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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.2026 – C-182/26

ECLI:EU:C:2026:182

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

12. März 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 7 Abs. 3 Buchst. b – Abgeleitetes Aufenthaltsrecht – Drittstaatsangehöriger, der von einer Unionsbürgerin geschieden wurde, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin oder Selbständige mehr ausübt – Begriff ‚ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung‘ – Einziger zusammenhängender Zeitraum eines Jahres – Person, die Sozialleistungen empfangen hat – Nachweis – Recht des Antragstellers auf Einsicht in die Sozialakte der geschiedenen Ehefrau – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der guten Verwaltung und Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf “

In der Rechtssache C‑477/24 [Deldwyn](i)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 28. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2024, in dem Verfahren

Minister for Justice

gegen

I. T.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak,

Generalanwalt: R. Norkus,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von I. T., vertreten durch M. Conlon, SC, G. Keogh, BL, und I. Khan, Solicitor,

–        von Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, und S. Finnegan, A. Joyce und R. O’Donnell als Bevollmächtigte im Beistand von D. Conlan Smyth, SC, und S. J. Hillery, BL,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und N. Scheffel als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b sowie der Art. 13 und 14 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35) und von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen I. T. (im Folgenden: Kläger), einem Drittstaatsangehörigen, der von einer Unionsbürgerin mit einer anderen als der irischen Staatsangehörigkeit geschieden ist, und dem Minister for Justice (Justizminister, Irland) (im Folgenden: Minister) wegen einer endgültigen Entscheidung des Ministers, dem Kläger die Aufrechterhaltung einer Aufenthaltskarte zu versagen, die ihm einen zeitlich unbeschränkten Aufenthalt in Irland ermöglicht hätte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

3        In Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta heißt es:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

…“

Richtlinie 2004/38

4        Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 lautet:

„Das elementare und persönliche Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erwächst den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag und hängt nicht von der Einhaltung von Verwaltungsverfahren ab.“

5        In Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„(1)      Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

(2)      Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

(3)      Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

b)      er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

c)      er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;

d)      er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.“

6        Art. 10 („Ausstellung der Aufenthaltskarte“) der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„(1)      Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine ‚Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers‘ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2)      Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a)      gültiger Reisepass;

b)      Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c)      Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

d)      in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c) und d) der urkundliche Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

e)      in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

f)      in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.“

7        Art. 13 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt in Abs. 2:

„Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung … für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a)      die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft … bis zur Einleitung des gerichtlichen [Scheidungsverfahrens] … mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat …

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.“

8        In Art. 14 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“) Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„(2)      Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.

(4)      Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn

a)      die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder

b)      die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.“

Irisches Recht

9        Die irischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 sind in den European Communities (Free Movement of Persons) Regulations 2015 (Verordnung von 2015 über die Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften) (im Folgenden: Verordnung von 2015) enthalten.

10      Das Recht, sich in Irland aufzuhalten, ist in Regulation 6 der Verordnung von 2015 festgelegt, wo es in (3)(a) heißt:

„Ein Unionsbürger … kann sich für einen Zeitraum von über drei Monaten im Staat aufhalten, wenn er

i)      Arbeitnehmer oder Selbständiger im Staat ist,

…“

11      Gemäß Regulation 6(3)(b) der Verordnung von 2015 darf sich ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, für einen Zeitraum von über drei Monaten in Irland aufhalten, wenn der betreffende Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbständiger in diesem Staat ist.

12      Regulation 6(3)(c) der Verordnung von 2015 regelt im Wesentlichen, dass, wenn die Person, auf die Regulation 6(3)(a)(i) der Verordnung anwendbar ist, ihre Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, diese Vorschrift auch weiterhin als auf sie anwendbar gilt, wenn sie sich (i) bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem Ministerium für Beschäftigung und Sozialschutz zur Verfügung stellt oder sich (ii) bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Lauf des ersten Jahres eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem Ministerium für Beschäftigung und Sozialschutz zur Verfügung stellt.

13      In Regulation 10 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Aufhebung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“) der Verordnung von 2015 heißt es in (2):

„(a)      Vorbehaltlich (b) kann im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eines Unionsbürgers ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ein Aufenthaltsrecht im Staat auf individueller und persönlicher Grundlage behalten, wenn der Unionsbürger zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung ein Aufenthaltsrecht im Staat nach dieser Verordnung besaß.

