Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 05.03.2026 – C-164/26

ECLI:EU:C:2026:164

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 5. März 2026(1)

Rechtssache C‑507/24 P

YS

gegen

Rat der Europäischen Union,

Europäische Kommission

„ Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von der Hellenischen Republik benannten Bewerbers – Vorwurf des Verstoßes gegen die Vorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte – Nichtigkeitsklage – Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Ernennungsvorschlags “

1.        Mit dem Beschluss (EU) 2023/1335(2) hat der Rat fünf „Europäische Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft“ (im Folgenden: Europäische Staatsanwälte) ernannt, darunter auch den von Griechenland vorgeschlagenen Kandidaten.

2.        Ein griechischer Richter, der in der nationalen Phase des Verfahrens nicht zum Kandidaten ernannt worden war, erhob beim Gericht(3) Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss 2023/1335(4).

3.        Im Beschluss vom 8. Mai 2024 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) erklärte sich das Gericht für unzuständig, über die Gültigkeit des Beschlusses 2023/1335 zu entscheiden, da der Vorwurf seiner Rechtswidrigkeit auf der Unrechtmäßigkeit einer nationalen Handlung, nämlich der Benennung von Kandidaten für das Amt der Europäischen Staatsanwälte, beruhe, die nur von den nationalen Gerichten beurteilt werden könne.

4.        YS hat gegen den Beschluss des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt. Sein Rechtsmittel bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, die Verteilung der Zuständigkeiten für die gerichtliche Kontrolle der Handlungen der Mitgliedstaaten und der Union zu prüfen, aus denen sich das in der Verordnung (EU) 2017/1939(5) geregelte Verfahren zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte zusammensetzt.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

5.        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 12 des angefochtenen Beschlusses dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen:

–        Am 27. September 2022 leiteten die hellenischen Behörden ein Auswahlverfahren für Staatsanwälte zur Benennung von drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts ab dem 29. Juli 2023 ein.

–        Am 17. Oktober 2022 reichte YS seine Bewerbung bei den griechischen Behörden ein.

–        Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 lehnte der Anotato Dikastiko Symvoulio Politikis kai Poinikis Dikaiosynis (Oberster Rat für Zivil- und Strafrechtssachen, Griechenland, im Folgenden: Oberster Rat) die Bewerbung von YS mit der Begründung ab, dass er die im nationalen Gesetz Nr. 4786/2021 vorgesehene Voraussetzung nicht erfülle, da YS nicht den Status eines Staatsanwalts, sondern den eines Richters habe.

–        In demselben Beschluss benannte der Oberste Rat im Namen der Hellenischen Republik drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts.

–        Am 22. März 2023 focht YS die Entscheidung des Obersten Rates beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) an(6).

–        Auf der Grundlage der von den nationalen Behörden eingereichten Bewerbungen erstellte der gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 eingesetzte Auswahlausschuss(7) die begründeten Stellungnahmen und die Rangfolge der von den nationalen Behörden benannten Kandidaten und übermittelte diese dem Rat.

–        Nach Eingang des Vorschlags des Auswahlausschusses verabschiedete der Rat den Beschluss 2023/1335.

II.    Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

6.        Mit seiner beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage beantragte YS,

–        den Beschluss 2023/1335 insgesamt oder zumindest in Bezug auf die Ernennung des von Griechenland benannten Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts für nichtig zu erklären;

–        die Untätigkeit der Kommission festzustellen und „für nichtig zu erklären“, da sie es rechtswidrig unterlassen habe, den Vorschlag der griechischen Behörden zur Benennung der Kandidaten für die Europäische Staatsanwaltschaft zu prüfen;

–        dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

7.        Sowohl der Rat als auch die Kommission erhoben eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage von YS.

8.        Im angefochtenen Beschluss erklärte sich das Gericht für unzuständig, über die Rechtmäßigkeit der von den nationalen Behörden an den Rat übermittelten Benennungen der Kandidaten zu entscheiden(8).

9.        Das Gericht begründete seine Entscheidung in folgenden Randnummern des angefochtenen Beschlusses:

–        In Rn. 37 gab es die Rn. 45 und 46 des Urteils Berlusconi und Fininvest(9) wieder.

