Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.03.2026 – C-143/26

ECLI:EU:C:2026:143

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS

(Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

3. März 2026(*)

„ Rechtsmittel – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels “

In der Rechtssache C‑702/25 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. November 2025,

DJO LLC mit Sitz in Carlsbad (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwältin A.‑K. Hofmann und Rechtsanwalt N. Schmitz,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Hallufix AG mit Sitz in Grünwald (Deutschland),

Vitus Maria Huber, wohnhaft in München (Deutschland),

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz, der Richterin I. Ziemele und des Richters M. Bošnjak (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die DJO LLC die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. September 2025, DJO/EUIPO – Hallufix und Huber (Glieder [Schienen für verletzte –]) (T‑1102/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2025:820), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. September 2023 (Sache R 1499/2022‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen DJO auf der einen Seite sowie der Hallufix AG und Herrn Vitus Maria Huber auf der anderen Seite abgewiesen hat.

Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

6        Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels darauf, dass mit ihrem Rechtsmittel, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) gerügt werde, eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen werde.

7        Das Gericht habe nämlich das Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C‑395/16, EU:C:2018:172), mit dem der Gerichtshof die Tragweite der drei Voraussetzungen bestimmt habe, anhand deren beurteilt werden könne, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, falsch angewandt.

8        In diesem Zusammenhang rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zum einen im Rahmen der Gesamtwürdigung aller objektiven maßgeblichen Umstände, die zur dritten Stufe der Prüfung gehöre, auf Merkmale des Erzeugnisses abgestellt, die nicht Gegenstand einer vorherigen Analyse auf der zweiten Stufe gewesen seien, und zwar die konkrete Erscheinungsform des Erzeugnisses, seine Farbe und sein Material.

9        Zum anderen habe sich das Gericht bei der Gesamtwürdigung darauf beschränkt, bestimmte von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Beweise zu prüfen, ohne alle objektiven maßgeblichen Umstände, seien es auch nur bloße Indizien, zu berücksichtigen, die den Schluss zuließen, dass die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien.

10      Da das Rechtsmittel dem Gerichtshof Anlass zur Prüfung geben werde, ob das Gericht die Tragweite der Voraussetzungen verkannt habe, anhand derer beurteilt werden könne, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, könne es erhebliche Auswirkungen auf die einheitliche Anwendung dieser Bestimmung in Zukunft sowie auf die Rechtssicherheit im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren haben.

Würdigung durch den Gerichtshof

11      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, darzutun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 14).

12      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen von der Rechtsmittelführerin dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 15).

13      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die die Rechtsmittelführerin in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 16).

14      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschlüsse vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juli 2025, Finastra International/EUIPO, C‑16/25 P, EU:C:2025:537, Rn. 15).

15      Was das in den Rn. 7 bis 10 des vorliegenden Beschlusses dargestellte Vorbringen betrifft, gibt die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall zum einen die Randnummern des angefochtenen Urteils, die sie in Frage stellen will, nicht an und beschränkt sich zum anderen darauf, die Rechtsfehler zu bezeichnen, die das Gericht im angefochtenen Urteil begangen haben soll, ohne hinreichend darzutun, dass solche Fehler, ihr Vorliegen unterstellt, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwerfen würden, die eine Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würden.

16      Die Rechtsmittelführerin muss wegen der ihr als Urheberin des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast dartun, dass ihr Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den ihres Rechtsmittels hinausgeht. Sie muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls, und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 15. Juli 2025, Qozgar/EUIPO, C‑35/25 P, EU:C:2025:582, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Die Rechtsmittelführerin bezeichnet zwar die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen, beschränkt sich aber auf die Behauptung, dass mit einer Entscheidung des Gerichtshofs Klarheit über die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 geschaffen werden könnte, ohne konkret darzulegen, aus welchen Gründen solche Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sein sollen. In Anbetracht der in Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen reicht die auf allgemeine Ausführungen gestützte Behauptung, das Gericht habe die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen verkannt, insoweit nicht aus (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 2025, Boehringer Ingelheim Pharma/EUIPO, C‑44/25 P, EU:C:2025:740, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gleiches gilt für die Behauptung, das Bestehen einer uneinheitlichen Rechtsprechung könne den Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Februar 2025, W. B. Studio/EUIPO, C‑607/24 P, EU:C:2025:78, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Somit hat die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

19      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

Kosten

20      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

21      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die DJO LLC trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 3. März 2026.

Der Kanzler

Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

T. von Danwitz

*      Verfahrenssprache: Deutsch.