(b)      Ein Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen gemäß (a) setzt voraus, dass der Minister davon überzeugt ist, dass –

(i)      die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des Auflösungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Staat,

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14      Der Kläger reiste im Oktober 2002 mit einem Studentenvisum nach Irland ein. Im Juli 2009 heiratete er in Irland eine Unionsbürgerin, die nicht die irische Staatsbürgerschaft besaß, und beantragte anschließend mehrmals eine Aufenthaltskarte auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38 und der Verordnung von 2015, da er der Ehemann einer Unionsbürgerin sei. Die ersten beiden Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, dass seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Prüfung der Anträge nicht mehr bei dem in den Anträgen genannten Arbeitgeber beschäftigt sei. Dem dritten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, der im März 2013 gestellt wurde, wurde stattgegeben, und der Kläger erhielt daraufhin eine Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von fünf Jahren, gültig bis September 2018.

15      Im Juni 2014 wurde im Herkunftsmitgliedstaat der Unionsbürgerin ein Scheidungsverfahren eingeleitet, und das Paar wurde im Juli 2014 geschieden. Zum Zeitpunkt der Scheidung hatte die Ehe fünf Jahre lang bestanden. Die Aufenthaltskarte des Klägers wurde nach der Scheidung nicht widerrufen. Der Kläger ging weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach, und seine geschiedene Ehefrau, die sich weiterhin in Irland aufhielt, bezog den Informationen des Department of Employment Affairs and Social Protection (Ministerium für Sozialschutz, Irland) (im Folgenden: DEASP) zufolge Arbeitslosenunterstützung (jobseeker‘s allowance) und Kindergeld (child benefit).

16      Im August 2018 beantragte der Kläger die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts auf persönlicher Grundlage. Der Antrag stützte sich auf Regulation 10(2) der Verordnung von 2015, der im Fall einer Scheidung unter bestimmten Umständen die Aufrechterhaltung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts vorsieht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und das Paar mindestens ein Jahr in Irland verbracht hat. Dem Antrag waren mehrere Unterlagen beigefügt, darunter mehrere Gehaltsabrechnungen der geschiedenen Ehefrau des Klägers für lückenhafte Zeiträume zwischen den Jahren 2011 und 2013 sowie deren Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2012.

17      Der Antrag wurde mit einer Entscheidung des Ministers vom 7. Oktober 2019 insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger keinen Nachweis über die Tätigkeit seiner geschiedenen Ehefrau zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Juni 2014 vorgelegt habe, obwohl seine abgeleiteten Rechte davon abgehangen hätten, dass seine geschiedene Ehefrau, eine Unionsbürgerin, zu diesem Zeitpunkt ihre Rechte aus den Unionsverträgen in Irland weiterhin wahrgenommen habe. Dem Kläger wurde zudem mitgeteilt, dass die Entscheidung insbesondere aufgrund von Informationen des DEASP getroffen worden sei, wonach seine geschiedene Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerin vom 13. September 2013 bis zum 23. September 2017 diese Rechte nicht im Sinne von Regulation 6(3) der Verordnung von 2015 wahrgenommen habe, da sie weder als Arbeitnehmerin oder Selbständige beschäftigt gewesen sei noch eine Ausbildung absolviert habe, noch unfreiwillig arbeitslos gewesen sei oder nachgewiesen habe, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen. Der Minister vertrat die Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts nach Regulation 10(2) der Verordnung von 2015, da nicht nachgewiesen sei, dass der Aufenthalt der geschiedenen Ehefrau des Klägers in Irland zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Bestimmungen der Verordnung von 2015 entsprach.

18      Der Kläger beantragte eine Überprüfung der Entscheidung und forderte in diesem Zusammenhang Kopien der vom DEASP dem Minister übermittelten Informationen an. Zur Begründung seines Überprüfungsantrags gab der Kläger an, dass er keine dauerhafte Beziehung mehr mit seiner geschiedenen Ehefrau, der Unionsbürgerin, führe, er sie aber gebeten habe, ihm Angaben zu ihren Tätigkeiten in Irland in den vom Minister genannten Zeiträumen mitzuteilen, und bekräftigte, dass sie im fraglichen Zeitraum zumindest zeitweise Sozialleistungen bezogen habe. Da die geschiedene Ehefrau des Klägers dieser Bitte nicht nachkam, teilte der Kläger dem Minister mit, dass er aufgrund der fehlenden Mitwirkung seiner geschiedenen Ehefrau nicht in der Lage sei, alle Informationen und Dokumente vorzulegen, die belegten, dass seine geschiedene Ehefrau zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren regelmäßigen Aufenthalt in Irland gehabt und ihre Rechte aus dem AEU-Vertrag wahrgenommen habe. Daher beantragte der Kläger beim Minister die Offenlegung der vom DEASP übermittelten Informationen.