–        In Rn. 38 führte das Gericht aus, dass die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 das Ermessen des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten bei der Europäischen Staatsanwaltschaft eingereichten Bewerbungen festlegten und dass dieses auf die Prüfung der benannten Kandidaten im Hinblick auf die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts erforderlichen Voraussetzungen beschränkt sei. Dagegen sei der Rat nicht befugt, die Gründe für die Ablehnung von Kandidaten im Stadium des nationalen Verfahrens zu prüfen.

–        In Rn. 39 stellte es fest, dass sich aus der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Behörden und den Unionsorganen, die für den von den Bestimmungen der Verordnung 2017/1939 erfassten Bereich festgelegt worden sei, ergebe, dass die Handlung, mit der eine nationale Behörde die Kandidaten für das Amt des Europäischen Staatsanwalts benenne, für den Rat bindend sei und die Bedingungen seines Beschlusses festlege, da dieser sich nicht auf andere Bewerber als die von den betreffenden Mitgliedstaaten benannten beziehen dürfe.

–        Daraus folgerte das Gericht in Rn. 40, dass die Prüfung des Vorbringens, dass die Entscheidung des Obersten Rates, die Bewerbung von YS abzulehnen, rechtswidrig sei, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, sondern in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte unter den in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses genannten Voraussetzungen falle.

–        In Rn. 41 legte es dar, dass YS kein weiteres Argument vorgebracht habe, um die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2023/1335 zu belegen, so dass sein Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig zu erklären sei.

10.      Hilfsweise stellte das Gericht fest, dass es YS nicht gelungen sei, ein gegenwärtiges und tatsächliches Interesse an der Anfechtung des Beschlusses 2023/1335 nachzuweisen. Seine Befugnis, den Beschluss anzufechten, hänge von einer zukünftigen und ungewissen Tatsache, nämlich der vorherigen Aufhebung der nationalen Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung, ab(10).

III. Rechtsmittel und Verfahren vor dem Gerichtshof

11.      Das von YS eingelegte Rechtsmittel ist am 18. Juli 2024 beim Gerichtshof eingegangen.

12.      YS beantragt mit seinem Rechtsmittel,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

–        den Beschluss 2023/1335 insgesamt oder zumindest in Bezug auf die Ernennung des von Griechenland benannten Kandidaten und die Ablehnung der Bewerbung von YS für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts für nichtig zu erklären und

–        dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13.      Das Rechtsmittel stützt sich auf zwei Rechtsmittelgründe:

–        Erstens habe sich das Gericht zu Unrecht für unzuständig erklärt.

–        Zweitens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass dem Rechtsmittelführer die Klagebefugnis zur Anfechtung des Beschlusses 2023/1335 fehle.

14.      Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und YS die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Würdigung

A.      Zulässigkeit des Rechtsmittels

1.      Vorbringen

15.      Der Rat macht zwar nicht ausdrücklich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels geltend, jedoch vertritt er den Standpunkt, dass sich das Rechtsmittel von YS darauf beschränke, die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen oder umzuformulieren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei das Rechtsmittel daher unzulässig.

16.      YS rügt in seiner Erwiderung, dass die Einrede des Rates offensichtlich unbegründet sei, da sich aus einer aufmerksamen Lektüre der Rechtsmittelschrift ergebe, dass sein Vorbringen auf eine Korrektur des dem Gericht unterlaufenen Rechtsfehlers abziele.

2.      Würdigung

17.      Ein Rechtsmittel muss die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen(11).

18.      Ein Rechtsmittel, das keine Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, und das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Argumente wiederzugeben, entspricht diesem Erfordernis nicht und muss als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden(12).

19.      Hingegen können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen(13).

20.      Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet sich YS offen und detailliert gegen die Argumente, die das Gericht zum Erlass des angefochtenen Beschlusses veranlasst haben. Er rügt, das Gericht habe sich zum einen zu Unrecht für unzuständig erklärt, über die Rechtmäßigkeit des von den nationalen Behörden dem Rat vorgelegten Vorschlags von Kandidaten zu entscheiden, und zum anderen rechtsfehlerhaft festgestellt, dass YS die Klagebefugnis zur Anfechtung des Beschlusses 2023/1335 fehle.

