Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 12.03.2026 – C-204/26
ECLI:EU:C:2026:204
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 12. März 2026(1)
Rechtssache C‑559/23 P
International Management Group (IMG)
gegen
Europäische Kommission
„ Rechtsmittel – Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Verjährung der Klage aus außervertraglicher Haftung – Versäumnis des Gerichts, über die Einrede der Unzulässigkeit der als unbegründet abgewiesenen Klage zu entscheiden – Externe Untersuchung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Übermittlung des Untersuchungsberichts des OLAF an die nationalen Justizbehörden – Unbefugte Verbreitung des Untersuchungsberichts in der Presse – Immaterielle und materielle Schäden, die der Rechtsmittelführerin entstanden sein sollen – Kausalzusammenhang – Schadensbegründendes Ereignis, das entweder der Europäischen Union oder den betreffenden nationalen Behörden zugerechnet werden kann – Unsicherheit – Beweislast “
I. Einleitung
1. Das vorliegende Rechtsmittel ist gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Juni 2023, IMG/Kommission(2), gerichtet, mit dem dieses die Klage der International Management Group (IMG) aus außervertraglicher Haftung der Union wegen unbefugter Verbreitung eines sie betreffenden Untersuchungsberichts des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in der Presse als unbegründet abgewiesen hat.
2. Bei der Prüfung dieses Rechtsmittels wird der Gerichtshof u. a. den Standpunkt des Gerichts bestätigen oder beanstanden müssen, das im angefochtenen Urteil entschieden hat, dass die außervertragliche Haftung der Union auszuschließen sei, da es unsicher sei, wer der Urheber des schadensbegründenden Ereignisses sei, „mangels entsprechender Anhaltspunkte“(3), wobei der Schaden sowohl von einer innerhalb der Union liegenden Quelle, nämlich vom OLAF oder von der Europäischen Kommission, als auch von einer Quelle außerhalb der Union, nämlich von den betreffenden nationalen Justizbehörden, verursacht worden sein kann.
3. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, das angefochtene Urteil mit der Begründung aufzuheben, dass das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung eines angeblichen Verstoßes der Kommission und des OLAF gegen die ihnen obliegenden Vertraulichkeitspflicht gegen die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren verstoßen hat. Ich werde die Gründe darlegen, weshalb sich ein solcher Rechtsfehler auch auf seine Schlussfolgerung zum geltend gemachten Verstoß dieser Organe gegen die Sorgfaltspflicht auswirkt.
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
4. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 12 des angefochtenen Urteils zusammengefasst.
5. IMG wurde nach ihren Statuten als internationale Organisation errichtet. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten schloss sie mehrere Vereinbarungen mit der Kommission, insbesondere in Anwendung der in der Haushaltsordnung der Union vorgesehenen, als „indirekte oder gemeinsame Mittelverwaltung“ bezeichneten Methode zur Ausführung des Haushaltsplans der Union.
6. Der Generaldirektor des OLAF eröffnete eine externe Untersuchung zum rechtlichen Status der Rechtsmittelführerin(4). Nach Beendigung der Untersuchung stellte das OLAF in seinem am 9. Dezember 2014 erstellten Abschlussbericht (im Folgenden: OLAF‑Bericht) im Wesentlichen fest, dass IMG keine „internationale Organisation“ im Sinne der Finanzregelung der Union sei, und empfahl der Kommission, verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gegen IMG zu verhängen und die Beträge zurückzufordern, die an IMG in ihrer Eigenschaft als internationale Organisation gezahlt worden seien.
7. Der OLAF‑Bericht wurde am 12. Dezember 2014 der Kommission sowie den französischen und belgischen Justizbehörden offiziell übermittelt. Am 13. Februar 2015 wurden Informationen über den Inhalt dieses Berichts in der Zeitschrift „Der Spiegel“ veröffentlicht. Am 18. Februar 2015 übersandte die Rechtsmittelführerin an OLAF ein Schreiben, in dem sie auf ein mögliches Durchsickern von Informationen über den Inhalt dieses Berichts an die Presse hinwies.
8. Am 13. März 2015 übersandte der Generaldirektor des OLAF ein Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, in dem er darauf hinwies, dass er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der OLAF‑Bericht im Ausschuss für Haushaltskontrolle des Parlaments verbreitet worden sei. In diesem Schreiben wies der Generaldirektor des OLAF darauf hin, dass dieser Bericht dem Parlament nicht offiziell zugänglich gemacht worden sei, und ersuchte den Präsidenten dieses Organs darum, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung dieses Dokuments zu beenden.
9. Mit Schreiben vom 20. März 2015 antwortete das OLAF der Rechtsmittelführerin, dass sein Bericht ausschließlich den zuständigen nationalen Behörden und dem Generalsekretariat der Kommission übermittelt worden sei.
10. Am 11. Dezember 2015 erfolgte die Veröffentlichung des OLAF‑Berichts auf der Internetseite der Zeitung „New Europe“. Der Rechtsmittelführerin wurde mitgeteilt, dass vom Generalsekretär der Kommission und von OLAF zwei Untersuchungen eröffnet worden seien, um den Ursprung dieser Indiskretion zu ermitteln.
11. Am 30. Januar 2017 richtete der Generalsekretär der Kommission ein Schreiben an die Rechtsmittelführerin, in dem er ihr mitteilte, dass die Untersuchungen abgeschlossen seien und dass es nicht möglich gewesen sei, den Ursprung der Indiskretion zu ermitteln.
12. Am 5. Juni 2018 erhielt die Rechtsmittelführerin den OLAF‑Bericht mit seinen Anhängen.
III. Verfahren vor den Unionsgerichten
A. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
13. Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin nach Art. 268 AEUV Klage auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die ihr durch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission und des OLAF im Anschluss an den OLAF‑Bericht entstanden sein sollen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen.
B. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
14. Am 7. September 2023 hat die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragt, dieses Urteil aufzuheben, ihren vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben, die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission festzustellen, die Kommission zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verurteilen, der – vorbehaltlich einer Ergänzung – für den immateriellen Schaden mit 10 000 Euro pro Monat für einen Zeitraum von Mitte Dezember 2015 bis zur Verkündung des zu erlassenden Urteils und für den materiellen Schaden mit 2,1 Millionen Euro veranschlagt wird (zuzüglich Verzugszinsen), und der Kommission die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
15. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
IV. Würdigung
16. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Beurteilung des Kausalzusammenhangs, von dem die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union abhänge, zweitens eine fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit des schädigenden Ereignisses an das OLAF oder die Kommission, drittens eine fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens einer auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht gestützten Rechtswidrigkeit, viertens eine fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens einer auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht gestützten Rechtswidrigkeit und schließlich fünftens Rechtsfehler bei der Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Entfernung des Gutachtens des Juristischen Dienstes der Kommission aus den Akten rügt.
17. Die Kommission macht in erster Linie geltend, dass die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin bereits bei ihrer Erhebung verjährt gewesen sei, so dass das Rechtsmittel unzulässig sei. Hilfsweise trägt die Kommission vor, das Rechtsmittel sei als unbegründet zurückzuweisen.
A. Zulässigkeit des Rechtsmittels
18. Das vorliegende Rechtsmittel stößt auf zwei Schwierigkeiten hinsichtlich seiner Zulässigkeit.
1. Zur Befugnis von IMG zur Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung der Union
19. In der Rechtssache IMG/Kommission (C‑790/24 P), in der ich heute ebenfalls Schlussanträge stelle, hat der Gerichtshof über das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 4. September 2024, IMG/Kommission(5), zu entscheiden, in dem das Gericht die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission vom 8. Juni 2021 bestätigt hat, mit dem die Kommission sich geweigert hat, der Rechtsmittelführerin rückwirkend zum 16. Dezember 2014 die Eigenschaft einer internationalen Organisation zuzuerkennen.
20. Für den Fall, dass das Unionsgericht am Ende seiner Prüfung die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses bestätigen sollte, bin ich der Ansicht, dass dieser Umstand keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der am 21. Dezember 2020 eingereichten vorliegenden Schadensersatzklage haben kann, weil IMG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unionsgerichts angeblich ihre Klagebefugnis verloren hätte.
21. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der Begriff „juristische Person“ grundsätzlich voraussetzt, dass eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands gegründete Rechtspersönlichkeit und eine nach diesem Recht anerkannte Klagebefugnis bestehen(6).
22. Selbst wenn IMG jedoch nicht als internationale Organisation gegründet worden wäre oder diese Eigenschaft verloren hätte, würde ihr der Umstand, dass sie nicht oder nicht mehr Völkerrechtssubjekt ist, nicht ihre Eigenschaft als juristische Person in der Rechtsordnung eines oder mehrerer Staaten und ihre Klagebefugnis nehmen. Die Kommission hat diese Fähigkeit im Übrigen auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. IMG verfügt über eine interne Struktur (Haushalt, Personal, Infrastruktur), die ihr die erforderliche Autonomie verleiht, um im Rechtsverkehr als verantwortliche Einrichtung aufzutreten, und die Bestimmungen ihres Statuts sowie die Bestimmungen der Sitzabkommen, die sie mit mehreren Staaten geschlossen hat, verleihen ihr die Klagebefugnis in der nationalen Rechtsordnung.
23. Im vorliegenden Fall ähnelt die Situation der Rechtsmittelführerin derjenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 28. Oktober 1982, Groupement des Agences de voyages/Kommission(7), ergangen ist, da die Rechtsmittelführerin von der Kommission mehrere Jahre lang nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung im Wege der Übertragung auf eine „internationale Organisation“ mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut wurde, so dass während dieses Zeitraums davon ausgegangen wurde, dass sie diese Eigenschaft habe. Ich füge hinzu, dass die Kommission IMG vor den Unionsgerichten als klagebefugte juristische Person behandelt hat, da sie insoweit keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, während 13 Verfahren vor dem Unionsrichter eingeleitet wurden. Letzterer hat auch nicht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keine Parteifähigkeit besitze, obwohl es sich um einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts handelt.
24. Ich füge hinzu, dass der Gerichtshof in Rn. 112 des Urteils vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat(8), das u. a. die Kurdistan Workers’ Party (PKK) betraf, entschieden hat, dass es dann, wenn der Unionsgesetzgeber die Auffassung vertritt, dass eine Organisation, deren Existenz angezweifelt wird, in ausreichendem Maß fortbesteht, um restriktiven Maßnahmen unterworfen zu werden, die Kohärenz und die Gerechtigkeit gebieten, festzustellen, dass diese Organisation in ausreichendem Maß fortbesteht, um die betreffende Maßnahme anzufechten. Andernfalls könnte eine Organisation nämlich in die streitige Liste aufgenommen werden, ohne dagegen Klage erheben zu können.
