Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 05.02.2026 – C-78/26
ECLI:EU:C:2026:78
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 5. Februar 2026(1)
Rechtssache C‑873/24 [Marwanak](i)
GK,
NU,
TZ,
MV,
UK
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Europäisches Nachlasszeugnis – Pflichten der Ausstellungsbehörde – Nachlass, zu dem eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Ausstellung des Zeugnisses belegene Immobilie gehört – Bestimmungen des Registerrechts des Belegenheitsstaats der Immobilie, wonach die Eintragung in das Grundbuch von der Aufnahme von Angaben über die geerbte Immobilie in das Zeugnis abhängig ist – Verpflichtung zur Aufnahme dieser Angaben im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge “
I. Einführung
1. Das Vorabentscheidungsersuchen in dieser Rechtssache betrifft eine Frage, die seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012(2) umstritten ist: In welchen Fällen müssen Angaben über Vermögenswerte des Nachlasses (im Folgenden meist: Nachlassgegenstände) in das Europäische Nachlasszeugnis (im Folgenden: ENZ) aufgenommen werden? Die Zweifel ergeben sich daraus, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 zwar die Möglichkeit vorsehen, solche Angaben in das ENZ aufzunehmen, ihrem Wortlaut aber nicht eindeutig zu entnehmen ist, unter welchen Umständen dies geschehen muss.
2. Das Problem wird besonders gravierend, wenn es zu Diskrepanzen zwischen den Anforderungen des Erbrechts und des Registerrechts in verschiedenen Mitgliedstaaten kommt. Einerseits kann in Bestimmungen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts vorgesehen werden, dass der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt, sodass in der Phase der Bescheinigung der Erbrechte der Erben keine Feststellung der Zusammensetzung des Nachlasses vorgenommen wird. Andererseits kann in den Bestimmungen des Registerrechts des Mitgliedstaats, in dessen Register der Nachlassgegenstand eingetragen ist, die Eintragung der Rechte des Erben in das Register davon abhängig gemacht werden, dass Angaben hinsichtlich des Nachlassgegenstands in dem Schriftstück enthalten sind, das als Grundlage für die Eintragung dient. Müssen in einem solchen Fall die Angaben hinsichtlich des Nachlassgegenstands in das ENZ aufgenommen werden?
3. Diese Frage war bereits Gegenstand meiner vorläufigen Überlegungen in den Schlussanträgen in der Rechtssache Registrų centras. Ich habe mich damals gegen die Festlegung ausgesprochen, dass eine Verpflichtung besteht, eine zum Nachlass gehörende Immobilie in das ENZ einzutragen, wenn der gesamte Nachlass einem einzigen Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zufällt(3). Das Urteil Registrų centras hat diese Frage letztlich nicht geklärt, da sie nicht unmittelbar Gegenstand der Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts war(4). Im Urteil in der vorliegenden Rechtssache muss darüber entschieden werden.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Verordnung Nr. 650/2012
4. In den Erwägungsgründen 7, 18, 67, 68 und 71 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es:
„(7) Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. …
…
(18) Die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Somit sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register … geführt wird, bestimmen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden … dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten. Insbesondere können die Behörden prüfen, ob es sich bei dem Recht des Erblassers an dem Nachlassvermögen, das in dem für die Eintragung vorgelegten Schriftstück erwähnt ist, um ein Recht handelt, das als solches in dem Register eingetragen ist oder nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, anderweitig nachgewiesen wird. … [D]as nach dieser Verordnung ausgestellte [ENZ sollte] im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines Mitgliedstaats ein gültiges Schriftstück darstellen. Dies sollte die an der Eintragung beteiligten [Registerb]ehörden nicht daran hindern, von der Person, die die Eintragung beantragt, diejenigen zusätzlichen Angaben oder die Vorlage derjenigen zusätzlichen Schriftstücke zu verlangen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, erforderlich sind, wie beispielsweise Angaben oder Schriftstücke betreffend die Zahlung von Steuern. …
…
(67) Eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union setzt voraus, dass die Erben … in der Lage sein sollten, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen. Zu diesem Zweck sollte diese Verordnung die Einführung eines einheitlichen Zeugnisses, des [ENZ] … vorsehen …
(68) Die das [ENZ] ausstellende Behörde sollte die Formalitäten beachten, die für die Eintragung von unbeweglichen Sachen in dem Mitgliedstaat, in dem das Register geführt wird, vorgeschrieben sind. Diese Verordnung sollte hierfür einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über diese Formalitäten vorsehen.
…
(71) Das [ENZ] sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, wie beispielsweise die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen. Die Beweiskraft des [ENZ] sollte sich nicht auf Elemente beziehen, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, wie etwa die Frage des Status oder die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser gehörte oder nicht. Einer Person, die Zahlungen an eine Person leistet oder Nachlassvermögen an eine Person übergibt, die in dem [ENZ] als zur Entgegennahme dieser Zahlungen oder dieses Vermögens als Erbe oder Vermächtnisnehmer berechtigt bezeichnet ist, sollte ein angemessener Schutz gewährt werden, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der in dem [ENZ] enthaltenen Angaben gutgläubig gehandelt hat. Der gleiche Schutz sollte einer Person gewährt werden, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der in dem [ENZ] enthaltenen Angaben Nachlassvermögen von einer Person erwirbt oder erhält, die in dem [ENZ] als zur Verfügung über das Vermögen berechtigt bezeichnet ist. …“
5. Art. 1 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
…
k) die Art der dinglichen Rechte und
l) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register.“
6. Kapitel VI („[ENZ]“) dieser Verordnung enthält die Art. 62 bis 73.
7. Art. 62 („Einführung eines [ENZ]“) Abs. 1 und 3 der Verordnung bestimmt:
„(1) Mit dieser Verordnung wird ein [ENZ] eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen entfaltet.
…
(3) Das [ENZ] tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Nach seiner Ausstellung zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat entfaltet das Zeugnis die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen jedoch auch in dem Mitgliedstaat, dessen Behörden es nach diesem Kapitel ausgestellt haben.“
8. Art. 63 dieser Verordnung bestimmt die möglichen Zwecke der Ausstellung eines ENZ und sieht in den Abs. 1 und 2 vor:
„(1) Das [ENZ] ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen.
(2) Das [ENZ] kann insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere der folgenden speziellen Aspekte verwendet werden:
a) die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben … und seinen jeweiligen Anteil am Nachlass;
b) die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe(n) oder gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer genannte(n) Person(en);
…“
9. Art. 66 („Prüfung des Antrags“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt:
„(1) Nach Eingang des Antrags überprüft die Ausstellungsbehörde die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise. Sie führt von Amts wegen die für diese Überprüfung erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht oder zulässt, oder fordert den Antragsteller auf, weitere Nachweise vorzulegen, die sie für erforderlich erachtet.
(2) Konnte der Antragsteller keine Abschriften der einschlägigen Schriftstücke vorlegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, so kann die Ausstellungsbehörde entscheiden, dass sie Nachweise in anderer Form akzeptiert.
(3) Die Ausstellungsbehörde kann – soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht und unter den dort festgelegten Bedingungen – verlangen, dass Erklärungen unter Eid oder durch eidesstattliche Versicherung abgegeben werden.
(4) Die Ausstellungsbehörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Berechtigten von der Beantragung eines Zeugnisses zu unterrichten. Sie hört, falls dies für die Feststellung des zu bescheinigenden Sachverhalts erforderlich ist, jeden Beteiligten, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter und gibt durch öffentliche Bekanntmachung anderen möglichen Berechtigten Gelegenheit, ihre Rechte geltend zu machen.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf Ersuchen die Angaben zur Verfügung, die insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten sind, in denen Urkunden oder Tatsachen erfasst werden, die für die Rechtsnachfolge von Todes wegen oder den ehelichen Güterstand oder einen vergleichbaren Güterstand des Erblassers erheblich sind, sofern die zuständige Behörde nach innerstaatlichem Recht befugt wäre, diese Angaben einer anderen inländischen Behörde zur Verfügung zu stellen.“
10. Art. 67 („Ausstellung des [ENZ]“) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„(1) Die Ausstellungsbehörde stellt das [ENZ] unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Sie verwendet das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt.
…“
11. Art. 68 („Inhalt des [ENZ]“) dieser Verordnung bestimmt:
„Das [ENZ] enthält folgende Angaben, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist:
…
l) den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen;
…“
12. Art. 69 („Wirkungen des [ENZ]“) der genannten Verordnung sieht vor:
„(1) Das [ENZ] entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Es wird vermutet, dass das [ENZ] die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Es wird vermutet, dass die Person, die im [ENZ] als Erbe … genannt ist, die in dem [ENZ] genannte Rechtsstellung und/oder die in dem [ENZ] aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im [ENZ] aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen.
(3) Wer auf der Grundlage der in dem [ENZ] enthaltenen Angaben einer Person Zahlungen leistet oder Vermögenswerte übergibt, die in dem [ENZ] als zur Entgegennahme derselben berechtigt bezeichnet wird, gilt als Person, die an einen zur Entgegennahme der Zahlungen oder Vermögenswerte Berechtigten geleistet hat, es sei denn, er wusste, dass das [ENZ] inhaltlich unrichtig ist, oder ihm war dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.
(4) Verfügt eine Person, die in dem [ENZ] als zur Verfügung über Nachlassvermögen berechtigt bezeichnet wird, über Nachlassvermögen zugunsten eines anderen, so gilt dieser andere, falls er auf der Grundlage der in dem [ENZ] enthaltenen Angaben handelt, als Person, die von einem zur Verfügung über das betreffende Vermögen Berechtigten erworben hat, es sei denn, er wusste, dass das [ENZ] inhaltlich unrichtig ist, oder ihm war dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.
(5) Das [ENZ] stellt ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar, unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben k und l.“
13. Art. 70 dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 3:
„(1) Die Ausstellungsbehörde bewahrt die Urschrift des [ENZ] auf und stellt dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus.
