Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.03.2026 – C-210/26

ECLI:EU:C:2026:210

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

17. März 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Verordnung (EU) 2018/1805 – Art. 1 Abs. 1 und 4 – Einziehungsentscheidung, die in einem Strafverfahren erlassen wird – Art. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a und d – Einziehung im Zusammenhang mit einer Straftat, aber ohne endgültige Verurteilung – Einziehungsentscheidung, die in einem freisprechenden Urteil ergangen ist, mit dem festgestellt wird, dass die einzuziehenden Vermögensgegenstände Erträge aus einer anderen Straftat als derjenigen darstellen, die zu diesem Urteil geführt hat, und an der andere Personen als die freigesprochenen Angeklagten beteiligt waren – Keine Anklage gegen diese Personen – Art. 19 Abs. 1 Buchst. h – Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen – Ausnahmefälle, in denen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts zur Folge hätte – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigungsrechte – Nichtinanspruchnahme wirksamer Rechtsbehelfe im Entscheidungsmitgliedstaat “

In der Rechtssache C‑8/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Visoki kazneni sud (Hohes Strafgericht, Kroatien) mit Entscheidung vom 4. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 2024, in dem Strafverfahren gegen

D. d.o.o.,

Beteiligter:

Županijsko državno odvjetništvo u Zagrebu,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, I. Jarukaitis, M. Condinanzi und F. Schalin sowie der Richter S. Rodin, E. Regan (Berichterstatter), N. Piçarra, N. Jääskinen, D. Gratsias, B. Smulders, S. Gervasoni und N. Fenger,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Županijsko državno odvjetništvo u Zagrebu, vertreten durch S. Blažević als Bevollmächtigte,

–        der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,

–        der slowenischen Regierung, vertreten durch A. Dežman Mušič als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Mrljić, J. Vondung und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Nrn. 3 und 10 der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. 2018, L 303, S. 1) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsmittels, das von der D. d.o.o. (im Folgenden: Gesellschaft D) mit Sitz in Kroatien eingelegt wurde, um die Anerkennung und Vollstreckung einer von den slowenischen Behörden an die kroatischen Behörden übermittelten Einziehungsentscheidung in Bezug auf von der Gesellschaft D gehaltene Aktien der L.Z. d.d. (im Folgenden: Gesellschaft LZ) anzufechten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

3        In den Erwägungsgründen 1 bis 4, 11 bis 13, 18, 31 und 34 der Verordnung 2018/1805 heißt es:

„(1)      Die [Europäische] Union hat sich den Aufbau und die Erhaltung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.

(2)      Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere allgemein als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union gilt.

(3)      Die Sicherstellung und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten gehören zu den wirksamsten Mitteln der Kriminalitätsbekämpfung. …

(4)      Da die Kriminalität häufig grenzüberschreitenden Charakter hat, ist eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit wesentlich, um Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten sicherstellen und einziehen zu können.

(11)      Zur Gewährleistung der effektiven gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollten die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen in einem verbindlichen und unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Union festgeschrieben werden.

(12)      Es ist wichtig, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen durch Vorschriften zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Verfahren in Strafsachen erlassen wurden, ohne weitere Formalitäten anzuerkennen und diese Entscheidungen in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.

