Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.2026 – C-53/26

ECLI:EU:C:2026:53

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

29. Januar 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Art. 23 Abs. 1 – Zugang der Person, die internationalen Schutz beantragt, zu Informationen in der Akte – Art. 46 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4, Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 – Grundsatz der Nichtzurückweisung – Art. 47 Abs. 2 – Recht auf ein faires Verfahren – Im Herkunftsland des Antragstellers durchgeführte Ermittlungen – Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlass einer Rückkehrentscheidung – Zugang des erstinstanzlichen Gerichts und des Antragstellers zu den Informationen über die Art und Weise der Durchführung der Ermittlung im Herkunftsland des Antragstellers – Umfang der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verhältnis zum Grundsatz der Nichtzurückweisung “

In der Rechtssache C‑431/24 [Multan](i)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande) mit Entscheidung vom 20. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 2024, in dem Verfahren

W

gegen

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von W, vertreten durch N. C. Blomjous, Advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azema, M. Debieuvre, A. Katsimerou und F. van Schaik als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98), von Art. 23 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) sowie von Art. 4, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen W und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) (im Folgenden: Staatssecretaris). Dieser Rechtsstreit betrifft Informationen, die zum einen W zur Verfügung gestellt werden müssen und die zum anderen das Gericht berücksichtigen muss, das mit dem Rechtsbehelf befasst ist, den W gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz und gegen die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung eingelegt hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2008/115

3        Art. 5 („Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand“) der Richtlinie 2008/115 lautet:

„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:

a)      das Wohl des Kindes,

b)      die familiären Bindungen,

c)      den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,

und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“

4        Art. 13 („Rechtsbehelfe“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.“

Richtlinie 2013/32

5        Die Erwägungsgründe 3 und 12 der Richtlinie 2013/32 lauten:

„(3)      Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [(United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954])] in der Fassung des [am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] (im Folgenden: ‚Genfer Flüchtlingskonvention‘) stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.

(12)      Hauptziel dieser Richtlinie ist die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union.“

6        Art. 23 („Umfang der Rechtsberatung und ‑vertretung“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach nationalem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater, der einen Antragsteller gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers erhält, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.

Die Mitgliedstaaten können hiervon abweichen, wenn die Offenlegung von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Personen, die die Informationen betreffen, gefährden oder wenn die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt würden. In diesen Fällen

a)      gewähren die Mitgliedstaaten den staatlichen Stellen gemäß Kapitel V Zugang zu den betreffenden Informationen oder Quellen und

b)      legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Verfahren fest, mit denen gewährleistet wird, dass die Verteidigungsrechte des Antragstellers geachtet werden.

Hinsichtlich der Regelung in Buchstabe b können die Mitgliedstaaten insbesondere einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu diesen Informationen oder Quellen gewähren, soweit diese Informationen für die Prüfung des Antrags oder für die Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes relevant sind.“

7        Art. 30 („Weitergabe oder Einholung von Informationen zu einzelnen Anträgen“) der Richtlinie 2013/32 lautet:

„Im Rahmen der Prüfung eines Antrags

a)      geben die Mitgliedstaaten keine Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz oder über die Tatsache, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, an die Stelle(n) weiter, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt hat/haben;

b)      werden von den Mitgliedstaaten bei der oder den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen in einer Weise eingeholt, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betreffende Antragsteller einen Antrag gestellt hat, und die die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.“

8        Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) in Kapitel V dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)      eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)      einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

(3)      Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

…“

Niederländisches Recht

9        Die Algemene wet bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz, im Folgenden: Awb) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht in seinem Art. 8:29 vor:

„(1)      Die Parteien, die zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet sind, können dies aus triftigen Gründen ablehnen oder gegenüber dem Verwaltungsgericht angeben, dass die Auskünfte oder Unterlagen nur diesem zur Kenntnis gegeben werden dürfen.

(3)      Das Verwaltungsgericht entscheidet, ob die Ablehnung oder Einschränkung der Kenntnisnahme im Sinne von Abs. 1 begründet ist.

(4)      Entscheidet das Verwaltungsgericht, dass die Ablehnung begründet ist, besteht keine Verpflichtung.