…
(3) Die beglaubigten Abschriften sind für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig …“
2. Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014
14. Art. 1 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014(5) lautet:
„Für das [ENZ] gemäß Artikel 67 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 650/2012] ist das Formblatt V in Anhang 5 [(im Folgenden: ENZ-Formblatt)] zu verwenden.“
15. Das ENZ-Formblatt enthält mehrere Anlagen, darunter die Anlage IV („Stellung und Rechte des/der Erben“).
16. Die Nrn. 8 bis 10 dieser Anlage IV sehen Rubriken für die Einfügung von Angaben vor, deren Gegenstand wie folgt beschrieben wird:
„8. Der Erbe hat Anspruch auf folgenden Teil des Nachlasses (bitte angeben): …
9. Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde (geben Sie bitte die betreffenden Werte und alle für deren Identifizierung relevanten Angaben an) …: …
10. Bedingungen und Beschränkungen in Bezug auf die Rechte des Erben (geben Sie bitte an, ob die Rechte des Erben nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht und/oder nach Maßgabe der Verfügung von Todes wegen Beschränkungen unterliegen): …“
17. Keiner der oben genannten Punkte wurde im ENZ-Formblatt als obligatorisch bezeichnet.
18. Fn. 13 zum ENZ-Formblatt enthält zusätzliche Erläuterungen zum Inhalt von Nr. 9 der Anlage IV zu diesem Formblatt. Nach dieser Fußnote muss – in den meisten Sprachfassungen – in dieser Rubrik erstens angegeben werden, ob der Erbe das Eigentum oder andere Rechte an den Vermögensgegenständen erworben hat, und bei Letzteren die Art dieser Rechte und die Personen, die ebenfalls Rechte an diesen Vermögensgegenständen besitzen, angegeben werden(6). Zweitens müssen im Fall eines eingetragenen Vermögensgegenstands die Angaben gemacht werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, zur Identifizierung des betreffenden Gegenstands erforderlich sind. Darüber hinaus sieht der letzte Teil von Fn. 13 die Möglichkeit vor, dem ENZ relevante Dokumente beizufügen.
B. Deutsches Recht
19. Der in dieser Rechtssache anwendbare § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) mit dem Titel „Gesamtrechtsnachfolge“ hat folgenden Wortlaut:
„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“
C. Tschechisches Recht
20. Der Zákon č. 256/2013 Sb., o katastru nemovitostí (katastrální zákon) (Gesetz Nr. 256/2013 über das Kataster, im Folgenden: Katastergesetz) bestimmt in § 8 Buchst. a bis h, welche Registerangaben zur Immobilie im Einzelnen in den Unterlagen enthalten sein müssen, die als Grundlage für die Eintragung in das Katasterregister (Grundbuch) dienen. Diese Angaben unterscheiden sich insbesondere danach, ob die Eintragung ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück, ein Gebäude, das nicht Teil des Grundstücks ist, eine im Bau befindliche Einheit oder ein Gebäude betrifft, das auf der Grundlage eines anderen Gesetzes in das Grundbuch eingetragen ist, oder auch danach, ob die Parzelle einem vereinfachten Eintragungsverfahren unterliegt.
21. Gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. a des Katastergesetzes prüft das Katasteramt im Eintragungsverfahren, ob das vorgelegte amtliche Schriftstück den Anforderungen entspricht, die für ein Schriftstück gelten, das als Grundlage für die Eintragung in das Katasterregister (Grundbuch) dient.
22. Die Vyhláška č. 357/2013 Sb., o katastru nemovitostí (katastrální vyhláška) (Verordnung Nr. 357/2013 über das Kataster, im Folgenden: Katasterverordnung) bestimmt in § 69 Abs. 6:
„Sind in einem Dokument, das unter den Voraussetzungen einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union ausgestellt wurde und die Gesamtrechtsnachfolge bestätigt, die Rechte oder Immobilien, die Gegenstand der Rechtsnachfolge sind, nicht aufgeführt, weil dies nach der Rechtsordnung des Staates, in dem das Schriftstück ausgestellt wurde, nicht zulässig ist, trägt das Katasteramt die Änderung des Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts auf der Grundlage dieses Schriftstücks und der Erklärung des Rechtsnachfolgers zusammen mit den in § 66 Abs. 4 Buchst. a bis d sowie f genannten Anforderungen ein.“
III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
23. Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 1. März 2013 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich jeweils zum Erben und ihre Tochter zur Alleinerbin des später versterbenden Ehegatten einsetzten(7). Der Erblasser verstarb am 5. Oktober 2015 und hatte zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Seine Tochter verstarb am 5. Januar 2019 und seine Ehefrau am 21. Februar 2022. In den Nachlass des Erblassers fiel unter anderem ein Grundstück in der Tschechischen Republik.
24. Die Antragsteller sind die Kinder der verstorbenen Tochter des Erblassers. Sie beantragten zur Abwicklung der Erbschaft hinsichtlich des in der Tschechischen Republik belegenen Grundbesitzes am 27. April 2023 beim zuständigen Amtsgericht die Ausstellung eines ENZ. In ihrem Antrag gaben sie die Ehefrau des Erblassers als seine Alleinerbin und die Kinder der Tochter des Erblassers als Erben der Ehefrau des Erblassers mit einer Erbquote zu je 1/5 an. Sie beantragten ferner, die Bezeichnung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks in der Tschechischen Republik in das ENZ aufzunehmen. Sie führten aus, eine Eintragung der Erbfolge in das Grundbuch allein aufgrund des ENZ sei angesichts der Tatsache, dass die Tochter des Erblassers vor dessen Ehefrau verstorben sei, nach dem tschechischen Katastergesetz nur möglich, wenn das Grundstück, das Gegenstand der Eintragung sei, in dem ENZ ausdrücklich aufgeführt werde.
25. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 19. Juli 2023 ab, soweit die Nennung des in der Tschechischen Republik belegenen Grundbesitzes im ENZ beantragt worden war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht (Deutschland, im Folgenden: OLG) mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 zurück. Zur Begründung führte es aus, eine informatorische Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände, die nicht an der Vermutungswirkung und dem Vertrauensschutz der Verordnung Nr. 650/2012 teilnähmen, liefe dem Bestreben der Verordnung zuwider, ein Instrument mit formalisiertem Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden könne. Nach Ansicht des OLG sei es nicht vorgesehen, dass die Ausstellungsbehörde Nachforschungen dazu anstelle, ob der vermeintliche Nachlassgegenstand im Zeitpunkt des Erbfalls noch im Eigentum des Erblassers gestanden habe.
26. Die Antragsteller legten gegen diesen Beschluss des OLG Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein. Sie erstreben damit die Erteilung eines ENZ unter Aufnahme der konkreten Bezeichnung des zum Nachlass gehörenden, in der Tschechischen Republik belegenen Grundstücks.
27. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 nicht offensichtlich sei. Ein Teil der deutschen Rechtsprechung und Literatur vertrete die Auffassung, dass die Aufnahme von Angaben über Nachlassgegenstände in das ENZ bei Anwendung deutschen materiellen Erbrechts aufgrund des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge nicht in Betracht komme. Die Befürworter der gegenteiligen Auffassung verwiesen auf den Zweck des ENZ, nämlich die Vereinfachung der Nachlassabwicklung in den Mitgliedstaaten, was für die Aufnahme solcher Angaben in dieses Schriftstück spreche.
28. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 darauf hindeute, dass die Aufnahme solcher Angaben in das ENZ nur dann erfolgen sollte, wenn ein Nachlassgegenstand mit dinglicher Wirkung auf einen Erben übergehe. Es bemerkt jedoch, dass das ENZ nicht wirksam wäre, wenn das Fehlen solcher Angaben zur Ablehnung der Eintragung führen würde, weil die Anforderungen des Registerrechts des Belegenheitsstaats der Immobilie nicht erfüllt seien.
29. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass das ENZ die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Belegenheitsstaats für eine Eintragung des Erben als Eigentümer in das Grundbuch erforderlichen Angaben hinsichtlich eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Ausstellungsbehörde belegenen Grundstücks enthalten muss, wenn der Erbe die Aufnahme dieser Angaben in das ENZ zum Zweck seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch des Belegenheitsstaats beantragt hat und die Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats in dem Fall, dass das ENZ als einziges Schriftstück zur Stützung des Eintragungsantrags vorgelegt wird, nur dann erfolgen kann, wenn das ENZ diese Angaben enthält?
2. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob sich nach dem anwendbaren Erbrecht der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht?
3. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob die in Frage 1 genannte Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats anstelle der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben enthaltenden ENZ auch dadurch erwirkt werden kann, dass der Erbe oder nach dessen Ableben der Erbeserbe neben der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben nicht enthaltenden ENZ gegenüber dem Grundbuchamt des Belegenheitsstaats ein weiteres Dokument vorlegt, das eine Erklärung des Erben oder nach dessen Ableben des Erbeserben enthält?
30. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens, die tschechische, die deutsche, die spanische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
IV. Würdigung
A. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
31. Im Urteil Albausy hat der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen, das Fragen zum Verfahren der Ausstellung von ENZ enthielt und von einem Amtsgericht stammte, das nach deutschem Recht die Ausstellungsbehörde für ENZ ist, für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit der Feststellung begründet, dass die Behörde, die das ENZ ausstellt, keine gerichtliche Funktion ausübt und daher nicht befugt ist, den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV anzurufen(8).
32. Der vorliegende Fall liegt anders, da das vorlegende Gericht ein Gericht ist, das über die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss der Behörde, die das ENZ ausstellt, entscheidet. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs übt ein Gericht, das mit einer Berufung gegen die Entscheidung eines Gerichts befasst ist, das keine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, selbst eine Rechtsprechungstätigkeit aus und ist ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV(9). Auch wenn das nationale Gericht als Behörde, die das ENZ ausstellt, keine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, übt das Gericht, das über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines ENZ entscheidet, mithin eine solche Tätigkeit aus. Das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache ist daher zulässig.
B. Zu den Vorlagefragen
33. Die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts sind eng miteinander verknüpft, und ich schlage daher vor, sie gemeinsam zu prüfen. Da die Entscheidung der nationalen Gerichte, den Antrag der Antragsteller auf Aufnahme von Angaben über das geerbte Grundstück in das ENZ abzulehnen, auf der Feststellung beruhte, dass dem der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entgegenstehe, bin ich der Ansicht, dass für das vorlegende Gericht die Antwort auf die wie folgt formulierte Frage sachdienlich sein wird: Besteht im Fall des Übergangs der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Verpflichtung, auf Antrag des Antragstellers Angaben hinsichtlich eines geerbten, in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Grundstücks in das ENZ aufzunehmen, wenn das Registerrecht des Mitgliedstaats, in dem das Grundstück belegen ist, einerseits die Eintragung der Rechte des Erben auf der Grundlage des ENZ von der Aufnahme dieser Angaben in das ENZ abhängig macht, andererseits aber die Möglichkeit zulässt, die Eintragung auf der Grundlage eines ENZ, das diese Angaben nicht enthält, vorzunehmen, wenn die Erben eine Erklärung, die die fehlenden Angaben beinhaltet, abgeben?
