Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 05.02.2026 – C-76/26

ECLI:EU:C:2026:76

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ATHANASIOS RANTOS

vom 5. Februar 2026(1)

Rechtssache C‑232/25 [Idziski](i)

Z. R.,

Ś.

gegen

U.,

Z.,

Beteiligter:

Prokurator Regionalny w Krakowie

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht, Polen])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art. 5 Nr. 3 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht – Natürliche und juristische Personen, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Ausstrahlung einer Serie im Fernsehen und im Internet geltend machen – Internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem die Serie produziert wurde – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Personen – Individuelle Identifizierung – Antrag auf Ersatz des gesamten immateriellen Schadens – Antrag auf Anordnungen, eine Entschuldigung abzugeben und jeder Ausstrahlung dieser Serie eine entsprechende Erklärung voranzustellen “

I.      Einleitung

1.        Z. R., eine natürliche Person mit Wohnsitz in Polen, und Ś, eine Vereinigung mit Sitz in Polen (im Folgenden: Kläger), klagten vor den polnischen Gerichten gegen U. und Z. (im Folgenden: Beklagte), beide mit Wohnsitz in Deutschland, wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Ausstrahlung einer von den Beklagten koproduzierten Serie im Fernsehen in Polen und in anderen Mitgliedstaaten sowie im Internet. Die Kläger beantragten zum einen den Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen durch die Ausstrahlung dieser Serie in allen diesen Mitgliedstaaten entstanden sei, und zum anderen, die Beklagten zu verurteilen, sich auf allen betroffenen Fernsehsendern und Internetseiten zu entschuldigen und jeder Ausstrahlung der genannten Serie, unabhängig vom Ort der Ausstrahlung, eine entsprechende Erklärung voranzustellen.

2.        Verleiht Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(2), der eine besondere Zuständigkeitsregel für Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer solchen gleichgestellten Handlung aufstellt, den polnischen Gerichten eine internationale Zuständigkeit für die gesamte Klage, die über die allein in Polen erfolgte Verletzung von Persönlichkeitsrechten hinausgeht? Dies ist im Wesentlichen die Hauptfrage, die vom Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen), dem vorlegenden Gericht, gestellt wurde.

3.        Der Gerichtshof hat in der vorliegenden Rechtssache die Gelegenheit, die Tragweite der Urteile Shevill(3) und eDate(4) in Bezug auf die Verbreitung, sowohl im Fernsehen als auch im Internet, von Persönlichkeitsrechte verletzenden Inhalten im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg und den Beziehungen zwischen Polen und Deutschland zu präzisieren. Die genannten Urteile haben zahlreiche Debatten vor dem Gerichtshof(5) und in der Rechtslehre(6) ausgelöst.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Verordnung Nr. 44/2001

4.        In den Erwägungsgründen 2, 11, 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 hieß es:

„(2)      Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

(11)      Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

(15)      Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.“

5.        In Kapitel I („Anwendungsbereich“) der Verordnung bestimmte Art. 1 Abs. 1:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“

6.        Kapitel II („Zuständigkeit“) enthielt u. a. einen Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) und einen Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“).

7.        Der zu Abschnitt 1 gehörende Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sah vor:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

8.        In Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, der sich in Abschnitt 2 befand, hieß es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

2.      Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

9.        In Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012(7), der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) von Kapitel II („Zuständigkeit“) gehört, heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

2.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

10.      In Kapitel VI („Übergangsvorschriften“) der Verordnung bestimmt Art. 66 Abs. 2:

„Ungeachtet des Artikels 80 gilt die [Verordnung Nr. 44/2001] weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.“

11.      In Kapitel VIII („Schlussvorschriften“) der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht Art. 80 vor, dass die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben wird.

B.      Polnisches Recht

1.      Zivilgesetzbuch

12.      Art. 23 der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964(8) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Die Persönlichkeitsrechte einer Person wie insbesondere Gesundheit, Freiheit, Ehre, Gewissensfreiheit, Name oder Pseudonym, Abbild, Briefgeheimnis, Unverletzlichkeit der Wohnung, wissenschaftliche, künstlerische, erfinderische und rationalisierende Schöpfung sind unabhängig von dem Schutz, den andere Gesetze vorsehen, durch das Zivilrecht geschützt.“

13.      Art. 24 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs lautet:

„(1)      Wer durch das Tun eines anderen in seinen Persönlichkeitsrechten bedroht ist, kann die Unterlassung dieses Tuns verlangen, sofern es rechtswidrig ist. Im Fall einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte kann die verletzte Person auch vom Urheber der Verletzung verlangen, dass er die Handlungen vornimmt, die zur Beseitigung der Auswirkungen der Verletzung erforderlich sind, und insbesondere eine nach Inhalt und Form angemessene Erklärung abgibt. Gemäß den Grundsätzen des Gesetzbuchs kann der Inhaber der Persönlichkeitsrechte auch eine monetäre Entschädigung oder die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags für einen bestimmten sozialen Zweck verlangen.

(2)      Hat die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts einen Vermögensschaden verursacht, kann die geschädigte Person den Ersatz dieses Schadens nach den allgemeinen Grundsätzen verlangen.“

14.      Art. 43 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„Die Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeitsrechte natürlicher Personen gelten entsprechend für juristische Personen.“

2.      Zivilprozessordnung

15.      Art. 39813 Abs. 1 und 2 der Ustawa Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964(9) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) lautet:

„(1)      Das Oberste Gericht prüft die Kassationsbeschwerde im Rahmen des Klageantrags und der Kassationsgründe; im Rahmen des Klageantrags berücksichtigt es jedoch von Amts wegen die Nichtigkeit des Verfahrens.

(2)      Im Kassationsverfahren ist es nicht zulässig, neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, und das Oberste Gericht ist an die Tatsachenfeststellungen gebunden, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen.“

16.      Art. 1099 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„(1)      Das angerufene Gericht prüft in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen die fehlende internationale Zuständigkeit. Wird festgestellt, dass die nationalen Gerichte keine internationale Zuständigkeit besitzen, weist das angerufene Gericht die Klage oder den Antrag ab …

(2)      Die fehlende internationale Zuständigkeit ist ein Grund für die Nichtigkeit des Verfahrens.“

III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

17.      Z. R., wohnhaft in Polen, war Hauptmann bei der polnischen Armee. Er wurde im Alter von 16 Jahren in das Lager Auschwitz-Birkenau deportiert, war beim Związek Walki Zbrojnej (Bund für den bewaffneten Kampf) aktiv und diente als Soldat der militärischen Formation [X] (im Folgenden: Militärformation X). Z. R. beteiligte sich an Aktionen zur Rettung und heimlichen Unterbringung von Personen der jüdischen Gemeinschaft und nahm an den Kampfhandlungen während des Warschauer Aufstands in Polen teil. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde er vom Urząd Bezpieczeństwa (Amt für Staatssicherheit) verhaftet und wegen Beherbergung eines Mitglieds der polnischen Spezialtruppen zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Z. R. war nie persönlich Zeuge von antisemitischen Haltungen unter den Soldaten der Militärformation X. Er engagiert sich für die Förderung des Gedenkens an diese Militärformation sowie des Gedenkens an den Beitrag der Polen zur Rettung der jüdischen Gemeinde.

18.      Ś. ist eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Polen, der ehemalige Soldaten angehören, die Mitglieder der Militärformation X waren. Satzungsgemäßer Zweck der Vereinigung ist u. a. die Verteidigung der Würde, des Ansehens und des Gedenkens an diese Militärformation und ihre Soldaten. Derzeit zählt Ś. ca. 5 000 Mitglieder.

19.      Am 19. November 2013(10) erhoben die Kläger beim Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau, Polen) Klage gegen die Beklagten und machten eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch bestimmte Szenen einer von den Beklagten koproduzierten Fernsehserie (im Folgenden: Fernsehserie) geltend. Zur Begründung ihrer Klage trugen die Kläger vor, dass die Fernsehserie im polnischen Fernsehen ausgestrahlt und später auf den anderen in ihrer Klage genannten Fernsehkanälen verbreitet worden sei. Die Fernsehserie sei komplett oder in Auszügen auf einer Website zugänglich. Sie stelle die Soldaten der Militärformation X als Antisemiten und Nationalisten dar, die im Holocaust mit den Deutschen kollaboriert hätten, und verletze damit ihre Persönlichkeitsrechte, wie das Recht auf Nationalstolz, das Recht auf die Pflege der nationalen Identität, das Recht auf eine unverfälschte Geschichte, das Recht auf Achtung der Würde und des guten Rufs sowie das Recht an dem durch das Symbol X dargestellten Zeichen.

