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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.2026 – C-154/26

ECLI:EU:C:2026:154

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

5. März 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten – Richtlinie 2003/49/EG – Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung für einen Zeitraum vor der Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben – Art. 1 Abs. 12 – Frist für die Vorlage der Bestätigung – Begrenzung des Zeitraums, für den eine Befreiung gewährt werden kann “

In der Rechtssache C‑828/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267  AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 26. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2024, in dem Verfahren

Erdrich Umformtechnik GmbH

gegen

Odvolací finanční ředitelství

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni (Berichterstatter),

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Odvolací finanční ředitelství, vertreten durch T. Rozehnal,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Březinová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Ferrand und J. Hradil als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2003, L 157, S. 49).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Erdrich Umformtechnik GmbH, einer Gesellschaft deutschen Rechts, und der Odvolací finanční ředitelství (Einspruchsfinanzdirektion, Tschechische Republik) wegen der Ablehnung einer Befreiung von der Einkommensteuer auf Lizenzgebühren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 1 bis 4 der Richtlinie 2003/49 lauten:

„(1)      Im europäischen Binnenmarkt, der die Merkmale eines Inlandsmarktes aufweist, sollten Finanzbeziehungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten nicht gegenüber gleichartigen Beziehungen zwischen Unternehmen ein und desselben Mitgliedstaats steuerlich benachteiligt werden.

(2)      Diese Forderung ist bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren gegenwärtig nicht erfüllt; die nationalen Steuervorschriften, gegebenenfalls in Verbindung mit bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, können nicht immer die Beseitigung der Doppelbesteuerung gewährleisten, und ihre Anwendung bringt für die Unternehmen oftmals Belastungen durch Verwaltungsaufwand sowie Cashflow-Probleme mit sich.

(3)      Es muss gewährleistet sein, dass Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden.

(4)      Das geeignetste Mittel, um die genannten Belastungen und Probleme zu beseitigen und die steuerliche Gleichbehandlung innerstaatlicher und grenzübergreifender Finanzbeziehungen zu gewährleisten, besteht darin, die Steuern – unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden – bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem diese Einkünfte anfallen, zu beseitigen; besonders notwendig ist die Beseitigung dieser Steuern bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen Betriebsstätten derartiger Unternehmen.“

4        Art. 1 der Richtlinie 2003/49 bestimmt:

„(1)      In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren werden von allen in diesem Staat darauf erhebbaren Steuern – unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden – befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats ist.

(2)      Eine Zahlung, die von einem Unternehmen eines Mitgliedstaats oder einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats getätigt wurde, gilt als in dem betreffenden Mitgliedstaat (im Folgenden ‚Quellenstaat‘ genannt) angefallen.

(11)      Der Quellenstaat kann vorschreiben, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren durch eine Bestätigung nachzuweisen ist, dass die in diesem Artikel und in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt diese Bestätigung zum Zeitpunkt der Zahlung nicht vor, so bleibt es dem Mitgliedstaat unbenommen, einen Quellensteuerabzug vorzuschreiben.

(12)      Der Quellenstaat kann die Befreiung gemäß dieser Richtlinie davon abhängig machen, dass er aufgrund einer Bestätigung, wonach die in diesem Artikel und in Artikel 3 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Entscheidung über die Gewährung der Befreiung gefällt hat. Die Entscheidung über die Befreiung wird innerhalb von höchstens drei Monaten, nachdem die Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die der Quellenstaat billigerweise verlangen kann, vorgelegt worden ist, gefällt und ist mindestens für die Dauer eines Jahres nach ihrer Erteilung gültig.

(13)      Die zu erteilende Bestätigung gilt für die Zwecke der Absätze 11 und 12 bei jedem die Zahlung begründenden Vertrag ab dem Zeitpunkt der Ausstellung mindestens für ein Jahr und höchstens für drei Jahre und muss Folgendes umfassen:

a)      die für Steuerzwecke maßgebliche Niederlassung des empfangenden Unternehmens und erforderlichenfalls das Bestehen einer Betriebsstätte, die von der Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem das empfangende Unternehmen für Steuerzwecke niedergelassen ist oder in dem die Betriebsstätte belegen ist, zu bescheinigen ist;

b)      die Nutzungsberechtigung des empfangenden Unternehmens gemäß Absatz 4 bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, wenn eine Betriebsstätte Empfänger der Zahlung ist;

c)      die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer iii) im Fall des empfangenden Unternehmens;

d)      die Mindestbeteiligung bzw. das Kriterium des Mindestanteils an den Stimmrechten gemäß Artikel 3 Buchstabe b);

e)      die Dauer des Bestehens der in Buchstabe d) genannten Beteiligung.

Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus die Angabe des Rechtsgrunds für die Zahlungen nach dem Vertrag (z. B. Darlehensvereinbarung oder Lizenzvertrag) verlangen.

(15)      Hat das zahlende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte eine nach diesem Artikel zu befreiende Quellensteuer einbehalten, so besteht ein Anspruch auf Erstattung dieser Quellensteuer. Der Mitgliedstaat kann die in Absatz 13 genannten Angaben verlangen. Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb der Antragsfrist zu stellen. Die Antragsfrist beträgt mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren.

…“

5        Art. 2 der Richtlinie 2003/49 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b)      ,Lizenzgebühren‘ Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; …“

Tschechisches Recht

6        § 19 Abs. 1 Buchst. zj Nrn. 1 und 2 des Zákon č. 586/1992 Sb., o daních z příjmů (Gesetz Nr. 586/1992 über die Einkommensteuer) vom 20. November 1992, das die Richtlinie 2003/49 in tschechisches Recht umsetzt, befreit von der Einkommensteuer Lizenzgebühren, die einer Handelsgesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als der Tschechischen Republik steuerlich ansässig ist, von einer Handelsgesellschaft, die in der Tschechischen Republik steuerlich ansässig ist, oder von einer im Gebiet der Tschechischen Republik gelegenen Betriebsstätte einer Handelsgesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als der Tschechischen Republik steuerlich ansässig ist, zufließen.

7        Nach § 19 Abs. 5 dieses Gesetzes gilt:

„Die Steuerbefreiung nach Abs. 1 Buchst. zj und zk kann geltend gemacht werden, wenn

1.      der Zahler der Zinsen aus einem Kreditfinanzierungsinstrument oder der Lizenzgebühren und der Empfänger der Zinsen aus einem Kreditfinanzierungsinstrument oder der Lizenzgebühren seit mindestens 24 aufeinanderfolgenden Monaten direkt kapitalmäßig verbunden sind und

2.      der Empfänger der Zinsen aus einem Kreditfinanzierungsinstrument oder der Lizenzgebühren der wirtschaftliche Eigentümer ist und

3.      die Zinsen aus einem Kreditfinanzierungsinstrument oder die Lizenzgebühren nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, die sich im Gebiet der Tschechischen Republik oder in einem Staat befindet, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, und

4.      gegenüber dem Empfänger der Zinsen aus einem Kreditfinanzierungsinstrument oder der Lizenzgebühren eine Entscheidung nach § 38nb erlassen wurde.

Die Befreiung kann bereits vor der Erfüllung der in Nr. 1 genannten Voraussetzung beantragt werden, aber diese Voraussetzung muss anschließend erfüllt werden. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung ist das Verfahren nach Abs. 4 entsprechend anzuwenden.“

8        In § 38nb („Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung für Einkommen aus Lizenzgebühren und Zinsen aus einem Kreditfinanzierungsinstrument“) Abs. 1 des Gesetzes Nr. 586/1992 über die Einkommensteuer heißt es:

„Ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 19 Abs. 1 Buchst. zj und zk erfüllt, beantragt bei seiner örtlich zuständigen Steuerbehörde eine Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung für Einkommen aus Lizenzgebühren und Zinsen aus einem Kreditfinanzierungsinstrument. …“

9        § 38nb Abs. 2 desselben Gesetzes zählt die zwingenden Bestandteile auf, die in einem Antrag auf Erlass einer Entscheidung über die Gewährung der Befreiung enthalten oder diesem beigefügt sein müssen.

10      Nach § 38nb Abs. 3 des Gesetzes Nr. 586/1992 müssen die in dem Antrag und seinen zwingenden Bestandteilen enthaltenen Informationen mindestens ein Jahr lang gültig sein und dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

11      § 38nb Abs. 4 dieses Gesetzes lautet:

„Auf der Grundlage des Antrags, dessen zwingende Bestandteile in Abs. 2 aufgeführt sind, müssen die Steuerbehörden eine Entscheidung erlassen, mit der die Befreiung gewährt wird, wenn die in § 19 Abs. 1 Buchst. zj und zk und Abs. 5 sowie in § 23 Abs. 7 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Steuerbehörden sind verpflichtet, eine solche Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen, nachdem der Steuerzahler alle Informationen und Beweise vorgelegt hat, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Die Entscheidung ist auch für den Steuerzahler verbindlich.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12      Am 5. Juni 2019 beantragte Erdrich Umformtechnik bei der tschechischen Finanzverwaltung gemäß § 38nb des Gesetzes Nr. 586/1992 über die Einkommensteuern eine Befreiung von der Einkommensteuer auf Lizenzgebühren für die Besteuerungszeiträume der Kalenderjahre 2014 bis 2018.

