Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.2026 – C-49/26
ECLI:EU:C:2026:49
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
29. Januar 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union – Richtlinie 2014/104/EU – Art. 5 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Besondere Feststellungsklage zur Offenlegung von Unterlagen vor der etwaigen Erhebung einer Schadensersatzklage – Beurteilung der Plausibilität des Schadensersatzanspruchs “
In der Rechtssache C‑286/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) mit Entscheidung vom 4. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2024, in dem Verfahren
Meliá Hotels International, S.A.
gegen
Associação Ius Omnibus
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Meliá Hotels International, S.A., vertreten durch F. Aguilar de Carvalho, T. L. Faria und G. Neves Lima, Advogados,
– der Associação Ius Omnibus, vertreten durch M. Sousa Ferro, Advogado,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch C. Alves und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Baches Opi und P. Caro de Sousa als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2025
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).
2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Meliá Hotels International, S.A. (im Folgenden: Meliá) und der Associação Ius Omnibus (im Folgenden: Ius Omnibus) im Rahmen einer von dieser erhobenen besonderen Feststellungsklage zur Offenlegung von Unterlagen im Zusammenhang mit einer von Meliá begangenen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 1/2003
3 Art. 7 („Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt in Abs. 1 Satz 1:
„Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.“
4 Art. 16 („Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor:
„Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel [267 AEUV].“
Richtlinie 2014/104
5 In den Erwägungsgründen 6, 14 bis 16, 22, 27 und 47 der Richtlinie 2014/104 heißt es:
„(6) Zur Sicherstellung wirksamer privater zivilrechtlicher Durchsetzungsmaßnahmen und einer wirksamen öffentlichen Rechtsdurchsetzung durch die Wettbewerbsbehörden müssen beide Instrumente zusammenwirken, damit die Wettbewerbsvorschriften höchstmögliche Wirkung entfalten. …
…
(14) Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen nationales Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht der Union erfordern in der Regel eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge. Die für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Beweismittel befinden sich häufig ausschließlich im Besitz der gegnerischen Partei oder Dritter und sind dem Kläger nicht hinreichend bekannt und zugänglich. Das strenge rechtliche Erfordernis, dass der Kläger zu Beginn des Verfahrens im Detail alle für seinen Fall relevanten Tatsachen behaupten und dafür genau bezeichnete einzelne Beweismittel anbieten muss, kann daher die wirksame Geltendmachung des durch den [AEU‑Vertrag] garantierten Schadensersatzanspruchs übermäßig erschweren.
(15) Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht große Bedeutung zu. Da wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten jedoch durch eine Informationsasymmetrie gekennzeichnet sind, ist es angebracht zu gewährleisten, dass die Kläger das Recht erhalten, die Offenlegung der für ihren Anspruch relevanten Beweismittel zu erwirken, ohne konkrete einzelne Beweismittel benennen zu müssen. Um den Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren, sollten diese Mittel auch den Beklagten in Verfahren über Schadensersatzklagen zur Verfügung stehen, damit diese die Offenlegung von Beweismitteln durch die Kläger beantragen können. Die nationalen Gerichte sollten auch die Offenlegung von Beweismitteln durch Dritte, einschließlich Behörden, anordnen können. …
(16) Die nationalen Gerichte sollten die Möglichkeit haben, unter ihrer strengen Kontrolle – insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen – die Offenlegung von genau bezeichneten einzelnen Beweismitteln oder Kategorien von Beweismitteln auf Antrag einer Partei anzuordnen. Aus dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass die Offenlegung erst angeordnet werden kann, wenn der Kläger auf der Grundlage von ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen, plausibel gemacht hat, dass der Kläger einen vom Beklagten verursachten Schaden erlitten hat. …
…
(22) Um den wirksamen Schutz des Rechts auf Schadensersatz zu gewährleisten, ist es nicht erforderlich, jedes zu einem Verfahren nach Artikel 101 oder 102 AEUV gehörende Schriftstück dem Kläger nur aufgrund einer von ihm geplanten Schadensersatzklage zu übermitteln, weil es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Schadensersatzklage auf sämtliche in dieser Akte enthaltenen Beweismittel dieses Verfahrens gestützt werden müsste.
…
(27) Mit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Offenlegung von Unterlagen, bei denen es sich nicht um Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen handelt, wird dafür gesorgt, dass Geschädigte nach wie vor ausreichend alternative Möglichkeiten haben, Zugang zu den relevanten Beweismitteln zu erhalten, die für die Erstellung ihrer Schadensersatzklagen erforderlich sind. …
…
(47) Um die Informationsasymmetrie und einige der mit der Quantifizierung des Schadens in wettbewerbsrechtlichen Fällen verbundenen Schwierigkeiten zu beheben und um die wirksame Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu gewährleisten, ist es angebracht zu vermuten, dass Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen Schaden verursachen, insbesondere durch Auswirkungen auf die Preise. Je nach Sachverhalt verursachen Kartelle Preiserhöhungen oder verhindern Preissenkungen, die ohne das Kartell eingetreten wären. Diese Vermutung sollte nicht die konkrete Höhe des Schadens erfassen. Den Rechtsverletzern sollte es erlaubt sein, diese Vermutung zu widerlegen. Es ist angebracht, diese widerlegbare Vermutung auf Kartelle zu beschränken, da diese durch ihren geheimen Charakter die Informationsasymmetrie verstärken und es dem Kläger erschweren, die für den Nachweis des Schadens erforderlichen Beweise zu beschaffen.“
6 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann. In dieser Richtlinie sind Vorschriften festgelegt, mit denen der unverfälschte Wettbewerb im Binnenmarkt gefördert und Hindernisse für sein reibungsloses Funktionieren beseitigt werden, indem in der ganzen Union ein gleichwertiger Schutz für jeden gewährleistet wird, der einen solchen Schaden erlitten hat.
