Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 26.02.2026 – C-110/26
ECLI:EU:C:2026:110
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANDREA BIONDI
vom 26. Februar 2026(1)
Rechtssache C‑802/24
NV Reibel
gegen
JSC VO Stankoimport
(Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt [Berufungsgericht für Svealand, Schweden])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck – Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung, die die Erfüllung eines Vertrags beeinträchtigt – Verweigerung der Rückzahlung des gezahlten Vorschusses – Anrufung eines Schiedsgerichts – Art. 11 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung – Begriff des nicht erfüllt werden dürfenden Anspruchs – Schiedsfähigkeit der Rechtsstreitigkeiten über restriktive Maßnahmen – Gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen – Intensität – Öffentliche Ordnung der Union – Grundlegende Bedeutung für die Erfüllung der der Union übertragenen Aufgaben “
Inhaltsverzeichnis
I. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
II. Würdigung
A. Zur Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung, zur Möglichkeit, auf außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen im Allgemeinen und in Sonderheit auf die Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen
1. Zur Notwendigkeit, die erste Vorlagefrage auf den Begriff „Schiedsfähigkeit“ zu konzentrieren
2. Wörtliche, systematische und teleologische Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der geänderten Fassung
a) Zur wörtlichen Auslegung der Klausel über die Nichterfüllung von Ansprüchen
b) Zur systematischen Auslegung der Anspruchsausschlussklausel
c) Zur teleologischen Auslegung der Anspruchsausschlussklausel
3. Zur Wahrung der besonderen Merkmale der Unionsrechtsordnung
4. Ergebnis der Würdigung
B. Zur Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung und zur öffentlichen Ordnung der Union
1. Zur öffentlichen Ordnung als Grenze des freien Parteiwillens
2. Zur wesentlichen Bedeutung der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung für die Unionsrechtsordnung und zur Einbeziehung von Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung in die öffentliche Ordnung der Union
3. Zur Intensität der Kontrolle von Schiedssprüchen durch die nationalen Gerichte
C. Zum Begriff „Ansprüche“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung
1. Zu Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
III. Ergebnis
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, ein neues Kapitel über das – zuweilen als schwer durchschaubar angesehene – Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und den Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung zu scheiben. Die aufgeworfenen Fragen sind von größerer Bedeutung, denn sie stellen sich in dem besonderen Kontext der restriktiven Maßnahmen gegen Russland, die infolge der destabilisierenden Handlungen und sodann der Invasion der Ukraine erlassen wurden, die einen offenkundigen Verstoß gegen das Völkerrecht und die Charta der Vereinten Nationen sowie eine der schwerwiegendsten Bedrohungen für die europäische Sicherheit und die internationale Ordnung seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs darstellen.
2. Insbesondere das Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und der Schiedsgerichtsbarkeit wird häufig mit der Metapher zweier Schiffe in der Nacht(2) beschrieben, die einander in der Finsternis kaum gewahren, aber dennoch stets darauf bedacht sind, in sicherem Abstand zu segeln, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, die ihre Kommunikation auf das absolut Nötigste beschränken und deren Kielwasser sich niemals kreuzt, während sie auf entgegengesetzte Ziele zusteuern.
3. In Wirklichkeit ist dieses Verhältnis jedoch facettenreicher. Es gibt, um dies unmissverständlich zu sagen, in Wirklichkeit Berührungspunkte und gemeinsame Werte. Die Rechtsordnung der Union verbietet es grundsätzlich nicht, dass Einzelne, die aufgrund der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union unter diese Rechtsordnung fallen, Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen im Rahmen dieser Ausübung entstehen können, einem Schiedsmechanismus unterwerfen(3). Die Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit als Ausdruck des Willens der Parteien und als Instrument zur schnellen und effizienten Beilegung von Streitigkeiten(4) erfährt eine Aufwertung. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht ihrerseits in aller Deutlichkeit darauf, die Bedeutung einer Schiedsvereinbarung, die sich aus dem frei bekundeten Willen der Parteien ergibt, anzuerkennen(5). Die Handelsschiedsgerichtsbarkeit ist außerdem heute eine der wenigen effizienten Formen der internationalen Zusammenarbeit, da sie darauf abzielt, die Anwendung einheitlicher Normen zu gewährleisten sowie Rechtstransplantate und die grenzüberschreitende Durchführung von Geschäften zu erleichtern.
4. Die Schaffung eines auf gegenseitiger Bereicherung beruhenden Verhältnisses zwischen dem Unionsrecht und der Schiedsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass ein notwendiges Gleichgewicht zwischen der sich aus dieser Art der Streitbeilegung ergebenden Anpassungsfähigkeit und Flexibilität zum einen und der Wahrung der Integrität der Rechtsordnung der Union und ihrer wesentlichen Merkmale zum anderen angestrebt wird.
5. Die vorliegende Rechtssache wird es dem Gerichtshof ermöglichen, sich auch zur Abgrenzung der Konturen der öffentlichen Ordnung der Union als Grenze der Parteiautonomie und zur Bestimmung der Intensität der als wirksam geltenden gerichtlichen Kontrolle von Schiedssprüchen zu äußern.
I. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
6. NV Reibel ist eine belgische Gesellschaft, die in der Logistik und im internationalen Warentransport tätig ist. Am 8. Dezember 2015 schloss Reibel einen Vertrag mit der russischen Gesellschaft JSC VO Stankoimport, die Metallwaren und Maschinen nach Russland einführt. Nach diesem Vertrag sollte Reibel u. a. Waren an Stankoimport verkaufen und liefern. Der Vertrag enthielt eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten außer solchen, die unter die Gerichtsbarkeit nationaler Gerichte fallen, Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein sollen und wonach bei einem Schiedsverfahren schwedisches Recht angewandt wird. Er sah ferner vor, dass die Sanktionen der Union gegen Russland nicht als Fall höherer Gewalt anzusehen seien und die Parteien nicht von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreien sollten.
7. Nach dem Beschluss der belgischen Behörden vom 23. März 2017 durften die Waren, die Reibel an Stankoimport liefern sollte, nicht ausgeführt werden, da die belgische Verwaltung der Ansicht war, dass sie zur Herstellung von Helikopterteilen bestimmt seien, und sie daher als „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009(6) einstufte, deren Verkauf nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014(7) verboten ist. Der von Reibel gegen diesen Beschluss beim Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) erhobene Rechtsbehelf wurde zurückgewiesen.
8. Stankoimport hatte allerdings den Preis für diese Lieferung, die jedoch nie stattgefunden hat, teilweise im Voraus bezahlt. Da Reibel den erhaltenen Vorschuss nicht zurückzahlte, kündigte Stankoimport den Vertrag und beantragte ein Schiedsverfahren.
9. Mit Schiedsspruch vom 5. Dezember 2021 gab das Schiedsgericht dem Antrag von Stankoimport auf Rückzahlung des an Reibel gezahlten Vorschusses zuzüglich Zinsen statt und verurteilte Reibel zur Tragung eines Teils der Kosten. Im Übrigen wies das Schiedsgericht den Antrag auf Verurteilung von Reibel zur Zahlung von Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen und sonstiger Schäden zuzüglich Zinsen ab. Das Schiedsgericht war nicht der Ansicht, dass der Antrag von Stankoimport auf Rückzahlung zuzüglich Zinsen unter den Begriff „Ansprüche“ falle, die nach Art. 11 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung(8) nicht erfüllt werden dürften, der somit nicht für einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrags gelte, der für nie gelieferte Waren gezahlt worden sei. Der Anspruch von Stankoimport ziele nur darauf ab, die Parteien wieder in die Lage zurückzuversetzen, in der sie sich vor Abschluss des Vertrags befunden hätten. In Bezug auf ihre übrigen Anträge stellte das Schiedsgericht hingegen fest, dass sie von Art. 11 der Verordnung 833/2014 erfasst würde, da Stankoimport versuche, finanziellen Nutzen daraus zu ziehen, dass Reibel ein verbotenes Geschäft nicht durchgeführt habe.
