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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.2026 – C-634/24
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2026:86
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 12. Februar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Verordnung (EU) 2018/1806 – Nationale Regelung, die einen Staatsangehörigen mehrerer Drittländer, der eine Regelung über die Befreiung von der Visumpflicht in Anspruch genommen hat, verpflichtet, zum Erhalt eines befristeten Aufenthaltstitels ein ergänzendes Dokument vorzulegen – Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union- Unmittelbare Wirkung“ In der Rechtssache C‑634/24 [Lenaimon] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) mit Entscheidung vom 25. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 30. September 2024, in dem Verfahren M. P. gegen Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis und V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, C. Hermes und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 30.6 des am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichneten umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ([ABl. 2017, L 11, S. 23], CETA [Comprehensive Economic and Trade Agreement], im Folgenden: CETA) und von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. 2018, L 303, S. 39).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M. P. und dem Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos (Amt für Migration des Innenministeriums der Republik Litauen, im Folgenden: Amt für Migration) über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dieses Amtes, M. P. die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Litauen zu verweigern (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung). Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Art. 1.2 CETA bestimmt: „Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck Bürger a) im Falle Kanadas eine natürliche Person, die nach kanadischem Recht Staatsbürger Kanadas ist, …“
4 Kapitel Zehn („Vorübergehende [E]inreise und vorübergehender Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen“) dieses Abkommens enthält die Art. 10.1 bis 10.10.
5 Art. 10.1 dieses Abkommens sieht vor: „Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck … Personal in Schlüsselpositionen Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende, Investoren oder unternehmensintern transferierte Personen: … b) der Ausdruck Investoren bezeichnet natürliche Personen, die in Ausübung einer Aufsichts- oder Leitungsfunktion eine Investition niederlassen, ausbauen oder ihren Betrieb verwalten, wobei diese Personen oder das Unternehmen, das diese Personen beschäftigt, im Rahmen dieser Investition einen beträchtlichen Kapitalbetrag binden oder gebunden haben … … der Ausdruck Geschäftszwecke verfolgende natürliche Personen bezeichnet Personal in Schlüsselpositionen, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler oder für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, die Bürger einer Vertragspartei sind.“
6 Art. 10.2 des Abkommens bestimmt: „(1) Dieses Kapitel trägt den begünstigten Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie dem gemeinsamen Ziel Rechnung, den Dienstleistungshandel und die Investitionstätigkeit zu erleichtern, indem Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gestattet und transparente Verfahren gewährleistet werden. (2) Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf die vorübergehende Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Erbringern vertraglicher Dienstleistungen, Freiberuflern und für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden in ihr Gebiet und den vorübergehenden Aufenthalt dieser Personen in diesem Gebiet. Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. (3) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus diesem Kapitel. (4) Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle anderen Anforderungen, die sich aus den Gesetzen der Vertragsparteien für die Einreise und den Aufenthalt ergeben, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Bestimmungen, ihre Gültigkeit. …“
7 Art. 10.3 Abs. 1 CETA bestimmt: „Jede Vertragspartei gestattet die vorübergehende Einreise Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, die ansonsten die Anforderungen der für die vorübergehende Einreise geltenden die Einwanderung betreffenden Maßnahmen der Vertragspartei erfüllen, im Einklang mit diesem Kapitel.“
8 Art. 10.6 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt: „Soweit in diesem Kapitel und in Kapitel siebenundzwanzig (Transparenz) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden den Vertragsparteien mit diesem Abkommen keine Pflichten in Bezug auf ihre die Einwanderung betreffenden Maßnahmen auferlegt.“
9 Art. 10.7 des Abkommens sieht vor: „(1) Unter den Vorbehalten und abgesehen von den Ausnahmen, die in Anhang 10‑B aufgeführt sind, gestattet jede Vertragspartei die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen der anderen Vertragspartei. (2) Die Vertragsparteien führen für Personal in Schlüsselpositionen der jeweils anderen Vertragspartei keine Beschränkungen der Gesamtzahl der Personen, die vorübergehend einreisen dürfen, in Form einer zahlenmäßigen Beschränkung oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung ein und erhalten auch keine solchen Beschränkungen aufrecht. … (4) Jede Vertragspartei gestattet die vorübergehende Beschäftigung von unternehmensintern transferierten Personen und Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet. (5) Die zulässige Aufenthaltsdauer von Personal in Schlüsselpositionen beträgt … c) bei Investoren: ein Jahr, wobei nach dem Ermessen der Vertragspartei, welche die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gewährt, Verlängerungen möglich sind … …“