(13)      Diese Verordnung sollte für alle Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gelten, die im Rahmen von Verfahren in Strafsachen ergehen. Bei dem Begriff ‚Verfahren in Strafsachen‘ handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wird. Der Begriff sollte daher für alle Arten von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gelten, die im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat ergehen, d. h. nicht nur für Entscheidungen, die unter die Richtlinie 2014/42/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39)] fallen. Er gilt auch für andere Arten von Entscheidungen, die ohne rechtskräftige Verurteilung ergehen. Auch wenn solche Entscheidungen im Rechtssystem eines Mitgliedstaats möglicherweise nicht existieren, sollte der betreffende Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat erlassene Entscheidung anerkennen und vollstrecken können. Der Begriff ‚Verfahren in Strafsachen‘ könnte auch strafrechtliche Ermittlungen durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden einschließen. Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die im Rahmen von Verfahren in Zivilsachen oder Verwaltungssachen ergehen, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(18)      Die Verfahrensrechte, die in [der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. 2010, L 280, S. 1), der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1), der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1), der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1)] … verankert sind, sollten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinien bei den unter diese Verordnung fallenden Strafverfahren für die Mitgliedstaaten gelten, die an diese Richtlinien gebunden sind. In jedem Fall sollten die gemäß der Charta gewährleisteten Garantien für alle unter diese Verordnung fallenden Verfahren gelten. Insbesondere sollten die in der Charta verankerten grundlegenden Garantien für Strafverfahren auf die unter diese Verordnung fallenden Verfahren in Strafsachen, die keine Strafverfahren sind, Anwendung finden.

(31)      Die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung sollte nur aus den in dieser Verordnung festgelegten Gründen abgelehnt werden können. …

(34)      Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Union beruht auf gegenseitigem Vertrauen sowie auf der Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Wenn jedoch in Ausnahmefällen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta verankerten relevanten Grundrechts zur Folge hätte, sollte die Vollstreckungsbehörde beschließen können, die betreffende Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Grundrechte, die in dieser Hinsicht relevant sein sollten, sind insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und das Recht auf Verteidigung. Das Recht auf Eigentum sollte grundsätzlich nicht relevant sein, da die Sicherstellung und Einziehung von Vermögen zwangsläufig in das Recht auf Eigentum eingreift und weil die erforderlichen diesbezüglichen Garantien bereits im Unionsrecht einschließlich dieser Verordnung vorgesehen sind.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung 2018/1805 sieht vor:

„(1)      Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anerkennen und vollstrecken, die von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen von Verfahren in Strafsachen erlassen wurden.

(2)      Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.

(4)      Diese Verordnung gilt nicht für Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die im Rahmen von Verfahren in Zivilsachen oder Verwaltungssachen erlassen werden.“

5        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung 2018/1805 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)      ‚Sicherstellungsentscheidung‘ eine Entscheidung, die von einer Entscheidungsbehörde erlassen oder bestätigt wird, um die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen im Hinblick auf deren Einziehung zu verhindern;

(2)      ‚Einziehungsentscheidung‘ eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat verhängt wird und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen einer natürlichen oder juristischen Person führt;

(3)      ‚Vermögensgegenstände‘ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, hinsichtlich deren die Entscheidungsbehörde der Auffassung ist, dass sie

a)      den Ertrag aus einer Straftat oder dessen Gegenwert darstellen, unabhängig davon, ob sie ganz oder nur teilweise dem Wert dieses Ertrags entsprechen;

d)      aufgrund sonstiger Bestimmungen über Einziehungsbefugnisse, einschließlich der Einziehung ohne endgültige Verurteilung, nach dem Recht des Entscheidungsstaats im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat einzuziehen sind;

(10)      ‚betroffene Person‘ die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Sicherstellungs- oder eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, oder die natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin des von der Entscheidung betroffenen Vermögensgegenstands ist, sowie etwaige Dritte, deren Rechte in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand nach dem Recht des Vollstreckungsstaats durch diese Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden.“

6        Art. 3 („Straftaten“) der Verordnung 2018/1805 sieht vor:

„(1)      Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen werden ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit der Handlungen, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, vollstreckt, wenn diese Handlungen im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind und nach den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats eine oder mehrere der folgenden Straftaten darstellen:

9.      Wäsche von Erträgen aus Straftaten;

(2)      Bei anderen Straftaten als den in Absatz 1 genannten kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat nach dem Recht des Entscheidungsstaats davon abhängig machen, dass die Handlungen, die zu der Sicherstellungs- oder der Einziehungsentscheidung geführt haben, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsstaats darstellen.“

7        Kapitel II („Übermittlung, Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen“) der Verordnung 2018/1805 umfasst deren Art. 4 bis 13, während ihr Kapitel III („Übermittlung, Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen“) die Art. 14 bis 22 umfasst.