10. Reibel erhob beim Svea hovrätt (Berufungsgericht für Svealand, Schweden), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs. Nach schwedischem Recht können Streitigkeiten, die von den Parteien im Wege eines Vergleichs beigelegt werden können, einem oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden(9). Außerdem ist ein Schiedsspruch u. a. dann ungültig, wenn er die Prüfung einer Frage enthält, die nach schwedischem Recht nicht durch Schiedsrichter entschieden werden darf, oder wenn der Schiedsspruch oder die Art und Weise, in der der Schiedsspruch zustande gekommen ist, offenbar mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) in Schweden unvereinbar ist(10).
11. Im Übrigen sieht das schwedische Recht, wie die Verordnung Nr. 833/2014 es gebietet, eine Sanktionsregelung vor, die Bestimmungen über Strafen, Anklageerhebung, Einziehung und Zwangsmittel bei Nichteinhaltung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen festlegt(11).
12. Als Erstes hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Bestimmungen des schwedischen Rechts im Bereich der Schiedsfähigkeit festzustellen, ob die Parteien eines Geschäfts wie desjenigen, das Gegenstand des Vertrags zwischen Reibel und Stankoimport ist und auf das sich die Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung ausgewirkt haben, berechtigt sind, über Ansprüche, die in Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung genannt werden, eine Einigung zu erzielen. Es geht also darum, zu bestimmen, welche zivilrechtlichen Wirkungen diese Nichterfüllungsklausel zeitigen kann(12). Eine weite Auslegung dieser Bestimmung, die insbesondere durch das vom Gerichtshof anerkannte Erfordernis geboten ist, die Umgehung restriktiver Maßnahmen zu verhindern(13), könnte die Auslegung stützen, dass auch zivilrechtliche Sanktionen wie die Ungültigkeit verhängt werden sollten.
13. Als Zweites fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung zur öffentlichen Ordnung der Union gehört. Dies sei entscheidend, da sich aus dem schwedischen Recht ergebe, dass Schiedssprüche für ungültig erklärt werden könnten, wenn sie sich als offensichtlich unvereinbar mit der schwedischen öffentlichen Ordnung erwiesen. Eine solche Rechtsfolge müsse indes auch auf Fälle erstreckt werden, in denen ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Union vorliege(14).
14. Schließlich ersucht das vorlegende Gericht als Drittes um Klarstellungen zum Geltungsbereich und zur Auslegung der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung, um feststellen zu können, ob ein Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses für einen Vertrag, dessen Erfüllung durch diese Verordnung verhindert wurde, zuzüglich Zinsen zu den Ansprüchen gehört, die nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt werden.
15. Daher hat das Svea hovrätt (Berufungsgericht für Svealand) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mit Entscheidung, die am 20. November 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist die Verordnung Nr. 833/2014 so auszulegen, dass Vertragsparteien daran gehindert sind, sich außergerichtlich über Ansprüche zu einigen, die gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung nicht erfüllt werden dürfen, und dass Verträge der Vertragsparteien über Ansprüche, die unter Art. 11 Abs. 1 fallen, zivilrechtlich ungültig sind?
2. Ist Art. 11 der Verordnung Nr. 833/2014 so auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Aufhebung oder Ungültigerklärung eines Schiedsspruchs anhängig ist, in dem dieser Artikel angewandt worden ist, von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts mit der Verordnung Nr. 833/2014 vereinbar ist, und hat das nationale Gericht in diesem Fall den Schiedsspruch ganz oder teilweise für ungültig zu erklären oder aufzuheben, wenn die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts gegen die Verordnung verstößt?
3. Ist Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 so auszulegen, dass dieser Artikel der Erfüllung eines Anspruchs nicht entgegensteht, wenn der Anspruch
a) die Rückzahlung eines Vorschusses für Waren betrifft, die aufgrund von Maßnahmen gemäß der Verordnung nie geliefert wurden?
b) Zinsen auf einen Anspruch wie den in a) genannten betrifft?
16. Stankoimport, die schwedische, die belgische, die estnische, die spanische, die französische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
17. Reibel, Stankoimport sowie die schwedische, die estnische, die spanische, die französische, die niederländische und die polnische Regierung haben zusammen mit der Kommission an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vom 28. Oktober 2025 teilgenommen.
II. Würdigung
18. Vorab ist festzustellen, dass die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts entgegen dem Vorbringen von Stankoimport zulässig sind. Zum einen ist es nämlich ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die sie dem Gerichtshof vorlegen(15). Zum anderen unterscheiden sich die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen sehr deutlich von denen, die in der Rechtssache gestellt wurden, in der das Urteil Rosneft ergangen ist(16).
A. Zur Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung, zur Möglichkeit, auf außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen im Allgemeinen und in Sonderheit auf die Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen
19. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob es mit der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung vereinbar ist, wenn zwei Parteien auf einen außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismus auch für Ansprüche zurückgreifen, die nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt werden dürfen. Wenn dies nicht der Fall ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob davon auszugehen ist, dass außerhalb des staatlichen Gerichtsapparats geschlossene Vereinbarungen, die sich auf diese Ansprüche beziehen, für ungültig zu erklären sind.
20. Der Gerichtshof wird daher ersucht, die Tragweite des Verbots, einen Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung zu erfüllen, zu bestimmen und festzustellen, ob dieses Verbot so weit reicht, dass jeder Rückgriff auf einen außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismus verhindert wird.
21. Die nachstehende Prüfung gliedert sich in drei aufeinanderfolgende Abschnitte. Zunächst ist zu erläutern, warum sich die Prüfung der ersten Frage auf die Frage der Schiedsfähigkeit von Rechtsstreitigkeiten konzentrieren muss. Sodann ist Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung nach der klassischen Methode auszulegen. Schließlich bedarf es der Prüfung, ob die vorgeschlagene Auslegung die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union nicht gefährdet(17).
1. Zur Notwendigkeit, die erste Vorlagefrage auf den Begriff „Schiedsfähigkeit“ zu konzentrieren
22. Mit dieser ersten Frage soll geklärt werden, ob Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung es gestattet, sich außergerichtlich über Ansprüche zu einigen, die nicht erfüllt werden dürfen. Diese Frage steht jedoch offensichtlich in engem Zusammenhang mit der Frage der Schiedsfähigkeit solcher Ansprüche.
23. Die Schiedsfähigkeit ist eine „abstrakte, heikle, schwer fassbare und schwer zu definierende Frage, die zu einer Reihe von Missverständnissen oder sogar zu Fehlinterpretationen führt“(18). Es gibt fast ebenso so viele Definitionen, wie es Mitgliedstaaten gibt(19). Es steht den Mitgliedstaaten frei, zu bestimmen, wann ein Schiedsverfahren möglich ist, und entsprechend ihre eigene Auffassung von den Grenzen der Parteiautonomie festzulegen. Die Schiedsfähigkeit wird als objektiv bezeichnet, wenn sie sich auf die Möglichkeit bezieht, die betreffende Angelegenheit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Subjektiv kann sie sein, wenn sie sich auf die Möglichkeit der betroffenen Partei bezieht, einen Vergleich zu schließen(20).
24. In dem am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: New Yorker Übereinkommen)(21), das die Union nicht bindet, dem aber alle Mitgliedstaaten beigetreten sind(22), heißt es in Bezug auf die Schiedsfähigkeit, dass „[j]eder Vertragsstaat … eine schriftliche Vereinbarung an[erkennt], durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann“(23). Die Schiedsfähigkeit wird dort nur negativ definiert, da „[d]ie Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches … versagt werden [darf], wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, … dass der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann“(24).
25. Nach schwedischem Recht richtet sich die Schiedsfähigkeit eines Rechtsstreits danach, ob es den Parteien gestattet ist, eine Einigung außerhalb des Gerichtsapparats über den in Rede stehenden Anspruch zu erzielen. Ist dies der Fall, so ist der Rechtsstreit schiedsfähig; andernfalls kann die Streitigkeit nicht im Wege eines Schiedsverfahrens beigelegt werden. Sollte Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung dahin auszulegen sein, dass er der außergerichtlichen Einigung entgegensteht(25), beträfe dies daher die Schiedsfähigkeit des Rechtsstreits zwischen Reibel und Stankoimport nach dem anwendbaren nationalen Recht. Ebenfalls nach diesem Recht müsste die in dem Vertrag zwischen Reibel und Stankoimport enthaltene Schiedsklausel vom vorlegenden Gericht für ungültig erklärt werden, ohne dass es einer gerichtlichen Kontrolle des Schiedsspruchs bedürfte, der dann bar jeder Rechtsgrundlage wäre.
