Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.2026 – C-188/26
ECLI:EU:C:2026:188
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
12. März 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Einkommensteuer – Erzielung beruflicher Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat – Befreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzmitgliedstaat – Nichtanwendung eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den anderen Vertragsstaat – Teilweiser Verlust der an die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen geknüpften Steuervergünstigungen “
In der Rechtssache C‑150/25 [Marhaux](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance du Luxembourg (Gericht Erster Instanz von Luxemburg, Belgien) mit Entscheidung vom 19. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2025, in dem Verfahren
BX
gegen
État belge
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von BX, vertreten durch M. Igalson und M. Shooshtari, Avocats,
– der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte,
– der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe und O. Duprat-Mazaré als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Herold und W. Roels als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 AEUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BX, der in Belgien steuerlich ansässig ist und berufliche Einkünfte aus belgischer, luxemburgischer und französischer Quelle erzielt, und dem belgischen Staat wegen der Versagung des Abzugs bestimmter Aufwendungen aufgrund familiärer Verpflichtungen von der Steuerbemessungsgrundlage für natürliche Personen in Belgien.
Rechtlicher Rahmen
AEU-Vertrag
3 Art. 45 AEUV bestimmt:
„(1) Innerhalb der [Europäischen] Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
…
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.“
Belgisch-französisches Steuerabkommen
4 Art. 10 Abs. 1 der Convention entre la France et la Belgique tendant à éviter les doubles impositions et à établir des règles d’assistance administrative et juridique réciproques en matière d’impôts sur les revenus (Abkommen zwischen Frankreich und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Festlegung von Regeln über die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Einkommensteuer) vom 10. März 1964 in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Belgisch-französisches Steuerabkommen) sieht vor:
„Vergütungen in Form von Gehältern, Löhnen, Bezügen, Sold und Renten, die von einem der Vertragsstaaten oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts dieses Staates, die keine Industrie- oder Handelstätigkeit ausübt, gezahlt werden, sind nur im betreffenden Staat steuerbar.“
5 In Art. 25 dieses Abkommen heißt es:
„1.
a) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung oder die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
b) Festgehalten wird, dass sich eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Vereinigung, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, nicht in derselben Situation befindet wie eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Vereinigung, die nicht in diesem Staat ansässig ist; dies gilt unabhängig von der Definition der Staatsangehörigkeit, selbst wenn juristische Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen als Staatsangehörige des Vertragsstaats angesehen werden, in dem sie ansässig sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Personen, die im anderen Vertragsstaat eine Arbeit als Lohn- oder Gehaltsempfänger ausüben, in diesem anderen Staat in Bezug auf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die belastender ist als die Besteuerung oder Verpflichtung, der in diesem anderen Staat ansässige natürliche Personen unterworfen sind oder unterworfen werden können, die dort eine Arbeit als Lohn- oder Gehaltsempfänger ausüben. Jedoch werden persönliche Steuerabzüge sowie Steuervergünstigungen und ‑ermäßigungen aufgrund des Familienstands oder der familiären Verpflichtungen, die dieser andere Staat seinen eigenen Gebietsansässigen gewährt, im Verhältnis der aus diesem anderen Staat stammenden Vergütungen zu den gesamten beruflichen Einkünften, woher sie auch immer stammen, deren Empfänger diese Gebietsansässigen sind, gekürzt.
…
(4) Der Ausdruck ‚Staatsangehörige‘ bezeichnet für jeden Vertragsstaat:
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht dieses Staates gegründet wurden.“
Belgisches Recht
6 Art. 104 des Code des impôts sur les revenus 1992 (Einkommensteuergesetzbuch 1992) in seiner dem vorlegenden Gericht zufolge auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:
„Folgende Ausgaben werden von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte abgezogen in dem Maße, wie sie während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt wurden:
1. 80 Prozent der Unterhaltsleistungen, die der Steuerpflichtige regelmäßig an Personen zahlt, die nicht Mitglied seines Haushalts sind, wenn sie ihnen in Ausführung einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch oder dem Gerichtsgesetzbuch oder in Ausführung einer vergleichbaren gesetzlichen Verpflichtung aus ausländischen Rechtsvorschriften gezahlt werden, und 80 Prozent der Kapitalien, die solche Unterhaltsleistungen ersetzen. …“
7 Art. 155 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 lautet:
„Einkünfte, die aufgrund internationaler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, werden für die Festlegung der Steuer berücksichtigt, wobei die Steuer jedoch im Verhältnis zum Anteil der steuerfreien Einkünfte an der Gesamtheit der Einkünfte ermäßigt wird.“
8 Das Rundschreiben Nr. Ci.RH.331/575.420 (AFER 8/2008) vom 12. März 2008 sieht vor:
„I. Einleitung
1. Im belgischen Steuersystem gelten die Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der persönlichen oder familiären Situation des Steuerpflichtigen (Abzug von Unterhaltsleistungen, Anrechnung der steuerbefreiten Kinderzulagen usw.) sowohl für Einkünfte aus Belgien als auch für Einkünfte aus ausländischen Quellen. Wurde die fragliche persönliche oder familiäre Situation im Ausland nicht berücksichtigt, geht ein Teil dieser Vergünstigungen verloren.