20.      In ihren Klageanträgen beantragten die Kläger erstens, die Beklagten zu verpflichten, eine angemessene Erklärung (Entschuldigungen) im polnischen Fernsehen, auf dem angegebenen Kanal, ausstrahlen zu lassen, wobei der Wortlaut der Entschuldigungen im Fernsehen zu verlesen ist; zweitens, die Kläger gemäß dem Zivilgesetzbuch zu ermächtigen, die Entschuldigungen selbst zu veröffentlichen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgestrahlt werden; drittens die Beklagten zu verpflichten, eine angemessene Erklärung (Entschuldigungen) auf den zwei angegebenen Websites in deutscher Sprache abzugeben; viertens, die Beklagten zu verpflichten, über die anderen Fernsehkanäle, auf denen die Fernsehserie in anderen Ländern ausgestrahlt wurde, d. h. im deutschen, irischen, spanischen, niederländischen, österreichischen und norwegischen Fernsehen, auf den genannten Kanälen und in der jeweiligen Landessprache eine angemessene Erklärung (Entschuldigungen) abzugeben; fünftens, die Beklagten zu verpflichten, das Symbol X (Banner mit grafischem Element, in dessen Zentrum die Nationalfarben horizontal platziert sind) nicht mehr in der Serie abzubilden; sechstens, die Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, die Persönlichkeitsrechte der Kläger durch einen bestimmten Vorspann zu verletzen, der vor jeder Ausstrahlung der Serie unabhängig vom Ort der Ausstrahlung eingeblendet wird; und siebtens, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, an Z. R. einen Betrag in Höhe von 25 000 polnischen Zloty (PLN) (etwa 5 750 Euro) als Entschädigung für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu zahlen.

21.      Die Beklagten erhoben vor dem Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau) die Einrede der Unzuständigkeit der polnischen Gerichte und gaben an, die deutschen Gerichte seien international zuständig, um über die Anträge der Kläger zu entscheiden. Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 wies dieses Gericht die Rüge der Unzuständigkeit der polnischen Gerichte zurück. Mit Beschluss vom 16. Mai 2017 wies der Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau, Polen) die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurück.

22.      In der Sache gab der Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau) mit Urteil vom 28. Dezember 2018 der Klage nach Beweisaufnahme größtenteils statt, und zwar sowohl in Bezug auf die monetären als auch auf die nicht-monetären Forderungen. Infolge der von beiden Parteien eingelegten Rechtsmittel wurde das Urteil der ersten Instanz durch ein Urteil des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) vom 23. März 2021 wie folgt abgeändert. Die Beklagten wurden erstens verpflichtet, Entschuldigungen abzugeben, deren Inhalt im Tenor des Urteils näher bestimmt war, wobei der gesamte Wortlaut der Entschuldigungen auf dem namentlich bezeichneten polnischen Fernsehkanal in polnischer Sprache und auf den drei genannten deutschen Fernsehkanälen in deutscher Sprache vorzulesen war und die technischen Bedingungen für diese Erklärung genau angegeben waren. Zweitens wurde Ś. ermächtigt, die Entschuldigungen selbst auf dem genannten polnischen Fernsehkanal zu veröffentlichen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzten Frist und unter den oben genannten Bedingungen ausgestrahlt würden. Drittens verpflichtete das Gericht die Beklagten, die oben genannte Erklärung auf ihrer Website in deutscher Sprache zu veröffentlichen, und legte die technischen Details dieser Veröffentlichung fest. Darüber hinaus wurden die Klage von Ś. im übrigen Umfang und die Klage von Z. R. in vollem Umfang abgewiesen. Außerdem wies das Gericht das Rechtsmittel der Beklagten zurück.

23.      Es stellte insoweit fest, dass die Persönlichkeitsrechte von Z. R., insbesondere seine nationale Identität, durch die Handlung der Fernsehserie verletzt würden. In Anbetracht des historischen Kenntnisstands, der es den Beklagten erlaube, mit den streitigen Themen der Serie so umzugehen, wie sie es getan hätten, sei diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte jedoch nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 24 des Zivilgesetzbuchs gewesen. Der Inhalt der Fernsehserie bewege sich daher innerhalb der Grenzen der künstlerischen Ausdrucksfreiheit. Dagegen habe keine Verletzung der Ehre von Z. R. vorgelegen, da er nicht als die Person individualisiert worden sei, auf die sich die diffamierenden Szenen der Fernsehserie bezögen. In Bezug auf Ś. stellte der Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) fest, dass ihr gegenüber eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des guten Rufs dieser Organisation sowie der ihr angehörenden ehemaligen Mitglieder der Militärformation X vorliege. Die Fernsehserie schreibe den Mitgliedern der Militärformation eindeutig antisemitische Haltungen zu, die nicht durch den historischen Kenntnisstand gerechtfertigt seien, und überschreite damit die Grenzen der künstlerischen Ausdrucksfreiheit.

24.      Gegen das Urteil des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) legten die Kläger und die Beklagten beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein. Die Beklagten machten in ihrer Kassationsbeschwerde neben anderen Gründen die Nichtigkeit des Verfahrens geltend, da die Rechtssache geprüft worden sei, obwohl die polnischen Gerichte insoweit nicht über die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 1099 Abs. 2 der Zivilprozessordnung insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 verfügten.

25.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die vorliegende Rechtssache Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 aufwerfe. Es stelle sich nämlich die Frage, ob die auf das Urteil eDate zurückgehende Rechtsprechung des Gerichtshofs(11) auf einen Sachverhalt übertragen werden könne, in dem eine mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht durch die Einstellung bestimmter Inhalte ins Internet erfolge, sondern durch die Produktion einer Serie, die in verschiedenen Staaten im Fernsehen ausgestrahlt werde. Die Frage sei noch nicht geklärt, da sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausschließlich auf Inhalte beziehe, die in Printmedien oder im Internet verbreitet würden.

26.      Zwar unterscheide sich eine Verbreitung eines Filmwerks über traditionelle Medien, wie beispielsweise Fernsehen oder Kino, von einer Internetübertragung, da a priori keine derart universelle Zugänglichkeit der ausgestrahlten Inhalte vorausgesetzt werde, doch spräche die Entwicklung von Streaming-Technologien und audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf gegen eine Unterscheidung zwischen den Übertragungsformen bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte. Der im Fernsehen oder Kino gezeigte Film sei nämlich gleichzeitig oder nach einer gewissen Zeit auch im Internet verfügbar. Außerdem sei die Ausstrahlung eines Films auf den traditionellen Kanälen oft von einer Werbe- und Informationskampagne im Internet begleitet, die im Voraus oder parallel zur Ausstrahlung durchgeführt werde. Darüber hinaus sei gegenwärtig die Lokalisierung eines Werks im Internet der Kontrolle des Verbreiters nicht mehr völlig entzogen, da die Verbreitung dank der technischen Möglichkeiten, beispielsweise durch Geoblocking oder Geolokalisierung, erstens auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden könne und zweitens der Inhalt eines Werks je nach dem Ort, an dem es abgerufen werde, variieren könne. Würde man davon ausgehen, dass die Erhebung einer Klage auf Ersatz des gesamten Schadens in dem Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Interessenschwerpunkt habe, allein aufgrund der Verbreitung einer Serie im Internet möglich sei, dann könnte es im Fall der parallelen Verbreitung online und offline zu einer Fragmentierung des Rechtsstreits kommen, die mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nur schwer vereinbar wäre.

27.      Daher sei es nicht überzeugend, wenn danach unterschieden werde, ob ein Film über traditionelle Fernsehübertragungswege ausgestrahlt worden sei, und dies dazu führe, dass dem Gericht eines Mitgliedstaats, das, wenn der Film in dem betreffenden Mitgliedstaat online zugänglich gewesen wäre, für die Entscheidung über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens international zuständig gewesen wäre, die internationale Zuständigkeit genommen werde, und das auf der technischen Übertragungsform beruhende Kriterium für diese Unterscheidung sei keine hinreichende Grundlage mit angemessenem Zuverlässigkeitsgrad. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der im Urteil Shevill festgeschriebene „Mosaik“-Ansatz(12) vor mehr als 20 Jahren in dem speziellen Zusammenhang der Printmedien entwickelt worden sei, d. h. zu einer Zeit, in der sich die technischen Möglichkeiten der Fernübertragung von den aktuell verfügbaren grundlegend unterschieden hätten.

