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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.2026 – C-150/24

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:148

Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

Urteil DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 5. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115/EG – Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung – Art. 15 Abs. 5 und 6 – Berechnung der bereits verstrichenen Haftdauer – Zusammenrechnung sämtlicher früherer Haftzeiten – Voraussetzungen – Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung – Art. 15 Abs. 3 Satz 2 – Inhaftierung über die in Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche Höchsthaftdauer hinaus – Aufsicht durch eine Justizbehörde – Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Einleitung dieser Überprüfung von einem Antrag der inhaftierten Person abhängt – Zeitpunkt, zu dem eine solche Überprüfung zu erfolgen hat – Folgen des Fehlens einer rechtzeitigen Überprüfung“ In der Rechtssache C‑150/24 [Aroja] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland) mit Entscheidung vom 27. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2024, in dem Verfahren A gegen Rikoskomisario B erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), der Richter M. Condinanzi, F. Schalin, N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von A, vertreten durch M. Rautakorpi, Asianajaja, – von Rikoskomisario B, vertreten durch J. Honkanen und M. Nyyssönen, – der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo und M. Pere als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, A. Katsimerou und I. Söderlund als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A, einem illegal in Finnland aufhältigen Drittstaatsangehörigen, und Rikoskomisario B (Kriminalkommissar B) über die Rechtmäßigkeit der dritten Haftzeit von A für die Zwecke der Abschiebung in sein Herkunftsland. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2008/115

3 In den Erwägungsgründen 2, 4 und 16 der Richtlinie 2008/115 heißt es: „(2) Auf seiner Tagung am 4. und 5. November 2004 in Brüssel forderte der Europäische Rat zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik auf, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden. … (4) Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden. … (16) Das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung sollte nur begrenzt zum Einsatz kommen und sollte im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Eine Inhaftnahme ist nur gerechtfertigt, um die Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen.“

4 Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie bestimmt: „(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden: … b) die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. …“

5 In Art. 3 der Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke … 4. ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird; 5. ‚Abschiebung‘: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat; …“

6 Kapitel II („Beendigung des illegalen Aufenthalts“) der Richtlinie enthält deren Art. 6 bis 11.

7 Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.“

8 In Art. 8 („Abschiebung“) dieser Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. … (3) Die Mitgliedstaaten können eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen, mit der die Abschiebung angeordnet wird. …“

9 Art. 15 der Richtlinie ist in deren Kapitel IV („Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung“) enthalten. Dieser Artikel sieht unter der Überschrift „Inhaftnahme“ vor: „(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn a) Fluchtgefahr besteht oder b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen [zu] erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. (2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes: a) [E]ntweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen, b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen. (3) Die Inhaftnahme wird in jedem Fall – entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen. (4) Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen. (5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. (6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Verordnung (EU) Nr. 604/2013

10 Art. 17 („Ermessensklauseln“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31), bestimmt in seinem Abs. 1: „Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.“ Finnisches Recht

11 Das Ulkomaalaislaki (301/2004) (Ausländergesetz [301/2004]) vom 30. April 2004 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Ausländergesetz) sieht in § 117a vor: „Allgemeine Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen Gegen einen Ausländer kann eine Sicherungsmaßnahme im Sinne der §§ 118 bis 122 dieses Gesetzes verhängt werden, wenn dies verhältnismäßig und erforderlich ist, 1) um die Bedingungen für seine Einreise oder seinen Aufenthalt im Land zu klären oder 2) um die Vollstreckung einer Entscheidung über die Abschiebung des Ausländers vorzubereiten oder sicherzustellen bzw. zur sonstigen Kontrolle seiner Ausreise aus dem Land. … Sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, bleibt die Sicherungsmaßnahme so lange in Kraft, bis die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Land geklärt sind, die Entscheidung über die Ausreise aus dem Land vollstreckt ist oder der Fall auf andere Weise abgeschlossen wurde. Die Beendigung einer Sicherungsmaßnahme ist jedoch unverzüglich anzuordnen, sobald sie nicht mehr erforderlich ist, um den Erlass der Entscheidung oder ihre Vollstreckung sicherzustellen.“

12 § 121 dieses Gesetzes bestimmt: „Bedingungen für die Inhaftierung Reichen die Sicherungsmaßnahmen nach §§ 118 bis 120 nicht aus, so kann der Ausländer aufgrund einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden, wenn 1) unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Ausländers oder der sonstigen Umstände berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer sich versteckt halten, fliehen oder in sonstiger Weise den Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung oder die Vollstreckung eines Bescheids über seine Abschiebung erheblich erschweren würde; 2) die Inhaftnahme erforderlich ist, um die Identität des Ausländers zu klären; 3) der Ausländer sich einer Straftat schuldig gemacht hat oder schuldig gemacht zu haben verdächtigt wird und die Inhaftierung zur Sicherstellung der Vorbereitung oder Vollstreckung eines Abschiebungsbescheids erforderlich ist; 4) der Ausländer als Inhaftierter einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz hauptsächlich zur Verzögerung oder Vereitelung der Vollstreckung eines Abschiebungsbescheids gestellt hat; …“

13 § 123 dieses Gesetzes legt die Verwaltungsbehörden fest, die für die Entscheidung über eine Inhaftnahme zuständig sind. In § 124 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes werden die Verpflichtung der zuständigen Behörde, dem Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz, Finnland) unverzüglich die Inhaftnahme anzuzeigen, sowie die Verpflichtung dieses Gerichts, die eine Inhaftnahme betreffende Rechtssache innerhalb von vier Tagen ab der Inhaftierung zu verhandeln, geregelt. Nach § 126 Abs. 1 dieses Gesetzes hat das Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz) die sofortige Freilassung des inhaftierten Ausländers anzuordnen, wenn die Haftvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

14 In § 127 des Ausländergesetzes heißt es: „Freilassung der inhaftierten Person Die befasste Behörde hat die Freilassung des Inhaftierten unverzüglich anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft nicht mehr erfüllt sind. Der Inhaftierte muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über seine Inhaftierung freigelassen werden. Die Haft kann jedoch noch länger, nicht jedoch mehr als zwölf Monate dauern, wenn die inhaftierte Person beim Vollzug der Rückführung nicht kooperiert oder aus einem Drittland die erforderlichen Rückführungsdokumente nicht erlangt werden und sich die Vollstreckung der Abschiebung aus diesen Gründen verzögert. …“