8        Art. 14 („Übermittlung von Einziehungsentscheidungen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung 2018/1805 bestimmt:

„(1)      Einziehungsentscheidungen werden durch eine Einziehungsbescheinigung übermittelt. Die Entscheidungsbehörde übermittelt die Einziehungsbescheinigung nach Artikel 17 direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Stelle in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit der Einziehungsbescheinigung gestattet.

(2)      Die Mitgliedstaaten können eine Erklärung abgeben, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Einziehungsbescheinigung zwecks Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung auch das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Einziehungsbescheinigung übermitteln muss. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 muss jedoch nur die Einziehungsbescheinigung übersetzt werden.“

9        Art. 17 („Standardisierte Einziehungsbescheinigung“) Abs. 1 und 2 der Verordnung 2018/1805 sieht vor:

„(1)      Um eine Einziehungsentscheidung zu übermitteln, füllt die Entscheidungsbehörde die in Anhang II enthaltene Einziehungsbescheinigung aus, unterzeichnet sie und bestätigt die Genauigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts.

(2)      Die Entscheidungsbehörde stellt der Vollstreckungsbehörde eine Übersetzung der Einziehungsbescheinigung in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in einer von dem Vollstreckungsstaat gemäß Absatz 3 akzeptierten anderen Sprache zur Verfügung.“

10      In Art. 18 („Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen“) Abs. 1 der Verordnung 2018/1805 heißt es:

„Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 14 übermittelte Einziehungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung auf dieselbe Weise wie bei einer von einer Behörde des Vollstreckungsstaats erlassenen innerstaatlichen Einziehungsentscheidung, es sei denn, die betreffende Vollstreckungsbehörde macht einen der in Artikel 19 vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung oder einen der in Artikel 21 vorgesehenen Aussetzungsgründe geltend.“

11      Art. 19 („Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung 2018/1805 bestimmt:

„(1)      Die Vollstreckungsbehörde kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung nur dann versagen, wenn

c)      die Einziehungsbescheinigung unvollständig oder offenkundig unrichtig ausgefüllt und nach der in Absatz 2 vorgesehenen Abstimmung nicht vervollständigt wurde;

h)      in Ausnahmefällen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta verankerten relevanten Grundrechts, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, des Rechts auf ein faires Verfahren oder des Rechts auf Verteidigung zur Folge hätte.

(2)      Bevor die Vollstreckungsbehörde in einem der in Absatz 1 genannten Fälle beschließt, die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, hält sie in geeigneter Wiese mit der Entscheidungsbehörde Rücksprache und ersucht diese gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen Informationen.“

12      Art. 23 („Für die Vollstreckung maßgebendes Recht“) Abs. 1 der Verordnung 2018/1805 bestimmt:

„Für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend; dessen Behörden entscheiden allein, auf welche Weise deren Vollstreckung erfolgt und welche Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen werden.“

13      Art. 25 („Kommunikation“) der Verordnung 2018/1805 sieht vor:

„(1)      Die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde halten bei Bedarf unverzüglich unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel miteinander Rücksprache, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)      Alle Mitteilungen, einschließlich jener zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Übermittlung oder der Authentifikation der zur Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erforderlichen Unterlagen, erfolgen unmittelbar zwischen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde und, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 2 eine zentrale Behörde benannt hat, gegebenenfalls unter Einschaltung dieser zentralen Behörde.“

14      Art. 33 („Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung“) Abs. 2 und 4 der Verordnung 2018/1805 bestimmt:

„(2)      Die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung können nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden.

(4)      Die Anwendung von Garantien und Rechtsbehelfen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/42/EU bleibt von diesem Artikel unberührt.“

Vorschriften über Mindestanforderungen an Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

15      Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 bestimmt:

„Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest sowie für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung.“

16      Art. 8 („Garantien“) der Richtlinie 2014/42 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.

(6)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Einziehungsentscheidung begründet wird und die Entscheidung der betroffenen Person mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, in Bezug auf welche die Einziehung angeordnet wurde, konkret die Möglichkeit erhält, diese Entscheidung vor Gericht anzufechten.