28.      Das vorlegende Gericht trägt vor, dass, selbst wenn es grundsätzlich denkbar wäre, den polnischen Gerichten in einem solchen Kontext eine umfassende internationale Zuständigkeit zuzuerkennen, zu prüfen wäre, ob die im Urteil Mittelbayerischer Verlag(13) aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. Wenn nach dem genannten Urteil die „individuelle“ Identifizierung der geschädigten Person erforderlich sei, lasse die Handlung der Fernsehserie keine Identifizierung der Kläger zu, da es sich um ein fiktionales Werk handle, das sich weder unmittelbar noch mittelbar auf reale zeitgenössische oder historische Personen beziehe. Erst recht erlaube die Fernsehserie keine individuelle Identifizierung von Ś., da diese Vereinigung erst Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gegründet worden sei. Außerdem sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Mittelpunkt der Interessen von Personen, die einer Gruppe wie derjenigen der ehemaligen Soldaten der Militärformation X angehörten, in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden könne. Auch der Sitz einer Vereinigung mit ähnlichem oder identischem satzungsgemäßen Zweck wie die klagende Vereinigung könne sich in jedem dieser Staaten befinden. Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Urteil Mittelbayerischer Verlag zugrunde liege, erzähle die Fernsehserie jedoch das Verhalten einer kleineren, geschlossenen Personengruppe, nämlich der Soldaten der Militärformation X, und identifiziere diese Formation in eindeutiger und unzweifelhafter Weise, und Z. R. sei ein lebendes Mitglied dieser Gruppe. Bis heute könnten die Mitglieder dieser Gruppe größtenteils individuell identifiziert werden, zumal sich ihre Zahl im Lauf der Zeit schrittweise verkleinern werde.

29.      Die Auslegung, die für eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens eine individuelle Identifizierung konkreter Personen verlange, führe zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung von Personen, die verletzende, ungerechtfertigt verallgemeinernde und stigmatisierende Inhalte in Bezug auf ein Kollektiv verbreiteten. Diese Personen könnten nämlich nur am Ort des schädigenden Ereignisses, der in der Regel mit dem Wohnort des Schädigers übereinstimme, auf Ersatz des gesamten Schadens verklagt werden. Eine solche Auslegung könne dazu führen, dass das forum delicti commissi als echte Alternative zur umfassenden internationalen Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 wegfalle.

30.      Darüber hinaus berge die Anwendung des „Mosaik“-Ansatzes die systemische Gefahr der Häufung paralleler Gerichtsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten zwischen denselben Parteien, was entsprechend die Gefahr widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen erhöhe und nicht mit dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001vereinbar wäre. Diese Gefahr sei im Bereich der Verletzung von Persönlichkeitsrechten noch ausgeprägter, da es auf dem Gebiet keine harmonisierten Kollisionsnormen gebe(14) und die einander gegenüberstehenden Grundwerte wie Ehre, guter Ruf, Privatleben und freie Meinungsäußerung gegeneinander abzuwägen seien und das Ergebnis dieser Abwägung je nach anwendbarem materiellen Recht und Sensibilität der Gerichte der verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich variieren könne.

31.      Darüber hinaus habe das Erfordernis einer – zumindest mittelbaren – individuellen Identifizierung eines Klägers den strukturellen Nachteil, dass diese Prüfung oft kompliziert und vor allem eng mit der Prüfung in der Sache verbunden sei. Nicht weiter prüfen könne das vorlegende Gericht in diesem Stadium des Verfahrens Fragen der Begründetheit im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Kläger, sich auf ihre Persönlichkeitsrechte zu berufen, insbesondere auf die „nationale Identität“, deren Existenz in der polnischen Zivilrechtslehre nach wie vor ausgiebig diskutiert werde und von der Rechtsprechung bislang noch nicht anerkannt worden sei.

32.      In Ermangelung einer individuellen Identifizierung bestimmter Personen sei es angebracht, als Indiz für die Vorhersehbarkeit der internationalen Zuständigkeit nicht nur den Ort zu berücksichtigen, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Personen befinde, sondern auch dem Inhalt der die Persönlichkeitsrechte potenziell verletzenden Aussage und dem Punkt, ab dem die Aussage ein „objektiv erhebliche Bedeutung“ erhalte, Bedeutung beizumessen. Es sei daher eine umfassende Bewertung erforderlich, um festzustellen, wo der Inhalt, der eine bestimmte Gruppe betreffe, insbesondere unter Berücksichtigung maßgeblicher geografischer, historischer, kultureller und sozialer Zusammenhänge objektiv von erheblicher Bedeutung sei, wo er die heftigsten, einschließlich negativer, Reaktionen hervorrufe und wo er sich in der öffentlichen Debatte am stärksten niederschlagen könne. Insoweit komme es nicht auf die Absicht des Urhebers des behaupteten schädigenden Ereignisses an, sondern auf die Frage, ob der Beklagte angesichts der objektiven Anhaltspunkte aus diesen verschiedenen Zusammenhängen vernünftigerweise habe vorhersehen können, dass an einem bestimmten Ort eine Klage auf Ersatz des gesamten, durch den streitigen Inhalt verursachten potenziellen Schadens erhoben werde.

33.      Unter Berücksichtigung der historisch unumstrittenen Sachlage zu Beginn des Zweiten Weltkriegs, des Ablaufs und der Art und Weise der deutschen Besetzung polnischer Gebiete, der Anzahl polnischer Opfer dieses Kriegs und der damit verbundenen tragischen demografischen, sozialen und politischen Konsequenzen für Polen und seine Bevölkerung scheine außer Zweifel zu stehen, dass die skizzierte Handlung der Fernsehserie und insbesondere der „polnische“ Handlungsstrang in Anbetracht der gewählten deutschen Perspektive und des retrospektiven Charakters der Serie in Polen und für das polnische Publikum objektiv von erheblicher Bedeutung seien. Unter diesen Umständen sei die internationale Zuständigkeit der polnischen Gerichte wohl aufgrund des Umstands, dass die Serie den Soldaten der Militärformation X bestimmte Verhaltensweisen und Eigenschaften zuschreibe, mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit vereinbar und sei das Kriterium der Nähe zwischen Gericht und Rechtsstreit erfüllt.

34.      Das vorlegende Gericht fragt sich ferner, ob einige der von den Klägern geltend gemachten nicht-monetären Ansprüche im Rahmen des „Mosaik“-Ansatzes in die internationale Zuständigkeit der polnischen Gerichte fallen könnten. Im vorliegenden Fall strebten die Kläger nämlich weder die Entfernung der Fernsehserie aus dem Internet noch das Einstellen ihrer Ausstrahlung im Fernsehen an, sondern wollten zum einen durch die obligatorische Angabe bestimmter Informationen im Vorspann zu jeder Ausstrahlung der Serie eine erneute Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte verhindern und zum anderen die Auswirkungen der eingetretenen Verletzung beseitigen, indem nicht nur auf den betroffenen Websites, sondern auch auf den polnischen und deutschen Fernsehkanälen, auf denen die Serie ausgestrahlt worden sei, eine entsprechende Erklärung veröffentlicht werde. Zwar würde es die Grenzen der Zuständigkeit der polnischen Gerichte nach dem „Mosaik“-Ansatz überschreiten, wenn den Beklagten aufgegeben würde, eine Entschuldigung auf den betreffenden Websites unabhängig von ihrem Inhalt zu veröffentlichen oder bestimmte Informationen vor jeder Ausstrahlung der Fernsehserie unabhängig vom Ausstrahlungsort zu erwähnen, doch gelte dies z. B. nicht zwangsläufig für einen Antrag auf Abgabe von Entschuldigungen auf einem Fernsehkanal einer polnischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder auf Veröffentlichung bestimmter Informationen im Vorspann zu jeder Ausstrahlung der Serie, sofern es sich um eine Ausstrahlung in Polen handle.

35.      Überdies sei in der vorliegenden Fallkonstellation das schädigende Ereignis der eigenständigen Bedeutung nach nicht nur die Produktion der Fernsehserie, sondern auch ihre Ausstrahlung in einem konkreten Mitgliedstaat. In diesem Zusammenhang könnten die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Serie ausgestrahlt worden sei, über eine internationale Zuständigkeit verfügen, die in erster Linie darauf beruhe, dass das schädigende Ereignis in diesem Staat eingetreten sei, und nur in zweiter Linie darauf, dass sich der Schaden in diesem Staat verwirklicht habe. Allerdings bestünden Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Erwägungen auf die vorliegende Rechtssache, da die Serie in Deutschland produziert worden sei und die Produzenten der Serie die einzigen Beklagten vor dem polnischen Gericht seien, während die Serie in Polen von einer polnischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ausgestrahlt worden sei, die nicht Partei des Ausgangsverfahrens sei.