(5)      Entscheidet das Verwaltungsgericht, dass die Einschränkung der Kenntnisnahme begründet ist, kann es nur mit der Zustimmung der anderen Parteien auf der Grundlage der entsprechenden Auskünfte oder Unterlagen entscheiden. Wird diese Zustimmung verweigert, ist die Sache an eine andere Kammer zu verweisen.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10      Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist 1986 geboren und ein aus Pakistan stammender Christ. Bis zu seiner Ankunft in den Niederlanden lebte er in seinem Herkunftsland. Am 31. August 2014 stellte er in den Niederlanden einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Bescheid, mit dem dieser Antrag als unbegründet abgelehnt wurde, beinhaltet eine Rückkehrentscheidung mit einer für die freiwillige Ausreise gesetzten Frist.

11      Am 26. November 2016 erging gegen den Kläger eine Fatwa, in der alle Gläubigen dazu aufgefordert wurden, ihn und seine Schwester zu töten. Die Namen des Klägers, seiner Schwester und ihres Vaters sowie ihr Wohnort in Pakistan werden in der Fatwa angegeben. Weiter heißt es dort, dass dem Kläger ein Kabelsender gehöre; er habe über seinen Kanal für das Christentum missionarisch tätig werden wollen. Die Fatwa enthält auch den Namen des Mufti, von dem die Fatwa stammt, und die Aufforderung, Abschriften der Fatwa an die Vorsitzenden aller Moscheen und Koranschulen am Wohnort des Klägers zu senden.

12      Am 21. November 2018 stellte der Kläger einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ebenso wie in seinem ersten Antrag stellte er auch in diesem Folgeantrag darauf ab, dass er Christ sei und allein aus diesem Grund befürchte, in Pakistan verfolgt zu werden. Außerdem erklärte er, dass er in Pakistan das Evangelium verkündet habe, dass deshalb eine Fatwa gegen ihn ergangen sei und dass er in den Niederlanden derzeit auf dem Gebiet der Evangelisierung tätig sei. Seine Angaben untermauerte er u. a. mit der Abgabe von Erklärungen, der Vorlage einer von einem pakistanischen Gericht beglaubigten Abschrift dieser Fatwa und weiterer Unterlagen.

13      Am 26. Juni 2020 bat der Staatssecretaris den Minister van Buitenlandse Zaken (Minister für auswärtige Angelegenheiten, Niederlande) (im Folgenden: Außenminister) darum, einen individuellen Amtsbericht zu erstellen. Um bestimmen zu können, ob der betreffende Drittstaatsangehörige internationalen Schutzes bedürfe, unterbreitete der Staatssecretaris Fragen. Zu deren Beantwortung führte der Außenminister im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen Ermittlungen durch.

14      Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Raad van Staate (Staatsrat, Niederlande) der Staatssecretaris sich bei seiner Entscheidung auf die Richtigkeit der Auskünfte im individuellen Amtsbericht verlassen dürfe, wenn dieser unabhängig, objektiv und transparent Informationen erteile, sofern keine konkreten Beweise vorlägen, die an der Richtigkeit der Informationen zweifeln ließen.

15      Am 12. März 2021 legte der Außenminister die Ergebnisse der Ermittlungen im individuellen Amtsbericht nieder und stellte sie dem Staatssecretaris zur Verfügung. Ferner forderte er den Staatssecretaris auf, den individuellen Amtsbericht und eine geschwärzte Fassung der diesen untermauernden Dokumente, nämlich eines an den Leiter der Botschaft des Königreichs der Niederlande in Pakistan gerichteten Berichts vom 2. Juli 2020 und eines undatierten Ermittlungsberichts dieses Leiters (im Folgenden: Begleitunterlagen), an den Kläger des Ausgangsverfahrens oder dessen Vertreter zu übermitteln.

