Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 12.02.2026 – C-100/26

ECLI:EU:C:2026:100

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 12. Februar 2026(1)

Rechtssache C‑14/25

Thüringer Aufbaubank

gegen

LN

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Verweigerung der Vollstreckung – Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache – Öffentliche Urkunden – Vollstreckbarer Notariatsakt, der vor dem Inkrafttreten einer Verordnung errichtet wurde “

I.      Einleitung

1.        Vor Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012(2) (im Folgenden: Brüssel IaVO) im Jahr 2012, mit der das Zwischenverfahren der Vollstreckbarerklärung (Exequaturverfahren) im Bereich der allgemeinen Zivil- und Handelssachen abgeschafft wurde, erfolgte der freie Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich in mehreren Schritten.

2.        Nach der Erleichterung der Formalitäten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens im allgemeinen Recht(3) hat sich deren vollständige Abschaffung in der Einführung von Mechanismen für den freien Verkehr in umgrenzten Bereichen, die insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2004(4) eingerichtet wurden, niedergeschlagen.

3.        Wird ein nationaler Titel für eine unbestrittene Forderung im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel (im Folgenden: EuVT) bestätigt, wird er nach dieser Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten den inländischen Vollstreckungstiteln im Hinblick auf die Vollstreckung gleichgestellt und darf im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht nachgeprüft werden. In dieser Hinsicht ist zu betonen, dass die Verordnung Nr. 805/2004 insofern Ausnahmecharakter hat, als sie keine Ordre‑public-Klausel enthält(5).

4.        Wie ist jedoch mit einer Situation umzugehen, in der die Verordnung Nr. 805/2004 im Ursprungsmitgliedstaat fehlerhaft angewandt wurde? In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof die Nachprüfungsbefugnis des Vollstreckungsmitgliedstaats in einer solchen Situation auf der Grundlage dieser Verordnung zu klären und dabei die Frage zu beantworten haben, ob der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung verweigern darf, wenn bei der Bestätigung als EuVT der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht beachtet wurde.

5.        Vorab merke ich an, dass man im vorliegenden Fall versucht sein könnte, außer der Frage der Folgen eines Verstoßes gegen den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004 im Ursprungsmitgliedstaat weitere Szenarien zu prüfen, in denen ein Verstoß gegen höherrangige Normen, insbesondere Grundrechte, im Raum steht. Da diese Verordnung keine Ordre‑public-Klausel vorsieht, würde eine solche Situation nämlich sicherlich eine vertiefte Prüfung hinsichtlich der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem Mitgliedstaat erfordern, der um Vollstreckung eines EuVT, der unter Verstoß gegen derartige höherrangige Normen ausgestellt wurde, ersucht wird. Gleichwohl ist die Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache klar umgrenzt. Für den Gerichtshof besteht daher lediglich Veranlassung zur Beantwortung der Frage, ob die Verordnung Nr. 805/2004 eine Nachprüfung der Einhaltung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs durch den Vollstreckungsmitgliedstaat erlaubt. Meine Prüfung beschränkt sich folglich auf diesen Aspekt, ohne die Antwort, die im Fall eines solchen Verstoßes zu geben wäre, zu präjudizieren.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

6.        In den Erwägungsgründen 7 bis 10 und 18 der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es:

„(7)      Diese Verordnung sollte auch für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen und solche Entscheidungen gelten, die nach Anfechtung von als [EuVT] bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden ergangen sind.

(8)      Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen von Tampere [Finnland] die Auffassung vertreten, dass der Zugang zur Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung ergangen ist, durch den Verzicht auf die dort als Voraussetzung einer Vollstreckung erforderlichen Zwischenmaßnahmen beschleunigt und vereinfacht werden sollte. Eine Entscheidung, die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats als [EuVT] bestätigt worden ist, sollte im Hinblick auf die Vollstreckung so behandelt werden, als wäre sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen. So erfolgt beispielsweise im Vereinigten Königreich die Registrierung einer bestätigten ausländischen Entscheidung nach den gleichen Vorschriften wie die Registrierung einer Entscheidung aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs und darf nicht mit einer inhaltlichen Überprüfung der ausländischen Entscheidung verbunden sein. Die Umstände der Vollstreckung dieser Entscheidung sollten sich weiterhin […] nach innerstaatlichem Recht richten.

(9)      Dieses Verfahren sollte gegenüber dem Vollstreckbarerklärungsverfahren der [Brüssel I‑VO] einen erheblichen Vorteil bieten, der darin besteht, dass auf die Zustimmung des Gerichts eines zweiten Mitgliedstaats mit den daraus entstehenden Verzögerungen und Kosten verzichtet werden kann.