36.      Im vorliegenden Fall stelle sich zudem die Frage, ob der Umstand, dass die Beklagten einem Dritten eine unbeschränkte Lizenz für den Vertrieb der Verwertungsrechte an der Fernsehserie erteilt hätten und damit die Verbreitung der Fernsehserie auch in anderen Mitgliedstaaten, einschließlich Polen, implizit akzeptiert hätten, es rechtfertigen könne, ein solches Verhalten der Beklagten einem Handeln der Beklagten in jedem Mitgliedstaat, in dem der Film mit ihrer Zustimmung ausgestrahlt worden sei, gleichzustellen. Sollte dies der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die daraus folgende internationale Zuständigkeit der polnischen Gerichte sich auf Schäden erstrecken könnte, die sich aus der Ausstrahlung der Serie in anderen Mitgliedstaaten ergeben.

37.      Unter diesen Umständen hat der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 5 Nr. 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 11 und 12 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass in einer Angelegenheit, in der es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch den Inhalt eines Filmwerks geht, die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Film ausgestrahlt wurde, der ein anderer Staat ist als der, in dem der Film produziert worden ist, international zuständig sind für die Entscheidung über eine Klage:

a)      auf nicht-monetäre Entschädigung, die darauf abzielt, die Folgen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu beseitigen, einschließlich der Anordnung, auf den Fernsehkanälen, auf denen der Film ausgestrahlt wurde, unabhängig vom Ausstrahlungsort, und auf Internetseiten um Entschuldigung zu bitten, sowie der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung des Films, unabhängig vom Ausstrahlungsort, eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, oder

b)      auf monetäre Entschädigung zum Ausgleich des gesamten immateriellen Schadens, der durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Verbreitung (Ausstrahlung) des Films in anderen Mitgliedstaaten entstanden ist,

unter Berücksichtigung dessen, dass:

–        die Kläger ihren Interessenschwerpunkt und ihren Wohnsitz (Sitz) in diesem Mitgliedstaat haben,

–        die Kläger die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte mit der Art und Weise in Verbindung bringen, in der Soldaten der Militärformation X dieses Mitgliedstaats in dem Film dargestellt werden, wobei einer der Kläger ein ehemaliger Soldat dieser militärischen Formation ist und der andere eine Vereinigung ehemaliger Soldaten dieser militärischen Formation, deren satzungsmäßiger Zweck insbesondere darin besteht, die Erinnerung, die historische Wahrheit und die Würde dieser Formation zu verteidigen;

–        der Inhalt des Films, einschließlich der Art und Weise, in der die Soldaten der Militärformation X dargestellt werden, im historischen, kulturellen und sozialen Kontext dieses Mitgliedstaats objektiv bedeutsam ist?

2.      Falls die erste Frage verneint wird: Ist Art. 5 Nr. 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 11 und 12 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass in einer Angelegenheit, in der es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch den Inhalt eines Filmwerks geht, die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Film ausgestrahlt wurde, der ein anderer Staat ist als der, in dem der Film produziert worden ist, international zuständig sind für die Entscheidung über eine Klage:

a)      auf nicht-monetäre Entschädigung, die darauf abzielt, die Folgen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu beseitigen, die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung des Films im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Klage erhoben wird, begangen wurde, einschließlich der Anordnung, in diesem Staat um Entschuldigung zu bitten, und der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung des Films in diesem Staat eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, oder

b)      auf monetäre Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Verbreitung (Ausstrahlung) des Films in dem Mitgliedstaat, in dem die Klage erhoben wird, entstanden ist,

gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in der ersten Frage erster, zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Umstände?

38.      Das vorlegende Gericht hat beantragt, über die vorliegende Rechtssache im Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden. Mit Entscheidung vom 10. April 2025 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.

39.      Das vorlegende Gericht hat ferner beantragt, die vorliegende Rechtssache im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu behandeln. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Mai 2025(15) ist dieser Antrag zurückgewiesen worden. Mit demselben Beschluss hat der Präsident des Gerichtshofs in Anbetracht der Natur dieser Rechtssache und der Bedeutung der darin aufgeworfenen Fragen gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entschieden, dass sie mit Vorrang entschieden wird.

40.      Z. R. und Ś., U. und Z., die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV.    Würdigung

A.      Zur ersten Vorlagefrage

41.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine Serie, die die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen oder juristischen Person verletzt, im Fernsehen und im Internet ausgestrahlt wurde, der ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Serie produziert wurde, international zuständig sind für die Entscheidung über die Gesamtheit einer Klage, die zum einen eine nicht-monetäre Entschädigung zur Beseitigung der Folgen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zum Gegenstand hat, einschließlich einer Anordnung, auf den Fernsehkanälen, auf denen die Serie in den verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde, eine Erklärung mit Entschuldigungen abzugeben und diese auf den genannten Internetseiten zu veröffentlichen, sowie der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung der Serie, unabhängig vom Ausstrahlungsort, eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, und zum anderen eine monetäre Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Serie in anderen Mitgliedstaaten entstanden ist.

42.      Vorab weise ich darauf hin, dass die Kläger ihre Klage am 19. November 2013 beim Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau) erhoben haben. Wie das vorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat, bleibt die Verordnung Nr. 44/2001 somit auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar. Zwar wurde diese Verordnung gemäß Art. 80 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben, doch bestimmt Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, dass die Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin u. a. für Entscheidungen gilt, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind und in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

43.      Insoweit geht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erwägungsgründen 2 und 11 der Verordnung Nr. 44/2001 hervor, dass mit dieser die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch in hohem Maße vorhersehbare Zuständigkeitsvorschriften vereinheitlicht werden sollen. Die genannte Verordnung verfolgt damit einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann(16).

44.      Der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der genannten Verordnung liegt die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staats zu verklagen sind. Nur als Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Staats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sieht der 2. Abschnitt des Kapitels II eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, zu denen auch die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gehört(17). Nach dieser Bestimmung kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden.

45.      Ferner ergibt sich aus dem 34. Erwägungsgrund(18) der Verordnung Nr. 1215/2012, dass, da diese Verordnung die Verordnung Nr. 44/2001, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, aufgehoben und ersetzt hat, die Auslegung der Bestimmungen eines dieser Rechtsinstrumente durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der anderen gilt, soweit diese Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können. Eine solche Gleichwertigkeit besteht zwischen Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens, Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012(19). Folglich gilt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer dieser Bestimmungen gleichermaßen für die anderen Bestimmungen.

1.      Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001

46.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen. Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt(20). Zudem soll das Erfordernis der engen Verbindung Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte, wobei dies besonders bei Rechtsstreitigkeiten wichtig ist, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen(21). Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden(22).

47.      Außerdem erfasst die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für diesen Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann. Diese beiden Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falls für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann(23).

48.      Die vorliegende Rechtssache betrifft insbesondere die Regeln über die Persönlichkeitsrechte, die zuerst im Urteil Shevill aufgestellt und dann im Urteil eDate an die besondere Situation des Internets angepasst worden sind, bevor sie in späteren Urteilen präzisiert wurden.

49.      Im Urteil Shevill hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall einer Ehrverletzung durch einen im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verbreiteten Presseartikel der Ort des ursächlichen Geschehens nur der Ort der Niederlassung des Herausgebers der streitigen Veröffentlichung sein kann, denn er stellt den Ort dar, an dem das schädigende Ereignis seinen Ausgang nahm, und dass das Gericht dieses Ortes der Niederlassung deshalb für die Entscheidung über die Klage auf Ersatz des gesamten durch die unerlaubte Handlung verursachten Schadens zuständig sein muss(24). Ferner ist dem Kläger die Wahlmöglichkeit einzuräumen, seine Klage auch an dem Ort zu erheben, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat(25). Im Fall einer grenzüberschreitenden Ehrverletzung durch Presseerzeugnisse wird die Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens einer Person somit an den Orten verwirklicht, an denen die Veröffentlichung verbreitet wird, wenn der Betroffene dort bekannt ist, und folglich sind die Gerichte jedes Mitgliedstaats, in dem die ehrverletzende Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist, für die Entscheidung über die in diesem Staat entstandenen Schäden zuständig(26). Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Beurteilung der verschiedenen Gesichtspunkte ein und desselben Rechtsstreits durch verschiedene Gerichte zwar Nachteile mit sich bringt, der Kläger jedoch stets die Möglichkeit hat, seinen Anspruch insgesamt entweder bei dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Gericht oder bei dem Gericht anhängig zu machen, das für den Ort der Niederlassung des Herausgebers der ehrverletzenden Veröffentlichung zuständig ist(27). Während der Gerichtshof es zunächst für unerlässlich hielt, eine Vermehrung der zuständigen Gerichte zu verhindern, die die Gefahr der Unvereinbarkeit von Entscheidungen verstärke(28), hat er in einem zweiten Schritt seine Rechtsprechung im Urteil Shevill an die Logik der Verordnung Nr. 44/2001 angepasst(29)

