Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 29.01.2026 – C-54/26
ECLI:EU:C:2026:54
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 29. Januar 2026(1)
Rechtssache C‑98/24 [Koda](i)
Beteiligte:
A. K.,
R. K.,
R. F. von K.‑K.,
L. P.
(Vorabentscheidungsersuchen eines Notars als Gerichtskommissär des Obvodní soud pro Prahu 1 [Stadtbezirksgericht Prag 1, Tschechische Republik])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Begriff der Verfügung von Todes wegen – Erbvertrag – Bindungswirkungen des Erbvertrags – Enterbungserklärung – Testierfähigkeit des Verfügenden – Anzuwendendes Recht – Wechsel des anzuwendenden Rechts – Übergangsbestimmungen “
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012(2). Es geht darum, zu klären, wer die Erben einer Person sind, die bei verschiedenen Gelegenheiten vor und nach dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Anwendbarkeit dieser Verordnung Verfügungen von Todes wegen über ihr Vermögen getroffen hat.
2. Das Vorabentscheidungsersuchen ist von einem Notar der Tschechischen Republik eingereicht worden, der es seinen eigenen Angaben zufolge(3) als von einem in Erbsachen zuständigen Gericht bestellter Gerichtskommissär vorlegt.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht. Verordnung Nr. 650/2012
3. Im Sinne von Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1:
„… bezeichnet der Ausdruck
…
b) ‚Erbvertrag‘ eine Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht;
c) ‚gemeinschaftliches Testament‘ ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament;
d) ‚Verfügung von Todes wegen‘ ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag;
…“.
4. In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 2 heißt es:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ‚Gericht‘ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,
a) vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und
b) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.
…“.
5. Art. 21 („Allgemeine Kollisionsnorm“) Abs. 1 sieht vor:
„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
6. Art. 22 („Rechtswahl“) Abs. 1 bestimmt:
„Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.
…“.
7. In Art. 25 („Erbverträge“) heißt es:
„…
(2) Ein Erbvertrag, der den Nachlass mehrerer Personen betrifft, ist nur zulässig, wenn er nach jedem der Rechte zulässig ist, die nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge der einzelnen beteiligten Personen anzuwenden wären, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.
Die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der nach Unterabsatz 1 zulässig ist, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterliegen demjenigen unter den in Unterabsatz 1 genannten Rechten, zu dem er die engste Verbindung hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Parteien für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können.“
8. Art. 26 („Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen“) sieht vor:
„(1) Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören:
a) die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet;
b) die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;
…
(2) Hat eine Person nach dem nach Artikel 24 oder 25 anzuwendenden Recht die Testierfähigkeit erlangt, so beeinträchtigt ein späterer Wechsel des anzuwendenden Rechts nicht ihre Fähigkeit zur Änderung oder zum Widerruf der Verfügung.“
9. In Art. 83 („Übergangsbestimmungen“) heißt es:
„(1) Diese Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.
…
(3) Eine vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von Todes wegen ist zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, oder in dem Mitgliedstaat, dessen Behörde mit der Erbsache befasst ist, zulässig sowie materiell und formell wirksam ist.
(4) Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechts[nach]folge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.“
10. Art 84 („Inkrafttreten“) bestimmt:
„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 17. August 2015, mit Ausnahme der Artikel 77 und 78, die ab dem 16. November 2014 gelten, und der Artikel 79, 80 und 81, die ab dem 5. Juli 2012 gelten.“
B. Tschechisches Recht
11. Die Zuständigkeit der Notare für die Tätigkeit als Gerichtskommissäre in Nachlassverfahren ist im Zákon č. 292/2013 Sb., o zvláštních řízeních soudních(4) geregelt. Einschlägig sind insbesondere die §§ 100 bis 105, 113, 123, 138, 168 bis 170 und 185.
12. Nach dem Zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník(5) sind Verfügungen von Todes wegen im engeren Wortsinn ein Erbvertrag, ein Testament oder ein Kodizill (§ 1491). Das gemeinschaftliche Testament ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1496).
II. Sachverhalt, Nachlassverfahren und Vorlagefragen
13. L. K., der Erblasser des in Rede stehenden Nachlasses, verstarb am 24. August 2022 in der Tschechischen Republik, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
14. Zum Zeitpunkt seines Todes besaß L. K. sowohl die deutsche als auch die tschechische Staatsangehörigkeit und war verwitwet(6). Er hatte zwei Töchter (E. D. und N. K.) und drei Enkel (A. K., R. K. und R. F. von K.‑K.), die Söhne von N. K. waren.
15. Nach den in den Akten enthaltenen Informationen hatte L. K. für den Fall seines Todes folgende Verfügungen getroffen:
– Am 2. November 1999 errichtete L. K. gemeinsam mit seiner Ehefrau vor einem deutschen Notar ein „gemeinschaftliches Testament“(7) gemäß den Vorgaben des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB)(8). Diese Art Testament ist als „Berliner Testament“ bekannt. Das gemeinschaftliche Testament vom 2. November 1999 wurde durch eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten vom 8. Februar 2001 vor demselben Notar teilweise geändert.
– Am 23. Juni 2015 gab L. K. vor einem Notar in der Tschechischen Republik eine Enterbungserklärung (notarielle Urkunde) ab(9).
– Am 20. Dezember 2017 errichtete L. K. vor einem anderen Notar in der Tschechischen Republik ein Testament, in dem L. P. als Erbin eingesetzt wurde. Dieses (neue) Testament enthielt eine Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 zugunsten des tschechischen Rechts.
16. Nach Eröffnung des Nachlassverfahrens trug der Rechtsanwalt von N. K. (einer der Töchter von L. K.) und von A. K., R. K. und R. F. von K.‑K. (Enkel von L. K.) vor, dass es sich bei dem am 2. November 1999 vom Erblasser und seiner Ehefrau errichteten Testament um eine nach deutschem Recht gültige gemeinschaftliche letztwillige Verfügung handele(10).
17. Der Obvodní soud pro Prahu 1 (Stadtbezirksgericht Prag 1, Tschechische Republik) stellte in der Entscheidung 37 D 227/2022‑118 Folgendes fest:
– Die tschechischen Gerichte seien nach Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 für die Entscheidungen über den Nachlass zuständig.
– Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 unterliege die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem tschechischen Recht.
– Das Nachlassverfahren werde nur mit L. P. als Alleinerbin des Erblassers auf der Grundlage des am 20. Dezember 2017 errichteten Testaments fortgesetzt.
18. N. K. (die Tochter des Erblassers) und A. K., R. K. und R. F. von K.‑K. (die Enkel des Erblassers) legten gegen die Entscheidung 37 D 227/2022‑118 ein Rechtsmittel ein.
19. Der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) bestätigte in der Rechtsmittelinstanz die angefochtene Entscheidung in Bezug auf den Ausschluss von N. K. vom Nachlassverfahren, hob sie aber im Übrigen auf und verwies die Sache mit folgender Begründung an die erste Instanz zurück:
– Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 sehe vor, dass ein späterer Wechsel des anzuwendenden Rechts nicht die Fähigkeit einer Person, die in Einklang mit dem nach den Art. 24 oder 25 anzuwendenden Recht die Testierfähigkeit erlangt habe, zur Änderung oder zum Widerruf der Verfügung beeinträchtige.
– Aus dieser Prämisse folge, dass sich die Fähigkeit (Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein) von L. K., den Teil des Berliner Testaments, in dem er seine Enkel als Erben eingesetzt habe, zu ändern oder zu widerrufen, für den Fall, dass seine Ehefrau vor ihm versterben sollte, zwangsläufig nach deutschem Recht als dem nach Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden „gewählten“ Recht richte.
