Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.2026 – C-654/24
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:57
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 29. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Zulage, die in elektronischer Form zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterbildung von Lehrkräften und zur Verbesserung ihrer beruflichen Fähigkeiten gewährt wird – Gewährung nur für unbefristet beschäftigte Lehrkräfte – Diskriminierung befristet beschäftigter Lehrkräfte – Nationale Rechtsprechung, die die nachträgliche Gewährung der fraglichen Vergünstigung an die betreffenden Lehrkräfte ausschließt, wenn diese aus dem Schuldienst ausgeschieden sind – Unter bestimmten Voraussetzungen Ersetzung durch einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens“ In der Rechtssache C‑654/24 [Bariello] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale ordinario di Ravenna (Gericht Ravenna, Italien) mit Entscheidung vom 8. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Oktober 2024, in dem Verfahren M. M. gegen Ministero dell’Istruzione e del Merito erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von M. M., vertreten durch S. Solidoro, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von L. Fiandaca, Avvocata dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Delaude und D. Recchia als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist, sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M. M., einer ehemals befristet beschäftigten Lehrkraft, und dem Ministero dell’Istruzione e del Merito (Ministerium für Bildung und Leistung, Italien) (im Folgenden: Ministerium) wegen dessen Weigerung, M. M. die jährliche Zulage für die Schuljahre 2020/2021 bis 2023/2024 in Form einer elektronischen Karte zu gewähren, mit der Lehrkräfte verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Unterstützung ihrer kontinuierlichen Weiterbildung und Verbesserung ihrer beruflichen Fähigkeiten erwerben können. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70 soll mit dieser „die [Rahmenvereinbarung] durchgeführt werden“.
4 Paragraf 2 („Anwendungsbereich“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sieht vor: „Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.“
5 In Paragraf 3 („Definitionen“) der Rahmenvereinbarung heißt es: „Im Sinne dieser Vereinbarung ist: 1. ‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer‘ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird. 2. ‚vergleichbarer Dauerbeschäftigter‘ ein Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind. …“
6 Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung bestimmt: „Befristet beschäftige Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.“ Italienisches Recht
7 Art. 1 der Legge n. 107 – Riforma del sistema nazionale di istruzione e formazione e delega per il riordino delle disposizioni legislative vigenti (Gesetz Nr. 107 – Reform des nationalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung und Mandat zur Neuordnung der geltenden Rechtsvorschriften) vom 13. Juli 2015 (GURI Nr. 162 vom 15. Juli 2015, im Folgenden: Gesetz Nr. 107/2015) bestimmt in den Abs. 121 und 122: „(121) Zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterbildung der Lehrkräfte und zur Verbesserung ihrer beruflichen Fähigkeiten wird, unter Einhaltung der in Abs. 123 genannten Ausgabenobergrenze, eine elektronische Karte für die Fort- und Weiterbildung der fest angestellten Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen aller Arten und Stufen eingerichtet. Die Karte mit einem Nominalbetrag von 500 Euro pro Schuljahr kann für den Kauf von Büchern und Lehrbüchern, auch in digitalem Format, für Publikationen und Zeitschriften, die für die berufliche Fortbildung nützlich sind, für den Kauf von Hard- und Software, für die Einschreibung in Kurse zur Fortbildung und Qualifizierung der beruflichen Fähigkeiten, die durch vom [Ministerium] akkreditierte Einrichtungen durchgeführt werden, für die Einschreibung in Bachelor- oder Masterstudiengänge (spezialisierte oder einstufige Studiengänge) im Zusammenhang mit dem Berufsprofil, Postgraduiertenstudiengänge oder akademische Master im Zusammenhang mit dem Berufsprofil, für die Teilnahme an Theater- und Filmvorführungen, für den Eintritt in Museen, Ausstellungen und kulturelle Veranstaltungen, Live-Aufführungen sowie für Initiativen, die mit den im Dreijahresplan des Unterrichtungsangebots der Schulen und dem in Abs. 124 genannten Nationalen Ausbildungsplan festgelegten Tätigkeiten übereinstimmen, verwendet werden. Der in der Karte genannte Betrag stellt keine zusätzliche Vergütung und kein steuerpflichtiges Einkommen dar. (122) Mit Dekret des Präsidenten des Ministerrats, das im Einvernehmen mit dem [Ministerium] und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist, werden die Kriterien und Modalitäten für die Bereitstellung und Verwendung der in Abs. 121 genannten Karte, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gemäß Abs. 123 bereitzustellende Betrag, jeweils unter Berücksichtigung des öffentlichen Systems für die Verwaltung der digitalen Identität (SPID), sowie die Modalitäten für die Gewährung der mit dieser Karte verbundenen Vergünstigungen und Leistungen festgelegt.“
8 Das gemäß Art. 1 Abs. 122 des Gesetzes Nr. 107/2015 erlassene Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri recante Disciplina delle modalità di assegnazione e utilizzo della Carta elettronica per l’aggiornamento e la formazione del docente di ruolo delle istituzioni scolastiche di ogni ordine e grado (Dekret des Präsidenten des Ministerrats zur Regelung der Modalitäten der Bereitstellung und Verwendung der elektronischen Karte für die Fort- und Weiterbildung der fest angestellten Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen aller Arten und Stufen) vom 28. November 2016 (GURI Nr. 281 vom 1. Dezember 2016) bestimmt in Art. 3 Abs. 2: „Die [in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 vorgesehene] Karte kann nach Ausscheiden aus dem Dienst nicht mehr verwendet werden.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
