Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 29.01.2026 – C-56/26

ECLI:EU:C:2026:56

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 29. Januar 2026(1)

Rechtssache C‑721/24

Vista-Life Pharma SA,

Vista-Life Pharma Belgium SCRL

gegen

Laboratoires S.M.B. SA,

Brussels Reps Pharma SRL

[Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien)]

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – Werbung für Nahrungsergänzungsmittel – Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos – Spezielle Verwendungsbedingungen “

1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ersucht die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) den Gerichtshof um Klärung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1924/2006(2). Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof zum einen wissen, wann Hinweise zu Einnahmehäufigkeit und Verabreichungsweg für Nahrungsergänzungsmittel aufgrund ihrer Darstellung als gesundheitsbezogene Angaben einzustufen sind; zum anderen geht es darum, Umfang und Form der die Information enthaltenden Aussage zu präzisieren, die eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos begleitet, einschließlich der Frage, wo sie zwischen Kennzeichnung und Werbung zu positionieren ist.

I.      Rechtlicher Rahmen

2.        Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel definiert in Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 die für diese Vorlage relevanten Begriffe: „‚Angabe‘[:] jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt“; „‚gesundheitsbezogene Angabe‘[:] jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.“

3.        In Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung heißt es:

„… bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos [muss] die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung außerdem eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.“

4.        Für die Definition des Begriffs „Kennzeichnung“ verweist Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1924/2006 auf Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG(3), der durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011(4) aufgehoben und ersetzt wurde. Nach der zuletzt genannten Vorschrift bezeichnet der Begriff „Kennzeichnung“ „alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen“.

5.        Obwohl das vorlegende Gericht nur nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1924/2006 fragt, scheint es mir angebracht, darauf hinzuweisen, wie diese Verordnung in belgisches Recht umgesetzt wurde. Insbesondere verbietet Art. VI.104 des Code de droit économique(5) (im Folgenden: Wirtschaftsrechtsgesetzbuch) unlautere Geschäftspraktiken, um die beruflichen Belange von Unternehmen zu schützen.

II.    Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6.        Die Parteien sind im pharmazeutischen und parapharmazeutischen Sektor Belgiens tätig. Die Laboratoires S.M.B. SA und die Brussels REPS Pharma SRL (im Folgenden zusammen: SMB) stellen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel her und vertreiben diese. Die Vista-Life Pharma SA und die Vista-Life Pharma Belgium SCRL (im Folgenden zusammen: Vista-Life) vertreiben ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel, darunter Vista‑D3 und VistaSterol. SMB und Vista-Life sind Wettbewerber im Sektor des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln.

7.        Der Ausgangsrechtsstreit betrifft kommerzielle Mitteilungen über die genannten Produkte. Die streitigen Werbekampagnen wurden in Fachzeitschriften für Apotheker und Ärzte verbreitet.

8.        Für Vista‑D3 wurde wie folgt geworben: „Stabile Plasmawerte“; „Das Produkt Vista‑D3 verhindert eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos“; „Das Produkt Vista‑D3 verhindert den First-Pass-Effekt in der Leber und den enzymatischen Abbau im Magen“; „Täglich besser als Bolus“; und, in Bezug auf die sublinguale Verabreichung, „Ausgezeichnete Absorption bei allen Patienten“.

9.        Für VistaSterol wurde wie folgt geworben: „Die Lösung zur Kontrolle des Cholesterinspiegels“.

10.      Am 9. Juni 2021 bzw. am 9. Dezember 2022 erhob SMB Klage beim Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles (französischsprachiges Unternehmensgericht Brüssel, Belgien). Darin bestritt sie die Vereinbarkeit dieser Werbebotschaften mit der Verordnung Nr. 1924/2006. Sie macht insbesondere geltend, bei den betreffenden Angaben handle es sich um „gesundheitsbezogene Angaben“ im Sinn der Verordnung Nr.1924/2006 und folglich liege ein Verstoß gegen Art. 10 dieser Verordnung und gegen Art. VI. 104 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs vor. Die Angaben über stabile Plasmawerte und über die Cholesterinwerte wiederum verstießen gegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung und gegen Art. VI. 104 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs.

11.      Mit Urteilen vom 6. April 2022 bzw. vom 5. April 2023 stellte das erstinstanzliche Gericht einen Verstoß gegen die Art. 10 und 14 der Verordnung Nr. 1924/2006 sowie Art. VI. 104 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs fest und verurteilte Vista-Life zur Unterlassung.