19      Der Überprüfungsantrag wurde durch eine weitere Entscheidung des Ministers von November 2021 abgelehnt. Zur Begründung der Entscheidung führte der Minister an, dass die geschiedene Ehefrau zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens die ihr nach dem AEU-Vertrag zustehenden Rechte nicht wahrgenommen habe, da ihrer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung von zwölf Monaten vorausgegangen sei. In der Entscheidung führte der Minister insbesondere erstens an, dass die geschiedene Ehefrau zwischen den Jahren 2009 und 2013, dem Zeitraum, in dem die Anträge auf ein Aufenthaltsrecht gestellt worden seien, unterschiedliche Arbeitsstellen innegehabt habe. Zweitens habe sie zwischen September 2013 und September 2017 Arbeitslosenunterstützung bezogen. Drittens enthalte die Akte keine Informationen zu den Umständen ihres Ausscheidens aus ihrer früheren Beschäftigung und darüber, ob dies freiwillig oder unfreiwillig geschehen sei. Viertens enthalte die Akte keinen Hinweis darauf, dass sie länger als ein Jahr oder befristet für die Dauer von weniger als einem Jahr beschäftigt gewesen sei, bevor sie sich dem DEASP zur Verfügung gestellt habe. Die Angaben des DEASP in der Akte belegten lediglich, dass sie im Jahr 2013 37 Wochen und im Jahr 2014 zwei Wochen beschäftigt gewesen sei, was unter dem in der Verordnung von 2015 festgelegten Einjahreszeitraum liege. In der Entscheidung heißt es zudem: „Zwar wird anerkannt, dass die EU-Bürgerin 2014 Sozialleistungen erhielt, doch ist der Minister nicht an Feststellungen des [DEASP] gebunden, und die fortgesetzte Zahlung von Sozialleistungen an die Unionsbürgerin ist für die dem Minister vorliegende Angelegenheit betreffend Rechte aus dem EU-Vertrag nicht ausschlaggebend.“

20      Nach dem Obsiegen des Klägers mit seiner Klage gegen die Entscheidung vor dem High Court (Hohes Gericht, Irland) legte der Minister beim vorlegenden Gericht, dem Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland), Berufung gegen das Urteil ein.

21      Vor dem vorlegenden Gericht stellen sich im Wesentlichen die Fragen, ob der Minister bei der Feststellung, ob die unfreiwillige Arbeitslosigkeit der geschiedenen Ehefrau des Klägers „ordnungsgemäß bestätigt“ worden war, hätte berücksichtigen müssen, dass das DEASP ihr Arbeitslosenunterstützung gewährt hatte, und ob Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass sich der dort genannte Begriff „mehr als einjähriger“ auf einen ununterbrochenen Zeitraum eines Jahres bezieht. Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Minister insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 41 der Charta dem Kläger die vollständige Akte über seine geschiedene Ehefrau hätte zur Verfügung stellen müssen.

22      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die ersten beiden Punkte Auslegungsfragen hinsichtlich der Richtlinie 2004/38 aufwürfen, zu denen es noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs gebe. Was den dritten Punkt betrifft, stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob das Recht auf Aktenzugang und das Recht auf eine gute Verwaltung, das insbesondere die Zusammenarbeit der Verwaltung voraussetzt, beides wie vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 22. November 2012, M. (C‑277/11, EU:C:2012:744), vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302), vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308), sowie vom 12. Juli 2018, Banger (C‑89/17, EU:C:2018:570), ausgelegt, eine ausreichende Grundlage darstellen, dem Antrag des Klägers auf Offenlegung der seine geschiedene Ehefrau betreffenden Aktenbestandteile stattzugeben.

23      Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (Berufungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)      Bedeutet oder verlangt der Ausdruck „einjähriger“ in Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38, dass das betreffende Jahr ein einziger zusammenhängender Zeitraum ist?

b)      Falls Frage a) verneint wird, fällt ein Unionsbürger, wenn die Beschäftigungszeiten, die das betreffende Jahr ausmachen, gegebenenfalls über einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren angesammelt oder addiert wurden, nicht unter Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38?

