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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.2026 – C-337/22

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:71

Zitiert 8+ Entscheidungen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 5. Februar 2026 ( „Rechtsmittel – Anmeldung der Unionsbildmarke APE TEES – Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarken mit Darstellung eines Affen, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschützt sind – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 4 – Relatives Eintragungshindernis – Widerspruch – Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer – Zurückweisung – Klage beim Gericht – Art. 50 Abs. 1 und 3 EUV – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Art. 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Übergangszeitraum – Ablauf – Umstände vor Erlass der streitigen Entscheidung – Für die Beurteilung der Existenz einer älteren Marke maßgebender Zeitpunkt – Territorialitätsgrundsatz – Territorialer Geltungsbereich der Unionsmarke – Bestehen eines Konflikts“ In der Rechtssache C‑337/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Mai 2022, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája, D. Hanf, E. Markakis und V. Ruzek als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführer, unterstützt durch: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller, J. Heitz und M. Hellmann als Bevollmächtigte, International Trademark Association (INTA) mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwalt A. Lubberger, Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz, N. Parrotta, Avvocata, und M. Perraki, Dikigoros, Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren, andere Partei des Verfahrens: Nowhere Co. Ltd mit Sitz in Tokyo (Japan), vertreten durch Rechtsanwalt R. Kunze, Klägerin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias (Berichterstatter) und B. Smulders, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. April 2025 folgendes Urteil

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2022, Nowhere/EUIPO – Ye (APE TEES) (T‑281/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:139), mit dem das Gericht die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2021 (Sache R 2474/2017‑2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nowhere Co. Ltd und Herrn Junguo Ye aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Austrittsabkommen

2 Im ersten und vierten Erwägungsgrund des am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen), das durch den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 (ABl. 2020, L 29, S. 1) im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt wurde, heißt es: „In der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland … am 29. März 2017, im Anschluss an den Ausgang eines im Vereinigten Königreich abgehaltenen Referendums und seinen souveränen Beschluss, die Europäische Union … zu verlassen, nach Artikel 50 [EUV] seine Absicht mitgeteilt hat, aus der [Union] auszutreten, … Eingedenk dessen, dass nach Artikel 50 [EUV] und vorbehaltlich der Regelungen in diesem Abkommen das Recht der Union … in seiner Gesamtheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet“.

3 Das Austrittsabkommen enthält einen Teil Drei mit der Überschrift „Trennungsbestimmungen“. Titel IV („Geistiges Eigentum“) innerhalb dieses Teils Drei enthält u. a. die Art. 54 und 59 dieses Abkommens. Art. 54 („Fortgeltung von eingetragenen oder gewährten Schutzrechten im Vereinigten Königreich“) sieht vor: „(1) Inhaber eines der nachfolgend genannten, vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingetragenen oder gewährten Rechte des geistigen Eigentums werden ohne erneute Prüfung Inhaber eines vergleichbaren eingetragenen und durchsetzbaren Rechts des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs: a) Inhaber einer gemäß der [Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1)] eingetragenen Unionsmarke werden im Vereinigten Königreich Inhaber einer aus demselben Zeichen bestehenden Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen; … (3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes: Wird in der Union infolge eines am letzten Tag des Übergangszeitraums noch laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ein in jenem Absatz genanntes Recht des geistigen Eigentums für ungültig erklärt oder widerrufen …, so ist das entsprechende Recht im Vereinigten Königreich ebenfalls für ungültig zu erklären oder zu widerrufen …. Die Erklärung der Ungültig- oder Nichtigkeit, der Widerruf oder die Annullierung wird im Vereinigten Königreich am selben Tag wirksam wie in der Union. Abweichend von Unterabsatz 1 besteht für das Vereinigte Königreich dann keine Verpflichtung, das entsprechende Recht im Vereinigten Königreich für ungültig zu erklären oder zu widerrufen, wenn die Gründe für die Ungültigkeit oder den Widerruf der Unionsmarke … auf das Vereinigte Königreich nicht zutreffen. …“

4 Art. 59 („Prioritätsrecht im Hinblick auf in Bearbeitung befindliche Anträge auf Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und gemeinschaftlichen Sortenschutz“) Abs. 1 des Austrittsabkommens bestimmt: „Einer Person, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Unionsrecht einen Antrag auf eine Unionsmarke … gestellt hat, dem ein Anmeldetag zuerkannt wurde, steht für dieselbe Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, auf die sich der in der Union gestellte Antrag bezieht, identisch oder in ihnen enthalten sind, … das Recht zu, binnen 9 Monaten ab dem Ende des Übergangszeitraums einen entsprechenden Antrag im Vereinigten Königreich zu stellen. Ein nach diesem Artikel gestellter Antrag gilt als an demselben Anmelde- und Prioritätstag gestellt, an dem der Antrag in der Union gestellt wurde; gegebenenfalls kommt diesem Antrag auch der Zeitrang einer nach den Artikeln 39 oder 40 der Verordnung [2017/1001] angemeldeten Marke des Vereinigten Königreichs zugute.“

5 Teil Vier („Übergang“) des Abkommens enthält u. a. die Art. 126 und 127 dieses Abkommens. Art. 126 lautet: „Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.“

6 Art. 127 („Anwendungsbereich für den Übergang“) Abs. 1, 3 und 6 des Abkommens bestimmt: „(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich. … (3) Während des Übergangszeitraums entfaltet das nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich geltende Unionsrecht die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten und wird nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und angewendet, die auch innerhalb der Union gelten. … (6) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich ein.“

7 Art. 185 Abs. 4 des Austrittsabkommens sieht vor: „Teil Zwei und Teil Drei … finden ab dem Ende des Übergangszeitraums Anwendung.“ Verordnung Nr. 40/94

8 Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 (ABl. 2004, L 70, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) sieht in Abs. 4 vor: „Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind, b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“ Verordnung (EG) Nr. 207/2009

9 In den Erwägungsgründen 2 bis 4, 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) hieß es: „(2) … Um [den Binnenmarkt] zu verwirklichen und seine Einheit zu stärken, müssen nicht nur die Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr beseitigt und ein System des unverfälschten Wettbewerbs errichtet, sondern auch rechtliche Bedingungen geschaffen werden, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre Tätigkeiten in den Bereichen der Herstellung und der Verteilung von Waren und des Dienstleistungsverkehrs an die Dimensionen eines gemeinsamen Marktes anzupassen. Eine der besonders geeigneten rechtlichen Möglichkeiten, über die die Unternehmen zu diesem Zweck verfügen müssten, ist die Verwendung von Marken, mit denen sie ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen kennzeichnen können. (3) [Es] ist ein Markensystem der Gemeinschaft erforderlich, das den Unternehmen ermöglicht, in einem einzigen Verfahren Gemeinschaftsmarken zu erwerben, die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam sind. Der hier aufgestellte Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke sollte gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (4) Im Wege der Angleichung der Rechtsvorschriften kann das Hindernis der territorialen Beschränkung der Rechte, die den Markeninhabern nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zustehen, nicht beseitigt werden. Um den Unternehmen eine unbehinderte Wirtschaftstätigkeit im gesamten Binnenmarkt zu ermöglichen, sind Marken erforderlich, die einem einheitlichen, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden Gemeinschaftsrecht unterliegen. … (7) Das Recht aus der Gemeinschaftsmarke kann nur durch Eintragung erworben werden, die insbesondere dann verweigert wird, wenn … [der Marke] ältere Rechte entgegenstehen. (8) Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten … … (10) Der Schutz der Gemeinschaftsmarke sowie jeder eingetragenen älteren Marke, die ihr entgegensteht, ist nur insoweit berechtigt, als diese Marken tatsächlich benutzt werden.“

10 Art. 1 („Gemeinschaftsmarke“) Abs. 2 dieser Verordnung bestimmte: „Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft …“.

11 Art. 6 („Erwerb der Gemeinschaftsmarke“) dieser Verordnung lautete: „Die Gemeinschaftsmarke wird durch Eintragung erworben.“

12 Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) Abs. 1, 2 und 4 dieser Verordnung sah vor: „(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, … (2) ‚Ältere Marken‘ im Sinne von Absatz 1 sind a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören: … … (4) Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind, b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“

13 Art. 9 („Recht aus der Gemeinschaftsmarke“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmte: „(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr a) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist; b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird; c) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. … (3) Das Recht aus der Gemeinschaftsmarke kann Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Gemeinschaftsmarke verboten wären. Das angerufene Gericht darf bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.“

14 Art. 41 („Widerspruch“) Abs. 1 und 3 dieser Verordnung bestimmte: „(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke kann gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist; der Widerspruch kann erhoben werden … c) in den Fällen des Artikels 8 Absatz 4 von den Inhabern der dort genannten älteren Marken oder Kennzeichenrechte sowie von den Personen, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen. … (3) Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist. Der Widerspruch kann innerhalb einer vom [Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)] bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.“

15 Art. 42 („Prüfung des Widerspruchs“) Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sah vor: „(2) Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen. (3) Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.“

16 Art. 46 („Dauer der Eintragung“) dieser Verordnung bestimmte: „Die Dauer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke beträgt zehn Jahre gerechnet vom Tag der Anmeldung an. …“

17 Die Verordnung Nr. 207/2009 wurde durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geändert. Später wurde die Verordnung Nr. 207/2009 mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 durch die Verordnung 2017/1001 aufgehoben und ersetzt. Verordnung 2017/1001

18 Im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 heißt es: „Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der vollständigen Übereinstimmung mit dem Prioritätsgrundsatz, dem zufolge eine eingetragene ältere Marke Vorrang vor einer später eingetragenen Marke genießt, muss vorgesehen werden, dass die Durchsetzung von Rechten aus einer Unionsmarke die Rechte, die Inhaber vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Unionsmarke erworben haben, nicht beeinträchtigt. …“

19 Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung entspricht jeweils dem von Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 3 letzter Satz der Verordnung Nr. 207/2009. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, der im Wesentlichen Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht, stellt klar, dass der Inhaber einer Unionsmarke „unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag [dieser] Unionsmarke erworbenen Rechte“ das Recht hat, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Art. 9 Abs. 2 aufgezählte Zeichen zu benutzen.