21.      Nach meiner Ansicht ist das Rechtsmittel folglich zulässig.

B.      Zur Begründetheit

1.      Erster Rechtsmittelgrund

22.      YS vertritt den Standpunkt, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es sich für unzuständig erklärt habe, über die Rechtmäßigkeit der von den nationalen Behörden an den Rat übermittelten Benennungen der Kandidaten zu entscheiden.

a)      Vorbringen der Parteien

23.      YS macht geltend, dem Gericht sei bei der Heranziehung des Urteils Berlusconi und Fininvest ein Rechtsfehler unterlaufen.

24.      Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass die Festlegung, welches Gericht für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der durch einen Mitgliedstaat erfolgten Benennung von Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts zuständig sei, davon abhänge, ob die Unionsorgane über ausreichendes Ermessen verfügten, um die in Rede stehende nationale Handlung zu beurteilen.

25.      Wenn die nationale Handlung für die Unionsorgane bindend sei, falle ihre Kontrolle daher in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Andernfalls gelte die nationale Handlung als vorbereitende Handlung, und ihre Inzidentkontrolle falle in die Zuständigkeit der Unionsgerichte im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des endgültigen Rechtsakts des Rates(14).

26.      Nach Auffassung von YS ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat an den nationalen Vorschlag gebunden sei. Zum einen sei es undenkbar, dass es dem Rat nicht möglich sei, eine offensichtlich rechtswidrige Benennung zurückzuweisen und den Mitgliedstaat um Benennung neuer Kandidaten zu ersuchen. Zum anderen sei es absurd, wenn der Rat nicht die Rechtmäßigkeit der Benennung überprüfen könne, obwohl er, wie das Gericht selbst eingeräumt habe, bei der Beurteilung und dem Vergleich der Verdienste der Kandidaten über ein weites Ermessen verfüge(15).

27.      Dieser Umstand in Verbindung mit den weitreichenden Befugnissen des Auswahlausschusses sind nach Ansicht von YS ein Beweis dafür, dass die Unionsorgane eine derart aktive Beteiligung am Verfahren hätten, dass sie bei Vorliegen eines so offensichtlichen Verstoßes gegen das Unionsrecht, wie die Benennung von Kandidaten gemäß einem nationalen Verfahren, das nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Einklang stehe, nicht gleichgültig bleiben dürften.

28.      Der Rat und die Kommission tragen vor, dem Gericht sei insoweit kein Rechtsfehler vorzuwerfen, es habe sich vielmehr auf eine korrekte Heranziehung der mit dem Urteil Berlusconi und Fininvest aufgestellten Rechtsprechung beschränkt.

b)      Würdigung

1)      Verfahren zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte

29.      Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 beginnt das Verfahren zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte damit, dass jeder Mitgliedstaat drei Kandidaten benennt, die

–        aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind,

–        jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und

–        in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für hohe staatsanwaltliche oder richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen.

30.      Die Einhaltung dieser Anforderungen wird nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 durch eine begründete Stellungnahme des Auswahlausschusses gemäß Art. 14 Abs. 3 der genannten Verordnung(16) überprüft.

31.      Nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses wählt der Rat gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden Mitgliedstaats.

32.      Stellt der Auswahlausschuss fest, dass ein Bewerber nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts erfüllt, so ist die Stellungnahme des Ausschusses bindend für den Rat.

33.      Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass das Verfahren zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte in drei Phasen gegliedert ist:

–        In der ersten, rein nationalen Phase schlägt jeder Mitgliedstaat drei Kandidaten vor.

–        In der zweiten Phase gibt der durch die Verordnung 2017/1939 vorgesehene Auswahlausschuss eine begründete Stellungnahme zur Eignung der vorgeschlagenen Bewerber ab.

–        In der dritten und letzten Phase ernennt der Rat einen der Kandidaten, die der Auswahlausschuss für qualifiziert erachtet.

34.      Es handelt sich somit um ein mehrteiliges Verfahren, bei dem die Ausübung einer ausschließlich einem Unionsorgan übertragenen Entscheidungsbefugnis (die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte) die vorherige Ausübung eines Benennungsrechts durch die Mitgliedstaaten (die Benennung der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts) erfordert, das ihnen das Unionsrecht ebenfalls ausschließlich zuerkennt.