Die Niederlande wandten eine der belgischen entsprechende Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt an. Der Gerichtshof … hat jedoch im Urteil [vom 12. Dezember 2002, de Groot (C‑385/00, EU:C:2002:750),] entschieden, dass diese Vorgehensweise gegen die Regelung der Personenfreizügigkeit in der [Union] verstößt.
Belgien wurde von der Europäischen Kommission aufgefordert, die belgischen steuerrechtlichen Bestimmungen über die Anwendung der Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt im Rahmen ‚der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen‘ mit den Verpflichtungen aus den Art. [21, 45, 49 und 63 AEUV] und aus den Art. 28, 31 und 40 des Abkommens [über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] in Einklang zu bringen.
Folgende Lösung wurde gewählt: Falls die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen im Ausland nicht berücksichtigt wurde, wird neben der in [Art. 155 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992] vorgesehenen Ermäßigung eine Steuerermäßigung für ausländische Einkünfte gewährt.
…
II. Anwendungsvoraussetzungen
…
9. Die zusätzliche Ermäßigung darf in keinem Fall gewährt werden:
– wenn die an die persönliche oder familiäre Situation geknüpften Vergünstigungen in einem anderen Mitgliedstaat des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] oder in anderen Mitgliedstaaten des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] unter Anwendung einer Proratisierungsregel gewährt wurden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Vergünstigungen im Verhältnis zu den in den betreffenden Staaten erzielten Einkünften des Welteinkommens oder des gesamten beruflichen Einkommens gewährt werden. Eine solche Proratisierungsregel ist in den mit Frankreich (nur hinsichtlich bestimmter beruflicher Einkünfte) und den Niederlanden geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen.“
Französisches Recht
9 Art. 156 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in seiner dem vorlegenden Gericht zufolge auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Allgemeines Steuergesetzbuch) bestimmt:
„Die Einkommensteuer wird nach dem Gesamtbetrag des jährlichen Nettoeinkommens festgesetzt, das jedem steuerlichen Haushalt zur Verfügung steht. Das Nettoeinkommen wird unter Berücksichtigung der Vermögenswerte und des Kapitalvermögens der in Art. 6 Abs. 1 und 3 genannten Mitglieder des steuerlichen Haushalts, der Berufe, die sie ausüben, ihrer Gehälter, Löhne, Renten und Leibrenten sowie der Gewinne aus allen gewinnbringenden Tätigkeiten berechnet, jedoch unter Abzug:
…
II. der nachstehend genannten Aufwendungen, soweit diese bei der Bewertung der Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten nicht berücksichtigt werden:
…
2° Unterhaltszahlungen, die den in den Art. 205 bis 211, 367 und 767 des Code civil (Zivilgesetzbuch) festgelegten Voraussetzungen entsprechen, mit Ausnahme der Zahlungen an Verwandte in aufsteigender Linie, die unter Anwendung von Art. 199sexdecies Abs. 1 und 2 geleistet werden; …“
10 Art. 164 A des Allgemeinen Steuergesetzbuchs lautet:
„Einkünfte aus französischer Quelle von Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Frankreich haben, werden nach den Vorschriften ermittelt, die für gleichartige Einkünfte von Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich gelten. Jedoch kann keine der nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs abzugsfähigen Aufwendungen vom Gesamteinkommen abgezogen werden.“
11 Art. 197 A des Allgemeinen Steuergesetzbuchs sieht vor:
„Die Vorschriften von Art. 197 Abs. I Nrn. 1 und 2 gelten für die Berechnung der Einkommensteuer von Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Frankreich haben und:
a. Einkünfte aus französischer Quelle erzielen; in diesem Fall darf die Steuer nicht unter dem Betrag liegen, der unter Anwendung eines Steuersatzes von 20 % auf den Teil des Nettoeinkommens berechnet wird, der die Obergrenze der zweiten Stufe des Einkommensteuertarifs nicht überschreitet, und unter Anwendung eines Steuersatzes von 30 % auf den Teil berechnet wird, der diese Grenze überschreitet; …
b. Abweichend von Art. 164 A werden bei der Berechnung des Satzes der französischen Steuer auf das gesamte Welteinkommen nach Buchst. a des vorliegenden Artikels Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 156 Abs. II Nr. 2 gemäß denselben Bedingungen und Beschränkungen zum Abzug zugelassen, wenn sie beim Empfänger in Frankreich steuerbar sind und wenn sich nicht wegen ihrer Berücksichtigung die Steuerschuld des Steuerpflichtigen in dessen Wohnsitzstaat verringert.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
12 BX ist in Belgien steuerlich ansässig und bezieht dort Vergütungen als Leiter eines Unternehmens. Außerdem übt er in Luxemburg und Frankreich berufliche Tätigkeiten aus, aus denen er in diesen Ländern Einkünfte bezieht. Die Einkünfte aus französischer Quelle bestehen aus einem Beamtengehalt, da BX in diesem Land als Hochschullehrer an Universitäten tätig ist.
13 Nach dem belgisch-französischen Steuerabkommen werden diese Einkünfte aus französischer Quelle in Frankreich besteuert und in Belgien von der Einkommensteuer befreit; dort werden sie jedoch zunächst im Zuge der Anwendung eines nach Stufen gestaffelten Steuersatzes bei der Festsetzung der Steuer berücksichtigt, die anschließend um den Teil der Steuer vermindert wird, der nach der Berechnung auf den befreiten Teil der Einkünfte entfällt.
14 BX leistet seiner Tochter und seiner früheren Ehefrau, die beide in Belgien wohnen, Unterhaltszahlungen, die im französischen Recht als „pensions alimentaires“ bezeichnet werden. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 gab er Einkommensteuererklärungen in Belgien ab und gab darin seine gesamten Einkünfte sowie die geleisteten Unterhaltszahlungen an.
15 Bei der Festsetzung der von BX geschuldeten Steuer für jedes dieser beiden Steuerjahre gewährte die belgische Steuerverwaltung ihm den Abzug der geleisteten Unterhaltszahlungen nur im Verhältnis zu seinen Einkünften aus belgischer Quelle.
16 Da seine ursprünglichen Einsprüche weder zu einem Wegfall noch zu einer Senkung des für die Steuerjahre 2020 und 2021 festgesetzten Einkommensteuerbetrags geführt hatten, erhob BX Klage beim Tribunal de première instance du Luxembourg (Gericht Erster Instanz von Luxemburg), dem vorlegenden Gericht, und machte geltend, dass die Regel der verhältnismäßigen Aufteilung der abzugsfähigen Unterhaltszahlungen zwischen den Einkünften aus belgischer Quelle und den von der Einkommensteuer befreiten Einkünften aus ausländischer Quelle gegen Art. 45 AEUV verstoße.
17 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hätte die französische Steuerverwaltung BX den Abzug eines Teils der Unterhaltszahlungen gestatten müssen, die er seiner Tochter und seiner früheren Ehefrau leiste. In der Praxis verweigere dieser Mitgliedstaat jedoch einen solchen Abzug, wenn die Empfänger der Unterhaltszahlungen wie im vorliegenden Fall nicht dem französischen Steuersystem unterlägen. In diesem Zusammenhang äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der belgischen Steuervorschriften mit Art. 45 AEUV. Diese Vorschriften führten dazu, dass ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus französischer Quelle beziehe, die nach dem belgisch-französischen Steuerabkommen von der Einkommensteuer befreit seien, einen Teil der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen nicht von seinen steuerbaren Einkünften in Belgien abziehen könne, ohne dass dieser Teil in Frankreich aufgrund seiner familiären Situation in Bezug auf die in diesem Mitgliedstaat steuerbaren Einkünfte anteilsmäßig berücksichtigt würde. Der Grund hierfür liege in einer fehlerhaften Anwendung dieses Abkommens durch die französische Steuerverwaltung.
