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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.2026 – C-757/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2026:159
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 5. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Regionale Regelung über die Vergütung von Vertragsbediensteten – Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs – Neue Vergütungsregelung, die eine zuvor für diskriminierend befundene Regelung ersetzt“ In der Rechtssache C‑757/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 12. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 4. November 2024, in dem Verfahren SG gegen Gemeinde Wien erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, der Richterin R. Frendo und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von SG, vertreten durch Rechtsanwalt A. Obereder, – der Gemeinde Wien, vertreten durch Rechtsanwalt C. Gamauf, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und C. Leeb als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und E. Schmidt als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SG (im Folgenden: Kläger) und der Gemeinde Wien (Österreich) über die Festsetzung des Vorrückungsstichtags von SG in dem für die Gemeinde Wien geltenden Besoldungsschema. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht:
3 Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2000/78 lautet: „Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“
4 In Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) der Richtlinie 2000/78 heißt es: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn: i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, … …“
5 Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 sieht vor: „Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf … c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“.
6 In Art. 6 („Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters“) der Richtlinie 2000/78 heißt es: „(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. … (2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.“ Österreichisches Recht BO 1994
7 § 49v („Vergleichszeitpunkt“) der Besoldungsordnung 1994 (LGBl. Nr. 55/1994, im Folgenden: BO 1994) in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung sieht vor: „(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b der Dienstordnung 1994 [(LGBl. Nr. 56/1994, im Folgenden: DO 1994) in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung] vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. (2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden: 1. § 14 der [DO] 1994 in der Fassung der 28. Novelle, LGBl. Nr. 42/2010, 2. § 15 der [DO] 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005, 3. § 112 der [DO 1994], 4. § 114 der [DO] 1994 in der Fassung der 8. Novelle, LGBl. Nr. 47/1999, 5. § 115f der [DO] 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005, 6. die Anlage zur [DO] 1994 in der Fassung der 23. Novelle, LGBl. Nr. 42/2006. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der [DO 1994 in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung] angehört hat. (3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 6 … 3. sind die zur Hälfte dem Tag der Anstellung voranzustellenden sonstigen Zeiten ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde; hat der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; …“ DO 1994
8 § 15a („Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG“) Abs. 1, 4 und 5 der DO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung bestimmt: „(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBI. Nr. 63/2019, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen neu festzusetzen, wenn er … in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBI. Nr. 28/2015, übergeleitet wurde und 1. die Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder b) vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten erfolgt ist oder 2. die Berücksichtigung von Zeiten gemäß Z 1 lit. b zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat … … … (4) Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 49v der [BO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung]) und der daraus abgeleiteten bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, wobei sich das gemäß § 49l der [BO 1994 in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung] festgesetzte Besoldungsdienstalter um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum erhöht, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, und im umgekehrten Fall um diesen Zeitraum vermindert. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. (5) Für (ehemalige) Beamte gemäß Abs. 1 bis 3 erfolgt die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche (für Zeiten vor dem. 1. August 2015 unter Anwendung von § 49l Abs. 6b der [BO] 1994 in der geltenden Fassung und § 11 der [BO] 1994 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls resultierende Nachzahlung hat für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen. Für der Nachzahlung zugrunde liegende besoldungsrechtliche Ansprüche ist der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 3 nicht in die Verjährungsfrist gemäß § 10 Abs. 1 der [BO 1994 in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung] einzurechnen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8.“ VBO 1995