25. Wenn man davon ausgeht, dass das OLAF und die Kommission verpflichtet waren, die Vertraulichkeit der Ergebnisse des OLAF‑Berichts zu gewährleisten, gebieten ebenso die Anforderungen an die Kohärenz und die erforderliche Wahrung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, anzuerkennen, dass die Rechtsmittelführerin in ausreichendem Maß fortbesteht, um Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihr durch die unbefugte Verbreitung dieser Ergebnisse in der Presse entstanden sein soll(9).°
26. Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass IMG unabhängig von den Schlussfolgerungen, zu denen sich der Unionsrichter in Bezug auf ihren Status als internationale Organisation veranlasst sehen wird, die Befugnis zur Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung der Union hat.
2. Zur Entscheidung des Gerichts, über die Begründetheit der Klage zu entscheiden, ohne über die Verjährung der Schadensersatzklage zu entscheiden
27. In ihrer Rechtsmittelbeantwortung erhebt die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung, dass die von IMG erhobene Schadensersatzklage aus den Gründen verjährt sei, die sie in ihrer vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit dargelegt habe.
28. Als Erstes macht die Kommission geltend, die Verjährungsfrist sei am 11. Dezember 2020, d. h. fünf Jahre nach der Veröffentlichung des OLAF‑Berichts auf der Website der Zeitung „New Europe“, abgelaufen, während die Klage der Rechtsmittelführerin am 21. Dezember 2020, d. h. zehn Tage später, erhoben worden sei. Nach der Rechtsprechung sei die Entfernungsfrist nicht auf die Verjährungsfrist anwendbar, die eine Frist des materiellen Rechts sei.
29. Als Zweites trägt die Kommission vor, dass der Beginn der Verjährungsfrist vor dieser Veröffentlichung liege. Der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden sei spätestens bei Durchsickern des OLAF‑Berichts eingetreten. Die von IMG geltend gemachten Rechtsverstöße beträfen die Frage ihres rechtlichen Status, und IMG sei bereits lange vor dem 11. Dezember 2015 über die diesbezüglichen Zweifel des OLAF und der Kommission informiert worden.
30. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen diese Beurteilung. Erstens weist sie darauf hin, dass die Kommission weder ein Anschlussrechtsmittel eingelegt noch eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben habe. Zweitens macht sie geltend, dass es sich bei dem Schaden, dessen Ersatz sie verlange, um einen sukzessiv eingetretenen Schaden handele, der frühestens bei der unbefugten Verbreitung des OLAF‑Berichts eingetreten sei. Insoweit führt sie aus, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, von diesem Bericht vor seiner Verbreitung Kenntnis zu nehmen, da ihr dieser Bericht im Juni 2018 übermittelt worden sei, bevor die mündliche Verhandlung am 27. September 2018 in den verbundenen Rechtssachen stattgefunden habe, in denen das Urteil vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission(10), ergangen sei.
31. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verjährung eine Unzulässigkeitseinrede dar, die im Unterschied zu den Verfahrensfristen kein zwingendes Recht ist, sondern die Schadensersatzklage nur auf Antrag des Beklagten untergehen lässt, wobei die Einhaltung einer Verjährungsfrist vom Unionsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden kann, sondern von der betroffenen Partei geltend gemacht werden muss(11).
32. Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 22 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Kommission beim Gericht beantragt hatte, die Klage der Rechtsmittelführerin als unzulässig abzuweisen, weil sie verjährt sei. Nachdem das Gericht jedoch in Rn. 23 des Urteils auf die Rechtsprechung hingewiesen hatte, wonach der Unionsrichter berechtigt sei, zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des Einzelfalles gerechtfertigt sei, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden, hat das Gericht in Rn. 24 des Urteils beschlossen, die Begründetheit des Schadensersatzantrags der Rechtsmittelführerin zu prüfen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit wegen Verjährung ihrer Klage zu entscheiden(12). Die Kommission ersucht den Gerichtshof daher, zu prüfen, ob die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin verjährt ist.
33. Entsprechend der in den Urteilen vom 25. März 2010, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission(13), und vom 24. März 2022, GVN/Kommission(14), in einer ähnlichen Fallgestaltung gewählten Lösung ist dieses Vorbringen der Kommission so zu verstehen, dass es nicht darauf abzielt, die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels in Frage zu stellen. Eine solche Lösung wäre im Übrigen nicht denkbar, da das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat und die Rechtsmittelführerin, die mit ihren Anträgen unterlegen war, ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt hat, wozu sie nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union berechtigt war.
34. Dieses Vorbringen der Kommission ist so zu verstehen, dass damit die Entscheidung des Gerichts beanstandet wird, die Klage in der Sache abzuweisen, ohne über den von ihr geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund zu entscheiden.
35. Der Gerichtshof stellt fest, dass es Sache des Gerichts ist, zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne über die – im vorliegenden Fall von der Kommission – geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zu entscheiden, und er stellt zudem fest, dass die Kommission durch diese Würdigung nicht beschwert sein kann. Daher konnte die Kommission entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kein Anschlussrechtsmittel einlegen(15).
36. Daher hat das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils aus Gründen der Verfahrensökonomie entschieden, dass es nicht erforderlich sei, vor der Prüfung der Begründetheit der Schadensersatzanträge der Rechtsmittelführerin über die Einrede der Verjährung der Klage zu entscheiden.
37. Da das Vorbringen der Kommission zur Verjährung des Schadensersatzantrags der Rechtsmittelführerin nicht darauf abzielt, den Tenor des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, geht es jedenfalls ins Leere und ist deswegen zurückzuweisen(16).
B. Zur Begründetheit
38. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV voraus, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen,
– das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie
– das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden(17).
39. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Klage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden brauchten. Nach dieser Rechtsprechung ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen(18).
40. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht erstens festgestellt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Vertraulichkeits‑, Sorgfalts- und Fürsorgepflicht und dem Schaden, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll, bestehen könne, und es hat ausgeschlossen, dass ein solcher Zusammenhang mit den von der Rechtsmittelführerin ebenfalls angeführten angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Eröffnung, der Durchführung und den Ergebnissen der Untersuchung bestehen könne (Rn. 42 des angefochtenen Urteils).
41. Zweitens hat das Gericht entschieden, dass die Haftung der Union weder wegen der angeblichen Verletzung der Vertraulichkeitspflicht ausgelöst werden könne, da eine Unsicherheit hinsichtlich des Ursprungs der Indiskretion bestehe (Rn. 67 des angefochtenen Urteils), noch aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht, weil sie im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (Rn. 73 dieses Urteils), noch aufgrund der Sorgfaltspflicht, weil sie die Kommission nicht verpflichte, das Durchsickern von Informationen über eine OLAF‑Untersuchung an die Presse zu verurteilen und sich von den veröffentlichten Informationen zu distanzieren, weil sie für das Durchsickern des OLAF‑Berichts an die Presse nicht verantwortlich gemacht werden könne (Rn. 92 des Urteils).
42. Das Gericht hat daher die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen.
1. Zum ersten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Beurteilung des Kausalzusammenhangs, von dem die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union abhängt
43. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Rn. 37 bis 42 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht das Vorliegen eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Verhaltens des OLAF und den ihr angeblich entstandenen Schäden geprüft hat.
a) Angefochtenes Urteil
44. Aus den in den Rn. 37 bis 39 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen hat das Gericht festgestellt, dass die ersten drei von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsverstöße, die die Zuständigkeit des OLAF sowie den Inhalt seines Berichts und die Ordnungsmäßigkeit seiner Untersuchung beträfen, keinen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit den Schäden aufwiesen, die der Rechtsmittelführerin entstanden sein sollen.
45. Was hingegen den vierten Rechtswidrigkeitsgrund betrifft, hat das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass dieser die Verletzung der Vertraulichkeitspflicht durch des OLAF und die Kommission sowie die Verletzung der Sorgfalts- und Fürsorgepflicht durch die Kommission infolge des Durchsickerns des OLAF‑Berichts an die Presse betreffe. Das Gericht hat in Rn. 41 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Umstand, dass die üblichen Partner und Geldgeber der Rechtsmittelführerin aufgrund dieses Durchsickerns von den in diesem Bericht enthaltenen vertraulichen Informationen Kenntnis erlangt hätten, geeignet gewesen sei, bei ihnen Zweifel an der Ehrlichkeit sowie an der Rechtsfähigkeit und der Rechtspersönlichkeit der Rechtsmittelführerin aufkommen zu lassen, und somit bei der Rechtsmittelführerin die Schäden verursacht habe, deren Ersatz sie verlange.
46. Das Gericht ist daher zu dem Befund gekommen, dass das Vorliegen eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten vierten Rechtswidrigkeitsgrund und diesen Schäden erwiesen sei. Daher hat das Gericht, wie sich aus Rn. 42 des angefochtenen Urteils ergibt, beschlossen, die Rechtmäßigkeit des der Kommission und dem OLAF vorgeworfenen Verhaltens nur in Bezug auf die Vertraulichkeits‑, Sorgfalts- und Fürsorgepflicht zu prüfen.
b) Vorbringen der Parteien
47. Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.
48. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe, indem es das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen den ersten drei von ihr geltend gemachten Unregelmäßigkeiten im Inhalt des OLAF‑Berichts, d. h. den Rechtsverstößen bei der Eröffnung der Untersuchung, ihrer Durchführung und der Abfassung dieses Berichts, und dem Schaden, den sie erlitten haben soll, verneint habe, infra petita entschieden.
49. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Beurteilung des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, wonach die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs, von dem die Auslösung der Haftung der Union abhänge, nur im Hinblick auf die mutmaßliche Verletzung der Vertraulichkeitspflicht sowie der Sorgfalts- und Fürsorgepflicht infolge des Durchsickerns des OLAF‑Berichts an die Presse erfüllt sei. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass der ihr entstandene Schaden nicht nur auf die Weitergabe dieses Berichts an die Presse zurückzuführen sei, sondern auch auf eine Reihe von untrennbar miteinander verbundenen Umständen, die die Eröffnung der Untersuchung, deren Durchführung und die Abfassung der entsprechenden Schlussfolgerungen betroffen hätten, ohne deren Verkettung der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten wäre.
50. Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für nicht begründet. Sie macht insbesondere geltend, dass die Rügen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Berücksichtigung der ersten drei Rechtsverstöße, die der OLAF‑Bericht aufweise, zum Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gehörten, die eigenen Verjährungsfristen unterliege.
c) Würdigung
1) Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe infra petita entschieden
51. Ich schlage dem Gerichtshof vor, diesen Teil von vornherein als unbegründet zurückzuweisen.
52. In den Rn. 37 bis 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Gründe angeführt, weshalb kein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem dem OLAF vorgeworfenen Verhalten in Bezug auf die Voraussetzungen für die Eröffnung seiner Untersuchung, deren Durchführung und die Abfassung des Berichts und den von IMG geltend gemachten Schäden nachgewiesen werden konnte.
