Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 26.02.2026 – C-113/26
ECLI:EU:C:2026:113
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
TAMARA ĆAPETA
vom 26. Februar 2026(1)
Rechtssache C‑120/25
Verband Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V.
gegen
PAYBACK GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Energie – Energieeffizienz-Etikettierung – Verordnung (EU) 2017/1369 – Art. 2 Nr. 13 – Begriff „Händler“ – Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a – Verpflichtung, in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen – Betreiber eines Bonuspunkteprogramms – Online-Newsletter zur Werbung für ein Gewinnspiel mit Auslobung eines Fernsehgeräts als Gewinn – Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission – Art. 4 Buchst. d “
I. Einleitung
1. Das Sprichwort „Es ist nicht alles Gold, was glänzt“ erinnert daran, dass der erste Eindruck täuschen kann. Was auf den ersten Blick reizvoll oder wertvoll erscheint, mag sich als wenig attraktiv erweisen.
2. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen einer Person ein Produkt unentgeltlich angeboten wird, beispielsweise im Rahmen eines Gewinnspiels, ohne sie über die Eigenschaften des Produkts – und damit über die möglichen Auswirkungen seiner künftigen Benutzung – zu informieren.
3. Im vorliegenden Verfahren wird der Gerichtshof im Wesentlichen ersucht, zu entscheiden, inwieweit Personen über die Eigenschaften eines Produkts informiert werden müssen, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
4. PAYBACK, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ist die Betreiberin eines Multipartner-Bonusprogramms. Ziel des Unternehmens ist es, Kunden zu binden und neue Kunden zu gewinnen, indem es Nutzern des Bonuspunkteprogramms, die bei einem seiner Einzelhandelspartner einkaufen, „PAYBACK-Punkte“ anbietet. Nutzer, die eine gewisse Anzahl Punkte gesammelt haben, können wählen, ob sie diese gegen Geld einlösen oder zum Einkauf bei teilnehmenden Partnerunternehmen verwenden möchten.
5. Am 1. Februar 2022 bewarb PAYBACK in ihrem Online-Newsletter ein Gewinnspiel mit der Aussage „Täglich ein neuer Gewinn, z. B. 2 x Samsung QLED 4K TV Q80A, 75 Zoll“, der eine Abbildung des Fernsehgeräts wie auch eine tabellarische Auflistung der möglichen Gewinne beigefügt war.
6. Weder bei der Abbildung des Fernsehgeräts noch in der Auflistung der möglichen Gewinne machte PAYBACK jedoch Angaben zur Energieeffizienzklasse disees Produkts.
7. Wegen der fehlenden Angaben in der Werbung für das Fernsehgerät mahnte der Verband Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V. – ein Verein, der sich der Förderung der Interessen seiner Mitglieder und der Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs durch Rechtsforschung, Information der Allgemeinheit und Durchsetzung der Rechtsvorschriften gegen unlauteren Wettbewerb verschrieben hat und der Kläger des Ausgangsverfahrens ist (im Folgenden: Verband) – die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Schreiben vom 7. Februar 2022 erfolglos ab.
8. Der Verband erhob vor dem Landgericht München I (Deutschland) Klage gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit dem Antrag, jegliche Werbung für das Fernsehgerät, in der die relevanten Angaben über die Energieeffizienzklasse fehlen, zu unterlassen.
9. Der Verband machte geltend, dass PAYBACK als Händlerin des beworbenen Produkts im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369(2) ihre sich aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Verordnung(3) in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 der Kommission(4) ergebende Verpflichtung nicht erfüllt habe, in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.
10. Durch diese beiden Bestimmungen wird Händlern die Verpflichtung auferlegt, die Kunden in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial von elektronischen Displays, einschließlich Fernsehgeräten(5), über deren Energieeffizienzklasse zu informieren.
11. Der Verband macht, gestützt auf diese Bestimmungen, geltend, dass PAYBACK, indem sie die relevanten Angaben zur Energieeffizienzklasse des im Rahmen des Gewinnspiels beworbenen Fernsehgeräts nicht mitgeteilt habe, ihre Verpflichtung aus der Verordnung 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 verletzt habe. Auf dieser Grundlage erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.
12. PAYBACK hielt dem entgegen, dass sie hinsichtlich der beworbenen Produkte kein „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369(6) sei und deshalb den Anforderungen der vorgenannten Bestimmungen nicht unterliege.
13. Mit Versäumnisurteil vom 5. September 2022 entschied das Landgericht München I zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die Energieeffizienzklasse und das dazugehörige Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben.
14. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch von PAYBACK hielt das Landgericht München I sein Versäumnisurteil durch Endentscheidung vom 23. Januar 2023 aufrecht.
15. Sodann legte PAYBACK Berufung zum Oberlandesgericht München (im Folgenden: Berufungsgericht) ein.
16. Mit Urteil vom 14. März 2024 gab das Berufungsgericht der Berufung statt, indem es das Versäumnisurteil aufhob und die Klage abwies. Es befand die Klage für zulässig, jedoch unbegründet, und daher wies es den Unterlassungsantrag des Klägers zurück.
17. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass PAYBACK nicht als „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 anzusehen sei und deshalb nicht den in der betreffenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen an die Energieeffizienz-Etikettierung unterliege. Die Kunden bedürften keiner Angaben über die Energieeffizienz von im Rahmen eines Gewinnspiels angebotenen energieverbrauchsrelevanten Produkten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, da die Kunden kein Produkt auswählten, sondern lediglich entscheiden würden, ob sie am Gewinnspiel selbst, das keine Gegenleistung erfordere, teilnähmen.
18. Auf dieses Urteil hin hat der Verband Revision zum Bundesgerichtshof (dem vorlegenden Gericht) eingelegt mit dem Antrag, das Versäumnisurteil wiederherzustellen.
19. PAYBACK beantragt, die Revision zurückzuweisen.
20. Das vorlegende Gericht hegt Zweifel, ob das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag des Klägers zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens als Veranstalterin des in Rede stehenden Gewinnspiels hinsichtlich der als Preise angebotenen Produkte kein „Händler“ im Sinne der in der Verordnung 2017/1369 festgelegten Anforderungen an die Energieeffizienz-Etikettierung und deshalb auch nicht verpflichtet ist, Personen über die Energieeffizienz des in Rede stehenden Produkts zu informieren.
21. Der Ausgang des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof hängt folglich von der Auslegung des Begriffs „Händler“ ab, und zwar genauer gesagt davon, ob PAYBACK als Händler angesehen werden kann für die Zwecke der in Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 und Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 festgelegten Anforderungen an die Energieeffizienz-Etikettierung.
22. In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist eine Person, die im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einen Fernseher als Gewinn auslobt, in Bezug auf diesen als „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 anzusehen und daher zur Erfüllung der sich aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 ergebenden Anforderungen verpflichtet?