20 Art. 47 („Prüfung des Widerspruchs“) der Verordnung 2017/1001, dessen Wortlaut dem von Art. 42 der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht, sieht in seinen Abs. 1 und 5 vor: „(1) Bei der Prüfung des Widerspruchs fordert das [EUIPO] die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen. … (5) Ergibt die Prüfung, dass die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Unionsmarke beantragt worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen. Ist die Marke von der Eintragung nicht ausgeschlossen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.“

21 Art. 51 („Eintragung“) Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bestimmt: „… [H]at sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, so wird die Marke mit den in Artikel 111 Absatz 2 genannten Angaben in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.“

22 Art. 70 („Prüfung der Beschwerde“) Abs. 2 der Verordnung lautet: „Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.“

23 Art. 71 („Entscheidung über die Beschwerde“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Nach der Prüfung, ob der Beschwerde stattzugeben ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an diese Dienststelle zurück.“

24 Art. 139 („Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens“) Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Der Anmelder oder Inhaber einer Unionsmarke kann beantragen, dass seine Anmeldung oder seine Unionsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke umgewandelt wird, a) soweit die Anmeldung der Unionsmarke zurückgewiesen wird oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt; … (2) Die Umwandlung findet nicht statt, … b) wenn Schutz in einem Mitgliedstaat begehrt wird, in dem gemäß der Entscheidung des [EUIPO] oder des einzelstaatlichen Gerichts der Anmeldung oder der Unionsmarke ein Eintragungshindernis oder ein Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund entgegensteht. (3) Die nationale Anmeldung, die aus der Umwandlung einer Anmeldung oder einer Unionsmarke hervorgeht, genießt in dem betreffenden Mitgliedstaat den Anmeldetag oder den Prioritätstag der Anmeldung oder der Unionsmarke …“ Verordnung Nr. 2868/95

25 In Regel 19 („Substanziierung des Widerspruchs“) der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. 2005, L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95) hieß es in den Abs. 1 und 2: „(1) Das [HABM] gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens nach Regel 18 Absatz 1. (2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen: … d) wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung gestützt, ist der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen; …“

26 Regel 20 („Prüfung des Widerspruchs“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 sieht vor: „Belegt der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs, wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen.“ Delegierte Verordnung (EU) 2018/625

27 Art. 80 („Übergangsmaßnahmen“) der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) sieht vor: „Im Fall laufender Verfahren, für welche diese Verordnung gemäß Artikel 82 nicht gilt, [gilt] die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 … jedoch weiterhin bis zu deren Abschluss.“

28 Art. 82 („Inkrafttreten und Anwendung“) Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung bestimmt: „[Diese Verordnung] gilt ab dem in Absatz 1 genannten Datum des Inkrafttretens mit folgenden Ausnahmen: … b) Artikel 7 und 8 gelten nicht für Widerspruchsverfahren, deren kontradiktorischer Teil vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat; … j) Titel V gilt nicht für Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden; …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

29 Die in den Rn. 1 bis 15 und 22 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich wie folgt zusammenfassen.

30 Am 30. Juni 2015 meldete Herr Ye beim EUIPO eine Unionsmarke an.

31 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

32 Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

33 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 234/2015 vom 9. Dezember 2015 veröffentlicht.

34 Am 8. März 2016 erhob Nowhere, die Klägerin im ersten Rechtszug, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten Waren und Dienstleistungen.

35 Der Widerspruch war u. a. auf die folgenden drei im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzten nicht eingetragenen älteren Bildmarken gestützt.

36 Als Widerspruchsgrund wurde, was diese älteren Marken betrifft, das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

37 Mit Entscheidung vom 20. September 2017 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

38 Am 17. November 2017 legte Nowhere gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

39 Mit einer ersten Entscheidung vom 8. Oktober 2018 wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

40 Mit am 7. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Nowhere Klage auf Aufhebung dieser ersten Entscheidung.

41 Mit Entscheidung vom 17. Juli 2019 (Sache R 2474/2017-2 [REV]) widerrief die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO ihre erste Entscheidung wegen eines dem EUIPO anzulastenden offensichtlichen Fehlers.

42 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019, Nowhere/EUIPO – Ye (APE TEES) (T‑12/19, EU:T:2019:907), stellte das Gericht fest, dass der Rechtsstreit betreffend die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannte Klage in der Hauptsache erledigt sei.

43 Mit einer zweiten – der streitigen – Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannte Beschwerde zurück. Insbesondere war sie hinsichtlich der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten älteren Marken der Auffassung, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich möglicherweise existierende Rechte nicht mehr als Grundlage für ein u. a. auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestütztes Widerspruchsverfahren dienen könnten. Sie war daher der Auffassung, dass Nowhere sich für ihren Widerspruch nicht mehr gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung (action for passing off) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs berufen könne. Somit bestätigte die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO, was diese älteren Marken betrifft, die Zurückweisung des Widerspruchs aus diesem einzigen Grund. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

44 Mit am 21. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Nowhere Klage auf Aufhebung und Abänderung der streitigen Entscheidung, soweit die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO mit dieser Entscheidung die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannte Beschwerde aus dem in Rn. 43 genannten Grund zurückgewiesen hatte.

45 Nowhere stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend machte. Im Rahmen dieses Klagegrundes machte Nowhere im Wesentlichen geltend, dass für die Feststellung des Bestehens eines älteren Rechts, auf das ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke gestützt werde, allein auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke abzustellen sei.

46 Das EUIPO machte dagegen geltend, dass ein solches älteres Recht nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch zu dem Zeitpunkt bestehen müsse, zu dem es seine endgültige Entscheidung über den Widerspruch erlasse, d. h. im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung.

47 Als Erstes stellte das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils fest, dass gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV das Unionsrecht zwar seit dem Inkrafttreten des nach Art. 50 Abs. 2 EUV geschlossenen Austrittsabkommens, d. h. ab 1. Februar 2020, auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr gefunden habe, dass aber aus Art. 126 in Verbindung mit Art. 127 dieses Abkommens hervorgehe, dass das Unionsrecht, sofern nichts anderes bestimmt gewesen sei, während eines Übergangszeitraums, der am Tag des Inkrafttretens des Abkommens begann und am 31. Dezember 2020 endete (im Folgenden: Übergangszeitraum), für diesen Staat und in seinem Hoheitsgebiet weiterhin gegolten habe. Außerdem stellte es in Rn. 25 dieses Urteils fest, dass die das geistige Eigentum betreffenden Bestimmungen der Art. 54 bis 61 in Teil 3 Titel IV des Austrittsabkommens nicht darauf eingingen, wie mit einem Widerspruch zu verfahren sei, der vor dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens auf der Grundlage eines im Vereinigten Königreich geschützten älteren Rechts eingelegt worden sei.

48 Als Zweites wies das Gericht in den Rn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass im vorliegenden Fall der einzige relevante Bestandteil der Verwaltungsakte aus der Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums die streitige Entscheidung gewesen sei, da alle anderen Handlungen, die das Verfahren vor dem EUIPO seit der Anmeldung der angemeldeten Marke betroffen hätten, vor dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens und damit jedenfalls vor dem Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt seien.

49 Als Drittes führte es zunächst in Rn. 28 dieses Urteils aus, dass entsprechend der sich aus den in Rn. 18 des angefochtenen Urteils angeführten Urteilen vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM (C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12), und vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO (C‑702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung), ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach im Wesentlichen für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der Anmeldung der mit einem Widerspruch angegriffenen Unionsmarke maßgeblich sei, aus „nunmehr gefestigter“, u. a. im Urteil vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO – The Guide Association [BROWNIE], T‑598/18, im Folgenden: Brownie-Rechtsprechung, EU:T:2020:22, Rn. 19), formulierter Rechtsprechung des Gerichts hervorgehe, dass für die Beurteilung, ob ein relatives Eintragungshindernis vorliege, auf den Zeitpunkt der Anmeldung der mit dem Widerspruch angegriffenen Unionsmarke abzustellen sei.

50 In Rn. 29 des angefochtenen Urteils wies das Gericht darauf hin, dass nach der Brownie-Rechtsprechung der Umstand, dass die ältere Marke ihren Status als in einem Mitgliedstaat eingetragene Marke zu einem Zeitpunkt nach der Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke, insbesondere nach einem möglichen Austritt des betreffenden Mitgliedstaats aus der Union, verlieren könnte, grundsätzlich für das Ergebnis des Widerspruchs unwesentlich sei.