– Wenn der Erblasser die Fähigkeit gehabt habe, den Erbvertrag nach deutschem Recht zu schließen, so sei er auch berechtigt gewesen, ihn nach dem demselben Recht jederzeit zu ändern oder zu widerrufen. Dieses Recht könne unabhängig davon ausgeübt werden, welche Regelungen das zum Zeitpunkt der Änderung oder des Widerrufs auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vorsehe, d. h. unabhängig vom tschechischen Recht, das der Erblasser später gewählt habe.
– Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts (im Hinblick auf die Änderung oder den Widerruf dieses Testaments) werde nicht dadurch berührt, dass das tschechische Recht es dem Erblasser nicht nur nicht verbiete, die Erbeinsetzungen im „Berliner Testament“ zu widerrufen, sondern ihm sogar gestattete, dies ohne jede Einschränkung zu tun.
– Folglich habe das erstinstanzliche Gericht nach Feststellung des Inhalts des deutschen Rechts zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Teil des Erbvertrags zwischen den Ehegatten, der die Einsetzung der Enkel A. K., R. K. und R. F. von K.‑K. als Erben betreffe, nach deutschem Recht aufgelöst werden könne.
– Erst wenn diese Frage geklärt sei, könne darüber entschieden werden, ob die späteren Verfügungen des Erblassers (Enterbungserklärung vom 23. Juni 2015 und Testament vom 20. Dezember 2017) es erlaubten, den Rechtsstreit zwischen der im Testament vom 20. Dezember 2017 eingesetzten Erbin und den Enkeln von L. K. zu entscheiden.
20. Vor diesem Hintergrund legt der Notar als Gerichtskommissär des Obvodní soud pro Prahu 1 (Stadtbezirksgericht Prag 1) dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Sind die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass der Begriff der Verfügung von Todes wegen auch eine Enterbungserklärung umfasst?
2. Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass, wenn der Erblasser vor dem 17. August 2015 mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet hat, die dem Recht eines Staates entsprachen, das der Erblasser nach der Verordnung Nr. 650/2012 hätte wählen können, als das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht das Recht gilt, nach dem der Erblasser letztmals vor dem 17. August 2015 eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat?
3. Ist Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass, wenn der Erblasser aufgrund einer vor dem 17. August 2015 getätigten Verfügung von Todes wegen nach dem auf seinen gesamten Nachlass anzuwendenden Recht in seiner Verfügungsfähigkeit beschränkt war und wenn sich infolge eines späteren Wechsels dieses Rechts die Bedingungen für die Ausübung seiner Verfügungsfähigkeit geändert haben, der Erblasser weiterhin in seiner Verfügungsfähigkeit nach dem Recht beschränkt ist, das auf die Erbfolge nach dem betreffenden Erblasser im Fall seines Todes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags anwendbar gewesen wäre, ungeachtet dessen, dass der Erblasser nach dem auf seinen gesamten Nachlass zum Zeitpunkt seines Todes anzuwendenden Recht berechtigt war, den Erbvertrag aufzuheben (zu widerrufen oder zu ändern)?
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
21. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 6. Februar 2024 beim Gerichtshof eingegangen.
22. Schriftliche Erklärungen sind von L. P., von A. K., R. K. und R. F. von K.‑K. gemeinsam sowie von der tschechischen und der polnischen Regierung und der Kommission eingereicht worden.
23. Der Gerichtshof hat die tschechische Regierung um Erläuterungen zu bestimmten Aspekten der rechtlichen Regelung über die Notare ersucht, die als Gerichtskommissäre in Erbsachen tätig werden. Das Antwortschreiben der tschechischen Regierung ist am 10. Oktober 2025 eingegangen.
24. An der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2025 haben L. P. sowie A. K., R. K. und R. F. von K.‑K. gemeinsam, die tschechische und die deutsche Regierung sowie die Kommission teilgenommen.
IV. Würdigung
A. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
25. Im Rahmen des in der Tschechischen Republik eingeleiteten Verfahrens über den Nachlass von L. K. obliegt es dem zum Gerichtskommissär bestellten Notar, die Erben des Erblassers zu bestimmen.
26. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass ein Notar, soweit er im Rahmen der Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter dessen Aufsicht handelt, als „Gericht“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 angesehen werden kann.
27. Allerdings reicht die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehenen Voraussetzungen für sich genommen nicht aus, um dem Notar die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV zu ermöglichen(11).
28. Der Begriff „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV verlangt eine unabhängige Prüfung einer Reihe von Merkmalen wie der gesetzlichen Grundlage der Einrichtung, ihres ständigen Charakters, der obligatorischen Gerichtsbarkeit, des streitigen Verfahrens, der Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit(12).
29. Im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof sind keine förmlichen Einwände gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens erhoben worden(13).Der vorlegende Notar hat proaktiv ausgeführt, dass er seiner Ansicht nach zu der Vorlage berechtigt ist(14).
30. Im mündlichen Verfahren hat es dagegen im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs einerseits und des Ústavní soud (Verfassungsgericht, Tschechische Republik, im Folgenden: Verfassungsgericht) andererseits eine Debatte über diesen Punkt gegeben.
1. Rechtsprechung des Gerichtshofs
31. Im Urteil Kommission/Tschechische Republik, das im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Art. 49 AEUV(15) ergangen ist, hat der Gerichtshof die von den Notaren in der Tschechischen Republik wahrgenommenen Aufgaben geprüft.
32. Insbesondere hat er die Befugnisse der Notare in Nachlassverfahren und die Gründe, aus denen diese auf einvernehmlicher Grundlage ausgeübt werden, eingehend geprüft(16).
33. Diese Prüfung hat den Gerichtshof zu dem Ergebnis geführt, dass solche Befugnisse nicht als unmittelbarer und spezifischer Ausdruck der Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen werden können(17).
34. Wie schon erwähnt, hat dieses Ergebnis für sich genommen ausgereicht, um eine Debatte über die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auszulösen: Übt der Notar, der an solchen Nachlassverfahren beteiligt ist, keine Aufgaben der öffentlichen Gewalt aus, kann ihm wohl kaum die Eigenschaft eines Gerichts zuerkannt werden, das per definitionem an der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt ist.
2. Auffassung des Verfassungsgerichts
35. Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass „gerichtsähnliche Organe“ (Notare, die in Nachlassverfahren als Gerichtskommissäre tätig werden), nicht berechtigt sind, eine Frage zur Verfassungsmäßigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 2 der Verfassung der Tschechischen Republik vorzulegen(18).
36. In seiner Entscheidung vom 17. September 2025 (Rn. 9) unterstreicht das tschechische Verfassungsgericht die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Rechtsschutz durch „Gerichte“ und dem Rechtsschutz, den „andere Personen“ wie z. B. Gerichtskommissäre gewähren.
37. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts „… fehlen den Notaren die wesentlichen Eigenschaften, die den Gerichten zukommen. Insbesondere verfügen die Notare nicht über ein so hohes Maß an Unabhängigkeit wie die Gerichte, sie können vom Justizminister abberufen werden, und für sie besteht keine so weitgehende Unvereinbarkeit in Bezug auf andere Aufgaben wie für die Richter, insbesondere in Bezug auf die übrigen staatlichen Befugnisse“(19).
38. In der Debatte über die Zulässigkeit in der mündlichen Verhandlung haben alle Beteiligten mit Ausnahme der Kommission die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Einstufung als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV vorlägen, nicht relevant sei.
39. Ich teile jedoch die Auffassung der Kommission, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts, auch wenn sie in einem anderen Zusammenhang ergangen ist, die rechtliche Regelung für die Notare verdeutlicht, die in Nachlassverfahren als Gerichtskommissäre tätig werden.
