Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.03.2026 – C-170/26
ECLI:EU:C:2026:170
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
3. März 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Erfordernis der Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Ausgangsrechtsstreits sowie der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Keine hinreichenden Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit “
In der Rechtssache C‑526/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Steyr (Österreich) mit Beschluss vom 22. Juli 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 5. August 2025, in dem Verfahren
XV
gegen
Volkswagen AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi sowie der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von
– Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1),
– Art. 2 Nr. 6 und Anhang III Abs. 3.13.1 und 3.13.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2008, L 199, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 (ABl. 2011, L 158, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 692/2008), sowie
– Abs. 2.20 und Anhang 13 Abs. 3 Satz 2 der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. 2006, L 375, S. 242, im Folgenden: UN/ECE‑Regelung Nr. 83).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen XV, einer in Österreich wohnhaften natürlichen Person, und der Volkswagen AG mit Sitz in Deutschland, über ein mit einem Vorkonditionierungsprogramm ausgestattetes Kraftfahrzeug, das unter bestimmten Voraussetzungen die Zahl der Regenerationen des Stickstoffoxid-Speicherkatalysators (im Folgenden: NOx-Speicherkatalysator) dieses Fahrzeugs verringert.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
3 Abs. 2.20 der UN/ECE‑Regelung Nr. 83 definiert den Begriff „periodisch arbeitendes Regenerationssystem“ ähnlich wie Art. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 692/2008.
4 Anhang 13 Abs. 3 der UN/ECE‑Regelung Nr. 83 lautet:
„In dem Fahrzeug darf ein Schalter vorhanden sein, mit dem der Regenerationsvorgang verhindert oder ermöglicht wird, allerdings darf dies keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Motoreinstellung haben. Dieser Schalter darf nur dann betätigt werden, wenn die Regeneration während der Beladung des Regenerationssystems und während der Vorkonditionierungszyklen verhindert werden soll. Bei der Messung der Emissionen während der Regenerationsphase darf er jedoch nicht betätigt werden; in diesem Fall ist die Emissionsprüfung mit dem unveränderten Steuergerät des Erstausrüsters durchzuführen.“
Unionsrecht
Verordnung Nr. 715/2007
5 Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:
…
10. ‚Abschalteinrichtung‘ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“.
6 Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007 sieht vor:
„(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.
(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:
…
c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.“
Verordnung Nr. 692/2008
7 Die Verordnung Nr. 692/2008 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2022 durch die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. 2017, L 175, S. 1) aufgehoben. In Anbetracht des für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraums bleibt die Verordnung Nr. 692/2008 jedoch auf diesen anwendbar.
8 Die Verordnung Nr. 692/2008 definierte in ihrem Art. 2 Nr. 6 den Begriff „periodisch arbeitendes Regenerationssystem“ und legte in den Abs. 3.13.1 und 3.13.4 ihres Anhangs III „Technische Vorschriften für ein Fahrzeug mit einem [derartigen System]“ fest, wobei sie u. a. auf Anhang 13 Abs. 3 der UN/ECE‑Regelung Nr. 83 verwies.
Verfahrensordnung des Gerichtshofs
9 Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt:
„Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten:
a) eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen;
b) den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung;
c) eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
10 Am 11. April 2019 erwarb XV ein Fahrzeug der Marke Volkswagen zum Preis von 18 200 Euro. Dieses Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 288, für den die Emissionsnorm Euro 6 maßgeblich ist, und der mit einem NOx-Speicherkatalysator ausgerüstet ist. Ein solcher Katalysator kann einen bestimmten Anteil an von diesem Motor erzeugten Stickstoffoxiden während des normalen Fahrzeugbetriebs speichern, muss aber regelmäßig durch Verbrennung regeneriert werden, entweder nach einer bestimmten Fahrstrecke oder bei vollständiger Sättigung.
