Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 12.02.2026 – C-99/26
ECLI:EU:C:2026:99
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
RIMVYDAS NORKUS
vom 12. Februar 2026(1)
Rechtssache C‑67/25
Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Strafverfahren
gegen
R,
N,
K
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Art. 2f Abs. 1 – Verbot, Inhalte durch bestimmte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden – Verbreitung solcher Inhalte durch natürliche Personen über eine Internetseite, mit der Einnahmen lediglich in Gestalt freiwilliger Zuwendungen erzielt werden “
I. Einleitung
1. Gegenstand des vorliegenden, vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) gemäß Art. 267 AEUV eingereichten Vorabentscheidungsersuchens ist die Auslegung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(2), in der durch die Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022(3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2014). Nach dieser Bestimmung ist es sämtlichen Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV dieser Verordnung aufgeführten Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, namentlich etwa über Kabel, Satellit, IP‑TV, Internetdienstleister oder auch Online-Video-Sharing-Plattformen und ‑Anwendungen.
2. Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines gegen mehrere Personen eingeleiteten Strafverfahrens, die verdächtigt werden, sich zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen zu haben und über einen öffentlichen Blog verschiedene Inhalte, darunter auch von einem unter dieses Verbot fallenden Mediensender stammende Videos, verbreitet zu haben. Die Seite war zwar kostenfrei zugänglich, doch erbaten ihre Betreiber Spenden, durch die sie Einnahmen in Höhe von insgesamt über 60 000 Euro erzielten. In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht die Frage nach der Tragweite des Begriffs „Betreiber“ in dieser Bestimmung und ganz konkret danach auf, ob dieser auch natürliche Personen erfasst, die eine Website betreiben, ohne damit andere Einnahmen als freiwillige Zuwendungen zu generieren.
3. Im Kern geht es darum, die Reichweite des Begriffs „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in einem Zusammenhang zu bestimmen, der durch die Notwendigkeit gekennzeichnet ist, die Wirksamkeit der Unionsmaßnahmen zu erhöhen, mit denen der von staatlichen Quellen herrührenden Desinformation(4) und Propaganda begegnet werden soll. Der Gerichtshof wird klarzustellen haben, ob dieser Begriff auf natürliche Personen Anwendung finden kann, die eine Internetseite betreiben, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, jedoch verbotene Inhalte verbreiten; dabei wird der Gerichtshof auch die Konturen der Verantwortlichkeit online tätiger Akteure bei der Anwendung europäischer Sanktionen zu bestimmen haben. Das Ziel wird somit darin bestehen, eine kohärente und handhabbare Anwendung der restriktiven Maßnahmen im digitalen Raum sicherzustellen und zugleich die Wahrung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit zu gewährleisten, um eine zu enge und nicht vorhersehbare Auslegung zu vermeiden, die die Wirksamkeit dieser Maßnahmen beeinträchtigen würde.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Verordnung Nr. 833/2014
4. Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 lautet:
„Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP‑TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder ‑Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.“
5. In Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:
„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. …“
6. Art. 12 dieser Verordnung bestimmt:
„Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird …“
7. In Anhang XV („Liste der natürlichen und juristischen [P]ersonen, [O]rganisationen und [E]inrichtungen nach [A]rtikel 2f“) dieser Verordnung ist u. a. der Name von „RT – Russia Today Germany“ aufgeführt.
2. Verordnung 2022/350
8. In den Erwägungsgründen 4 bis 10 der Verordnung 2022/350 heißt es:
„(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. … Der Europäische Rat hat Russland und die von Russland unterstützten bewaffneten Verbände aufgerufen, ihre Desinformationskampagne einzustellen.“
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2021 betonte der Rat [der Europäischen Union], dass die Widerstandsfähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten sowie ihre Fähigkeit zur Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Desinformation, weiter gestärkt werden müssen, wobei die koordinierte und integrierte Nutzung bestehender und möglicher neuer Instrumente zur Abwehr hybrider Bedrohungen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie mögliche Reaktionen im Bereich hybrider Bedrohungen, unter anderem auf ausländische Einmischung und Einflussnahme, die Präventivmaßnahmen sowie die Auferlegung von Kosten für feindselige staatliche und nichtstaatliche Akteure umfassen können, sichergestellt werden müssen.
(6) Die Russische Föderation hat eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten unternommen, um ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer und der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, insbesondere während der Wahlen, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten, geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.
(7) Um ihre Aggressionen gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren.
(8) Diese Propagandaaktionen wurden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Solche Maßnahmen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar.
(9) Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle, um die Aggressionen gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.
(10) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur umgehenden Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Diese Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.“
B. Deutsches Recht
9. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 6. Juni 2013(5) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einem Sende‑, Übertragungs‑, Verbreitungs‑ oder sonstigen Dienstleistungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
10. Gemäß § 18 Abs. 7 Nr. 2 1. Alternative AWG wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wer in den Fällen in Abs. 1 gewerbsmäßig handelt.
III. Sachverhalt und Verfahrensgang des Ausgangsverfahrens sowie Vorlagefrage
11. Das Ausgangsverfahren steht im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, die gegen die drei natürlichen Personen R, N und K eingeleitet wurden, die über den auf der Internetseite www.traugott-ickeroth.com (im Folgenden: Internetseite traugott-ickeroth) öffentlich einsehbaren „Live-Ticker“ zu vier Gelegenheiten im Jahr 2023 Videos des Senders RT Deutschland verbreitet haben. Da die Beiträge dieses Senders dem Verbreitungsverbot aus Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 unterlagen, stellt der Umstand, sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben, nach geltendem nationalem Recht einen strafbewehrten Verstoß dar.
12. R, der unter dem Pseudonym „Traugott Ickeroth“ u. a. Bücher publiziert, die er über die Onlinehandelsplattform Amazon vertreibt, hat im Ermittlungsverfahren eingeräumt, für die redaktionelle Gestaltung der Internetseite traugott-ickeroth verantwortlich gewesen zu sein.
13. Die auf dieser Internetseite veröffentlichten Beiträge waren frei zugänglich. Die Nutzer der Internetseite wurden jedoch über einen Spendenaufruf dazu animiert, den Betrieb dieser Seite finanziell zu unterstützen. Im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 3. August 2023 gingen auf den Konten der Angeschuldigten R und N zahlreiche von Nutzern, die dem Aufruf Folge geleistet hatten, stammende Einzahlungen – zumeist Beträge im einstelligen bis dreistelligen Bereich – in Höhe von insgesamt 60 038,65 Euro ein.
14. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Auslegung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 allein dem Gerichtshof obliege und dass dieser über diesen Punkt bislang noch nicht entschieden habe. Die Auslegung des Begriffs „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung sei auch nicht derart offenkundig, dass sie keinen vernünftigen Zweifeln unterläge.
15. Das vorlegende Gericht nimmt insoweit auf das von den Dienststellen der Kommission erstellte Dokument „Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation N o 833/2014 and Council Regulation N o 269/2014“ Bezug (Konsolidierte Sammlung häufig gestellter Fragen zur Durchführung der Verordnungen Nr. 833/2014 und Nr. 269/2014 des Rates“, im Folgenden: Leitlinien der Kommission), wonach vom Begriff „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person oder Einrichtung erfasst werde, deren kommerzielle oder berufliche Tätigkeit darin bestehe, nicht genehmigte Inhalte zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen.
16. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts lässt sich auch das Sammeln von privaten Spendengeldern, bei denen es sich zivilrechtlich um Schenkungen handele, als „berufliche Tätigkeit“ einstufen, sofern dies wie hier in einem derartigen Umfang betrieben werde, dass damit nicht unerhebliche Summen vereinnahmt würden, die es den Empfängern ermöglichten, hiervon – zumindest zum Teil – ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dieses Verständnis werde dadurch gestützt, dass mit dem Spendenaufruf finanzielle Mittel für den weiteren Betrieb der Internetseite traugott‑ickeroth hätten generiert werden sollen, so dass hierdurch – entsprechend dem Charakter einer beruflichen Tätigkeit – eine nachhaltige Einnahmequelle habe erschlossen werden sollen.
17. Zum einen jedoch habe die Nutzung dieser Internetseite im Grundsatz unentgeltlich erfolgen können, sei also gerade nicht von der Erbringung einer finanziellen Gegenleistung durch ihre Nutzer abhängig gewesen, und zum anderen sei auch keine von den freiwilligen Zuwendungen der Nutzer unabhängige Finanzierung des Betriebs der Internetseite – etwa durch branchenübliche Werbeeinnahmen – erfolgt. Deshalb könnte das Handeln des Angeschuldigten R auch allein dem privaten Bereich zuzuordnen sein.
18. Unter diesen Umständen hat das Landgericht Saarbrücken (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen, dass Betreiber in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren?
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
19. Der Vorlagebeschluss vom 20. Dezember 2024 ist am 31. Januar 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.
20. K und R als Angeschuldigte des Ausgangsverfahrens, die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Deutschland), die französische, die estnische und die lettische Regierung sowie die Europäische Kommission haben innerhalb der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist schriftliche Erklärungen eingereicht.
21. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung abgesehen.
V. Rechtliche Würdigung
A. Vorbemerkungen
22. Die Europäische Union, die sich auf die in Art. 2 EUV aufgeführten Werte – u. a. Freiheit, Demokratie und Pluralismus – gründet, misst der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit wesentliche Bedeutung bei. Das Unionsrecht verankert dieses Konzept, indem es in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) den Schutz dieser Freiheiten als wesentlichen Bestandteil der Unionsrechtsordnung anerkennt. Offene und demokratische Gesellschaften bleiben jedoch anfällig für die Verbreitung von Desinformation, insbesondere dann, wenn sie absichtlich eingesetzt wird, um die öffentliche Meinung zu manipulieren und den demokratischen Prozess zu beeinflussen(6).
23. Der von der Russischen Föderation völkerrechtswidrig gegen die Ukraine geführte Angriffskrieg hat die Union vor nie dagewesene Herausforderungen gestellt(7). Um die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen(8), hat die Union eine Reihe restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen erlassen(9). Ferner hat sie Instrumente angewandt, um ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber hybriden Bedrohungen, darunter die von der Russischen Föderation organisierten Kampagnen der Desinformation und der Informationsmanipulation, zu stärken.
24. Diese Instrumente umfassen u. a. die in der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die Sendetätigkeiten bestimmter Medien ausgesetzt werden, die für die Russische Föderation handeln und durch Desinformationskampagnen eine Strategie der Destabilisierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten verfolgen; zu ihnen gehört der Sender RT Deutschland(10). Die Rechtfertigung dieser Maßnahmen, die u. a. das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschränken, besteht in der erheblichen und unmittelbaren Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union, die solche Propagandatätigkeiten darstellen(11). Art. 52 Abs. 1 der Charta erlaubt solche Einschränkungen(12).
25. Die vorliegende Rechtssache steht insoweit im größeren Zusammenhang der Bekämpfung der mit dem russisch-ukrainischen Konflikt verbundenen Desinformationskampagnen durch die Union, als der Gerichtshof über die Frage zu befinden hat, ob Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass „Betreiber“ in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Website lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren.
26. Wie ich bereits in meiner Einleitung ausgeführt habe(13), steht die Wirksamkeit restriktiver Maßnahmen ebenso auf dem Prüfstand wie die fundamentalen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, denn es gilt, in Anbetracht des Grundsatzes nullum crimen, nulla poena sine lege certa genau abzugrenzen, welche Verhaltensweisen eine strafrechtliche Sanktion nach sich ziehen können. Dieser in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerte Grundsatz verlangt, dass der Gesetzgeber hinreichend genau bestimmt, welche Verhaltensweisen eine Straftat begründen und welche Sanktionen auf sie anwendbar sind: So soll gewährleistet werden, dass es in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Gewalt fällt, zu bestimmen, welche Handlungen strafbar sind. Dies steht indessen einer Auslegung durch die Gerichte nicht entgegen, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Auslegung vorhersehbar bleibt und sich strikt im durch die Rechtsvorschrift gesetzten Rahmen bewegt(14).
27. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, wonach eine Strafvorschrift klar und vorhersehbar sein muss, verbietet es, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Strafverfolgung wegen eines Verhaltens einzuleiten, dessen Strafbarkeit sich nicht hinreichend klar und eindeutig aus dem Gesetz ergibt(15). Dieser Grundsatz soll auch für die Bürger Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gewährleisten, indem er ihnen ermöglicht, im Moment ihres Handelns zu wissen, welche strafrechtlichen Konsequenzen ihre Verhaltensweisen nach sich ziehen können. Besondere Bedeutung kommt dem in einem Kontext wie dem hier gegebenen zu, in dem Art. 8 der Verordnung Nr. 833/2014 den Mitgliedstaaten aufgibt, für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls strafrechtliche, festzulegen. Mit den vorliegenden Schlussanträgen soll die Tragweite von Art. 2f Abs. 1 dieser Verordnung geklärt werden.
28. Zunächst werde ich auf die von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken geltend gemachten Vorbehalte in Bezug auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens eingehen und sodann die oben genannte Problematik prüfen.
B. Zur Zulässigkeit
29. Ohne ausdrücklich die Unzulässigkeit der Vorlagefrage einzuwenden, stellt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gleichwohl deren Erforderlichkeit in Abrede. Zum einen könnte die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der zuständigen Kammer des vorlegenden Gerichts noch mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angegriffen werden, so dass sie nicht endgültig sei. Zum anderen sei es nicht unerlässlich, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 vorzulegen, da sich dessen – im Übrigen auf der Hand liegende – Bedeutung durch die klassischen Auslegungsmethoden des Unionsrechts ermitteln lasse.
30. Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren in Anbetracht der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht. Er ist an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange diese nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist(16).
31. Die dem Gerichtshof vorgelegte Akte enthält indes nichts, was die Annahme zulässt, dass im vorliegenden Fall der Vorlagebeschluss aufgehoben worden wäre.
32. Als Zweites ist – sollte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken geltend machen wollen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen erst eingereicht werden könne, nachdem alle internen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden seien – einer solchen Auffassung nicht zu folgen. Denn die Möglichkeit, nationale Entscheidungen gemäß den Regeln des innerstaatlichen Rechts anzufechten, kann nicht die Befugnis des nationalen Gerichts einschränken, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn es meint, dass das bei ihm anhängige Verfahren Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts aufwirft, die eine Entscheidung des Gerichtshofs erfordern(17). Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist Letzteren vielmehr die Befugnis zuzuerkennen, in jedem Stadium des Verfahrens, das sie für geeignet halten, dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die ihrer Meinung nach für die Entscheidung des bei ihnen anhängigen Verfahrens erforderlich ist(18).
33. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass dem nationalen Gericht diese Befugnis unabhängig davon zusteht, wie die Verfahrensbeteiligten die Zweckmäßigkeit eines derartigen Schrittes beurteilen. Folglich ist es einem nationalen Gericht keineswegs untersagt, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung nach Auffassung eines der Beteiligten des Ausgangsverfahrens keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Daher ist eine solche Frage, selbst wenn sie keine Auslegungsschwierigkeiten bereiten sollte, nicht schon deshalb für unzulässig zu erklären(19).
34. Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof grundsätzlich gehalten ist, eine ihm von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu beantworten, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betrifft. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer solchen Frage nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind(20).
35. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, weshalb die Vorlagefrage bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeschuldigten von Belang ist.
36. Wie seinem Vorlagebeschluss zu entnehmen ist, ist sich das vorlegende Gericht nicht sicher, ob die Angeschuldigten als „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 angesehen werden können. Angesichts dessen, dass die Leitlinien der Kommission eine „kommerzielle oder berufliche Tätigkeit“ voraussetzten, sei nicht offenkundig, dass diese Frage zu bejahen sei. Zum einen habe die Nutzung der Internetseite im Grundsatz unentgeltlich erfolgen können; zum anderen werde ihr Betrieb durch freiwillige Zuwendungen finanziert. Obwohl das vorlegende Gericht zu der Auffassung neigt, dass das Verhalten der Angeschuldigten in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, befasst es den Gerichtshof, um eine abschließende Klärung zu erwirken.
37. Dementsprechend ist meines Erachtens davon auszugehen, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.
C. Zur Beantwortung der Frage
1. Auslegung des Begriffs „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014
38. Mit seiner einzigen Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof darum, zu bestimmen, welche Tragweite dem Begriff „Betreiber“ in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 zukommt. Vorab ist festzustellen, dass dieser Begriff weder in dieser Verordnung noch durch Verweisung auf etwaige im Recht der Mitgliedstaaten zu findende Begriffsbestimmungen definiert wird. Ebenso wenig war er bisher Gegenstand einer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs.
39. Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind. Bei dieser Auslegung sind nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen(21). Im Fortgang der vorliegenden Schlussanträge werde ich daher für die Auslegung des Betreiberbegriffs auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Auslegungsmethoden zurückgreifen.
a) Wortlautauslegung
40. Nach der Methode der wörtlichen Auslegung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen(22).
41. In seiner gängigen Bedeutung bezeichnet der Begriff „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte Tätigkeit betreibt, verwaltet oder sicherstellt und dabei eine gewisse funktionsbezogene Kontrolle oder aktive Beteiligung an dessen bzw. deren Umsetzung ausübt. Auf den Bereich der Kommunikation und der Verbreitung von Inhalten angewandt, verweist er auf jeden Akteur, der unmittelbar oder mittelbar an der Bereitstellung oder Übertragung dieser Inhalte für die Öffentlichkeit beteiligt ist. Wie mehrere Beteiligte in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, gehört dieser Begriff in einen vor allem technischen und funktionsbezogenen Bereich. Die bei der vorliegenden Prüfung zu Rate gezogenen Quellen laufen übereinstimmend auf ein eher funktionales als streng rechtliches Verständnis dieses Begriffs hinaus und erfassen jeden Akteur, der durch seine technische – etwa den Betrieb von Anlagen – oder organisatorische Tätigkeit die Verbreitung von Inhalten materiell ermöglicht, und zwar unabhängig von seinem Status, seiner Struktur oder der Zielsetzung seiner Tätigkeit(23).
42. Auf der Grundlage dieser Auslegung steht der Begriff ersichtlich weder mit wirtschaftlicher Tätigkeit und erst recht nicht mit Gewinnstreben in Verbindung, sondern verweist vielmehr auf die Ausübung einer Kontroll‑, Leitungs‑ oder Verwaltungsfunktion in Bezug auf den Sendeprozess. Bestätigt wird diese Lesart meines Erachtens dadurch, dass der Begriff „Betreiber“ in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 im Kontext einer Sendetätigkeit ohne das Adjektiv „wirtschaftlich“ Verwendung findet(24). Diese terminologische Entscheidung legt nahe, dass der Unionsgesetzgeber diesen Begriff weiter als nur auf einen wirtschaftlichen Zweck verfolgende Akteure begrenzt fassen wollte, und zwar so, dass er auch diejenigen natürlichen Personen bzw. Organisationen erfasst, die ungeachtet dessen, ob ihre Tätigkeit kommerzieller Natur ist oder nicht, materiell an der Verbreitung von Inhalten beteiligt sind.
43. Darüber hinaus erstreckt sich das Verbreitungsverbot ausdrücklich auf Online-Video-Sharing-Plattformen und ‑Anwendungen, d. h. auf zeitgemäße Verbreitungswege, die häufig von Privatpersonen im Rahmen nicht unbedingt vergüteter Tätigkeiten genutzt werden, darunter auch von Erstellern von Online-Inhalten wie Videokünstlern oder Influencern. Diese Ausweitung spricht meines Erachtens für den Willen des Unionsgesetzgebers, für den Begriff „Betreiber“ einen funktionellen und zugleich technisch neutralen Ansatz zu wählen.
44. Bei wörtlicher Auslegung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ist daher davon auszugehen, dass der Begriff „Betreiber“ so zu verstehen ist, dass er auch eine natürliche Person einschließt, die den von dieser Bestimmung erfassten Inhalt im Rahmen einer nicht vergüteten Tätigkeit verbreitet, wie sie der Betreiber einer durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanzierten Internetseite ausübt.
45. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Leitlinien der Kommission, auf die das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss Bezug nimmt(25), dem Anschein nach auf das Gegenteil hindeuten. In diesen Leitlinien heißt es nämlich, dass „das Verbot … für jede natürliche oder juristische Person oder Einrichtung [gilt], die eine kommerzielle oder berufliche Tätigkeit ausübt“ (Hervorhebung nur hier), was vermuten lassen könnte, dass mit ihnen eine vom Wortlaut der vorgenannten Bestimmung nicht gedeckte Anforderung eingeführt wird, durch die der persönliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung in unzulässiger Weise eingeschränkt werden soll.
46. Zum einen jedoch gehen diese Leitlinien nicht auf den Rat zurück, der die Verordnung Nr. 833/2014 erlassen hat und allein für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf der in Art. 215 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Rechtsgrundlage zuständig war(26), und zum anderen handelt es sich bei ihnen, wie sich schon ihrem Inhalt entnehmen lässt, nur um ein von den Dienststellen der Kommission erstelltes „Arbeitsdokument“, mit dem den nationalen Behörden, den Betreibern in der Union und den Bürgern eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Durchführung und Auslegung dieser Verordnung gegeben werden soll.
47. Die Kommission erkennt in diesen Leitlinien im Übrigen ausdrücklich an, dass für die Auslegung des Unionsrechts allein der Gerichtshof zuständig ist(27). Schließlich ist anzumerken, wie es die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen getan hat, dass besagte Leitlinien auch betonen, dass mit der Verordnung insofern ein weites und umfassendes Verbot begründet wird, als sie Sendungen (lato sensu) untersagt und den Betreibern zugleich auch verbietet, Sendungen zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen(28).
48. Mithin können diese Leitlinien weder eine Änderung der normativen Tragweite der durch diese Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bewirken, noch bei der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Auslegung von ausschlaggebender Bedeutung sein.
b) Systematische Auslegung
49. Die hier vertretene Auslegung des Begriffs „Betreiber“ findet auch in einer systematischen Auslegung Bestätigung. Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 verbietet Betreibern bestimmte Verhaltensweisen, und zwar die betreffenden Inhalte zu senden bzw. deren Sendung, u. a. durch die Übertragung oder Verbreitung über verschiedene, im Einzelnen genannte Kommunikationsmittel, zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen. Diese Bestimmung zielt ihrem Wortlaut nach daher auf eine Tätigkeit technischer oder organisatorischer Natur ab.
