Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.2026 – C-190/26
ECLI:EU:C:2026:190
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
12. März 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 176 Abs. 2 – Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug – Erwerb von Eintrittskarten für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit Freizeitcharakter – Inkrafttreten des Rechts auf Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Stillhalteklausel “
In der Rechtssache C‑515/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 22. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 2024, in dem Verfahren
Randstad España SLU
gegen
Administración General del Estado
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin (Berichterstatter) sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Randstad España SLU, vertreten durch C. Durán Haeussler, J. M. Martínez Gimeno und A. Villegas Viñeta, Abogados,
– der spanischen Regierung, vertreten durch P. Pérez Zapico als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Calvo Langdon, M. Herold und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Oktober 2025
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 168 Buchst. a und Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Randstad España SLU und der Administración General del Estado (Allgemeine staatliche Verwaltung, Spanien) (im Folgenden: Finanzverwaltung) über eine Mehrwertsteuernacherhebung, mit der die Finanzverwaltung Randstad España das Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Eintrittskarten für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit Freizeitcharakter versagte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge
3 Art. 395 über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) bestimmt:
„Sofern in der Liste des Anhangs XXXVI oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen.“
Sechste Richtlinie 77/388/EWG
4 Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) sah vor:
„Der Rat [der Europäischen Gemeinschaften] legt auf Vorschlag der Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.“
5 Die Sechste Richtlinie wurde durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Mehrwertsteuerrichtlinie aufgehoben und ersetzt.
Mehrwertsteuerrichtlinie
6 Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden“.
7 Art. 176 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„Der Rat [der Europäischen Union] legt auf Vorschlag der [Europäischen] Kommission einstimmig fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. In jedem Fall werden diejenigen Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die am 1. Januar 1979 beziehungsweise im Falle der nach diesem Datum der [Europäischen] Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten am Tag ihres Beitritts in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren.“
8 Zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils hat der Rat keine Liste von Ausgaben erstellt, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen.
Spanisches Recht
Gesetz 30/1985
9 Art. 33 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 der Ley 30/1985 del Impuesto sobre el Valor Añadido (Gesetz 30/1985 über die Mehrwertsteuer) vom 2. August 1985 (BOE Nr. 190 vom 9. August 1985, S. 25214) sah vor:
„1. Nicht abzugsfähig sind:
…
3. Die Vorsteuer auf den Kauf oder die Einfuhr von Speisen oder Getränken oder Hotel‑, Restaurant- oder Veranstaltungsdienstleistungen, es sei denn, sie sind dazu bestimmt, von Arbeitnehmern oder Dritten gegen Entgelt genutzt oder verbraucht zu werden.
…
5. Die Vorsteuer auf den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die für Zuwendungen an Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte bestimmt sind.“
10 Das Gesetz 30/1985 trat am 1. Januar 1986 in Kraft und wurde am 28. Dezember 1992 durch die Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido (Gesetz 37/1992 über die Mehrwertsteuer) aufgehoben (BOE Nr. 312 vom 29. Dezember 1992, S. 44247).
Gesetz 37/1992
11 Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes 37/1992 in seiner für den vorliegenden Fall einschlägigen Fassung bestimmt:
„1. Zu keinem Teil abzugsfähig ist die Vorsteuer auf den Erwerb, auch für den Eigenverbrauch, die Einfuhr, die Vermietung, die Verarbeitung, die Reparatur, die Wartung oder die Nutzung der nachstehend aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen und der dazugehörigen oder sie ergänzenden Gegenstände und Dienstleistungen:
…
4. Veranstaltungen und Dienstleistungen mit Unterhaltungscharakter.
5. Gegenstände oder Dienstleistungen, die für Zuwendungen an Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte bestimmt sind.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
12 In den Jahren 2009 bis 2011 erwarb Randstad España Eintrittskarten für Fußballspiele von Real Madrid C. F. und des F. C. Barcelona, Einladungen in den Paddock Club des Formel‑1-Grand‑Prix von Spanien und Einladungen zu Ausflügen an Bord des Schiffes Clipper Stad Amsterdam. Sie zog die Vorsteuer auf den Kauf dieser Eintrittskarten ab, die als unentgeltliche Zuwendungen an Kunden gedacht waren.