51 Sodann zog das Gericht ebenfalls auf der Grundlage dieser Rechtsprechung in Rn. 30 des angefochtenen Urteils aus diesen Erwägungen den Schluss, dass der Umstand, dass ein nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 eingelegter Widerspruch auf nicht eingetragene ältere Marken, die im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzt würden, und auf das im Vereinigten Königreich geltende Recht hinsichtlich Kennzeichenverletzungen gestützt werde, für einen gegen die Eintragung einer vor dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens und dem Ablauf des Übergangszeitraums angemeldeten Unionsmarke gerichteten Widerspruch irrelevant sei.

52 Schließlich gelangte es in Rn. 31 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Widerspruch, da die Anmeldung der angemeldeten Marke vor diesen Zeitpunkten erfolgt sei, grundsätzlich auf die nicht eingetragenen älteren Marken habe gestützt werden können, soweit sie im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzt worden seien, was die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO bei ihrer Beurteilung hätte berücksichtigen müssen.

53 Als Viertes stellte es fest, dass das Vorbringen des EUIPO an diesem Ergebnis nichts ändern könne.

54 Erstens wies das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils das Vorbringen des EUIPO zur Verwendung des Indikativ Präsens in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 mit dem Hinweis zurück, dass zum einen allein aus der Verwendung des Indikativ Präsens in einer Bestimmung keine Rückschlüsse für deren Auslegung gezogen werden könnten, und dass zum anderen angesichts der Wendung „[a]uf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke“, mit der Art. 8 Abs. 4 beginne, nicht ausgeschlossen werden könne, dass das nachfolgend verwendete Präsens eher auf den Zeitpunkt der Einlegung eines Widerspruchs als auf den des Erlasses der streitigen Entscheidung abstelle.

55 Zweitens führte es zu den vom EUIPO angeführten Bestimmungen der Regel 19 Abs. 2 Buchst. d und der Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 in Rn. 36 dieses Urteils aus, dass sich aus dem Wortlaut der letztgenannten Regel ergebe, dass die Existenz, die Gültigkeit und der Schutzumfang des älteren Rechts vor Ablauf der in der erstgenannten Regel genannten Frist belegt werden müssen. Diese Frist habe im vorliegenden Fall jedoch vor dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens und dem Ablauf des Übergangszeitraums geendet. In Rn. 37 des angefochtenen Urteils zog das Gericht hieraus den Schluss, dass „zumindest im vorliegenden Fall“ die These des EUIPO, wonach für die Feststellung des Bestehens der betreffenden älteren Rechte auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung abzustellen sei, diesen Bestimmungen zuwiderlaufe.

56 Drittens führte das Gericht auf das Vorbringen des EUIPO zu Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in den Rn. 38 und 39 dieses Urteils aus, dass mit der Prüfung eines Widerspruchs nicht automatisch eine Prüfung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke verbunden sei, da diese Prüfung nur auf Verlangen des Anmelders erfolgen könne, und dass jedenfalls Art. 42 Abs. 2 dieser Verordnung auf die letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke abstelle und nicht auf den mit dem Erlass der endgültigen Entscheidung des EUIPO über den Widerspruch endenden Zeitraum.

57 Viertens wies das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils die Bezugnahmen des EUIPO auf Vorschriften und Rechtsprechung zu Anträgen auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, dass diese im Rahmen eines Rechtsstreits zu einem Widerspruchsverfahren nicht zwangsläufig einschlägig seien.

58 Fünftens führte das Gericht auf das Vorbringen des EUIPO, wonach es ab dem Ende des Übergangszeitraums keinen Konflikt zwischen der angemeldeten Marke und den im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzten nicht eingetragenen älteren Marken geben könne, in Rn. 41 des angefochtenen Urteils aus, dass gemäß Art. 51 der Verordnung 2017/1001 die angemeldete Marke eingetragen werde, wenn sich ein erhobener Widerspruch – u. a. durch Zurückweisung – endgültig erledigt habe, und dass aus Art. 52 dieser Verordnung eindeutig hervorgehe, dass die Eintragung ab dem Tag der Anmeldung gelte und nicht erst ab der endgültigen Zurückweisung eines möglicherweise eingelegten Widerspruchs.

59 In Rn. 42 dieses Urteils zog es hieraus den Schluss, dass ein Konflikt zwischen den in Rede stehenden Marken, selbst wenn man annähme, dass er nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht mehr eintreten könne, im Fall einer Eintragung der angemeldeten Marke in der Zeit von der Anmeldung der Unionsmarke bis zum Ablauf des Übergangszeitraums hätte bestehen können. Es sei schwer nachvollziehbar, warum Nowhere der Schutz ihrer im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzten nicht eingetragenen älteren Marken auch während dieses Zeitraums verwehrt werden sollte; folglich habe die Klägerin auch in Bezug auf diesen Zeitraum ein berechtigtes Interesse am Erfolg ihres Widerspruchs.

60 Sechstens führte es in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils aus, dass auch das Vorbringen des EUIPO zurückzuweisen sei, dass der Anmelder der in Rede stehenden Unionsmarke nach Art. 139 der Verordnung 2017/1001 seine Unionsmarkenanmeldung in Anmeldungen für nationale Marken in allen Mitgliedstaaten der Union umwandeln und so für dieselbe Marke auf demselben Gebiet auf mühsame und kostspielige Art und Weise Schutz erlangen könne, während das Eintragungshindernis in der Union nicht mehr bestünde. Das Gericht stellte nämlich fest, dass zum einen diese Erwägungen grundsätzlich für jedes Widerspruchsverfahren gälten, und dass zum anderen, da nach Art. 139 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 die nationale Anmeldung, die aus der Umwandlung einer Unionsmarkenanmeldung hervorgehe, in dem betreffenden Mitgliedstaat den Anmeldetag der Unionsmarke genieße, in der Zeit zwischen der Anmeldung der Unionsmarke und dem Ablauf des Übergangszeitraums ein Markenkonflikt hätte bestehen können.

61 Nach alledem stellte das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils fest, dass keines der vom EUIPO vorgebrachten Argumente dessen Standpunkt zu stützen vermöge, wonach für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung, die „als einziges verfahrensrelevantes Dokument nach dem Ablauf des Übergangszeitraums erlassen wurde“, abzustellen sei, und gelangte zu dem Ergebnis, dass dem einzigen Klagegrund von Nowhere stattzugeben und die streitige Entscheidung aufzuheben sei. Dagegen wies es die Klage im Übrigen aus den in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen ab. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

62 Mit am 23. Mai 2022 eingegangenen Schriftsatz hat das EUIPO gemäß Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, sein Rechtsmittel im Einklang mit Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzulassen.

63 Mit Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere (C‑337/22 P, EU:C:2022:908), ist das Rechtsmittel zugelassen worden.

64 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. März 2023 ist die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des EUIPO zugelassen worden.

65 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. April 2023, EUIPO/Nowhere (C‑337/22 P, EU:C:2023:409), ist die International Trademark Association (INTA) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des EUIPO zugelassen worden.

66 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2023 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils vom 20. Juni 2024, EUIPO/Indo European Foods (C‑801/21 P, EU:C:2024:528), ausgesetzt worden. Im Anschluss an diese Verkündung ist das Verfahren mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juni 2024 fortgesetzt worden.

67 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO, – das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben; – die gegen die streitige Entscheidung gerichtete Klage von Nowhere vollumfänglich abzuweisen; – Nowhere die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

68 Nowhere beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – dem EUIPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

69 Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt die Anträge des EUIPO.

70 Die INTA beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

71 Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Grund. Es macht damit im Wesentlichen geltend, dass die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO im Rahmen ihrer Beurteilung des in Rede stehenden Widerspruchs die nicht eingetragenen älteren Marken hätte berücksichtigen müssen, soweit sie im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzt worden seien, unzureichend begründet und mit Rechtsfehlern behaftet sei. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile: Mit dem ersten wird ein Verstoß des Gerichts gegen seine Begründungspflicht geltend gemacht, da es nicht rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt habe, aus denen es mit dieser Schlussfolgerung von seiner ständigen Rechtsprechung abgewichen sei, mit dem zweiten ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und mit dem dritten eine Verkennung der Rechtsfolgen von Art. 50 Abs. 3 EUV und der Art. 126 und 127 des Austrittsabkommens sowie ein Verstoß gegen den Territorialitätsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.

72 Zur Stützung der Rechtsmittelanträge macht die Bundesrepublik Deutschland auch geltend, dass die Klage von Nowhere vor dem Gericht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses wegen des Wegfalls dieser älteren Marken im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO hätte abgewiesen werden müssen. Zur Zulässigkeit

73 Nowhere hält das Rechtsmittel für unzulässig und begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Rechtsmittel keine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage im Sinne von Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufwerfe, da die streitige Entscheidung gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz der guten Verwaltung verstoße und unter diesen Umständen jedenfalls aufzuheben sei, wobei der Tenor des angefochtenen Urteils auf diesen Grund zu stützen sei.

74 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel in vollem Umfang zugelassen hat, da er festgestellt hat, dass der Antrag des EUIPO auf Zulassung des Rechtsmittels gemäß Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung rechtlich hinreichend belegt, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C‑337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 41 und 42).