10 Art. 28.3 Abs. 2 des Abkommens bestimmt: „Für die Zwecke de[s] Kapitel[s] … zehn (Vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen) … und unter der Voraussetzung, dass diesbezügliche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien bei gleichen Voraussetzungen oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen einer Vertragspartei verhindert, die zu folgenden Zwecken erforderlich sind: a) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Moral oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung … b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen … c) zur Gewährleistung der Einhaltung von nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, die unter anderem folgenden Zwecken dienen: … iii) der Sicherheit.“
11 Art. 28.6 CETA sieht vor: „Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, … b) dass es eine Vertragspartei daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich erscheinende Schritte zu unternehmen, … ii) die in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen unternommen werden … … c) dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.“
12 Art. 30.6 des Abkommens bestimmt: „(1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dass es in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden kann. (2) Eine Vertragspartei darf in ihrem innerstaatlichen Recht kein Klagerecht gegen die andere Partei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.“ Unionsrecht Beschluss (EU) 2017/38
13 In den Erwägungsgründen 4 und 6 des Beschlusses (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. 2017, L 11, S. 1080) heißt es: „(4) Die Teile des Abkommens, die in die Zuständigkeit der [Europäischen] Union fallen, können bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. … (6) Nach Artikel 30.6 Absatz 1 des Abkommens begründet das Abkommen keine Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können[.]“
14 Art. 1 dieses Beschlusses bestimmt: „(1) Das … CETA … wird nach dessen Artikel 30.7 Absatz 3 von der Union vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und vorbehalt[l]ich folgender Punkte: …“ Schengener Grenzkodex
15 In Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 272, S. 69) heißt es in der durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 geänderten Fassung (ABl. 2018, L 236, S. 1) (im Folgenden: Schengener Grenzkodex): „Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen: … b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums – falls dies nach der Verordnung [2018/1806] vorgeschrieben ist … – sein, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist; …“ Visakodex
16 Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1) sieht in der durch die Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. 2019, L 188, S. 25) geänderten Fassung (im Folgenden: Visakodex) vor: „(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. … (3) Diese Verordnung bestimmt ferner die Drittstaaten, deren Staatsangehörige in Abweichung von dem in Anhang 9 des [am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und am 4. April 1947 in Kraft getretenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (United Nations Treaty Series, Bd. 15, Nr. 102)] verankerten Grundsatz der freien Durchreise im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen, und legt die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa zum Zwecke der Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten fest.“
17 Art. 2 des Visakodex bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: … 2. ‚Visum‘ die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf a) einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten; …“ Verordnung 2018/1806
18 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1806 bestimmt: „Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums [im Folgenden: Schengen-Visum] sein.“
19 Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.“
20 Art. 6 der Verordnung bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht nach Artikel 3 oder von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 4 vorsehen: a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen; b) ziviles Flug- und Schiffspersonal in Ausübung seiner Aufgaben; c) ziviles Schiffspersonal bei Landgängen, wenn es im Besitz eines Personalausweises für Seeleute ist, der gemäß de[m] [am 13. Mai 1958 auf der einundvierzigsten Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen und am 19. Februar 1961 in Kraft getretenen Übereinkommen Nr. 108 über staatliche Personalausweise für Seeleute] oder [am 19. Juni 2003 auf der einundneunzigsten Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen und am 9. Februar 2005 in Kraft getretenen Übereinkommen Nr. 185 über Ausweise für Seeleute] oder dem [am 9. April 1965 in London unterzeichneten und am 5. März 1967 in Kraft getretenen Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (United Nations Treaty Series, Bd. 591, Nr. 265)] ausgestellt worden ist; d) Personal und Mitglieder von Hilfs- oder Rettungsmissionen bei Katastrophen- oder Unglücksfällen; e) ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren; f) Inhaber von Reisedokumenten, die zwischenstaatliche internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, oder sonstige Rechtspersonen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat als Völkerrechtssubjekte anerkannt werden, den Amtsträgern dieser Organisationen oder Rechtspersonen ausstellen. … (3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 4 vorsehen.“
21 Anhang I der Verordnung 2018/1806 enthält die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Die Russische Föderation gehört zu diesen Drittländern.