23. Der Verband, PAYBACK und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.
24. Der Gerichtshof hält sich für ausreichend unterrichtet und hat beschlossen, den Rechtsstreit gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
III. Würdigung
25. 1992 wurden in der Europäischen Union für eine Reihe von Haushaltsgeräten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung eingeführt, um dem Einzelnen die Erkennbarkeit energieeffizienter Produkte zu erleichtern und die Umweltbelastungen durch weniger energieeffiziente Produkte zu verringern(7). Diese Anforderungen erstreckten sich noch nicht auf Fernsehgeräte.
26. Seither wurde jedoch der Anwendungsbereich des rechtlichen Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung, der heute der Verordnung 2017/1369 unterliegt, weiterentwickelt und inzwischen auf ein wesentlich breiteres Spektrum von Produkten erweitert(8).
27. In einer Kosten-Nutzen-Analyse der Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung stellte sich die Option der Einführung eines Systems für die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays (u. a. Fernsehgeräte, Monitore und Signage-Displays) als bevorzugte Option heraus, da sie die höchsten Einsparungen bewirkt(9).
28. Im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369 heißt es, dass ein standardisiertes, verbindliches Etikett für alle energieverbrauchsrelevanten Produkte ein wirksames Mittel ist, um Kunden Informationen zur Energieeffizienz der besagten Produkte zur Verfügung zu stellen(10). Des Weiteren soll für die verschiedenen Produktgruppen ein einheitliches Etikett eingeführt werden(11).
29. Wie bereits erwähnt, sind Lieferanten und Händler gemäß Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung verpflichtet, in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse des Produkts gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinzuweisen.
30. Dementsprechend wird der Kommission in Art. 16 der Verordnung 2017/1369 die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Vorschriften zu erlassen, indem Vorgaben dazu festgelegt werden, wie die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen für verschiedene Produktgruppen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben sind.
31. In Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung für elektronische Displays wie Fernsehgeräte hat die Kommission daher die Delegierte Verordnung 2019/2013 eingeführt, in der das standardisierte Energieetikett für die betreffende Produktgruppe festgelegt ist.
32. Art. 4 Buchst. d der genannten Verordnung führt, wie bereits angemerkt, die den Händlern in Bezug auf die Energieeffizienz-Etikettierung für elektronische Displays auferlegte Pflicht näher aus; danach müssen die Händler sicherstellen, dass jede visuelle Werbung für ein bestimmtes Modell eines Produkts die Informationen über die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen enthält.
33. Im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung ergibt sich die vorliegende Frage zur Vorabentscheidung.
34. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens als Veranstalterin eines Online-Gewinnspiels in Bezug auf das als Preis ausgelobte Fernsehgerät als „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 anzusehen ist und deshalb ihre Informationspflicht aus Art. 6 der Verordnung verletzt hat, indem sie nicht auf die Energieeffizienzklasse des besagten Fernsehgeräts und das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen hat.
35. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst die Standardmethode für die Auslegung einer Unionsvorschrift eine Prüfung, die den Wortlaut der Regelung, deren Ziele und den Zusammenhang, in den sie sich einfügt, berücksichtigt(12).
36. In Anbetracht dessen wird meine Prüfung der Vorlagefrage drei Teile umfassen.
37. Zunächst werde ich den genauen Wortlaut von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 und die darin enthaltene Bestimmung des Begriffs „Händler“ untersuchen, um festzustellen, ob die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung auf Personen, die im Rahmen eines Gewinnspiels Produkte ausloben, Anwendung finden sollten. Sodann werde ich mich den allgemeineren politischen Zielen zuwenden, die mit den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung verfolgt werden, um die beabsichtigte Tragweite des Begriffs „Händler“ zu erhellen. Abschließend werde ich die Definition des Begriffs „Händler“ im Gesamtzusammenhang der Verordnung 2017/1369 betrachten und prüfen, in welchem Verhältnis dieser zu den anderen darin enthaltenen Bestimmungen steht.
A. Auslegung des Begriffs „Händler“ nach dem Wortlaut
1. Allgemeine Anmerkungen zur Begriffsbestimmung
38. An diesem Punkt sei darauf hingewiesen, dass es beim Wortlaut von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 in verschiedenen Sprachfassungen Abweichungen zu geben scheint, insbesondere zwischen der Sprachfassung im Deutschen – die Verfahrenssprache – auf der einen Seite und anderen Sprachfassungen auf der anderen Seite.
39. Nach der deutschen Sprachfassung von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 ist ein „Händler“ eine Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt(13).
40. Nach dem Wortlaut der deutschen Sprachfassung hätte es den Anschein, dass sich die Aktivität der Ausstellung eines Produkts auf den Zweck des Kaufs, der Miete oder des Ratenkaufs bezöge. Ein solches Verständnis des Begriffs „Händler“ schiene also Personen, die Produkte aus anderen Gründen als gegen unmittelbare Vergütung ausstellten, aus dem Anwendungsbereich der Definition auszuschließen.
41. Andere Sprachfassungen – z. B. die kroatische(14), die französische(15), die irische(16), die italienische(17) und die slowenische(18) Sprachfassung – sind dagegen ähnlich wie die englische(19) Sprachfassung formuliert, wonach ein „Händler“ als eine Person definiert ist, die ein Produkt zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ein Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ausstellt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.
42. Auf der einen Seite könnte die deutsche Sprachfassung von Art. 2 Nr. 13 so verstanden werden, dass eine Person nur dann als Händler einzustufen wäre, wenn sie (i) Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ausstellte und (ii) dies für die Zwecke des Kaufs, der Miete oder des Ratenkaufs geschähe; die beiden Voraussetzungen wären also kumulativ. Auf der anderen Seite folgt aus den vorgenannten anderen Sprachfassungen, dass schon die Aktivität der Ausstellung eines Produkts im Rahmen einer Geschäftstätigkeit für sich genommen für die Einstufung einer Person als Händler hinreichend zu sein scheint.
43. Wie sich aus Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates(20) ergibt, sind alle Fassungen der Handlungen in den in dieser Bestimmung angeführten Amtssprachen der Union maßgebend; folglich ist grundsätzlich allen Sprachfassungen einer Unionshandlung der gleiche Wert beizumessen.
44. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss daher, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand des Zwecks und der allgemeinen Systematik der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört(21).
45. Es ist daher erforderlich, die übergeordneten Ziele der Verordnung 2017/1369 zu untersuchen, um festzustellen, ob die in Art. 2 Nr. 13 genannte Aktivität der Ausstellung von Produkten dahin auszulegen ist, dass sie mit dem Zweck des Kaufs, der Miete oder des Ratenkaufs verbunden sein muss – so dass Werbung wie die im vorliegenden Fall streitige ausgeschlossen wird –, oder ob die Aktivität der Ausstellung von Produkten als von dem genannten Zweck unabhängig verstanden werden sollte – so dass die Definition des Begriffs „Händler“ dahin ausgelegt werden könnte, dass sie Werbung wie die im vorliegenden Fall streitige umfasst.