16      Das vorlegende Gericht stellte außerdem klar, dass die Ergebnisse dieser Ermittlungen einem sogenannten „REK-Check“ unterzogen worden seien, die von dem dem Immigratie- en Naturalisatiedienst (Einwanderungs- und Einbürgerungsdienst, Niederlande) zugeordneten „Team Onderzoek en Expertise Land en Taal“ (Team Untersuchung und Fachwissen über Land und Sprache, im Folgenden: TOELT) durchgeführt worden sei. Gemäß den auf diese Kontrolle anwendbaren Kriterien beurteile das TOELT die individuellen Amtsberichte ausgehend von dem Grundsatz, dass die Identität der betroffenen Person gegenüber den Behörden des Herkunftslandes, die mutmaßlich die verfolgenden Stellen seien, nicht offengelegt werden dürfe, und dass bei den Ermittlungen nicht erwähnt werden dürfe, dass sie im Namen der niederländischen Behörden durchgeführt würden. Erfülle der fragliche individuelle Amtsbericht gewisse Voraussetzungen, werde er als Sachverständigengutachten eingestuft, auf den sich die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz befasste Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung stützten dürfe. Im vorliegenden Fall habe das TOELT, dessen Schreiben dem individuellen Amtsbericht und den geschwärzten Begleitunterlagen als Anlage beigefügt gewesen sei, darauf hingewiesen, dass nach Prüfung dieser Unterlagen gefolgert worden sei, dass dieser Bericht sorgfältig erstellt worden und er sowohl inhaltlich als auch prozessual verständlich sei.

17      Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 lehnte der Staatssecretaris den Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Dieser Bescheid beinhaltete eine Rückkehrentscheidung ohne Frist für die freiwillige Ausreise und ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren.

18      Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, eine Klage, mit der er u. a. geltend machte, der Staatssecretaris habe dadurch gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen, dass er ihm keinen vollständigen Zugang zu den Begleitunterlagen gewährt habe.

19      Am 9. Januar 2023 forderte das vorlegende Gericht den Außenminister auf, ihm die Begleitunterlagen zu übermitteln. Der Minister legte am 23. Januar 2023 die ungeschwärzte Fassung der Begleitunterlagen vor und stellte einen auf Art. 8:29 Abs. 1 Awb gestützten Antrag. Darin gab der Minister an, dass gewichtige Gründe es rechtfertigten, dass zu bestimmten Teilen dieser Unterlagen nur das vorlegende Gericht Zugang erhalte.

20      Am 23. Februar 2023 erließ eine andere als die mit der Sachentscheidung des Ausgangsrechtsstreits befasste Kammer des vorlegenden Gerichts eine Entscheidung nach Art. 8:29 Abs. 3 Awb. Darin vertrat sie die Auffassung, dass es gerechtfertigt sei, den Zugang zu den Begleitunterlagen auf das vorlegende Gericht zu beschränken, da bestimmte vom Außenminister geltend gemachte Interessen, nämlich erstens der Quellenschutz, zweitens der Schutz der im Rahmen der Untersuchung angewandten Methoden und Techniken, drittens der Schutz der Privatsphäre eines nicht von den Ermittlungen betroffenen Dritten sowie viertens der Schutz vor jedem unverhältnismäßigen Schaden Vorrang vor dem Interesse des Klägers auf uneingeschränkten Zugang zu diesen Unterlagen hätten.

21      Am 9. März 2023 wurden die Parteien des Ausgangsverfahrens aufgefordert, dem im Ausgangsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über internationalen Schutz entscheidenden Spruchkörper gemäß den Regeln der Awb den Zugang zu den ungeschwärzten Begleitunterlagen zu erlauben. Am 23. März 2023 teilte der Staatssecretaris mit, dass er dem Spruchkörper erlaube, die Begleitunterlagen im Rahmen der Prüfung der Sache zu berücksichtigen, während der Kläger angab, dass er derzeit keine Zustimmung erteile, da er das in Art. 8:29 Awb vorgesehene Verfahren für unionrechtswidrig halte.

22      Das vorlegende Gericht hält das in Art. 8:29 Awb vorgesehene Verfahren in seiner Auslegung durch die niederländischen Gerichte für unvereinbar mit Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (C‑159/21, EU:C:2022:708). Die in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie genannte Voraussetzung sei nämlich nicht erfüllt, da – anders als von dieser Vorschrift verlangt – keine ausreichende Maßnahme ergriffen worden sei, um die Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Ebenso wenig stelle dieses Verfahren sicher, dass die in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung immer erfüllt werde. Denn während diese Bestimmung vorsehe, dass das zuständige Gericht Zugang zu den einschlägigen Informationen haben müsse, habe es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nach den niederländischen Rechtsvorschriften nur Zugang zur ungeschwärzten Fassung der dem individuellen Amtsbericht zugrunde liegenden Unterlagen, wenn die Parteien dem zustimmen. Dem Wortlaut und dem Zweck dieser Vorschrift sei zudem zu entnehmen, dass dieser Zugang keiner Bedingung unterliege und somit nicht von der Zustimmung der Parteien abhängen dürfe.

