Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.2026 – C-186/26
ECLI:EU:C:2026:186
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
12. März 2026(*)
„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Art. 266 AEUV – Entscheidung, die in Durchführung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union ergangen ist, mit dem eine Entscheidung über die Ablehnung der unbefristeten Verlängerung eines Vertrags aufgehoben und eine Verurteilung zum Ersatz des verursachten Schadens ausgesprochen wurde – Aufhebungs- und Schadensersatzklage – Verfälschung des Akteninhalts – Art. 151 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag auf Entfernung eines Dokuments aus den Akten – Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten – Umfang “
In der Rechtssache C‑209/24 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. März 2024,
VP, wohnhaft in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte J. Menze und H. Tettenborn,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), vertreten durch T. Bontinck und A. Guillerme, Avocats,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt VP die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Februar 2024, VP/Cedefop (T‑563/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:72), mit dem dieses ihre Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 17. Dezember 2021 (im Folgenden: streitige Entscheidung) und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Cedefop vom 17. Juni 2022 (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde) sowie zum anderen auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro als Ausgleich für den immateriellen Schaden, der ihr entstanden sein soll, abgewiesen hat. Außerdem beantragt VP, das Cedefop zu verurteilen, ihr als Ausgleich für den immateriellen Schaden, der ihr entstanden sein soll, eine Entschädigung in Höhe von 5 000 000 Euro zu zahlen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde vom Gericht in den Rn. 2 bis 15 des angefochtenen Urteils dargelegt und kann wie folgt zusammengefasst werden.
3 Die Rechtsmittelführerin wurde vom Cedefop am 16. November 2007 als Bedienstete auf Zeit zur Wahrnehmung der Aufgaben einer juristischen Beraterin eingestellt. Ihr Vertrag wurde bis zum 15. November 2017 verlängert.
4 Am 10. März 2017 stellte die Rechtsmittelführerin beim damaligen Exekutivdirektor des Cedefop einen Antrag auf Verlängerung ihres Vertrags auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der gemäß Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf Bedienstete auf Zeit anwendbar ist (im Folgenden: Antrag auf Vertragsverlängerung).
5 Mit Entscheidung vom 12. Mai 2017 lehnte der Exekutivdirektor diesen Antrag ab und teilte der Rechtsmittelführerin mit, dass ihr Vertrag nicht verlängert werde.
6 Mit Entscheidung vom 1. Dezember 2017 wies der Beschwerdeausschuss des Cedefop (im Folgenden: Beschwerdeausschuss) die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung vom 12. Mai 2017 zurück.
7 Mit Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop (T‑187/18, im Folgenden: Aufhebungsurteil, EU:T:2020:613), hob das Gericht die Entscheidung vom 12. Mai 2017 (Nr. 1 des Tenors) sowie die Entscheidung vom 1. Dezember 2017 (Nr. 2 des Tenors) (im Folgenden zusammen: aufgehobene Entscheidungen) auf. Außerdem verurteilte das Gericht das Cedefop zur Zahlung von 30 000 Euro als Ersatz des der Rechtsmittelführerin entstandenen materiellen Schadens (Nr. 3 des Tenors) sowie von 10 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens (Nr. 4 des Tenors). Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab (Nr. 5 des Tenors) und erlegte dem Cedefop die Kosten auf (Nr. 6 des Tenors).
8 Aus der Begründung des Aufhebungsurteils geht hervor, dass das Gericht entschieden hat, dass die Entscheidung vom 12. Mai 2017 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, soweit sie mit der beabsichtigten Abschaffung des Juristischen Dienstes des Cedefop gerechtfertigt worden sei. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Entscheidung auf einen weiteren Grund gestützt gewesen sein könnte, nämlich den Verlust des Vertrauens des Exekutivdirektors des Cedefop in die Rechtsmittelführerin. Soweit die Entscheidung auf diesen Vertrauensverlust gestützt sei, sei sie unter Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Verteidigungsrechte und von Art. 26 des Statuts erlassen worden.
9 Am 8. Januar 2021 forderte die Rechtsmittelführerin das Cedefop zur Durchführung des Aufhebungsurteils gemäß Art. 266 AEUV auf (im Folgenden: Aufforderung zur Durchführung des Aufhebungsurteils). Insoweit beantragte sie beim Cedefop, ihren Vertrag ab dem 16. November 2017 unbefristet zu verlängern.
10 Mit Schreiben vom 2. März 2021 antwortete der damalige Exekutivdirektor des Cedefop der Rechtsmittelführerin, dass die Durchführung des Aufhebungsurteils nur die Zahlung von 40 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zuzüglich der Kosten verlange, da die Wirkungen der vom Gericht festgestellten Rechtswidrigkeit durch die Zahlung dieser Entschädigung ausgeglichen würden.
11 Am 28. April 2021 legte die Rechtsmittelführerin gegen diese Entscheidung vom 2. März 2021 Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein. Sie machte erneut geltend, dass das Cedefop die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Aufhebungsurteils nicht durchgeführt habe.
12 Am 29. Juli 2021 richtete der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses ein Schreiben an die Rechtsmittelführerin, in dem er mitteilte, dass der Beschwerdeausschuss in seiner Sitzung vom 16. Juli 2021 beschlossen habe, ihrer Beschwerde vom 28. April 2021 stattzugeben und die Entscheidung vom 2. März 2021 „aufzuheben“, da die Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen.
13 Am 7. September 2021 richtete der Exekutivdirektor des Cedefop ein Schreiben an die Rechtsmittelführerin, in dem er ihr mitteilte, dass er nicht beabsichtige, im Rahmen seiner erneuten Entscheidung im Anschluss an die in der vorstehenden Randnummer genannte Entscheidung des Beschwerdeausschusses die von der Rechtsmittelführerin insbesondere in ihrer Aufforderung zur Durchführung des Aufhebungsurteils beantragten zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen, da das Aufhebungsurteil seiner Ansicht nach bereits vollständig durchgeführt worden sei. Um den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör zu wahren, forderte er sie auf, zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen.
14 Hierauf nahm die Rechtsmittelführerin am 15. Oktober 2021 Stellung.
15 Mit der am 17. Dezember 2021 erlassenen streitigen Entscheidung teilte der Exekutivdirektor des Cedefop der Rechtsmittelführerin mit, dass keine zusätzlichen Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils zu ergreifen seien, da das Cedefop sämtliche Beträge gezahlt habe, deren Zahlung das Gericht in diesem Urteil angeordnet habe.
16 Am 3. März 2022 legte die Rechtsmittelführerin gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
17 Mit Klageschrift, die am 2. September 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Rechtsmittelführerin die Aufhebung der streitigen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, den Ersatz des ihr aufgrund dieser Entscheidungen entstandenen immateriellen Schadens sowie die Verurteilung des Cedefop zur Tragung der Kosten.
18 Sie stützte ihre Aufhebungsanträge auf fünf Klagegründe, mit denen sie erstens die Unzuständigkeit des Beschwerdeausschusses, zweitens einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, drittens einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie fünftens einen Befugnismissbrauch rügte.
19 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nahm die Rechtsmittelführerin den ersten Klagegrund zurück.
20 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die übrigen vier Klagegründe als unbegründet zurück.
21 Insbesondere zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wurden, entschied es, nachdem es in Rn. 34 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass das Cedefop in Durchführung des Aufhebungsurteils verpflichtet gewesen sei, den Antrag auf Vertragsverlängerung erneut zu prüfen und eine neue Entscheidung anstelle der aufgehobenen Entscheidungen zu treffen, in Rn. 38 des angefochtenen Urteils, dass das Cedefop dieser Verpflichtung nachgekommen sei, da es, wie sich aus der Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ergebe, im Stadium der Prüfung der Beschwerde der Rechtsmittelführerin geprüft habe, ob diesem Antrag stattzugeben sei, und am Ende dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerin aus Gründen der internen Organisation dieser Agentur nicht wiedereinzugliedern sei.
22 In den Rn. 43 und 44 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht zum einen fest, dass die Rechtsmittelführerin die Stichhaltigkeit des auf die Änderung der internen Organisation des Cedefop gestützten Grundes nicht bestritten habe, und zum anderen, dass dieser Grund für sich genommen ausreiche, um die Entscheidung, ihren Vertrag nicht zu verlängern, zu rechtfertigen.
Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
23 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt VP,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– das Cedefop zu verurteilen, den ihr entstandenen immateriellen Schaden, der nach billigem Ermessen auf 5 000 000 Euro veranschlagt wird, zu ersetzen;
– dem Cedefop die im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
24 Das Cedefop beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– VP die Kosten aufzuerlegen.
Zum Antrag, ein Schriftstück aus den Akten zu entfernen
Vorbringen der Parteien
25 In seiner Rechtsmittelbeantwortung hat das Cedefop gemäß Art. 151 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, den Schriftverkehr in der Anlage C.1 zur Rechtsmittelschrift (im Folgenden: Anlage C.1) aus den Akten zu entfernen.
26 Das Cedefop führt aus, da diese Anlage C.1 eine am 2. April 2021 versandte E‑Mail enthalte, die mit denselben Worten ein Schreiben wiedergebe, das sein Rechtsberater zu einem unbestimmten Zeitpunkt an die ehemalige Rechtsberaterin der Rechtsmittelführerin gesandt habe und das die Möglichkeit der Aufnahme von Gesprächen zwischen den Parteien zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits betroffen habe (im Folgenden: Schreiben des Rechtsberaters des Cedefop), sei sie nach den belgischen Standesregeln, die der belgische Gesetzgeber für verbindlich erklärt habe, in ihrer Gesamtheit vom Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwälten erfasst. Der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts anerkannte Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant erstrecke sich auf den Schriftverkehr zwischen Rechtsanwälten, wenn der Schutz seiner Vertraulichkeit durch das nationale Recht anerkannt sei.
27 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass dieser Antrag unzulässig sei, weil er entgegen Art. 151 der Verfahrensordnung nicht mit gesondertem Schriftsatz gestellt worden sei.
28 Im Übrigen sei dieser Antrag unbegründet, da zum einen die vom Cedefop angeführte Rechtsprechung für die Begründung des geltend gemachten „Berufsgeheimnisses zwischen Rechtsanwälten“ nicht relevant sei und jedenfalls die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Zum anderen stelle die Anlage C.1 für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels einen wesentlichen Beweis dar.
Würdigung durch den Gerichtshof
29 Erstens ist festzustellen, dass nach Art. 151 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Partei einen Antrag nur dann mit gesondertem Schriftsatz stellen muss, wenn sie damit vorab eine Entscheidung des Gerichtshofs über eine prozesshindernde Einrede oder einen Zwischenstreit herbeiführen will. Das Cedefop hätte die Entfernung der Anlage C.1 daher nur dann mit gesondertem Schriftsatz beantragen müssen, wenn es hätte herbeiführen wollen, dass der Gerichtshof vorab über einen solchen Antrag entscheidet, was nicht der Fall war. Die von der Rechtsmittelführerin erhobene Einrede der Unzulässigkeit des fraglichen Antrags ist daher zurückzuweisen.
30 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist, das u. a. durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantiert wird, gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Im Übrigen hat der Gerichtshof den Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch die Unionsgerichte anerkannt, aus dem u. a. folgt, dass die Zulässigkeit eines rechtzeitig vorgelegten Beweises vor den Unionsgerichten nur mit der Begründung in Frage gestellt werden kann, dass er unrechtmäßig erlangt oder vorgelegt worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Ist festgestellt worden, dass ein Beweis unrechtmäßig erlangt oder vorgelegt wurde, können die Unionsgerichte ihn nur dann für zulässig erklären, wenn sich nach einer Abwägung ergibt, dass die Interessen des Klägers, der die Beweise vorgelegt hat, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Nutzens für die Beurteilung der Begründetheit seiner Klage, die Interessen der Gegenpartei überwiegen, die konkret und tatsächlich beeinträchtigt werden könnten, wenn die Beweise in den Akten belassen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 131).
33 Im vorliegenden Fall geht aus der Anlage C.1 hervor, dass zum einen die ehemalige Rechtsberaterin der Rechtsmittelführerin am 30. März 2021 dieser und ihrem neuen Rechtsberater mitgeteilt hat, dass das Schreiben des Rechtsberaters des Cedefop vertraulich sei, und dass zum anderen die ehemalige Rechtsberaterin der Rechtsmittelführerin den Wortlaut des Schreibens erst übermittelt hat, nachdem die Rechtsmittelführerin ihr gegenüber am 1. April 2021 erklärt hatte, dass sie „als Rechtsanwältin und als Ihre Mandantin versichere …, dass die übermittelten Informationen völlig vertraulich bleiben“.
34 Da die Rechtsmittelführerin somit selbst die Vertraulichkeit des Inhalts des Schreibens des Rechtsberaters des Cedefop anerkannt und sich förmlich zu deren Beachtung verpflichtet hatte, führt die Vorlage der E‑Mail, die den Wortlaut dieses Schreibens wiedergibt, im Stadium des vorliegenden Rechtsmittels zur Unrechtmäßigkeit dieser Beweisvorlage.
35 Da sich das Gericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung nicht auf dieses Schreiben oder die dessen Wortlaut wiedergebende E‑Mail gestützt hat und dieses Dokument keine zentrale Stellung in der Argumentation der Rechtsmittelführerin einnimmt, überwiegen die Interessen der Rechtsmittelführerin daran, dass dieses Dokument in den Akten belassen wird, nicht die Interessen des Cedefop an der Wahrung der Vertraulichkeit dieses Schreibens.
36 Daher und angesichts dessen, dass die übrigen Unterlagen in der Anlage C.1 mit dem Kontext verbunden sind, in dem die E‑Mail vom 2. April 2021 an die Rechtsmittelführerin gesandt wurde, ist dem Antrag des Cedefop stattzugeben und die Anlage C.1 aus den Akten zu entfernen.
Zum Rechtsmittel
37 Die Rechtsmittelführerin macht neun Rechtsmittelgründe geltend.
38 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verfälschung des Akteninhalts. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung gerügt, von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeausschuss für den Erlass einer Entscheidung über die Durchführung des Aufhebungsurteils zuständig ist. Der dritte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf das Fehlen der Feststellung, dass der Beschwerdeausschuss hierfür nicht zuständig ist. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den in Art. 47 der Charta anerkannten Grundsatz des „durch Gesetz errichteten Gerichts“ gerügt. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird die fehlende Zuständigkeit für die Aufhebung des Aufhebungsurteils gerügt. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV geltend gemacht. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Urteile vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki (T‑476/11 P, EU:T:2013:557), und vom 16. Oktober 2019, ZV/Kommission(T‑684/18, EU:T:2019:748), gerügt. Mit dem achten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt. Der neunte Rechtsmittelgrund betrifft eine Verletzung des in Art. 47 der Charta verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör.
39 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin ferner, das Cedefop zur Zahlung einer nach billigem Ermessen auf 5 Mio. Euro festzusetzenden Entschädigung für den immateriellen Schaden zu verurteilen, der ihr durch die anhaltende Weigerung dieser Agentur, das Aufhebungsurteil durchzuführen, entstanden sein soll.
Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags
40 Nach Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung müssen „[d]ie Rechtsmittelanträge … auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein“. Außerdem müssen nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Rechtsmittelanträge für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, darauf gerichtet sein, dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird; neue Anträge sind nicht zulässig.
41 Im vorliegenden Fall ist der zweite Rechtsmittelantrag der Rechtsmittelführerin darauf gerichtet, das Cedefop zur Zahlung einer nach billigem Ermessen auf 5 Mio. Euro festzusetzenden Entschädigung für den immateriellen Schaden zu verurteilen, der ihr durch die anhaltende Weigerung dieser Agentur, das Aufhebungsurteil durchzuführen, entstanden sein soll.
42 Vor dem Gericht hatte die Rechtsmittelführerin aber beantragt, das Cedefop zu verurteilen, ihr für denselben Schaden eine Entschädigung zu zahlen, den sie damals nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro veranschlagte.
43 Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelantrag der Rechtsmittelführerin insoweit einen neuen Antrag darstellt, als sie damit eine Entschädigung begehrt, die den Betrag von 100 000 Euro übersteigt, dessen Zahlung sie im ersten Rechtszug aus demselben Grund gefordert hatte. Der Antrag ist daher in diesem Umfang unzulässig, unbeschadet der Möglichkeit für den Gerichtshof, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels von der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung Gebrauch zu machen, die Art. 91 Abs. 1 des Statuts den Unionsgerichten in Streitsachen vermögensrechtlicher Art verleiht.
Zur Begründetheit
Zum ersten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
44 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 22, 37 und 38 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gericht den Akteninhalt, insbesondere die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, verfälscht habe, indem es angenommen habe, dass diese Entscheidung eine Entscheidung über die Durchführung des Aufhebungsurteils und konkret eine an die Stelle der aufgehobenen Entscheidungen getretene Entscheidung sei.
45 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe sich bei dieser Schlussfolgerung darauf gestützt, dass sich der Beschwerdeausschuss in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde auf Erwägungen im Zusammenhang mit der internen Arbeitsweise des Cedefop bezogen habe. Die einzige Bezugnahme auf die interne Arbeitsweise des Cedefop finde sich in dieser Entscheidung allerdings auf S. 16. Diese Bezugnahme könne aber nicht zu der Annahme führen, dass der Beschwerdeausschuss damit eine Entscheidung erlassen habe, die die aufgehobenen Entscheidungen ersetzt habe.
46 Außerdem enthielten die Akten der vorliegenden Rechtssache kein Schriftstück, aus dem hervorginge, dass das Cedefop eine Entscheidung zur Ersetzung der aufgehobenen Entscheidungen zu erlassen beabsichtigt oder tatsächlich erlassen habe. Vielmehr ergebe sich aus den Akten nur die anhaltende Weigerung des Cedefop, eine solche Entscheidung zu treffen.
47 Das Cedefop macht geltend, das Gericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeausschuss in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde erstens festgestellt habe, dass das Gericht im Aufhebungsurteil nicht zur Frage der internen Arbeitsweise des Cedefop oder der Wiedereinrichtung des Juristischen Dienstes Stellung genommen habe, zweitens, dass die im Jahr 2021 geführten Gespräche über die Wiedereinrichtung der Stelle eines internen Rechtsberaters in keinem Zusammenhang mit dem besonderen Fall der Rechtsmittelführerin gestanden hätten, und drittens, dass das Verfahren zur Einstellung eines internen Rechtsberaters eng mit dem Ergebnis des Verfahrens zur Einstellung eines neuen Direktors der Personalabteilung verknüpft gewesen sei.
48 Auf der Grundlage all dieser tatsächlichen Umstände, die auf den S. 16 bis 17 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthalten seien, sei der Beschwerdeausschuss ausdrücklich zu dem Schluss gelangt, dass „das Cedefop beabsichtigte, die Art und Weise, in der der juristische Funktionsbereich innerhalb der Agentur wahrgenommen wurde, zur Minderung der Risiken umzustrukturieren, ohne zu beabsichtigen, Personen wieder in ihre Position einzusetzen oder frühere Arbeitsorganisationen wiedereinzuführen“.
49 Folglich habe der Beschwerdeausschuss die Rechtsmittelführerin klar darauf hingewiesen, dass er der Ansicht sei, dass das Cedefop nicht notwendigerweise verpflichtet sei, den Antrag auf Vertragsverlängerung erneut zu prüfen, da diese Agentur das Aufhebungsurteil vollständig durchgeführt habe, indem sie einen finanziellen Ausgleich für den gesamten durch die aufgehobenen Entscheidungen erlittenen Schaden gezahlt habe, und dass er, hilfsweise, diesen Antrag dennoch geprüft und aus den in den Rn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen abgelehnt habe.
50 In ihrer Erwiderung weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass das Cedefop entgegen seinem wiederholten Vorbringen in den Rechtssachen, in denen der Beschluss vom 20. Mai 2022, VP/Cedefop (T‑534/21, EU:T:2022:327), und das angefochtene Urteil ergangen seien, erstmals im Stadium des Rechtsmittelverfahrens behaupte, dass eine Entscheidung erlassen worden sei, mit der die aufgehobenen Entscheidungen ersetzt worden seien, ohne hierfür Beweise beizubringen.
51 In seiner Gegenerwiderung macht das Cedefop geltend, das Gericht habe die Tatsachen nicht verfälscht, da es lediglich auf den klaren Wortlaut der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde Bezug genommen habe, ohne versucht zu haben, ihn auszulegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
52 Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verfälschung von Beweisen dann vor, wenn das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung dieser Beweise offensichtlich überschritten hat. Die Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte, als das Gericht es getan hat (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Zur Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der in den Rn. 31 bis 33 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Cedefop in Durchführung des Aufhebungsurteils verpflichtet gewesen sei, den Antrag auf Vertragsverlängerung erneut zu prüfen und eine Entscheidung zu erlassen, die die aufgehobenen Entscheidungen ersetze.
54 Insoweit hat das Gericht in den Rn. 35 bis 38 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf die in Rn. 37 dieses Urteils zusammengefassten Gesichtspunkte der Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde festgestellt, dass das Cedefop dieser Verpflichtung nachgekommen sei, da der Beschwerdeausschuss in dieser Entscheidung zum einen die Schlussfolgerung bestätigt habe, zu der der Exekutivdirektor des Cedefop beim Erlass der streitigen Entscheidung gelangt sei, nämlich dass das Aufhebungsurteil infolge der Zahlung der Entschädigungen, zu denen das Cedefop durch das Aufhebungsurteil verurteilt worden sei, vollständig durchgeführt gewesen sei, so dass das Cedefop keine weitere Maßnahme zur Durchführung dieses Urteils habe erlassen müssen, zum anderen aber auch den Antrag auf Vertragsverlängerung erneut geprüft und ihn aus Erwägungen im Zusammenhang mit der internen Organisation des Cedefop abgelehnt und somit eine Entscheidung erlassen habe, die die aufgehobenen Entscheidungen ersetzt habe. Wie sich aus Rn. 43 des angefochtenen Urteils ergibt, war die letztgenannte Entscheidung dem Gericht zufolge insbesondere auf die Erwägung gestützt, dass das Cedefop beabsichtigt habe, seine interne Organisation zu ändern und die Art und Weise, in der der juristische Funktionsbereich innerhalb der Agentur wahrgenommen worden sei, umzustrukturieren.
55 Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Randnummern des angefochtenen Urteils ergibt sich somit, dass das Cedefop nach Ansicht des Gerichts im Anschluss an die Aufforderung zur Durchführung des Aufhebungsurteils zum einen dieser Aufforderung nicht nachkommen wollte, weil es der Ansicht war, dass das letztgenannte Urteil bereits vollständig durchgeführt worden und daher keine weitere Durchführungsmaßnahme – wie die Überprüfung des Antrags auf Vertragsverlängerung oder gar die tatsächliche Verlängerung des Vertrags – mehr zu erlassen sei, und zum anderen diesem Antrag gleichwohl in gewissem Umfang stattgegeben hat, indem es den Antrag auf Vertragsverlängerung erneut geprüft, die Verlängerung aber aus Erwägungen im Zusammenhang mit der internen Organisation des Cedefop abgelehnt hat. Damit, so das Gericht, habe diese Agentur eine Entscheidung erlassen, mit der die aufgehobenen Entscheidungen ersetzt worden seien, wobei diese Entscheidung eine Maßnahme zur Durchführung des Aufhebungsurteils darstelle.
56 Es ist festzustellen, dass bereits aus der Lektüre der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hervorgeht, dass, wie die Rechtsmittelführerin zu Recht geltend macht, die Erwägungen in Rn. 37 des angefochtenen Urteils, die das Gericht zu der Annahme veranlasst haben, dass das Cedefop die aufgehobenen Entscheidungen ersetzt habe, nur demjenigen Teil der Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde entnommen werden konnten, mit dem der Beschwerdeausschuss die Zurückweisung des von der Rechtsmittelführerin in ihrer Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegrundes eines Verstoßes gegen Art. 266 AEUV gerechtfertigt hat (vierter Absatz auf S. 16 bis zweiter Absatz auf S. 17 dieser Entscheidung). Nur in diesem Teil der Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, der insgesamt vier Absätze umfasst (im Folgenden: streitiger Teil der Begründung), wird auf solche Erwägungen Bezug genommen.
57 Konkret geht aus dem streitigen Teil der Begründung hervor, dass sich das Gericht für seine Feststellung in den Rn. 37, 38 und 43 des angefochtenen Urteils, dass das Cedefop die aufgehobenen Entscheidungen auf der Grundlage von Erwägungen im Zusammenhang mit seiner internen Organisation ersetzt habe, zwangsläufig allein auf den zweiten Absatz auf S. 17 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gestützt hat, der den vierten und letzten Absatz des streitigen Teils der Begründung darstellt. In diesem Absatz hat der Beschwerdeausschuss nämlich konkret ausgeführt: „Auf der Grundlage einer im Jahr 2021 anhand der Daten von 2020 durchgeführten gründlichen und transparenten Bewertung des Status quo beabsichtigt das Cedefop, die Art und Weise, in der der juristische Funktionsbereich wahrgenommen wird, zur Minderung der festgestellten Risiken umzustrukturieren, ohne zu beabsichtigen, Personen wieder in ihre Position einzusetzen oder frühere Arbeitsorganisationen wiedereinzuführen“.
58 Erstens ist jedoch der Wortlaut des zweiten Absatzes auf S. 17 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu ungenau, um daraus eindeutig schließen zu können, dass der Beschwerdeausschuss damit den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Vertragsverlängerung erneut prüft und zurückweist und auf diesem Wege eine an die Stelle der aufgehobenen Entscheidungen tretende Entscheidung erlässt, um hilfsweise das Aufhebungsurteil durchzuführen.
59 Somit ist zweitens zu prüfen, ob dieser zweite Absatz in seinem Kontext vernünftigerweise in diesem Sinne verstanden werden konnte.
60 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der streitige Teil der Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde durch den Ausdruck „darüber hinaus“ eingeleitet wird und unmittelbar nach den auf den S. 14 und 15 dieser Entscheidung angeführten Gründen steht, die sich auf die Zahlung der Entschädigungen beziehen, zu denen das Cedefop durch das Aufhebungsurteil verurteilt worden ist. Diesen Gründen zufolge kam der Beschwerdeausschuss jedoch vorbehaltlos zu dem Ergebnis, dass, wie sich aus der streitigen Entscheidung ergebe, die Durchführung dieses Urteils durch das Cedefop in vollem Umfang mit Art. 266 AEUV in Einklang stehe, ohne dass es erforderlich sei, dass die Agentur eine andere Entscheidung erlasse.
61 Sodann enthält der Wortlaut der ersten drei Absätze des streitigen Teils der Begründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeausschuss ungeachtet dieses Ergebnisses gleichwohl die Absicht hatte, hilfsweise den Antrag auf Vertragsverlängerung erneut zu prüfen und eine Entscheidung anstelle der aufgehobenen Entscheidungen zu erlassen und damit zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils zu treffen.
62 Es genügt nämlich der Hinweis, dass sich der Beschwerdeausschuss zum einen im ersten Absatz des streitigen Teils der Begründung, der dem vierten Absatz auf S. 16 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde entspricht, im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Gründe darzulegen, aus denen seiner Ansicht nach aus dem Aufhebungsurteil nicht abgeleitet werden könne, dass das Cedefop verpflichtet sei, die Rechtsmittelführerin wiedereinzugliedern oder ihren Vertrag zu verlängern. Zum anderen hat der Beschwerdeausschuss im zweiten und im dritten Absatz des streitigen Teils der Begründung, die dem fünften Absatz auf S. 16 bzw. dem ersten Absatz auf S. 17 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde entsprechen, unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen des Exekutivausschusses des Cedefop vom 3. März 2021 zur Wiederherstellung der Stelle eines Rechtsberaters in dieser Agentur (im Folgenden: Entscheidung des Exekutivausschusses vom 3. März 2021) im Wesentlichen ausgeführt, dass die letztgenannte Entscheidung „in keinem Zusammenhang“ mit dem besonderen Fall der Rechtsmittelführerin und dem Aufhebungsurteil stehe, das „durch die Zahlung der Entschädigungen und der Gerichtskosten vollständig durchgeführt worden ist“, und dass daher „weder von einem Widerspruch zwischen der Wiederherstellung des Dienstpostens und der Wiedereingliederung der [Rechtsmittelführerin] die Rede sein kann noch von einer Verhinderung ihrer Wiedereingliederung“.
63 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der streitige Teil der Begründung die Antwort des Beschwerdeausschusses auf ein spezifisches Argument darstellt, das die Rechtsmittelführerin vor ihm zur Stützung ihres Beschwerdegrundes eines Verstoßes gegen Art. 266 AEUV vorgebracht hatte. Mit diesem Argument machte die Rechtsmittelführerin, die der Auffassung war, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Aufhebungsurteils die Verlängerung ihres Vertrags ab dem 16. November 2017 erfordere, insbesondere geltend, dass ihre Wiedereingliederung in das Cedefop in Durchführung dieses Urteils keine Schwierigkeiten in Bezug auf die interne Organisation dieser Agentur mit sich bringen würde, da sich diese Organisation, was die Aufgaben eines Rechtsberaters betreffe, seit diesem Datum nicht geändert habe. Hierzu machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Cedefop mit der Entscheidung des Exekutivausschusses vom 3. März 2021, deren Erlass mit dem Eingang der Aufforderung zur Durchführung des Aufhebungsurteils zusammengefallen sei, beschlossen habe, die Stelle eines internen Rechtsberaters in dieser Agentur wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Weigerung des Exekutivdirektors des Cedefop, ihren Vertrag zu verlängern und sie wiedereinzugliedern, obwohl die Stelle eines internen Rechtsberaters im Anschluss an ihre Aufforderung zur Durchführung des Aufhebungsurteils wiederhergestellt worden sei und daher die interne Organisation des Cedefop durch ihre Wiedereingliederung nicht beeinträchtigt würde, nicht rational gerechtfertigt sei und zeige, dass der Exekutivdirektor mit dieser Weigerung eine Entscheidung ad personam getroffen habe, die somit einen Befugnismissbrauch darstelle.
64 Im Licht dieses Vorbringens der Rechtsmittelführerin geht somit aus dem Wortlaut der ersten drei Absätze des streitigen Teils der Begründung eindeutig hervor, dass der Beschwerdeausschuss damit auf dieses Vorbringen eingehen wollte, indem er jeden Zusammenhang zwischen der Entscheidung des Exekutivausschusses vom 3. März 2021 einerseits und dem Aufhebungsurteil sowie der Aufforderung der Rechtsmittelführerin zur Durchführung dieses Urteils andererseits – in dem Sinne, dass diese Entscheidung zur Durchführung des Aufhebungsurteils auf diesen Antrag hin erlassen worden wäre und dass die streitige Entscheidung vom Exekutivdirektor des Cedefop aus persönlichen Gründen erlassen worden wäre und somit einen Befugnismissbrauch darstellte – verneinte.
65 Da es folglich in den ersten drei Absätzen des streitigen Teils der Begründung keinen auch nur impliziten Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beschwerdeausschuss die Absicht hatte, von seiner Schlussfolgerung abzurücken, dass das Aufhebungsurteil durch die Zahlung der im Tenor dieses Urteils genannten Entschädigungen gemäß Art. 266 AEUV vollständig durchgeführt worden sei, so dass keine weiteren Durchführungsmaßnahmen zu treffen seien – eine Schlussfolgerung, zu der er gerade gelangt war und die er im dritten Absatz des streitigen Teils der Begründung sogar bekräftigt hat –, kann der zweite Absatz auf S. 17 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, ohne seine Bedeutung zu verfälschen, nicht so verstanden werden, dass der Beschwerdeausschuss darin hilfsweise den Antrag auf Vertragsverlängerung erneut prüfen und eine Entscheidung zur Ersetzung der aufgehobenen Entscheidungen erlassen würde.
66 Im Gegenteil kann dieser zweite Absatz in seinem Kontext bei vernünftiger Betrachtung nur so verstanden werden, dass er an die Ausführungen betreffend die Antwort des Beschwerdeausschusses auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Entscheidung des Exekutivausschusses vom 3. März 2021 anknüpft. Die Erwägungen des Beschwerdeausschusses im Zusammenhang mit der internen Organisation des Cedefop stellen somit offenkundig einen Gesichtspunkt dar, der nicht etwa die Nichtverlängerung des Vertrags der Rechtsmittelführerin nach einer erneuten Prüfung ihres Verlängerungsantrags rechtfertigen soll, wie das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils angenommen hat, sondern das Fehlen jedes Zusammenhangs zwischen der Entscheidung des Exekutivausschusses vom 3. März 2021 einerseits und dem Aufhebungsurteil sowie der Aufforderung zur Durchführung dieses Urteils andererseits belegen soll.
67 Drittens bestätigt der Umstand, dass sich diese Erwägungen im Zusammenhang mit der internen Organisation des Cedefop nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes auf S. 17 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aus einer „im Jahr 2021 anhand der Daten von 2020 durchgeführten … Bewertung des Status quo“ ergeben, dass diese Erwägungen nicht mit einer im Rahmen der Durchführung des Aufhebungsurteils vorgenommenen erneuten Prüfung des Antrags auf Vertragsverlängerung zusammenhängen, da eine solche erneute Prüfung zurückversetzt in die Lage zum Zeitpunkt des Erlasses der aufgehobenen Entscheidungen hätte erfolgen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 60).
68 Nach alledem hat das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Entscheidung über die Durchführung des Aufhebungsurteils und konkret eine die aufgehobenen Entscheidungen ersetzende Entscheidung sei, den Akteninhalt, insbesondere die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, verfälscht.
69 Da der erste Rechtsmittelgrund begründet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass die Rechtsmittelgründe 2 bis 9 geprüft zu werden brauchen.
Zur Klage vor dem Gericht
70 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
71 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof, da die Klage der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, der Auffassung, dass diese Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum zweiten Klagegrund der Klage vor dem Gericht
Vorbringen der Parteien
72 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es nach dem Aufhebungsurteil Sache des Cedefop gewesen sei, den Antrag auf Vertragsverlängerung erneut zu prüfen und eine neue Entscheidung zu erlassen, die die aufgehobenen Entscheidungen ersetze. Am Ende dieser erneuten Prüfung habe die einzige Maßnahme, die das Cedefop rechtmäßig habe ergreifen können, in der Verlängerung ihres Vertrags bestanden. Die Rechtsmittelführerin schließt daraus, dass das Cedefop dadurch, dass es keine Entscheidung über die Verlängerung ihres Vertrags erlassen habe, gegen Art. 266 AEUV verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Der Umstand, dass das Gericht im Aufhebungsurteil das Cedefop zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt habe, habe keine Auswirkung auf seine Verpflichtung, eine solche Entscheidung zur Durchführung des Aufhebungsurteils zu erlassen.
73 Das Cedefop macht im Wesentlichen geltend, dass es mit dem Erlass der streitigen Entscheidung, die durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt worden sei, seiner Verpflichtung zur Durchführung des Aufhebungsurteils nach Art. 266 AEUV ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Entschädigung für den von der Rechtsmittelführerin erlittenen Verlust einer Chance habe die Wirkungen der festgestellten Rechtswidrigkeit beseitigt, so dass zur Durchführung des Aufhebungsurteils keine weiteren Maßnahmen erforderlich gewesen seien. Daher sei der zweite Klagegrund unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
74 Nach Art. 266 AEUV haben die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln für nichtig erklärt wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
75 Um diesem Urteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, muss das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle nicht nur dessen Tenor beachten, sondern auch die Gründe, die zu ihm geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind. Diese Gründe benennen nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA, C‑587/21 P, EU:C:2024:1017, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
76 Die Nichtigerklärung einer Handlung durch das Unionsgericht wirkt ex tunc und bewirkt somit, dass die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung der Union entfernt und demnach so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 68).
77 Da in Art. 266 AEUV die Natur der Maßnahmen, die vom Urheber der für nichtig erklärten Handlung zu ergreifen sind, um seiner Verpflichtung nachzukommen, nicht konkretisiert wird, obliegt es ihm, diese Maßnahmen zu bestimmen; er verfügt über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des Urteils, mit dem die fragliche Handlung für nichtig erklärt wurde, und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA, C‑587/21 P, EU:C:2024:1017, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Das Verfahren zur Ersetzung einer für nichtig erklärten Handlung ist genau an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, da die Nichtigerklärung einer Handlung grundsätzlich nicht die Gültigkeit der Maßnahmen berührt, die zu ihrer Vorbereitung vor dem Abschnitt getroffen worden sind, in dem der Verfahrensfehler aufgetreten ist (Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA, C‑587/21 P, EU:C:2024:1017, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Um die ordnungsgemäße Durchführung eines Nichtigkeitsurteils zu gewährleisten und damit der ihm nach Art. 266 AEUV obliegenden Verpflichtung nachzukommen, hat das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle, dem bzw. der das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, demnach die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu beseitigen, was im Fall einer bereits vollzogenen Handlung bedeutet, dass der Zustand wiederhergestellt wird, wie er ohne die festgestellte Rechtswidrigkeit bestanden hätte.
80 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Cedefop zur Durchführung des Aufhebungsurteils verpflichtet war, den Antrag auf Vertragsverlängerung erneut zu prüfen und eine Entscheidung zu erlassen, die die aufgehobenen Entscheidungen ersetzt, indem es sich zu diesem Zweck in die Situation zurückversetzt, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen bestand, und die Gründe des Aufhebungsurteils beachtet.
81 Entgegen seinem Vorbringen wurde das Cedefop durch den Umstand, dass das Gericht es im Aufhebungsurteil zur Zahlung einer Entschädigung für den materiellen Schaden verurteilt hat, der der Rechtsmittelführerin durch den Verlust der Chance auf Verlängerung ihres Vertrags entstanden ist, keineswegs von der Erfüllung dieser Verpflichtungen entbunden.
82 Eine solche Entbindung ergibt sich nämlich aus keinem der Gründe des Aufhebungsurteils, und die Entschädigung, zu deren Zahlung das Gericht das Cedefop verurteilt hat, stellt eine finanzielle Entschädigung dar, die der Rechtsmittelführerin für den Verlust einer Chance geschuldet wird, unbeschadet der anderen Verpflichtungen dieser Agentur, die sich aus der Durchführung des Aufhebungsurteils ergeben und die in Rn. 80 des vorliegenden Urteils genannt worden sind.
83 Selbst wenn das Gericht einen Rechtsfehler begangen hätte, indem es der Rechtsmittelführerin eine Entschädigung für den Verlust der Chance auf Verlängerung ihres Vertrags zugesprochen und gleichzeitig die Aufhebung der Entscheidung, diesen Vertrag nicht zu verlängern, angeordnet hat, hätte ein solcher Fehler jedenfalls nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das Aufhebungsurteil geltend gemacht werden können. Da das Cedefop jedoch kein solches Rechtsmittel eingelegt hat, ist dieses Urteil rechtskräftig geworden.
84 Daher hat das Cedefop, indem es den Erlass anderer Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils als die Zahlung der in diesem Urteil genannten Entschädigungen abgelehnt hat, gegen Art. 266 AEUV verstoßen.
85 Folglich ist der zweite Klagegrund für begründet zu erklären und sowohl die streitige Entscheidung als auch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben.
Zum Schadensersatzantrag
Vorbringen der Parteien
86 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die anhaltende Weigerung des Cedefop, das Aufhebungsurteil durchzuführen, stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht und eine Verletzung des Vertrauens dar, das das Rechtssystem der Union jedem Rechtsunterworfenen vermitteln müsse. Was ihre persönliche Situation angehe, so habe die anhaltende Unsicherheit in Bezug auf die Frage der Verlängerung ihres Vertrags seit 2017 zu einer Situation der Unsicherheit und psychischen Anspannung in Bezug auf ihre berufliche Zukunft geführt und ihr Stress und Ängste verursacht. Somit könne die Aufhebung keinen ausreichenden Ersatz des immateriellen Schadens darstellen, der ihr durch die Nichtdurchführung des Aufhebungsurteils entstanden sei. Vor diesem Hintergrund beantragt sie, das Cedefop zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro zu verurteilen.
87 Nach Auffassung des Cedefop ist der Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen. Zum einen sei nämlich der mit der Nichtverlängerung ihres Vertrags verbundene immaterielle Schaden bereits ersetzt worden, da das Gericht im Aufhebungsurteil das Cedefop insoweit zur Zahlung von 10 000 Euro verurteilt habe, die es bereits gezahlt habe. Zum anderen habe die Rechtsmittelführerin nicht genau angegeben, worin ihr immaterieller Schaden bestehe.
Würdigung durch den Gerichtshof
88 Erstens ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Schadensersatzantrag den Ersatz des immateriellen Schadens begehrt, den das Cedefop ihr dadurch verursacht habe, dass es das Aufhebungsurteil nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Dieser Antrag steht daher im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.
89 Somit unterscheidet sich der immaterielle Schaden, den die Rechtsmittelführerin mit der vorliegenden Klage geltend macht, von dem, dessen Ersatz sie im Rahmen der Klage begehrte, die zum Aufhebungsurteil geführt hat und die auf die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Entscheidungen gestützt war.
90 Folglich zielt der vorliegende Schadensersatzantrag entgegen dem Vorbringen des Cedefop nicht auf den Ersatz eines bereits ersetzten Schadens ab.
91 Zweitens ist daran zu erinnern, dass die außervertragliche Haftung einer Agentur der Union von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen abhängig ist, nämlich davon, dass das dieser Agentur vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, Schokker/EASA, C‑310/19 P, EU:C:2020:435, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
92 Zunächst ist, da die streitige Entscheidung und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufgehoben wurden, weil das Cedefop gegen seine Verpflichtung zur Durchführung des Aufhebungsurteils nach Art. 266 AEUV verstoßen hat, die erste Voraussetzung für die Haftung des Cedefop, nämlich die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens, erfüllt.
93 Was sodann die Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Weigerung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, eine von einem Unionsgericht erlassene Entscheidung durchzuführen, eine Beeinträchtigung des Vertrauens darstellt, das jeder Rechtsunterworfene in das Rechtssystem der Union haben muss, das insbesondere auf der Beachtung der Entscheidungen der Unionsgerichte beruht. Unabhängig von einem materiellen Schaden, der sich aus der Nichtdurchführung eines Urteils ergeben könnte, führt daher die Weigerung, die zu seiner ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, für sich genommen zu einem immateriellen Schaden für die Partei, die ein für sie günstiges Urteil erwirkt hat.
94 Im Übrigen hat das Verhalten des Cedefop die Rechtsmittelführerin unbestreitbar und dauerhaft in eine Situation der Ungewissheit über die Verlängerung ihres Vertrags versetzt; dies stellt einen immateriellen Schaden dar.
95 Somit ist festzustellen, dass das tatsächliche Vorliegen des Schadens nachgewiesen ist.
96 Was schließlich den Kausalzusammenhang betrifft, genügt die Feststellung, dass der von der Rechtsmittelführerin erlittene immaterielle Schaden unmittelbar auf die Weigerung des Cedefop zurückzuführen ist, andere Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils als die Zahlung der in diesem Urteil genannten Entschädigungen zu erlassen, und dass ein solcher Schaden nicht eingetreten wäre, wenn das Cedefop dieses Urteil ordnungsgemäß durchgeführt hätte.
97 Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Cedefop und dem Schaden ist folglich ebenfalls nachgewiesen.
98 In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass die Zusprechung eines Betrags von 15 000 Euro an die Rechtsmittelführerin eine angemessene Wiedergutmachung dieses Schadens darstellt.
Kosten
99 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
100 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
101 Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerin beantragt hat, dem Cedefop die Kosten aufzuerlegen, und dieses sowohl im Rechtsmittelverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, sind dieser Agentur neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin durch diese beiden Verfahren entstanden sind.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Februar 2024, VP/Cedefop (T‑563/22, EU:T:2024:72), wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung des Exekutivdirektors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 17. Dezember 2021 und die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Cedefop vom 17. Juni 2022 werden aufgehoben.
3. Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) wird verurteilt, 15 000 Euro an VP als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.
4. Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) trägt neben seinen eigenen Kosten sämtliche Kosten, die VP sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.