12.      Vista-Life legte bei der Cour d’Appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) Berufung ein; dieses Gericht hat die beiden Rechtssachen verbunden.

13.      Unter diesen Umständen hat die Cour d’Appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen, dass die Begriffe „besondere Eigenschaften“ und „einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils“ Angaben über die Häufigkeit der Einnahme und/oder den Verabreichungsweg des Lebensmittels erfassen?

2.      Ist Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen, dass er verlangt, dass eine Kennzeichnung oder, falls eine Kennzeichnung nicht vorhanden ist, die Aufmachung oder Werbung wörtlich die Erklärung wiedergibt, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, „durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und … die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht“?

3.      Ist Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen, dass er verlangt, dass Werbung, die gesundheitsbezogene Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos enthält, die Erklärung enthalten muss, dass „die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht“, wenn diese Erklärung auf der Verpackung, der Packungsbeilage und/oder der Website des Produkts zu finden ist?

14.      Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Einleitende Bemerkungen

15.      Die Verordnung Nr. 1924/2006 schafft einen anwendbaren Rahmen für die vollständige Harmonisierung, der die korrekte Information der Verbraucher schützt und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet(6).

16.      Die Mitgliedstaaten sind für die Überwachung und Durchsetzung zuständig, während die Kommission gemeinsam mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) für die Aktualisierung der Listen der zugelassenen Angaben, die Leitung und Koordinierung der Durchführung der Verordnung im Einklang mit den vom EU‑Gesetzgeber verfolgten Zielen wie dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und einem hohen Verbraucherschutzniveau verantwortlich ist(7). Neben dem Schutz der Verbraucher gehört auch der Schutz der Gesundheit zu den Hauptzielen der Verordnung Nr. 1924/2006(8).

17.      Um diesen Zielen gerecht zu werden, sind, so der Gerichtshof, den Verbrauchern die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern(9).

18.      Der allgemeine Grundsatz der Verordnung Nr. 1924/2006 lautet, dass gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten sind, sofern sie nicht der Verordnung entsprechen und von der Kommission zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind(10).

19.      Das Gesundheitsrisiko ist auch der Daseinsgrund für die Sonderregelung für gesundheitsbezogene Angaben und für Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos. Wenn die kommerzielle Mitteilung nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben enthält, fällt sie in den Anwendungsbereich der Verordnung. Der Gerichtshof empfiehlt eine weite und funktionale Auslegung des Begriffs „gesundheitsbezogene Angaben“, der nicht nur eine Verbesserung des Gesundheitszustands umfasst, sondern auch das Fehlen oder eine Verringerung negativer Auswirkungen, die mit dem Verzehr des Lebensmittels einhergehen, kurzfristige Auswirkungen wie die eines punktuellen Verzehrs sowie die Auswirkungen eines wiederholten Verzehrs(11).

20.      Im Urteil Deutsches Weintor hat der Gerichtshof den Ausdruck „bekömmlich“ (bezogen auf einen Wein) als gesundheitsbezogene Angabe eingestuft und festgestellt, dass die Aussage suggeriert, dass schädliche Auswirkungen auf das Verdauungssystem fehlen. Somit fallen auch Angaben über einen guten Gesundheitszustand „trotz“ eines potenziell schädlichen Verzehrs unter die Definition der „gesundheitsbezogenen Angaben“(12). Maßgeblich sind mit anderen Worten der Gesamteindruck auf den Verbraucher und die Überzeugungswirkung der Aussage(13).

21.      Außerdem muss der Verbraucher- und Gesundheitsschutz mit der unternehmerischen Freiheit in Einklang gebracht werden(14). Diese Abwägung schließt nicht aus, dass gesundheitsbezogene Angaben an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die dem Verbraucher eine fundierte Entscheidung ermöglichen(15).

22.      Bei dieser Abwägung geht der Gerichtshof von einem „normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ aus(16).

23.      Die Funktion der Erklärung(17) nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 besteht darin, die Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos realistisch einzuordnen, indem darauf hingewiesen wird, dass (i) die fragliche Krankheit durch mehrere Ursachen bedingt ist und (ii) die Veränderung nur einer dieser Ursachen möglicherweise keine förderliche Wirkung hat. Dies steht im Einklang mit dem von der Verordnung angestrebten Gesundheitsschutz(18).

