Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.2026 – C-198/26
ECLI:EU:C:2026:198
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
12. März 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Art. 2 Abs. 2 – Anspruch einer Lehrerin mit Behinderung auf Versetzung in ein bestimmtes Gebiet – Art. 5 – Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung – Vorrang der Mobilität innerhalb eines Gebiets gegenüber der Mobilität zwischen verschiedenen Gebieten “
In der Rechtssache C‑597/24 [Zirvatta](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 10. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2024, in dem Verfahren
C. M.
gegen
Ministero dell’Istruzione e del Merito,
Beteiligte:
Ufficio Scolastico Regionale per la Lombardia,
Ambito Territoriale di Mantova,
Ufficio Scolastico Regionale per la Calabria,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter E. Regan und D. Gratsias,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von D. D’Alberti, Avvocato dello Stato, und M. T. Lubrano Lobianco, Procuratore dello Stato,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia und E. Schmidt als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i und Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen C. M., einer Lehrkraft mit Behinderung, und dem Ministero dell’Istruzione e del Merito (Ministerium für Bildung und Leistung, Italien) über den Antrag von C. M. auf Versetzung in eine andere Provinz als diejenige, in der sie ihre Tätigkeit ausübt.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
3 Art. 1 des am 13. Dezember 2006 in New York geschlossenen und mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ABl. 2010, L 23, S. 35, im Folgenden: VN-Übereinkommen) lautet:
„Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. “
4 In Art. 2 dieses Übereinkommens heißt es:
„Im Sinne dieses Übereinkommens
…
bedeutet ‚Diskriminierung aufgrund von Behinderung‘ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;
bedeutet ‚angemessene Vorkehrungen‘ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;
…“
5 Art. 5 dieses Übereinkommens sieht vor:
„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
…
(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.“
6 Art. 27 Abs. 1 Buchst. g des Übereinkommens bestimmt:
„Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem
…
g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen“.
Unionsrecht
7 Die Erwägungsgründe 16, 20 und 21 der Richtlinie 2000/78 lauten:
„(16) Maßnahmen, die darauf abstellen, den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen, spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Diskriminierungen wegen einer Behinderung.
…
(20) Es sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, d. h. wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen.
(21) Bei der Prüfung der Frage, ob diese Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen führen, sollten insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.“
8 Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2000/78 lautet:
„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“
9 Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, …
…
(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.“
10 Art. 3 („Geltungsbereich“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 Buchst. a und c vor:
„Im Rahmen der auf die [Europäische] Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf
a) die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;
…
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“.
11 Art. 5 („Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“) der Richtlinie 2000/78 bestimmt:
„Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird.“
12 Art. 7 („Positive und spezifische Maßnahmen“) dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden.
(2) Im Falle von Menschen mit Behinderung steht der Gleichbehandlungsgrundsatz weder dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen, noch steht er Maßnahmen entgegen, mit denen Bestimmungen oder Vorkehrungen eingeführt oder beibehalten werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung fördern.“
Italienisches Recht
Gesetz Nr. 104/1992
13 Art. 21 der Legge n. 104 Legge-quadro per l’assistenza, l’integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate (Gesetz Nr. 104 – Rahmengesetz über die Betreuung, die soziale Integration und die Rechte von Menschen mit Behinderungen) vom 5. Februar 1992 (GURI Nr. 39 vom 17. Februar 1992, supplemento ordinario Nr. 30, im Folgenden: Gesetz Nr. 104/1992) bestimmt:
„(1) Menschen mit Behinderungen mit einem Invaliditätsgrad von mehr als zwei Drittel oder mit in der ersten, der zweiten und der dritten Kategorie der Tabelle A im Anhang der [Legge n. 648 – Riordinamento delle disposizioni sulle pensioni di guerra (Gesetz Nr. 648 zur Neuordnung der Bestimmungen über die Kriegsrenten) vom 10. August 1950 (GURI Nr. 200 vom 1. September 1950)] aufgeführten Behinderungen, die bei öffentlichen Körperschaften als erfolgreiche Bewerber von Auswahlverfahren oder auf einer anderen Grundlage eingestellt werden, haben Anrecht auf vorrangige Auswahl unter den verfügbaren Stellen.
