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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.2026 – C-680/24
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:92
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 12. Februar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Flughafenentgelte – Richtlinie 2009/12/EG – Art. 2 Nr. 3 – Begriff ‚Flughafennutzer‘ – Art. 6 Abs. 2 – Verpflichtung des Flughafenleitungsorgans zur Konsultation der Flughafennutzer zu den Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe – Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a – Obligatorisches Verfahren zur Festlegung oder Billigung der Flughafenentgelte oder deren maximaler Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde – Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 – Art. 11 Abs. 1 und 7 – Verpflichtung dieser Behörde zur Konsultation der Flughafennutzer zu den Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe im Rahmen eines obligatorischen nationalen Verfahrens – Umfang – Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Grundsatz der Transparenz“ In der Rechtssache C‑680/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 4. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2024, in dem Verfahren WizzAir Hungary Légiközlekedési Kft. gegen Prezes Urzędu Lotnictwa Cywilnego erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der WizzAir Hungary Légiközlekedési Kft., vertreten durch L. M. Wyszomirski, Adwokat, – der Polskie Porty Lotnicze S.A., vertreten durch A. Łaba, Radca Prawny, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte, – von Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, S. Finnegan und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von C. Toland, SC, und C. Ó Néill, BL, – der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Álvarez Vinagre und B. Sasinowska als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 3, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a und Unterabs. 2 sowie Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. 2009, L 70, S. 11).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der WizzAir Hungary Légiközlekedési Kft. (im Folgenden: WizzAir), einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Budapest (Ungarn) und dem Prezes Urzędu Lotnictwa Cywilnego (Präsident der Zivilluftfahrtbehörde, Polen, im Folgenden: Präsident des ULC) über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der dieser den Antrag von WizzAir auf Anerkennung als Partei im Verfahren zur Änderung der Höhe oder der Struktur der Flughafenentgelte des Flughafens Chopin von Warschau (Polen, im Folgenden: Chopin-Flughafen) abgelehnt hatte. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 2 und 11 bis 13 der Richtlinie 2009/12 heißt es: „(2) Es ist erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Flughafenentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Flughafenleitungsorganen und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden. … … (11) Flughafenentgelte sollten nicht diskriminierend sein. Es sollte ein verbindliches Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Flughafenleitungsorganen und Flughafennutzern eingerichtet werden, wobei jede Partei die Möglichkeit haben sollte, eine unabhängige Aufsichtsbehörde anzurufen, falls eine Entscheidung über Flughafenentgelte oder die Änderung der Entgeltregelung von Flughafennutzern angefochten wird. (12) In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Aufsichtsbehörde eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Behörde sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. (13) Es ist für die Flughafennutzer von grundlegender Bedeutung, dass sie vom Flughafenleitungsorgan regelmäßig Informationen darüber erhalten, wie und auf welcher Grundlage Flughafenentgelte berechnet werden. Eine solche Transparenz würde den Luftfahrtunternehmen Einblicke in die dem Flughafen entstehenden Kosten und in die Produktivität der Investitionen des Flughafens vermitteln. Um es dem Flughafenleitungsorgan zu ermöglichen, die Anforderungen in Bezug auf seine künftigen Investitionen ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die Flughafennutzer verpflichtet sein, dem Flughafenleitungsorgan alle ihre Betriebsprognosen, Entwicklungsprojekte und spezifischen Erfordernisse und Vorschläge rechtzeitig mitzuteilen.“
4 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 2. ,Flughafenleitungsorgan‘ eine Stelle, die nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen – gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten – die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetz obliegt; 3. ,Flughafennutzer‘ jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist; …“