18 In Bezug auf die von BX aus luxemburgischer Quelle erzielten Einkünfte führt das vorlegende Gericht aus, dass dieser auch in Luxemburg keine an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften Steuervergünstigungen erhalten habe, sieht sich jedoch in der Lage, die geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, ohne den Gerichtshof um eine Auslegung von Art. 45 AEUV ersuchen zu müssen.
19 Unter diesen Umständen hat das Tribunal de première instance du Luxembourg (Gericht Erster Instanz von Luxemburg) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat (das Königreich Belgien) bei der Berechnung der Steuer für eine natürliche gebietsansässige Person den Umstand berücksichtigen muss, dass trotz eines in einem Abkommen enthaltenen Diskriminierungsverbots – wie es in Art. 25 Abs. 2 des belgisch-französischen Steuerabkommens vorgesehen ist, wonach Gebietsfremden persönliche Steuerabzüge sowie Steuervergünstigungen und ‑ermäßigungen aufgrund ihres Familienstands oder ihrer familiären Verpflichtungen anteilsmäßig zu gewähren sind – diese in Belgien ansässige Person wegen besonderer Bedingungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats (Französische Republik) – hier Art. 197 A des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs, wonach bei der Berechnung der französischen Steuer Unterhaltszahlungen, die diese in diesem Beschäftigungsstaat gebietsfremde Person geleistet hat, bei der Festsetzung der französischen Steuer nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn sie beim Empfänger in Frankreich steuerbar sind und wenn sich nicht wegen ihrer Berücksichtigung die Steuerschuld des Steuerpflichtigen in dessen Wohnsitzstaat verringert – weder im Beschäftigungsstaat (Französische Republik) noch im Wohnsitzstaat (Königreich Belgien) in den Genuss einer steuerlichen Berücksichtigung ihrer Unterhaltszahlungen proportional zu den jeweils steuerbaren Einkünften kommt, obwohl dieser Wohnsitzstaat in der Lage ist, die Steuer zu berechnen, indem er die abzugsfähigen Unterhaltszahlungen auf die inländischen Einkünfte anrechnet, nachdem er den Teil der durch Abkommen von der Steuer befreiten Vergütungen herausgerechnet hat, um den Abzug nicht dadurch zu schmälern, dass er die Unterhaltszahlungen auf Einkünfte anrechnet, die durch Abkommen unter Progressionsvorbehalt von der Steuer befreit sind und bei denen im Beschäftigungsstaat eine proportionale Anrechnung dieser Unterhaltszahlungen tatsächlich nicht erfolgt ist?
Zur Vorlagefrage
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit der Frage
20 In ihren schriftlichen Erklärungen macht die französische Regierung die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens erstens aus dem Grund geltend, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersuche, sich zu den Folgen eines möglichen Verstoßes gegen eine Bestimmung eines Steuerabkommens durch einen der Vertragsstaaten zu äußern, was nicht in dessen Zuständigkeit falle. Zweitens habe das vorlegende Gericht den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht hinreichend dargelegt. Drittens sei die Vorlagefrage im Wesentlichen hypothetisch. Art. 25 des belgisch-französischen Abkommens sei aufgrund von dessen Abs. 2 nicht anwendbar, der das in diesem Artikel aufgestellte Diskriminierungsverbot im Hinblick auf nicht gebietsansässige natürliche Personen auf Arbeitnehmer beschränke, die im anderen Vertragsstaat eine Arbeit als Lohn- oder Gehaltsempfänger ausübten. BX sei in Frankreich jedoch kein Lohn- oder Gehaltsempfänger, da sein Arbeitsverhältnis öffentlich-rechtlicher und nicht vertraglicher Natur sei.
21 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass ein Ersuchen, wenn es die in Art. 267 Abs. 1 AEUV festgelegten Grenzen dessen überschreitet, was Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein kann, nicht als unzulässig, sondern wegen Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, A.En. Slovensko, C‑201/24, nicht veröffentlicht, EU:C:2025:288, Rn. 35 bis 39).
22 In Anwendung dieser Grenzen ist der Gerichtshof nicht dafür zuständig, darüber zu befinden, ob ein Mitgliedstaat gegebenenfalls gegen die Bestimmungen eines mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommens zur Beseitigung oder Abmilderung der nachteiligen Wirkungen, die sich aus dem Nebeneinander nationaler Steuersysteme ergeben, verstoßen hat (Urteil vom 16. Juli 2009, Damseaux, C‑128/08, EU:C:2009:471, Rn. 22). Er ist auch nicht dafür zuständig, das Verhältnis zwischen einer nationalen Maßnahme und den Bestimmungen eines zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossenen Abkommens zu prüfen, da diese Frage nicht die Auslegung des Unionsrechts betrifft (Urteil vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C‑602/17, EU:C:2018:856, Rn. 17).
