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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.2026 – C-131/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:109
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 26. Februar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 2009/147/EG – Verbot des absichtlichen Störens von Vögeln – Art. 5 Buchst. d – Straßenbauvorhaben, das zur Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten führen kann – Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Störungen – Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen – Begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen“ In der Rechtssache C‑131/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) mit Beschluss vom 15. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2024, in dem Verfahren Umweltorganisation VIRUS – Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales, Bürgerinitiative „Nein zur Spange Wörth“, Umweltorganisation Verein Lebenswertes Traisental, Umweltorganisation FG LANIUS – Forschungsgemeinschaft für regionale Faunistik und angewandten Naturschutz, A. H. u. a. gegen Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung – ST3, Beteiligte: Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Anlagenrecht – WST1, Stadt St. Pölten, Marktgemeinde Ober-Grafendorf, Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni (Berichterstatter) und M. Bošnjak, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Umweltorganisation VIRUS – Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales, vertreten durch Herrn W. Rehm, – der Bürgerinitiative „Nein zur Spange Wörth“, vertreten durch Rechtsanwalt W. Schachinger, – des Landes Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung – ST3, vertreten durch Rechtsanwälte M. Hecht und J. Peer, – der Stadt St. Pölten, vertreten durch Rechtsanwalt C. Schneider, – der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch Rechtsanwälte C. Holzer und C. Schmelz, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und M. Kopetzki als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Langrová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der schwedischen Regierung, vertreten durch C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. September 2025 folgendes Urteil
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Umweltorganisation VIRUS – Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales (im Folgenden: VIRUS), der Bürgerinitiative „Nein zur Spange Wörth“, der Umweltorganisation Verein Lebenswertes Traisental, der Umweltorganisation FG LANIUS – Forschungsgemeinschaft für regionale Faunistik und angewandten Naturschutz, sowie A. H. u. a. auf der einen Seite und dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung – ST3, auf der anderen Seite über den Genehmigungsbescheid für den Bau einer Landesstraße. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Vogelschutzrichtlinie
3 In den Erwägungsgründen 3, 5, 7 und 8 der Vogelschutzrichtlinie heißt es: „(3) Bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist ein Rückgang der Bestände festzustellen, der in bestimmten Fällen sehr rasch vonstattengeht. Dieser Rückgang bildet eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht wird. … (5) Die Erhaltung der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist für die Verwirklichung der [Ziele der Europäischen Gemeinschaft] auf den Gebieten der Verbesserung der Lebensbedingungen und der nachhaltigen Entwicklung erforderlich. … (7) Bei der Erhaltung der Vogelarten geht es um den langfristigen Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker. Sie gestattet die Regulierung dieser Ressourcen und regelt deren Nutzung auf der Grundlage von Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung und Anpassung des natürlichen Gleichgewichts der Arten innerhalb vertretbarer Grenzen erforderlich sind. (8) Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich. Für einige Vogelarten sollten besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraums getroffen werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten auch die Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes koordiniert werden.“
4 Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie lautet: „(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. (2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.“
5 Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.“
6 Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie sieht vor: „Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode; b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern; c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand; d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“
7 In Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen: a) – im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, – im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, – zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, – zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.“ Habitatrichtlinie
8 Art. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) bestimmt: „(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen. (2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. (3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.“
9 Art. 6 der Habitatrichtlinie sieht vor: „(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. (3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. (4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“
10 In Art. 12 der Habitatrichtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs‑, Aufzucht‑, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. (2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen. (3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels. (4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.“ Österreichisches Recht
11 § 18 („Artenschutz“) des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 (LGBl. 5500‑0) bestimmt: „(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen … (2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege 1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes, 2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen, 3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder 4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden. … (4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten: … 3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist‑, Brut‑, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie 4. Störungen an den Lebens‑, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
12 Im Jahr 2014 beantragte das Land Niederösterreich die Genehmigung für den Bau einer Straße mit zweimal zwei Fahrstreifen und einer Länge von 1,69 km, bei der es sich um eine Anbindung an die Schnellstraße S 34 handelt, in einem teilweise bewaldeten Gebiet im Süden von St. Pölten (Österreich).