46. Bevor ich jedoch auf die Ziele der Verordnung eingehe, werde ich kurz auf einige der von der Kommission, der Beklagten des Ausgangsverfahrens und dem Verband vorgebrachten Argumente in Bezug auf den Wortlaut von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung eingehen.
2. Spezifische Anmerkungen zum Entgeltlichkeitserfordernis
47. Gestützt auf die deutsche Sprachfassung von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 vertreten sowohl PAYBACK als auch die Kommission die Ansicht, dass der Veranstalter eines Gewinnspiels nicht als Händler im Sinne der betreffenden Verordnung angesehen werden könne.
48. Beide machen u. a. geltend, dass PAYBACK, da sie nicht am Kauf, an der Miete oder am Ratenkauf des in Rede stehenden Produkts beteiligt sei, weil sie nämlich weder den Preis der verschiedenen Produkte angebe noch den Kunden zu deren Kauf auffordere, nicht unter die Definition des Begriffs „Händler“ in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 falle, selbst wenn die Beklagte des Ausgangsverfahrens das Produkt im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit ausstelle.
49. Diese Auslegung des Begriffs „Händler“ steht zwar auf den ersten Blick mit der deutschen Sprachfassung der Begriffsbestimmung in Einklang, eine solche Auslegung hätte jedoch im Wesentlichen die Wirkung, dass die allen Sprachfassungen gemeinsame Wendung „entgeltlich oder unentgeltlich“ leer liefe.
50. Im Hinblick darauf meint der Verband, dass der Begriff „Händler“ nicht auf Unternehmen, die Waren zum Verkauf anböten, zu beschränken sei, sondern auch diejenigen umfasse, die Produkte kostenfrei anböten, beispielsweise als Preise im Rahmen einer Verlosung. In diesem Fall würde es sich bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens um einen Händler im Sinne der Verordnung 2017/1369 handeln.
51. Die zusätzliche Voraussetzung „entgeltlich oder unentgeltlich“ lässt in der Tat vermuten, dass der Umstand, dass es an einer Vergütung fehlt, unerheblich ist und dass Waren nicht notwendigerweise im Zusammenhang eines Kaufs, einer Miete oder eines Ratenkaufs ausgestellt zu werden brauchen. Dies ist ein weiteres Argument für eine Auslegung des Begriffs „Händler“, die auch Personen umfasst, die Produkte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ausstellen – so wie es sich aus der englischen und anderen Sprachfassungen ergibt.
52. Für eine solche Auslegung spricht des Weiteren die Bestimmung des Begriffs „Kunde“ in der Verordnung 2017/1369. In Art. 2 Nr. 16 der Verordnung ist „Kunde“ definiert als „eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, unabhängig davon, ob sie zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können oder nicht“(22).
53. Die Verwendung des Wortes „erhält“ in dieser Begriffsbestimmung setzt voraus, dass auch Menschen, die Produkte unentgeltlich erhalten, sei es als Geschenk oder als Preis bei einer Verlosung, von der Definition des Begriffs „Kunde“ erfasst sein könnten.
54. Die vorstehenden Ausführungen deuten für mich darauf hin, dass aus dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmungen zunächst zu schließen ist, dass der Veranstalter eines Gewinnspiels, so wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, der im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ein Produkt ausstellt, als „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 anzusehen sein und deshalb den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung, die in der genannten Verordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung 2019/2013 festgelegt sind, unterliegen sollte.
55. Allerdings ist es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts erforderlich, auch die Ziele, die mit den Vorschriften, zu denen die Bestimmung gehört, verfolgt werden, und den Zusammenhang, in dem die Bestimmung steht, zu berücksichtigen.
B. Ziele der Verordnung 2017/1369
56. Wenn der Wortlaut mehr als eine Auslegung des Anwendungsbereichs der Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zulässt, dann ist es wichtig, zu verstehen, warum diese Anforderungen vom Unionsgesetzgeber ursprünglich eingeführt wurden, um zu entscheiden, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens tatsächlich verpflichtet war, solche Etiketten zu zeigen.
57. Den Erwägungsgründen 2 und 10 der Verordnung 2017/1369 ist zu entnehmen, dass die wesentlichen Ziele dieser Verordnung darin liegen, erstens die Kunden in die Lage zu versetzen, sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu treffen(23), und zweitens Innovationen zu fördern, indem Unternehmen Anreize für die Herstellung energieeffizienterer Produkte gegeben werden.
58. Diese beiden Ziele unterfallen dem dritten Ziel sowie den allgemeineren politischen Umwelt- und Klimazielen der Europäischen Union und sind wichtiger Bestandteil des von der EU aufgestellten Rahmens für die Klima‑ und Energiepolitik bis 2030. Die Verbesserung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte durch sachkundige Entscheidungen der Kunden und die Entwicklung energieeffizienterer Produkte zielt darauf ab, die ökologische Bilanz energieverbrauchsrelevanter Produkte zu verbessern(24).
59. Für die Zwecke des vorliegenden Falls werde ich nunmehr jedes dieser drei Ziele mit Bezug auf die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts erörtern.
1. Sachkundige Entscheidungen der Kunden
60. Wie bereits angedeutet wurde, zielt die Verordnung 2017/1369 darauf ab, den Kunden korrekte, sachdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten bereitzustellen, „so dass die Kunden die direkten Auswirkungen ihrer Wahl auf ihre Energierechnung vorhersehen können“, um ihnen die Entscheidung für Produkte, die während des Gebrauchs weniger Energie verbrauchen, zu erleichtern(25).
61. Es ist erwiesen, dass selbst bei einem höheren Kaufpreis für energieeffizientere Produkte der Kauf solcher Produkte für die Kunden wirtschaftlich vorteilhaft ist(26). Der Unionsgesetzgeber rechnete deshalb mit der Bereitschaft der Kunden, sich für kurzfristige wirtschaftliche Opfer zu entscheiden, indem sie Produkte auswählen, die vielleicht beim Kauf teurer sind, jedoch über den Lebenszyklus des Produkts erhebliche Energie- und Kosteneinsparungen bringen werden(27).
62. Zur weiteren Ausführung dieses Punkts mag sich der Blick auf eine Studie aus dem Jahr 2014 über die Auswirkungen des Energieetiketts lohnen, die erkennen ließ, dass die Kunden bereit waren, kurzfristige wirtschaftliche Opfer zu erbringen und Produkte auszuwählen, die vielleicht beim Kauf teurer sind, jedoch über den Lebenszyklus des Produkts erhebliche Energie‑ und Kosteneinsparungen bewirken. Diese Studie, die von der Kommission in ihrer Begründung der Delegierten Verordnung 2019/2013 zitiert wurde, ergab, dass die Mehrheit der im Rahmen des Experiments Befragten Energielabel berücksichtigten und bereit waren, für ein energieeffizienteres Produkt mehr zu bezahlen(28).