9 In den vier Schuljahren 2020/2021 bis 2023/2024 war M. M. beim Ministerium befristet als Lehrkraft beschäftigt.
10 Da M. M. die in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 vorgesehene elektronische Karte (im Folgenden: fragliche elektronische Karte) für diese Schuljahre nicht gewährt worden war, erhob sie am 5. April 2024 beim Tribunale ordinario di Ravenna (Gericht Ravenna), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen das Ministerium auf Zahlung der jährlichen Zulage gemäß den Modalitäten für die Bereitstellung und Verwendung der fraglichen elektronischen Karte in Höhe von 500 Euro, den Betrag, den diese Karte für jedes dieser Schuljahre darstellt, und hilfsweise auf Zahlung von insgesamt 2000 Euro.
11 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass die fragliche elektronische Karte, mit der die Weiterbildung von Lehrkräften gefördert werden solle, die Form einer Internetanwendung habe, die einen Einkaufscode oder ‑gutschein zugunsten der Lehrkraft für die zuvor von ihr ausgewählten Waren oder Dienstleistungen generiere, und dass der betreffende Gewerbetreibende diese Karte nur für Produkte annehmen könne, die im Einklang mit der gesetzlichen Regelung stünden. Nach dem Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung stehe dem Gewerbetreibenden gegenüber dem Ministerium eine Forderung in gleicher Höhe zu.
12 Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass die fragliche elektronische Karte ursprünglich gemäß Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 nur den unbefristet beschäftigten Lehrkräften gewährt worden sei. Aus dem Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione (Elektronische Karte) (C‑450/21, EU:C:2022:411), gehe jedoch hervor, dass dieses Gesetz gegen Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verstoße, da es befristet beschäftigte Lehrkräfte wie M. M. von der Nutzung dieser Karte ausschließe.
13 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts folgt aus diesem Beschluss ein Anspruch befristet beschäftigter Lehrkräfte auf Gewährung der fraglichen elektronischen Karte. Die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) habe jedoch mit ihrer Entscheidung Nr. 29961/2023 vom 4. Oktober 2023 die Modalitäten der Erhebung einer Klage zur Inanspruchnahme eines solchen Rechts in mehrfacher Hinsicht beschränkt, indem sie insbesondere entschieden habe, dass von den Personen, denen die Nutzung dieser Karte zu Unrecht vorenthalten worden sei, nur diejenigen Anspruch auf deren nachträgliche Gewährung hätten, die zu dem Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung über ihren Anspruch noch Angehörige des Schuldiensts gewesen seien, da sie mit einer Vertretung betraut, in die Reservelisten für Vertretungen aufgenommen oder fest angestellt worden seien.
14 Habe der Betroffene dagegen inzwischen den Schuldienst verlassen, wie dies bei M. M. der Fall sei, deren letzter Arbeitsvertrag am 30. Juni 2024 geendet habe und die weder weiterhin eine Lehrtätigkeit ausübe noch in die Reservelisten aufgenommen worden sei, müsse die mit der fraglichen elektronischen Karte verbundene Geldschuld rückwirkend erlöschen und der Antrag auf Gewährung dieser Karte aus sachlichen Gründen abgelehnt werden.