15 In § 128 dieses Gesetzes heißt es: „Überprüfung durch das Käräjäoikeus [(Gericht erster Instanz)] Wurde die Freilassung des in Haft genommenen Ausländers nicht angeordnet, muss das Käräjäoikeus [(Gericht erster Instanz)], in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort der Aufrechterhaltung der Haft des Inhaftierten fällt, auf dessen Antrag die sich auf die Inhaftierung … beziehende Rechtssache überprüfen. Die Angelegenheit ist unverzüglich, spätestens jedoch vier Tage nach Antragstellung zur Verhandlung anzuberaumen. Ein die Inhaftierung betreffendes Verfahren braucht jedoch nicht früher als zwei Wochen nach der Entscheidung des Käräjäoikeus [(Gericht erster Instanz)], mit der es die Aufrechterhaltung der Haft an dem betreffenden Ort angeordnet hat, wiederaufgenommen werden. … Das Käräjäoikeus [(Gericht erster Instanz)] nimmt die Sache auf Antrag des Inhaftierten früher als in Abs. 1 vorgesehen wieder auf, wenn dazu aufgrund eines sich nach der vorangegangenen Verhandlung ergebenden Umstands Anlass besteht. Die befasste Behörde unterrichtet den Inhaftierten und seinen Rechtsbeistand unverzüglich über wesentliche Änderungen der Umstände, die Anlass zu einer Überprüfung des Verfahrens geben, es sei denn, nach § 127 Abs. 1 wurde die Freilassung der inhaftierten Person angeordnet. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16 Am 10. September 2022 reiste der marokkanische Staatsangehörige A illegal nach Finnland ein, wobei zum Zeitpunkt seiner Einreise für ihn ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum galt, das das Königreich der Niederlande gegen ihn verhängt hatte, nachdem er dort während eines von ihm anhängig gemachten Asylverfahrens verschwunden war. Vor seiner Ankunft in Finnland hatte er auch in Schweden und in der Schweiz internationalen Schutz beantragt.

17 Am Tag seiner Ankunft wurde A in Finnland aus den in § 121 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Ausländergesetzes genannten Gründen inhaftiert. § 121 des Ausländergesetzes entspricht im Wesentlichen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115. Diese Haft dauerte bis zum 23. November 2022.

18 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 ordnete die Maahanmuuttovirasto (Einwanderungsbehörde, Finnland) die Rückführung von A nach Marokko an.

19 Am 29. Oktober 2022 stellte A in Finnland einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einwanderungsbehörde wies diesen Antrag am 24. November 2022 als offensichtlich unbegründet ab, ordnete die Rückführung von A nach Marokko an und verhängte gegen ihn für die Dauer von zwei Jahren ein Einreiseverbot in den Schengen-Raum.

20 Am 5. Dezember 2022 wurde A zum zweiten Mal inhaftiert. Diese Haft dauerte bis zum 15. März 2023.

21 Mit Zwischenurteil vom 5. Januar 2023 wies das Turun hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Turku, Finnland) den Antrag von A auf Untersagung der Vollstreckung des Ausweisungsbescheids ab, und mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2023 wies es die den internationalen Schutz betreffende Beschwerde von A zurück. Zum letztgenannten Punkt stellte dieses Gericht u. a. fest, dass die Einwanderungsbehörde, da Wiederaufnahmegesuche, die von der Einwanderungsbehörde an andere Mitgliedstaaten gerichtet worden seien, erfolglos geblieben seien, nach Art. 17 der Verordnung Nr. 604/2013 berechtigt gewesen sei, sich als die für die Prüfung dieses Antrags auf internationalen Schutz zuständige Behörde anzusehen.

22 Am 11. September 2023 wurde A aufgrund einer polizeilichen Verfügung vom selben Tag zum dritten Mal inhaftiert. Dieser Verfügung zufolge war A unter Berücksichtigung der früheren Haftzeiten zu jenem Zeitpunkt bereits insgesamt fünf Monate und 23 Tage in Haft gewesen, doch lagen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der grundsätzlichen Höchstdauer von sechs Monaten vor, da sich die Vollstreckung der Abschiebung verzögert hatte, weil zum einen A nicht kooperiert hatte und man zum anderen aus dem Königreich Marokko noch nicht die erforderlichen Dokumente erhalten hatte. Daraufhin befasste die Polizei das Helsingin käräjäoikeus (Gericht erster Instanz Helsinki, Finnland) mit der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Fortdauer der Haft. Sie übermittelte ihm auch die Verfügung vom 11. September 2023, die gemäß den darin enthaltenen Angaben auch A bekannt gegeben wurde. Am 15. September 2023 fand eine Verhandlung vor diesem Gericht statt, nach deren Abschluss A in Haft blieb.

23 Diese dritte Haftzeit wurde am 7. Dezember 2023 vom Etelä-Karjalan käräjäoikeus (Gericht erster Instanz Süd-Karelien, Finnland) erneut geprüft, das von Amts wegen eine Verhandlung anberaumt hatte, als sich herausstellte, dass die grundsätzliche Höchstdauer der Haft von sechs Monaten möglicherweise überschritten worden war. Mit seiner Entscheidung, die am selben Tag erging, entschied dieses Gericht erstens, dass die verschiedenen Haftzeiten zu addieren seien, da ihr Zweck darin bestehe, die Vollstreckung derselben Rückkehrentscheidung sicherzustellen, zweitens, dass die Voraussetzungen für eine Überschreitung der grundsätzlichen Höchsthaftdauer von sechs Monaten und alle übrigen materiellen Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft erfüllt seien, und drittens, dass A nicht allein schon aus dem Grund freizulassen sei, dass eine Gerichtsverhandlung von Amts wegen erst anberaumt worden sei, als die Gesamtdauer der Haft bereits die sechs Monate überschritten habe. Es ordnete daher an, dass A weiterhin in Haft zu behalten sei.

24 Am selben Tag erhob A gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Itä‑Suomen hovioikeus (Berufungsgericht Ostfinnland, Finnland). Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 19. Dezember 2023 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass in § 128 des Ausländergesetzes geregelt sei, dass die Überprüfung einer Inhaftierung durch das Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz) von einem Antrag des Inhaftierten abhängig sei und dass A keine Überprüfung beantragt habe, obwohl die Polizei in ihrer Verfügung vom 11. September 2023 auf die Voraussetzungen für eine Überschreitung der grundsätzlichen Höchstdauer der Haft von sechs Monaten hingewiesen habe. Das Itä‑Suomen hovioikeus (Berufungsgericht Ostfinnland) vertrat daher die Auffassung, dass A nicht allein schon deshalb freizulassen gewesen sei, weil das Käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht) nicht vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen über diese Voraussetzungen entschieden habe.