(2) In dieser Richtlinie sind Vorschriften für die Koordinierung der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die Wettbewerbsbehörden und der Durchsetzung dieser Vorschriften im Wege von Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten festgelegt.“
7 Art. 2 Nrn. 4 und 14 der Richtlinie lautet:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
4. ‚Schadensersatzklage‘ eine Klage nach nationalem Recht, mit der ein Schadensersatzanspruch vor einem nationalen Gericht von einem mutmaßlich Geschädigten, von jemandem im Namen eines mutmaßlich Geschädigten oder mehrerer mutmaßlich Geschädigter – sofern diese Möglichkeit im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen ist – oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die in die Rechte und Pflichten des mutmaßlich Geschädigten eingetreten ist, einschließlich der Person, die den Anspruch erworben hat, geltend gemacht wird;
…
14. ‚Kartell‘ eine Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie unter anderem die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen …“.
8 Art. 5 („Offenlegung von Beweismitteln“) der Richtlinie bestimmt in den Abs. 1 bis 3 und 8:
„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Verfahren über Schadensersatzklagen in der Union auf Antrag eines Klägers, der eine substantiierte Begründung vorgelegt hat, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, die nationalen Gerichte unter den Voraussetzungen dieses Kapitels die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten, die sich in deren Verfügungsgewalt befinden, anordnen können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte auf Antrag des Beklagten die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Kläger oder einen Dritten anordnen können.
…
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte die Offenlegung von bestimmten einzelnen Beweismitteln oder relevanten Kategorien von Beweismitteln anordnen können, die so genau und so präzise wie möglich abgegrenzt sind, wie dies auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen in der substantiierten Begründung möglich ist.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von den nationalen Gerichten angeordnete Offenlegung von Beweismitteln verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung, ob die von einer Partei beantragte Offenlegung verhältnismäßig ist, berücksichtigen die nationalen Gerichte die berechtigten Interessen aller Parteien und betroffenen Dritten. Insbesondere berücksichtigen sie
a) inwieweit die Klage oder die Klageerwiderung durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln rechtfertigen;
b) den Umfang und die Kosten der Offenlegung, insbesondere für betroffene Dritte, einschließlich zur Verhinderung einer nicht gezielten Suche nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind;
c) ob die offenzulegenden Beweismittel vertrauliche Informationen – insbesondere Dritte betreffende Informationen – enthalten und welche Vorkehrungen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen bestehen.
…
(8) Unbeschadet der Absätze 4 und 7 sowie des Artikels 6 hindert dieser Artikel die Mitgliedstaaten nicht daran, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die zu einer umfassenderen Offenlegung von Beweismitteln führen würden.“
9 Art. 6 („Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind“) Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/104 sieht vor:
„Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 berücksichtigen die nationalen Gerichte zusätzlich:
…
b) ob die Partei, die die Offenlegung beantragt, diesen Antrag im Rahmen einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht stellt …“
10 Art. 17 („Ermittlung des Schadensumfangs“) Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:
„Es wird vermutet, dass Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen Schaden verursachen. Der Rechtsverletzer hat das Recht, diese Vermutung zu widerlegen.“
Portugiesisches Recht
11 Die Richtlinie 2014/104 wurde durch die Lei Nr. 23/2018 (Gesetz Nr. 23/2018) vom 5. Juni 2018 (Diário da República, 1. Serie, Nr. 290 vom 5. Juni 2018) in portugiesisches Recht umgesetzt.
12 Art. 12 („Offenlegung von Beweismitteln im Rahmen einer Schadensersatzklage“) Abs. 1 bis 4 des Gesetzes Nr. 23/2018 bestimmt:
„1 – Das Gericht kann auf Antrag jeder Partei der Schadensersatzklage, unter Vorbehalt der in diesem Kapitel genannten Beschränkungen, der anderen Partei oder einem Dritten, einschließlich öffentlicher Stellen, die Offenlegung von Beweismitteln, die sich in ihrem Besitz befinden, aufgeben.
2 – Der im vorstehenden Absatz genannte Antrag muss auf mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, die die Plausibilität der Schadensersatzklage oder der Klageerwiderung ausreichend stützen, und muss die zu beweisenden Tatsachen enthalten.
3 – Der Antrag muss so genau und so präzise wie möglich die Beweismittel oder Kategorien von Beweismitteln bezeichnen, deren Offenlegung beantragt wird, und sich dabei auf die ihm zugrunde liegenden Tatsachen stützen.