22 Anhang II der Verordnung 2018/1806 enthält die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind. Kanada und der Staat Israel gehören zu diesen Drittländern. Litauisches Recht Ausländergesetz
23 Art. 40 Abs. 1 Nr. 16 der Lietuvos Respublikos įstatymas dėl užsieniečių teisinės padėties Nr. IX‑2206 (Gesetz der Republik Litauen Nr. IX‑2206 über den Rechtsstatus von Ausländern) vom 29. April 2004 (Žin., 2004, Nr. 73‑2539) bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Ausländergesetz), dass eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt erteilt oder verlängert werden kann, wenn der Betroffene Staatsangehöriger Australiens, Japans, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten, Kanadas, Neuseelands oder Südkoreas ist und beabsichtigt, in Litauen zu arbeiten oder anderen legalen Tätigkeiten nachzugehen. Gesetz zur Einführung restriktiver Maßnahmen
24 Art. 1 der Lietuvos Respublikos ribojamųjų priemonių dėl karinės agresijos prieš Ukrainą nustatymo įstatymas Nr. XIV‑1888 (Gesetz Nr. XIV‑1888 der Republik Litauen zur Einführung restriktiver Maßnahmen aufgrund der militärischen Aggression gegen die Ukraine) vom 20. April 2023 (TAR, 2023, Nr. 2023‑7804, im Folgenden: Gesetz zur Einführung restriktiver Maßnahmen) bestimmt, dass dieses Gesetz die Interessen der nationalen Sicherheit und Außenpolitik der Republik Litauen wahren und die in Art. 1 Abs. 1 der Lietuvos Respublikos tarptautinių sankcijų įstatymas Nr. IX‑2160 (Gesetz der Republik Litauen Nr. IX‑2160 über internationale Sanktionen) vom 22. April 2004 (Žin., 2004, Nr. 68‑2369) genannten Ziele erreichen soll, indem restriktive Maßnahmen eingeführt werden, die in Litauen aufgrund der militärischen Aggression ausländischer Staaten gegen die Ukraine Anwendung finden.
25 Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführung restriktiver Maßnahmen wird zum einen die Annahme von Visumanträgen von Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der Republik Belarus durch die im Ausland ansässigen Visastellen der Republik Litauen ausgesetzt, es sei denn, die Einreichung des Visumantrags wird vom Außenministerium der Republik Litauen vermittelt, und zum anderen wird die Annahme von Anträgen auf Erteilung nationaler Visa von Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der Republik Belarus über einen im Ausland ansässigen externen Dienstleister ausgesetzt.
26 Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmt, dass die Annahme von Anträgen von Bürgern der Russischen Föderation auf Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Litauen über einen externen Dienstleister im Ausland ausgesetzt wird, mit Ausnahme derjenigen von Bürgern der Russischen Föderation, für die eine von der litauischen Regierung autorisierte Behörde in den von der litauischen Regierung festgelegten Fällen als Vermittler fungiert. Die Annahme dieser Anträge wird auch in Litauen ausgesetzt, mit Ausnahme der Anträge von Bürgern der Russischen Föderation, die im Besitz eines von einer Visastelle der Republik Litauen im Ausland oder in Litauen ausgestellten gültigen Schengen-Visums oder nationalen Visums oder eines von der Republik Litauen oder einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels sind.