13 Infolge einer von der Dependencia de Control Tributario y Aduanero de la Delegación Central de Grandes Contribuyentes de la Agencia Tributaria (Steuer‑ und Zollprüfungsstelle der Zentralen Steuerbehörde für große Steuerzahler der Finanzverwaltung, Spanien) durchgeführten Überprüfung und Untersuchung stellte die Finanzverwaltung Festsetzungsbescheide aus, mit denen sie Randstad España das Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Eintrittskarten für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit Freizeitcharakter für die Jahre 2009 bis 2011 versagte und gemäß Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes 37/1992 die Berichtigung des entsprechenden Mehrwertsteuerbetrags anordnete.
14 Gegen diese Festsetzungsbescheide legte Randstad España Einspruch ein, der am 22. November 2017 vom Tribunal Económico-Administrativo Central (Zentrales Verwaltungskontrollorgan, Spanien) zurückgewiesen wurde. Sie focht diese zurückweisende Entscheidung bei der Kammer für Verwaltungsstreitigkeiten der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) an.
15 Der Nationale Gerichtshof bestätigte mit Urteil vom 17. Januar 2022 die zurückweisende Entscheidung, soweit sie auf die Nacherhebung der Steuer für den Erwerb von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen und Dienstleistungen mit Freizeitcharakter abzielte. Er stützte sich auf die Anwendung der Stillhalteklausel, die sich auf nationaler Ebene zunächst aus der Umsetzung von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie und danach von Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebe.
16 Randstad España legte gegen dieses Urteil beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein.
17 Randstad España macht geltend, dass die steuerpflichtige Person nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer berechtigt sein müsse, die Vorsteuer in Bezug auf Käufe im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit abzuziehen. Dies erfasse den Erwerb von Eintrittskarten zur Teilnahme an Sport‑ oder Freizeitveranstaltungen, die ihren Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Eine Stillhalteklausel erlaube es, eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats aufrechtzuerhalten, die zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Europäischen Union in Kraft gewesen sei, und die den Vorsteuerabzug beschränke. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht der Fall. Die spanischen Rechtsvorschriften, die den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für solche Käufe vorsähen, seien nämlich vor dem Beitritt des Königsreichs Spanien zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht in Kraft gewesen.
18 Nach Ansicht der spanischen Regierung seien diese Rechtsvorschriften am Tag des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft in Kraft getreten, aber am 2. August 1985, bereits vor diesem Beitritt, erlassen worden und könnten auf Grundlage der Stillhalteklausel aufrechterhalten werden.
19 Das vorlegende Gericht weist seinerseits darauf hin, dass die in Art. 176 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Vorsteuerabzug, insbesondere was die Einschränkungen dieses Rechts betreffe, vom Gerichtshof bereits u. a. in den Urteilen vom 30. September 2010, Oasis East (C‑395/09, EU:C:2010:570), und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1 (C‑124/12, EU:C:2013:488), ausgelegt worden sei. Aus diesen Urteilen ergebe sich, dass Beschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht nur vorgesehen sein müssen, sondern auch vor dem Beitritt zur Union in Kraft und tatsächlich anwendbar sein müssen. Allerdings sei der Kontext, in den sich das spanische Mehrwertsteuerrecht einfüge, ein besonderer. In Wirklichkeit habe es vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft in diesem Mitgliedstaat keine Mehrwertsteuer gegeben. Somit sei keine der damals bestehenden Steuern, insbesondere die allgemeine Umsatzsteuer und die Luxussteuer, mit dem Mehrwertsteuersystem vergleichbar gewesen. Insbesondere habe keine dieser Steuern einen Vorsteuerabzug vorgesehen.