25 A beantragte beim Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland), dem vorlegenden Gericht, die Aufhebung dieser Entscheidung. Zur Stützung seines Antrags macht er die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftnahme geltend, da die Frage der Überschreitung der sechsmonatigen Höchstdauer nicht im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften behandelt worden sei. Kriminalkommissar B beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Er ist zum einen der Ansicht, dass die dritte Haftzeit wegen der geänderten Umstände neu sei, so dass die grundsätzliche Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschritten sei. Zum anderen hätte A jedenfalls aus dem von ihm vorgetragenen Grund nicht freigelassen werden müssen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft erfüllt seien.

26 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts dauerte die dritte Haftzeit bis zum 18. Januar 2024, dem Tag, an dem A nach Dänemark geflohen sei. Nach seiner Rückführung von Dänemark nach Finnland wurde A am 7. Februar 2024 zum vierten Mal inhaftiert. Er wurde am 13. März 2024 kraft polizeilicher Verfügung vom selben Tag freigelassen.

27 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit allein die Rechtmäßigkeit der dritten Haftzeit zum Gegenstand habe. Sodann führt es aus, dass die Haftzeiten von A auf der Notwendigkeit nach § 121 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Ausländergesetzes beruhten, die Vorbereitung einer Abschiebung oder die Vollstreckung einer Abschiebungsverfügung zu gewährleisten, sowie in einem ersten Schritt auch auf der Notwendigkeit, die Identität von A gemäß Nr. 2 dieses Absatzes festzustellen. In Bezug auf die Haftzeiten zwischen dem 29. Oktober 2022, als A seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, und dem 5. Januar 2023, an dem das Zwischenurteil des Turun hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Turku) ergangen sei, mit dem der Antrag von A auf Untersagung der Vollstreckung des Ausweisungsbescheids zurückgewiesen worden sei, habe die Inhaftierung hinsichtlich des § 121 Abs. 1 des Ausländergesetzes auch auf der Notwendigkeit beruht, die Bearbeitung seines Antrags auf internationalen Schutz sicherzustellen.

28 Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Polizei zur Begründung der Aufrechterhaltung der Haft von A insbesondere auf sein Verschwinden in verschiedenen Mitgliedstaaten, darunter auch Finnland, während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz, auf seinen Widerstand gegen die Aussicht auf eine Rückkehr nach Marokko, auf die von ihm während seines Aufenthalts in Finnland begangenen Straftaten, auf die falschen Angaben zu seinem Geburtsdatum und seiner Identität bei seiner Ankunft in Finnland sowie auf einen Verstoß gegen die als alternative Maßnahme zu einer Inhaftierung angeordnete Meldepflicht im Sommer 2023 bezogen habe. Teils seien diese Gründe erst nach Ablauf der zweiten Haftzeit eingetreten und stellten somit neue Gründe für die dritte Haftzeit dar, die am 11. September 2023 begonnen habe. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts wurden die zur Rechtfertigung der Überschreitung der Höchstdauer von sechs Monaten geltend gemachten Voraussetzungen jedoch weder in der Verhandlung vor dem Helsingin käräjäoikeus (Gericht erster Instanz Helsinki) am 15. September 2023 geprüft noch gab es in der Entscheidung dieses Gerichts Ausführungen dazu.

29 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht erstens, wie zu beurteilen ist, ob die in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 genannte Höchsthaftdauer in einem bestimmten Fall erreicht wird, und genauer gesagt, ob aufeinanderfolgende Haftzeiten, die jeweils durch Zeiten der Freiheit unterbrochen wurden, ausnahmslos zu addieren sind oder ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen frühere Haftzeiten bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben können.

30 Es stellt in diesem Zusammenhang klar, dass sich der Gerichtshof in Anbetracht der Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache weder dazu zu äußern brauche, wie die Haftzeiten von A zu behandeln seien, als er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, und auch nicht über die Zeiträume, in denen die Inhaftnahme von A anscheinend sowohl auf die Richtlinie 2008/115 als auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Die Vorschrift über die maximale Haftdauer von sechs Monaten in § 127 Abs. 1 des Ausländergesetzes gelte für jede Inhaftnahme eines Ausländers unabhängig davon, ob sich ihre Rechtsgrundlage aus Unionsrecht oder nationalem Recht ergebe, und die Haft von A habe jedenfalls während der gesamten oder annähernd gesamten Zeit zumindest in erster Linie auf der Richtlinie 2008/115 beruht. Daher sei die Frage, ob die Inhaftnahme von A aus anderen als den in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Gründen erfolgt sei, für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unerheblich.

31 In der Sache ist es der Ansicht, dass für eine Auslegung, wonach bei der Beurteilung, ob die Höchsthaftdauer erreicht oder erreicht worden sei, alle verbüßten Haftzeiten zu berücksichtigen seien, der Umstand spreche, dass die Inhaftierung von A während dieser Haftzeiten ungeachtet bestimmter Änderungen der speziell zur Stützung der Fortdauer der Haft angeführten Gründe auf demselben Rechtsgrund beruht habe, nämlich auf der Sicherstellung seiner Abschiebung. Der Umstand, dass A vor der dritten Haftzeit fast ein halbes Jahr lang frei gewesen sei und während dieser Zeit der ihm aufgegebenen milderen Zwangsmaßnahme nicht nachgekommen sei sowie Finnland in Richtung Schweden verlassen habe, wobei er von letztgenanntem Mitgliedstaat sodann nach Finnland zurückgeführt worden sei, könne jedoch eine gegenteilige Auslegung stützen.

32 Als Zweites ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs davon ausgegangen werden könne, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet sei, sicherzustellen, dass die in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 genannte Überprüfung durch die Justizbehörde in jedem Fall durchgeführt werde, wenn die in Abs. 5 dieses Artikels vorgesehene sechsmonatige Höchsthaftdauer überschritten werde. Gleichwohl möchte es der Klarheit halber und um die Rechtmäßigkeit der Haft von A beurteilen zu können, wissen, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 dem entgegensteht, dass die Durchführung einer gerichtlichen Überprüfung der Überschreitung der in Art. 15 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen sechsmonatigen Höchsthaftdauer von einem Antrag der inhaftierten Person abhängig gemacht wird.

