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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.01.2026 – C-439/25

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:82

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 27. Januar 2026 ( (Berichtigt durch Beschluss vom 20. Mai 2026 „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann – Transeuropäisches Verkehrsnetz – Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 – Straßenverkehrsinfrastruktur – Art. 19 Buchst. d – Parkraum – Art. 39 Abs. 2 Buchst. c – Rastplätze – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Art. 8a – Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen – Nationale Regelung, die die Errichtung von Rastanlagen des Autobahnnetzes, einschließlich gesicherter Parkflächen auf Privatgrundstücken verbietet – Art. 56 AEUV – Unanwendbarkeit – Rein innerstaatlicher Sachverhalt“ In der Rechtssache C‑439/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Timişoara (Berufungsgericht Timişoara, Rumänien) mit Entscheidung vom 10. Juni 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2025, in dem Verfahren [Berichtigt durch Beschluss vom 20. Mai 2026] OMV Petrom Marketing SRL gegen Compania Naţională de Administrare a Infrastructurii Rutiere SA, ZR, LN erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter) und N. Fenger, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des sechsten Erwägungsgrundes, von Art. 19 Buchst. d und Art. 39 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. 2013, L 348, S. 1), Art. 8a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. 2020, L 249, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 561/2006) sowie von Art. 56 AEUV.

2 [Berichtigt durch Beschluss vom 20. Mai 2026] Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der OMV Petrom Marketing SRL (im Folgenden: OMV) und der Compania Națională de Administrare a Infrastructurii Rutiere SA (Nationales Unternehmen für die Verwaltung der Straßeninfrastruktur, Rumänien) (im Folgenden: CNAIR) sowie ZR und LN über die Gültigkeit von Verwaltungsakten, mit denen die CNAIR die Errichtung einer gesicherten Parkfläche, einer Tankstelle, einer Schnellladestation für Elektroautos und eines Beherbergungsbereichs mit Dienstleistungen auf Privatgrundstücken an der Autobahn A1 in der Gemeinde Pecica (Rumänien) genehmigt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Primärrecht

3 Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Verordnung Nr. 561/2006

4 Art. 8a der Verordnung Nr. 561/2006 sieht vor: „(1) Die [Europäische] Kommission stellt sicher, dass Kraftfahrer im Straßengüter- und ‑personenverkehr leichten Zugang zu Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen haben. Die Kommission veröffentlicht eine Liste aller zertifizierten Parkflächen, damit den Fahrern Folgendes in angemessener Form geboten wird: – Erkennen und Verhindern von unberechtigtem Eindringen, – Beleuchtung und Sichtverhältnisse, – Kontaktstelle und Verfahren für Notfälle, – geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen, – Möglichkeiten zum Kauf von Lebensmitteln und Getränken, – Kommunikationsverbindungen, – Stromversorgung. Die Liste dieser Parkflächen wird auf einer einheitlichen amtlichen Internetseite veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. … (3) An allen zertifizierten Parkflächen kann darauf hingewiesen werden, dass sie gemäß den Normen und Verfahren der Union zertifiziert sind. Gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung [Nr. 1315/2013] des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Schaffung von Parkflächen für gewerbliche Straßennutzer zu fördern. …“ Verordnung Nr. 1315/2013

5 Die Verordnung Nr. 1315/2013 wurde mit Wirkung vom 18. Juli 2024 gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679) aufgehoben. In Anbetracht des für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraums bleibt diese jedoch in zeitlicher Hinsicht auf diesen Rechtsstreit anwendbar.

6 Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1315/2013 lautete: „Die Politik für das transeuropäische Verkehrsnetz muss der Entwicklung der Verkehrspolitik und der Eigentumsverhältnisse bei Infrastrukturen Rechnung tragen. Nach wie vor sind hauptsächlich die Mitgliedstaaten mit der Errichtung und Unterhaltung von Verkehrsinfrastrukturen befasst. Heute spielen aber auch andere Stellen, darunter Partner aus dem privaten Sektor, eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung eines multimodalen transeuropäischen Verkehrsnetzes und den damit verbundenen Investitionen, darunter regionale und lokale Behörden, Infrastrukturbetreiber, Konzessionäre oder Hafen- und Flughafenbehörden.“

7 Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte: „In dieser Verordnung werden die Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegt, das eine Struktur auf zwei Ebenen umfasst, die aus dem Gesamtnetz und aus dem Kernnetz besteht, wobei letzteres auf Grundlage des Gesamtnetzes errichtet wird.“