34. In meinen Schlussanträgen werde ich als Erstes den Zweck des ENZ und seine Funktion als Schriftstück, das die Grundlage für Eintragungen im Grundbuch darstellt, erläutern. Als Zweites werde ich einige Anmerkungen zur Natur dieses Instruments machen. Drittens werde ich nachweisen, dass sich aus der Verordnung keine Verpflichtung ergibt, in das ENZ Angaben über Nachlassgegenstände im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge aufzunehmen. Schließlich werde ich viertens prüfen, inwieweit eine andere Auslegung als die von mir vorgeschlagene in Betracht kommt.
1. Zum Zweck des ENZ und zu seiner Funktion als Schriftstück, das die Grundlage für Eintragungen im Grundbuch darstellt
35. Gemäß ihrem siebten Erwägungsgrund soll die Verordnung Nr. 650/2012 Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug Schwierigkeiten bereitet, ausräumen(10). Nach ihrem 67. Erwägungsgrund soll dieser Zweck u. a. dadurch erreicht werden, dass mit dieser Verordnung ein ENZ eingeführt wird. Dieses sollte insbesondere, wie im 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung vorgesehen, ein gültiges Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines Mitgliedstaats darstellen.
36. Das ENZ wurde daher als Instrument konzipiert, das es den Erben(11) ermöglicht, ihre Rechte an Nachlassgegenstände, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, leicht nachzuweisen, einschließlich der Offenlegung ihrer Rechte in den einschlägigen Registern, insbesondere im Grundbuch(12).
37. Die Wirksamkeit des ENZ in diesem letzten Bereich wurde jedoch durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 nicht vollständig gewährleistet. Zwar stellt das ENZ gemäß Art. 69 Abs. 5 dieser Verordnung ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar, doch gilt dies nur unbeschadet von Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l dieser Verordnung. Aus den zuletzt genannten Bestimmungen geht wiederum hervor, dass alle Fragen im Zusammenhang mit der Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Selbst wenn das ENZ „ein wirksames Schriftstück für die Eintragung“ ist, bedeutet dies also noch nicht, dass die Eintragung in das Register auf seiner Grundlage unabhängig von den im Registerrecht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen für die Eintragung erfolgen muss.
38. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie sicherzustellen ist, dass das ENZ seinen Zweck erfüllen und seine Funktion als Schriftstück, das die Grundlage für die Eintragung in das Register darstellt, erfüllen kann, wenn die Bestimmungen des Registerrechts an dem Ort, wo sich die zum Nachlass gehörende Immobilie befindet, bestimmte Anforderungen an den Inhalt des Schriftstücks stellen, das als Grundlage für die Eintragung in das Register dient, und das ausgestellte ENZ diese Anforderungen nicht erfüllt.
39. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Registrų centras habe ich vorgeschlagen, bei der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung in Bezug auf Angaben über die Vermögensbestandteile des Nachlasses zu prüfen, ob in einer Situation, in der diese Angaben für die Feststellung der Rechtsnachfolge des Erblassers nicht erforderlich sind, deren Fehlen im ENZ tatsächlich ein Hindernis für die Feststellung der Rechtsnachfolge in Bezug auf den betreffenden Vermögensbestandteil darstellt. Ist dies nicht der Fall, gibt es keinen Grund, die Eintragung zu verweigern. Dieser Ansatz würde die Umsetzung der Ziele der Verordnung Nr. 650/2012 und die Erfüllung der besprochenen Funktion des ENZ gewährleisten und es gleichzeitig ermöglichen, eine Reihe praktischer Schwierigkeiten zu vermeiden, die mit der Anpassung des Inhalts des ENZ an die Anforderungen des ausländischen Registerrechts und mit Feststellungen zur Zusammensetzung des Nachlassvermögens verbunden sind, die vom Recht, das von der das ENZ ausstellenden Behörde angewandt wird, nicht vorgesehen sind.
40. Der Gerichtshof hat meinen Standpunkt hinsichtlich der Verpflichtung der Registerbehörden, eine Eintragung auf der Grundlage eines ENZ vorzunehmen, das nicht alle nach litauischem Registerrecht erforderlichen Angaben zu der Nachlassimmobilie enthielt, nicht geteilt. Im Urteil Registrų centras hat er die Auffassung vertreten, dass das Fehlen dieser Angaben einen ausreichenden Grund für die Ablehnung des Antrags auf Eintragung der Rechte des Erben in das Register darstellt(13).
41. Obwohl der Gerichtshof es zwar abgelehnt hat, den Registerbehörden vorzuschreiben, Eintragungen auf der Grundlage eines ENZ vorzunehmen, das nicht alle Anforderungen des Registerrechts an ein Schriftstück erfüllt, das als Grundlage für die Eintragung dient, hat er nicht entschieden, dass alle diese Angaben im ENZ enthalten sein müssen. Er hat auch darauf hingewiesen, dass das Fehlen von Angaben im ENZ über die geerbte Immobilie die Gültigkeit dieses Zeugnisses als solches in Bezug auf die anderen darin bescheinigten Elemente, wie etwa die Erbenstellung, nicht in Frage stellt(14). In einer solchen Konstellation kann nicht angenommen werden, dass sich aus dem Urteil Registrų centras die Verpflichtung ergibt, alle nach dem Registerrecht erforderlichen Angaben über die Nachlassimmobilie in das ENZ einzutragen.
42. In dieser Situation bleibt trotz des Urteils Registrų centras die Frage offen, inwieweit sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 die Verpflichtung ergibt, in das ENZ Angaben über einen Nachlassgegenstand aufzunehmen, der in dem von einem anderen Mitgliedstaat geführten Register eingetragen ist. Sie ist umso mehr gerechtfertigt, als sich aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die bloße Vorlage eines ENZ unter Umständen nicht ausreicht, um alle im Registerrecht vorgesehenen Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen, und in einer solchen Situation die Registerbehörden gegebenenfalls die Beibringung zusätzlicher Angaben oder die Vorlage zusätzlicher Schriftstücke verlangen müssen.
2. Zur Natur des ENZ
43. Bei der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 und der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 in Bezug auf das ENZ sind die Besonderheiten und die Natur dieses Instruments zu berücksichtigen.
44. Gemäß Art. 62 und Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist das ENZ ein Schriftstück, das in erster Linie die Rechtsstellung und die Rechte der Erben bestätigen soll – in der Regel in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem es ausgestellt wurde(15). Dabei stellt das ENZ ein autonomes Rechtsinstrument der Union dar, für das eine durch die Bestimmungen von Kapitel VI der Verordnung Nr. 650/2012(16), die durch die Bestimmungen der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 präzisiert werden, geschaffene autonome rechtliche Regelung gilt. Diese Vorschriften legen die Regeln für die Ausstellung eines ENZ, seine Struktur und seine rechtlichen Wirkungen fest(17).
45. Die Harmonisierung der rechtlichen Regelung des ENZ erhöht die Chancen für die Verwirklichung der mit diesem Instrument angestrebten Ziele, da sie die typischen Schwierigkeiten beseitigt, die mit der Annahme von Schriftstücken verbunden sind, die in anderen Mitgliedstaaten gemäß deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden. Die Vorschriften, die die Funktionsweise des ENZ im Rechtsverkehr regeln, einschließlich seiner Form und Struktur, sind nämlich Vorschriften, die in allen Mitgliedstaaten, die die Verordnung Nr. 650/2012 anwenden, allgemein gelten(18). In diesem Sinne ist das ENZ kein Schriftstück eines anderen Mitgliedstaats, sondern ein für alle Mitgliedstaaten gemeinsames Schriftstück.
46. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ENZ ebenso problemlos ist wie die Verwendung von Schriftstücken, die im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind. Dies ist in erster Linie auf die fehlende Harmonisierung des Erbrechts auf Unionsebene zurückzuführen. Das ENZ bestätigt nämlich in seinem Hauptteil die Umstände hinsichtlich der Rechtswirkungen der Eröffnung des Nachlasses, die sich in erster Linie aus den Bestimmungen des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts ergeben, d. h. dem Recht des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, das unter Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt wurde.
47. Das richtige Verständnis der in einem ENZ enthaltenen Angaben in anderen Mitgliedstaaten ist daher möglicherweise nicht offensichtlich. Zumal es für die Ausstellungsbehörde selbst möglicherweise nicht offensichtlich ist, wie diese Angaben aufgenommen werden sollten. Das ENZ wird nämlich auf einem Formblatt ausgestellt, dessen Verwendung zwingend vorgeschrieben ist(19). Die darin enthaltenen Angaben sind das Ergebnis der Zuordnung verschiedener Auswirkungen der Rechtsnachfolge zu bestimmten Rubriken des ENZ-Formblatts. Die Art und Weise der Zuordnung muss im Licht der für den Nachlass geltenden Rechtsvorschriften nicht unbedingt offensichtlich sein(20).
48. Die Autonomie des ENZ beseitigt daher nicht alle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Schriftstücks, da sein Inhalt im Wesentlichen das Ergebnis von Feststellungen ist, die auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats(21) getroffen wurden, das in der Regel nicht das Recht des Mitgliedstaats ist, in dem das ENZ verwendet wird(22).
49. Aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 geht hervor, dass sich der Unionsgesetzgeber dieser Schwierigkeiten bewusst war und versuchte, sie zu minimieren, indem er auf die Notwendigkeit hinwies, bei der Ausstellung eines ENZ bestimmte Vorschriften anderer Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Dies wird u. a. durch den 68. Erwägungsgrund dieser Verordnung belegt, in dem die Notwendigkeit hervorgehoben wird, bei der Ausstellung eines ENZ mit Angaben über unbewegliche Sachen die Anforderungen zu beachten, die im Registerrecht des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf deren Eintragung vorgeschrieben sind.
50. Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, dass der Unionsgesetzgeber der Ansicht war, dass die Form und der Inhalt eines bestimmten ENZ den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen sollten, die das Verfahren regeln, in dem es verwendet werden soll. Das ENZ ist nämlich kein Schriftstück zum einmaligen Gebrauch, das als Grundlage für einen Antrag nach innerstaatlichem Recht dient, sondern ein eigenständiges Schriftstück. Es soll ein Schriftstück sein, das umfassend einsetzbar ist, auch in anderen Verfahren und für andere Zwecke als die, die seine Ausstellung begründet haben, und auch in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sich seine Ausstellung als notwendig erwiesen hat. Dies geht aus einer Reihe von Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 hervor.
