Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.2026 – C-48/26
ECLI:EU:C:2026:48
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
29. Januar 2026(*)
„ Rechtsmittel – Handelspolitik – Handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 – Maßnahmen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika in Bezug auf die Einfuhr bestimmter derivativer Aluminiumerzeugnisse und bestimmter derivativer Stahlerzeugnisse eingeführt wurden – Entscheidung der Union, Handelszugeständnisse und sonstige gleichwertige Verpflichtungen auszusetzen – Zusätzliche Zölle auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten – Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der guten Verwaltung – Recht auf Anhörung – Grundsatz ne ultra petita “
In der Rechtssache C‑811/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Dezember 2023,
Europäische Kommission, vertreten durch G.‑D. Balan und M. Mataija als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Zippo Manufacturing Co. mit Sitz in Bradford (Vereinigte Staaten),
Zippo GmbH mit Sitz in Emmerich am Rhein (Deutschland),
vertreten durch R. MacLean, Avocat, und D. Sevilla Pascual, Abogado,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und N. Fenger,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Juni 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2023, Zippo Manufacturing u. a./Kommission (T‑402/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:640), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 der Kommission vom 6. April 2020 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. 2020, L 109, S. 10, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Waren betrifft, die in die Unterposition 9613 80 00 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN-Code 9613 80 00) fallen.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
2 Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen ist in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) enthalten, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde (ABl. 1994, L 336, S. 1) (im Folgenden: WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen).
3 Art. 8 („Umfang der Zugeständnisse und sonstigen Verpflichtungen“) Abs. 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen bestimmt:
„Kommt bei den Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung zustande, so steht es den betroffenen Ausfuhrmitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach der Anwendung der Maßnahme und frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Rat für Warenverkehr die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen im Rahmen des [Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994] auf den Handel des die Schutzmaßnahme anwendenden Mitglieds auszusetzen, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.“
4 Art. 12 („Notifikation und Konsultation“) Abs. 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sieht vor:
„Ein Mitglied, da[s] die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, gibt den Mitgliedern, die als Ausführer der fraglichen Ware ein wesentliches Interesse haben, ausreichende Gelegenheit zu vorausgehenden Konsultationen, um unter anderem die gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, einen Meinungsaustausch über die Maßnahme zu ermöglichen und ein Einvernehmen über die Mittel zur Erreichung des Ziels nach Artikel 8 Absatz 1 zu erzielen.“
Unionsrecht
5 In Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. 2014, L 189, S. 50) heißt es:
„In dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren festgelegt, mit denen die wirksame und fristgerechte Ausübung der Rechte der [Europäischen] Union zur Aussetzung oder Rücknahme von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften gewährleistet werden, mit der Absicht,
a) im Bemühen um eine zufriedenstellende Lösung, mit der die Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten der Union wiederhergestellt werden, auf Verstöße von Drittländern gegen internationale Handelsregeln zu reagieren, die die Interessen der Union berühren;
b) bei einer Änderung der den Waren aus der Union gewährten Behandlung in einer Weise, die die Interessen der Union berührt, die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Drittländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen.“
6 Art. 3 („Anwendungsbereich“) Buchst. c der Verordnung Nr. 654/2014 bestimmt:
„Diese Verordnung findet Anwendung
…
c) zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, zu der nach Artikel 8 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder nach Schutzklauseln in anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, die Anwendung einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland berechtigen kann“.
7 Art. 4 („Ausübung der Rechte der Union“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Sind in den Fällen nach Artikel 3 Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in [denen] die geeigneten handelspolitischen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
8 Art. 9 („Einholung von Informationen“) Abs. 1 der Verordnung lautet:
„Bei der Anwendung dieser Verordnung holt die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen und Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Interessen der Union in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen oder auf bestimmte Sektoren ein, unter Angabe der Frist, innerhalb derer die Angaben vorzulegen sind. Die Kommission trägt den erhaltenen Angaben Rechnung.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung
9 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 13 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich, soweit sie das vorliegende Rechtsmittel betrifft, wie folgt zusammenfassen.
10 Die Zippo Manufacturing Co. (im Folgenden: ZMC), die Zippo GmbH und die Zippo SAS, wobei Letztere nicht mehr als juristische Person französischen Rechts besteht (im Folgenden zusammen: Klägerinnen im ersten Rechtszug), gehören derselben Unternehmensgruppe an. Sie sind im Bereich der Herstellung, des Vertriebs und der Vermarktung von mechanischen Sturmfeuerzeugen aus Metall unter der Marke Zippo sowie im Kundendienst für diese Waren tätig. Die Waren werden von ZMC hergestellt, die sich als einzige bekannte Herstellerin dieser Art von Waren in den Vereinigten Staaten bezeichnet.
11 ZMC führt einen Teil ihrer Waren in die Union aus. Sie werden von ihr an ihre Tochtergesellschaften, die Zippo GmbH und die Zippo SAS, sowie an zugelassene unabhängige Vertriebshändler zu ihrer Vermarktung im Unionsgebiet verkauft. Die Waren fallen unter den KN-Code 9613 80 00, der „andere Feuerzeuge und Anzünder“ betrifft, die zu den Waren „Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte“, gehören. Sie unterliegen ab ihrem Eintritt in das Zollgebiet der Union den Zöllen in diesem Code.