8 Art. 19 („Prioritäten für den Aufbau der Straßeninfrastruktur“) dieser Verordnung sah vor: „Bei der Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Straßeninfrastruktur wird in Ergänzung zu den allgemeinen Prioritäten nach Artikel 10 Folgendem Priorität eingeräumt: … d) der Einrichtung von angemessenem Parkraum für gewerbliche Nutzer mit einem angemessenen Sicherheitsniveau, …“

9 In Art. 39 („Infrastrukturanforderungen“) Abs. 2 dieser Verordnung hieß es: „Die Infrastrukturen des Kernnetzes müssen alle in Kapitel II festgelegten Anforderungen erfüllen. Zusätzlich müssen die Infrastrukturen des Kernnetzes unbeschadet des Absatzes 3 folgende Anforderungen erfüllen: … c) für die Straßenverkehrsinfrastruktur: … – entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft, des Marktes und der Umwelt Einrichtung von Rastplätzen etwa alle 100 [Kilometer (km)] auf Autobahnen, damit unter anderem für gewerbliche Straßennutzer angemessene Parkplätze mit einem angemessenen Sicherheitsniveau zur Verfügung stehen, …“ Rumänisches Recht

10 Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Ordonanța Guvernului nr. 43/1997 privind regimul juridic al drumurilor (Regierungsverordnung Nr. 43/1997 über die rechtliche Regelung von Straßen) vom 28. August 1997 (neu veröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 237 vom 29. Juni 1998) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: OG Nr. 43/1997) bestimmt: „(1) Die Straßen sind Teil des nationalen Verkehrssystems. (2) Straßen sind Landverbindungswege, die eigens für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr ausgerüstet sind. (3) Integrale Bestandteile von Straßen sind: …, Park‑, Halte- …‑plätze, Service- und Kontrollbereiche …“

11 Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der OG Nr. 43/1997 lautet: „(1) Straßen von nationalem Interesse sind öffentliches Eigentum des Staates und umfassen die Nationalstraßen, die die Verbindung der Hauptstadt des Landes, der Hauptstädte der Kreise und der Reiseziele von nationalem Interesse untereinander und mit den angrenzenden Ländern gewährleisten und folgendermaßen eingeteilt werden können: a) Autobahnen – Hochgeschwindigkeitsstraßen für hohe Verkehrsaufkommen, die ausschließlich dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, zu denen von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die über zwei durch einen Mittelstreifen getrennte Verkehrsrichtungen und je Verkehrsrichtung über mindestens zwei Fahrspuren und eine Notfallspur verfügen, mit höhenfreien Kreuzungen und eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten, bei denen die Auffahrt und Abfahrt von Kraftfahrzeugen ausschließlich über entsprechend ausgerüstete Abschnitte erlaubt ist.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 Zwischen Juli 2020 und Dezember 2021 erließ die CNAIR mehrere Verwaltungsakte, mit denen die Errichtung von Rastanlagen auf zwei Privatgrundstücken von ZR und LN an der Autobahn A1 in der Gemeinde Pecica genehmigt wurde, die einen gesicherten Parkplatz, eine Tankstelle, Schnellladestationen für Elektroautos und einen Beherbergungsbereich mit Dienstleistungen umfassten.

13 Am 15. Dezember 2021 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Pecica ZR und LN die Baugenehmigungen für diese Rastanlagen.

14 Am 17. Dezember 2021 veräußerten ZR und LN die betreffenden Grundstücke an OMV und übertrugen ihr außerdem sämtliche Rechte aus den betreffenden Genehmigungen. Nach dem Erwerb des Eigentums an diesen Grundstücken begann OMV im Einklang mit den erteilten Genehmigungen mit der Errichtung der Rastanlagen.

15 [Berichtigt durch Beschluss vom 20. Mai 2026] Im April 2022 verklagte die CNAIR ZR und LN, um zum einen die Aufhebung der Bescheide, Vereinbarungen und Genehmigungen, die sie gegenüber ZR und LN im Zusammenhang mit dem Bau dieser Rastanlangen erlassen, getroffen bzw. erteilt hatte, sowie aller auf dieser Grundlage erlassenen Maßnahmen und zum anderen die Versetzung der Grundstücke in ihren ursprünglichen Zustand zu erreichen. OMV beantragte, als Streithelferin zu diesem Verfahren zugelassen zu werden.

16 Mit Urteil vom 3. April 2024 wies das Tribunalul Arad (Regionalgericht Arad, Rumänien) die Klage der CNAIR als unbegründet ab und stellte dabei im Wesentlichen fest, dass das nationale Recht die Errichtung von Rast- und Parkplätzen auf Privatgrundstücken zulasse.