11 Der Motor dieses Fahrzeugs ist mit einer Vorkonditionierungseinrichtung ausgestattet. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um ein Steuerprogramm, das Fahrkurven erkennt und eine Regeneration des Speicherkatalysators auslöst, wenn es den Zeitpunkt identifiziert, in dem das Fahrzeug einer Abgasmessung auf dem Prüfstand unterzogen werden soll, so dass der Prüfzyklus immer mit einem frisch regenerierten Katalysator beginnt. Diese Software führt dazu, dass während der Prüfphase die Zahl der mit einer kurzfristigen Schadstofferhöhung einhergehenden Regenerationen gegenüber der beim Fahren im Realbetrieb ohne eine Regeneration in der Vorkonditionierungsphase zu erwartenden Zahl verringert wird.
12 XV erhob beim Bezirksgericht Steyr (Österreich), dem vorlegenden Gericht, gegen Volkswagen Klage auf Zahlung von 3 640 Euro, die er damit begründete. dass das Vorkonditionierungsprogramm als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 der Verordnung Nr. 715/2007 einzustufen sei.
13 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung von Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007, Art. 2 Nr. 6 und Anhang III Abs. 3.13.1. und 3.13.4. der Verordnung Nr. 692/2008 sowie Abs. 2.20 und Anhang 13 Abs. 3 der UN/ECE‑Regelung Nr. 83 abhänge.
14 Unter diesen Umständen hat das Bezirksgericht Steyr beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Art. 2 Nr. 6 und Anhang III Abs. 3.13.4 der Verordnung Nr. 692/2008 (in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007) dahin auszulegen, dass eine emissionsmindernde Einrichtung (Steuerprogramm zur Regenerierung des Speicherkatalysators im Vorbereitungszyklus), die als kontinuierlich arbeitendes Regenerationssystem gilt, weil eine Regeneration (Reinigungsvorgang) mindestens einmal während einer Prüfung Typ 1 erfolgt, nachdem sie bereits mindestens einmal während des Zyklus zur Vorbereitung des Fahrzeugs stattgefunden hat (Vorkonditionierung), eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist?
2. a) Ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 715/2007 (in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 sowie Art. 2 Nr. 6 und Anhang III Abs. 3.13.4 der Verordnung Nr. 692/2008) dahin auszulegen, dass (gegebenenfalls) eine solche Abschalteinrichtung zulässig ist, weil die Bedingungen im maßgebenden Verfahren zur Prüfung der Emissionen im Wesentlichen eingehalten sind?
b) Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 (in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 sowie Art. 2 Nr. 6 und Anhang III Abs. 3.13.4 der Verordnung Nr. 692/2008 dahin auszulegen, dass (gegebenenfalls) eine solche Abschalteinrichtung zulässig ist, wenn die emissionsrelevante Wirkungsweise, die sie im Prüfverfahren (Zulassungstest) aufweist, in der überwiegenden Zahl der Fälle auch unter normalen Betriebsbedingungen (im Realbetrieb) gegeben ist?
3. Sind Abs. 2.20 und Anhang 13 Abs. 3 der UN/ECE‑Regelung Nr. 83 (in Verbindung mit Anhang III Abs. 3.13.1 und Art. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 692/2008) dahin auszulegen, dass die in Anhang 13 Abs. 3 Satz 2 der UN/ECE‑Regelung Nr. 83 normierte Anordnung, wonach der Schalter (zur Verhinderung oder Ermöglichung des Regenerierungsvorgangs) während der Vorkonditionierungszyklen nur betätigt werden darf, um die Regenerierung zu verhindern, nur für das besondere Prüfverfahren nach Anhang 13 der UN/ECE‑Regelung Nr. 83 und damit für die Emissionsprüfung bei einem Fahrzeug mit einem periodischen Regenerierungssystem, nicht aber auch für ein Fahrzeug mit einem kontinuierlichen Regenerationssystem maßgebend ist?
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
15 Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
16 Diese Vorschrift ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
17 Nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 26. Januar 1990, Falciola, C‑286/88, EU:C:1990:33, Rn. 7, und Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Da die Vorlageentscheidung als Grundlage dieses Verfahrens dient, hat das nationale Gericht in dieser Entscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Beschluss vom 12. September 2024, Oblastna direktsia na MVR – Veliko Tarnovo, C‑122/24, EU:C:2024:782, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Insoweit ist außerdem hervorzuheben, dass die Informationen in den Vorlageentscheidungen zum einen dazu dienen, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, sachdienliche Antworten auf die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen zu geben, und zum anderen dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Ausübung des ihnen durch Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehenen Rechts zur Abgabe von Erklärungen zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 6, sowie vom 2. September 2021, Irish Ferries, C‑570/19, EU:C:2021:664, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Die kumulativen Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C‑19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21, und Urteil vom 9. September 2021, Toplofikatsia Sofia u. a., C‑208/20 und C‑256/20, EU:C:2021:719, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Auf diese kumulativen Anforderungen wird außerdem in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008) hingewiesen.