75 Zum anderen hat die Frage, ob der Tenor des angefochtenen Urteils auf andere rechtliche Gründe als die dieses Urteils gestützt werden kann, keine Auswirkung auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

76 Das Vorbringen von Nowhere ist daher zurückzuweisen. Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zum fehlenden Rechtsschutzinteresse von Nowhere vor dem Gericht

77 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, die gemäß Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer zugelassen wird, den Streitgegenstand, wie er durch die Anträge und die Gründe der Hauptparteien umschrieben wird, nicht ändern kann. Folglich ist nur das Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge, Klage- und Verteidigungsgründe festgelegten Rahmen hält (Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78 Ein Streithelfer geht jedoch nicht über den Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hinaus, wenn er einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts geltend macht, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im Rahmen eines Rechtsmittels stellt jeder Umstand, der die Zulässigkeit einer beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage oder Aufhebungsklage und insbesondere das Interesse der Partei, die diese Klage erhoben hat, an der Nichtigerklärung oder Aufhebung der angefochtenen Handlung betrifft, einen solchen Gesichtspunkt zwingenden Rechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Silver u. a./Rat, C‑499/21 P, EU:C:2023:479, Rn. 38 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

79 Im vorliegenden Fall macht die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung der Rechtsmittelanträge u. a. geltend, dass die Klage von Nowhere vor dem Gericht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses hätte abgewiesen werden müssen, da diese Klage Nowhere keinen Vorteil mehr habe verschaffen können, da die zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachte ältere Marke im Lauf des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer „weggefallen“ sei.

80 In Anbetracht der Ausführungen in Rn. 78 des vorliegenden Urteils ist das entsprechende Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zulässig, auch wenn sich das EUIPO im Rahmen seines Rechtsmittels nicht auf das fehlende Rechtsschutzinteresse von Nowhere in Bezug auf die streitige Entscheidung berufen hat.

81 Zur Begründetheit ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung voraussetzt, dass die Klage der Person, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Die Frage, ob ein solcher Vorteil besteht, ist konkret unter Berücksichtigung sämtlicher Folgen, die sich aus der Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der mit dieser Klage angefochtenen Entscheidung ergeben können, und der Art des Schadens, der entstanden sein soll, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, EUIPO/Indo European Foods, C-801/21 P, EU:C:2024:528, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

82 Die streitige Entscheidung bestätigt aber die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch von Nowhere mit der Begründung zurückzuweisen, dass Nowhere nach dem Ende des Übergangszeitraums ihre im Vereinigten Königreich nicht eingetragenen älteren Marken zur Stützung dieses Widerspruchs nicht mehr habe geltend machen können. Nowhere konnte daher aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Grundes und der Aufhebung der streitigen Entscheidung einen Vorteil ziehen.

83 Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zum fehlenden Rechtsschutzinteresse von Nowhere vor dem Gericht ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründetheit

84 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da die Unionsmarke, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, am 30. Juni 2015 angemeldet wurde, für diesen Rechtsstreit zum einen die zu diesem Zeitpunkt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 und zum anderen die Verfahrensbestimmungen der Verordnung 2017/1001 gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2024, EUIPO/Indo European Foods, C‑801/21 P, EU:C:2024:528, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 – Vorbringen der Parteien

85 Mit dem zweiten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes, der als Erstes zu prüfen ist, macht das EUIPO, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland und die INTA, geltend, dass der Inhaber eines älteren Rechts sowohl im Rahmen von Widerspruchsverfahren als auch in Nichtigkeitsverfahren verpflichtet sei, die Existenz, die Gültigkeit und den Umfang dieses Rechts nicht nur am Anmeldetag oder am Prioritätstag der betreffenden Unionsmarkenanmeldung nachzuweisen, um den zeitlichen Vorrang seines Rechts gegenüber dieser Anmeldung darzutun, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUIPO, um den Fortbestand seines Rechts darzutun. Der Wegfall dieses Rechts ex nunc während des Verfahrens vor dem EUIPO, insbesondere im Fall des Ablaufs, des Verfalls oder des Verzichts, führe zwangsläufig zur Zurückweisung des betreffenden Widerspruchs oder Antrags auf Nichtigerklärung. Diese allgemeinen Regeln seien vom Gericht in den Rn. 30 bis 34 des Urteils vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM – Tesco Stores (METRO) (T‑191/04, im Folgenden: Metro-Urteil, EU:T:2006:254), anerkannt und von seiner späteren Rechtsprechung bestätigt worden.

86 Diese Regeln ergäben sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere aus der Verwendung des Indikativ Präsens und seiner grammatikalischen Struktur, aus seinem Kontext, insbesondere aus dem Wortlaut von Regel 19 Abs. 2 Buchst. d und Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 und von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie aus dem allgemeinen Zweck des Widerspruchsverfahrens, der darin bestehe, die Interessen der Inhaber älterer Rechte zu schützen, indem die wesentliche Funktion dieser Rechte gegenüber Konflikten mit Unionsmarken gewahrt werde, die aus dem gleichzeitigen Bestehen zweier gültiger und durchsetzbarer Rechte resultierten.

87 Zum einen aber wirft das EUIPO dem Gericht vor, in den Rn. 28 bis 31 des angefochtenen Urteils eine neue allgemeine Regel „geschaffen“ zu haben, wonach Ereignisse, die eine ältere Marke beträfen und nach dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke einträten, für das Ergebnis des Widerspruchs gegen diese Eintragung unwesentlich seien. Insoweit habe sich das Gericht auf Erwägungen zum in zeitlicher Hinsicht anwendbaren materiellen Recht und zur Beurteilung des Vorliegens eines relativen Eintragungshindernisses zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke sowie auf eine Rechtsprechung des Gerichts gestützt, die nicht relevant seien. Es habe daraus zu Unrecht geschlossen, dass das EUIPO verpflichtet sei, im Vereinigten Königreich geschützte ältere Rechte zu berücksichtigen, die gegen eine vor Ende des Übergangszeitraums eingereichte Unionsmarkenanmeldung geltend gemacht worden seien.

88 Zum anderen macht das EUIPO geltend, das Gericht habe in den Rn. 34 bis 42 dieses Urteils Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 unter Verkennung des Wortlauts, des Kontexts und der Ziele dieser Bestimmung ausgelegt, indem es die Argumente zurückgewiesen habe, die es ihm hierzu vorgelegt habe, um das Bestehen der in Rn. 85 des vorliegenden Urteils genannten Regeln nachzuweisen.

89 Was erstens den Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 betreffe, habe das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils sein Vorbringen falsch ausgelegt und die grammatikalische Struktur dieser Bestimmung falsch verstanden.

90 Zweitens habe das Gericht in den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils die Rolle des Kontexts dieser Bestimmung heruntergespielt, indem es festgestellt habe, dass Regel 19 Abs. 1 und Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht auf den Zeitpunkt verwiesen, zu dem die Entscheidung über den Widerspruch getroffen werde. Außerdem habe es in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils zu Unrecht das Vorbringen des EUIPO zu den Voraussetzungen der ernsthaften Benutzung der älteren Marke zurückgewiesen, obwohl diese veranschaulichten, dass es einen Mechanismus gebe, der an der Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke hindere, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch kein Konflikt bestehe. Schließlich habe es das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils zu Unrecht abgelehnt, der Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts und der Rechtsprechung zu Nichtigkeitsverfahren Relevanz beizumessen.

91 Drittens macht das EUIPO in Bezug auf die Ziele der Widerspruchsverfahren geltend, dass die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, dass Nowhere ein berechtigtes Interesse am Erfolg ihres Widerspruchs habe, auf unzutreffenden Erwägungen beruhe. Zum einen beruhe die Erwägung des Gerichts zum Bestehen eines möglichen Konflikts im Fall einer Eintragung darauf, dass es den Anmelde- oder Prioritätstag einer Unionsmarke, dessen wesentliche Funktion darin bestehe, die zeitliche Reihenfolge der Rechte gemäß dem Prioritätsgrundsatz festzulegen, mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung dieser Marke, ab dem Unionsmarken Dritten entgegengehalten werden könnten, verwechsle. Zum anderen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere, dass sich Verletzungsklagen und Verwaltungsverfahren hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Wirkungen unterschieden. Folglich laufe der Standpunkt des EUIPO entgegen den Feststellungen des Gerichts nicht darauf hinaus, Nowhere den Schutz ihrer nicht eingetragenen älteren Marken im Vereinigten Königreich in der Zeit zwischen der Anmeldung der angegriffenen Marke und dem Ablauf des Übergangszeitraums zu verweigern.

92 Nowhere hält das Vorbringen des EUIPO für unbegründet.

93 Sie macht insoweit zum einen geltend, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union keinen Einfluss auf den Schutz ihrer älteren Rechte habe, da für die Prüfung ihres Widerspruchs allein der Zeitpunkt der Anmeldung der angemeldeten Marke maßgeblich sei, zu dem das Vereinigte Königreich noch ein Mitgliedstaat der Union gewesen sei.

94 Außerdem habe die betreffende ältere Marke zum Zeitpunkt der Erhebung ihres Widerspruchs territorialen Schutz nach dem Markenrecht in der Union genossen.

95 Zum anderen gehe das EUIPO von einer Annahme aus, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 keine Grundlage finde, nämlich dass jedes Erlöschen der Gültigkeit eines älteren Rechts, das im Widerspruchsverfahren vor der endgültigen Entscheidung über den Widerspruch eintrete, zur Zurückweisung des Widerspruchs führen müsse.

96 Erstens habe das Gericht nämlich zu Recht entschieden, dass die bloße Verwendung des Indikativ Präsens in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 diese Annahme nicht stütze.