27 Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass die in Art. 3 genannten restriktiven Maßnahmen, mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 2 genannten restriktiven Maßnahme, für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten.
28 Nach Art. 5 des Gesetzes zur Einführung restriktiver Maßnahmen trat dieses Gesetz am 3. Mai 2023 in Kraft und blieb bis 2. Mai 2024 in Kraft. Gesetz vom 25. April 2024
29 Art. 2 der Lietuvos Respublikos ribojamųjų priemonių dėl karinės agresijos prieš Ukrainą nustatymo įstatymo Nr. XIV‑1888 3, 4 ir 5 straipsnių pakeitimo įstatymas Nr. XIV‑2581 (Gesetz Nr. XIV‑2581 zur Änderung der Art. 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. XIV‑1888 der Republik Litauen zur Einführung restriktiver Maßnahmen aufgrund der militärischen Aggression gegen die Ukraine) vom 25. April 2024 (TAR, 2024, Nr. 2024‑8222k, im Folgenden: Gesetz vom 25. April 2024) änderte u. a. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung restriktiver Maßnahmen, so dass die in dessen Art. 3 genannten restriktiven Maßnahmen, mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 8 dieses Gesetzes genannten restriktiven Maßnahme, vom 3. Mai 2024 bis 2. Mai 2025 galten.
30 Art. 5 des Gesetzes zur Einführung restriktiver Maßnahmen wurde durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. April 2024 geändert, so dass das Gesetz zur Einführung restriktiver Maßnahmen bis 2. Mai 2025 in Kraft blieb.
31 Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. April 2024 bestimmt, dass dieses Gesetz mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 5 und Art. 4 Abs. 3 am 3. Mai 2024 in Kraft tritt. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
32 M. P., der sowohl kanadischer als auch russischer und israelischer Staatsangehöriger ist, reiste mit einem kanadischen Reisepass nach Litauen ein. Die zuständigen litauischen Behörden verlangten daher von ihm kein Visum für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.
33 Am 13. Oktober 2023 stellte M. P. unter Berufung auf Art. 40 Abs. 1 Nr. 16 des Ausländergesetzes einen Antrag auf dringende Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Litauen. Er machte geltend, dass er kanadischer Staatsangehöriger sei, Anteile an einem in Litauen tätigen Unternehmen halte und sich nach Litauen begeben habe, um dort zu arbeiten. Neben anderen Dokumenten fügte der Kläger des Ausgangsverfahrens Kopien seines kanadischen, seines russischen und seines israelischen Reisepasses bei.
34 Am 19. Oktober 2023 nahm die Abteilung Klaipėda des Amtes für Migration (Litauen) seinen Antrag zur Prüfung an.
35 Am 20. Oktober 2023 forderte das Amt für Migration M. P. auf, klarzustellen, unter welcher Staatsangehörigkeit er die Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Litauen beantrage. M. P. gab erneut an, dass er diese Erlaubnis als kanadischer Staatsangehöriger beantrage.
36 Mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung, die M. P. am 30. November 2023 zugestellt wurde, hob das Amt für Migration die Entscheidung der Abteilung Klaipėda auf, mit der diese den Antrag von M. P. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Prüfung angenommen hatte, und führte zur Begründung aus, dass M. P. nicht nur kanadischer, sondern auch russischer Staatsangehöriger sei und seinem Antrag keine der in Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung restriktiver Maßnahmen genannten Dokumente beigefügt habe, d. h. ein von einer Visastelle der Republik Litauen ausgestelltes gültiges Schengen-Visum oder nationales Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel, der zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtige.