(10)      Auf die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Schuldner nicht eingelassen hat, kann nur dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Gewähr besteht, dass die Verteidigungsrechte beachtet worden sind.

(18)      Gegenseitiges Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten rechtfertigt es, dass das Gericht nur eines Mitgliedstaats beurteilt, ob alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als [EuVT] vorliegen, so dass die Vollstreckung der Entscheidung in allen anderen Mitgliedstaaten möglich ist, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht nachgeprüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind.“

7.        Art. 1 („Gegenstand“) dieser Verordnung lautet:

„Mit dieser Verordnung wird ein [EuVT] für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.“

8.        Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta jure imperii‘).“

9.        Art. 3 („Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.

Eine Forderung gilt als ‚unbestritten‘, wenn

d)      der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.“

10.      Art. 4 der Verordnung Nr. 805/2004 definiert den Begriff „Forderung“ als „eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist“.

11.      Art. 5 („Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens“) dieser Verordnung sieht vor:

„Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als [EuVT] bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.“

12.      Art. 10 („Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“) dieser Verordnung lautet:

„(1)      Die Bestätigung als [EuVT] wird auf Antrag an das Ursprungsgericht

a)      berichtigt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen;

b)      widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde.

(2)      Für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als [EuVT] ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend.

(3)      Die Berichtigung oder der Widerruf der Bestätigung als [EuVT] können unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI beantragt werden.

(4)      Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als [EuVT] ist kein Rechtsbehelf möglich.“

13.      Art. 20 („Vollstreckungsverfahren“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

Eine als [EuVT] bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.“

14.      Art. 21 („Verweigerung der Vollstreckung“) der Verordnung Nr. 805/2004 sieht vor:

„(1)      Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die als [EuVT] bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern

a)      die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist und

b)      die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und

c)      die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte.

(2)      Weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als [EuVT] dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

15.      Art. 23 („Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung“) dieser Verordnung bestimmt:

„Hat der Schuldner

–        einen Rechtsbehelf gegen eine als [EuVT] bestätigte Entscheidung eingelegt, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 19 gehört, oder

–        die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als [EuVT] gemäß Artikel 10 beantragt,

so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners

a)      das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder

b)      die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder

c)      unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.“

16.      Art. 25 („Öffentliche Urkunden“) dieser Verordnung lautet:

„(1)      Eine öffentliche Urkunde über eine Forderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird auf Antrag an die vom Ursprungsmitgliedstaat bestimmte Stelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang III als [EuVT] bestätigt.

(2)      Eine öffentliche Urkunde, die im Ursprungsmitgliedstaat als [EuVT] bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Vollstreckbarkeit angefochten werden kann.

(3)      Die Bestimmungen von Kapitel II (mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1) sowie von Kapitel IV (mit Ausnahme von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22) finden entsprechende Anwendung.“

17.      Art. 26 („Übergangsbestimmung“) dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt nur für nach ihrem Inkrafttreten ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden.“

18.      In Art. 33 („Inkrafttreten“) der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es:

„Diese Verordnung tritt am 21. Januar 2005 in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Oktober 2005 mit Ausnahme der Artikel 30, 31 und 32, die ab dem 21. Januar 2005 gelten.“

B.      Österreichisches Recht

19.      § 54b der Exekutionsordnung (im Folgenden: EO) sieht vor, dass die Exekution wegen bestimmter Geldforderungen im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wird, wenn sich der betreibende Gläubiger auf einen österreichischen oder einen diesem – insbesondere kraft eines Unionsrechtsakts – gleichgestellten ausländischen Exekutionstitel oder einen für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt.

20.      § 54c EO sieht vor, dass dem Verpflichteten gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung der Einspruch zusteht, mit dem er geltend machen kann, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt.

III. Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

21.      Am 14. Februar 2022 stellte die Thüringer Aufbaubank, eine Gesellschaft mit Sitz in Erfurt (Deutschland), beim Bezirksgericht Judenburg (Österreich) gegen LN, eine natürliche Person, auf der Grundlage eines am 28. Mai 1999 in Deutschland errichteten Notariatsakts über die Bestellung einer Grundschuld einen Exekutionsantrag wegen einer vollstreckbaren Teilforderung in Höhe von 25 000 Euro samt Zinsen. Diese Urkunde, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 6 488 600 Deutsche Mark (DEM) (ca. 3 317 568 Euro) betraf, wurde am 1. Juni 1999 vollstreckbar.

