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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.2026 – C-375/22

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:122

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 26. Februar 2026 ( „Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Elementen der Preise für Luftfrachtdienste (Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Weigerung, auf die Aufschläge Provisionen zu zahlen) – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Fehlender Nachweis der Kenntnis eines Beteiligten von zwei Tatkomplexen der Zuwiderhandlung – Teilweise oder vollständige Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Feststellung eines ‚weltweiten‘ Kartells“ In der Rechtssache C‑375/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Juni 2022, Latam Airlines Group SA mit Sitz in Santiago (Chile), Lan Cargo SA mit Sitz in Santiago, vertreten durch Rechtsanwalt O. Geiss, B. Hartnett, Avocat, und W. Sparks, Advocaat, Rechtsmittelführerinnen, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch P. Caro de Sousa und A. Dawes als Bevollmächtigte im Beistand von G. Peretz, KC, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter E. Regan und D. Gratsias, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2024, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. September 2024 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Latam Airlines Group SA (im Folgenden: Latam Airlines) und die Lan Cargo SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2022, Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T‑344/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:185), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße teilweise abgewiesen wurde. Rechtlicher Rahmen Luftverkehrsabkommen EG-Schweiz

2 Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete und durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. 2002, L 114, S. 1) (im Folgenden: Luftverkehrsabkommen EG-Schweiz) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Seine Art. 8 und 9 entsprechen im Großen und Ganzen den Art. 101 und 102 AEUV.

3 Art. 11 des Abkommens bestimmt: „1. Die Organe der Gemeinschaft wenden die Artikel 8 und 9 an … gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wobei dem Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gemeinschaft und den schweizerischen Behörden Rechnung getragen wird. 2. Die schweizerischen Behörden entscheiden gemäß den Artikeln 8 und 9 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen … in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern.“

4 Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) wurde durch den Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, vom 5. Dezember 2007 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. 2008, L 34, S. 19) mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2007 für im Rahmen des Luftverkehrsabkommens EG/Schweiz anwendbar erklärt. Sie ersetzte ab diesem Zeitpunkt die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. 1987, L 374, S. 1), die seit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens EG/Schweiz in dessen Anhang aufgeführt war. AEU-Vertrag

5 Art. 101 Abs. 1 AEUV bestimmt: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; …“ EWR-Abkommen

6 Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) entspricht im Großen und Ganzen Art. 101 AEUV.

7 Die Verordnung Nr. 1/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 (ABl. 2004, L 68, S. 1) geänderten Fassung wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004 zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb), des Protokolls 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen) und des Protokolls 23 (über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen) zum EWR-Abkommen (ABl. 2005, L 64, S. 57), der am 19. Mai 2005 in Kraft trat, und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2005 vom 11. März 2005 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) und des Protokolls 21 (über die Durchführung von Wettbewerbsregeln für Unternehmen) des EWR-Abkommens (ABl. 2005, L 198, S. 38), der am selben Tag in Kraft trat, in das EWR-Abkommen aufgenommen. Verordnung Nr. 1/2003

8 Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet: „Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der [Europäischen] Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel [267 AEUV].“

9 Art. 23 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bestimmt: „(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen oder … Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. … (3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

10 Art. 32 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 sah vor, dass die Verordnung nicht für „den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und Drittländern“ galt.

11 Diese Bestimmung wurde durch Art. 3 der Verordnung Nr. 411/2004 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 gestrichen. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

12 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der streitige Beschluss (angefochtenes Urteil, Rn. 1 bis 61) lassen sich für die Zwecke des Rechtsmittelverfahrens wie folgt zusammenfassen.

13 Latam Airlines ist die Muttergesellschaft von Lan Cargo. Lan Cargo ist auf dem Luftfrachtmarkt tätig.

14 Im Luftfrachtsektor befördern Fluggesellschaften Güter mit Luftfahrzeugen (im Folgenden: Luftfrachtunternehmen). Die Luftfrachtunternehmen erbringen ihre Leistungen in der Regel für Spediteure, die für die Versender die Versendung des Gutes besorgen. Sie erhalten dafür von den Spediteuren ein Entgelt, das sich aus gewichtsabhängigen Gebühren und verschiedenen Aufschlägen zusammensetzt. Verwaltungsverfahren

15 Am 7. Dezember 2005 ging bei der Kommission ein Antrag der Deutsche Lufthansa AG und zweier Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft, der Lufthansa Cargo AG und der Swiss International Air Lines AG, auf Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) ein. Sie gaben an, dass zwischen mehreren Luftfrachtunternehmen wettbewerbswidrige Kontakte bestünden. Es gehe dabei um Elemente der Preise für Luftfrachtdienste, nämlich die Einführung eines sogenannten Treibstoffaufschlags und eines sogenannten Sicherheitsaufschlags und die Weigerung der Luftfrachtunternehmen, den Spediteuren auf die Aufschläge Provisionen zu zahlen (im Folgenden: Nichtzahlung von Provisionen).

16 Am 14. und am 15. Februar 2006 durchsuchte die Kommission unangekündigt die Geschäftsräume mehrerer Luftfrachtunternehmen.

17 Daraufhin wurden von mehreren Luftfrachtunternehmen, darunter Latam Airlines und Lan Cargo, gemäß der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (siehe oben, Rn. 15) Anträge auf Erlass der Geldbuße gestellt.

18 Am 19. Dezember 2007 übermittelte die Kommission 27 Luftfrachtunternehmen, darunter Latam Airlines und Lan Cargo, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese Luftfrachtunternehmen reichten schriftliche Erklärungen ein. Vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2008 fand eine Anhörung statt. Erster Beschluss

19 Am 9. November 2010 erließ die Kommission den Beschluss K(2010) 7694 endg. in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) (im Folgenden: erster Beschluss). Dieser erste Beschluss war an 21 Luftfrachtunternehmen gerichtet, darunter Latam Airlines und Lan Cargo.

20 Die Kommission stellte darin fest, dass die betroffenen Luftfrachtunternehmen ihre Verhaltensweisen in Bezug auf die Gestaltung der Preise für Luftfrachtdienste aufeinander abgestimmt hätten. Sie hätten sich über den Treibstoffaufschlag, den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen verständigt und sich damit an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz beteiligt. Diese habe sich auf das Gebiet des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz erstreckt. Urteile vom 16. Dezember 2015

21 Mit Urteil vom 16. Dezember 2015, Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T‑40/11, EU:T:2015:986), erklärte das Gericht den ersten Beschluss, soweit er Latam Airlines und Lan Cargo betraf, für nichtig. Mit zwölf weiteren Urteilen vom selben Tag erklärte das Gericht ihn auch ganz oder teilweise für nichtig, soweit er zwölf weitere Luftfrachtunternehmen oder ‑konzerne betraf.

22 Nach Auffassung des Gerichts litt der erste Beschluss unter einem Begründungsmangel. Streitiger Beschluss

23 Am 20. Mai 2016 übermittelte die Kommission den Luftfrachtunternehmen, an die der erste Beschluss gerichtet war und die dagegen beim Gericht Klage erhoben hatten, ein Schreiben, mit dem sie ihnen mitteilte, dass sie vorhabe, erneut einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt werde, dass sie sich in Bezug auf alle Strecken, die im ersten Beschluss genannt worden seien, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz beteiligt hätten. Die Luftfrachtunternehmen erhielten einen Monat Zeit, um Stellung zu nehmen, und machten von dieser Möglichkeit auch alle Gebrauch.

24 Am 17. März 2017 erließ die Kommission dann den streitigen Beschluss, der an 19 Luftfrachtunternehmen gerichtet ist, darunter Latam Airlines und Lan Cargo.

25 Die Kommission stellt im streitigen Beschluss fest, dass die betroffenen Luftfrachtunternehmen bei der Gestaltung der Preise für Luftfrachtdienste mit dem Treibstoffaufschlag, dem Sicherheitsaufschlag und der Nichtzahlung von Provisionen ihr Verhalten weltweit abgestimmt (im Folgenden: in Rede stehendes Kartell) und damit eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz begangen hätten.