12 Am 24. Januar 2020 führten die Vereinigten Staaten von Amerika unbefristete Maßnahmen in Form einer Erhöhung von Zöllen auf die Einfuhr bestimmter derivativer Aluminiumerzeugnisse und bestimmter derivativer Stahlerzeugnisse mit Wirkung vom 8. Februar 2020 ein.
13 Diese Maßnahmen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika als Sicherheitsmaßnahmen eingestuft wurden, stellen nach Ansicht der Kommission Schutzmaßnahmen dar, die zur Beschränkung der Einfuhren mit dem Zweck eingeführt wurden, den heimischen Wirtschaftszweig vor ausländischer Konkurrenz zu schützen und so seine wirtschaftliche Prosperität zu sichern. Nach Ansicht der Kommission waren daher Maßnahmen gemäß der Verordnung Nr. 654/2014 einzuführen.
14 Am 6. März 2020 ersuchte die Kommission die betroffenen Parteien nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung über ein auf der Website ihrer Generaldirektion (GD) „Handel“ zur Verfügung gestelltes Formular um eine Stellungnahme. Die Einholung von Informationen endete am 13. März 2020. Die Kommission wies darauf hin, dass zu den im Anschluss an die Einholung von Informationen in Betracht gezogenen Maßnahmen die Möglichkeit gehöre, zusätzliche Zölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, u. a. in einer ersten Stufe auf die unter den KN-Code 9613 80 00 fallenden Waren, anzuwenden. Die Klägerinnen im ersten Rechtszug haben sich an der Einholung von Informationen nicht beteiligt.
15 Am 6. April 2020 erließ die Kommission die streitige Verordnung.
16 Art. 1 der Verordnung sah vor:
„(1) Die Kommission setzt den WTO-Rat für Warenverkehr unverzüglich, in jedem Fall spätestens am 7. April 2020, schriftlich davon in Kenntnis, dass die Union im Handel mit den Vereinigten Staaten ab dem 8. Mai 2020 die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 auf die in Absatz 2 aufgeführten Waren aussetzt, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.
(2) Infolgedessen erhebt die Union auf die Einfuhren der nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union folgende zusätzliche Zölle:
a) In der ersten Stufe werden ab dem 8. Mai 2020 zusätzliche Wertzölle von 20 % beziehungsweise 7 % auf die Einfuhren der wie folgt festgelegten Ware erhoben:
KN-Code …
Zusätzlicher Wertzoll
9613 80 00
20 %
3926 30 00
7 %
…“
17 Art. 2 der Verordnung bestimmte:
„Die Union wendet die in Artikel 1 festgelegten zusätzlichen Zölle so lange und in dem Ausmaß an, wie die Vereinigten Staaten ihre Schutzmaßnahmen so anwenden oder wiederanwenden, dass Waren aus der Union betroffen sind. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums, an dem die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen eingestellt haben.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
18 Mit Klageschrift, die am 30. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Klägerinnen im ersten Rechtszug Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit diese sie betrifft.
19 Die Klage wurde auf fünf Gründe gestützt. Der fünfte Klagegrund, der als einziger vom Gericht geprüft wurde, war auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gestützt.
20 Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit der Klage. Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 wurde die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit der Endentscheidung vorbehalten.
21 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht in einem ersten Schritt die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück und stellte fest, dass ZMC klagebefugt sei, da sie durch die streitige Verordnung individuell und unmittelbar betroffen sei, und dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug über ein Rechtsschutzinteresse verfügten. Es erklärte die Klage daher für zulässig.
22 In einem zweiten Schritt prüfte das Gericht bei der Entscheidung über die Begründetheit der Klage zunächst den fünften Klagegrund. Da es der Ansicht war, dass die Kommission das Anhörungsrecht der Klägerinnen im ersten Rechtszug verletzt habe, gab es diesem Klagegrund statt. Daher erklärte es die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die unter den KN‑Code 9613 80 00 fallenden Waren betrifft, ohne die übrigen von den Klägerinnen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe zu prüfen.
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
23 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– den fünften Klagegrund in der Rechtssache T‑402/20 zurückzuweisen und
– den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
24 ZMC und die Zippo GmbH beantragen,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen,
– hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die „noch nicht geprüften“ Klagegründe zurückzuverweisen, und
– der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
25 Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
26 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Recht der Klägerinnen im ersten Rechtszug auf Anhörung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verletzt worden sei. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.
27 Der Gerichtshof hält es für zweckmäßig, den ersten und den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes zusammen zu prüfen.
Zum ersten und zum zweiten Teil
– Vorbringen der Parteien
28 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Rn. 63, 65, 69, 71 bis 73, 91 und 92 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Kommission geltend, das Gericht habe das Erfordernis von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, wonach das Recht auf Anhörung nur für „individuelle Maßnahmen“ gelte, rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, als es dieses Recht auf die streitige Verordnung angewandt habe. Bei ihr handele es sich nämlich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, wie sich sowohl aus den Erwägungen des Gerichts zur individuellen Betroffenheit der Klägerinnen im ersten Rechtszug, als auch aus den Rn. 69 und 72 des angefochtenen Urteils ergebe.