51. Erstens legt diese Verordnung die Wirkungen eines ENZ autonom fest. Diese Wirkungen entstehen somit unabhängig von den Wirkungen, die durch die entsprechenden nationalen Schriftstücke zur Bescheinigung des Status und der Rechte der Erben hervorgerufen werden. So begründet Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 die Vermutung, dass dem Erbe die im ENZ angegebenen Rechte und Befugnisse ohne weitere Bedingungen oder Beschränkungen außer den darin ausdrücklich genannten zustehen. Die Abs. 3 und 4 dieses Artikels sehen den Schutz gutgläubiger Dritter vor, die mit den im ENZ genannten Berechtigten Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, genauer gesagt der Personen, die eine Leistung an eine gemäß dem ENZ berechtigte Person erbringen, und der Personen, die ein zum Nachlass gehörendes Recht von einer gemäß dem ENZ berechtigten Person erwerben. Nach Abs. 5 dieses Artikels stellt das ENZ ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar, unbeschadet von Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l der Verordnung Nr. 650/2012. Gleichzeitig geht aus dem 71. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervor, dass sich die Beweiskraft des ENZ nicht auf Elemente beziehen sollte, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, wie etwa die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser gehörte oder nicht.
52. Zweitens entfaltet das ENZ diese Wirkungen unabhängig davon, was im Antrag auf seine Ausstellung als sein Zweck angegeben wurde. Dieser Zweck ist anderen Stellen nicht bekannt, da das ENZ-Formblatt keine diesbezüglichen Angaben enthält(23). Ein ausgestelltes ENZ ist somit im Rechtsverkehr wirksam und hat je nach seinem Inhalt bestimmte Auswirkungen, unabhängig von seinem ursprünglichen Ausstellungszweck.
53. Drittens ist die Gültigkeit des ENZ zeitlich nicht begrenzt. Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht nur eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten für Abschriften des ENZ und nicht für das ENZ selbst vor. Wie aus Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit dem 72. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, wird das ENZ selbst von der Ausstellungsbehörde aufbewahrt(24).
54. Viertens geht außerdem aus Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 hervor, dass die Ausstellungsbehörde Abschriften des ENZ nicht nur dem Antragsteller, sondern auch jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, ausstellt(25).
55. Fünftens entfaltet das ausgestellte ENZ gemäß Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 die in deren Art. 69 aufgeführten Wirkungen auch im Mitgliedstaat der Ausstellungsbehörde. Dies bedeutet folglich einen unbegrenzten räumlichen Anwendungsbereich in den Mitgliedstaaten.
56. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass selbst wenn die Ausstellung eines ENZ durch die konkrete Notwendigkeit des Erben begründet ist, seinen Status und seine Rechte in einem anderen Mitgliedstaat nachzuweisen, das erstellte Schriftstück nicht nur für einen bestimmten Zweck konzipiert wurde, insbesondere nicht für die Offenlegung der Rechte des Erben im Grundbuch eines anderen Mitgliedstaats, in dem die geerbte Immobilie eingetragen ist. Es wurde vielmehr als Schriftstück ausgestellt, das für eine potenziell breite Verwendung im Rechtsverkehr bestimmt ist, auch durch andere Personen als den Erben und auch für andere Zwecke als diejenigen, die seine Ausstellung gerechtfertigt haben.
57. Aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs ist in diesem Zusammenhang große Vorsicht geboten, wenn den ausstellenden Behörden Leitlinien hinsichtlich der Art und Weise der Erstellung eines ENZ und der Aufnahme verschiedener Angaben in das ENZ erteilt werden. Angesichts des potenziell breiten Anwendungsbereichs des ENZ und der Gefahr eines falschen Verständnisses der darin enthaltenen Angaben bin ich der Ansicht, dass das ENZ in erster Linie eine zuverlässige und vollständige Informationsquelle über den Status und die Rechte der Erben sein sollte, die sich aus dem in den Bestimmungen der Verordnung als für die Erbschaft maßgeblich angegebenen Recht ergeben. Der Umfang der darin enthaltenen Angaben sollte sich auf die gemäß der Verordnung erforderlichen Elemente beschränken, die im Hinblick auf die Auswirkungen des ENZ gemäß Art. 69 der Verordnung Nr. 650/2012 relevant sind. Das ENZ sollte hingegen keine Angaben enthalten, die für die Beteiligten am Rechtsverkehr nicht erforderlich sind, um den Umfang der Rechte und Pflichten der Erben zu bestimmen. Es sollte auch keine Angaben enthalten, deren Bescheinigung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ausstellungsbehörde fällt und deren Aufnahme in das ENZ zu einer falschen Vorstellung hinsichtlich der amtlichen Bescheinigung von Umständen führen könnte, die das ENZ nicht bescheinigen soll. In jedem Fall sollte sein Inhalt nicht durch die Anforderungen bestimmt werden, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die entsprechenden nationalen Schriftstücke vorgesehen sind.
3. Zur (fehlenden) Verpflichtung zur Aufnahme von Angaben über Nachlassgegenstände im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge in das ENZ
58. Um die Frage der Verpflichtung zur Aufnahme von Angaben über die geerbte Immobilie in das ENZ zu analysieren, werde ich die Vorschriften zum Inhalt des ENZ, den Zuständigkeitsbereich der Ausstellungsbehörde und den Ablauf des Verfahrens zu seiner Ausstellung erörtern. Anschließend werde ich prüfen, ob die Ergebnisse der Analyse dieser Vorschriften es ermöglichen, die Ziele der Verordnung zu verwirklichen und dafür zu sorgen, dass das ENZ seine Funktion erfüllen kann. Zum Schluss werde ich eine Antwort auf die Vorlagefragen vorschlagen.
a) Bestimmungen, die den Inhalt des ENZ festlegen
59. Der Wortlaut der Verordnung Nr. 650/2012 lässt keinen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen hat, Angaben über Vermögenswerte des Nachlasses in das ENZ aufzunehmen, und dass er mit diesem Instrument den Erben die Eintragung in anderen Mitgliedstaaten belegener Immobilien in das Register erleichtern wollte.
60. Erstens ergibt sich die Möglichkeit, im ENZ bestimmte Vermögenswerte des Nachlasses anzugeben, unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 Buchst. b und Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 sowie aus Anhang IV Nr. 9 des ENZ-Formblatts, auf die ich im Folgenden näher eingehen werde. Zweitens geht aus dem 68. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 hervor, dass die das ENZ ausstellende Behörde die Formalitäten beachten sollte, die für die Eintragung von unbeweglichen Sachen in dem Mitgliedstaat, in dem das Register geführt wird, vorgeschrieben sind, während Art. 77 dieser Verordnung die Mitgliedstaaten verpflichtet, Merkblätter bereitzustellen, in denen alle Urkunden und/oder Angaben aufgeführt sind, die für die Eintragung einer in ihrem Hoheitsgebiet belegenen unbeweglichen Sache im Regelfall erforderlich sind. Drittens sieht Art. 66 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012 die Möglichkeit vor, dass eine Behörde eines Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats u. a. Angaben aus dem Grundbuch zur Verfügung stellt.
61. Aus dem Vorstehenden geht jedoch nicht hervor, in welchen Fällen das ENZ Angaben über Nachlassgegenstände enthalten sollte. Zunächst einmal kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berücksichtigung von Fragen im Zusammenhang mit der Eintragung ins Grundbuch in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 durch den Unionsgesetzgeber und die Einführung von Mechanismen zur Erleichterung der Aufnahme von Angaben, die solche Eintragungen ermöglichen, ins ENZ eine Verpflichtung begründen, die in den entsprechenden Registern eingetragenen Nachlassgegenstände im ENZ anzugeben. Die Existenz solcher Mechanismen bedeutet nicht, dass sie auch angewandt werden müssen; es handelt sich nicht um Tschechows Gewehr, das an der Wand hängt.
62. Lässt sich also aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 eine Verpflichtung ableiten, Nachlassgegenstände im ENZ anzugeben, und in welchen Fällen?
63. Zunächst einmal ist die Angabe von Nachlassgegenständen im ENZ in Art. 63 der Verordnung Nr. 650/2012, der den Zweck der Ausstellung eines ENZ betrifft, vorgesehen. Gemäß seinem Abs. 2 Buchst. b kann das ENZ „insbesondere“ als Nachweis für „die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe(n) … genannte(n) Person(en)“ verwendet werden.
64. Es gibt keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Sprachfassungen dieser Bestimmung(26). Daraus ergibt sich, dass Gegenstand der Angabe im ENZ bestimmte Nachlassgegenstände sein sollen, die Gegenstand der „Zuweisung“ waren(27). Auch wenn es schwierig ist, den zuletzt genannten Begriff klar auszulegen, scheint er doch auf das Vorliegen einer besonderen Grundlage für die Übertragung des Rechts an einem bestimmten Nachlassgegenstand auf den Erben hinzudeuten.
65. Des Weiteren ergibt sich die Möglichkeit, die Nachlassgegenstände im ENZ anzugeben, unmittelbar aus Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012, der den Inhalt des ENZ festlegt. Nach Buchst. l dieses Artikels kann das ENZ Angaben enthalten über „den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen“.
66. Diese Bestimmung verwendet somit für die Bezeichnung des Anspruchs eines Erben auf Nachlassgegenstände nicht denselben Begriff wie Art. 63 Abs. 2 Buchst. b derselben Verordnung. Dieser terminologische Unterschied findet sich in mehreren Sprachfassungen wieder. Außerdem werden darin nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Rechte erwähnt. Die einzige Schlussfolgerung, die sich daraus ziehen lässt, ist, dass der Umfang der Angaben, die gemäß Art. 68 Buchst. l a. E. dieser Verordnung in das ENZ aufzunehmen sind, größer ist als der Umfang der Angaben, die in Art. 63 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung genannt sind(28).
67. Von entscheidender Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ist jedoch die Auslegung des letzten Teils von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012. Nach dieser Bestimmung kann das ENZ ein Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte enthalten, die einem Erben zustehen, sei es jedem Erben oder einem bestimmten Erben(29).
68. Die Abweichungen zwischen den Sprachfassungen lassen keine weitreichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung zu. Dennoch scheint sich daraus, ähnlich wie im Fall von Art. 63 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012, zu ergeben, dass es sich um das Bestehen eines besonderen Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Nachlassgegenstand handelt und nicht um die Zusammensetzung des Nachlasses als solche.