22.      Zur Stützung ihres Antrags legte die Thüringer Aufbaubank den in Rede stehenden Notariatsakt sowie die von den zuständigen deutschen Behörden unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Verordnung Nr. 805/2004 erteilte Bestätigung als EuVT vom 19. Januar 2021 vor.

23.      Am 24. März 2022 erhob LN Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung(6).

24.      Mit Entscheidung vom selben Tag wies das Bezirksgericht Judenburg den Einspruch ab und bewilligte die Exekution in dem als anwendbar erachteten vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54b EO antragsgemäß.

25.      Aus Anlass des Rekurses von LN änderte das Landesgericht Leoben (Österreich) diese Entscheidung ab und ordnete die Einstellung der Exekution und die Aufhebung aller bereits vollzogenen Exekutionsakte an. In seiner Begründung führte es aus, dass der Notariatsakt vom 28. Mai 1999 nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004 falle, weil diese Verordnung nur für Exekutionstitel gelte, die nach dem 21. Januar 2005 entstanden seien. Die Anerkennung und Vollstreckung dieses in Deutschland entstandenen Notariatsakts in Österreich richte sich daher nicht nach dieser Verordnung, sondern nach dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(7), wonach ein vorgelagertes Exequaturverfahren erforderlich sei. Im vorliegenden Fall war der deutsche Notariatsakt jedoch nicht Gegenstand eines Exequaturverfahrens in Österreich.

26.      Der Umstand, dass die zuständigen deutschen Stellen eine Bestätigung als EuVT erteilt hätten, könne an diesem Ergebnis nichts ändern, da bei offensichtlicher Nichteinhaltung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 805/2004 eine Nachprüfung der Bestätigung im Vollstreckungsmitgliedstaat möglich sei.

27.      Die Thüringer Aufbaubank legte gegen diese Entscheidung beim Obersten Gerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht, Revisionsrekurs ein.

28.      Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel hält dieses Gericht im Wesentlichen die Klärung der Frage für erforderlich, ob die Einhaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 805/2004 im Vollstreckungsmitgliedstaat nachgeprüft werden darf, so dass dieser nicht an die im Ursprungsmitgliedstaat erfolgte Bestätigung als EuVT gebunden wäre.

29.      Dazu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich aus dem Zweck der Verordnung Nr. 805/2004 ergebe, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung als EuVT ausschließlich im Ursprungsmitgliedstaat geprüft werden dürften, ohne dass dies ein Rechtsschutzdefizit für den Schuldner begründe, weil etwaige Fehler, die zur Erteilung der Bestätigung geführt hätten, in diesem Mitgliedstaat mit den in Art. 10 dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen wahrgenommen werden könnten.

30.      Das vorlegende Gericht verweist allerdings auf eine Literaturmeinung, der zufolge die Nichtüberprüfbarkeit der Bestätigung als EuVT im Vollstreckungsmitgliedstaat zu restriktiv wäre und es möglich sein müsse, eine offensichtliche Überschreitung des sachlichen oder zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 805/2004 auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen.

31.      Der Notariatsakt vom 28. Mai 1999 fällt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004, die, wie sich aus ihrem Art. 26 ergibt, vollstreckbare Titel betrifft, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, d. h. dem 21. Januar 2005, geschaffen wurden.

32.      Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen, dass eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat – unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Verordnung – erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (hier eines vollstreckbaren Notariatsakts eines deutschen Notars) als EuVT im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann nicht nachgeprüft werden darf, wenn – ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde – der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist?

33.      Schriftliche Erklärungen sind von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Die Thüringer Aufbaubank, die deutsche Regierung sowie die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 teilgenommen.

IV.    Würdigung

34.      Mit seiner einzigen Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat unter Verwendung des Formblatts in Anhang III dieser Verordnung erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als EuVT im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht nachgeprüft werden darf, wenn ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist(8).

35.      Die Beteiligten haben sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung diametral entgegengesetzte Auffassungen vertreten.

36.      Einerseits ist Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004 nach Ansicht der Kommission und der Thüringer Aufbaubank dahin auszulegen, dass er jegliche Nachprüfung in der Sache im Vollstreckungsmitgliedstaat ausnahmslos verbietet, so dass die Nachprüfung der Einhaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung und damit der Wirksamkeit der Bestätigung der öffentlichen Urkunde als EuVT ausgeschlossen wäre.

37.      Andererseits vertritt die deutsche Regierung die Auffassung, dass die Verordnung Nr. 805/2004 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation insgesamt keine Anwendung finde, da das Datum der Errichtung der in Rede stehenden öffentlichen Urkunde vor demjenigen des Inkrafttretens dieser Verordnung liege. Die Antwort auf die Frage, ob der Vollstreckungsmitgliedstaat die Bestätigung dieser öffentlichen Urkunde als EuVT nachprüfen dürfe, könne sich daher nicht aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, da keine von ihnen anwendbar sei.