(2) Das Versetzungsgesuch der in Abs. 1 genannten Personen wird vorrangig behandelt.“
14 Art. 33 Abs. 6 dieses Gesetzes bestimmt:
„Volljährige Personen mit einer schweren Behinderung können alternativ die in den Abs. 2 und 3 aufgeführten Freistellungen wahrnehmen, haben Anrecht darauf, wo es möglich ist, den dem Wohnort nächstgelegenen Arbeitsort zu wählen, und dürfen ohne ihre Zustimmung nicht an einen anderen Ort versetzt werden.“
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297
15 Art. 465 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 297 – Approvazione del testo unico delle disposizioni legislative vigenti in materia di istruzione, relative alle scuole di ogni ordine e grado (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297 – Billigung des Einheitstexts der für das Unterrichtswesen und alle Schulformen und ‑stufen geltenden Rechtsvorschriften) vom 16. April 1994 (GURI Nr. 115 vom 19. Mai 1994, supplemento ordinario Nr. 79, im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297) bestimmt:
„Bis zur Durchführung von Art. 470 Abs. 1 haben Versetzungen innerhalb der Provinz Vorrang vor Versetzungen aus einer anderen Provinz.“
16 Art. 470 des Gesetzesvertretenden Dekrets lautet:
„(1) In spezifischen Vereinbarungen zwischen den Gewerkschaften und dem [Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca (Ministerium für Bildung, Universität und Forschung, Italien)] werden der Zeitplan und die Modalitäten festgelegt, um die berufliche Mobilität (Wechsel des Unterrichtsfachs oder der Bildungsstufe) und die territoriale Mobilität gleichzustellen und die Aufteilung zwischen den für die interprovinzielle Mobilität reservierten Stellen und den für die Verbeamtung reservierten Stellen aufzuheben, so dass letztere auf die nach Abschluss der Maßnahmen zur beruflichen und territorialen Mobilität im Lauf jedes Schuljahrs verbleibenden und verfügbaren Reststellen erfolgen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vereinbarungen legen auch die Rangfolge zwischen den verschiedenen Mobilitätsmaßnahmen, die Kriterien und Modalitäten für die Erstellung der entsprechenden Listen sowie die Kriterien für den Abschluss von Änderungen des Unterrichtsfachs und der Bildungsstufe im Rahmen der in Art. 479 genannten Zuweisungsvorgänge fest, wobei Änderungen zu Unterstützungsstellen vom Besitz des erforderlichen Fachabschlusses abhängig sind. Bei den in diesem Artikel vorgesehenen Änderungen der Bildungsstufe wird das Dienstalter nicht berücksichtigt.“
17 Art. 601 des Gesetzesvertretenden Dekrets sieht vor:
„(1) Die Art. 21 und 33 des [Gesetzes Nr. 104/1992] finden auf das im vorliegenden Einheitstext genannte Personal Anwendung.
(2) Die [vorgenannten] Vorschriften gewähren ein Vorrecht in Bezug auf die Verbeamtung, die Einstellung als nicht verbeamtetes Personal und die Mobilität.“
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 216
18 Art. 3 Abs. 3bis des Decreto legislativo n. 216 – Attuazione della direttiva 2000/78/CE per la parità di trattamento in materia di occupazione e di condizioni di lavoro e della direttiva n. 2014/54/UE relativa alle misure intese ad agevolare l’esercizio dei diritti conferiti ai lavoratori nel quadro della libera circolazione dei lavoratori (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 216 zur Durchführung der Richtlinie 2000/78/EG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen) vom 9. Juli 2003 (GURI Nr. 187 vom 13. August 2003) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:
„Um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, sind öffentliche und private Arbeitgeber verpflichtet, am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen zu treffen, wie sie im [VN-Übereinkommen] festgelegt sind, das durch die [Legge n. 18 – Ratifica ed esecuzione della Convenzione delle Nazioni Unite sui diritti delle persone con disabilità, con Protocollo opzionale, fatta a New York il 13 dicembre 2006 e istituzione dell'Osservatorio nazionale sulla condizione delle persone con disabilità (Gesetz Nr. 18 zur Ratifizierung und Umsetzung des am 13. Dezember 2006 in New York geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit dem dazugehörigen Fakultativprotokoll und zur Einrichtung der Nationalen Beobachtungsstelle für die Lage von Menschen mit Behinderungen) vom 3. März 2009 (GURI Nr. 61 vom 14. März 2009) ratifiziert wurde, um die völlige Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen mit anderen Arbeitnehmern zu gewährleisten. Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass dieser Absatz ohne neue oder höhere Belastungen für die öffentlichen Finanzen und unter Einsatz der im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften verfügbaren personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen umgesetzt wird.“