23 Gleichwohl ist der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV dafür zuständig, im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht in seinem Ersuchen beschriebene Sach- und Rechtslage im Wege der Vorabentscheidung über eine Bestimmung des Unionsrechts zu entscheiden.
24 Wenn also ein vorlegendes Gericht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Bestandteil des einschlägigen rechtlichen Rahmens nennt, hat der Gerichtshof dieses Abkommen und seine Auslegung durch das nationale Gericht zu berücksichtigen, um diesem eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die ihm dienlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C‑602/17, EU:C:2018:856, Rn. 18).
25 Somit ist, obwohl im vorliegenden Fall die einzige Vorlagefrage auf einer Prämisse beruht, die im Zusammenhang mit der Auslegung des belgisch-französischen Steuerabkommens durch das vorlegende Gericht steht, nicht die Unzuständigkeit des Gerichtshofs festzustellen, da die Frage die Auslegung von Art. 45 AEUV und nicht die Auslegung des Abkommens betrifft. Jedoch wird die Beantwortung der Frage durch den Gerichtshof unter dem Vorbehalt stehen, dass die Prämisse zutrifft, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
26 Was als Zweites die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens betrifft, spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑753/22, EU:C:2024:524, Rn. 44).
27 Was den letztgenannten Fall im Besonderen betrifft, macht nach ständiger Rechtsprechung, die in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Ausdruck gefunden hat, die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es insbesondere erforderlich, dass dieses zum einen den maßgeblichen Sachverhalt oder zumindest die tatsächlichen Umstände darstellt, auf denen die Fragen beruhen, und zum anderen den rechtlichen Rahmen darlegt, in dem sich seine Fragen stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Oktober 2025, Attal et Associés, C‑321/24, EU:C:2025:836, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits hinreichend detailliert dargelegt, damit der Gerichtshof die Vorlagefrage in einer Weise beantworten kann, die diesem Gericht dienlich ist. Wenngleich es außerdem zwar nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV dazu zu äußern, ob die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung des belgisch-französischen Steuerabkommens oder des französischen Rechts richtig ist, da im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts und des nationalen Rechts – dem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossene Abkommen gleichzustellen sind – in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten weder offensichtlich hervor, dass die Vorlagefrage keinen Bezug zur Realität oder zum Gegenstand dieses Verfahrens aufwiese, noch, dass damit ein hypothetisches Problem aufgeworfen würde.
29 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen nicht für unzulässig zu erklären.
Zur Beantwortung der Vorlagefrage
30 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren Anwendung dazu führt, dass in einem ersten Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige einen Steuerabzug, mit dem ihrer persönlichen und familiären Situation Rechnung getragen werden soll, teilweise verlieren, wenn sie in einem zweiten Mitgliedstaat berufliche Einkünfte erzielen, die im Wohnsitzmitgliedstaat nach einem bilateralen Steuerabkommen von der Steuer befreit sind, während gebietsansässige Steuerpflichtige ohne Einkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat diesen Abzug in vollem Umfang geltend machen können und der teilweise Verlust des Abzugs nach dem bilateralen Steuerabkommen im zweiten Mitgliedstaat durch die entsprechende Möglichkeit, einen vergleichbaren Abzug im Verhältnis zu den in diesem Mitgliedstaat erzielten Einkünften zu erhalten, hätte ausgeglichen werden sollen.
31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 45 AEUV die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gewährleistet ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung umfasst diese Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
32 In Art. 45 Abs. 4 AEUV heißt es zwar, dass die Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung finden. Dabei bestehen die Einkünfte, die BX im Ausgangsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes bezieht, aus einem Beamtengehalt.
33 Diese Bestimmung kann jedoch nicht weiter reichen als der Zweck es erfordert, um dessentwillen sie erlassen wurde; dieser besteht darin, es den Mitgliedstaaten zu erlauben, den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu gewissen Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung zu beschränken, und nicht darin, ihnen zu gestatten, gegenüber Staatsangehörigen, die zu solchen Beschäftigungen zugelassen worden sind, diskriminierende Maßnahmen in Bezug auf Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 4).