5 Art. 3 („Diskriminierungsverbot“) der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flughafenentgelte im Einklang mit dem [Unions]recht keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem und allgemeinem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.“
6 Art. 6 („Konsultationen und Rechtsbehelf“) der Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein verbindliches Verfahren für regelmäßig durchzuführende Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern bezüglich der Durchführung der Flughafenentgeltregelung, der Höhe der Flughafenentgelte und gegebenenfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen eingerichtet wird. Sofern in der letzten Konsultationsrunde nichts anderes vereinbart wurde, finden diese Konsultationen mindestens einmal jährlich statt. … Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, häufigere Konsultationen zu verlangen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, wann immer möglich, im Einvernehmen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern vorgenommen werden. Zu diesem Zweck legt das Flughafenleitungsorgan Vorschläge zur Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte den Flughafennutzern, zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen, spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten vor, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Flughafennutzern zu rechtfertigen sind. Das Flughafenleitungsorgan konsultiert die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt deren Ansichten vor einer Beschlussfassung. Das Flughafenleitungsorgan veröffentlicht seinen Beschluss oder seine Empfehlung grundsätzlich spätestens zwei Monate vor dessen bzw. deren Inkrafttreten. Das Flughafenleitungsorgan begründet seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Ansichten der Flughafennutzer, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wurde. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Uneinigkeit über eine Entscheidung des Flughafenleitungsorgans zu Flughafenentgelten jede Partei die unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe prüft. (4) Eine vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, mit der die unabhängige Aufsichtsbehörde befasst wurde, darf erst in Kraft treten, nachdem diese Behörde die Angelegenheit geprüft hat. Die unabhängige Aufsichtsbehörde trifft innerhalb von vier Wochen, nachdem sie damit befasst wurde, eine vorläufige Entscheidung über das Inkrafttreten der Flughafenentgeltänderung, es sei denn, die endgültige Entscheidung kann innerhalb derselben Frist getroffen werden. (5) Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Absätze 3 und 4 in Bezug auf Änderungen der Höhe oder der Struktur der Flughafenentgelte an denjenigen Flughäfen nicht anzuwenden, für welche: a) die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem Flughafenentgelte oder deren maximale Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden, …. … Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Absatzes angewandten Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen geeignet, objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sein.“
7 Art. 7 („Transparenz“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/12 legt fest: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 1 durchzuführen sind, Informationen über die Komponenten bereitstellt, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. … … (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flughafennutzer dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Informationen liefern: a) voraussichtliches Verkehrsaufkommen, b) voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte, c) geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und d) Anforderungen an den betreffenden Flughafen.“
8 Art. 11 („Unabhängige Aufsichtsbehörde“) der Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 und 7: „(1) Die Mitgliedstaaten bestellen oder schaffen eine unabhängige Behörde als ihre unabhängige nationale Aufsichtsbehörde, um die ordnungsgemäße Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten und mindestens die nach Artikel 6 zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. … … (7) Im Rahmen ihrer Untersuchung nach Artikel 6, ob eine Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe begründet ist, ist der unabhängigen Aufsichtsbehörde Zugang zu erforderlichen Informationen der betroffenen Parteien zu gewähren; sie ist ferner gehalten, die betroffenen Parteien vor einer Entscheidung zu hören. Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 ergeht ihre endgültige Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, nachdem sie damit befasst wurde. … Die Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsbehörde sind verbindlich, unbeschadet einer parlamentarischen oder gerichtlichen Überprüfung entsprechend den einschlägigen Regelungen in den Mitgliedstaaten.“ Polnisches Recht