26. Würde die erste Vorlagefrage so, wie sie formuliert ist, beantwortet, so brächte dies den Gerichtshof in eine heikle Situation, da „sich außergerichtlich über Ansprüche einigen“ begrifflich zu weit gefasst ist. Die Formen der außergerichtlichen Einigung sind vielfältig, und jede dieser Formen ist durch unterschiedliche Funktionsregeln und Garantien gekennzeichnet. Der Ausgangsrechtsstreit wirft jedoch die sehr konkrete Frage der Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit auf, die nicht irgendeine beliebige Form der Streitbeilegung ist und die besondere Merkmale aufweist, die bei der Prüfung zu berücksichtigen wesentlich ist. Das Fehlen der Schiedsfähigkeit hat sich bereits aus den Konsequenzen ergeben, die aus der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof zu ziehen waren(26).
27. Ich schlage daher vor, die erste Frage darauf zu konzentrieren, ob Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung es den Vertragsparteien erlaubt, ein Schiedsverfahren über Ansprüche einzuleiten, die im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt werden dürfen.
2. Wörtliche, systematische und teleologische Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der geänderten Fassung
28. Nach einer gefestigten Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu bestimmen ist(27).
a) Zur wörtlichen Auslegung der Klausel über die Nichterfüllung von Ansprüchen
29. Was erstens den Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung betrifft, so weise ich darauf hin, dass dieser eine Klausel über die Nichterfüllung von Ansprüchen (no claims clause, im Folgenden: Anspruchsausschlussklausel) enthält, die sich häufig in Rechtsakten der Union zur Einführung restriktiver Maßnahmen findet. Diese Bestimmung gilt u. a. für Ansprüche jedweder russischen Person, Organisation oder Einrichtung(28), die Schadensersatzansprüche und ähnliche Ansprüche geltend macht(29), weil ein Vertrag oder ein Geschäft von den mit der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung erlassenen restriktiven Maßnahmen berührt wird.
30. Normadressat von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ist derjenige, bei dem der betreffende Anspruch geltend gemacht wird und der verpflichtet ist, ihm die Erfüllung zu versagen. Dies bedeutet, wie die französische Regierung ausgeführt hat, dass dem fraglichen Begehren nicht entsprochen werden darf.
31. Aus der wörtlichen Auslegung dieses Artikels ergibt sich, dass sein Wortlaut keinen Hinweis auf das Organ – im weiten Sinne des Wortes – enthält, dem die von der Vorschrift erfassten „Ansprüche“ unterbreitet werden. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den Hinweis bestätigt, dass Ansprüche in jeglicher Form nicht erfüllt werden.
32. Daraus ergibt sich auch, dass die Formulierung und die Geltendmachung von Ansprüchen als solche nicht verboten sind(30). Im Übrigen greift der bloße Umstand, dass in einem Vertrag die außergerichtliche Einigung, etwa im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit, vorgesehen ist, der Frage nicht vor, zu welchem Ergebnis dies führen könnte, d. h. welches Schicksal dem „Anspruch“ beschieden sein wird.
33. Dass Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung auf das „Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs“ Bezug nimmt und klarstellt, dass der Beweis, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht verboten ist, von der Person, die den Anspruch geltend macht, erbracht werden muss, deutet meines Erachtens nicht darauf hin, dass der in Rede stehende Anspruch notwendigerweise Teil eines Gerichtsverfahrens sein muss. Zwar greift diese Vorschrift hier auf die Terminologie zurück, die herkömmlicherweise zur Beschreibung dessen verwendet wird, was vor Gericht geschieht. Dies kann aber nicht entscheidend sein, da das „Verfahren“ und der „Beweis“ auch Merkmale außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren sind. Diese Bestimmung impliziert zwangsläufig, dass die Frage, ob ein Anspruch dem Verbot von Abs. 1 anheimfällt, erörtert werden kann, ohne diese Erörterung nur auf die Gerichte zu beschränken(31).
34. Aus der Wortlautauslegung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung ergibt sich somit nicht, dass es den von ihm erfassten Personen verboten wäre, einen Anspruch im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, die diesen Personen zufolge von den mit der Verordnung verhängten Maßnahmen berührt sein sollen, vor außergerichtlichen Instanzen geltend zu machen und nach einer Einigung zu streben.
b) Zur systematischen Auslegung der Anspruchsausschlussklausel
35. Die Analyse des Kontexts von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung lässt zwei wichtige Gesichtspunkte aufscheinen. Zum einen wird der freie Wille der Parteien, ihre Rechtsstreitigkeiten außerhalb der staatlichen Justiz beizulegen, offenbar durch eine Reihe von Schutzvorkehrungen eingehegt. Zum anderen zeigt dieser Kontext, dass der Unionsgesetzgeber keine Maßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Verträgen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit ergriffen hat.
36. So enthält erstens Art. 12 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung ein sehr klares Verbot, sich nicht wissentlich und vorsätzlich an der Umgehung der in dieser Verordnung aufgestellten Verbote zu beteiligen, was diejenigen einschließt, die sich aus Art. 2 dieser Verordnung ergeben. Dieses Verbot geht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen einher, die die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung anzuwenden haben.
37. Außerdem sieht Art. 13 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung einen weiten Anwendungsbereich vor, da diese Verordnung im Gebiet der Union gilt, aber darüber hinaus auch für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union sowie für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden(32).
38. Zweitens ergibt sich außerdem aus der Analyse des Kontexts, dass der Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung keine Verpflichtung vorgesehen hat, laufende Verträge in einer Weise zu ändern, dass jede Schiedsklausel ausgeschlossen wird. Er hat auch nicht vorgeschrieben, dass die Verträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen werden, keine Klausel enthalten, die die Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit oder eines außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismus im weiteren Sinn vorsieht.
39. Mit dem Erlass von Art. 12g Abs. 1, der im Jahr 2023 in die Verordnung Nr. 833/2014 eingefügt wurde(33), hat der Unionsgesetzgeber jedoch unmittelbar in den Inhalt der Verträge eingegriffen, indem er für die Ausführer die Verpflichtung vorsieht, ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen(34).
40. Zwar ergibt sich aus einer wörtlichen und systematischen Analyse von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung, dass es einer Partei offenbar unbenommen ist, vor einem Schiedsgericht einen Anspruch geltend zu machen, der nicht erfüllt werden darf, doch bleibt zu prüfen, ob eine solche Auslegung das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel nicht gefährdet.
c) Zur teleologischen Auslegung der Anspruchsausschlussklausel
41. Das mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung verfolgte Ziel besteht darin, zu verhindern, dass die von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen „einen Ausgleich für die nachteiligen Auswirkungen [dieser Maßnahmen] verlangen können, sowie die Wirtschaftsteilnehmer vor den Ansprüchen [zu] schützen, die die … Gegenparteien aufgrund von oder im Zusammenhang mit Verträgen, deren Ausführung die genannten Maßnahmen beeinträchtigt haben, gegen sie erheben könnten“(35).
42. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass bei den Schiedsgerichten „Ansprüche“ geltend gemacht werden können, ihnen aber nicht entsprochen werden darf. Diese Klarstellung ist wichtig angesichts des umfassenderen Ziels der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung, das darin besteht, „die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen“(36).
43. Die Erreichung des mit der no claims clause verfolgten Ziels kann daher auch im Fall der Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit und unter der Voraussetzung sichergestellt werden, dass jede Nachlässigkeit oder Komplizenschaft des Wirtschaftsteilnehmers der Union, die zu einem Verstoß gegen das Verbot von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung führt, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen verbunden ist(37).
3. Zur Wahrung der besonderen Merkmale der Unionsrechtsordnung
44. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass „es die durch die Verträge geschaffene Rechtsordnung grundsätzlich nicht [verbietet], dass Einzelne, die aufgrund der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union unter diese Rechtsordnung fallen, Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen im Rahmen dieser Ausübung entstehen können, einem Schiedsmechanismus unterwerfen“(38). Die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens durch Einzelne ist grundsätzlich möglich(39). Diese haben daher die Möglichkeit, einen Vertrag zu schließen, mit dem in klaren und deutlichen Worten die mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten ganz oder zum Teil anstelle des Gerichts, das normalerweise ohne eine Schiedsgerichtsklausel zuständig gewesen wäre, einem Schiedsgericht zugewiesen werden(40).