63. Auch in einer im Auftrag der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung zu Energieetiketten für Haushaltsgeräte gab die Mehrheit der Befragten an, dass für ihre Entscheidungsfindung die auf Energieetiketten enthaltenen Angaben über die Energieeffizienz „sehr oder äußerst wichtig“ seien(29).
64. Die vorgenannten Studienergebnisse zeigen, dass die Kunden nicht nur damit rechnen, dass die Angaben zur Energieeffizienz eines Produkts zuverlässig sind, sondern diesen Angaben auch erheblichen Wert beimessen, wenn es um die Entscheidung über den Kauf oder die Benutzung eines Produkts geht. Gleichermaßen bedeutet dies, dass die Kunden möglicherweise vom Kauf weniger effizienter energieverbrauchsrelevanter Produkte, die wahrscheinlich zu höheren Betriebskosten führen, abgehalten werden.
65. Vor diesem Hintergrund ist die Energieeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte ein wesentlicher Faktor, der in die Entscheidung über die Teilnahme an einem Gewinnspiel, bei dem ein bestimmtes Produkt ausgelobt ist, einfließt; schließlich kann es gegen die Teilnahme sprechen, wenn das betreffende Produkt nicht energieeffizient ist.
66. Sollte jedoch der Begriff „sachkundige Entscheidungen der Kunden“ so verstanden werden, dass er sich ausschließlich auf den Warenkauf bezieht, oder sollte er sich auch auf Kundenentscheidungen über die Teilnahme an einem Gewinnspiel erstrecken?
67. Mit dem Argument, dass die Energieverbrauchskennzeichnung sachkundige Vergleiche zwischen konkurrierenden Produkten erleichtern solle, machen PAYBACK und die Kommission geltend, dass ein Gewinnspielveranstalter nicht als „Händler“ einzustufen sein könne, da den Teilnehmern keine Auswahl zwischen verschiedenen Modellen desselben Produkts geboten werde, sondern lediglich die Chance, an einer Verlosung teilzunehmen, bei der bestimmte Preise ausgelobt seien.
68. Auch wenn Einiges für diese Ansicht sprechen mag, scheint diese enge Auslegung dieses Ziels doch die allgemeineren Umweltschutzziele der Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zu beeinträchtigen.
69. Wie ich bereits angemerkt habe, sollen die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung Kunden in die Lage versetzen, die ökologischen wie auch wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen vorherzusehen, die sich durch die potenzielle künftige Benutzung energieverbrauchsrelevanter Produkte ergeben.
70. Auch wenn der Begriff „Entscheidung“ in der Verordnung 2017/1369 nicht definiert ist, rechtfertigt der übergeordnete Zweck der Verordnung – nämlich die Förderung der in den Art. 169 Abs. 1 und Art. 191 Abs. 2 AEUV festgelegten umfassenderen politischen Ziele der Europäischen Union für die Erreichung eines hohen Verbraucher- und Umweltschutzniveaus – eine weite Auslegung dieses Begriffs, um die volle Wirksamkeit der Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zu garantieren.
71. Vor diesem Hintergrund sollte das Ziel der Verordnung 2017/1369, den Kunden „sachkundige Entscheidungen“ zu ermöglichen, nicht so verstanden werden, dass es nur für Kaufsituationen gälte; vielmehr sollte es entsprechend der vom Verband vertretenen Meinung auf alle Situationen Anwendung finden, in denen energieverbrauchsrelevante Produkte angeboten werden, sei es entgeltlich oder als potenzieller Preis in einem Gewinnspiel.
72. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen beschränkt sich das Ziel, den Kunden energiebewusste und kostengünstige Entscheidungen über energieverbrauchsrelevante Produkte zu ermöglichen, um mehr Energie einzusparen und die Energiekosten zu senken, nicht auf Entscheidungen, die eine Zahlung beinhalten; vielmehr umfasst es jede Kundenentscheidung, in die Angaben zur Energieeffizienz einfließen können, unabhängig von dem Kontext, in dem das Produkt angeboten oder erlangt wird.
2. Innovationsförderung
73. Zusätzlich zu den ökologischen und wirtschaftlichen Vorteilen für die Kunden fördern die auf Unionsebene bestehenden Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung auch Innovationen und Investitionen in die Herstellung energieeffizienterer Produkte(30).
74. Indem die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung dafür sorgen, dass die Kunden über die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile ihrer Entscheidung für energieeffizientere Produkte informiert sind und von der Entscheidung für weniger effiziente Produkte abgehalten werden, setzen sie den Herstellern Anreize, die energieeffizientesten Produkte zu entwickeln und zu fertigen, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen(31).
75. Je anspruchsvoller die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung für energieverbrauchsrelevante Produkte sind, desto mehr Gelegenheit gibt es für Unternehmen, sich mit ihren Produkten positiv von der Konkurrenz und deren Produkten abzuheben; so werden Innovationsanreize gesetzt(32).
76. Somit zielen die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung, indem sie das Rating vorschreiben, darauf ab, die energieeffizientesten Produkte zu belohnen, weil sie den Unternehmen, die als erste energieeffizientere Produkte anbieten, einen Vorteil verschaffen(33).
77. Darüber hinaus ist im 34. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, Anreize für die Herstellung und Nutzung energieeffizienter Produkte zu schaffen. Die Mitgliedstaaten können die Art dieser Anreize selbst bestimmen.
78. Im Licht dieser Erwägungen würde es meines Erachtens das Ziel der Innovationsförderung beeinträchtigen, Personen, die energieverbrauchsrelevante Produkte aus anderen Gründen als gegen unmittelbare Vergütung – jedoch im Rahmen einer Geschäftstätigkeit – ausstellen, von den in der Verordnung 2017/1369 festgelegten Verpflichtungen zur Energieeffizienz-Etikettierung auszunehmen. Der Mechanismus, der die energieeffizientesten Produkte, deren Hersteller und die sie anbietenden Händler belohnt, würde durch einen solchen Ausschluss geschwächt.
3. Förderung des Klima- und Umweltschutzes
79. Die Energieeffizienz-Etikettierung verbessert nicht nur den Verbraucherschutz und gibt der Industrie Anreize für die Entwicklung und Herstellung energieeffizienterer Produkte, sondern trägt auch erheblich dazu bei, dass die Union ihre Energieeffizienzziele für 2020 und 2030 sowie ihre Umwelt- und Klimaschutzziele erreicht(34).
80. Durch Anreize für den Kauf und die Herstellung energieeffizienterer Produkte zielt die Verordnung 2017/1369 darauf ab, das Potenzial der Energieeffizienz zur Senkung des Energiebedarfs und die sich daraus ergebende Reduzierung der Energieabhängigkeit der gesamten Europäischen Union noch besser zu nutzen(35).