97 Zweitens ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere deren Art. 41, nicht, dass die betreffenden älteren Rechte zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung immer noch als solche eingestuft werden können müssten. Entscheidend sei allein, ob die betreffenden älteren Marken am Anmelde- oder Prioritätstag der in Rede stehenden Unionsmarkenanmeldung „ältere Rechte“ gewesen seien.

98 Drittens beziehe sich der Verweis des EUIPO auf das Metro-Urteil auf einen anderen Fall als den des vorliegenden Rechtsstreits, wie das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, da die Verlängerung einer Marke nicht mit einem von den Parteien unabhängigen politischen Ereignis gleichgesetzt werden könne.

99 Viertens lasse die Argumentation des EUIPO zu den Anforderungen aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 außer Acht, dass es zahlreiche Fälle gebe, in denen die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nicht berücksichtigt werde, da diese Marke seit fünf Jahren eingetragen sei. – Würdigung durch den Gerichtshof

100 Die Schlussfolgerung in Rn. 31 des angefochtenen Urteils, dass der nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erhobene Widerspruch von Nowhere grundsätzlich auf die von ihr geltend gemachten älteren nicht eingetragenen Marken im Vereinigten Königreich habe gestützt werden können, hat das Gericht auf seine in den Rn. 28 bis 30 des angefochtenen Urteils angeführte Brownie-Rechtsprechung gestützt.

101 Diese Rechtsprechung beruht auf der Prämisse, dass, da bei der Beurteilung, ob ein relativer Eintragungshindernis gegeben ist, auf das ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke gestützt wird, auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieser Unionsmarke abzustellen ist, der Umstand, dass die ältere Widerspruchsmarke nach diesem Zeitpunkt den Status einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen oder geschützten Marke verliert, für den Ausgang des Widerspruchs grundsätzlich unerheblich ist.

102 Wie das EUIPO im Rahmen des zweiten Teils seines einzigen Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen geltend macht, findet diese Prämisse jedoch weder im Wortlaut und im Kontext von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 noch allgemeiner in den Zielen des Widerspruchsverfahrens eine Grundlage.

103 Insoweit ist erstens festzustellen, dass nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 „[a]uf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“„die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen [ist]“, „wenn und soweit“ dieses Kennzeichen nach dem maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats zwei Voraussetzungen erfüllt, nämlich zum einen (Art. 8 Abs. 4 Buchst. a), dass „Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke oder gegebenenfalls vor dem Tag der für [diese Anmeldung] in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind“, und zum anderen (Art. 8 Abs. 4 Buchst. b), dass „dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“.

104 Die in Art. 8 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung genannte Voraussetzung bezieht sich, wie die Verwendung der Vergangenheitsform und der Präposition „vor“ hervorhebt, ausdrücklich auf ein zeitliches Kriterium für den Vorrang des Erwerbs von Rechten an dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, im Hinblick auf den Anmeldetag der betreffenden Unionsmarke oder gegebenenfalls den für die Anmeldung in Anspruch genommenen Prioritätstag.

105 Dagegen ist die in Art. 8 Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Voraussetzung, obwohl auch sie dieses Kriterium des Vorrangs enthält, indem sie verlangt, dass das Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, seinem Inhaber nach dem für dieses Kennzeichen maßgeblichen Recht das „Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“, im Indikativ Präsens abgefasst und enthält keinen Hinweis darauf, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müsste.

106 Ebenso ist hervorzuheben, dass die Wendung „ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen“ in Art. 8 Abs. 4, die sich auf die Entscheidung des EUIPO bezieht, mit der dem Widerspruch stattgegeben und die Anmeldung der Unionsmarke zurückgewiesen wird, ebenfalls im Indikativ Präsens abgefasst ist.

107 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich zwar, dass der Erwerb des älteren Rechts, auf das ein auf diese Bestimmung gegründeter Widerspruch gestützt wird, anhand des Anmeldetags oder gegebenenfalls des Prioritätstags der betreffenden Unionsmarke zu beurteilen ist. Jedoch ergibt sich daraus auch, dass diesem Widerspruch nur stattgegeben werden kann, wenn das ältere Recht seinem Inhaber nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch zu dem späteren Zeitpunkt der Widerspruchserhebung und bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung darüber, ob „die angemeldete Marke … von der Eintragung ausgeschlossen [ist]“, nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union „das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“.

108 Zweitens wird diese Auslegung durch den Kontext des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 bestätigt.

109 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass, ebenso wie der Wortlaut dieser Bestimmung, der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Aufbau vergleichbar ist, in Bezug auf Widersprüche, die auf eingetragene ältere Marken gestützt werden, auf die die letztgenannte Bestimmung anwendbar ist, nahelegt, dass der Tag der Anmeldung der Unionsmarke zwar für die Beurteilung des Vorrangs dieser eingetragenen älteren Marken maßgeblich ist, dass diese aber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bestehen müssen, damit dem Widerspruch stattgegeben werden kann. Während Art. 8 Abs. 2 „ältere Marken“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 u. a. als „Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität“, definiert, sieht Art. 8 Abs. 1 vor, dass „[a]uf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke … die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen [ist]“, wenn die in dieser letztgenannten Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

110 Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Beschwerdekammern zu prüfen haben, ob das nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemachte ältere Recht zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Beschwerdekammer über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung entscheidet, nicht durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung, gegen die kein Rechtsbehelf mehr statthaft ist, aufgehoben wurden, um sich zu vergewissern, dass dieses Recht immer noch die von dieser Bestimmung geforderte Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C‑96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 95 bis 97 und 205).

111 Außerdem hat nach dieser Rechtsprechung mangels einer solchen endgültigen gerichtlichen Entscheidung und da das fragliche ältere Recht zu dem Zeitpunkt, zu dem das EUIPO endgültig über den Widerspruch entscheidet, weiterhin besteht, das EUIPO zu prüfen, ob der Widersprechende nachgewiesen hat, dass das fragliche Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt, und ob es erlaubt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C‑96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 95 bis 97 und 205 bis 207).

112 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Frage, ob noch ein wirksam geschütztes älteres Recht besteht, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem das EUIPO endgültig über den Widerspruch befindet, um zu entscheiden, ob „die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen [ist]“; dies umfasst das Stadium des Beschwerdeverfahrens. Es handelt sich um eine Vorfrage, über die das EUIPO zu entscheiden hat, bevor es prüft, ob der Widersprechende nachgewiesen hat, dass dieses ältere Recht im Übrigen die materiellen Voraussetzungen aus Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt, insbesondere, dass es seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

113 Drittens wird diese Auslegung durch die Ziele des Widerspruchsverfahrens gestützt.

114 Hierzu ist festzustellen, dass die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für eingetragene Marken und in Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung für nicht eingetragene Marken aufgestellten Kriterien für den zeitlichen Vorrang den im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 genannten Prioritätsgrundsatz umsetzen.

115 Nach diesem Grundsatz steht das ausschließliche Recht, das diese Verordnungen dem Inhaber der Unionsmarke verleihen, demjenigen zu, der die betreffende Marke zuerst eingetragen oder erworben hat. Wie sich aus Art. 46 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, ist insoweit der Tag der Anmeldung dieser Marke oder gegebenenfalls der Tag der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität maßgeblich. Bei einer Kollision zwischen zwei Marken wird vermutet, dass die zuerst eingetragene die Voraussetzungen für den Schutz vor der als zweite eingetragenen Unionsmarke erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C‑561/11, EU:C:2013:91, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

116 Unter diesem Blickwinkel dient das Widerspruchsverfahren, das zu den im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung von Unionsmarken zur Verfügung stehenden Mechanismen der Vorabkontrolle gehört, einem präventiven Zweck, der darin besteht, die Eintragung von Unionsmarken zu verhindern, die mit anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Marken oder sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechten kollidieren könnten, indem dem Inhaber einer älteren Marke ermöglicht wird, die Eintragung eines Zeichens, das diese Marke verletzen könnte, zu verhindern, unbeschadet der Möglichkeit dieses Inhabers, gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 eine Verletzungsklage wegen der Benutzung einer jüngeren Marke zu erheben oder einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser jüngeren Marke zu stellen, sobald diese eingetragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C‑561/11, EU:C:2013:91, Rn. 42, 43, 45 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

117 Außerdem besteht das allgemeine Ziel der Verordnung Nr. 207/2009 darin, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, und dem Interesse anderer Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren oder Dienstleistungen bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C‑85/16 P und C‑86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C‑714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118 Damit diese Hauptfunktion von einer Marke erfüllt werden kann, gewährt die Verordnung Nr. 207/2009 dem Markeninhaber eine Reihe von Rechten, beschränkt diese aber auf das zur Gewährleistung dieser Funktion unbedingt notwendige Maß, insbesondere mittels der Anwendung von Regeln betreffend die „ernsthafte Benutzung“ im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C‑714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119 Insoweit sieht Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung vor, dass der Anmelder einer Unionsmarke vom Inhaber einer eingetragenen älteren Marke den Nachweis verlangen kann, dass diese ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung, gegen die sich der Widerspruch richtet, in der Union „ernsthaft benutzt“ worden ist. Ist die ältere Unionsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so „gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen“. Somit spiegeln diese Bestimmungen im speziellen Kontext der Widerspruchsverfahren das allgemeine Ziel wider, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der Aufrechterhaltung und dem Schutz der Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers der älteren Marke und der Beschränkung dieser Rechte, um den Interessen Dritter Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C‑714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 33, 38 und 39).