3. Würdigung
40. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, bin ich der Ansicht, dass sich nicht nur die Garantien, sondern auch die den als Gerichtskommissären tätigen Notaren in der tschechischen Rechtsordnung eingeräumten Entscheidungsbefugnisse wesentlich von denen unterscheiden, die die „Rechtsprechungstätigkeit“ der Gerichte kennzeichnet.
a) Garantien
41. Zu den Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Notare hat die tschechische Regierung erklärt, dass die Bestellung des für eine Erbsache zuständigen Gerichtskommissärs nach einem im Voraus festgelegten Zeitplan und nach im Voraus festgelegten Kriterien erfolge, die eine gerechte und vorhersehbare Verteilung der Akten gewährleisteten(20).
42. Zu der Entscheidung des Verfassungsgerichts hat die tschechische Regierung in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, dass zum einen die Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit eines Gerichts im Sinne des nationalen Verfassungsrechts enger ausgelegt würden als nach Art. 267 AEUV. Zum anderen hat sie betont, dass die Notare über Garantien der Unabsetzbarkeit verfügten, die mit denen der Richter im Wesentlichen vergleichbar seien. In der Debatte ging es insbesondere um die dem Justizminister übertragenen Befugnisse zur Abberufung von Richtern und Notaren, die strikt auf gesetzlich festgelegte Ausnahmefälle beschränkt seien(21).
43. In der Entscheidung des Verfassungsgerichts, in der ausgeführt wird, dass der Minister die Abberufung des Notars beschließen könne und dass dieser nicht über dasselbe Maß an Unabhängigkeit wie ein Gericht verfüge, dienen diese Ausführungen jedoch gerade dazu, die für die Notare geltende Regelung der für die Gerichte geltenden Regelung gegenüberzustellen(22).
44. Darüber hinaus ist zu unterscheiden zwischen der Befugnis (des Ministers) zur Abberufung von Notaren im Allgemeinen und den Fällen der (durch das zuständige Gericht ausgesprochenen) Abberufung des Notars, der in einem bestimmten Nachlassverfahren zum Gerichtskommissär bestellt wurde.
45. Zum letztgenannten Punkt hat die tschechische Regierung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs ausgeführt, dass das in Erbsachen zuständige Gericht die Befugnis behalte, die in Rede stehende Bestellung des Notars wegen einer in Ausübung seines Amtes begangenen „Verfehlung“(23) zu widerrufen. Eine solche Verfehlung „kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Gefahr besteht, dass die Angelegenheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt wird“(24).
46. Dieser Widerrufsgrund, der im tschechischen Gesetz Nr. 292/2013(25) festgelegt ist, bestätigt, dass der Notar als Gerichtskommissär nicht über die für ein Gericht charakteristische Unabsetzbarkeit verfügt.
47. Vor diesem Hintergrund verfügen die Notare, die in der Tschechischen Republik als Gerichtskommissäre in Erbsachen tätig werden, nicht über Garantien, die mit den Richtern normalerweise eingeräumten Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit vergleichbar wären. § 104 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 292/2013 bestätigt, dass die Gerichtskommissäre unter der Leitung und Aufsicht des zuständigen Gerichts stehen, das „Hauptverantwortlicher“ für das Verfahren bleibt.
b) Entscheidungsbefugnisse in Rechtsstreitigkeiten
48. Was die den Notaren in Erbsachen übertragenen Entscheidungsbefugnisse anbelangt, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
– Betrifft der Streit nur die rechtliche Würdigung (und sind die Tatsachen unstreitig), ist es Sache des Notars, über diese „Rechtsfrage“ zu entscheiden.
– Betrifft der Streit einen zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt, so ist der Notar nicht zur Entscheidung des Streits befugt und muss die Parteien auffordern, das zuständige Gericht anzurufen.
49. Die unterschiedlichen Entscheidungsbefugnisse in Abhängigkeit davon, ob es um Tatsachen- oder um Rechtsfragen geht, stellen meines Erachtens ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass der Notar als Gerichtskommissär über einen engeren Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum verfügt, als er im Allgemeinen einem echten Richter zusteht.
50. Daher sind meines Erachtens entgegen der Auffassung der tschechischen Regierung die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Tschechische Republik hier einschlägig: Die Befugnisse der Notare werden ausschließlich auf einvernehmlicher Grundlage ausgeübt.
51. Es stimmt zwar, dass die Prüfung in jenem Fall durchgeführt wurde, um einen etwaigen Verstoß gegen Art. 49 AEUV festzustellen, doch ist die Entscheidung des Gerichtshofs von Bedeutung, um die „Ausübung einer Rechtsprechungstätigkeit“ im Sinne von Art. 267 AEUV zu verneinen.
52. Der Gerichtshof hat ausgeführt: „Wenn eine vorlegende Einrichtung keinen Rechtsstreit zu entscheiden hat, kann …, selbst wenn sie die übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt“(26).
c) Zwischenergebnis
53. Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass ein Notar, der als Gerichtskommissär im Rahmen eines Nachlassverfahrens tätig wird, kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV ist.
54. Die von mir vorgeschlagene Lösung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsverfahrens und die Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts, die diese Vertragsbestimmung sicherstellen soll.
55. Die Verwirklichung dieser Ziele wird jedenfalls durch die Möglichkeit gewährleistet, gerichtliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Notars einzulegen, der, auch wenn er nach der Verordnung Nr. 650/2012 als „Gericht“ anzusehen sein kann, nicht zugleich auch die Voraussetzungen erfüllt, um als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen zu werden(27). Im Rahmen solcher Rechtsbehelfe können die Gerichte der nachfolgenden Instanzen dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen.
56. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig ist. Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Ansicht nicht teilen sollte, werde ich jedoch eine Antwort auf die ihm vorgelegten Fragen vorschlagen.
B. Inhaltliche Würdigung
57. Zuerst ist zu klären, ob sich der Erblasser, der 1999 einen Erbvertrag nach deutschem Recht geschlossen hatte, später zum Nachteil der darin als Erben eingesetzten Personen (seinen Enkeln) vom Inhalt dieses Vertrags lösen konnte.
58. Die spätere Handlung des Erblassers zum Nachteil derjenigen, die im Jahr 1999 als Erben eingesetzt wurden, bestand in einer Erklärung über ihre Enterbung (2015). Später errichtete der Erblasser ein neues Testament (2017) und setzte als einzigen Erben eine Person ein, die nicht zum Familienkreis gehört.
59. In der ersten Vorlagefrage geht es darum, zu klären, ob die Verordnung Nr. 650/2012 auf die Willenserklärungen Anwendung findet, mit denen L. K. bestimmte Erben von der Erbfolge ausschließt.
60. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht außerdem wissen,
– welches Recht für die gesamte Rechtsnachfolge von L. K. gilt; das vorlegende Gericht ist unsicher, wie dieses Recht zu bestimmen ist, wenn die aufeinanderfolgenden Verfügungen von Todes wegen vor dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 650/2012 getroffen wurden und unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen;
– inwieweit die Regelung für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist, nach der, wenn eine Person nach dem im Zeitpunkt der Verfügung anzuwendenden Recht die Testierfähigkeit erlangt hat, ein späterer Wechsel des anzuwendenden Rechts ihre Fähigkeit zur Änderung oder zum Widerruf der Verfügung nicht beeinträchtigt.
1. Rechtliche Regelung
61. Bevor ich auf diese Fragen eingehe, scheint es mir sinnvoll, auf einige Aspekte der rechtlichen Regelung hinzuweisen, die mit der Verordnung Nr. 650/2012 für Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug eingeführt wurde.
a) Bestimmung des auf die Verfügungen von Todes wegen anzuwendenden Rechts
62. Nach der Verordnung Nr. 650/2012 kann unterschiedliches Recht anwendbar sein auf: a) die Rechtsnachfolge von Todes wegen einer Person und b) eine von dieser Person getroffene Verfügung von Todes wegen (genauer gesagt: auf bestimmte Aspekte dieser Verfügung).