33 Es fragt sich im Übrigen, welchen zeitlichen Anforderungen die gerichtliche Überprüfung nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 unterliegt. Diese Bestimmung stelle nämlich nicht klar, ob sie vor der Überschreitung dieser Höchstdauer erfolgen müsse oder ob sie auch nachträglich durchgeführt werden könne und, wenn ja, innerhalb welcher Frist. Insoweit ist es der Ansicht, dass zumindest das sich aus Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ergebende zeitliche Erfordernis analog auf diese gerichtliche Überprüfung anzuwenden wäre, insbesondere angesichts des Umstands, dass Inhaftnahme und Haftverlängerung in Bezug auf den Inhaftierten vergleichbar seien.

34 Die Bestimmung dieser Anforderungen hat seiner Ansicht nach eine konkrete Bedeutung für die Beurteilung von Art und Schwere der möglicherweise im Ausgangsverfahren erfolgten Rechtsverletzung sowie der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Sollte die gerichtliche Überprüfung vor Erreichen der Höchsthaftdauer von sechs Monaten stattfinden müssen, wäre die Inhaftierung von A ab dem 18. September 2023 mit rechtlichen Mängeln behaftet gewesen, falls alle früheren Haftzeiten bei der Berechnung, ob die grundsätzliche Höchstdauer erreicht sei, zusammenzurechnen seien. Wäre dagegen eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung möglich, so könnte die mögliche Regelwidrigkeit des Freiheitsentzugs erst später erfolgt sein und möglicherweise eine weniger schwerwiegende Rechtswidrigkeit darstellen.

35 Als Drittes möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass es unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs feststellen sollte, dass die gerichtliche Überprüfung der Überschreitung der sechsmonatigen grundsätzlichen Höchsthaftdauer unzureichend gewesen sei, wissen, welche konkreten Folgen sich aus einer solchen Feststellung aufgrund des Unionsrechts ergeben, und genauer gesagt, ob das Etelä-Karjalan käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht von Süd-Karelien) A am 7. Dezember 2023 hätte freilassen müssen, obwohl zu jenem Zeitpunkt festgestellt worden sei, dass die materiellen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft in jeder Hinsicht vorgelegen hätten.

36 Insoweit weist es darauf hin, dass Art. 15 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2008/115 die Verpflichtung vorsehe, eine unrechtmäßig inhaftierte Person freizulassen, dass jedoch in diesen Bestimmungen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werde, dass ein Mangel, der den verfahrensbezogenen Voraussetzungen für die Inhaftierung anhafte, im Anschluss an die gerichtliche Überprüfung für die Zukunft geheilt werden könne, so dass für eine sofortige Freilassung nicht zwangsläufig Anlass bestehe. Die Erwägungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 2013, G. und R. (C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533), zu den Folgen einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Inhaftierten angestellt habe, legten nahe, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer sofortigen Freilassung über einen Ermessensspielraum verfüge, wenn bei einer nachträglichen und ordnungsgemäß durchgeführten gerichtlichen Überprüfung ein Verfahrensfehler festgestellt werde.

37 Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass eine Person, der die Freiheit entzogen worden sei, Anspruch auf eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme habe, auch wenn sie während des Rechtsmittelverfahrens freigelassen worden sei. Daher blieben die von ihm gestellten Fragen in jedem Fall relevant. Außerdem erfordere die Feststellung, ob die Inhaftnahme von A zu jedem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sei, grundsätzlich eine Antwort des Gerichtshofs auf alle Vorlagefragen.

38 Unter diesen Umständen hat das Korkein oikeus (Oberstes Gericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Ist Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass bei Berechnung der darin genannten Höchsthaftdauer alle früheren Haftzeiten zu berücksichtigen sind? Wenn eine solche Verpflichtung nicht in allen Fällen besteht: Welche Gesichtspunkte sind bei Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer einer vorherigen Haftzeit bei der Berechnung der Höchstdauer zu berücksichtigen ist? b) Wie ist insbesondere eine Situation unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, bei denen einerseits die wesentliche Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der Haft, d. h. die Sicherstellung der Abschiebung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, im Wesentlichen gleich geblieben ist, andererseits aber teils neue Tatsachen und Rechtsgrundlagen zur Begründung einer erneuten Inhaftnahme geltend gemacht wurden, die betreffende Person sich zwischen den Haftzeiten in einen anderen Mitgliedstaat begab und von dort nach Finnland zurückgeführt wurde und zwischen der Beendigung der vorangegangenen Haftzeit und der erneuten Inhaftierung mehrere Monate vergangen sind? 2. a) Steht Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung entgegen, die die Einleitung der gerichtlichen Überprüfung einer Überschreitung der sechsmonatigen Höchsthaftdauer vom Antrag des Inhaftierten selbst abhängig macht? b) Ist die in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die grundsätzliche Höchsthaftdauer von sechs Monaten zu überschreiten, vor Erreichen der Höchstdauer vorzunehmen, und muss sie, falls dies nicht der Fall sein sollte, unverzüglich nach der Entscheidung der betreffenden Verwaltungsbehörde erfolgen? 3. Wenn keine gerichtliche Überprüfung nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 im Zusammenhang mit einer Überschreitung der in Abs. 5 dieses Artikels genannten sechsmonatigen Höchsthaftdauer durchgeführt wurde: Muss dann der Inhaftierte freigelassen werden, selbst wenn im Zeitpunkt der verspätet erfolgten gerichtlichen Überprüfung festgestellt wird, dass alle materiellen Voraussetzungen für die Haftfortdauer erfüllt sind, und die Sache sodann verfahrensrechtlich ordnungsgemäß behandelt wird? Wenn in einer solchen Situation keine automatische Verpflichtung zur Freilassung besteht: Welche Gesichtspunkte sind aus Sicht des Unionsrechts bei der Bestimmung der Folgen einer verspätet erfolgten gerichtlichen Überprüfung insbesondere unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen? Verfahren vor dem Gerichtshof

39 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, nach dessen Abs. 1 eine Vorlage zur Vorabentscheidung, die eine oder mehrere Fragen zu Bereichen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufwirft, auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen diesem Verfahren unterworfen werden kann.

40 Am 13. März 2024 hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs als gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung bestimmte Kammer auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin entschieden, diesem Antrag stattzugeben und gemäß Art. 101 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung ein Ersuchen um Klarstellung an das vorlegende Gericht zu richten.

41 Mit Schreiben vom 19. März 2024 hat dieses Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass A am 13. März 2024 freigelassen worden sei.