17 Mit Urteil vom 5. November 2024 gab die Curtea de Apel Timişoara (Berufungsgericht Timişoara, Rumänien) dem Rechtsmittel der CNAIR statt und hob das Urteil vom 3. April 2024 auf. Mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 bis 3 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der OG Nr. 43/1997 entschied dieses Gericht, dass die Rastanlagen des Autobahnnetzes, einschließlich der gesicherten Parkflächen, integraler Bestandteil eines Straßennetzes von nationalem Interesse seien und daher auf Grundstücken errichtet werden müssten, die zum öffentlichen Eigentum des Staates gehörten.

18 [Berichtigt durch Beschluss vom 20. Mai 2026] OMV stellte bei diesem Gericht – dem vorlegenden und letztinstanzlichen Gericht – einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Urteils vom 5. November 2024 und machte dabei geltend, das Gericht habe gegen mehrere Bestimmungen der Verordnungen Nr. 561/2006 und Nr. 1315/2013 verstoßen und den gemäß Art. 56 AEUV garantierten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nicht beachtet.

19 Zu dem angeblichen Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnungen Nr. 561/2006 und Nr. 1315/2013 stellt das vorlegende Gericht fest, dass diese Verordnungen keine Vorschriften über den öffentlichen oder privaten Charakter von Grundstücken enthielten, die für Rast- oder Serviceplätze des Autobahnnetzes vorgesehen seien. Es ist sich jedoch im Unklaren, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Verbot der Errichtung solcher Plätze auf Privatgrundstücken vorsieht, und möchte daher wissen, ob Art. 8a der Verordnung Nr. 561/2006 sowie Art. 19 Buchst. d und Art. 39 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1315/2013 dahin auszulegen sind, dass sie ein Recht auf Errichtung solcher Plätze auf Privatgrundstücken anerkennen.

20 Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1315/2013 keine Rechte erwähnt würden, die „Partnern des privaten Sektors“ im Bereich der transeuropäischen Verkehrsnetze zuerkannt würden. Außerdem reicht die Bedeutung dieser Partner für die Verwirklichung eines transeuropäischen multimodalen Verkehrsnetzes nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Einführung eines Verbots durch einen Mitgliedstaat auszuschließen, auf Privatgrundstücken Park- oder Rastplätze für das Autobahnnetz zu errichten.

21 [Berichtigt durch Beschluss vom 20. Mai 2026] Zu dem geltend gemachten Verstoß gegen Art. 56 AEUV stellt das vorlegende Gericht fest, dass OMV zum einen eine rumänische juristische Person sei, die ihre Dienstleistungen innerhalb des rumänischem Hoheitsgebiet erbringe, und dass zum anderen die Errichtung sowie der Betrieb von Park- und Rastplätzen auf diesem Hoheitsgebiet eine rein innerstaatliche Angelegenheit Rumäniens darstelle, zumal Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die künftig die von OMV auf diesen Plätzen erbrachten Dienstleistungen in Anspruch nehmen könnten, nicht nach Rumänien reisen würden, um diese Dienstleistungen, die eine Nebenleistung zum Straßenverkehr darstellten, in Anspruch zu nehmen. Das Verbot, solche Plätze auf Privatgrundstücken neben Autobahnen zu errichten, gelte unterschiedslos für alle Betreiber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit der Empfänger dieser Dienstleistungen, und es habe nicht den Anschein, dass in Rumänien niedergelassene Dienstleister mittelbar begünstigt würden.

22 Angesichts der Endgültigkeit des in der Ausgangsrechtssache zu erlassenden Urteils einerseits sowie der grundlegenden Bedeutung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union, der Komplexität dieses Sektors und des Bestehens spezifischer Vorschriften des Unionsrechts im Bereich des Straßenverkehrs andererseits hält es das vorlegende Gericht für zweckdienlich, an den Gerichtshof die Frage zu richten, ob Art. 56 AEUV auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, in dem ein rumänischer Dienstleister beabsichtigt, auf rumänischen Autobahnen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Autobahnverkehr für Empfänger zu erbringen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Union sein können.