(7)      Unbeschadet der Richtlinie 2012/13/EU und der Richtlinie 2013/48/EU haben Personen, gegen deren Vermögen sich die Einziehungsentscheidung richtet, zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Einziehungsverfahren ein Recht auf Rechtsbeistand in Bezug auf die Bestimmung der Tatwerkzeuge und der Erträge. Die betroffenen Personen werden darüber unterrichtet, dass sie dieses Recht haben.

…“

Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl und die Anerkennung und Vollstreckung strafrechtlicher Verurteilungen

–       Rahmenbeschluss 2002/584/JI

17      Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) bestimmt:

„Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

–       Rahmenbeschluss 2008/909/JI

18      Art. 3 („Zweck und Geltungsbereich“) Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) sieht vor:

„Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 [EUV].“

Slowenisches Recht

19      Die Art. 227 und 245 des Kazenski zakonik (Strafgesetzbuch) betreffen die Straftaten der Gläubigerschädigung und der Geldwäsche.

20      Art. 498a des Zakon o kazenskem postopku (Strafprozessordnung) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZKP) bestimmt:

„(1)      Außer in Fällen, in denen das Strafverfahren mit einem Urteil endet, das den Angeklagten für schuldig erklärt, werden Geld oder Vermögen gesetzwidriger Herkunft im Sinne von Art. 245 des Strafgesetzbuches … auch dann eingezogen:

1)      wenn diejenigen gesetzlichen Tatbestandmerkmale der Straftat im Sinne des Art. 245 des Strafgesetzbuches nachgewiesen werden, die darauf hindeuten, dass das Geld oder Vermögen im Sinne des genannten Artikels aus Straftaten stammt …

(2)      Die Kammer erlässt hierüber auf begründeten Vorschlag der Staatsanwaltschaft einen gesonderten Beschluss …; zuvor muss der Ermittlungsrichter auf Antrag der Kammer Daten sammeln und alle Umstände ermitteln, die für die Feststellung der gesetzwidrigen Herkunft von Geld oder Vermögen … von Bedeutung sind.

(3)      Dem Eigentümer des eingezogenen Geldes oder Vermögens … wird eine beglaubigte Kopie des Beschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes zugestellt, sofern seine Identität bekannt ist. …

(4)      Der Eigentümer des eingezogenen Geldes oder Vermögens … hat das Recht, gegen den Beschluss im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn er der Auffassung ist, dass es keine Rechtsgrundlage für die Einziehung gibt.“

21      Art. 500 ZKP sieht vor:

„(1)      Wenn Erträge aus einer Straftat bei einem anderen Empfänger einzuziehen sind (Art. 75, 77, 77a und 77b des Strafgesetzbuchs), muss dieser zwecks Anhörung im Rahmen des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung geladen werden. Handelt es sich um eine juristische Person, ist ihr Vertreter zu laden. In der Ladung ist anzugeben, dass das Verfahren auch in seiner Abwesenheit geführt wird.

(2)      Der Vertreter der juristischen Person wird in der Hauptverhandlung nach dem Beschuldigten angehört. Dies gilt auch für einen anderen Empfänger, wenn er nicht als Zeuge benannt wurde.

(3)      Der Empfänger und der Vertreter der juristischen Person haben das Recht, hinsichtlich der Feststellung der Erträge der Straftat Beweise vorzulegen und mit Genehmigung des Kammerpräsidenten dem Beschuldigten, den Zeugen und den Sachverständigen Fragen zu stellen.