42 In Ansehung dieser Information hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs am 21. März 2024 auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Eilvorabentscheidungsverfahren nicht mehr erfüllt sind und die Rechtssache im ordentlichen Verfahren zu bearbeiten ist. Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen

43 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass die beiden Haftzeiten von A, die der dritten vorangingen und deren Rechtmäßigkeit im Ausgangsverfahren in Rede steht, ebenso wie dieser dritte Zeitraum sämtlich auf die Vollstreckung derselben Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 abzielten. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass der Ausgangsrechtsstreit darüber hinaus die Vollstreckung einer Entscheidung betrifft, mit der die Abschiebung von A angeordnet wird, ohne dass festgestellt werden kann, ob es sich um einen gesonderten Rechtsakt handelt.

44 Insoweit sieht Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ergreifen, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise eingeräumten Frist nachgekommen ist. Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmt jedoch, dass die Mitgliedstaaten eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen können, mit der die Abschiebung angeordnet wird. Daraus folgt, dass der Umstand, dass eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 dieser Richtlinie gegebenenfalls mit einer getrennten Entscheidung oder Maßnahme verbunden ist, mit der die Abschiebung der betreffenden Person angeordnet wird, nichts daran ändert, dass gegen diese Person tatsächlich eine solche Rückkehrentscheidung ergangen ist. Daher ist es für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache nicht erforderlich, diesen etwaigen Umstand bei der erbetenen Auslegung zu berücksichtigen.

45 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Europäischen Union und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat. Wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Vorlagefragen festgelegt hat, ist es daher nicht Sache des Gerichtshofs, dessen Richtigkeit zu überprüfen (Urteil vom 29. Juni 2023, International Protection Appeals Tribunal u. a. [Anschlag in Pakistan], C‑756/21, EU:C:2023:523, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist unter Berücksichtigung der in den Rn. 27 und 30 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Angaben des vorlegenden Gerichts für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache davon auszugehen, dass die beiden Haftzeiten von A, die der dritten, die allein im Ausgangsverfahren in Rede steht, vorangingen, ebenso wie dieser dritte Zeitraum sämtlich Haftzeiten für die Zwecke der Abschiebung im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2008/115 waren, die ausschließlich auf dieser Bestimmung beruhten und zur Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung zurückgelegt wurden.

46 Vor dem Hintergrund dieser Vorbemerkungen werden die Vorlagefragen geprüft. Zu den Fragen 1. a) und 1. b)

47 Mit seinen Fragen 1. a) und 1. b), die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass bei der Prüfung, ob die von einem Mitgliedstaat nach einer dieser Vorschriften vorgesehene Höchsthaftdauer erreicht ist, sämtliche Haftzeiten, die ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach Art. 15 dieser Richtlinie zur Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, zusammenzurechnen sind, und ob insoweit der Umstand von Bedeutung ist, dass eine erneute Inhaftnahme jedes Mal mit unterschiedlichen tatsächlichen Umständen begründet wurde.

48 Nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115 dürfen die Mitgliedstaaten, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht oder wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Nach Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Vorschrift hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen zu erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

49 Art. 15 Abs. 5 Satz 1 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Haft so lange aufrechterhalten wird, wie die in Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Nach Satz 2 dieses Absatzes legt jeder Mitgliedstaat eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

50 Art. 15 Abs. 6 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den in Art. 15 Abs. 5 dieser Richtlinie genannten Zeitraum nicht verlängern dürfen bzw. dass sie lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird, diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern dürfen.

51 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Wortlaut, dass Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 die maximale Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung festlegt (Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev, C‑357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 35).

52 Aus dem bloßen Wortlaut dieser Vorschriften geht jedoch nicht hervor, ob bei der Überprüfung, ob die gemäß Abs. 5 oder 6 der oben genannten Vorschrift festgelegte Höchstdauer in einem bestimmten Fall erreicht ist, die verschiedenen Haftzeiten, die der Betroffene möglicherweise zur Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung zurückgelegt hat, zusammenzurechnen sind.

53 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass jede Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen, insbesondere gemäß der Richtlinie 2008/115 im Rahmen eines Rückkehrverfahrens infolge eines illegalen Aufenthalts, einen schwerwiegenden Eingriff in das in Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht des Betroffenen auf Freiheit darstellt (Urteile vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 48).

54 Haft ist nämlich die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort, die die Person zwingt, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist (Urteil vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Zweck der Haft im Sinne der Richtlinie 2008/115 ist indessen nicht die Verfolgung oder Ahndung von Straftaten, sondern die Erreichung der mit dieser Richtlinie im Bereich der Rückkehr verfolgten Ziele (Urteile vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 74, sowie vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 50). Daher dient die gemäß der Richtlinie 2008/115 zur Abschiebung angeordnete Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens und verfolgt keinerlei auf Bestrafung gerichtete Zielsetzung (Urteile vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C‑519/20, EU:C:2022:178, Rn. 38, und vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 50).

56 In Anbetracht dieser Umstände kann nicht hingenommen werden, dass mit jeder erneuten Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung nach Art. 15 Abs. 5 oder 6 der Richtlinie 2008/115 zur Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung eine neue Haftzeit beginnt, so dass frühere Haftzeiten, die zur Vollstreckung dieser Entscheidung zurückgelegt wurden, bei der Beurteilung, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einer dieser Vorschriften vorgesehene Höchstdauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung in einem bestimmten Fall erreicht wird, nicht zu berücksichtigen wären. In Anbetracht der Schwere dieses Eingriffs in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit und der Bedeutung dieses Rechts wird diese Schlussfolgerung nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass diese Haftzeiten durch Zeiten in Freiheit unterbrochen sind.

57 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel von Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 darin besteht, zu gewährleisten, dass die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung jedenfalls 18 Monate oder gegebenenfalls die von dem betreffenden Mitgliedstaat in Anwendung dieser Vorschriften vorgesehene kürzere Höchstdauer nicht überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev, C‑357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 37).

58 Insoweit hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass in die Berechnung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung die Zeit einzubeziehen ist, während derer der Vollzug der Abschiebungsentscheidung aufgrund der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen aufgeschoben war, wenn sich der Betroffene, und sei es auch zu Unrecht, während des den Antrag betreffenden Verfahrens weiterhin gemäß diesen Vorschriften in Haft befunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev, C‑357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 40, 47 und 48).

59 Bei der Berechnung der nach Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Höchsthaftdauer ist auch die Haftzeit zu berücksichtigen, die während des Verfahrens zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidung zurückgelegt wurde, auch wenn deren Vollzug aufgeschoben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev, C‑357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 51 und 53).

60 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass andernfalls die Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung von einem Fall zum anderen im selben Mitgliedstaat oder aber von einem Mitgliedstaat zum anderen aufgrund der jeweiligen Besonderheiten und Umstände der nationalen Gerichtsverfahren erheblich schwanken könnte. Dies liefe dem Ziel von Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 zuwider, eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame maximale Haftdauer zu gewährleisten (Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev, C‑357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 54).