24.      Im digitalen Umfeld, in dem sich die Verbraucher regelmäßig online informieren und einkaufen, muss die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften gewahrt werden. Die Werbung darf die gesundheitsbezogene Angabe nicht von dem Warnhinweis isolieren, der in der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehen ist: Findet sich die gesundheitsbezogene Angabe auf einer Website, der Warnhinweis hingegen auf der Kennzeichnung, wäre in Betracht zu ziehen, ob nicht ein klarer Verweis auf die Stelle vorhanden sein muss, an der er in voller Länge wiedergegeben wird, so dass er unmittelbar auffindbar ist(19).

25.      Es ist Sache der nationalen Behörden und Gerichte, die Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten und für deren vollständige Anwendung zu sorgen. Parallel dazu muss die Kommission zugunsten der Rechtssicherheit für Unternehmen und zum Schutz der Verbraucher die Liste der Angaben aktualisieren, operative Leitlinien unterhalten und die Durchsetzung koordinieren.

B.      Zur ersten Vorlagefrage: Häufigkeit und Art der Verabreichung

26.      Die Verordnung Nr. 1924/2006 legt die Begriffe „Angabe“ und „gesundheitsbezogene Angabe“ weit und funktional aus. Demnach umfassen diese Begriffe jede Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht. Die Bezugnahme auf die „besonderen Eigenschaften“ des Lebensmittels beschränkt sich nicht allein auf seine intrinsischen Eigenschaften (Zusammensetzung, Inhalt, Zutaten), sondern umfasst auch alle Elemente, die, so wie sie dem Verbraucher präsentiert werden, vermitteln, wie das Produkt einzunehmen ist, und die Erwartungen des Verbrauchers hinsichtlich eines gesundheitlichen Nutzens beeinflussen. In diesem Zusammenhang können Hinweise auf die Häufigkeit der Einnahme (z. B.: „Täglich besser als Bolus“) und/oder die Art der Verabreichung (z. B.: „sublinguale“ Verabreichung für „stabile Plasmawerte“ oder eine „verbesserte Absorption) eine „Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 darstellen, wenn sei eine gesundheitsfördernde Wirkung implizieren.

27.      Dieses Ergebnis wird sowohl durch die wörtliche als auch durch die systematische und die teleologische Auslegung bestätigt: die wörtliche insofern, als Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 ausdrücklich auch Aussagen einbezieht, die einen Zusammenhang zwischen Gesundheit und Lebensmittel „implizieren“; die systematische, weil, wie es im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt, das Kriterium des Durchschnittsverbrauchers nicht auf einer statistischen Grundlage beruht, sondern von Fall zu Fall geprüft werden muss, wie der Durchschnittsverbraucher typischerweise reagieren würde; und schließlich teleologisch, weil es mit den Zielen des Verbraucher- und des Gesundheitsschutzes unvereinbar ist, dass ein Nutzen durch unvollständige oder technische Aussagen in Aussicht gestellt wird, die sich der Kontrolle, die an diese Angaben anzulegen ist, entziehen. Bestätigt wird dieser Ansatz durch die Rechtsprechung, wonach unter „gesundheitsbezogener Angabe“ auch eine Aussage zu verstehen ist, die keine klinische Verbesserung im engeren Sinne verspricht, sondern lediglich das Fehlen oder eine Verringerung negativer Auswirkungen suggeriert, und damit entscheidend beeinflusst, wie der Verbraucher die Aussage insgesamt versteht und welche Entscheidung er schließlich trifft(20).

28.      Daraus folgt, dass in den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben auch Angaben über die Art der Verabreichung und die Einnahmehäufigkeit fallen, die durch ihre Formulierung, ihre grafische Positionierung, begleitende Angaben oder Abbildungen diesen Verabreichungs- bzw. Einnahmemodalitäten eine Rolle bei der Erzielung einer gesundheitsfördernden Wirkung zuweisen (z. B.: „stabile Plasmaspiegel“, „bessere Absorption“, „verhindert den First-Pass-Effekt in der Leber“). Ausgeschlossen sind dagegen Anwendungshinweise ohne gesundheitsbezogenen Überzeugungsgehalt (z. B.: „mit Wasser einnehmen“, „eine Tablette täglich“), sofern sie nicht von einem ausdrücklichen oder impliziten Hinweis auf Nutzen oder Risiken begleitet werden. Maßgeblich ist also nicht die bloße Erwähnung der Einnahmeform, sondern deren Darstellung als Grund für den Nutzen oder die Verringerung eines Risikos.