13 Nach der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens wurde dieses mit Bescheid vom 12. November 2019 genehmigt.
14 Gegen diesen Bescheid legten die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht (Österreich), dem vorlegenden Gericht, Beschwerden ein.
15 Vor diesem Gericht machen sie geltend, dass sich Brutreviere der Bodenbrüter Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel im offenen Ackerland im Gebiet der Arbeiten befänden und in der Nähe dieses Gebiets auch zahlreiche Waldvogelarten, insbesondere der Mittelspecht, von dem durch den zukünftigen Kraftfahrzeugverkehr verursachten Lärm gestört würden. Schätzungen zufolge dürfte die geplante Straße nämlich von ca. 12000 Fahrzeugen täglich befahren werden.
16 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass in dem in Rede stehenden Vorhaben verschiedene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf die Bestände der in diesem Gebiet oder in dessen Nähe wildlebenden Vögel vorgesehen sind, u. a. dass die Arbeiten nur in bestimmten Monaten durchgeführt werden dürfen und Altbäume in einer Entfernung von mindestens 300 m zur Straße auf einer Fläche von 6,6 ha erhalten bleiben müssen.
17 Dem Gutachten der beiden vom vorlegenden Gericht bestellten Sachverständigen zufolge erlauben es die vorgesehenen Maßnahmen, sollten sie verwirklicht werden, bedeutende Störwirkungen für die betroffenen Arten zu vermeiden. Die Sachverständigen räumen jedoch ein, dass diese Maßnahmen es nicht ermöglichten, zu vermeiden, dass einzelne Individuen durch das Vorhaben beeinträchtigt würden, und zwar schon aufgrund der Lebenszeit der meisten der betroffenen Waldvögel. Sie versichern jedoch, dass der Lebensraum dieser Vögel und die nötigen Brutvoraussetzungen durch die Maßnahmen gesichert würden.
18 Die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens widersprechen dieser Beurteilung.
19 Das vorlegende Gericht fragt sich als Erstes, ob die Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung von Störungen der betroffenen Vogelarten durch das in Rede stehende Vorhaben bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürfen, ob dieses den Anforderungen von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie genügt. Es ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es während der Vorprüfungsphase – die der in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Verträglichkeitsprüfung vorausgehe – unzulässig sei, Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Schäden im geschützten Gebiet zu berücksichtigen, nicht auf Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie übertragbar sei.
20 Bei der Auslegung von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie solle vielmehr der Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie gefolgt werden, die die Kommission in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der letzteren Richtlinie (C[2021] 7301 final) formuliert habe. Entscheidendes Kriterium sei gemäß dieser Auslegung, dass die kontinuierliche ökologische Funktionalität der Stätte aufrechterhalten oder verbessert werde.
21 Da Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie nur Störungen verbiete, die sich auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkten, sollten bei der Prüfung, ob solche Auswirkungen vorlägen, in dem Vorhaben vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Störungen berücksichtigt werden. Der Rückgriff auf eine Abweichung im Sinne von Art. 9 dieser Richtlinie sei nur erforderlich, wenn das von diesen Maßnahmen begleitete Vorhaben nach Art. 5 Buchst. d der Richtlinie verboten werden müsse.
22 Als Zweites fragt sich das vorlegende Gericht, welche Nachweise für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Störwirkungen des Vorhabens verlangt werden müssen.
23 Konkret möchte es wissen, ob das nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie erforderliche Maß an Sicherheit der Wirksamkeit dieser Maßnahmen mit demjenigen vergleichbar ist, das die Kommission in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der Habitatrichtlinie für nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie geboten erachtet. Aus der von der Kommission vertretenen Auslegung folge eine Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Störungen auf der Grundlage von Gutachten behördlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger, sofern die darin enthaltenen Einschätzungen nach aktuellem Erkenntnisstand wissenschaftlich vertretbar und ausführlich begründet seien.
24 Dagegen reichten die Einschätzungen gerichtlich bestellter Sachverständiger, die diese Merkmale aufwiesen, nicht aus, zöge man das vom Gerichtshof im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung nachteiliger Auswirkungen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie definierte Beweismaß heran, wonach jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel ausgeschlossen sein müsse.