15 Zwar habe die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) in diesem Urteil entschieden, dass die ehemalige Lehrkraft in einer solchen Situation statt der Gewährung der fraglichen elektronischen Karte Ersatz des Schadens verlangen könne, der ihr durch die Nichtgewährung dieser Karte entstanden sei.
16 Eine solche Schadensersatzklage unterliege jedoch einer Reihe zusätzlicher materieller und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen. Der Betroffene habe insbesondere darzulegen und zu beweisen, dass er einen konkreten Schaden, der nicht nur in dem Verlust von 500 Euro pro Jahr bestehe, erlitten habe. Darüber hinaus werde der Schaden nicht vermutet, so dass das Gericht den Schaden zwar nach billigem Ermessen schätzen dürfe, diese Schätzung im Grundsatz aber die Gewährung eines Ausgleichs in geringerer Höhe bedeute.
17 Im vorliegenden Fall sei die Klage von M. M. in Anbetracht dieser Voraussetzungen abzuweisen, da sie insbesondere das Vorliegen eines konkreten Schadens, der nicht nur in dem bloßen Verlust des wirtschaftlichen Vorteils von 500 Euro pro Jahr bestehe, weder dargelegt noch bewiesen habe.
18 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verstoßen besagte Voraussetzungen gegen das Diskriminierungsverbot in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, da sie nicht für unbefristet beschäftigte Lehrkräfte gelten.
19 Im Übrigen bestehe der Schaden im vorliegenden Fall gerade darin, dass M. M. unter Verstoß gegen Paragraf 4 die mit der fraglichen elektronischen Karte einhergehende Summe vorenthalten worden sei, wobei die Nichtzahlung eines solchen Betrags in der Regel ausreiche, damit das Gericht dem Betroffenen automatisch Schadensersatz zuzüglich Zinsen zuzusprechen habe.
20 Folglich würde es die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen und das Recht einer ehemals befristet beschäftigten Lehrkraft auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta vereiteln, wenn von einer solchen Lehrkraft die Einhaltung besonderer Voraussetzungen für den Ersatz ihres aus der Nichtgewährung der fraglichen elektronischen Karte herrührenden Schadens verlangt würde.
21 Das vorlegende Gericht fügt zum einen hinzu, dass das Ziel der Einführung der fraglichen elektronischen Karte, das in der Förderung der Weiterbildung von Lehrkräften bestehe, solche Voraussetzungen nicht rechtfertigen könne, da diese Karte den Kauf von Waren des täglichen Bedarfs ermögliche, die keine Ausbildungsinstrumente im engeren Sinne seien, sondern nur entsprechend genutzt werden könnten.
22 Zum anderen bestünden keine praktischen oder rechtlichen Hindernisse für die Gewährung der mit der fraglichen elektronischen Karte verbundenen Zulage in Höhe von 500 Euro an eine Lehrkraft, die nicht mehr dem Schuldienst angehöre, oder für die Zahlung einer automatischen Entschädigung in Höhe dieser Zulage, da nach italienischem Recht die Erfüllung einer Geldschuld stets möglich sei und diese nicht rückwirkend erlöschen könne.
23 Somit verstößt es nach Auffassung des vorlegenden Gerichts gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in dessen in Rn. 12 des vorliegenden Urteils genannten Beschluss, dass M. M. die Gewährung eines Gesamtbetrags von 2000 Euro für die Schuljahre 2020/2021 bis 2023/2024 für die fragliche elektronische Karte allein deshalb rückwirkend nicht zuteilgeworden sei, weil sie aus dem Schuldienst ausgeschieden sei.
