Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 05.03.2026 – C-165/26

ECLI:EU:C:2026:165

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 5. März 2026(1)

Rechtssache C‑716/24 [Ponner](i)

EJ

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main [Deutschland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 655/2014 – Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung – Art. 2 Abs. 2 Buchst. c – Achter Erwägungsgrund – Anwendungsbereich – Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat – Ausschluss “

I.      Einleitung

1.        Diese Vorlage zur Vorabentscheidung geht zurück auf ein Verfahren, in dem die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens zum einen die Einholung von Informationen über Bankkonten, die möglicherweise in Zypern von einer nach dem Recht von Curaçao errichteten Gesellschaft geführt werden, deren Gewerbe der Betrieb von Glücksspielen ist, sowie zum anderen die vorläufige Pfändung dieser Konten nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014(2) zum Zweck der Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung über die Rückzahlung von Verlusten bei Online-Glücksspielen beantragt. In diesem Verfahren hat die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens u. a. vorgetragen, dass ausweislich des Handelsregisters dieses Drittstaats über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

2.        Die im Zentrum des vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens stehende Rechtsfrage zielt in diesem Zusammenhang daher auf die Feststellung ab, welche Rechtswirkungen die Anerkennung eines in einem Drittstaat gegen eine Schuldnergesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens auf den Anwendungsbereich der EBzvK-Verordnung(3) hat. Denn ausweislich ihres Art. 2 Abs. 2 Buchst. c gilt diese Verordnung nicht für Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren eröffnet worden sind(4). Konkret möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob unter Insolvenzverfahren im Sinne dieser Bestimmung nur in einem Mitgliedstaat eröffnete und in den Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung II fallende Insolvenzverfahren zu verstehen sind oder ob diese Bestimmung auch in einem Drittstaat gegen einen Schuldner eröffnete und in einem Mitgliedstaat anerkannte Insolvenzverfahren erfasst. Da im letztgenannten Fall die Anerkennung nicht dem Unionsrecht, sondern dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten unterliegt, liegt die Schwierigkeit dieser Rechtssache insbesondere in der Frage, ob es möglicherweise notwendig ist, zu vermeiden, dass das nationale Recht zu einer Fragmentierung des Anwendungsbereichs der EBzvK-Verordnung führt, und dieses Erfordernis mit der Anerkennung von Entscheidungen über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats in Einklang zu bringen.

3.        Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Untersuchung der ersten der beiden Vorlagefragen beschränken, mit der das vorlegende Gericht in Erfahrung zu bringen sucht, ob die durch das nationale Recht eines Unionsmitgliedstaats, hier das deutsche Recht, anerkannte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat dem Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (im Folgenden: Beschluss zur vorläufigen Pfändung oder Beschluss) in diesem Mitgliedstaat entgegensteht. Diese Frage betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung in Verbindung mit deren achtem Erwägungsgrund und mithin die Konturen des Verhältnisses zwischen dieser Verordnung und der Insolvenzverordnung II.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        Neben Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c, Art. 4 Nr. 6, Art. 46 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 sowie den Erwägungsgründen 5 und 8 der EBzvK-Verordnung sind in der vorliegenden Rechtssache Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 2 Nrn. 4 und 6, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 sowie die Erwägungsgründe 5, 9, 22, 23, 63 und 65 der Insolvenzverordnung II einschlägig.

B.      Deutsches Recht

5.        § 343 („Anerkennung“) Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345) lautet:

„Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.      wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;

2.      soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.“

C.      Recht von Curaçao

6.        Nach Art. 29 Abs. 1 des Faillissementsbesluit 1931 (Bankruptcy Decree 1931, Insolvenzordnung von 1931) bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass jegliche gerichtliche Vollstreckung sofort endet und dass ein Urteil ab diesem Zeitpunkt nicht durch Zwang vollstreckt werden kann.

III. Ausgangsrechtsstreit, erste Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

7.        Bei der DX NV handelt es sich um eine nach dem Recht von Curaçao errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gewerbe der Betrieb von Glücksspielen ist. EJ, die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, ist wohnhaft in Deutschland. Sie erwirkte beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) ein rechtskräftiges und vollstreckbares Versäumnisurteil gegen DX wegen der Rückzahlung von Verlusten bei Online-Glücksspielen in Höhe von 57 364 Euro nebst Kosten und Zinsen.

8.        Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 und unter Verwendung der Formblätter nach der EBzvK-Verordnung stellte EJ einen Antrag auf Einholung von Informationen über Bankkonten, die DX nach ihrer Überzeugung in Zypern unterhielt, gemäß Art. 14 dieser Verordnung sowie einen Antrag auf vorläufige Pfändung dieser Konten nach Art. 7 dieser Verordnung. Zur Begründung ihrer Anträge machte EJ erstens geltend, dass sie Grund zu der Annahme habe, dass DX ein oder mehrere Konten in Zypern unterhalte, da die Wetteinsätze über zyprische Unternehmen an diese weitergeleitet worden seien, und zweitens, dass DX auf Curaçao kein pfändbares Vermögen habe, da es sich bei ihr um eine „Briefkastenfirma“ handele.

9.        Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Einholung von Informationen über Bankkonten von DX ab. Nach seiner Auffassung stellte der Umstand, dass diese Gesellschaft Zahlungen über zyprische Unternehmen erhalten habe, kein Indiz dafür dar, dass sie selbst ein Konto in Zypern unterhalte. Daneben teilte das Landgericht Frankfurt am Main mit Schreiben vom 5. Juni 2024 EJ mit, dass der Antrag auf vorläufige Pfändung der Bankkonten von DX abzulehnen sein dürfte, weil zum einen keine Beweismittel dafür vorgebracht worden seien, dass diese Gesellschaft auf Curaçao kein pfändbares Vermögen habe, und zum anderen kein pfändbares Bankkonto angegeben worden sei.

10.      Am 20. Juni 2024 legte EJ beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dem vorlegenden Gericht, gegen den Beschluss vom 5. Juni 2024 sofortige Beschwerde ein. Zur Stützung ihrer Beschwerde macht EJ geltend, dass ausweislich des Handelsregisters von Curaçao über das Vermögen von DX am 10. Juni 2024 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, weswegen spätestens jetzt die Gefahr bestehe, dass eine Vollstreckung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der EBzvK-Verordnung dauerhaft unmöglich oder sehr erschwert werde. EJ meint, dieses Insolvenzverfahren sei vom deutschen Recht anzuerkennen. Außerdem seien nach Angaben eines Gerichtsvollziehers von Curaçao auf dieser Insel ansässige Glücksspielbetreiber in der Regel „Briefkastenfirmen“ ohne Vermögenswerte auf Curaçao.