61 Dieses Ziel könnte dadurch beeinträchtigt werden, dass nicht alle Zeiträume der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung berücksichtigt werden, die der betreffende illegal aufhältige Drittstaatsangehörige in diesem Mitgliedstaat bereits zur Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung zurückgelegt hat, sondern eine solche mögliche Zusammenrechnung davon abhängig gemacht wird, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die die Situation dieses Drittstaatsangehörigen kennzeichnen. Diese Umstände können nämlich Gegenstand subjektiver Beurteilungen sein.

62 Zudem könnten diese Vorschriften durch eine Nichtberücksichtigung sämtlicher früherer Haftzeiten bei der Beurteilung der Frage, ob die nach Art. 15 Abs. 5 oder 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Höchsthaftdauer in einem bestimmten Fall erreicht ist, umgangen werden, obwohl die nach diesen Vorschriften zulässige Höchsthaftdauer dem Ziel dient, den Freiheitsentzug einer Person zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev, C‑357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 56). Diese Vorschriften spiegeln somit das vom Unionsgesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen dem in Art. 6 der Charta verankerten Recht auf Freiheit und dem Hauptziel dieser Richtlinie wider, das – wie aus ihren Erwägungsgründen 2 und 4 hervorgeht – in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 48, vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 88, und vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 46).

63 Eine solche Nichtberücksichtigung könnte zudem gegebenenfalls zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führen, der verlangt, dass jede Inhaftierung vor der Abschiebung so kurz wie möglich sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 43), wie dies im Übrigen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorsieht. Das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung sollte nur begrenzt zum Einsatz kommen und diesem Grundsatz unterliegen, wie der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2022, Politsei- ja Piirivalveamet [Inhaftnahme – Gefahr der Begehung einer Straftat], C‑241/21, EU:C:2022:753, Rn. 40).

64 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 festzulegende Höchsthaftdauer die Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung beschränkt, dies unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten auf Durchführung des Abschiebungsverfahrens als solchem (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev, C‑357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 56).

65 Als Drittes können auch die vom vorlegenden Gericht angeführten Umstände keine andere Auslegung rechtfertigen.

66 Insoweit stellen zwar zum einen das Bestehen einer Fluchtgefahr und der Umstand, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgeht oder behindert, nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 Gründe dar, die die Inhaftnahme zur Vorbereitung der Rückkehr und/oder zur Durchführung der Abschiebung rechtfertigen können, wenn keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können.

67 Wenn jedoch die Berücksichtigung dieser Umstände die Annahme rechtfertigte, dass jede erneute Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine neue Haftfrist in Gang setzt, während es um die Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung geht, könnte der nach Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Höchsthaftdauer die praktische Wirksamkeit genommen werden. Da diese Umstände eine materielle Voraussetzung für die Möglichkeit wären, einen solchen Drittstaatsangehörigen in Haft zu nehmen, würde die Haftfrist bei jeder neuen Inhaftierung neu zu laufen beginnen, so dass diese Vorschrift, wie in Rn. 62 des vorliegenden Urteils dargelegt, umgangen werden könnte.

68 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen, gegen den ein Rückkehrverfahren anhängig ist, strenge Garantien, nämlich Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür, einzuhalten sind, da die Inhaftnahme einen schweren Eingriff in das Recht auf Freiheit des Betroffenen darstellt (Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor, C‑528/15, EU:C:2017:213, Rn. 40, und vom 6. Oktober 2022, Politsei- ja Piirivalveamet [Inhaftnahme – Gefahr der Begehung einer Straftat], C‑241/21, EU:C:2022:753, Rn. 50).

69 Die etwaige Berücksichtigung weiterer tatsächlicher Umstände, die die Situation des betreffenden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen kennzeichnen und die nicht näher spezifiziert und ihrer Natur nach variabel und subjektiv sind, während es um die Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung geht, würde angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsunsicherheit die betroffenen Personen unter Missachtung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Gefahr von Willkür aussetzen.

70 Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 beschließen können, u. a. Drittstaatsangehörige, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.

71 Zum anderen steht diese Richtlinie Sanktionen, gegebenenfalls strafrechtlicher Natur, nicht entgegen, die nach den nationalen Vorschriften gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, für die das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren abgeschlossen ist und die sich weiterhin ohne einen Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtrückkehr illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 46 und 48, sowie vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C‑806/18, EU:C:2020:724, Rn. 28 und 29).

72 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass da Inhaftnahme und Haftverlängerung vergleichbar sind, weil dem betreffenden Drittstaatsangehörigen durch beide zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder zur Durchführung seiner Abschiebung die Freiheit entzogen wird (Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C‑519/20, EU:C:2022:178, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei der Berechnung der Haftdauer nicht danach zu unterscheiden ist, ob die jeweiligen Haftzeiten in Anwendung von Abs. 5 oder Abs. 6 von Art. 15 der Richtlinie 2008/115 zurückgelegt wurden.

73 Nach alledem ist auf die Fragen 1. a) und 1. b) zu antworten, dass Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass bei der Prüfung, ob die von einem Mitgliedstaat nach einer dieser Vorschriften vorgesehene Höchsthaftdauer erreicht ist, sämtliche Haftzeiten, die ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach Art. 15 dieser Richtlinie zur Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, zusammenzurechnen sind. Zu Frage 2. a)

74 Mit seiner Frage 2. a) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Durchführung der Überprüfung einer Überschreitung der von diesem Mitgliedstaat nach Art. 15 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen grundsätzlichen sechsmonatigen Höchsthaftdauer durch eine Justizbehörde vom Antrag des Inhaftierten selbst abhängig macht.

75 Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/115 wird die Inhaftnahme in jedem Fall – entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft. Satz 2 dieses Absatzes stellt klar, dass bei längerer Haftdauer die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen müssen.

76 Überschreitet die Haftdauer jedoch sechs Monate, ist dies gemäß Art. 15 Abs. 5 dieser Richtlinie als längere Haftdauer im Sinne von Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie anzusehen (Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 42).

77 Es ergibt sich außerdem eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115, dass die Überprüfung jeder längeren Haft eines Drittstaatsangehörigen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen muss. Daher muss eine Justizbehörde, die über die Möglichkeit einer Verlängerung der Haft über die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgesehene grundsätzliche Höchstdauer hinaus entscheidet, diese Haft somit jedenfalls zwingend kontrollieren, auch wenn die Behörde, die sie angerufen hat, diese Kontrolle nicht ausdrücklich beantragt hat und auch wenn die Haft des betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits von der Behörde überprüft wurde, die die erstmalige Inhaftnahme angeordnet hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 48, 49 und 56).