4 – Das Gericht ordnet die Offenlegung von Beweismitteln an, wenn es dies für verhältnismäßig und für die Entscheidung der Rechtssache für zweckdienlich hält; Anträge, die eine nicht gezielte Suche nach Informationen zur Folge hätten, werden zurückgewiesen.“
13 Art. 13 („Zugang zu Beweismitteln vor Erhebung einer Schadensersatzklage“) des Gesetzes Nr. 23/2018 sieht vor:
„1 – Wer gemäß dem Wortlaut und den Zielen der Art. 573 bis 576 des Zivilgesetzbuchs Informationen oder die Offenlegung von Beweismitteln begehrt – einschließlich solcher, die ihr Besitzer nicht herausgeben will –, kann unter Begründung der Erforderlichkeit der Maßnahme und vorbehaltlich der anderen in diesem Kapitel vorgesehenen Beschränkungen beantragen, dass das zuständige Gericht den Ablehnenden auffordert, diese Beweismittel an dem vom Gericht festgesetzten Termin und Ort unter den in den Art. 1045 bis 1047 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Bedingungen offenzulegen.
2 – Die Abs. 2 bis 9 des vorstehenden Artikels gelten entsprechend für die im vorstehenden Absatz genannten Anträge auf Zugang.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
14 Am 21. Februar 2020 erließ die Kommission den Beschluss C(2020) 893 final in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40528 – Meliá [Holiday Pricing]), von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 2. Juni 2020 (ABl. 2020, C 182, S. 9) veröffentlicht wurde.
15 In diesem Beschluss, der an Meliá gerichtet war, stellte die Kommission fest, dass Meliá im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen habe, und zwar durch auf Vereinbarungen beruhende vertikale Verhaltensweisen, durch die die Verbraucher je nach ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitzland unterschiedlich behandelt worden seien, wodurch die aktiven und passiven Verkäufe von Unterkünften in Hotels, die sie betreibe oder deren Eigentümerin sie sei, auf Verbraucher beschränkt worden seien, die die Staatsangehörigkeit von von ihr festgelegten Mitgliedstaaten besäßen oder dort wohnhaft seien.
16 Ius Omnibus erhob beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht auf der Grundlage von Art. 13 des Gesetzes Nr. 23/2018 eine besondere Feststellungsklage. Diese Klage war auf die Offenlegung von im Besitz von Meliá befindlichen Unterlagen gerichtet, die Ius Omnibus für erforderlich hielt, um zum einen die Tragweite und die Wirkungen der von der Kommission festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise sowie zum anderen den den Verbrauchern durch diese Verhaltensweise entstandenen Schaden und dessen Umfang zu ermitteln und nachzuweisen. Ius Omnibus erklärte, dass diese Klage einer möglichen Verbandsklage auf Schadensersatz vorausgehe, die sie in Ausübung des Rechts auf Popularklage im Namen der in Portugal wohnhaften geschädigten Verbraucher erheben wolle, falls sie anhand der beantragten Unterlagen eine Beeinträchtigung der Interessen dieser Verbraucher nachweisen könne, deren Ursache in der von der Kommission festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise von Meliá liege.
17 Das genannte Gericht gab der besonderen Feststellungsklage von Ius Omnibus statt. Auf die Berufung von Meliá bestätigte das Tribunal da Relação (Berufungsgericht, Portugal) das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang.
18 Meliá legte daraufhin außerordentliche Revision beim Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal), dem vorlegenden Gericht, ein.
19 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es zum ersten Mal Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2014/104 sowie die Art. 12 und 13 des Gesetzes Nr. 23/2018, mit dem diese Richtlinie in portugiesisches Recht umgesetzt worden sei, auszulegen habe. Insoweit sei zu klären, wie die Kriterien der Plausibilität, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer besonderen Feststellungsklage zur Offenlegung von Unterlagen wie der von Ius Omnibus erhobenen zu beurteilen seien. Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob die bloße Berufung auf einen Beschluss der Kommission ausreicht, um die Offenlegung der beantragten Unterlagen zu rechtfertigen.
20 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 auf eine Klage auf Zugang zu Beweismitteln vor Erhebung einer Schadensersatzklage im Sinne von Art. 2 Nr. 4 dieser Richtlinie anwendbar?
Falls die vorstehende Frage bejaht wird:
2. Verlangt das sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 ergebende Erfordernis der Plausibilität des Schadens stets, dass der Antragsteller dartut, dass im jeweiligen Fall ein Schaden für die vertretenen Verbraucher – hier die in Portugal ansässigen Verbraucher – wahrscheinlicher ist als das Gegenteil?
3. Können die nationalen Gerichte das Kriterium der Plausibilität des Schadens nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 allein auf das Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörden stützen? Wie wirkt sich insbesondere der Umstand, dass es sich um eine Entscheidung in einem Vergleichsverfahren handelt, die eine bezweckte vertikale Zuwiderhandlung gegen das europäische Wettbewerbsrecht betrifft, auf diese Prüfung aus?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
21 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C‑334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer, C‑312/21, EU:C:2023:99, Rn. 31).