53. Was erstens die fehlende Zuständigkeit des OLAF für die Eröffnung seiner Untersuchung (erster Rechtswidrigkeitsgrund) betrifft, hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Beschluss über die Eröffnung einer Untersuchung nicht öffentlich zugänglich sei, und entschieden, dass dieser Mangel keinen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Schäden aufweise.
54. Was zweitens die fehlerhafte Auslegung des Begriffs „internationale Organisation“ (zweiter Rechtwidrigkeitsgrund) und den Verstoß des OLAF gegen die für die Durchführung seiner Untersuchung geltenden Regeln und Grundsätze (dritter Rechtswidrigkeitsgrund) betrifft, hat das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils befunden, dass diese Rechtsverstöße die Durchführung der Untersuchung und die Abfassung des Berichts beträfen. Es hat ausgeführt, dass die OLAF‑Berichte, da sie grundsätzlich vertraulich seien, nur mittelbar infolge des Erlasses einer Entscheidung durch die Kommission oder eine nationale Behörde, die nach der Übermittlung eines solchen Berichts auf dessen Inhalt gestützt werde, einen Schaden verursachen könnten, und entschieden, dass diese Rechtsverstöße in keinem Zusammenhang mit dem Durchsickern des OLAF‑Berichts an die Presse stünden.
55. Folglich hat das Gericht mit seinem Befund, dass die ersten drei von IMG geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründe in keinem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit den Schäden stünden, die der Rechtsmittelführerin entstanden sein sollen, meines Erachtens nicht die zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Unregelmäßigkeit begangen.
2) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs
56. Meines Erachtens hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 42 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass der geltend gemachte Schaden allein durch die Verbreitung des OLAF‑Berichts in der Presse verursacht worden sei, mit Ausnahme der Unregelmäßigkeiten, die dessen Inhalt beträfen.
57. Die rechtliche Kausalität bezeichnet im engeren Sinne das Verhältnis zwischen zwei Tatsachen, nämlich dem schadensbegründenden Ereignis und dem Schaden(19). Wie in der Lehre dargelegt worden ist, geht dem Eintritt eines Schadens eine Vielzahl von Tatsachen und Ereignissen voraus. Die Unionsgerichte müssen daher bestimmten, welche dieser Tatsachen oder Ereignisse rechtlich als Ursache des Schadens anzusehen sind(20). Zu diesem Zweck gibt es zwei Theorien, nämlich die des adäquaten Kausalzusammenhangs und die der äquivalenten Kausalität.
58. Nach der Theorie der äquivalenten Kausalität ist jedes Ereignis, das für den Eintritt des Schadens unerlässlich war, als Rechtsgrund für den Schaden anzusehen. Dagegen sind nach der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht alle Ereignisse, die am Schadenseintritt beteiligt waren, zwangsläufig der Rechtsgrund. Als Gründe können nur solche Ereignisse herangezogen werden, die normalerweise nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung zu dem schädigenden Ergebnis führen sollten(21).
59. Nach ständiger Rechtsprechung zur Feststellung des Kausalzusammenhangs nach Art. 340 Abs. 2 AEUV, auf die der Gerichtshof in den Rn. 148 bis 152 des Urteils vom 18. Dezember 2025, WS u. a./Frontex (Gemeinsame Rückkehraktion)(22), hingewiesen hat, kann die Union nicht zum Ersatz für jede auch noch so entfernte nachteilige Folge der rechtswidrigen Handlung verpflichtet sein(23). Der Gerichtshof verlangt daher, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe der Union und dem Schaden besteht, worauf das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat(24). Zudem reicht es nicht aus, dass das gerügte Verhalten einer der Gründe für den geltend gemachten Schaden oder die notwendige Voraussetzung für das Entstehen dieses Schadens ist. Es ist auch erforderlich, nachzuweisen, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den geltend gemachten Schaden ist(25). Nach der Lehre muss der Schaden in einer „unmittelbaren und vorhersehbaren“ Kausalitätsbeziehung mit dem streitigen Verhalten stehen(26). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs scheint sich daher eher an die Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs anzulehnen.
60. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der von IMG angeblich erlittene Schaden auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden kann, die mit den Informationen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen des OLAF‑Berichts und dessen unbefugter Verbreitung in der Presse zusammenhängen. Allerdings haben nicht alle Ursachen hinreichend unmittelbar zur Entstehung dieses Schadens beigetragen. Somit konnten die Fehler, die das OLAF im Rahmen der Untersuchung begangen haben soll, zwar zum Eintritt des von IMG behaupteten Schadens beitragen, doch stellen sie nicht die „entscheidende Ursache“ für dessen Eintritt dar. Nach dem normalen und vorhersehbaren Ablauf der Dinge konnte nur die Verbreitung dieses Berichts an die Presse mit größtmöglicher Sicherheit zum Eintritt des IMG angeblich entstandenen Schadens führen(27), und in diesem Sinne hat das Gericht im Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, entschieden(28). Wäre der Inhalt des OLAF‑Berichts nicht an die Presse weitergegeben worden, wäre der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden nicht entstanden. Denn gemäß der Prämisse, auf der die Analyse des Gerichts beruht, sind die vom OLAF verfassten Berichte vertraulich. Daher teile ich die vom Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils dargelegten Standpunkt, nämlich dass der zweite und der dritte von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeitsgrund, mit denen eine falsche Auslegung des Begriffs „internationale Organisation“ und ein Verstoß gegen mehrere Verfahrensvorschriften gerügt würden, zwar den Inhalt des OLAF‑Berichts beziehungsweise die Ordnungsmäßigkeit der vom OLAF durchgeführten Untersuchung beträfen, dass diese Rechtsverstöße jedoch mit dem Durchsickern des OLAF‑Berichts an die Presse in keinem Zusammenhang stünden.
61. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit des schädigenden Ereignisses an das OLAF oder die Kommission
62. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die in den Rn. 47 bis 69 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen, aufgrund deren das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die erste Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union nicht erfüllt sei, weil die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Union, die in der Verletzung ihrer Vertraulichkeitspflicht bestehe, ihr aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich des Ursprungs der Indiskretion nicht zugerechnet werden könne.
a) Angefochtenes Urteil
63. Nachdem das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils auf den Grundsatz hingewiesen hat, dass es Sache des Klägers sei, das Vorliegen der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nachzuweisen, hat es in Rn. 49 dieses Urteils jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz auch eine Abmilderung erfahre. Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission(29), und vom 11. Juli 2019, BP/FRA(30), hat es darauf hingewiesen, dass, wenn ein schädigendes Ereignis auf mehrere verschiedene Ursachen zurückgeführt werden könne und das Unionsorgan keinen Beweis dafür beigebracht habe, welcher dieser Ursachen das Ereignis zuzuschreiben sei, obwohl das Organ am besten in der Lage gewesen wäre, Beweise hierfür vorzulegen, dann müsse diese Unsicherheit zu seinen Lasten gehen.
64. In Anbetracht dieser Erwägungen hat das Gericht in den Rn. 50 bis 68 des angefochtenen Urteils geprüft, inwieweit die Verletzung der Vertraulichkeitspflicht aufgrund des Durchsickerns des OLAF‑Berichts am 13. Februar 2015 an die Zeitschrift „Der Spiegel“ und am 11. Dezember 2015 auf die Website der Zeitung „New Europe“ der Kommission oder dem OLAF zugerechnet werden könne.
65. In Rn. 62 dieses Urteils hat das Gericht eine solche Abmilderung der Beweislastregel im vorliegenden Fall für nicht anwendbar erklärt, da die Kommission und das OLAF zum Zeitpunkt des ersten Durchsickerns an die Presse, d. h. am 13. Februar 2015, nicht mehr die einzigen Institutionen gewesen seien, die im Besitz des OLAF‑Berichts gewesen seien, da dieser am 12. Dezember 2014 gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013(31) rechtmäßig an die belgischen und französischen Justizbehörden übermittelt worden sei. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kommission am besten in der Lage gewesen wäre, die Beweise vorzulegen, anhand deren sich feststellen lasse, welcher Ursache das Durchsickern und der dadurch verursachte Schaden zuzurechnen sei.
66. In den Rn. 64 und 65 dieses Urteils hat das Gericht auch zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission(32), ergangen ist, unterschieden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in der letztgenannten Rechtssache zwar mehrere Gründe für die beanstandeten Indiskretionen hätten vorliegen können (da sowohl die Kommission als auch die französischen Justizbehörden im Besitz der in Rede stehenden vertraulichen Informationen gewesen seien), dass die Kommission jedoch vor dem Gericht nicht geltend gemacht habe, dass es möglich sei, dass diese Quelle außerhalb der Unionsorgane liege. Das Gericht hat in den Rn. 56 und 65 des angefochtenen Urteils jedoch festgestellt, dass die Kommission im vorliegenden Fall auf eine solche Möglichkeit hingewiesen habe.
67. In Rn. 66 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ferner festgestellt, dass weder die Schlussfolgerungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Beschluss 220/2015/ANA vom 14. Dezember 2017 noch die von der Kommission durchgeführte interne Untersuchung es ermöglicht hätten, den Ursprung der Indiskretion festzustellen.
68. Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht in Rn. 67 dieses Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass „die Unsicherheit hinsichtlich des Ursprungs der Indiskretion mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht dazu führen [kann], dass die Kommission und das OLAF dafür haftbar gemacht werden“(33). Daher hat das Gericht in Rn. 68 dieses Urteils entschieden, dass die behauptete Verletzung der Vertraulichkeitspflicht nicht zu Lasten der Union gehen könne und dass nicht geprüft zu werden brauche, ob sie einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
b) Vorbringen der Parteien
69. Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.
70. Als Erstes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Abmilderung der Regel über die dem Kläger obliegenden Beweislast, auf die sich das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils beziehe, verlange vom beklagten Organ eine Erläuterung oder glaubhafte Hypothese hinsichtlich der Umstände, unter denen eine Indiskretion habe stattfinden können. Eine bloße Andeutung dieses Organs, dass es möglich sei, dass die Rechtswidrigkeit, die zu einer Indiskretion geführt habe, von einer Person außerhalb der Union ausgehen könne, reiche nicht aus. Daher habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission(34), verkannt, indem es allein auf der Grundlage einer solchen Andeutung der Kommission befunden habe, dass diese nicht am besten in der Lage gewesen wäre, den Beweis für die Indiskretion vorzulegen, und daher unterscheide sich die Rechtssache, mit der es befasst sei, von derjenigen, in der das Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission(35), ergangen sei.
71. Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bestimmte Anhaltspunkte dafür, dass die Indiskretion ihren Ursprung innerhalb der Organe der Union habe, nicht berücksichtigt.
72. Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht sei infolge einer Verfälschung des Schreibens der Kommission vom 30. Januar 2017 sowie des Beschlusses 220/2015/ANA des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 14. Dezember 2017, auf die in Rn. 66 des angefochtenen Urteils Bezug genommen werde, zu dem Befund gelangt, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass die Indiskretion vom OLAF ausgegangen sei. Nichts in den Akten deute darauf hin, dass die nationalen Behörden, denen der OLAF‑Bericht übermittelt worden sei, im Rahmen der Untersuchungen des OLAF und der Kommission darüber befragt worden seien, von wem die Indiskretion ausgegangen sei. Außerdem habe das Gericht nicht geprüft, ob diese Untersuchungen sorgfältig durchgeführt worden seien, und es sei auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass dies nicht der Fall sei, nicht eingegangen.
73. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.
c) Würdigung
74. Ich werde die drei Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes gemeinsam prüfen, da mit ihnen die Art und Weise in Frage gestellt werden soll, in der das Gericht die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren im Rahmen einer Schadensersatzklage angewandt hat, um die Haftung des OLAF und der Kommission wegen einer angeblichen Verletzung der Vertraulichkeitspflicht auszuschließen.
75. Wie es das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils getan hat, weise ich darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV grundsätzlich Sache der Partei, die sich auf diese Haftung beruft, ist, Beweise dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Haftung erfüllt sind(36).
76. Der Unionsrichter hat diese Regeln jedoch dadurch abgemildert, dass er – im Bemühen um eine Entschädigung des Geschädigten und im Interesse der Billigkeit – die Folgen von Unsicherheiten in Bezug auf die genauen Ursachen eines Schadens dem Urheber des schadensbegründenden Ereignisses auferlegt hat(37).
77. Diese Regel hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission(38), in dem besonderen Kontext eines Verkehrsunfalls aufgestellt, bei dem ein Beamter der Kommission zu Schaden kam, als er sich auf einer Dienstreise in einem der Kommission gehörenden Fahrzeug befand, das von einem Fahrer der Kommission gesteuert wurde. Da erwiesen war, dass dieser Unfall entweder auf Mängel bei der Wartung oder der Überwachung des Fahrzeugs oder auf fahrlässiges Handeln bei seiner Benutzung zurückgeführt werden konnte(39), und da die Kommission keinerlei Beweis erbracht hatte, aufgrund dessen festgestellt werden konnte, auf welche dieser Ursachen der Unfall zurückzuführen war, obwohl die Kommission am besten in der Lage gewesen wäre, Beweise hierfür vorzulegen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Unsicherheit zu ihren Lasten gehen muss, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall auf eine fahrlässige Handlungsweise zurückzuführen war, die ihre Haftung ausgelöst hat(40). Wie Generalanwalt Slynn in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ausgeführt hat, hatte die Kommission keinen Beweis dafür erbracht, dass sie ihren Verpflichtungen vollständig nachgekommen war, wie zum Beispiel den Nachweis einer Überprüfung des Fahrzeugs in einer Werkstatt oder die Ergebnisse einer technischen Überprüfung des Fahrzeugs, und konnte die Kommission den Anscheinsbeweis einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht widerlegen.
78. Der Unionsrichter hat diesen Mechanismus der Zurechenbarkeit im Rahmen von Schadensersatzklagen wegen der Verbreitung vertraulicher im Besitz des OLAF befindlicher Informationen angewandt. Im Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission(41), hat das Gericht anerkannt, dass es für die Geschädigten einer missbräuchlichen Verbreitung schwierig und sogar unmöglich sein kann, die für diese Weitergabe verantwortliche Person zu ermitteln bzw. herauszufinden, von wem bzw. von wo sie ausging, und somit nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Haftung der Kommission erfüllt sind(42). In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, war erwiesen, dass die durchgesickerten Informationen von einer Quelle innerhalb des OLAF stammten. Diese Einrichtung erschien daher am besten in der Lage, Beweise für die genauen Ursachen der Indiskretion zu erbringen. Das Gericht hat festgestellt, dass sich die Kommission darauf beschränkt habe, die Haftung des OLAF auszuschließen, dass sie keine konkreten Argumente oder Gesichtspunkte vorgebracht habe, um nachzuweisen, dass innerhalb des OLAF ein Kontrollsystem bestehe, das geeignet gewesen sei, Indiskretionen zu verhindern, oder um darzutun, dass die Informationen über die in Rede stehende Untersuchung vertraulich behandelt worden seien, und dass sie keine Erklärung oder auch nur eine glaubhafte Hypothese in Bezug auf die Umstände geliefert habe, unter denen die Indiskretion habe stattfinden können(43), und entschieden, dass eine etwaige Unsicherheit hinsichtlich der Umstände, unter denen die Verletzung der Vertraulichkeitsvorschriften erfolgt sei, zu Lasten der Kommission gehen müsse(44).
79. Ebenso ist das Gericht im Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission(45), davon ausgegangen, dass die Quelle für das Durchsickern vertraulicher Informationen dem OLAF zuzurechnen war, obwohl sowohl dieses Amt als auch die französischen Behörden im Besitz der rechtswidrig verbreiteten Informationen waren. In einem ersten Schritt hat das Gericht die verschiedenen in den Akten enthaltenen Arten von tatsächlichen Indizien und den Kontext, in dem der Schaden entstanden war, eingehend geprüft, bevor es in einem zweiten Schritt den Umstand berücksichtigt hat, dass sich die Kommission nicht auf die Haftung von Behörden außerhalb der Union, d. h. der französischen Behörden, berufen hat(46).
80. Im gleichen Sinne hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im Urteil vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission(47), entschieden.
81. Angesichts dieser Rechtsprechung setzen die Vermutung der Zurechenbarkeit der Verletzung bestimmter Vorschriften, u. a. der Vertraulichkeitspflicht, und die damit verbundene Abmilderung der Beweislast voraus, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss der Kläger durch ein Bündel von Indizien glaubhaft machen, dass das schädigende Ereignis einem ermittelten Urheber zuzurechnen ist. Zweitens muss das beklagte Organ, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht wurde, durch Argumente oder konkrete Anhaltspunkte sowie durch glaubhafte Erklärungen oder Hypothesen nachweisen, dass der Schaden nicht ihm zuzurechnen ist. In einer Situation, in der die vom Kläger beigebrachten Indizien es dem Unionsrichter ermöglichen, auf das Bestehen eines wahrscheinlichen oder plausiblen Kausalzusammenhangs zu schließen, erlaubt es diese Regel somit, die Beweislast des Klägers abzumildern und von dem beklagten Organ, das angesichts der Art des Schadens am besten in der Lage ist, Beweise vorzulegen, den Nachweis zu verlangen, dass es seine Verpflichtungen nicht verletzt hat.
82. Dies impliziert aber auch, dass das Gericht die ihm zuerkannten Befugnisse in vollem Umfang ausübt. Der eigentliche Zweck einer Klage aus außervertraglicher Haftung steht im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte des Einzelnen(48). Wenn der Einzelne nicht die Nichtigerklärung einer Handlung oder eines Verhaltens, die bzw. das für seinen Schaden ursächlich ist, durch einen der Rechtsbehelfe zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit erwirken kann, muss er stets Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn seine Rechte verletzt worden sind(49). Die Verknüpfung dieser Rechtsbehelfe zielt gerade darauf ab, zu verhindern, dass diese Person unzureichend oder übermäßig entschädigt wird(50). Im Urteil Hamoudi/Frontex(51) hat der Gerichtshof die Pflichten des Gerichts im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung klargestellt, um den erforderlichen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Einzelnen zu gewährleisten. Das Gericht muss somit
– den besonderen Gegebenheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache Rechnung tragen, um festzustellen, ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren an den Kläger eine überzogene, ja sogar unmöglich zu erfüllende Beweisanforderung stellen, und in dem Fall ist eine Anpassung dieser Vorschriften geboten;
– eine eingehende Prüfung des Sachverhalts durchführen und
– die erforderlichen Maßnahmen der Beweisaufnahme treffen.
83. Wie der Gerichtshof in Rn. 81 dieses Urteils ausgeführt hat, „kann sich das Gericht nicht darauf beschränken, die Behauptungen eines Klägers wegen unzulänglichen Beweises zurückzuweisen, obwohl es von ihm abhängt, dass … die etwaige Ungewissheit über die Richtigkeit dieser Behauptungen ausgeräumt wird oder aber die Gründe dafür dargelegt werden, dass ein solches Schriftstück unabhängig von seinem Inhalt keinesfalls für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein kann“(52).
84. Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass das Gericht die in der Rechtsprechung aufgestellten Beweislastregeln verkannt hat.
85. Als Erstes hat das Gericht meines Erachtens in Rn. 62 des angefochtenen Urteils zu Unrecht befunden, dass die Kommission nicht im Sinne der Rechtsprechung am besten in der Lage gewesen wäre, zur Abmilderung der Beweislast Beweise dafür vorzulegen, was die Ursache dafür war, dass Informationen an die Öffentlichkeit gelangt sind.
86. Zunächst hat das Gericht den besonderen Kontext, in den sich diese Klage einfügte, nicht berücksichtigt, obwohl der Unionsrichter zuvor in ähnlichen Rechtssachen entschieden hat, dass es für die Geschädigten einer missbräuchlichen Verbreitung schwierig und sogar unmöglich sein kann, die für die missbräuchliche Weitergabe verantwortliche Person zu ermitteln bzw. herauszufinden, von wem bzw. von wo sie ausging, und damit nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Haftung erfüllt sind. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, „hängen die Verteilung der Beweislast und der für eine bestimmte Schlussfolgerung erforderliche Überzeugungsgrad von den Besonderheiten des Sachverhalts, der Art der Behauptung und den betroffenen völkerrechtlichen Abkommen ab“(53).
87. Sodann halte ich es entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 62 des angefochtenen Urteils für unbestreitbar, dass das OLAF und/oder die Kommission unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gegenüber der Rechtsmittelführerin am besten in der Lage gewesen wären, festzustellen, ob der angeblich erlittene Schaden die Folge ihrer eigenen Handlung oder Unterlassung oder vielmehr die Folge der Handlung oder Unterlassung der französischen und belgischen Justizbehörden war, denen der Bericht des OLAF rechtmäßig übermittelt wurde. Insoweit zeigt die Durchführung der beiden internen Untersuchungen durch das OLAF und die Kommission, auf die das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils kurz Bezug nimmt, dass Letztere a priori über Mittel verfügten, über die die Rechtsmittelführerin angesichts des Gegenstands und der Art des schädigenden Ereignisses nicht verfügte.