38.      Vor diesem Hintergrund erscheint es mir für die Beantwortung der Vorlagefrage notwendig, meine Würdigung mit einer Prüfung der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 805/2004 im Licht insbesondere deren zeitlichen Anwendungsbereichs zu beginnen (A), um hieraus Schlüsse im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Nachprüfung einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten und dennoch auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung als EuVT bestätigten öffentlichen Urkunde zu ziehen (B).

A.      Vorbemerkungen zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 805/2004

39.      Die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 805/2004 erscheint mir angesichts des von den Beteiligten erörterten Streitpunkts, ob diese Verordnung Anwendung findet, wenn die als EuVT bestätigte öffentliche Urkunde vor deren Inkrafttreten errichtet wurde, erforderlich. Angesichts der divergierenden Ansätze der Gerichte der Mitgliedstaaten(9) gilt dies umso mehr.

40.      Gemäß ihrem Art. 26 gilt die Verordnung Nr. 805/2004 nur für nach ihrem Inkrafttreten, d. h. dem 21. Januar 2005, ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden(10). Wie sich aus ihrem Art. 33 Abs. 2 ergibt, wurde der Geltungsbeginn dieser Verordnung jedoch auf den 21. Oktober 2005 verschoben. Folglich war eine Bestätigung als EuVT erst ab diesem zweiten Datum möglich(11).

41.      Wie das vorlegende Gericht zu Recht anmerkt, ergibt sich aus dieser Übergangsbestimmung, dass es für die Feststellung, ob eine öffentliche Urkunde in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004 fällt, nicht auf das Datum der Ausstellung einer Bestätigung als EuVT ankommt, sondern auf das Datum der Errichtung oder Registrierung dieser Urkunde(12). Der Wortlaut von Art. 26 dieser Verordnung ist in dieser Hinsicht eindeutig.

42.      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die in Rede stehende öffentliche Urkunde im Jahr 1999 errichtet wurde: Sie fällt daher nicht in den durch Art. 26 der Verordnung Nr. 805/2004 begrenzten zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung.

43.      Allerdings bedarf diese Schlussfolgerung aus meiner Sicht einer Nuancierung.

44.      Meines Erachtens sind nämlich die Bestimmungen von Art. 26 der Verordnung Nr. 805/2004, die deren zeitlichen Anwendungsbereich auf öffentliche Urkunden begrenzen, die nach ihrem Inkrafttreten errichtet wurden, für die Behörden oder Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats besonders relevant. Diese Bestimmungen ermöglichen es, zu gewährleisten, dass nur öffentliche Urkunden und Entscheidungen, die dieser Verordnung unterfallen, als EuVT bestätigt und den darin vorgesehenen Regelungen unterworfen werden können. Die Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung stellt daher meines Erachtens eine Vorbedingung für die Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als EuVT dar.

45.      In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden hätte das Errichtungsdatum der in Frage stehenden öffentlichen Urkunde somit dazu führen müssen, dass die Behörde des Ursprungsmitgliedstaats keine Bestätigung dieser Urkunde als EuVT erteilen durfte, da sie offensichtlich nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fiel.

46.      Im vorliegenden Fall wurde die betreffende öffentliche Urkunde trotz ihres Errichtungsdatums nach dem in der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehenen Verfahren unter Verwendung des Formblatts in deren Anhang III als EuVT bestätigt. Mit anderen Worten hat die zuständige Stelle im Ursprungsmitgliedstaat die Bestimmungen dieser Verordnung, wenn auch fehlerhaft, angewandt. Dementsprechend verfügt der Gläubiger des Ausgangsverfahrens nunmehr über einen EuVT auf der Grundlage dieser Verordnung.

47.      Wie die Kommission betont, setzt die Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als EuVT voraus, dass die Stelle, die die Bestätigung ausgestellt hat, die Verordnung Nr. 805/2004 für anwendbar gehalten hat und davon ausgegangen ist, dass diese Urkunde den in den Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen unterliegt. Diese Stelle hat somit eine Würdigung der Anwendbarkeit dieser Verordnung vorgenommen, auch wenn sich diese Würdigung als fehlerhaft erweist.

48.      Nach Auffassung der deutschen Regierung kommt keine Bestimmung der Verordnung Nr. 805/2004 zur Anwendung, da die als EuVT bestätigte öffentliche Urkunde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschaffen wurde.

