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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.2026 – C-562/24
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:55
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 29. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen – Rahmenbeschluss 2006/783/JI – Art. 8 Abs. 2 Buchst. d – Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung – Rechte der Betroffenen – Gutgläubige Dritte – Hypothekengläubiger – Immobilie, die den Ertrag aus einer Straftat darstellt – Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung – Vor Erlass dieser Entscheidung eingetragene Zwangshypothek“ In der Rechtssache C‑562/24 [Munik] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okrožno sodišče v Kopru (Regionalgericht Koper, Slowenien) mit Entscheidung vom 5. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 2024, in dem Verfahren S. H. d.o.o., M. A. d.o.o. erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der slowenischen Regierung, vertreten durch J. Morela als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch U. Babovič und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. 2006, L 328, S. 59) und von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, mit dem in Slowenien eine Einziehungsentscheidung anerkannt und vollstreckt werden soll, die ein italienisches Gericht gegenüber der S. H. d.o.o. in Bezug auf Immobilien dieser Gesellschaft erlassen hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2006/783
3 In den Erwägungsgründen 1, 8 und 9 des Rahmenbeschlusses 2006/783 wird ausgeführt: „(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere betont, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte. … (8) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen zu erleichtern, so dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wird, Einziehungsentscheidungen, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden, anzuerkennen und in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken. Dieser Rahmenbeschluss steht im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten [(ABl. 2005, L 68, S. 49)]. Ziel jenes Rahmenbeschlusses ist es, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über wirksame Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, unter anderem über die Beweislast für die Herkunft der Vermögenswerte einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde. (9) Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der unmittelbaren Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen setzt das Vertrauen darin voraus, dass die anzuerkennenden und zu vollstreckenden Entscheidungen stets im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erlassen werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die den Parteien oder gutgläubigen Dritten zustehenden Rechte gewahrt werden. In diesem Zusammenhang sollte gebührend darauf geachtet werden, dass unredliche Ansprüche juristischer oder natürlicher Personen keine Aussicht auf Erfolg haben.“
4 Art. 1 („Zweck“) des Rahmenbeschlusses 2006/783 lautet: „(1) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Einziehungsentscheidung anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt. (2) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten, und die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.“
5 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses 2006/783 heißt es: „Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) ‚Entscheidungsstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem ein Gericht eine Einziehungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen hat; b) ‚Vollstreckungsstaat‘ den Mitgliedstaat, dem die Einziehungsentscheidung zum Zwecke der Vollstreckung übermittelt wurde; c) ‚Einziehungsentscheidung‘ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein – eine oder mehrere Straftaten betreffendes – Verfahren verhängt wird und die zum endgültigen Entzug von Vermögensgegenständen führt; d) ‚Vermögensgegenstände‘ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die ein Recht an solchen Vermögensgegenständen oder ein Interesse daran belegen, die nach der Entscheidung des Gerichts des Entscheidungsstaats i) den Ertrag aus einer Straftat oder Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise dem Wert dieses Ertrags entsprechen, darstellen oder ii) das Tatwerkzeug einer Straftat darstellen … e) ‚Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen; f) ‚Tatwerkzeuge‘ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen; …“