69. Auf das Bestehen eines solchen besonderen Anspruchs auf bestimmte Nachlassgegenstände weist auch die Verwendung des Ausdrucks „gegebenenfalls“ am Ende von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 hin. Er steht vor den Worten „das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen“, jedoch nicht vor den Worten „den Erbteil jedes Erben“, die im ersten Teil von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 stehen.
70. Wie das vorlegende Gericht ausführt, gehen die deutsche Rechtsprechung und Lehre weitgehend davon aus, dass sich der Begriff „gegebenenfalls“ auf Situationen beziehe, in denen Nachlassgegenstände mit dinglicher Wirkung auf einen bestimmten Erben übergingen, nicht jedoch auf den Übergang des Nachlasses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Solche Ansichten wurden auch in der Lehre anderer Mitgliedstaaten vertreten(30).
71. Andere Vertreter der Lehre sind damit nicht einverstanden und vertreten die Auffassung, dass der Zweck der Ausstellung des betreffenden ENZ darüber entscheide, ob Angaben zu den Nachlassgegenständen gemacht werden müssten(31).
72. Der zuletzt genannte Standpunkt wird in dieser Rechtssache auch von der tschechischen und der spanischen Regierung sowie von der Kommission vertreten. Sie machen insbesondere geltend, dass sich das Wort „gegebenenfalls“ in Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 auf den Zweck der Ausstellung des betreffenden ENZ im Sinne von Art. 63 dieser Verordnung beziehe. Dies würde bedeuten, dass wenn der Zweck der Ausstellung eines ENZ darin besteht, das Recht eines Erben im Grundbuch eines Mitgliedstaats offenzulegen, und die Voraussetzung für die Eintragung die Angabe der Nachlassimmobilie im ENZ ist, eine Situation vorliegt, die die Angabe der Immobilie im ENZ rechtfertigt. Mit anderen Worten sollte „gegebenenfalls“ so ausgelegt werden, dass es „wenn der Zweck der Ausstellung des ENZ dies rechtfertigt“ bedeutet.
73. Meiner Meinung nach gibt die systematische Auslegung von Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 keinen Anlass, dieser Argumentation zu folgen. Bereits aus dem ersten Absatz dieses Artikels geht nämlich hervor, dass das ENZ bestimmte Angaben enthält, darunter auch die in Buchst. l vorgesehenen, soweit sie im Hinblick auf den Zweck seiner Ausstellung erforderlich sind. Würde der Ausdruck „gegebenenfalls“ in Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin ausgelegt, dass er „wenn der Zweck der Ausstellung des ENZ dies rechtfertigt“ bedeutet, wäre die Einschränkung „gegebenenfalls“ überflüssig. Da eine solche zusätzliche Einschränkung verwendet wurde, geschah dies wahrscheinlich, um zu signalisieren, dass diese Angabe bei Vorliegen bestimmter besonderer Umstände, die dies rechtfertigen, erfolgt.
74. Welcher besondere Umstand verbirgt sich also hinter dem Wort „gegebenenfalls“?
75. Nach Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 sind in erster Linie Angaben zum Erbteil jedes Erben und erst in zweiter Linie „gegebenenfalls“ das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte aufzunehmen. Zudem hat der Unionsgesetzgeber eine klare Struktur für die Aufzählung der im ENZ enthaltenen Angaben in fünfzehn aufeinanderfolgenden Punkten angenommen, von denen jeder einer anderen Art von Angaben gewidmet ist. Da in demselben Punkt die Rede ist sowohl vom Erbteil jedes Erben am Nachlassvermögen als auch gegebenenfalls von ihnen zustehenden Vermögenswerten des Nachlasses, ist davon auszugehen, dass es in beiden Fällen um die Festlegung der Gesamtheit der Rechte am Nachlass unter Anwendung gleichartiger Regeln geht, d. h. der Regeln, die den Umfang der Rechte der Erben am Nachlass bestimmen.
76. Der Umfang der Rechte der Erben am Nachlass kann in Bezug auf alle Rechte und Pflichten des Erblassers festgelegt werden, entweder durch Angabe des Erbteils jedes Erben am Nachlass oder – in Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände – durch Festlegung des Rechts des Erben oder bestimmter Erben auf einen bestimmten Vermögenswert. Beispielsweise kann ein Erbe auch Vermächtnisnehmer aufgrund eines Vindikationslegats sein. Gegebenenfalls können die Bestimmungen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts bestimmte Rechte des Ehegatten des Erblassers an bestimmten Nachlassgegenständen unabhängig von seinem Erbteil vorsehen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es besondere Vorschriften gibt, die aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Gründen Beschränkungen für die Erbfolge auferlegen oder die Erbfolge in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte beeinflussen, auf die im Übrigen in Art. 30 der Verordnung Nr. 650/2012 Bezug genommen wird(32). Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass es Bestimmungen des Erbrechts gibt, die die Erstellung eines Testaments mit Teilungsanordnung zulassen, mit dem der Erblasser über einzelne Bestandteile seines Vermögens mit dinglicher Wirkung verfügt.
77. Für mich ist es daher logisch, dass der Unionsgesetzgeber, der in Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 die Aufnahme von Angaben über den Erbteil jedes Erben in das ENZ vorgesehen hat, berücksichtigen musste, dass die bloße Angabe des Erbteils für eine korrekte Darstellung dieser Angaben möglicherweise nicht ausreicht. Dies ist der Fall, wenn die Bestimmungen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts, gegebenenfalls in Verbindung mit einer gültigen Verfügung von Todes wegen, besondere Regeln für den Übergang bestimmter Nachlassgegenstände mit dinglicher Wirkung auf den Erben vorsehen(33). In einer solchen Situation wird es erforderlich sein, die Rechte der Erben an dem betreffenden Nachlassgegenstand und nicht an sämtlichen vermögensrechtlichen Rechten und Pflichten des Erblassers zu bestimmen(34). Dies ist bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht der Fall.
78. Die von der Kommission sowie der spanischen und der tschechischen Regierung vorgeschlagene Auslegung hätte zur Folge, dass Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 im ersten Teil den Erbteil jedes Erben und im zweiten Teil die Zugehörigkeit der Vermögensgegenstände zum Nachlass betrifft. In diesem Fall würde es sich um Angaben ganz anderer Art handeln: erstens um Angaben über den Umfang der Rechte des Erben, die sich nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht richten, und zweitens um Angaben über die Zusammensetzung des Nachlasses, die sich aus Feststellungen ergeben, die im Wesentlichen auf der Grundlage des Sachenrechts getroffen wurden. Angesichts der unterschiedlichen Art der Angaben wäre eher zu erwarten, dass der Unionsgesetzgeber, wenn dies seine Absicht gewesen wäre, bei der konsequenten Aufzählung der in das ENZ aufzunehmenden Kategorien von Angaben in aufeinanderfolgenden Punkten einen separaten Punkt für die Angabe der Nachlassgegenstände vorgesehen hätte.
79. Von einer solchen Inkonsequenz und Inkohärenz des Unionsgesetzgebers kann jedoch keine Rede sein, wenn man, wie ich oben vorschlage, davon ausgeht, dass sich das Wort „gegebenenfalls“ auf das Bestehen besonderer Regeln bezieht, die eine Rechtsnachfolge von Todes wegen für bestimmte Nachlassgegenstände vorsehen, und nicht für sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers. Diese Auslegung ermöglicht es auch, die Gründe zu verstehen, aus denen mehrere Sprachfassungen in Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 Begriffe verwenden, die darauf hindeuten, dass die einzelnen Erben einen besonderen Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte des Nachlasses haben müssen.
80. Anlage IV zum ENZ-Formblatt steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Inhalt der dort genannten Punkte kann natürlich nicht ausschlaggebend für die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 sein, da das ENZ-Formblatt durch eine Durchführungsverordnung der Kommission, also einen Rechtsakt niedrigerer Rangordnung als die Verordnung, angenommen wurde. Der Inhalt der Durchführungsverordnung ist somit das Ergebnis einer bestimmten Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 durch dieses Organ. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Anlage IV zum ENZ-Formblatt eine gesonderte Rubrik für die Angabe des Erbteils (Nr. 8) und eine gesonderte Rubrik für die Angabe zugewiesener Vermögenswerte (Nr. 9) vorsieht. Keiner dieser beiden Punkte wurde als Pflichtfeld zum Ausfüllen gekennzeichnet(35). Dies zeugt von der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Umfang der Rechte des Erben am Nachlass auf unterschiedliche Weise bestimmt werden kann.
81. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt, dass die Ausstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, Angaben über einen Nachlassgegenstand in das ENZ aufzunehmen, wenn die Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Die Angabe des Erbteils jedes Erben reicht in einem solchen Fall aus, um den Umfang seiner Rechte am Nachlass darzulegen.
b) Bestimmungen zur Festlegung des Umfangs der Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde des ENZ
82. Die vorstehende Auslegung wird durch die Bestimmungen der Verordnung bestätigt, die den Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde für die ENZ festlegen.
83. Nach Art. 67 der Verordnung Nr. 650/2012 stellt die Ausstellungsbehörde das ENZ aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Zum letzten Teil dieses Satzes geht aus dem 71. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervor, dass es sich um Fragen wie die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen handelt. Diese Bestimmung verweist somit auf die Vorschriften von Kapitel III („Anzuwendendes Recht“) der Verordnung Nr. 650/2012. Die darin enthaltenen Artikel, insbesondere die Art. 21, 22 und 23, betreffen die Bestimmung und die Tragweite des auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts. Die folgenden Artikel betreffen das Recht, das in Fragen wie der Gültigkeit von Verfügungen von Todes wegen, von Erbverträgen oder von Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft anzuwenden ist.
84. Fast keiner der Artikel in Kapitel III der Verordnung Nr. 650/2012 regelt die Fragen des Nachlasses unter Bezugnahme auf bestimmte Nachlassgegenstände im Einzelnen(36).
85. Angesichts dessen sollte meiner Meinung nach davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme von Angaben über Nachlassgegenstände in den Zuständigkeitsbereich der Ausstellungsbehörde des ENZ fiele, wenn dies nach den Vorschriften des auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts erforderlich wäre. Der Umfang dieses Rechts wird in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt. Aus Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 650/2012 geht hervor, dass dem nach Art. 21 oder Art. 22 dieser Verordnung bezeichneten Recht der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen unterliegt. Aus dieser Bestimmung geht jedoch nicht hervor, dass die Feststellung der Zugehörigkeit bestimmter Vermögenswerte zum Nachlass des Erblassers in den Anwendungsbereich des auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts fällt.