9 Art. 77 Abs. 1 und 2 der Ustawa – Prawo lotnicze (Luftverkehrsgesetz) vom 3. Juli 2002, in seiner konsolidierten Fassung (Dz. U. 2019, Pos. 1580) (im Folgenden Luftverkehrsgesetz), bestimmt: „1. Vor der Einführung oder Änderung der Flughafenentgelte bereitet das Leitungsorgan eines öffentlichen Verkehrsflughafens einen Entwurf der Flughafenentgeltordnung vor, in dem die Höhe der Standardentgelte, der Zuschläge und der Nachlässe auf diese Entgelte sowie die Art und Weise ihrer Berechnung und Gewährung festgelegt werden, und konsultiert die Luftfahrtunternehmen, die den betreffenden Flughafen ständig nutzen, oder die sie vertretenden Stellen, insbesondere die Ausschüsse der Luftfahrtunternehmen oder die am jeweiligen Flughafen tätigen Verbände der Luftfahrtunternehmen zu diesem Entwurf. Das Flughafenleitungsorgan kann auch andere Stellen konsultieren, die die in Art. 75 Abs. 1 genannten Einrichtungen, Geräte oder Dienstleistungen nutzen. Die Konsultation erstreckt sich auf die Höhe, die Struktur und die Art und Weise der Berechnung der Flughafenentgelte sowie die Gewährung von Preisnachlässen auf diese Entgelte. 2. Ein Luftfahrtunternehmen, das einen Flughafen gemäß Abs. 1 ständig nutzt, ist ein Luftfahrtunternehmen, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt: 1) Es führt in der Flugplansaison, in der die Konsultationen stattfinden, regelmäßigen Linienflugverkehr zu oder von dem betreffenden Flughafen aus oder hat diesen in der Flugplansaison, die der Saison vorausgeht, in der die Konsultationen stattfinden, ausgeführt, und es hat dem Leitungsorgan des öffentlichen Verkehrsflughafens mitgeteilt, dass es vorhat, regelmäßigen Linienflugverkehr in einer Flugplansaison auszuführen, die der Saison entspricht, in der es diesen Verkehr ausgeführt hat; 2) es hat in der Flugplansaison vor der Saison, in der die Konsultation stattfindet, oder in der Flugplansaison, in der die Konsultation stattfindet, mindestens zehn Nichtlinienflüge durchgeführt, und es führt zum Zeitpunkt der Konsultation weiterhin Flugdienste von diesem Flughafen aus.“
10 Art. 77d dieses Gesetzes sieht vor: „1. Das Leitungsorgan eines öffentlichen Verkehrsflughafens … legt dem Präsidenten des [ULC] im Anschluss an die in Art. 77 Abs. 1 genannten Konsultationen mindestens ein Vierteljahr vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens die Flughafenentgeltreglung zusammen mit der Begründung zur Genehmigung vor. 2. Der Präsident des [ULC] kann in Fällen von nicht vorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen auf Antrag des Leitungsorgans eines öffentlichen Verkehrsflughafens, dem eine Begründung beigefügt ist, in der diese Umstände beschrieben werden, einer Verkürzung der in Abs. 1 vorgesehenen Frist zustimmen. Allerdings muss die Flughafenentgeltregelung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung durch den Präsidenten des [ULC] vorgelegt werden. 3. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderungen der Sonderbestimmungen der Flughafenentgelte. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Am 31. Juli 2019 ging beim Präsidenten des ULC, der unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2009/12, ein Antrag der Polskie Porty Lotnicze S.A. (im Folgenden: PPL), dem Flughafenleitungsorgan des Chopin-Flughafens im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie, auf Genehmigung der Änderung der Bestimmungen der Flughafenentgeltregelung dieses Flughafens ein. Diesem Antrag waren Dokumente angeschlossen, die die Konsultationen belegten, die im Rahmen eines Treffens am 15. Mai 2019 mit 65 Luftfahrtunternehmen stattgefunden hatten, die als „ständige Flughafennutzer“ des Chopin-Flughafens im Sinne von Art. 77 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetz galten.
12 Am 18. Juli 2019 beantragte WizzAir, Nutzerin des Chopin-Flughafens im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/12, beim Präsidenten des ULC als Partei im Verfahren zur Änderung der Flughafenentgeltregelung für den Chopin-Flughafen anerkannt zu werden.
13 Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) genehmigte der Präsident des ULC bestimmte Änderungen dieser Regelung und lehnte andere ab. Aufgrund der Feststellung, dass WizzAir nicht die in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe, lehnte er es ab, sie im in Rede stehenden Verfahren als Partei anzuerkennen, und adressierte diese Entscheidung nur an die PPL.
14 WizzAir erhob beim Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen diese Entscheidung. Vor diesem Gericht machte der Präsident des ULC geltend, dass die Klage unzulässig oder hilfsweise unbegründet sei, weil WizzAir kein rechtliches Interesse an der Genehmigung der in Rede stehenden Flughafenentgeltregelung habe.