49.      Aus den genannten Gründen bin ich jedoch der Ansicht, dass die Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als EuVT durch eine zuständige Stelle oder ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats dazu führt, dass der mit der Verordnung Nr. 805/2004 im Hinblick auf ihren freien Verkehr eingeführte Mechanismus Anwendung findet.

50.      Dies gilt umso mehr, weil jede andere Auslegung eine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des mit der Verordnung Nr. 805/2004 eingeführten Mechanismus zur Folge hätte, der den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden über unbestrittene Forderungen ermöglichen soll(13). Dies würde nämlich dazu führen, dass die zuständigen Gerichte oder Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats systematisch nachprüfen, ob die in Rede stehende öffentliche Urkunde oder Entscheidung und ihre Bestätigung als EuVT in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und zwar selbst dann, wenn – anders als im vorliegenden Fall – nicht offensichtlich wäre, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, bin ich jedoch der Auffassung, dass die Kontrolle des zeitlichen Anwendungsbereichs unter das Verbot fällt, die Entscheidung oder die öffentliche Urkunde und ihre Bestätigung als EuVT im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache nachzuprüfen. Es kommt daher nicht in Betracht, es dem Vollstreckungsmitgliedstaat, wenn bei ihm ein Antrag auf der Grundlage eines EuVT gestellt wird, zu erlauben, systematisch nachzuprüfen, ob diese Verordnung im Ursprungsmitgliedstaat korrekt angewandt wurde.

B.      Die Reichweite des Verbots, eine Entscheidung oder öffentliche Urkunde und ihre Bestätigung als EuVT im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache nachzuprüfen

51.      Das Verbot, eine öffentliche Urkunde und ihre Bestätigung als EuVT im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache nachzuprüfen, ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004.

52.      Um zu ermitteln, ob sich dieses Verbot auf die Kontrolle des zeitlichen Anwendungsbereichs erstreckt, sind die betreffenden Bestimmungen unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Zusammenhangs, in den sie sich einfügen, und der Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehören, verfolgt werden(14), auszulegen.

1.      Wörtliche Auslegung

53.      Was den Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004 betrifft, ergibt sich aus mehreren Sprachfassungen dieser Bestimmung, dass diese ausdrücklich vorsieht, dass „keinesfalls“ eine Nachprüfung in der Sache selbst stattfinden darf(15). Es ist hervorzuheben, dass diese Präzisierung zwar in der deutschen Sprachfassung nicht enthalten ist, jedoch bereits – zumindest in der englischen Sprachfassung – in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission enthalten war(16). Darüber hinaus entspricht diese Präzisierung der üblichen Formulierung des Verbots der Nachprüfung in der Sache, wie sie im Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen seit dem Brüsseler Übereinkommen verankert ist(17).

54.      Ebenso weise ich darauf hin, dass das Verbot der Nachprüfung in der Sache im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen es dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats verwehrt, nachzuprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat(18).

55.      Speziell zur Verordnung Nr. 805/2004 hat der Gerichtshof entschieden, dass diesen Gerichten oder Stellen kein Rechtsbehelf, der sich auf die im Ursprungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung oder ihre Bestätigung als EuVT bezieht, zur Beurteilung vorgelegt werden kann(19). Im Unterschied zu anderen Bestimmungen des Sekundärrechts, die das Verbot der Nachprüfung in der Sache im Bereich der Zusammenarbeit der Union in Zivilsachen verankern, sieht Art. 21 Abs. 2 dieser Verordnung dieses Verbot nicht nur hinsichtlich der Entscheidung (beziehungsweise des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde) vor, sondern auch hinsichtlich ihrer Bestätigung als EuVT.

56.      Mit anderen Worten betrifft das Verbot der Nachprüfung in der Sache auch die Prüfung, die dazu geführt hat, dass die zuständige Stelle die in Rede stehende öffentliche Urkunde als EuVT bestätigt hat. Der Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung im Sinne von Art. 26 der Verordnung Nr. 805/2004 als ergangen und eine öffentliche Urkunde als aufgenommen oder registriert anzusehen ist, ist von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Gericht im Ursprungsmitgliedstaat nach dessen nationalem Recht zu bestimmen. Ob eine Urkunde in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, stellt gerade eine rechtliche Einordnung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Stelle des Ursprungsmitgliedstaats dar, die im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht kontrolliert werden darf.

57.      Daraus folgt aus meiner Sicht, dass die Prüfung des zeitlichen Anwendungsbereichs durch die zuständige Stelle oder das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats unter das Verbot, die Bestätigung als EuVT in der Sache nachzuprüfen, fällt.