29 Die Kommission macht erstens geltend, aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta ergebe sich, dass das Recht auf Anhörung nur für individuelle Maßnahmen gelte, mithin solche, die gegenüber dem Betroffenen ergingen und für ihn nachteilig seien. Der individuelle Charakter der betreffenden Maßnahme und ihre nachteilige Auswirkung auf die Interessen des Betroffenen stellten zwei kumulative Voraussetzungen dar.
30 Diese Voraussetzungen ergäben sich auch aus der Rechtsprechung der Unionsgerichte. Nach dieser Rechtsprechung sei das Recht auf Anhörung an eine Ermessensausübung durch die Unionsorgane in Einzelfällen gebunden. Dieses Recht gelte für alle Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet würden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen könnten, sowie für alle Maßnahmen, die gegenüber einer Person getroffen würden. Er gelte insbesondere für die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigten, wie etwa Entscheidungen, mit denen Sanktionen verhängt würden. Dass die Unionsgerichte in gewissen Rechtssachen keine gesonderte detaillierte Prüfung des Erfordernisses einer „individuellen Maßnahme“ über die Prüfung des Vorliegens einer nachteiligen Auswirkung auf die Interessen des Betroffenen hinaus vorgenommen hätten, erkläre sich dadurch, dass es in diesen Rechtssachen gerade um individuelle, gegenüber bestimmten Personen getroffene Maßnahmen gegangen sei, deren Adressaten diese Personen gewesen seien.
31 Zweitens betont die Kommission, dass in dieser Rechtsprechung ein Recht auf Anhörung vor dem Erlass von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung sowohl gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta als auch gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ausgeschlossen werde. Nach dieser Rechtsprechung verlangten aber weder das Verfahren zur Ausarbeitung solcher Rechtsakte noch diese Rechtsakte selbst aufgrund des Rechts auf Anhörung eine Beteiligung der betroffenen Personen. Anders verhielte es sich nur dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung des Rechtsrahmens, der den Erlass eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung regele, ein solches Verfahrensrecht verleihe.
32 Drittens rügt die Kommission, das Gericht habe im vorliegenden Fall das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta und der Rechtsprechung der Unionsgerichte vorgesehene Erfordernis einer „individuellen Maßnahme“ verkannt. In den Rn. 63, 65 und 71 bis 73 des angefochtenen Urteils habe es mit unterschiedlichen Formulierungen die durch die betreffende Maßnahme hervorgerufene nachteilige Auswirkung als einziges Kriterium des Anwendungsbereichs des Rechts auf Anhörung herangezogen. Der Rechtsfehler sei umso schwerwiegender, als sich aus den Rn. 69 und 72 des Urteils ergebe, dass die streitige Verordnung gerade keine „individuelle Maßnahme“ sei.
33 Diese Auslegung des Rechts auf Anhörung durch das Gericht habe nachteilige Folgen, da sehr viele Rechtsakte mit allgemeiner Geltung Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher potenziell beschwerten. Durch sie würden all diese Rechtsakte ein individuelles Recht auf Anhörung auslösen. Dies führe zu praktischen Schwierigkeiten, Rechtsunsicherheit und potenziellen Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Müssten die Unionsorgane die individuelle Situation aller Personen berücksichtigen, die nachteilig betroffen sein könnten, wäre es nämlich unmöglich, Maßnahmen mit allgemeiner Geltung auf gerechte Weise zu erlassen.
34 Der Erlass von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung unterliege somit normalerweise einem anderen Verfahren, wie dem, das in Art. 9 der Verordnung Nr. 654/2014 vorgesehen sei, in dem allen Interessenträgern – ohne dass einige von ihnen individualisiert und einzeln konsultiert würden – die Möglichkeit gegeben werde, ihren Standpunkt darzulegen.
35 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Rn. 73 bis 77, 91 und 92 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Kommission geltend, dass, selbst wenn das Gericht geprüft hätte, ob die streitige Verordnung eine „individuelle Maßnahme“ darstelle, und dies bejaht hätte, dies auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta beruhen würde.
36 Erstens belegten die Feststellungen in den Rn. 74 bis 77, 91 und 92 des angefochtenen Urteils weder, dass das Verfahren zum Erlass der streitigen Verordnung gegen die Klägerinnen im ersten Rechtszug eingeleitet worden sei, noch, dass diese die Adressaten dieser Verordnung gewesen seien. Das Gericht habe nämlich in den Rn. 69 und 72 des angefochtenen Urteils ausdrücklich anerkannt, dass es sich bei dieser Verordnung um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handele.
37 Aus den Zielen der Verordnung Nr. 654/2014 gehe im Übrigen klar hervor, dass alle Maßnahmen, die, wie die streitige Verordnung, auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen werden könnten, Maßnahmen mit allgemeiner Geltung zur Regelung des Handels mit bestimmten Waren seien. Vor dem Hintergrund von Art. 1 der Verordnung Nr. 654/2014 beträfen diese Ziele allgemein die Wahrung der Interessen der Union gegenüber Drittländern. Weder diese Ziele noch irgendeine andere Bestimmung der Verordnung verlangten eine Berücksichtigung der persönlichen Situation oder des Verhaltens ausländischer Wirtschaftsteilnehmer.