25 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob es das Beweismaß anzuwenden hat, das für die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie gilt, oder das für Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung nachteiliger Auswirkungen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie geltende. Es sieht keinen Grund, den letzteren Maßstab nicht auch im Rahmen der Beurteilung des Schutzes der von dem in Rede stehenden Vorhaben betroffenen Tierarten anzuwenden.
26 Demnach müsste die Wirksamkeit der Maßnahmen so umfassend durch wissenschaftliche Dokumentation nachgewiesen sein, dass daran kein vernünftiger Zweifel bestehen könne.
27 Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass nicht anerkannt werden könnte, dass die für den Mittelspecht vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet seien, die kontinuierliche ökologische Funktionalität dieser Art sicherzustellen, da keine wissenschaftliche Dokumentation ihrer Wirksamkeit existiere.
28 Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens in Buchst. d dieses Artikels nicht erfüllt ist, wenn es zwar zu einer Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten kommen kann, jedoch durch Maßnahmen, die rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden, jede Auswirkung auf die Zielsetzung des Art. 2 der Richtlinie vermieden wird? 2. Wenn die Antwort auf die erste Frage „ja“ lautet: Muss an der Wirksamkeit der Maßnahmen jeder wissenschaftliche Zweifel in dem Sinn ausgeschlossen sein, dass die gut begründete fachliche Einschätzung eines gerichtlich bestellten Experten dazu ausreicht, oder muss vielmehr eine objektive wissenschaftliche Dokumentation erfolgreicher praktischer Erfahrungen mit diesen Maßnahmen vorliegen? Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
29 Mit Schriftsatz, der am 21. Oktober 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat VIRUS gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.
30 Zur Stützung ihres Antrags macht VIRUS geltend, dass die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Voore Mets und Lemeks Põlva (C‑784/23, EU:C:2025:67), das Urteil vom 1. August 2025 (Voore Mets und Lemeks Põlva, C‑784/23, EU:C:2025:609), und die Schlussanträge der Generalanwältin in der vorliegenden Rechtssache nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens verfügbar geworden seien und es sich dabei um neue Tatsachen handele, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs seien. Außerdem sei VIRUS mit diesen Schlussanträgen nicht einverstanden.
31 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist.
32 Dies ist vorliegend nicht der Fall.
33 Es handelt sich nämlich weder bei den Schlussanträgen, die die Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Voore Mets und Lemeks Põlva (C‑784/23, EU:C:2025:67) oder in der vorliegenden Rechtssache gestellt hat, noch beim Urteil vom 1. August 2025 (Voore Mets und Lemeks Põlva, C‑784/23, EU:C:2025:609), um neue Tatsachen, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache sein könnten. Außerdem hält sich der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen für ausreichend unterrichtet, um über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen entscheiden zu können.
34 Ferner ist im Hinblick auf die von VIRUS geäußerten Einwände gegen die oben in Rn. 33 genannten Schlussanträge zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mínsku Mazowieckim u. a., C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Zum anderen stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Es handelt sich somit nicht um eine an die Richter oder die Parteien gerichtete Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofs herrührt, sondern um die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst. Die Schlussanträge des Generalanwalts können daher nicht Gegenstand einer Erörterung durch die Parteien sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 21). Des Weiteren ist der Gerichtshof weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden. Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mínsku Mazowieckim u. a., C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Der Gerichtshof gelangt deshalb nach Anhörung der Generalanwältin zu der Auffassung, dass kein Grund besteht, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
37 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt ist, wenn im Rahmen eines Vorhabens Maßnahmen durchgeführt werden, durch die jede erhebliche Auswirkung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie vermieden wird.
38 Als Erstes ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten das absichtliche Stören sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, insbesondere während der Brut und Aufzuchtzeit, nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie zu verbieten haben, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt.
39 Zweitens ergänzt dieses Verbot andere Verbote, die in Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie vorgesehen sind und insbesondere das absichtliche Töten oder Fangen von Vögeln dieser Arten sowie die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung ihrer Nester und Eier betreffen. All diese Verbote gelten nicht nur für menschliche Tätigkeiten, die die Beeinträchtigung von Vögeln zum Zweck haben, sondern auch für menschliche Tätigkeiten, mit denen nicht offenkundig ein solcher Zweck verfolgt, aber eine solche Beeinträchtigung in Kauf genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva, C‑784/23, EU:C:2025:609, Rn. 49). Folglich kann das im Ausgangsrechtsstreit gegenständliche Straßenbauvorhaben auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie fallen, wenn damit nicht die Beeinträchtigung von Vögeln bezweckt wird.