45. Die Entscheidung der Union, restriktive Maßnahmen zu erlassen, um die von ihr im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verfolgten Ziele zu erreichen, hat zum gegenwärtigen Stand der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung(41) die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, nicht beschnitten.
46. Ich halte es jedoch für erforderlich, darauf hinzuweisen, was das Unionsrecht von der Schiedsgerichtsbarkeit erwartet.
47. So sind die Schiedsgerichte, bei denen ein Anspruch im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung geltend gemacht würde(42), nicht nur an das Unionsrecht gebunden, sondern auch auf ihrer Ebene die Garanten für dessen ordnungsgemäße Anwendung und Einhaltung(43). Sie sind zwar aus dem staatlichen Gerichtsapparat und damit vom Dialog mit dem Gerichtshof ausgeschlossen, stehen aber dennoch nicht außerhalb des Unionsrechts.
48. Die Schiedsgerichte sind daher verpflichtet, ihre Aufgabe verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Es obliegt ihnen, für das richtige Gleichgewicht zwischen dem „Recht auf Autonomie“ der Parteien und dem Interesse des Mitgliedstaats an der Wahrung und dem Schutz der Grundwerte seiner öffentlichen Ordnung zu sorgen. Diese Einrichtungen sind daher verpflichtet, zu prüfen, wie ein Schiedsspruch erlassen werden kann, der vor den Gerichten am Sitz der Schiedsgerichtsbarkeit nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung angefochten werden kann. Im spezifischen Kontext der von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen müssen sie besonders wachsam in Bezug auf Gestaltungen sein, die zur Umgehung solcher Maßnahmen genutzt werden könnten, wie etwa die Rechtswahl oder Zustimmungsvereinbarungen, mit denen die mit den restriktiven Maßnahmen eingeführten Verbote umgangen werden sollen. Die Flexibilität des Schiedsrichters bei der Rechtsanwendung findet daher eine Grenze in der Verpflichtung, die öffentliche Ordnung des Landes zu beachten, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat (lex arbitri).
49. Befindet sich der Schiedsort in der Union, so ist das gewählte Schiedsgericht verpflichtet, die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, zu beachten, die durch den unionsrechtlichen ordre public ergänzt wird – wie ich im Rahmen meiner Prüfung der zweiten Vorlagefrage darlegen werde –, und eine gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs ist möglich(44). So verhält es sich im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits.
50. Hinzufügen möchte ich, obschon dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang ist, dass dann, wenn sich der Schiedsort außerhalb der Union befindet, erstens diese Schiedsgerichtswahl, unterstellt, dass sie aus freien Stücken erfolgt ist, den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der Union, falls diese Wahl zu einem Verstoß gegen das in Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellte Verbot führen sollte, potenziell Sanktionen aussetzen könnte, die wegen Umgehung der in der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung vorgesehenen Maßnahmen verhängt werden könnten.
51. Zweitens schließe ich nicht aus, dass die öffentliche Ordnung der Union vermittels Art. 13 Buchst. e der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung extraterritoriale Wirkungen entfalten kann: Nach dieser Vorschrift gilt die Verordnung für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
52. Drittens müsste, da Schiedssprüche nicht vollstreckbar sind, ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs vor einem Unionsgericht eingeleitet werden. In diesem Rahmen werden Anerkennung und Vollstreckung nur unter der Voraussetzung zugesprochen, dass der Schiedsspruch mit der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und damit dem der Union im Einklang steht.
53. In jedem Fall sollte die freiwillige Erfüllung eines Schiedsspruchs, der gegen das Verbot von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung verstößt, zur Verhängung von Sanktionen gegen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der Union wegen Beteiligung an der Umgehung der mit dieser Verordnung eingeführten restriktiven Maßnahmen führen(45).
4. Ergebnis der Würdigung
54. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung dahin auszulegen ist, dass zwei Parteien eines Vertrags nicht daran gehindert sind, ein Schiedsgericht mit einem Anspruch zu befassen, der im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt werden darf, wobei erstens einem Anspruch, der im Widerspruch zu dieser Bestimmung stünde, während oder am Ende dieses Schiedsverfahrens jedenfalls die Erfüllung versagt werden muss und zweitens der Schiedsspruch stets Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein muss, die geeignet ist, die Einhaltung der öffentlichen Ordnung der Union sicherzustellen.
B. Zur Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung und zur öffentlichen Ordnung der Union
1. Zur öffentlichen Ordnung als Grenze des freien Parteiwillens
55. Im Mittelpunkt des Ausgangsrechtsstreits steht ein Schiedsspruch, in dem das Schiedsgericht u. a. darüber befunden hat, ob der Anspruch von Stankoimport von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung erfasst wird. Das vorlegende Gericht ist seinerseits mit einer Klage von Reibel auf Aufhebung des Schiedsspruchs befasst. Nach nationalem Recht muss die Aufhebung eines solchen Schiedsspruchs im Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung erfolgen.
56. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass dieser anerkennt, dass die Wirksamkeit des Schiedsverfahrens, die gewahrt werden muss, zur Folge hat, dass die Kontrolle von Schiedssprüchen besonderen Charakter hat(46). Sobald jedoch der Schiedsmechanismus in der Union insbesondere im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Gebiet angewandt werden soll, muss hierbei notwendigerweise sichergestellt werden, dass die Anwendung dieses Mechanismus mit den für die Struktur der Gerichtsverfassung der Union maßgebenden Grundsätzen vereinbar ist und die öffentliche Ordnung der Union tatsächlich beachtet wird(47).
57. Die notwendige Überprüfung der Vereinbarkeit von Schiedssprüchen mit der öffentlichen Ordnung der Union schien in der Vergangenheit in hohem Maße den nationalen Rechtsordnungen zugewiesen zu sein(48), die durch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergänzt wurden(49); nunmehr ist dieses Überprüfungserfordernis aber auf der Grundlage von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV durch die jüngste Rechtsprechung einer autonomen Lösung zugeführt worden(50).
58. Die gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen unterliegt zwar Anpassungen, ist aber dennoch wirksam(51). In Anbetracht dieses Kontrollrahmens kann der Weg der Schiedsgerichtsbarkeit daher nicht von demjenigen beschritten werden, der sich „über Grundsätze und Bestimmungen des Primär- oder Sekundärrechts der Union hinwegsetzen [möchte], die für die durch die Verträge geschaffene Rechtsordnung wesentlich sind oder für die Erfüllung der Aufgaben der Union von grundlegender Bedeutung sind“, da diese Grundsätze und Bestimmungen Teil der öffentlichen Ordnung der Union sind(52). Diese gerichtliche Kontrolle ist daher über den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung von grundlegender Bedeutung für die Wahrung der Merkmale der Unionsrechtsordnung und trägt gleichzeitig der Eigentümlichkeit der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung.
59. Die öffentliche Ordnung der Union zeigt daher als solche dem freien Parteiwillen seine Grenzen auf: Sie ist von Einzelnen zwingend zu beachten(53). Die Beachtung dieser öffentlichen Ordnung stellt, wie der Gerichtshof entschieden hat, „eine wesentliche Ergänzung des strukturierten Netzes von miteinander verflochtenen Grundsätzen, Regeln und Rechtsbeziehungen dar, das die Union und ihre Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet“(54).
2. Zur wesentlichen Bedeutung der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung für die Unionsrechtsordnung und zur Einbeziehung von Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung in die öffentliche Ordnung der Union
60. Die öffentliche Ordnung der Union ist ebenso wie die der Mitgliedstaaten ein sich wandelnder Begriff. Die Kriterien, nach denen ein Grundsatz oder eine Bestimmung zur öffentlichen Ordnung gehört, sind vom Gerichtshof nicht klar definiert. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs besagt jedoch, dass sie von solcher Bedeutung sein müssen, dass jede Beeinträchtigung für die betreffende Rechtsordnung so untragbar wäre, dass sie nicht geduldet werden kann(55).