23      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im vorliegenden Fall die Art und Weise der Ausarbeitung des individuellen Amtsberichts und damit die Art und Weise, wie der Außenminister zur Beantwortung der Fragen des Staatssecretaris ermittelt habe, von den unter Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 fallenden Informationen abhänge: In diesem Fall müssten das zuständige Gericht und die internationalen Schutz beantragende Person nach den Modalitäten von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie Zugang zu diesen Informationen erhalten. Eine Beantwortung dieser Frage sei insofern erforderlich, als die Art und Weise als solche, in der die nationalen Behörden ermitteln würden, die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung bergen könne.

24      Im vorliegenden Fall fürchte der Kläger nicht die Behörden seines Herkunftsstaats, sondern einen spirituellen Führer und dessen Anhänger, so dass die Garantie, dass es keinen Kontakt mit den Behörden gegeben habe, nicht automatisch bedeute, dass gemäß den für Ermittlungen im Rahmen von Asylverfahren geltenden Richtlinien ermittelt worden sei. Dass nicht offenbart worden sei, dass zum Zweck eines vom Kläger in den Niederlanden gestellten Antrags auf internationalen Schutz ermittelt werde, biete auch keine Gewähr dafür, dass die Gründe für diese Ermittlungen nicht offengelegt worden seien.

25      Überdies verfüge der Außenminister, da er keine „Asylbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2013/32 sei, möglicherweise nicht über ausreichendes Fachwissen, um die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung angemessen zu beurteilen, da womöglich schon seine eigenen Ermittlungen den Kläger des Ausgangsverfahrens einer solchen Gefahr ausgesetzt habe.

26      Zudem werde der in Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 und in den Art. 4 und 47 der Charta gebotene Schutz nicht vollständig gewährleistet, wenn die Wahrung der Verteidigungsrechte sich nicht auf die Art und Weise erstrecke, wie die in der Akte enthaltenen Informationen erhoben und erlangt worden seien.

27      Sollte der Gerichtshof feststellen, dass Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sei, dass die Informationen über die Art und Weise, wie die in der Akte der Person, die internationalen Schutz beantrage, enthaltenen Angaben erhoben und erlangt worden seien, nicht zu den Informationen in der Akte im Sinne dieser Bestimmungen gehörten, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es Zugang zu dieser Art von Informationen haben und von diesen auf der Grundlage der Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 Kenntnis erlangen müsse.

28      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 und unter Berücksichtigung der Art. 4 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass Informationen in der Akte des Antragstellers, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird, auch Informationen darüber umfassen, wie diese Informationen erhoben und erlangt wurden?

2.      Ist das Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung überprüft, nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und unter Berücksichtigung von Art. 4, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dazu verpflichtet, sich zu vergewissern, wie die in Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 genannten Informationen erhoben und erlangt wurden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

29      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 46 der Richtlinie und im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs vor einem nationalen Gericht, das über die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz und einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zu befinden hat, Informationen darüber, wie die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zur Prüfung der Begründetheit dieses Antrags im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen Ermittlungen durchführen, unter den Begriff „Informationen in der Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, so dass die internationalen Schutz beantragende Person und das zuständige Gericht nach den in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten Zugang zu diesen Informationen haben können müssen.

30      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann sich im vorliegenden Fall in Bezug auf den betroffenen Drittstaatsangehörigen aus der Art und Weise, wie der Außenminister die Ermittlungen in dessen Herkunftsland durchgeführt hat, die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung ergeben. Habe das Gericht nicht die Möglichkeit, auf Informationen über Art und Weise der Durchführung dieser Ermittlungen zuzugreifen, sei es auch nicht zur Gänze in der Lage, diese Gefahr und letztlich die Frage zu beurteilen, ob dieser Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland abgeschoben werden könne. Der Außenminister bereite für jeden von ihm erstellten individuellen Amtsbericht einen „Ermittlungsbericht“ vor, so dass die Informationen darüber, wie im Ausgangsverfahren ermittelt worden sei, grundsätzlich verfügbar seien.