6 Art. 7 („Anerkennung und Vollstreckung“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2006/783 bestimmt: „Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats erkennen jede gemäß den Artikeln 4 und 5 übermittelte Einziehungsentscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständigen Behörden beschließen, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 8 geltend zu machen oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach Artikel 10 geltend zu machen.“
7 Art. 8 („Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung“) Abs. 2 bis 4 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „(2) Ferner kann die gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats bestimmte zuständige Justizbehörde dieses Staates die Anerkennung und die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung versagen, wenn festgestellt wird, dass … d) die Rechte Betroffener einschließlich gutgläubiger Dritter gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung entgegenstehen, auch dann, wenn sich dies aus der Einlegung von Rechtsbehelfen nach Artikel 9 ergibt; … (4) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats ziehen besonders in Erwägung, die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats auf geeignetem Wege zu konsultieren, bevor sie beschließen, eine Einziehungsentscheidung gemäß Absatz 2 nicht anzuerkennen und zu vollstrecken … Die Konsultation ist obligatorisch in Fällen, in denen der Beschluss voraussichtlich auf … – Absatz 2 Buchstabe d, wenn keine Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 3 erfolgt, … … gegründet wird.“
8 In Art. 9 („Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat gegen die Anerkennung und Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses heißt es: „(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle betroffenen Parteien, einschließlich gutgläubiger Dritter, gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung nach Artikel 7 einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre Rechte zu wahren. Der Rechtsbehelf ist vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einzulegen. Der Rechtsbehelf kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufschiebende Wirkung haben. … (3) Wird im Vollstreckungsstaat vor einem Gericht Rechtsbehelf eingelegt, so wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats darüber in Kenntnis gesetzt.“
9 Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2006/783 regelt gemäß seiner Überschrift den Aufschub der Vollstreckung. Regelung über gemeinsame Mindestvorschriften für Einziehungsentscheidungen – Rahmenbeschluss 2005/212
10 Im dritten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2005/212 wird ausgeführt: „Nach Nummer 50 Buchstabe b) des … Aktionsplans [des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. 1999, C 19, S. 1)] soll spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags eine Verbesserung und erforderlichenfalls Annäherung der einzelstaatlichen Vorschriften über Beschlagnahmen und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten unter Berücksichtigung der Rechte Dritter, die gutgläubig gehandelt haben, erfolgen.“
11 In Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses 2005/212 heißt es: „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck – ‚Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art gemäß der Begriffsbestimmung unter dem folgenden Gedankenstrich bestehen; – ‚Vermögensgegenstände‘ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen; – ‚Tatwerkzeuge‘ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen; …“ – Richtlinie 2014/42/EU
12 In den Erwägungsgründen 24 und 33 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39) wird ausgeführt: „(24) Es ist eine übliche und zunehmend verbreitete Praxis, dass die verdächtigte oder beschuldigte Person Vermögensgegenstände einem eingeweihten Dritten überträgt, um zu vermeiden, dass diese Gegenstände eingezogen werden. Der derzeitige rechtliche Rahmen der Union enthält keine verbindlichen Vorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen, die Dritten übertragen worden sind. Es besteht daher die wachsende Notwendigkeit, die Einziehung von Vermögensgegenständen zu gestatten, die Dritten übertragen oder von ihnen erworben worden sind. Der Erwerb durch Dritte betrifft Situationen, in denen beispielsweise Vermögensgegenstände direkt oder indirekt – etwa über einen Mittelsmann – durch einen Dritten von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, einschließlich der Fälle, in denen die Straftat im Namen oder zugunsten dieses Dritten begangen wurde, und wenn die beschuldigte Person keine Vermögensgegenstände besitzt, die eingezogen werden können. Diese Einziehung sollte zumindest in den Fällen möglich sein, in denen dem Dritten aufgrund konkreter Tatsachen oder Umstände – darunter auch die unentgeltliche Übertragung oder die Übertragung für einen wesentlich unter dem Marktwert liegenden Geldbetrag – bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zweck