26 In Abschnitt 4 („Sachverhalt“) des streitigen Beschlusses stellt die Kommission insbesondere fest, dass die Untersuchung ergeben habe, dass ein weltweites Kartell bestanden habe, das auf einem Netz bi- und multilateraler Kontakte beruht habe. Die Wettbewerber hätten diese über einen langen Zeitraum gepflegt. Es sei um das Verhalten gegangen, das sie im Zusammenhang mit den verschiedenen Elementen der Preise für Luftfrachtdienste, die in der vorstehenden Randnummer genannt sind, beschlossen, geplant oder ins Auge gefasst hätten. Gemeinsames Ziel dieses Netzes von Kontakten sei die Abstimmung des Verhaltens der Wettbewerber bei der Preisgestaltung oder die Verringerung der Ungewissheit in Bezug auf die Preispolitik der Wettbewerber gewesen. Die Kommission geht dann im Einzelnen auf die Kontakte zum Treibstoffaufschlag, zum Sicherheitsaufschlag und zur Nichtzahlung von Provisionen ein und würdigt die Beweise, und zwar sowohl die, die das in Rede stehende Kartell insgesamt betreffen, als auch die, die die einzelnen Adressaten des streitigen Beschlusses betreffen.

27 In Abschnitt 5 („Anwendung der einschlägigen Wettbewerbsregeln“) des streitigen Beschlusses wendet die Kommission Art. 101 AEUV auf den Sachverhalt an. Sie weist aber darauf hin, dass, wenn auf diese Vorschrift Bezug genommen werde, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz mitgemeint seien. Sofern nichts anderes gesagt werde, fänden diese Bestimmungen mutatis mutandis ebenfalls Anwendung.

28 Die Kommission prüft, inwieweit sie im vorliegenden Fall für die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln räumlich und zeitlich zuständig ist.

29 In Abschnitt 5.2 („Zuständigkeit der Kommission“, Erwägungsgründe 822 bis 832) weist die Kommission darauf hin, dass sie Art. 101 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen aus der Zeit vor dem 1. Mai 2004 betreffend die Strecken zwischen Flughäfen innerhalb der Europäischen Union und Flughäfen außerhalb des EWR (im Folgenden: Strecken EU – Drittländer), Art. 53 des EWR-Abkommens nicht auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen aus der Zeit vor dem 19. Mai 2005 betreffend die Strecken EU – Drittländer und Strecken zwischen Flughäfen in Ländern, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens, aber keine Mitglieder der Union seien, und Flughäfen in Drittländern (im Folgenden: Strecken EWR [ohne EU] – Drittländer) und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz nicht auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen aus der Zeit vor dem 1. Juni 2002 betreffend die Strecken zwischen Flughäfen innerhalb der Union und schweizerischen Flughäfen (im Folgenden: Strecken EU – Schweiz) anwenden werde. Sie stellt klar, dass der streitige Beschluss „keineswegs den Anspruch [erhebt], irgendeinen Verstoß gegen Art. 8 des [Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz] betreffend Frachtdienste [zwischen] der Schweiz [und] Drittländern offenzulegen“ (streitiger Beschluss, 832. Erwägungsgrund).

30 In Abschnitt 5.3.8 („Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen“, Erwägungsgründe 1036 bis 1046) des streitigen Beschlusses begründet die Kommission, warum sie das Vorbringen mehrerer betroffener Luftfrachtunternehmen zurückgewiesen habe, dass sie völkerrechtlich die Grenzen ihrer räumlichen Zuständigkeit überschreite, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf den Strecken mit Abflug in Drittländern und Ankunft im EWR (im Folgenden: Strecken mit Ankunft im EWR) feststelle und ahnde.

31 Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in Bezug auf die auf diesen eingehenden Strecken angebotenen Luftfrachtdienste geeignet seien, „unmittelbare, erhebliche und vorhersehbare Auswirkungen in der Union und im EWR zu haben, da sich erhöhte Kosten für Luftfrachtdienste für Sendungen in den EWR und somit höhere Preise für eingeführte Waren naturgemäß auf die Verbraucher im EWR auswirken können“ (streitiger Beschluss, 1045. Erwägungsgrund). Im vorliegenden Fall könnten die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen solche Auswirkungen auch auf die Erbringung von Luftfrachtdiensten durch andere Luftfrachtunternehmen im EWR haben, nämlich zwischen den von Luftfrachtunternehmen aus Drittländern genutzten Luftkreuzen („Hubs“) im EWR und den Zielflughäfen der Sendungen im EWR, die von diesen Luftfrachtunternehmen nicht bedient würden.

32 Das Kartell sei „weltweit umgesetzt“ worden, die Absprachen betreffend die Strecken mit Ankunft im EWR seien Bestandteil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens gewesen, und die weltweit einheitliche Anwendung der Aufschläge sei ein Schlüsselelement des Kartells gewesen (streitiger Beschluss, 1046. Erwägungsgrund).

33 Abschnitt 5.3 des streitigen Beschlusses (Erwägungsgründe 833 bis 1052) betrifft die Anwendung von Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und von Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz auf den vorliegenden Fall. Die Kommission stellt erstens fest, dass die betroffenen Luftfrachtunternehmen ihr Verhalten untereinander abgestimmt oder die Preisgestaltung beeinflusst hätten, „was letztlich auf eine Preisabsprache in Bezug auf“ den Treibstoffaufschlag, den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen hinauslaufe (streitiger Beschluss, 846. Erwägungsgrund). Das „allgemeine System zur Koordinierung des Verhaltens bei der Gestaltung der Preise für Luftfrachtdienste“, das durch ihre Untersuchung aufgedeckt worden sei, zeige, dass es eine „aus verschiedenen Handlungen bestehende komplexe Zuwiderhandlung“ gegeben habe, „die als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eingestuft werden kann, in deren Rahmen die Wettbewerber die mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken bewusst durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (streitiger Beschluss, 861. Erwägungsgrund).

34 Zweitens stellt die Kommission fest, dass das „in Rede stehende Verhalten … eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen [Art. 101 AEUV] dar[stellt]“ (streitiger Beschluss, 869. Erwägungsgrund). Die Vereinbarungen hätten das einheitliche wettbewerbswidrige Ziel gehabt, den Wettbewerb im Luftfrachtsektor im EWR einzuschränken, die Erbringung von Luftfrachtdiensten und die Gestaltung der Preise für diese Dienste sowie dieselben Unternehmen betroffen, ein einheitliches und fortgesetztes Verhalten dargestellt und sich auf drei Elemente, nämlich den Treibstoffaufschlag, den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen, bezogen (streitiger Beschluss, Erwägungsgründe 870 bis 902). Lan Cargo habe sich an einem dieser Tatkomplexe der einheitlichen Zuwiderhandlung, nämlich betreffend den Treibstoffaufschlag, beteiligt, sei aber auch in Bezug auf die Gespräche zwischen Luftfrachtunternehmen über den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen auf dem Laufenden gewesen (streitiger Beschluss, 883. Erwägungsgrund).

35 Drittens stellt die Kommission fest, dass mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten, das Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, das Ziel verfolgt worden sei, den Wettbewerb zumindest in der Union, im EWR und in der Schweiz einzuschränken (streitiger Beschluss, 903. Erwägungsgrund). Es sei daher nicht erforderlich, die konkreten Auswirkungen dieses Verhaltens zu berücksichtigen (streitiger Beschluss, 917. Erwägungsgrund).

36 Viertens geht die Kommission auf die Rechtsvorschriften von sieben Drittländern ein (streitiger Beschluss, Erwägungsgründe 972 bis 1021). Mehrere betroffene Transportunternehmen hatten behauptet, dass sie danach verpflichtet seien, sich untereinander über die Aufschläge abzustimmen, weshalb die einschlägigen Wettbewerbsregeln nicht anwendbar seien. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Luftfrachtunternehmen nicht dargetan hätten, dass sie unter dem Zwang dieser Drittländer gehandelt hätten.