37 M. P. legte beim Regionų administracinio teismo Vilniaus rūmai (Regionalverwaltungsgericht, Abteilung Vilnius, Litauen) ein Rechtsmittel ein, mit dem er u. a. beantragte, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung aufzuheben. Nachdem seine Klage mit Urteil vom 2. April 2024 abgewiesen worden war, legte M. P. gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens), dem vorlegenden Gericht, ein.
38 M. P. macht geltend, dass die litauischen Behörden, obwohl sie seine kanadische Staatsangehörigkeit anerkannt, auf ihn bei seiner Einreise in das litauische Hoheitsgebiet die Regelung über die Befreiung von der Visumpflicht angewandt und seinen in dieser Eigenschaft gestellten Antrag auf Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Litauen zur Prüfung angenommen hätten, in der Folge beschlossen hätten, auf seine russische Staatsangehörigkeit abzustellen, um die Bestimmungen des Gesetzes zur Einführung restriktiver Maßnahmen auf ihn anzuwenden. Allerdings verbiete keine Vorschrift einer Person, die Staatsangehörige mehrerer Drittländer sei, unter ihren Staatsangehörigkeiten diejenige zu wählen, die sie nutzen wolle, um bei den litauischen Behörden einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.
39 Die kanadische Staatsangehörigkeit von M. P. werde somit außer Acht gelassen, obwohl nach den Art. 10.1 und 10.6 bis 10.9 CETA dessen Vertragsparteien verpflichtet seien, bestimmten Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien wie Geschäftsleuten, Investoren, Führungskräften von Unternehmen oder Spezialisten die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten, ohne dass es zusätzlicher Genehmigungen bedürfte, und die Arbeit in Unternehmen mit dortigem Sitz oder dort die Ausübung einer Geschäftstätigkeit zu erlauben. M. P. ist der Ansicht, dass für solche kanadischen Staatsbürger das CETA ein Recht begründe, eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Litauen zu erhalten, wobei diese Regelung auf nationaler Ebene durch Art. 40 Abs. 1 Nr. 16 des Ausländergesetzes umgesetzt werde. Im Fall eines Konflikts zwischen dem CETA und Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung restriktiver Maßnahmen sollte dieses Abkommen Vorrang haben.
40 Das Amt für Migration macht geltend, dass das Gesetz zur Einführung restriktiver Maßnahmen russische Staatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besäßen, nicht von seinem Anwendungsbereich ausnehme. Es sei nicht Sache dieses Amtes, über die Staatsangehörigkeit der Person zu entscheiden, die eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Litauen beantragt habe, sondern es müsse sich darauf beschränken, die dem Antrag beigefügten Dokumente zu prüfen.
41 Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass Art. 30.6 CETA vorsehe, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden könne, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründe als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dass es in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden könne, was der Gerichtshof im Gutachten 1/17 (CETA EU-Kanada) vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341) bestätigt habe.
42 Da sich die Rechtssache, die diesem Gutachten zugrunde liege, vom Ausgangsverfahren unterscheide, sei zu prüfen, ob Art. 30.6 CETA dahin auszulegen sei, dass er M. P. daran hindere, sich vor dem vorlegenden Gericht auf die Bestimmungen dieses Abkommens zu berufen.
43 Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach Art. 3 Abs. 1 und Anhang I der Verordnung 2018/1806 russische Staatsangehörige, die in das litauische Hoheitsgebiet einreisen wollten, im Besitz eines Visums sein müssten, während nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang II dieser Verordnung kanadische Staatsangehörige für Aufenthalte, die 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten, von einer solchen Visumpflicht befreit seien.