78 Da eine Entscheidung über die Verlängerung der grundsätzlichen Haftdauer über sechs Monate hinaus zwingend von einer Justizbehörde zu kontrollieren ist, kann folglich die Durchführung der Überprüfung der Überschreitung der grundsätzlichen sechsmonatigen Höchsthaftdauer durch eine Justizbehörde nicht vom Antrag der inhaftierten Person abhängig gemacht werden.

79 Daher ist auf die Frage 2. a) zu antworten, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Durchführung der Überprüfung einer Überschreitung der von diesem Mitgliedstaat nach Art. 15 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen grundsätzlichen sechsmonatigen Höchsthaftdauer durch eine Justizbehörde vom Antrag des Inhaftierten selbst abhängig macht. Zu Frage 2. b)

80 Mit seiner Frage 2. b) möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass die Überprüfung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Haft über die nach Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche sechsmonatige Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde vor Erreichen dieser Höchstdauer vorzunehmen ist, oder, wenn dies nicht der Fall sein sollte, dahin, dass sie jedenfalls unverzüglich nach Erlass dieser Entscheidung zu erfolgen hat.

81 Es ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der Schwere des sich aus der Haftentscheidung gemäß der Richtlinie 2008/115 ergebenden Eingriffs in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit und der Bedeutung dieses Rechts die den zuständigen nationalen Behörden zuerkannte Befugnis, Drittstaatsangehörige in Haft zu nehmen, eng begrenzt ist. Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die ihre Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (Urteile vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 51).

82 Die sich aus Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 ergebende Verpflichtung, Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, mit denen die Haft über die in Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene grundsätzliche sechsmonatige Höchstdauer hinaus verlängert wird, einer Überprüfung durch eine Justizbehörde zu unterziehen, soll den Anspruch von Drittstaatsangehörigen, die für die Zwecke der Abschiebung in Haft genommen werden, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Denn nach Art. 47 der Charta müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ein wirksamer gerichtlicher Schutz der aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte der Einzelnen gewährleistet ist. Folglich müssen sie, wie es Art. 15 Abs. 3 Satz 2 verlangt, u. a. vorsehen, dass die Überprüfungen der Haft durch die Verwaltungsbehörde im Fall verlängerter Haftzeiten der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft noch vorliegen, wobei diese Justizbehörde in der Lage sein muss, auch von Amts wegen über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, die für die Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 81, 84 sowie 87 bis 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 67, 69, 71 und 72). Diese Justizbehörde muss auch befugt sein, die betreffende Person unverzüglich freizulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Bedingungen, die die Inhaftnahme gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind oder wenn keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 59 bis 62).

83 Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem eine solche Überprüfung durchzuführen ist, so wird die Inhaftnahme nach Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/115 von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Außerdem stellt Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie klar, dass Folgendes gilt, wenn die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wurde: Entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein, zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.

84 Was hingegen die Verlängerung der Haft über die in Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche Höchstdauer hinaus betrifft, so ist, wie die Generalanwältin in Nr. 78 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, weder in Art. 15 Abs. 6 dieser Richtlinie, der diese Möglichkeit der Verlängerung regelt, noch in irgendeiner anderen Vorschrift der Richtlinie 2008/115 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Überprüfung der Haft im Fall verlängerter Haftzeiten durch eine Justizbehörde durchzuführen ist.

85 Folglich bleiben nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Verfahrensmodalitäten bezüglich der in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen gerichtlichen Aufsicht die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dafür zuständig, diese Modalitäten unter Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und der vollen Wirksamkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen über diese Maßnahme zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie entsprechend Urteil vom 3. Juli 2025, Al Nasiria, C‑610/23, EU:C:2025:514, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Beachtung dieser Grundsätze, nicht vorsehen müssen, dass die Überprüfung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Haft über die in Art. 15 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehene Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde erfolgen muss, bevor diese Dauer erreicht wird.

87 Insoweit muss zwar eine Verwaltungs- oder – je nach Mitgliedstaat – gerichtliche Entscheidung, mit der diese Verlängerung angeordnet wird, notwendigerweise erlassen werden, bevor diese Dauer erreicht wird. Denn gemäß Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 kann die in Abs. 5 dieses Art. 15 genannte grundsätzliche Haftdauer nur verlängert werden, wenn die in Abs. 6 dieses Art. 15 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die materiellen Voraussetzungen, die die erstmalige Inhaftnahme des betreffenden Staatsangehörigen rechtfertigen, weiterhin gegeben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 58 bis 61 und 67 bis 69). Das bedeutet aber, dass diese Beurteilung notwendigerweise vor Erreichen der grundsätzlichen Höchsthaftdauer vorzunehmen ist, da die Haft, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nicht über diese Dauer hinaus verlängert werden kann.

88 Dagegen verlangt der Äquivalenzgrundsatz, dass die Überprüfung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Haft über die grundsätzliche Höchstdauer hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde nicht später erfolgen darf als die Überprüfung, die in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 für den Fall einer von einer Verwaltungsbehörde angeordneten Inhaftnahme vorgesehen ist. Dies deshalb, weil Inhaftnahme und Haftverlängerung vergleichbar sind und Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Richtlinie verlangt, dass die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von den Verwaltungsbehörden angeordneten Inhaftnahme so schnell wie möglich erfolgt. Sie muss daher so schnell wie möglich ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Verwaltungsbehörde die Entscheidung erlassen hat, mit der die Haft über die nach Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird.

89 Nach alledem ist auf die Frage 2. b) zu antworten, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass die Überprüfung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Haft über die nach Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche sechsmonatige Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde nicht vor Erreichen dieser Höchstdauer vorzunehmen ist, dass sie jedoch jedenfalls – ebenso wie die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 vorgesehene gerichtliche Überprüfung – so schnell wie möglich nach Erlass dieser Entscheidung vorzunehmen ist. Zur dritten Vorlagefrage

90 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass bei Fehlen einer rechtzeitigen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, mit der die Haft über die in Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche sechsmonatige Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde automatisch die Verpflichtung begründet wird, die Haft unverzüglich zu beenden, wenn zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Überprüfung alle materiellen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft erfüllt sind. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Frage relevant sind, ob im Fall einer solchen verspäteten gerichtlichen Überprüfung die Haft unverzüglich zu beenden ist.