20 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist eine Vorschrift wie Art. 96 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes 37/1992, wonach die Mehrwertsteuerbeträge, die aufgrund des Erwerbs von Gegenständen und Dienstleistungen wie Sportveranstaltungen sowie von Gegenständen und Dienstleistungen, deren Zweck eine Zuwendung an Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte ist, entrichtet werden, zu keinem Anteil vorsteuerabzugsfähig sind, selbst wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass diese Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit stehen, dass sie zu einem streng unternehmerischen oder beruflichen Zweck getätigt wurden und dass er die Gegenstände und Dienstleistungen für der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze verwendet hat, und es sich nach einkommensteuerlichen Gesichtspunkten (Einkommensteuer natürlicher Personen bzw. Körperschaftsteuer) um absetzbare Ausgaben handelt, mit Art. 168 Buchst. a und Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar?
2. Ist eine Vorschrift wie Art. 96 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes 37/1992, die eine einschränkende Bedingung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug eingeführt hat und am Tag des Beitritts des Königreichs Spanien zur Europäischen Union in Kraft getreten ist, nämlich am 1. Januar 1986, ohne dass bis zu diesem Tag eine Vorschrift bestanden hätte, die diese Einschränkung vorsah, mit Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar?
Zu den Vorlagefragen
Zur zweiten Frage
21 Im vorliegenden Fall ist die Beantwortung der Vorlagefragen mit der Prüfung der zweiten Frage zu beginnen. Wie sich nämlich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, hat die Finanzverwaltung die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die sie Randstad España entgegenhält, ausschließlich auf die Stillhalteklausel gestützt.
22 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die am Tag des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Union in Kraft tritt und einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen wie Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen einführt, die für Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte bestimmt sind.
23 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Es kann für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C‑225/18, EU:C:2019:349, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Der Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind und eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C‑225/18, EU:C:2019:349, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Unter diese Ausnahmen fällt Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der im Wesentlichen inhaltsgleich mit Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie ist und dessen Erlass keine Auswirkung auf die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie hatte (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C‑225/18, EU:C:2019:349, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält, wie auch Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, der ihm vorausgegangen ist, eine Stillhalteklausel, die vorsieht, dass die der Union beitretenden Staaten die zum Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden innerstaatlichen Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten, bis der Rat die in Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen erlässt, was der Rat bis heute nicht getan hat (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C‑225/18, EU:C:2019:349, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Die den Mitgliedstaaten verbliebene Befugnis, gemäß Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie innerstaatliche Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug beizubehalten, ist nicht absolut. So hat die Stillhalteklausel nicht zum Ziel, einem neuen Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, seine nationalen Rechtsvorschriften, die die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitern, anlässlich seines Beitritts zur Union derart zu ändern, dass sich diese Vorschriften von den Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinie entfernen, was dem Geist dieser Klausel zuwiderliefe (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C‑225/18, EU:C:2019:349, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht in Bezug auf das Ausgangsverfahren hervor, dass es in Spanien vor dem Beitritt zur Gemeinschaft am 1. Januar 1986 keine Verbrauchsteuer mit einer ähnlichen Struktur wie die damals in der Gemeinschaft geltende Mehrwertsteuer gab. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sahen die Steuern, die von der Mehrwertsteuer ersetzt worden seien, insbesondere und hauptsächlich die allgemeine Steuer auf die Umsätze von Unternehmen und die Luxussteuer, keinen allgemeinen Abzugsmechanismus vor.
29 Das Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie in Spanien führte somit zur Einführung eines allgemeinen Systems des Vorsteuerabzugs.
30 Die Prüfung der Tragweite der in Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Stillhalteklausel lässt jedoch die Feststellung zu, dass sie einer Bestimmung nicht entgegensteht, die zur Beibehaltung eines in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Ausschlusses führt, der bereits vor dem Beitritt zur Union bestand, soweit seine Tragweite unverändert bleibt.