44 Im vorliegenden Fall hätten die litauischen Behörden bei der Einreise von M. P. in das litauische Hoheitsgebiet in seiner Eigenschaft als kanadischer Staatsangehöriger zwar eine Regelung über die Befreiung von der Visumpflicht angewandt, ihn aber anschließend bei seinem Antrag auf Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Litauen zur Vorlage entweder eines Schengen-Visums bzw. nationalen Visums oder eines von der Republik Litauen oder einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels verpflichtet. Ferner könne M. P. als russischer Staatsangehöriger nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführung restriktiver Maßnahmen kein nationales Visum erhalten.
45 Zudem gehöre die Situation von M. P. nicht zu den Konstellationen, die Gegenstand der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis f der Verordnung 2018/1806 genannten Ausnahmen von der Befreiung von der Visumpflicht sein könnten. Im Übrigen erlaube Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung den Mitgliedstaaten zwar auch, solche Ausnahmen für Personen vorzusehen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, doch sei der Zweck, zu dem M. P. in das litauische Hoheitsgebiet eingereist sei, für die Anwendung des Gesetzes zur Einführung restriktiver Maßnahmen ohne Belang. Daher ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass auch Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 2018/1806 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
46 Unter diesen Umständen hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 30.6 CETA dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens es einer Person, die die kanadische, die israelische und die russische Staatsbürgerschaft besitzt, verwehrt, sich in einem Rechtsmittelverfahren vor einem nationalen Gericht auf die Bestimmungen dieses Abkommens zu berufen, wenn es um eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Litauen geht? 2. Ist Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung 2018/1806 dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für einen begrenzten Zeitraum gilt und nach der ein russischer Staatsbürger, der eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Litauen beantragen möchte, ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorlegen muss, obwohl diese Person als Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung 2018/1806 aufgeführten Landes in visumfreier Rechtsstellung nach Litauen eingereist ist, wobei sich gleichzeitig die Frage stellt, ob diese Bestimmungen der Verordnung 2018/1806 mit dem CETA vereinbar sind?
47 Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 hat die Kanzlei des Gerichtshofs das vorlegende Gericht um Klarstellung ersucht. In Beantwortung dieses Ersuchens hat das vorlegende Gericht erstens darauf hingewiesen, dass M. P. seiner Ansicht nach als „Investor“ im Sinne von Art. 10.1 CETA angesehen werden könne, zweitens, dass Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung restriktiver Maßnahmen nicht bewirke, dass die Annahme von Anträgen russischer Staatsangehöriger auf Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt ausgesetzt werde, wenn diese über einen Aufenthaltstitel verfügten, der zum Aufenthalt im litauischen Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats berechtigt, und drittens darauf, dass nach der Lietuvos Respublikos ribojamųjų priemonių dėl karinės agresijos prieš Ukrainą nustatymo įstatymo Nr. XIV‑1888 3, 4 ir 5 straipsnių pakeitimo įstatymas Nr. XV‑170 (Gesetz Nr. XV‑170 zur Änderung der Art. 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. XIV‑1888 der Republik Litauen zur Einführung restriktiver Maßnahmen aufgrund der militärischen Aggression gegen die Ukraine) vom 17. April 2025 (TAR, 2025, Nr. 2025‑7432) die in diesem Art. 3 Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen bis zum 2. Mai 2026 gälten. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
48 Aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu seiner ersten Frage im Vorabentscheidungsersuchen und seiner Antwort auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung geht hervor, dass es wissen möchte, ob eine Einzelperson, die kanadischer Investor im Sinne von Art. 10.1 CETA ist, vor ihm die Bestimmungen von Kapitel Zehn des CETA geltend machen kann.
49 Folglich möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 30.6 CETA dahin auszulegen ist, dass die Bestimmungen von Kapitel Zehn des CETA unmittelbare Wirkung haben.