22 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die erste Frage, wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in den Kontext des portugiesischen Rechts einfügt, das ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, vor Erhebung einer Schadensersatzklage auf Ersatz des wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schadens einen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln zu stellen. In der vorliegenden Rechtssache ist daher nicht zu klären, ob die Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine solche Möglichkeit vorzusehen.
23 Dagegen ist zu prüfen, ob eine vorausgehende Klage, die auf Zugang zu Beweismitteln vor einer etwaigen Erhebung einer Schadensersatzklage gerichtet ist, wenn sie im nationalen Recht vorgesehen ist, unter Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie fällt.
24 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass er auf eine vorausgehende Klage auf Zugang zu Beweismitteln vor Erhebung einer Schadensersatzklage im Sinne von Art. 2 Nr. 4 dieser Richtlinie anwendbar ist, wenn eine solche vorausgehende Klage im nationalen Recht vorgesehen ist.
25 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Richtlinie 2014/104 eine Reihe allgemeiner Regeln über die Offenlegung von Beweismitteln in Verfahren über Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht enthält (Urteil vom 12. Januar 2023, RegioJet, C‑57/21, EU:C:2023:6, Rn. 55).
26 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/104 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass in Verfahren über Schadensersatzklagen in der Union auf Antrag eines Klägers, der eine substantiierte Begründung vorgelegt hat, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, die nationalen Gerichte unter den Voraussetzungen von Kapitel II dieser Richtlinie, das die Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten, die sich in deren Verfügungsgewalt befinden, anordnen können.
27 Bei der Auslegung dieser Bestimmung sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur der Wortlaut der auszulegenden Unionsvorschrift zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C‑163/21, EU:C:2022:863, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Was als Erstes die wörtliche Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 angeht, ist festzustellen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung je nach Sprachfassung unterschiedlich ist.
29 So wird der Ausdruck „procédures relatives aux actions en dommages et intérêts“ (Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen) u. a. in der französischen, der spanischen („procedimientos relativos a acciones por daños“), der tschechischen („řízeních týkajících se žaloby o náhradu škody“), der estnischen („kahju hüvitamise hagiga seotud menetluses“), der englischen („proceedings relating to an action for damages in the Union“) und der italienischen („procedimenti relativi a un’azione per il risarcimento del danno“) Fassung verwendet. In diesen Fassungen ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 also aufgrund der Verwendung des unbestimmten Ausdrucks „Verfahren im Zusammenhang mit“ weit gefasst. Diese Bestimmung kann somit neben der Schadensersatzklage stricto sensu im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/104 eine dieser vorausgehende Klage erfassen, wie eine Klage, die darauf gerichtet ist, nach nationalem Recht Beweismittel im Zusammenhang mit einer künftigen Schadensersatzklage zu erlangen.
30 Allerdings sind andere Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie, wie die griechische („διαδικασίες αγωγής αποζημίωσης“) oder die polnische („w postępowaniu o odszkodowanie“), enger gefasst und beziehen sich nur auf „Schadensersatzklageverfahren“ bzw. „Schadensersatzverfahren“. Diese Begriffe könnten dahin verstanden werden, dass diese Bestimmung nicht auf eine der Schadensersatzklage vorausgehende Klage zur Erlangung von Beweismitteln anwendbar ist.
31 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung und Anwendung jeder Vorschrift des Unionsrechts schließt es aus, sie in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und gebietet es, sie anhand des Kontexts und des Zwecks der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 2 und 3, sowie vom 29. Februar 2024, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Späterer Religionswechsel], C‑222/22, EU:C:2024:192, Rn. 42).
32 Was als Zweites den Kontext betrifft, in den sich Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 einfügt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, wie sich aus ihrem Titel und ihrem Art. 1 ergibt, bestimmte Vorschriften aufstellt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, wirksam geltend machen kann, und Vorschriften für die Koordinierung der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die Wettbewerbsbehörden und der Durchsetzung dieser Vorschriften im Wege von Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten festlegt.
33 Im Hinblick auf Art. 1 der Richtlinie 2014/104 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie allein auf Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln beschränkt ist und sich nicht auf andere Arten von Klagen erstreckt, die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts zum Gegenstand haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, C‑25/21, EU:C:2023:298, Rn. 30 und 31). Der Gerichtshof wollte somit zwar u. a. Nichtigkeitsklagen nach Art. 101 Abs. 2 AEUV vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, doch hat er sich nicht zur Anwendbarkeit dieser Richtlinie und insbesondere ihres Art. 5 Abs. 1 auf Schadensersatzklagen vorausgehende Klagen zur Erlangung des Zugangs zu Beweismitteln geäußert.
34 Zweitens bringen einige Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diese vorausgehenden Klagen nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.
35 Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/104 bestimmt nämlich in Bezug auf Beweismittel, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind, dass die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Offenlegung von Informationen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie auch berücksichtigen, ob „die Partei, die die Offenlegung beantragt, diesen Antrag im Rahmen einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht stellt“.