38 Außerdem könne eine Maßnahme nicht allein deshalb als „individuell“ eingestuft werden, weil die Stelle, die sie erlassen habe, eine Person identifizieren könne oder von ihr Kenntnis habe, deren Interessen durch den Erlass dieser Maßnahme beeinträchtigt werden könnten. In der Praxis habe die Kommission, wenn sie den Erlass einer Maßnahme wie der streitigen Verordnung vorbereite, zwangsläufig Kenntnis vom Marktumfeld, von den betreffenden Waren und zumindest von einigen der wichtigsten betroffenen Ausführer und Hersteller. Es gebe allerdings keine vorhersehbare Methode, um zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, die ein individuelles Recht auf Anhörung verdienten, und denen, die es nicht verdienten, zu unterscheiden. Damit mache es der Ansatz des Gerichts der Kommission unmöglich, gleichzeitig sowohl den Anforderungen des Rechts auf Anhörung als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen.
39 Zweitens macht die Kommission geltend, das angefochtene Urteil leide auch dann an einem Rechtsfehler, wenn es dahin auszulegen sein sollte, dass das Gericht eine Ausnahme von dem Grundsatz geschaffen habe, dass das Recht auf Anhörung für Maßnahmen mit allgemeiner Geltung keine Anwendung finde. Die Rechtsprechung der Unionsgerichte lasse nämlich keinerlei Ausnahme von diesem Grundsatz zu. Der Umstand, dass ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall einer individuellen und unmittelbaren Betroffenheit gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung klagebefugt sei, könne ihm insoweit nicht auch ein Recht auf Anhörung vor dem Erlass dieses Rechtsakts verleihen. Es handele sich nämlich um unterschiedliche Rechtsfragen.
40 ZMC und die Zippo GmbH erwidern, der erste und der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes „gehen ins Leere, sind wirkungslos und/oder unbegründet“.
41 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vertreten ZMC und die Zippo GmbH im Wesentlichen erstens die Auffassung, die Kommission könne zum einen nicht geltend machen, dass die Prüfung der individuellen Betroffenheit im Stadium der Zulässigkeit die allgemeine Geltung der streitigen Verordnung bestätige. Zum anderen könne sie nicht behaupten, es handele sich bei der Feststellung der individuellen Betroffenheit und der Feststellung, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine individuelle Maßnahme im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta handele, um zwei unterschiedliche Rechtsfragen.
42 Zweitens treten ZMC und die Zippo GmbH dem Vorbringen der Kommission entgegen, dass es sich bei der streitigen Verordnung um eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung handele. Diese Behauptung beruhe auf einem rein formalen und falschen Kriterium. Ob eine individuelle Maßnahme vorliege, sei von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der in Rede stehenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu beurteilen. Während eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung auf objektive Gründe gestützt sei, ohne Ausführer ins Auge zu fassen, habe die Kommission im vorliegenden Fall die Waren der Marke Zippo identifiziert und auf sie abgezielt.
43 Drittens habe das Gericht, obgleich es das Adjektiv „individuell“ oder den Ausdruck „individuelle Maßnahme“ nicht systematisch verwendet habe, in Rn. 61 des angefochtenen Urteils sehr wohl darauf hingewiesen, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta auf „individuelle Maßnahmen“ Anwendung finde. Ebenso habe es in Rn. 74 des Urteils die beiden unterschiedlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung, die sich auf das Vorliegen einer individuellen Maßnahme und ihre nachteilige Auswirkung auf die Interessen des Betroffenen beziehen, anerkannt und angewandt. Da die streitige Verordnung im vorliegenden Fall auf die Waren von ZMC abgezielt habe, stelle sie eine individuelle Maßnahme dar.
44 Viertens machen ZMC und die Zippo GmbH geltend, im vorliegenden Fall ließen sich aus der von der Kommission angeführten Rechtsprechung keine Schlussfolgerungen ziehen. Keiner der angeführten Präzedenzfälle, die sich auf Rechtsakte bezogen hätten, die nach Abschluss eines nicht gegen eine Person oder gegen Gesetzgebungsakte eingeleiteten Verfahrens erlassen worden seien, habe eine Situation betroffen, in der ein Unionsorgan einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer und seine Waren zum Adressaten einer bestimmten Handlung und einer bestimmten individuellen Maßnahme gemacht habe.
45 Abschließend wird geltend gemacht, die Kommission könne sich nicht auf praktische Schwierigkeiten und nachteilige Folgen der vom Gericht vorgenommenen Auslegung berufen, um eine Verletzung von Grundrechten zu verneinen. Im Übrigen könne sie diese Folgen leicht vermeiden, wenn sie im Verfahren zum Erlass einer Verordnung nicht „absichtlich ein Ziel wählt“.
46 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes tragen ZMC und die Zippo GmbH erstens vor, dass das Gericht das Vorliegen einer individuellen Maßnahme festgestellt habe, da die Kommission die Klägerinnen im ersten Rechtszug nicht nur gekannt habe, sondern aus eigener Initiative die Waren der Marke Zippo als Gegenstand der Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ausgewählt und auf sie abgezielt habe.
47 Zweitens beruhe die Behauptung, die streitige Verordnung sei nicht nach Abschluss eines Individualverfahrens gegenüber den Klägerinnen im ersten Rechtszug erlassen worden, auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils. Den in Rn. 72 des Urteils verwendeten Wörtern „selbst wenn“ lasse sich entnehmen, dass das Gericht diesen verfahrensrechtlichen Umstand als unerheblich angesehen habe.