61. So sind Bestimmungen wie Art. 11 der Charta(56), die Art. 101 und 102 AEUV(57) sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Dienstleistungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit in der Union(58) oder auch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG(59) Teil der öffentlichen Ordnung der Union.
62. Die öffentliche Ordnung der Union wird auch negativ definiert. So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsfehler bei der Anwendung von Bestimmungen der Ersten Richtlinie 89/104/EWG(60), mit dem eine gerichtliche Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wurde, behaftet ist, keine Verletzung einer in der Unionsrechtsordnung wesentlichen Rechtsnorm darstellt(61).
63. In Anbetracht der Voraussetzungen, auf die der Gerichtshof jüngst hingewiesen hat(62), besteht meines Erachtens kein Zweifel daran, dass die Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung für die Erfüllung der der Union übertragenen Aufgaben wesentlich und/oder von grundlegender Bedeutung ist.
64. Ich weise darauf hin, dass Art. 3 EUV unter diesen Aufgaben diejenige, den Frieden zu fördern, nennt, die das erste der in dieser Bestimmung genannten Ziele ist(63). Nach Abs. 5 dieses Artikels schützt und fördert die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte, und sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zum Schutz der Menschenrechte sowie zur Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
65. Art. 21 EUV bekräftigt, dass die Union auf internationaler Ebene an Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten, der Menschenwürde und der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts festhält(64). Die Politik und die Maßnahmen der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beruhen auf dem Ziel, die Werte und grundlegenden Interessen der Union zu wahren, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken(65).
66. Die auf Art. 215 AEUV gestützte Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung knüpft an diese Ziele an, da sich die mit ihr eingeführten restriktiven Maßnahmen aus dem GASP-Beschluss ergeben, die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu Russland auszusetzen oder einzuschränken. Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung geht hervor, dass diese Maßnahmen darauf abzielen, „die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und … eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen“. Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass solche Ziele von erstrangiger Bedeutung sind und dem – nicht weniger wichtigen – Ziel entsprechen, in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union, auf die ich soeben hingewiesen habe, Frieden und internationale Sicherheit zu erhalten(66).
67. Da außerdem nach ständiger Rechtsprechung die mit den Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden, im Allgemeinen und mit der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung im Besonderen verfolgten Ziele so bedeutend sind, dass sie auch erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen(67), bin ich der Ansicht, dass diese Folgen auch die Form einer Einschränkung der Vertragsfreiheit Einzelner annehmen können(68), was sich zwangsläufig daraus ergeben wird, dass auch restriktive Maßnahmen gegen Russland Bestandteil der öffentlichen Ordnung der Union sind.
68. Allerdings weise ich auch darauf hin, dass der Gerichtshof stets selektiv vorgegangen ist: Dass bestimmte Grundsätze oder Vorschriften zur öffentlichen Ordnung gehören, hat er im Wesentlichen einzelfallbezogen anerkannt. Nachdem etwa festgestellt worden ist, dass die Richtlinie 93/13 eine Maßnahme darstellt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union unerlässlich ist, müssen die nationalen Gerichte letztlich nur die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie sicherstellen(69).
69. Daher halte ich es für erforderlich und angesichts der Genauigkeit der Bestimmungen, die als zur öffentlichen Ordnung gehörig anerkannt sind, für ausreichend, anzuerkennen, dass Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung Teil der öffentlichen Ordnung der Union ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich die öffentliche Ordnung auf die wesentlichen Bestimmungen des Unionsrechts konzentriert, ohne die Funktionsweise von Mechanismen wie der Schiedsgerichtsbarkeit übermäßig zu beeinträchtigen, wobei gleichzeitig aber ein zufriedenstellendes Schutzniveau für die aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewahrt bleibt.
70. Ein solcher Ansatz ermöglicht es auch, sicherzustellen, dass die öffentliche Ordnung der Union tatsächlich aus Bestimmungen besteht, die unmittelbare Wirkung haben und in der Person des Einzelnen Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben(70).
71. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 soll nämlich gewährleisten, dass die Wirtschaftsteilnehmer der Union keinen nachteiligen Folgen ausgesetzt sind, die sich aus der Änderung ihrer Rechtsstellung infolge des Inkrafttretens der restriktiven Maßnahmen gegen Russland ergeben. Mit anderen Worten kann ein Vertragspartner einer russischen Organisation, der aufgrund der in der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung verhängten Maßnahmen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen darf, das sich aus dieser Bestimmung ergebende Recht geltend machen, die Ansprüche dieser Organisation nicht zu erfüllen, und es ist Sache der nationalen Gerichte, dieses Recht zu schützen. Allerdings lassen nicht alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung zwangsläufig in der Person des Einzelnen Rechte entstehen(71). Daher reicht es meines Erachtens aus, sich an die Feststellung des Unionsgesetzgebers im Jahr 2025 zu halten, wonach „[d]ie wirksame Umsetzung der Anspruchsverzichtsklausel … als im Einklang mit der öffentlichen Ordnung der Union und der Mitgliedstaaten stehend betrachtet [wird]“(72).
3. Zur Intensität der Kontrolle von Schiedssprüchen durch die nationalen Gerichte
72. Die Kontrolle von Schiedssprüchen kann Anpassungen unterliegen, damit sich die Schiedsmechanismen innerhalb des für sie kennzeichnenden flexiblen Rahmens entwickeln können. Die gerichtliche Kontrolle muss jedoch wirksam sein(73). Daraus folgt für die Mitgliedstaaten zwar eine Freiheit bei der Wahl der Mittel, aber eine Verpflichtung, dieses Ergebnis sicherzustellen.
73. Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Royal Football Club Seraing(74) klar zum Ausdruck gebracht, was er von einer solchen Kontrolle erwartet. Obwohl der Gerichtshof in diesem Urteil mit einem anderen Schiedsmechanismus als dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden(75) befasst war, kann ich mir nicht vorstellen, dass der wirksame gerichtliche Rechtsschutz der Einzelnen, die Inhaber von durch das Unionsrecht verliehenen und zur öffentlichen Ordnung gehörenden Rechten sind, in Abhängigkeit von der jeweiligen Sachlage unterschiedlich ausgeprägt sein sollte.
74. Folglich „müssen [zum einen] die Gerichte der Mitgliedstaaten, die eine solche Kontrolle vorzunehmen haben, in einem Fall, in dem ein solcher Schiedsspruch wie im vorliegenden Fall eine Auslegung oder Anwendung der Grundsätze oder Bestimmungen enthält, die Teil der öffentlichen Ordnung der Union sind und dem Einzelnen Rechte oder Freiheiten verleihen, in der Lage sein, die Auslegung dieser Grundsätze oder dieser Bestimmungen, die Rechtsfolgen, die mit dieser Auslegung für ihre Anwendung auf den konkreten Fall verbunden sind, und die im Hinblick auf diese Auslegung vorgenommene rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts, wie er von dem Schiedsorgan festgestellt und gewürdigt wurde, zu überprüfen“(76). Die gerichtliche Kontrolle ist daher allein auf Bestimmungen gerichtet, aus denen die öffentliche Ordnung der Union besteht. Für die übrigen Bestimmungen wird davon ausgegangen, dass die Schiedsgerichte in voller eigener Verantwortung handeln(77).
75. Zum anderen „dürfen sich diese Gerichte nicht darauf beschränken, gegebenenfalls festzustellen, dass ein solcher Schiedsspruch ganz oder teilweise mit Grundsätzen oder Bestimmungen unvereinbar ist, die Teil der öffentlichen Ordnung der Union sind. … Vielmehr müssen diese Gerichte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit den anwendbaren nationalen Bestimmungen auch alle im Fall der Feststellung einer solchen Unvereinbarkeit gebotenen rechtlichen Konsequenzen ziehen können. Andernfalls wäre die vorgenommene gerichtliche Kontrolle nämlich nicht wirksam, da sie diese Unvereinbarkeit fortbestehen lassen könnte“(78). Die Achtung und der Vorrang der öffentlichen Ordnung der Union wären nicht gewährleistet, wenn die Unvereinbarkeit fortbestünde(79).