88. Schließlich scheint mir die Begründung des Gerichts widersprüchlich zu sein. Zwar hat es in Rn. 62 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission nicht am besten in der Lage gewesen wäre, die Beweise vorzulegen, anhand deren sich feststellen lasse, welcher Ursache die Indiskretion zuzurechnen sei, doch hat es in Rn. 65 dieses Urteils dem Vorbringen der Kommission, wonach der Ursprung der Indiskretion außerhalb der Organe der Union liegen könne, ein entscheidendes Gewicht beigemessen.
89. Als Zweites hat das Gericht in einer Situation wie der in Rede stehenden, in der es mehrere potenzielle Urheber gab, von der Kommission nicht verlangt, anhand konkreter Angaben die Maßnahmen zu präzisieren, die ergriffen wurden, um die Vertraulichkeit der im OLAF‑Bericht enthaltenen Informationen und der den betreffenden nationalen Behörden übermittelten Informationen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind jedoch in mehrfacher Hinsicht von wesentlicher Bedeutung. Zunächst betreffen sie Informationen über möglicherweise strafrechtlich zu ahndende Handlungen, wobei das OLAF nicht als „beliebiger Hinweisgeber“, sondern als mit Untersuchungsbefugnissen ausgestattetes Amt handelt, wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Januar 2024, Planistat Europe und Charlot/Kommission(54), hervorgehoben hat. Sodann kann die Verbreitung dieser Informationen in der Presse per se zu bestimmten materiellen und immateriellen Schäden für die betroffenen Personen führen. Schließlich sind Letztere nicht Adressaten des sie betreffenden Untersuchungsberichts und können nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeitsklage gegen diesen Bericht erheben, soweit dieser keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet(55).
90. Als Drittes hat es das Gericht verabsäumt, die ihm sowohl von IMG als auch von der Kommission vorgelegten Nachweise zu prüfen. Es hat weder die Relevanz und die Beweiskraft der Nachweise, auf die die Rechtsmittelführerin die Haftung des OLAF und der Kommission gestützt hat, noch das Vorbringen der Kommission zur Widerlegung dieser Vermutung der Haftung beurteilt.
91. Als erstinstanzliches Gericht oblag es ihm jedoch, auf möglichst gerechte und genaue Art und Weise festzustellen oder abzuklären, ob das schadensbegründende Ereignis einem unionsinternen Akteur, nämlich dem OLAF oder der Kommission, zuzurechnen war, und in dem Fall war der Unionsrichter zuständig, oder einem Akteur außerhalb der Union, nämlich den französischen oder belgischen Justizbehörden, und in dem Fall war nur das nationale Gericht zuständig(56). Zu diesem Zweck hatte es zu klären, ob die verschiedenen tatsächlichen Anhaltspunkte, auf die sich die Rechtsmittelführerin berufen hat, um die Zurechenbarkeit der Indiskretion an das OLAF oder die Kommission nachzuweisen, und ob der Kontext, in dem die Verbreitung dieser Informationen in der Presse erfolgte, es erlaubten, einen hinreichenden Grad an Plausibilität oder Gewissheit zu erreichen, um die Haftung der Letztgenannten zu vermuten. Es ist jedoch festzustellen, dass sich das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt hat, auf das Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zu verweisen, in dem der Generaldirektor des OLAF diesen aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung des OLAF‑Berichts zu beenden. Auch wenn dieser Anhaltspunkt eine Indiskretion innerhalb des Organs vermuten lassen konnte, hat das Gericht weder seine Relevanz noch seine Beweiskraft gewürdigt und daraus keine Konsequenzen gezogen.
92. Daraus folgt, dass der Begründung des Gerichts nicht die Gründe zu entnehmen sind, weshalb der Ursprung der Indiskretion nicht der Kommission zuzurechnen ist und folglich die Haftung der Union nicht begründet wird, sondern auszuschließen ist.
93. Es ist hinzuzufügen, dass die Unsicherheit im Recht der außervertraglichen Haftung nachgewiesen werden muss, weil es sich sonst um eine gegen die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßende Rechtsverweigerung handelt(57). Allgemein bin ich der Ansicht, dass sich die Kommission als Verantwortliche für die Vertraulichkeit der OLAF‑Berichte im Fall des Durchsickerns vertraulicher Informationen, die einen Schaden verursacht haben, nicht mit der Behauptung begnügen kann, dass sie nicht haftbar gemacht werden könne, da der Urheber der Indiskretion nicht ermittelt worden sei. Ich bin vielmehr der Ansicht, dass ihr als Organ, das der Vertraulichkeitspflicht unterliegt, die Verletzung dieser Pflicht zuzurechnen ist, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen kann. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof in diesem Bereich über eine Beweiserleichterung hinausgehen, und zwar bis hin zu einer Umkehrung der Beweislast für die Zurechenbarkeit des Verstoßes.
94. Ich teile auch die Auffassung, dass die Union nicht verpflichtet sein kann, für den Ersatz von Schäden aufzukommen, die sie nicht verursacht hat. Die Last der Entschädigung muss die Behörde tragen, die die betreffenden vertraulichen Informationen verbreitet hat oder deren Verbreitung zugelassen hat(58). Würde man die Kommission und das OLAF für einen Schaden haftbar machen, den sie vielleicht nicht verursacht haben, wäre dies eine Lösung, die ungerecht wäre. Es erscheint mir jedoch ebenso ungerecht, die Haftung des OLAF und der Kommission auf einer hypothetischen Grundlage auszuschließen, wenn die Einrichtung, die diese Verbreitung veranlasst hat, nicht ermittelt wird, da eine solche Lösung dazu führen könnte, dass der wirksame gerichtliche Rechtsschutz der Rechtsmittelführerin nicht gewährleistet ist, da diese möglicherweise nicht oder nur unzureichend entschädigt wird, obwohl ihr Schaden als tatsächlich und sicher angesehen werden kann.
95. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat, indem es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Unsicherheit hinsichtlich des Ursprungs der Indiskretion bestehe, „mangels entsprechender Anhaltspunkte“, und festgestellt hat, dass es nicht möglich sei, die Indiskretion der Kommission und dem OLAF zuzurechnen, obwohl es die sowohl von der Rechtsmittelführerin als auch von der Kommission vorgelegten Beweise zur Ermittlung des Urhebers des schädigenden Ereignisses nicht hinreichend geprüft hat.
96. Dieser Rechtsfehler hat zwangsläufig dazu geführt, dass die Beurteilungen des Gerichts in Rn. 92 des angefochtenen Urteils betreffend eine etwaige Handlungspflicht der Kommission fehlerhaft sind, worauf sich die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall zur Stützung ihres vierten Rechtsmittelgrundes beruft.
97. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem zweiten Rechtsmittelgrund als begründet stattzugeben.
3. Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens einer auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht gestützten Rechtswidrigkeit
98. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Erwägungen in den Rn. 71 bis 74 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit verneint hat, soweit sie auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt ist.
a) Angefochtenes Urteil
99. Das Gericht hat in Rn. 71 des angefochtenen Urteils auf den Umfang der Fürsorgepflicht hingewiesen, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2020, Fleig/EAD(59), herausgearbeitet wurde. In Rn. 72 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hervorgehoben, dass diese Pflicht speziell die Pflichten der Unionsorgane gegenüber ihren Beamten und Bediensteten betreffe, und daraus hat es in Rn. 73 dieses Urteils daher abgeleitet, dass sie im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
b) Vorbringen der Parteien
100. Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Umfang der Fürsorgepflicht auf die Pflichten der Unionsorgane gegenüber ihren Beamten und Bediensteten beschränkt habe. Hierzu verweist die Rechtsmittelführerin auf mehrere Urteile, in denen der Gerichtshof das Bestehen dieser Pflicht in anderen Bereichen des Unionsrechts bestätigt habe, in denen die Unionsorgane über Verwaltungs- und Managementbefugnisse verfügten, so z. B. auf die Verwaltung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), das System der Ausfuhrlizenzen, die gemeinsame Handelspolitik und den Schutz gegen Dumpingpraktiken.
101. Nach Ansicht der Kommission geht dieser Rechtsmittelgrund ins Leere.
c) Würdigung
102. Dieser Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens als unzulässig zurückzuweisen.
103. Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel u. a. die rechtlichen Argumente, die den Aufhebungsantrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären, dessen Vorbringen nicht so klar und deutlich ist, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die die Argumentation gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist(60).
104. Im vorliegenden Fall bezeichnet die Rechtsmittelführerin zwar die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils, doch fehlt es ihrem Vorbringen an Genauigkeit, Kohärenz und Klarheit. In Rn. 55 der Rechtsmittelschrift beschränkt sie sich nämlich darauf, Fn. 42 der Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Nölle(61) wiederzugeben und auf die von diesem Generalanwalt angeführte Rechtsprechung zu verweisen, obwohl diese Rechtsprechungshinweise nicht die Fürsorgepflicht, sondern den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung betreffen, wie die Kommission zutreffend ausführt. Auch wenn die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres dritten Rechtsmittelgrundes Nr. 28 jener Schlussanträge anführt, in der Generalanwalt Van Gerven tatsächlich von einem „principe de sollicitude“, (Fürsorgeprinzip) gesprochen hat, ist festzustellen, dass es der Gerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache Nölle(62) vorgezogen hat, auf „devoir de diligence“ (Sorgfaltspflicht) Bezug zu nehmen.
105. Da die Rechtsmittelführerin nicht darlegt, warum solche Verweise in ihrer Situation relevant sein sollten, schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zum vierten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens einer auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht gestützten Rechtswidrigkeit
106. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 78 bis 101 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es im Wesentlichen befunden habe, dass die Kommission nicht aufgrund der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen sei, das Durchsickern des OLAF‑Berichts an die Presse öffentlich zu verurteilen und die daraus resultierende Verbreitung falscher Informationen mittels Veröffentlichung einer Pressemitteilung zu beenden.
a) Angefochtenes Urteil
107. In Rn. 80 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass die Prüfung der Frage, ob die Kommission aufgrund eines Unterlassens einer Handlung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen habe, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, in Anbetracht der in den Rn. 76 bis 79 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung die Feststellung erfordere, ob erstens eine Rechtspflicht zum Tätigwerden, zweitens ein Wertungsspielraum des betreffenden Organs und drittens ein offenkundiger und qualifizierter Verstoß des Organs gegen die Grenzen seines Wertungsspielraums bestehe.
108. Nachdem das Gericht in den Rn. 82 bis 84 des angefochtenen Urteils auf den Umfang der Sorgfaltspflicht hingewiesen hatte, hat es in den Rn. 86 bis 93 dieses Urteils geprüft, ob diese Pflicht eine Rechtspflicht zum Tätigwerden wie die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte impliziere. Nach einem Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013 in den Rn. 87 bis 90 dieses Urteils hat das Gericht befunden, dass die Sorgfaltspflicht, auch wenn die Kommission verpflichtet sei, sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF gewahrt werde, für die Kommission keine Pflicht zum Tätigwerden begründen könne, da sie ihre Vertraulichkeitspflicht nicht verletzt habe und für das Durchsickern des OLAF‑Berichts an die Presse nicht verantwortlich gemacht werden könne.