Nationaler Tarifvertrag für das Personal im Schulsektor für den Regelungszeitraum 2006–2009 und den Zeitraum 2006–2007
19 In Art. 10 Abs. 1 des Contratto collettivo nazionale di lavoro relativo al personale del Comparto scuola per il quadriennio normativo 2006–2009 e biennio economico 2006–2007 (Nationaler Tarifvertrag für das Personal im Schulsektor für den Regelungszeitraum 2006–2009 und den Zeitraum 2006–2007) vom 27. November 2007 heißt es:
„Die Kriterien und Modalitäten für die Durchführung der territorialen Mobilität des … in diesem Vertrag genannten Personals werden im Rahmen ergänzender nationaler Tarifvertragsverhandlungen geregelt…“
CCNI
20 Art. 6 Abs. 2 des Contratto Collettivo Nazionale Integrativo concernente la mobilità del personale docente, educativo ed A.T.A. per l’anno scolastico 2017/2018 (Ergänzender nationaler Tarifvertrag über die Mobilität des Lehr‑, Erziehungs‑, Verwaltungs‑, Technik‑ und Hilfspersonals für das Schuljahr 2017/2018) vom 11. April 2017 (im Folgenden: CCNI) bestimmt:
„Mobilität innerhalb der Provinz hat Vorrang vor Mobilität zwischen verschiedenen Provinzen …“
21 Art. 13 Abs. 1 CCNI sieht vor:
„1. Vorrangsystem
Die in diesem Artikel genannten Vorränge sind systematisch nach Kategorien geordnet und werden, in nachstehender Rangfolge, nur auf die territorialen Mobilitätsvorgänge, für die sie gelten, angewandt, mit Ausnahme von Abschnitt I, der auch für berufliche Mobilitätsvorgänge gilt …
I. Invalidität und schwerwiegende Gesundheitsprobleme
Bei Maßnahmen der territorialen und beruflichen Mobilität wird allen Lehrkräften, die sich, in der nachstehenden Rangfolge, in einer der folgenden Situationen befinden, absoluter Vorrang eingeräumt, unabhängig davon, welche die Ursprungsprovinz des Betroffenen ist:
1. blinde Lehrkräfte …
2. auf eine Hämodialyse angewiesenes Lehrpersonal …
Die Lehrkraft hat Vorrang gegenüber allen angegebenen schulischen Präferenzen und allen Präferenzen für die Verbeamtung in dem Gebiet.
…
III. Personal mit Behinderung und Personal, das besonderer und kontinuierlicher Fürsorge bedarf
Im Rahmen der Versetzungsverfahren wird Schulpersonal, das in eine der folgenden Kategorien fällt, in der nachstehenden Rangfolge Vorrang eingeräumt:
1. Menschen mit Behinderung im Sinne von Art. 21 des [Gesetzes Nr. 104/1992], auf den Art. 601 des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297] verweist, deren Invaliditätsgrad mehr als zwei Drittel beträgt oder die Behinderungen aufweisen, die in der ersten, der zweiten und der dritten Kategorie der Tabelle A im Anhang des [Gesetzes Nr. 648 zur Neuordnung der Bestimmungen über die Kriegsrenten] … aufgeführt sind;
…
Das in Abschnitt III Nr. 1 … genannte Personal kann sich auf diesen Vorrang innerhalb und für die Provinz, in der sich die Wohnsitzgemeinde befindet, berufen, sofern es eine oder mehrere schulische Einrichtungen in dieser Gemeinde als erste Präferenz angegeben hat oder für den Fall, dass es Präferenzen für Schulen in anderen Gemeinden oder anderen Gebieten oder Provinzen angeben möchte, sofern es das dieser Gemeinde oder dem Teil davon entsprechende Gebiet ausgewählt hat. …“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
22 C. M., eine Person mit Behinderungen, ist seit 2016 verbeamtete Lehrerin. Sie übt ihre Tätigkeit in Ostiglia aus, das in der Provinz Mantua (Italien) liegt.
23 Am 31. Oktober 2017 stellte die für Invalidität zuständige medizinische Kommission nach einer medizinischen Begutachtung fest, dass C. M. an einer Behinderung leidet, die eine dauerhafte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 70 % zur Folge hat.
24 Im Rahmen des vom Ministerium für Bildung, Universität und Forschung organisierten nationalen Mobilitätsprogramms für das Schuljahr 2018/2019 beantragte C. M. ihre Versetzung in die Provinz Catanzaro (Italien) und berief sich dabei auf die in Art. 21 des Gesetzes Nr. 104/1992 festgelegte Vorrangstellung von Menschen mit Behinderung, deren Invaliditätsgrad mehr als zwei Drittel beträgt.
25 Dieser Versetzungsantrag von C. M. wurde abgelehnt, da in dieser Provinz nicht genügend Stellen verfügbar waren und die freien Stellen im Rahmen interner Versetzungen innerhalb dieser Provinz besetzt worden waren.
26 C. M. erhob gegen die Ablehnung ihres Versetzungsantrags beim Tribunale di Mantova (Gericht Mantua, Italien) Klage, die auf die Feststellung ihres Rechts auf Versetzung in die Provinz Catanzaro gerichtet war. Diese Klage wurde abgewiesen.