48 Drittens erforderten die allgemeinen Ziele der Verordnung Nr. 654/2014 zwar keine Berücksichtigung individueller Umstände. Das Gericht habe jedoch festgestellt, dass die Kommission die individuelle Situation der Klägerinnen im ersten Rechtszug berücksichtigt habe.
49 Viertens tragen ZMC und die Zippo GmbH zum auf den allgemeinen Charakter der Verordnung Nr. 654/2014 gestützten Vorbringen der Kommission vor, dass diese Verordnung ausschließlich die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber eingeführten Waren betreffe. Die Kommission habe dagegen eingeräumt, dass die streitige Verordnung im Unterschied zu den ursprünglichen, 2018 erlassenen Maßnahmen erlassen worden sei, um einer relativ geringfügigen Ausweitung der Definition der von den amerikanischen Zöllen betroffenen Waren Rechnung zu tragen. Dies schränke den Wertungsspielraum der Kommission ein. Dieser Spielraum erlaube es ihr aber nicht, aus subjektiven Gründen eine Ware auszuwählen, die keinen Zusammenhang mit den von den Maßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika benachteiligten Waren aufweise.
50 Fünftens weisen ZMC und die Zippo GmbH ergänzend darauf hin, dass die Behauptung der Kommission, es gebe keine vorhersehbare Methode, um betroffene Wirtschaftsteilnehmer, die ein individuelles Recht auf Anhörung verdienten, von denen abzugrenzen, die es nicht verdienten, nur ein „theoretisches Argument“ darstelle, da im vorliegenden Fall tatsächlich eine Identifizierung stattgefunden habe.
– Würdigung durch den Gerichtshof
51 Mit dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission im Wesentlichen, dem Gericht seien bei der Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta Rechtsfehler unterlaufen. Sie macht zum einen geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf Anhörung für Maßnahmen mit allgemeiner Geltung wie die streitige Verordnung Anwendung finde, wenn sie sich nachteilig auf die Interessen des Betroffenen auswirke. Zum anderen sei – falls das Gericht diese Verordnung als individuelle Maßnahme eingestuft haben sollte – diese Schlussfolgerung falsch.
52 Für die Entscheidung über diese beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes ist in einem ersten Schritt der Anwendungsbereich des Rechts auf Anhörung zu bestimmen.
53 Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.
54 In Anbetracht des Wortlauts dieser Bestimmung beansprucht das darin verankerte Recht jeder Person, gehört zu werden, in allen Verfahren Geltung, die zum Erlass einer individuellen Maßnahme gegenüber einer Person führen, die für diese nachteilig ist.
55 Diese Bestimmung ist hingegen nicht auf das Verfahren zur Ausarbeitung allgemein geltender Rechtsakte gerichtet. Sie findet daher bei einer Fallgestaltung, in der sich eine Person von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung betroffen fühlt, keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna, C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 49, und vom 22. Juni 2023, Arysta LifeScience Great Britain/Kommission, C‑259/22 P, EU:C:2023:513, Rn. 50), wobei ein Rechtsakt allgemeine Geltung hat, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen entfaltet (Urteile vom 6. Oktober 1982, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, 307/81, EU:C:1982:337, Rn. 9, und vom 17. März 2011, AJD Tuna, C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 51).
56 Dieses Verständnis von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta wird durch die Erläuterungen zu Art. 41 der Charta bestätigt, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bezogen auf das Recht auf Anhörung wird in den Erläuterungen nämlich klargestellt, dass sich die Ausformung dieses Rechts aus der Rechtsprechung der Unionsgerichte ergibt.
57 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegenüber einer Person eingeleitet werden und zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der auch dann Anwendung findet, wenn es an einer diesbezüglichen spezifischen Regelung fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den zu ihren Lasten angenommenen Gesichtspunkten, auf die solche Entscheidungen gestützt werden, in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 1992, Niederlande u. a./Kommission, C‑48/90 und C‑66/90, EU:C:1992:63, Rn. 44, vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C‑32/95 P, EU:C:1996:402, Rn. 21, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 51, und vom 22. Juni 2023, Arysta LifeScience Great Britain/Kommission, C‑259/22 P, EU:C:2023:513, Rn. 47).
58 Das Recht auf Anhörung verfolgt ein doppeltes Ziel. Es dient zum einen der Zusammenstellung der Akten und einer möglichst genauen und zutreffenden Ermittlung des Sachverhalts und ermöglicht es zum anderen, einen wirksamen Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten. Das Recht auf Anhörung soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen
59 Somit findet der allgemeine Rechtsgrundsatz des Rechts auf Anhörung auf Rechtsakte allgemeiner Geltung keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 35 bis 37).
60 Anders verhält es sich allerdings, wenn eine ausdrückliche Bestimmung des Rechtsrahmens, der den Erlass des in Rede stehenden Rechtsakts regelt, einer betroffenen Person ein solches Verfahrensrecht verleiht. Dem Unionsgesetzgeber steht es nämlich frei, für Personen, die von einem Rechtsakt allgemeiner Geltung betroffen sein können, ein Recht vorzusehen, angehört, konsultiert oder informiert zu werden, und dessen Ausübung zu regeln, obwohl er weder durch Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta noch durch den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Rechts auf Anhörung dazu verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2023, Arysta LifeScience Great Britain/Kommission, C‑259/22 P, EU:C:2023:513, Rn. 51).