120 Dies vorausgeschickt, geht, wie in Rn. 101 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus den Rn. 28 bis 30 des angefochtenen Urteils hervor, dass nach der Brownie-Rechtsprechung das EUIPO den Umstand, dass eine ältere Marke im relevanten Gebiet zu einem Zeitpunkt nach Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke – also u. a. auch vor einer Entscheidung des EUIPO über den Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke im Stadium des Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahrens – nicht mehr geschützt ist, bei seiner Prüfung, ob dem Widerspruch stattzugeben ist, außer Betracht lassen muss. Diese Auslegung hat zwangsläufig zur Folge, dass das EUIPO die Eintragung einer Unionsmarke wegen eines potenziellen Konflikts mit einer älteren Marke ablehnen muss, obwohl die letztgenannte Marke zum Zeitpunkt dieser Ablehnung in diesem Gebiet nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften oder Übereinkünften nicht mehr geschützt ist.

121 In einer Situation, in der die ältere Marke keinen solchen Schutz mehr genießt, kann die Hauptfunktion dieser Marke jedoch durch die Eintragung der Unionsmarke nicht mehr beeinträchtigt werden, da eine solche ältere Marke nicht mehr geeignet ist, diese Hauptfunktion zu erfüllen. Folglich läuft die Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009, auf der die Schlussfolgerung in Rn. 31 des angefochtenen Urteils beruht, dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zuwider, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Interesse des Inhabers einer älteren Marke und dem Interesse Dritter an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können.

122 Nach alledem hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es sich in den Rn. 28 bis 30 des angefochtenen Urteils auf die Prämisse gestützt hat, dass das Bestehen eines relativen Eintragungshindernisses, das zur Stützung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Unionsmarke geltend gemacht wird, allein zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke zu beurteilen ist.

123 Zu Rn. 42 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht auf das Vorbringen des EUIPO, dass es nach dem Ende des Übergangszeitraums keinen Konflikt zwischen den älteren Marken von Nowhere und der angemeldeten Marke gebe, festgestellt hat, dass zumindest während des Zeitraums zwischen der Anmeldung der Unionsmarke und dem Ablauf des Übergangszeitraums ein Konflikt hätte bestehen können, so dass Nowhere ein berechtigtes Interesse am Erfolg ihres Widerspruchs habe, ist erstens festzustellen, dass sich Nichtigkeits- und Widerspruchsverfahren hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Wirkungen von Verletzungsverfahren unterscheiden.

124 So ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Möglichkeit für den Inhaber einer älteren Unionsmarke, eine Verletzungsklage gegen den Inhaber einer jüngeren Unionsmarke zu erheben, weder einen Antrag auf Nichtigerklärung beim EUIPO noch die im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung von Unionsmarken verfügbaren Mechanismen der Vorabkontrolle, einschließlich der Widerspruchsverfahren, sinnlos werden lassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C‑561/11, EU:C:2013:91, Rn. 48).

125 Spiegelbildlich dazu nimmt die Erhebung eines Widerspruchs, der vom EUIPO ohne eine Prüfung in der Sache zurückgewiesen werden kann, einer Verletzungsklage, mit der die Benutzung von mit der älteren Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen im geschäftlichen Verkehr verboten werden soll, nicht ihren Gegenstand, und zwar auch nicht im Hinblick auf eine jüngere Unionsmarke (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C‑561/11, EU:C:2013:91, Rn. 45, 46 und 52), und somit erst recht nicht in Bezug auf ein Zeichen, das wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende Gegenstand einer noch nicht abschließend beschiedenen Unionsmarkenanmeldung ist.

126 Diese Erwägungen gelten entsprechend für eine ältere nicht eingetragene Marke wie die, auf die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 abgestellt wird, die nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ihrem „Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“.

127 Folglich hat entgegen der Prämisse, auf der die Erwägungen des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Urteils beruhen, die Zurückweisung des Widerspruchs von Nowhere mit der Begründung, dass nach dem Ende des Übergangszeitraums ein Konflikt zwischen den in Rede stehenden Marken nicht mehr eintreten könne, nicht zur Folge, dass Nowhere der Schutz ihrer im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich benutzten älteren nicht eingetragenen Marken vor diesem Zeitpunkt, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Konflikt im Zusammenhang mit der Benutzung einer Unionsmarke, verwehrt würde.

128 Soweit Nowhere nämlich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs tatsächlich über das Recht verfügte, die Benutzung einer jüngeren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 zu untersagen, war sie während dieses Zeitraums berechtigt, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs eine Klage wegen Verletzung ihrer Rechte gegen die Benutzung der Unionsmarke, die Gegenstand der in Rede stehenden Anmeldung war, zu erheben, ohne dass die spätere Eintragung dieser Marke dieser Klage jedenfalls entgegenstehen konnte.

129 Zweitens beziehen sich Widerspruchsverfahren im Unterschied zu Verletzungsverfahren nicht auf einen Konflikt im Zusammenhang mit der tatsächlichen Benutzung der Marken im geschäftlichen Verkehr, sondern auf einen potenziellen, von der beantragten Eintragung abhängigen Konflikt im Zusammenhang mit der Koexistenz zweier konkurrierender, gleichermaßen gültiger und durchsetzbarer Rechte des geistigen Eigentums.

130 Wie das Gericht in diesem Zusammenhang in Rn. 41 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, beträgt die Dauer der Eintragung der Unionsmarke gemäß Art. 46 der Verordnung Nr. 207/2009 zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.

131 Anders als das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils hieraus zu schließen scheint, folgt daraus jedoch nicht, dass ab diesem Zeitpunkt die Gefahr eines Konflikts zwischen dieser Marke und einer älteren Marke besteht. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Unionsmarke Dritten nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung dieser Marke entgegengehalten werden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich das ausschließliche Recht, das die Unionsmarke ihrem Inhaber gewährt und das ihm insbesondere gestattet, im Rahmen einer Klage wegen Verletzung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 Dritten die Benutzung einer Marke zu verbieten, nur auf Handlungen eines Dritten beziehen kann, die nach der Veröffentlichung der Eintragung dieser Unionsmarke erfolgt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Nikolajeva, C‑280/15, EU:C:2016:467, Rn. 37).

132 In dem vom EUIPO vor dem Gericht angeführten und in Rn. 42 des angefochtenen Urteils angesprochenen Fall, dass die im Vereinigten Königreich geschützten älteren Marken ab dem Ende des Übergangszeitraums in der Union nicht mehr geschützt wären, bestünde zwar eine potenzielle Gefahr eines Konflikts zwischen diesen älteren Marken und der Unionsmarke, wenn die letztgenannte Marke vor Ablauf dieses Zeitraums eingetragen würde.

133 Da jedoch im vorliegenden Fall über den Widerspruch von Nowhere zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entschieden worden war und die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die streitige Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen hatte, ermöglichte dieser Widerspruch Nowhere, die wesentliche Funktion der in Rede stehenden älteren Marken zu schützen, indem sie diese Eintragung verhinderte.

134 Selbst wenn hingegen der in Rn. 132 des vorliegenden Urteils genannte Fall vorläge, hätte die angemeldete Unionsmarke, da sie am Tag des Ablaufs des Übergangszeitraums noch nicht eingetragen war, jedenfalls erst eingetragen werden können, nachdem diese älteren Marken keine Wirkung mehr entfalteten.

135 Folglich würde im Fall einer Eintragung diese Unionsmarke erst zu einem Zeitpunkt gültig und durchsetzbar, zu dem kein – auch nur potenzieller – Konflikt mit den älteren Marken bestünde. Daher kann angesichts des in Rn. 116 des vorliegenden Urteils genannten Ziels des Widerspruchsverfahrens, das gerade darin besteht, das Entstehen eines solchen potenziellen Konflikts zu verhindern, entgegen den Ausführungen in Rn. 42 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt werden, dass Nowhere in diesem Fall weiterhin ein „berechtigtes Interesse“ an der Versagung der Eintragung der angemeldeten Marke hätte.

136 Daraus folgt, dass das Gericht in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils das Vorbringen des EUIPO, wonach nach Ablauf der Übergangsfrist kein Konflikt zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke bestehe, auf der Grundlage falscher Prämissen zurückgewiesen hat.

137 Zu den Rechtsfehlern, die das Gericht in den Rn. 34 bis 40 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, in denen es das Vorbringen des EUIPO zurückgewiesen hat, das erstens den Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens die Relevanz von Regel 19 Abs. 2 Buchst. d und Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95, drittens die Bedeutung, die den Voraussetzungen für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke beizumessen ist, und viertens die Rechtsprechung des Gerichts zu Nichtigkeitsverfahren betrifft, genügt die Feststellung, dass in Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 102 bis 136 des vorliegenden Urteils das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Rechtsfehler keine Auswirkung auf die Entscheidung über den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes hat.

138 Nach alledem ist, ohne dass das übrige Vorbringen des EUIPO zur Stützung des zweiten Teils seines einzigen Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden braucht, festzustellen, dass diesem zweiten Teil stattzugeben ist.