13      Die Einspruchsfinanzdirektion gewährte die in diesem § 38nb vorgesehene Befreiung für die Jahre 2017 und 2018. Für die Jahre 2014 bis 2016 lehnte sie eine Befreiung dagegen ab, weil der Antrag hierfür nach Ablauf der Frist von zwei Jahren eingereicht worden sei.

14      Erdrich Umformtechnik erhob gegen diese Entscheidung der Einspruchsfinanzdirektion Klage beim Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik). Dieses Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Einspruchsfinanzdirektion zutreffend von einer Verfristung des Befreiungsantrags ausgegangen sei, der nach Ablauf der Frist von zwei Jahren gestellt worden sei. Zwar sehe die tschechische Regelung selbst keine Frist für die Einreichung eines solchen Antrags vor, doch ergebe sich diese Frist von zwei Jahren aus Art. 1 Abs. 15 der Richtlinie 2003/49, der gegenüber Erdrich Umformtechnik unmittelbare Wirkung habe.

15      Erdrich Umformtechnik legte beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein. Sie wendet sich dabei gegen die Anwendung der vertikalen unmittelbaren Wirkung von Art. 1 Abs. 15 der Richtlinie 2003/49. Außerdem macht sie geltend, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist eine Mindestdauer für eine Beantragung der Erstattung einer Quellensteuer darstelle, dass sie aber keine Anwendung auf einen Befreiungsantrag nach Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie finde.

16      In diesem Zusammenhang hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, zwei Fragen klären zu lassen. Bei der ersten geht es darum, ob ein Mitgliedstaat mit einer Entscheidung nach Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49 eine Befreiung von der Einkommensteuer auch für einen Zeitraum vor der Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die dieser Staat billigerweise verlangen kann, gewähren kann, ja sogar für einen Zeitraum vor der Entscheidung über die Befreiung. Damit würde, so das vorlegende Gericht, die versäumte Einbehaltung von Quellensteuer auf die Lizenzgebühren rückwirkend für gültig erklärt, wenn der Steuerpflichtige nachträglich nachwiese, dass die Voraussetzungen für die Befreiung für den fraglichen Besteuerungszeitraum erfüllt waren.

17      Sollte der Gerichtshof diese erste Frage bejahen, möchte das vorlegende Gericht mit einer zweiten Frage wissen, ob die Richtlinie 2003/49 dahin auszulegen ist, dass sie eine Frist für die Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben festsetzt, die der Quellenstaat nach Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie billigerweise verlangen kann, oder dahin, dass sie eine zeitliche Begrenzung in Bezug auf den Zeitraum vor dieser Vorlage, für den eine Befreiung gewährt werden kann, festlegt.

18      Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob eine solche Frist oder eine solche Begrenzung aus Art. 1 Abs. 15 der Richtlinie 2003/49 abgeleitet werden kann. Diese Bestimmung dürfe nicht durch die Anerkennung ihrer vertikalen unmittelbaren Wirkung zum Nachteil des Steuerpflichtigen dahin ausgelegt werden, dass sie die Frist festsetze, die diesem für die Stellung eines Befreiungsantrags zur Verfügung stehe. Außerdem dürfe die in dieser Bestimmung vorgesehene Mindestdauer, die den Antrag auf Erstattung einer einbehaltenen Quellensteuer betreffe, nicht mit der Frist für die Einreichung eines Befreiungsantrags verwechselt werden.

19      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die einzige möglicherweise anwendbare zeitliche Begrenzung sich aus Art. 1 Abs. 13 der Richtlinie 2002/49 ergeben könne, der bestimmt, dass „[d]ie zu erteilende Bestätigung … bei jedem die Zahlung begründenden Vertrag ab dem Zeitpunkt der Ausstellung mindestens für ein Jahr und höchstens für drei Jahre [gilt]“.