50 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass Kapitel Zehn des CETA, wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, in die Zuständigkeit der Union fällt und gemäß Art. 1 des Beschlusses 2017/38 seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt wird. Daher ist die Frage, ob die Bestimmungen von Kapitel Zehn unmittelbare Wirkung haben, nicht ausschließlich von den nationalen Gerichten auf der Grundlage ihres nationalen Rechts zu entscheiden (Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C‑300/98 und C‑392/98, EU:C:2000:688, Rn. 48, vom 11. September 2007, Merck Genéricos – Produtos Farmacêuticos, C‑431/05, EU:C:2007:496, Rn. 34 und 47, sowie vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 32 und 33).
51 Als Zweites hat der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nur dann über die Frage der unmittelbaren Wirkung einer internationalen Übereinkunft zu entscheiden, wenn diese Frage in dem Abkommen nicht geregelt ist, wobei er sich insbesondere auf den Sinn, die Systematik oder den Wortlaut dieses Abkommens stützt (Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Wie die litauische Regierung und die Kommission ausführen, schließt Art. 30.6 CETA aber eindeutig aus, dass sich eine Einzelperson vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen kann. Daraus folgt, dass davon auszugehen ist, dass die Bestimmungen von Kapitel Zehn dieses Abkommens keine unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019EU:C:2019:341, Rn. 181 und 198).
53 Als Drittes ist jedoch, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, hinzuzufügen, dass wenn der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, das anwendbare nationale Recht so weit wie möglich im Einklang mit einem internationalen Übereinkommen auszulegen ist, das Teil des Unionsrechts ist, auch wenn dieses Übereinkommen keine unmittelbare Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 113, vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 66, und vom 11. Januar 2024, Societatea Civilă Profesională de Avocaţi AB & CD, C‑252/22, EU:C:2024:13, Rn. 76 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Eine solche Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung unterliegt jedoch bestimmten Grenzen. So findet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt eines internationalen Übereinkommens heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dieses innerstaatlichen Rechts dienen (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 70, und vom 27. Februar 2024, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2024:172, Rn. 74).
55 Daraus folgt, dass es ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen von Kapitel Zehn des CETA, wenn sich eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgebliche Bestimmung des litauischen Rechts als mit diesen Bestimmungen unvereinbar erweisen sollte, Sache des vorlegenden Gerichts wäre, zu prüfen, ob es unter Beachtung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Grenzen möglich ist, sein nationales Recht im Einklang mit diesen Bestimmungen auszulegen, wobei dieses gesamte innerstaatliche Recht zu berücksichtigen ist und die dort anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden sind (Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 51).
56 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 30.6 CETA dahin auszulegen ist, dass die Bestimmungen in Kapitel Zehn dieses Abkommens keine unmittelbare Wirkung haben, was jedoch nicht ausschließt, dass sie als Grundlage für eine unionsrechtskonforme Auslegung der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften dienen können. Zur zweiten Frage
57 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung 2018/1806 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet an einen russischen Staatsangehörigen voraussetzt, dass dieser Staatsangehörige ein von den Behörden dieses Mitgliedstaats ausgestelltes Visum oder einen von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel vorlegt, wenn dieser Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingereist ist, ohne ein Visum vorlegen zu müssen, weil er auch Staatsangehöriger eines der in Anhang II dieser Verordnung genannten Länder ist. Das vorlegende Gericht fragt sich auch, ob diese Bestimmungen der Verordnung 2018/1806 mit dem CETA vereinbar sind.
58 Als Erstes geht aus Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex erstens hervor, dass sich Drittstaatsangehörige aufgrund des durch diesen Kodex verliehenen Aufenthaltstitels nur bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Gebiet des Schengen-Raums aufhalten dürfen (Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C‑341/18, EU:C:2020:76, Rn. 58).
59 Zweitens sieht dieser Art. 6 überdies vor, dass bestimmte Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Visums sein müssen, um ein solches Recht auf kurzfristigen Aufenthalt in Anspruch nehmen zu können.
60 Wie sich aus Art. 1 des Visakodex ergibt, soll dieser mithin die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festlegen. Nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und b des Visakodex bezeichnet der Ausdruck „Visum“ im Sinne dieses Kodex „die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung“ im Hinblick auf „einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen“ bzw. „die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2017, X und X, C‑638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 41).