(5)      Stellt das Gericht erst im Lauf der Hauptverhandlung fest, dass die Erträge aus der Straftat einzuziehen sind, muss es die Hauptverhandlung unterbrechen und den Empfänger oder den Vertreter der juristischen Person laden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22      Auf der Grundlage einer Anklageschrift vom 29. Mai 2017 leitete das Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor, Slowenien) ein Strafverfahren gegen vier Personen (im Folgenden: vier Angeklagte) ein, die verdächtigt wurden, die Straftat des Missbrauchs der Stellung oder der Befugnisse begangen zu haben, indem sie der I.J.S. d.d. (im Folgenden: Gesellschaft IJS) zwischen dem 15. und dem 25. Juli 2007 beim Kauf von Aktien der Gesellschaft LZ einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hätten.

23      Im Rahmen dieses Verfahrens stellte das Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) auch fest, dass die Tatbestandsmerkmale zweier anderer Straftaten, nämlich der Schädigung der Gläubiger der Gesellschaft IJS und der Geldwäsche, bei anderen Personen als den vier Angeklagten erfüllt seien. Hierzu stellte dieses Gericht u. a. fest, dass der formelle Vorstand der damals insolventen Gesellschaft IJS im Juni 2013 Aktien der Gesellschaft LZ ohne tatsächliche Zahlung an die V.K. d.o.o. verkauft habe. In der Folge habe letztere Gesellschaft die Aktien im Juli 2013 über einen ihrer Geschäftsführer an die Gesellschaft D verkauft, um deren Herkunft zu verschleiern.

24      Im Rahmen des strafrechtlichen Vorverfahrens wegen der Straftat der Schädigung der Gläubiger der Gesellschaft IJS waren die von der Gesellschaft D gehaltenen Aktien der Gesellschaft LZ als Erträge aus dieser Straftat Gegenstand einer am 16. Juni 2014 vom Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) erlassenen Sicherstellungsentscheidung. Diese Sicherstellungsentscheidung, die ursprünglich für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses und damit bis zum 15. September 2014 galt, untersagte der Gesellschaft D, diese Aktien zu übertragen, und unterrichtete sie über ihr Recht, gegen sie Einwände zu erheben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ dieses Gericht mehrere Entscheidungen, mit denen die Sicherstellung der Aktien verlängert wurde. Diese Sicherstellungsentscheidungen wurden von den kroatischen Behörden anerkannt und vollstreckt. Da die Aktien jedoch im Zeitraum vom 16. September bis zum 20. Oktober 2014 aufgrund von Komplikationen im Verfahren zur Anerkennung der Entscheidungen nicht geschützt waren, wurden sie am 13. Oktober 2014 auf Treuhandkonten übertragen, die es nicht ermöglichten, die wahren Inhaber zu identifizieren.

25      Die Gesellschaft D legte gegen die Sicherstellungsentscheidungen zwei Rechtsbehelfe ein, die erfolglos blieben. Außerdem wurde ihr Rechtsbehelf vor dem Županijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb, Kroatien) gegen die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen durch die kroatischen Behörden zurückgewiesen, ebenso wie das gegen diese Zurückweisung eingelegte Rechtsmittel.

26      Am 27. Januar 2020 hörte das Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) im Rahmen des in den Rn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils genannten Strafverfahrens ZZ, den Vertreter der Gesellschaft D, an. Bei dieser Anhörung informierte ihn das Gericht über die Möglichkeit einer Einziehung der von der Gesellschaft D gehaltenen und von den Sicherstellungsentscheidungen erfassten Aktien der Gesellschaft LZ und belehrte ihn über die Möglichkeit, gemäß Art. 500 ZKP zu einer solchen Einziehung angehört zu werden, Beweise vorzulegen und Fragen zu stellen. ZZ erklärte seinerseits, dass er Kenntnis von diesen Sicherstellungsentscheidungen habe, sie für unbegründet halte und daher über seinen Rechtsanwalt den in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtsbehelf beim Županijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb) eingelegt habe, um deren Anerkennung und Vollstreckung durch die kroatischen Behörden anzufechten. Er erklärte außerdem, dass er im Fall der Einziehung dieser Aktien Rechtsmittel einlegen werde.