50. Demgegenüber verlangt dieser Artikel weder, dass mit dieser Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, noch, dass der Betreiber die Verbreitung der betreffenden Inhalte im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Kommunikation vornimmt. Folglich kann der Begriff „Betreiber“ auch natürliche Personen erfassen, die Informationen im Rahmen einer Freizeittätigkeit verbreiten oder aus ideellen Gründen oder Überzeugung zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen wollen.
51. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist insofern besonders weit gefasst, als sie – wie bereits ausgeführt – breit gefächerte Modalitäten der Sendung der betreffenden Inhalte unabhängig davon verbietet, ob diese unmittelbar durch den Betreiber oder über Dritte sichergestellt wird. Die Absicht des Unionsgesetzgebers, die Verbreitung oder Zugänglichmachung dieser Inhalte im Gebiet der Union zu verhindern, wird durch das Maß an Genauigkeit, mit der das Verbot abgefasst ist, ebenso bezeugt wie durch die Verwendung mehrerer, zur Beschreibung des verbotenen Verhaltens verwendeter Verben. Diese Bestimmung ist daher als Verbotsnorm mit allgemeiner Geltung zu verstehen, die vorbeugenden Charakters und dazu bestimmt ist, jeder Form der Verbreitung – sei es durch technische Mittel, sei es durch die Beteiligung Dritter – vorzubeugen.
52. Ließe man zu, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung durch zusätzliche, in der Verordnung Nr. 833/2014 nicht ausdrücklich vorgesehene Voraussetzungen, wie etwa das Erfordernis der Verbreitung der Inhalte zum Zweck der Gewinnerzielung oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, eingeschränkt werden könnte, würde ihre Wirksamkeit daher beeinträchtigt. Denn aus keinem Teil dieser Bestimmung lässt sich herauslesen, dass eine wirtschaftliche oder berufliche Dimension gegeben wäre, da das in ihr vorgesehene Verbot unabhängig von der rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung der betreffenden Person ausschließlich an die Funktion der Verbreitung anknüpft. Der Begriff „Betreiber“ ist daher funktionsbezogen und technisch neutral im Einklang mit der Zweckbestimmung der Bestimmung auszulegen. Mit anderen Worten hängt die vorgenommene Einstufung ausschließlich von der Funktion ab, die die betreffende Person im Sendeprozess wahrnimmt, wobei diese Auslegung ungeachtet der eingesetzten technischen Mittel oder der genutzten Finanzierungsmethode einheitlich anzuwenden ist.
53. Im Übrigen unterscheidet sich Art. 2f Abs. 1 von anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 833/2014, die im Rahmen der mit ihnen eingeführten restriktiven Maßnahmen ausdrücklich auf Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur, ja sogar unmittelbar auf Wirtschaftsteilnehmer Bezug nehmen. Dies gilt insbesondere für Art. 3r Abs. 4(29) dieser Verordnung, der im Zusammenhang mit dem Erlass nationaler Regeln für die Sorgfaltspflichten bei der Anwendung des Verbots des Umladens von natürlichem Flüssiggas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, auf den Staat der Eintragung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer abstellt(30). Dieser redaktionelle Unterschied zeigt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er eine restriktive Maßnahme auf einen bestimmten wirtschaftlichen Anwendungsbereich hat begrenzen wollen, dies explizit getan hat. Offensichtlich nicht der Fall ist dies hingegen bei Art. 2f Abs. 1 dieser Verordnung, dessen allgemeine Tragweite der Intention Ausdruck verleiht, für den Begriff „Betreiber“ einen funktionsbezogenen und technisch neutralen, von wirtschaftlichen oder beruflichen Erwägungen unabhängigen Ansatz zu wählen.
54. Diese Auslegung steht mit der Systematik und der Binnenkohärenz des Unionsrechts in Einklang. Denn auch in weiteren Rechtsinstrumenten der Union hat der Gesetzgeber eher einen funktionsbezogenen als einen wirtschaftlichen oder institutionellen Ansatz gewählt, um den Anwendungsbereich entsprechender Begriffe zu bestimmen. Dies ist insbesondere bei der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste(31) der Fall, deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. d „Mediendiensteanbieter“ als „die natürliche oder juristische Person [definiert], die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden“. Diese Begriffsbestimmung unterscheidet weder nach der Rechtsstellung noch nach der wirtschaftlichen Zielsetzung der Tätigkeit der betreffenden Person, sondern stellt ausschließlich auf die Ausübung einer tatsächlichen Kontrolle über die Auswahl und die Verbreitung der Inhalte ab.
55. Dieser Vergleich mit der Richtlinie 2010/13 ist unter einem systematischen Blickwinkel dadurch gerechtfertigt, dass diese beiden Instrumente funktionell denselben Gegenstand insofern betreffen, als sie einen Rahmen für diejenigen Akteure setzen sollen, die eine Kontrolle über die öffentliche Verbreitung von Inhalten ausüben. Während die Richtlinie 2010/13 die redaktionelle Verantwortung der „Mediendiensteanbieter“ bestimmt, benennt Art. 2f der Verordnung Nr. 833/2014 die „Betreiber“, deren Sendetätigkeiten beschränkt werden können, wenn sie der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Union zuwiderlaufenden Propagandazwecken dienen. Im einen wie im anderen Fall ist das ausschlaggebende Kriterium nicht die wirtschaftliche Natur der Tätigkeit, sondern die tatsächliche Kontrolle über den Sendeprozess(32).
56. Selbst unter Berücksichtigung des normativen Zusammenhangs, in dem die Verordnung Nr. 833/2014 erlassen wurde, ist es offensichtlich, dass bei der Feststellung, ob eine Person als „Betreiber“ eingestuft werden kann, nicht dem Umstand Rechnung zu tragen ist, ob sie eine wirtschaftliche bzw. berufliche Tätigkeit ausübt oder nicht. Wie die estnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend ausgeführt hat, bezweckt diese Verordnung nicht die Regelung des Binnenmarkts, d. h. der Beziehungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Verbrauchern, was es eventuell rechtfertigen könnte, gegen Gewerbetreibende ein Verbot der Verbreitung von Inhalten bestimmter Propagandakanäle zu verhängen. Die Verordnung Nr. 833/2014 ist – wie ich bereits in meinen Vorbemerkungen ausgeführt habe – vielmehr Teil eines Bündels auf Art. 215 AEUV gestützter restriktiver Maßnahmen, mit denen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit die sofortige Einstellung von Tätigkeiten zur Sendung von Medien erwirkt werden soll, die unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stehen(33).
c) Teleologische Auslegung
57. Damit kommen wir zu einer Auslegung im Licht der vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 durch die am 1. März 2022 erlassene Verordnung 2022/350 als unmittelbare Antwort auf die unprovozierte und ungerechtfertigte, eine Woche zuvor von der Russischen Föderation gegen die Ukraine begonnene militärische Aggression eingeführt wurde. Bei der Einführung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbots hat sich der Rat auf die vom Europäischen Rat am 24. Februar 2022 an Russland gerichtete Aufforderung, seine Desinformationskampagne zu beenden, sowie auf seine eigenen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2021 gestützt, dass die Widerstandsfähigkeit und die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Desinformation, weiter gestärkt und die möglichen Reaktionen im Bereich hybrider Bedrohungen, u. a. auf ausländische Einmischung und Einflussnahme, intensiviert werden müssten.