IV.    Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11.      Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. Oktober 2024, der beim Gerichtshof am 22. Oktober 2024 eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung in Verbindung mit deren achtem Erwägungsgrund so auszulegen, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das nicht unter die Insolvenzverordnung II fällt, sondern in einem Drittstaat geführt wird, den Erlass eines Kontenpfändungsbeschlusses nach Art. 7 Abs. 1 der EBzvK-Verordnung bzw. die Weiterleitung des Ersuchens um Konteninformationen nach Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung ausschließt, wenn das nationale Recht des für den Erlass des Kontenpfändungsbeschlusses zuständigen Mitgliedstaats das Insolvenzverfahren in dem betreffenden Drittstaat anerkennt?

2.      Sind Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 3 der EBzvK-Verordnung – namentlich der vom Gläubiger anzugebende „Grund zu der Annahme, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält“ und dies „ausreichend begründet“ wird – dahin gehend auszulegen, dass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nicht konkret auf die Existenz einer Kontoverbindung in dem betreffenden Mitgliedstaat hindeuten, die aber allgemein auf starke wirtschaftliche Verbindungen des Schuldners zu dem betreffenden Mitgliedstaat schließen lassen, wie z. B. Zahlungen an den Schuldner über einen Zahlungsdienstleister mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat, der eine Tochtergesellschaft des Schuldners ist, oder die Existenz einer Agentur oder Zweigniederlassung des Schuldners mit Sitz in diesem Mitgliedstaat?

12.      Nur die Europäische Kommission hat schriftliche Erklärungen eingereicht. Auch nur sie hat an der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2025 teilgenommen.

V.      Untersuchung der ersten Vorlagefrage

13.      Mit seiner ersten Frage, die ich auf Ersuchen des Gerichtshofs in den vorliegenden Schlussanträgen als einzige untersuchen werde, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung in Verbindung mit deren achtem Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass er den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung bzw. die Übermittlung eines Ersuchens um Kontoinformationen nach deren Art. 14 Abs. 3 ausschließt, wenn das nationale Recht des für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständigen Mitgliedstaats das Insolvenzverfahren in dem betreffenden Drittstaat anerkennt.

14.      Das vorlegende Gericht führt zum einen aus, dass nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung in Verbindung mit deren achtem Erwägungsgrund ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung nicht gegen einen Schuldner erlassen werden könne, sobald gegen ihn ein Insolvenzverfahren im Sinne der (durch die Insolvenzverordnung II ersetzten) Insolvenzverordnung eingeleitet worden sei. Der Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung II sei vorliegend nicht eröffnet, da dieser voraussetze, dass das Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet worden sei. Das sei bei Curaçao indes nicht der Fall, das unionsrechtlich als Drittstaat betrachtet werde.

15.      Zum anderen sei es das deutsche Insolvenzverfahrensrecht, das Anwendung finde. Gemäß § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung werde die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Recht anerkannt, wenn es im Wesentlichen den gleichen Zwecken diene wie ein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht(5). Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall insbesondere deshalb erfüllt, weil das Insolvenzverfahren nach dem Recht von Curaçao im Wesentlichen dem von der Insolvenzverordnung II anerkannten Insolvenzverfahren in der Rechtsordnung der Niederlande entspreche.

16.      Im Rahmen dieser ersten Frage möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob es nach Art. 46 Abs. 1 der EBzvK-Verordnung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ob und mit welchen Wirkungen sie Insolvenzverfahren anerkennen, die nicht in den Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung II fallen, und weiter, ob ein Insolvenzverfahren in einem Drittstaat die Wirkung haben kann, dass der Anwendungsbereich der EBzvK-Verordnung nicht eröffnet ist.

17.      Das vorlegende Gericht führt aus, die ausdrückliche Bezugnahme auf die Insolvenzverordnung II im achten Erwägungsgrund der EBzvK-Verordnung sei ein Argument, das gegen die Anerkennung in Drittstaaten eröffneter Insolvenzverfahren durch diese Verordnung spreche. Allerdings sei der Umstand, dass Art. 46 Abs. 1 der EBzvK-Verordnung für alle verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung keine ausdrückliche Regelung gefunden hätten, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfinde, verweise, demgegenüber ein Argument, das für die Anerkennung in Drittstaaten eröffneter Insolvenzverfahren spreche, sofern diese vom Recht dieses Mitgliedstaats anerkannt würden.

18.      Die Kommission legt Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung weit aus. In ihren schriftlichen Erklärungen weist sie hierzu zunächst darauf hin, dass durch den Ausschluss von Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, vermieden werden solle, dass ein Pfändungsbeschluss in den ordnungsgemäßen Ablauf eines solchen Insolvenzverfahrens eingreife. Sodann nimmt die Kommission die Ziele des Insolvenzverfahrens in den Blick und verweist auf den Grundsatz, dass alle Gläubiger gleichzubehandeln seien. Zwar enthalte Kapitel II der Insolvenzverordnung II eine Regelung zur Anerkennung von in den Mitgliedstaaten eröffneten Insolvenzverfahren, diese betreffe aber nicht die Anerkennung von Verfahren in Drittstaaten, die dem nationalen Recht überlassen bleibe. Schließlich führt die Kommission aus, es dürfte daher gerechtfertigt sein, Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung so auszulegen, dass er sich auch auf in Drittstaaten eröffnete Insolvenzverfahren beziehe, wenn diese in dem Mitgliedstaat anerkannt würden, in dem eine Kontenpfändung beantragt werde. Werde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in diesem Mitgliedstaat dagegen nicht anerkannt, dann bestehe kein triftiger Grund, den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zu verweigern.

19.      Zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist im Wesentlichen zu bestimmen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung lediglich in den Mitgliedstaaten eröffnete Insolvenzverfahren betrifft und mithin dem Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung in einem Mitgliedstaat nicht entgegensteht, dessen nationales Recht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat anerkennt, oder ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats anerkannte Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat den Erlass eines solchen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung in diesem Mitgliedstaat (dem Ursprungsmitgliedstaat) ausschließt.

20.      In den nachstehenden Nummern werde ich einige allgemeine Erwägungen anstellen, und zwar als Erstes zur fehlenden universalen Geltung der Anerkennung einer Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat und zur Besonderheit der Wirkungen einer solchen (durch das nationale Recht geregelten) Anerkennung gegenüber den Wirkungen der Eröffnung eines in Anhang A der Insolvenzverordnung II aufgeführten Verfahrens (Abschnitt A). Als Zweites werde ich untersuchen, inwieweit Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom sachlichen Anwendungsbereich der EBzvK-Verordnung ausgeschlossen sind. Zu diesem Zweck werde ich Wortlaut, Zusammenhang und Zielsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung auslegen, um festzustellen, ob die Auslegung dieser Bestimmung es zulässt, eine durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats anerkannte Forderung gegenüber einem Schuldner, der sich in einem Insolvenzverfahren in einem Drittstaat befindet, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen (Abschnitt B). Als Drittes und Letztes werde ich meine Würdigung mit einer abschließenden Überlegung vervollständigen (Abschnitt C).