2)      Aufteilung der Zuständigkeiten für die gerichtliche Kontrolle der Handlungen, aus denen sich ein mehrteiliges Verfahren zusammensetzt

35.      Im Urteil Berlusconi und Fininvest hat der Gerichtshof festgestellt:

–        „[E]ine zu einem Entscheidungsprozess der Union gehörende Handlung einer nationalen Behörde [fällt] nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsrichters, wenn sich aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Unionsorganen ergibt, dass die Handlung der nationalen Behörde eine notwendige Stufe eines Verfahrens zur Vornahme einer Handlung der Union darstellt, in dem die Unionsorgane nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen, so dass die nationale Handlung das Unionsorgan bindet.“(17)

–        „Die nationalen Gerichte haben dann über die etwaigen Fehler einer solchen nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie – gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof – dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Handlungen, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden und eine entsprechende Klage gemäß dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als zulässig anzusehen haben, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen.“(18)

36.      In mehrteiligen Verfahren, an denen nationale Behörden und Unionsbehörden beteiligt sind, kann es vorkommen, dass die nationale Behörde über eine eigenständige, spezifische und ausschließliche Entscheidungsbefugnis verfügt; in einem solchen Fall sind nur die nationalen Gerichte für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen zuständig(19).

37.      Anders als bei den mehrteiligen Verfahren im Rahmen der Bankenunion (bei denen die nationale Phase lediglich die europäische Phase vorbereitet, in der sich die Entscheidungsbefugnis bei der Einrichtung bzw. dem Organ der Union konzentriert)(20) ist die nationale Phase des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte inhaltlich eigenständig, da die nationalen Behörden Entscheidungen mit verbindlicher Wirkung treffen, worauf ich im Folgenden eingehen werde. Diese Entscheidungen unterliegen allein der Kontrolle durch die nationalen Gerichte.

3)      Gerichtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall

38.      Das Gericht geht davon aus, dass die Handlung, mit der eine nationale Behörde die Kandidaten für das Amt des Europäischen Staatsanwalts benenne, für den Rat bindend sei und die Bedingungen seines Beschlusses festlege, da dieser sich nicht auf andere Bewerber als die von den Mitgliedstaaten benannten beziehen dürfe(21).

39.      YS ist dagegen der Auffassung, die nationale Benennung lasse dem Rat ein weites Ermessen bei der Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Kandidaten und somit zwangsläufig auch bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des nationalen Auswahlverfahrens(22).

40.      Meines Erachtens macht die Kommission zu Recht geltend, dass der Rechtsmittelführer Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses nicht richtig ausgelegt habe.

41.      So bindet der nationale Rechtsakt, mit dem drei Kandidaten für die Ernennung zum Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagen werden, die Union nämlich nicht in dem Sinne, dass diese zwangsläufig einen dieser Kandidaten ernennen muss, sondern vielmehr in dem Sinne, dass es dem Rat nicht freisteht, einen Kandidaten, der in dem Rechtsakt nicht aufgeführt ist, zu ernennen.

42.      Dies wird dadurch belegt, dass es, wenn der Rat alle Bewerbungen ablehnt, (ausschließlich) Sache des Mitgliedstaats ist, neue Kandidaten zu benennen(23).

43.      Die Unionsorgane können die Verdienste der Bewerber vollkommen frei beurteilen; sie sind in dieser Hinsicht nicht an die Benennung durch die Mitgliedstaaten gebunden. Sie sind jedoch ohne einen Spielraum für Abweichungen an die Entscheidung des Mitgliedstaats gebunden, die den Kreis derjenigen, die vom Rat ernannt werden können, auf die drei vorgeschlagenen Kandidaten beschränkt. Diese nationale Benennung, die den Rahmen absteckt, in dem der Rat zu entscheiden hat, lässt diesem Unionsorgan kein Ermessen (und bindet es somit).

44.      Mit anderen Worten steht es dem Rat frei, den nationalen Vorschlag abzulehnen, jedoch kann er ihn weder ersetzen noch ändern. Der Rat ist nicht befugt, Kandidaten vorzuschlagen; seine Zuständigkeit beschränkt sich ausschließlich darauf, einen der vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten zu ernennen.