86. Eine solche Lösung sollte nicht überraschen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 ist die Verordnung Nr. 650/2012 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a legt für die Zwecke dieser Verordnung fest, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen umfasst, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge. Das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht bestimmt somit die Modalitäten des Übergangs von Nachlassgegenständen auf die Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Zugehörigkeit der betreffenden Vermögenswerte zum Nachlass fällt nicht unter das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht und ist nicht Gegenstand der Verordnung Nr. 650/2012. Dies wird durch den bereits erwähnten 71. Erwägungsgrund der Verordnung eindeutig bestätigt. Darin heißt es, dass sich die Beweiskraft des ENZ nicht auf Elemente beziehen sollte, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, wie etwa die Frage des Status oder die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser gehörte oder nicht.
87. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge würde die Bestätigung der Zugehörigkeit eines bestimmten Vermögenswerts zum Nachlass jedoch lediglich darauf hinauslaufen, festzustellen, ob dieser Vermögenswert dem Verstorbenen gehörte. Es würde also im Wesentlichen um die Vornahme von Handlungen gehen, zu denen der Unionsgesetzgeber im 71. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 ausdrücklich erklärt hat, dass sie nicht unter die Bestimmungen der Verordnung fallen. Die Feststellung der Zugehörigkeit bestimmter Vermögenswerte zum Nachlass fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde des ENZ, da sie über die Angelegenheiten hinausgeht, die durch das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht oder jedes andere auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendende Recht im Sinne von Art. 67 der Verordnung Nr. 650/2012 geregelt sind.
88. Anders verhält es sich bei der Einzelrechtsnachfolge, wo dies zur Bestimmung des Nachlassgegenstands erforderlich ist. Ohne eine genaue Bestimmung des Vermögenswerts des Nachlasses, der Gegenstand der Rechtsnachfolge ist, ist es unmöglich, den Umfang der durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworbenen Rechte des Erben festzustellen.
c) Vorschriften über das Verfahren zur Ausstellung eines ENZ
89. Die Auffassung, dass sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 nicht ergibt, dass im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge die Nachlassgegenstände im ENZ anzugeben sind, wird auch durch die Analyse der Bestimmungen der Verordnung gestützt, die den Ablauf des Verfahrens zur Ausstellung eines ENZ regeln.
90. Dieses Verfahren ist in Art. 66 der Verordnung Nr. 650/2012 geregelt. Es handelt sich um ein Antragsverfahren, und die Aufgabe der Ausstellungsbehörde besteht darin, die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise zu überprüfen. Dieser Artikel macht die Befugnisse der Ausstellungsbehörde (in Bezug auf die Überprüfung von Amts wegen bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Erklärungen unter Eid) zweimal (in Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 3) vom Umfang der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Befugnisse abhängig.
91. Das Verfahren zur Ausstellung eines ENZ wurde somit nicht vollständig harmonisiert. Wenn das innerstaatliche Recht keine Maßnahmen von Amts wegen oder die Möglichkeit vorsieht, Erklärungen unter Eid zur Feststellung der Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass abzugeben, bedeutet dies, dass die Ausstellungsbehörde lediglich die Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Schriftstücke überprüfen kann. Wenn in einem solchen Fall der Antragsteller die Bestätigung der Rechte des Erben an Vermögenswerten aus dem Nachlass verlangt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden und unter die Gesamtrechtsnachfolge fallen, beschränkt sich die Aufgabe der Ausstellungsbehörde auf die Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Schriftstücke.
92. Ein solches Vorgehen ist im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unnötig, zeitaufwendig, kostspielig und ineffizient.
93. Erstens ist es unnötig, da die von der Ausstellungsbehörde durchgeführte Überprüfung der Zugehörigkeit eines Vermögenswerts zum Nachlass überflüssig ist, da sich aus Bestimmungen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts ergibt, dass der Erbe einen Erbteil geerbt hat, was bereits aus dem Inhalt des ENZ hervorgeht. Der Nachweis des Anspruchs des Erblassers auf einen bestimmten Vermögenswert impliziert, sofern keine besonderen Angaben vorliegen, die andere Feststellungen erfordern, dass die Rechte an diesem Vermögenswert zu den im ENZ festgelegten Anteilen auf die Erben übergegangen sind. Die bloße Eintragung eines Vermögenswerts des Nachlasses in das ENZ ist dabei überflüssig, da sich die Beweiskraft des ENZ nicht auf die Zugehörigkeit des Vermögenswerts zum Nachlass erstreckt. Die Verordnung sieht nämlich nicht vor, dass mit der Eintragung die Vermutung verbunden ist, dass der Vermögenswert zum Nachlass gehört.
94. Zweitens ist das Verfahren zeitaufwendig und kostspielig, da es erfordert, Feststellungen auf der Grundlage ausländischer Rechtsvorschriften und Schriftstücke zu treffen, Abschriften und möglicherweise Beglaubigungen von Schriftstücken zu beschaffen und häufig Übersetzungen in die Amtssprache der Ausstellungsbehörde des ENZ anzufertigen. Die Ausstellungsbehörde müsste zunächst feststellen, ob die zur Überprüfung vorgelegten Schriftstücke echt sind und ob sie die Zugehörigkeit des Vermögenswerts zum Nachlass belegen. Dies erfordert die Prüfung ausländischen Rechts und gegebenenfalls die Konsultation der Behörden eines anderen Mitgliedstaats(37). Im letzteren Fall ist zu erwarten, dass Übersetzungen in die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats erforderlich sind. Um der Ausstellungsbehörde diese Beurteilung zu ermöglichen, müsste der Antragsteller außerdem die Kosten für die Beschaffung von Abschriften der entsprechenden Schriftstücke in dem Mitgliedstaat tragen, in dem die Immobilie belegen ist, und, falls diese in einer anderen Sprache als der Amtssprache der Ausstellungsbehörde erstellt wurden, für die anschließende Übersetzung in diese Sprache und anschließend die Übersetzung der erhaltenen Abschrift des ENZ in die Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist.
95. Drittens ist es ineffizient, da in allen Fällen, in denen die Feststellungen auf Abschriften von Dokumenten beruhen, die von einer Registerbehörde ausgestellt wurden, die entsprechenden Feststellungen über die Zugehörigkeit eines Vermögenswerts zum Nachlass auf der Grundlage von Angaben getroffen werden, die sich im Besitz dieser Behörde befinden, die einerseits die Quelle für Informationen über die im Register eingetragenen Vermögenswerte des Nachlasses ist (indem sie entsprechende Abschriften zur Vorlage bei der Ausstellungsbehörde erteilt), und andererseits der Empfänger der von ihr generierten Angaben ist, die nach zweimaliger Übersetzung (nach Erhalt des Antrags auf Eintragung der Rechte des Erben in das Register auf der Grundlage des ENZ) in das ENZ aufgenommen werden. Die Bestätigung der Abschrift der Registerbehörde durch die Ausstellungsbehörde des ENZ, damit die Registerbehörde die Änderung des Eigentümers des registrierten Vermögenswertes vermerken kann, erscheint in diesem Zusammenhang als Kunst um der Kunst willen. Gleichzeitig bietet dies keine Garantie für die Eintragung in das Register. Die endgültige Beurteilung der Vollständigkeit und Richtigkeit aller eingetragenen Angaben im Hinblick auf die Anforderungen des Registerrechts obliegt nämlich der Registerbehörde, was der Unionsgesetzgeber übrigens im 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 betont hat. Dies kann bedeuten, dass das ausgestellte ENZ im Hinblick auf die Anforderungen der Registerbehörden geändert werden muss(38).
d) Folgen der Annahme der vorgeschlagenen Auslegung
96. Der Auslegung, wonach sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 nicht ergibt, dass im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge die Nachlassgegenstände im ENZ anzugeben sind, kann natürlich vorgeworfen werden, dass sie die Zwecke des ENZ und seine Funktion als Schriftstück, das die Grundlage für die Eintragung der Rechte der Erben in das Grundbuch eines anderen Mitgliedstaats bildet, nicht berücksichtigt.
97. Zum einen weise ich darauf hin, dass es nicht so ist, dass in allen Mitgliedstaaten die Vorschriften des Registerrechts die Eintragung der Rechte des Erben in das Register, in dem die geerbte Immobilie eingetragen ist, von der Angabe dieser Immobilie im ENZ abhängig machen(39). Die vorgeschlagene Auslegung ändert nichts an der Wirksamkeit des ENZ in diesen Staaten.
98. Zum anderen erinnere ich daran, dass sich aus dem Urteil Registrų centras ergibt, dass die Tatsache, dass das ENZ keine Angaben zu der Immobilie enthält, die Gültigkeit dieses Zeugnisses als solches in Bezug auf die anderen darin bescheinigten Elemente, wie etwa die Erbenstellung, nicht in Frage stellt(40), und dass aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 hervorgeht, dass es möglich sein sollte, die nach dem Registerrecht erforderlichen Angaben zu ergänzen, indem die Erben zusätzliche Angaben oder Schriftstücke beibringen. Der tschechische Gesetzgeber hat sich übrigens an die aus diesem letzten Erwägungsgrund resultierenden Leitlinien angepasst, indem er die Möglichkeit vorgesehen hat, dass die Erben eine ergänzende Erklärung abgeben können, wenn die im ENZ fehlenden Angaben eine Eintragung allein auf dessen Grundlage nicht ermöglichen(41).
99. Aus der vorgeschlagenen Auslegung geht demnach nicht hervor, dass das ENZ als Schriftstück, das als Grundlage für die Eintragung in das Register dient, unwirksam wäre. Vielmehr dürfte sie dazu beitragen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen.
100. Erstens bestätigt sie die Grenzen der Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde des ENZ als Behörde, die für die Bestätigung von Sachverhalten zuständig ist, die sich aus dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht ergeben und für die Wirkungen des ENZ im Sinne von Art. 69 der Verordnung Nr. 650/2012 relevant sind. Die Aufnahme von Angaben über Nachlassgegenstände im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge in das ENZ kann jedoch bei den Personen, denen das ENZ vorgelegt wird, zu der falschen Annahme führen, dass es sich dabei tatsächlich auch um eine amtliche Bescheinigung über die Zugehörigkeit eines bestimmten Vermögenswerts zum Nachlass handelt, was das ENZ jedoch nicht bescheinigt(42).
101. Zweitens ermöglicht die vorgeschlagene Auslegung, die Gefahr einer fehlerhaften oder ungenauen Bescheinigung von Umständen zu vermeiden, auf deren Bestätigung die Ausstellungsbehörde des ENZ in einem Mitgliedstaat, dessen Recht keine vergleichbaren Maßnahmen in der Phase der Bescheinigung der Erbansprüche vorsieht, nicht vorbereitet ist und für die sie nicht über die entsprechenden Instrumente und Kenntnisse verfügt.