der Übertragung oder des Erwerbs in der Vermeidung der Einziehung bestand. Die Vorschriften über die Dritteinziehung sollten für natürliche und juristische Personen gelten. Die Rechte gutgläubiger Dritter sollten keinesfalls beeinträchtigt werden. … (33) Diese Richtlinie wirkt sich nicht nur erheblich auf die Rechte verdächtiger oder beschuldigter Personen aus, sondern auch auf die Rechte strafrechtlich nicht verfolgter Dritter. Es müssen deshalb besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen werden, damit ihre Grundrechte bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewahrt bleiben. Dies schließt ein Recht auf Anhörung für Dritte ein, die geltend machen, dass sie die Eigentümer der betreffenden Vermögensgegenstände sind oder dass sie andere Eigentumsrechte (‚dingliche Rechte‘, ‚ius in re‘), wie etwa das Nießbrauchsrecht, haben. Die Sicherstellungsentscheidung sollte der betroffenen Person baldmöglichst nach ihrer Vollstreckung mitgeteilt werden. Die zuständigen Behörden können die Unterrichtung der betroffenen Person über die Entscheidung jedoch aus Ermittlungsgründen aufschieben.“
13 Art. 6 („Dritteinziehung“) dieser Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erträge oder andere Vermögensgegenstände eingezogen werden können, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, zumindest wenn diese Dritten aufgrund konkreter Tatsachen und Umstände – unter anderem dass die Übertragung oder der Erwerb unentgeltlich oder deutlich unter dem Marktwert erfolgte – wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte. (2) Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.“ Slowenisches Recht
14 Art. 210 („Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung“) des Zakon o sodelovanju v kazenskih zadevah z državami članicami Evropske unije (Gesetz über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) (im Folgenden: Gesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Abs. 1 bestimmt: „Das inländische Gericht vollstreckt eine Entscheidung eines zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Einziehung von Gegenständen oder Erträgen nicht, wenn: … 8. die Rechte gutgläubiger Dritter der Vollstreckung entgegenstehen; …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 S. H., eine Gesellschaft kroatischen Rechts, und zwei natürliche Personen, die italienische Staatsbürger sind, wurden in Italien wegen Straftaten der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, des schweren Betrugs und der Geldwäsche rechtskräftig verurteilt. Sie hatten Personen getäuscht, indem sie ihnen versprochen hatten, deren Geld in die Plattform Forex zu investieren. Tatsächlich jedoch wurde das Geld für eigene Zwecke verwendet, u. a. zum Kauf verschiedener Immobilien in Italien, Slowenien und Kroatien.
16 Am 15. Oktober 2018 wurde beim Trgovački sud v Pazinu (Handelsgericht Pazin, Kroatien) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von S. H. eröffnet.
17 Am 18. Oktober 2018 und 12. Februar 2019 erlangte die M. A. d.o.o. im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens in der Republik Slowenien gegen S. H. zwei Zwangshypotheken an einer Immobilie von S. H. in Plavje (Slowenien) zur Sicherung von zwei Forderungen über 42861,00 Euro und 5335,12 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten gemäß Vollstreckungsbeschlüssen des Okrajno sodišče v Ljubljani (Bezirksgericht Ljubljana, Slowenien) vom 4. Juni bzw. 24. September 2018.
18 Mit Urteil vom 9. März 2019 (im Folgenden: Einziehungsentscheidung), das am 18. April 2019 rechtskräftig wurde, ordnete der Giudice per le indagini preliminari del Tribunale di Pordenone (Ermittlungsrichter am Gericht Pordenone, Italien) die Einziehung der Immobilien, die den Ertrag aus den Straftaten, für die S. H. verurteilt worden war, bildeten – darunter insbesondere eine in Koper (Slowenien) belegene Immobilie und die in Plavje belegene Immobilie –, durch Eintragung des Eigentumsrechts an diesen Vermögensgegenständen zugunsten der Republik Slowenien an und, falls dies nicht möglich sein sollte, die Einziehung aller im Besitz der verurteilten Personen befindlichen Vermögensgegenstände, Geldmittel oder sonstigen Erträge bis zur Höhe des Wertes der Erträge aus den Straftaten. Mit derselben Entscheidung wurde auch die vorläufige Beschlagnahme der in Slowenien belegenen Vermögensgegenstände angeordnet.
19 Die Einziehungsentscheidung wurde den zuständigen slowenischen Behörden zur Anerkennung und Vollstreckung übermittelt. Gemäß dieser Entscheidung wurde während des in Italien anhängigen Strafverfahrens im Grundbuch der Republik Slowenien zugunsten dieses Mitgliedstaats ein Sicherungsvermerk mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot in Bezug auf diese Vermögensgegenstände eingetragen.