37 Fünftens stellt die Kommission fest, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, den Vertragsparteien des EWR-Abkommens und den Vertragsparteien des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz spürbar zu beeinträchtigen (streitiger Beschluss, Erwägungsgründe 1024 bis 1035).

38 Abschnitt 7 („Dauer der Zuwiderhandlung“) des streitigen Beschlusses enthält die Erwägungsgründe 1146 bis 1169. Die Kommission stellt dort im 1146. Erwägungsgrund fest, dass das in Rede stehende Kartell am 7. Dezember 1999 begonnen und bis zum 14. Februar 2006 gedauert habe und mit ihm verstoßen worden sei: – vom 7. Dezember 1999 bis zum 14. Februar 2006 gegen Art. 101 AEUV (Luftverkehr zwischen Flughäfen innerhalb der Union); – vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006 gegen Art. 101 AEUV (Luftverkehr auf den Strecken EU – Drittländer); – vom 7. Dezember 1999 bis zum 14. Februar 2006 gegen Art. 53 des EWR-Abkommens (Luftverkehr zwischen Flughäfen innerhalb des EWR) (im Folgenden: Strecken innerhalb des EWR); – vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006 gegen Art. 53 des EWR-Abkommens (Luftverkehr auf den Strecken EWR [ohne EU] – Drittländer); – vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006 gegen Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz (Luftverkehr auf den Strecken EU-Schweiz).

39 Bei Lan Cargo habe die Zuwiderhandlung vom 25. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2006 gedauert (streitiger Beschluss, 1169. Erwägungsgrund). Bei Latam Airlines, die in diesem Zeitraum 99,9 % des Gesellschaftskapitals von Lan Cargo gehalten habe, könne davon ausgegangen werden, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe und sie folglich für den gesamten Zeitraum gesamtschuldnerisch mit Lan Cargo hafte (streitiger Beschluss, Erwägungsgründe 1103 bis 1108).

40 In den Art. 1, 3 und 4 des verfügenden Teils des streitigen Beschlusses heißt es: „Artikel 1 Durch die Abstimmung ihres Verhaltens bei der Festsetzung von Preisen für die weltweite Erbringung von Luftfrachtdiensten in Bezug auf den Treibstoffaufschlag, den Sicherheitsaufschlag und die Zahlung einer Provision auf die Aufschläge haben die folgenden Unternehmen in den folgenden Zeiträumen auf den folgenden Strecken die folgende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 [AEUV], Artikel 53 des [EWR-Abkommens] und Artikel 8 des [Luftverkehrsabkommen EG-Schweiz] begangen. 1.) Die folgenden Unternehmen haben auf den Strecken innerhalb des EWR in den folgenden Zeiträumen gegen Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen: … i) [Latam Airlines]: vom 25. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2006; j) [Lan Cargo]: vom 25. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2006; … 2.) Die folgenden Unternehmen haben auf den Strecken [EU – Drittländer] in den folgenden Zeiträumen gegen Artikel 101 [AEUV] verstoßen: … i) [Latam Airlines]: vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006; j) [Lan Cargo]: vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006; … 3.) Die folgenden Unternehmen haben auf den Strecken [EWR (ohne EU) – Drittländer] in den folgenden Zeiträumen gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen: … i) [Latam Airlines]: vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006; j) [Lan Cargo]: vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006; … 4.) Die folgenden Unternehmen haben auf den Strecken [EU – Schweiz] in den folgenden Zeiträumen gegen Artikel 8 des [Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz] verstoßen: … i) [Latam Airlines]: vom 25. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2006; j) [Lan Cargo]: vom 25. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2006; … Artikel 3 Für die in Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung … werden folgende Geldbußen verhängt: … i) [Latam Airlines und Lan Cargo] gesamtschuldnerisch: 8220000 [Euro]; … Artikel 4 Soweit noch nicht geschehen, stellen die in Artikel 1 genannten Unternehmen die dort genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung unverzüglich ab. Zudem sehen sie von allen Handlungen und Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

41 Mit Klageschrift, die am 31. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Latam Airlines und Lan Cargo Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betraf, und hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße.

42 Die Klage wurde auf sieben Nichtigkeitsgründe gestützt.

43 Mit dem ersten Klagegrund wurden Rechts- und Tatsachenfehler bei der Zurechnung der Verantwortlichkeit an Latam Airlines und Lan Cargo für die Tatkomplexe der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen betroffen hätten, gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wurden Rechts- und Tatsachenfehler bei der Feststellung der Beteiligung von Latam Airlines und Lan Cargo am Tatkomplex der Zuwiderhandlung, der den Treibstoffaufschlag betroffen habe, gerügt. Der dritte Klagegrund betraf die Unzuständigkeit der Kommission für die Feststellung der Verantwortlichkeit dieser Luftfahrtunternehmen auf den Strecken innerhalb des EWR, den Strecken EWR (ohne EU) – Drittländer und den Strecken EU – Schweiz. Mit dem vierten Klagegrund wurde der Kommission vorgeworfen, bei der Feststellung des Bestehens eines „weltweiten Kartells“ Tatsachen- und Rechtsfehler begangen zu haben. Mit dem dritten Teil dieses aus vier Teilen bestehenden Klagegrundes wurde geltend gemacht, die Kommission habe ihre Zuständigkeit überschritten und Unklarheiten hinsichtlich der räumlichen Reichweite der Zuwiderhandlung geschaffen. Mit dem sechsten Klagegrund rügten Latam Airlines und Lan Cargo eine Verletzung der Verteidigungsrechte und das Fehlen einer angemessenen Begründung, wobei sie im Wesentlichen anführten, dass der streitige Beschluss auf neuen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen beruhe, zu denen sie nicht hätten gehört werden können.

44 Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht dem ersten Klagegrund insgesamt sowie dem zweiten und dem dritten Klagegrund teilweise statt und wies die übrigen Klagegründe zurück. Infolgedessen erklärte es Art. 1 Abs. 1 Buchst. i und j, Abs. 3 Buchst. i und j und Abs. 4 Buchst. i und j des streitigen Beschlusses für nichtig sowie Art. 1 Abs. 2 Buchst. i und j des streitigen Beschlusses, soweit in dieser Bestimmung zum einen die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an den Tatkomplexen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt wird, die den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen betreffen, und soweit darin zum anderen ihre Beteiligung an dem Tatkomplex der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt wird, der den Treibstoffaufschlag vor dem 22. Juli 2005 betrifft. Es erklärte ferner Art. 3 Buchst. i des streitigen Beschlusses für nichtig, setzte die gesamtschuldnerisch gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße auf 2244000 Euro fest und wies die Klage im Übrigen ab. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

45 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Latam Airlines und Lan Cargo, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin ihre Klage abgewiesen wird; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, hilfsweise, ihn teilweise für nichtig zu erklären und die Geldbuße herabzusetzen; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

46 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Latam Airlines und Lan Cargo die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

47 Latam Airlines und Lan Cargo stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Erstens habe das Gericht den streitigen Beschluss rechtsfehlerhaft nur teilweise für nichtig erklärt, zweitens seien die Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden, dass die Einstellung der Verfahren gegen bestimmte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannte Unternehmen nicht begründet worden sei, drittens lägen Rechtsfehler in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung des Bestehens eines „weltweiten Kartells“ und viertens Rechtsfehler bei der Bestimmung des räumlichen Umfangs der Zuwiderhandlung vor. Zum ersten Rechtsmittelgrund: nur teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses Vorbringen der Parteien

48 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in drei Teile.

49 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen Latam Airlines und Lan Cargo geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es den streitigen Beschluss nicht in seiner Gesamtheit für nichtig erklärt habe.

50 Das Gericht, das den streitigen Beschluss nur insoweit für nichtig erklärt habe, als darin ihre Beteiligung an den Tatkomplexen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen beträfen, festgestellt worden sei, und den Beschluss in Bezug auf ihre Beteiligung am Tatkomplex, der den Treibstoffaufschlag ab dem 22. Juli 2005 betreffe, bestätigt habe, habe es versäumt, zu prüfen, ob die Teile, deren Nichtigerklärung es ausgesprochen habe, trennbar seien und ob der verbleibende Tatkomplex so beschaffen sei, dass der Wesensgehalt der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht verändert werde.