24 Unter diesen Umständen hat das Tribunale ordinario di Ravenna (Gericht Ravenna) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung (auch im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 47 der Charta) dahin auszulegen, dass er den in den Gründen des Vorabentscheidungsersuchens (für den Fall des Ausscheidens des Klägers aus dem Schuldienst) aufgeführten Beschränkungen entgegensteht, die die innerstaatliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Gewährung der Karte für Lehrkräfte eingeführt hat? Ist es daher auch für ehemalige (d. h. aus dem Schuldienst ausgeschiedene) Lehrkräfte, um die Zahlung der Beträge zu erhalten, auf die sie während des Anstellungsverhältnisses im Rahmen der fraglichen elektronischen Karte für Lehrkräfte Anspruch gehabt hätten (500 Euro pro Jahr), erforderlich und ausreichend, Klage auf Zahlung dieser Beträge, entweder nach den für die fragliche elektronische Karte vorgesehenen Verfahren oder unmittelbar in Form eines gesetzlichen Zahlungsmittels, zu erheben, ohne dabei weiteren Antrags‑, Darlegungs- und Beweispflichten zu unterliegen? Zur Vorlagefrage Zur Zulässigkeit
25 Die italienische Regierung macht geltend, dass die Vorlagefrage aus mehreren Gründen unzulässig sei. Erstens unterscheide die Frage nicht zwischen den verschiedenen Gruppen befristet beschäftigter Lehrkräfte, da insbesondere die Gruppe der Lehrkräfte, die Kurzzeitvertretungen wahrnähmen, jedenfalls keinen Anspruch auf Gewährung der fraglichen elektronischen Karte habe. Zweitens sei die Frage unverständlich, da sie sich hinsichtlich ihrer Tragweite auf die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens insgesamt beziehe. Drittens betreffe die Frage eine Ungleichbehandlung, die nicht auf der Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern allein auf dem Umstand beruhe, dass die betreffende Lehrkraft, gleich aus welchem Grund, aus dem Schuldienst ausgeschieden sei. Viertens und letztens sei die Rahmenvereinbarung, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht mehr im Dienst sei, auf sie nicht mehr anwendbar.
26 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit von Fragen, die das Unionsrecht betreffen. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. September 2025, Pelavi, C‑253/24, EU:C:2025:660, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass M. M. im Wesentlichen die Zahlung der Zulage in Gestalt der fraglichen elektronischen Karte für die Schuljahre 2020/2021 bis 2023/2024 beantrage, in denen sie als befristet beschäftigte Lehrkraft gearbeitet habe. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben sei, weist aber darauf hin, dass es sich durch die in der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) aufgestellten Voraussetzungen für die nachträgliche Gewährung einer solchen Karte hieran gehindert sehe.
28 Somit geht das vorlegende Gericht zunächst, entgegen dem Vortrag der italienischen Regierung, davon aus, dass M. M. nicht zu einer Gruppe von Lehrkräften gehöre, die in jedem Fall von der Inanspruchnahme der fraglichen elektronischen Karte ausgeschlossen sei.
29 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen die Tragweite der in der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) aufgestellten Voraussetzungen, wie sie in den Rn. 13 bis 16 des vorliegenden Urteils dargestellt sind, genau beschreibt. Auch wenn der Wortlaut der Frage auf die „Gründe“ des Vorabentscheidungsersuchens verweist, ist die Frage auch unabhängig von den Angaben in diesen Gründen aus sich heraus verständlich.
30 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Prüfung des Vorbringens der italienischen Regierung, wonach die sich aus der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) ergebenden Voraussetzungen unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Betroffenen gälten, so dass sie im Hinblick auf Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht diskriminierend seien, zum Inhalt der Vorlagefrage gehört.
31 Schließlich beruft sich die Regierung zu Unrecht darauf, dass M. M. zum Zeitpunkt ihres Antrags nicht mehr im Dienst gewesen sei, um geltend zu machen, dass die Rahmenvereinbarung auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei. Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht nämlich hervor, dass sich der Antrag auf Gewährung der fraglichen elektronischen Karte auf Zeiträume bezieht, in denen M. M. als befristet beschäftigte Lehrkraft tätig und daher ein „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 in Verbindung mit Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung war.
32 Da die gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoßende Diskriminierung, deren Opfer M. M. zu sein behauptet, die als befristet beschäftigter Arbeitnehmer erfüllten Dienstzeiten betrifft, ist es unerheblich, dass sie diese Eigenschaft zwischenzeitlich verloren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 35).
33 Folglich ist die Vorlagefrage zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefrage
34 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Licht des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach bei einer Klage einer befristet beschäftigten Lehrkraft auf Ersatz eines ihr wegen der Anwendung einer dieser Bestimmung zuwiderlaufenden nationalen Regelung vorenthaltenen finanziellen Vorteils in Höhe von 500 Euro pro Jahr, der durch eine elektronische Karte gewährt wird, mit der Waren und Dienstleistungen zur Unterstützung der Fortbildung von Lehrkräften erworben werden können, die nachträgliche Gewährung dieser Karte zum einen davon abhängt, dass diese Lehrkraft noch dem Schuldienst angehört, und zum anderen, wenn diese Karte nicht nachträglich gewährt wird, die betreffende Lehrkraft nur unter bestimmten besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Nichtgewährung entstandenen Schadens geltend machen kann.