27      Am 22. Mai 2020 hielt das Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) die Hauptverhandlung in diesem Verfahren im Beisein der Staatsanwaltschaft, der vier Anklagten sowie ihrer Anwälte ab. In ihrem Schlussplädoyer regte die Staatsanwaltschaft an, die Aktien einzuziehen, da sie als Erträge aus Straftaten, nämlich Gläubigerschädigung und Geldwäsche, anzusehen seien.

28      Es wurde jedoch keine Anklage wegen dieser beiden Straftaten erhoben.

29      Mit Urteil vom 27. Mai 2020 sprach das Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) die vier Angeklagten in Bezug auf die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannte Straftat des Missbrauchs der Stellung oder der Befugnisse frei und erließ zugleich auf der Grundlage von Art. 498a Abs. 1 Nr. 1 ZKP eine Einziehungsentscheidung über die von der Gesellschaft D gehaltenen Aktien der Gesellschaft LZ (im Folgenden: streitige Einziehungsentscheidung). Zum letztgenannten Punkt wurde in diesem Urteil u. a. darauf hingewiesen, dass sich aus dem im Beweisverfahren festgestellten Sachverhalt ergebe, dass diese Aktien den Ertrag aus den in den Rn. 23 und 27 des vorliegenden Urteils genannten Straftaten der Gläubigerschädigung und der Geldwäsche darstellten. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor, Slowenien) ein, das dieses Rechtsmittel mit Urteil vom 24. November 2021 zurückwies, woraufhin die Einziehungsentscheidung mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 rechtskräftig wurde.

30      Am 17. Februar 2022 stellte das Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) die in Art. 17 Abs. 1 und Anhang II der Verordnung 2018/1805 vorgesehene Einziehungsbescheinigung aus, in der die von der Gesellschaft D gehaltenen Aktien von LZ als „Ertrag aus einer Straftat“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Buchst. a dieser Verordnung bezeichnet wurden, der der „Einziehung ohne endgültige Verurteilung … im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Buchst. d dieser Verordnung unterliege.

31      Zur Anerkennung und Vollstreckung der streitigen Einziehungsentscheidung übermittelte dieses Gericht die Einziehungsbescheinigung gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2018/1805 an das Županijsko državno odvjetništvo u Zagrebu (Staatsanwaltschaft der Gespanschaft Zagreb, Kroatien). Dieser Bescheinigung war eine Übersetzung in die kroatische Sprache beigefügt, die Folgendes umfasste: zum einen Auszüge aus dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Urteil vom 27. Mai 2020 betreffend die Einleitung, den Tenor, die Begründung in Bezug auf die eingezogenen Erträge und die Rechtsbehelfsbelehrung sowie zum anderen die Einleitung und den Tenor des in derselben Randnummer genannten Urteils des Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor) vom 24. November 2021, mit dem das von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 27. Mai 2020 eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen wurde.

32      Mit Urteil vom 25. November 2022 erkannte der vom Županijsko državno odvjetništvo u Zagrebu (Staatsanwaltschaft der Gespanschaft Zagreb) angerufene Županijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb) die streitige Einziehungsentscheidung an.

33      Die Gesellschaft D legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Visoki kazneni sud (Hohes Strafgericht, Kroatien), dem vorlegenden Gericht, ein.

34      Dieses Gericht hat zum einen Zweifel daran, ob der von der streitigen Einziehungsentscheidung erfasste Vermögensgegenstand in den Geltungsbereich der Verordnung 2018/1805 fällt.

35      Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht, ob ein durch ein freisprechendes Urteil abgeschlossenes Strafverfahren, das zum Erlass einer Einziehungsentscheidung führt, die auf Feststellungen zu einer anderen Straftat als der von diesem Urteil erfassten beruht, die von anderen Tätern als den von diesem Urteil erfassten begangen wurde, gegen die keine Anklage erhoben wurde, als ein „Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung 2018/1805 angesehen werden kann, das zu einer „Einziehung ohne endgültige Verurteilung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Buchst. d dieser Verordnung führen kann. Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach dem ZKP die Einziehung eines Vermögensgegenstands nur in einer Verurteilung oder in einem Urteil, in dem festgestellt werde, dass die betreffende Person eine rechtswidrige, strafrechtlich verfolgte Handlung begangen habe, angeordnet werden könne.