31      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta als Grundrecht gewährleistet wird (Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat, C‑156/23, EU:C:2024:892, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Nach Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 der Charta sind unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person die Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung in einen Staat, in dem einer Person das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, von Folter und von unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen und Behandlungen droht, uneingeschränkt verboten (Urteile vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 36, und vom 17. Oktober 2024, Ararat, C‑156/23, EU:C:2024:892, Rn. 36).

33      Aus den Erwägungsgründen 3 und 12 der Richtlinie 2013/32 ergibt sich, dass das Hauptziel der Richtlinie in der Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union besteht, das sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention stützt; dabei ist namentlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung zu beachten, wonach niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo ihm erneut Verfolgung droht.

34      Des Weiteren wird mit Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 das Recht auf Akteneinsicht in Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz umgesetzt, indem er vorsieht, dass der Rechtsanwalt, der den Antragsteller unterstützt oder vertritt, Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers erhält, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird (Urteil vom 1. Dezember 2022, Bundesrepublik Deutschland [Akteneinsicht in Asylsachen], C‑564/21, EU:C:2022:951, Rn. 34).

35      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 30 der Richtlinie 2013/32 bestätigt wird, dass sich die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung daraus ergeben kann, auf welche Art und Weise eine nationale Behörde im Herkunftsland einer Person, die internationalen Schutz beantragt, Ermittlungen anstellt: Dieser sieht in seinem Buchst. b ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten für die Weitergabe oder Einholung von Informationen zu einzelnen Anträgen „bei der oder den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen in einer Weise ein[holen], die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betreffende Antragsteller einen Antrag gestellt hat, und die die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde“.

36      Ebenso bestimmt Art. 30 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, dass für die Einholung von Informationen zu einzelnen Anträgen die Mitgliedstaaten „keine Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz oder über die Tatsache, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, an die Stelle(n) weiter[geben], die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt hat/haben“.

37      Wer internationalen Schutz beantragt, muss aber in der Lage sein, sein Recht auf Schutz gegen eine solche Offenlegung dadurch geltend zu machen, dass er sich auf einschlägige Aspekte stützt, die die Art und Weise der Durchführung der Ermittlungen in seinem Herkunftsland betreffen. Ebenso muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz befasste Gericht kontrollieren können, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Art. 30 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 nachkommen.

38      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Informationen wie die Begleitunterlagen, zu denen auch der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ermittlungsbericht gehört, unter den Begriff „Informationen in der Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 fallen müssen. Denn sie sind zum einen für den Zugang der betroffenen Person zu diesen Informationen relevant, um es ihr zu ermöglichen, ihre Verteidigungsrechte im Hinblick auf die Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz in vollem Umfang auszuüben, und zum anderen für die Beurteilung des mit dem Rechtsbehelf gegen eine solche Ablehnung befassten Gerichts von Bedeutung, ob Art. 30 der Richtlinie und letztlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung Beachtung gefunden haben.

39      Ferner hat die Asylbehörde im vorliegenden Fall zwar keinen umfassenden und unmittelbaren Zugang zu diesen Informationen gehabt, doch sind sie im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32 gleichwohl Teil der „Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“. Denn dieser Umstand hat weder Auswirkungen auf die Relevanz dieser Informationen für die Sicherstellung der Wirksamkeit des Rechtsbehelfs des betroffenen Drittstaatsangehörigen gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz, noch auf deren Relevanz dafür, es dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu beurteilen. Folglich ist davon auszugehen, dass die diesem Gericht obliegende Verpflichtung zur Berücksichtigung aller Aspekte, die für die von ihm zu erlassende Entscheidung relevant sein können, gleichermaßen Anwendung auf Informationen wie etwa Begleitunterlagen einschließlich des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ermittlungsberichts finden, die grundsätzlich auch diesem Drittstaatsangehörigen zur Verfügung gestellt worden sein müssen.

40      Die in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung wird durch Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 sowie Art. 47 der Charta gestützt.

41      Zum einen bezieht sich Art. 46 der Richtlinie 2013/32 ausweislich seiner Überschrift auf das Recht von Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Nach Art. 46 Abs. 1 haben sie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen Entscheidungen über ihren Antrag. Art. 46 Abs. 3 definiert den Umfang dieses Rechts, indem er klarstellt, dass die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass zumindest das Gericht des ersten Rechtszugs, bei dem die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95 … beurteilt wird“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Barouk, C‑283/24, EU:C:2025:236, Rn. 24).