29.      Schließlich werden den Unternehmen durch diese Auslegung keine übermäßigen Formalismen auferlegt. Der Wirtschaftsteilnehmer kann neutrale Anwendungshinweise bereitstellen. Werden jedoch Art und Häufigkeit der Verabreichung als gesundheitsbezogenes Überzeugungsargument präsentiert, unterliegt die Aussage den Anforderungen von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im konkreten Fall zu prüfen, ob die streitigen Angaben den oben definierten Kriterien genügen.

30.      Die erste Frage ist somit dahin zu beantworten, dass die Häufigkeit der Einnahme und die Art der Verabreichung, sofern sie als relevant für die Gesundheit dargestellt werden, als „besondere Eigenschaften“ anzusehen sind, die „gesundheitsbezogene Angaben“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 darstellen.

C.      Zur zweiten Vorlagefrage: Wörtliche Auslegung von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006

31.      Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 gibt keine konkrete Formulierung vor, sondern beschreibt lediglich, welche wesentlichen Inhalte die Erklärung enthalten muss, und zwar: (i) dass die fragliche Krankheit durch mehrere Ursachen bedingt ist und (ii) dass die Veränderung nur einer dieser Ursachen möglicherweise keine Wirkung hat. Der Wortlaut gibt also an, was dem Verbraucher vermittelt werden muss, jedoch nicht, wie dies zu formulieren ist.

32.      Dies wird auch durch die Analyse anderer Bestimmungen dieser Verordnung bestätigt, die zeigt, dass der Gesetzgeber, wenn er eine standardisierte Formulierung vorgeben möchte, dies auch ausdrücklich so sagt. Vgl. z. B. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b(21) der Verordnung Nr. 1924/2006 und die Stichwörter des Anhangs(22) dieser Verordnung, in denen für bestimmte nährwertbezogene Angaben wörtliche Formulierungen vorgegeben werden (z. B. die Verpflichtung, bei natürlich vorkommendem Zucker die Angabe „Enthält von Natur aus Zucker“ zusätzlich zur Angabe „ohne Zuckerzusatz“ aufzunehmen). Art. 14 Abs. 2 geht hingegen anders vor, indem er lediglich Ziel und Inhalt der Erklärung festlegt, nicht ihren Wortlaut.

33.      Der dahinterstehende Gedanke liegt auf der Hand: Es soll verhindert werden, dass die Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos als ein quasi-therapeutisches Versprechen aufgefasst wird. Dieses Ergebnis erhält man, indem man der Angabe eine Erklärung beifügt, die deren Tragweite relativiert.

34.      Mangels konkreter Vorgaben ist eine Erklärung mit Art. 14 Abs. 2 vereinbar, wenn sie die erforderlichen wesentlichen Elemente enthält: (i) die Krankheit ist durch mehrere Faktoren bedingt; (ii) die Veränderung nur eines dieser Faktoren kann möglicherweise auch keine positive Wirkung haben.

35.      Die vorgeschlagene Auslegung vermeidet unnötige Starrheit und bewahrt stattdessen klare Informationsstandards zum Schutz der Gesundheit(23).

36.      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass eine Erklärung, die den Kern der Aussage vermittelt, auch dann den Anforderungen von Art. 14 Abs. 2, wenn die Bestimmung nicht wörtlich wiedergegeben wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand des Gesamteindrucks auf den Verbraucher zu prüfen, ob die gewählte Formulierung den nötigen Informationsgehalt klar und verständlich transportiert.

D.      Zur dritten Vorlagefrage: Pflicht, die Erklärung in der Werbung wiederzugeben, wenn sie bereits auf der Verpackung, der Packungsbeilage und/oder der Website zu finden ist

37.      Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 verlangt bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, dass „die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung“ zusätzlich die vorsorgliche Erklärung enthalten.

38.      Aus dem Wortlaut lässt sich eine einfache Regel ableiten: In der Werbung ist die Erklärung nur dann erforderlich, wenn „die Kennzeichnung … fehlt“. Ist die Kennzeichnung vorhanden und mit Art. 14 Abs. 2 vereinbar, so gilt die Verpflichtung für dieses primäre Medium.