A.      Allgemeine Erwägungen

21.      Eingangs sei angemerkt, dass ausweislich des Vorlagebeschlusses DX ihren Sitz in Curaçao hat. Curaçao gehört gemäß Anhang II des AEU-Vertrags zu den „Ländern und Hoheitsgebieten“, die dem in den Art. 198 ff. AEUV vorgesehenen Assoziierungssystem unterliegen(6). Diese Hoheitsgebiete werden im Verhältnis zur Europäischen Union jedoch als Drittstaaten betrachtet, da sie nach Art. 355 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV vom Anwendungsbereich der Verträge ausgenommen sind(7). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Regeln und Verfahren für dieses Assoziierungssystem im Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates(8) niedergelegt sind. Indes sehen weder die Verträge noch dieser Beschluss vor, dass die EBzvK-Verordnung und die Insolvenzverordnung II, die die im achten Erwägungsgrund der EBzvK-Verordnung erwähnte Insolvenzverordnung ersetzt hat, auf die außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung finden.

1.      Zur fehlenden universalen Geltung der Anerkennung eines in einem Drittstaat eröffneten Insolvenzverfahrens durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats

22.      Die Insolvenzverordnung II beruht wie ihre Vorläuferin, die Insolvenzverordnung, nicht auf einem nach dem Grundsatz der Universalität der Insolvenzverfahren ausgestalteten Modell, sondern auf einem Modell der abgeschwächten oder korrigierten Universalität. Wie dem 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung zu entnehmen ist, gestattet sie die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat(9), wobei dieses Verfahren universale Geltung sowie das Ziel hat, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen(10). Allerdings gestattet die Insolvenzverordnung II zum Schutz der unterschiedlichen Interessen parallel zum Hauptinsolvenzverfahren die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat(11). Außerdem „[erkennt d]iese Verordnung … die Tatsache an, dass aufgrund der großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die Union nicht realisierbar ist“ (vgl. 22. Erwägungsgrund der Insolvenzverordnung II). Ausgangspunkt dieser Verordnung ist mithin ein Universalmodell, das auf der Geltung des Rechts des Staates der Insolvenzverfahrenseröffnung für dieses Verfahren und seine Wirkungen beruht(12), aber zugleich eine Reihe besonderer Vorschriften vorsieht, die als Ausnahmeregelungen fungieren und die Universalität des Modells korrigieren oder abschwächen(13).

23.      Insbesondere sieht die Insolvenzverordnung II, um die Universalität der in ihren Anwendungsbereich fallenden Hauptinsolvenzverfahren zu gewährleisten, die „unmittelbare“ oder „automatische“ Anerkennung von Entscheidungen zur Eröffnung, Abwicklung und Beendigung dieser Verfahren sowie von Entscheidungen vor, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Insolvenzverfahren ergehen(14). Diese automatische Anerkennung hat zur Folge, „dass die Wirkungen, die das Recht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung [einem solchen] Verfahren beilegt, auf alle übrigen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Die Anerkennung der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten sollte sich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen“(15). Gemäß Art. 19 („Grundsatz“) Abs. 1 dieser Verordnung „[wird d]ie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats … in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist“. Nach Art. 20 („Wirkungen der Anerkennung“) Abs. 1 dieser Verordnung „[entfaltet d]ie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 … in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern die… Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist“(16). Denn gemäß dem Virgós-Schmit-Bericht stärken das System der automatischen Anerkennung und das Modell der Ausdehnung der Wirkungen die Universalität des Hauptinsolvenzverfahrens. Ab dem im Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus) festgelegten Zeitpunkt entfaltet der Eröffnungsbeschluss seine Wirkungen „mit der gleichen Geltungskraft in allen [Mitgliedstaaten]“(17).

24.      Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat gilt eine solche automatische Anerkennung hingegen nicht, da der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens keine Anwendung findet, der jedoch zu den Grundsätzen zählt, auf denen die Insolvenzverordnung II beruht(18). Mithin enthält diese Verordnung weder für ein solches Verfahren noch für die Voraussetzungen, unter denen eine solche Anerkennung erfolgen kann, eine Regelung, so dass beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts beides dem in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Recht und/oder internationalen Privatrecht unterliegt(19).

25.      Keine Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat kann nämlich als eine Entscheidung im Sinne der Insolvenzverordnung II angesehen werden. Ebenso wenig kann ein Gericht eines Drittstaats als ein Gericht im Sinne dieser Verordnung angesehen werden(20). Die Nichtanwendung dieser Verordnung auf solche Entscheidungen ist unmittelbare Folge ihres Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Verordnung, der auf in den Mitgliedstaaten eröffnete und in Anhang A der Insolvenzverordnung II aufgenommene Insolvenzverfahren beschränkt ist(21). Mit anderen Worten erfüllt eine von einem Gericht eines Drittstaats erlassene Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht die Voraussetzung des Erlasses „durch ein … zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats“ und kann dementsprechend nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

26.      Im Rahmen dieser allgemeinen Erwägungen halte ich auch einen kurzen Abriss der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Verbot einer doppelten Anerkennung und/oder einer doppelten Vollstreckbarerklärung für relevant.

2.      Zum Verbot der doppelten Anerkennung und zu seinen Auswirkungen auf die Anerkennung einer Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat

27.      Einleitend sei darauf hingewiesen, dass Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Owens Bank zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(22) ausgeführt hat, dass, „[l]ieße man … [die] ,Doppelexequierung‘ zu, … die Gefahr [bestünde], dass ein Urteilsgläubiger die Voraussetzungen, die ein Vertragsstaat für die Anerkennung von Urteilen aus dem betreffenden Drittstaat aufstellt, umgehen könnte“, dieses Übereinkommen aber „nicht zu dem Zweck geschaffen worden [sei], ein solches forum shopping zu ermöglichen“(23).