50.      Das Urteil eDate hat die Rechtsprechung Shevill bestätigt und klargestellt, dass die Erwägungen in jenem Urteil, wie oben in Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben, sich auf andere Medien und Kommunikationsmittel übertragen und auf vielfältige in den verschiedenen Rechtsordnungen bekannte Verletzungen von Persönlichkeitsrechten erstrecken lassen(30). Der Gerichtshof hat u. a. festgestellt, dass sich die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Website von der gebietsabhängigen Verbreitung eines Mediums wie eines Druckerzeugnisses dadurch unterscheidet, dass sie grundsätzlich auf die Ubiquität dieser Inhalte abzielt, da die Inhalte von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar abgerufen werden können, unabhängig davon, ob es in der Absicht ihres Urhebers lag, dass sie über seinen Sitzmitgliedstaat hinaus abgerufen werden, und ohne dass er Einfluss darauf hätte, und deshalb sind die Anknüpfungskriterien dahin gehend anzupassen, dass das Opfer einer mittels des Internets begangenen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der Erfolg des in der Europäischen Union durch diese Verletzung verursachten Schadens verwirklicht hat, einen Gerichtsstand für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen kann. Da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, entspricht die Zuweisung der Zuständigkeit an dieses Gericht dem Ziel einer geordneten Rechtspflege(31). Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt(32). Somit ergibt sich aus jenem Urteil, dass die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Die betreffende Person kann ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, wobei diese Gerichte nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist(33).

2.      Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Kontext des Ausgangsverfahrens

51.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht als Erstes wissen, ob die eDate-Rechtsprechung, die sich in den Kontext des Internets einfügt und auf den Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person abstellt, auf eine Situation übertragen werden kann, in der eine etwaige Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf die Produktion einer Serie und ihre Ausstrahlung im Fernsehen in mehreren Mitgliedstaaten zurückzuführen ist. Somit fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Ausgangsverfahren allein anhand der eDate-Rechtsprechung oder auch im Licht der Shevill-Rechtsprechung zu prüfen ist.

52.      Das vorlegende Gericht führt in diesem Zusammenhang mehrere Argumente dafür an, dass nur die eDate-Rechtsprechung anwendbar sei, aus der sich ergebe, dass eine internationale Zuständigkeit der polnischen Gerichte für die Entscheidung über die von den Klägern erhobene Klage auf Ersatz des gesamten Schadens anzuerkennen sei. Die im Urteil Shevill gewählte Lösung in Bezug auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sei vor über 20 Jahren im Kontext der Printmedien entwickelt worden, d. h. zu einer Zeit, in der sich die technischen Möglichkeiten der Fernübertragung von den aktuell verfügbaren grundlegend unterschieden hätten, und die Entwicklung von Streaming-Technologien sowie audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spräche gegen eine Unterscheidung zwischen den Übertragungsformen bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte. Darüber hinaus könnten dank der technischen Möglichkeiten, beispielsweise durch Geoblocking oder Geolokalisierung, zum einen die Verbreitung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden und zum anderen der Inhalt eines Werks je nach dem Ort, an dem es abgerufen werde, variieren. Zudem würde es im Fall einer parallelen online/offline-Verbreitung des streitigen Inhalts zu einer kaum hinnehmbaren Fragmentierung des Rechtsstreits führen, wenn eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens in dem Staat, in dem der Kläger seinen Interessenschwerpunkt habe, nur aufgrund der Verbreitung eines Films im Internet möglich sei.

53.      Insoweit weise ich darauf hin, dass die Shevill-Rechtsprechung vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden ist, einschließlich in unlängst ergangenen Urteilen(34). Folglich ist diese Rechtsprechung, und nicht nur die eDate-Rechtsprechung, zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die polnischen Gerichte im Ausgangsverfahren für die Entscheidung über den gesamten Schaden international zuständig sind. Zudem ist das Unionsrecht zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, d. h. vor 2015, auszulegen. Somit scheinen die späteren technologischen Entwicklungen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht relevant zu sein.

54.      Wie sich aus dem Urteil eDate ergibt, unterscheidet sich die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Website von der gebietsabhängigen Verbreitung eines Mediums dadurch, dass sie grundsätzlich auf die Ubiquität dieser Inhalte abzielt, die, ohne dass der Urheber darauf Einfluss hätte, überall auf der Welt abgerufen werden können(35). Die Ausstrahlung einer Serie im Fernsehen(36) erfüllt jedoch keine dieser zwei Bedingungen. Zum einen ist diese Ausstrahlung nämlich, unabhängig von den verwendeten Mitteln wie digitalem terrestrischem Fernsehen (DVB-T), Kabel oder Satellit, grundsätzlich gebietsabhängig, d. h. sie ist auf das geografische Gebiet beschränkt, in dem das Fernsehsignal empfangen werden kann, also hauptsächlich auf ein nationales Gebiet (lokaler, regionaler oder nationaler Sender). Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die Fernsehserie in verschiedenen Staaten über „nationale“ Fernsehkanäle, nämlich das polnische, deutsche, irische, spanische, niederländische, österreichische und norwegische Fernsehen, ausgestrahlt wurde. Zum anderen trifft es nicht zu, dass die alleinigen Inhaber der Urheberrechte, d. h. die Produzenten, keinen Einfluss auf diese Ausstrahlung nehmen können, da sie den Rahmen, insbesondere den geografischen Rahmen, für die Ausstrahlung ihres Werks festlegen können. Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Beklagten die ausschließlichen Inhaber der Urheberrechte an der Fernsehserie sind und sie B. das Recht zur Verwertung der Serie in bestimmten Gebieten partiell übertragen haben und ihm außerdem für die Dauer von zwölf Jahren eine ausschließliche Lizenz für den Vertrieb der Verwertungsrechte an der Serie in anderen Gebieten erteilt haben.

55.      Somit kann die Ausstrahlung einer Serie im Fernsehen nicht nur anhand der eDate-Rechtsprechung geprüft werden. Im Urteil eDate ist insoweit entschieden worden, dass sich die im Urteil Shevill zu einem Presseartikel angestellten Erwägungen auf andere Medien und Kommunikationsmittel übertragen lassen(37). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang in Rn. 44 des Urteils eDate auf die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón(38) verwiesen, der hervorhob, dass die Shevill-Rechtsprechung weit reiche und nicht ausschließlich auf gedruckte Zeitungsmedien beschränkt sei, da ihr Anwendungsbereich auch andere Kommunikationsmittel wie die Information über das Fernsehen oder das Radio umfasse.

56.      Allein der Umstand, dass eine Serie gleichzeitig auf einem Fernsehkanal und im Internet verbreitet wird, kann an dieser Auslegung nichts ändern. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nämlich autonom und eng auszulegen(39). Da sich eine Ausstrahlung im Internet deutlich von einer Übertragung im Fernsehen unterscheidet, ist die für das Internet gewählte Lösung nicht auf das Fernsehen auszudehnen, wenn die im Urteil eDate aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Außerdem würde ein solcher Ansatz zu Unsicherheit führen, da je nach Entscheidung der Produzenten nicht davon ausgegangen werden kann, dass jede Ausstrahlung eines Inhalts im Fernsehen zwangsläufig mit seiner Zugänglichkeit im Internet einhergeht, was eine Einzelfallprüfung erfordern würde, um die Bedingungen für die Veröffentlichung dieser Inhalte zu überprüfen, die sich im Laufe der Zeit ebenfalls ändern können.

57.      Was Geoblocking oder Geolokalisierung im Rahmen einer Verbreitung im Internet angeht, könnten diese Gesichtspunkte die Annahme stützen, dass die im Urteil eDate aufgestellte Voraussetzung der Ubiquität des Inhalts nicht erfüllt ist, mit der Folge, dass in einem solchen Fall die Shevill-Rechtsprechung anzuwenden wäre und nicht, dass diese Rechtsprechung nicht auf eine Fernsehserie anwendbar ist.

58.      Was die Fragmentierung des Rechtsstreits betrifft, so wurde diesem Argument im Urteil Shevill Rechnung getragen. Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass die Beurteilung der verschiedenen Gesichtspunkte ein und desselben Rechtsstreits durch verschiedene Gerichte zwar Nachteile mit sich bringt, der Kläger jedoch stets die Möglichkeit hat, seinen Anspruch insgesamt entweder bei dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Gericht oder bei dem Gericht anhängig zu machen, das für den Ort der Niederlassung des Herausgebers der ehrverletzenden Veröffentlichung zuständig ist(40). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der allgemeinen Regel in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind. Die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung hat lediglich Ausnahmecharakter und darf nicht zur allgemeinen Regel werden, da dies die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln in Frage stellen würde.