109. In Rn. 94 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daher befunden, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass die Kommission im vorliegenden Fall zum Tätigwerden verpflichtet gewesen sei, und infolgedessen ist es in Rn. 95 dieses Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass das geltend gemachte Unterlassen nicht die Haftung der Union auslösen könne.
110. In den Rn. 96 bis 101 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den Fall, dass eine solche Rechtspflicht zum Tätigwerden bestehen sollte, „jedenfalls“ geprüft, ob die Kommission die Grenzen, die ihrem Wertungsspielraum in diesem Fall gesetzt wären, offenkundig und erheblich überschritten habe. Es hat entschieden, dass dies nicht der Fall gewesen sei, und in den Rn. 102 und 103 dieses Urteils festgestellt, dass hinsichtlich des vierten Rechtswidrigkeitsgrundes kein qualifizierter Verstoß vorliege und dass die erste Voraussetzung für die Auslösung der Haftung der Union nicht erfüllt sei.
b) Vorbringen der Parteien
111. Der vierte Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile.
112. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils fehlerhaft seien, da die Kommission entgegen der Prämisse, auf die sich das Gericht stütze, für die Verbreitung des OLAF‑Berichts verantwortlich sei.
113. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht IMG geltend, das Gericht sei nicht auf ihre Rüge eingegangen, dass die Kommission ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Bericht öffentlich verbreitet worden sei, gegen die ihr nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2013 obliegende Pflicht zur Vertraulichkeit verstoßen habe, unabhängig davon, ob sie für diese Verbreitung verantwortlich sei oder nicht. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, geprüft zu haben, inwieweit die Kommission angesichts ihrer Haftung für das schädigende Ereignis zum Tätigwerden verpflichtet gewesen sei. Die Vertraulichkeit dieser Informationen müsse aber umso mehr gewährleistet werden, als es sich um vorläufige Schlussfolgerungen handele, die am Ende eines nicht vollständig kontradiktorischen Verfahrens gezogen worden seien und deren Veröffentlichung den betroffenen Personen einen Schaden zufügen könne.
114. Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die in den Rn. 98 bis 100 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe, die das Gericht in Rn. 101 dieses Urteils zu der Schlussfolgerung veranlasst haben, wonach „[s]elbst wenn … im vorliegenden Fall eine Rechtspflicht der Kommission zum Tätigwerden bestanden hätte, … nicht davon ausgegangen werden [könnte], dass die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung der Sorgfaltspflicht einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“.
115. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 98 des angefochtenen Urteils müsse die Tragweite der Verpflichtung der Kommission, die Vertraulichkeit des OLAF‑Berichts zu gewährleisten, nicht in einer Bestimmung präzisiert sein, damit es zu einer offenkundigen und erheblichen Verletzung der Grenzen des Wertungsspielraums der Kommission kommen könne. Wäre dies der Fall, bestünde in Wirklichkeit keine Möglichkeit, einen solche Verletzung geltend zu machen und die Haftung der Union auszulösen, da die Bestimmungen des Unionsrechts nicht notwendigerweise ihre Tragweite festlegten und es Sache des Unionsrichters sei, diese zu definieren.
116. Außerdem habe das Gericht die aus seinen Urteilen vom 15. März 1995, Cobrecaf u. a./Kommission(63), und vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission(64), hervorgegangene Rechtsprechung verkannt, aus der sich ergebe, dass die Kommission der Sorgfaltspflicht unterliege, auch wenn sie für das Durchsickern eines vertraulichen Dokuments nicht verantwortlich sei. In diesen Urteilen habe der Unionsrichter geprüft, ob die Kommission sorgfältig gehandelt habe, um einen von ihr begangenen Fehler zu berichtigen, da sonst ihre Haftung ausgelöst worden sei. Die Rechtsmittelführerin räumt ein, dass im vorliegenden Fall insoweit, als die Vertraulichkeit des OLAF‑Berichts bereits verletzt worden sei, die Verpflichtung, die Wahrung seiner Vertraulichkeit sicherzustellen, gegenstandslos geworden sei, wie das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt habe. In einem solchen Fall sei es jedoch erforderlich, den Schaden, der sich aus der Verletzung der Vertraulichkeit des OLAF‑Berichts ergeben könne, nicht zu verschlimmern, und dazu sei seine Weitergabe öffentlich zu verurteilen und seien Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zu erteilen.
117. Mit dem vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, sich nicht zur – erforderlichenfalls gesamtschuldnerischen – Haftung der Kommission und des OLAF geäußert zu haben, weil sie weder die zur Wahrung der Vertraulichkeit des OLAF‑Berichts erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen noch die gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit und damit auch gegenüber den Partnern und Geldgebern der Rechtsmittelführerin gebotenen Korrekturmaßnahmen ergriffen hätten.
118. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und hält den vierten Rechtsmittelgrund für unbegründet.
119. Der vierte Rechtsmittelgrund sei unklar und unverständlich. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werde ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt, obwohl dies in der Überschrift dieses Rechtsmittelgrundes nicht erwähnt werde, und der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes richte sich gegen nicht tragende Gründe. Die Kommission und das OLAF hätten zwar nicht so gehandelt, wie es die Rechtsmittelführerin erwartet habe, doch hätten sie nach dem Durchsickern des OLAF‑Berichts reagiert, indem sie interne Untersuchungen durchgeführt hätten und indem das OLAF den Präsidenten des Europäischen Parlaments schriftlich um den Erlass von Maßnahmen ersucht habe. Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass sie den Empfehlungen des OLAF in diesem Bericht nicht Folge geleistet habe.
c) Würdigung
120. Meines Erachtens brauchen weder der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, mit dem IMG die Richtigkeit der Würdigungen des Gerichts in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils in Frage stellt, noch der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden, mit dem sie dem Gericht vorwirft, sich nicht zur erforderlichenfalls gesamtschuldnerischen Haftung der Kommission und des OLAF geäußert zu haben, da sie eng mit dem zweiten Rechtsmittelgrund zusammenhängen, in Bezug auf den ich dem Gerichtshof vorschlage, ihm stattzugeben.
121. Die Analyse des Gerichts in den Rn. 92 bis 94 des angefochtenen Urteils beruht nämlich auf einer Prämisse – der fehlenden Zurechenbarkeit des schädigenden Ereignisses an das OLAF und die Kommission –, die meines Erachtens aus den im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes in den Nrn. 74 bis 97 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen falsch erscheint.
122. Den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes halte ich für unbegründet.
123. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin und wie aus dem ersten Satz von Rn. 93 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat sich das Gericht sehr wohl zu ihrem Vorbringen zum Umfang der Vertraulichkeitspflicht und der Sorgfaltspflicht geäußert. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin stellt die in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2013 verankerte Pflicht zur Vertraulichkeit der durch das OLAF durchgeführten Untersuchungen eine Ergebnispflicht dar, die die Kommission verpflichte, sorgfältig zu handeln, indem sie nicht genehmigte Verbreitungen öffentlich verurteile und die Verbreitung falscher Informationen unterbinde, und zwar unabhängig davon, ob die Kommission Urheberin dieses schädigenden Ereignisses sei. In Rn. 92 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch befunden, dass die Sorgfaltspflicht, der die Kommission unterliege, angesichts dessen, dass sie ihre Vertraulichkeitspflicht nicht verletzt habe und für das Durchsickern des OLAF‑Berichts an die Presse nicht verantwortlich gemacht werden könne, für die Kommission keine Handlungspflicht der von der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall geltend gemachten Art begründen könne. Sodann hat das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass „[d]ie Sorgfaltspflicht … nicht den Umfang [hat], den ihr die [Rechtsmittelführerin] zuschreibt“, und hinzugefügt, dass es das Durchsickern des OLAF‑Berichts an die Presse sei, was eine Verletzung der oben genannten Vertraulichkeitspflicht darstelle, nicht jedoch das Unterlassen, das die Rechtsmittelführerin der Kommission vorwerfe. Das Gericht ist daher auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug unter Angabe von Gründen eingegangen.
124. Der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes geht meines Erachtens ins Leere.
125. Er richtet sich gegen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 96 bis 101 des angefochtenen Urteils. Ich weise darauf hin, dass das Gericht in Rn. 96 dieses Urteils den Ausdruck „jedenfalls“ verwendet hat, was darauf hindeutet, dass diese Gründe nicht tragende Gründe des angefochtenen Urteils darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung können Vorbringen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere(65).
126. Folglich ist meines Erachtens der vierte Rechtsmittelgrund als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.
5. Zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Entfernung des Gutachtens des Juristischen Dienstes der Kommission aus den Akten
127. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die in den Rn. 116 bis 123 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe, die das Gericht dazu veranlasst haben, dem Antrag der Kommission auf Entfernung des Gutachtens ihres Juristischen Dienstes aus den Akten der Rechtssache stattzugeben.
a) Angefochtenes Urteil
128. In den Rn. 116 bis 121 des angefochtenen Urteils hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Gerichtshofs in den Rn. 53 bis 56 des Urteils vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat(66), in Rn. 131 des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob(67) und in Rn. 70 des Urteils vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien(68), alle Grundsätze angeführt, die im Zusammenhang mit der Vorlage eines Rechtsgutachtens eines Organs vor dem Unionsrichter abzuwägen sind, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt worden ist.
129. Im Hinblick auf diese Grundsätze hat das Gericht in Rn. 122 des angefochtenen Urteils den Kontext geprüft, in dem das Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission abgegeben worden war, sowie den Umfang, in dem seine Vorlage vor dem Unionsrichter durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt war, bevor es in Rn. 123 dieses Urteils dem Antrag der Kommission stattgegeben hat, dieses Gutachten aus den Akten zu entfernen.
b) Vorbringen der Parteien
130. Der vierte Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen.
131. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes bestreitet die Rechtsmittelführerin die Einschlägigkeit der Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat(69), und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob(70), auf die das Gericht in den Rn. 116, 117 und 118 des angefochtenen Urteils Bezug nimmt. Das erste Urteil betreffe ein Gutachten ganz anderer Art, da das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zu einem politisch sensiblen Thema in einer Rechtssache von außergewöhnlicher Bedeutung abgegeben worden sei. Im vorliegenden Fall sei das Gutachten des Juristischen Dienstes ein entscheidendes Dokument, das sich ausschließlich auf die in Rede stehende Rechtssache beziehe. Aufgrund des Durchsickerns an die Presse sei dieses Dokument bereits öffentlich zugänglich, so dass der Rechtsmittelführerin nicht vorgeworfen werden könne, die Regelung über den Zugang zu Dokumenten umgangen zu haben. Dieses Gutachten beeinträchtige aufgrund seiner Natur und der Umstände seiner Verbreitung weder die Vertraulichkeit noch ein überwiegendes öffentliches Interesse, und seine Verbreitung könne die Meinungsfreiheit dieser Dienststelle und ihre Fähigkeit, den endgültigen Standpunkt der Kommission vor dem Unionsrichter wirksam zu verteidigen, nicht beeinträchtigen.