61 Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Recht auf Anhörung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, wie die Kommission zutreffend geltend macht, in dem Fall, dass ein Rechtsakt allgemeiner Geltung für eine Person nachteilig ist, grundsätzlich keine Anwendung findet.
62 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Würdigung des Gerichts in den Rn. 63, 65, 69, 71 bis 77, 91 und 92 des angefochtenen Urteils zutreffend ist.
63 Das Gericht hat erstens in den Rn. 66 und 67 des Urteils, die im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet werden, im Wesentlichen festgestellt, dass die Verordnung Nr. 654/2014, auf deren Grundlage die streitige Verordnung erlassen worden sei, den Unternehmen, deren Waren Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts unterlägen, kein Recht auf Anhörung verleihe.
64 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Unternehmen, die Waren ausführten, die von den Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts betroffen seien, die in einer auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 654/2014 erlassenen Verordnung vorgesehen seien, nicht Adressaten dieser Maßnahmen seien, die die Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen in den Handelsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika zum Gegenstand hätten. Es hat jedoch in den Rn. 70 und 71 dieses Urteils ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die mit der streitigen Verordnung eingeführten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Tätigkeit dieser Unternehmen hervorrufen sollten.
65 Das Gericht hat daraus in den Rn. 72 und 73 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass eine Maßnahme zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, die in einem auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 654/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgesehen sei, auch wenn sie nicht am Ende eines Individualverfahrens gegen diese Unternehmen erlassen werde, eine Maßnahme darstellen könne, die für deren Interessen nachteilig sein könne, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich diese Unternehmen auf das Recht auf Anhörung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta berufen könnten.
66 Dazu hat das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wenn die Durchführung des Verfahrens zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 654/2014 die Kommission dazu veranlasse, eine natürliche oder juristische Person zu identifizieren, deren Interessen durch die von diesem Akt vorgesehenen Maßnahmen nachteilig betroffen sein könnten, müsse diese Person die individuellen Umstände vortragen können, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprächen.
67 Drittens hat das Gericht im vorliegenden Fall in den Rn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission die Waren der Klägerinnen im ersten Rechtszug als Gegenstand der mit der streitigen Verordnung in Aussicht genommenen Maßnahmen identifiziert habe und gewusst habe, dass die Maßnahmen sie überwiegend betreffen würden. Es hat daraus in Rn. 77 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug unter diesen Umständen im Verfahren zum Erlass der streitigen Verordnung über das Recht auf Anhörung verfügt hätten.
68 Diese Erwägungen des Gerichts sind mit zwei Rechtsfehlern behaftet.
69 Erstens hat das Gericht ein falsches rechtliches Kriterium zugrunde gelegt und den Anwendungsbereich des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehenen Rechts auf Anhörung falsch ausgelegt, indem es insbesondere in den Rn. 71 bis 74 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Personen, die von mit einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung eingeführten Maßnahmen betroffen seien, ein Recht auf Anhörung geltend machen könnten, wenn dieser Rechtsakt ihre Interessen nachteilig betreffe. Wie sich nämlich aus dieser Bestimmung und der in den Rn. 53 bis 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, gilt dieses Recht nicht für Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, und zwar auch dann nicht, wenn diese für die Interessen bestimmter Personen nachteilig sind.
70 Zweitens ist dem Gericht auch dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es dieses falsche rechtliche Kriterium auf den vorliegenden Fall angewandt hat. Das Gericht hat zwar die streitige Verordnung nicht ausdrücklich als Rechtsakt mit allgemeiner Geltung oder als individuelle Maßnahme eingestuft. Gleichwohl geht aus den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 68, 69 und 72 des angefochtenen Urteils hinreichend klar hervor, dass es diese Verordnung als Rechtsakt mit allgemeiner Geltung angesehen hat. Daher konnte es in den Rn. 75 bis 77 des angefochtenen Urteils nicht rechtsfehlerfrei entscheiden, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug im Verfahren zum Erlass der streitigen Verordnung im Wesentlichen deshalb über das Recht auf Anhörung verfügt hätten, weil die Kommission im Lauf dieses Verfahrens ihre Waren als Gegenstand der mit dieser Verordnung beabsichtigten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts identifiziert habe.
71 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen von ZMC und der Zippo GmbH nicht in Frage gestellt.
72 Erstens sind ZMC und die Zippo GmbH der Ansicht, dass die streitige Verordnung nicht als Rechtsakt mit allgemeiner Geltung eingestuft werden könne, da die Kommission ihre Waren im Lauf des Verfahrens, das zu ihrem Erlass geführt habe, identifiziert und auf sie abgezielt habe, und dass eine solche Einstufung im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichts zu ihrer individuellen und unmittelbaren Betroffenheit stehe.