76. Die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, die sich auf den Wesensgehalt der Unionsrechtsordnung konzentriert, gebietet es schließlich, von den nationalen Gerichten zu verlangen, sich gegebenenfalls von Amts wegen(80) mit der Frage zu befassen, ob Schiedssprüche mit dem unionsrechtlichen ordre public vereinbar sind(81).
77. Was den Ausgangsrechtsstreit betrifft, so scheint das schwedische Recht eine wirksame Kontrolle der Schiedssprüche sicherzustellen, da die schwedischen Gerichte, die mit dieser Prüfung betraut sind, die Schiedssprüche für ungültig erklären müssen, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung Schwedens, zu der die öffentliche Ordnung der Union gehört, offensichtlich unvereinbar sind oder wenn sie in einer mit diesen offensichtlich unvereinbaren Weise ergangen sind(82).
78. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung Teil der öffentlichen Ordnung der Union ist. Ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs anhängig ist, muss sich gegebenenfalls von Amts wegen vergewissern, ob die Anwendung dieser Bestimmung durch das Schiedsgericht mit dieser Bestimmung auch in Einklang steht. Im Fall der Feststellung einer Unvereinbarkeit mit dieser Bestimmung hat das betreffende Gericht alle Konsequenzen zu ziehen, die nach seinem nationalen Recht geboten sind, und dem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, der auf den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Union gestützt wurde, stattzugeben, um die Unvereinbarkeit mit der Unionsrechtsordnung zu beseitigen.
C. Zum Begriff „Ansprüche“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung
79. Nach dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schiedsspruch wurde Stankoimport zum einen der an Reibel gezahlte Vorschuss für die Lieferung der Waren, deren Ausfuhr letztlich nicht genehmigt worden war, zurückerstattet, und zum anderen wurden Stankoimport Zinsen gezahlt. Das vorlegende Gericht, das mit der Überprüfung dieses Schiedsspruchs betraut ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Anspruch von Stankoimport auf Rückzahlung des Vorschusses zuzüglich Zinsen zu den „Ansprüchen“ gehört, die im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung nicht erfüllt werden dürfen.
80. Die Beantwortung dieser Frage erfordert es, in einem ersten Schritt auf die Analyse dieser Bestimmung zurückzukommen, bevor in einem zweiten Schritt anhand dessen der von Stankoimport vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Anspruch eingestuft wird.
1. Zu Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung
81. Die Auslegung dieses Begriffs stützt sich auf dieselbe Methode wie die in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge dargelegte.
82. In Anbetracht des Wortlauts und des Kontexts dieses Artikels, des mit ihm verfolgten Ziels sowie des durch die Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung insgesamt geschaffenen Systems bin ich daher der Ansicht, dass der Anspruch von Stankoimport auf Rückzahlung unter den Begriff „Ansprüche“ fällt, die nicht erfüllt werden dürfen.
83. So ist erstens der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung sehr weit gefasst(83): Die darin angeführten Ansprüche betreffen „[sämtliche] Verträge“ oder „[sämtliche] Geschäfte“, in jeglicher Form, sofern deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird(84). Die Vorschrift enthält eine Auflistung von Ansprüchen, die lediglich zur Veranschaulichung dient. Diese Liste, die mit dem Wort „einschließlich“ eingeleitet wird, ist daher nicht abschließend. Sie umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, Schadensersatzansprüche und ähnliche Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche(85). Schließlich erfasst Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung nicht nur Ansprüche, die von natürlichen und juristischen Personen, die von den restriktiven Maßnahmen individuell betroffen sind, geltend gemacht werden, sondern auch Ansprüche, die von jedweder sonstigen russischen Person, Organisation oder Einrichtung geltend gemacht werden.
84. Zweitens soll die Anspruchsausschlussklausel in kontextueller und systematischer Hinsicht die Folgen abwehren, die sich daraus ergeben, dass mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 833/2014 diese Vorrang vor jedweder mit ihr nicht vereinbaren vertraglichen Regelung beansprucht(86). Aus Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung geht hervor, dass wenn sich der Anspruch auf einen Vertrag oder ein Geschäft bezieht, dessen Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt wird, dessen Nichterfüllung automatisch und unabhängig davon geboten ist, ob die Erfüllung des Anspruchs einen Verstoß gegen die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, d. h. ein verbotenes Geschäft, zur Folge hätte. Art. 11 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung ist somit eine autonome Bestimmung, die alle für ihre Anwendung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen enthält.
85. Drittens weise ich in Bezug auf das mit der no claims clause verfolgte Ziel darauf hin, dass diese Art von Klausel erstmals durch die Verordnung (EWG) Nr. 3541/92(87) in einen Rechtsakt der Union aufgenommen wurde. Aus der Erwägungsgründen dieser Verordnung ging hervor, dass infolge des Embargos gegen den Irak „Wirtschaftsunternehmen in der Gemeinschaft und in Drittländern dem Risiko von Ansprüchen von irakischer Seite ausgesetzt [sind] … Es ist erforderlich, Wirtschaftsunternehmen auf Dauer gegen solche Ansprüche zu schützen und Irak daran zu hindern, einen Ausgleich für negative Folgen des Embargos zu erhalten“(88). Im Kontext der restriktiven Maßnahmen, wie ich bereits festgestellt habe(89), verfolgt die Anspruchsausschlussklausel das Ziel, die Wirtschaftsteilnehmer der Union, die sich in einer „unhaltbaren Lage“(90) befinden, vor den Ansprüchen zu schützen, die die Gegenparteien aufgrund von oder im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Ausführung die genannten Maßnahmen beeinträchtigt haben, gegen sie erheben könnten(91).
86. Zur Frage der Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 833/2014(92) hat der Gerichtshof im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht entschieden, dass „die Bedeutung der mit [der Verordnung Nr. 833/2014] verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine und die Unterstützung einer friedlichen Beilegung der Krise in diesem Land – die sich … in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen –, auch erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer [rechtfertigt]. Unter diesen Umständen und insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die Intensität der vom Rat als Reaktion auf die Krise in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen allmählich steigerte, kann der Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht … nicht als unverhältnismäßig angesehen werden“(93).
87. Dass der Anspruch, um den es im Ausgangsverfahren geht, von einer Person geltend gemacht wurde, die in den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung fällt, scheint mir an diesem Ergebnis nichts ändern zu können(94).
88. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass auch von den Personen, die für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind, gleichwohl aber u. a. in ihren Eigentumsrechten berührt werden, die soeben angeführten negativen Konsequenzen zu tragen sind, selbst wenn sie erheblich sind(95).
89. Was die etwaige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts von Stankoimport betrifft, so möchte ich jedenfalls darauf hinweisen, dass der Umstand, dass diese Gesellschaft Gläubigerin von Reibel ist, durchaus durch eine Entscheidung, deren Vollstreckung ausgesetzt wird(96), oder durch ein Feststellungsurteil, mit dem diese Forderung gesichert wird, festgestellt werden könnte. Da es sich bei den restriktiven Maßnahmen ihrer Natur nach um reversible Maßnahmen auf Zeit handelt(97), sollte die auf diese Weise festgestellte Forderung dann nach Aufhebung der Maßnahmen beglichen werden.
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
90. Der Anspruch von Stankoimport auf Rückzahlung des gezahlten Vorschusses gehört meines Erachtens zu den Ansprüchen, die im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung nicht erfüllt werden dürfen. Da die Nebenforderung der Hauptforderung folgt, gilt dies auch für den Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
91. Zunächst wird der Anspruch von Stankoimport, einem russischen Wirtschaftsteilnehmer, geltend gemacht.
92. Sodann wird der Anspruch unbestreitbar wegen und daher im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen Stankoimport und Reibel über die Lieferung von Waren geltend gemacht.
93. Schließlich wurde die Erfüllung dieses Vertrags durch das Verbot der Ausfuhr von „Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ nach Art. 2 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung verhindert(98). Diese Erfüllung ist daher von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen offenbar zumindest teilweise unmittelbar berührt(99). Mit der Anrufung des Schiedsgerichts wollte sich Stankoimport notwendigerweise auf die fehlende Lieferung und damit auf die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Reibel stützen, um die Rückzahlung des gezahlten Vorschusses zu erlangen.
94. Aus den vorstehenden Gründen ist Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass er der Erfüllung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Vorschusses zuzüglich Zinsen für Waren, deren Lieferung auf der Grundlage dieser Verordnung verhindert wurde, entgegensteht.