63. Die Verordnung Nr. 650/2012 sieht als allgemeine Regel vor, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nur einem Recht unterliegt. Dabei handelt es sich um das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte(28). Alternativ ermöglicht die Verordnung dem Erblasser, das Recht des Staates zu wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört(29).
64. Im Interesse der Rechtssicherheit für Personen, die ihren Nachlass im Voraus regeln möchten(30), unterliegen die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit(31) der verschiedenen Verfügungen dem folgenden Recht:
– Im Falle einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre („hypothetisches Recht“)(32), oder, falls sie dies wählt, dem Recht des Staates, dem sie zum Zeitpunkt der Verfügung angehörte(33).
– Bei Erbverträgen unterscheidet die Regelung danach, ob der Erbvertrag den Nachlass einer einzigen Person(34) oder den Nachlass mehrerer Personen(35) betrifft.
b) Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 650/2012 in zeitlicher Hinsicht
65. Nach Art. 83 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist der für die Anwendbarkeit dieser Verordnung maßgebliche Zeitpunkt der Tod des Erblassers.
66. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 84 ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 650/2012 uneingeschränkt auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen von Personen Anwendung findet, die am oder nach dem 17. August 2015 verstorben sind.
67. Art. 83 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht jedoch eine Übergangsregelung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen vor, wenn vor dem 17. August 2015 eine Verfügung von Todes wegen getroffen wurde.
68. Nach Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 gilt, wenn eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet wurde, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, dieses Recht als das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.
2. Erste Vorlagefrage
69. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass „der Begriff der Verfügung von Todes wegen auch eine Enterbungserklärung umfasst“.
70. Die Frage ergibt im vorliegenden Fall Sinn, um zu klären, ob die Erklärung vom 23. Juni 2015, mit der L. K. seine Enkel enterbte, eine Verfügung von Todes wegen war.
71. Eine Bejahung der Frage würde bedeuten, dass diese Erklärung in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 fiele. Ist dies der Fall, ist eine solche Verfügung von Todes wegen nach Art. 83 Abs. 3 als zulässig und wirksam anzusehen, sofern sie die (formellen und materiellen) Voraussetzungen der Kollisionsnormen
– des Kapitels III der Verordnung Nr. 650/2012 oder
– des Rechts des Wohnsitzstaats des Erblassers zum Zeitpunkt der Enterbungserklärung oder
– des Rechts eines der Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Verfügende zum Zeitpunkt der Erklärung besaß, erfüllt.
72. Eine Bejahung dieser Frage würde auch den Weg für die Fiktion(36) der Wahl des auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (und nicht nur auf die Enterbung) anzuwendenden Rechts eröffnen, die als Übergangsbestimmung in Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehen ist. Dieser zweite Aspekt ist der, der das vorlegende Gericht zu interessieren scheint: Je nach dem anzuwendenden Recht könnte L. K. den Inhalt des Erbvertrags vom 2. November 1999 widerrufen (und somit seine Enkel enterben) oder nicht.
73. Aus den Gründen, die ich im Rahmen der zweiten Vorlagefrage erläutern werde, bin ich der Ansicht, dass es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht erforderlich ist, auf die Übergangsregelung von Art. 83 der Verordnung Nr. 650/2012 zurückzugreifen, um zu bestimmen, welchem Recht die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt, sofern sich der Erblasser im Testament vom 20. Dezember 2017 ausdrücklich dafür entschieden hat, dieses Recht zu wählen. Wenn dies zutrifft, ist es auch nicht zwingend erforderlich, sich mit der Tragweite des in dieser Übergangsbestimmung enthaltenen Begriffs „Verfügung von Todes wegen“ (und ob dieser eine Enterbungserklärung umfasst) zu befassen.
74. Ich werde diese Würdigung jedoch für den Fall vornehmen, dass der Gerichtshof anderer Ansicht sein sollte.
75. Aus Gründen der Kohärenz muss der Begriff der Verfügung von Todes wegen an allen Stellen, an denen er in der Verordnung Nr. 650/2012 verwendet wird, gleich ausgelegt werden. Um diese Kohärenz zu gewährleisten und im Interesse eines einheitlichen Verständnisses des Textes enthält Art. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 eine Reihe von Begriffsbestimmungen.
76. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 650/2012 bezeichnet als „Verfügung von Todes wegen“ konkret „ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag“. Die Enterbungserklärung wird darin nicht ausdrücklich erwähnt.
77. Es ist zu klären, ob die Enterbungserklärung trotzdem unter den Begriff „Verfügung von Todes wegen“ fällt, was eine Auslegung des letztgenannten Begriffs erfordert. Mangels eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten ist diese Auslegung autonom(37).
78. Grundsätzlich enthält Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 eine erschöpfende Aufzählung. Eine Würdigung seines Inhalts lässt jedoch den Schluss zu, dass der in Buchst. d definierte Begriff auf den formalen und nicht auf den materiellen Charakter der entsprechenden Verfügung von Todes wegen abstellt (unabhängig davon, ob es sich um ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag handelt).
79. Zwar wird die Enterbungserklärung in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht erwähnt, aber auch die Einsetzung eines Erben oder eines Vermächtnisnehmers, um nach ihrem Inhalt typische Verfügungen von Todes wegen zu nennen, ist dort nicht aufgeführt.
80. Ich bin der Ansicht, dass die Auslegung des Begriffs „Verfügung von Todes wegen“ in materieller Hinsicht weit sein muss, um dem weiten Zweck der Verordnung Nr. 650/2012 Rechnung zu tragen, der in ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und in ihrem neunten Erwägungsgrund(38) zum Ausdruck kommt und mit ihren Zielen im Einklang steht(39).
81. In diesem Sinne stimme ich mit der Kommission darin überein, dass der Begriff „Testament“ (als eine andere Kategorie als das „gemeinschaftliche Testament“ und der „Erbvertrag“), auch wenn er als solcher in der Verordnung Nr. 650/2012 nicht definiert ist(40), alle einseitigen Erklärungen umfasst, mit denen eine Person das Schicksal ihres Vermögens für die Zeit nach ihrem Tod regelt, so dass ihr Nachlass nicht (oder nicht vollständig) der gesetzlichen Erbfolge unterliegt.
82. Die Enterbung fällt unter diese Definition. Der Umstand, dass es sich nicht um eine Erklärung handelt, die die Übertragung von Nachlassvermögen zum Gegenstand hat, sondern die bestimmte Personen vom Nachlass ausschließt, steht ihrer Einstufung als Verfügung von Todes wegen nicht entgegen. Die negative oder positive Formulierung der Willensäußerung des Erblassers zur Regelung des Schicksals seines Vermögens scheint mir nicht entscheidend zu sein; entscheidend ist, dass seine Willensäußerung Auswirkungen auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat.
83. Dies gilt auch für die Enterbung: Der Ausschluss bestimmter Personen, die ursprünglich zu Erben des Erblassers berufen waren, hat (sofern er wirksam ist) zur Folge, dass diese Personen nicht mehr am Nachlass beteiligt sind, und führt zu einer Neuregelung der Rechtsnachfolge von Todes wegen.
84. Hiervon ausgehend unterliegt eine am oder nach dem 17. August 2015 abgegebene Enterbungserklärung den Kollisionsnormen des Kapitels III der Verordnung Nr. 650/2012. Art. 83 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung finden Anwendung, wenn die Erklärung vor dem 17. August 2015 abgegeben wurde und ihr Urheber an diesem Tag oder danach verstorben ist.
3. Zweite Vorlagefrage
85. Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage (wie ich vorschlage) bejaht wird, fragt sich das vorlegende Gericht, welches Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist, und ersucht hierzu um Auslegung von Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012.