59.      Im Kontext des Ausgangsverfahrens ist somit zu unterscheiden zwischen der Ausstrahlung der Serie im Fernsehen, die unter die Shevill-Rechtsprechung fällt, und der Verbreitung im Internet, für die die eDate-Rechtsprechung gilt, die es der betroffenen Person ermöglicht, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben.

60.      Als Zweites fragt sich das vorlegende Gericht in Bezug auf die eDate-Rechtsprechung, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen erfüllt sind, die im Urteil Mittelbayerischer Verlag aufgestellt wurden(41). In jenem Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass die bloße Zugehörigkeit einer Person zu einer großen identifizierbaren Gruppe nicht geeignet ist, zur Verwirklichung der genannten Ziele der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften und der Rechtssicherheit beizutragen, da sich der Mittelpunkt der Interessen der Mitglieder einer solchen Gruppe nämlich potenziell in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union befinden kann(42).

61.      Im vorliegenden Fall macht das vorlegende Gericht u. a. geltend, dass die Handlung der Fernsehserie keine Identifizierung der Kläger zulasse, da es sich um ein fiktionales Werk handle, das sich weder unmittelbar noch mittelbar auf reale zeitgenössische oder historische Personen beziehe. Erst recht erlaube die Fernsehserie keine individuelle Identifizierung von Ś., da diese Vereinigung erst Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gegründet worden sei. Das vorlegende Gericht trägt jedoch vor, dass die Fernsehserie das Verhalten einer kleinen, geschlossenen Personengruppe, nämlich der Soldaten der Militärformation X, beschreibe, diese Formation in eindeutiger und unzweifelhafter Weise identifiziere und Z. R. ein lebendes Mitglied dieser Gruppe sei.

62.      Wie die Kommission bin ich jedoch, was Z. R. betrifft, der Ansicht, dass das Kriterium der mittelbaren „individuellen“ Identifizierung impliziert, dass die Person aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften, die eindeutig auf eine bestimmte Person verweisen, erkannt werden kann(43). Diese Auslegung knüpft im Übrigen an die Shevill-Rechtsprechung an, wonach die betroffene Person bekannt sein muss(44). Der Gerichtshof hat insoweit das Vorliegen einer Individualisierung in Fällen anerkannt, in denen sich die im Internet veröffentlichten Inhalte aufgrund der namentlichen Erwähnung der Betroffenen unmittelbar auf die Personen bezogen, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend machten(45). Im vorliegenden Fall zeigt die Fernsehserie jedoch fiktive Personen, was bedeutet, dass Z. R. – auch nicht mittelbar – individuell identifiziert wird. Zudem ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass Ś. derzeit ca. 5 000 Mitglieder hat, was meines Erachtens eine große Gruppe darstellt, so dass die bloße Zugehörigkeit einer Person zu dieser Gruppe nicht geeignet ist, zur Verwirklichung der genannten Ziele der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften und der Rechtssicherheit beizutragen(46). Jedenfalls erinnere ich daran, dass auf den Zeitpunkt der Ereignisse des Ausgangsverfahrens abzustellen ist, d. h. auf eine Zeit, in der die Überlebenden der Militärformation X zahlreicher sein konnten als heute.

63.      Ganz allgemein wäre, wenn das Kriterium der Individualisierung weit ausgelegt würde, der Urheber eines die Persönlichkeitsrechte verletzenden Inhalts nicht in der Lage, die Mittelpunkte der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht, da sie in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen können(47). Außerdem könnte diese Auslegung dazu führen, dass sich die Entscheidungen der angerufenen Gerichte der verschiedenen Mitgliedstaaten widersprechen. Diese Auslegung riefe somit die gleichen Einwände hervor, wie sie das vorlegende Gericht gegen den „Mosaik“-Ansatz formuliert, da sie die systemische Gefahr einer Zunahme paralleler Gerichtsverfahren zwischen denselben Parteien in mehreren Mitgliedstaaten mit sich bringen würde.

64.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts würde mangels Individualisierung das forum delicti commissi als echte Alternative zur umfassenden internationalen Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 wegfallen. Das vorlegende Gericht scheint somit von der Prämisse auszugehen, dass die Regeln über die internationale Zuständigkeit für den Kläger vorteilhaft sein müssen. Zum einen ist jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Möglichkeit, bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum besonderen Schutz des Klägers gerechtfertigt(48). Zum anderen hat der Kläger nach der Shevill-Rechtsprechung stets die Möglichkeit, seinen Anspruch insgesamt bei einem einzigen Gericht, nämlich dem Gericht des Sitzes der Produzenten der Fernsehserie, der sich in Deutschland befindet, anhängig zu machen.

65.      Was Ś. betrifft, ist es nach der Rechtsprechung unerheblich, ob der Kläger eine natürliche oder eine juristische Person ist(49). Folglich kann eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet(50). Im vorliegenden Fall wurde die Vereinigung Ś. jedoch, wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gegründet, und daher enthält die Fernsehserie keine Informationen zu der Vereinigung und ermöglicht keine unmittelbare oder mittelbare Identifizierung von Ś. Allein der Umstand, dass der satzungsgemäße Zweck der Vereinigung u. a. die Verteidigung der Würde, des Ansehens und des Gedenkens an die Militärformation und ihre Soldaten ist, reicht für eine Individualisierung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht aus(51). Darüber hinaus könnte, wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, der Sitz einer Vereinigung, die einen ähnlichen oder identischen satzungsmäßigen Zweck wie Ś. verfolgt, in jedem Mitgliedstaat der Union liegen, was dieselben Nachteile mit sich bringen würde wie diejenigen, die sich aus der Shevill-Rechtsprechung ergeben.

66.      Als Drittes führt das vorlegende Gericht aus, dass das Erfordernis einer – zumindest mittelbaren – individuellen Identifizierung des Klägers den strukturellen Nachteil habe, dass diese Prüfung oft kompliziert und vor allem eng mit der Prüfung in der Sache verbunden sei. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte zum Staat des Gerichtsstands herausstellt, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung begründen. Auch wenn das Ziel der Rechtssicherheit erfordert, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen, bärge die Verpflichtung, bereits in diesem Verfahrensstadium ein umfassendes Beweisverfahren zu den sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Entscheidung in der Sache relevanten Tatsachen durchzuführen, die Gefahr, der Begründetheitsprüfung vorzugreifen. Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordern, dass das angerufene Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen kann, wozu gegebenenfalls auch die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen gehören(52).

67.      Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen zu entscheiden. Sollte aus diesen Informationen nicht eindeutig hervorgehen, dass die Kläger „individuell“ identifiziert werden können, könnte dieses Gericht nicht über den gesamten Schaden entscheiden, der durch die Ausstrahlung der Fernsehserie im Internet entstanden ist. Unter Berücksichtigung der Angaben dieses Gerichts ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die Kläger weder unmittelbar noch mittelbar anhand der Fernsehserie identifizieren lassen. Was ferner die Auffassung des vorlegenden Gerichts betrifft, die Regeln über die internationale Zuständigkeit dürften die künftige Entscheidung in der Sache nicht vorwegnehmen, erfordert die Prüfung der Frage, ob die Kläger individuell identifiziert werden können, keineswegs eine Entscheidung in der Sache, für die festzustellen wäre, ob eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten begangen wurde.

68.      Als Viertes sind dem vorlegenden Gericht zufolge, wenn der die Persönlichkeitsrechte potenziell verletzende Inhalt keine individuelle Identifizierung konkreter Personen ermögliche, als Indiz für die Vorhersehbarkeit der internationalen Zuständigkeit nicht nur der Ort zu berücksichtigen, an dem sich die Mittelpunkte der Interessen der betroffenen Personen befinde, sondern auch der Inhalt der die Persönlichkeitsrechte potenziell verletzenden Aussage und der Punkt, ab dem die Aussage im geschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Kontext im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie verbreitet werde, „objektiv bedeutsam“ werde. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheint ein solcher Ansatz, der auf den Streitgegenstand und seine Bedeutung an einem bestimmten Ort abstellt und nicht auf die potenziell als Kläger auftretenden Personen und den Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, mit dem richtigen Verständnis des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit der internationalen Zuständigkeit vereinbar zu sein.

69.      Indes kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zwar der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, gemeint sein, doch kann der letztgenannte Begriff nur so verstanden werden, dass er den Ort bezeichnet, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat(53). In diesem Fall setzt die internationale Zuständigkeit eines Gerichts daher voraus, dass geprüft wird, wo der Schaden konkret entstanden ist, und zwar in Bezug auf den Kläger, eine natürliche oder juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte angeblich verletzt wurden. Die Beibehaltung des vom vorlegenden Gericht empfohlenen Ansatzes würde bedeuten, dass eine neue Zuständigkeit für die nationalen Gerichte geschaffen würde, die von der angeblich geschädigten Person losgelöst ist und für diese nachteilig sein könnte. Wie die Kommission festgestellt hat, würde die Befolgung dieses Ansatzes nämlich dazu führen, dass ein ehemaliger Soldat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Polen hat, vor den polnischen Gerichten den gesamten erlittenen Schaden geltend machen könnte, da die Fernsehserie in Polen objektiv bedeutsam ist, während ein ehemaliger Soldat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat, dies in diesem Staat nicht könnte(54).