58.      Dieses Ergebnis wird meines Erachtens durch die systematische und teleologische Auslegung dieser Bestimmungen untermauert.

2.      Systematische Auslegung

59.      Was den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004 einfügt, ist daran zu erinnern, dass die in Art. 5 dieser Verordnung vorgesehene Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten und Behörden des Ursprungsmitgliedstaats und denen des Vollstreckungsmitgliedstaats beruht(20).

60.      Dabei hat der Unionsgesetzgeber mit der Beschränkung der Zuständigkeiten des Vollstreckungsmitgliedstaats bei der Möglichkeit einer Nachprüfung der als EuVT bestätigten Entscheidung oder öffentlichen Urkunde zugleich im Ursprungsmitgliedstaat entsprechend Mechanismen vorgesehen, die es dem Forderungsschuldner ermöglichen sollen, diese Bestätigung anzufechten.

61.      Wie die Kommission betont, sieht Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 vor, dass die Bestätigung als EuVT auf Antrag an das Ursprungsgericht entweder berichtigt oder widerrufen wird. Ferner bestimmt Art. 25 Abs. 3 dieser Verordnung, dass dieses Verfahren auf die Bestätigung öffentlicher Urkunden als EuVT entsprechende Anwendung findet.

62.      Insbesondere weise ich darauf hin, dass Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 ausdrücklich vorsieht, dass die Bestätigung im Ursprungsmitgliedstaat widerrufen werden kann, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht erteilt wurde. Zum einen ist in dieser Verordnung jedoch keine Beschränkung der Gründe vorgesehen, aus denen angenommen werden kann, dass die Bestätigung zu Unrecht erteilt wurde. Zum anderen gehört die Prüfung des zeitlichen Anwendungsbereichs, wie ich ausgeführt habe, zu den Voraussetzungen, die die zuständige Stelle oder das zuständige Gericht bei Erteilung der Bestätigung als EuVT zu prüfen hat. Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu den Gründen gehört, aus denen festgestellt werden kann, dass die Bestätigung als EuVT zu Unrecht erteilt wurde.

63.      Mit anderen Worten können nur die zuständigen Gerichte oder Stellen des Ursprungsmitgliedstaats die Bestätigungsentscheidung überprüfen, um zu entscheiden, ob sie aus dem einen oder anderen Grund zu widerrufen ist.

64.      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 das einzige Mittel ist, über das ein Schuldner verfügt, um geltend zu machen, dass eine öffentliche Urkunde oder eine Entscheidung fälschlicherweise als EuVT bestätigt wurde. Wie sich jedoch aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, kann auf die Nachprüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat nur dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Gewähr besteht, dass die Verteidigungsrechte beachtet worden sind. Vor diesem Hintergrund scheint mir der Begriff „Erteilung zu Unrecht“, die dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Widerruf der Bestätigung ermöglicht, flexibel ausgelegt werden zu müssen.

65.      Diese Widerrufsmöglichkeit wird durch einen anderen Mechanismus im Vollstreckungsmitgliedstaat ergänzt, der es dem Schuldner, wenn der Widerruf der Bestätigung beantragt wurde, ermöglichen soll, die Beschränkung oder Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 805/2004 zu beantragen.

66.      Dabei gelten für die Möglichkeit des Schuldners, die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens zu erreichen, enge Voraussetzungen. Sie ist zum einen daran geknüpft, dass der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat ein gerichtliches Verfahren einleitet, mit dem er sich entweder gegen die bestätigte Entscheidung oder öffentliche Urkunde wendet oder den Widerruf oder die Berichtigung des EuVT begehrt. Zum anderen setzt sie das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ voraus, wobei diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung eng auszulegen ist(21). In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der für das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich ist, dass der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004 nicht eingehalten ist, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fallen und von einer gewissen Lockerung der restriktiven Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Begriff profitieren sollte.

67.      Wie die Kommission geltend macht, zeigt die Untersuchung dieser Bestimmungen, dass der Unionsgesetzgeber bei Erlass der Verordnung Nr. 805/2004 in Betracht gezogen hat, dass die Bestätigung fälschlicherweise erteilt worden sein kann, und sich dafür entschieden hat, dem dadurch Rechnung zu tragen, dass er dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt hat, den Widerruf der Bestätigung im Ursprungsmitgliedstaat zu beantragen und gleichzeitig im Vollstreckungsmitgliedstaat die Aussetzung der Vollstreckung zu beantragen.