35 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione (Elektronische Karte) (C‑450/21, EU:C:2022:411, Rn. 48), im Wesentlichen für Recht erkannt hat, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die fragliche elektronische Karte allein den unbefristet beschäftigten Lehrkräften eines Ministeriums unter Ausschluss der bei diesem Ministerium befristet beschäftigten Lehrkräften vorbehält.
36 Im vorliegenden Fall betrifft das Ausgangsverfahren dieselbe nationale Regelung wie die, um die es in der Rechtssache ging, in der dieser Beschluss ergangen ist, nämlich Art. 1 Abs. 121 und 122 des Gesetzes Nr. 107/2015, der die Einführung einer „elektronische[n] Karte für die Fort- und Weiterbildung der fest angestellten Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen aller Arten und Stufen … mit einem Nominalbetrag von 500 Euro pro Schuljahr“ vorsieht.
37 In diesem Zusammenhang geht das vorlegende Gericht davon aus, dass befristet beschäftigte Lehrkräfte wie M. M., die nachweislich unter Verstoß gegen Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht in den Genuss der fraglichen elektronischen Karte gekommen seien, Anspruch auf die nachträgliche Gewährung dieser Karte oder zumindest auf Zahlung des Betrags hätten, der dem Nominalbetrag entspreche.
38 Aus der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), die nach diesem Beschluss ergangen sei, ergebe sich jedoch, dass eine Klage, mit der dieses Recht geltend gemacht werden solle, bestimmte Voraussetzungen erfüllen müsse. So weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass diese Lehrkräfte zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf nachträgliche Gewährung einer solchen Karte noch im Dienst sein müssten, so dass sie keinen Anspruch mehr auf diese Karte hätten, wenn sie zwischenzeitlich „aus dem Schuldienst ausgeschieden“ seien, was der Fall sei, wenn diese Lehrkräfte nicht mehr mit einer Vertretung betraut, nicht mehr in den Reservelisten für Vertretungen geführt oder nicht fest angestellt worden seien. Zum anderen hätten diese Lehrkräfte in dieser Situation nur die Möglichkeit, eine Klage auf Ersatz des durch die Nichtgewährung dieser Karte entstandenen Schadens zu erheben, der jedoch nur stattgegeben werden könne, wenn bestimmte zusätzliche materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen, wie die in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannten, erfüllt seien.
39 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher als Erstes zu prüfen, ob solche Voraussetzungen gegen Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verstoßen, da sie, wie das vorlegende Gericht meint, zu einer ungünstigeren Behandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Gegensatz zu vergleichbaren Dauerbeschäftigten in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen führen, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
40 In diesem Rahmen ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefrage, wie sich aus Rn. 31 des vorliegenden Urteils ergibt, auf der Annahme beruht, dass eine Lehrkraft wie M. M. in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung im Sinne von deren Paragraf 2 Nr. 1 in Verbindung mit Paragraf 3 Nr. 1 fällt, und zwar in Bezug auf die Zeiträume, in denen sie eine Tätigkeit als befristet beschäftigter Arbeitnehmer ausgeübt hat. Außerdem kann diese Annahme, wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Betroffene diese Eigenschaft inzwischen verloren hat.
41 Zweitens fällt die fragliche elektronische Karte auch unter die „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung (Urteil vom 3. Juli 2025, Lalfi, C‑268/24, EU:C:2025:526, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Drittens gilt insbesondere hinsichtlich einer Ungleichbehandlung im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, dass sich befristet beschäftigte Arbeitnehmer schon dann mit Erfolg auf diesen Paragrafen berufen können, wenn sie schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 3. Juli 2025, Lalfi, C‑268/24, EU:C:2025:526, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Jedoch fällt eine Ungleichbehandlung, die auf einem anderen Kriterium als der Frage beruht, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist, nicht unter das Verbot von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Gnattai, C‑543/23, EU:C:2025:653, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Im vorliegenden Fall scheint das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass die in seiner Frage genannten Voraussetzungen zu einer Ungleichbehandlung im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zum Nachteil befristet beschäftigter Lehrkräfte führen, da diese Voraussetzungen für die von diesen erhobenen Klagen „nicht für unbefristet beschäftigte Lehrkräfte gelten“.