15 Mit Urteil vom 19. August 2020 hob dieses Gericht die angefochtene Entscheidung aus formalen Gründen auf, weil sie auf Grundlage von Beweisen erlassen worden sei, die nur zum Teil ins Polnische übersetzt worden seien. Der Präsident des ULC und die PPL legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein.
16 Mit Urteil vom 24. April 2024 hob der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das vorlegende Gericht zurück, weil das Urteil weder eine eindeutige Antwort auf die Frage gab, welche Beweismittel für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich gewesen seien, noch auf die Frage, welche konkreten Beweismittel in der Akte nicht ins Polnische übersetzt worden seien.
17 Nach der Zurückverweisung stellte das vorlegende Gericht Folgendes fest: – Das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung der Flughafenentgelte oder deren maximaler Höhe durch den Präsidenten des ULC als unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß den Art. 77 und 77d des Luftverkehrsgesetzes entspricht dem in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen obligatorischen Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/12. – Bevor die PPL den Antrag auf Genehmigung der in Rede stehenden Änderungen beim Präsidenten des ULC einreichte, hatte sie die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2009/12 und Art. 77 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Konsultationen durchgeführt, jedoch nur mit 65 Unternehmen, die dem Kriterium eines ständigen Nutzers des Chopin-Flughafens im Sinne von Abs. 2 dieses Art. 77 entsprachen, während im Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung 137 Unternehmen an diesem Flughafen tätig waren, die das Kriterium des Flughafennutzers im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/12 erfüllten. – Bei der Prüfung der Änderungen der Flughafenentgelte, die von der PPL eingereicht wurden, konsultierte der Präsident des ULC nicht die „betroffenen Parteien“ im Sinne von Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2009/12.
18 Zum einen möchte das vorlegende Gericht klären, ob die unabhängige Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, die in Art. 11 Abs. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Konsultationen durchzuführen, wenn sie Änderungen der Höhe oder der Struktur der Flughafenentgelte im Rahmen des obligatorischen nationalen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/12 festlegt oder billigt.
19 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass eine solche Frage zu bejahen sei, auch wenn Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/12 es zulasse, Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, der die Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte durch das Flughafenleitungsorgan betreffe und ausdrücklich auf Art. 11 der Richtlinie verweise, auf das obligatorische nationale Verfahren nicht anzuwenden. Die in Art. 11 Abs. 7 vorgesehene Konsultationspflicht solle insbesondere die Transparenz dieses Verfahrens gewährleisten und gelte nicht nur für den dort vorgesehenen Fall.
20 Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/12 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach nur die „Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen“ im Sinne von Art. 77 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes „ständig nutzen“ und nicht alle „Flughafennutzer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie konsultiert werden müssen, wenn das Flughafenleitungsorgan beschließt, die Flughafenentgeltregelung oder die Höhe der Flughafenentgelte zu ändern.
21 Das vorlegende Gericht, das auch die Bejahung dieser Frage befürwortet, führt aus, dass die Richtlinie 2009/12 im Gegensatz zu Art. 77 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes keine Unterscheidung von Flughafennutzern nach der Häufigkeit der Nutzung des betreffenden Flughafens erlaube.