36      Zum anderen fragt sich das vorlegende Gericht, ob im Rahmen des Strafverfahrens, das zum Erlass der streitigen Einziehungsentscheidung geführt hat, die sich aus der Charta ergebenden Grundrechte der Gesellschaft D gewahrt wurden.

37      Da nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 die Anerkennung einer Einziehungsentscheidung wegen der Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen nur in Ausnahmefällen versagt werden kann, fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, inwieweit die Verordnung, insbesondere ihr Art. 1 Abs. 2, und Art. 47 der Charta der Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung entgegenstehen können, wenn sich herausstellen sollte, dass diese Grundrechte verletzt worden sind.

38      Erstens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ZZ in der Anhörung vom 27. Januar 2020 vor dem Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) als Vertreter der Gesellschaft D vernommen und über die Möglichkeit der Einziehung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aktien sowie über die Möglichkeit, im Laufe des Verfahrens Beweise vorzulegen und Fragen zu stellen, informiert worden sei. Dagegen sei er nicht über das in Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie 2014/42 vorgesehene Recht auf Rechtsbeistand im Einziehungsverfahren unterrichtet worden.

39      Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Antrag auf Einziehung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aktien zum Zeitpunkt dieser Anhörung noch nicht gestellt worden sei, da die Staatsanwaltschaft diesen Antrag auf Einziehung erst in ihrem Schlussplädoyer, d. h. in der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2020, gestellt habe. Das Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) habe daher eine Anhörung auf der Grundlage der im Jahr 2017 erhobenen Anklage durchgeführt.

40      Drittens stellt das vorlegende Gericht fest, dass aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einziehungsbescheinigung hervorgehe, dass das Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) der Gesellschaft D am 13. Oktober 2020 Auszüge aus seinem Urteil vom 27. Mai 2020, mit dem die streitige Einziehungsentscheidung erlassen worden sei, betreffend die Einleitung, den Tenor, die Begründung in Bezug auf die eingezogenen Erträge und die Rechtsbehelfsbelehrung zusammen mit einer Übersetzung in die kroatische Sprache zugestellt habe.

41      Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht zum einen, ob der vollständige Text dieses Urteils als wesentliches Dokument der Gesellschaft D hätte zugestellt werden müssen, um ihr ein faires Verfahren zu gewährleisten.

42      Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Gesellschaft D bestreite, dass ihr tatsächlich am 13. Oktober 2020 Auszüge aus diesem Urteil zugestellt worden seien, und dass sie den Beweis dafür durch die Einholung einer Bestätigung über die an diesem Tag erfolgte Zustellung sowie durch ein graphologisches Gutachten erbringen wolle. Sie behaupte, dass sie eine Abschrift dieses Urteils erst auf ihren Antrag hin im Februar 2022 erhalten habe.

43      Viertens schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Gesellschaft D gegen das Urteil, mit dem die streitige Einziehungsentscheidung erlassen worden sei, kein Rechtsmittel eingelegt habe.

44      In Anbetracht dieser Feststellungen fragt sich das vorlegende Gericht nach dem Umfang der Überprüfungen, die es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und von Art. 33 Abs. 2 der Verordnung 2018/1805, wonach die Sachgründe für den Erlass einer solchen Entscheidung nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats angefochten werden können, im Rahmen des Ausgangsverfahrens vorzunehmen hat, und inwiefern es in diesem Zusammenhang mit der Entscheidungsbehörde der streitigen Einziehungsentscheidung Rücksprache zu halten hat.

45      Unter diesen Umständen hat der Visoki kazneni sud (Hohes Strafgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Umfasst der Begriff „Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat, das auch ohne endgültige Verurteilung zur Einziehung von Vermögen führen kann“ gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung 2018/1805 auch ein Strafverfahren, das mit einem Freispruch endete?