81. Die in der Verordnung 2017/1369 festgelegten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung sind also dazu gedacht, das Erreichen der hochgesteckten umweltpolitischen Ziele, nämlich die Reduzierung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union, zu erleichtern(36).
82. Die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung sind schon allein im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass energieverbrauchsrelevante Produkte, je nachdem, wie sie hergestellt, benutzt und entsorgt werden, die Umwelt belasten können(37).
83. Erfolg oder Misserfolg hinsichtlich der mit der Verordnung 2017/1369 verfolgten allgemeineren Umweltschutzziele – insbesondere des Ziels, durch sachkundige Entscheidungen der Kunden auf effizientere energieverbrauchsrelevante Produkte hinzuwirken – hängen also zwangsläufig davon ab, wie effektiv die Verordnung die Kunden von der Benutzung weniger energieeffizienter Produkte abhält. Dies wiederum gibt den Unternehmen Anlass, die Herstellung energieeffizienterer Produkte zu priorisieren, so dass die Benutzung und Erhältlichkeit weniger energieeffizienter Produkte und damit die von diesen Produkten ausgehende Umweltbelastung zurückgeht.
84. Zu diesem Zweck muss der Begriff „sachkundige Entscheidungen der Kunden“ so verstanden werden, dass damit die Fähigkeit eines Kunden gemeint ist, in allen Situationen, in denen ihm energieverbrauchsrelevante Produkte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, angeboten werden, sowohl die ökologischen als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen seiner künftigen Nutzung der ihm angebotenen energieverbrauchsrelevanten Produkte zu beurteilen – und zwar auch, wenn es sich um einen bei einem Gewinnspiel ausgelobten Gewinn handelt.
85. Deshalb würde meines Erachtens eine enge Auslegung des Begriffs „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 – d. h. eine Auslegung, die den Umfang der Verpflichtung zur Energieverbrauchskennzeichnung allein auf Personen, die ein Produkt nur dann ausstellen, wenn es entgeltlich angeboten wird, beschränken würde – die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung zur Erreichung ihrer allgemeineren Umweltschutzziele beeinträchtigen. Eine solche enge Auslegung würde Kunden, denen energieverbrauchsrelevante Produkte aus anderen Gründen als gegen unmittelbare Vergütung, sei es unentgeltlich oder (wie in diesem Fall) als Gewinn bei einem Gewinnspiel, angeboten werden, die Möglichkeit nehmen, sachkundige, umweltfreundliche und energiebewusste Entscheidungen zu treffen.
86. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erörterungen führt mich meine Prüfung des übergeordneten Zwecks der Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zu dem Schluss, dass der Begriff „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 dahin ausgelegt werden sollte, dass er Personen umfasst, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte aus anderen Gründen als gegen unmittelbare Vergütung, beispielsweise im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel, bewerben.
87. Auf dieser Grundlage wird meine nachstehende Analyse der allgemeinen Systematik für die Energieverbrauchskennzeichnung dazu dienen, die Legitimität dieser Auslegung zu überprüfen.
C. Allgemeine Systematik
88. Unbeschadet der vorstehenden Schlussfolgerung gibt es doch noch einige Bestandteile der Verpflichtung zur Energieverbrauchskennzeichnung, die einer eingehenderen Analyse bedürfen und die wahren Absichten des Unionsgesetzgebers weiter erhellen werden.
89. Zur Erinnerung: PAYBACK ist als „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 anzusehen, sofern festgestellt werden kann, dass PAYBACK das in Rede stehende Fernsehgerät im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich für Kunden ausgestellt hat.
1. Der Begriff „Kunde“
90. Wie bereits erwähnt, folgt aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369, dass es der Hauptzweck der Energieverbrauchskennzeichnung ist, den Kunden korrekte, sachdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten bereitzustellen, die dem Kunden die Entscheidung für Produkte, die während des Gebrauchs weniger Energie verbrauchen, erleichtern.
91. Der Begriff „Kunde“ mag im Allgemeinen dahin verstanden werden, dass er ein Transaktionsverhältnis zu einem Händler impliziert, von dem der Kunde ein Produkt kauft; für die Zwecke der Verordnung 2017/1369 ist der Begriff „Kunde“ jedoch in Art. 2 Nr. 16 der Verordnung eigens definiert als eine Person, die ein Produkt kauft, mietet oder erhält.
92. Die Verwendung des Worts „erhält“ in dieser Definition legt nahe, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Begriff „Kunde“ auf lediglich diejenigen Personen zu beschränken, die ein Produkt entgeltlich (d. h. durch den Kauf des betreffenden Produkts) erwerben, sondern dass er vielmehr auch diejenigen Personen in die Definition einschließen wollte, die unentgeltlich Produkte von Händlern erhalten.
93. Dass sich hinter dem spezifischen Wortlaut diese gesetzgeberische Absicht verbirgt, wird auch deutlich, wenn man die Formulierung derjenigen gegenüberstellt, die vom Unionsgesetzgeber in der durch die Verordnung 2017/1369 ersetzten Richtlinie 2010/30 verwendet wurde.
94. Aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/30 ging hervor, dass die darin festgelegten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung die Kunden „zum Kauf [energie]effizienterer Produkte bewegen“ sollten(38).
95. Des Weiteren sah Art. 10 der Richtlinie, der die Annahme delegierter Rechtsakte zum Gegenstand hatte, vor, dass die Angaben auf dem Energieetikett bestimmter Produkte „es dem Endverbraucher zu ermöglichen [haben], Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen“(39).
96. Indem in dieser Richtlinie ausdrücklich auf „Kaufentscheidungen“ Bezug genommen wurde, wurde der Umfang der Verpflichtungen zur Energieeffizienz-Etikettierung auf reine Transaktionssituationen, in denen eine Vergütung gezahlt wird, beschränkt.
97. Ganz anders ist es nach dem jetzt geltenden Recht und Art. 2 Nr. 16 der Verordnung 2017/1369, wo der Begriff „Kunde“ definiert ist als eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält.
98. Ähnlich ist es in Bezug auf delegierte Rechtsakte: Auch in Art. 16 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung ist die Rede von „Kunden“, ohne dass das Wort „Kauf“ als solches erwähnt wird.
99. Dieser deutliche Unterschied der in der Verordnung 2017/1369 verwendeten Formulierung gegenüber der Vorgängerregelung ist meines Erachtens ein Anzeichen dafür, dass eindeutig der Wunsch bestand, den Anwendungsbereich der Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung auch auf diejenigen Personen zu erstrecken, denen energieverbrauchsrelevante Produkte unentgeltlich angeboten werden.
100. Im Hinblick darauf, dass die Haupttypen entgeltlicher Verträge, nämlich Kaufvertrag und Mietvertrag, in der Verordnung 2017/1369 bereits genannt sind und es keinerlei sonstige ausdrückliche Beschränkung gibt, steht die Verwendung des Wortes „erhält“ in Art. 2 Nr. 16 der Verordnung meines Erachtens mit der Auffassung in Einklang, dass die Definition des Begriffs „Kunde“ Personen, die ein Produkt unentgeltlich erhalten, einschließt.