20 Mit Beschluss vom 5. April 2019 wurde in der Republik Slowenien beim Okrožno sodišče v Kopru (Regionalgericht Koper, Slowenien) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von S. H. zur Bildung der Insolvenzmasse auf Antrag von M. A. eröffnet, die der Ansicht war, dass die im Grundbuch als Eigentum von S. H. eingetragenen Immobilien Teil dieser Masse sein müssten. Im Rahmen dieses Verfahrens meldete M. A. ihr Absonderungsrecht an. Die Republik Slowenien dagegen meldete ihre Forderung nicht an. In jenem Verfahren ließ das genannte Gericht den Verkauf der Immobilien zu, doch das Verfahren zum Verkauf beider Immobilien wurde aufgehoben.
21 Mit Urteil des Giudice per le indagini preliminari del Tribunale di Pordenone (Ermittlungsrichter am Gericht Pordenone) vom 3. Juli 2019 wurden diese Vermögensgegenstände eingezogen.
22 Am 9. Dezember 2020 wurde das beim Trgovački sud v Pazinu (Handelsgericht Pazin) über das Vermögen von S. H. eröffnete Insolvenzverfahren rechtskräftig abgeschlossen. S. H. wurde am 8. Februar 2021 im kroatischen Handelsregister gelöscht.
23 Mit Beschluss vom 30. November 2022 erkannte die Ermittlungsrichterin in Koper die Einziehungsentscheidung an und ordnete deren Vollstreckung an, woraufhin das Eigentum an den in Koper und in Plavje belegenen Immobilien zugunsten der Republik Slowenien im Grundbuch eingetragen wurde.
24 Sowohl die Insolvenzverwalterin von S. H. als auch M. A. legten gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Okrožno sodišče v Kopru (Regionalgericht Koper) ein. Die Insolvenzverwalterin machte geltend, der Beschluss greife in die Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechte sowie die Rechte Dritter ein, da die Republik Slowenien im Rahmen des Insolvenzverfahrens ihre Forderung bzw. ihr Absonderungsrecht hätte anmelden müssen. M. A. berief sich darauf, dass sie eine gutgläubige Dritte sei, da auf sie Hypotheken an einer der in Rede stehenden Immobilien eingetragen seien, so dass der Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 210 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen hinsichtlich der Einziehungsentscheidung anwendbar sei.
25 Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 wies das Okrožno sodišče v Kopru (Regionalgericht Koper) diese Beschwerden zurück. Es war u. a. der Ansicht, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung keinen Einfluss gehabt habe, dass auf M. A. Zwangshypotheken an der in Plavje belegenen Immobilie, deren Eigentümerin S. H. sei, eingetragen worden seien, bevor das Veräußerungs- und Belastungsverbot in Bezug auf diese Immobilie zugunsten der Republik Slowenien im Grundbuch eingetragen worden sei. Da diese Entscheidung nicht in die Rechte Dritter eingegriffen habe, sei der in Art. 210 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen vorgesehene Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nicht anwendbar.
26 M. A. legte gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde beim Ustavno sodišče (Verfassungsgericht, Slowenien) ein. Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2023 hob dieses Gericht den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Okrožno sodišče v Kopru (Regionalgericht Koper), das vorlegende Gericht, zurück.
27 Hierzu geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht nach Ansicht des Ustavno sodišče (Verfassungsgericht) nicht entscheiden durfte, dass Hypothekengläubiger keine „gutgläubigen Dritten“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 seien, ohne den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung ersucht zu haben.
28 Nach Ansicht des Ustavno sodišče (Verfassungsgericht) wurde die Frage, unter welchen Umständen Hypothekengläubiger als „gutgläubige Dritte“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 angesehen werden können, vom Gerichtshof noch nicht entschieden. Die Auslegung des Begriffs „gutgläubiger Dritter“ hänge von den Zielen ab, die mit diesem Rahmenbeschluss verfolgt würden, wie z. B. der Verbesserung der Vollstreckung von Einziehungsmaßnahmen u. a. im Hinblick darauf, dass für das Opfer einer Straftat der Zustand vor deren Begehung wiederhergestellt werden könne. In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sei es aber für den Schutz der Interessen des Hypothekengläubigers ausreichend, dass ihm die vorrangige Befriedigung der gesicherten Forderung aus den eingezogenen Vermögensgegenständen ermöglicht werde, so dass es nicht erforderlich sei, die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung insgesamt zu versagen.