34 Folglich ist Art. 45 Abs. 4 AEUV dahin auszulegen, dass er einem Arbeitnehmer die Anwendung der Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung nur in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung vorenthält.
35 Hingegen verwehrt es diese Bestimmung einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ausübt, nicht, sich im Rahmen eines Rechtsstreits in einer Steuerangelegenheit in Bezug auf die Besteuerung der durch diese Beschäftigung erzielten Einkünfte auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 45 AEUV zu berufen.
36 Allerdings steht es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts jedem Mitgliedstaat frei, sein System der Besteuerung von Einkünften unter Beachtung dieses Rechts zu gestalten, so dass die Verkehrsfreiheiten nicht dahin verstanden werden können, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2020, AURES Holdings, C‑405/18, EU:C:2020:127, Rn. 32, und vom 10. November 2022, VP CAPITAL, C‑414/21, EU:C:2022:871, Rn. 19).
37 Insbesondere stellen nach ständiger Rechtsprechung die Nachteile, die sich wie eine Doppelbesteuerung aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine nach dem AEU‑Vertrag verbotenen Beschränkungen dar, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (vgl. u. a. Urteil vom 25. Februar 2021, Société Générale, C‑403/19, EU:C:2021:136, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Eine Diskriminierung kann sich nur daraus ergeben, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile vom Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C‑279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, vom 18. Juni 2015, Kieback, C‑9/14, EU:C:2015:406, Rn. 21, und vom 9. Februar 2017, X, C‑283/15, EU:C:2017:102, Rn. 29).
39 Insoweit ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des Gegenstands und des Inhalts der fraglichen Bestimmungen sowie des damit verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C‑641/17, EU:C:2019:960, Rn. 65, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C‑156/17, EU:C:2020:51, Rn. 76).
40 Wenn also nationale Regelungen vorsehen, dass bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage Abzüge vom Gesamteinkommen vorgenommen werden können, um der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, ist davon auszugehen, dass sich gebietsansässige und nicht gebietsansässige Steuerpflichtige in der Regel nicht in vergleichbaren Situationen befinden, da das von nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Hoheitsgebiet eines Staates erzielte Einkommen, bei dem es sich grundsätzlich um das einzige Einkommen handelt, das dort besteuert wird, meist insofern nur einen Teil der Gesamteinkünfte dieser Steuerpflichtigen darstellt, als der Mittelpunkt ihrer persönlichen und familiären Interessen grundsätzlich nicht in diesem Staat liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C‑279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 und 32).
41 Wendet ein Mitgliedstaat hingegen den Grundsatz an, dass sämtliche Einkünfte der Steuerpflichtigen, einschließlich derjenigen aus ausländischer Quelle, am Wohnort besteuert werden, ist davon auszugehen, dass sich gebietsansässige Steuerpflichtige, die solche Einkünfte aus ausländischer Quelle beziehen, weil sie von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, und gebietsansässige Steuerpflichtige ohne solche Einkünfte in vergleichbaren Situationen befinden.
42 In Anbetracht dieser Vergleichbarkeit der Situationen verschiedener Gruppen gebietsansässiger Steuerpflichtiger für den Fall, dass der Wohnsitzmitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis im Hinblick auf die Gesamteinkünfte solcher Steuerpflichtiger ausübt, ist es grundsätzlich Sache dieses Mitgliedstaats, den verschiedenen Gruppen gebietsansässiger Steuerpflichtiger sämtliche an ihre persönliche und familiäre Situation geknüpften Steuervergünstigungen zu gewähren, und zwar auch dann, wenn sie Einkünfte aus ausländischer Quelle beziehen, da dieser Mitgliedstaat im Übrigen, von Ausnahmen abgesehen, die persönliche Steuerkraft dieser Steuerpflichtigen, die sich aus ihren Gesamteinkünften und ihrer persönlichen und familiären Situation ergibt, am besten beurteilen kann, weil sie dort grundsätzlich den Mittelpunkt ihrer persönlichen und familiären Interessen sowie ihrer Vermögensinteressen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C‑279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, sowie vom 12. Dezember 2013, Imfeld und Garcet, C‑303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43).