45 Die italienische Regierung macht, wie in den Rn. 25 und 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, geltend, dass diese Voraussetzungen vielmehr für alle Lehrkräfte einschließlich der unbefristet beschäftigten gelten würden, wenn sie, gleich aus welchem Grund, aus dem Schuldienst ausgeschieden seien.
46 Anhand der Angaben des vorlegenden Gerichts lässt sich jedoch nicht feststellen, ob die in der Rechtsprechung der Corte suprema di Cassazione (Kassationsgerichtshof) aufgestellten Voraussetzungen auch auf unbefristet beschäftigte Lehrkräfte anwendbar sind, wenn sie in gleicher Weise wie eine befristet beschäftigte Lehrkraft wie M. M. aus anderen Gründen als der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses zu Unrecht von der Nutzung der fraglichen elektronischen Karte ausgeschlossen wurden und sie im Rahmen einer Klage auf Ausgleich dieses ungerechtfertigten Verlustes, deren nachträgliche Gewährung erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst beantragen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.
47 Stellt das vorlegende Gericht dann fest, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf die aus dem Schuldienst ausgeschiedenen Lehrkräfte, die die nachträgliche Gewährung der fraglichen elektronischen Karte beantragt haben, nur für ehemals befristet beschäftigte Lehrkräfte und nicht auch für ehemals unbefristet beschäftigte Lehrkräfte gelten, ist festzustellen, dass die Anwendung dieser Voraussetzungen zu einer Ungleichbehandlung im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zum Nachteil der erstgenannten Lehrkräfte im Vergleich zu den ehemals unbefristet beschäftigten Lehrkräften führt.
48 In diesem Fall wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, zu beurteilen, ob sich diese beiden Gruppen ehemaliger Lehrkräfte in vergleichbaren Situationen befinden und, wenn dies bejaht wird, ob es gegebenenfalls „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen können, wobei die dem Gerichtshof vorliegende Akte keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass die insoweit vorzunehmende Beurteilung auf Gesichtspunkte zu stützen wäre, die sich erheblich von denen unterscheiden, die der Gerichtshof berücksichtigt hat, um in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione (Elektronische Karte) (C‑450/21, EU:C:2022:411), ergangen ist, und in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Juli 2025, Lalfi (C‑268/24, EU:C:2025:526), ergangen ist, festzustellen, dass Paragraf 4 Nr. 1 einer Regelung entgegensteht, die die Inanspruchnahme dieser elektronischen Karte fest angestellten Lehrkräften unter Ausschluss befristet beschäftigter Lehrkräfte vorbehält, und zwar auch dann, wenn sie Kurzzeitvertretungen wahrnehmen.
49 Stellt das vorlegende Gericht hingegen fest, dass diese Voraussetzungen unterschiedslos für alle in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannten Lehrkräfte gelten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Ungleichbehandlung im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung bewirken, und zwar auch dann nicht, wenn die nationale Regelung, nach der befristet beschäftigten Lehrkräften ursprünglich die Nutzung der fraglichen elektronischen Karte vorenthalten wurde, gegen diesen Paragrafen verstößt.
50 Unter Berücksichtigung der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel ist als Zweites zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung der Corte suprema di Cassazione (Kassationsgerichtshof) aufgestellten Voraussetzungen, auf die sich die Vorlagefrage bezieht, gleichwohl gegen Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verstoßen können, da sie, selbst wenn sie nicht diskriminierend sind, die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung oder das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beeinträchtigen würden, weil den ehemals befristet beschäftigten Lehrkräften die fragliche elektronische Karte aufgrund einer nationalen Regelung vorenthalten wurde, die nach dem in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Beschluss gegen Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verstößt.
51 Erstens kann nach gefestigter Rechtsprechung die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch sichergestellt werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der begünstigten Gruppe. Die benachteiligten Personen müssen also in die gleiche Lage versetzt werden wie die Personen, denen der betreffende Vorteil zugutekommt (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 In einem derartigen Fall muss das nationale Gericht eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung lassen, ohne dass es ihre vorherige Beseitigung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt. Diese Verpflichtung obliegt ihm unabhängig davon, ob das innerstaatliche Recht Bestimmungen enthält, die ihm eine entsprechende Befugnis zuweisen (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Eine solche Lösung kommt jedoch, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, nur dann zur Anwendung, wenn es ein gültiges Bezugssystem gibt (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Dies ist im Ausgangsverfahren auch der Fall, da die nationale Regelung, die für unbefristet beschäftigte Lehrkräfte hinsichtlich der Gewährung der fraglichen elektronischen Karte gilt, das einzig gültige Bezugssystem bleibt, solange der nationale Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat.