40 Drittens geht aus Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 3, 5, 7 und 8 hervor, dass die Zielsetzung der Richtlinie in der Erhaltung oder Wiederherstellung ausreichender Bestände sämtlicher wildlebenden Vogelarten besteht, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Nach Art. 2 der Richtlinie müssen diese Bestände insbesondere ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechen, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva, C‑784/23, EU:C:2025:609, Rn. 51).
41 Somit verbietet Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie Störungen, die sich auf das für ausreichend erachtete Niveau der Bestände wildlebender Vogelarten – und nicht auf Individuen dieser Arten – erheblich auswirken, es sei denn der Bestand einer bestimmten wildlebenden Vogelart ist zahlenmäßig so weit zurückgegangen, dass die Störung einzelner Individuen dieser Art ihre Erhaltung gefährden könnte.
42 Als Zweites ist bei der Auslegung von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Frage nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen, C‑473/19 und C‑474/19, EU:C:2021:166, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Erstens ist zum Wortlaut von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie festzustellen, dass das dort aufgestellte Verbot des absichtlichen Störens von Vögeln, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, im Unterschied zu den Verboten nach Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie nur gilt, „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“ (Urteil vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva, C‑784/23, EU:C:2025:609, Rn. 50). Deshalb ist im Unterschied zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie die Prüfung der Auswirkungen einer menschlichen Tätigkeit auf den Bestand der betreffenden Vogelarten für die Anwendung des in Art. 5 Buchst. d der Richtlinie vorgesehenen Verbots relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva, C‑784/23, EU:C:2025:609, Rn. 54).
44 Folglich ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie und dem Zusammenhang dieser Bestimmung, dass das darin festgelegte Verbot des absichtlichen Störens keine Anwendung findet, wenn durch vorbeugende Maßnahmen wirksam vermieden wird, dass ein Vorhaben wildlebende Vögel stört, oder solche Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, diese Störung derart zu verringern, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie hat. Solche Maßnahmen, deren Durchführung im Vorhaben vorgesehen ist, sind daher bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob das in Art. 5 Buchst. d der Richtlinie vorgesehene Verbot des Störens wildlebender Vögel dem Vorhaben entgegensteht.
45 Zweitens ist es zur Erreichung der oben in Rn. 40 genannten Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie, d. h. zur Erhaltung oder Wiederherstellung ausreichender Bestände wildlebender Vogelarten, nicht erforderlich, dass die Störwirkungen eines Vorhabens für Vogelarten unabhängig von den zur Vermeidung oder Minderung dieser Wirkungen vorgeschlagenen Begleitmaßnahmen des Vorhabens geprüft werden. Im Hinblick auf diese Zielsetzung kommt es nämlich allein auf die Störungen an, denen wildlebende Vogelarten infolge der Durchführung des Vorhabens – in seiner Ausgestaltung mit diesen Maßnahmen – tatsächlich ausgesetzt sein werden.
46 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen steht das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman (C‑323/17, EU:C:2018:244), gelangt ist, dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar dürfen, wie der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der nachteiligen Auswirkungen eines Projekts während der Phase der Vorprüfung dieses Projekts im Rahmen der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden, doch hat dies den Grund, dass es in dieser ersten Prüfungsphase darum geht, festzustellen, ob das Projekt der förmlichen Prüfung seiner Verträglichkeit mit einem Schutzgebiet gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie bedarf. Da demgegenüber Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie nicht zwischen zwei Phasen der Prüfung von Störungen unterscheidet, denen wildlebende Vogelarten durch Projekte ausgesetzt sein können, sind diese Störungen von vornherein umfassend zu bewerten und dabei Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Minderung zu berücksichtigen.