45.      Die Benennung der Kandidaten (an die der Rat, wie zuvor ausgeführt, gebunden ist) kann nur von den nationalen Gerichten überprüft werden. Hingegen ist es Sache der Unionsgerichte, die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines der vom Mitgliedstaat benannten Kandidaten durch den Rat zu überprüfen.

46.      Dem Gericht ist folglich in Bezug auf seine Feststellung, dass es unzuständig sei, über die Rechtmäßigkeit der von den hellenischen Behörden an den Rat übermittelten Benennungen der Kandidaten zu entscheiden, kein Rechtsfehler vorzuwerfen, da dies in die Zuständigkeit der griechischen Gerichte fällt.

47.      YS führt aus, dass der Rat nicht an eine Benennung gebunden sein könne, die auf der Grundlage eines offensichtlich rechtswidrigen Verfahrens entstanden sei. Er veranschaulicht seine Argumentation mit Beispielen, die er selbst als extrem bezeichnet(24).

48.      In diesem Vorbringen stellt YS hypothetische Szenarien dar, die nicht dem in Rede stehenden Sachverhalt entsprechen(25) und daher keinen Einfluss auf das Ergebnis des Rechtsmittels haben können, das sich auf den vom Gericht berücksichtigten Sachverhalt beschränkt.

49.      Sollte der Gerichtshof es für erforderlich halten, ungeachtet des hypothetischen Charakters über dieses Vorbringen von YS zu entscheiden, so sollte er es meines Erachtens zurückweisen.

50.      Führt nämlich ein Mitgliedstaat ein offenes Auswahlverfahren durch, wozu er nach der Verordnung 2017/1939 nicht verpflichtet ist, muss er es so gestalten, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar ist:

–        Zunächst muss dieses Verfahren mit der Verordnung 2017/1939 im Einklang stehen, d. h., so gestaltet sein, dass Bewerber ausgewählt werden können, die die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllen.

–        Sodann muss das Verfahren allgemein die Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts erfüllen, insbesondere das Diskriminierungsverbot.

51.      Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es jedoch um eine andere Frage, die sich auf die Gültigkeit des Beschlusses 2023/1335 als solchen beschränkt. Diese Frage kann nicht mit der Frage gleichgesetzt werden, wer für die Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts in Verbindung mit der Benennung der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts durch die nationalen Behörden zuständig ist.

52.      Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Benennung fällt weder in die Zuständigkeit des Rates, wie YS geltend macht, noch in die der Unionsgerichte, vielmehr obliegt nach der im Urteil Berlusconi und Fininvest zusammengefassten Rechtsprechung die Kontrolle der Rechtmäßigkeit nationaler Handlungen in Fällen wie dem vorliegenden den nationalen Gerichten.

53.      Die vorstehenden Ausführungen werden durch das Urteil des Gerichtshofs in einer Rechtssache bestätigt, die Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall aufweist: die Kontrolle der Rechtsakte, aus denen sich das Verfahren für den Vorschlag eines Bewerbers für das Amt eines Richters des Gerichts zusammensetzt. Es handelt sich um das Urteil vom 29. Juli 2024, Valančius(26).

54.      Das Verfahren zur Ernennung der Richter des Gerichts ist in drei Stufen gegliedert, von denen die erste und die zweite für das vorliegende Rechtsmittel von Bedeutung sind:

–        Auf der ersten Stufe schlägt die Regierung des Mitgliedstaats einen Bewerber für das Amt vor und übermittelt diesen Vorschlag dem Generalsekretariat des Rates.

–        Auf der zweiten Stufe gibt der in Art. 255 AEUV vorgesehene Ausschuss mit Blick auf die in Art. 254 Abs. 2 AEUV aufgestellten Anforderungen eine Stellungnahme zur Eignung dieses Bewerbers für die Ausübung des Amts eines Richters des Gerichts ab.

55.      Der Gerichtshof hat die Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Vorschlags eines Bewerbers für das Amt eines Richters des Gerichts (der von den nationalen Behörden auf der ersten Stufe des Verfahrens übermittelt wird) in keiner Weise in Frage gestellt(27), sondern dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung der Unionsvorschriften gegeben, auf die sich sein Vorabentscheidungsersuchen bezog.