22 Unter diesen Umständen hat der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2009/12 dahin auszulegen, dass die sich daraus ergebende Pflicht der unabhängigen Aufsichtsbehörde zur Konsultation der betroffenen Parteien bei der Untersuchung der Begründetheit der Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe nach Art. 6 dieser Richtlinie nicht besteht, wenn diese Behörde das in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene obligatorische Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 5 [Unterabs. 1] Buchst. a dieser Richtlinie anwendet, nach dem Flughafenentgelte oder deren maximale Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden, und zwar unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 2 der dieser Richtlinie ergebenden Transparenzgebots hinsichtlich des nationalen Verfahrens? 2. Ist mit Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/12 eine im nationalen Recht vorgesehene Regelung vereinbar, wonach das Flughafenleitungsorgan bei Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte nur die Luftfahrtunternehmen, die den betreffenden Flughafen ständig nutzen, oder die sie vertretenden Stellen, insbesondere den Ausschuss der Luftfahrtunternehmen oder deren Verbände, konsultieren muss, nicht aber [alle] Flughafennutzer, wobei Flughafennutzer im Sinne von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie jede natürliche oder juristische Person ist, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist? Zu den Vorlagefragen Zur zweiten Vorlagefrage
23 Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/12 dahin auszulegen ist, dass der darin vorgesehene Begriff „Flughafennutzer“ einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das Flughafenleitungsorgan für die Zwecke der Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nur die „ständigen Nutzer des Flughafens“ im Sinne der Definition der nationalen Rechtsvorschriften konsultieren muss.
24 Als Erstes wird der Begriff „Flughafennutzer“ in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/12 als „jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist“ definiert. Als ein unionsrechtlich definierter Begriff ohne Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten ist er in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, Galte, C‑63/24, EU:C:2025:292, Rn. 28).
25 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck „jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist“ in Art. 2 Nr. 3 den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, all diese Personen uneingeschränkt in diesen Begriff einzubeziehen. Diese Personen müssen daher alle zu den Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2009/12 konsultiert werden.
26 Als Zweites wird die wörtliche Auslegung von Art. 2 Nr. 3 durch eine systematische Lesart dieser Bestimmung bestätigt.
27 Erstens steht der in Art. 3 in Verbindung mit dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/12 garantierte Grundsatz der Nichtdiskriminierung einer Auslegung von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie entgegen, wonach die letztgenannte Bestimmung es erlaubt, von allen Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste, Post und/oder Fracht zu oder von dem betreffenden Flughafen transportieren, einige von ihnen auf Grundlage diskriminierender, auf nationaler Ebene festgelegter Kriterien auszuschließen.
28 So müssen alle Flughafennutzer im Sinne der in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie weit gefassten Definition gemäß Art. 6 Abs. 2 über die Vorschläge des Flughafenleitungsorgans zur Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte konsultiert werden, damit diese Änderungen – wann immer möglich – im Einvernehmen zwischen diesen Nutzern und dem Flughafenleitungsorgan vorgenommen werden.
29 Zweitens kann die Beschränkung der Konsultationen über die Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte und demnach die Beschränkung des Zugangs zu Informationen bezüglich dieser Änderungen auf einen engeren Kreis von Flughafennutzern nach Maßgabe diskriminierender Kriterien gegen den in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/12 garantierten Grundsatz der Transparenz verstoßen. Dieser Art. 7 Abs. 1 verpflichtet das Flughafenleitungsorgan nämlich dazu, „jedem Flughafennutzer“ immer dann, wenn solche Konsultationen durchzuführen sind, Informationen über die Komponenten bereitzustellen, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden.
30 Außerdem sind, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung in dem Sinne eng miteinander verbunden, dass die Wahrung des ersten Grundsatzes es den Flughafennutzern ermöglicht, Verstöße gegen den zweiten festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Lufthansa, C‑379/18, EU:C:2019:1000, Rn. 49).
31 Drittens bestünde, wenn es einem Flughafenleitungsorgan erlaubt würde, nur die wichtigsten Luftfahrtunternehmen zu konsultieren, die Gefahr, wie Irland in seinen schriftlichen Erklärungen hervorhebt, dass diese Unternehmen bei der Flughafenentgeltregelung bevorzugt werden, und es könnte ein Hindernis für neue Marktteilnehmer darstellen sowie zur Beeinträchtigung eines unverfälschten Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmern führen.
32 Viertens ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2009/12, dass die einzige Voraussetzung, die ein „Flughafennutzer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie erfüllen muss, um vom Flughafenleitungsorgan gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie konsultiert zu werden, die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Transparenz ergebenden Pflicht ist, dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation Informationen bezüglich des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens sowie der voraussichtlichen Zusammensetzung und des beabsichtigten Einsatzes seiner Flotte, der geplanten Ausweitung seiner Tätigkeit auf dem und seiner Anforderungen an den betreffenden Flughafen zu liefern, wie es auch die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat.