27 Gegen das Urteil dieses Gerichts legte C. M. bei der Corte d’appello di Brescia (Berufungsgericht Brescia, Italien) Berufung ein, die von dieser mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass der in Art. 13 CCNI vorgesehene Vorrang für Menschen mit Behinderung bei Versetzungen nur im Rahmen von Mobilitätsverfahren innerhalb derselben Provinz gelte. Daher könnten Anträge auf Versetzung zwischen Provinzen erst nach Bearbeitung der Anträge auf Versetzung innerhalb einer Provinz geprüft werden. Nur blinde oder auf Hämodialyse angewiesene Lehrkräfte hätten „absoluten“ Vorrang bei allen Versetzungen, sowohl innerhalb derselben Provinz als auch zwischen Provinzen.
28 Gegen das Urteil der Corte d’appello di Brescia (Berufungsgericht Brescia) legte C. M. bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein.
29 Vor diesem Gericht macht C. M. geltend, dass die Regelung zur Mobilität des Personals öffentlicher Schulen, wonach Anträge auf Versetzung zwischen Provinzen erst nach Bearbeitung der Anträge auf Versetzung innerhalb einer Provinz geprüft werden können, ein Hindernis für die Wirksamkeit des Schutzes darstelle, den jede Person mit einer Behinderung, deren Invaliditätsgrad mehr als zwei Drittel beträgt, gemäß Art. 21 des Gesetzes Nr. 104/1992 genieße. Eine solche Person könne nur die verbleibenden Stellen in der gewünschten Provinz beanspruchen. Aufgrund dieser Abfolge der intraprovinzialen und interprovinzialen Phasen des Mobilitätsprozesses könnten bei der Prüfung der Anträge auf Versetzung zwischen Provinzen die ursprünglich zu besetzenden Stellen bereits auf der Grundlage der Anträge auf Versetzung innerhalb einer Provinz von Lehrkräften ohne Behinderung besetzt worden sein, wodurch der den Art. 21 unterfallenden Lehrkräften eingeräumte Vorrang seine Wirkung genommen werde. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist daher der Ansicht, dass ihr ebenso wie blinden oder auf Hämodialyse angewiesenen Lehrkräften aufgrund ihres Status als Mensch mit Behinderung, der ihr gemäß Art. 21 zuerkannt worden sei, absoluter Vorrang bei der Mobilität zukommen sollte.
30 Das Ministerium für Bildung und Leistung beantragt hingegen die Zurückweisung der Kassationsbeschwerde mit der Begründung, dass das Recht von C. M. auf Versetzung von der Verfügbarkeit zu besetzender Stellen in der gewünschten Provinz abhängig sei. Obwohl C. M. im vorliegenden Fall der Vorrang nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 104/1992 gewährt worden sei, habe ihrem Antrag auf Versetzung mangels freier Stellen in der gewünschten Provinz nicht entsprochen werden können.
31 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach diesem Art. 21 Abs. 2 Lehrkräfte mit Behinderungen, die einen Invaliditätsgrad von mehr als zwei Drittel aufweisen, im Bereich der Mobilität Vorrang hätten und dass diese Bestimmung Teil der für die territoriale Mobilität geltenden Regelung sei, deren Art. 465 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 CCNI vorsehe, dass Versetzungsanträge von Lehrkräften innerhalb derselben Provinz vorrangig vor Versetzungsanträgen zwischen Provinzen behandelt werden.
32 Dieser der Mobilität innerhalb einer Provinz eingeräumte Vorrang, der es dem vorlegenden Gericht zufolge ermögliche, die komplexen Mobilitätsvorgänge des Personals im gesamten Staatsgebiet bestmöglich zu bewältigen, damit der Schulbeginn unter guten Bedingungen stattfinden könne, könne die in Art. 21 des Gesetzes Nr. 104/1992 genannten Lehrkräfte gegenüber anderen Lehrkräften benachteiligen, da sich die Anzahl der im Schulwesen verfügbaren Stellen schrittweise verringere. Daher hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, den Gerichtshof darüber zu befragen, ob Art. 465 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 CCNI mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
33 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 5 („Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“) der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im italienischen CCNI entgegensteht, die in ihrem Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit ihrem Art. 13 Abs. 1 dem in Art. 601 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297 in Bezug genommenen Schulpersonal mit Behinderung im Sinne von Art. 21 des Gesetzes Nr. 104/92 einen Vorrang gemäß Art. 13 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 1 einräumt und dabei der Mobilität innerhalb der Provinz den Vorzug vor der Mobilität zwischen verschiedenen Provinzen gibt?
2. Ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 eine mögliche besondere Benachteiligung von Lehrkräften mit einer Behinderung, deren Invaliditätsgrad mehr als zwei Drittel beträgt, durch die oben genannten nationalen Vorschriften durch ein rechtmäßiges Ziel, nämlich die Durchführung hoch komplexer, sich auf das gesamte Staatsgebiet erstreckender Maßnahmen der territorialen Mobilität zu Beginn des Schuljahrs, sachlich gerechtfertigt, und sind die zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel angemessen und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des mit der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist? Oder stellt die genannte Regelung vielmehr eine Diskriminierung der genannten Lehrkräfte dar, die sich in einer faktischen Aushöhlung des in Mobilitätsverfahren geltenden Vorrangs niederschlägt, weil sich dieser nur auf die Mobilität innerhalb einer Provinz, nicht jedoch auf die Mobilität zwischen verschiedenen Provinzen erstreckt und daher nicht über den (für andere Kategorien von Menschen mit Behinderung vorgesehenen) absoluten Charakter verfügt?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
34 Die italienische Regierung macht geltend, der Gerichtshof sei für die Prüfung der vorgelegten Fragen nicht zuständig, da sie die Beurteilung der Vereinbarkeit von Bestimmungen eines Tarifvertrags, nämlich der Art. 6 und 13 CCNI, mit der Richtlinie 2000/78 und nicht die Vereinbarkeit von Bestimmungen eines Gesetzgebungsakts oder einer Verordnung mit dieser Richtlinie beträfen.
35 Art. 64 des Decreto legislativo no 165 – Norme generali sull’ordinamento del lavoro alle dipendenze delle amministrazioni pubbliche (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 165 mit allgemeinen Regeln für die Arbeitsorganisation in der öffentlichen Verwaltung) vom 30. März 2001 (GURI Nr. 106 vom 9. Mai 2001) sehe vor, dass Fragen nach der Wirksamkeit, der Gültigkeit oder der Auslegung eines Tarifvertrags der Agenzia per la rappresentanza negoziale pubbliche amministrazioni (ARAN) (Agentur für die Vertretung der öffentlichen Verwaltung in Verhandlungen, Italien) vorgelegt werden.
36 Selbst wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass sie den Art. 6 und 13 CCNI entgegensteht, wäre das vorlegende Gericht jedenfalls verpflichtet, Art. 465 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297 anzuwenden, wonach Anträge auf Versetzung innerhalb derselben Provinz vor Anträgen auf Versetzung aus einer anderen Provinz bearbeitet werden, so dass diese Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich sei.
37 Hierzu ist festzustellen, dass das in Art. 267 AEUV errichtete System der Zusammenarbeit auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Im Rahmen eines gemäß diesem Art. 267 eingeleiteten Verfahrens ist die Auslegung der nationalen Vorschriften Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs, und es kommt diesem nicht zu, sich zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu äußern. Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 18. November 2020, Syndicat CFTC, C‑463/19, EU:C:2020:932, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Zwar wird der Gerichtshof durch die Vorlagefragen, liest man sie im Zusammenhang mit der vom vorlegenden Gericht dargelegten Begründung, in formaler Hinsicht aufgefordert, sich zur Vereinbarkeit von innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu äußern, doch kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben, indem er diesem Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren es selbst über die Vereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann. Soweit die Vorlagefragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, Syndicat CFTC, C‑463/19, EU:C:2020:932, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Dezember 2025, Tenergie [Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben], C‑259/24, EU:C:2025:1013, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Im vorliegenden Fall betreffen die Vorlagefragen die Auslegung des durch die Richtlinie 2000/78 garantierten Grundsatzes der Gleichbehandlung, ihres Art. 5 über „angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“ und ihres Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i, der die Gründe betrifft, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
41 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, sowie die Gründe hinreichend darlegt, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass diese Fragen in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens stehen oder dass sie ein hypothetisches Problem betreffen.
42 Daraus folgt, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist und diese zulässig sind.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
43 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein System für die berufliche und territoriale Mobilität vorsieht, das bestimmten Lehrkräften mit Behinderung Vorrang bei der Mobilität einräumt, und dabei Mobilitätsvorgängen innerhalb einer Provinz gegenüber Mobilitätsvorgängen zwischen Provinzen den Vorzug gibt.
44 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bietet, zu denen die Behinderung zählt (Urteil vom 11. September 2025, Bervidi, C‑38/24, EU:C:2025:690, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2000/78 gilt diese im Rahmen der auf die Europäische Union übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, u. a. in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Urteil vom 11. September 2025, Bervidi, C‑38/24, EU:C:2025:690, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, die für bestimmte Lehrkräfte mit Behinderung einen Vorrang bei der Mobilität vorsieht, „angemessene Vorkehrungen“ im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie trifft.
47 Nach dieser Bestimmung sind zur Gewährleistung der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, was bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaats ausreichend kompensiert wird.
48 Aus Art. 5 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit ihrem 20. Erwägungsgrund geht hervor, dass geeignete Maßnahmen im Sinne dieses Art. 5 wirksame und praktische Maßnahmen zur Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung sind, beispielsweise durch eine Umgestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung der Ausrüstung, der Arbeitsrhythmen, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Schulungs- oder Betreuungsmaßnahmen.