86. Das vorlegende Gericht prüft den Fall eines Erblassers, der vor dem 17. August 2015 mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet hat, „die dem Recht eines Staates entsprachen, das er nach der Verordnung Nr. 650/2012 hätte wählen können“. Es möchte wissen, ob in diesem Fall „als das auf die [Rechtsnachfolge von Todes wegen] anzuwendende gewählte Recht das Recht gilt, nach dem der Erblasser letztmals vor dem 17. August 2015 eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat“.
87. Diese Frage beruht auf zwei Prämissen, die meines Erachtens nicht zutreffen:
– Zum einen bin ich aus den Gründen, die ich später darlegen werde, nicht der Ansicht, dass der Entscheidung, ob L. K. seine Enkel enterben (oder ein Testament zugunsten einer nicht zum Familienkreis gehörenden Person errichten) konnte, wodurch der frühere Erbvertrag mit seiner Ehefrau einseitig widerrufen oder geändert wurde, das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht zugrunde gelegt werden sollte.
– Zum anderen bin ich, selbst wenn man das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht zugrunde legen würde, der Ansicht, dass es unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht erforderlich wäre, dieses Recht in der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Weise zu bestimmen. Meines Erachtens richtet sich die Bestimmung dieses anzuwendenden Rechts im vorliegenden Fall nicht, wie vom vorlegenden Gericht angenommen, nach Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012.
88. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass der Erblasser am 20. Dezember 2017 ein notarielles Testament errichtete, in dem er eine Rechtswahl nach Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 traf(41); das bedeutet, er wählte ein Recht, dem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegen sollte(42).
89. Ausgehend von diesem letzten Gesichtspunkt bin ich der Ansicht, dass, wenn der Erblasser von der Möglichkeit der Rechtswahl (die ihm durch die Verordnung Nr. 650/2012 eröffnet wird) Gebrauch macht, nachdem diese Verordnung in zeitlicher Hinsicht bereits uneingeschränkt anwendbar ist, ein Rückgriff auf die Fiktion in Art. 83 Abs. 4 der Verordnung nicht notwendig ist. Auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist schlicht das Recht anzuwenden, das der Erblasser in seinem nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 650/2012 errichteten Testament bestimmt hat.
90. Dieses Zwischenergebnis wird durch die übrigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 bestätigt.
91. Gemäß ihrem Art. 83 Abs. 1 gilt die Verordnung Nr. 650/2012 für die Rechtsnachfolge von Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind. Um das Recht zu bestimmen, dem die von solchen Personen irgendwann vor dem 17. August 2015 errichteten Verfügungen von Todes wegen unterliegen(43), ist Kapitel III der Verordnung Nr. 650/2012 heranzuziehen.
92. Diese Anwendung der Verordnung Nr. 650/2012 ist jedoch mit einigen in Art. 83 dieser Verordnung vorgesehenen Anpassungen verbunden. Dieser Artikel sieht eine Übergangsregelung für die Beurteilung der Gültigkeit einer möglichen Rechtswahl (Abs. 2) vor dem 17. August 2015 und der Zulässigkeit und Gültigkeit einer vor dem 17. August 2015 errichteten Verfügung von Todes wegen (Abs. 3) vor.
93. Wie ich an anderer Stelle ausgeführt habe(44), besteht das Ziel dieser Übergangsregelung darin, solche Verfügungen vor Gesetzesänderungen zu schützen, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Erblasser das Schicksal seines Vermögens für die Zeit nach seinem Tod geregelt hatte, sofern dieser Zeitpunkt nach der uneingeschränkten Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 650/2012 lag. Auf diese Weise sollen der Wille des Erblassers und die durch seine Nachlassplanung geschaffenen berechtigten Erwartungen geachtet werden.
94. Nach Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 gilt: Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 „nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechts[nach]folge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht“.
95. Diese Fiktion hat dieselbe Wirkung wie eine Rechtswahl auf der Grundlage der Verordnung Nr. 650/2012, nämlich die, das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht endgültig festzulegen(45). Die Fiktion geht davon aus, dass der Erblasser, der am oder nach dem 17. August 2015 verstorben ist, zuvor eine Verfügung von Todes wegen nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit errichtet hatte(46), und bestimmt, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen diesem Recht unterliegt.
96. Meines Erachtens gibt es zwei Argumente, die die Einführung der Fiktion erklären:
– Zum einen schließt sie die Anwendung des Rechts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers(47) auf die Elemente aus, über die er nicht verfügt hat. In der Praxis wird dadurch vermieden, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen mehreren verschiedenen Rechtsordnungen unterliegt(48), was das Nachlassverfahren erleichtert.
– Zum anderen deutet eine systematische Auslegung von Art. 83 Abs. 4 im Einklang mit den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 650/2012 darauf hin, dass dieser Artikel mit Blick auf die Gesetzgebungslandschaft im Bereich grenzüberschreitender Erbsachen in den Mitgliedstaaten vor dem Erlass dieser Verordnung formuliert wurde.
97. Vor dem Erlass der Verordnung Nr. 650/2012 wurde in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten mehrheitlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers als Anknüpfungspunkt für die Kollisionsnormen in Erbsachen herangezogen(49). Daher war es wahrscheinlicher, dass eine Person, die über ihr Vermögen von Todes wegen verfügte und sich dabei nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit richtete, davon ausging, dass jeder Aspekt ihrer Rechtsnachfolge von Todes wegen diesem Recht unterliegen werde.
98. Dagegen ist der grundsätzliche Anknüpfungspunkt in der Verordnung Nr. 650/2012 der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers(50). Ohne die Regelung in Art. 83 Abs. 4 bestünde für eine große Zahl der Rechtsnachfolgen von Todes wegen die Gefahr, dass sie einem anderen Recht als dem unterliegen könnten, das der Erblasser (und die an seiner Rechtsnachfolge Beteiligten) vermutlich erwartet hatten.
99. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, auf die in Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene Fiktion zurückzugreifen, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Rechtswahl nach dem 17. August 2015 vorliegt, die ausdrücklich in das im Jahr 2017 errichtete Testament aufgenommen wurde(51), um die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen zu regeln.
100. Ab dem 17. August 2015 wird davon ausgegangen, dass der Erblasser die in der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehenen Kollisionsnormen kennt oder kennen muss(52). Wählt der Erblasser nach diesem Zeitpunkt als auf seine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht das seiner Staatsangehörigkeit entsprechende Recht (das tschechische Recht), macht er von der ihm durch Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 eröffneten Möglichkeit bewusst Gebrauch.
4. Dritte Vorlagefrage
101. Mit der dritten Vorlagefrage wird um die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012(53) ersucht.
102. Diese Bestimmung regelt den Fall, dass a) eine Person nach dem nach den Art. 24 oder 25 der Verordnung Nr. 650/2012 anzuwendenden Recht die Testierfähigkeit erlangt hat, und b) ein späterer Wechsel des anzuwendenden Rechts eintritt.
103. Wenn beide Voraussetzungen vorliegen, sieht Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 vor, dass der spätere Wechsel des anzuwendenden Rechts nicht die Fähigkeit dieser Person beeinträchtigt, die von ihr bereits errichtete Verfügung von Todes wegen zu ändern oder zu widerrufen.
104. Das vorlegende Gericht stellt die Situation wie folgt dar:
– „Der Erblasser [war] aufgrund einer vor dem 17. August 2015 getätigten Verfügung von Todes wegen nach dem für seine gesamte Erbschaft anzuwendenden Recht in seiner Verfügungsfähigkeit beschränkt …“, und
– „infolge eines späteren Wechsels dieses Rechts [haben sich] die Bedingungen für die Ausübung seiner Verfügungsfähigkeit geändert …“.