2.      Bedeutet die Tatsache, dass der Unionsbürger vom irischen DEASP Arbeitslosenunterstützung bezog, dass er sich in Irland in einer Situation „ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 befindet?

3.      Verlangt der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz, der in Art. 41 der Charta zum Ausdruck kommt, oder verlangt die Richtlinie 2004/38 bei Auslegung im Sinne dieses allgemeinen Grundsatzes, dass der Antragsgegner dem Antragsteller seine Akte (gegebenenfalls in ordnungsgemäß bereinigter Form) zur Verfügung stellt, und zwar

a)      vor einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung von Aufenthaltsrechten/einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 14 der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit Art. 13 und/oder Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie und/oder

b)      wenn der Antragsteller eine solche Entscheidung im Wege der gerichtlichen Überprüfung anficht?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

24      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass mit dem dort genannten Begriff „mehr als einjähriger“ ein einziger zusammenhängender Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger von mehr als einem Jahr gemeint ist oder ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, der aus mehreren kürzeren über mehrere Jahre angesammelten Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit bestehen kann.

25      Gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 bleibt dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten, wenn er sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt.

26      Die Bestimmung enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten, Bedeutung und Umfang des Begriffs „mehr als einjähriger“ zu regeln. Der Begriff ist auch nicht in der Richtlinie 2004/38 definiert. Es folgt demnach aus den Erfordernissen einer einheitlichen Anwendung des Rechts der Union sowie aus dem Gleichheitssatz, dass diese Bestimmung in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur die gewöhnliche Bedeutung ihres Wortlauts, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 15. September 2022, Minister for Justice and Equality [Drittstaatsangehöriger Cousin eines Unionsbürgers], C‑22/21, EU:C:2022:683, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Was als Erstes den Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 betrifft, bezieht sich der Begriff „einjährig“ nach der üblichen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, der nicht unbedingt mit einem Kalenderjahr übereinstimmt und der auf der Dauer eines Erdumlaufs um die Sonne basiert. Allerdings geht weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus dem anderer Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 hervor, dass sich der „einjährige“ Zeitraum notwendigerweise auf zwölf aufeinanderfolgende Monate beziehen oder ununterbrochen sein muss.

28      Da der Wortlaut der Richtlinie 2004/38 keine Einzelheiten zur Bedeutung des Begriffs „mehr als einjähriger“ enthält, ist als Zweites, wie der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine kontextbezogene Auslegung des Begriffs erforderlich.

29      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs garantiert Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 jedem vorübergehend nicht erwerbstätigen Unionsbürger die Aufrechterhaltung seiner Erwerbstätigeneigenschaft und infolgedessen seines Rechts auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, indem er bei den Voraussetzungen dieser Aufrechterhaltung eine Abstufung vornimmt, die zum einen vom Grund seiner Untätigkeit, z. B. je nachdem, ob er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist, unfreiwillig arbeitslos ist oder sich in einer Berufsausbildung befindet, und zum anderen von der ursprünglichen Dauer seiner Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat, d. h. je nachdem, ob diese Dauer länger oder kürzer als ein Jahr ist, abhängt (Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 43).

30      Somit bleibt dem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbegrenzt erhalten, wenn er erstens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, zweitens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und dann unfreiwillig arbeitslos wird oder drittens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie eine Berufsausbildung begonnen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 44).

31      Dagegen bleibt dem Unionsbürger, der weniger als ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 die Erwerbstätigeneigenschaft nur für einen Zeitraum erhalten, dessen Dauer der Mitgliedstaat festlegen darf, wobei sie nicht weniger als sechs Monate betragen darf (Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 45).

32      Die Feststellung oben in Rn. 29, wonach sich die in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 genannte Abstufung bei den Voraussetzungen für die dem Unionsbürger garantierte Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach der „ursprünglichen Dauer“ des Tätigkeitszeitraums im Aufnahmemitgliedstaat richtet, ergibt sich insbesondere daraus, dass sich Buchst. b der Vorschrift auf eine vom Unionsbürger ausgeübte „mehr als einjährige“ Beschäftigung bezieht und Buchst. c auf Arbeitsverträge, die auf „weniger als ein Jahr“ befristet sind, oder auf eine im Lauf der „ersten zwölf Monate“ der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat eintretende unfreiwillige Arbeitslosigkeit Bezug nimmt.

33      Der Verweis auf die „ersten zwölf Monate“ spricht dafür, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass die dort genannten Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit einzige zusammenhängende Zeiträume einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger sein müssen, so dass der in Buchst. b der Vorschrift genannte „mehr als einjährige“ Zeitraum nicht aus mehreren kürzeren Tätigkeitszeiten bestehen kann, die sich über mehrere Jahre angesammelt haben.

34      Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der in Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie genannte zweite Fall alle Situationen abdeckt, in denen ein Erwerbstätiger aus von seinem Willen unabhängigen Gründen gezwungen war, seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat „vor Ablauf eines Jahres“ zu beenden, unabhängig von der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Art des hierzu geschlossenen Arbeitsvertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 48). Der Begriff „vor Ablauf eines Jahres“ bezieht sich nämlich notwendigerweise auf einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.

35      Was als Drittes die mit der Richtlinie 2004/38 verfolgten Ziele betrifft, ist festzustellen, dass die Richtlinie in erster Linie das Ziel verfolgt, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken, und dass das speziell mit Art. 7 Abs. 3 verfolgte Ziel darin besteht, durch die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft das Aufenthaltsrecht der Personen zu sichern, die ihre Berufstätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit aufgegeben haben, der auf von ihrem Willen unabhängigen Umständen beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Zudem zielt die Richtlinie 2004/38 darauf ab, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt werden, herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 50).

37      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 32 und 33 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, würde eine Auslegung des Begriffs „mehr als einjähriger“, wonach es sich nicht um einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum handelt, sondern um einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr, der sich aus verschiedenen über mehrere Jahre angesammelten Zeiträumen von weniger als einem Jahr einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zusammensetzen kann, die oben in Rn. 29 erwähnte Abstufung bei den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und zudem den oben in Rn. 36 erwähnten Ausgleich beeinträchtigen.

38      Diese Auslegung wäre insbesondere, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, mit der in Art. 7 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Unterscheidung hinsichtlich der Dauer, für die ein Arbeitnehmer oder Selbständiger diesen Status behält, nämlich abhängig davon, ob die ursprüngliche Dauer seines Tätigkeitszeitraums im Aufnahmemitgliedstaat mehr oder weniger als ein Jahr beträgt, unvereinbar.

39      Demnach ist der Begriff „mehr als einjähriger“ in Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass er sich auf einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger von mehr als einem Jahr bezieht.

40      Diese Auslegung führt nicht dazu, dass Personen, die vor Ablauf der ursprünglichen Dauer von einem Jahr eine unfreiwillige Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat erfahren haben, der sich aus der Aufrechterhaltung ihrer Erwerbstätigeneigenschaft ergebende Schutz vorenthalten wird, da diese Personen, wenn die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nicht auf sie anwendbar sind, in einer der oben in Rn. 34 genannten Konstellationen unter die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie fallen können.

41      In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Kriterium, auf das u. a. Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 abstellt und das es den Betroffenen ermöglicht, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erfassen, folglich geeignet ist, ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu gewährleisten, wobei es zugleich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht (Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C‑67/14, EU:C:2015:597, Rn. 61).

42      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass mit dem dort genannten Begriff „mehr als einjähriger“ ein einziger zusammenhängender Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger von mehr als einem Jahr gemeint ist.

Zur zweiten Frage

43      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass ein Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, von diesem Mitgliedstaat Arbeitslosenunterstützung bezieht, von der für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Nachweis dafür anzuerkennen ist, dass sich der Unionsbürger in einer gemäß dieser Vorschrift „ordnungsgemäß bestätigten“ unfreiwilligen Arbeitslosigkeit befindet.

44      Vorab ist festzustellen, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass sich die Frage des vorlegenden Gerichts darauf beschränkt, ob die Tatsache, dass ein Unionsbürger von der zuständigen nationalen Behörde Arbeitslosenunterstützung bezieht, ausreicht, um die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift als „ordnungsgemäß bestätigt“ anzusehen. Die Frage erstreckt sich nicht auf die beiden anderen in der Vorschrift genannten kumulativen Voraussetzungen, nämlich die einer mehr als einjährigen Beschäftigung und die, dass sich die Person dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt.

45      Wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, enthält die Richtlinie 2004/38 zum einen weder eine Definition des Begriffs „ordnungsgemäß bestätigter“ noch eine Bestimmung zur Regelung der Kriterien oder Modalitäten, nach denen oder wie „ordnungsgemäß“ zu „bestätigen“ ist, dass eine Person unfreiwillig arbeitslos ist. Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es demnach nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, Regeln für diese Kriterien und Modalitäten festzulegen, unter der Voraussetzung, dass diese Regeln nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo, C‑246/17, EU:C:2018:499, Rn. 45 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Wie aus den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, soll sie zum anderen die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und bezweckt insbesondere, dieses Recht zu stärken (Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Richtlinie zielt des Weiteren, wie aus der oben in Rn. 36 genannten Rechtsprechung folgt, darauf ab, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt werden, herzustellen.

47      Aus der Präambel und den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 geht indes eindeutig hervor, dass die Richtlinie nicht darauf abzielt, die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung, die Modalitäten, wie die Leistungen gewährt werden sollen, oder die Kriterien, nach denen festgestellt werden soll, dass die Arbeitslosigkeit eines Unionsbürgers unfreiwillig ist, zu harmonisieren. Allerdings ist zu prüfen, ob die betreffende nationale Gesetzgebung nicht geeignet ist, die Ziele der Richtlinie 2004/38 zu missachten oder deren Bestimmungen die praktische Wirksamkeit zu nehmen.

48      Ungeachtet dessen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 52 und 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht genau hervorgeht, nach welchen Kriterien die für die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen, nämlich der Arbeitslosenunterstützung, zuständige nationale Stelle diese Leistung gewährt, genügt es, festzustellen, dass nach den Erklärungen Irlands, wie auch denen des Ministers vor dem High Court (Hohes Gericht), gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen das DEASP, die für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zuständige nationale Stelle, nicht verpflichtet ist, die Gründe für die Beendigung der Beschäftigung eines Arbeitslosen zu untersuchen, und somit erst recht nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob die Arbeitslosigkeit „unfreiwillig“ ist.

49      Sollte sich herausstellen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, dass das DEASP tatsächlich nicht verpflichtet ist, die Gründe für die Arbeitslosigkeit einer Person zu untersuchen, und die Arbeitslosenunterstützung ohne den Nachweis gewähren kann, dass die Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 „unfreiwillig“ ist, so müsste man zu dem Schluss kommen, dass die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung in keinem Zusammenhang mit der Unfreiwilligkeit oder Freiwilligkeit der Arbeitslosigkeit der betreffenden Person steht und jedenfalls keinen Nachweis für die Unfreiwilligkeit oder Freiwilligkeit des Verlusts des Arbeitsplatzes darstellen kann. In diesem Fall ist die fehlende Berücksichtigung der Entscheidung über die Gewährung der betreffenden Leistung durch die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde als Nachweis dafür, dass sich die betreffende Person in einer „ordnungsgemäß bestätigten“ unfreiwilligen Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift befindet, offensichtlich nicht geeignet, die Ziele der Richtlinie 2004/38 oder die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen in Frage zu stellen.

50      Sollte das vorlegende Gericht hingegen nach den von ihm vorzunehmenden Überprüfungen feststellen, dass die für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zuständige nationale Stelle die Bewilligung davon abhängig macht, dass sich die Personen in einer „unfreiwilligen Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 befinden, d. h., dass die Beendigung der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen oder Umständen erfolgte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 46 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass diese Stelle tatsächlich überprüft, dass die Gründe oder Umstände vom Willen der Betroffenen unabhängig sind, so sollte die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde die Entscheidung über die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung zumindest als Nachweis dafür berücksichtigen, dass sich die betreffende Person im Sinne dieser Vorschrift in einer „ordnungsgemäß bestätigten“ unfreiwilligen Arbeitslosigkeit befindet.

51      Demnach ist es mangels genauerer Angaben des vorlegenden Gerichts in Bezug auf die Frage, ob gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, die Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung als Nachweis für eine „ordnungsgemäß bestätigte“ unfreiwillige Arbeitslosigkeit der betreffenden Person zu berücksichtigen, Sache des für die Auslegung und Anwendung nationalen Rechts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Anwendung der nationalen Vorschriften den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entspricht und somit nicht geeignet ist, das Ziel der Richtlinie 2004/38 in Frage zu stellen oder die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen zu beeinträchtigen.

52      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass ein Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, von diesem Mitgliedstaat Arbeitslosenunterstützung bezieht, von der für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als solches nicht als hinreichender Nachweis dafür anzuerkennen ist, dass sich der Unionsbürger in einer gemäß dieser Vorschrift „ordnungsgemäß bestätigten“ unfreiwilligen Arbeitslosigkeit befindet.

Zur dritten Frage

53      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2004/38 im Licht des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung dahin auszulegen ist, dass die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, ihre Akte gegebenenfalls in ordnungsgemäß bereinigter Form einem Antragsteller, der Drittstaatsangehöriger ist, entweder vor einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 14 in Verbindung mit den Art. 7 und 13 der Richtlinie oder erst im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung zu übermitteln, wenn die Unterlagen der betreffenden Akte, auf deren Grundlage die zuständige nationale Behörde die Ausstellung der Aufenthaltskarte abgelehnt hat und deren Übermittlung der Drittstaatsangehörige beantragt hat, u. a. Informationen über Beschäftigungszeiten seiner geschiedenen Ehefrau, einer Unionsbürgerin, enthalten und diese seiner Bitte um Übermittlung der Informationen nicht nachgekommen ist.

54      Erstens sieht die Richtlinie 2004/38, insbesondere in Art. 7 in Bezug auf das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate, Art. 10 in Bezug auf die Ausstellung der Aufenthaltskarte, Art. 13 in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft und Art. 14 in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts, im Wesentlichen vor, dass es in der Verantwortung der Antragsteller liegt, die erforderlichen Nachweise dafür zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für die Geltendmachung der in diesen Artikeln genannten Rechte erfüllen, und begründet keine ausdrückliche Verpflichtung für die nationalen Behörden, Antragstellern Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie als Behörden bereits besitzen und die die Antragsteller möglicherweise benötigen, um nachzuweisen, dass sie die genannten Voraussetzungen erfüllen.

55      Die Richtlinie 2004/38 sieht somit bei der Feststellung der relevanten Elemente eines Antrags auf eine Aufenthaltskarte keine ausdrückliche „Verpflichtung zur Zusammenarbeit“ der Behörden der Mitgliedstaaten vor und unterscheidet sich insoweit etwa von der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12, berichtigt in ABl. 2005, L 204, S. 24), die eine solche Verpflichtung zur Zusammenarbeit in Art. 4 Abs. 1 vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, International Protection Appeals Tribunal u. a. [Anschlag in Pakistan], C‑756/21, EU:C:2023:523, Rn. 48).

56      Zweitens richtet sich Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung festlegt und in Abs. 2 vorsieht, dass dieses Recht insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Buchst. a), sowie das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses (Buchst. b), und der festlegt, dass die Verwaltung verpflichtet ist, ihre Entscheidungen zu begründen (Buchst. c), nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Deshalb kann derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta weder unmittelbar ein Recht auf Anhörung in jedem seinen Antrag betreffenden Verfahren noch ein Recht auf Zugang zu den Akten im Rahmen eines nationalen Verfahrens ableiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C‑141/12 und C‑372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67, und vom 5. November 2014, Mukarubega, C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44).

58      Das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung stellt allerdings eine Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts dar, den die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts zu beachten haben (vgl. Urteil vom 13. Juli 2023, Azienda Ospedale-Università di Padova, C‑765/21, EU:C:2023:566, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Zum einen stellt das Recht auf Einsicht in die Akten insbesondere die notwendige Ergänzung der wirksamen Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte dar (Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sind, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, verpflichtet, die Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Was zum anderen das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die in Art. 47 der Charta garantierte Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Antragsteller nicht nur Einsicht in die Gründe der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C‑420/22 und C‑528/22, EU:C:2024:344, Rn. 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Entscheidung in Anwendung der Verordnung von 2015 ergangen ist, mit der die Richtlinie 2004/38 in irisches Recht umgesetzt wurde. Da die Verordnung von 2015 Unionsrecht umsetzt, gelten für den Ausgangsrechtsstreit die Anforderungen, die sich aus dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf eine gute Verwaltung, einschließlich des Rechts auf Zugang zu den Akten, ergeben, wie sie im Unionsrecht garantiert sind.

62      Charakteristisch für den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt ist zum einen, dass der Kläger ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Daten begehrt, die sich nicht in seinem Besitz befinden, da sie eine andere Person, nämlich seine geschiedene Ehefrau, betreffen, die ihm keinen Zugang zu den Daten gewährt hat, und zum anderen, dass die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den Kläger zuständigen nationalen Behörden bereits über diese Daten verfügen und sich bei der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltskarte des Klägers darauf gestützt haben.

63      Besteht für den Kläger keine andere Möglichkeit zum Erhalt der Daten als durch einen Antrag auf Zugang zu den ihn betreffenden Akten, wäre davon auszugehen, wie es das vorlegende Gericht zu tun scheint, dass nationale Verfahrensmodalitäten, die dem Kläger den Nachweis faktisch unmöglich machen, dass seine geschiedene Ehefrau zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 erfüllte und er daher nach den Bestimmungen der Richtlinie ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht hat, die praktische Wirksamkeit der dem Kläger aus der Richtlinie zustehenden Rechte in Frage stellen und die Achtung seiner Grundrechte, insbesondere seines Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und seiner Verteidigungsrechte, nicht gewährleisten können.

64      Zwar beziehen sich vorliegend die fraglichen Daten, die sich bereits in der Akte des Klägers befinden, nicht direkt auf den Kläger, sondern auf seine geschiedene Ehefrau, so dass der Schutz der Vertraulichkeit solcher Daten beeinträchtigt werden könnte.

65      Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Solche Beschränkungen können nämlich u. a. den gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses betreffen, der durch den Zugang zu bestimmten Informationen und Dokumenten beeinträchtigt werden könnte (vgl. Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      So kann das Recht auf Aktenzugang auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf und andererseits den Interessen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, eingeschränkt werden (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C‑420/22 und C‑528/22, EU:C:2024:344, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Diese Abwägung darf jedoch nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Daten mitgeteilt wird, die sich auf die Beschäftigungszeiten der geschiedenen Ehefrau beziehen und auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C‑420/22 und C‑528/22, EU:C:2024:344, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Bei einem Sachverhalt wie dem, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, obliegt es daher der für die Ausstellung der Aufenthaltskarte zuständigen nationalen Behörde oder gegebenenfalls dem nationalen Gericht, das über eine Klage im Zusammenhang mit der Ausstellung entscheidet, die unterschiedlichen Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen, diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Art des betreffenden Verfahrens abzuwägen und dem Antragsteller die Aktenbestandteile, in die er sonst keine Einsicht hat und die für die Feststellung der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts ausschlaggebend sind, im Wesentlichen oder in bereinigter Form mitzuteilen.

70      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2004/38 im Licht des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung und des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf dahin auszulegen ist, dass die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, ihre Akte gegebenenfalls in ordnungsgemäß bereinigter Form einem Antragsteller, der Drittstaatsangehöriger ist, oder seinem Vertreter vor einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts oder über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 14 in Verbindung mit den Art. 7 und 13 der Richtlinie zu übermitteln, wenn die Unterlagen der betreffenden Akte, auf deren Grundlage die zuständige nationale Behörde die Ausstellung der Aufenthaltskarte abgelehnt hat und deren Übermittlung der Drittstaatsangehörige beantragt hat, u. a. Informationen über Beschäftigungszeiten seiner geschiedenen Ehefrau, einer Unionsbürgerin, enthalten und diese seiner Bitte um Übermittlung der Informationen nicht nachgekommen ist.

Kosten

71      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG

ist dahin auszulegen, dass

mit dem dort genannten Begriff „mehr als einjähriger“ ein einziger zusammenhängender Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger von mehr als einem Jahr gemeint ist.

2.      Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38

ist dahin auszulegen, dass

die Tatsache, dass ein Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, von diesem Mitgliedstaat Arbeitslosenunterstützung bezieht, von der für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als solches nicht als hinreichender Nachweis dafür anzuerkennen ist, dass sich der Unionsbürger in einer gemäß dieser Vorschrift „ordnungsgemäß bestätigten“ unfreiwilligen Arbeitslosigkeit befindet.

3.      Die Richtlinie 2004/38 ist im Licht des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung und des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

dahin auszulegen, dass

die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, ihre Akte gegebenenfalls in ordnungsgemäß bereinigter Form einem Antragsteller, der Drittstaatsangehöriger ist, oder seinem Vertreter vor einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts oder über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 14 in Verbindung mit den Art. 7 und 13 der Richtlinie zu übermitteln, wenn die Unterlagen der betreffenden Akte, auf deren Grundlage die zuständige nationale Behörde die Ausstellung der Aufenthaltskarte abgelehnt hat und deren Übermittlung der Drittstaatsangehörige beantragt hat, u. a. Informationen über Beschäftigungszeiten seiner geschiedenen Ehefrau, einer Unionsbürgerin, enthalten und diese seiner Bitte um Übermittlung der Informationen nicht nachgekommen ist.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Englisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.