51 Aus Rn. 38 des Urteils vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778), ergebe sich jedoch, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich sei, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt werde, vom Rest des Rechtsakts trennen ließen, was voraussetze, dass eine solche teilweise Nichtigerklärung nicht den Wesensgehalt des Rechtsakts verändere.

52 Im vorliegenden Fall könnten die Tatkomplexe des Sicherheitsaufschlags und der Nichtzahlung von Provisionen nicht von der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung getrennt werden, ohne deren Wesensgehalt zu verändern. Die Kommission habe nämlich im 863. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses selbst die Ansicht vertreten, dass es widersinnig gewesen wäre, das durch ein einheitliches Ziel gekennzeichnete in Rede stehende Verhalten aufzuspalten, indem es so behandelt würde, als ob es aus getrennten Zuwiderhandlungen bestehe. Im Urteil vom 4. Juli 2013, Kommission/Aalberts Industries u. a. (C‑287/11 P, EU:C:2013:445, Rn. 65), habe der Gerichtshof eine gleichlautende Begründung in dem in der zugrunde liegenden Rechtssache angefochtenen Beschluss berücksichtigt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die festgestellte Zuwiderhandlung nicht teilbar sei. Außerdem habe die Kommission im streitigen Beschluss nicht erwähnt, dass die Beteiligung an dem wettbewerbswidrigen Verhalten im Zusammenhang mit dem Treibstoffaufschlag als solche eine Zuwiderhandlung darstelle. Sie könne sich auch nicht auf den 871. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses stützen, in dem sie ausgeführt habe, dass bestimmte Treffen, bestimmte Kontakte und ein bestimmter Austausch zwischen den Wettbewerbern für sich genommen als Zuwiderhandlungen angesehen werden könnten. Schließlich seien die Tatkomplexe des Sicherheitsaufschlags und der Nichtzahlung von Provisionen im Vergleich zum Tatkomplex des Treibstoffaufschlags nicht bloß untergeordnet. Hierzu gehe aus dem Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38), hervor, dass nur eine teilweise Nichtigerklärung von bloß untergeordneten Bestandteilen den wesentlichen Inhalt einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht verändere. Latam Airlines und Lan Cargo fügen hinzu, dass die fehlende Trennbarkeit in Bezug auf den Sicherheitsaufschlag besonders offensichtlich sei, der ein dem Treibstoffaufschlag gleichwertiger und nicht bloß untergeordneter Tatkomplex sei.

53 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, werfen Latam Airlines und Lan Cargo dem Gericht vor, sich auf einen Zirkelschluss gestützt und die Feststellung in Rn. 632 des angefochtenen Urteils nicht begründet zu haben, wonach sie nicht dargetan hätten, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass ihnen der Tatkomplex der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, der den Treibstoffaufschlag betreffe, zugerechnet werden könne. Das Gericht habe somit nicht geprüft, ob die Tatkomplexe der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen beträfen, trennbar gewesen seien und ob der verbleibende Tatkomplex so beschaffen sei, dass der Wesensgehalt der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht verändert werde.

54 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen Latam Airlines und Lan Cargo geltend, das Gericht habe mit der oben in Rn. 53 angeführten Begründung die Beweislast umgekehrt, indem es festgestellt habe, dass sie nicht dargetan hätten, dass sie für den Tatkomplex des Treibstoffaufschlags nicht mitverantwortlich seien, obwohl es Sache der Kommission sei, den Beweis für die Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV zu erbringen.

55 Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof – Vorbemerkungen

56 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil dem ersten Klagegrund von Latam Airlines und Lan Cargo, mit dem Rechtsfehler bei der Feststellung der Beteiligung von Lan Cargo an den Tatkomplexen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen betreffen, gerügt wurden, stattgegeben hat. Daraus hat es in Rn. 631 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären sei, soweit darin Latam Airlines und Lan Cargo diese beiden Tatkomplexe der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zugerechnet würden. Es hat jedoch in Rn. 632 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass entgegen dem Vorbringen von Latam Airlines und Lan Cargo der streitige Beschluss deswegen nicht insgesamt für nichtig zu erklären sei, da sie trotz der Fehler, die der Kommission hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit für diese Tatkomplexe unterlaufen seien, nicht dargetan hätten, dass die Kommission rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass sie an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien.

57 Es ist daher zu prüfen, ob dem Gericht dadurch, dass es den streitigen Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt hat, Rechtsfehler unterlaufen sind.

58 Nach ständiger Rechtsprechung ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen, was voraussetzt, dass die teilweise Nichtigerklärung nicht den Wesensgehalt des Rechtsakts verändert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2020, NKT Verwaltung und NKT/Kommission, C‑607/18 P, EU:C:2020:385, Rn. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 293 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Der Gerichtshof hat die Voraussetzungen für eine teilweise Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission präzisiert, mit dem die Beteiligung eines Unternehmens an mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, festgestellt wurde.

60 In Rn. 44 des Urteils vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778), hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn sich ein Unternehmen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt hat, aber nicht nachgewiesen ist, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, die Kommission lediglich berechtigt ist, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

61 In Rn. 45 des Urteils hat er hinzugefügt, dass dies jedoch nicht zu einer Entlastung dieses Unternehmens von seiner Verantwortlichkeit für die Verhaltensweisen führen darf, an denen seine Beteiligung feststeht und für die es tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Dort und in Rn. 90 des Urteils vom 16. Juni 2022, Quanta Storage/Kommission (C‑699/19 P, EU:C:2022:483), hat er ferner festgestellt, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant ist, da diese Gesichtspunkte nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind.

62 Der Gerichtshof hat in Rn. 46 des Urteils vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778), aufgegriffen in Rn. 68 des Urteils vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission (C‑697/19 P, EU:C:2022:478), klargestellt, dass eine solche „Aufteilung“ einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, jedoch nur in Betracht kommt, wenn das genannte Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist.

63 Daraus hat er in Rn. 47 des Urteils vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778), abgeleitet, dass, wenn die dort in Rn. 46 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sich folglich für die Unionsgerichte, wenn sie feststellen, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ein Unternehmen bei seiner Beteiligung an einer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, aus denen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung besteht, von den anderen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele an den Tag legten, wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, daraus als einzige Konsequenz ergibt, dass dieses Unternehmen nicht für diese anderen Verhaltensweisen und damit die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung insgesamt zur Verantwortung gezogen werden kann und dass die angefochtene Entscheidung nur insoweit als unbegründet anzusehen ist. Die Teilbarkeit der Entscheidung, mit der einem Unternehmen die Verantwortung für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung insgesamt zugerechnet wird, obwohl das Unternehmen nur an einem ihrer Tatkomplexe beteiligt war, hängt somit von keinen anderen als den oben genannten Voraussetzungen ab.

64 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 581 und 615 sowie 630 bis 632 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht die Auffassung vertreten hat, die Kommission habe zwar nachgewiesen, dass sich diese Luftfrachtunternehmen ab dem 22. Juli 2005 an dem Tatkomplex der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, der den Treibstoffaufschlag betreffe, beteiligt hätten, doch habe sie nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass diese Transportunternehmen die erforderliche Kenntnis von den beiden anderen Tatkomplexen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gehabt hätten, die den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen betroffen hätten.

65 Das Vorbringen von Latam Airlines und Lan Cargo ist folglich anhand der oben in den Rn. 60 bis 63 angeführten Rechtsprechung zu prüfen. – Zum ersten Teil: fehlende Prüfung der Trennbarkeit der für nichtig erklärten Teile durch das Gericht

66 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen Latam Airlines und Lan Cargo dem Gericht im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es den streitigen Beschluss nur insoweit für nichtig erklärt habe, als er sich auf ihre Beteiligung an den Tatkomplexen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen beträfen, beziehe, obwohl die Feststellung, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass Lan Cargo die erforderliche Kenntnis von diesen beiden Tatkomplexen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gehabt habe, zur vollständigen Nichtigerklärung dieses Beschlusses hätte führen müssen.