2. Der Begriff „Geschäftstätigkeit“
101. Wie bereits aufgezeigt wurde, löst die Ausstellung eines energieverbrauchsrelevanten Produkts gegenüber einem Kunden für sich genommen noch keine Etikettierungspflichten des Händlers aus; das „Ausstellen“ muss vielmehr auch „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ erfolgen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.
102. In seinem Vorabentscheidungsersuchen wirft das vorlegende Gericht die relevante Frage auf, ob eine „Geschäftstätigkeit jeglicher Art“ genüge, um eine Person als „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 ansehen zu können.
103. In ihrem schriftlichen Vorbringen gegenüber dem Gerichtshof wiederholen sowohl PAYBACK als auch die Kommission, dass das als Gewinn ausgelobte Fernsehgerät nicht für Kauf, Miete oder Ratenkauf beworben worden sei, und dass PAYBACK auch nicht angegeben habe, dass dieses bei einem teilnehmenden Partnerunternehmen käuflich erhältlich gewesen sei; da es an einer hinreichenden Verbindung zwischen der Geschäftstätigkeit der Beklagten, die das Bonuspunkteprogramm betreibe, und der Ausstellung des in Rede stehenden Fernsehgeräts fehle, komme die Anwendung der Begriffsbestimmung für „Händler“ nicht in Betracht.
104. In ähnlicher Weise macht PAYBACK geltend, dass der Begriff „Geschäftstätigkeit“ für die Zwecke der Definition des Begriffs „Händler“ nicht dahin verstanden werden könne, dass er sich auf eine „Geschäftstätigkeit jeglicher Art“ erstrecke, da eine solche Auslegung die ausdrücklich in der Definition verwendeten Begriffe „zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf“ übersehe.
105. Wenn schon eine „Geschäftstätigkeit jeglicher Art“ genügte, eine Person als einen den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung unterliegenden „Händler“ anzusehen, so beträfe dies, so PAYBACK, zudem nicht nur die Veranstalter von Gewinnspielen. Wäre eine solche Auslegung richtig, so hätte dies nach Ansicht von PAYBACK die unangemessene Folge, dass sämtliche Medien – beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften oder Fernsehsender –, die in einem Bericht ein bestimmtes energieverbrauchsrelevantes Produkt erwähnten, zur Einhaltung der Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung verpflichtet wären.
106. Es sei nochmals daran erinnert, dass PAYBACK der Betreiber eines Multipartner-Bonusprogramms ist, dessen Ziel es ist, für die teilnehmenden Unternehmen Kunden zu gewinnen und zu binden; man kann also sagen, dass dies die Geschäftstätigkeit der Beklagten ist.
107. Erstens bezweifle ich die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass es an einer hinreichenden Verbindung zwischen PAYBACKs Geschäftsgebaren und ihrer Werbung für das in Rede stehende Produkt fehle.
108. In PAYBACKs schriftlichem Vorbringen wurde bestätigt, dass das Hauptziel ihrer Geschäftstätigkeit „Kundenbindung und Kundengewinnung“ sei. Gleichermaßen zielt die Veranstaltung des in Rede stehenden Gewinnspiels darauf ab, die Attraktivität von PAYBACKs Bonuspunktesystem für Neu- und Bestandskunden zu steigern. Folglich ist die Veranstaltung des Gewinnspiels darauf ausgelegt, PAYBACKs Geschäftstätigkeit zu unterstützen und zu steigern. Insofern scheint – vorbehaltlich einer abschließenden Überprüfung durch das vorlegende Gericht – die Ausstellung des Fernsehgeräts untrennbar mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten des Ausgangsverfahrens verbunden zu sein.
109. Zweitens ist der Begriff „Geschäftstätigkeit“ in der Verordnung 2017/1369 nicht ausdrücklich definiert. Im vorliegenden Fall stellen die genannte Verordnung und die Delegierte Verordnung 2019/2013 unionsrechtliche Vorschriften dar, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken(40) im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 regeln(41). Deshalb kann für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs „Geschäftstätigkeit“ im Sinne der Verordnung 2017/1369 auch auf die genannte Richtlinie zurückgegriffen werden.
110. Auch wenn der Begriff „Geschäftstätigkeit“ selbst nicht in der Richtlinie 2005/29 definiert ist, enthält deren Art. 2 Buchst. d doch eine besonders weite Definition des Begriffs „Geschäftspraktiken“; die davon erfassten Praktiken müssen kommerzieller Art sein, d. h. von Gewerbetreibenden(42) ausgehen und unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen(43).
111. Die Verwendung der Formulierung „oder der Lieferung“ in der Begriffsbestimmung scheint die unentgeltliche Lieferung von Produkten zu umfassen. Diese Lesart der Begriffsbestimmung wird dadurch gestützt, dass der Begriff von der in der Begriffsbestimmung genannten Aktivität des Produktverkaufs getrennt und somit von ihr unterschieden ist. Folglich kann man von dem einem Kunden unterbreiteten Angebot eines Produkts, das bei einem Gewinnspiel zu gewinnen ist, vernünftigerweise sagen, dass es die Lieferung des betreffenden Produkts an einen Kunden darstellt und deshalb von der Definition des Begriffs „Geschäftspraktiken“ in der Richtlinie 2005/29 erfasst wird.
112. Die Anwendung dieses weiten Verständnisses des Begriffs „Geschäftspraktiken“ auf den Begriff „Händler“ in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 stünde in Einklang mit dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung („entgeltlich oder unentgeltlich“) und mit der Definition des Begriffs „Kunde“ („eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt … erhält“), die beide implizieren, dass das Nichtvorliegen einer Zahlung für die Auslegung des Begriffs „Händler“ für die Zwecke der Verordnung 2017/1369 irrelevant ist.
113. Mit der Auslegung des Begriffs „Geschäftstätigkeit“ im Licht der Definition des Begriffs „Geschäftspraktiken“ in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 wird überdies der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Sorge genommen, dass jedes Medienunternehmen, das in einem Bericht ein energieverbrauchsrelevantes Produkt erwähnt, an die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung gebunden wäre. Das wäre nicht der Fall, weil man von der Erwähnung des Produkts, auch wenn sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen würde, nicht sagen könnte, dass sie unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung des Produkts zusammenhinge; deshalb sind Medien von den in der Verordnung 2017/1369 vorgesehenen Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung ausgenommen(44).
114. Bedenkt man die vorstehenden Erörterungen und wendet diese auf den vorliegenden Fall an, so kann man sagen, dass, als die Beklagte das Fernsehgerät im Zuge des Gewinnspiels ausstellte, dies im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit geschah und dass dies mit der Lieferung des Produkts an den den Preis gewinnenden Kunden in unmittelbarem Zusammenhang steht.