70.      Nach alledem schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine Serie, die die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen und einer juristischen Person verletzt, im Fernsehen und im Internet ausgestrahlt wurde und der ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Serie produziert wurde, in Bezug auf das Fernsehen nicht über eine internationale Zuständigkeit verfügen, um über eine Klage in ihrer Gesamtheit zu entscheiden, die zum einen eine nicht-monetäre Entschädigung zur Beseitigung der Folgen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zum Gegenstand hat, einschließlich einer Anordnung, auf den Fernsehkanälen, auf denen die Serie in den verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde, eine Erklärung mit Entschuldigungen abzugeben, sowie der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung der Serie, unabhängig vom Ausstrahlungsort, eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, und zum anderen eine monetäre Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, auch aufgrund der Ausstrahlung der Fernsehserie in anderen Mitgliedstaaten, verursacht worden ist. Was das Internet betrifft, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen oder juristischen Person befindet, für die Entscheidung über eine solche Klage in ihrer Gesamtheit nur dann zuständig, wenn der streitige Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

B.      Zur zweiten Vorlagefrage

71.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, falls die erste Frage verneint wird, Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine Serie, die Persönlichkeitsrechte verletzt, im Fernsehen ausgestrahlt wurde, über eine internationale Zuständigkeit verfügen, um über eine Klage gegen den Produzenten zu entscheiden, die zum einen eine nicht-monetäre Entschädigung zur Beseitigung der Folgen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zum Gegenstand hat, einschließlich einer Anordnung, auf den Fernsehkanälen, auf denen die Serie ausgestrahlt wurde, eine Entschuldigung abzugeben, sowie der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung der Serie in diesem Mitgliedstaat eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, und zum anderen eine monetäre Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der durch die Ausstrahlung der Fernsehserie in diesem Mitgliedstaat verursacht worden ist.

72.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, ist ein auf die Richtigstellung oder Entfernung von im Internet veröffentlichten Inhalten gerichteter Antrag in Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, einheitlich und untrennbar und kann somit nur bei einem Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt(55).

73.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Kläger nicht die Entfernung der Fernsehserie aus dem Internet oder das Einstellen ihrer Ausstrahlung im Fernsehen anstrebten, sondern zum einen durch die Angabe bestimmter Informationen im Vorspann zu jeder Ausstrahlung der Serie erneute Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte verhindern und zum anderen die Auswirkungen der eingetretenen Verletzung beseitigen wollten, indem nicht nur auf den betroffenen Websites, sondern auch auf den polnischen und deutschen Fernsehkanälen, auf denen die Serie ausgestrahlt worden sei, eine entsprechende Erklärung veröffentlicht werde. Ein Antrag auf Entfernung bestimmter Inhalte aus dem Internet sei aber unteilbar, wenn der Kläger erreichen wolle, dass der Persönlichkeitsrechte verletzende Inhalt vollständig entfernt werde.

74.      Wie in Beantwortung der ersten Vorlagefrage dargelegt, betrifft die eDate-Rechtsprechung, in deren Rahmen die in Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung zu sehen ist, nicht die Verbreitung von Inhalten im Fernsehen, auf die die Shevill-Rechtsprechung Anwendung findet. Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass gemäß dem Mosaik-Ansatz das Gericht eines Mitgliedstaats, in dem die Verletzung der Persönlichkeitsrechte begangen wurde, für die Entscheidung über den in diesem Staat entstandenen Schaden zuständig ist. Wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen, kann dieses Gericht dem Beklagten auferlegen, dass vor der Ausstrahlung einer Serie genaue Informationen zu veröffentlichen sind, sofern diese Veröffentlichung nur im Inland erfolgt. Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass gemäß Art. 24 des Zivilgesetzbuchs nicht vermögensrechtliche Ansprüche so gestaltet werden können, dass ihre Prüfung in die Zuständigkeit eines Gerichts fällt, das sich auf die Beurteilung der Folgen einer im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaats begangenen Verletzung beschränkt.

75.      Was die Verbreitung im Internet betrifft, schließe ich mich der Argumentation des vorlegenden Gerichts an, wonach, wenn diese Verbreitung mit der Shevill-Rechtsprechung in Zusammenhang steht und die Kläger nicht individualisiert sind, das angerufene Gericht, ebenfalls soweit die nationalen Vorschriften dies zulassen, dem Beklagten gegenüber anordnen könnte, dass genaue Informationen betreffend den streitigen Inhalt in einem anderen Medium veröffentlicht werden, dessen Reichweite auf das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist, wie beispielsweise in der Presse oder im nationalen Fernsehen, oder dass sich diese Informationen nur auf die Auswirkungen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Gebiet dieses Staates beziehen.

76.      Außerdem ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das schädigende Ereignis nicht auf die Produktion des Films beschränkt sei, sondern auch seine Verbreitung in einem bestimmten Mitgliedstaat umfasse. Dieser Ansatz würde bedeuten, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Film verbreitet wurde, über eine internationale Zuständigkeit verfügen, die in erster Linie darauf beruht, dass das schädigende Ereignis in diesem Staat eingetreten ist, und nur in zweiter Linie darauf, dass sich der Schaden in diesem Staat verwirklicht hat. Ich erinnere jedoch daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Shevill entschieden hat, dass im Falle einer Verleumdung durch einen Presseartikel, der im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten verbreitet wurde, der Ort des ursächlichen Ereignisses nur der Ort der Niederlassung des Herausgebers der streitigen Veröffentlichung sein kann, da er den Ort darstellt, an dem das schädigende Ereignis seinen Ausgang nahm(56).

77.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Fernsehserie in Deutschland produziert wurde und dass die einzigen Beklagten vor dem polnischen Gericht die Produzenten dieser Serie sind, die in Polen von einem öffentlichen polnischen Rundfunksender ausgestrahlt wurde, der nicht Partei des Verfahrens ist. Unter diesen Umständen ist der Ort der Niederlassung der Produzenten dieser Serie als Ort des für diesen Schaden ursächlichen Ereignisses anzusehen. Außerdem kann, wie dieses Gericht ausführt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Sachverhalt, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern des geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, das für den Schaden ursächliche Geschehen nicht im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Bezirk dieses Gerichts verortet werden(57).

78.      Zudem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Beklagten die alleinigen Inhaber der Urheberrechte an der Fernsehserie sind und dass sie das Recht zur Verwertung dieser Serie in bestimmten Gebieten teilweise an B. übertragen und ihm eine ausschließliche Lizenz zum Vertrieb der Verwertungsrechte an dieser Serie in anderen Gebieten eingeräumt haben(58). Dieser Vertrag – die Vorlageentscheidung gibt insoweit übrigens nicht an, dass er in Polen geschlossen wurde – kann den Ort des Ursprungs des schädigenden Ereignisses nicht ändern, da er nicht mit einer Handlung der Beklagten in einem Land gleichgesetzt werden kann, in dem die Serie mit ihrer Zustimmung ausgestrahlt wurde. Daher sind die polnischen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 allein aufgrund der Ausstrahlung der Serie in Polen nicht international zuständig, über die gesamte Klage der Kläger zu entscheiden.

79.      Daher schlage ich vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine Serie, die Persönlichkeitsrechte verletzt, im Fernsehen ausgestrahlt wurde, über eine internationale Zuständigkeit verfügen, um über eine Klage gegen den Produzenten zu entscheiden, die zum einen eine nicht-monetäre Entschädigung zur Beseitigung der Folgen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zum Gegenstand hat, einschließlich einer Anordnung, auf den Fernsehkanälen, auf denen die Serie ausgestrahlt wurde, eine Entschuldigung abzugeben, sowie der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung der Serie in diesem Mitgliedstaat eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen, und zum anderen eine monetäre Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der durch die Ausstrahlung der Fernsehserie in diesem Mitgliedstaat verursacht worden ist.