58. Das Verbot von allgemeiner Tragweite gemäß Art. 2f Abs. 1 der Verordnung 833/2014 bringt die Intention des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, die Desinformationskampagne Russlands zu beenden, indem die Verbreitung bestimmter Inhalte im Gebiet der Union unterbunden wird. Der wirksame Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordert jedoch, sich nicht auf unter staatlicher Kontrolle stehende Medien zu beschränken, sondern auch die sogenannten „alternativen“ Medien zu berücksichtigen, deren Betreiber – bewusst oder unbewusst – zu Sprachrohren dieser Desinformationskampagne werden. Ließe man diesen Aspekt außer Betracht, liefe das darauf hinaus, zu ermöglichen, dass sich die Verbreitung verbotener Inhalte zunehmend auf alternative Kanäle verlagert und sie somit letztlich jeder Form von Kontrolle oder staatlicher Überwachung entgeht(34).
59. Ferner zeugt der Umstand, dass Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 die Anbieter von Internetdienstleistungen sowie die Online-Video-Sharing-Plattformen und -Anwendungen betrifft, vom Willen des Unionsgesetzgebers, der wachsenden Bedeutung Rechnung zu tragen, die bei der Verbreitung von Informationen und Nachrichten heutzutage den digitalen Medien zukommt. Die Nutzung dieser Medien birgt allerdings die Gefahr, dass die Nutzer in ihrer Meinung beeinflusst werden, ohne Mittel an der Hand zu haben, die es ihnen ermöglichen, den Wahrheitsgehalt der ihnen übermittelten Informationen kritisch zu beurteilen. Dabei erweisen sich bestimmte Personengruppen, etwa die Heranwachsenden(35) oder die ältere Generation, als in besonderer Weise manipulationsanfällig. Das Bestehen einer solchen, in ihrer ganzen Tragweite zu ermessenden Gefahr macht es daher erforderlich, davon auszugehen, dass Internetseiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.
60. Auch wenn für die Einstufung als „Betreiber“ weder eine wirtschaftliche Tätigkeit noch die Erzielung von Einkünften erforderlich ist, verdient der Kontext eines Spendenaufrufs, mit dem solche Beträge gesammelt werden können, einige Anmerkungen. Dass bestimmte Internetseiten eher durch Spenden finanziert werden als durch eine eingetragene kommerzielle Tätigkeit, rechtfertigt insbesondere dann eine erhöhte Wachsamkeit gegenüber der möglichen Instrumentalisierung dieser Seiten zu Propagandazwecken, wenn es um Desinformationskampagnen staatlichen Ursprungs geht. Diese Art der Finanzierung ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es an einem klar abgesteckten rechtlichen oder institutionellen Rahmen fehlt, da mit ihr weder Verpflichtungen zu finanzieller Transparenz noch Kontrollmechanismen einhergehen, die mit denen vergleichbar wären, denen die professionellen Medienbetreiber unterworfen sind. Diese fehlende Transparenz erschwert die Identifizierung von Finanzströmen und mithin der Akteure, die Einfluss auf die redaktionelle Linie oder den Sendeinhalt nehmen können. Diese Art der Finanzierung schafft somit ein Umfeld, das der Einmischung externer Interessen Vorschub leistet, und zwar auch derjenigen von Drittstaaten, die unmittelbar oder mittelbar in die Produktion oder Verbreitung von Inhalten eingreifen können.
61. Darüber hinaus stärkt die Darstellung dieser Plattformen als „unabhängig“ oder „alternativ“ deren Glaubwürdigkeit bei einem bestimmten Publikum, dass den traditionellen Medien oder öffentlichen Einrichtungen häufig misstraut. Diese vordergründige Authentizität verleiht ihren Botschaften eine stärkere Überzeugungskraft und macht deren Bestreiten umso schwieriger, wenn sie teils manipulierte oder irreführende Darstellungen vermitteln(36). So gesehen kann die Forderung nach Unabhängigkeit, die weit davon entfernt ist, ein Garant der Neutralität zu sein, paradoxerweise zu einem wirksamen Instrument im Dienst von Desinformationsstrategien werden.
62. Vor diesem Hintergrund ist die nicht kommerzielle Natur der Finanzierung nicht als schlichtes neutrales Element, sondern durchaus als ein ausschlaggebender Faktor bei der Beurteilung der Gefahr informationeller Manipulation anzusehen(37). Sie ist ein Indikator für eine strukturelle Anfälligkeit, die in Verbindung mit fehlender Überwachung und dem Streben nach „alternativer“ Legitimität, die Verbreitung von auf einer Linie mit den Zielen ausländischer Propaganda liegenden Inhalten fördert. Mit dieser Gestaltung lassen sich insbesondere die gegen unter staatlicher Kontrolle stehende Medien verhängten Sanktionen umgehen, indem als unabhängig dargestellte, funktionell jedoch in die Desinformationsstrategie eingebundene Kanäle betrieben werden.
63. Die Tragweite von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 würde spürbar darunter leiden, führte man im Wege der Auslegung die Anforderung ein, dass eine wirtschaftliche Zielsetzung oder gar eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden müsse. Eine solche Anforderung, die weder der Vorschrift noch der vom Unionsgesetzgeber zugrunde gelegten funktionsbezogenen Logik zu entnehmen ist, würde dazu führen, einen erheblichen Teil der Online-Medien, die – auch wenn ihnen eine wirtschaftliche Zielsetzung fehlt – aktiv an der Verbreitung der betreffenden Inhalte beteiligt sind, vom Anwendungsbereich der Maßnahme auszunehmen. Diese Anforderung begründete zudem insofern eine Umgehungsgefahr, als sich bestimmte Betreiber auf die fehlende wirtschaftliche Zielsetzung berufen könnten, um weiterhin Falschinformationen zu verbreiten. Durch eine solche Auslegung würden daher die Wirksamkeit und der Vorbeugungszweck der Bestimmung beeinträchtigt, die darauf abzielt, die Verbreitung von Propagandainhalten im Gebiet der Union unabhängig davon zu verhindern, welchen wirtschaftlichen Status die Verbreiter dieser Inhalte haben oder wie sie sich finanzieren.
64. Einem auf die Verfolgung einer wirtschaftlichen Zielsetzung gestützten Kriterium fehlte es jedenfalls an Klarheit und Vorhersehbarkeit, weshalb es schwerlich mit den Anforderungen der Rechtssicherheit zu vereinbaren wäre. In der Praxis stellte sich die besonders komplexe Frage der Festlegung der finanziellen Schwelle, ab der eine Sendetätigkeit als „wirtschaftlich“ eingestuft werden könnte. Die Finanzierung der Online-Medien erfolgt nämlich in vielfältiger Form und wird häufig aus unterschiedlichen Quellen gespeist, da sich bestimmte Plattformen ausschließlich auf private Spenden stützen, während andere Werbeeinnahmen, Abonnements, gelegentliche Partnerschaften oder Crowdfunding-Kampagnen kombinieren(38). Daher würde die Unterscheidung zwischen einer „wirtschaftlichen“ Tätigkeit und einer „nicht wirtschaftlichen“ Tätigkeit zwangsläufig willkürlich und zur Auslegungssache.
65. Durch eine solche Unsicherheit würde die einheitliche Anwendung der Bestimmung beeinträchtigt und der Weg zu häufiger Anfechtung eröffnet, da ein jeder Betreiber die Zufallsbedingtheit, den geringen Umfang oder die fehlende Regelmäßigkeit seiner Mittel geltend machen könnte, um dem Verbot zu entgehen. Auch durch die Einführung einer quantitativen oder proportionalen – beispielsweise auf den Gesamtbetrag der Spenden oder das Verhältnis zwischen Einnahmen und Betriebskosten gestützten – Schwelle würde die Rechtssicherheit nicht gewährleistet, denn zu sehr variiert die jeweilige wirtschaftliche Lage der Betreiber nach deren Größe, ihrer Struktur und ihrem Zielpublikum.