102. Drittens wird das ENZ, das Gegenstand des Rechtsverkehrs ist und an sich schon ein umfangreiches Schriftstück darstellt, nicht mit unnötigen Angaben überladen, deren Aufnahme zu verschiedenen Zweifeln bei Dritten führen könnte. Insbesondere scheint mir, dass die Angabe bestimmter Nachlassgegenstände, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen wurden, bei Dritten Zweifel wecken könnte, was es bedeutet, dass andere Nachlassgegenstände nicht im ENZ angegeben sind. Ich befürchte, dass Dritte bestimmte Handlungen gegenüber Erben, die sich mit einem ENZ legitimieren, davon abhängig machen könnten, dass darin Angaben über andere für die jeweilige Handlung relevante Bestandteile des Nachlasses enthalten sind. Dies kann dazu führen, dass das ENZ mehrfach ergänzt werden muss.
103. Ich weise darauf hin, dass im Fall des Übergangs einer Erbschaft durch Gesamtrechtsnachfolge auf mehr als eine Person die Aufnahme der Angabe über einen geerbten Vermögenswert dazu führen sollte, dass in Nr. 10 von Anlage IV zum ENZ-Formblatt genaue Angaben zu den Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Anteile an diesem Vermögenswert gemacht werden. Aus Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt sich nämlich die Vermutung, dass der Erbe die im ENZ aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge ist das Recht der Miterben, vor der Erbteilung über Anteile am Nachlass zu verfügen, hingegen häufig eingeschränkt(43). In diesem Fall müssten im ENZ parallel zu den Angaben über Vermögenswerte des Nachlasses oder den Anteil daran auch Angaben über hierfür bestehende Verfügungsbeschränkungen gemacht werden, die sich aus dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht ergeben. Andernfalls wäre das ENZ hinsichtlich des Umfangs der Rechte des Erben, die sich aus dem zuletzt genannten Recht ergeben, irreführend.
e) Antwort auf die Fragen
104. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass die Ausstellungsbehörde des ENZ nicht verpflichtet ist, auf Antrag des Antragstellers Angaben zu der zum Nachlass gehörenden Immobilie, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, in das ENZ aufzunehmen, wenn der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Dies gilt unabhängig von den Anforderungen des Registerrechts des Mitgliedstaats, in dem die Nachlassimmobilie belegen ist, an die Schriftstücke, die als Grundlage für Eintragungen in das Grundbuch dienen.
4. Zur Möglichkeit einer anderen als der vorgeschlagenen Auslegung
105. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens, die tschechische und die spanische Regierung sowie die Kommission schlagen eine andere als die oben dargelegte Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012(44) vor. Ihrer Auffassung nach sprechen die Ziele dieser Verordnung und des ENZ dafür, Angaben über die geerbte Immobilie in das ENZ aufzunehmen, wenn dadurch die Anforderungen des Registerrechts erfüllt werden können und die Eintragung in das Register, in dem diese Immobilie eingetragen ist, vorgenommen werden kann. Andernfalls würde das ausgestellte ENZ seine Funktion nicht erfüllen.
106. Ich habe bereits oben auf die negativen Auswirkungen einer solchen Auslegung für die Einfachheit, Schnelligkeit und Effizienz des Verfahrens zur Ausstellung eines ENZ hingewiesen(45). Ich möchte betonen, dass eine solche Auslegung die Ausstellungsbehörden in den Mitgliedstaaten, deren Verfahrensvorschriften in einem vergleichbaren Verfahren keine Bestätigung der Zugehörigkeit bestimmter Vermögenswerte zum Nachlass oder generell keine Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vorsehen, in eine besonders schwierige Lage bringt. Sie sollen nämlich das Eigentumsrecht oder ein anderes Recht des Erben an einem bestimmten Nachlassgegenstand bestätigen, wobei sie in einem Verfahrensvakuum, d. h. nach unbestimmten Regeln, sowie auf der Grundlage ausländischen Sachenrechts und in einem anderen Mitgliedstaat erstellter Schriftstücke tätig werden. Gegenstand der Bescheinigung sind darüber hinaus Umstände, die das ENZ nicht zu bescheinigen hat.
107. Sollte der Gerichtshof jedoch die vorstehenden Argumente für irrelevant halten und die von den Antragstellern im Ausgangsverfahren, der tschechischen und der spanischen Regierung sowie der Kommission vertretene Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 übernehmen, müsste die erste Frage des vorlegenden Gerichts bejaht und die zweite Frage verneint werden.
108. Aus dem Urteil Registrų centras geht nämlich hervor, dass fehlende Angaben im ENZ über die geerbte Immobilie, die nach dem Registerrecht des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist, erforderlich sind, einen hinreichenden Grund für die Ablehnung des Antrags auf Eintragung der Rechte des Erben darstellen, wenn es sich um das einzige zur Stützung dieses Antrags vorgelegte Schriftstück handelt(46). Wenn also für die Auslegung entscheidend ist, dass das Ziel der Eintragung des Rechts des Erben in das Register des Mitgliedstaats, in dem die geerbte Immobilie belegen ist, erreicht wird, und die Voraussetzung für die Eintragung in dieses Register die Aufnahme von Angaben über die geerbte Immobilie in das ENZ ist, dann sollten die erforderlichen Angaben von der Ausstellungsbehörde in das ENZ aufgenommen werden, und zwar auch im Fall des Erwerbs von Rechten an einem Vermögenswert infolge des Übergangs der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
109. In einem solchen Fall müsste die dritte Frage des vorlegenden Gerichts gesondert geprüft werden.
110. Diese Frage basiert auf der Annahme, dass in der vorliegenden Rechtssache die Eintragung der Erben in das in der Tschechischen Republik geführte Grundbuch auf der Grundlage eines ENZ, das keine Angaben zu dem geerbten Grundstück enthält, gemäß § 69 Abs. 6 der Katasterverordnung möglich ist. Auf den ersten Blick ermöglicht diese Vorschrift, ein ENZ, das nicht alle erforderlichen Angaben über die geerbte Immobilie enthält, durch Abgabe einer Erklärung, die diese Angaben enthält, zu ergänzen. Daher stellt sich die Frage, ob es auch in einem solchen Fall erforderlich ist, Angaben über die geerbte Immobilie in das ENZ aufzunehmen.
111. Aus den schriftlichen Erklärungen der Antragsteller des Ausgangsverfahrens und der Kommission geht hervor, dass diese Prämisse falsch ist. Sie machen geltend, dass die Antragsteller des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache die in der genannten Bestimmung vorgesehene Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen könnten, da sie weitere Rechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seien und die in dieser Vorschrift vorgesehene Erklärung nur dessen unmittelbare Rechtsnachfolgerin, d. h. die verstorbene Ehefrau des Erblassers, hätte abgeben können.
112. Diese Behauptungen lassen sich nicht bestreiten, und es gibt auch keinen Grund dafür. Wenn aber in der vorliegenden Rechtssache keine Möglichkeit besteht, die Rechte der Erben gemäß § 69 Abs. 6 der Katasterverordnung in das Register einzutragen, ist die Frage, die auf der Annahme beruht, dass dies möglich ist, eine hypothetische Frage und daher unzulässig(47).
113. Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Einschätzung nicht teilen sollte, werde ich sie kurz analysieren.
114. Aus Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 geht hervor, dass verschiedene Angaben in das ENZ aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist. Davon ausgehend lässt sich vertreten, dass die Aufnahme von Angaben über die Immobilie in das ENZ insofern, als sie für den angestrebten Zweck, nämlich die Eintragung der Rechte des Erben in das Grundbuch, nicht erforderlich ist, da diese Eintragung nach Abgabe einer zusätzlichen Erklärung vorgenommen werden kann, abgelehnt werden darf, da sie für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, nicht erforderlich ist.
115. Wenn dem Registerrecht des Ortes, an dem die geerbte Immobilie belegen ist, eindeutig zu entnehmen ist, dass die Aufnahme von Angaben über die geerbte Immobilie in das ENZ nicht erforderlich ist, um eine Eintragung in das Register des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist, vorzunehmen, hätte die Ausstellungsbehörde meiner Meinung nach einen Grund, die Aufnahme dieser Angaben unter Berufung auf Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 abzulehnen. Diese Angaben wären nämlich für die Zwecke, zu denen das ENZ ausgestellt wird, nicht erforderlich.
116. Die Anordnungsbehörde sollte jedoch sicher sein, dass diese Angaben tatsächlich nicht erforderlich sind. Wenn die Vorschriften des Registerrechts die Verpflichtung vorsehen, als Grundlage für die Eintragung ein Schriftstück mit den entsprechenden Angaben vorzulegen, und gleichzeitig Ausnahmen von dieser Verpflichtung für das ENZ vorsehen, sollte die Aufnahme von Angaben in das ENZ nur dann abgelehnt werden, wenn keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme im konkreten Fall erfüllt sind.
117. Daher bin ich der Ansicht, dass die dritte Frage, wenn man einer anderen Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 folgt, als ich sie vorschlage, und die Frage für zulässig hält, dahin zu beantworten wäre, dass die Ausstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, in das auszustellende ENZ Angaben zu der geerbten Nachlassimmobilie aufzunehmen, wenn das Registerrecht des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist, die Möglichkeit vorsieht, die Rechte der Erben auf der Grundlage eines ENZ, das diese Angaben nicht enthält, in das Register einzutragen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. die Abgabe einer entsprechenden Erklärung mit den fehlenden Angaben oder die Vorlage bestimmter Schriftstücke, jedoch mit der Maßgabe, dass die Erfüllung dieser Bedingungen durch die Erben objektiv möglich sein muss.
V. Ergebnis
118. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste, die zweite und die dritte Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:
Art. 68 Buchst. l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
ist dahin auszulegen, dass
die das Europäische Nachlasszeugnis ausstellende Behörde nicht verpflichtet ist, auf Antrag des Antragstellers Angaben zu einer zum Nachlass gehörenden Immobilie, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, in dieses Zeugnis aufzunehmen, wenn der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Dies gilt unabhängig von den Anforderungen des Registerrechts des Mitgliedstaats, in dem die Nachlassimmobilie belegen ist, an die Schriftstücke, die als Grundlage für Eintragungen in das Grundbuch dienen.