42      Nach ständiger Rechtsprechung bestätigt das Adjektiv „umfassend“ in Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie, dass das Gericht u. a. die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen (vgl. Urteil vom 3. April 2025, Barouk, C‑283/24, EU:C:2025:236, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Folglich muss das Gericht Informationen prüfen können, die sich darauf beziehen, wie die Ermittlungen im Herkunftsland des betroffenen Drittstaatsangehörigen durchgeführt wurden, wenn nach seiner Auffassung diese Informationen für die umfassende Beurteilung der Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung relevant sind.

44      Zum anderen umfasst das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgte Recht auf ein faires Verfahren die Wahrung der Verteidigungsrechte, zu denen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Möglichkeit gehört, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen. Die Verteidigungsrechte müssen in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, gewahrt werden. Notwendige Ergänzung der wirksamen Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Akteneinsicht (Urteil vom 1. Dezember 2022, Bundesrepublik Deutschland [Akteneinsicht in Asylsachen], C‑564/21, EU:C:2022:951, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Der Gerichtshof hat indes entschieden, dass die von einem beschwerenden Rechtsakt betroffene Person die Möglichkeit hat, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die für ihre Verteidigung erheblich sein könnten, und dass es nicht Sache allein der Behörde, die diesen Rechtsakt erlassen hat, sein kann, die hierfür nützlichen Schriftstücke zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, Bundesrepublik Deutschland [Akteneinsicht in Asylsachen], C‑564/21, EU:C:2022:951, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die Ausübung dieses Rechts kann jedoch nach Maßgabe der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Bedingungen eingeschränkt werden.

46      Was die Auswirkungen dessen angeht, dass bei Informationen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden davon auszugehen ist, dass sie unter den Begriff „Informationen in der Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32 fallen – wie vom vorlegenden Gericht im Wesentlichen festgestellt –, so ist dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie zu entnehmen, dass ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz befasst ist, Zugang zu allen Informationen haben muss, die für seine Entscheidung relevant sein können, selbst wenn die Offenlegung einiger dieser Informationen aufgrund der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme für den Antragsteller beschränkt ist.

47      Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht der betroffenen Person und das des zuständigen Gerichts zwei unterschiedliche und kumulative Anforderungen darstellen und dass die Möglichkeit des zuständigen Gerichts, Einsicht in die Akte zu nehmen, nicht an die Stelle der Akteneinsicht durch die betroffene Person oder ihren Rechtsberater treten kann (Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C‑159/21, EU:C:2022:708 Rn. 57 und 59).

48      Was die Akteneinsicht durch die betroffene Person oder ihren Rechtsberater angeht, werden nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte – wie die Wahrung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 47 der Charta, einschließlich des Rechts auf Offenlegung der für die Verteidigung relevanten Unterlagen – nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 1. Dezember 2022, Bundesrepublik Deutschland [Akteneinsicht in Asylsachen], C‑564/21, EU:C:2022:951, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Diesem Ansatz entspricht Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 insofern, als er ausdrücklich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten, genau festgelegten Fällen vom Recht des Antragstellers auf Akteneinsicht „abweichen“ können, nämlich „wenn die Offenlegung von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Personen, die die Informationen betreffen, gefährden oder wenn die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt würden“. In diesen Fällen gewähren die Mitgliedstaaten zum einen gemäß Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie den staatlichen Stellen im Sinne von Kapitel V der Richtlinie, also den mit einem Rechtsbehelf wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klage befassten Gerichten, Zugang zu den betreffenden Informationen oder Quellen, und zum anderen legen sie nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie in ihrem nationalen Recht Verfahren fest, mit denen gewährleistet wird, dass die Verteidigungsrechte des Antragstellers geachtet werden.

50      Was diese Verfahren angeht, so können die Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/32 insbesondere dem Rechtsanwalt oder einem sonstigen Rechtsberater, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu den entsprechenden Informationen oder Quellen gewähren, soweit diese Informationen für die Prüfung des Antrags oder für die Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes relevant sind.