105. Angesichts dieser Situation möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Erblasser „weiterhin in seiner Verfügungsfähigkeit nach dem Recht beschränkt ist, das auf die Erbfolge nach dem betreffenden Erblasser im Fall seines Todes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags anwendbar gewesen wäre, ungeachtet dessen, dass der Erblasser nach dem für seinen gesamten Nachlass zum Zeitpunkt seines Todes anzuwendenden Recht berechtigt war, den Erbvertrag aufzuheben (zu widerrufen oder zu ändern)“.
106. Das vorlegende Gericht befasst sich mit dem Problem der Widerruflichkeit des Erbvertrags unter dem Gesichtspunkt der „[Verfügungs‑]Fähigkeit“. Dieser Ansatz beruht meines Erachtens auf einem Rechtsirrtum.
107. Der in Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 verwendete Begriff „Testierfähigkeit“ bezieht sich nicht auf die Beschränkungen der Verfügungsfreiheit, die sich, wie im vorliegenden Fall, aus einem Erbvertrag ergeben. Solche Beschränkungen entsprechen den „Bindungswirkungen eines Erbvertrags, … einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung“, die in Art. 25 dieser Verordnung geregelt sind(54).
108. Der Begriff der Testierfähigkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 erfasst nämlich nicht jeden Aspekt im Zusammenhang mit der Möglichkeit, für die Zeit nach dem Tod über eigenes Vermögen zu verfügen. Dies wird zunächst dadurch belegt, dass in Art. 26 Abs. 1 selbst die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet (Buchst. a), und die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf (Buchst. b), nebeneinander aufgeführt werden:
– In den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a fallen die besonderen Voraussetzungen für die Testierfähigkeit, die sicherstellen sollen, dass der Erblasser die Fähigkeit hat, die Tragweite seiner Handlung zu verstehen. Es handelt sich typischerweise um Regelungen, die Altersanforderungen aufstellen(55) oder verlangen, dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der in Rede stehenden Verfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet.
– Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 bezieht sich hingegen auf andere Beschränkungen, die nicht die Testierfähigkeit des Verfügenden betreffen, sondern besondere Gründe, aufgrund deren die Person nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf(56). Es handelt sich um Gründe, die aufgrund der funktionellen Verbindung zwischen diesen Personen und dem Erblasser nicht dessen „Testierfähigkeit“ im eigentlichen Sinne betreffen, sondern dazu führen, dass der Erblasser in seiner Verfügungsfreiheit eingeschränkt ist.
109. Die Testierfähigkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 bleibt unberührt, wenn der Erblasser selbst durch eine wirksame Vereinbarung seinen Spielraum für einen künftigen Widerruf oder eine künftige Änderung einer (vor dem 17. August 2015 errichteten) Verfügung von Todes wegen eingeschränkt hat.
110. Die Bezugnahme auf die Testierfähigkeit des Verfügenden in Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 fällt, wie sich aus der Überschrift dieses Artikels ergibt, in die Kategorie „Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen“.
111. In der Aufzählung der in Art. 25 der Verordnung Nr. 650/2012 geregelten Aspekte werden die materielle Wirksamkeit von Erbverträgen und die Bindungswirkungen, die diese Vereinbarungen zwischen den Parteien entfalten (einschließlich der Voraussetzungen für ihre Auflösung), nebeneinandergestellt; die einen sollten nicht mit den anderen verwechselt werden.
112. Mit anderen Worten, die Beschränkung oder gegebenenfalls der vollständige Verlust der Befugnis, in einem Erbvertrag getroffene Vereinbarungen einseitig zu widerrufen oder zu ändern(57), ist nicht gleichbedeutend mit einer Beschränkung der Testierfähigkeit. Wer dazu fähig war, einen Erbvertrag zu schließen, wird (es sei denn, seine persönlichen Voraussetzungen ändern sich)(58) auch dazu fähig sein, ihn zu ändern oder zu widerrufen.
113. Wenn der Verfügende von seiner Fähigkeit Gebrauch macht, eine Verfügung von Todes wegen, die den früheren Erbvertrag ändert, zu errichten, kann es allerdings vorkommen, dass das nationale Recht, das diese Art von Verträgen regelt, dem Verfügenden nicht gestattet, sie zu ändern. Ist dies der Fall, so folgt die Beschränkung der Verfügungsfreiheit (und nicht der Testierfähigkeit), wie ich nochmals betonen möchte, nicht aus einem Fehlen der Testierfähigkeit der Person, sondern aus bestimmten besonderen Gründen, die den Erblasser daran hindern, Änderungen des Erbvertrags vorzunehmen.
114. Ich bin daher der Ansicht, dass die einem Erbvertrag innewohnenden Beschränkungen der Verfügungsfreiheit nicht als Frage der „Testierfähigkeit“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 und damit im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels einzustufen sind(59).
115. In der Verordnung Nr. 650/2012 sind die Wirkungen des Erbvertrags an anderer Stelle geregelt, und sie hängen von der Anwendbarkeit eines Rechts ab, das andere Vorschriften bestimmen. Konkret gilt:
– für Erbverträge, die am oder nach dem 17. August 2015 geschlossen wurden, nach Art. 25 der Verordnung Nr. 650/2012 als auf die Bindungswirkungen des Vertrags anzuwendendes Recht das Recht, das zum Zeitpunkt seines Abschlusses galt;
– bei vor dem 17. August 2015 geschlossenen Erbverträgen (wie im vorliegenden Fall) hängt, wenn der Nachlass nach diesem Zeitpunkt eröffnet wird, die anwendbare Regelung von der Auslegung von Art. 83 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 ab(60).
V. Ergebnis
116. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig zu erklären.
117. Hilfsweise für den Fall, dass das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklärt werden sollte, schlage ich vor, dem vom Obvodní soud pro Prahu 1 (Stadtbezirksgericht Prag 1) als Gerichtskommissär bestellten Notar wie folgt zu antworten:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, Art. 22 Abs. l, Art. 25, Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
sind dahin auszulegen, dass
– der Begriff „Verfügung von Todes wegen“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 650/2012 eine Enterbungserklärung umfasst, auf die somit Art. 83 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung Anwendung findet;
– die in Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene Rechtswahlfiktion nicht zum Tragen kommt, wenn der Erblasser nach dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Anwendbarkeit dieser Verordnung gemäß deren Art. 22 Abs. 1 eine Wahl des auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts getroffen hat;
– Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012, der die Testierfähigkeit des Erblassers betrifft, nicht die Frage regelt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Partei eines Erbvertrags, der die Rechtsnachfolge von mehr als einer Person betrifft, diesen später ändern oder widerrufen kann. Die Bindungswirkungen des Erbvertrags sind in Art. 25 der Verordnung Nr. 650/2012 geregelt.
1 Originalsprache: Spanisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107, und Berichtigungen in ABl. 2012, L 344, S. 3, sowie ABl. 2013, L 41, S. 16).