66. Darüber hinaus würde durch die Einführung eines solchen Kriteriums eine offensichtliche Gefahr der Umgehung geschaffen. Die betreffenden Betreiber könnten ihr Finanzierungsmodell anpassen, um unter der festgelegten Schwelle zu bleiben, oder auf Mechanismen der mittelbaren Finanzierung zurückgreifen, namentlich indem sie sich Dritter oder ausländischer Plattformen bedienen. Eine solche Entwicklung ließe die Maßnahme substanzlos werden und schadete ihrer präventiven Wirksamkeit, indem sie unter dem Deckmantel des vordergründigen Fehlens einer wirtschaftlichen Zielsetzung die fortgesetzte Verbreitung der betreffenden Inhalte ermöglichte. Die Heranziehung eines derart unsicheren und leicht zu manipulierenden Kriteriums liefe daher dem von der Verordnung Nr. 833/2014 verfolgten Ziel der Kohärenz, der Transparenz und der Wirksamkeit zuwider.
67. Es ist davon auszugehen, dass die Betreiber von Internetseiten, die verbotene Inhalte verbreiten, auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 fallen, wenn ihre Tätigkeit ausschließlich oder in erster Linie durch freiwillige Zuwendungen finanziert wird. Derartige Finanzierungen können nämlich bei der Aufrechterhaltung der Existenz und des Betriebs dieser Seiten eine entscheidende Rolle spielen und mithin die Wirksamkeit der gegenüber russischen Propagandamedien erlassenen restriktiven Maßnahmen beeinträchtigen.
68. Es muss auch der Gefahr vorgebeugt werden, dass gutgläubige Bürger durch gezielte Desinformationskampagnen dazu veranlasst werden, solche Zuwendungen zu tätigen, und sich dadurch unwissentlich eines Verstoßes gegen das Sanktionsregime der Union und mithin einer möglichen Zuwiderhandlung gegen nationales Recht schuldig machen. Schließlich hätte die bewusste Instrumentalisierung privater Spendenaufrufe im Rahmen einer propagandistischen, auf einer Opferhaltung beruhenden Darstellung die Wirkung, nicht nur faktisch die von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen zu neutralisieren, sondern auch die Reichweite und Glaubhaftigkeit der Desinformation der staatlichen russischen Medien zu stärken, indem die Unterstützung durch die Bürger als Mittel der informationellen Beeinflussung genutzt würde.
69. Zwar stellt die Verfolgung einer wirtschaftlichen Zielsetzung nach meinem Dafürhalten keine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 dar, doch kann der Umfang der von einem Betreiber vereinnahmten Spenden bei der konkreten Beurteilung seiner Tätigkeit meines Erachtens gleichwohl Berücksichtigung finden. Ein erheblicher Betrag – um den es sich in der vorliegenden Rechtssache handelt, in der in einem Jahr über 60 000 Euro gesammelt wurden – kann nämlich Ausweis einer strukturierten Organisation und regelmäßiger Sendetätigkeit sein, die den Rahmen einer bloß individuellen oder entgeltfreien Äußerung sprengen.
70. Eine Finanzierung solchen Umfangs kann auch auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Publikum oder von bestimmten Geldgebern hindeuten, die Einfluss auf die verbreiteten Inhalte haben oder die Empfindlichkeit des Mediums gegenüber Druck von außen erhöhen kann. Daher kann dieser Gesichtspunkt – ohne dass die Neutralität des funktionsbezogenen Kriteriums in Frage gestellt würde – als relevantes kontextbezogenes Indiz bei der Beurteilung des Umfangs der ausgeübten Tätigkeit und gegebenenfalls der Gefahr der informationellen Manipulation oder der Umgehung der gegen unter staatlicher Kontrolle stehende Medien verhängten Sanktionen herangezogen werden.
71. Als besonders relevant können sich die vorstehend angesprochenen Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Anwendung von Art. 12 der Verordnung Nr. 833/2014 erweisen, der sämtliche Aktivitäten verbietet, mit denen die Umgehung der von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. Fehlende finanzielle Transparenz, Abhängigkeit von Crowdfunding oder auch die Berufung auf redaktionelle Unabhängigkeit können in diesem Zusammenhang einschlägige Indizien bei der Beurteilung sein, ob das in Rede stehende Verhalten objektiv geeignet ist, die Wirkung der Maßnahmen gemäß Art. 2f der Verordnung zu neutralisieren, und subjektiv in einem gedanklichen Zusammenhang mit der Umgehung der gegen zugunsten der Russischen Föderation handelnde Medien verhängten Sanktionen steht.
72. Demgegenüber lässt sich nur schwerlich eine Auslegung annehmen, wie sie der Angeschuldigte R vorgeschlagen hat und wonach der Begriff „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f der Verordnung Nr. 833/2014 in Abhängigkeit von Dauer, Umfang oder Intensität der ausgeübten Tätigkeit zu sehen sei. Der Wortlaut der Verordnung enthält nämlich keinerlei Bezugnahme auf solche Kriterien, was jegliche Unterscheidung der eine regelmäßige Tätigkeit ausübenden natürlichen und juristischen Personen von denjenigen ausschließt, die lediglich punktuell an der Verbreitung beteiligt sind. Die Auslegung dieses Begriffs muss vielmehr auf ein ausschließlich funktionsbezogenes Kriterium im Zusammenhang mit der im Sendeprozess bzw. bei der Bereitstellung der betreffenden Inhalte tatsächlich ausgeübten Aufgabe gestützt werden.
73. Das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel rechtfertigt einen solchen Ansatz. Art. 2f der Verordnung Nr. 833/2014 soll jeder Form der Verbreitung der betreffenden Inhalte vorbeugen und sie verbieten, und zwar unabhängig von Umfang und Häufigkeit der vom Betreiber ausgeübten Tätigkeit. Im gegenwärtigen digitalen Umfeld kann eine isolierte Sendung oder eine solche von geringem Umfang ein breites Publikum erreichen und die gleichen Wirkungen erzielen wie eine regelmäßige Tätigkeit. Die Anwendung der Maßnahme von einem bestimmten Intensitätsgrad abhängig zu machen, liefe darauf hinaus, dem Verbot seine Wirksamkeit zu nehmen und Bereiche der Straflosigkeit zu schaffen, die zur Umgehung der Regelung genutzt werden könnten.
74. Schließlich liefe die Einführung eines solchen quantitativen Kriteriums dadurch dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, dass es Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Maßnahme schüfe und deren einheitliche Anwendung innerhalb der Union gefährdete. Bei einem solchen Ansatz bestünde darüber hinaus die Gefahr der Ermutigung zur Verschleierung und künstlichen Aufteilung der Sendetätigkeiten, die mit dem Vorbeugungszweck und der mit der Verordnung Nr. 833/2014 angestrebten Wirksamkeit nicht zu vereinbaren wäre. Demnach ist als „Betreiber“ jede natürliche und juristische Person anzusehen, die, wenn auch nur punktuell, an der Sendung, der Übertragung oder der Bereitstellung der betreffenden Inhalte unabhängig davon beteiligt ist, welche technischen Mittel eingesetzt werden und welchen Umfang die Beteiligung hat. Bei dieser Beurteilung ist es nicht von Belang, ob eine solche Person aus dieser Beteiligung wie auch immer geartete Einnahmen erzielt oder nicht.