36 In diesem Zusammenhang nennt der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes des Rechts auf Schadensersatz ausdrücklich die Übermittlung von Schriftstücken an einen Kläger, der eine „Schadensersatzklage [plant]“. Im selben Sinne heißt es im 27. Erwägungsgrund dieser Richtlinie noch deutlicher, dass mit den Vorschriften der Richtlinie über die Offenlegung von Unterlagen dafür gesorgt wird, dass die Geschädigten die Möglichkeit haben, Zugang zu den relevanten Beweismitteln zu erhalten, „die für die Erstellung ihrer Schadensersatzklagen erforderlich sind“.
37 Somit wollte der Unionsgesetzgeber vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 nicht grundsätzlich jede vorausgehende Klage ausschließen, die darauf gerichtet ist, vor Erhebung einer Schadensersatzklage auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens Zugang zu Beweismitteln zu erhalten. Vielmehr erfasst diese Richtlinie zumindest unter bestimmten Umständen ausdrücklich den Fall, dass ein Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln im Vorfeld einer Schadensersatzklage gestellt wird, um diese vorzubereiten.
38 Diese Gesichtspunkte stützen somit eine weite Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104, wonach dieser auf eine vorausgehende Klage auf Zugang zu Beweismitteln vor Erhebung einer Schadensersatzklage Anwendung findet, wenn eine solche Klage im nationalen Recht vorgesehen ist.
39 Drittens stützen auch die mit der Richtlinie 2014/104 verfolgten Ziele diese Auslegung.
40 Der Unionsgesetzgeber ist beim Erlass der Richtlinie 2014/104 von der Feststellung ausgegangen, dass die öffentliche Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen, d. h. durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden, nicht ausreiche, um die vollständige Wahrung der Art. 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, und dass es wichtig sei, die Möglichkeit einer privaten Mitwirkung zur Erreichung dieses Ziels zu erleichtern, wie der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie veranschaulicht (Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C‑163/21, EU:C:2022:863, Rn. 55).
41 Die Erreichung dieser Ziele setzte die Einsetzung von Instrumenten voraus, die geeignet sind, die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien von Rechtsstreitigkeiten, die auf Ersatz des durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens gerichtet sind, zu beheben, die diese Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich zum Nachteil des Geschädigten kennzeichnet, worauf im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 hingewiesen wird, und die es für den Geschädigten schwieriger macht, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C‑163/21, EU:C:2022:863, Rn. 32 und 59).
42 Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/104 soll gerade dieser Informationsasymmetrie abhelfen, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die nationalen Gerichte im Rahmen der Prüfung von Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzklagen auf Ersatz des wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schadens mit besonderen Befugnissen auszustatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C‑163/21, EU:C:2022:863, Rn. 32, und vom 12. Januar 2023, RegioJet, C‑57/21, EU:C:2023:6, Rn. 41).
43 Eine Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin, dass er nur auf Schadensersatzklagen stricto sensu anwendbar wäre, nicht aber auf im nationalen Recht vorgesehene auf Zugang zu Beweismitteln gerichtete vorausgehende Klagen, liefe jedoch den Zielen dieser Richtlinie zuwider, die darin bestehen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, der diese Rechtsstreitigkeiten kennzeichnenden Informationsasymmetrie abzuhelfen, die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz zu erleichtern und damit die Wirksamkeit der privaten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten.
44 Eine vorausgehende Klage, die auf Zugang zu Beweismitteln vor Erhebung einer Schadensersatzklage gerichtet ist, kann nämlich gerade zur Wirksamkeit der Schadensersatzklage beitragen und dieser Informationsasymmetrie abhelfen.
45 Eine solche Auslegung ermöglicht es auch, die berechtigten Interessen aller Parteien und betroffenen Dritten zu schützen.
46 Da eine solche vorausgehende Klage in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 fällt, unterliegt sie somit den in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regeln über die Offenlegung von Beweismitteln in Verfahren über Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht. Dieser Artikel legt in seinen Abs. 2 und 3 im Interesse sowohl der Gewährleistung der Wirksamkeit der Ausübung des Rechts auf Schadensersatz als auch der Verhinderung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf solche Klagen einen Mechanismus der Abwägung der berechtigten Interessen aller Parteien und betroffenen Dritten unter der strengen Kontrolle der befassten nationalen Gerichte fest (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C‑163/21, EU:C:2022:863, Rn. 57 und 64).
47 Die Unterwerfung der im nationalen Recht vorgesehenen vorausgehenden Klagen auf Zugang zu Beweismitteln vor Erhebung einer Schadensersatzklage unter diese allgemeinen Regeln ermöglicht es somit, „Ausforschungsmaßnahmen“ zu verhindern, d. h. gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/104 eine nicht gezielte Suche nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind.
48 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass er auf eine vorausgehende Klage auf Zugang zu Beweismitteln vor Erhebung einer Schadensersatzklage im Sinne von Art. 2 Nr. 4 dieser Richtlinie anwendbar ist, wenn eine solche vorausgehende Klage im nationalen Recht vorgesehen ist.
Zur dritten Frage
49 Vorab ist mit der Kommission festzustellen, dass die dritte Frage, die vor der zweiten Frage zu prüfen ist, die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 und insbesondere des Kriteriums der „Plausibilität des Schadens“ betrifft.
50 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 die Erlangung der angeforderten Beweismittel davon abhängig macht, dass der Kläger eine substantiierte Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die „Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs“ ausreichend stützen.