3. Die Begriffe „ausstellen“ und „visuell wahrnehmbare Werbung“
115. In seinem Vorlagebeschluss stellt das vorlegende Gericht des Weiteren die Frage, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens das Fernsehgerät im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 „ausgestellt“ habe, indem sie eine Abbildung hiervon in die beanstandete Werbung aufgenommen und es im Rahmen der Auflistung der möglichen Gewinne beschrieben habe.
116. Insoweit entschied das Berufungsgericht auf Grundlage des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung 2017/1369, in dem von „in Geschäften ausgestellten Produkten“ die Rede ist, dass unter „Ausstellen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung allein ein körperliches Präsentieren von Produkten zu verstehen sei; damit wäre visuell wahrnehmbare Online-Werbung, so wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende, von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen.
117. Eine solche Auslegung scheint jedoch dem ausdrücklichen Wortlaut einiger anderer Bestimmungen der Verordnung 2017/1369, insbesondere deren Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, zuwiderzulaufen, der Händlern vorschreibt, die Energieeffizienz-Etiketten „einschließlich im Fall des Online-Fernabsatzes … sichtbar [auszustellen]“.
118. Überdies wird in Art. 11 der Verordnung auf die Einführung einer einheitlichen neuskalierten Energieeffizienzskala Bezug genommen, die zum Ziel hat, „das Etikett mit neuer Skala … sowohl in Geschäften als auch online auszustellen“(45). Gleichermaßen ist im 21. Erwägungsgrund der Verordnung der Austausch bestehender Energieetiketten „auf ausgestellten Produkten, einschließlich im Internet dargestellter Produkte“, ausdrücklich erwähnt(46).
119. Diese Bestimmungen setzen die Möglichkeit einer „Online-Ausstellung“ voraus, was bedeutet, dass der Begriff „ein Produkt ausstellen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 nicht notwendigerweise auf das körperliche Präsentieren von Produkten beschränkt ist, sondern als jegliche Art von Präsentieren eines Produkts verstanden werden sollte, einschließlich visuell wahrnehmbarer Online-Werbung, mit der – so wie im Ausgangsverfahren – ein Gewinnspiel beworben wird.
120. Abschließend macht die Kommission geltend, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens, selbst wenn sie unter die Definition des Begriffs „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 fiele, nicht dazu verpflichtet wäre, das Energieeffizienz-Etikett zu zeigen, da diese Anforderung lediglich für „visuell wahrnehmbare Werbung“ gelte und der in Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2019/2013 vorgesehenen Einschränkung unterliege, wonach nur an der „Verkaufsstelle“ angebotene Produkte das Energieeffizienz-Etikett aufweisen müssten. Da PAYBACK das in Rede stehende Produkt nicht zu verkaufen, sondern als Preis für eine Verlosung auszuloben beabsichtige, wäre diese Verpflichtung nicht anwendbar.
121. Ungeachtet des gegenteiligen Vorbringens der Kommission ist es wenig zweifelhaft, dass die Werbung für das Fernsehgerät im Newsletter der Beklagten eine „visuell wahrnehmbare Werbung“ im Sinne von Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 darstellt, bei der, wie bereits angemerkt, die Händler sicherstellen müssen, dass jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, beispielsweise für ein Fernsehgerät, die relevanten Angaben zur Energieeffizienzklasse des Produkts enthält. Da dies der Fall ist, findet im vorliegenden Fall Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung und nicht Art. 4 Buchst. a der genannten Verordnung Anwendung.
D. Abschließende Bemerkungen
122. Trotz der angeblichen Unklarheit hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtungen zur Energieeffizienz-Etikettierung, die Händlern auferlegt sind, die energieverbrauchsrelevante Produkte, z. B. im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel, kostenfrei anbieten, folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bei mehreren möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist(47).
123. Meine hermeneutische Prüfung des Wortlauts von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 wie auch des weiteren Zusammenhangs, in dem die Bestimmung steht, sowie der mit ihr verfolgten Ziele ergibt, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung auf lediglich diejenigen Händler, die Produkte gegen unmittelbare Vergütung anbieten, den Nutzen dieser Anforderungen, die für Kunden erwiesenermaßen einen Mehrwert erbracht haben, weil sie sie zu energieeffizienteren Produkten hinlenken, beeinträchtigen würde(48).
124. Unter Berücksichtigung meiner vorstehenden Prüfung bin ich der Überzeugung, dass der Veranstalter eines Gewinnspiels, der – wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens – ein Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ausstellt, unabhängig von der Entgeltlichkeit als „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 anzusehen ist und deshalb den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung unterliegt, die in der Verordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung 2019/2013 festgelegt sind.
IV. Ergebnis
125. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:
Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
ist dahin auszulegen, dass ein Gewinnspielveranstalter, der im Zusammenhang mit einem Online-Gewinnspiel ein Fernsehgerät als Gewinn auslobt, als „Händler“ anzusehen ist und deshalb der Verpflichtung unterliegt, die in Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission festgelegten Anforderungen zu erfüllen, in kommerziellen Mitteilungen auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1).
3 Hinsichtlich des genauen Wortlauts dieser Bestimmung wird auf Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge verwiesen.
4 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. 2019, L 315, S. 1). Gemäß Art. 4 Buchst. d dieser Verordnung müssen Händler sicherstellen, dass „jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält“.
5 So Art. 1 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2019/2013.
6 „Händler“ bezeichnet gemäß dieser Bestimmung „einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“.
7 Vgl. Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 1992, L 297, S. 16). Die in der Richtlinie enthaltene Liste der Haushaltsgeräte umfasste Kühl‑ und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte, Geschirrspüler, Backöfen, Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte, Lichtquellen und Klimageräte. Nähere Informationen sind dem Abschnitt Energieverbrauchskennzeichnung auf der Website der Kommission https://energy-efficient-products.ec.europa.eu/ecodesign-and-energy-label/understanding-energy-label/history-energy-labelling-eu_en zu entnehmen.
8 Mit der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1) wurde der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeräten auf sämtliche energieverbrauchsrelevante Produkte erweitert, d. h. auf alle Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst.
9 Begründung des Vorschlags für die Delegierte Verordnung 2019/2013 vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (C[2019] 1796 final; im Folgenden: Begründung der Delegierten Verordnung 2019/2013). Siehe insbesondere Abschnitt 2.2 „Folgenabschätzung“.
10 Art. 2 Nr. 1 der Verordnung 2017/1369 definiert „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ als „eine Ware oder ein System, deren bzw. dessen Nutzung den Verbrauch an Energie während des Gebrauchs beeinflusst und die bzw. das in Verkehr gebracht … wird“.
11 Art. 2 Nr. 2 der Verordnung 2017/1369 definiert „Produktgruppe“ als „eine Gruppe von Produkten, die dieselben grundlegenden Funktionen aufweisen“.
12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Alace und Canpelli (C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Der vollständige Wortlaut der deutschen Sprachfassung lautet: „‚Händler‘ bezeichnet einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“.