139 Das Vorbringen von Nowhere, das im Wesentlichen auf derselben Prämisse beruht wie der, auf die sich das Gericht in den Rn. 28 bis 31 des angefochtenen Urteils gestützt hat, die in den Rn. 102 bis 122 des vorliegenden Urteils widerlegt worden ist, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

140 Darüber hinaus ist zur – von Nowhere in Abrede gestellten – Relevanz der Bezugnahme des EUIPO auf das Metro-Urteil zum einen festzustellen, dass das Gericht, wie das EUIPO in der Erwiderung festgestellt hat, im angefochtenen Urteil allgemeine Grundsätze über den für die Beurteilung des Bestehens älterer Rechte maßgeblichen Zeitpunkt auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits angewandt hat, ohne zu berücksichtigen, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs im Unterschied insbesondere zur Nichtverlängerung einer älteren Marke einen vom Willen der Parteien unabhängigen Umstand darstellt. Zum anderen ist, wie sich insbesondere aus Rn. 121 des vorliegenden Urteils ergibt, die Frage, ob es für die Prüfung eines Widerspruchs relevant ist, dass das ältere Recht aufgrund eines vom Willen seines Inhabers unabhängigen Umstands nicht mehr in den Genuss des ihm durch das Unionsrecht gewährten Schutzes gekommen ist, nicht entscheidend, da in einem solchen Fall die Hauptfunktion dieses älteren Rechts durch die Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls nicht mehr gefährdet werden kann. Zum dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Verkennung der Rechtsfolgen von Art. 50 Abs. 3 EUV und der Art. 126 und 127 des Austrittsabkommens sowie Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – Vorbringen der Parteien

141 Mit dem dritten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes, der als Zweites zu prüfen ist, macht das EUIPO zunächst geltend, dass die in Rn. 85 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen Regeln anwendbar seien, wenn die ältere Marke aufgrund des tatsächlichen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union nach Ablauf des Übergangszeitraums in der Union nicht mehr gültig und durchsetzbar sei.

142 Zur Stützung dieses Vorbringens weist es erstens darauf hin, dass das Austrittsabkommen keine ausdrückliche Bestimmung enthalte, die abweichend von diesen allgemeinen Regeln eine andere Behandlung der Beendigung der Wirkung älterer Rechte und Marken, die im Vereinigten Königreich geschützt seien, als für jedes ältere Recht vorsehe.

143 Daraus folge, dass es auf die Feststellung des Gerichts in Rn. 25 des angefochtenen Urteils, dass das Austrittsabkommen keine Bestimmungen darüber enthalte, wie mit einem Widerspruch zu verfahren sei, der vor dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens auf der Grundlage eines im Vereinigten Königreich geschützten älteren Rechts erhoben worden sei, nicht ankomme, da dieser Umstand ein Abweichen des Gerichts von diesen allgemeinen Regeln nicht rechtfertigen könne.

144 Außerdem sei es unerheblich, dass der streitige Beschluss, wie das Gericht in den Rn. 26 und 27 dieses Urteils festgestellt habe, die einzige relevante Verfahrensunterlage sei, die aus der Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums stamme.

145 Zweitens kann nach Auffassung des EUIPO keine angemessene Entschädigung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf der Grundlage der angemeldeten Unionsmarke für Handlungen verlangt werden, die sich im Vereinigten Königreich ereignet hätten, da das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung dieser Marke kein Mitgliedstaat gewesen sei. Dieser Gesichtspunkt spreche auch für das Fehlen eines potenziellen Konflikts nach Ablauf des Übergangszeitraums und bestätige, dass Rn. 42 des angefochtenen Urteils insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet sei.

146 Drittens macht das EUIPO geltend, dass die angemeldete Unionsmarke im Fall ihrer Eintragung in den derzeitigen 27 Mitgliedstaaten der Union mit dem Prioritätstag der Anmeldung dieser Marke gültig und durchsetzbar sei. Im Fall einer Zurückweisung der Anmeldung und im Fall einer Umwandlung dieser Anmeldung in 27 nationale Markenanmeldungen könnte der Anmelder aber nationale Marken in allen diesen Mitgliedstaaten erhalten, die weiterhin diesen Prioritätstag genössen. Zudem habe dieser Anmelder später die Möglichkeit, eine neue Unionsmarkenanmeldung unter Beanspruchung des Zeitrangs der so erlangten nationalen Marken gemäß Art. 139 der Verordnung 2017/1001 einzureichen, und folglich auf Unionsebene eine einheitliche Marke ähnlich der im vorliegenden Fall angemeldeten Unionsmarke zu erhalten. Nowhere habe somit kein Interesse an der Zurückweisung der betreffenden Unionsmarkenanmeldung, die durch eine Umwandlung dieser Anmeldung mit denselben Wirkungen „rechtlich umgangen“ werden könnte.

147 Was das Gebiet des Vereinigten Königreichs betrifft, hätte Nowhere stets die Möglichkeit, gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer in diesem Staat nicht eingetragenen älteren Marken eine etwaige Eintragung der Markenanmeldung anzufechten, die der betreffende Markenanmelder im Vereinigten Königreich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Übergangszeitraums auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 des Austrittsabkommens einreichen würde. Diese Möglichkeit stehe jedoch mit dem Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO in keinem Zusammenhang.

148 Das EUIPO macht daher geltend, dass seine vor dem Gericht dargelegten Erwägungen zur Umwandlung der in Rede stehenden Unionsmarkenanmeldung in nationale Markenanmeldungen entgegen den Ausführungen in Rn. 45 des angefochtenen Urteils nicht für jedes Widerspruchsverfahren gälten, da in einer „normalen“ Situation, in der das ältere Recht durch das Recht eines Mitgliedstaats geschützt sei, der Anmelder der Unionsmarke im Fall einer Umwandlung keinen Schutz erhalte, der dem gleichwertig sei, den die Eintragung der im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden angemeldeten Marke biete.

149 Im Übrigen könne entgegen den Ausführungen des Gerichts in dieser Randnummer aufgrund des im fünften Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 genannten Grundsatzes der Territorialität der Rechte des geistigen Eigentums kein Konflikt zwischen einer aus einer solchen Umwandlung hervorgegangenen nationalen Marke und einer nicht eingetragenen älteren Marke im Vereinigten Königreich in der Zeit vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bestehen. Schließlich verkenne das Gericht den im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers, ein einheitliches Recht des geistigen Eigentums auf Unionsebene als Alternative zu den nationalen Marken zu schaffen.

150 Nowhere hält das Vorbringen des EUIPO für unbegründet.

151 Zum einen müsse die Abfolge der Ereignisse bei der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 17 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta im Rahmen eines Verfahrens berücksichtigt werden, das vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union oder sogar vor der Durchführung des Referendums über diesen Austritt eingeleitet worden sei, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem nichts den Austritt habe vermuten lassen.

152 Zum anderen räumt sie ein, dass das Austrittsabkommen keine ausdrückliche Bestimmung über die Beendigung der Wirkung der im Vereinigten Königreich geschützten Rechte in der Union enthalte, weist aber auf Section 6(3)(a) des European Union (Withdrawal) Act 2018 (Gesetz über die Europäische Union [Mitteilung über den Austritt] von 2018) hin, wonach die Markengerichte im Vereinigten Königreich verpflichtet seien, im Einklang mit dem Unionsrecht, wie es am Ende des Übergangszeitraums bestand, das aus dem Unionsrecht abgeleitete nationale Recht anzuwenden.

153 Außerdem sei nach der Regelung der Übergangsbestimmungen der Trade Marks (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019 (Markenverordnung 2019 [Änderungen usw.] [Austritt aus der EU]) anerkannt, dass die Eintragung einer Unionsmarke, die als formelle Grundlage für ein Widerspruchsverfahren diene, weiterhin das im Rahmen dieses Verfahrens maßgebliche Recht sei. So sei das Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs verpflichtet, über den betreffenden Widerspruch auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Rechts zu entscheiden. Nowhere schließt daraus, dass diese Bestimmungen, die es ermöglicht hätten, die Folgen der Beendigung der Wirkung der im Vereinigten Königreich geschützten Rechte in der Union abzumildern, zu berücksichtigen seien, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und die Gegenseitigkeit des Gesetzes zu gewährleisten. – Würdigung durch den Gerichtshof

154 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Verträge nach Art. 50 Abs. 3 EUV ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens am 1. Februar 2020 auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, so dass dieser Staat seit diesem Tag kein Mitgliedstaat mehr ist (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C‑673/20, EU:C:2022:449, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vierten Erwägungsgrund der Präambel dieses Abkommens heißt es allerdings, dass „vorbehaltlich der Regelungen in diesem Abkommen“ das Recht der Union in seiner Gesamtheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf diesen Staat keine Anwendung mehr findet.

155 Das Abkommen sieht aber in seinen Art. 126 und 127 einen Übergangszeitraum ab dem Tag seines Inkrafttretens bis zum 31. Dezember 2020 vor, während dessen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich gilt und alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in diesem Recht diesen Staat einschließen.

156 Dagegen gehen, wie das Gericht in Rn. 25 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, die Art. 54 bis 61 des Austrittsabkommens, die zu Titel IV („Geistiges Eigentum“) von Teil Drei dieses Abkommens gehören und gemäß Art. 185 Abs. 4 dieses Abkommens ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten, nicht darauf ein, wie mit einem Widerspruch zu verfahren ist, der vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens auf der Grundlage eines im Vereinigten Königreich geschützten älteren Rechts erhoben wurde und über den am Ende dieses Zeitraums noch nicht abschließend entschieden wurde.

157 Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass das Fehlen entsprechender Vorgaben dafür spreche, dass im Vereinigten Königreich geschützte Marken, auf deren Grundlage vor dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens ein Widerspruch erhoben worden sei, auch nach Ablauf des Übergangszeitraums geltend gemacht werden könnten, wie sich aus der Einfügung dieser Feststellung in die in den Rn. 24 bis 31 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen ergibt. Damit ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen.