29 Unter diesen Umständen hat das Okrožno sodišče v Kopru (Regionalgericht Koper) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 und Art. 17 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass auch die Inhaber von Zwangshypotheken, die vor der Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats bzw. vor der einstweiligen Sicherstellung ihrer Vollstreckung eingetragen wurden, als Dritte anzusehen sind, deren Rechte im Verfahren der Vollstreckung der Entscheidung über die Einziehung rechtswidrig erlangten Vermögens zu berücksichtigen sind? Zur Vorlagefrage
30 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 im Licht von Art. 17 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat in Bezug auf eine Immobilie ergangen ist, die den „Ertrag“ aus einer Straftat gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. e dieses Rahmenbeschlusses darstellt, mit der Begründung versagen kann, dass die Rechte eines Hypothekengläubigers aufgrund seiner Eigenschaft als „gutgläubiger Dritter“ im Sinne des besagten Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Vollstreckung dieser Entscheidung entgegenstehen, wenn auf diesen Gläubiger im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Zwangshypothek an der betreffenden Immobilie eingetragen worden war, bevor das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde.
31 Zur Beantwortung dieser Frage ist die Tragweite des Begriffs „gutgläubiger Dritter“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 zu bestimmen.
32 Nach ständiger Rechtsprechung sind insoweit bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas,C‑671/23, EU:C:2025:457, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Was als Erstes den Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 betrifft, so kann danach die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung und die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung versagen, wenn „die Rechte Betroffener einschließlich gutgläubiger Dritter“ gemäß dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats der Vollstreckung dieser Entscheidung entgegenstehen, „auch dann, wenn sich dies aus der Einlegung von Rechtsbehelfen nach Artikel 9 [dieses Rahmenbeschlusses] ergibt“.
34 Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2006/783 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit „alle betroffenen Parteien, einschließlich gutgläubiger Dritter“, gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können, „um ihre Rechte zu wahren“.
35 Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 in Verbindung mit dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses ergibt sich also, dass, auch wenn diese Bestimmungen weder den Betroffenenbegriff noch den Begriff „gutgläubiger Dritter“ als Teilmenge davon näher bestimmen, die Personen, deren Rechte der Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung im Sinne der erstgenannten Bestimmung entgegenstehen können, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht hat, den Personen entsprechen, denen ein wirksamer Rechtsbehelf offenstehen muss, um eine solche Entscheidung gemäß der zweitgenannten Bestimmung anzufechten.
36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zählen zu diesen Personen neben denjenigen, die einer Straftat für schuldig befunden werden, auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von einer Einziehungsentscheidung betroffen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv, C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 61, vom 21. Oktober 2021, Okrazhna prokuratura – Varna, C‑845/19 und C‑863/19, EU:C:2021:864, Rn. 76, und vom 12. Mai 2022, RR und JG [Sicherstellung von Vermögensgegenständen Dritter], C‑505/20, EU:C:2022:376, Rn. 34).
37 Was als Zweites den Regelungszusammenhang von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 anbelangt, so steht dieser Rahmenbeschluss, wie sich aus seinem achten Erwägungsgrund ergibt, in engem Zusammenhang mit den gemeinsamen Mindestvorschriften für Einziehungsentscheidungen im Rahmenbeschluss 2005/212 und in der Richtlinie 2014/42, die den Rahmenbeschluss 2005/212 in Teilen ersetzt hat. Denn indem diese gemeinsamen Vorschriften sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten über wirksame Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, stärken sie das für die Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen erforderliche gegenseitige Vertrauen.
38 Zu beachten ist, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42, der die Dritteinziehung betrifft, die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass „Erträge“ oder „Vermögensgegenstände“ im Sinne von Art. 2 Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie eingezogen werden können, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, „zumindest wenn diese Dritten … wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte“, wobei dieser Abs. 1 nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie „die Rechte gutgläubiger Dritter“ unberührt lässt.