III. Ergebnis
95. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Svea hovrätt (Berufungsgericht für Svealand, Schweden) wie folgt zu beantworten:
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der zum Zeitpunkt des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schiedsspruchs geltenden Fassung
ist dahin auszulegen, dass
– dass zwei Parteien eines Vertrags nicht daran gehindert sind, ein Schiedsgericht mit einem Anspruch zu befassen, der im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt werden darf, wobei erstens einem Anspruch, der im Widerspruch zu dieser Bestimmung stünde, während oder am Ende dieses Schiedsverfahrens jedenfalls die Erfüllung versagt werden muss und zweitens der Schiedsspruch stets Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein muss, die geeignet ist, die Einhaltung der öffentlichen Ordnung der Union sicherzustellen;
– diese Vorschrift Teil der öffentlichen Ordnung der Union ist. Ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs anhängig ist, muss sich folglich gegebenenfalls von Amts wegen vergewissern, ob die Anwendung dieser Bestimmung durch das Schiedsgericht mit dieser Bestimmung auch in Einklang steht. Im Fall der Feststellung einer Unvereinbarkeit mit dieser Bestimmung hat das betreffende Gericht alle Konsequenzen zu ziehen, die nach seinem nationalen Recht geboten sind, und dem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, der auf den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Union gestützt wurde, stattzugeben;
– diese Vorschrift der Erfüllung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Vorschusses zuzüglich Zinsen für Waren, deren Lieferung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 833/2014 verhindert wurde, entgegensteht.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Inspiriert durch das berühmte Gedicht von Henry Wadsworth Longfellow, The Theologian’s tale; Elizabeth.
3 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 78).
4 Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. 2013 L 165, S. 63).
5 Urteil vom 22. Februar 2024, Mytilinaios/DEI und Kommission und Kommission/DEI (C‑701/21 P und C‑739/21 P, EU:C:2024:146, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
6 Verordnung des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. 2009 L 134, S. 1).
7 Verordnung des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014 L 229, S. 1), hier angeführt in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (ABl. 2014 L 349, S. 30) geänderten Fassung. Vgl. insbesondere Art. 1 Buchst. a und Art. 2 der Verordnung Nr. 833/2014 in der so geänderten Fassung.
8 Für die weitere Prüfung werde ich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf die „Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung“ Bezug nehmen, soweit sie sich auf die zum Zeitpunkt des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schiedsspruchs anwendbare Fassung dieser Verordnung bezieht, d. h. in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1163 der Kommission vom 5. Juli 2019 zur Änderung und Festlegung einer einzigen Liste der Anhänge mit den Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission über bestimmte Verordnungen über restriktive Maßnahmen (ABl. 2019, L 182, S. 33).
Art. 11 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung lautet:
„(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:
a) Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c und d oder nach den Anhängen III, IV, V und VI,
b) jedweder sonstigen russischen Person, Organisation oder Einrichtung,
c) sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.“
9 Nach Art. 1 Abs. 1 des Lag (1999 :116) om skiljeförarande (Gesetz Nr. 116 von 1999 über das Schiedsverfahren, im Folgenden: Schiedsverfahrensgesetz).
10 Nach Art. 33 Abs. 1 des Schiedsverfahrensgesetzes.
11 Lagen (1996:95) om vissa internationella sanktioner (Gesetz Nr. 95 von 1996 über bestimmte internationale Sanktionen).
12 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof derzeit mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), befasst sei, das ähnliche Fragen aufwerfe, nämlich die Rechtssache Čiekuri-Shishki (C‑480/24, EU:C:2025:672).
13 Das vorlegende Gericht stützt sich hier auf das Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah (C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 56), sowie auf das Urteil vom 13. September 2018, Rosneft u. a./Rat (T‑715/14, EU:T:2018:544, Rn. 206).
14 Das vorlegende Gericht beruft sich hier auf das Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 35).
15 Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteil vom 30. Oktober 2025, Attal et Associés (C‑321/24, EU:C:2025:836, Rn. 19).
16 Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236). Zur Erinnerung: Diese Fragen betrafen die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die Gültigkeit eines GASP-Beschlusses, sodann die Gültigkeit bestimmter Bestimmungen eines solchen Beschlusses und der Verordnung Nr. 833/2014, darunter Art. 11, sowie die Auslegung einiger Bestimmungen dieser Verordnung. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 833/2014 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht geprüft (vgl. Rn. 143 bis 151 dieses Urteils).
17 Vgl. Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35).
18 Jarrosson, C., „L’arbitrabilité: présentation méthodologique“, Revue de jurisprudence commerciale, 1996, Nr. 1, S. 1.
19 Die Schiedsfähigkeit ist in den Mitgliedstaaten kein einheitliches Konzept. In Frankreich, Spanien und Italien sind Streitigkeiten schiedsfähig, die sich auf zur freien Disposition der Parteien stehende Rechte beziehen (vgl. Art. 2059 des französischen Code civil, Art. 2 Abs. 1 des spanischen Gesetzes 60/2003 vom 23. Dezember 2003 über die Schiedsgerichtsbarkeit und Art. 806 der italienischen Zivilprozessordnung). In Deutschland richtet sich die Schiedsfähigkeit nach der vermögensrechtlichen Natur der geltend gemachten Ansprüche (§ 1030 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung). Ein ähnlicher Grundsatz ist im polnischen Recht vorgesehen (vgl. Art. 1157 der polnischen Zivilprozessordnung).
20 Ravillon, L, „Que reste-t‑il du concept d’inarbitrabilité?“ in Manciaux, S. und Loquin, E. (Hrsg.), L’ordre public et l’arbitrage, Actes du colloque des 15 et 16 mars 2013, unter der Leitung des CREDIMI, LexisNexis 2014, S. 57.
21 United Nations Treaty Series, Bd. 330, S. 3.
22 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 116).
23 Art. II Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens.
24 Art. V Abs. 2 Buchst. a des New Yorker Übereinkommens.
25 Dieser Begriff ist weiter gefasst als nur die Schiedsgerichtsbarkeit.
26 Vgl. Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 60).
27 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 15. Januar 2026, Wunner (C‑77/24, EU:C:2026:1, Rn. 35).
28 Vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung.
29 Zur Auslegung des Begriffs „Ansprüche“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung verweise ich auf meine Würdigung der dritten Vorlagefrage.
30 Eine solche Schlussfolgerung steht im Einklang mit der in der Verordnung Nr. 269/2014 enthaltenen Definition des Begriffs „Anspruch“, aus der hervorgeht, dass sie „jede … Forderung, … unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde“ (vgl. Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 269/2014), erfasst, auch wenn zu bedauern ist, dass die Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung keine ähnliche Bestimmung enthält.
31 Anders als sich aus Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung ergibt, der ausdrücklich die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten betrifft.
32 Vgl. Art. 13 Buchst. a sowie c bis e der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung.
33 Vgl. 23. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 28 der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 2023/2878).
34 Interessanterweise geht die durch Art. 12g der Verordnung Nr. 833/2014 eingeführte Verpflichtung mit einer Anordnung an die Ausführer einher, sicherzustellen, „dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält“ (vgl. Art. 12g Abs. 3 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung). Darüber hinaus sind diese Ausführer auch dann zur Unterrichtung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats verpflichtet, wenn ihr Vertragspartner gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt (vgl. Art. 12g Abs. 4 dieser Verordnung).
35 Zu den restriktiven Maßnahmen gegen das libysche Regime vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SH (C‑168/17, EU:C:2018:798, Nr. 50).
36 Vgl. zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 833/2014 in ihrer ursprünglichen Fassung.
37 Wie in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung vorgesehen.
38 Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 78).
39 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 80).