91 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die allgemeinen und abstrakten Regeln, die als gemeinsame Normen der Union die Voraussetzungen für eine Inhaftnahme festlegen, in Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 sowie Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 finden und dass diese Regeln unbeschadet der in anderen Vorschriften dieser Richtlinie enthaltenen Regeln bestehen, die die Voraussetzungen für eine Inhaftierung in bestimmten Situationen näher bestimmen, die in den Ausgangsverfahren nicht einschlägig sind, etwa die Inhaftierung Minderjähriger (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 76).

92 Diese in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Regeln sowie die nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung stellen die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Normen dar, die die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft, auch unter dem Blickwinkel von Art. 6 der Charta, festlegen (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 77).

93 Stellt sich heraus, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen, wie der Unionsgesetzgeber im Übrigen in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 und Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 79).

94 Wie jedoch in Rn. 82 des vorliegenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt, gehört die sich aus Art. 15 Abs. 3 Satz 2 dieser Richtlinie ergebende Verpflichtung zur Überprüfung der Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, mit denen die Haft über die in Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche Höchstdauer von sechs Monaten hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde nicht zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme nach dieser Richtlinie, sondern zu den Voraussetzungen, mit denen der Anspruch von Drittstaatsangehörigen, die von einem Mitgliedstaat in Haft genommen wurden, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden soll.

95 Der Unionsgesetzgeber hat somit gemeinsame Normen über den gerichtlichen Schutz von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die für die Zwecke der Abschiebung in Haft genommen werden, vorgesehen, die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2008/115 in Bezug auf die Inhaftnahme und in Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Haft enthalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 82 bis 84). Er hat jedoch nicht präzisiert, welche Konsequenzen aus einer Überschreitung der Frist zu ziehen sind, innerhalb deren eine Justizbehörde eine Verwaltungsentscheidung, mit der die Haft über die ursprüngliche Höchstdauer von sechs Monaten hinaus verlängert wird, zu überprüfen hat. Die Bestimmung dieser Frist fällt im Übrigen, wie sich aus der Antwort auf Frage 2. b) ergibt, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, mit den in Rn. 89 des vorliegenden Urteils dargelegten Einschränkungen.

96 Daraus folgt zum einen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Richtlinie 2008/115 im Fall einer verspäteten gerichtlichen Überprüfung allein aus diesem Grund die unverzügliche Freilassung der betreffenden Person vorschreibt.

97 Zum anderen kann die Überschreitung dieser Frist nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Verlängerung der Haft führen und macht daher nicht automatisch die Freilassung des betreffenden Drittstaatsangehörigen erforderlich. Eine unverzügliche Freilassung wäre nur erforderlich, wenn die nach Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Höchsthaftdauer erreicht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2009, Kadzoev, C‑357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 60 und 62, sowie vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 279), insbesondere weil die Inhaftnahme, wie sich aus Rn. 53 des vorliegenden Urteils ergibt, einen schweren Eingriff in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit darstellt.

98 Würde daher aufgrund einer solchen Überschreitung die Aufhebung der Haftverlängerungsentscheidung und folglich die Beendigung der Haft vorgeschrieben, obwohl sich diese Überschreitung möglicherweise nicht auf diese Entscheidung auswirkt und die Haft weiterhin die materiellen Voraussetzungen von Art. 15 der Richtlinie 2008/115 erfüllt, könnte die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 41).

99 Wie in Rn. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt und wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 hervorgeht, soll zum einen mit dieser Richtlinie eine wirksame Rückkehr‑ und Rückübernahmepolitik festgelegt werden, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung ihrer Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden. Zum anderen hat die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach dem System der Richtlinie 2008/115 Priorität für die Mitgliedstaaten (Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

100 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass bei Fehlen einer rechtzeitigen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, mit der die Haft über die in Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche sechsmonatige Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde nicht automatisch die Verpflichtung begründet wird, die Haft unverzüglich zu beenden, wenn zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Überprüfung alle materiellen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft erfüllt sind und die in Art. 15 Abs. 6 dieser Richtlinie vorgesehene Höchsthaftdauer nicht erreicht ist. Kosten

101 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die von einem Mitgliedstaat nach einer dieser Vorschriften vorgesehene Höchsthaftdauer erreicht ist, sämtliche Haftzeiten, die ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach Art. 15 dieser Richtlinie zur Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, zusammenzurechnen sind. 1. Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die von einem Mitgliedstaat nach einer dieser Vorschriften vorgesehene Höchsthaftdauer erreicht ist, sämtliche Haftzeiten, die ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach Art. 15 dieser Richtlinie zur Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, zusammenzurechnen sind. 2. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Durchführung der Überprüfung einer Überschreitung der von diesem Mitgliedstaat nach Art. 15 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen grundsätzlichen sechsmonatigen Höchsthaftdauer durch eine Justizbehörde vom Antrag des Inhaftierten selbst abhängig macht. 2. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Durchführung der Überprüfung einer Überschreitung der von diesem Mitgliedstaat nach Art. 15 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen grundsätzlichen sechsmonatigen Höchsthaftdauer durch eine Justizbehörde vom Antrag des Inhaftierten selbst abhängig macht. 3. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass die Überprüfung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Haft über die nach Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche sechsmonatige Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde nicht vor Erreichen dieser Höchstdauer vorzunehmen ist, dass sie jedoch jedenfalls – ebenso wie die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 vorgesehene gerichtliche Überprüfung – so schnell wie möglich nach Erlass dieser Entscheidung vorzunehmen ist. 3. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass die Überprüfung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Haft über die nach Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche sechsmonatige Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde nicht vor Erreichen dieser Höchstdauer vorzunehmen ist, dass sie jedoch jedenfalls – ebenso wie die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 vorgesehene gerichtliche Überprüfung – so schnell wie möglich nach Erlass dieser Entscheidung vorzunehmen ist. 4. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass bei Fehlen einer rechtzeitigen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, mit der die Haft über die in Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche sechsmonatige Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde nicht automatisch die Verpflichtung begründet wird, die Haft unverzüglich zu beenden, wenn zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Überprüfung alle materiellen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft erfüllt sind und die in Art. 15 Abs. 6 dieser Richtlinie vorgesehene Höchsthaftdauer nicht erreicht ist. 4. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass bei Fehlen einer rechtzeitigen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, mit der die Haft über die in Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche sechsmonatige Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird, durch eine Justizbehörde nicht automatisch die Verpflichtung begründet wird, die Haft unverzüglich zu beenden, wenn zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Überprüfung alle materiellen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft erfüllt sind und die in Art. 15 Abs. 6 dieser Richtlinie vorgesehene Höchsthaftdauer nicht erreicht ist. Unterschriften