28.      Im Urteil Owens Bank(24) hat der Gerichtshof, ohne unmittelbar auf die Frage der doppelten Vollstreckbarerklärung Bezug zu nehmen, u. a. entschieden, dass dieses Übereinkommen, insbesondere seine Art. 21, 22 und 23(25), nicht auf Verfahren oder auf Streitpunkte in Verfahren in Vertragsstaaten anwendbar sind, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen aus Drittstaaten betreffen(26). Seit diesem Urteil scheint der Grundsatz „exequatur sur exequatur ne vaut“ (sinngemäß: „eine Vollstreckbarerklärung kann nicht ihrerseits Gegenstand einer Vollstreckbarerklärung sein“)(27), wonach die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung nur bei Entscheidungen zulässig ist, die sich unmittelbar auf den materiell-rechtlichen Gehalt der Rechte und Pflichten der Parteien beziehen, in der Rechtslehre mehrheitlich anerkannt zu sein(28).

29.      Es trifft zu, dass der Gerichtshof im Urteil H Limited(29) zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 39 der Brüssel‑Ia-Verordnung im Widerspruch zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in jener Rechtssache(30) entschieden hat, dass keine Bestimmung dieser Verordnung und keines der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele dem entgegensteht, dass ein von einem Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von in einem Drittstaat ergangenen rechtskräftigen Urteilen erlassener Beschluss mit einer Zahlungsanordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt(31). Dieses Ergebnis hat in der Rechtslehre jedoch heftige Kritik hervorgerufen. Insbesondere haben einige Autoren hervorgehoben, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens einen grundlegenden Konsens über die Architektur der nationalen Justizsysteme und die Austauschbarkeit gerichtlicher Handlungen voraussetze. Den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber zu erlauben, welche gerichtliche Handlungen sie in das System des freien Verkehrs gerichtlicher Entscheidungen aufnehmen wollen, läuft nach Ansicht dieser Autoren daher der grundlegenden Voraussetzung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens gerade zuwider(32). Insoweit bin ich der Meinung, dass das Urteil H Limited nicht dahin verstanden werden kann, dass der unionsrechtliche Grundsatz des Verbots der doppelten Vollstreckbarerklärung in Frage gestellt wird; vielmehr ist dieses Urteil im Kontext der Rechtssache, in der es ergangen ist, und vor dem Hintergrund ihrer besonderen Gegebenheiten zu sehen(33).

30.      Auch wenn die Brüssel‑Ia-Verordnung nicht auf Insolvenzverfahren anzuwenden ist(34), vermag ich nicht zu erkennen, was dagegenspricht, dass das Verbot der doppelten Anerkennung auch für die Anerkennung eines in einem Drittstaat eröffneten Insolvenzverfahrens durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats gilt. Daraus ergibt sich im Grundsatz, dass mit der Anerkennung eines in einem Drittstaat eröffneten Insolvenzverfahrens durch einen Mitgliedstaat keinerlei extraterritoriale Wirkung in anderen Mitgliedstaaten erzeugt wird. Daher entfaltet die Anerkennung einer in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens außerhalb des anerkennenden Mitgliedstaats keine Wirkung. Aus diesem Grund ist es ohne Weiteres denkbar, dass eine Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in bestimmten Mitgliedstaaten anerkannt wird und folglich Wirkung entfaltet, nicht aber in anderen.

31.      Die Reichweite des in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung vorgesehenen Ausschlusses werde ich anhand dieser Erwägungen untersuchen.

B.      Zur Reichweite des Ausschlusses von Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom sachlichen Anwendungsbereich der EBzvK-Verordnung

32.      Eingangs ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(35).

33.      Ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung es zulässt, Forderungen gegenüber einem Schuldner, der sich in einem Insolvenzverfahren in einem Drittstaat befindet, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen, ist im Wege der Auslegung dieser Bestimmung zu ermitteln.

1.      Wortlaut und Zusammenhang

34.      Als Erstes weise ich darauf hin, dass nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung „[d]iese Verordnung … nicht [gilt] für: Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind“. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, ob die Begriffe „Insolvenzverfahren, Vergleich … oder ähnliche Verfahren“ auch die entsprechenden Verfahren in Drittstaaten abdecken.

35.      Was als Zweites den inneren bzw. systematischen Zusammenhang betrifft, in den sich diese Bestimmung einfügt, möchte ich zunächst hervorheben, dass im achten Erwägungsgrund der EBzvK-Verordnung ausdrücklich auf die Insolvenzverordnung II Bezug genommen wird. In diesem Erwägungsgrund heißt es: „Keine Anwendung finden sollte diese Verordnung insbesondere auf Forderungen gegenüber einem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Dies sollte bedeuten, dass ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung nicht gegen einen Schuldner erlassen werden kann, sobald gegen ihn ein Insolvenzverfahren im Sinne der [Insolvenzverordnung] eingeleitet worden ist.“ Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 Unterabs. 3 der Insolvenzverordnung II bestimmt: „Die Verfahren, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, sind in Anhang A aufgeführt.“ Des Weiteren definiert Art. 2 Nr. 4 dieser Verordnung „Insolvenzverfahren“ als „ein in Anhang A aufgeführtes Verfahren“; in diesem Anhang sind für jeden einzelnen Mitgliedstaat die Insolvenzverfahren im Sinne dieser Bestimmung aufgeführt. Daraus ergibt sich mithin, dass ein in einem Drittstaat eingeleitetes und durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats anerkanntes Insolvenzverfahren weder in den Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung II fällt noch den Anwendungsbereich der EBzvK-Verordnung berührt.

36.      Ferner sei angemerkt, dass die EBzvK-Verordnung ausweislich ihres ersten Erwägungsgrundes dem Ziel der Union dient, „einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln“, und dass „[z]um schrittweisen Aufbau eines solchen Raums … die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen [hat], insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist“.

37.      Hierzu ist Art. 1 („Gegenstand“) der EBzvK-Verordnung zu entnehmen, dass mit dieser Verordnung ein Unionsverfahren eingeführt wird, mit dem ein Gläubiger – als Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht – einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken kann, der verhindert, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung dadurch gefährdet wird, dass Gelder bis zu dem im Beschluss angegebenen Betrag, die vom Schuldner oder in seinem Namen auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto geführt werden, überwiesen oder abgehoben werden. Wie aus ihrem fünften Erwägungsgrund hervorgeht, soll diese Verordnung verbindliche, unmittelbar geltende Vorschriften enthalten, mit denen ein einheitliches europäisches Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung eingeführt wird, das in grenzüberschreitenden Fällen die vorläufige Pfändung von Geldern auf Bankkonten in einer effizienten und zügigen Weise ermöglicht(36).

38.      Gemäß Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der EBzvK-Verordnung schließlich „[gilt die] Verordnung … für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Artikels 3, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt“(37). Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich daher, „von einigen genau festgelegten[, in deren Art. 2 Abs. 2 aufgeführten] Rechtsgebieten abgesehen, auf das gesamte Zivil‑ und Handelsrecht“(38). Wie bereits erwähnt, gilt diese Verordnung ausweislich ihres Art. 2 Abs. 2 Buchst. c insbesondere nicht für Forderungen gegenüber einem Schuldner, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet.