43 Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf Unionsebene freisteht, die Wechselbeziehung zwischen der Berücksichtigung der Gesamteinkünfte der Gebietsansässigen sowie ihrer persönlichen und familiären Gesamtsituation durch den Wohnsitzmitgliedstaat im Wege bilateraler oder multilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu ändern. Ein Wohnsitzmitgliedstaat, der den Grundsatz der Besteuerung sämtlicher Einkünfte der Steuerpflichtigen am Wohnort anwendet, kann somit im Vertragsweg von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung zumindest teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden werden, wenn er die Einkünfte aus dem Mitgliedstaat, mit dem er ein solches Abkommen geschlossen hat, ausnahmsweise – insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass Abkommen dieser Art den Rechtsvorschriften, in denen dieser Grundsatz vorgesehen ist, vorgehen – von der Besteuerung ausnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C‑385/00, EU:C:2002:750, Rn. 99, und vom 15. Juli 2021, État belge [Verlust von Steuervergünstigungen im Wohnsitzmitgliedstaat], C‑241/20, EU:C:2021:605, Rn. 44).
44 Jedoch kann der Wohnsitzmitgliedstaat in einer solchen Situation nur dann von der Erfüllung der Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation solcher gebietsansässiger Steuerpflichtiger absehen, die ihre wirtschaftliche Betätigung zumindest teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, wenn ihre persönliche und familiäre Situation in Anbetracht aller gewährten Steuervorteile, die an diese Situation geknüpft sind, vollständig berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C‑385/00, EU:C:2002:750, Rn. 100 und 101, sowie vom 15. Juli 2021, État belge [Verlust von Steuervergünstigungen im Wohnsitzmitgliedstaat], C‑241/20, EU:C:2021:605, Rn. 45 und 46).
45 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob davon auszugehen ist, dass ein Wohnsitzmitgliedstaat schon deshalb von dieser Verpflichtung entbunden ist, weil ein bilaterales Steuerabkommen besteht, in dem sich dieser Mitgliedstaat und der Beschäftigungsmitgliedstaat die Besteuerung der Gesamteinkünfte eines Steuerpflichtigen untereinander aufgeteilt haben und die Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation entsprechend dem Verhältnis dieser Aufteilung übernommen haben, wenngleich dieses Abkommen vom zweiten Mitgliedstaat nicht in einer Weise angewandt wird, die in der Praxis dazu führen würde, dass die Gesamtheit dieser Situation in dem einen oder dem anderen dieser beiden Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigt wird.
46 Insoweit beruht die oben in Rn. 44 angeführte Rechtsprechung auf der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungsbefugnis in einer Weise auszuüben, die gegenüber Unionsbürgern, die von ihrem in Art. 45 Abs. 1 und 2 AEUV garantierten Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, nicht diskriminierend ist.
47 Wenn der Wohnsitzmitgliedstaat ein bilaterales Steuerabkommen schließt, in dem sich dieser Mitgliedstaat und der Beschäftigungsmitgliedstaat die Besteuerung der Gesamteinkünfte der Steuerpflichtigen, die von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, untereinander aufteilen und die Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiären Situation entsprechend dem Verhältnis dieser Aufteilung übernehmen, ist nur dann davon auszugehen, dass der Wohnsitzmitgliedstaat seine Befugnisse in nicht diskriminierender Weise ausgeübt hat, wenn die betreffenden Steuerpflichtigen infolge der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens in jedem dieser Mitgliedstaaten sicher sein können, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation in gleicher Weise wie bei Steuerpflichtigen ohne Einkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat im Ganzen gebührend berücksichtigt wird.
48 Das Diskriminierungsverbot, wie es u. a. in Art. 45 Abs. 1 und 2 AEUV zum Ausdruck kommt, hat die Beseitigung aller Maßnahmen zum Ziel, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer strenger behandeln oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1984, Haug-Adrion, 251/83, EU:C:1984:397, Rn. 14).
49 Folglich ist, wenn sich ein Wohnsitzmitgliedstaat mit anderen Mitgliedstaaten darauf verständigt, ihnen die Verantwortung für die Erfüllung eines Teils der Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet zu übertragen, nur dann davon auszugehen, dass der Wohnsitzmitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis gegenüber Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, in nicht diskriminierender Weise ausgeübt hat, wenn diese Befugnisausübung nicht zur Folge hat, dass diese Unionsbürger gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die nicht von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, rechtlich oder tatsächlich benachteiligt werden.