67 Wie aus der oben in den Rn. 60 bis 63 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, müssen sich die Unionsgerichte auf die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung der Kommission beschränken, da die Feststellung durch die Unionsgerichte, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ein Unternehmen bei seiner Beteiligung an einer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, von dem übrigen wettbewerbswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, nicht zu einer Entlastung dieses Unternehmens von seiner Verantwortlichkeit für den Teil des Verhaltens führen darf, in Bezug auf den seine Beteiligung erwiesen ist und für den feststeht, dass es zur Verantwortung gezogen werden kann. Da nämlich der Gegenstand einer Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass sich ein Unternehmen unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV an einem Kartell beteiligt hat, in der Feststellung eines oder mehrerer Bestandteile eines solchen Verstoßes besteht, kann eine solche teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt einer derartigen Entscheidung nicht verändern (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens,C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 50 und 51).

68 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es den streitigen Beschluss nur teilweise für nichtig erklärt hat, da die Beteiligung von Lan Cargo an den Kontakten betreffend den Treibstoffaufschlag nicht in Frage gestellt worden ist.

69 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die Kommission habe im 863. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses selbst die Auffassung vertreten, dass es „widersinnig wäre, ein … durch ein einheitliches Ziel gekennzeichnetes fortgesetztes Verhalten aufzuspalten, indem es so behandelt würde, als ob es aus getrennten Zuwiderhandlungen bestehe, obwohl es sich um eine einzige Zuwiderhandlung handelte, die sich nach und nach sowohl in Form von Vereinbarungen als auch in Form aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen manifestiert“, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Aus den Rn. 471 bis 581 des angefochtenen Urteils, in denen der Nachweis der Beteiligung von Lan Cargo am Tatkomplex der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, der den Treibstoffaufschlag betrifft, geprüft wird, geht nämlich eindeutig hervor, dass das Gericht nicht davon ausgegangen ist, dass dieser Tatkomplex eine gesonderte und isolierte Zuwiderhandlung darstelle, sondern davon, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass Lan Cargo aufgrund ihrer Beteiligung an diesem Tatkomplex und ihrer – erwiesenen oder vermuteten – Kenntnis von den anderen unter diesen Tatkomplex fallenden Verhaltensweisen die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, mit der die betroffenen Luftfrachtunternehmen bei der Gestaltung der Preise für Luftfrachtdienste ihr Verhalten abgestimmt hätten, zugerechnet werden könne. Diese Beurteilung wird durch die Feststellung in Rn. 429 des angefochtenen Urteils bestätigt, wonach der Treibstoffaufschlag ein Element der Preise für Luftfrachtdienste sei und der Tatkomplex der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, der den Treibstoffaufschlag betreffe, sich folglich auf die Gestaltung der Preise für Luftfrachtdienste beziehe.

70 Der Umstand, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass Lan Cargo Kenntnis von den Kontakten betreffend den Sicherheitsaufschlag oder die Nichtzahlung von Provisionen hatte, war nicht geeignet, den einheitlichen und fortgesetzten Charakter der festgestellten Zuwiderhandlung in Frage zu stellen, obwohl sie Lan Cargo nicht in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 160).

71 Zu dem auf das Urteil vom 4. Juli 2013, Kommission/Aalberts Industries u. a. (C‑287/11 P, EU:C:2013:445), gestützten Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil, wie sich aus seinen Rn. 60 bis 63 ergibt, einen Fall betrifft, in dem – anders als in der vorliegenden Rechtssache – die Beteiligung des betreffenden Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen worden war.

72 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet zurückzuweisen. – Zum dritten Teil: Umkehr der Beweislast

73 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, dafür den Beweis zu erbringen, und den Unternehmen oder Unternehmensverbänden, die sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln auf eine Rechtfertigung berufen, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss. Auch wenn nach diesen Grundsätzen entweder die Kommission oder das betreffende Unternehmen bzw. der betreffende Verband die Beweislast trägt, können jedoch die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Beweislastregeln genügt wurde (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission,C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 78 und 79, sowie vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission,C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

74 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen, soweit sie mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes dem Gericht eine Umkehr der Beweislast in Rn. 632 des angefochtenen Urteils vorwerfen, auf ein unrichtiges Verständnis des angefochtenen Urteils berufen.

75 In Rn. 632 des angefochtenen Urteils wird nämlich auf dessen Rn. 581 verwiesen. Nach Abschluss der Prüfung der von der Kommission angeführten Beweise hat das Gericht in Rn. 580 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass Lan Cargo die erforderliche Kenntnis vom Tatkomplex der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, der den Treibstoffaufschlag betreffe, gehabt habe, allerdings erst ab dem 22. Juli 2005, und dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie den Rechtsmittelführerinnen diesen Tatkomplex vor diesem Zeitpunkt zugerechnet habe. In Rn. 581 des angefochtenen Urteils hat es hinzugefügt, dass angesichts der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an diesem Tatkomplex nach dem 22. Juli 2005 der Fehler der Kommission nicht zur Nichtigerklärung des gesamten streitigen Beschlusses habe führen können. Das Gericht hat die Beweislast für die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung somit nicht umgekehrt, da es im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die Kommission diese Beteiligung nachzuweisen habe und der Beweis für die Beteiligung von Latam Airlines und Lan Cargo am Tatkomplex der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, der den Treibstoffaufschlag betreffe, ab dem 22. Juli 2005 erbracht worden sei.

76 In diesem Zusammenhang kann die Feststellung in Rn. 632 des angefochtenen Urteils, die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht dargetan, dass die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass sie an der im streitigen Beschluss behandelten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, nur dahin verstanden werden, dass die von den Rechtsmittelführern im Rahmen ihres ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente nicht ausgereicht haben, um die vollständige Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu rechtfertigen.

77 Demnach ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. – Zum zweiten Teil: Begründungsmangel

78 Aus der Prüfung des ersten und des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt sich, dass das Gericht rechtsfehlerfrei und ohne Umkehrung der Beweislast davon ausgegangen ist, dass der Umstand, dass den Rechtsmittelführerinnen die Beteiligung an den Tatkomplexen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen beträfen, nicht zugerechnet werden kann, nicht die vollständige Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, rechtfertigen kann.

79 Vor diesem Hintergrund ist der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vorwerfen, in Rn. 632 des angefochtenen Urteils nicht rechtlich hinreichend ausgeführt zu haben, weshalb eine vollständige Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ihnen gegenüber im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt gewesen sei, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

80 Die Rechtsfehler, die dem Gericht in Bezug auf die Begründungspflicht unterlaufen sind, können nämlich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Tenor dieses Urteils aus anderen Rechtsgründen fundiert erscheint (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International,C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Selbst wenn aus Rn. 632 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend klar hervorgehen sollte, aus welchen Gründen das Gericht der Ansicht war, dass es den streitigen Beschluss, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betreffe, nicht vollständig für nichtig erklären könne, würde dies nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausreichen, um die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen.

82 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

83 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte Vorbringen der Parteien

84 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen Latam Airlines und Lan Cargo dem Gericht vor, bei der Prüfung ihrer Verteidigungsrechte einen Rechtsfehler begangen zu haben.

85 Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

86 Mit dem ersten Teil machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Prüfung der Verletzung der Verteidigungsrechte begangen, die sich daraus ergebe, dass die Kommission das Fallenlassen von Beschwerdepunkten gegenüber 13 Luftfrachtunternehmen und einem Dienstleister nicht begründet habe.

87 Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sich Latam Airlines und Lan Cargo auf das Urteil vom 9. Oktober 2014, ICF/Kommission (C‑467/13 P, EU:C:2014:2274), und führen aus, dass im vorliegenden Fall das Fallenlassen der Beschwerdepunkte den Nachweis der festgestellten Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage stelle, so dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, den Luftfrachtunternehmen, an die sich ihr Beschluss letztlich richte, Gelegenheit zu geben, sich zu dem Fallenlassen zu äußern.