80.      Ich möchte ergänzend hinzufügen, dass ich die Auffassung des vorlegenden Gerichts teile, wonach der „Mosaik“-Ansatz für natürliche oder juristische Personen, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte behaupten, Probleme mit sich bringt(59). Die hierzu vorgetragenen Argumente des vorlegenden Gerichts in Bezug auf die Gefahr einer Fragmentierung des Rechtsstreits mit einander widersprechenden Entscheidungen der angerufenen Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten sind durchaus relevant. Allerdings ist die gegenwärtige Rechtsprechung des Gerichtshofs gefestigt, und eine weite Auslegung einer Ausnahmebestimmung, in diesem Fall Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, könnte dazu führen, dass mehr Probleme entstehen als gelöst werden. Daher bin ich der Ansicht, dass diese Rechtsprechung im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage gestellt werden sollte.

V.      Ergebnis

81.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) wie folgt zu antworten:

1.      Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ist dahin auszulegen, dass

die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine Serie, die die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen und einer juristischen Person verletzt, im Fernsehen und im Internet ausgestrahlt wurde und der ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Serie produziert wurde, in Bezug auf das Fernsehen nicht über eine internationale Zuständigkeit verfügen, um über eine Klage in ihrer Gesamtheit zu entscheiden, die zum einen eine nicht-monetäre Entschädigung zur Beseitigung der Folgen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zum Gegenstand hat, einschließlich einer Anordnung, auf den Fernsehkanälen, auf denen die Serie in den verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde, eine Erklärung mit Entschuldigungen abzugeben, sowie der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung der Serie, unabhängig vom Ausstrahlungsort, eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, und zum anderen eine monetäre Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, auch aufgrund der Ausstrahlung der Fernsehserie in anderen Mitgliedstaaten, verursacht worden ist. Was das Internet betrifft, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen oder juristischen Person befindet, für die Entscheidung über eine solche Klage in ihrer Gesamtheit nur dann zuständig, wenn der streitige Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

2.      Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001

ist dahin auszulegen, dass

die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine Serie, die Persönlichkeitsrechte verletzt, im Fernsehen ausgestrahlt wurde, über eine internationale Zuständigkeit verfügen, um über eine Klage gegen den Produzenten zu entscheiden, die zum einen eine nicht-monetäre Entschädigung zur Beseitigung der Folgen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zum Gegenstand hat, einschließlich einer Anordnung, auf den Fernsehkanälen, auf denen die Serie ausgestrahlt wurde, eine Entschuldigung abzugeben, sowie der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung der Serie in diesem Mitgliedstaat eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen, und zum anderen eine monetäre Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der durch die Ausstrahlung der Fernsehserie in diesem Mitgliedstaat verursacht worden ist.

1      Originalsprache: Französisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

3      Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C‑68/93, im Folgenden: Urteil Shevill oder Shevill-Rechtsprechung, EU:C:1995:61).

4      Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, im Folgenden: Urteil eDate oder eDate-Rechtsprechung, EU:C:2011:685).

5      Vgl. zugunsten der Beibehaltung der Rechtsprechung Shevill die Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:192, Nrn. 33 bis 41), und von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Gtflix Tv (C‑251/20, EU:C:2021:745, Nrn. 42 bis 94). Vgl. zur gegenteiligen Auffassung die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:554, Nrn. 73 bis 90).

6      Vgl. insbesondere Lutzi, T., „Shevill is dead, long live Shevill!, Law Quarterly Review, 2018, Bd. 134, S. 208 bis 213.

7      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

8      Dz. U. 1964, Nr. 16, Position 93.

9      Dz. U. 1964, Nr. 43, Position 296.

10      Zwar wird in der Vorlageentscheidung der 19. November 2023 genannt, doch ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte, dass die Klage in Wirklichkeit am 19. November 2013 erhoben wurde.

11      Nach dieser Rechtsprechung kann eine Person, die sich durch auf einer Website veröffentlichte Inhalte in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens erheben.

12      Nach diesem Ansatz sind die Gerichte jedes Mitgliedstaats, in dem eine ehrverletzende Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist, für die Entscheidung über die in diesem Staat entstandenen Schäden zuständig. Siehe insbesondere Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge.

13      Urteil vom 17. Juni 2021 (C‑800/19, im Folgenden: Urteil Mittelbayerischer Verlag, EU:C:2021:489, Rn. 46), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass das Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet, die geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, für die Entscheidung über eine von dieser Person erhobene Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens nur dann zuständig ist, wenn der Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

14      Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40).

15      Beschluss Idziski (C‑232/25, EU:C:2025:389).

16      Urteil vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME (C‑242/20, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo (C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      In diesem Erwägungsgrund heißt es: „Um die Kontinuität zwischen dem Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)], der [Verordnung Nr. 44/2001] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des [Brüsseler Übereinkommens] und der dieses ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

19      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 10. Juli 2025, Chmieka (C‑99/24, EU:C:2025:563, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2025, Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims (C‑34/24, im Folgenden: Urteil Stichting Right to Consumer Justice, EU:C:2025:936, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, GtflixTv (C‑251/20, im Folgenden: Urteil Gtflix, EU:C:2021:1036, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Vgl. in diesem Sinne Urteil Stichting Right to Consumer Justice (Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Vgl. in diesem Sinne Urteil Stichting Right to Consumer Justice (Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Vgl. Urteil Shevill (Rn. 24 und 25).

25      Vgl. Urteil Shevill (Rn. 27).

26      Vgl. Urteil Shevill (Rn. 29 und 30).

27      Vgl. Urteil Shevill (Rn. 32).

28      Vgl. Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 18).

29      In seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:192, Nr. 38) hat Generalanwalt Cruz Villalón unterstrichen, dass mit dem Ansatz des Urteils Shevill vermieden wird, aus dem besonderen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einen dem allgemeinen Gerichtsstand, der dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten den Vorrang einräumt, gleichwertigen zu machen, aber auch das forum actoris umgangen wird.

30      Vgl. Urteil eDate (Rn. 44).

31      Vgl. Urteil eDate (Rn. 45 und 48).

32      Vgl. Urteil eDate (Rn. 49).

33      Vgl. Urteil eDate (Rn. 52).

34      Vgl. u. a. die von der Großen Kammer erlassenen Urteile vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, im Folgenden: Urteil Bolagsupplysningen und Ilsjan, EU:C:2017:766, Rn. 31), sowie Gtflix (Rn. 29).

35      Siehe Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge.

36      Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1) „[bezeichnet f]ür die Zwecke dieser Richtlinie … der Ausdruck ‚Fernsehprogramm‘ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird“.

37      Siehe Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge.

38      Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:192, Nr. 39).

39      Vgl. Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge.

40      Siehe Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge.

41      Vgl. zu diesen Voraussetzungen Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.

42      Vgl. Urteil Mittelbayerischer Verlag (Rn. 43).

43      In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mittelbayerischer Verlag (C‑800/19, EU:C:2021:124, Nr. 51 bis 57) hatte Generalanwalt Bobek dem Gerichtshof vorgeschlagen, einen weiteren Ansatz zu verfolgen, der in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil allerdings nicht angewendet wurde.

44      Urteil Shevill (Rn. 29).

45      Vgl. Urteil Mittelbayerischer Verlag (Rn. 35).

46      Vgl. die in Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

47      Vgl. in diesem Sinne Urteil Mittelbayerischer Verlag (Rn. 34).

48      Vgl. Urteil Mittelbayerischer Verlag (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Vgl. Urteil Bolagsupplysningen und Ilsjan (Rn. 38).

50      Vgl. in diesem Sinne Urteil Bolagsupplysningen und Ilsjan (Rn. 44).

51      Aus der strengen Anforderung einer Individualisierung der Person, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend macht, folgt, dass die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung, nach der ein Verband, der mit der Wahrnehmung der kollektiven Interessen bestimmter Unternehmen betraut ist, grundsätzlich nur dann befugt ist, eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV zu erheben, wenn er ein eigenes Interesse geltend machen kann oder die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt sind (vgl. Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), nicht entsprechend anwendbar ist.

52      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 41 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung.

53      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 20).

54      Ich möchte hinzufügen, dass die Rechtssache, in der das Urteil Mittelbayerischer Verlag ergangen ist, die Verwendung des Ausdrucks „polnisches Vernichtungslager Treblinka“ betraf, der im geschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Kontext Polens objektiv von erheblicher Bedeutung ist. Der Gerichtshof entschied jedoch, dass der Kläger individuell identifiziert werden müsse, was nicht der Fall war. Folglich reicht die objektiv erhebliche Bedeutung einer Rechtssache in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht aus, um die internationale Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats für den gesamten Schaden zu begründen.

55      Vgl. Urteile Bolagsupplysningen und Ilsjan (Rn. 48) sowie Gtflix (Rn. 32).

56      Vgl. Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge.

57      Vgl. Urteil vom 3. April 2014, Hi Hotel HCF (C‑387/12, EU:C:2014:215, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Vgl. Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge.

59      Vgl. zu diesen Schwierigkeiten die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:554).