20      Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann die Richtlinie 2003/49 dahin ausgelegt werden, dass sie es dem Quellenstaat erlaubt, durch eine Entscheidung nach Art. 1 Abs. 12 eine Befreiung auch für einen Zeitraum zu gewähren, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die der Quellenstaat billigerweise verlangen kann, vorgelegt wird, gegebenenfalls vor dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung selbst erlassen wird?

2.      Falls Frage 1 bejaht wird: Geht aus der Richtlinie 2003/49 oder gegebenenfalls aus einer anderen Vorschrift des Unionsrechts unmittelbar oder mittelbar hervor, dass

a)      irgendeine Frist für die Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben besteht, die der Quellenstaat billigerweise für den Erlass einer Entscheidung über die Gewährung der Befreiung gemäß Art. 1 Abs. 12 verlangen kann, oder

b)      irgendeine zeitliche Begrenzung dafür besteht, wie lange vor der Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die der Quellenstaat billigerweise verlangen kann, die Befreiung gewährt werden kann?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

21      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2003/49 dahin auszulegen ist, dass ein Quellenstaat auf der Grundlage einer nach Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieser Entscheidung, ja sogar für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Verwaltung die Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die dieser Staat billigerweise verlangen kann, vorgelegt wird, eine Befreiung gewähren darf.

22      Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49 sieht vor, dass in einem Mitgliedstaat erzielte Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren von allen in diesem Staat darauf erhebbaren Steuern – unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden – befreit werden, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats ist.

23      Nach Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie kann der Quellenstaat die Befreiung von allen erhebbaren Steuern von einer Verwaltungsentscheidung abhängig machen, die getroffen wird, nachdem eine Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die dieser Staat billigerweise verlangen kann, vorgelegt wurde.

24      Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit den Regelungen, zu denen sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte, C‑339/22, EU:C:2025:108, Rn. 27).

25      Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49 dem nicht entgegensteht, dass der Quellenstaat eine Befreiung gewährt für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, ja sogar für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Verwaltung die Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben vorgelegt wird. Soweit es in Art. 1 Abs. 12 Satz 2 heißt, dass die Entscheidung über die Befreiung „mindestens für die Dauer eines Jahres nach ihrer Erteilung gültig [ist]“, so legt diese Bestimmung eine Mindestdauer für die Gültigkeit dieser Entscheidung fest, verbietet es einem Quellenstaat aber nicht, eine Befreiung für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieser Entscheidung zu gewähren.

26      Was sodann den Zusammenhang angeht, in den sich diese Bestimmung einfügt, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 11 der Richtlinie 2003/49 in Bezug auf die mit dieser Richtlinie eingeführten Befreiungsverfahren die Gewährung einer Befreiung auf der Grundlage einer Bestätigung vorsieht, während nach Art. 1 Abs. 12 der Mitgliedstaat eine solche Befreiung im Wege einer Entscheidung, die er auf Antrag des Steuerpflichtigen erlässt, gewähren darf.

27      Außerdem präzisiert Art. 1 Abs. 13 der Richtlinie 2003/49 die Dauer der Gültigkeit und den Inhalt der Bestätigung, die für die Anwendung von Art. 1 Abs. 11 und 12 vorzulegen ist, sowie die Angaben, die der Quellenstaat billigerweise verlangen kann.

28      Daraus geht hervor, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/49 keine Beschränkung der Reichweite einer Befreiung allein auf den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49 erlassen wurde, oder nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben bei der zuständigen Verwaltung vorsehen.

29      Was schließlich die mit der Richtlinie 2003/49 verfolgten Ziele angeht, so ist ihren Erwägungsgründen 2 bis 4 zu entnehmen, dass mit dieser Richtlinie Doppelbesteuerungen bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen und sie gewährleisten soll, dass diese Zahlungen einmal in einem einzigen Mitgliedstaat besteuert werden; das geeignetste Mittel, um die steuerliche Gleichbehandlung innerstaatlicher und grenzübergreifender Finanzbeziehungen zu gewährleisten, besteht darin, die Steuern bei diesen Zahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem diese Einkünfte anfallen, zu beseitigen (Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C‑257/20, EU:C:2022:125, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, nach Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie eine Befreiung zu gewähren für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Befreiung, ja sogar für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt, zu dem die Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben zur Stützung des Befreiungsantrags vorgelegt wird, trägt zur Erreichung dieses Ziels bei.