49 Der 20. Erwägungsgrund enthält jedoch eine nicht abschließende Aufzählung geeigneter Maßnahmen, die die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation und/oder die Aus- und Fortbildung betreffen können, während die Definition des Begriffs „angemessene Vorkehrungen“ nach Art. 5 der Richtlinie im Licht des VN-Übereinkommens eine weite ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail, C‑485/20, EU:C:2022:85, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 herangezogen werden, damit Letztere so weit wie möglich in Einklang mit dem Übereinkommen ausgelegt wird (Urteil vom 11. September 2025, Pauni, C‑5/24, EU:C:2025:689, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Nach Art. 2 Abs. 4 dieses Übereinkommens bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können“.
52 Die Bezugnahme im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 auf die Ausgestaltung des „Arbeitsplatzes“ ist dahin zu verstehen, dass der Vorrang dieser Ausgestaltung gegenüber anderen Maßnahmen zur Anpassung des Arbeitsumfelds der Person mit Behinderung hervorgehoben wird, mit denen ihr eine volle und wirksame Teilhabe am Berufsleben auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern ermöglicht werden soll. Diese Maßnahmen können somit die Ergreifung von Maßnahmen durch den Arbeitgeber umfassen, die es dieser Person ermöglichen, ihre Beschäftigung zu behalten – z. B. die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz (Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail, C‑485/20, EU:C:2022:85, Rn. 41).
53 Ausweislich des 21. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sollten bei der Prüfung der Frage, ob diese Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen führen, insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
54 Der Begriff „angemessene Vorkehrungen“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 ist daher in einem weiten Sinne dahin zu verstehen, dass er die Beseitigung der verschiedenen Barrieren umfasst, die die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern (Urteil vom 21. Oktober 2021, Komisia za zashtita ot diskriminatsia, C‑824/19, EU:C:2021:862, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Gemäß diesem Art. 5 ergreift jedoch „der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen“.
56 Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorhebt, ist es daher, um die angemessenen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Arbeitnehmer mit Behinderung den Zugang zu einer Beschäftigung, die Ausübung dieser Tätigkeit oder den beruflichen Aufstieg im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 zu ermöglichen, erforderlich, die besonderen Bedürfnisse dieses Arbeitnehmers sowie die Schwierigkeiten und Hindernisse konkret zu kennen, denen er beim Zugang zu seiner Arbeit und bei deren Ausübung begegnet.
57 In diesem Zusammenhang geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es im Rahmen „angemessener Vorkehrungen“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 eine geeignete Maßnahme darstellen kann, einen Arbeitnehmer, der wegen des Entstehens einer Behinderung für seinen Arbeitsplatz endgültig ungeeignet geworden ist, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, wenn diese Maßnahme es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine Beschäftigung zu behalten, und damit seine volle und wirksame Teilhabe am Berufsleben auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichheit mit den anderen Arbeitnehmern gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail, C‑485/20, EU:C:2022:85, Rn. 41 und 43).
58 Die Möglichkeit, eine Person mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, setzt jedoch voraus, dass es zumindest eine freie Stelle gibt, die der betreffende Arbeitnehmer einnehmen kann (Urteil vom 18. Januar 2024, Ca Na Negreta, C‑631/22, EU:C:2024:53, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Im vorliegenden Fall findet gemäß Art. 465 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 CCNI die Prüfung der Anträge auf Mobilität innerhalb einer Provinz vor der Prüfung der Anträge auf Mobilität zwischen den Provinzen statt.
60 Gemäß Art. 21 des Gesetzes Nr. 104/1992 wird Menschen mit Behinderungen, deren Invaliditätsgrad mehr als zwei Drittel beträgt, Vorrang bei der Mobilität eingeräumt.
61 Wie sich oben aus den Rn. 54 bis 58 ergibt, ist der Begriff „angemessene Vorkehrungen“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 zwar weit dahin zu verstehen, dass er alle Maßnahmen umfasst, die es ermöglichen, den Bedürfnissen einer Person mit Behinderung in einer konkreten Situation gerecht zu werden.
62 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, wie sie oben in den Rn. 59 und 60 dargelegt ist, scheint jedoch Maßnahmen allgemeiner und abstrakter Art vorzusehen und kann daher nicht als eine Regelung angesehen werden, die Maßnahmen vorsieht, die in Bezug auf die betreffende Person mit Behinderung als „im konkreten Fall erforderliche“ Maßnahmen im Sinne dieses Art. 5 ergriffen werden.
63 Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass der in dieser nationalen Regelung vorgesehene Vorrang bei der Mobilität den Betroffenen automatisch nach Maßgabe der Kategorie, zu der ihre Behinderung gehört, insbesondere dem Grad ihrer Invalidität, eingeräumt wird, ohne dass vorgesehen wäre, gegebenenfalls ihre besonderen Bedürfnisse in einer konkreten Situation zu berücksichtigen.