33 Als Drittes wird diese systematische Auslegung von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/12 auch durch das u. a. in deren zweiten Erwägungsgrund genannte Ziel gestützt, nämlich einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Flughafenentgelten und deren Festsetzung sowie die grundlegenden Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Flughafenleitungsorganen und den Flughafennutzern regelt, um zu verhindern, dass diese Flughafenleitungsorgane eine privilegierte Stellung gegenüber den Flughafennutzern haben, aus der sich die Gefahr eines Missbrauchs ergeben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑176/09, EU:C:2011:290, Rn. 66). Ein solches Ziel wäre nämlich gefährdet, wenn Art. 2 Nr. 3 dahin ausgelegt würde, dass der nationale Gesetzgeber natürliche oder juristische Personen, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich sind, vom Begriff „Flughafennutzer“ ausschließen kann.
34 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/12 dahin auszulegen ist, dass der darin vorgesehene Begriff „Flughafennutzer“ einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das Flughafenleitungsorgan für die Zwecke der Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nur die „ständigen Nutzer des Flughafens“ im Sinne der Definition der nationalen Rechtsvorschriften konsultieren muss. Zur ersten Vorlagefrage
35 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1, Art. 2 Nr. 3 sowie Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/12 dahin auszulegen ist, dass eine unabhängige Aufsichtsbehörde, wenn sie auf Vorschlag des Flughafenleitungsorgans Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte im Rahmen eines obligatorischen nationalen Verfahrens festlegt oder billigt, die „Flughafennutzer“ im Sinne der Definition von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie konsultieren muss.
36 Aus Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2009/12 ergibt sich, dass wenn eine unabhängige Aufsichtsbehörde im Rahmen des in Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens als Rechtsbehelfsstelle die Begründung einer Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte untersucht, die von einem Flughafenleitungsorgan, ohne Einvernehmen zwischen diesem und den Flughafennutzern im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie herzustellen, beschlossen wurde, diese Behörde Zugang zu erforderlichen Informationen insbesondere dieser Flughafennutzer haben muss und verpflichtet ist, diese Nutzer zu konsultieren, um so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, nachdem sie damit befasst wurde, eine endgültige verbindliche Entscheidung zu erlassen.
37 Die Flughafennutzer sind nämlich „betroffene Parteien“ im Sinne von Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2009/12 und können in dieser Eigenschaft die Rechte gerichtlich geltend machen, die in den Art. 3, 6 und 7 dieser Richtlinie gewährleistet werden, durch die dem Flughafenleitungsorgan auch Verpflichtungen auferlegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Lufthansa, C‑379/18, EU:C:2019:1000, Rn. 58).
38 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2009/12 im Rahmen des obligatorischen nationalen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ergeben sich aus dem Verweis in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie auf diesen Art. 11. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, ist Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie nämlich aufgrund der vom – in diesem Fall – polnischen Gesetzgeber auf Grundlage von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie getroffenen Entscheidung auf das obligatorische nationale Verfahren nicht anzuwenden.
39 Nach dem in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a vorgesehenen obligatorischen nationalen Verfahren ist es Sache der unabhängigen Aufsichtsbehörde und nicht des Flughafenleitungsorgans, die Flughafenentgelte oder deren maximale Höhe sowie die Änderungen der Regelung oder Struktur der Flughafenentgelte durch eine verbindliche Entscheidung festzulegen oder zu billigen.
40 Wie WizzAir und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, gilt Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2009/12 für Verfahren, in welchen, im Unterschied zum obligatorischen nationalen Verfahren, grundsätzlich das Flughafenleitungsorgan die Flughafenentgeltregelung sowie ihre Änderungen festlegt und billigt. Die unabhängige Aufsichtsbehörde wird nur im Fall von Uneinigkeit der Flughafennutzer über eine die Flughafenentgeltregelung oder die Flughafenentgelthöhe ändernde Entscheidung des Flughafenleitungsorgans als Rechtsbehelfsstelle tätig, um die von diesem Organ vorgetragenen Gründe für eine solche Änderung unter Bezugnahme auf die Ansichten der Flughafennutzer zu prüfen, wie es Art. 6 Abs. 3 unter Verweis auf Art. 11 der Richtlinie 2009/12 vorsieht.