56.      Nach Ansicht des Gerichtshofs fällt die Kontrolle der von den nationalen Behörden auf der ersten Stufe des Verfahrens vorgenommenen Benennung der Kandidaten für das Amt eines Richters des Gerichts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das diese „im Hinblick auf die in diesen Bestimmungen [des Unionsrechts zur Regelung des Ernennungsverfahrens] vorgesehenen Anforderungen“ zu prüfen hat(28).

57.      Der Rat ist somit nicht gezwungen, eine Benennung anzunehmen, die das Ergebnis eines Verfahrens ist, das gegen das Unionsrecht verstößt. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, dass die Rechtmäßigkeit der Benennung gegebenenfalls von den nationalen Gerichten überprüft wird.

58.      Zwar wird der Rat sich eventuell mit Benennungen befassen müssen, deren Entstehung nicht von einem nationalen Gericht überprüft wurde, entweder, weil es kein öffentliches Auswahlverfahren gegeben hat, das überprüft werden könnte, oder, weil niemand dieses angefochten hat. Im ersten Fall gäbe es keinen der Kontrolle unterliegenden Gegenstand (auch nicht für den Rat); im zweiten Fall gilt die Vermutung der Rechtmäßigkeit von Handlungen öffentlicher Stellen, die, obwohl sie gerichtlich überprüft werden können, nicht angefochten worden sind(29).

59.      Im vorliegenden Fall gibt es, wie bereits ausgeführt, vor dem nationalen Gericht ein Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Vorschlags des Obersten Rates. Im Rahmen dieses Verfahrens kann festgestellt werden, ob das griechische Verfahren zur Auswahl der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts die Bewerbungen von Richtern und nicht nur von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft hätte zulassen müssen.

2.      Zweiter Rechtsmittelgrund

60.      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird dem Gericht vorgeworfen, es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass YS kein gegenwärtiges und tatsächliches Interesse an der Anfechtung des Beschlusses 2023/1335 habe.

61.      Da der erste Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes.

62.      Sollte der Gerichtshof nämlich bestätigen, dass das Gericht nicht zur Entscheidung über die Anträge des Rechtsmittelführers zuständig sei, würde diese Feststellung die Prüfung aller anderen Rechtsmittelgründe ausschließen.

63.      Ich werde jedoch auf diesen zweiten Rechtsmittelgrund eingehen für den Fall, dass der Gerichtshof dem ersten Rechtsmittelgrund stattgibt.

a)      Vorbringen der Parteien

64.      YS ist der Auffassung, dass

–        eine Stattgabe des ersten Rechtsmittelgrundes zur Folge habe, dass das Gericht für die „Überprüfung“ des Beschlusses 2023/1335, einschließlich der „vorbereitenden Handlung/Entscheidung des Obersten Rates“, zuständig sei. Eine etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Obersten Rates durch das Gericht müsse zur Aufhebung der Ablehnung der Bewerbung von YS führen(30);

–        ihm im Ergebnis, wenn die Befugnis zur Anfechtung des Beschlusses 2023/1335 von der vorherigen Aufhebung der Ablehnung seiner Bewerbung durch ein nationales Gericht abhängig gemacht werde, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genommen werde, da die Frist für die Erhebung einer Klage beim Gericht gegen diesen Beschluss zum Zeitpunkt der Beendigung des nationalen Gerichtsverfahrens bereits abgelaufen wäre;

–        die Gefahr bestehe, dass das nationale Gericht, das mit der Klage gegen die Entscheidung des Obersten Rates befasst sei, dem Gerichtshof keine Frage zur Vorabentscheidung vorlege;

–        die Verletzung seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht im Wege des Schadensersatzes wiedergutzumachen sei.

65.      Der Rat und die Kommission vertreten im Wesentlichen den Standpunkt, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage rechtsfehlerfrei angewandt.

b)      Würdigung

66.      Wie ich bereits ausgeführt habe, hat das Gericht hilfsweise festgestellt, dass es YS nicht gelungen sei, ein gegenwärtiges und tatsächliches Interesse an der Anfechtung des Beschlusses 2023/1335 nachzuweisen.