73 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die streitige Verordnung in Art. 1 Abs. 2 allgemein und abstrakt im Sinne der in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Waren definiert, für die der mit ihr eingeführte zusätzliche Wertzoll von 20 % gilt, nämlich die Waren des KN-Codes 9613 80 00. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung gemäß Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 654/2014, auf deren Grundlage sie erlassen wurde, auf die Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen in den Handelsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika abzielt und dass die streitige Verordnung nicht am Ende eines Verfahrens erlassen wurde, das gegen die Klägerinnen im ersten Rechtszug eingeleitet worden war, die nicht Adressatinnen dieser Verordnung sind. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalanwältin in den Nrn. 71 und 72 ihrer Schlussanträge davon auszugehen, dass der bloße Umstand, dass die Kommission einige juristische Personen identifiziert hatte, für die der zusätzliche Wertzoll überwiegend gelten würde, nicht geeignet ist, aus der streitigen Verordnung eine individuelle Maßnahme im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta zu machen.
74 Zum anderen ist zu dem Vorbringen, die Klägerinnen im ersten Rechtszug seien von der streitigen Verordnung individuell und unmittelbar betroffen, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Person von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung individuell und unmittelbar betroffen ist, ihr kein Recht verleihen kann, vor dem Erlass eines solchen Rechtsakts gehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 34 und 35). Die Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta sind nämlich zwei unterschiedliche Rechtsfragen, mit denen, wie sich aus Nr. 78 der Schlussanträge der Generalanwältin ergibt, unterschiedliche Ziele verfolgt werden.
75 Zweitens beruht das Vorbringen von ZMC und der Zippo GmbH, das Gericht habe festgestellt, dass eine gegen sie erlassene individuelle Maßnahme vorliegt, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils, wie sich aus Rn. 70 des vorliegenden Urteils ergibt.
76 Drittens bezieht sich das Vorbringen zum Wertungsspielraum der Kommission bei der Auswahl der Waren, die den in der streitigen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unterliegen, auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen. Für das Bestehen eines Anhörungsrechts von ZMC und der Zippo GmbH ist sie hingegen unerheblich.
77 Nach alledem ist dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.
Zum dritten Teil
– Vorbringen der Parteien
78 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in dem Fall, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug im Verfahren zum Erlass der streitigen Verordnung ein Recht auf Anhörung gehabt hätten, einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass ihnen dieses Recht nicht durch die öffentliche Konsultation nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 654/2014 gewährt worden sei.
79 ZMC und die Zippo GmbH halten diesen Teil für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
– Würdigung durch den Gerichtshof
80 Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist hilfsweise für den Fall formuliert, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug im Verfahren zum Erlass der streitigen Verordnung ein Recht auf Anhörung hatten. Aus der Prüfung des ersten und des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt sich aber, dass dies nicht der Fall ist.
81 Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unerheblich zurückzuweisen, ohne dass seine Zulässigkeit geprüft zu werden bräuchte.
82 Nach alledem ist festzustellen, dass dem ersten Rechtsmittelgrund in seinen ersten beiden Teilen stattzugeben ist und er im Übrigen zurückzuweisen ist. Dabei reichen die im Rahmen der Prüfung dieser Teile festgestellten Rechtsfehler aus, um das angefochtene Urteil aufzuheben.
83 Der Gerichtshof hält es jedoch aus Gründen einer geordneten Rechtspflege für angebracht, auch den zweiten Rechtsmittelgrund zu prüfen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
84 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoßen. Wie sich aus Rn. 92 des angefochtenen Urteils ergebe, habe das Gericht die streitige Verordnung für nichtig erklärt, „soweit sie die unter den KN‑Code 9613 80 00 fallenden Waren betrifft“, während die Klage nur auf die Nichtigerklärung der Verordnung gerichtet gewesen sei, soweit sie die Klägerinnen im ersten Rechtszug betreffe. Das Gericht habe daher ultra petita entschieden.
85 ZMC und die Zippo GmbH sind der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund als „ins Leere gehend oder wirkungslos“ zurückzuweisen sei.
86 Sie machen geltend, dass die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit sie die unter den KN-Code 9613 80 00 fallenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten betreffe, angesichts der Feststellungen des Gerichts in den Rn. 27 und 29 des angefochtenen Urteils einer Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit sie ihre Waren betreffe, gleichkomme. Insbesondere gehe aus dieser Rn. 29 hervor, dass ZMC die einzige ausführende Herstellerin von unter diesen Code fallenden Waren aus dem Gebiet der Vereinigten Staaten in die Union sei. Daher sei es höchst unwahrscheinlich oder sogar ausgeschlossen, dass von anderen amerikanischen Unternehmen hergestellte Feuerzeuge mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von dieser Verordnung betroffen gewesen seien. Jedenfalls habe es sich nur um Schäden gehandelt, die als Nebeneffekt der Ausrichtung auf die Waren der Klägerinnen im ersten Rechtszug entstanden seien.
Würdigung durch den Gerichtshof
87 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, darf die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen, da der über die Rechtmäßigkeit entscheidende Richter nicht ultra petita entscheiden darf (Urteile vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 52, sowie vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C‑122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 81).
88 Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift eindeutig hervor, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug, wie das Gericht in Rn. 14 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt hat, die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, insbesondere von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2, soweit diese Bestimmungen sie betreffen, beantragt haben.
89 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Verordnung für nichtig erklärt, „soweit sie die unter den KN‑Code 9613 80 00 fallenden Waren betrifft“.