39.      Allerdings sei kurz darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung nicht den Erlass eines jeglichen, mit einem Insolvenzverfahren in Zusammenhang stehenden Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ausschließt. Wie nämlich dem achten Erwägungsgrund dieser Verordnung zu entnehmen ist, „sollte durch diesen Ausschluss ermöglicht werden, dass der Beschluss zur vorläufigen Pfändung zur Sicherung der Rückforderung benachteiligender Zahlungen, die ein … Schuldner an Dritte geleistet hat, verwendet werden kann“(39).

40.      Zudem erfasst die EBzvK-Verordnung grundsätzlich auch die Fälle, in denen der Beschluss zur vorläufigen Pfändung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner erlassen wurde. In diesen Fällen ist es nach Art. 46 („Verhältnis zum nationalen Prozessrecht“) Abs. 2 dieser Verordnung Sache des Rechts des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (lex concursus), die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einzelne Vollstreckungshandlungen, wie die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung, zu bestimmen. Nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann sich u. a. die Aussetzung oder die Aufhebung der Vollstreckung dieses Beschlusses richten(40). Ihrem Wortlaut nach bezieht sich diese Bestimmung ausschließlich auf in einem Mitgliedstaat eröffnete und dementsprechend in den Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung II fallende Insolvenzverfahren.

41.      Außerdem heißt es in Art. 46 Abs. 1 der EBzvK-Verordnung: „Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren [zur vorläufigen Kontenpfändung] stattfindet“ (lex fori). Hierzu sei angemerkt, dass diese Bestimmung, abgesehen davon, dass es sich bei der Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat nicht um eine rein verfahrensrechtliche Frage handelt, nicht die Wirkungen der Eröffnung eines in einem Drittstaat eingeleiteten Insolvenzverfahrens regelt. Mit dieser Bestimmung, und das ist für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung, soll nämlich nicht der Anwendungsbereich der Verordnung als Ganzes abgesteckt werden. Anders gewendet gilt Art. 46 Abs. 1 der EBzvK-Verordnung unmittelbar nur für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Situationen. Daher kann ich dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall „mittelbar anwendbar“ sei, nicht zustimmen.

42.      Es sei ferner angemerkt, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung sehr stark dem in der Brüssel‑Ia-Verordnung verwendeten ähnelt, deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschließt(41). Dieser Ausschluss ist vom Gerichtshof in Verbindung mit der Insolvenzverordnung II stets dahin ausgelegt worden, dass nicht nur jede Überschneidung zwischen den in diesen Texten enthaltenen Rechtsvorschriften, sondern auch jede Regelungslücke vermieden wird(42).

43.      Demzufolge ergibt sich aus dem inneren bzw. systematischen Zusammenhang von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung, dass sich dieses Rechtsinstrument nur auf in den Mitgliedstaaten eröffnete Insolvenzverfahren bezieht und dass die Anerkennung eines in einem Drittstaat eröffneten Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat nicht dazu führen kann, dass die Anwendung dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

44.      Was als Drittes und Letztes den äußeren Zusammenhang, d. h. die gesetzgeberischen Vorarbeiten, betrifft, belasse ich es bei dem kurzen Hinweis darauf, dass – wie die Kommission auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage bestätigt hat – der Gesetzgebungsprozess keinerlei Anhaltspunkt dafür liefert, eine andere Auslegung zu vertreten.

45.      Auch durch die Zielsetzung dieser Bestimmung scheint mir diese Auslegung nicht in Frage gestellt zu werden.

2.      Zielsetzung

46.      Was die Zielsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung in Verbindung mit deren achtem Erwägungsgrund betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass durch diese Bestimmung vermieden werden soll, dass ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung in den ordnungsgemäßen Ablauf eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Insolvenzverordnung II eingreift.

47.      Da diese Verordnung auf die automatische Anerkennung von Beschlüssen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens(43) und mithin auf die Ausdehnung der Wirkungen der lex concursus auf alle Mitgliedstaaten gestützt ist, bestünde beim Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung in Bezug auf eine Forderung gegenüber einem Schuldner, gegen den ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Gefahr, dass eine individuelle Durchsetzung dieser Forderung zulässig wäre. Somit fände eine solche Durchsetzung zulasten der Gleichbehandlung der Gläubiger statt(44) und griffe unausweichlich in den ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens ein. Denn nach der Insolvenzverordnung II lassen – unabhängig vom Mitgliedstaat der Insolvenzverfahrenseröffnung – die Wirkungen dieser Eröffnung die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung in keinem anderen Mitgliedstaat der Union zu, wenn eine solche Vollstreckung nach der lex concursus nicht zulässig ist(45).

48.      Im Hinblick auf diese Zielsetzung, zu vermeiden, dass ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung in den ordnungsgemäßen Ablauf eines Insolvenzverfahrens eingreift, hat die Kommission in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen geltend gemacht, dass – da das deutsche Recht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger beruhe – der Erlass eines solchen Beschlusses nach der Anerkennung eines in einem Drittstaat eröffneten Insolvenzverfahrens gegen diesen Grundsatz verstoßen könnte.

49.      Ich teile zwar die Ansicht der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit, die Gleichbehandlung der Gläubiger in dem Mitgliedstaat zu gewährleisten, der das in einem Drittstaat eröffnete Insolvenzverfahren anerkannt hat, was ja gerade der Daseinsgrund einer solchen Anerkennung ist. Aus diesem Grund wäre das Verbot der Erhebung individueller Klagen oder der Einleitung individueller Verfahren sowie die Aussetzung individueller Vollstreckungsmaßnahmen in Vermögensgegenstände des Schuldners eine mit dieser Anerkennung einhergehende Folge(46).

50.      Jedoch muss man sich zum einen die Frage stellen, ob an das Verfahren für den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, das in den meisten Fällen – wie hier – auf die Vollstreckung dieses Beschlusses in einem anderen Mitgliedstaat gerichtet ist, dieselben Wirkungen zu knüpfen sein sollten(47), und zum anderen, ob der Ausschluss von Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den ein Insolvenzverfahren in einem Drittstaat eröffnet worden ist, vom Anwendungsbereich der EBzvK-Verordnung in Wirklichkeit die fragliche Zielsetzung(48) gewährleisten würde. Letztlich geht es darum, diese Zielsetzung gegen die Nachteile abzuwägen, die sich aus einer etwaigen Fragmentierung des Anwendungsbereichs der EBzvK-Verordnung nach Maßgabe dessen ergeben, ob ein Insolvenzverfahren eines Drittstaats durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats anerkannt wird oder nicht.