51 Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Somit ist der Schaden nur eine der für eine Schadensersatzklage unerlässlichen Angaben, die beiden anderen sind das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Zuwiderhandlung und dem Schaden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 61, und vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C‑267/20, EU:C:2022:494, Rn. 58 und 60).
52 Unter diesen Umständen ist die dritte Frage nach der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung umzuformulieren, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.
53 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass ein Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union in Form einer bezweckten vertikalen Beschränkung festgestellt wird, ausreicht, um die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs festzustellen, und ob der Umstand, dass dieser Beschluss am Ende eines Vergleichsverfahrens ergangen ist, die Antwort auf diese Frage beeinflusst.
54 Wie sich aus den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils ergibt, verlangt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 im Wesentlichen, dass die durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht geschädigte Person ihren Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln auf eine substantiierte Begründung stützt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die ausreichen, um die Plausibilität ihres Schadensersatzanspruchs, d. h. die Plausibilität des Vorliegens einer Zuwiderhandlung, eines Schadens und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Zuwiderhandlung und Schaden, zu belegen.
55 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sie u. a. nach Art. 101 AEUV über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand eines Beschlusses der Kommission sind, gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 keine Entscheidungen erlassen dürfen, die dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufen.
56 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt diese Verpflichtung der nationalen Gerichte, keine Entscheidungen zu erlassen, die einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird, zuwiderlaufen, den nationalen Gerichten auch dann, wenn dieser Beschluss noch nicht bestandskräftig ist. Zum einen macht nämlich Art. 16 Abs. 1 die Pflicht des nationalen Gerichts, dem Beschluss der Kommission nachzukommen, nicht davon abhängig, dass dieser bestandskräftig geworden ist. Zum anderen entfaltet ein noch nicht bestandskräftiger Beschluss der Kommission, in dem sie eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht feststellt, bindende Wirkung, solange er nicht für nichtig erklärt worden ist, und es ist Sache des nationalen Gerichts, daraus in dem bei ihm anhängigen Verfahren die angemessenen Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online‑Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 74 und 77).
57 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der nationale Richter aufgrund dieser Verpflichtung, keine Entscheidungen zu erlassen, die dem Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird, zuwiderlaufen, vom Bestehen eines Kartells oder einer verbotenen Verhaltensweise ausgehen muss. Er hat jedoch das Vorliegen eines Schadens und eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesem und dem fraglichen Kartell oder Verhalten zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 65).
58 Daraus folgt, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 43 und 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird, dem nationalen Gericht die Feststellung ermöglicht, dass das Vorliegen und erst recht die Plausibilität der Zuwiderhandlung erwiesen sind. Die Wirkung einer solchen auf diesen Beschluss gestützten Feststellung betrifft jedoch nur die Art der Zuwiderhandlung sowie ihre sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension, so wie sie von der Kommission festgestellt wurde. Dagegen reicht dieser Beschluss als solcher nicht aus, um unter allen Umständen die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs zu stützen. Dazu ist noch die Plausibilität des Schadens und des Kausalzusammenhangs nachzuweisen.
59 Insoweit ist zweitens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 vermutet wird, dass Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen Schaden verursachen. Der Rechtsverletzer hat jedoch das Recht, diese Vermutung zu widerlegen.
60 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass sie eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines durch ein Kartell verursachten Schadens begründet. Wie aus dem 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 hervorgeht, hat der Unionsgesetzgeber diese Vermutung auf Kartellsachen beschränkt, da diese durch ihren geheimen Charakter die Informationsasymmetrie verstärken und es den Geschädigten erschweren, die für den Nachweis des Schadens erforderlichen Beweise zu beschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C‑267/20, EU:C:2022:494, Rn. 91).
61 Aus Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2014/104 ergibt sich jedoch, dass unter Kartell im Sinne dieser Richtlinie eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zu verstehen ist.
62 Daher ist die in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 vorgesehene widerlegbare Vermutung des Vorliegens eines Schadens im Fall einer vertikalen Wettbewerbsbeschränkung, an der nicht miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen beteiligt sind, die auf verschiedenen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, nicht anwendbar.
63 Folglich ist bei einem Beschluss der Kommission, mit dem ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Kartell festgestellt wird, die Plausibilität des durch die Zuwiderhandlung verursachten Schadens als nachgewiesen anzusehen, sofern der Beklagte die Vermutung nicht widerlegt.
64 Dagegen lässt ein Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Form einer vertikalen Wettbewerbsbeschränkung festgestellt wird, als solcher nicht die Feststellung zu, dass die Plausibilität des durch die Zuwiderhandlung verursachten Schadens erwiesen ist.
65 Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der im Beschluss der Kommission festgestellten vertikalen Beschränkung um eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung handelt.
66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV klar zwischen dem Begriff der „bezweckten“ und dem der „bewirkten“ Wettbewerbsbeschränkung unterscheidet, für die jeweils verschiedene Beweisregeln gelten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63). Steht der wettbewerbswidrige Zweck einer Vereinbarung fest, brauchen daher ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden (Urteile vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C‑211/22, EU:C:2023:529, Rn. 31).