21 Im vorliegenden Fall genügt der Vorlagebeschluss offensichtlich nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. a bis c der Verfahrensordnung.
22 Zunächst ist nämlich die im Vorlagebeschluss enthaltene Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts des Rechtsstreits, mit dem das nationale Gericht befasst ist, zu lückenhaft, um dem Gerichtshof ein Verständnis der Interessen zu ermöglichen, um die es in dem Rechtsstreit geht, in dessen Rahmen er seine Vorabentscheidung zu erlassen hat.
23 Insbesondere wird im Vorlagebeschluss, auch wenn daraus hervorgeht, dass von Volkswagen wegen des Erwerbs eines angeblich mit einer Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Betrag von 3 640 Euro gefordert wird, weder auf die Eigenschaft eingegangen, in der Volkswagen im Ausgangsverfahren von XV geklagt wurde, d. h. ob als Verkäufer des Fahrzeugs oder als dessen Hersteller, noch auf die Umstände, auf die dieser Rechtsstreit zurückgeht, oder die Rechtsgrundlage, nach der dieser Betrag von Volkswagen gefordert wird.
24 Zwar weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es im Ausgangsverfahren insbesondere darum gehe, ob das in Rede stehende Vorkonditionierungsprogramm als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 der Verordnung Nr. 715/2007 einzustufen sei.
25 Dem Gerichtshof müssen jedoch alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben zur Verfügung stehen, die ihn in die Lage versetzen, zu prüfen, ob er für die Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig ist, und, falls ja, diese Fragen sachdienlich zu beantworten.
26 Dem Gerichtshof obliegt es, zu diesem Zweck die Umstände, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wurde, zu prüfen, d. h. insbesondere, ob die Vorschriften des Unionsrechts, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sind. Ist dies nämlich nicht der Fall, sind diese Vorschriften für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich, und die erbetene Vorabentscheidung ist nicht erforderlich, um dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, sein Urteil zu erlassen, so dass diese Fragen für unzulässig zu erklären sind (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Oktober 2025, NiZzA, C‑573/24, EU:C:2025:747, Rn. 33 und 34).
27 Im vorliegenden Fall kann in Ermangelung selbst einer kurzen Darstellung des Gegenstands und des tatsächlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits nicht beurteilt werden, ob die Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, auf diesen Rechtsstreit anwendbar sind. Der Vorlagebeschluss liefert dem Gerichtshof nämlich keine Angaben, die es ihm ermöglichen, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, im Ausgangsverfahren anwendbar sein sollen, sowie zu prüfen, ob die Auslegung dieser Vorschriften erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht den Erlass seines Urteils zu ermöglichen.
28 Sodann enthält der Vorlagebeschluss keine Beschreibung des nationalen rechtlichen Rahmens, in den sich der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit einfügt. Das vorlegende Gericht hat sich insbesondere nicht zum Wortlaut der nationalen Vorschriften geäußert, die als Rechtsgrundlage der Klage von XV dienen. Der Gerichtshof ist daher nicht in der Lage, sich zu vergewissern, ob das Vorabentscheidungsersuchen nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
29 Schließlich ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht die Gründe, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung der in den Vorlagefragen genannten Vorschriften des Unionsrechts hat, nicht dargestellt hat, so dass der Gerichtshof nicht beurteilen kann, inwieweit der Ausgang des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Beantwortung dieser Fragen abhängt und, in der Folge, ob diese Antwort für den Erlass seiner Entscheidung erforderlich ist.
30 Nach alledem ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs offensichtlich unzulässig.
Kosten
31 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Das vom Bezirksgericht Steyr (Österreich) mit Beschluss vom 22. Juli 2025 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.