51.      Als Erstes trifft es – wie soeben ausgeführt – zu, dass mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens letzten Endes die individuelle Vollstreckung vermieden werden soll, indem nach dem auf dieses Verfahren anwendbaren Recht (lex concursus) die Gleichbehandlung der Gläubiger gewährleistet wird. Ich erinnere allerdings daran, dass der Fall, in dem ein Insolvenzverfahren in einem Drittstaat eröffnet und in einem Mitgliedstaat anerkannt wurde, nicht in den Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung II fällt. Da die Anerkennung in einem Drittstaat eingeleiteter Insolvenzverfahren vom betreffenden nationalen Recht abhängt, besteht die Möglichkeit, dass ein solches Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat anerkannt wird, in einem anderen aber nicht.

52.      In diesem besonderen Kontext vermag ich nicht zu erkennen, wie der wegen der Anerkennung eines Insolvenzverfahrens eines Drittstaats unterbleibende Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Ursprungsmitgliedstaat (hier Deutschland) zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vollstreckungsmitgliedstaat (gegebenenfalls Zypern) beitragen könnte, in dem die Wirkungen der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens möglicherweise nicht anerkannt sind. Mangels Anerkennung könnte nämlich die individuelle Vollstreckung in das Vermögen des in einem Drittstaat für insolvent erklärten Schuldners sehr wohl in den Mitgliedstaaten stattfinden, die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkennen, ohne dass jedoch ein europäischer Gläubiger(49) das zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen geschaffene Verfahren für den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Anspruch nehmen könnte. Der Schutz der Gleichbehandlung der Gläubiger wäre unter solchen Umständen rein hypothetisch und ohne jede spürbare Wirkung, was zulasten des Inhabers grenzüberschreitender Forderungen ginge.

53.      Der Umstand, dass der Erlass eines gemäß der EBzvK-Verordnung eingeführten Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im vorliegenden Fall einige der Wirkungen des Insolvenzverfahrens in Curaçao aushebeln könnte, die durch die Anerkennung der Eröffnung dieses Verfahrens auf Deutschland übertragen wurden(50), ist nur die logische Konsequenz des sich aus dem Verhältnis von EBzvK-Verordnung und Insolvenzverordnung II ergebenden Systems, in das die in einem Drittstaat eröffneten Insolvenzverfahren nicht einbezogen sind. Denn auch wenn sowohl ein gemäß nationalem Recht eingeführter Beschluss zur vorläufigen Pfändung als auch ein gemäß der EBzvK-Verordnung eingeführter Beschluss zur vorläufigen Pfändung im Rahmen seiner jeweiligen Regelung den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger wahren muss, finden diese beiden Verfahrensarten nicht auf die gleichen Situationen Anwendung. Dass der gemäß dieser Verordnung eingeführte Beschluss zur vorläufigen Pfändung eine Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht darstellt(51), bedeutet noch nicht, dass die Voraussetzungen für ihren Erlass identisch sein müssen. Dies wird bestätigt durch seinen Anwendungsbereich(52) und durch die Voraussetzungen für seinen Erlass(53), die autonom und ohne Bezugnahme auf das Recht der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

54.      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die EBzvK-Verordnung verbindliche, unmittelbar geltende Vorschriften enthalten soll, mit denen ein einheitliches europäisches Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung eingeführt wird, das in grenzüberschreitenden Fällen die vorläufige Pfändung von Geldern auf Bankkonten in einer effizienten und zügigen Weise ermöglicht(54). Daher ist bei der Auslegung der Zielsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung der Verweisung Rechnung zu tragen, die der Gesetzgeber auf Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzverordnung II vorgenommen und mit der er den Anwendungsbereich der EBzvK-Verordnung beschränkt hat(55).

55.      In diesem Zusammenhang gewährleistet eine solche Verweisung eine einheitliche Anwendung der EBzvK-Verordnung in allen Mitgliedstaaten und verhindert eine Fragmentierung ihres Anwendungsbereichs nach Maßgabe dessen, ob die Eröffnung eines Verfahrens in einem Drittstaat in den verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannt wird oder nicht. Dies hätte nämlich zur Folge, dass in einem Mitgliedstaat, der das ausländische Verfahren nicht anerkennt, ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden könnte, in einem Staat, der dieses Verfahren anerkennt, aber nicht(56).

56.      Wie meine vorstehenden Ausführungen zeigen, ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Zusammenhang und der Zielsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass er den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung in einem Mitgliedstaat nicht ausschließt, wenn das nationale Recht des für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständigen Mitgliedstaats das Insolvenzverfahren in einem Drittstaat anerkennt.

C.      Abschließende Überlegung

57.      Der Vollständigkeit halber möchte ich einen letzten Punkt als abschließende Überlegung ansprechen.

58.      Wie bereits dargelegt(57), teile ich die Ansicht der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit, die Gleichbehandlung der Gläubiger in dem Mitgliedstaat zu gewährleisten, der das in einem Drittstaat eröffnete Insolvenzverfahren anerkannt hat.

59.      Allerdings könnte meines Erachtens der Schutz der Gleichbehandlung der Gläubiger eher im Stadium der Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Vollstreckungsmitgliedstaat(58) hinreichend sichergestellt werden als im Stadium des Erlasses dieses Beschlusses(59), wodurch sich zugleich eine Fragmentierung des Anwendungsbereichs der EBzvK-Verordnung vermeiden ließe.

60.      Insoweit regelt, wie ich bereits ausgeführt habe(60), Art. 46 Abs. 2 der EBzvK-Verordnung die Phase der Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und macht seine Vollstreckung in den Fällen, in denen der Beschluss zur vorläufigen Pfändung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner erlassen wurde, von der lex concursus abhängig. Trotz dieses zeitlichen Elements und ungeachtet seines Wortlauts, der auf das Recht des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, teile ich die in der Sitzung zum Ausdruck gebrachte Ansicht der Kommission, wonach im Fall der Anerkennung eines Insolvenzverfahrens eines Drittstaats dieselben Konsequenzen Anwendung finden sollten. Bestünde keine Möglichkeit, der lex concursus einschließlich einer etwaigen Aussetzung der individuellen Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung in dem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Drittstaats anerkannt hat, verlöre eine Anerkennung dieses Verfahrens nämlich ihren Daseinsgrund. Anders als im Stadium des Erlasses des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Ursprungsmitgliedstaat würde die Gleichbehandlung der Gläubiger konkret und spürbar beeinträchtigt(61).