55 Daher muss befristet beschäftigten Lehrkräften die gleiche Behandlung zuteilwerden, wie sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den unbefristet beschäftigten Lehrkräften vorbehält (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 83).
56 Zweitens sind, um eine solche Gleichbehandlung zu gewährleisten, alle wesentlichen Bestandteile der nationalen Regelung, von denen die Gewährung der in ihr vorgesehenen Vorteile abhängt, unter Außerachtlassung der diskriminierenden Komponente, gegebenenfalls einschließlich der Voraussetzungen, die ihre Gewährung beschränken können, umfassend und kohärent zu berücksichtigen.
57 In Bezug auf den letztgenannten Punkt kann die Berücksichtigung solcher Voraussetzungen der Feststellung des diskriminierenden Charakters dieser nationalen Regelung allerdings nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie zum Ausschluss der Gewährung eines Vorteils wie der fraglichen elektronischen Karte führen würden, da ein solcher Ausschluss dann nur die Folge der Anwendung derselben Regelung auf die Angehörigen der benachteiligten Gruppe wäre, die für die Personen der privilegierten Gruppe gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2025, Melbán und Sergamo, C‑623/23 und C‑626/23, EU:C:2025:358, Rn. 88 und 89).
58 Im vorliegenden Fall macht die italienische Regierung geltend, dass die in der Rechtsprechung der Corte suprema di Cassazione (Kassationsgerichtshof) aufgestellten Voraussetzungen untrennbar mit dem mit der Einführung der fraglichen elektronischen Karte verfolgten Zweck der Förderung der Weiterbildung der Lehrkräfte verbunden seien, da dieser Zweck nach dem Ausscheiden der Betroffenen aus dem Schuldienst nicht mehr erreicht werden könne, was durch Art. 3 Abs. 2 des in Rn. 8 des vorliegenden Urteils angeführten Dekrets des Präsidenten des Ministerrats bestätigt werde, wonach „[d]ie [fragliche elektronische] Karte ab dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht mehr verwendet werden [könne]“. Diese Voraussetzungen seien im Übrigen durch die Natur der betreffenden Vergünstigung gerechtfertigt, da Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 insoweit vorsehe, dass „[d]er in [dieser] Karte genannte Betrag weder eine Nebenvergütung noch ein zu versteuerndes Einkommen dar[stelle]“. Die Gewährung dieser Karte an Lehrkräfte, die aus dem Schuldienst ausgeschieden seien, widerspreche daher ihrem Zweck und ihrer Natur, unbeschadet des Rechts der Betroffenen, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihnen durch die Nichtgewährung der fraglichen elektronischen Karte entstanden sei.
59 Unter diesen Umständen sind die von der Rechtsprechung der Corte suprema di Cassazione (Kassationsgerichtshof) aufgestellten Voraussetzungen für Klagen auf Ausgleich des ungerechtfertigten Vorenthaltens der fraglichen elektronischen Karte, wenn gemäß der Annahme in Rn. 50 des vorliegenden Urteils festgestellt wird, dass sie nicht diskriminierend sind, ein wesentlicher Bestandteil der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung und damit des Bezugssystems, so dass ihre Anwendung nicht als Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes angesehen werden kann, was jedoch gegebenenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
60 In einem solchen Fall ist in Anwendung dieses Systems und insbesondere dieser Voraussetzungen den Lehrkräften, denen diese Vergünstigung zu Unrecht vorenthalten wird, die fragliche elektronische Karte nachträglich zu gewähren, sofern sie noch dem Schuldienst angehören, wobei die aus dem Schuldienst ausgeschiedenen Lehrkräfte ihrerseits ihren Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens geltend machen können, der in diesem Fall ebenfalls Teil des Bezugssystems ist.
61 Drittens ist hinsichtlich dieses Schadensersatzanspruchs darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen zur Beseitigung unionsrechtswidriger Diskriminierungen – einschließlich individueller Maßnahmen, durch die den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der begünstigten Gruppe – eine Durchführung des Unionsrechts darstellen, die unionsrechtlichen Anforderungen genügen muss (Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C‑650/21, EU:C:2023:300, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Dies ist bei einem Schadensersatzanspruch der Fall, der wesentlicher Bestandteil des betreffenden Bezugssystems ist und somit gemäß der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auf die Personen der benachteiligten Gruppe ausgedehnt werden muss, um die Beachtung des in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen.