90 Soweit die streitige Verordnung die unter diesen KN-Code fallenden Waren benennt, definiert sie, wie in Rn. 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt, abstrakt und objektiv eine Warenkategorie, die dem mit ihr eingeführten zusätzlichen Wertzoll unterliegt. Damit kann die Verordnung auf diese Waren unabhängig von der Identität der betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer Anwendung finden.
91 Das Gericht hat folglich die Grenzen der Anträge der Klägerinnen im ersten Rechtszug dadurch überschritten, dass es die streitige Verordnung für nichtig erklärt hat, soweit sie die unter den genannten KN-Code fallenden Waren betrifft. Selbst wenn erwiesen wäre, dass ZMC die einzige ausführende Herstellerin der unter diesen Code fallenden Waren ist, wäre dies jedenfalls unerheblich.
92 Daher ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben.
93 In Anbetracht der in den Rn. 82 und 92 des vorliegenden Urteils gezogenen Schlussfolgerungen ist dem Rechtsmittel stattzugeben und somit das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als damit die streitige Verordnung für nichtig erklärt wird, soweit sie die unter den KN‑Code 9613 80 00 fallenden Waren betrifft, und als mit dem Urteil über die Kosten entschieden wird.
Zur Klage vor dem Gericht
94 Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
95 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass das angefochtene Urteil, wie sich aus Rn. 93 des vorliegenden Urteils ergibt, im Wesentlichen nur insoweit aufgehoben wird, als damit der Klage stattgegeben wurde. Gegen die Entscheidung, mit der das Gericht einen Zwischenstreit beendet und die von der Kommission mit gesondertem Schriftsatz erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, ist hingegen kein Rechtsmittel eingelegt worden. Diese Entscheidung, die im angefochtenen Urteil enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist daher ungeachtet der teilweisen Aufhebung dieses Urteils rechtskräftig (vgl. entsprechend Urteile vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 109 und 110, sowie vom 5. September 2024, Kommission/Tschechische Republik [Taschenfeuerzeuge], C‑494/22 P, EU:C:2024:684, Rn. 155 und 156).
96 In der Sache ist festzustellen, dass ZMC und die Zippo GmbH ihre Nichtigkeitsklage auf fünf Klagegründe stützen. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit dem zweiten einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, mit dem dritten einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, mit dem vierten einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Union aus dem WTO-Recht und mit dem fünften einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.
97 Insbesondere angesichts des Umstands, dass der fünfte Klagegrund vor dem Gericht streitig erörtert wurde und seine Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, ist die Klage in der Rechtssache T‑402/20 hinsichtlich dieses fünften Klagegrundes entscheidungsreif und ist endgültig über diesen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130).
98 Im Rahmen des fünften Klagegrundes beanstanden ZMC und die Zippo GmbH zum einen das von der Kommission gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 654/2014 durchgeführte Verfahren zur Einholung von Informationen und machen zum anderen im Wesentlichen geltend, dass ihr Recht auf Anhörung verletzt worden sei.
99 In Bezug auf das Vorbringen, mit dem das Verfahren zur Einholung von Informationen beanstandet wird, schließt sich der Gerichtshof den dazu ergangenen Feststellungen des Gerichts in den Rn. 53 bis 58 des angefochtenen Urteils an, da die Parteien insoweit keine konkreten Einwände erhoben haben.
100 Was das Vorbringen betrifft, mit dem im Wesentlichen eine Verletzung des Anhörungsrechts von ZMC und der Zippo GmbH gerügt wird, ergibt sich aus den Rn. 53 bis 61, 69, 70 und 73 des vorliegenden Urteils, dass sich ZMC und die Zippo GmbH, da die streitige Verordnung ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist, nicht auf ein Recht auf Anhörung berufen können, denn die Verordnung Nr. 654/2014 enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die ihnen ein solches Verfahrensrecht verleiht.
101 Aus diesen Gründen ist der fünfte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
102 Hinsichtlich der Klagegründe 1 bis 4 ist der Rechtsstreit hingegen nicht zur Entscheidung reif.
103 Wie sich nämlich aus Rn. 92 des angefochtenen Urteils ergibt, war das Gericht der Ansicht, dass, da dem fünften Klagegrund stattgegeben worden sei, weder die anderen Klagegründe geprüft zu werden brauchten noch zur Zulässigkeit bestimmter von den Klägerinnen im ersten Rechtszug vorgelegter Beweismittel Stellung genommen werden müsse. Diese anderen Klagegründe erfordern aber gegebenenfalls komplexe Tatsachenwürdigungen, hinsichtlich deren der Gerichtshof der Ansicht ist, dass er nicht über alle erforderlichen tatsächlichen Angaben verfügt.
104 Die Rechtssache ist daher zur Entscheidung über die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑402/20 vorgebrachten Klagegründe 1 bis 4 an das Gericht zurückzuverweisen.
Kosten
105 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2023, Zippo Manufacturing u. a./Kommission (T‑402/20, EU:T:2023:640), wird insoweit aufgehoben, als damit die Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 der Kommission vom 6. April 2020 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für nichtig erklärt wird, soweit sie die Waren betrifft, die in die Unterposition 9613 80 00 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführten Kombinierten Nomenklatur fallen, und als mit dem Urteil über die Kosten entschieden wird.
2. Die Sache wird zur Entscheidung über die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑402/20 vorgebrachten Klagegründe 1 bis 4 an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.