30      Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2003/49 dahin auszulegen ist, dass ein Quellenstaat auf der Grundlage einer nach Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieser Entscheidung, ja sogar für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Verwaltung die Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die dieser Staat billigerweise verlangen kann, vorgelegt wird, eine Befreiung gewähren darf.

Zur zweiten Frage

31      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2003/49 dahin auszulegen ist, dass sie eine Frist für die Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben vorsieht, die der Quellenstaat billigerweise für den Erlass einer Befreiungsentscheidung nach Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie verlangen kann, oder dahin, dass sie eine zeitliche Begrenzung des für eine Befreiung in Betracht kommenden Zeitraums vor dieser Vorlage vorsieht.

32      Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49 enthält weder einen Hinweis darauf, dass diese Bestimmung eine Frist für die Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben bei der zuständigen Verwaltung vorsieht, noch darauf, dass sie eine zeitliche Begrenzung des für eine Befreiung in Betracht kommenden Zeitraums vor dieser Vorlage vorsieht.

33      Gleiches gilt für Art. 1 Abs. 13 dieser Richtlinie. Zwar sieht dieser Abs. 13 vor, dass die für jeden die Zahlung begründenden Vertrag erforderliche Bestätigung ab dem Zeitpunkt der Ausstellung höchstens für drei Jahre gilt. Sie verlangt vom Antragsteller jedoch nicht die Einhaltung einer Frist für die Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben bei der zuständigen Verwaltung. Ebenso wenig legt er eine zeitliche Begrenzung des für eine Befreiung in Betracht kommenden Zeitraums vor dieser Vorlage fest.

34      Art. 1 Abs. 15 der Richtlinie 2003/49 sieht keine Frist vor, die auf die gemäß Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie gestellten Befreiungsanträge anwendbar wäre.

35      Dieser Art. 1 Abs. 15, der für das zahlende Unternehmen bzw. die zahlende Betriebsstätte, das/die eine zu befreiende Quellensteuer einbehalten hat, die Möglichkeit eröffnet, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, entspricht einer anderen Verfahrensregelung als die nach Art. 1 Abs. 12 gestellten Befreiungsanträge. Während Art. 1 Abs. 15 der Richtlinie 2003/49 präzisiert, dass es sich bei der vom Mitgliedstaat für die Beantragung einer Erstattung festgelegten Frist um eine Mindestfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren handelt, gilt diese Frist nicht für die Verfahren im Sinne von Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie.

36      Diese Auslegung wird durch das in Rn. 29 des vorliegenden Urteils beschriebene Ziel der Richtlinie 2003/49 bestätigt. Zur Erreichung dieses Ziels ist es nicht erforderlich, dass die Richtlinie selbst eine Frist für die Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben oder eine zeitliche Begrenzung des für eine Befreiung in Betracht kommenden Zeitraums vor dieser Vorlage festlegt.

37      Was den Ausgangsrechtsstreit betrifft, so bestand für Erdrich Umformtechnik offenbar – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – keine Verpflichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 15 der Richtlinie 2003/49. Überdies kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, EU:C:2005:270, Rn. 73 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

38      Da die Richtlinie 2003/49 keine Frist für die Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben eines Antrags auf Befreiung von Einkommensteuer auf Lizenzgebühren vorsieht, ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, diese Frist gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2022, Shell Deutschland Oil, C‑553/21, EU:C:2022:1030, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie von der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, wird das vorlegende Gericht prüfen müssen, ob es im tschechischen Recht eine Frist gibt, die auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation anwendbar ist.

39      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2003/49 dahin auszulegen ist, dass sie weder eine Frist für die Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die der Quellenstaat billigerweise für den Erlass einer Befreiungsentscheidung nach Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie verlangen kann, noch eine zeitliche Begrenzung des für eine Befreiung in Betracht kommenden Zeitraums vor dieser Vorlage vorsieht.

Kosten

40      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass ein Quellenstaat auf der Grundlage einer nach Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieser Entscheidung, ja sogar für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Verwaltung die Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die dieser Staat billigerweise verlangen kann, vorgelegt wird, eine Befreiung gewähren darf.

2.      Die Richtlinie 2003/49 ist dahin auszulegen, dass sie weder eine Frist für die Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die der Quellenstaat billigerweise für den Erlass einer Befreiungsentscheidung nach Art. 1 Abs. 12 dieser Richtlinie verlangen kann, noch eine zeitliche Begrenzung des für eine Befreiung in Betracht kommenden Zeitraums vor dieser Vorlage vorsieht.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Tschechisch.