132. Was das Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob(71), betreffe, so gehe es bei dem Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission um den Entscheidungsprozess in Bezug auf das Verfahren zur Kontrolle eines Zusammenschlusses und die damit zusammenhängende Unionsregelung.
133. Mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, sich in Rn. 119 des angefochtenen Urteils auf eine nicht einschlägige Rechtsprechung gestützt und ihr Recht auf Erörterung eines Dokuments, das sie nicht selbst verbreitet habe, missachtet zu haben.
134. Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass es der Grundsatz der Transparenz nur ausnahmsweise rechtfertigen könne, ein von einem Organ erstelltes Dokument, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden sei und ein Rechtsgutachten enthalte, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens offenzulegen , da das Gericht in den Rn. 120 und 121 des angefochtenen Urteils den Kontext der Rechtssache, auf die es sich beziehe, missachte und die Rechtsprechung unvollständig und unvollständig zitiere.
135. Mit dem vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den Grundsatz der Waffengleichheit in einem fairen Verfahren, auf dessen Tragweite sie hinweist, verkannt zu haben, indem es ihr untersagt habe, sich auf ein öffentliches und entscheidendes Dokument zu berufen, obwohl alle anderen Parteien dessen Inhalt gekannt hätten(72). Zudem habe das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, auf dessen Tragweite sie ebenfalls hinweist(73), verstoßen, indem es ihr unter dem Vorwand, die Verbreitung dieses Gutachtens sei der Wachsamkeit der Kommission entgangen, nicht gestattet habe, alle Beweisstücke, die allen bekannt gewesen seien, zu erörtern. Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass eine Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(74) garantierten fairen Verfahrens vorliege, wenn ein Staat oder eine Verwaltungsbehörde, im vorliegenden Fall die Kommission, die Rechtsmittelführerin ohne berechtigten Grund daran gehindert habe, in ihrem Besitz befindliche Dokumente zu verwenden, die ihr bei der Verteidigung ihrer Sache geholfen hätten(75).
136. Die Kommission macht geltend, der fünfte Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen, da die in den Rn. 122 und 123 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe mit keinem Rechtsfehler behaftet seien.
137. Sie führt zunächst aus, dass aus dem Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament(76), hervorgehe, dass, das Durchsickern eines Gutachtens des Juristischen Dienstes an die Öffentlichkeit keinen Einfluss auf die Frage habe, ob ein solches Gutachten zu den Akten einer Rechtssache vor dem Unionsrichter genommen werden könne, solange das betreffende Organ den Zugang zu diesem Gutachten nicht gestattet habe. Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht die ersten drei von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Klage geltend gemachten Rechtsverstöße zurückgewiesen habe, so dass das Rechtsgutachten ihrer Ansicht nach nicht als „entscheidend“ eingestuft werden kann.
138. Nach Ansicht der Kommission scheint die Rechtsmittelführerin davon auszugehen, dass sich aus dem Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament(77), ergebe, dass die Transparenz von Rechtsgutachten der Unionsorgane die Regel sei, während sich insbesondere aus Rn. 56 dieses Urteils genau das Gegenteil ergebe.
c) Würdigung
139. Ich bin der Ansicht, dass die Prüfung, in deren Anschluss das Gericht dem Antrag der Kommission stattgegeben hat, das Gutachten ihres Juristischen Dienstes aus den Akten der Rechtssache zu entfernen, keinen Rechtsfehler aufweist.
140. Erstens kann kein von der Rechtsmittelführerin vorgebrachtes Argument die Relevanz der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob(78), vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien(79), und vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat(80), aufgestellten allgemeinen Grundsätze in Frage stellen, die das Gericht in den Rn. 116 bis 121 des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben hat. Der Umstand, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission verbreitet wurde und öffentlich zugänglich ist, ist offensichtlich kein relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung, inwieweit es zu den Akten einer Rechtssache vor dem Unionsrichter genommen werden kann. Entscheidend ist allein die Frage, ob die Verbreitung dieses Dokuments von diesem Organ genehmigt wurde.
141. Zweitens kann auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Anwendung der Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit keinen Erfolg haben.
142. Ich weise darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit als logische Folge des Begriffs des fairen Verfahrens integraler Bestandteil des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sind(81).
143. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verleiht im Allgemeinen jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, die Schriftstücke und Erklärungen, die sein Gegner dem Unionsrichter vorgelegt hat, zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern, und steht dem entgegen, dass dieser seine Entscheidung auf Tatsachen oder Schriftstücke gründet, die die Beteiligten – oder einer von ihnen – nicht zur Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten(82).
144. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweisstücke unter Bedingungen vorzutragen bzw. vorzulegen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen(83).
145. Dieser Grundsatz dient der Wahrung des prozessualen Gleichgewichts zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens, indem er ihnen gleiche Rechte und Pflichten gewährleistet, insbesondere hinsichtlich der Regeln des Beweisverfahrens und der streitigen Verhandlung vor Gericht sowie ihrer Rechtsbehelfe. Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kennen und kontradiktorisch erörtern können(84).
146. Die Rechtsmittelführerin kann sich auf diese Grundsätze jedoch nur berufen, sofern die dem Unionsrichter vorgelegten Beweismittel rechtmäßig erlangt wurden(85). Der Gerichtshof hat im Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat(86), auf das das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils verweist, befunden, dass dann, wenn Beweise vorhanden sind, die von einer Partei in unrechtmäßiger Weise vorgelegt wurden, wie interne Dokumente im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001(87), deren Vorlage weder von dem betroffenen Organ genehmigt noch vom Unionsrichter angeordnet worden ist, die Interessen der jeweiligen Parteien des Verfahrens in Verbindung mit ihrem Recht auf ein faires Verfahren miteinander abgewogen werden müssen, wobei die Interessen zu berücksichtigen sind, die durch diejenigen Vorschriften geschützt werden, die bei Erlangung dieser Beweise verletzt oder umgangen worden sind(88). Er hat außerdem festgestellt, dass der Unionsrichter, bei dem ein Antrag auf Entfernung der entsprechenden Beweismittel gestellt worden ist, abzuwägen hat zwischen den Interessen des Klägers, der diese Beweise vorgelegt hat, und dabei ihren Nutzen für die Beurteilung der Begründetheit der bei ihm erhobenen Klage zu berücksichtigen hat, und den Interessen der Gegenpartei, die konkret und tatsächlich beeinträchtigt werden könnten, wenn die Beweismittel in den Akten belassen würden(89).
147. Ich stelle fest, dass das Gericht in den Rn. 116 bis 122 des angefochtenen Urteils eine Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen hat, um über den Antrag der Kommission zu entscheiden, wobei es u. a. darauf hingewiesen hat, dass die Vorlage dieses Rechtsgutachtens von den eigenen Interessen der Rechtsmittelführerin an der Untermauerung ihres Vorbringens geleitet worden sei und diese im Übrigen kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht habe, das eine andere Schlussfolgerung hätte rechtfertigen können.
148. Schließlich kann auch die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein anderes Ergebnis rechtfertigen, da sie das Recht der Parteien des Rechtsstreits betrifft, die vom Richter berücksichtigten Schriftstücke und Erklärungen zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern, und nicht die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Partei des Rechtsstreits vor Gericht ein Rechtsgutachten vorlegen kann, dessen Verbreitung von seinem Verfasser oder seinem Empfänger nicht genehmigt worden war.
149. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den fünften Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
150. Nach alledem und in Anbetracht der Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit des schädigenden Ereignisses an das OLAF oder die Kommission gerügt wird, schlage ich dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht gegen die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren verstoßen hat, indem es die Notwendigkeit einer Anpassung der Beweislast im Hinblick auf die Umstände der Rechtssache verkannt und es unterlassen hat, die Relevanz und die Beweiskraft der sowohl von der Rechtsmittelführerin als auch von der Kommission vorgelegten Beweisstücke zu würdigen.
151. Da das Gericht in dem Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß ermittelt hat, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung des OLAF und der Kommission erfüllt sind, ist der Rechtsstreit meines Erachtens nicht zur Entscheidung reif. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Rechtssache zur Entscheidung über die Klage der Rechtsmittelführerin an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
V. Ergebnis
152. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Juni 2023, IMG/Kommission (T‑752/20, EU:T:2023:366), wird aufgehoben.
2) Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
1 Originalsprache: Französisch.
2 T‑752/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:366.
3 Vgl. Rn. 67 des angefochtenen Urteils.
4 Externe Untersuchungen sind direkte Untersuchungen bei Dritten, deren Tätigkeit in Verbindung mit den Vorgängen des Unionshaushalts steht (vgl. Sonderbericht Nr. 1/2005 zur Verwaltung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung [OLAF], zusammen mit den Antworten der Kommission (ABl. 2005, C 202, S. 1, Rn. 12).
5 T‑509/21, EU:T:2024:590.
6 Vgl. Urteile vom 28. Oktober 1982, Groupement des Agences de voyages/Kommission (135/81, EU:C:1982:371, Rn. 10), und vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 114), sowie Beschluss vom 24. November 2009, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission (C‑281/08 P, EU:C:2009:728, Rn. 22).
7 135/81, EU:C:1982:371. Diese Rechtssache betraf eine luxemburgische Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Gründungsstadium, deren Klagebefugnis von der Kommission bestritten wurde. In Rn. 9 seines Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass „[die Kommission] … nicht die Klagebefugnis einer Vereinigung bestreiten [kann,] die sie zur Teilnahme an einer Ausschreibung zugelassen hat und an die sie nach einer vergleichenden Prüfung aller Bieter eine ablehnende Entscheidung gerichtet hat“.
8 C‑229/05 P, EU:C:2007:32.
9 Vgl. insoweit Urteil des EGMR vom 19. November 2020, Efstratiou u. a./Griechenland (CE:ECHR:2020:1119JUD005322114, § 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
10 C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78.
11 Vgl. Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2021, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.
13 C‑414/08 P, EU:C:2010:165, Rn. 52.
14 C‑666/20 P, EU:C:2022:225, Rn. 26.
15 Vgl. Urteil vom 24. März 2022, GVN/Kommission (C‑666/20 P, EU:C:2022:225, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Vgl. Urteil vom 24. März 2022, GVN/Kommission (C‑666/20 P, EU:C:2022:225, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex (C‑136/24 P, im Folgenden: Urteil Hamoudi/Frontex, EU:C:2025:977, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Vgl. Urteil Hamoudi/Frontex (Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch den heutigen Beschluss in der Rechtssache CW/Eurojust und Europol (C‑565/25 P, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Forster, N., La responsabilité sans faute de l’Union européenne, Dissertation vom 8. November 2019, Bruylant, Brüssel, 2021, Rn. 218 (S. 297) und 219 (S. 299).
20 Forster, N., a.a.O., Rn. 219 (S. 299).
21 Forster, N., a.a.O., Rn. 219 (S. 299).
22 C‑679/23 P, EU:C:2025:976.
23 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2025, WS u. a./Frontex (Gemeinsame Rückkehraktion) (C‑679/23 P, EU:C:2025:976, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2025, WS u. a./Frontex (Gemeinsame Rückkehraktion) (C‑679/23 P, EU:C:2025:976, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2025, WS u. a./Frontex (Gemeinsame Rückkehraktion) (C‑679/23 P, EU:C:2025:976, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Europäische Union/Kendrion (C‑150/17 P, EU:C:2018:612, Nr. 50), und in der Lehre Wildermeersch, J., Contentieux de la légalité des actes de l’Union européenne: le mythe du droit à un recours effectif, Bruylant, Brüssel, 2019, insbesondere Rn. 625 (S. 484).
26 Wildermeersch, J., a. a. O., Rn. 625 (S. 484), und Forster, N., a. a. O., Rn. 228 (S. 306 und 307).
27 Vgl. Forster, N., a. a. O., Rn. 223 (S. 301 und 302).
28 T‑259/03, EU:T:2007:254. In diesem Urteil hat das Gericht entschieden, dass „„[u]nter Umständen, unter denen eine [Information über die Empfehlung des OLAF zur Einleitung eines Verfahrens gegen die Klägerin] einem Journalisten unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt wird, … das Durchsickern nicht nur als notwendige Ursache für den Schaden, der sich aus der Veröffentlichung dieser Information ergibt, sondern auch als eine hinreichend unmittelbare Ursache dieses Schadens anzusehen [ist]“ (Rn. 320).
29 T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 183.
30 T‑838/16, EU:T:2019:494, Rn. 321.
31 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1).
32 T‑48/05, EU:T:2008:257.
33 Ich weise darauf hin, dass die Schlussfolgerung des Gerichts in der Rechtsprechung nicht die einzige ist, da das Plenum des Gerichts für den öffentlichen Dienst in einer diesem Fall sehr ähnlichen Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission (F‑124/05 und F‑96/06, EU:F:2010:2), ergangen ist, dieselbe Schlussfolgerung gezogen hat. In dieser Rechtssache „[sind die Kommission] und das OLAF nicht die einzigen Einrichtungen gewesen …, die in Besitz des Protokolls der Anhörung des Klägers durch das OLAF waren, da dieses Protokoll zum Zweck der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens den belgischen Justizbehörden übermittelt worden war“ (Rn. 215). Das Unionsgericht hat aufgrund des Befundes, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass „die Kommission am besten in der Lage gewesen wäre, Beweise dafür vorzulegen, was die Ursache dafür war, dass Informationen an die Öffentlichkeit gedrungen sind“, dieselbe Schlussfolgerung gezogen wie das Gericht im angefochtenen Urteil, und zwar, dass „[d]ie insofern bestehende Ungewissheit … also nicht zu … Lasten [der Kommission] gehen [kann]“ (Rn. 214).
34 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371.
35 T‑48/05, EU:T:2008:257.
36 Vgl. Urteil Hamoudi/Frontex (Rn. 71).
37 Quézel-Ambrunaz, C., Essai sur la causalité en droit de la responsabilité civile, Dalloz, Paris, 2010, insbesondere S. 255.
38 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371.
39 Vgl. Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 15 und 16). Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in den verbundenen Rechtssachen Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:265).
40 Vgl. Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 17).
41 T‑259/03, EU:T:2007:254.
42 Vgl. Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission (T‑259/03, EU:T:2007:254, Rn. 196).
43 Vgl. Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission (T‑259/03, EU:T:2007:254, Rn. 196 und 198). In diesem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass „es … Sache der Kommission [ist], im Namen des [OLAF] zu erläutern, wie es zu dieser Indiskretion kommen konnte, um gegebenenfalls nachzuweisen, dass die oben genannte Verpflichtung des Direktors des OLAF nicht verletzt worden ist. Wenn die Kommission diese Erläuterungen nicht gibt, ist davon auszugehen, dass die Indiskretion die Folge eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1073/1999 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. 1999, L 136, S. 1)] ist, der vom Direktor des OLAF in Ausübung seiner Amtstätigkeit im Sinne von Art. 288 EG [jetzt Art. 340 AEUV] begangen wurde“ (Rn. 197).
44 Vgl. Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission (T‑259/03, EU:T:2007:254, Rn. 196).
45 T‑48/05, EU:T:2008:257. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ergab sich der Schaden aus der Verbreitung vertraulicher Informationen, die sich im Besitz des OLAF, der Kommission und der französischen Justizbehörden befanden, in der Presse.
46 Vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 203).
47 F‑30/08, EU:F:2010:43, Rn. 169.
48 Vgl. insoweit Rn. 103 des Urteils Hamoudi/Frontex, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass es sein kann, dass die Klage aus außervertraglicher Haftung nach Art. 268 AEUV den einzigen Rechtsbehelf darstellt, durch den sich ein hinreichender gerichtlicher Rechtsschutz gegenüber einer Agentur oder einem Organ der Union vor den Unionsgerichten sicherstellen lässt.
49 Vgl. Forster, N., a. a. O., Rn. 290 (S. 386).
50 Vgl. Urteil vom 18. September 2014, Holcim (Romania)/Kommission (T‑317/12, EU:T:2014:782, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Vgl. Urteil Hamoudi/Frontex (Rn. 72 bis 80).
52 Vgl. Urteil Hamoudi/Frontex (Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Norkus in der Rechtssache Hamoudi/Frontex (C‑136/24 P, EU:C:2025:257, Nr. 18) sowie die in Fn. 30 jener Schlussanträge angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Urteile des EGMR vom 13. Februar 2020, N.D. und N.T./Spanien (CE:ECHR:2020:0213JUD000867515, § 85), und vom 18. November 2021, M.H. u. a./Kroatien (CE:ECHR:2021:1118JUD001567018, § 268).
54 C‑363/22 P, EU:C:2024:20, Rn. 75.
55 Vgl. Urteil vom 30. November 2023, Sistem ecologica/Kommission (C‑787/22 P, EU:C:2023:940, Rn. 66 und 154).
56 Wenngleich das OLAF und die betreffenden nationalen Behörden durch ihren Informationsaustausch zur Verwirklichung desselben Ziels beitragen, nämlich zur Bekämpfung von Betrug und Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, gibt es im Rahmen der zwischen diesen Akteuren bestehenden verstärkten Verwaltungszusammenarbeit keine allgemeinen oder besonderen Bestimmungen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen die außervertragliche Haftung des OLAF oder der betreffenden nationalen Behörden wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit der vom OLAF erstellten Untersuchungsberichte ausgelöst werden kann, so dass diese Voraussetzungen im Bereich der Haftung zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen. Da es keinen Mechanismus der Solidarhaftung (Europol) und der gemeinsamen Haftung (Frontex) gibt und da keine gesamtschuldnerische Haftung umgesetzt wurde, haftet das OLAF für jeden Schaden, den es einer Person durch die unbefugte Verbreitung seines Untersuchungsberichts zufügt, und jeder Mitgliedstaat haftet nach seinem nationalen Recht für jeden Schaden, der einer Person durch die Verarbeitung, insbesondere durch die unbefugte Verbreitung des vom OLAF erhaltenen Untersuchungsberichts, zugefügt wird.
57 Forster, N., weist darauf hin, dass die Unsicherheit ein blinder Fleck sei, der dem gerichtlichen Rechtsschutz des Einzelnen abträglich sei (a. a. O., Rn. 256, [S. 338]). Im Vorwort zu Joisten, C., L’incertitude causale en droit de la responsabilité civile, Larcier, Brüssel, 2024, stellt Professor Bernard Dubuisson eine Frage, die mir besonders relevant erscheint: „Wie und warum [ist es] zulässig …, etwas in rechtlicher Hinsicht sicher zu machen, was in tatsächlicher Hinsicht nicht unbedingt sicher ist [?]“ (S. 9).
58 Forster, N., a. a. O., Rn. 323.
59 C‑446/19 P, EU:C:2020:918.
60 Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2025, ABLV Bank/SRB (C‑602/22 P, EU:C:2025:953, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 C‑16/90, EU:C:1991:233.
62 C‑16/90, EU:C:1991:402.
63 T‑514/93, EU:T:1995:49.
64 T‑231/97, EU:T:1999:146.
65 Vgl. Urteil vom 26. September 2024, WEPA Hygieneprodukte u. a./Kommission (C‑795/21 P und C‑796/21 P, EU:C:2024:807, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 C‑156/21, EU:C:2022:97.
67 C‑404/10 P, EU:C:2012:393.
68 C‑457/18, EU:C:2020:65.
69 C‑156/21, EU:C:2022:97.
70 C‑404/10 P, EU:C:2012:393.
71 C‑404/10 P, EU:C:2012:393.
72 Die Rechtsmittelführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des EGMR vom 27. Oktober 1993, Dombo Beheer B.V.c./Niederlande (CE:ECHR:1993:1027JUD001444888, § 33), vom 7. Juni 2001, Kress/Frankreich (CE:ECHR:2001:0607JUD003959498, § 72), sowie vom 19. September 2017, Regner/Tschechische Republik (CE:ECHR:2017:0919JUD003528911, § 146).
73 Die Rechtsmittelführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EGMR vom 28. August 1991, Brandstetter/Österreich (CE:ECHR:1991:0828JUD001117084, § 67).
74 Unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom.
75 Die Rechtsmittelführerin verweist insoweit auf das Urteil des EGMR vom 9. Juni 1998, McGinley und Egan/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1998:0609:JUD002182593, §§ 86 und 90).
76 C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 17.
77 C‑650/18, EU:C:2021:426.
78 C‑404/10 P, EU:C:2012:393.
79 C‑457/18, EU:C:2020:65.
80 C‑156/21, EU:C:2022:97.
81 Vgl. Beschluss vom 12. November 2025, Fashion TV RO und Maestro (C‑475/24, EU:C:2025:898, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
82 Vgl. Urteil vom 4. Dezember 2019, H/Rat (C‑413/18 P, EU:C:2019:1044, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Vgl. Urteil Hamoudi/Frontex (Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Vgl. Beschluss vom 12. November 2025, Fashion TV RO und Maestro (C‑475/24, EU:C:2025:898, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 C‑348/20 P, EU:C:2022:548.
87 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
88 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 130).
89 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 131).