23 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Timişoara (Berufungsgericht Timişoara) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen Art. 19 Buchst. d, Art. 39 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 und Art. 8a der Verordnung Nr. 561/2006 sowie die Gesamtheit der Unionsvorschriften über Rastplätze und gesicherte Parkplätze an Autobahnen einer nationalen Regelung entgegen, die keine Errichtung solcher Parkplätze auf Privatgrundstücken erlaubt? 2. Steht der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1315/2013 einer nationalen Regelung entgegen, die keine Errichtung solcher Parkplätze auf Privatgrundstücken erlaubt? 3. Sind Art. 56 AEUV und die Gesamtheit der Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr anwendbar, wenn die Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens eine rumänische Dienstleisterin ist, die beabsichtigt, mit dem Straßenverkehr auf rumänischen Autobahnen zusammenhängende Dienstleistungen für Empfänger zu erbringen, die Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Union sein können? 4. Falls Art. 56 AEUV und die Gesamtheit der Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr im vorliegenden Fall anwendbar sind: Stehen diese Vorschriften einer nationalen Regelung entgegen, die keine Errichtung von Rastanlagen und auch keine Erbringung entsprechender Dienstleistungen – gesicherte Parkplätze an Autobahnen – auf Privatgrundstücken erlaubt? Zu den Vorlagefragen

24 Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung dieser Fragen keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.

25 Im vorliegenden Fall ist Art. 99 der Verfahrensordnung anzuwenden, da die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt und die Beantwortung der dritten Frage klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann. Zur ersten und zur zweiten Frage

26 Mit seinen ersten beiden, zusammen zu behandelnden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Buchst. d und Art. 39 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1315/2013 sowie Art. 8a der Verordnung Nr. 561/2006 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Errichtung von Rastanlagen des Autobahnnetzes auf Privatgrundstücken verbietet.

27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1315/2013 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes festlegt, das eine Struktur auf zwei Ebenen umfasst, die aus dem Gesamtnetz und aus dem Kernnetz besteht, wobei letzteres auf Grundlage des Gesamtnetzes errichtet wird.

28 Art. 19 Buchst. d dieser Verordnung, der den Aufbau des Gesamtnetzes regelt, verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Straßeninfrastruktur der Einrichtung von angemessenem Parkraum für gewerbliche Nutzer mit einem angemessenen Sicherheitsniveau Priorität einzuräumen.

29 Art. 39 Abs. 2 Buchst. c in Kapitel III über den Aufbau des Kernnetzes dieser Verordnung enthält die Anforderung, entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft, des Marktes und der Umwelt für die Einrichtung von Rastplätzen etwa alle 100 km auf Autobahnen zu sorgen, damit u. a. für gewerbliche Straßennutzer angemessene Parkplätze mit einem angemessenen Sicherheitsniveau zur Verfügung stehen.

30 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht hervor, dass sie Ziele für die Einrichtung von Rast- und Parkplätzen festlegen, ohne jedoch Anforderungen in Bezug auf die öffentliche oder private Natur der Grundstücke zu formulieren, auf denen diese zu errichten sind.

31 Eine solche Auslegung kann nicht durch den sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1315/2013 in Zweifel gezogen werden, in dem lediglich festgestellt wird, dass andere Stellen als die Mitgliedstaaten, darunter „Partner aus dem privaten Sektor“, heute eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung eines multimodalen transeuropäischen Verkehrsnetzes und den damit verbundenen Investitionen spielen. Jedenfalls folgt aus ständiger Rechtsprechung, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und nicht herangezogen werden können, um die Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Caronna, C‑7/11, EU:C:2012:396, Rn. 40, und vom 20. Januar 2022, Air Berlin, C‑165/20, EU:C:2022:42, Rn. 55).

32 Was darüber hinaus Art. 8a Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 betrifft, so ist die Kommission nach dieser Bestimmung verpflichtet, sicherzustellen, dass Kraftfahrer leichten Zugang zu Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen haben, und eine Liste aller zertifizierten Parkflächen zu veröffentlichen. Nach Art. 8a Abs. 3 sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 39 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1315/2013 gehalten, die Schaffung von Parkflächen für gewerbliche Straßennutzer zu fördern.

33 In Übereinstimmung mit den in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Beschlusses angeführten Bestimmungen ist festzustellen, dass Art. 8a der Verordnung Nr. 561/2006 keine Anforderungen hinsichtlich der öffentlichen oder privaten Natur der Grundstücke enthält, auf denen die Rastanlagen des Autobahnnetzes zu errichten sind. Insbesondere sind Mitgliedstaaten nach diesem Artikel nicht gehalten, die Errichtung solcher Rastanlagen auf Privatgrundstücken zu genehmigen.

34 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 19 Buchst. d und Art. 39 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1315/2013 sowie Art. 8a der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, die die Errichtung von Rastanlagen des Autobahnnetzes auf Privatgrundstücken verbietet, nicht entgegenstehen. Zur dritten Frage

35 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er auf ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen Anwendung findet, das mit der Errichtung einer Rastanlage des Autobahnnetzes in diesem Mitgliedstaat begonnen hat und dem im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das auf die Aufhebung der zu diesem Zweck erteilten Genehmigungen gerichtet ist, eine nationale Regelung entgegengehalten wird, die die Errichtung solcher Rastanlagen auf Privatgrundstücken verbietet.