61 Unter demselben Blickwinkel legt die Verordnung 2018/1806 die Liste der Drittländer fest, deren Staatsangehörige einer solchen Visumpflicht unterliegen oder davon befreit sind.
62 So sieht Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2018/1806 vor, dass die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittländer beim Überschreiten der Außengrenzen der Union für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, nicht im Besitz eines Visums sein müssen.
63 Daraus folgt, dass diese Bestimmung die Staatsangehörigen bestimmter Drittländer, darunter Kanada, nicht aber die Russische Föderation, von der Visumpflicht befreit, um sich für einen kurzen Zeitraum im Gebiet des Schengen-Raums aufzuhalten.
64 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts geht es im Ausgangsverfahren jedoch nicht um einen solchen kurzfristigen Aufenthalt. Zum einen geht nämlich aus der Vorlageentscheidung hervor, dass M. P. ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht beantragt, um in Litauen für einen Zeitraum zu arbeiten, der offensichtlich länger ist als der nach dem Schengener Grenzkodex gewährte Aufenthalt. Zum anderen geht aus dieser Entscheidung in keiner Weise hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit die Rechtmäßigkeit der Einreise von M. P. in das litauische Hoheitsgebiet oder eine Entscheidung der litauischen Behörden betrifft, mit der das durch den Schengener Grenzkodex garantierte Recht von M. P. auf kurzfristigen Aufenthalt in diesem Gebiet vorzeitig beendet worden wäre.
65 Da die Verordnung 2018/1806 nicht die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, E, C‑240/17, EU:C:2018:8, Rn. 41), kann diese Verordnung Rechtsvorschriften wie den in der zweiten Vorlagefrage beschriebenen nicht entgegenstehen.
66 Daraus folgt als Zweites, dass es darüber hinaus nicht erforderlich ist, die Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2018/1806 und ihres Anhangs II mit dem CETA zu prüfen.
67 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung 2018/1806 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet an einen russischen Staatsangehörigen voraussetzt, dass dieser Staatsangehörige ein von den Behörden dieses Mitgliedstaats ausgestelltes Visum oder einen von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel vorlegt, wenn dieser Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingereist ist, ohne ein Visum vorlegen zu müssen, weil er auch Staatsangehöriger eines der in Anhang II dieser Verordnung genannten Länder ist. Kosten
68 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 30.6 des am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichneten umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen von Kapitel Zehn dieses Abkommens keine unmittelbare Wirkung haben, was jedoch nicht ausschließt, dass sie als Grundlage für eine unionsrechtskonforme Auslegung der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften dienen können. 1. Art. 30.6 des am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichneten umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen von Kapitel Zehn dieses Abkommens keine unmittelbare Wirkung haben, was jedoch nicht ausschließt, dass sie als Grundlage für eine unionsrechtskonforme Auslegung der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften dienen können. 2. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ist in Verbindung mit Anhang II dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet an einen russischen Staatsangehörigen voraussetzt, dass dieser Staatsangehörige ein von den Behörden dieses Mitgliedstaats ausgestelltes Visum oder einen von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel vorlegt, wenn dieser Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingereist ist, ohne ein Visum vorlegen zu müssen, weil er auch Staatsangehöriger eines der in Anhang II dieser Verordnung genannten Länder ist. 2. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ist in Verbindung mit Anhang II dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet an einen russischen Staatsangehörigen voraussetzt, dass dieser Staatsangehörige ein von den Behörden dieses Mitgliedstaats ausgestelltes Visum oder einen von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel vorlegt, wenn dieser Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingereist ist, ohne ein Visum vorlegen zu müssen, weil er auch Staatsangehöriger eines der in Anhang II dieser Verordnung genannten Länder ist. Unterschriften