3 Schriftsatz vom 26. Februar 2025, eingereicht zur Beantwortung der Frage des Gerichtshofs vom 28. Januar 2025.
4 Gesetz über besondere Gerichtsverfahren; im Folgenden: Gesetz Nr. 292/2013.
5 Gesetz Nr. 89/2012, Bürgerliches Gesetzbuch.
6 Seine Ehefrau, E. K., war am 9. Januar 2007 verstorben.
7 In der Vorlageentscheidung werden zur Bezeichnung des am 2. November 1999 errichteten (und 2001 geänderten) Testaments unterschiedslos die Begriffe „gemeinschaftliches Testament“ und „Erbvertrag“ verwendet. In der Vorlageentscheidung wird erläutert, dass ein gemeinschaftliches Testament als „Erbvertrag“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 angesehen werden könne. Allerdings hat das „gemeinschaftliche Testament“ in dieser Bestimmung einen eigenen Platz: vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c. Außerdem enthält dieser Artikel in der Definition des Begriffs „Verfügung von Todes wegen“ in Buchst. d beide Begriffe nebeneinander. Meines Erachtens ist es die Einheit der Handlung (d. h. ein formales Element), die das „gemeinschaftliche Testament“ im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 auszeichnet. Der Erbvertrag zeichnet sich hingegen durch die Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen materiellen Bestimmungen aus. In der mündlichen Verhandlung haben verschiedene Beteiligte (darunter die Europäische Kommission und die deutsche Regierung) denselben Ansatz vertreten und erläutert, dass sich die Begriffe „gemeinschaftliches Testament“ und „Erbvertrag“ nicht gegenseitig ausschlössen: Wenn in einem „Berliner Testament“ voneinander abhängige und wechselbezügliche materielle Verfügungen in ein und derselben Urkunde getroffen würden, sei es nicht falsch, diese Urkunde sowohl als „Erbvertrag“ als auch als „gemeinschaftliches Testament“ einzuordnen (auch wenn dies, um Verwirrung zu vermeiden, besser nicht geschehen sollte). Unbeschadet der Beurteilung durch das zur Entscheidung des Rechtsstreits berufene Gericht scheint alles darauf hinzudeuten, dass es einen echten „Erbvertrag“ gab, weshalb ich das erste Testament von L. K. als „Testament vom 2. November 1999“, „Berliner Testament“ oder „Erbvertrag“ bezeichnen werde.
8 Aus der Vorlageentscheidung geht nicht klar hervor, welche Personen im Testament vom 2. November 1999 als Erben eingesetzt wurden. In der mündlichen Verhandlung stimmten die Anwälte beider Parteien darin überein, dass es sich um die Enkel der Verfügenden gehandelt habe (es bestand Uneinigkeit darüber, ob zusätzlich der überlebende Ehegatte als Erbe eingesetzt wurde).
9 In der Vorlageentscheidung ist auch nicht angegeben, wer enterbt wurde. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass L. K. seine Töchter und seine Enkel enterbte.
10 In einem Schreiben vom 30. November 2022 legte dieser Rechtsanwalt die rechtliche Regelung des BGB und den Inhalt dieses Testaments ausführlich dar. Er machte geltend, der Erblasser und seine Ehefrau hätten ihre Freiheit, Verfügungen von Todes wegen zu treffen (deutsch: „Testierfreiheit“) für den Fall des Todes eines der beiden Ehegatten ausdrücklich eingeschränkt. Der überlebende Ehegatte könne den Kreis seiner Erben nur ändern, wenn er seine Wahl auf die im Testament der Ehegatten aufgeführten Personen beschränke.
11 Vgl. Beschluss vom 1. September 2021, OKR (Vorabentscheidungsersuchen eines Notarvertreters) (C‑387/20, EU:C:2021:751; im Folgenden: Beschluss OKR, Rn. 31).
12 Beschluss OKR (Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Die schriftlichen Erklärungen der tschechischen Regierung und der Kommission enthalten Ausführungen, die die Zulässigkeit befürworten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ihren Standpunkt relativiert und bestätigt, dass Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit bestünden.
14 In einem Absatz mit der Überschrift „Zur Berechtigung des Gerichtskommissärs, der zum Tätigwerden im Namen des Obvodní soud pro Prahu 1 [(Stadtbezirksgericht Prag 1)] bestellt worden ist, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen“, führt der Notar aus, dass er nach § 103 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 292/2013 als Gerichtskommissär in Nachlassverfahren „alle Befugnisse [besitzt], die einem Gericht zustehen, das im Rahmen der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit als Träger öffentlicher Gewalt handelt“ (Hervorhebung nur hier). Diese Auffassung entspricht jedoch nicht den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 15. März 2018, Kommission/Tschechische Republik (C‑575/16, EU:C:2018:186; im Folgenden: Urteil Kommission/Tschechische Republik).
15 Der Verstoß gegen Art. 49 AEUV ergab sich aus der Aufstellung einer Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für die Ausübung des Notarberufs. Diese Voraussetzung wurde später infolge des Urteils Kommission/Tschechische Republik abgeschafft.
16 Rn. 117 bis 127 des Urteils Kommission/Tschechische Republik. Entgegen dem Vorbringen der tschechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung hat sich dieses Urteil nicht darauf beschränkt, die allgemeinen Aufgaben der Notare zu prüfen, sondern ausdrücklich ihre besondere Rolle in Nachlassverfahren wie dem vorliegenden berücksichtigt.
17 Rn. 126 des Urteils Kommission/Tschechische Republik.
18 Entscheidung Pl. ÚS 29/25 vom 17. September 2025.
19 Ebd. (Rn. 10).
20 Rn. 3 bis 5 der schriftlichen Antwort der tschechischen Regierung vom 10. Oktober 2025 auf die Frage des Gerichtshofs.
21 Die Vorschriften über die Abberufung und das Ausscheiden tschechischer Notare könnten gewisse Parallelen zu den Vorschriften aufweisen, die für die Mitglieder der vorlegenden Einrichtung in der Rechtssache galten, die zum Urteil vom 7. Mai 2024, NADA u. a. (C‑115/22, EU:C:2024:384), geführt hat. In dieser Rechtssache ging es um die Mitglieder der Unabhängigen Schiedskommission Wien (Österreich), deren „Bestellung … ‚aus wichtigen Gründen‘ vorzeitig widerrufen werden“ konnte, und zwar durch eine Entscheidung, für die „allein der Bundesminister … zuständig [ist], d. h. ein Mitglied der Exekutive, ohne dass zuvor genaue Kriterien oder Garantien festgelegt worden wären“ (Rn. 49 und 52). In der mündlichen Verhandlung hat die tschechische Regierung vorgetragen, dass der Minister insoweit über kein Ermessen verfüge und den Notar nur dann abberufen könne, wenn einer der gesetzlich festgelegten Gründe vorliege.
22 In der mündlichen Verhandlung hat die tschechische Regierung eingeräumt, dass das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung die Vorschriften über die tschechischen Notare zutreffend beschrieben habe.
23 Rn. 6 der schriftlichen Antwort der tschechischen Regierung vom 10. Oktober 2025 auf die Frage des Gerichtshofs.
24 Rn. 7 der schriftlichen Antwort der tschechischen Regierung vom 10. Oktober 2025 auf die Frage des Gerichtshofs. Hervorhebung nur hier.
25 § 104 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 292/2013 lautet: „Das Gericht widerruft die Bestellung des Notars, auch wenn dies nicht beantragt worden ist, wenn die Gefahr besteht, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt wird, und wenn der Notar schriftlich auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, dass das Gericht die Bestellung widerrufen kann.“
26 Beschluss OKR (Rn. 23 und 24). Hervorhebung nur hier. Im vorliegenden Fall ist nicht ganz klar, ob der Rechtsstreit nur eine Rechtsfrage betrifft oder sich auch auf den Sachverhalt erstreckt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung haben die Anwälte der Parteien bestätigt, dass es einen auf den Sachverhalt bezogenen Streit über die Gründe gebe, die zur Enterbung der Enkel geführt hätten.
27 Beschluss OKR (Rn. 33).
28 Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012.
29 Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012.
30 48. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012.
31 Zum Begriff der materiellen Wirksamkeit im Sinne der Art. 24 und 25 der Verordnung Nr. 650/2012 vgl. Art. 26 Abs. 1.
32 Art. 24 Abs. 1. Dieses Recht wird nach Art. 21 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt.
33 Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012. Die Wahl muss die in Art. 22 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Nach dem 51. Erwägungsgrund kann die Wahl nur auf das Recht eines Staates fallen, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfügung besaß.