1 Originalsprache: Polnisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).
3 Vgl. insbesondere Nrn. 52 bis 61 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Registrų centras.
4 Die Vorlagefrage in jener Rechtssache betraf nicht die Pflichten der Ausstellungsbehörde, sondern die Pflichten der Registerbehörde, die einen Antrag auf Eintragung der Rechte eines Erben in das Register auf der Grundlage eines ENZ, in dem die nach dem Registerrecht erforderlichen Angaben zu der geerbten Immobilie nicht enthalten waren, geprüft hat.
5 Durchführungsverordnung der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2014, L 359, S. 30).
6 Die französische Fassung von Fn. 13 enthält diesen Satz nicht.
7 Das Vorabentscheidungsersuchen enthält keine näheren Angaben dazu, aber mangels weiterer Informationen gehe ich davon aus, dass die nationalen Gerichte ein Testament mit einem solchen Inhalt als nach dem Erbstatut gültig angesehen haben.
8 Urteil vom 23. Januar 2025, Albausy (C‑187/23, EU:C:2025:34, Rn. 66 und 67).
9 Vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 57 bis 59 und 63).
10 Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 56).
11 Und zudem, wie sich aus Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt, auch den Vermächtnisnehmern mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, den Testamentsvollstreckern oder den Nachlassverwaltern. Im weiteren Verlauf meiner Schlussanträge werde ich mich nur auf die Erben beziehen. Meine Ausführungen gelten entsprechend auch für Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass.
12 Vgl. zum ENZ in der Systematik der Verordnung Nr. 650/2012 die Nrn. 39 bis 46 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Registrų centras.
13 Urteil Registrų centras (Rn. 51).
14 Urteil Registrų centras (Rn. 52).
15 Einerseits wird gemäß Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 das ENZ zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt. Andererseits sieht Art. 62 Abs. 3 dieser Verordnung vor, dass es auch in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen entfaltet.
16 Urteil Registrų centras (Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Dies schließt nicht aus, dass nationale Vorschriften erlassen werden, die bestimmte Fragen regeln, die im Unionsrecht nicht geregelt sind.
18 Ich erinnere daran, dass Irland und Dänemark sich nicht an der Verordnung Nr. 650/2012 beteiligen (vgl. Erwägungsgründe 82 und 83 dieser Verordnung). Im weiteren Verlauf dieser Schlussanträge werde ich der Einfachheit halber in Bezug auf den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 von der Union und den Mitgliedstaaten der Union sprechen, wobei ich damit die Mitgliedstaaten meine, die die Verordnung Nr. 650/2012 anwenden.
19 Urteil vom 17. Januar 2019, Brisch (C‑102/18, EU:C:2019:34, Rn. 30).
20 Vgl. beispielhaft Urteil vom 1. März 2018, Mahnkopf (C‑558/16, EU:C:2018:138, Rn. 38 bis 44), zum Thema, wie Angaben über den auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Anteil auf der Grundlage der Bestimmungen über die ehelichen Güterstände in § 1371 Abs. 1 BGB, im ENZ offengelegt werden.
21 Art. 20 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt, dass das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
22 Dies ist jedoch nicht unmöglich. Abgesehen von dem Fall, in dem das ENZ in dem Mitgliedstaat verwendet wird, in dem es ausgestellt wurde (siehe Fn. 18 dieser Schlussanträge), ist es denkbar, dass wenn der Erblasser als auf den Nachlass anzuwendendes Recht das Recht des Staates gewählt hat, in dem sich die Nachlassimmobilie befindet, das ENZ die Umstände bescheinigt, die auf der Grundlage des Rechts des Belegenheitsorts der Nachlassimmobilie und nicht auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde festgestellt wurden.
23 Anders als das Formblatt für den Antrag auf Ausstellung eines ENZ in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014, das ein separates Feld für die Angabe des Zwecks vorsieht, der die Ausstellung eines ENZ rechtfertigt.
24 Urteil vom 1. Juli 2021, Vorarlberger Landes- und Hypotheken-Bank (C‑301/20, EU:C:2021:528, Rn. 21).
25 Urteil vom 1. Juli 2021, Vorarlberger Landes- und Hypotheken-Bank (C‑301/20, EU:C:2021:528, Rn. 42).
26 Siehe insbesondere folgende Sprachfassungen: die spanische („la atribución de uno o varios bienes concretos“), die deutsche („die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte“), die englische („the attribution of a specific asset or specific assets“), die französische („l’attribution d’un bien déterminé ou de plusieurs biens déterminés“), die italienische („l’attribuzione di uno o più beni determinati“) und die portugiesische („A atribuição de um bem ou bens determinados específicos“).
27 Spanisch „atribución“, deutsch „Zuweisung“, englisch „attribution“, französisch „attribution“, italienisch „attribuzione“, portugiesisch „atribuição“.
28 Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig einen Widerspruch zwischen diesen beiden Bestimmungen. Die Liste der Zwecke des ENZ in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 ist nämlich nicht abschließend, worauf die Verwendung der Worte „insbesondere“ im ersten Teil dieser Bestimmung hinweist (siehe Nr. 63 dieser Schlussanträge).
29 Vgl. z. B. folgende Sprachfassungen: die spanische („a cada heredero determinado“), die deutsche („einem bestimmten Erben“), die englische („for any given heir“), die französische („à un héritier déterminé“), die italienische („a ogni erede“) und die portugiesische („um determinado herdeiro“).
30 Vgl. Margoński, M., „Europejskie poświadczenie spadkowe“, Warschau, Wolters Kluwer, 2022, S. 429.
31 Vgl. A. Bonomi und P. Wautelet, Article 68. Contenu du certificat, in: Le droit européen des successions, 2. Aufl., Brüssel, Bruylant, 2016, S. 861; Ch. Budzikiewicz, Contents of the Certificate, in: A.‑L. Calvo Caravaca, A. Davì, H.‑P. Mansel, (Hrsg.), The EU Succession Regulation: A Commentary, Cambridge, Cambridge University Press, 2016, S. 763; M. Semelová, Praktische Probleme mit dem (deutschen) Europäischen Nachlasszeugnis in der Tschechischen Republik, Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union (GPR), 2018, Nr. 4, S. 201.
32 In der Vergangenheit sah das polnische Erbrecht besondere Vorschriften für die Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben vor. In der Praxis vieler Gerichte enthielt die Entscheidung, mit der die Erbfolgen bescheinigt wurden, eine gesonderte Entscheidung über die Vererbung des Nachlasses und eine gesonderte Entscheidung über die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
33 Dies gilt daher insbesondere nicht für Damnationslegate. In diesem Fall ist die Übertragung des Nachlassgegenstands auf einen bestimmten Erben, der gleichzeitig Vermächtnisnehmer ist, erst das Ergebnis von Verfügungshandlungen und nicht die Folge des Erbfalls.
34 Vgl. in diesem Sinne G. Alonso Landeta, Artículo 68. El contenido del certificado sucesorio, in: J. L. Iglesias Buigues, G. Pallao Moreno (Hrsg.), Sucesiones internacionales. Comentarios al Reglamento (UE) 650/2012, Valencia, Tirant lo Blanch, 2015, S. 542 bis 543.
35 Gemäß der Legende sind die Pflichtfelder im ENZ-Formblatt mit einem Sternchen gekennzeichnet. Ein solches Sternchen findet sich weder in Nr. 8 noch in Nr. 9 von Anlage IV zum ENZ-Formblatt.
36 Eine Ausnahme ist Art. 30 dieser Verordnung, der vorsieht, dass Regelungen im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte beschränken oder berühren, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung finden, soweit sie nach dem Recht dieses Staates unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht anzuwenden sind.
37 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die nationalen Grundbücher nach unterschiedlichen Regeln betrieben werden können und dass die darin enthaltenen Daten einen unterschiedlichen Beweiswert haben können. Neben dem in Deutschland, Österreich oder Polen bestehenden Grundbuchsystem, das Angaben zum Rechtsanspruch auf Immobilien enthält, gibt es in einigen Ländern wie Frankreich, Belgien oder Portugal Systeme zur Registrierung von Rechtsakten in Bezug auf Immobilien, die eine Sammlung aller Dokumente zu einer bestimmten Immobilie ohne Angaben zu ihrem aktuellen Rechtsstatus umfassen, was mit bestimmten Vermutungen (öffentlicher Glaube) verbunden ist. Die Beurteilung des aktuellen Rechtsstatus einer Immobilie anhand solcher Register ist möglicherweise nicht eindeutig (L. M. Martínez Velencoso, The land register in European law: A comparative and economic analysis, in: L. M. Martínez Velencoso, S. Bailey, A. Pradi [Hrsg.], Transfer of immovables in European private law. The common core of European private law, Cambridge, Cambridge University Press, 2017, S. 11).
38 Vgl. zu ähnlichen Anforderungen anderer Stellen auch M. Margoński, a. a. O., S. 428. Der Autor beschreibt die Erfahrungen eines polnischen Notars, der verpflichtet war, ein bereits ausgestelltes ENZ zu ändern, das Angaben über zwei Bankkonten des Erblassers bei einer Bank in Luxemburg enthielt, nachdem bekannt wurde, dass der Erblasser bei derselben Bank auch eine Bareinlage getätigt hatte, was zuvor nicht bekannt war.
39 Abgesehen von Deutschland gibt es ein solches Problem auch in Polen nicht. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache geht auch hervor, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seinem Beschluss vom 15. Mai 2018 (5 Ob 35/18k, ZEV 2019, 353, Rn. 26) entschieden hat, dass die Angabe der Nachlassimmobilie im ENZ nicht erforderlich sei.
40 Urteil Registrų centras (Rn. 52).
41 Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung in der vorliegenden Rechtssache siehe Nrn. 110 bis 112 dieser Schlussanträge.
42 Wie sich aus dem oben genannten 71. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt.
43 Ich beziehe mich hier insbesondere auf § 2033 Abs. 2 BGB, wonach ein Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen kann, sowie auf Art. 1036 des polnischen Zivilgesetzbuchs, der vorsieht, dass die Übertragung eines Anteils an dem zum Nachlass gehörenden Vermögen von der Zustimmung der übrigen Erben abhängig ist und andernfalls die Transaktion gegenüber den Erben unwirksam ist, wenn ihre Rechte auf die Erbteilung verletzt werden.
44 Siehe Nr. 72 dieser Schlussanträge.
45 Siehe Nrn. 92 bis 95 dieser Schlussanträge.
46 Urteil Registrų centras (Rn. 51).
47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2025, Elektrorazpredelitelni mrezhi Zapad (C‑310/24, EU:C:2025:406, Rn. 44).