39.      Mit anderen Worten: (i) Ist eine Kennzeichnung vorhanden, muss diese den Warnhinweis enthalten; (ii) fehlt eine Kennzeichnung, muss der Hinweis in der Aufmachung oder in der Werbung erscheinen. Eine Verpflichtung, ihn grundsätzlich auf allen Werbematerialien zu wiederholen, enthält die Vorschrift nicht.

40.      Insoweit weise ich darauf hin, dass sich der Gerichtshof zu Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 geäußert hat, wonach Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe „beigefügt“ sein muss(24). Insbesondere hat der Gerichtshof klargestellt, dass in dem besonderen Fall, in dem die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen können, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden könnte, wenn damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird(25). Es ist allerdings Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob das Erfordernis der visuellen Nähe durch die Verwendung eines – eine Verbindung herstellenden – Sternchenhinweises erfüllt wird(26).

41.      Wendet man diese Argumentation entsprechend auf Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 an, könnte man daraus ableiten, dass eine Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung den Anforderungen dieser Bestimmung genügt, wenn sie einen Verweis auf eine andere Stelle enthält, an der die in diesem Artikel vorgeschriebene Erklärung wiedergegeben wird. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob der Verweis auf die Erklärung ausreicht, um die volle Wirksamkeit von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 sicherzustellen.

42.      Soweit es um die Begriffe der Verpackung und der Packungsbeilage geht, so fallen sie unstreitig unter die Definition des Begriffs „Kennzeichnung“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 1169/2011.

43.      Was die Website betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 1924/2004 zu einer Zeit erlassen wurde, als der elektronische Geschäftsverkehr wesentlich weniger entwickelt war als heute. Wie das Europäische Parlament festgestellt hat, werden irreführende Angaben sowohl beim Online- als auch beim Offline-Verkauf von Lebensmitteln gemacht(27). Das Parlament hat die Kommission ausdrücklich aufgefordert, umfassende Leitlinien für die Durchsetzung der Online-Verordnung auszuarbeiten(28).

44.      Digitale Kanäle sind auch in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel sowohl im Bereich der vorvertraglichen Information als auch für den Kauf zur Norm geworden(29).

45.      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, ob eine Website unter „alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen“, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 1169/11 fällt.

46.      Hierfür kommt es auf die Funktion der Website an. Dient sie als Plattform für die Werbung für das Produkt, fällt sie unter den Begriff der Aufmachung oder Werbung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006. Dienst sie als Plattform für den Erwerb des Produkts, ließe sich vertreten, dass sie vielmehr die Rolle eines „Dokuments“ oder eines „Hinweises“ übernimmt, das bzw. der das Lebensmittel begleitet oder sich darauf bezieht, und demnach unter den Begriff der Kennzeichnung im Sinne der Verordnung Nr. 1169/2011 fällt.

47.      In Anbetracht dessen hängt die Anwendung der oben dargestellten Kriterien auf Websites von der Funktion ab, die sie erfüllen: (a) Präsentiert oder bewirbt die Website das Produkt (Produktseiten, Schaufenster-Seiten, Kampagnen), fällt sie unter die Definition der Aufmachung oder Werbung im Sinne der Verordnung Nr. 1924/2006; (b) dient die Website dem Fernabsatz (Webshop) und übermittelt die vor dem Kauf verpflichtend bereitzustellenden Informationen, müssen diese Informationen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 1169/2011 auf dem Fernabsatzmedium verfügbar sein: In dieser Funktion kann die Seite tatsächlich wie ein „Dokument“ oder „Hinweis“, das bzw. der das Nahrungsergänzungsmittel begleitet, und damit als Kennzeichnung im Sinne der weiten Definition der Verordnung Nr. 1169/2011 betrachtet werden.

48.      Damit ließe sich vermeiden, dass der Begriff der Kennzeichnung pauschal auf das gesamte Internet ausgeweitet wird, und würde sicherstellen, dass der Warnhinweis bei Fernabsatzkanälen vor dem Kauf per Klick zugänglich ist.

49.      Es gibt daher keinen Grund, vom Wirtschaftsteilnehmer zu verlangen, dass er den Warnhinweis in jedem Kommunikationsformat von Neuem erteilt. Nimmt man ein funktionales Kriterium an, müsste der Warnhinweis dort angebracht werden, wo er seine Informationsfunktion erfüllt und wo er für den Verbraucher, der sich zum Kauf entschließt, leicht auffindbar ist. Insoweit schließe ich im Fall des Fernabsatzes nicht aus, dass, wenn die betreffende Website den Warnhinweis enthält, die Online-Werbung auch einen Verweis (z. B. über einen Link) auf diese Verkaufs-Website enthalten kann.