50 Wenn hingegen ein Wohnsitzmitgliedstaat ein solches bilaterales Steuerabkommen mit einem Beschäftigungsstaat schließt, aber von den Gerichten des Wohnsitzstaats ordnungsgemäß festgestellt wird, dass aufgrund der Art und Weise, wie dieses Abkommen im Beschäftigungsstaat angewandt wird, der teilweise Verlust des Steuerabzugs, der im Wohnsitzstaat ansässigen Steuerpflichtigen aufgrund ihrer persönlichen und familiären Situation zusteht, nicht durch die entsprechende Möglichkeit ausgeglichen wird, im Beschäftigungsstaat einen vergleichbaren Abzug im Verhältnis zu den in diesem Mitgliedstaat erzielten Einkünften zu erhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wohnsitzmitgliedstaat von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der gebietsansässigen Steuerpflichtigen entbunden ist.
51 Folglich ist, soweit das vom Beschäftigungsstaat und dem Wohnsitzstaat geschlossene Steuerabkommen im Beschäftigungsstaat in einer Weise angewandt wird, die gebietsansässige Steuerpflichtige im Wohnsitzmitgliedstaat gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die nicht von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, benachteiligt, davon auszugehen, dass die Regelung des Wohnsitzmitgliedstaats eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, da sie diesen Steuerpflichtigen in einer solchen Situation kein Recht darauf einräumt, dass ihre persönlichen und familiären Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden.
52 Eine solche Beschränkung kann nur zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C‑174/18, EU:C:2019:205, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) oder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C‑48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23).
53 Im vorliegenden Fall haben jedoch weder das vorlegende Gericht noch die belgische Regierung zwingende Gründe des Allgemeininteresses angeführt, die sich – wie etwa die Notwendigkeit, die Kohärenz des belgischen Steuersystems zu gewährleisten – für eine solche Rechtfertigung eignen würden. Außerdem beruht die oben in Rn. 51 getroffene Feststellung einer Beschränkung gerade auf einer Analyse der Vergleichbarkeit der Situation eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen, der von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat und auf den der Wohnsitzmitgliedstaat ein Steuerabkommen wie das vom vorlegenden Gericht beschriebene anwendet, auf der einen Seite und grundsätzlich der Situation eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen, der nicht von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, auf der anderen Seite.
54 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren Anwendung dazu führt, dass in einem ersten Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige einen Steuerabzug, mit dem ihrer persönlichen und familiären Situation Rechnung getragen werden soll, teilweise verlieren, wenn sie in einem zweiten Mitgliedstaat berufliche Einkünfte erzielen, die im Wohnsitzmitgliedstaat nach einem bilateralen Steuerabkommen von der Steuer befreit sind, während gebietsansässige Steuerpflichtige ohne Einkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat diesen Abzug in vollem Umfang geltend machen können und der teilweise Verlust des Abzugs nach dem bilateralen Steuerabkommen im zweiten Mitgliedstaat durch die entsprechende Möglichkeit, einen vergleichbaren Abzug im Verhältnis zu den in diesem Mitgliedstaat erzielten Einkünften zu erhalten, hätte ausgeglichen werden sollen, dies aber aufgrund der Art und Weise, in der das Abkommen im zweiten Mitgliedstaat angewandt wird, nicht erfolgt ist; dies gilt, sofern kein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, der einen solchen Verlust rechtfertigen könnte.
Kosten
55 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 45 AEUV
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren Anwendung dazu führt, dass in einem ersten Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige einen Steuerabzug, mit dem ihrer persönlichen und familiären Situation Rechnung getragen werden soll, teilweise verlieren, wenn sie in einem zweiten Mitgliedstaat berufliche Einkünfte erzielen, die im Wohnsitzmitgliedstaat nach einem bilateralen Steuerabkommen von der Steuer befreit sind, während gebietsansässige Steuerpflichtige ohne Einkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat diesen Abzug in vollem Umfang geltend machen können und der teilweise Verlust des Abzugs nach dem bilateralen Steuerabkommen im zweiten Mitgliedstaat durch die entsprechende Möglichkeit, einen vergleichbaren Abzug im Verhältnis zu den in diesem Mitgliedstaat erzielten Einkünften zu erhalten, hätte ausgeglichen werden sollen, dies aber aufgrund der Art und Weise, in der das Abkommen im zweiten Mitgliedstaat angewandt wird, nicht erfolgt ist; dies gilt, sofern kein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, der einen solchen Verlust rechtfertigen könnte.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.