39 Wie im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 hervorgehoben wird, versuchen Straftäter in der Tat häufig, einen Dritten zu benutzen, um die Einziehung ihrer Vermögensgegenstände zu verhindern. Wie aus dem 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ersichtlich ist, kann aber die Inhaberschaft dinglicher Rechte, zu denen Rechte aus einer Hypothek zählen, zu diesem Zweck ausgenützt werden.
40 Aus den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 geht somit hervor, dass die Einziehung des Ertrags aus einer Straftat, der an einen Dritten übertragen oder durch einen solchen Dritten erworben wurde, nur verhindert werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Dritte keine Kenntnis davon hatte, dass der verdächtigten oder beschuldigten Person die Übertragung bzw. der Erwerb dazu diente, die Einziehung zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, Okrazhna prokuratura – Varna, C‑845/19 und C‑863/19, EU:C:2021:864, Rn. 69).
41 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein Hypothekengläubiger als „Betroffener“ mit der Eigenschaft eines „gutgläubigen Dritten“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783, dessen Rechte durch eine Entscheidung über die Einziehung einer den Ertrag einer Straftat darstellenden Immobilie betroffen sein können, angesehen werden kann, wenn auf diesen Gläubiger vor Erlass der Einziehungsentscheidung und damit vor Einleitung des Verfahrens zu deren Anerkennung eine Zwangshypothek an dieser Immobilie eingetragen wurde, sofern nachgewiesen ist, dass dieser Dritte nicht wusste oder nicht wissen konnte, dass die Hypothek für die verdächtige oder beschuldigte Person den Zweck hatte, die Einziehung durch die Übertragung eines dinglichen Rechts an diesem Vermögensgegenstand auf den Dritten zu vermeiden.
42 Diese Auslegung steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen, die mit diesem Rahmenbeschluss verfolgt werden.
43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2006/783, wie seinem Art. 1 Abs. 1 im Licht seiner Erwägungsgründe 1 und 8 zu entnehmen ist, gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen bildet, und zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit die Festlegung der Regeln bezweckt, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats in Strafsachen erlassene Einziehungsentscheidung anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2019, ET,C‑97/18, EU:C:2019:7, Rn. 16, und vom 19. März 2020, Agro In 2001,C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 55).
44 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, haben sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (Urteil vom 10. Januar 2019, ET, C‑97/18, EU:C:2019:7, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Daher müssen nach Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2006/783 die zuständigen Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats jede gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses übermittelte Einziehungsentscheidung ohne jede weitere Formalität anerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung treffen (Urteil vom 10. Januar 2019, ET, C‑97/18, EU:C:2019:7, Rn. 18).
46 Somit berechtigen nur die im Rahmenbeschluss 2006/783 ausdrücklich vorgesehenen Gründe – darunter derjenige von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses – diese Behörden gegebenenfalls dazu, die Anerkennung oder Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2019, ET, C‑97/18, EU:C:2019:7, Rn. 19).
47 In der Tat muss der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2006/783 ergibt, mit der Achtung der Grundrechte, wie sie insbesondere in der Charta niedergelegt sind, in Einklang gebracht werden.
48 Wie sich aber aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, führt die Einziehung eines Vermögensgegenstands zu einem empfindlichen Eingriff in die Rechte des Einzelnen, da sie zur endgültigen Entziehung des Eigentumsrechts daran führt, das als Grundrecht in Art. 17 der Charta verankert ist, dessen Abs. 1 u. a. vorsieht, dass jede Person das Recht hat, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv, C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 52 und 55).
49 Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und der Achtung dieses Grundrechts herzustellen, soll daher mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 – wie im Übrigen ausweislich des dritten Erwägungsgrundes des Rahmenbeschlusses 2005/212 und des 33. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/42 auch mit den in diesen Unionsrechtsakten vorgesehenen gemeinsamen Mindestvorschriften für Einziehungsentscheidungen – der Schutz der Rechte gutgläubiger Dritter sichergestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, Okrazhna prokuratura – Varna, C‑845/19 und C‑863/19, EU:C:2021:864, Rn. 77).