40 Vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 2025/1494), hat der Unionsgesetzgeber in Art. 11 der Verordnung Nr. 833/2014 einen neuen Absatz eingefügt, um die Frage der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen durch die Mitgliedstaaten zu behandeln, allerdings nur im Hinblick auf Investitionsschiedsverfahren im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen (vgl. 22. Erwägungsgrund der Verordnung 2025/1494 und Art. 11 Abs. 2a der Verordnung Nr. 833/2014 in der so geänderten Fassung). Im Übrigen stelle ich, selbst wenn dies für unsere Rechtssache nicht relevant ist, zudem fest, dass die Verordnung Nr. 833/2014 vom Verbot, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit einer russischen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die gelistet worden ist oder von ihr gehalten wird oder die im Namen einer gelisteten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, eine Ausnahme für Transaktionen vorsieht, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts‑, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sowie dann, wenn solche Transaktionen mit den Zielen der Verordnung Nr. 833/2014 und der Verordnung Nr. 269/2014 im Einklang stehen (vgl. Art. 5aa Abs. 3 Buchst. g der Verordnung Nr. 833/2014, eingeführt durch die Verordnung [EU] 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung [EU] Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren [ABl. 2022, L 193, S. 1]).
42 Ich füge hinzu, dass die Suche nach einer gütlichen Einigung zwischen den Vertragsparteien durch Art. 12 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung nicht dem Anwendungsbereich des Unionsrechts entzogen ist: Reibel wäre in allen Fällen und unabhängig von der vereinbarten Form der Schlichtung verpflichtet, einen vom Verbot nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung erfassten Anspruch nicht zu erfüllen, auch nicht aus freien Stücken.
43 Ein angemessen umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer der Union sollte sicherstellen, dass sich diese Schiedsgerichte im Gebiet der Union befinden. Art. 13 Buchst. e der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung könnte jedoch auch eine Verpflichtung für eine solche nicht im Gebiet der Union befindliche Einrichtung begründen, sich zu vergewissern, dass das Unionsrecht eingehalten wird. Die Frage stellt sich jedoch im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht, da der Schiedsrichter Schwede ist.
44 Die Intensität einer solchen Kontrolle wird auch im Rahmen der Prüfung der zweiten Vorlagefrage zu bestimmen sein.
45 Insoweit sind die Wirtschaftsteilnehmer der Union, die sich verpflichten, eine Klausel zu unterzeichnen, wie sie in dem Vertrag zwischen Reibel und Stankoimport enthalten ist, dessen Inhalt in Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben ist, zu warnen.
46 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 84).
47 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 82).
48 Vgl. Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 37), und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 35).
49 An erster Stelle steht dabei das New Yorker Übereinkommen, das eine gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung vorsieht: vgl. Art. V dieses Übereinkommens sowie Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 116).
50 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 83). Diese Autonomisierung wurde bereits im Urteil vom 21. Dezember 2023, International Skating Union/Kommission (C‑124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 193), angekündigt.
51 Der Gerichtshof erläutert deren weiten Umfang in Rn. 86 des Urteils vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617).
52 Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 87).
53 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 87).
54 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 87).
55 Mit anderen Worten, wie Generalanwältin Ćapeta ausführt, „[besteht d]ie Notwendigkeit, die Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit der öffentlichen Ordnung zu überprüfen …, weil an solchen Vorschriften ein so großes öffentliches Interesse bestehen kann, dass ihre Anwendbarkeit nicht durch Parteiwillen ausgeschlossen werden kann“ (Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache Royal Football Club Seraing [C‑600/23, EU:C:2025:24, Nr. 72]).
56 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol (C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 66 und 67).
57 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, International Skating Union/Kommission (C‑124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 192 und 193 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29). Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36 bis 38). Vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 51 und 52).
60 Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).
61 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 52).
62 Siehe Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge.
63 Vgl. Art. 3 Abs. 1 EUV.
64 Vgl. Art. 21 Abs. 1 EUV.
65 Vgl. Art. 21 Abs. 2 Buchst. a, b und c EUV.
66 Vgl. Urteile vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115 und 150), und vom 17. September 2020, Rosneft u. a./Rat (C‑732/18 P, EU:C:2020:727, Rn. 115).
67 Vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150).
68 In der Unionsrechtsordnung ist die Achtung der öffentlichen Ordnung nicht die einzige Beschränkung des freien Parteiwillens: vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Angonese (C‑281/98, EU:C:2000:296, Rn. 34), vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 24), oder auch Urteil vom 11. Dezember 2007, International Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union (C‑438/05, EU:C:2007:772, Rn. 33 und 34).
69 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 51 und 53).
70 Vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 88 und 89).
71 Vgl. zum Vergleich mit Art. 11 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung die Art. 1, 6, 7, 9 oder auch 14 dieser Verordnung.
72 Vgl. 22. Erwägungsgrund der Verordnung 2025/1494.
73 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Urteil vom 1. August 2025 (C‑600/23, EU:C:2025:617).
75 Nämlich mit einem den betroffenen Einzelnen einseitig aufgezwungenen: vgl. Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rn. 93, 96 und 106).
76 Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 101).
77 Ich verweise hier auf die Nrn. 47 und 48 der vorliegenden Schlussanträge.
78 Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 102 und 103).
79 Um eine solche Unvereinbarkeit festzustellen, können die nationalen Gerichte vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens unterstützt werden, das „ein wesentlicher Bestandteil des durch die Verträge geschaffenen Systems [ist], das es den nationalen Gerichten ermöglichen soll, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten“ (Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 77).
80 Vgl. entsprechend Urteil vom 14. September2023, Tuk Tuk Travel (C‑83/22, EU:C:2023:664, Rn. 45).
81 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 115).
82 Der „offensichtliche“ Charakter der Unvereinbarkeit sollte jedoch angesichts der in Nr. 75 dieser Schlussanträge genannten Anforderung und des angestrebten Ziels, jede Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung der Union zu beseitigen, nicht zu restriktiv ausgelegt werden. Die Wirksamkeit der dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte ist somit wohl nicht damit in Einklang zu bringen, dass nur Fälle offensichtlicher Unvereinbarkeit beanstandet werden.
83 Wie auch die Kommission in ihrem Arbeitsdokument mit dem Titel „Commission consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation no 833/2014 and Council Regulation no 269/2014“, zuletzt aktualisiert am 23. Januar 2026 (vgl. Fn. 87, S. 420 dieses Dokuments), ausführt.
84 Hervorhebung nur hier.
85 Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form.
86 Vgl. Rn. 33 des Dokuments „Aktualisierung der vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ (Dokument des Rates vom 27. Juni 2022, 10572/22). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Norkus in der Rechtssache Čiekuri-Shishki (C‑480/24, EU:C:2025:672, Nr. 68).
87 Verordnung des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. 1992, L 361, S. 1).
88 Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung Nr. 3541/92.
89 Siehe Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.
90 Nach dem von Generalanwalt Norkus in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Čiekuri-Shishki (C‑480/24, EU:C:2025:672, Nr. 70) verwendeten Ausdruck.
91 Soweit die Anspruchsausschlussklausel für Ansprüche der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 833/2014 angeführten Personen und Organisationen gilt, besteht das verfolgte Ziel auch darin, diesen Personen nicht zu erlauben, einen Ausgleich für die nachteiligen Auswirkungen der gegen sie ergriffenen Maßnahmen zu verlangen (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SH [C‑168/17, EU:C:2018:798, Nr. 50]).
92 Der Gerichtshof hat damals über die Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung Nr. 1290/2014 geänderten Fassung entschieden (siehe Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge).
93 Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150).
94 Im Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), war die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Organisation, auf die ein Teil der mit der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung Nr. 1290/2014 geänderten Fassung verhängten Beschränkungen spezifisch Anwendung fand und die in den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung fiel.
95 Vgl. Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah (C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
96 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Norkus in der Rechtssache Čiekuri-Shishki (C‑480/24, EU:C:2025:672, Nrn. 61 ff.).
97 Vgl. Urteile vom 13. März 2025, Shuvalov/Rat (C‑271/24 P, EU:C:2025:180, Rn. 78), und vom 5. Februar 2026, VEB.RF/Rat (C‑572/24 P, EU:C:2026:74, Rn. 138).
98 Ich erinnere daran, dass die belgischen Behörden die betreffenden Güter als „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ im Sinne der Verordnung Nr. 428/2009 eingestuft haben (siehe Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge).
99 Der Vertrag wurde zwar im Jahr 2015 geschlossen, als das Verbot des Verkaufs und der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bereits in Kraft war. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung beschränkt den Anspruchsausschluss jedoch nicht auf die Ansprüche im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Verträgen, was natürlich die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer der Union stärker schützt.