31 Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist aber zunächst festzuhalten, dass Art. 33 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 des Gesetzes 30/1985, dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 96 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes 37/1992 übernommen wurde, den Anwendungsbereich des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht entgegen der Ziele der in Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Stillhalteklausel offenbar nicht erweitert hat.
32 Somit ist festzustellen, dass das Inkrafttreten dieser nationalen Bestimmungen keine tatsächlichen Änderungen für die Wirtschaftsteilnehmer zur Folge hatte, die mangels eines vor diesem Inkrafttreten bestehenden Mehrwertsteuersystems im Übrigen nicht in der Lage waren, die auf die betreffenden Ausgaben entrichtete Vorsteuer abzuziehen.
33 Wie die Generalanwältin in Nr. 42 ihrer Schlussanträge ausführt, ist der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen mit dem Willen des Richtliniengebers vereinbar. Angesichts der mit solchen Ausgaben eng verbundenen privaten Konsumbefriedigung ergibt dieser Ausschluss nämlich mehrwertsteuerrechtlich Sinn.
34 Insoweit ergibt sich aus Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass es zwar dem Rat obliegt, die Ausgaben, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, zu bestimmen, aber „[i]n jedem Fall … diejenigen Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen [werden], die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen“.
35 Unter diesen Umständen könnte vielmehr die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Ausgaben wie Unterhaltungs- und Repräsentationsaufwendungen den Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinie zuwiderlaufen.
36 Außerdem ermöglicht es eine solche Auslegung, allen Mitgliedstaaten die praktische Wirksamkeit von Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie zugutekommen zu lassen, und zwar unabhängig von den indirekten Verbrauchsteuersystemen, die vor ihrem Beitritt zur Union in Kraft waren. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 4 und 46 bis 48 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, könnte sich eine gegenteilige Auslegung nachteilig auf die Mitgliedstaaten auswirken, die vor ihrem Beitritt zur Union in ihren Rechtsvorschriften nicht über eine der Mehrwertsteuer gleichwertige oder identische Besteuerung verfügten.
37 Die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften im Ausgangsverfahren konkretisieren die Natur oder die Art der Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hinreichend, um sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit nicht dazu dient, allgemeine Ausschlüsse von dieser Regelung vorzusehen (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C‑225/18, EU:C:2019:349, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die Kunden, Arbeitnehmern oder Dritten angeboten werden sollen, ist nämlich hinreichend bestimmt und nicht allgemeiner Natur.
39 Jedenfalls ist der vom vorlegenden Gericht in der Vorlagefrage erwähnte Umstand, dass der Betrag der fraglichen Ausgaben im Rahmen des Ertragsteuerrechts in Spanien steuerlich abzugsfähig ist, unerheblich. Wie Generalanwältin Kokott in Nr. 35 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, ist das Ertragsteuerrecht zum einen kein unionsrechtlich harmonisiertes Recht, so dass die Mitgliedstaaten insoweit frei sind, unterschiedliche Regelungen über Verbote, Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, beizubehalten oder einzuführen. Zum anderen verfolgen die Rechtsvorschriften über das Ertragsteuerrecht andere Ziele, nämlich in der Regel die Besteuerung der Einkünfte aus einer Tätigkeit oder von Gegenständen während das Mehrwertsteuerrecht Ausgaben im Zusammenhang mit einem Konsumgut besteuert.
40 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die am Tag des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Union in Kraft tritt und einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen wie Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen einführt, die für Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte bestimmt sind.
Zur ersten Frage
41 Angesichts der Antwort auf die zweite Frage erübrigt sich eine Beantwortung der ersten Frage.
Kosten
42 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die am Tag des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union in Kraft tritt und einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen wie Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen einführt, die für Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte bestimmt sind.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Spanisch.