Sektors Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen kann, insbesondere aufgrund persönlicher oder Vermögensverbindungen zwischen ihr und diesem Partner des öffentlichen Sektors, ohne dass weitere Kriterien zur Beurteilung dieser Unparteilichkeit genannt werden und obwohl die Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führt, sofern die berechtigte Person und der Partner des öffentlichen Sektors angesichts des Wortlauts dieser nationalen Regelung und ihrer Auslegung auf der Grundlage der üblichen Methoden der Rechtsauslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in der Lage sind, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortung begründen können.
2. Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die sich für den Fall der Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person, die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigt ist, darauf beschränkt, die Verhängung einer Geldbuße gegen dieses Unternehmen vorzusehen, und zwar in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne die Parameter zu nennen, anhand deren dieser Vorteil bestimmt werden kann, sofern sich diese Parameter aus einer üblichen Methode der Rechtsauslegung ergeben können, die von den zuständigen nationalen Gerichten angewandt wird, so dass das Unternehmen in der Lage ist, die Sanktionen, die ihm im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung drohen, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen.
3. Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gegen ein Unternehmen, das gegen diese Regelung verstoßen hat, automatisch eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils verhängt wird, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße Umstände berücksichtigen kann, die mit dem Verstoß gegen die fragliche Verpflichtung in Zusammenhang stehen. Hingegen ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Verhängung einer Geldbuße innerhalb einer Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorsieht, sofern die zuständige Behörde insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes gegen die betreffende Verpflichtung berücksichtigt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Slowakisch.