68.      Mithin geht meines Erachtens aus der Systematik der Verordnung Nr. 805/2004 klar hervor, dass die Würdigung in Bezug auf den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung nur im Ursprungsmitgliedstaat im Rahmen derjenigen Möglichkeiten kontrolliert werden darf, die dem Schuldner eingeräumt sind, um geltend zu machen, dass die Bestätigung zu Unrecht erteilt wurde. Folglich lässt die Systematik dieser Verordnung unter Berücksichtigung der strengen Zuständigkeitsverteilung, die dieser Text vornimmt, eine solche Nachprüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht zu.

3.      Teleologische Auslegung

69.      Was das Ziel der Verordnung Nr. 805/2004 angeht, erinnere ich daran, dass diese vor dem Hintergrund des Programms des Rates zu sehen ist, das dieser im Jahr 2000 im Anschluss an die Tagung von Tampere zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, insbesondere durch die Abschaffung der Zwischenmaßnahmen, die der Vollstreckung in dem Mitgliedstaat, in dem sie beantragt wurde, vorausgingen, beschlossen hat(22). Den Gläubigern sollte ein greifbarer Vorteil verschafft werden, der darin besteht, im Ausland eine schnelle und effiziente Vollstreckung erwirken zu können, ohne einer Mitwirkung der Justizbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, mit den damit verbundenen Verzögerungen und Kosten zu bedürfen(23).

70.      Mit der Verordnung Nr. 805/2004 wurde daher ein EuVT für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen(24). Wurde eine nationale Entscheidung durch das Ursprungsgericht als EuVT bestätigt, wird sie im Hinblick auf die Vollstreckung behandelt, als wäre sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen, und bedarf daher keiner Vollstreckbarerklärung, die ihre Vollstreckbarkeit in diesem Mitgliedstaat feststellt(25). Dasselbe gilt für gerichtliche Vergleiche(26) und öffentliche Urkunden(27).

71.      Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 5 im Licht der Erwägungsgründe 8, 10, 11 und 18 der Verordnung Nr. 805/2004 ergibt, dass diese Verordnung unter Wahrung des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtspflege in den Mitgliedstaaten, auf dem die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen zum einen den Gerichten und Behörden des Ursprungsmitgliedstaats und zum anderen den Gerichten und Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats beruht, den freien Verkehr insbesondere von Entscheidungen über unbestrittene Forderungen gewährleisten und deren Vollstreckung beschleunigen und vereinfachen soll, indem das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidungen abgeschafft und gleichzeitig die Wahrung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird(28).

72.      Meines Erachtens liefe es diesem Ziel daher klar zuwider, wenn eine Kontrolle der Einhaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 805/2004 im Vollstreckungsmitgliedstaat zugelassen würde, da dies zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren und trotz des in ihr enthaltenen ausdrücklichen Verbots der Nachprüfung in der Sache zur Wiedereinführung einer systematischen Kontrolle der im Ursprungsmitgliedstaat vorgenommenen Bestätigung als EuVT in diesem Mitgliedstaat führen würde.

73.      Dies gilt umso mehr, als die Einführung eines solchen Systems des freien Verkehrs von Entscheidungen über unbestrittene Forderungen auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten in die ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts beruht. Genauer gesagt rechtfertigt gegenseitiges Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten, wie es im 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 805/2004 heißt, dass das Gericht nur eines Mitgliedstaats beurteilt, ob alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als EuVT vorliegen, so dass die Vollstreckung der Entscheidung in allen anderen Mitgliedstaaten möglich ist.

74.      Wie ferner das Fehlen einer Ordre‑public-Klausel, die es dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlauben würde, die als EuVT bestätigte Entscheidung, den gerichtlichen Vergleich oder die öffentliche Urkunde nicht zu vollstrecken, zeigt, liegt diesem Verkehr aus meiner Sicht ein besonders hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zugrunde.

75.      Mit anderen Worten rechtfertigt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum einen, dass die Berichtigung oder der Widerruf eines EuVT in die ausschließliche Zuständigkeit des Ursprungsmitgliedstaats fällt, und zum anderen, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Bestätigung als EuVT als wirksam zu betrachten hat und dass es ihm untersagt ist, deren Ordnungsmäßigkeit zu kontrollieren, selbst wenn die Bestätigung aufgrund eines offensichtlichen Verstoßes gegen den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004 nicht hätte erteilt werden dürfen.

76.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sowohl der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 und Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004 als auch der Zusammenhang, in den sich diese Bestimmungen einfügen, sowie die Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehören, verfolgt werden, zeigen, dass diese Bestimmungen der Möglichkeit einer Nachprüfung der Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als EuVT im Vollstreckungsmitgliedstaat entgegenstehen, wenn ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist.