50 Daraus folgt, dass die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 die Anerkennung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Einziehungsentscheidung in Bezug auf eine Immobilie, die den Ertrag einer Straftat darstellt, versagen kann, wenn diese Vollstreckung in die Rechte eines Hypothekengläubigers eingreift, auf den vor der Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der Einziehungsentscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Zwangshypothek an dieser Immobilie eingetragen wurde, vorausgesetzt dieser Gläubiger hat die Eigenschaft eines Dritten und kann als „gutgläubig“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
51 Im vorliegenden Fall wird es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts sein, über den letztgenannten Punkt zu entscheiden und dabei die Umstände zu prüfen, unter denen im Vollstreckungsmitgliedstaat die der Hypothekenforderung von M. A. zugrunde liegenden Vollstreckungstitel erteilt wurden, die aus den beiden oben in Rn. 17 genannten Gerichtsentscheidungen resultieren.
52 Der Gerichtshof ist nämlich nicht zur Anwendung der Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall, sondern lediglich zu ihrer Auslegung befugt. Er kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociația Forumul Judecătorilor din România u. a.,C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zwangshypotheken auf M. A. nicht nur vor der Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der Einziehungsentscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat, sondern auch vor dem Erlass dieser Entscheidung im Entscheidungsmitgliedstaat eingetragen wurden, einen Beleg dafür darstellen könnte, dass seitens dieses Gläubigers kein betrügerisches Verhalten und damit Gutgläubigkeit vorlag.
54 Ungeachtet dessen ist es das vorlegende Gericht, das – gegebenenfalls gemäß Art. 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783 unter Konsultation der zuständigen Behörden des Entscheidungsmitgliedstaats – sämtliche Fallumstände zu untersuchen hat und insbesondere den Umstand, dass die fraglichen Zwangshypotheken im Vollstreckungsmitgliedstaat eingetragen wurden, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eröffnet worden war und obwohl nicht ausgeschlossen ist, dass das Verfahren, das zum Erlass der Einziehungsentscheidung geführt hat, im Entscheidungsmitgliedstaat bereits im Gange war. Solche Umstände könnten nämlich geeignet sein, das Vorliegen eines unredlichen Verhaltens und damit das Fehlen von Gutgläubigkeit des Gläubigers zu belegen.
55 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 im Licht von Art. 17 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat in Bezug auf eine Immobilie ergangen ist, die den „Ertrag“ aus einer Straftat gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. e dieses Rahmenbeschlusses darstellt, mit der Begründung versagen kann, dass die Rechte eines Hypothekengläubigers aufgrund seiner Eigenschaft als „gutgläubiger Dritter“ im Sinne des besagten Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Vollstreckung dieser Entscheidung entgegenstehen, wenn auf diesen Gläubiger im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Zwangshypothek an der betreffenden Immobilie eingetragen worden war, bevor das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde, wobei es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu klären, ob der besagte Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen im Vollstreckungsmitgliedstaat der Vollstreckungstitel, welcher der Hypothekenforderung zugrunde liegt, erteilt wurde, als „gutgläubig“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Kosten
56 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen ist im Licht von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat in Bezug auf eine Immobilie ergangen ist, die den „Ertrag“ aus einer Straftat gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. e dieses Rahmenbeschlusses darstellt, mit der Begründung versagen kann, dass die Rechte eines Hypothekengläubigers aufgrund seiner Eigenschaft als „gutgläubiger Dritter“ im Sinne des besagten Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Vollstreckung dieser Entscheidung entgegenstehen, wenn auf diesen Gläubiger im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Zwangshypothek an der betreffenden Immobilie eingetragen worden war, bevor das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde, wobei es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu klären, ob der besagte Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen im Vollstreckungsmitgliedstaat der Vollstreckungstitel, welcher der Hypothekenforderung zugrunde liegt, erteilt wurde, als „gutgläubig“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Unterschriften