41 Entgegen dem Vorbringen von Irland und der PPL in ihren schriftlichen Erklärungen bedeutet das keineswegs, dass die unabhängige Aufsichtsbehörde im Rahmen eines in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen obligatorischen nationalen Verfahrens von der Verpflichtung befreit ist, einen „Flughafennutzer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie zu konsultieren, insbesondere wenn dieser vor dieser Behörde geltend macht, dass er in diskriminierender Weise von den in Art. 6 der Richtlinie vorgesehenen Konsultationen ausgeschlossen wurde.
42 Erstens ergibt sich nämlich aus Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/12, dass die unabhängige Aufsichtsbehörde mindestens die nach Art. 6 der Richtlinie zugewiesenen Aufgaben übernehmen sowie die Unparteilichkeit der Entscheidungen und die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie gewährleisten muss. Diese Behörde ist ferner Garant der Wahrung des Diskriminierungsverbots nach Art. 3 Satz 1 der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Lufthansa,C‑379/18, EU:C:2019:1000, Rn. 43).
43 Die der unabhängigen Aufsichtsbehörde so übertragenen Pflichten können aber nicht danach variieren, ob diese Behörde im Rahmen des in Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Genehmigungs- oder Änderungsverfahrens der Flughafenentgelte oder im Rahmen eines obligatorischen nationalen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a handelt. Diese Bestimmung ermächtigt die Mitgliedstaaten nur zu entscheiden, die Abs. 3 und 4 von Art. 6 in dem letztgenannten Verfahren nicht anzuwenden.
44 Zweitens ergibt sich aus Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/12, dass die in diesem Absatz vorgesehenen obligatorischen nationalen Verfahren sowie die dort angewandten Voraussetzungen und Kriterien „geeignet, objektiv, nichtdiskriminierend und transparent“ sein müssen.
45 Diese nationalen Verfahren müssen konkret Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/12 entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Lufthansa,C‑379/18, EU:C:2019:1000, Rn. 45), wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass zum einen ein verbindliches Verfahren für regelmäßig durchzuführende Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern eingerichtet wird, insbesondere bezüglich der Durchführung der Flughafenentgeltreglung, und dass zum anderen Änderungen der Flughafenentgeltreglung oder der Flughafenentgelthöhe, wann immer möglich, im Einvernehmen zwischen diesem Organ und den Flughafennutzern vorgenommen werden.
46 Daher ist Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2009/12 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass wenn die unabhängige Aufsichtsbehörde im Rahmen eines obligatorischen nationalen Verfahrens mit einem Antrag des Flughafenleitungsorgans auf Genehmigung von Änderungen der Flughafenentgelthöhe oder der Flughafenentgeltregelung befasst ist, sie verpflichtet ist, jeden Flughafennutzer im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie zu konsultieren, der entgegen Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie vom Flughafenleitungsorgan zu den Änderungen nicht konsultiert wurde. Insoweit ist es unerheblich, dass die unabhängige Aufsichtsbehörde im Rahmen des anwendbaren nationalen Verfahrens als ausschließlich zuständige Stelle für die Änderung der in Rede stehenden Flughafenentgelthöhe oder der Flughafenentgeltreglung und nicht als Rechtsbehelfsstelle befasst ist.
47 Die unabhängige Aufsichtsbehörde ist durch die Konsultation, zu der diese Bestimmungen sie verpflichten, in der Lage, eine wirksame Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit und Konformität des von dem Flughafenleitungsorgan durchgeführten vorgeschalteten Konsultationsverfahrens im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2009/12 auszuüben, nämlich das Diskriminierungsverbot, die Transparenz und die Konsultation der Flughafennutzer im Sinne von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie, die im vollen Umfang für das obligatorische nationale Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung der Flughafenentgelte sowie für Änderungen der Flughafenentgelthöhe oder der Flughafenentgeltregelung gelten.