67.      Das Gericht hat unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung(31) darauf hingewiesen, dass eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur dann zulässig ist, wenn diese Person ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

68.      Auf dieser Grundlage hat das Gericht festgestellt, die Befugnis von YS, den Beschluss 2023/1335 anzufechten, hänge von einer zukünftigen und ungewissen Tatsache, nämlich der vorherigen Aufhebung der nationalen Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung für die Teilnahme am nationalen Auswahlverfahren, ab. Diese Entscheidung sei noch bei einem nationalen Gericht anhängig, das noch nicht entschieden habe.

69.      Ich vertrete den Standpunkt, dass dieser Ansatz nicht richtig ist. Meines Erachtens war YS zur Erhebung einer Klage gegen den Beschluss 2023/1335 befugt, da er an einer Teilnahme an dem Verfahren interessiert war, das zu diesem Beschluss führte, und damit auch ein Interesse an der Feststellung seiner Nichtigkeit hatte.

70.      Eine Erklärung der Nichtigkeit des Beschlusses 2023/1335 könnte für YS zu einem Vorteil (nämlich der Teilnahme an einem neuen Auswahlverfahren) führen, sofern das Gericht seinem Vorbringen zur Pflicht des Rates, die Entscheidung des Obersten Rates zu überprüfen, stattgibt.

71.      Mit anderen Worten wäre es nach meiner Auffassung bei einer Annahme (quod non), dass das Gericht für eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der nationalen Phase des Auswahlverfahrens und folglich (im Rahmen der Inzidentkontrolle) für die Kontrolle der Entscheidung des Obersten Rates zuständig sei, kaum zu bestreiten, dass YS befugt wäre, den Beschluss 2023/1335 anzufechten.

72.      Eine etwaige Feststellung des Gerichts, dass die Entscheidung des Obersten Rates gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 (wonach die Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft sein müssen) verstoßen habe, müsste zu einer Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens unter Bedingungen führen, bei denen es YS zumindest möglich ist, seine Bewerbung einzureichen. In einem solchen Fall wäre der in der nationalen Phase des Verfahrens ausgeschlossene Bewerber befugt, die abschließende Entscheidung des gesamten Verfahrens (d. h. den Beschluss 2023/1335) anzufechten.

C.      Kosten

73.      Gemäß Art. 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind YS auf Antrag des Rates und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

V.      Ergebnis

74.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        YS die Kosten aufzuerlegen.

1      Originalsprache: Spanisch.

2      Beschluss des Rates vom 27. Juni 2023 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2023, L 166, S. 116).

3      Rechtssache YS/Rat und Kommission (T‑411/23, EU:T:2024:310).

4      Die Nichtigkeitsklage war auch auf die Feststellung gerichtet, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Hellenische Republik einzuleiten. Das Rechtsmittel beschränkt sich nur auf den Teil des Beschlusses, der den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2023/1335 betrifft. Es richtet sich daher nicht gegen die Abweisung der Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV wegen Unzulässigkeit.

5      Verordnung des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2017, L 283, S. 1).

6      Als das Gericht am 8. Mai 2024 den angefochtenen Beschluss erließ, war der Ausgang dieses Anfechtungsverfahrens noch offen (Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses).

7      Geregelt durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (ABl. 2018, L 282, S. 8).

8      Außerdem wies das Gericht den Antrag, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Hellenische Republik einzuleiten, als unzulässig zurück (Rn. 25 bis 32 des angefochtenen Beschlusses). Gegen diesen Teil des angefochtenen Beschlusses hat YS kein Rechtsmittel eingelegt.

9      Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023, im Folgenden: Urteil Berlusconi und Fininvest).

10      Rn. 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses.

11      Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C‑419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 93). Die Rechtsgrundlage für diese Rechtsprechung findet sich in Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

12      Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 35), und Beschluss vom 19. September 2019, Renew Consorzio Energie Rinnovabili/Kommission und Italien (C‑325/19 P, EU:C:2019:768, Rn. 20).

13      Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C‑208/03 P, EU:C:2005:429, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Rn. 21 der Rechtsmittelschrift.

15      Rn. 28 der Rechtsmittelschrift mit Verweis auf das Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2022, Verelst/Rat (T‑647/20, EU:T:2022:5, Rn. 122).