36 Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2023, Bursa Română de Mărfuri, C‑394/21, EU:C:2023:146, Rn. 48).

37 Bei einem solchen Sachverhalt ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof die Gründe anzugeben, aus denen der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55, und vom 17. Oktober 2024, FA.RO. di YK & C., C‑16/23, EU:C:2024:886, Rn. 40).

38 Für die Annahme eines solchen Anknüpfungspunkts müssen aus dem Vorabentscheidungsersuchen die konkreten und sicheren Umstände, d. h. nicht abstrakte oder hypothetische, hervorgehen. Somit kann sich das vorlegende Gericht im Kontext eines rein innerstaatlichen Falls nicht darauf beschränken, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich eine solche Verbindung nicht ausschließen lässt, sondern es muss vielmehr objektive und übereinstimmende Angaben vorlegen, die es dem Gerichtshof ermöglichen, das Bestehen dieses Anknüpfungspunkts zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2023, Bursa Română de Mărfuri, C‑394/21, EU:C:2023:146, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 [Berichtigt durch Beschluss vom 20. Mai 2026] Im vorliegenden Fall gibt das vorlegende Gericht selbst an, dass OMV eine rumänische juristische Person sei, die ihre Dienstleistungen innerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets erbringe, und dass die Errichtung und der Betrieb von Rastanlagen des Autobahnnetzes auf diesem Hoheitsgebiet einen rein innerstaatlichen rumänischen Sachverhalt darstellten. Es weist außerdem darauf hin, dass das in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Verbot, solche Rastanlagen auf Privatgrundstücken zu errichten, in gleicher Weise für alle Erbringer solcher Dienstleistungen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und jener der Dienstleistungsempfänger gelte, und es nicht den Anschein habe, dass durch dieses Verbot die in Rumänien ansässigen Dienstleister mittelbar begünstigt würden.

40 [Berichtigt durch Beschluss vom 20. Mai 2026] In einem solchen Kontext, der, wie dieses Gericht anerkennt, ausschließlich einen Bezug zum betreffenden Mitgliedstaat hat, fügt dieses Gericht hinzu, dass die Dienstleistungen, die OMV auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rastanlagen zu erbringen beabsichtige, eine Nebenleistung zum Straßenverkehr auf rumänischen Autobahnen darstellten, so dass die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die in Zukunft Empfänger dieser Dienstleistungen sein könnten, nicht allein aus diesem Grund nach Rumänien reisen würden.

41 Jedenfalls reicht die Behauptung, ein Teil der künftigen Kunden eines Dienstleistungserbringers werde aus einem anderen Mitgliedstaat kommen als dem, in dem er niedergelassen sei, nicht aus, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen, der in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, BONVER WIN, C‑311/19, EU:C:2020:981, Rn. 25).

42 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er auf ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen keine Anwendung findet, das mit der Errichtung einer Rastanlage des Autobahnnetzes in diesem Mitgliedstaat begonnen hat und dem im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das auf die Aufhebung der zu diesem Zweck erteilten Genehmigungen gerichtet ist, eine nationale Regelung entgegengehalten wird, die die Errichtung solcher Rastanlagen auf Privatgrundstücken verbietet. Zur vierten Frage

43 In Anbetracht der Antwort auf die dritte Frage ist auf die vierte Frage nicht zu antworten. Kosten

44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 19 Buchst. d und Art. 39 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU sowie Art. 8a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Errichtung von Rastanlagen des Autobahnnetzes auf Privatgrundstücken verbietet, nicht entgegenstehen. 1. Art. 19 Buchst. d und Art. 39 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU sowie Art. 8a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Errichtung von Rastanlagen des Autobahnnetzes auf Privatgrundstücken verbietet, nicht entgegenstehen. 2. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen keine Anwendung findet, das mit der Errichtung einer Rastanlage des Autobahnnetzes in diesem Mitgliedstaat begonnen hat und dem im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das auf die Aufhebung der zu diesem Zweck erteilten Genehmigungen gerichtet ist, eine nationale Regelung entgegengehalten wird, die die Errichtung solcher Rastanlagen auf Privatgrundstücken verbietet. 2. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen keine Anwendung findet, das mit der Errichtung einer Rastanlage des Autobahnnetzes in diesem Mitgliedstaat begonnen hat und dem im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das auf die Aufhebung der zu diesem Zweck erteilten Genehmigungen gerichtet ist, eine nationale Regelung entgegengehalten wird, die die Errichtung solcher Rastanlagen auf Privatgrundstücken verbietet. Unterschriften