48 In diesem Zusammenhang ist, wie die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, noch darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/12 im Einklang mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass die unabhängige Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, Konsultationen durchzuführen, um gemäß dem anwendbaren nationalen Verfahren vom Flughafenleitungsorgan vorgelegte Änderungen der Flughafenentgelthöhe oder der Flughafenentgeltregelung zu genehmigen, wenn diese Behörde zu diesem Zweck Zugang zu den erforderlichen Informationen u. a. der Flughafennutzer im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie hatte, und wenn diese Nutzer von diesem Organ gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2009/12 in Verbindung mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz ordnungsgemäß konsultiert wurden.
49 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass die angefochtene Entscheidung vom Präsidenten des ULC als unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2009/12 am Ende des obligatorischen nationalen Verfahrens erlassen wurde, das ihm die ausschließliche Zuständigkeit für die Änderung der Flughafenentgelthöhe oder der Flughafenentgeltregelung auf Vorschlag des Flughafenleitungsorgans einräumt. Dieses Organ konsultierte aber 65 den Chopin-Flughafen „ständig nutzende Luftfahrtunternehmen“ im Sinne von Art. 77 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung 137 Unternehmen, darunter WizzAir, als „Flughafennutzer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie feststanden.
50 Die angefochtene Entscheidung scheint daher ohne vorherige Konsultation von WizzAir, weder vom Flughafenleitungsorgan bei der Ausarbeitung der Vorschläge zur Änderung der Flughafenentgelthöhe oder der Flughafenentgeltreglung des Chopin-Flughafens, die der unabhängigen Aufsichtsbehörde vorzulegen waren, noch von dieser bei der Genehmigung dieser Änderungen, erlassen worden zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
51 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1, Art. 2 Nr. 3 sowie Art. 6 Abs. 2 und 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/12 dahin auszulegen ist, dass eine unabhängige Aufsichtsbehörde, wenn sie auf Vorschlag des Flughafenleitungsorgans Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte im Rahmen eines obligatorischen nationalen Verfahrens festlegt oder billigt, die „Flughafennutzer“ im Sinne der Definition von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie konsultieren muss, die vom Flughafenleitungsorgan bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags nicht ordnungsgemäß konsultiert wurden. Kosten
52 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte ist dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene Begriff „Flughafennutzer“ einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das Flughafenleitungsorgan für die Zwecke der Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nur die „ständigen Nutzer des Flughafens“ im Sinne der Definition der nationalen Rechtsvorschriften konsultieren muss. 1. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte ist dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene Begriff „Flughafennutzer“ einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das Flughafenleitungsorgan für die Zwecke der Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nur die „ständigen Nutzer des Flughafens“ im Sinne der Definition der nationalen Rechtsvorschriften konsultieren muss. 2. Art. 11 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1, Art. 2 Nr. 3 sowie Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/12 ist dahin auszulegen, dass eine unabhängige Aufsichtsbehörde, wenn sie auf Vorschlag des Flughafenleitungsorgans Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte im Rahmen eines obligatorischen nationalen Verfahrens festlegt oder billigt, die „Flughafennutzer“ im Sinne der Definition von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie konsultieren muss, die vom Flughafenleitungsorgan bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags nicht ordnungsgemäß konsultiert wurden. 2. Art. 11 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1, Art. 2 Nr. 3 sowie Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/12 ist dahin auszulegen, dass eine unabhängige Aufsichtsbehörde, wenn sie auf Vorschlag des Flughafenleitungsorgans Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte im Rahmen eines obligatorischen nationalen Verfahrens festlegt oder billigt, die „Flughafennutzer“ im Sinne der Definition von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie konsultieren muss, die vom Flughafenleitungsorgan bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags nicht ordnungsgemäß konsultiert wurden. Unterschriften