34 Bei Erbverträgen, die den Nachlass einer einzigen Person betreffen, unterliegen die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen vorbehaltlich einer Rechtswahl dem Recht, das nach der Verordnung Nr. 650/2012 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde. Vgl. Art. 25 Abs. 3 mit Verweis auf die Voraussetzungen von Art. 22 sowie den 51. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012.
35 Die Zulässigkeit solcher Erbverträge unterliegt der kumulativen Anwendung des Rechts, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen einer jeden Vertragspartei unterläge, wenn diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags verstorben wäre. Unter den in Frage kommenden Rechtsordnungen unterliegen die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen dem Recht des Staates, zu dem der Erbvertrag die engste Verbindung hat. Vgl. Art. 25 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 650/2012. Nach Art. 22 in Verbindung mit dem 51. Erwägungsgrund ist nur die Wahl des Rechts eines Staates zulässig, dessen Staatsangehörigkeit die Vertragsparteien oder eine von ihnen zum Zeitpunkt des Erbvertrags besitzen.
36 Diesen Begriff habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C‑80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 104, 107, 112) verwendet. Der Gerichtshof stuft diesen Mechanismus als „Vermutung“ ein: Urteil vom 9. September 2021, RK (Unzuständigerklärung) (C‑422/20, EU:C:2021:718, Rn. 53).
37 Entsprechend Urteil vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (C‑277/20, EU:C:2021:708, Rn. 29).
38 Im neunten Erwägungsgrund wird die Rechtsnachfolge von Todes wegen gleichgesetzt mit „jede[r] Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“.
39 Vgl. zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 das Urteil vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (C‑277/20, EU:C:2021:708, Rn. 33): „Diese Auslegung wird durch das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel bestätigt, eine Nachlassspaltung gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbfolge zu verhindern und eine einheitliche Regelung zu schaffen, die auf alle zivilrechtlichen Aspekte einer Rechtsnachfolge von Todes wegen mit grenzüberschreitendem Bezug anwendbar ist, insbesondere auf ‚jede Form des Übergangs von Vermögenswerten … von Todes wegen‘, wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt …“. Zu diesen Zielen kommen die im siebten Erwägungsgrund genannten Ziele hinzu; insbesondere das Ziel, den Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihren Nachlass im Voraus zu regeln.
40 Dagegen enthält die Verordnung Definitionen der anderen beiden Begriffe: vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c.
41 Aus der Vorlageentscheidung geht ebenfalls hervor, dass das Gericht, das die (in der Folge angefochtene) Entscheidung 37 D 227/2022‑118 erließ, gerade wegen dieser von L. K. getroffenen Rechtswahl das tschechische Recht als das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht angesehen hatte.
42 Urteil vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (C‑277/20, EU:C:2021:708, Rn. 39). Auf die Unterschiede zwischen den Sprachfassungen der Verordnung Nr. 650/2012 an diesem Punkt, dahin gehend, dass nur einige klarstellen, dass es sich um die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen handelt, hat Generalanwalt Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen in jener Rechtssache (C‑277/20, EU:C:2021:531, Nr. 53 und Fn. 42) hingewiesen, und sie bestehen fort.
43 Es kommt nicht darauf an, ob die Verfügung von Todes wegen vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 650/2012 (am 16. August 2012) oder zwischen diesem Datum und dem 17. August 2015 errichtet wurde.
44 Schlussanträge in der Rechtssache E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C‑80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 101 und 102).
45 Urteil vom 9. September 2021, RK (Unzuständigerklärung) (C‑422/20, EU:C:2021:718, Rn. 53).
46 Dies ist die einzige Option, die die Verordnung Nr. 650/2012 dem Erblasser bietet: vgl. Art. 22 Abs. 1.
47 Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist grundsätzlich dieses Recht anzuwenden, sofern keine Rechtswahl getroffen wird.
48 In Anwendung von Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 kann für die Beurteilung der Zulässigkeit, der formellen und der materiellen Wirksamkeit von vor dem 17. August 2015 errichteten Verfügungen von Todes wegen ein anderes Recht als das der Staatsangehörigkeit des Erblassers eine Rolle spielen. In jedem Fall setzt Abs. 4 voraus, dass diese Verfügung im Einklang mit dem nationalen Recht des Erblassers errichtet wurde.
49 Von den 19 Mitgliedstaaten, die Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug einheitlich geregelt hatten, hatten 16 diesem Anknüpfungspunkt den Vorzug gegeben.
50 Die Rechtswahl ist als Ausnahme ausgestaltet: Urteil vom 12. Oktober 2023, OP (Wahl des Rechts eines Drittstaats bei Rechtsnachfolge von Todes wegen) (C‑21/22, EU:C:2023:766, Rn. 31).
51 Ebenso wenig wäre es erforderlich, darauf zurückzugreifen, wenn es vor diesem Zeitpunkt eine gemäß Art. 84 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 wirksame Rechtswahl gegeben hätte. Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C‑80/19, EU:C:2020:569, Rn. 92).
52 Es ist davon auszugehen, dass dies bei L. K. der Fall war, und sei es auch nur aufgrund der Beteiligung eines Notars an der Errichtung des Testaments im Jahr 2017.
53 Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 wurde vom Berufungsgericht in die Diskussion eingeführt. Im Rahmen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wies dieses Gericht das erstinstanzliche Gericht an, im Licht des deutschen (und nicht des tschechischen) Rechts festzustellen, ob der Erblasser das „Berliner Testament“ nach dem Tod seiner Ehefrau widerrufen oder ändern konnte. In der Vorlageentscheidung wird nicht geprüft, ob der Umstand, dass das „Berliner Testament“ vor dem 17. August 2015 errichtet wurde, Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 hat.
54 Für nach dem 17. August 2015 geschlossene Erbverträge. Siehe unten, Nr. 115, in Bezug auf vor diesem Zeitpunkt geschlossene Erbverträge.
55 So versteht es die Kommission in Rn. 62 ihrer schriftlichen Erklärungen, wo sie als Beispiel für eine Voraussetzung für die Testierfähigkeit die Volljährigkeit nennt.
56 Oder besondere Gründe, aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf.
57 Anders ausgedrückt: ob und wie die Freiheit wiedererlangt wird, erneut über die Vermögenswerte, die Gegenstand des Erbvertrags waren, zu verfügen.
58 Oder es ändert sich das Recht, nach dem sich diese Voraussetzungen richten, infolge einer Änderung des Anknüpfungspunkts, wie etwa, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen nicht derselbe ist wie zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Verfügung von Todes wegen ändern oder widerrufen will. Eine Funktion von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 besteht gerade darin, die Wirkungen dieses Wechsels entfallen zu lassen, wenn sie den Erblasser daran hindern würden, die gewünschte Änderung oder den gewünschten Widerruf vorzunehmen.
59 Meines Erachtens stellt Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 in erster Linie eine Ausnahme von Art. 24 Abs. 3 dar, der die Änderung oder den Widerruf der Verfügungen von Todes wegen mit Ausnahme der Erbverträge betrifft. Nach dieser Vorschrift unterliegen solche Handlungen nicht dem Recht, das zum Zeitpunkt der Errichtung der betreffenden Verfügung anwendbar war, sondern dem Recht, das zum Zeitpunkt des Widerrufs oder der Änderung gilt. Um zu verhindern, dass ein Erblasser nach diesem Recht unvermutet an seine Verfügung „gebunden“ wird, nimmt Art. 26 Abs. 2 die Testierfähigkeit von dessen Anwendungsbereich aus. In der Sache setzt die Regelung den allgemein anerkannten Grundsatz um, dass (einseitige) Verfügungen von Todes wegen im Wesentlichen widerruflich sind.
60 Nach seinem Wortlaut bezieht sich dieser Absatz nur auf das Recht, das die Zulässigkeit und die formelle und materielle Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen regelt, nicht aber auf das Recht, das auf ihre Wirkungen anwendbar ist.