75. Somit scheint mir auch eine teleologische Auslegung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 dafür zu sprechen, das darin vorgesehene Verbot weit auszulegen.
D. Zusätzliche Erwägungen zur normativen Tragweite des Verbots gemäß Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014
76. Die vorstehend vorgenommene Prüfung anhand des Wortlauts(39), des Zusammenhangs(40) und der mit Art. 2f der Verordnung Nr. 833/2014 verfolgten Ziele(41) führt zu der Annahme, dass der Begriff „Betreiber“ im Bereich der Telekommunikation weit auszulegen ist. Er erfasst jede natürliche und juristische Person, die den technischen und operationellen Betrieb von Kommunikationsnetzen bzw. ‑dienstleistungen gewährleistet oder eine tatsächliche Kontrolle über deren Funktion bzw. Bereitstellung ausübt.
77. Darüber hinaus kann die Einstufung als „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine wirtschaftliche Zielsetzung verfolgt wird, eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder auch dass diese von gewisser Dauer ist. Einbezogen sind auch natürliche Personen, die eine Website betreiben oder die Online-Verbreitung von Inhalten sicherstellen, und zwar unabhängig davon, dass sich die erzielten Einkünfte auf freiwillige Zuwendungen Dritter wie Spenden bzw. Schenkungen beschränken.
78. Gewiss impliziert die in der vorliegenden Würdigung angenommene weite Auslegung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 zwangsläufig einen Eingriff in die Ausübung der in Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit(42). Denn das sich aus dieser Auslegung ergebende Verbreitungsverbot schränkt in gewissem Maße die Möglichkeit der betroffenen Betreiber, Informationen weiterzugeben, sowie die der Öffentlichkeit ein, diese Informationen zu empfangen. Insoweit ist die Relevanz der von den beiden Angeschuldigten hinsichtlich der Tragweite eines solchen Verbots erhobenen Einwände anzuerkennen.
79. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Eingriff nach Art. 52 Abs. 1 der Charta zugelassen werden kann, wenn er die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; d. h., er muss gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprechen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Eingriff unmittelbar aus der auf der Grundlage von Art. 215 AEUV zur Umsetzung des Beschlusses 2014/512/GASP(43) erlassenen Verordnung Nr. 833/2014. Er ist daher im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta „gesetzlich vorgesehen“ und ist Bestandteil eines klaren, zugänglichen und vorhersehbaren rechtlichen Rahmens(44).
80. Die verfolgte Zielsetzung ist ihrerseits legitim und dient dem Gemeinwohl, da es darum geht, die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union vor Desinformationskampagnen zu schützen, mit denen durch die Manipulation von Informationen die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten destabilisiert werden sollen(45). Schließlich wahrt die in Rede stehende Maßnahme insofern den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(46), als sie sich darauf beschränkt, die Verbreitung spezifisch als Propaganda und Desinformation benannter Inhalte vorübergehend zu verbieten, ohne den freien Verkehr sonstiger Informationen oder Meinungen zu beschränken(47). Sie tastet daher den Wesensgehalt des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts nicht an, sondern zielt lediglich darauf ab, schweren und unmittelbaren Beeinträchtigungen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Union vorzubeugen(48).
81. Daher ist dem Standpunkt der französischen Regierung beizupflichten, wonach sich die im vorliegenden Fall vertretene weite Auslegung in den durch das Unionsrecht festgelegten Rahmen einfügt. Diese Auslegung bleibt nämlich mit den Anforderungen vereinbar, die sich sowohl aus der Verordnung Nr. 833/2014 selbst als auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts – namentlich den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit – ergeben. Sie gewährleistet darüber hinaus ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, auf der einen Seite die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union angesichts der zugunsten der Russischen Föderation organisierten Desinformationskampagnen zu wahren und auf der anderen Seite die in Art. 11 der Charta verankerte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu schützen.
VI. Ergebnis
82. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Art. 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
der Begriff „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung auch natürliche Personen einschließt, die eine Website betreiben. Bei dieser Einstufung ist es nicht von Belang, ob solche Personen aus diesem Betrieb wie auch immer geartete Einnahmen erzielen oder nicht.
1 Originalsprache: Französisch.
2 ABl. 2014, L 229, S. 1.
3 ABl. 2022, L 65, S. 1.
4 Bei dem Begriff „Desinformation“ handelt es sich um eine Übersetzung des russischen Wortes „дезинформация“ (dezinformatsiya), das die sowjetischen Nachrichtendienste Anfang der 1920er Jahre erfunden haben. Man schreibt Josef Stalin die Urheberschaft für diesen Begriff zu, den er absichtlich mit einem französischen Beiklang habe versehen wollen, um ihm einen westlichen Ursprung zuzuschreiben und dadurch seine Glaubhaftigkeit zu stärken. Der Begriff bezeichnete eine vom KGB und anderen sowjetischen Diensten verwendete strategische Propagandataktik, um mit dem Ziel der Manipulation der öffentlichen Meinung falsche oder irreführende Informationen zu verbreiten. Anders als einfache Lügen mischt die Desinformation häufig Wahres und Falsches, um Verwirrung zu stiften, Vertrauen zu untergraben und die Gegner zu destabilisieren (Barela, S. und Duberry, J., „Understanding Disinformation Operations in the Twenty-First Century“, Defending Democracies: Combating Foreign Election Interference in a Digital Age, Oxford 2021, S. 41).
5 BGBl. 2013 I, S. 1482.
6 Wie das Gericht in den Urteilen vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 56), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (T‑307/22, EU:T:2025:331, Rn. 53), ausgeführt hat, sind die Propaganda und die Desinformationskampagnen geeignet, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften in Frage zu stellen und sind integraler Bestandteil des modernen Kriegsarsenals.
7 Vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 86 ff.).
8 Vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 833/2014. Vgl. auch Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 123).
9 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Čiekuri-Shishki (C‑480/24, EU:C:2025:672, Nrn. 26 ff.).
10 Die Verordnung 2022/350 wurde auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen, und zwar in Anwendung des Beschlusses (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 65, S. 5); der Beschluss (GASP) 2022/351 seinerseits ist auf der Grundlage von Art. 29 EUV ergangen.
11 Vgl. Erwägungsgründe 8, 10 und 11 der Verordnung 2022/350.
12 Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 161 ff.), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (T‑307/22, EU:T:2025:331, Rn. 140).
13 Siehe Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge.
14 Wabnitz, H.‑B., Janovsky, T. und Schmitt, L., Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, München 2025, Kapitel 2, Rn. 288.
15 Vgl. Urteile vom 12. Dezember 1996, X (C‑74/95 und C‑129/95, EU:C:1996:491, Rn. 25), und vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla (C‑555/23 und C‑556/23, EU:C:2025:484, Rn. 89).
16 Urteile vom 7. November 2024, Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (C‑326/23, EU:C:2024:940, Rn. 22), und vom 10. Juli 2025, Farmacija (C‑715/23, EU:C:2025:548, Rn. 39).
17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 93).
18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a. (C‑686/18, EU:C:2020:567, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Vgl. Urteile vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria (C‑257/20, EU:C:2022:125, Rn. 42), und vom 22. Dezember 2022, Inspectoratul General pentru Imigrări (Erwerb einer Brille durch einen Arbeitnehmer) (C‑392/21, EU:C:2022:1020, Rn. 26).
20 Vgl. Urteile vom 14. Oktober 2021, Viesgo Infraestructuras Energéticas (C‑683/19, EU:C:2021:847, Rn. 23), und vom 14. Mai 2024, Stachev (C‑15/24 PPU, EU:C:2024:399, Rn. 82).