50.      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Einzelfall zu prüfen, ob die vom Wirtschaftsteilnehmer gewählte Lösung gewährleistet, dass der Verbraucher die Erklärung vor der Kaufentscheidung zur Kenntnis nimmt.

51.      Nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist es deshalb grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Erklärung in der Werbung wiederholt wird, wenn sie bereits vorschriftsmäßig auf der Kennzeichnung erscheint.

IV.    Ergebnis

52.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass die Begriffe „besondere Eigenschaften“ und „einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils“ Angaben über die Häufigkeit der Einnahme und/oder die Art der Verabreichung des Lebensmittels umfassen.

Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, auf der Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, auf der Aufmachung oder in der Werbung wörtlich die Erklärung wiederzugeben, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, „durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und … die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht“.

Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass Werbung, die gesundheitsbezogene Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos enthält, den Hinweis enthalten muss, dass „die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht“, wenn dieser Hinweis auf der Verpackung, der Packungsbeilage und/oder der Website des Produkts zu finden ist.

1      Originalsprache: Italienisch.

2      Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 2008, L 39, S. 8), die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2008, L 39, S. 14), die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste nährwertbezogener Angaben (ABl. 2010, L 37, S. 16), die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. 2011, L 304, S. 18) und die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben (ABl. 2012, L 310, S. 36).

3      Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29).

4      Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).

5      Moniteur belge, 29. März 2013, S. 19975, in der durch die Loi portant insertion du titre VI „Pratiques du marché et protection du consommateur“ dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre VI, et des dispositions d'application de la loi propres au livre VI, dans les Livres Ier et XV du Code de droit économique (Gesetz zur Einfügung von Titel VI „Geschäftspraktiken und Verbraucherschutz“ in das Wirtschaftsrechtsgesetzbuch und zur Einfügung der Definitionen für das VI. Buch und der Anwendungsbestimmungen für das VI. Buch in das I. und das XV. Buch des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs) vom 21. Dezember 2013 (Moniteur belge, 30. Dezember 2013, S. 103506) geänderten Fassung.

6      Vgl. neunter Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006.

7      Vgl. Erwägungsgründe 31, 33, 34 und 36 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung Nr. 1924/2006.

8      Urteil vom 30. April 2025, Novel Nutriology (C‑386/23, EU:C:2025:304, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9      Urteil Novel Nutriology (C‑386/23, EU:C:2025:304, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006. Vgl. auch Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission vom 21. Oktober 2009 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. 2009, L 277, S. 3) und Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. 2012, L 136, S. 1).

11      Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor (C‑544/10, EU:C:2012:526, Rn. 33 bis 36).

12      Ebda., Rn. 35.

13      Ebda., Rn. 37.

14      Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2016, C 202, S. 389).

15      Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Novel Nutriology (C‑386/23, EU:C:2024:897, Nr. 43).

16      16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006; Urteil vom 30. Januar 2020, Dr. Willmar Schwabe (C‑524/18, EU:C:2020:60, Rn. 35).

17      Im Folgenden auch: Warnhinweis

18      Zu diesem Ziel vgl. auch das Urteil Deutsches Weintor (C‑544/10, EU:C:2012:526, Rn. 45).

19      Siehe Nrn. 37 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

20      Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor (C‑544/10, EU:C:2012:526, Rn. 35).

21      In Art. 4 („Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben“) Abs. 2 Buchst. b heißt es: „… Dieser Hinweis lautet: ‚Hoher Gehalt an [Name des Nährstoffs, der das Nährstoffprofil übersteigt]‘.“

22      Im Anhang („Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung“) heißt es unter dem Stichwort „Ohne Zuckerzusatz“: „… Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: ‚ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER‘.“

23      Vgl. auch entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Dr. Willmar Schwabe (C‑524/18, EU:C:2019:727, Nrn. 60 bis 66).

24      Urteil vom 30. Januar 2020, Dr. Willmar Schwabe (C‑524/28, EU:C:2020:60).

25      Ebda., Rn. 48.

26      Ebda., Rn. 49.

27      Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. C, C/2024/5729), Rn. 1.

28      Ebda., Rn. 23.

29      Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C‑322/01, EU:C:2003:664, Rn. 73).