67 Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet die Feststellung einer bezweckten vertikalen Wettbewerbsbeschränkung jedoch nicht, dass einer bestimmten Person ein Schaden entstanden ist oder dass zwischen dieser Beschränkung und diesem etwaigen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Folglich muss, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ebenfalls ausgeführt hat, der für einen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 erforderliche Grad an Plausibilität vom Kläger in Bezug auf den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang noch dargetan werden.
68 Allerdings kann ein Beschluss, mit dem eine bezweckte vertikale Beschränkung festgestellt wird, Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Plausibilität des Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs in Verbindung mit den anderen Tatsachen und Beweismitteln, die dem Kläger mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und von ihm vorgelegt wurden, relevant sind.
69 Im vorliegenden Fall geht aus den Nrn. 46 und 49 des Beschlusses der Kommission vom 21. Februar 2020 hervor, dass die in Rede stehenden Verträge die Möglichkeiten der Reiseveranstalter einschränkten, Unterbringungen in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) frei zu verkaufen. Diese Feststellung der Kommission ist ein Indiz dafür, dass die betreffende Zuwiderhandlung die portugiesischen Verbraucher beeinträchtigt haben konnte. Dieses Indiz kann in Verbindung mit den anderen mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismitteln, die Ius Omnibus vorgetragen bzw. vorgelegt hat, bei der Beurteilung der Plausibilität des Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schaden und Zuwiderhandlung berücksichtigt werden.
70 Drittens ist in Anbetracht der Fragen des vorlegenden Gerichts hinzuzufügen, dass der Umstand, dass der Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird, im Rahmen eines Vergleichsverfahrens erlassen wurde, für die Beantwortung der dritten Frage unerheblich ist.
71 Ein am Ende eines Vergleichsverfahrens erlassener Beschluss stellt nämlich einen Beschluss nach den Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 dar, mit dem die Kommission die Beteiligung der Adressaten des Beschlusses an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht feststellt.
72 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass ein Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union in Form einer bezweckten vertikalen Beschränkung festgestellt wird, nicht ausreicht, um die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs festzustellen, da diese den Nachweis nicht nur der Plausibilität einer solchen durch einen derartigen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung, sondern auch der Plausibilität eines Schadens und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schaden und Zuwiderhandlung erfordert. Der Umstand, dass dieser Beschluss am Ende eines Vergleichsverfahrens ergangen ist, ändert nichts an dieser Antwort.
Zur zweiten Vorlagefrage
73 Mit seiner zweiten Frage, die nach den Ausführungen in den Rn. 21 und 50 bis 52 des vorliegenden Urteils umzuformulieren ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass der Nachweis der Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs im Sinne dieser Bestimmung den Nachweis erfordert, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfüllt sind.
74 Wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verlangt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 im Wesentlichen, dass die durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht geschädigte Person ihren Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln auf eine substantiierte Begründung stützt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die ausreichen, um die Plausibilität ihres Schadensersatzanspruchs zu belegen.
75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/41 nicht ausführt, was unter „Plausibilität“ eines Schadensersatzanspruchs zu verstehen ist; ebenso wenig verweist sie für diesen Begriff auf das Recht der Mitgliedstaaten. Somit ist dieser Begriff im Unionsrecht autonom auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 30. April 2024, M. N. (EncroChat), C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 109, und vom 9. Januar 2025, Delda, C‑583/23, EU:C:2025:6, Rn. 27).
76 Erstens bezieht sich der Begriff „Plausibilität“ nach seiner üblichen Bedeutung auf Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit oder Wahrscheinlichkeit. Etwas ist plausibel, wenn es möglich erscheint, es anzunehmen, zu vertreten oder für wirklich zu halten, wenn es vertretbar, annehmbar, glaubhaft, möglich, zulässig oder wahrscheinlich ist.
77 So verstanden, erfordert der Begriff „Plausibilität“ nicht den Nachweis eines besonders hohen Grades an Wahrscheinlichkeit seitens der durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht angeblich geschädigte Person, dass die drei Voraussetzungen für die Begründung der Haftung erfüllt sind. Vielmehr legt, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Begriff „Plausibilität“ des Schadensersatzanspruchs in Anbetracht seiner üblichen Bedeutung nahe, dass es erforderlich und ausreichend ist, dass diese Person das nationale Gericht, das über ihren Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln entscheidet, davon überzeugt, dass die Annahme, dass die drei Voraussetzungen erfüllt sind, vertretbar ist.
78 Zweitens wird diese Auslegung durch eine kontextbezogene Prüfung des Begriffs „Plausibilität“ des Schadensersatzanspruchs in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 bestätigt.
79 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach der allgemeinen Systematik von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 im Licht insbesondere ihrer Erwägungsgründe 6, 14 und 15 der Nachweis der Plausibilität des Schadensersatzanspruchs nicht zur Zuerkennung von Schadensersatz im Rahmen einer Hauptsacheklage führt, sondern zum Erlass einer Anordnung zur vorausgehenden Offenlegung von Beweismitteln, die für die Wirksamkeit einer solchen Klage erforderlich ist. Wenn die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Hauptsacheklage nicht mit denjenigen für den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln verwechselt werden sollen und deren Einreichung nicht übermäßig erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden soll, muss das Beweismaß, das erforderlich ist, um die für die Hauptsacheklage erforderlichen Beweismittel zu erlangen, jedoch niedriger sein als das für den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung in der Hauptsache erfüllt sind.