64 Daraus folgt, dass der Vorrang im Bereich der Mobilität nicht als Umsetzung „angemessener Vorkehrungen“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden kann, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
65 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein System für die berufliche und territoriale Mobilität vorsieht, das bestimmten Lehrkräften mit Behinderung Vorrang bei der Mobilität einräumt, und dabei Mobilitätsvorgängen innerhalb einer Provinz gegenüber Mobilitätsvorgängen zwischen Provinzen den Vorzug gibt, da diese Regelung aufgrund dessen, dass sie nicht die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung in konkreten Situationen berücksichtigt, nicht unter den Begriff „angemessene Vorkehrungen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Zur zweiten Frage
66 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung über die berufliche und territoriale Mobilität, die bestimmten Lehrkräften mit Behinderung gegenüber Lehrkräften ohne Behinderung Vorrang bei der Mobilität einräumt, wobei Mobilitätsvorgängen innerhalb einer Provinz gegenüber Mobilitätsvorgängen zwischen Provinzen der Vorzug gegeben wird, eine mittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung zum Nachteil derjenigen Lehrkräfte, die eine Versetzung zwischen Provinzen beantragt hatten, darstellt, die nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden kann, die Mobilität der Lehrkräfte im gesamten Staatsgebiet im Hinblick auf den Beginn des neuen Schuljahrs sicherzustellen.
67 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/78 in dem von ihr erfassten Bereich das allgemeine Diskriminierungsverbot konkretisiert, das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, der jede Diskriminierung u. a. wegen einer Behinderung verbietet. Zudem sieht Art. 26 der Charta der Grundrechte vor, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet (Urteil vom 11. September 2025, Pauni, C‑5/24, EU:C:2025:689, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne dieser Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung insbesondere wegen einer Behinderung geben darf. Zudem ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78, dass eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 1 vorliegt, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
69 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nur dann in den Schutzbereich der Richtlinie 2000/78 eingreift, wenn sie eine Diskriminierung im Sinne ihres Art. 2 darstellt. Der unter die Richtlinie fallende Arbeitnehmer mit Behinderung muss nämlich vor jeder Diskriminierung im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer ohne Behinderung geschützt werden. Daher ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in Bezug auf diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern eine mittelbare Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2025, Pauni, C‑5/24, EU:C:2025:689, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umstände zu beurteilen, ob die anwendbare nationale Regelung zu einer „besonderen Benachteiligung“ zulasten von Arbeitnehmern mit Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie führen kann.
71 Insoweit ist weder dem Ausdruck „in besonderer Weise benachteiligen“ in dieser Bestimmung noch den übrigen in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmalen zu entnehmen, dass eine solche Benachteiligung lediglich in einem besonders erheblichen, offensichtlichen und schwerwiegenden Fall von Ungleichheit vorliegt. Dieser Ausdruck ist so zu verstehen, dass es insbesondere die durch diese Richtlinie geschützten Personen, zu denen Arbeitnehmer mit Behinderung gehören, sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (Urteil vom 11. September 2025, Pauni, C‑5/24, EU:C:2025:689, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 So könnte das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils u. a. dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen würde, dass sich diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren auf einen signifikant höheren Anteil von Arbeitnehmern mit Behinderung im Vergleich zu solchen ohne Behinderung ungünstig auswirken (Urteil vom 11. September 2025, Pauni, C‑5/24, EU:C:2025:689, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung für C. M. einen mit ihrer Behinderung zusammenhängenden Nachteil gegenüber Lehrkräften ohne Behinderung darstellt.
74 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, befindet sich C. M. nämlich vielmehr im Vergleich zu Lehrkräften ohne Behinderung in einer offenbar zumindest vorteilhaften Situation, da sie den durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung gewährten Vorrang bei der Mobilität genießt, während dieser Vorrang jenen Lehrkräften nicht zugutekommt; denn sie können sich nur auf Stellen bewerben, die nach der Berücksichtigung aller vorrangigen Anträge noch frei sind.
75 Darüber hinaus sind alle Lehrkräfte, gleich ob mit oder ohne Behinderung, die eine Versetzung zwischen Provinzen beantragen, von den negativen Auswirkungen der Regel betroffen, wonach die Prüfung der Anträge auf Mobilität innerhalb einer Provinz vor der Prüfung der Anträge auf Mobilität zwischen Provinzen erfolgt, da nach der Prüfung der Anträge auf Mobilität innerhalb einer Provinz die Zahl der verfügbaren Stellen, mit denen Anträgen auf Versetzung zwischen Provinzen Genüge getan werden kann, erheblich sinkt.