21 Vgl. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 37), und vom 13. März 2025, APS Beta Bulgaria und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia (C‑337/23, EU:C:2025:183, Rn. 49).
22 Vgl. Urteile vom 22. April 2021, Austrian Airlines (C‑826/19, EU:C:2021:318, Rn. 22), und vom 16. Februar 2023, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ (C‑343/21, EU:C:2023:111, Rn. 35).
23 Das Wörterbuch Larousse definiert den Begriff „opérateur“ als ein „Unternehmen, das ein Telekommunikationsnetz betreibt“. Im gleichen Sinne heißt es im Duden, „Betreiber“ sei eine „Firma, die technische Anlagen, wirtschaftliche Unternehmungen o. Ä. betreibt“. Nach dem Diccionario panhispánico del español jurídico bezeichnet der Begriff „operador“ eine „natürliche oder juristische Person, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt“. Das Cambridge Dictionary wiederum versteht unter „operator“ eine „Person, deren Arbeit darin besteht, eine Maschine oder ein Fahrzeug zu benutzen und zu kontrollieren“. Das Wörterbuch Treccani schließlich definiert den Begriff „operatóre“ als eine „Person, die – meist regelmäßig – bestimmte Handlungen oder Vorgänge ausführt. In der Klassifizierung der Berufe handelt es sich im Allgemeinen um die Person, die für Funktion und Kontrolle bestimmter Arten von Maschinen, Geräten oder Anlagen zuständig ist, wie etwa Rundfunk‑, Fernseh- oder Telefonnetzbetreiber.“
24 Es ist darauf hinzuweisen, dass die litauische Fassung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 den Begriff „ūkio subjektas“ verwendet, der auf die Organisation oder Person Bezug nimmt, die die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dieser Bezug wird allerdings nicht durch weitere Sprachfassungen gestützt. Die polnische Fassung dieser Verordnung erläutert in keiner Weise, an wen das Verbot gemäß dieser Bestimmung gerichtet ist, da sie kein Objekt enthält: „Zakazuje się nadawania lub umożliwiania, ułatwiania lub w inny sposób przyczyniania się do nadawania jakichkolwiek treści przez osoby prawne, podmioty lub organy wymienione w załączniku XV …“ („Es ist verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen“), was ein allgemeines, von seinem Adressaten unabhängiges Verbot impliziert.
25 Siehe Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge.
26 Vgl. Urteil vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (T‑307/22, EU:T:2025:331, Rn. 61 und 62).
27 Ein Umstand, auf den auch Generalanwältin Medina in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Jemerak hingewiesen hat (C‑109/23, EU:C:2024:307, Nr. 69).
28 Vgl. die Antwort auf die sechste Frage im Abschnitt „G. Sector-specific questions – 1. Media“, S. 311 der Leitlinien.
29 Eingeführt durch Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1745).
30 Es ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument auf einer am Wortlaut orientierten Auslegung beruht, die sich in manchen, nicht aber in allen Sprachfassungen des Unionsrechts in sich als schlüssig erweist.
31 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1).
32 Zwar zielt die Richtlinie 2010/13 nach ihrem 21. Erwägungsgrund auf Tätigkeiten wirtschaftlicher Art im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV ab. Doch beruht die Bestimmung des Begriffs „Mediendiensteanbieter“ in dieser Richtlinie auf einem funktionsbezogenen Kriterium – der redaktionellen Verantwortung und der tatsächlichen Kontrolle über die Verbreitung –, das in entsprechender Anwendung auch für die Auslegung des Begriffs „Betreiber“ in Art. 2f der Verordnung Nr. 833/2014 einschlägig bleibt.
33 Ferreau, F., „Das EU-Verbot russischer Staatsmedien aus der Perspektive des Medienrechts“, Verfassungsblog (10. März 2022), unterstreicht, dass die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste sicherlich eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen könne. Der Verfasser weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die in Rede stehenden Maßnahmen – anders als die in jüngerer Zeit erlassenen wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen – nicht bezwecken, Russland zu disziplinieren. Ihre wirkliche Zielsetzung ist vielmehr „nach innen gerichtet“: Sie sollen einer Destabilisierung der Union durch die Verbreitung von Desinformation vorbeugen.
34 Spahn, S., „Russia’s Narratives and Disinformation in the War on Ukraine“, Russia’s War of Aggression against Ukraine, Baden-Baden 2023, S. 40, führt aus, dass die russischen Propagandamedien trotz der gegen sie verhängten Sanktionen im Internet weiterhin zugänglich seien. RT Deutschland hat eine Reihe von Websites unter neuen Domainnamen erstellt, auf denen das Fernsehprogramm mittels eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN) ebenfalls direkt gesehen werden kann. Außerdem sind die Videos von RT auf mehreren Online-Plattformen zugänglich.
35 Garner, I., „Putin’s youth and the TikTok war – Creating the militarized self in Russian adolescents“, The Russian-Ukrainian Conflict and War Crimes, Kapitel 6, London 2024, S. 99, erläutert, wie die russischen Behörden versuchen, die Gesellschaft zu militarisieren, indem sie insbesondere durch die in seiner Untersuchung der patriotischen jungen „Tiktoker“ beschriebenen Sozialisierungsmechanismen die Jugend auf den Krieg vorbereiten.
36 Boberg, S., Quandt, T., Schatto-Eckrodt, T. und Frischlich, L., „Pandemic Populism: Facebook Pages of Alternative News Media and the Corona Crisis“, New Media & Society, Bd. 23, Nr. 11, 2021, S. 2945.
37 Wright, K., Scott, M. und Bunce, M., „Foundation-funded Journalism, Philanthrocapitalism and Tainted Donors“, Journalism Studies, Bd. 20, Nr. 5, 2019, S. 690, prüfen die Finanzierung von Medien ohne Gewinnerzielungsabsicht durch Stiftungen und beleuchten mehrere ethische Risiken, darunter die Abhängigkeit von den Geldgebern, sowie eine mögliche Konvergenz zwischen den redaktionellen Prioritäten der Medien und den Stiftungsagenden.
38 Vara-Miguel, A., Sánchez-Blanco, C., Sádaba Chalezquer, C. und Negredo, S., „Funding Sustainable Online News: Sources of Revenue in Digital-Native and Traditional Media in Spain“, Sustainability, Nr. 20, 2021, S. 2, erläutern die verschiedenen Formen gegenwärtiger Finanzierung von Online-Medien.
39 Siehe Nrn. 40 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
40 Siehe Nrn. 49 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
41 Siehe Nrn. 57 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
42 Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 143), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (T‑307/22, EU:T:2025:331, Rn. 111).
43 Beschluss des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13).
44 Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 152), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (T‑307/22, EU:T:2025:331, Rn. 112).
45 Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 162), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (T‑307/22, EU:T:2025:331, Rn. 52 und 53).
46 Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 213), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (T‑307/22, EU:T:2025:331, Rn. 135 und 140).
47 Vgl. in diesem Sinne Baade, B., „The EU’s ‚Ban‘ of RT and Sputnik: A Lawful Measure Against Propaganda for War“, Verfassungsblog (8. März 2022), der darauf hinweist, dass nach der Verordnung 2022/350 das Betreiben von Internetseiten nicht verboten ist, sofern sie nicht verbotenen Inhalt verbreiten oder dessen Sendung ermöglichen, erleichtern oder auf andere Weise dazu beitragen.
48 Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 159), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (T‑307/22, EU:T:2025:331, Rn. 121).