V.      Ergebnis

77.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten:

Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

ist dahin auszulegen, dass

eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat unter Verwendung des Formblatts in Anhang III dieser Verordnung erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als EuVT im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht nachgeprüft werden darf, wenn ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist.

1      Originalsprache: Französisch.

2      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 351, L 2012, S. 1).

3      Erfolgt durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1; im Folgenden: Brüssel I‑VO).

4      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15).

5      Der einzige Grund für die Verweigerung der Vollstreckung einer bestätigten Entscheidung, der in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehen ist, ist die Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung; dieser findet im Übrigen auf öffentliche Urkunden keine Anwendung, vgl. Art. 25 Abs. 3 dieser Verordnung.

6      Gemäß § 54c Abs. 1 EO.

7      ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen.

8      In dieser Hinsicht möchte ich klarstellen, dass die Verordnung Nr. 805/2004 im vorliegenden Fall gemäß ihrem Art. 33 zum Zeitpunkt der Bestätigung der in Rede stehenden öffentlichen Urkunde als EuVT in Kraft war. Die Einhaltung dieser Bestimmung steht folglich hier nicht in Frage. Dagegen sieht Art. 26 dieser Verordnung vor, dass diese nur für nach ihrem Inkrafttreten aufgenommene oder errichtete öffentliche Urkunden gilt. Diese Bestimmung, die die Urkunden, die als EuVT bestätigt werden können, zeitlich begrenzen soll, steht folglich hier in Rede.

9      Vgl. insbesondere Yessiou-Faltsi, P., „The European Enforcement Order after Five Years of Experience in Greece“, Revue Hellénique de Droit International, 2008, Bd. 61, S. 735, 742 und 743 (vor dem 21. Oktober 2005 als EuVT bestätigte griechische Entscheidungen); Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (civil), IIIe chambre (Bezirksgericht Luxemburg, 3. Zivilkammer), Jugement saisie‑arrêt spéciale (Urteil zur besonderen Drittpfändung) Nr. 37/2015, abrufbar unter https://justice.public.lu/fr/jurisprudence/juridictions-judiciaires.html (im Jahr 2012 in Frankreich ausgestellter EuVT auf der Grundlage einer im Jahr 2003 ergangenen einstweiligen Verfügung); sowie Oberlandesgericht München (Deutschland), Beschluss vom 30. April 2007 – 6 W 687/07, NJW‑RR, 2007, S. 1582 und 1583 (Unanwendbarkeit der Verordnung auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. März 2005).

10      Art. 33 der Verordnung Nr. 805/2004.

11      Vgl. auch Huet, A., „Titre exécutoire européen“, Répertoire de droit européen, Dalloz, August 2006, Ziff. 7.

12      Vgl. entsprechend zur Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Brüssel I‑VO und der Brüssel Ia‑VO Urteil vom 6. Juni 2019, Weil (C‑361/18, EU:C:2019:473, Rn. 24).

13      Art. 1  der Verordnung Nr. 805/2004.

14      Urteile vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey (C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 33), und vom 27. November 2025, Manuel Costa Filhos (C‑643/24, EU:C:2025:923, Rn. 37).

15      Vgl. insbesondere die Fassungen in griechischer („Σε καμία περίπτωση“), spanischer („en ningún caso“), französischer („en aucun cas“), italienischer („in nessun caso“), niederländischer („in geen geval“), polnischer („w żadnych okolicznościach“), portugiesischer („em caso algum“), rumänischer („în niciun caz“) und englischer („under no circumstances“) Sprache.

16      Vgl. Art. 22 Abs. 2 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, KOM(2002) 159 endgültig, S. 3.

17      Vgl. insbesondere Art. 29 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 52 der Brüssel Ia‑VO.

18      Vgl. insbesondere Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36), und zuletzt vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol (C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey (C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 41).

20      Urteile vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey (C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 41), und vom 27. November 2025, Manuel Costa Filhos (C‑643/24, EU:C:2025:923, Rn. 40).

21      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey (C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 34 und 35).

22      Vgl. achter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 805/2004 sowie Mitteilung des Rates (2001/C 12/01), „Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen“ (ABl. 2001, C 12, S. 1 und 5).

23      Vgl. Erwägungsgründe 8 und 9 der Verordnung Nr. 805/2004.

24      Art. 1 der Verordnung Nr. 805/2004.

25      Vgl. Art. 5 der Verordnung Nr. 805/2004.

26      Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004.

27      Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004.

28      Urteil vom 27. November 2025, Manuel Costa Filhos (C‑643/24, EU:C:2025:923, Rn. 53). Vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey (C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 45).