14 Die kroatische Sprachfassung lautet: „‚trgovac‘ znači prodavač na malo ili druga fizička ili pravna osoba koja nudi na prodaju, iznajmljivanje, kupnju uz obročnu otplatu ili izlaže proizvode kupcima ili monterima u okviru trgovačke djelatnosti, bilo s plaćanjem ili bez plaćanja“.
15 Die französische Sprachfassung lautet: „‚revendeur‘: un détaillant ou une autre personne physique ou morale qui vend, loue, offre en location-vente ou expose des produits à l'intention des clients ou des installateurs dans le cadre d'une activité commerciale, à titre onéreux ou gratuit“.
16 Die irische Sprachfassung lautet: „‚Ciallaíonn‘ déileálaí“ miondíoltóir nó duine nádúrtha nó dlítheanach eile a dhéanann táirgí a dhíol le custaiméirí nó le suiteálaithe, nó a fhruiliú, a thairiscint i gcomhair fruilcheannaigh nó a chur ar taispeáint do chustaiméirí nó do shuiteálaithe, le linn gníomhaíocht tráchtála, bíodh siad ar íocaíocht nó ná bíodh“.
17 Die italienische Sprachfassung lautet: „‚distributore‘, il dettagliante o altra persona fisica o giuridica che offre in vendita, noleggio, oppure locazione-vendita o espone prodotti ai clienti o installatori nel corso di un’attività commerciale, a titolo oneroso o meno“.
18 Die slowenische Sprachfassung lautet: „‚trgovec‘ pomeni prodajalca na drobno ali drugo fizično ali pravno osebo, ki izdelke strankam ponuja naprodaj, v najem ali v nakup s pridržanim lastništvom ali jih razstavlja, ali monterje, ki izvajajo gospodarsko dejavnost, bodisi odplačno ali neodplačno“.
19 Die englische Fassung lautet: „,Händler‘ bezeichnet einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“.
20 Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung.
21 Vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung.
22 Hervorhebung nur hier.
23 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2023, Verband Wirtschaft im Wettbewerb (C‑761/22, EU:C:2023:756, Rn. 45).
24 Siehe Erwägungsgründe 1 und 8 der Verordnung 2017/1369.
25 Zehnter Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369.
26 Vgl. Commission Staff Working Document – Impact assessment – Accompanying the document – Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council setting a framework for energy efficiency labelling and repealing Directive 2010/30/EU (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Folgenabschätzung – Begleitdokument – Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienz-Etikettierung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU), (SWD[2015] 139 final – 2015/0149 [COD]; im Folgenden: Folgenabschätzung zur Richtlinie 2017/1369). Siehe insbesondere Abschnitt 4.2.2 „Achievements of the legislative framework“ (Durch den gesetzlichen Rahmen erzielte Ergebnisse).
27 Vgl. Begründung des Begleitdokuments Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienz-Etikettierung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (COM[2015] 341 final – 2015/0149 [COD]; im Folgenden: Begründung der Verordnung 2017/1369). Siehe insbesondere Abschnitt 3.5 „Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung“.
28 London Economics und IPSOS, „Study on the impact of the energy label – and potential changes to it – on consumer understanding and on purchase decisions – ENER/C3/2013‑428 – Interim report“ (Eine Studie über die Auswirkungen des Energieetiketts – und möglicher Änderungen des Etiketts – auf das Verständnis der Verbraucher und auf Kaufentscheidungen – ENER/C3/2013‑428 – Zwischenbericht), 2014.
29 CentERdata, van Giesen, R., und Elsen, M., „Study on consumer understanding of draft energy labels for household washing machines, household washer-dryers and household dishwashers“ (Studie über die Verständlichkeit verschiedener Energielabel-Entwürfe für Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswaschtrockner und Haushaltsgeschirrspüler für die Verbraucher), Nr. FWC ENER/C3/2015‑631/04 im Rahmenvertrag Nr. ENER/C3/2015‑631.
30 Zweiter Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369.
31 Achter Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369.
32 Begründung der Verordnung 2017/1369, Abschnitt 3.1., „Ex‑post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften“.
33 Folgenabschätzung zur Richtlinie 2017/1369, Abschnitt 4.2.2, „Achievements of the legislative framework“ (Durch den gesetzlichen Rahmen erzielte Ergebnisse).
34 Achter Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369.
35 Folgenabschätzung zur Richtlinie 2017/1369, Abschnitt 4.1.3 „Relationship with other energy efficiency and climate policies“ (Verhältnis zu anderen Energieeffizienz- und Klimaprogrammen).
36 In der Begründung der Verordnung 2017/1369 wird angemerkt, dass der Europäische Rat 2014 das Ziel setzte, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 27 % zu steigern und die Treibhausgasemissionen um 40 % zu senken. Vgl. auch Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 328, S. 1).
37 Folgenabschätzung zur Richtlinie 2017/1369, Abschnitt 4.1.1, „The basic problem“ (Das Grundproblem).
38 Hervorhebung nur hier. Es ist zu beachten, dass in der Richtlinie 2010/30 der Begriff „Endverbraucher“ und nicht „Kunden“ verwendet wurde.
39 Vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 (Hervorhebung nur hier).
40 Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 33).
41 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
42 Es ist anzumerken, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens sämtliche Voraussetzungen des Begriffs „Gewerbetreibender“ im Sinne der Definition des Begriffs „Geschäftspraktiken“ erfüllen dürfte. Der Begriff „Gewerbetreibender“ ist in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 weit definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die … im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt“.
43 Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 30).
44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RL/S (C‑391/12, EU:C:2013:669, Rn. 37).
45 Vgl. Art. 11 Abs. 4 der Verordnung 2017/1369 (Hervorhebung nur hier).
46 Hervorhebung nur hier.
47 Urteil vom 1. August 2025, Tradeinn Retail Services (C‑76/24, EU:C:2025:593, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Commission Staff Working Document – Impact assessment – Accompanying the document – Commission Regulation (EU) …/… laying down ecodesign requirements for electronic displays pursuant to Directive 2009/125/EC of the European Parliament and of the Council, amending Commission Regulation (EC) No 1275/2008, and repealing Commission Regulation (EC) 642/2009 and Commission Delegated Regulation (EU) …/… supplementing Regulation (EU) 2017/1369 of the European Parliament and of the Council with regard to energy labelling of electronic displays and repealing Commission Delegated Regulation (EU) No 1062/2010 (SWD[2019] 354 final) (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Folgenabschätzung – Begleitdokument – Verordnung [EU] …/… der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von elektronischen Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 642/2009 der Kommission und zur Delegierten Verordnung [EU] …/… der Kommission zur Ergänzung der Verordnung [EU] 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1062/2010 der Kommission [SWD(2019) 354 final]). Siehe insbesondere Abschnitt 1.5 „Need to Act“ (Handlungsnotwendigkeit).