63 Zu den Anforderungen des Unionsrechts, die somit in Bezug auf diesen Schadensersatzanspruch zu beachten sind, gehören diejenigen, die sich aus dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2024, X [Fehlen von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 77), das den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Allerdings geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts nicht hervor, inwiefern die Rechtsbehelfe, über die M. M. zur Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs verfügt, nicht den Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere denen von Art. 47 der Charta, entsprächen, wenn jedenfalls die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität beachtet werden.
65 In Bezug auf diese Grundsätze ist zu betonen, dass es in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten jeweils Sache ihres innerstaatlichen Rechts ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Dabei dürfen allerdings nach gefestigter Rechtsprechung die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Daraus folgt, dass es in dem in Rn. 62 des vorliegenden Urteils genannten Fall Sache des vorlegenden Gerichts ist, sich zu vergewissern, dass M. M. vor ihm selbst oder gegebenenfalls vor einem anderen Gericht über eine reale Möglichkeit verfügt, ihren Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens mit Hilfe verfahrensrechtlicher, beweisrechtlicher oder sonstiger Instrumente geltend zu machen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts vorgesehen sind, insbesondere für all solche, die ehemals unbefristet beschäftigten Lehrkräften offenstehen, um die nachträgliche Gewährung der fraglichen elektronischen Karte zu erreichen, und die nicht bewirken, dass die Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
68 Soweit dieses Recht gerade den Ersatz des Schadens betrifft, der durch die Nichtgewährung der fraglichen elektronischen Karte entstanden ist, verstößt es jedoch für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, von dem Betroffenen zu verlangen, dass er für die Zwecke der Ausübung dieses Rechts das tatsächliche Vorliegen eines konkreten Schadens, der sich von dem Schaden unterscheidet, der sich allein aus dem Verlust des Betrags von 500 Euro pro Jahr ergibt, darlegt und beweist, oder eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe nicht dem Geldwert der fraglichen elektronischen Karte entspricht, insbesondere wenn sich herausstellt, dass der erlittene Schaden geringer ist.
69 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, wonach bei einer Klage einer befristet beschäftigten Lehrkraft auf Ersatz eines ihr wegen der Anwendung einer dieser Bestimmung zuwiderlaufenden nationalen Regelung vorenthaltenen finanziellen Vorteils in Höhe von 500 Euro pro Jahr, der durch eine elektronische Karte gewährt wird, mit der Waren und Dienstleistungen zur Unterstützung der Fortbildung von Lehrkräften erworben werden können, die nachträgliche Gewährung dieser Karte zum einen davon abhängt, dass diese Lehrkraft noch dem Schuldienst angehört, und zum anderen, wenn diese Karte nicht nachträglich gewährt wird, die betreffende Lehrkraft nur unter bestimmten besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Nichtgewährung entstandenen Schadens geltend machen kann, wenn alle diese Voraussetzungen auch für unbefristet beschäftigte Lehrkräfte gelten, die die nachträgliche Erteilung eben dieser Karte beantragen, und die Verfahrensmodalitäten für die Ausübung dieses Schadensersatzanspruchs im Übrigen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen. Kosten
70 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, wonach bei einer Klage einer befristet beschäftigten Lehrkraft auf Ersatz eines ihr wegen der Anwendung einer dieser Bestimmung zuwiderlaufenden nationalen Regelung vorenthaltenen finanziellen Vorteils in Höhe von 500 Euro pro Jahr, der durch eine elektronische Karte gewährt wird, mit der Waren und Dienstleistungen zur Unterstützung der Fortbildung von Lehrkräften erworben werden können, die nachträgliche Gewährung dieser Karte zum einen davon abhängt, dass diese Lehrkraft noch dem Schuldienst angehört, und zum anderen, wenn diese Karte nicht nachträglich gewährt wird, die betreffende Lehrkraft nur unter bestimmten besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Nichtgewährung entstandenen Schadens geltend machen kann, wenn alle diese Voraussetzungen auch für unbefristet beschäftigte Lehrkräfte gelten, die die nachträgliche Erteilung eben dieser Karte beantragen, und die Verfahrensmodalitäten für die Ausübung dieses Schadensersatzanspruchs im Übrigen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen. Unterschriften