16      Die Funktionsweise dieses Ausschusses ist im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2018/1696 geregelt. Nach Abschnitt VI.2 des Anhangs prüft der Auswahlausschuss die Benennungen der Kandidaten hinsichtlich der Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung und Anhörung der Kandidaten gibt der Auswahlausschuss eine begründete Stellungnahme zu den Qualifikationen der Kandidaten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts ab und vermerkt darin ausdrücklich, ob ein Kandidat die Voraussetzungen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 erfüllt oder nicht (Regel VII.2 Abs. 1). Erfüllen benannte Kandidaten nicht diese Voraussetzungen, so ersucht der Auswahlausschuss den betreffenden Mitgliedstaat, eine entsprechende Anzahl neuer Kandidaten zu benennen (Abschnitt VII.2 Abs. 2). Schließlich legt der Auswahlausschuss eine Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen fest, die für den Rat nicht bindend ist (Abschnitt VII.2 Abs. 3).

17      Urteil Berlusconi und Fininvest (Rn. 45).

18      Urteil Berlusconi und Fininvest (Rn. 46).

19      Urteil vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C‑785/18, EU:C:2020:46, Rn. 25): „[A]ngesichts der Entscheidungsbefugnis, die den nationalen Behörden in dieser Zuständigkeitsverteilung [im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung] zukommt, [ist es] allein Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit der von diesen Behörden erlassenen Rechtsakte wie derjenigen über Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung, die eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass eines Unionsrechtsakts darstellen, zu entscheiden, da die Unionsorgane in Bezug auf diese Rechtsakte nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen.“

20      In diesem Rahmen wurde das Urteil Berlusconi und Fininvest erlassen.

21      Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses.

22      Rn. 6 der Erwiderung.

23      Abschnitt VII.2 Abs. 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2018/1696.

24      So der Fall, dass ein Mitgliedstaat seine Benennung auf „Personen, die nicht nur über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sondern auch z. B. Gärtner sind“, beschränkt (Rn. 24 der Rechtsmittelschrift), „einfache Juristen oder Anwälte, die nicht Mitglied der Staatsanwaltschaft oder der Justiz sind“, benennt (Rn. 25 der Rechtsmittelschrift) oder „eine Versteigerung zur Auswahl des Kandidaten oder der Kandidatin …“ (Rn. 4 der Erwiderung) oder ein Auswahlverfahren, das eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beinhaltet (ebd.), durchführt.

25      Die Gründe, aus denen das griechische Verfahren zur Benennung der Europäischen Staatsanwälte (mutmaßlich) rechtswidrig sein soll, haben nichts mit den Umständen zu tun, die YS in seiner Rechtsmittelschrift als Beispiele anführt. Es wurden weder Bewerbungen von Gärtnern bevorzugt, Bewerbungen von Rechtsanwälten zugelassen oder die Ämter versteigert noch gibt es Hinweise darauf, dass jemand aufgrund seines Geschlechts diskriminiert wurde.

26      Rechtssache C‑119/23 (EU:C:2024:653, im Folgenden: Urteil Valančius).

27      Urteil Valančius (Rn. 29).

28      Urteil Valančius (Rn. 38).

29      Diese hypothetischen Beispiele fallen einmal mehr in einen Bereich, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist.

30      Rn. 41 der Rechtsmittelschrift.

31      In Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses werden die Rn. 30 und 31 des Beschlusses des Gerichts vom 17. Dezember 2020, IM/BEI und FEI (T‑80/20, EU:T:2020:636), zitiert, in denen wiederum auf die Rn. 134 und 135 des Urteils vom 13. September 2011, Dredging International und Ondernemingen Jan de Nul/EMSA (T‑8/09, EU:T:2011:461), hingewiesen wird. In Rn. 134 dieses Urteils heißt es: „Wird das Angebot eines Bieters vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt, so dass es nicht mit den anderen Angeboten verglichen wird, hängt das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses beim betroffenen Bieter bezüglich der Vergabeentscheidung von der Nichtigerklärung der sein Angebot ablehnenden Entscheidung ab. Denn nur wenn diese Entscheidung für nichtig erklärt wird, kann die Vergabeentscheidung gegebenenfalls rechtliche Folgen für den Bieter haben, dessen Angebot vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt wurde, und ihm einen Vorteil verschaffen, indem eine Entscheidung beseitigt wird, die nach einem Vergleich erlassen wurde, in den sein Angebot zu Unrecht nicht einbezogen wurde.“