61.      Unberührt von dieser Überlegung bleibt jedenfalls die Tatsache, dass das Ziel von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der EBzvK-Verordnung nur auf das mit der Insolvenzverordnung II eingeführte System gerichtet ist. Es liegt auf der Hand, dass der Unionsgesetzgeber die Anerkennung eines Insolvenzverfahrens eines Drittstaats nicht als einen Fall der Einschränkung des Anwendungsbereichs der EBzvK-Verordnung ins Auge gefasst hat.

62.      Die Problematik im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung in den ordnungsgemäßen Ablauf eines Insolvenzverfahrens eingreift, sowie mit der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit einer solchen Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat sicherzustellen, wenn das nationale Recht dieses Mitgliedstaats die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Drittstaats anerkennt, könnte eine Frage der Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der EBzvK-Verordnung sein. Dies schließt auch nicht aus, dass der Unionsgesetzgeber diese Problematik gegebenenfalls vertiefter prüfen kann, insbesondere wenn er gewillt sein sollte, in einem Drittstaat eröffnete und in einem Mitgliedstaat anerkannte Insolvenzverfahren einem der Instrumente des Unionsrechts zu unterwerfen.

VI.    Ergebnis

63.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen ist in Verbindung mit deren achtem Erwägungsgrund

dahin auszulegen, dass

er den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung bzw. die Übermittlung eines Ersuchens um Kontoinformationen nach deren Art. 14 Abs. 3 nicht ausschließt, wenn das nationale Recht des für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständigen Mitgliedstaats das Insolvenzverfahren in dem betreffenden Drittstaat anerkennt.

1      Originalsprache: Französisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2014, L 189, S. 59, im Folgenden: EBzvK-Verordnung).

3      Mit dieser Verordnung hat der Unionsgesetzgeber den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EBzvK) im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen eingeführt. Der achte Erwägungsgrund dieser Verordnung verweist auf Insolvenzverfahren „im Sinne“ der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1, im Folgenden: Insolvenzverordnung). Diese Verordnung wurde durch Art. 91 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19, im Folgenden: Insolvenzverordnung II) aufgehoben. Nach dieser Bestimmung „[gelten] Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung … als Verweisungen auf die … [Insolvenzverordnung II]“. In der Insolvenzverordnung II bezieht sich der Begriff „Insolvenzverfahren“ auf die in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung definierten Verfahren; diese Verfahren sind in Anhang A der Verordnung aufgeführt.

4      Gemäß Art. 4 Nr. 7 der EBzvK-Verordnung ist „Schuldner“ „eine natürliche oder juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann, gegen die bzw. den der Gläubiger einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung für eine Forderung erwirken will oder bereits erwirkt hat“.

5      Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass durch die Anerkennung der Insolvenzeröffnung auf Curaçao die Wirkungen des dortigen Insolvenzverfahrens auf das Inland (Deutschland) übertragen werden, so dass diese Wirkungen nach Art. 29 des Faillissementsbesluit 1931 (Insolvenzordnung von 1931) zu beurteilen seien, durch den das Insolvenzrecht von Curaçao kodifiziert worden sei. Nach dieser Vorschrift habe die Insolvenzeröffnung zur Folge, dass jegliche gerichtliche Vollstreckung sofort ende und dass ein Urteil auch ab diesem Zeitpunkt nicht durch Zwang vollstreckt werden könne.

6      Art. 198 Abs. 1 AEUV lautet: „Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als ,Länder und Hoheitsgebiete‘ bezeichnet, sind in Anhang II aufgeführt.“

7      Nach Art. 355 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV „[gilt f]ür die in Anhang II aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete … das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil festgelegt ist“.

8      Beschluss des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. 2021, L 355, S. 6).

9      Vgl. Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) und 4 („Prüfung der Zuständigkeit“) der Insolvenzverordnung II.

10      Vgl. hierzu u. a. Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak (C‑116/11, EU:C:2012:739, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Vgl. hierzu den von M. Virgós und E. Schmit verfassten Erläuternden Bericht vom 8. Juli 1996 zum Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 3. Mai 1996 (im Folgenden: Virgós-Schmit-Bericht), Dokument des Rates der Europäischen Union 6500/96, DRS 8 (CFC), Nr. 5.

12      Vgl. Art. 7 („Anwendbares Recht“) der Insolvenzverordnung II.

13      Vgl. Art. 8 bis 18 der Insolvenzverordnung II.

14      Vgl. zu diesem Aspekt u. a. Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak (C‑116/11, EU:C:2012:739, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Vgl. 65. Erwägungsgrund der Insolvenzverordnung II. Hervorhebung nur hier.

16      Es handelt sich um ein Sekundärinsolvenzverfahren. Hervorhebung nur hier.

17      Vgl. Virgós-Schmit-Bericht, Nr. 154. Vgl. auch Moss, G., Fletcher, I. F., Isaacs, S., The EU Regulation on Insolvency proceedings, 3. Aufl., Oxford University Press, Oxford, 2016, S. 128 bis 130.

18      Vgl. 65. Erwägungsgrund der Insolvenzverordnung II. Siehe auch Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge.

19      Einige Mitgliedstaaten (Griechenland, Polen und Rumänien) haben das UNCITRAL-Modellgesetz zur internationalen Insolvenz vom 30. Mai 1997, Vereinte Nationen, März 2014, abrufbar unter der folgenden Adresse: https://uncitral.un.org/fr/texts/insolvency/modellaw/cross-border_insolvency, in ihre nationale Rechtsordnung aufgenommen. Andere Mitgliedstaaten regeln diese Frage auf der Grundlage besonderer Vorschriften über die Anerkennung der Eröffnung von Insolvenzverfahren (u. a. Deutschland) oder stützen sich auf allgemeine zivilprozessrechtliche Bestimmungen (dies ist bei Litauen der Fall). Vgl. hierzu INSOL Europe/Lexis PSL Joint Project on „How EU Member States recognise insolvency and restructuring proceedings of a third country“, Januar 2022. Darüber hinaus sind einige Mitgliedstaaten Partei internationaler Übereinkommen mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Insolvenz oder haben Abkommen über die Rechtshilfe in Zivilsachen geschlossen, die auch den Bereich der Insolvenz abdeckt.

20      Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 6 der Insolvenzverordnung II verweist auf „das Justizorgan eines Mitgliedstaats“ (Ziff. i) und auf „das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats“ (Ziff. ii).

21      Vgl. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Insolvenzverordnung II. Siehe hierzu Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge.

22      Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (unterzeichnet am 27. September 1968) (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen von 1968).

23      C‑129/92, EU:C:1993:363, Nr. 22.

24      Urteil vom 20. Januar 1994 (C‑129/92, EU:C:1994:13).

25      Vgl. Art. 29 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung).

26      Urteil vom 20. Januar 1994, Owens Bank (C‑129/92, EU:C:1994:13, Rn. 37 und Tenor).

27      Dieser Grundsatz ist Gavalda, A., Clunet, 1935, S. 113, zugeschrieben worden. Vgl. hierzu Malaurie, P., Clunet, 1970, S. 941, und Kegel, G., „Exequatur sur exequatur ne vaut“, Albrecht Dieckmann u. a. (Hrsg.), Festschrift für Wolfram Müller Freienfels (1. Aufl. Nomos), 1986, S. 377.

28      Vgl. u. a. Merret, L., „Article 2“, Magnus, U. und Mankowski, P., European Commentaries on Private International Law, Brussels Ibis Regulation, 2. Aufl., Otto Schmidt, Köln, Bd. 1, 2023, S. 86 bis 102, insbesondere Rn. 12, sowie Brosch, M. und Mantovani, M., „Article 2“, Brussels I Bis: A Commentary on Regulation (EU) Nº 1215/2012, Requejo Isidro, M. (Hrsg.), Cheltenham: Edward Elgar Publishing, 2022, S. 36 bis 52, insbesondere S. 45, Abschnitt 2.29. Für eine differenziertere Betrachtungsweise vgl. Muir Watt, H., „Reconnaissance sur reconnaissance vaut parfaitement“, Revue critique de droit international privé, Nr. 1, 2023, S. 135 bis 152, und Hay, P., Recognition of a Recognition Judgment under Brussels I, Guest éditorial, https://conflictoflaws.net/2008/guest-editorial-hay-on-recognition-of-a-recognition-judgment-under-brussels-i/.

29      Urteil vom 7. April 2022 (C‑568/20, EU:C:2022:264).

30      Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache H Limited (C‑568/20, EU:C:2021:1026, Nrn. 32 bis 36).

31      Urteil vom 7. April 2022, H Limited (C‑568/20, EU:C:2022:264, Rn. 39).

32      Vgl. Hess, B., „Exequatur sur exequatur (ne) vaut? Der EuGH erweitert die Freizügigkeit von Drittstaatenurteilen nach Art. 39 ff. EuGVVO“, zu EuGH, 7. April 2022, Rechtssache C‑568/20, J./H. Limited, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts, 2022, S. 349 bis 351.

33      Der Gerichtshof hat insbesondere berücksichtigt, dass der im Ausgangsverfahren in dieser Rechtssache in Rede stehende, vom High Court of Justice (England & Wales) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Vereinigtes Königreich) erlassene Beschluss mit einer Zahlungsanordnung „im Ursprungsmitgliedstaat zumindest Gegenstand einer summarischen kontradiktorischen Prüfung war, so dass er eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der [Brüssel‑Ia‑]Verordnung darstellt“. Vgl. Urteil vom 7. April 2022, H Limited (C‑568/20, EU:C:2022:264, Rn. 32).

34      Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Brüssel‑Ia-Verordnung.

35      Vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck (292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12), und vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte (C‑339/22, EU:C:2025:108, Rn. 27).

36      Vgl. Urteil vom 7. November 2019, K. H. K. (Vorläufige Kontenpfändung) (C‑555/18, EU:C:2019:937, Rn. 31 und 32).

37      Was den räumlichen Anwendungsbereich der EBzvK-Verordnung betrifft, definiert deren Art. 3 Abs. 1 eine Rechtssache dann als grenzüberschreitend, „wenn das mit dem Beschluss … vorläufig zu pfändende Bankkonto oder die damit vorläufig zu pfändenden Bankkonten in einem anderen Mitgliedstaat geführt werden als a) dem Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung gemäß Artikel 6 beantragt worden ist, oder b) dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat“.

38      Vgl. achter Erwägungsgrund der EBzvK-Verordnung.

39      In diesem Zusammenhang kann ein Insolvenzverwalter oder ein Liquidator den Erlass eines solchen Beschlusses im Interesse der Gläubigergesamtheit insbesondere zur Rückforderung einer Zahlung beantragen, die der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat, um die Geltendmachung von Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen Schuldner bzw. von die Gläubigerinteressen schützenden Forderungen zu erleichtern. Darüber hinaus kann auch der zahlungsunfähige Schuldner einen solchen Beschluss erwirken, wenn ihm nicht aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen entzogen ist.

40      Vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Buchst. f der Insolvenzverordnung II.

41      Dies ergibt sich auch aus den Vorläufern der Brüssel‑Ia-Verordnung, und zwar der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und dem Brüsseler Übereinkommen von 1968.

42      Vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2024, Oilchart International (C‑394/22, EU:C:2024:952, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Siehe Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge.

44      Es sei daran erinnert, dass dieser Grundsatz im 63. Erwägungsgrund der Insolvenzverordnung II anerkannt wird.

45      Vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchst. f der Insolvenzverordnung II.

46      Vgl. zur Veranschaulichung Art. 20 des UNCITRAL-Modellgesetzes zur internationalen Insolvenz.

47      Auch wenn der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann, bleibt sein Hauptzweck die Erleichterung der Eintreibung von Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat des Gerichts, bei dem dieser Beschluss beantragt wurde.

48      Siehe Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge.

49      Es sei daran erinnert, dass Art. 4 Nr. 6 der EBzvK-Verordnung „Gläubiger“ definiert als „eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder ein sonstiger Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann, welche bzw. welcher einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung für eine Forderung beantragt oder bereits erwirkt hat“.

50      Siehe Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge.

51      Vgl. Art. 1 Abs. 2 der EBzvK-Verordnung.

52      Vgl. Art. 2 der EBzvK-Verordnung.

53      Vgl. Art. 7 der EBzvK-Verordnung.

54      Vgl. fünfter Erwägungsgrund der EBzvK-Verordnung. Siehe hierzu Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.

55      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in dieser Bestimmung der EBzvK-Verordnung enthaltene Ausschluss eine Ausnahme von der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung darstellt und als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2019, Weil (C‑361/18, EU:C:2019:473, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Eine solche Situation wäre sogar geeignet, das „forum shopping“ zu fördern, namentlich dann, wenn der Gläubiger den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung anstrebt, bevor er ein Verfahren in der Hauptsache einleitet, und die Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit zuständig wären.

57      Siehe Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge.

58      Nach Maßgabe der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Drittstaats.

59      Fallen Ursprungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat zusammen, müsste bei der Bestimmung der Wirkungen der Anerkennung eines Insolvenzverfahrens eines Drittstaats auf die Vollstreckung abgestellt werden.

60      Siehe Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge.

61      Siehe Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge.