Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.2026 – C-187/26
ECLI:EU:C:2026:187
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
12. März 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Begriff ‚Einfrieren von Geldern‘ – Art. 1 Buchst. f – Wahrnehmung der mit Anteilszertifikaten verbundenen Rechte auf Teilnahme an einer Versammlung der Inhaber solcher Zertifikate und auf Ausübung des Stimmrechts durch eine von restriktiven Maßnahmen betroffene Person “
In der Rechtssache C‑465/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 21. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2024, in dem Verfahren
SBK Art Limited Liability Company
gegen
Fortenova Group STAK Stichting,
Open Pass Limited
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias (Berichterstatter) und B. Smulders,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der SBK Art Limited Liability Company, vertreten durch Rechtsanwalt P. Goeth sowie J. Van Weerden und E. J. H. Zandbergen, Advocaten,
– der Fortenova Group STAK Stichting, vertreten durch Y. de Vries, B. T. M. van der Wiel und L. V. van Gardingen, Advocaten,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch E. M. M. Besselink und K. Bulterman als Bevollmächtigte,
– der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und C. Leeb als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea, L. Haasbeek und L. Puccio als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2025
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6, berichtigt in ABl. 2014, L 179, S. 81) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1354 des Rates vom 4. August 2022 (ABl. 2022, L 204 I, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem die SBK Art Limited Liability Company der Fortenova Group STAK Stichting (im Folgenden: STAK) und der Open Pass Limited gegenübersteht. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Wahrnehmung von Rechten durch eine Person, die von den in der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen betroffen ist. Die fraglichen Rechte sind mit anteilsvertretenden Zertifikaten (im Folgenden: Anteilszertifikate) verbunden und ermöglichen dieser Person eine Teilnahme an der Versammlung der Inhaber solcher Zertifikate (im Folgenden: Versammlung) und die Ausübung eines Stimmrechts in dieser Versammlung.
Rechtlicher Rahmen
Beschluss 2014/145
3 In Anbetracht dessen, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits im August 2022 zugetragen hat, ist der Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16) in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1355 des Rates vom 4. August 2022 (ABl. 2022, L 204 I, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2014/145) anwendbar.
4 Art. 6 des Beschlusses 2014/145 bestimmte:
„Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2022.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat [der Europäischen Union] der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Verordnung Nr. 269/2014
5 Die Verordnung Nr. 269/2014 wurde auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen, um den mit dem Beschluss 2014/145 verhängten Beschränkungen Wirkung zu verleihen.
6 In den Erwägungsgründen 1 und 3 der Verordnung Nr. 269/2014 heißt es:
„(1) Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der [Europäischen] Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt und die Russische Föderation aufgefordert, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. Sie haben die Russische Föderation aufgerufen, internationalen Beobachtern unverzüglich den Zugang zu ermöglichen. …
…
(3) Die Staats- und Regierungschef haben betont, dass eine Lösung der Krise durch Verhandlungen zwischen den Regierungen der Ukraine und der Russischen Föderation gefunden werden sollte, auch mit Hilfe potenzieller multilateraler Mechanismen, und dass die Union über weitere Maßnahmen, wie beispielsweise Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Absage des Gipfeltreffens EU-Russland, entscheiden wird, falls innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens keine Ergebnisse zu verzeichnen sind.“
7 Art. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
d) ‚wirtschaftliche Ressourcen‘ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
…
f) ‚Einfrieren von Geldern‘ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
g) ‚Gelder‘ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
…
iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
…“
8 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 lautet:
„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“
9 Die Art. 2a und 4 bis 7 der Verordnung Nr. 269/2014 sehen Ausnahmen von der Maßnahme des Einfrierens von Geldern vor.
10 Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 bestimmt:
„Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 SBK Art ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der russischen Bank Sberbank. Letztere ist eine der in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Einrichtungen, deren Name mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 193, S. 133) in diesen Anhang aufgenommen wurde. Nach den Ausführungen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande), dem vorlegenden Gericht, sind in Anbetracht der zwischen SBK Art und Sberbank bestehenden Verbindung die im Eigentum oder im Besitz von SBK Art stehenden bzw. von ihr gehaltenen oder kontrollierten Gelder gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 ebenfalls eingefroren worden.
12 STAK ist eine Einrichtung niederländischen Rechts und Treuhänderin der Anteile der Fortenova GroupTopCo BV, einer mittelbaren Anteilseignerin der Fortenova Grupa d.d., bei der es sich um eine Gesellschaft kroatischen Rechts handelt, die in den Bereichen Einzelhandel, Lebensmittelproduktion und Landwirtschaft tätig ist. In diesem Zusammenhang gibt STAK Anteilszertifikate von Fortenova GroupTopCo aus und zahlt den Inhabern dieser Zertifikate Dividenden.
13 SBK Art hält 41,82 % dieser Anteilszertifikate. Open Pass hält 27,52 %, und die VTB Bank (Europe) hält 7,27 % dieser Zertifikate. Nach Einholung einer vorherigen Zustimmung der Inhaber dieser Zertifikate übt STAK als Treuhänderin der Anteile von Fortenova GroupTopCo das mit den betreffenden Anteilen verbundene Stimmrecht aus. Die Erteilung dieser Zustimmung erfolgt im Rahmen einer Versammlung.
14 Gemäß der Satzung von STAK sind alle Inhaber von Anteilszertifikaten mit Stimmrecht befugt, an einer solchen Versammlung teilzunehmen und sich dort selbst zu äußern bzw. sich dort vertreten zu lassen. Mit jedem Zertifikat wird eine Stimme gewährt.
15 Am 9. August 2022 berief der Verwaltungsrat von STAK die Inhaber der Anteilszertifikate zur nächsten, für den 18. August 2022 in Amsterdam (Niederlande) anberaumten Versammlung ein und kündigte an, dass Inhabern, die von restriktiven Maßnahmen betroffen seien, die Wahrnehmung der mit diesen Zertifikaten verbundenen Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts in der Versammlung, verwehrt werde.
16 Auf der Tagesordnung der für den 18. August 2022 anberaumten Versammlung stand ein Beschlussvorschlag von Open Pass zur Änderung der Geschäftsordnung und der Satzung von STAK in Bezug auf die Corporate Governance, namentlich der Vorschriften über das Quorum und die für die Fassung bestimmter Beschlüsse erforderliche Mehrheit.
17 Am 17. August 2022 kündigte SBK Art an, sich in der Versammlung vertreten zu lassen, und unternahm am 18. August 2022 den Versuch, das mit ihren Anteilszertifikaten verbundene Stimmrecht sowohl in elektronischer Form als auch in Präsenz auszuüben. Allerdings wurde dem Vertreter von SBK Art der Zugang zu dieser Versammlung sowie zum elektronischen Abstimmungssystem verweigert. Ferner teilte STAK am nämlichen Tag SBK Art mit, dass SBK Art in Anbetracht der restriktiven Maßnahmen, die von der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika angesichts der die Lage in der Ukraine destabilisierenden Handlungen der Russischen Föderation verhängt worden seien, nicht berechtigt sei, ihr Stimmrecht auszuüben, und dass ihre Stimmabgabe nicht berücksichtigt werden könne.
18 Da die für die Beschlussfassung auf der Versammlung vom 18. August 2022 erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, lud der Verwaltungsrat von STAK die Inhaber der Anteilszertifikate am 19. August 2022 zu einer zweiten, für den 30. August 2022 anberaumten Versammlung ein. Abermals kündigte der Verwaltungsrat an, dass die Stimmen von Personen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen seien, nicht berücksichtigt würden.
19 Mit Urteil vom 6. September 2022 gab der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) einem Antrag von SBK Art auf vorläufigen Rechtsschutz statt, der u. a. darauf gerichtet war, STAK aufzugeben, bis zum 31. Dezember 2022 SBK Art die Teilnahme an sämtlichen Versammlungen zu gestatten und das mit ihren Anteilszertifikaten verbundene Stimmrecht anzuerkennen. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde eine dritte Versammlung, die für den 8. September 2022 anberaumt worden war, abgesagt.
20 Mit Entscheidung vom 29. Dezember 2022 hob der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) das Urteil des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) auf und wies den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Antrag von SBK Art zurück.
21 SBK Art legte gegen die Entscheidung des Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) vom 29. Dezember 2022 Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Nach Ansicht dieses Gerichts wirft der bei ihm anhängige Rechtsstreit zwei Fragen auf. Erstens stelle sich die Frage, ob das Einfrieren von Geldern im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 bedeute, dass ein Inhaber von Anteilszertifikaten wie SBK Art das Stimmrecht und das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung nicht ausüben dürfe, die mit diesen Zertifikaten verbunden seien. Zweitens sei fraglich, ob die Art und der Inhalt des auf die Tagesordnung einer solchen Versammlung gesetzten Vorschlags sowie die Absicht, die der Inhaber dieser Zertifikate mit seiner Stimmabgabe verfolge, in diesem Zusammenhang von Bedeutung seien.
22 Insoweit weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass eine Auslegung von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014, nach der das Einfrieren von Geldern damit einhergehe, dass das Stimmrecht und das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung, die mit den Anteilszertifikaten verbunden seien, nicht ausgeübt werden dürften, der weiten Definition des Einfrierens von Geldern und dem Grundsatz entspreche, dass restriktive Maßnahmen die größtmögliche Wirkung auf die von ihnen betroffene Person haben müssten.
23 Zum anderen stünde eine enge Auslegung des Begriffs „Einfrieren von Geldern“, nach der ein solches Einfrieren der Ausübung des Stimmrechts und des Rechts auf Teilnahme an einer Versammlung nicht gänzlich bzw. teilweise entgegenstehe, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Restriktive Maßnahmen dürften nämlich keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die von ihnen betroffenen Personen haben. Das Ziel der restriktiven Maßnahmen könne konkret dadurch erreicht werden, dass die Umsetzung der nach Ausübung des Stimmrechts gefassten Beschlüsse unterbunden werde oder diesen Beschlüssen keine Rechtsfolgen beigemessen würden. Es sei ferner denkbar, der von diesen Maßnahmen betroffenen Person die Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme an der Versammlung und die Stimmrechtsausübung in dieser Versammlung zu verwehren, wenn durch den Beschluss, über den abgestimmt werde, Folgen für Gelder wie die in Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 beschriebenen, d. h. Veränderungen des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften, der Zweckbestimmung der Gelder oder sonstige Veränderungen, bewirkt werden könnten, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichten. Eine solche Auslegung, die das Verbot der Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme an der Versammlung und der Stimmrechtsausübung in dieser Versammlung von den konkreten Folgen abhängig machen würde, die dies auf die Gelder hätte, könnte jedoch das Ziel der Klarheit und Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen untergraben.
24 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist das Einfrieren von Geldern im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 bei Anteilszertifikaten, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, dahin auszulegen, dass die mit Anteilszertifikaten verbundenen Versammlungs- und Stimmrechte nicht ausgeübt werden können, jedenfalls solange dies nicht zu einem unverhältnismäßigen Schaden zulasten des betreffenden Zertifikatsinhabers führt?
2. Macht es für die Antwort auf die erste Frage einen Unterschied, ob die Ausübung der Versammlungs- und Stimmrechte im konkreten Fall – unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des auf die Tagesordnung gesetzten Beschlusses und des diesbezüglichen Standpunkts des betreffenden Zertifikatsinhabers – zu jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes führen kann, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 ermöglichen?
Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
25 Mit Schriftsatz, der am 31. Oktober 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat SBK Art die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.
26 Zur Stützung ihres Antrags macht SBK Art erstens geltend, dass dem Gerichtshof wichtige Informationen für den Erlass seines Urteils nicht vorlägen. Entgegen dem Vorschlag des Generalanwalts in Nr. 63 seiner Schlussanträge führe nämlich die Einstufung von Stimmrechten als „wirtschaftliche Ressourcen“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 269/2014 nicht automatisch zum Einfrieren dieser Rechte, da die Ausübung der Rechte nicht in allen Fällen den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen ermögliche. Im Übrigen habe der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge unzutreffende Tatsachenfeststellungen zum Quorum getroffen, das bei STAK für die Fassung bestimmter Beschlüsse erreicht werden müsse. Außerdem sei entgegen den Ausführungen in Nr. 49 dieser Schlussanträge keine der in den Art. 2a und 4 bis 7 der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen auf Stimmrechte anwendbar. Zweitens habe der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die unverhältnismäßigen Folgen nicht berücksichtigt, die ein vollständiges Verbot der Ausübung des Stimmrechts und des Rechts auf Teilnahme an der Versammlung für die Grundrechte von SBK Art hätte. Der Ausgang mehrerer Verfahren vor den nationalen Gerichten hänge jedoch davon ab, ob in Anbetracht derartiger Folgen vom Verbot der Ausübung dieser Rechte abgesehen werden könne. Drittens sei der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen auf Gesichtspunkte eingegangen, die zwischen den Parteien in ihren schriftlichen Erklärungen nicht erörtert worden seien, wie etwa die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen des Einfrierens.
27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen stellt, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden (Urteil vom 30. Oktober 2025, Qassioun, C‑790/23, EU:C:2025:838, Rn. 34).
28 Im Übrigen sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien oder die in Art. 23 dieser Satzung bezeichneten Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia, C‑21/24, EU:C:2025:659, Rn. 31).
29 Da der Antrag von SKB Art auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens darauf gerichtet ist, es ihr zu ermöglichen, auf den Standpunkt zu antworten, den der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen eingenommen hat, kann diesem Antrag folglich nicht stattgegeben werden.
30 Dessen ungeachtet kann der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
31 Im vorliegenden Fall geht der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts davon aus, dass er nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung, die vor ihm stattgefunden hat, über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten. Außerdem enthält der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens keine neue Tatsache, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung sein könnte, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu treffen hat. Schließlich muss diese Rechtssache nicht gestützt auf ein Vorbringen entschieden werden, das zwischen den Parteien und den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtert worden wäre.
32 Folglich besteht kein Anlass, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen.
Zu den Vorlagefragen
33 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass das Einfrieren von Geldern im Sinne dieser Bestimmung eine Person oder Einrichtung, deren Namen in Anhang I der Verordnung aufgeführt ist, bzw. eine mit ihr in Verbindung stehende Person oder Einrichtung kategorisch oder gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen daran hindert, in Ansehung der Zertifikate, deren Inhaber diese Person oder Einrichtung ist, das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung von Anteilszertifikatsinhabern wahrzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.
34 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.
35 Nach Art. 1 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 269/2014 umfasst der Begriff „Gelder“ u. a. Wertpapiere und Schuldtitel wie Aktien und Anteile sowie Wertpapierzertifikate, so dass Anteilszertifikate, wie sie im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehen, Gelder im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Entgegen dem Vorbringen von SBK Art in ihren schriftlichen Erklärungen können solche Zertifikate daher nicht als „wirtschaftliche Ressourcen“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d dieser Verordnung angesehen werden, da wirtschaftliche Ressourcen in dieser Bestimmung als Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, definiert werden.
36 Ferner definiert Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 das „Einfrieren von Geldern“ als „die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“.
37 Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur unter Berücksichtigung ihres Wortlauts auszulegen, sondern auch des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 91).
38 Da Wertpapierzertifikate Gelder im Sinne von Art. 1 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 269/2014 darstellen, stellt mithin die Wahrnehmung der durch diese Zertifikate vermittelten Rechte, kraft deren die Inhaber dieser Zertifikate an einer Versammlung der Inhaber solcher Zertifikate teilnehmen und in dieser Versammlung abstimmen können, eine Nutzungshandlung der Zertifikate dar, die als „Nutzung von Geldern“ im Sinne von Art. 1 Buchst. f dieser Verordnung einzustufen ist.
39 Wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sich der zweite Teil des Satzes von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014, also „wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“, auf alle im ersten Teil des Satzes von Art. 1 dieser Verordnung genannten Handlungen bezieht.
40 Was die Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme an einer Versammlung und die Stimmrechtsausübung in dieser Versammlung anbelangt, so zeitigt dies, sei es auch nur mittelbar, eine oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten Auswirkungen auf die Gelder, wie etwa eine Veränderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmungen dieser Gelder. Eine solche Wahrnehmung von Rechten führt nämlich zur Fassung von Beschlüssen durch die in Rede stehende Versammlung; diese beeinflussen notwendigerweise Zustand und Funktion der Gesellschaft – und damit zumindest mittelbar ihren Wert und infolgedessen den geschätzten Wert der Anteile oder Anteilszertifikate, deren Inhaber die von den restriktiven Maßnahmen betroffene Person ist.
41 Daraus folgt, dass Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass das Einfrieren von Geldern im Sinne dieser Bestimmung die von einer restriktiven Maßnahme betroffenen Personen kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, die mit den Anteilszertifikaten verbundenen Rechte, nämlich das Recht auf Teilnahme an der Versammlung der Inhaber solcher Zertifikate und das Stimmrecht in dieser Versammlung, auszuüben.
42 Zwar würden die vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen in Betracht gezogenen Auslegungen von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014, die SBK Art in ihren schriftlichen Erklärungen befürwortet hat und wonach eine solche Nutzung von Anteilszertifikaten nur nach Maßgabe des Inhalts der auf der Tagesordnung der Versammlung stehenden Vorschläge oder der Abstimmungsabsicht der Inhaber der Anteilszertifikate verboten wäre, die Rechte der von einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern betroffenen Personen und insbesondere ihr durch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiertes Eigentumsrecht weniger einschneidend beschränken.
43 Um diese Auslegungen zu verwerfen, genügt jedoch der Hinweis, dass, würde man einer von ihnen folgen, dem mit Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 verfolgten Ziel, durch das Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern vorgenommen werden können, so weit wie möglich zu begrenzen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 43), Abbruch getan würde.
44 Wie STAK, die österreichische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, könnten diese Auslegungen eine Umgehung der mit der Verordnung Nr. 269/2014 eingeführten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern erleichtern, und zwar obwohl Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung es verbietet, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung dieser Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
45 Würde man derartigen Auslegungen folgen, wäre nämlich immer dann, wenn eine Versammlung einberufen wird, für die Entscheidung, ob die vom Einfrieren von Geldern betroffenen Inhaber von Anteilszertifikaten an der fraglichen Versammlung teilnehmen und in dieser Versammlung ihr Stimmrecht ausüben dürfen, nach Maßgabe der Art der auf die Tagesordnung dieser Versammlung gesetzten Vorschläge oder der Abstimmungsabsicht der betroffenen Person zu prüfen, ob die Wahrnehmung dieser Rechte unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die in Rede stehenden Gelder hätte.
46 Indes ließen sich zum einen die Auswirkungen, die die Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme an einer Versammlung und die Stimmrechtsausübung in dieser Versammlung auf diese Zertifikate haben werden, nicht ohne Weiteres und unmittelbar allein anhand des Inhalts des auf die Tagesordnung dieser Versammlung gesetzten Vorschlags bestimmen. Es bestünde somit eine Gefahr, dass die von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen ihre Rechte aus den von ihnen gehaltenen Anteilszertifikaten ungeachtet der Auswirkungen auf den geschätzten Wert dieser Zertifikate ausüben könnten, was das Einfrieren von Geldern, das sich auf solche Zertifikate bezieht, substanzlos werden ließe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C‑117/06, EU:C:2007:596, Rn. 58, sowie vom 11. November 2021, Bank Sepah, C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 65).
47 Was zum anderen die Auslegung betrifft, wonach die Ausübung des mit Anteilszertifikaten verbundenen Stimmrechts nur nach Maßgabe der Abstimmungsabsicht der Inhaber dieser Zertifikate verboten sei, so besteht, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein Recht, frei abzustimmen, so dass es nicht möglich ist, sich zu vergewissern, dass der Inhaber eines Anteilszertifikats, auf das sich eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern bezieht, in dem von ihm angegebenen Sinne abstimmen werde.
48 Außerdem vermag allein die Erwägung, wonach die oben in Rn. 41 erwähnte Auslegung von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 weitreichende negative Auswirkungen auf das Eigentumsrecht der vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen habe, es nicht zu rechtfertigen, diese Auslegung zugunsten der oben in Rn. 42 genannten und von SBK Art befürworteten Auslegung zu verwerfen.
49 Zum einen soll nämlich das „Einfrieren von Geldern“ auch bei einem weiten Verständnis die betroffenen Personen nicht enteignen, da eine solche Maßnahme, wie sich aus Art. 6 des Beschlusses 2014/145 ergibt, ihrer Art nach befristet und reversibel ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2022, Instrubel u. a., C‑753/21 und C‑754/21, EU:C:2022:987, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Zum anderen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass restriktive Maßnahmen definitionsgemäß Auswirkungen haben, die das Eigentumsrecht beeinträchtigen und dadurch die von diesen Maßnahmen betroffenen Personen schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149, und vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat, C‑729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 81).
51 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, das, wie sich aus den Erwägungsgründen 1 und 3 der Verordnung Nr. 269/2014 ergibt, im Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union mit dieser Verordnung verfolgt wird, auch erhebliche negative Folgen für die von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen rechtfertigen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150, und vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat, C‑729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 82).
52 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber in den Art. 2a und 4 bis 7 der Verordnung Nr. 269/2014 Ausnahmen von den Maßnahmen des Einfrierens von Geldern vorgesehen hat, um u. a. den Interessen der Personen, deren Gelder eingefroren wurden, Rechnung zu tragen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 85 und 86). Daraus folgt, dass eine solche Person, wenn sie der Ansicht ist, dass sie die Voraussetzungen einer dieser Ausnahmen erfüllt, abgesehen von den Fällen, in denen die Gelder automatisch freigegeben werden, bei den zuständigen Behörden deren Freigabe beantragen kann.
53 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass das Einfrieren von Geldern im Sinne dieser Bestimmung eine Person oder Einrichtung, deren Namen in Anhang I der Verordnung aufgeführt ist, bzw. eine mit ihr in Verbindung stehende Person oder Einrichtung kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, in Ansehung der Zertifikate, deren Inhaber diese Person oder Einrichtung ist, das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung von Anteilszertifikatsinhabern wahrzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.
Kosten
54 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1354 des Rates vom 4. August 2022 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
das Einfrieren von Geldern im Sinne dieser Bestimmung eine Person oder Einrichtung, deren Namen in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Durchführungsverordnung 2022/1354 geänderten Fassung aufgeführt ist, bzw. eine mit ihr in Verbindung stehende Person oder Einrichtung kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, in Ansehung der Zertifikate, deren Inhaber diese Person oder Einrichtung ist, das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung von Anteilszertifikatsinhabern wahrzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Niederländisch.