51      Daraus folgt, dass der Vertreter des Antragstellers – gegebenenfalls vorbehaltlich der Aktenbestandteile, deren vertrauliche Behandlung die betreffende Behörde im Hinblick auf die in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele beantragt –Zugang zu sämtlichen Aktenstücken, wie sie dem zuständigen Gericht vorgelegt wurden und die für den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens erheblich sein können, erhalten muss, damit er diese kontradiktorisch erörtern kann. Dies ist erforderlich, um die Verteidigungsrechte des Antragstellers und die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, mit dem dieses Gericht befasst ist, in vollem Umfang zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, Bundesrepublik Deutschland [Akteneinsicht in Asylsachen], C‑564/21, EU:C:2022:951, Rn. 41 bis 43 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Was das Vorliegen berechtigter Ziele angeht, die einer Offenlegung bestimmter möglicherweise relevanter Informationen gegenüber dem Antragsteller entgegenstehen, so ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob derartige Ziele gegeben sind, und dabei nach einem Ausgleich zwischen den Verteidigungsrechten des Antragstellers und den geltend gemachten Zielen zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, Bundesrepublik Deutschland [Akteneinsicht in Asylsachen], C‑564/21, EU:C:2022:951, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Wird bei einem oder mehreren Zielen angenommen, dass sie es rechtfertigen, Informationen gegenüber dem Antragsteller nicht offenzulegen, so nimmt die Richtlinie 2013/32 selbst in ihrem Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 3 auf die Möglichkeit Bezug, dem einer Sicherheitsprüfung unterzogenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater des Antragstellers Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, damit die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte dieses Antragstellers nachkommen können. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und vor allem aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ geht jedoch eindeutig hervor, dass diese Möglichkeit nur beispielhaft angeführt wird und sie somit nicht die einzige Möglichkeit darstellt, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C‑159/21, EU:C:2022:708, Rn. 42).

54      Da in der Richtlinie 2013/32 nicht vorgeschrieben wird, in welcher Weise die Mitgliedstaaten die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person gewährleisten müssen, wenn ihr Recht auf Akteneinsicht gemäß Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eingeschränkt wird, sind daher die konkreten Modalitäten der hierfür erforderlichen Verfahren von den Mitgliedstaaten vorzusehen, wobei sie allerdings die Wahrung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sicherzustellen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C‑159/21, EU:C:2022:708, Rn. 43 und 44).

55      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 zwar die Mitgliedstaaten somit ermächtigt, der betroffenen Person namentlich dann, wenn die nationale Sicherheit dies verlangt, keinen direkten Zugang zu ihrer gesamten Akte zu gewähren; indessen kann diese Bestimmung nicht ohne Verstoß u. a. gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf dahin ausgelegt werden, dass sie es den zuständigen Behörden ermöglicht, diese Person in eine Lage zu versetzen, in der weder sie noch ihr Rechtsberater in der Lage wären, sich – gegebenenfalls im Rahmen eines speziellen Verfahrens, das der Wahrung der nationalen Sicherheit dient – in zweckdienlicher Weise Kenntnis vom wesentlichen Inhalt entscheidender Bestandteile dieser Akte zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C‑159/21, EU:C:2022:708, Rn. 53).

56      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 46 der Richtlinie und im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs vor einem nationalen Gericht, das über die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz und einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zu befinden hat, Informationen darüber, wie die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zur Prüfung der Begründetheit dieses Antrags im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen Ermittlungen durchführen, unter den Begriff „Informationen in der Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, wenn sie für die von diesem Gericht vorzunehmende Beurteilung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung relevant sein können. Die internationalen Schutz beantragende Person und das zuständige Gericht müssen daher gemäß den in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten Zugang zu diesen Informationen erhalten können.

Zur zweiten Frage

57      Wie Rn. 27 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, ersucht das vorlegende Gericht nur für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage verneint, um eine Antwort auf die zweite Frage.

58      Da der Gerichtshof die erste Frage bejaht hat, bedarf es keiner Beantwortung der zweiten Frage.

Kosten

59      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist in Verbindung mit Art. 46 dieser Richtlinie und im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

im Rahmen eines Rechtsbehelfs vor einem nationalen Gericht, das über die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz und einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zu befinden hat, Informationen darüber, wie die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zur Prüfung der Begründetheit dieses Antrags im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen Ermittlungen durchführen, unter den Begriff „Informationen in der Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, wenn sie für die von diesem Gericht vorzunehmende Beurteilung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung relevant sein können. Die internationalen Schutz beantragende Person und das zuständige Gericht müssen daher gemäß den in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten Zugang zu diesen Informationen erhalten können.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Niederländisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.