76 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zu einer „besonderen Benachteiligung“ von C. M. im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 gegenüber Lehrkräften ohne Behinderung führt und folglich auch keine mittelbare Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
77 In Ermangelung einer solchen „besonderen Benachteiligung“ braucht daher weder geprüft zu werden, ob diese Regelung durch das Ziel gerechtfertigt werden kann, die Mobilität der Lehrkräfte im gesamten Staatsgebiet im Hinblick auf den Beginn des Schuljahrs zu gewährleisten, noch ob die Mittel zur Erreichung dieses Ziels gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 angemessen und erforderlich sind.
78 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend macht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zwar eine positive Maßnahme im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2000/78 darstelle, jedoch eine Ungleichbehandlung je nach der Behinderung der betroffenen Personen vornehme. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Abschnitt I CCNI haben blinde und auf Hämodialyse angewiesene Personen im Bereich der Mobilität „absoluten“ Vorrang, in dem Sinn, dass dieser Vorrang sowohl Anträge auf Mobilität innerhalb einer Provinz als auch Anträge auf Mobilität zwischen Provinzen betrifft. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Abschnitt III CCNI haben hingegen Menschen mit einer Behinderung, deren Invaliditätsgrad mehr als zwei Drittel beträgt, nur einen sogenannten „relativen“ Vorrang, da dieser nur Anträge auf Mobilität innerhalb einer Provinz betrifft. Das vorlegende Gericht macht jedoch keine konkreten Angaben, anhand deren sich der Kontext oder die Gründe beurteilen ließen, die der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Menschen mit Behinderungen zugrunde liegen.
79 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der in der Richtlinie 2000/78 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung einen Arbeitnehmer, der eine Behinderung im Sinne der Richtlinie aufweist, gegen jede Diskriminierung wegen dieser Behinderung nicht nur gegenüber Arbeitnehmern, die keine Behinderung aufweisen, sondern auch gegenüber Arbeitnehmern, die eine Behinderung aufweisen, schützen soll (Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zakład Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C‑16/19, EU:C:2021:64, Rn. 36).
80 Wenn nämlich ein Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt wird als ein anderer Arbeitnehmer behandelt wird, behandelt worden ist oder behandelt werden würde, und wenn sich im Hinblick auf alle für den betreffenden Fall erheblichen Umstände erweist, dass diese ungünstige Behandlung wegen einer Behinderung des erstgenannten Arbeitnehmers erfolgt, da sie auf einem untrennbar mit der Behinderung verbundenen Kriterium beruht, verstößt diese Behandlung gegen das in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 aufgestellte Verbot einer unmittelbaren Diskriminierung (Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zakład Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C‑16/19, EU:C:2021:64, Rn. 48).
81 Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine unmittelbare Diskriminierung aus einem der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Gründe, wie einer Behinderung, auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 5 oder von Art. 7 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 52).
82 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine etwaige Rechtfertigung im Licht des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 54 und 66).
83 Da jedoch im vorliegenden Fall keine ausreichenden Informationen darüber vorliegen, welches Ziel mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgt wird, kann sich der Gerichtshof zum einen nicht dazu äußern, ob die Situation der verschiedenen Kategorien von Menschen mit Behinderungen im Sinne der oben in Rn. 80 angeführten Rechtsprechung vergleichbar ist. Zum anderen ist der Gerichtshof aus demselben Grund auch nicht in der Lage, zu beurteilen, ob eine solche Regelung auf der Grundlage der oben in Rn. 81 genannten Bestimmungen gerechtfertigt sein könnte.
84 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung über die berufliche und territoriale Mobilität, die bestimmten Lehrkräften mit Behinderung gegenüber Lehrkräften ohne Behinderung Vorrang bei der Mobilität einräumt, wobei Mobilitätsvorgängen innerhalb einer Provinz gegenüber Mobilitätsvorgängen zwischen Provinzen der Vorzug gegeben wird, keine mittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung zum Nachteil derjenigen Lehrkräfte darstellt, die eine Versetzung zwischen Provinzen beantragt hatten.
Kosten
85 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein System für die berufliche und territoriale Mobilität vorsieht, das bestimmten Lehrkräften mit Behinderung Vorrang bei der Mobilität einräumt, und dabei Mobilitätsvorgängen innerhalb einer Provinz gegenüber Mobilitätsvorgängen zwischen Provinzen den Vorzug gibt, da diese Regelung aufgrund dessen, dass sie nicht die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung in konkreten Situationen berücksichtigt, nicht unter den Begriff „angemessene Vorkehrungen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78
ist dahin auszulegen, dass
eine nationale Regelung über die berufliche und territoriale Mobilität, die bestimmten Lehrkräften mit Behinderung gegenüber Lehrkräften ohne Behinderung Vorrang bei der Mobilität einräumt, wobei Mobilitätsvorgängen innerhalb einer Provinz gegenüber Mobilitätsvorgängen zwischen Provinzen der Vorzug gegeben wird, keine mittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung zum Nachteil derjenigen Lehrkräfte darstellt, die eine Versetzung zwischen Provinzen beantragt hatten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.