80 Als Zweites ist klarzustellen, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs vom Kläger durch Vorlage einer „Begründung …, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche [ausreichende] Tatsachen und Beweismittel enthält“, gestützt werden muss. Aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie geht ferner hervor, dass „[sich a]us dem [in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen] Erfordernis der Verhältnismäßigkeit ergibt …, dass die Offenlegung erst angeordnet werden kann, wenn der Kläger auf der Grundlage von ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen, plausibel gemacht hat, dass [er] einen vom Beklagten verursachten Schaden erlitten hat“.
81 Im Licht dieser Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass die „Plausibilität“ des Schadensersatzanspruchs allein auf der Grundlage der dem Kläger „mit zumutbarem Aufwand zugängliche[n]“ Tatsachen und Beweismittel festzustellen ist, den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegelt, dem Kläger keine übermäßige Beweislast aufzubürden. Der Kläger muss vielmehr lediglich „plausibel machen“, dass ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist.
82 Diese Gesichtspunkte bestätigen somit die in Rn. 77 des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung, wonach der Nachweis der Plausibilität des Schadensersatzanspruchs durch den Kläger zwangsläufig – jedoch ausschließlich – verlangt, dass es ihm gelingt, das nationale Gericht, das über seinen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln entscheidet, davon zu überzeugen, dass die Annahme, dass die drei kumulativen haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, vertretbar ist.
83 Drittens ist diese Auslegung auch die einzige, die mit den Zielen der Richtlinie 2014/104 vereinbar ist.
84 Insoweit soll mit dieser Richtlinie, wie sich aus den Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils ergibt, u. a. die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz erleichtert und damit die Wirksamkeit der privaten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gewährleistet werden.
85 Zu diesem Zweck soll die Richtlinie insbesondere die Informationsasymmetrie beheben, die, wie sich aus ihrem 14. Erwägungsgrund ergibt, Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht kennzeichnet. Wie in diesem Erwägungsgrund ausgeführt wird, befinden sich die für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Beweismittel nämlich häufig ausschließlich im Besitz der gegnerischen Partei oder Dritter und sind dem Kläger nicht hinreichend bekannt und zugänglich. Unter diesen Umständen darf für den Kläger, wie sich aus den Erwägungsgründen 14 bis 16 der Richtlinie 2014/104 ergibt, kein „strenge[s] rechtliche[s] Erfordernis“ gelten, das die wirksame Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs übermäßig erschweren könnte.
86 Die Verpflichtung des Klägers, zur Stützung seines Antrags auf Offenlegung von für seine Schadensersatzklage erforderlichen Beweismitteln nachzuweisen, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfüllt sind, würde ein strenges rechtliches Erfordernis darstellen, das geeignet wäre, die wirksame Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs übermäßig zu erschweren. Ein solches Beweiserfordernis wäre mit dem Ziel, Schadensersatzklagen zu erleichtern, unvereinbar, da das erforderliche Beweismaß dem Kläger die Erhebung seiner Schadensersatzklage praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.
87 Die Ziele der Richtlinie 2014/104 stützen somit die Auslegung des Begriffs „Plausibilität“ des Schadensersatzanspruchs und der dem Kläger obliegenden Beweislast, wonach dieser auf der Grundlage der ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Anhaltspunkte das nationale Gericht, das über seinen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln entscheidet, davon überzeugen muss, dass die Annahme, dass die drei kumulativen Voraussetzungen für die Begründung der Haftung für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfüllt sind, vertretbar ist.
88 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass der Nachweis der Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs im Sinne dieser Bestimmung nicht den Nachweis erfordert, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfüllt sind. Es reicht aus, wenn der Kläger nachweist, dass die Annahme, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, vertretbar ist.
Kosten
89 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
ist dahin auszulegen, dass
er auf eine vorausgehende Klage auf Zugang zu Beweismitteln vor Erhebung einer Schadensersatzklage im Sinne von Art. 2 Nr. 4 dieser Richtlinie anwendbar ist, wenn eine solche vorausgehende Klage im nationalen Recht vorgesehen ist.
2. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104
ist dahin auszulegen, dass
ein Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union in Form einer bezweckten vertikalen Beschränkung festgestellt wird, nicht ausreicht, um die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs festzustellen, da diese den Nachweis nicht nur der Plausibilität einer solchen durch einen derartigen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung, sondern auch der Plausibilität eines Schadens und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schaden und Zuwiderhandlung erfordert. Der Umstand, dass dieser Beschluss am Ende eines Vergleichsverfahrens ergangen ist, ändert nichts an dieser Antwort.
3. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104
ist dahin auszulegen, dass
der Nachweis der Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs im Sinne dieser Bestimmung nicht den Nachweis erfordert, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfüllt sind. Es reicht aus, wenn der Kläger nachweist, dass die Annahme, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, vertretbar ist.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Portugiesisch.