88 Das Gericht habe nämlich in den Rn. 555 und 574 des angefochtenen Urteils auf eine E‑Mail vom 22. Juli 2005 Bezug genommen, die bei seiner Prüfung der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der im streitigen Beschluss behandelten Zuwiderhandlung eine bedeutende Rolle gespielt habe. Auf diese E‑Mail hätten aber auch Luftfrachtunternehmen geantwortet, gegen die die Kommission Beschwerdepunkte fallen gelassen habe. Ebenso habe das Gericht in den Rn. 350 und 351 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die Einstellung des Verfahrens gegen ein anderes Luftfrachtunternehmen sei auf staatlichen Zwang zurückzuführen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie das Vorliegen eines solchen Zwangs nicht nachgewiesen hätten.

89 Außerdem machen Latam Airlines und Lan Cargo aus denselben Gründen geltend, dass das angefochtene Urteil zumindest insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet sei, als das Gericht nicht ausgeführt habe, warum es der Ansicht gewesen sei, dass das Fallenlassen der Beschwerdepunkte den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht auf eine erheblich geänderte Grundlage stelle.

90 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen sie dem Gericht vor, Beweise verfälscht zu haben, indem es in Rn. 568 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der durch die E‑Mail vom 22. Juli 2025 ausgelöste Austausch und insbesondere die Reaktionen auf die Nutzung der Website infowarding.com sowie der Versuch eines Luftfrachtunternehmens, mit dem Urheber der auf dieser Website veröffentlichten Werbung für Treibstoffaufschläge Kontakt aufzunehmen, „nicht weniger von der gemeinsamen Erwartung mehrerer betroffener Luftfrachtunternehmen zeugen, dass auf dem Markt in Bezug auf den [Treibstoffaufschlag] eine bestimmte Disziplin eingehalten wird“. Es sei offensichtlich, dass diese Reaktionen und der genannte Versuch der Kontaktaufnahme von Unternehmen, die nicht Adressaten des streitigen Beschlusses seien, nicht von den Erwartungen der „betroffenen Luftfrachtunternehmen“, die Adressaten dieses Beschlusses seien, zeugen könnten.

91 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

92 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beruht auf einem unrichtigen Verständnis der oben in Rn. 87 angeführten Rechtsprechung. Wie das Gericht in Rn. 252 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, verpflichtet die Wahrung der Begründungspflicht ein Unionsorgan nämlich nicht dazu, in einem von ihm erlassenen Rechtsakt darzulegen, warum ähnliche Rechtsakte an Dritte nicht erlassen wurden. Die Kommission ist daher nicht verpflichtet, in einem Beschluss, in dem eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, die Gründe darzulegen, aus denen sie beschlossen hat, bestimmte Unternehmen wegen der fraglichen Zuwiderhandlung nicht zu verfolgen oder mit einer Sanktion zu belegen.

93 Ebenfalls zu Recht hat das Gericht in Rn. 254 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Kommission, wenn sie sämtliche Beschwerdepunkte fallen lässt, die gegen bestimmte Unternehmen erhoben worden sind, gegen die das betreffende Verfahren ursprünglich geführt worden ist, nicht verpflichtet sein kann, den Unternehmen, an die ihr Beschluss letztlich gerichtet ist, Gelegenheit zu geben, zu diesem Fallenlassen Stellung zu nehmen, da eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und mithin die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, nur dann erforderlich ist, wenn die Kommission sich veranlasst sieht, den betreffenden Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen (Urteil vom 9. Oktober 2014, ICF/Kommission,C‑467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 36).

94 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nur, dass die Kommission verpflichtet ist, die Unternehmen, bei denen sie die Verfolgung aufrechterhalten hat, erneut anzuhören, wenn sie sich infolge der Einstellung des Verfahrens gegen bestimmte andere Unternehmen veranlasst sieht, den erstgenannten Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den von ihr erbrachten Nachweis der Zuwiderhandlung auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen. Dagegen verpflichtet diese Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen die Kommission weder dazu, nach der Einstellung des Verfahrens gegen bestimmte Unternehmen die Unternehmen, gegen die sie die Verfolgung aufrechterhalten hat, erneut zu den Nachweisen anzuhören, zu denen sie sich bereits äußern konnten, noch dazu, in ihrem Beschluss darzulegen, wie sich die Einstellung des Verfahrens gegen bestimmte Unternehmen auf ihre Würdigung dieser Nachweise auswirken könnte.

95 Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und haben die Rechtsmittelführerinnen auch nicht geltend gemacht, dass sich die Kommission infolge der Einstellung des Verfahrens gegen bestimmte Unternehmen veranlasst gesehen hat, den Rechtsmittelführerinnen neue Handlungen zur Last zu legen oder den von ihr erbrachten Nachweis der Zuwiderhandlung der Rechtsmittelführerinnen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen. Unter diesen Umständen hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet war, im streitigen Beschluss die Gründe darzulegen, aus denen sie das Verfahren gegen bestimmte Unternehmen eingestellt hat, oder es den Rechtsmittelführerinnen zu ermöglichen, sich zu dieser Einstellung zu äußern.

96 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

97 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben muss, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol,C‑211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98 Es genügt somit nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte als das Gericht es getan hat (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol,C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99 Im vorliegenden Fall wird dem Gericht mit dem oben in Rn. 90 zusammengefassten Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen lediglich vorgeworfen, dass es nicht berücksichtigt haben soll, dass die Reaktionen auf die E‑Mail vom 22. Juli 2005 und der Versuch, den Urheber der in dieser E‑Mail angesprochenen Werbung zu kontaktieren, von Unternehmen stammten, die nicht Adressaten des streitigen Beschlusses seien.

100 Aus der E‑Mail vom 22. Juli 2005 und den Antworten darauf, die in der Akte des ersten Rechtszugs enthalten sind, geht jedoch hervor, dass die E‑Mail, wie das Gericht in Rn. 565 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, u. a. an mehrere Adressaten des streitigen Beschlusses gerichtet war und dass unter den Unternehmen, die darauf geantwortet haben, zumindest ein Luftfrachtunternehmen war, das Adressat des streitigen Beschlusses ist. Außerdem hat das Gericht in Rn. 566 des angefochtenen Urteils lediglich ausgeführt, dass der Versuch, den Urheber der in dieser E‑Mail angesprochenen Werbung zu kontaktieren, von „einem Luftfrachtunternehmen“ stamme, ohne zu behaupten, dass dieses Unternehmen Adressat des streitigen Beschlusses sei.

101 Unter diesen Umständen kann der von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Fehler bei der Beurteilung der E‑Mail vom 22. Juli 2005 und der Antworten darauf nicht als erwiesen angesehen werden.

102 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit der Behauptung einer Verfälschung dieser E‑Mail und der Antworten darauf in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des Gerichts beanstanden.

103 Wie sich aber aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist daher allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist – außer im Fall ihrer Verfälschung – keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 10. September 2024, Kommission/Irland u. a.,C‑465/20 P, EU:C:2024:724, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104 Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem oben in Rn. 90 zusammengefassten Vorbringen eine neue Würdigung des Beweiswerts und der Bedeutung der E‑Mail vom 22. Juli 2005 sowie der Antworten darauf durch den Gerichtshof erreichen wollen, ist dieses Vorbringen unzulässig.

105 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

106 Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung des Bestehens eines „weltweiten Kartells“ Vorbringen der Parteien

107 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, machen Latam Airlines und Lan Cargo geltend, das Gericht habe bei seiner Prüfung der Zuständigkeit der Kommission Rechtsfehler begangen.

108 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werfen sie dem Gericht vor, ihren Klagegrund, dass die Kommission für die Feststellung des Bestehens eines „weltweiten Kartells“ nicht zuständig gewesen sei, nicht oder zumindest nicht fehlerfrei geprüft zu haben. Das Gericht habe nämlich fälschlicherweise angenommen, dass Latam Airlines und Lan Cargo sich darauf berufen hätten, dass die Bezugnahme auf ein „weltweites Kartell“ im streitigen Beschluss eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV bezeichne, deren wettbewerbswidriger Zweck sich auf alle Strecken weltweit erstrecke. Latam Airlines und Lan Cargo hätten aber in ihrer Klageschrift klar ausgeführt, dass sich die tatsächliche Feststellung eines weltweiten Kartells von der einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV unterscheide und dass es keine Rechtsgrundlage gebe, die die Zuständigkeit der Kommission für eine solche Feststellung begründen könne.