47 Folglich ist Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie dahin auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt ist, wenn im Rahmen eines Vorhabens Maßnahmen durchgeführt werden, durch die jede erhebliche Auswirkung vermieden wird, die der Zielsetzung dieser Richtlinie zuwiderläuft, unter Berücksichtigung u. a. ökologischer, wissenschaftlicher und kultureller sowie wirtschaftlicher und freizeitbedingter Erfordernisse ausreichende Bestände sämtlicher wildlebenden Vogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Zur zweiten Frage
48 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinne von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, oder ob sie durch eine wissenschaftliche Dokumentation der erfolgreichen praktischen Anwendung solcher Maßnahmen nachgewiesen werden muss.
49 Als Erstes ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalanwältin in Nr. 86 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass weder Art. 5 noch irgendeine andere Bestimmung der Vogelschutzrichtlinie Regeln zur Beweiserhebung im Rahmen der Prüfung von Störungen wildlebender Vogelarten durch eine menschliche Tätigkeit vorsieht.
50 Unter diesen Umständen fällt es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C‑621/15, EU:C:2017:484, Rn. 25).
51 Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass diese Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2025, Beevers Kaas, C‑581/23, EU:C:2025:323, Rn. 44). Folglich steht es diesem Grundsatz nicht entgegen, wenn der Nachweis, dass die Maßnahmen zur Vermeidung jeder erheblichen Störung der betreffenden Arten wirksam sind, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen erbracht wird, sofern das nationale Recht diese Art des Nachweises für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte zulässt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
52 Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass diese Verfahrensmodalitäten die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2017, W u. a., C‑621/15, EU:C:2017:484, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Januar 2025, Caronte & Tourist, C‑511/23, EU:C:2025:42, Rn. 44).
53 Wie die Generalanwältin in Nr. 88 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, folgt im Hinblick auf das in Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie vorgesehene Verbot des absichtlichen Störens wildlebender Vögel aus dem Effektivitätsgrundsatz, dass der Nachweis, dass eine solche Störung erhebliche Auswirkungen auf die Zielsetzung der Richtlinie hat, nicht übermäßig erschwert werden darf. Dies gilt auch für den Nachweis, dass die Störung keine erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Richtlinie hat.
54 Als Zweites haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten, dass die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergeben, gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C‑159/21, EU:C:2022:708, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Dieser Grundsatz verlangt u. a., dass die Verwaltungsbehörde eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vornimmt, um bei Erlass ihrer Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C‑446/18, EU:C:2020:369, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Ferner verpflichtet der Grundsatz der guten Verwaltung die Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, wenn sie das Unionsrecht durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons, C‑582/20, EU:C:2022:114, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Drittens hat eine Risikobewertung in Umweltangelegenheiten gemäß Art. 191 Abs. 2 AEUV unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes zu erfolgen. In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden insbesondere die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sowie die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 46, 93 und 94, sowie vom 12. Juni 2025, Eesti Suurkiskjad, C‑629/23, EU:C:2025:429, Rn. 42). Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird, da eine solche Dokumentation nicht zwangsläufig verfügbar ist.
58 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinne von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird. Kosten
59 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist dahin auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt ist, wenn im Rahmen eines Vorhabens Maßnahmen durchgeführt werden, durch die jede erhebliche Auswirkung vermieden wird, die der Zielsetzung dieser Richtlinie zuwiderläuft, unter Berücksichtigung u. a. ökologischer, wissenschaftlicher und kultureller sowie wirtschaftlicher und freizeitbedingter Erfordernisse ausreichende Bestände sämtlicher wildlebenden Vogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. 1. Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist dahin auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt ist, wenn im Rahmen eines Vorhabens Maßnahmen durchgeführt werden, durch die jede erhebliche Auswirkung vermieden wird, die der Zielsetzung dieser Richtlinie zuwiderläuft, unter Berücksichtigung u. a. ökologischer, wissenschaftlicher und kultureller sowie wirtschaftlicher und freizeitbedingter Erfordernisse ausreichende Bestände sämtlicher wildlebenden Vogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. 2. Die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinne von Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147 erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, kann durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird. 2. Die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinne von Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147 erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, kann durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird. Biltgen Ziemele Kumin Gervasoni Bošnjak Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Februar 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident F. Biltgen