9 § 18 („Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung“) Abs. 1, 2 und 5 der Vertragsbedienstetenordnung (LGBl. Nr. 50/1995 in der im LGBl. Nr. 11/2021 veröffentlichten Fassung) (im Folgenden: VBO 1995) bestimmt: „(1) §§ 14 und 15 der [DO 1994 in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung] gelten für den Vertragsbediensteten [sinngemäß] … (2) §§ 15a bis 15c der [DO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung] und § 49v der [BO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung] gelten für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass 1. für die Ermittlung des Vergleichsstichtags die in § 49v Abs. 2 Z 1 bis 6 der [BO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung] genannten Bestimmungen der [DO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung] unter Anwendung folgender Bestimmungen dieses Gesetzes heranzuziehen sind: a) § 18 in der Fassung der 10. Novelle, LGBI. Nr. 22/2001, und b) § 57 in der Stammfassung …; 2. an die Stelle der bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters die Neufeststellung durch die Dienstgeberin tritt, die dem Vertragsbediensteten nachweislich und schriftlich mitzuteilen ist; 3. bei Anwendung des § 15a Abs. 5, des § 15b Abs. 5 und des § 15c Abs. 5 und 6 der [DO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung] an die Stelle des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens die Mitteilung der Dienstgeberin über die Neufeststellung des Besoldungsdienstalters (Z 2) tritt; 4. an die Stelle des § 15a Abs. 7 und 8 der [DO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung], gegebenenfalls in Verbindung mit § 15b Abs. 5 letzter Satz oder § 15c Abs. 7 der [DO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung], die Regelungen der Abs. 3 und 4 treten. … (5) Eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten hat der Vertragsbedienstete spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls eine weitere Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, abgesehen von der Berichtigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler, ausgeschlossen ist. In der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinzuweisen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Der Kläger wurde 1969 geboren. Am 1. August 2002 stellte die Gemeinde Wien ihn als Vertragsbediensteten ein. Seit Vollendung seines 14. Lebensjahrs und bis zu seinem Dienstantritt bei der Gemeinde Wien übte der Kläger andere berufliche Tätigkeiten als jene bei dieser Gemeinde aus.
11 Mit Enderledigung durch Bescheid vom 16. September 2022 über die Neufeststellung des Besoldungsdienstalters des Klägers in dem für die Gemeinde Wien geltenden Besoldungsschema (im Folgenden: streitiger Bescheid) teilte die Gemeinde Wien dem Kläger mit, dass für die Bestimmung des Vorrückungsstichtags in diesem Besoldungsschema eine Gesamtdauer von einem Jahr und sechs Monaten für Ausbildungszeiten oder berufliche Tätigkeiten des Klägers vor seinem Dienstantritt in dieser Gemeinde (im Folgenden: Vordienstzeiten) zu berücksichtigen seien und dass dieser Stichtag daher auf den 1. Februar 2001 festgesetzt werden müsse.
12 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der streitige Bescheid auf eine Regelung des Landes Wien (Österreich) gestützt war, die der vom Gerichtshof im Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C‑650/21, EU:C:2023:300), geprüften österreichischen Regelung entsprach.
13 Nach diesen Regelungen erfolgte die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem früheren Besoldungssystem, das vom Gerichtshof für diskriminierend befunden wurde und dann durch einen „Vergleichsstichtag“ korrigiert wurde. Bei der Berechnung des Vergleichsstichtags waren bestimmte genau definierte Vordienstzeiten, darunter diejenigen, die für die Stelle, auf die der Vertragsbedienstete eingestellt wurde, als relevant angesehen wurden, zur Gänze anzurechnen. Alle sonstigen anrechenbaren Vordienstzeiten (im Folgenden: sonstige Zeiten), einschließlich derjenigen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, wurden bis zu einem Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte angerechnet, wobei von den zur Hälfte anzurechnenden Jahren vier Jahre pauschal abgezogen wurden.
14 Der Kläger erhob gegen den streitigen Bescheid Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem vorlegenden Gericht.
15 Im Laufe des Ausgangsverfahrens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C‑650/21, EU:C:2023:300), im Wesentlichen für Recht erkannt, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden und sodann durch einen „Vergleichsstichtag“ korrigiert wurde, bei dem alle in Betracht kommenden „sonstigen Zeiten“, einschließlich derjenigen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, nur bis zu einem Höchstausmaß von sieben Jahren und nur insoweit, als sie vier Jahre übersteigen, zur Hälfte berücksichtigt werden.
16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Land Wien daher im Jahr 2023 die gemäß § 18 Abs. 1 und 2 VBO 1995 für Vertragsbedienstete geltenden § 15a DO 1994 und § 49v BO 1994 geändert habe (im Folgenden: Regelung von 2023), indem es die Bestimmung, die einen Pauschalabzug von vier Jahren von den „sonstigen Zeiten“ vorgesehen habe, aufgehoben und das Höchstausmaß für die Anrechnung dieser „sonstigen Zeiten“ von sieben auf drei Jahre herabgesetzt habe, wobei die Hälfteanrechnung für diese Zeiten beibehalten worden sei.
17 In Bezug auf diese Regelung von 2023 macht der Kläger vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass § 49v Abs. 3 Z 3 BO 1994 eine Altersdiskriminierung enthalte, da diese Bestimmung zur Folge habe, dass Arbeitnehmern, die „sonstige Zeiten“ vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hätten, diese Zeiten nur eingeschränkt angerechnet würden, während sie Arbeitnehmern, die solche Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hätten, voll angerechnet würden. Daher verlangt er, dass seine früheren Beschäftigungszeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen seien, wodurch sein Dienstalter insgesamt zum 31. Juli 2015 für die Zwecke der Berücksichtigung im Besoldungsschema der Gemeinde Wien auf 32 Jahre, fünf Monate und drei Tage festzusetzen sei und er daher mit Wirkung zum 1. Mai 2016 in höhere Gehaltsstufen eingestuft werden könne.
18 In Anbetracht der Änderungen durch die Regelung von 2023 und des Vorbringens des Klägers fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie auch der Regelung von 2023 entgegenstehen, nach der Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters nur zur Hälfte berücksichtigt würden.
19 Unter diesen Umständen hat das Arbeits- und Sozialgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung (insbesondere § 49v Abs. 3 Z 3 BO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung) entgegensteht, mit der zur Beseitigung einer bestehenden Altersdiskriminierung (vgl. insbesondere zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Bundes Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C‑396/17, EU:C:2019:375) eine Regelung geschaffen wird, mit der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zwar berücksichtigt werden, sich in der Folge aber nur zur Hälfte auf die Verbesserung der Vordienstzeiten und zum Ausgleich der Altersdiskriminierung auswirken, obschon eine gänzliche Neutralisierung der Vordienstzeiten im Wege eines Pauschalabzugs wieder beseitigt wurde? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
20 Die österreichische Regierung bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens mit der Begründung, es genüge nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Insbesondere habe das vorlegende Gericht zunächst den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nur kursorisch und unvollständig wiedergegeben, sich sodann damit begnügt, bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts zu zitieren, ohne allerdings den Kontext darzustellen, in den sie sich einbetteten, und schließlich seine Zweifel bezüglich der Auslegung der in der Vorlagefrage genannten Vorschriften des Unionsrechts nicht hinreichend erläutert.
21 Nach Art. 94 der Verfahrensordnung muss ein Vorabentscheidungsersuchen „eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen“, „den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung“ sowie „eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt“, enthalten.
22 Das Vorabentscheidungsersuchen enthält im vorliegenden Fall eine Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits, die ausreicht, um diesen Anforderungen zu genügen, und legt die Gründe dar, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der in der Vorlagefrage genannten Vorschriften des Unionsrechts hat. Zunächst gibt das Vorabentscheidungsersuchen nämlich den Inhalt der Vorschriften wieder, die im vorliegenden Fall anwendbar sein können. Sodann reicht die Beschreibung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und der Entwicklung der anwendbaren nationalen Regelung durch das vorlegende Gericht aus, um die Gründe für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts nachzuvollziehen, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht. Schließlich erläutert das vorlegende Gericht den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und der nationalen Regelung herstellt, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist.
23 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zur Vorlagefrage
24 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Vertragsbediensteten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden.
25 Zunächst ist unstreitig, dass sich das Land Wien dafür entschieden hat, die für die Gemeinde Wien geltenden Regelungen, die der derzeit auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Regelung von 2023 vorausgingen, an die jeweiligen österreichischen Bundesregelungen anzupassen, die u. a. in den Urteilen vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381), vom 11. November 2014, Schmitzer (C‑530/13, EU:C:2014:2359), vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C‑24/17, EU:C:2019:373), vom 8. Mai 2019, Leitner (C‑396/17, EU:C:2019:375), und vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C‑650/21, EU:C:2023:300) angeführt wurden.
26 Auch ist darauf hinzuweisen, dass die zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers durch die Gemeinde Wien geltende österreichische Bundesregelung die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung bei der Bestimmung der Gehaltsstufe der Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes ausschloss.
27 In seinem Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381), hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt. In seinem Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C‑530/13, EU:C:2014:2359), hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre vorgesehen ist.
28 Infolgedessen wurde das österreichische Bundesrecht über den öffentlichen Dienst im Jahr 2015 geändert, und die unter der vor dieser Gesetzesänderung geltenden Regelung eingestellten Vertragsbediensteten wurden in ein neues, auf dem Dienstalter basierendes Besoldungssystem übergeleitet. Im Anschluss an diese Gesetzesänderung erfolgte die erste Einstufung der übergeleiteten Vertragsbediensteten in das neue Besoldungsschema unter Berücksichtigung ihres letzten Gehalts nach dem früheren System.
29 In seinen Urteilen vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C‑24/17, EU:C:2019:373), und vom 8. Mai 2019, Leitner (C‑396/17, EU:C:2019:375), hat der Gerichtshof u. a. im Wesentlichen entschieden, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Bestandsvertragsbediensteten in ein neues Besoldungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Vertragsbediensteten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.
30 Infolge dieser Urteile wurde das österreichische Bundesrecht über den öffentlichen Dienst dahin geändert, dass die Einstufung der unter der früheren Regelung eingestellten Vertragsbediensteten mittels Festlegung eines „Vergleichsstichtags“ zu überprüfen ist, der die Vordienstzeiten berücksichtigt, die die Vertragsbediensteten vor Vollendung ihres 18. Lebensjahrs zurückgelegt haben. „Sonstige Zeiten“ konnten jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, wobei von den zur Hälfte anzurechnenden Jahren vier Jahre pauschal abgezogen wurden.
31 Insoweit hat der Gerichtshof, wie in Rn. 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in seinem Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C‑650/21, EU:C:2023:300), im Wesentlichen für Recht erkannt, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden und sodann durch einen „Vergleichsstichtag“ korrigiert wurde, bei dem alle in Betracht kommenden „sonstigen Zeiten“, einschließlich derjenigen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, nur bis zu einem Höchstausmaß von sieben Jahren und nur insoweit, als sie vier Jahre übersteigen, zur Hälfte berücksichtigt werden.
32 Daher ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die durch die Regelung von 2023 vorgenommenen Änderungen die vom Gerichtshof zuletzt im Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C‑650/21, EU:C:2023:300), festgestellte Diskriminierung wegen des Alters tatsächlich und endgültig beseitigt haben.
33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Diskriminierungen, insbesondere wegen des Alters, in Art. 21 der Charta verankert ist und durch die Richtlinie 2000/78 im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert wurde (Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C‑650/21, EU:C:2023:300, Rn. 45).
34 Somit ist zu prüfen, ob die Regelung von 2023 eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 schafft.
35 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der „Gleichbehandlungsgrundsatz“ dahin zu verstehen, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Gründe geben darf. Nach deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. a liegt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 1 vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.
36 Vorliegend sind die für diesen Vergleich maßgeblichen Personengruppen auf der einen Seite Vertragsbedienstete, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs – und sei es auch nur teilweise – anrechenbare Vordienstzeiten zurückgelegt haben, und auf der anderen Seite Vertragsbedienstete, die solche Zeiten gleicher Art und von vergleichbarer Dauer nach Erreichen dieses Alters zurückgelegt haben.
37 Insoweit werden erstens, wie die Gemeinde Wien, die österreichische Regierung und die Europäische Kommission geltend machen, nach § 49v BO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung anrechenbare Vordienstzeiten unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs des betreffenden Vertragsbediensteten zurückgelegt wurden, bei der Bestimmung seines Besoldungsdienstalters berücksichtigt.
38 Zweitens ergibt sich aus der Darstellung der für Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien geltenden Regelung des Landes Wien durch das vorlegende Gericht, dass bestimmte genau definierte Vordienstzeiten, darunter diejenigen, die für die Stelle, auf die der Vertragsbedienstete eingestellt wird, als relevant angesehen werden, in vollem Umfang angerechnet werden, während die „sonstigen Zeiten“ nur bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte angerechnet werden.
39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dem Arbeitgeber nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich freisteht, nur die von einem Arbeitnehmer im betreffenden Bereich erworbene Erfahrung zu berücksichtigen, die es ihm ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten (Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer, C‑482/16, EU:C:2018:180, Rn. 39). Daraus folgt, dass das Unionsrecht nicht die Berücksichtigung sämtlicher „sonstiger Zeiten“ vorschreibt, die nach Ansicht der Gemeinde Wien und der österreichischen Regierung innerhalb der vorgesehenen Grenzen nur aus rein sozialen Erwägungen in die Berechnung des Besoldungsdienstalters einbezogen werden.
40 Daher kann der Umstand, dass die Dauer dieser „sonstigen Zeiten“ nur bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt wird, als solcher keine Diskriminierung wegen des Alters darstellen. Unberücksichtigt bleibt in diesem Fall nämlich die bei anderen Unternehmen erworbene Erfahrung, unabhängig davon, in welchem Alter sie erworben wurde oder in welchem Alter der betreffende Arbeitnehmer eingestellt wurde (Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer, C‑482/16, EU:C:2018:180, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall enthält die dem Gerichtshof vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die nach der für die Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien geltenden Regelung des Landes Wien vorgesehene Unterscheidung zwischen genau definierten Vordienstzeiten, darunter solchen, die für die Stelle, auf die der Vertragsbedienstete eingestellt wird, als relevant angesehen werden, und „sonstigen Zeiten“ auf irgendeiner Berücksichtigung des Alters des Betroffenen beruht.
41 Drittens ergab sich die vom Gerichtshof in den Rn. 64 bis 66 des Urteils vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C‑650/21, EU:C:2023:300), festgestellte Aufrechterhaltung der Diskriminierung wegen des Alters speziell aus dem Pauschalabzug der ersten vier Jahre der vor der Einstellung erworbenen Erfahrung, wonach Personen, die eine solche Erfahrung hauptsächlich zwischen ihrem 14. und ihrem 18. Lebensjahr erworben hatten, wobei das Mindestalter für eine Beschäftigung bei 14 Jahren lag, de facto jedwede Berücksichtigung dieser Erfahrung verwehrt wurde. Da der Pauschalabzug durch die Regelung von 2023 abgeschafft wurde, kann diese Erfahrung nun ebenso berücksichtigt werden wie die Erfahrung, die diese Personen nach Vollendung ihres 18. Lebensjahrs erworben haben, d. h. bei „sonstigen Zeiten“ bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte.
42 Insbesondere führt die Senkung des in der Regelung von 2019 vorgesehenen Höchstausmaßes von sieben Jahren auf drei Jahre durch die Regelung von 2023 weder zu einer Aufrechterhaltung der zuvor festgestellten Diskriminierung noch stellt sie eine neue mittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar, da dieses neue Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Erfahrung erworben wurde.
43 Viertens ergibt sich aus der Darstellung der Regelung von 2023 durch das vorlegende Gericht, dass das Besoldungsdienstalter in dem für die Gemeinde Wien geltenden Besoldungsschema im Wesentlichen in zwei Schritten festgelegt wird.
44 In einem ersten Schritt wird gemäß § 15a Abs. 1, 4 und 5 DO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung, der gemäß § 18 Abs. 1 und 2 VBO 1995 auf Vertragsbedienstete anwendbar ist, das Besoldungsdienstalter zugrunde gelegt, wie es sich aus der Überleitung des Vertragsbediensteten in das durch die Dienstrechts-Novelle 2015 vorgesehene Besoldungssystem ergibt, das die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung des Vertragsbediensteten ausschloss.
45 In einem zweiten Schritt wird das auf diese Weise bestimmte Besoldungsdienstalter korrigiert, um die Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag, der nach der Regelung festgesetzt wurde, die vor der Dienstrechts-Novelle 2015 galt, und dem „Vergleichsstichtag“ zu berücksichtigen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß den Vorgaben von § 49v BO 1994 in der im LGBl. Nr. 38/2023 veröffentlichten Fassung unter Berücksichtigung der vom Vertragsbediensteten nach Vollendung seines 14. Lebensjahrs zurückgelegten anrechenbaren Vordienstzeiten bestimmt, so dass „sonstige Zeiten“ auch berücksichtigt werden können, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahrs des Vertragsbediensteten zurückgelegt wurden. Liegt der auf diese Weise bestimmte „Vergleichsstichtag“ vor dem ursprünglich gewählten Vorrückungsstichtag, erhöht sich das Besoldungsdienstalter des Bediensteten um diese Differenz.
46 Daraus folgt, dass die Übernahme des Besoldungsdienstalters, wie es sich aus der Überleitung des Vertragsbediensteten in das durch die Dienstrechts-Novelle 2015 vorgesehene Besoldungssystem ergibt, zwar geeignet ist, die diskriminierenden Wirkungen der vor dieser Novelle geltenden Regelung aufrechtzuerhalten, da bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs des betreffenden Vertragsbediensteten erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt wird; vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen ermöglicht die Korrektur anhand des „Vergleichsstichtags“ nun aber die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs des Vertragsbediensteten zurückgelegten anrechenbaren Zeiten (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C‑650/21, EU:C:2023:300, Rn. 55 bis 59).
47 Daher ist nicht ersichtlich, dass Vertragsbedienstete, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs Vordienstzeiten zurückgelegt haben, schlechter behandelt werden als diejenigen, die solche Zeiten gleicher Art und vergleichbarer Dauer nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt haben.
48 Fünftens und letztens bedeutet der bloße Umstand, dass die Regelung von 2023 bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags in dem für die Gemeinde Wien geltenden Besoldungsschema für den betreffenden Vertragsbediensteten keine zusätzliche Vorrückung bewirkt hat, nicht, dass diese Regelung eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters einführt oder aufrechterhält.
49 Das Fehlen einer solchen zusätzlichen Vorrückung ergibt sich nämlich nicht daraus, dass ein Teil der vor der Einstellung liegenden „sonstigen Zeiten“ vor Vollendung des 18. Lebensjahrs des Klägers zurückgelegt wurde, sondern daraus, dass, wie die Gemeinde Wien und die österreichische Regierung geltend machen, die Dauer dieser „sonstigen Zeiten“ bereits das Höchstausmaß von drei Jahren der zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten erreicht hatte.
50 Soweit der Kläger in seinen Erklärungen geltend macht, dass zugunsten von Personen, die vor dem 6. April 2001 eingestellt worden seien, jede Vorerfahrung, die zu den „sonstigen Zeiten“ gehöre, zur Hälfte berücksichtigt werde, und zwar ohne Anwendung eines Höchstausmaßes, ergibt sich diese Ungleichbehandlung gegenüber den nach diesem Zeitpunkt eingestellten Personen, selbst wenn sie erwiesen wäre, aus dem Zeitpunkt der Einstellung der betreffenden Vertragsbediensteten. Je nach Zeitpunkt finden nämlich die alten oder die neuen Vorschriften über die Bestimmung des Besoldungsdienstalters Anwendung. Ein solches Kriterium, das auf einem objektiven und neutralen Element, nämlich dem Zeitpunkt der Einstellung, beruht, hat offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der eingestellten Personen zu tun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Horgan und Keegan, C‑154/18, EU:C:2019:113, Rn. 24 und 25). Somit kann eine Regelung, die auf einen Stichtag abstellt, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellen, wenn das einzige für ihre Anwendung maßgebliche Kriterium darin besteht, ob der Vertragsbedienstete vor oder nach diesem Stichtag eingestellt wurde.
51 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Vertragsbediensteten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde. Kosten
52 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Vertragsbediensteten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde. Unterschriften