109 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, das Gericht habe, selbst wenn seine Erwägungen zu ihrem Vorbringen als bloße Feststellung von Tatsachen angesehen würden, dieses Vorbringen verfälscht.

110 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes bringen Latam Airlines und Lan Cargo vor, die Kommission sei nicht dafür zuständig gewesen, Feststellungen tatsächlicher Art zu einem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten zu treffen, das außerhalb des Binnenmarkts stattgefunden habe. Solche Feststellungen tatsächlicher Art veränderten die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen, indem sie sie Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten aussetzten, und könnten nur getroffen werden, wenn die Kommission völkerrechtlich zuständig wäre. Jedoch seien weder das Kriterium, das auf den Ort der Durchführung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen abstelle (im Folgenden: Kriterium der Durchführung), noch das Kriterium, das sich auf die qualifizierten Auswirkungen dieser Praktiken in der Union stütze, erfüllt, da der Preiswettbewerb zwischen den Luftfrachtunternehmen am Ausgangsflughafen stattfinde. Da hiermit die Unzuständigkeit des Urhebers eines Rechtsakts geltend gemacht werde, betreffe der dritte Teil zwingendes Recht und müsse von Amts wegen geprüft werden.

111 Nach Auffassung der Kommission ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

112 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Latam Airlines und Lan Cargo in den Rn. 117 bis 128 ihrer Klageschrift mit dem zweiten Teil ihres dritten Klagegrundes geltend gemacht haben, dass die Kommission nicht dafür zuständig sei, ihre Beteiligung an einem „weltweiten Kartell“ festzustellen. In den Rn. 119 und 120 der Klageschrift haben sie ausgeführt, dass zwei Auslegungen dieses Ausdrucks möglich seien, da er entweder eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, deren wettbewerbswidriger Zweck sich auf alle Strecken weltweit erstrecke, oder ein „ungeschriebenes Rechtsinstrument sui generis“ bezeichnen könne.

113 Darüber hinaus wurde mit dem dritten Teil ihres vierten Klagegrundes vorgebracht, dass die Feststellung des Bestehens eines weltweiten Kartells die Zuständigkeit der Kommission überschreite und Unklarheiten hinsichtlich der räumlichen Reichweite der betreffenden Zuwiderhandlung schaffe. In den Rn. 146, 147 und 148 der Klageschrift haben sie erläutert, dass „die Kommission nicht dafür zuständig [ist], eine Zuwiderhandlung in Bezug auf Strecken zwischen zwei Flughäfen außerhalb des EWR festzustellen“, dass es „unerlässlich [ist], dass die Kommission die Reichweite einer Zuwiderhandlung genau bestimmt“, und dass „die Kommission den Gegenstand sowie den räumlichen und zeitlichen Umfang der von ihr behaupteten Zuwiderhandlung klar angeben [muss]“.

114 Im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes hat das Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „die Bezugnahme auf ein ‚weltweites Kartell‘ im [streitigen Beschluss] entgegen dem Vorbringen von [Latam Airlines und Lan Cargo] weder ein ‚ungeschriebenes Rechtsinstrument sui generis‘ noch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des [Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz] bezeichnet“ und dass „[d]er Verweis auf die Abstimmung des Verhaltens der beschuldigten Transportunternehmen ‚bei der Festsetzung von Preisen für die weltweite Erbringung von [Frachtdiensten]‘ im einleitenden Satz von Art. 1 dieses Beschlusses nur eine Feststellung von Tatsachen [ist], die die Kommission in den Abs. 1 bis 4 [dieses] Artikels als Zuwiderhandlung gegen die geltenden Wettbewerbsregeln auf Strecken eingestuft hat, in Bezug auf die sie der Ansicht gewesen ist, dass sie in den in Rede stehenden Zeitspannen in ihre Zuständigkeit fielen“.

115 In Rn. 362 des angefochtenen Urteils, in der auf dessen Rn. 151 verwiesen wird, hat das Gericht zum vierten Klagegrund darauf hingewiesen, dass das Vorbringen von Latam Airlines und Lan Cargo „von der falschen Prämisse ausgeht, dass die Kommission im verfügenden Teil des [streitigen] Beschlusses eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt habe, die die Strecken zwischen Flughäfen außerhalb des EWR umfasse“.

116 Mit diesem Hinweis ist das Gericht auf das Vorbringen eingegangen, mit dem u. a. die Unzuständigkeit der Kommission für die Feststellung einer Zuwiderhandlung auf diesen Strecken und die fehlende Klarheit des streitigen Beschlusses behauptet wurde, ohne dieses Vorbringen zu verfälschen.

117 Demnach sind die ersten beiden Teile des dritten Rechtsmittelgrundes, mit denen ein Begründungsmangel und eine Verfälschung geltend gemacht werden, als unbegründet zurückzuweisen.

118 Zum dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem die Unzuständigkeit der Kommission für die tatsächliche Feststellung eines weltweiten Kartells gerügt wird, ist daran zu erinnern, dass das Wettbewerbsrecht der Union auf Verhaltensweisen angewandt werden kann, die nicht im Hoheitsgebiet der Union stattgefunden haben, deren wettbewerbswidrige Auswirkungen aber auf dem Unionsmarkt zu spüren sein können. Wenn die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote nämlich vom Ort der Bildung des Kartells abhängig gemacht würde, so liefe dies offensichtlich darauf hinaus, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen. Um solche Verhaltensweisen zu erfassen, kann die Kommission ihre Zuständigkeit daher mit dem Kriterium der Durchführung oder dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission,C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 43 bis 46).

119 Dem Grundsatz, dass die Kommission völkerrechtlich für die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Verhaltensweisen außerhalb des Hoheitsgebiets der Union zuständig ist, sofern das Kriterium der Durchführung oder das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen erfüllt ist, würde aber jede Bedeutung genommen, wenn sie keine Feststellungen tatsächlicher Art in Bezug auf das Vorliegen, die Art, den Zweck oder die räumliche Reichweite solcher Verhaltensweisen treffen dürfte.

120 Die Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission für die Erfassung von Kartellen, die außerhalb der Union gebildet worden sind, impliziert daher notwendigerweise, dass sie die Feststellungen tatsächlicher Art treffen kann, die erforderlich sind, um ihre völkerrechtliche Zuständigkeit für die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und gegebenenfalls Art. 53 des EWR-Abkommens zu begründen.

121 Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist mithin ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

122 Demnach ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Bestimmung des räumlichen Umfangs der Zuwiderhandlung Vorbringen der Parteien

123 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund werfen Latam Airlines und Lan Cargo dem Gericht vor, es habe mehrere Rechtsfehler begangen, indem es ihren Klagegrund zurückgewiesen habe, mit dem sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der Bestimmung der räumlichen Reichweite der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gerügt hätten.

124 Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in drei Teile.

125 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen Latam Airlines und Lan Cargo geltend, das Gericht habe den ersten Satz des 1210. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses verfälscht, indem es in Rn. 153 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass dieser Erwägungsgrund, soweit er auf „[d]ie geografische Tragweite der Zuwiderhandlung [Bezug nimmt, die] weltweit [war]“, ein Redaktionsversehen enthalte und stattdessen zu lesen sei, dass „die geografische Tragweite des [in Rede stehenden] Kartells weltweit [war]“. Der Wortlaut dieses Erwägungsgrundes sei allerdings eindeutig und schließe jede Auslegung aus.

126 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werfen Latam Airlines und Lan Cargo dem Gericht vor, gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Klarheit und der Rechtssicherheit sowie gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen zu haben, indem es die Rüge der fehlenden Klarheit des streitigen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der räumlichen Reichweite des in Rede stehenden Kartells zurückgewiesen habe.

127 Sie könnten zwar nachvollziehen, dass die Kommission nicht die Absicht gehabt habe, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Bezug auf alle Strecken weltweit festzustellen, sind aber der Ansicht, dass Dritte, insbesondere die nationalen Gerichte, die gegebenenfalls mit zivilrechtlichen Schadensersatzklagen befasst würden, den streitigen Beschluss in diesem Sinne auslegen könnten.

128 Die fehlende Klarheit des streitigen Beschlusses ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Kommission erstens davon ausgegangen sei, dass das in Rede stehende Verhalten einem weltweiten Kartell gleichkomme, das auf der ganzen Welt umgesetzt worden sei, zweitens eine Erklärung über die weltweite Preisabstimmung in den verfügenden Teil des streitigen Beschlusses aufgenommen habe und drittens im 1210. Erwägungsgrund dieses Beschlusses angegeben habe, dass es sich um eine weltweite Zuwiderhandlung handele.

129 Der Grundsatz der Rechtsklarheit verlange aber, dass Handlungen der Unionsorgane – wie Kommissionbeschlüsse in Wettbewerbssachen – klar und eindeutig seien.

130 Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen Latam Airlines und Lan Cargo geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 357 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass „hinsichtlich der Tragweite und der Art der geahndeten Zuwiderhandlungen grundsätzlich der verfügende Teil der [streitigen] Entscheidung und nicht deren Begründung von Bedeutung [ist], so dass der verfügende Teil nur dann, wenn er nicht eindeutig formuliert ist, unter Heranziehung der Gründe der Entscheidung auszulegen [ist]“.

131 Das Gericht habe damit gegen Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, der beim Aufstellen der Vorschrift, dass die nationalen Gerichte keine Entscheidungen erlassen dürften, die einer „Entscheidung der Kommission“ in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV zuwiderliefen, nicht zwischen dem verfügenden Teil dieser Entscheidung und ihren Gründen unterscheide.

132 Die Kommission hält den vierten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

133 Wie oben in Rn. 97 ausgeführt, muss sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.

134 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils den ersten Satz des 1210. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses zutreffend wiedergegeben. Es hat ihn allerdings in den Kontext der anderen Sätze dieses Erwägungsgrundes und der anderen Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses gesetzt.

135 Erstens hat es in Rn. 153 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass auf die Bezugnahme auf die weltweite geografische Tragweite der Zuwiderhandlung Sätze gefolgt seien, die die Strecken präzisierten, auf die sich das in Rede stehende Kartell beziehe.

136 Zweitens hatte es zuvor in Rn. 152 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in anderen Erwägungsgründen des streitigen Beschlusses entweder von einer „Zuwiderhandlung gegen die geltenden Wettbewerbsregeln, deren geografische Tragweite auf bestimmte Streckentypen beschränkt ist“, oder von einem „weltweiten Kartell“, einem Kartell mit „globalem Charakter“ bzw. einem Kartell, „das weltweit umgesetzt worden ist“, die Rede sei.

137 Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass sich aus dem Kontext, in den sich die einzelne Bezugnahme auf eine „weltweite Zuwiderhandlung“ im ersten Satz des 1210. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses einfüge, ergebe, dass es sich um ein einfaches Redaktionsversehen handele, hat es daraus geschlossen, dass dieser Satz dahin zu verstehen sei, dass er sich auf ein weltweites Kartell beziehe.

138 In Anbetracht dieses besonderen Kontexts, den das Gericht hervorgehoben hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den ersten Satz des 1210. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses offensichtlich falsch im Sinne der oben in Rn. 97 angeführten Rechtsprechung ausgelegt hat, indem es im Licht sowohl der anderen Sätze dieses Erwägungsgrundes als auch der anderen Erwägungsgründe zu dem Schluss gelangt ist, dass der im ersten Satz verwendete Begriff „Zuwiderhandlung“ ein Redaktionsversehen darstelle und an seiner Stelle „Kartell“ zu lesen sei.

139 Folglich ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

140 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werfen Latam Airlines und Lan Cargo dem Gericht im Wesentlichen vor, rechtsfehlerhaft festgestellt zu haben, dass der streitige Beschluss in Bezug auf die Tragweite der festgestellten Zuwiderhandlung nicht mehrdeutig und wegen fehlender Klarheit in vollem Umfang für nichtig zu erklären sei.

141 Latam Airlines und Lan Cargo machen jedoch zu Unrecht geltend, das Gericht habe den streitigen Beschluss fehlerhaft ausgelegt.

142 Was erstens den verfügenden Teil dieses Beschlusses betrifft, geht aus den Rn. 151 und 358 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht der Ansicht war, dass der Verweis im einleitenden Absatz von Art. 1 des streitigen Beschlusses auf das Vorliegen einer Abstimmung der Preise für die weltweite Erbringung von Frachtdiensten nur eine Feststellung von Tatsachen sei, die die Kommission in den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels als Zuwiderhandlung gegen die geltenden Wettbewerbsregeln auf Strecken eingestuft habe, in Bezug auf die sie der Ansicht gewesen sei, dass sie in den in Rede stehenden Zeitspannen in ihre Zuständigkeit fielen. Diese Würdigung steht im Einklang mit dem Wortlaut des verfügenden Teils des streitigen Beschlusses, der tatsächlich zwischen dem Begriff „Verhalten“, der nur in der Eingangsformel verwendet wird, und dem Begriff „Zuwiderhandlung“, der in den Abs. 1 bis 4 des verfügenden Teils bestimmt wird, unterscheidet.

143 Was zweitens die Begründung des streitigen Beschlusses betrifft, hat das Gericht in den Rn. 152 bis 154 des angefochtenen Urteils zu Recht eine Gesamtbetrachtung dieser Begründung – u. a. der Ausführungen in den Erwägungsgründen 74, 112, 832, 903 und 1210 des streitigen Beschlusses – vorgenommen, woraus es geschlossen hat, dass der Beschluss auf der Unterscheidung zwischen der bloßen tatsächlichen Feststellung eines Verhaltens mit weltweiter räumlicher Tragweite und der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, die eine Einschränkung des Wettbewerbs auf bestimmten Strecken bezwecke, beruhe.

144 Das Gericht hat daraus mithin rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der streitige Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der Tragweite der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht mit einem Mangel an Klarheit behaftet und daher nicht aus diesem Grund in vollem Umfang für nichtig zu erklären ist.

145 Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

146 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werfen Latam Airlines und Lan Cargo dem Gericht vor, gegen Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen zu haben, indem es in Rn. 357 des angefochtenen Urteils dem verfügenden Teil des streitigen Beschlusses Vorrang vor seiner Begründung eingeräumt habe, obwohl Art. 16 auf die Entscheidung der Kommission als Ganzes verweise.

147 Nach Art. 16 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dürfen Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sie nach Art. 101 oder Art. 102 AEUV über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen.

148 Unabhängig von den Gründen, auf denen eine von einem Unionsorgan erlassene Entscheidung beruht, kann nur deren verfügender Teil – im Licht der für ihn tragenden Gründe der Entscheidung – Rechtswirkungen erzeugen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C‑164/02, EU:C:2004:54, Rn. 21). Diese Wirkungen binden die nationalen Gerichte gemäß Art. 16 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003.

149 Demnach hat das Gericht nicht gegen Art. 16 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, als es in Rn. 357 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass „hinsichtlich der Tragweite und der Art der geahndeten Zuwiderhandlungen grundsätzlich der verfügende Teil der [streitigen] Entscheidung und nicht deren Begründung von Bedeutung [ist], so dass der verfügende Teil nur dann, wenn er nicht eindeutig formuliert ist, unter Heranziehung der Gründe der Entscheidung auszulegen [ist]“.

150 Folglich ist der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes und damit der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

151 Da keinem der Rechtsmittelgründe von Latam Airlines und Lan Cargo stattgegeben wird, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. Kosten

152 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.

153 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

154 Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Latam Airlines Group SA und die Lan Cargo SA tragen die Kosten. 2. Die Latam Airlines Group SA und die Lan Cargo SA tragen die Kosten. Unterschriften