158 Zum einen geht nämlich, wie in Rn. 154 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus dem vierten Erwägungsgrund der Präambel des Austrittsabkommens hervor, dass das Recht der Union vorbehaltlich der Regelungen in diesem Abkommen ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet. Zum anderen ist es nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlich, dass die in dieser Bestimmung genannte ältere Marke oder das ältere Recht „nach dem für [diese Marke oder dieses Recht] maßgeblichen Recht … des Mitgliedstaats“ ihrem bzw. seinem Inhaber „das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“. Ab dem Ende des Übergangszeitraums stellte das von Nowhere zur Stützung ihres Widerspruchs geltend gemachte Recht des Vereinigten Königreichs mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Austrittsabkommen jedoch nicht mehr das „Recht eines Mitgliedstaats“ dar.

159 Das Gericht hat daher in Rn. 25 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass das Austrittsabkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber enthalte, wie mit einem vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhobenen Widerspruch zu verfahren sei, ohne daraus angemessene rechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Möglichkeit zu ziehen, sich nach dem Ende des Übergangszeitraums auf die im Vereinigten Königreich geschützten älteren Marken, auf die dieser Widerspruch gestützt wird, zu berufen.

160 Zweitens sind nach dem Territorialitätsprinzip, auf das in den Erwägungsgründen 2 bis 4 der Verordnung Nr. 207/2009 hingewiesen wird und das in Bezug auf die Unionsmarke in Art. 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, die rechtlichen Wirkungen einer Marke auf das Gebiet beschränkt, in dem sie geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1994, IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C‑9/93, EU:C:1994:261, Rn. 22, sowie vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 38, 40 und 41). Nach diesem Grundsatz verleiht das anwendbare Recht für die Zwecke der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung somit dem betreffenden Zeichen nur in dessen Schutzgebiet ausschließliche Rechte, die mit einer Unionsmarke in Konflikt treten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C‑96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 162).

161 Aus den Art. 54 bis 61 des Austrittsabkommens geht jedoch nicht hervor, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens abweichend vom Territorialitätsgrundsatz vorgesehen hätten, einer nach Ablauf des Übergangszeitraums eingetragenen Unionsmarke Wirkung im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zu verleihen, und zwar auch für den Zeitraum der Gültigkeit dieser älteren Marke vor diesem Zeitpunkt. Insbesondere wird in diesen Artikeln kein Zusammenhang zwischen dem Ergebnis einer zu diesem Zeitpunkt laufenden Unionsmarkenanmeldung und dem Ergebnis einer entsprechenden, bei den Behörden des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 des Abkommens eingereichten Anmeldung hergestellt.

162 Daraus folgt, wie das EUIPO im Rahmen des dritten Teils seines einzigen Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen ausgeführt hat, dass es keinen Konflikt zwischen im Vereinigten Königreich geschützten älteren Marken und einer Unionsmarke geben kann, wenn Letztere nach Ablauf des Übergangszeitraums eingetragen wird, da die letztgenannte Marke in diesem Fall ihre Wirkungen in einem anderen Gebiet als demjenigen entfalten wird, in dem diese älteren Marken geschützt sind.

163 Das Gericht hat sich jedoch, indem es sich in den Rn. 42 und 45 des angefochtenen Urteils auf einen möglichen Konflikt zwischen einerseits den im Vereinigten Königreich geschützten älteren Marken und andererseits der angemeldeten Unionsmarke oder gegebenenfalls, im Fall der Zurückweisung dieser Anmeldung, der aus der Umwandlung einer Unionsmarkenanmeldung hervorgegangenen nationalen Marke gestützt hat, implizit, aber zwangsläufig auf die Prämisse gestützt, dass, sofern eine Unionsmarkenanmeldung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingereicht worden ist, diese nach diesem Zeitpunkt eingetragene Marke oder jedenfalls eine nationale Marke, die aus der Umwandlung dieser Anmeldung hervorgegangen ist, Wirkungen im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs entfalten könnte. Eine solche Prämisse würde jedoch implizieren, dass das Austrittsabkommen ausdrückliche Bestimmungen enthält, die es in Abweichung vom Grundsatz der Territorialität von Marken erlauben, solche Wirkungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern, was nicht der Fall ist.

164 Daraus folgt, dass das Gericht dadurch, dass es sich in den Rn. 42 und 45 des angefochtenen Urteils auf das Bestehen eines solchen potenziellen Konflikts gestützt hat, einen Rechtsfehler begangen hat, da es die rechtlichen Folgen des Endes des Übergangszeitraums und des Grundsatzes der Territorialität von Marken für den im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Widerspruch nicht zutreffend berücksichtigt hat.

165 Folglich ist dem dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes stattzugeben, ohne dass die übrigen vom EUIPO hierzu vorgebrachten Argumente geprüft zu werden brauchen.

166 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen von Nowhere zu den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gegenseitigkeit nicht in Frage gestellt. Da sich das Gericht nämlich im angefochtenen Urteil nicht auf diese Grundsätze gestützt hat, können sie die Erwägungen, auf denen dieses Urteil beruht, nicht stützen.

167 Für den Fall, dass Nowhere mit diesem Vorbringen den Gerichtshof ersuchen möchte, die Begründung, auf die dieses Urteil gestützt ist, durch andere Gründe zu ersetzen, genügt zum einen der Hinweis, dass der Umstand, dass der Widerspruch zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem der Austritt des Vereinigten Königreichs nicht vorhersehbar war, ohne Bedeutung ist, da, wie aus den Rn. 102 bis 122 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die ältere Marke, die Schutz nach dem Unionsrecht genießt, in jedem Fall bis zum Tag der endgültigen Entscheidung über diesen Widerspruch bestehen bleiben muss, damit dem Widerspruch stattgegeben werden kann.

168 Soweit sich zum anderen Nowhere auf die im Hinblick auf einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union erlassenen Bestimmungen des Rechts dieses Staates über Widersprüche aus Unionsmarken beruft, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Europäischen Union über Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C‑32/17 P, EU:C:2018:396, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zweitens geht, wie in Rn. 161 des vorliegenden Urteils festgestellt, aus den Art. 54 bis 61 des Austrittsabkommens nicht hervor, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens abweichend vom Territorialitätsgrundsatz vorgesehen hätten, einer nach Ablauf des Übergangszeitraums eingetragenen Unionsmarke Wirkung im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zu verleihen. Unter diesen Umständen kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit, selbst wenn er im vorliegenden Fall einschlägig wäre, das EUIPO jedenfalls nicht zu der Auffassung veranlassen, dass ein im Vereinigten Königreich geschütztes älteres Recht im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer solchen Marke nach diesem Zeitpunkt weiterhin geltend gemacht werden kann.

169 Nach alledem ist dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden braucht. Zur Klage vor dem Gericht

170 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

171 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif.

172 Wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat Nowhere insoweit als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht, und hierzu im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Feststellung des Bestehens eines älteren Rechts, auf das ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke gestützt werde, allein auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke abzustellen sei.

173 Aus den in den Rn. 102 bis 137 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ist dieser Klagegrund jedoch zurückzuweisen, da dieses ältere Recht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUIPO über den auf dieses Recht gestützten Widerspruch bestehen bleiben muss, und zwar auch im Stadium der Beschwerde vor der Beschwerdekammer, was bei der von Nowhere zur Stützung ihres Widerspruchs geltend gemachten Marke nicht der Fall war.

174 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels macht Nowhere geltend, dass sie darüber hinaus einen Verstoß gegen den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung geltend gemacht habe.

175 Allerdings hat Nowhere, wie aus ihrer Klageschrift hervorgeht, zwar geltend gemacht, dass ihr aufgrund der Nichtberücksichtigung ihrer im Vereinigten Königreich geschützten älteren Rechte in der streitigen Entscheidung ein Schaden entstanden sei, für den allein das EUIPO verantwortlich sei, insbesondere in Anbetracht des in Rn. 39 des vorliegenden Urteils erwähnten Widerrufs der ersten Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2018, doch wird diese Argumentation zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes vorgebracht, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, und nicht als ein gesonderter und eigenständiger Klagegrund zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.

176 Die Klage von Nowhere ist daher zurückzuweisen. Kosten

177 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

178 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

179 Da im vorliegenden Fall das EUIPO beantragt hat, Nowhere die Kosten aufzuerlegen, und da diese unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die dem EUIPO im vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

180 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt die Bundesrepublik Deutschland, die dem Rechtsstreit im Rahmen dieses Verfahrens als Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

181 Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als ein Mitgliedstaat oder ein Organ seine eigenen Kosten trägt.

182 Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass die INTA ihre eigenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2022, Nowhere/EUIPO – Ye (APE TEES) (T‑281/21, EU:T:2022:139), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2022, Nowhere/EUIPO – Ye (APE TEES) (T‑281/21, EU:T:2022:139), wird aufgehoben. 2. Die Klage der Nowhere Co. Ltd wird abgewiesen. 2. Die Klage der Nowhere Co. Ltd wird abgewiesen. 3. Die Nowhere Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. 3. Die Nowhere Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. 4. Die Bundesrepublik Deutschland und die International Trademark Association (INTA) tragen ihre eigenen Kosten. 4. Die Bundesrepublik Deutschland und die International Trademark Association (INTA) tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften