Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.2026 – C-180/26
ECLI:EU:C:2026:180
Vorläufige Fassung
FRURTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
12. März 2026(*)
„ Rechtsmittel – Mitarbeiter im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Vom Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina eingestellter internationaler Vertragsbediensteter – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Kündigung des Arbeitsvertrags nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union – Rechtsmittel eines Mitgliedstaats, der dem Verfahren vor dem Gericht nicht beigetreten ist – Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Zulässigkeit des Rechtsmittels – Begriff ‚Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten‘ – Anschlussrechtsmittel – Zulässigkeit “
In der Rechtssache C‑728/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2023,
Königreich Spanien, vertreten durch M. Morales Puerta als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Robert Stockdale, wohnhaft in Bristol (Vereinigtes Königreich), vertreten durch N. de Montigny, Avocate,
Kläger im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und J. Rurarz als Bevollmächtigte,
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch D. Bianchi, G. Gattinara, L. Hohenecker, T. Lilamand und Y. Marinova, dann durch D. Bianchi, G. Gattinara, L. Hohenecker und Y. Marinova als Bevollmächtigte,
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt, S. Rodríguez Sánchez-Tabernero und R. Spáč als Bevollmächtigte,
Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, vertreten durch B. Bajic als Bevollmächtigte im Beistand von E. Raoult, Avocate,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2025
folgendes
Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juli 2023, Stockdale/Rat u. a. (T‑776/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:422), mit dem das Gericht den Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit, die die Beklagten im ersten Rechtszug gegen die Klage von Herrn Robert Stockdale erhoben hatten, teilweise stattgegeben hat. Gegenstand der Klage war in erster Linie ein Antrag nach den Art. 263, 268 und 272 AEUV erstens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden: Sonderbeauftragter) in Bosnien und Herzegowina vom 17. November 2020, mit der dieser den Arbeitsvertrag von Herrn Stockdale zum 31. Dezember 2020 gekündigt hatte, und auf Ersatz des Schadens, den Letzterer durch diese Entscheidung erlitten habe, zweitens auf Umdeutung seines Vertragsverhältnisses mit dem Sonderbeauftragten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag und drittens auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten habe, dass der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) es versäumt hätten, eine auf ihn anwendbare eindeutige Regelung zu erlassen. Hilfsweise beantragte er Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung der Union, weil seine Beschäftigungsbedingungen seine Grundrechte missachtet hätten.
2 Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt Herr Stockdale die teilweise Aufhebung bzw. teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht seine Klage teilweise als unzulässig abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
3 Art. 50a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht vor:
„Das Gericht ist für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Artikel 270 [AEUV] zuständig, einschließlich der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen einerseits und deren Bediensteten andererseits, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist.“
4 Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt:
„Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. …
Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.“
Beschluss (GASP) 2019/1340
5 In Art. 4 („Ausführung des Mandats“) des Beschlusses (GASP) 2019/1340 des Rates vom 8. August 2019 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2019, L 209, S. 10) hieß es:
„(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters [der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter)].
…
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem [EAD] und dessen zuständigen Dienststellen.“
6 Art. 6 („Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs“) dieses Beschlusses bestimmte:
„(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, abordnenden Organs der Union oder EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
7 Die in den Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.
8 Herr Stockdale ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs und war Leiter der Abteilung Finanzen und Verwaltung beim Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina.
9 Gemäß Art. 33 EUV nahm der Rat am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/211/GASP betreffend die Ernennung des EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2002, L 70, S. 7) an. Später nahm der Rat eine Reihe von Folgerechtsakten an, mit denen er ohne Unterbrechung einen Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina mit einem befristeten Mandat ernannte.
10 Zum Zeitpunkt der Erhebung der in Rn. 1 des vorliegenden Urteils erwähnten Klage von Herrn Stockdale, d. h. am 29. Dezember 2020, war der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina durch den Beschluss 2019/1340 für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 ernannt.
11 Herr Stockdale wurde beim Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina mit einem ersten mit diesem geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag ab dem 15. Februar 2006 für einen Zeitraum eingestellt, der die Dauer des Mandats des Sonderbeauftragten nicht überschreiten durfte. Ab dem 1. März 2007 schloss er 16 aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit dem Sonderbeauftragten. Der letzte befristete Arbeitsvertrag von Herrn Stockdale (im Folgenden: in Rede stehender Vertrag) sah in seinem Art. 5 eine Dauer vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 vor.
12 Parallel dazu unterzeichnete Herr Stockdale 13 dreiseitige Verträge mit der Kommission und dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, mit denen er ab dem 1. Juli 2007 zum kommissarischen Büroleiter ernannt wurde. Diese Verträge sahen vor, dass im Fall des Todes oder des Rücktritts des Sonderbeauftragten, eines Unfalls oder einer Krankheit, der bzw. die den Sonderbeauftragten an der Ausübung seines Amtes hindert, oder der Beendigung der zwischen der Kommission und dem Sonderbeauftragten geschlossenen Finanzierungsvereinbarung Herr Stockdale für die Verwaltung der für den Sonderbeauftragten bereitgestellten Mittel zuständig werde. Der letzte Vertrag als kommissarischer Büroleiter wurde von Herrn Stockdale am 7. Oktober 2019 unterzeichnet.
13 Am 24. Januar 2020 unterzeichneten die Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen), das mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1) im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) genehmigt wurde.
14 Das Austrittsabkommen trat gemäß seinem Art. 185 am 1. Februar 2020 in Kraft. In seinem Art. 126 wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens begann und am 31. Dezember 2020 endete. Gemäß Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens sollte die Bezugnahme auf „Mitgliedstaaten“ das Vereinigte Königreich einschließen.
15 Am 24. Juni 2020 richtete Herr Stockdale ein Schreiben an den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, um sich über seine Rechte zu informieren und das Vorliegen einer Diskriminierung für den Fall geltend zu machen, dass seine Stelle bei einem Übergang des Büros des Sonderbeauftragten auf die Delegation der Union in diesem Mitgliedstaat und damit auf den EAD letztlich als überzählig angesehen werde. Insbesondere betonte er, für die internationalen Mitarbeiter dieses Sonderbeauftragten sei weder eine Kündigungsentschädigung noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorgesehen, und es gebe keine Regelung zu den Rentenbeiträgen.
16 Am 7. Juli 2020 leitete der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina diese Anfrage an die Leiterin des Dienstes für außenpolitische Instrumente der Kommission weiter und gab an, Herr Stockdale habe Fragen zu seinen Beschäftigungsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Kündigung des in Rede stehenden Vertrags im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union. Am 13. Juli 2020 antwortete eine Referatsleiterin dieses Dienstes, Letzterer sei nicht für Personalangelegenheiten in Bezug auf die Mitarbeiter im Bereich der GASP zuständig, und riet dem Sonderbeauftragten, sich hierfür an den EAD zu wenden. Sie hob außerdem hervor, soweit die Anfrage von Herrn Stockdale finanzielle Aspekte betreffe, könne ihm nach den Klauseln des in Rede stehenden Vertrags keine Kündigungsentschädigung oder Entschädigung für Rentenbeiträge gezahlt werden.
17 Am 15. September 2020 übermittelte der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina das Schreiben von Herrn Stockdale vom 24. Juni 2020 an den EAD.
18 Am 28. September 2020 wandte sich Herr Stockdale erneut an den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, um von diesem weitere Informationen zu erhalten, welche Möglichkeiten für ihn bestünden, über das Ende des Übergangszeitraums hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Nachdem sich der Sonderbeauftragte an den Dienst für außenpolitische Instrumente der Kommission gewandt hatte, teilte dessen Leiterin am 2. Oktober 2020 mit, für die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs seien keine Ausnahmen vorgesehen, und deren Verträge würden am 31. Dezember 2020 enden.
19 Am 17. November 2020 erließ der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina eine Kündigungsentscheidung, mit der er den in Rede stehenden Vertrag fristgerecht mit Wirkung zum 31. Dezember 2020 kündigte (im Folgenden: Kündigungsentscheidung).
20 Am 25. November 2020 beantragte Herr Stockdale beim Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, die Kündigungsentscheidung zu überprüfen.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
21 Mit am 29. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Herr Stockdale Klage gegen den Rat, die Kommission, den EAD und den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, mit der er beantragte,
– erstens die Kündigungsentscheidung für rechtswidrig zu erklären, zweitens, die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 10 000 Euro als Ersatz des durch diese Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen, und drittens, seine Wiedereinstellung anzuordnen oder, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 393 850,08 Euro als Ersatz des durch diese Entscheidung entstandenen materiellen Schadens zu zahlen (im Folgenden: erster Klageantrag),
– sein Vertragsverhältnis mit dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten und festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen haben, insbesondere ihre Pflicht zur Einhaltung einer für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags geltenden Kündigungsfrist (im Folgenden: zweiter Klageantrag),
– festzustellen, dass der Rat, die Kommission und der EAD ihn während seines Beschäftigungszeitraums beim Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina hinsichtlich seiner Besoldung, seiner Ruhegehaltsansprüche und anderer damit verbundener Vergünstigungen diskriminiert hätten und dass er als Bediensteter auf Zeit des Rates, der Kommission oder des EAD hätte eingestellt werden müssen, sowie sie zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den er dadurch erlitten habe, dass das im Rahmen der GASP eingestellte internationale Vertragspersonal weder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden: BSB) noch einer mit den BSB vergleichbaren rechtlichen Regelung unterliege (im Folgenden: dritter Klageantrag), und
– hilfsweise, den Rat, die Kommission und den EAD auf der Grundlage ihrer außervertraglichen Haftung zu verurteilen, an ihn 400 000 Euro für den Schaden zu zahlen, den er durch die Missachtung seiner Grundrechte erlitten habe (im Folgenden: vierter Klageantrag).
22 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 11. Mai 2021, am 12. Mai 2021 bzw. am 30. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Kommission und der Rat, der EAD und der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina Einreden der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit und machten insbesondere geltend, die Kündigungsentscheidung und die von Herrn Stockdale geltend gemachten Unregelmäßigkeiten seien ihnen nicht zuzurechnen.
23 Am 30. August 2021 reichte Herr Stockdale seine Stellungnahme zu den Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit ein und beantragte, diese zurückzuweisen.
24 Das Gericht beschloss gemäß Art. 130 seiner Verfahrensordnung, vor der Prüfung in der Sache in Bezug auf sämtliche Anträge des Klägers im ersten Rechtszug über die Fragen der Zuständigkeit und der Zulässigkeit zu entscheiden.
25 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die von den Beklagten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit teilweise zurück.
26 Zunächst erklärte sich das Gericht, wie aus Rn. 167 des angefochtenen Urteils hervorgeht, für die Entscheidung über den ersten Klageantrag für zuständig, sowohl – auf der Grundlage von Art. 263 AEUV – in Bezug auf den Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigungsentscheidung, bei der es sich um eine Entscheidung einer gemäß den Verträgen errichteten Einrichtung der Union, nämlich des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, handele, als auch – auf der Grundlage von Art. 268 AEUV – in Bezug auf den Antrag auf finanzielle Entschädigung der immateriellen und materiellen Schäden, die aufgrund dieser Entscheidung entstanden seien. Nachdem das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina einer Einrichtung der Union gleichgesetzt hatte, die die Kündigungsentscheidung erlassen habe, gelangte es in besagter Rn. 167 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass diese Anträge in Bezug auf den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina zulässig und in Bezug auf den Rat, die Kommission und den EAD unzulässig seien.
27 Was dagegen den Antrag von Herrn Stockdale anbelangt, das Gericht möge seine Wiedereinstellung als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina anordnen, geht aus Rn. 168 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht seine Zuständigkeit ablehnte, da die Unionsgerichte einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union auch im Rahmen einer Schadensersatzklage grundsätzlich keine Anordnungen erteilen könnten, ohne in die ausschließlichen Befugnisse der Verwaltung einzugreifen.
28 Sodann wies das Gericht in Rn. 169 des angefochtenen Urteils den zweiten Klageantrag in vollem Umfang wegen Unzuständigkeit zurück. Zum einen stellte es nämlich in Rn. 84 des angefochtenen Urteils fest, dass es für die Entscheidung über den an den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber von Herrn Stockdale gerichteten Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Umdeutung seines Vertragsverhältnisses mit dem Sonderbeauftragten in einen unbefristeten Vertrag nicht zuständig sei. Zum anderen führte das Gericht, da der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hätten, weder zur Begründung eines Nichtigkeitsantrags noch zur Stützung eines Antrags auf Schadensersatz gestellt worden sei, in Rn. 85 des angefochtenen Urteils aus, dieser Antrag sei dahin zu verstehen, dass er allein darauf abziele, dass sich das Gericht im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung äußere, was nicht zu den ihm durch die Verträge verliehenen Befugnisse gehöre.
29 Schließlich erklärte sich das Gericht in Rn. 170 des angefochtenen Urteils für gemäß Art. 268 AEUV zuständig, über den dritten und den vierten Klageantrag – die auf den Ersatz des Schadens gerichtet waren, den Herr Stockdale durch das Versäumnis erlitten habe, eine auf ihn anwendbare eindeutige Regelung zu erlassen – zu entscheiden. Wie sich aus Rn. 162 des angefochtenen Urteils ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts ein etwaiges schuldhaftes Versäumnis im Hinblick auf den Erlass einer allgemeinen Regelung für die Vertragsbediensteten im Rahmen der GASP im Allgemeinen oder des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina im Besonderen dem Rat zuzurechnen, so dass diese Klageanträge zulässig seien, soweit sie den Rat beträfen. Insoweit wies es in Rn. 148 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass es dem Rat obliege, die GASP zu gestalten und die für die Festlegung und Durchführung dieser Politik erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben zu fassen. Ein Erlass, sofern angebracht, einer auf die im Rahmen der GASP eingestellten Vertragsbediensteten anwendbaren rechtlichen Regelung falle unter die Durchführung der GASP und damit in die Zuständigkeit des Rates.
Anträge der Parteien
Rechtsmittelanträge
30 Das Königreich Spanien beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf den ersten Klageantrag des Klägers im ersten Rechtszug als Beklagter angesehen wurde, und
– festzustellen, dass der erste Klageantrag in Bezug auf den Rat zulässig und in Bezug auf den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina unzulässig ist.
31 Herr Stockdale beantragt,
– dem vom Königreich Spanien eingelegten Rechtsmittel stattzugeben und
– den Beklagten die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
32 Der Rat beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– die ihm im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten dem Königreich Spanien aufzuerlegen.
33 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
34 Der EAD beantragt,
– das Rechtsmittel als unbegründet bzw. hilfsweise als unzulässig zurückzuweisen und
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
35 Der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina beantragt,
– das Rechtsmittel als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Anschlussrechtsmittelanträge
36 Herr Stockdale beantragt,
– das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben,
– den zweiten (vertraglichen) Klageantrag auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers für zulässig zu erklären,
– festzustellen, dass die ersten beiden (vertraglichen) Klageanträge zulässig sind, soweit sie sich gegen alle Beklagten richten,
– festzustellen, dass die Gesetzgebungsinitiative und das Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 336 AEUV nicht als vom Bereich der GASP ausgeschlossen angesehen werden,
– festzustellen, dass der vierte (außervertragliche) Klageantrag auch insoweit zulässig ist, als er sich gegen die Kommission richtet, und
– den Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.
37 Der Rat beantragt,
– das Anschlussrechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen und
– Herrn Stockdale die dem Rat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.
38 Die Kommission beantragt,
– das Anschlussrechtsmittel als unzulässig bzw. hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und
– Herrn Stockdale die Kosten aufzuerlegen.
39 Der EAD und der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina beantragen,
– das Anschlussrechtsmittel als offensichtlich unzulässig bzw. hilfsweise als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und
– Herrn Stockdale die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
40 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof mit einem Rechtsmittel des Königreichs Spanien nach Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen das angefochtene Urteil befasst, mit dem das Gericht über die von den Beklagten im ersten Rechtszug gegen die Klage von Herrn Stockdale erhobenen Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit entschieden hat. Gegenstand der Klage von Herrn Stockdale, ehemaliger Vertragsbediensteter beim Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, war in erster Linie ein Antrag nach den Art. 263, 268 und 272 AEUV, der u. a. darauf gerichtet war, die Kündigungsentscheidung für rechtswidrig zu erklären und Ersatz des angeblich aufgrund dieser Entscheidung erlittenen Schadens zu erlangen, sein Vertragsverhältnis mit dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzudeuten, und die Beklagten zum Ersatz des vertraglichen und außervertraglichen Schadens, den er erlitten habe, zu verurteilen.
Vorbringen der Parteien
41 Das Königreich Spanien weist darauf hin, dass es zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils beantragt gehabt habe, dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer zur Unterstützung von Herrn Stockdale beizutreten, aber noch nicht als Streithelfer zugelassen worden sei.
42 Das Königreich Spanien stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen es das angefochtene Urteil angreift, soweit das Gericht entschieden habe, dass der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina eine vom Rat rechtlich getrennte Einrichtung sei, die im Hinblick auf den ersten Klageantrag des Klägers im ersten Rechtszug als Beklagter anzusehen sei.
43 Herr Stockdale hält das Rechtsmittel für begründet.
44 Der EAD und der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina halten das Rechtsmittel für unzulässig oder jedenfalls für unbegründet. Nach Ansicht der Kommission ist das Rechtsmittel teils unzulässig, teils unbegründet. Nach Ansicht des Rates ist das Rechtsmittel unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
45 Nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof nur gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen eingelegt werden, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat. Nach Art. 56 Abs. 2 dieser Satzung kann ein Rechtsmittel von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.
46 Art. 56 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten beziehen, dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen eingelegt werden kann, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.
47 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 41 bis 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verleiht Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Mitgliedstaaten eine erweiterte Rechtsmittelbefugnis, die von der allgemeinen Regel in Art. 56 Abs. 2 dieser Satzung abweicht, wonach nur Parteien, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sind und somit dem Rechtsstreit vor dem Gericht beigetreten sind, gegen die Endentscheidungen des Gerichts sowie gegen die Entscheidungen, die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, ein Rechtsmittel einlegen können.
48 Diese Bestimmung enthält jedoch insoweit eine Einschränkung dieser erweiterten Befugnis, als in „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ ein Mitgliedstaat oder ein Unionsorgan nur dann ein Rechtsmittel gegen eine endgültige Entscheidung einlegen kann, wenn er bzw. es dem Rechtsstreit vor dem Gericht beigetreten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2000, Rat/Busacca u. a., C‑434/98 P, EU:C:2000:546, Rn. 21).
49 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall das vom Königreich Spanien gegen das angefochtene Urteil eingelegte Rechtsmittel im Rahmen einer „Streitsache zwischen der Union und ihren Bediensteten“ eingelegt wurde und daher nach Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzulässig ist. Im Rahmen dieser Beurteilung sind nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, sowie die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen.
50 Was als Erstes den Wortlaut von Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft, ist festzustellen, dass der Begriff „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ allgemein formuliert ist und sich nicht auf einen der im AEUV vorgesehenen Rechtsbehelfe bezieht. Insbesondere enthält diese Bestimmung keinen Verweis auf Art. 270 AEUV, der für Streitsachen des öffentlichen Dienstes einen besonderen Rechtsbehelf vorsieht, der sich von den Rechtsbehelfen mit allgemeiner Geltung unterscheidet, wie die Nichtigkeits- bzw. Aufhebungsklage nach Art. 263 AEUV und die Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV.
51 Was als Zweites den Zusammenhang anbelangt, in den sich Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einfügt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 50a Abs. 1 dieser Satzung „[d]as Gericht … für die Entscheidungen im ersten Rechtszug über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Artikel 270 [AEUV] zuständig [ist], einschließlich der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen einerseits und deren Bediensteten andererseits, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist“.
52 Somit nennt Art. 50a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der den Umfang der Zuständigkeit des Gerichts als Gericht für Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Union definiert, nicht nur die Streitsachen nach Art. 270 AEUV, d. h. diejenigen, die unter das Statut der Beamten der Europäischen Union und die BSB fallen, sondern auch sämtliche „Rechtsstreitigkeiten zwischen allen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen einerseits und deren Bediensteten andererseits, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist“. Diese Bestimmung kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Zuständigkeit des Gerichts als Gericht für den öffentlichen Dienst auf Streitsachen nach Art. 270 AEUV beschränkt.
53 Unter diesen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Bezugnahme auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ ausschließlich auf Streitsachen nach Art. 270 AEUV bezieht, nicht aber auf Streitsachen, die auf der Grundlage von Art. 263 AEUV oder Art. 268 AEUV anhängig gemacht werden. Der Sinn und die Tragweite des Begriffs „Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und deren Bediensteten“ in Art. 50a Abs. 1 bzw. „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ in Art. 56 Abs. 3 der Satzung können nämlich innerhalb desselben Rechtsakts nicht je nachdem variieren, in welcher Bestimmung der Begriff verwendet wird. Im Übrigen wird in Art. 270 AEUV die Tragweite dieses Begriffs durch den Satzteil „innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen …, die im Statut der Beamten der Union … festgelegt sind“ begrenzt, so dass dieser Begriff notwendigerweise eine weitere Tragweite haben muss, wenn er verwendet wird, ohne dass eine solche Grenze festgelegt wird, wie dies bei Art. 56 Abs. 3 der Satzung der Fall ist. Daraus folgt, dass der Zusammenhang, in den sich letztere Bestimmung einfügt, nicht die Annahme zulässt, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf Streitsachen nach Art. 270 AEUV beschränkt wäre.
54 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeiten und der Rechtsbehelfe nach Art. 270 AEUV einerseits und nach den Art. 263 und 268 AEUV andererseits wiederholt entschieden hat, dass Art. 270 AEUV den Unionsgerichten die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten überträgt, die im Dienstverhältnis zwischen diesen Beamten oder sonstigen Bediensteten und den Unionsorganen wurzeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 41, und vom 5. Mai 2022, Kommission/Missir Mamachi di Lusignano, C‑54/20 P, EU:C:2022:349, Rn. 41).
55 So sind nach ständiger Rechtsprechung die Unionsgerichte für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Beamten oder sonstigen Bediensteten und dem Unionsorgan, dem er angehört, zuständig, selbst wenn es sich um eine Schadensersatzklage handelt, sofern dieser Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen dem Betroffenen und diesem Organ wurzelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 38 und 42).
56 Die sachliche Zuständigkeit der Unionsgerichte für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes beruht nämlich auf dem Ursprung des fraglichen Rechtsstreits, wie er in Rn. 54 des vorliegenden Urteils definiert ist, und nicht auf der Rechtsgrundlage, auf die eine Klage als solche gestützt werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 50, und vom 5. Mai 2022, Kommission/Missir Mamachi di Lusignano, C‑54/20 P, EU:C:2022:349, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Als Drittes wird die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung auch durch Ziel und Zweck des Ausschlusses von Streitsachen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes in Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt, da dieser Ausschluss insbesondere auf dem Einzelfallcharakter von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Personalverwaltung beruht, die nur zur Aufhebung von Einzelfallentscheidungen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2000, Rat/Busacca u. a., C‑434/98 P, EU:C:2000:546, Rn. 23) oder zum Ersatz der den Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union entstandenen persönlichen Schäden führen können.
58 Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, soll die den Organen und den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung verliehene erweiterte Befugnis es diesen privilegierten Klägern in deren Eigenschaft als „Hüter des Rechts“ ermöglichen, den Gerichtshof anzurufen, um die Kohärenz der Rechtsprechung zu wahren, und zwar auch dann, wenn die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht bereit sind, das Urteil des Gerichts anzunehmen. Da Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Personalverwaltung, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, Einzelfallcharakter haben, würde ein etwaiger Rechtsbehelf eines Organs oder eines Mitgliedstaats nicht diesem Ziel dienen. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich darauf verzichtet, die Verfolgung dieses Ziels zu gewährleisten, indem er diese erweiterte Befugnis den Organen und den Mitgliedstaaten nicht zuerkannt und damit ihre Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf die in Art. 56 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen beschränkt hat.
59 Bei Rechtsstreitigkeiten gleicher Art, die Fragen mit Einzelfallcharakter betreffen, gibt es keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, dass die Staaten oder die Unionsorgane eine erweiterte Rechtsmittelbefugnis nach Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hätten und damit in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Bediensteten im Bereich der GASP, wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden, eingreifen könnten, obwohl ihnen diese Befugnis im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, an denen Beamte oder Bedienstete der Union beteiligt sind, die auf der Grundlage von Art. 270 AEUV tätig werden, nicht zuerkannt wird.
60 Dies gilt umso mehr, als Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht weit ausgelegt werden kann, da er eine Ausnahme von der in Art. 56 Abs. 2 der Satzung aufgestellten allgemeinen Regel vorsieht, wonach nur die Parteien, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht beigetreten sind, berechtigt sind, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts einzulegen.
61 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der konkrete Rechtsstreit nicht nur, soweit er die Rechtswidrigkeit der Kündigungsentscheidung betrifft, sondern auch, soweit er auf finanzielle Entschädigung für den Schaden, der durch diese Entscheidung entstanden sein soll, die Umdeutung des Vertragsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag sowie den Ersatz des vertraglichen und außervertraglichen Schadens gerichtet ist, im Dienstverhältnis zwischen Herrn Stockdale und dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina wurzelt.
62 Daher wurzelt der gesamte vorliegende Rechtsstreit in diesem Dienstverhältnis, wobei er, sowohl was die Rechtmäßigkeit der Kündigung des in Rede stehenden Arbeitsvertrags angeht als auch was die finanzielle Entschädigung für den Schaden betrifft, der durch diese Kündigung entstanden sein soll, das Unionsgericht dazu veranlassen kann, Beurteilungen in Bezug auf dieses Dienstverhältnis vorzunehmen.
63 Im Übrigen ist im vorliegenden Fall offensichtlich, dass sich die auf die Art. 263, 268 und 272 AEUV gestützten Anträge von Herrn Stockdale auf eine Entscheidung mit Einzelfallcharakter beziehen.
64 Nach alledem handelt es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine „Streitsache zwischen der Union und einem ihrer Bediensteten“ im Sinne von Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
65 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen des Rates, der Kommission und des EAD in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofs zur schriftlichen Beantwortung in Zweifel gezogen, wonach der vorliegende Rechtsstreit nicht einfach und ausschließlich einer Streitsache „zwischen der Union und ihren Bediensteten“ im Sinne von Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden könne, da sein Gegenstand über diese Definition hinausgehe und auch institutionelle Aspekte betreffe. Weder die Auslegung nach dem Wortlaut noch die teleologische Auslegung dieser Bestimmung erlauben es nämlich, die Tragweite der in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahme für „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ von der Natur der im Rahmen des in Rede stehenden Rechtsstreits aufgeworfenen Rechtsfragen abhängig zu machen.
66 Folglich ist das Rechtsmittel des Königreichs Spanien als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Anschlussrechtsmittel
Vorbringen der Parteien
67 Zur Stützung seines Anschlussrechtsmittels wiederholt Herr Stockdale die vier Klageanträge, wie sie im angefochtenen Urteil dargestellt sind, ohne jedoch die ihnen zugrunde liegenden Gründe zu erläutern.
68 Im Rahmen der Ausführungen zum ersten Klageantrag macht Herr Stockdale geltend, das Gericht habe bei der Auslegung der Art. 4 und 6 des Beschlusses 2019/1340 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 EUV und Art. 33 EUV einen Rechtsfehler begangen, indem es den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina als parteifähige Einrichtung der GASP und als einzigen Beklagten, der auf den ersten Antrag antworten müsse, angesehen habe. Nach Ansicht von Herrn Stockdale sind die Sonderbeauftragten der Union weder Organen noch Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit gleichzustellen, so dass sie nicht wirksam als „Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union“ eingestuft und so behandelt werden könnten wie andere Einrichtungen der GASP, denen zumindest die Parteifähigkeit zuerkannt werde.
69 In Bezug auf den zweiten Klageantrag wendet sich Herr Stockdale u. a. gegen die Beurteilung des Gerichts, dass dieser Antrag zum einen auf eine Feststellung mit deklaratorischer Wirkung und zum anderen auf eine Anordnung gerichtet gewesen sei, die mit der Begründung für unzulässig erklärt worden sei, dass das Gericht nicht befugt sei, eine solche zu erlassen. Nach Ansicht von Herrn Stockdale hätte das Gericht entscheiden müssen, dass die Schadensersatzanträge, die sich aus den mit diesem Klageantrag geltend gemachten Vertragsverletzungen ergäben, nach Art. 268 AEUV zulässig seien.
70 In Bezug auf den dritten Klageantrag stellt Herr Stockdale die Analyse des Gerichts betreffend die Regelung, die auf die vom Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina eingestellten internationalen Vertragsbediensteten anwendbar sei, in Frage, die seiner Ansicht nach auf der Grundlage von Art. 336 AEUV hätte erlassen werden müssen.
71 Was den vierten Klageantrag betrifft, beanstandet er die Analyse des Gerichts in Bezug auf den Antrag auf Verurteilung der Organe auf Grundlage der außervertraglichen Haftung der Union.
72 Die Kommission, der EAD und der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina halten das Anschlussrechtsmittel für unzulässig oder jedenfalls für unbegründet. Der Rat hält das Anschlussrechtsmittel für teils unzulässig, teils unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
73 Nach Art. 176 und Art. 178 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs können die Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels haben, ein Anschlussrechtsmittel einlegen, das mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz eingereicht werden muss und dessen Anträge auf vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts gerichtet sein und sich auf Rechtsgründe und ‑argumente stützen müssen, die sich von den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten unterscheiden.
74 Im vorliegenden Fall hat Herr Stockdale entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in ihren Anschlussrechtsmittelbeantwortungen gemeinsam mit seiner Rechtsmittelbeantwortung nach Zustellung des vom Königreich Spanien eingelegten Rechtsmittels mit gesondertem Schriftsatz ein Anschlussrechtsmittel eingelegt.
75 Nach Art. 178 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen jedoch die zur Stützung eines Anschlussrechtsmittels geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen.
76 Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Rechtsmittel, einschließlich eines Anschlussrechtsmittels, die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Insoweit ist ein Rechtsmittel, in dem das Vorbringen nicht hinreichend klar und deutlich ist, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, für unzulässig zu erklären, auch wenn es den beanstandeten Teil des angefochtenen Urteils erkennen lässt. Wenn nämlich die wesentlichen Teile, auf die ein Rechtsmittelgrund gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die unklar und zweideutig formuliert ist, kann der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausüben, da er sonst mit seiner Entscheidung über die Anträge hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2011, Arkema/Kommission, C‑520/09 P, EU:C:2011:619, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. März 2023, PV/Kommission, C‑640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Unzulässig sind auch Argumente, die die vor dem Gericht vorgebrachten Argumente nur wiederholen oder wörtlich wiedergeben, ohne den Rechtsfehler anzugeben, den das Gericht mit seiner Zurückweisung begangen haben soll. Ein solches Rechtsmittel genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergeben. Es zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, WV/EAD, C‑171/20 P, EU:C:2022:154, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Das Vorbringen zur Stützung des vorliegenden Anschlussrechtsmittels genügt nicht den in den Rn. 76 und 77 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen, was den Gerichtshof an der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle hindert.
79 Wie die Beklagten zu Recht hervorheben, werden nämlich bei zahlreichen Argumenten zur Stützung des Anschlussrechtsmittels nicht die Punkte des angefochtenen Urteils bezeichnet, deren Rechtmäßigkeit in Frage gestellt wird, sondern sie bleiben sehr allgemein gehalten und beschränken sich darauf, unter Verstoß gegen Art. 178 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Argumente zu wiederholen, die im ersten Rechtszug vorgebracht wurden, oder die von den Beklagten im ersten Rechtszug vertretenen Standpunkte zu beanstanden. Die übrigen Argumente sind unklar, da sie keine Schlussfolgerungen enthalten oder es nicht ermöglichen, die Teile des angefochtenen Urteils zu bestimmen, in denen das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll.
80 Dies gilt insbesondere für die einleitenden Ausführungen sowie für die Ausführungen zum ersten Klageantrag, die teils unklar und teils für das Rechtsmittel unerheblich sind, da sie nur die von anderen Parteien im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Standpunkte bestreiten und Argumente wiederholen, die bereits vor dem Gericht vorgetragen wurden, ohne genau anzugeben, welchen Rechtsfehler das Gericht mit der Zurückweisung dieser Ausführungen begangen haben soll. Außerdem hat Herr Stockdale, indem er sich pauschal auf die fehlende Rechtspersönlichkeit der Sonderbeauftragten der Union berufen hat, nicht das Erfordernis erfüllt, die wesentlichen Gesichtspunkte hinreichend deutlich vorzubringen, um darzutun, dass das Gericht die Art. 4 und 6 des Beschlusses 2019/1340 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 EUV falsch ausgelegt habe, indem es den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina als eine selbständige, parteifähige Einrichtung und als Beklagten, der auf den ersten Klageantrag antworten müsse, angesehen habe.
81 Zu den Ausführungen im Zusammenhang mit dem zweiten Klageantrag ist ebenfalls festzustellen, dass Herr Stockdale die wesentlichen Gesichtspunkte nicht hinreichend klar und deutlich darlegt, um den in Rn. 76 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen zu genügen.
82 Gleiches gilt für sämtliche Ausführungen zum dritten und zum vierten Antrag, für die Herr Stockdale ebenfalls die Punkte des angefochtenen Urteils, die er beanstanden möchte, nicht näher bezeichnet.
83 Nach alledem genügt das Anschlussrechtsmittel nicht den sich aus Art. 178 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
84 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
85 Da das Königreich Spanien mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist und der Rat, die Kommission, der EAD und der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina beantragt haben, es zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihm die im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen.
86 Da Herr Stockdale mit seinem Anschlussrechtsmittel unterlegen ist und der Rat, die Kommission, der EAD und der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina beantragt haben, ihn zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihm die im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das vom Königreich Spanien eingelegte Rechtsmittel wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Das von Herrn Robert Stockdale eingelegte Anschlussrechtsmittel wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Das Königreich Spanien trägt die im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel entstandenen Kosten.
4. Herr Robert Stockdale trägt die im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.