2.      Umfasst der Begriff „Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat, das auch ohne endgültige Verurteilung zur Einziehung von Vermögen führen kann“ gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung 2018/1805 auch ein Strafverfahren, das mit einem Freispruch endete und mit einer Entscheidung über die Einziehung eines Ertrags, der rechtswidrig durch eine Straftat erlangt wurde, bei der es sich nicht um die Straftat handelt, in Bezug auf die der Freispruch ergangen ist, und an deren Begehung nicht die Angeklagten, sondern Personen beteiligt waren, gegen die keine Anklage erhoben wurde?

3.      Stehen die Verordnung 2018/1805, Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung und Art. 47 der Charta der Anerkennung einer Einziehungsentscheidung entgegen, die in einem Strafverfahren erlassen wurde, in dem die betroffene Person im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung

–        nicht in allen Stadien des Strafverfahrens zur Teilnahme daran geladen wurde;

–        nicht auf das Recht auf Rechtsbeistand während des gesamten Verfahrens hingewiesen wurde;

–        nicht den vollständigen Wortlaut des Urteils, in dem die streitige Einziehungsentscheidung enthalten ist, in einer ihr verständlichen Sprache zugestellt bekommen hat, sondern nur Auszüge eines solchen Urteils, und gegen das in dieser Weise zugestellte Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

46      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 und 4 sowie Art. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a und d der Verordnung 2018/1805 dahin auszulegen sind, dass diese Verordnung für eine Einziehungsentscheidung gilt, die im Anschluss an ein Strafverfahren in einem Urteil verhängt wurde, mit dem die Angeklagten der Straftat, die Gegenstand dieses Verfahrens war, freigesprochen wurden und mit dem festgestellt wurde, dass die einzuziehenden Vermögensgegenstände Erträge aus einer anderen Straftat darstellen, an der eine andere Person als die freigesprochenen Angeklagten beteiligt war, gegen die keine Anklage erhoben wurde.

47      Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 legt die Verordnung 2018/1805 die Vorschriften fest, nach denen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anerkennen und vollstrecken, die von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen von Verfahren in Strafsachen erlassen wurden. Nach ihrem Art. 1 Abs. 4 gilt sie hingegen nicht für Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die im Rahmen von Verfahren in Zivilsachen oder Verwaltungssachen erlassen werden.

48      Art. 2 Nr. 2 der Verordnung stellt insoweit klar, dass der Begriff „Einziehungsentscheidung“ im Sinne dieser Verordnung eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme bezeichnet, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat verhängt wird und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen einer natürlichen oder juristischen Person führt.

49      Art. 2 Nr. 3 Buchst. a und d der Verordnung 2018/1805 definiert den Begriff „Vermögensgegenstände“ dahin, dass er u. a. alle Vermögensgegenstande umfasst, hinsichtlich deren die Entscheidungsbehörde der Auffassung ist, dass sie den Ertrag aus einer Straftat darstellen oder nach dem Recht des Entscheidungsmitgliedstaats im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat einzuziehen sind, auch „ohne endgültige Verurteilung“.

50      Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht somit hervor, dass der Geltungsbereich der Verordnung 2018/1805 alle Arten von Einziehungsentscheidungen umfasst, die im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat erlassen werden, einschließlich der ohne endgültige Verurteilung ergangenen Einziehungsentscheidungen. Wie im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung klargestellt wird, müssen die Mitgliedstaaten solche nach dem Recht des Entscheidungsmitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung erlassene Entscheidungen anerkennen und vollstrecken können, auch wenn solche Entscheidungen im Rechtssystem des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht existieren.

51      Daraus folgt, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und wie alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, geltend gemacht haben, die Verordnung 2018/1805 für eine Einziehungsentscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gilt. Diese Entscheidung wurde nämlich vom zuständigen nationalen Gericht im Anschluss an ein Strafverfahren erlassen, in dessen Rahmen dieses Gericht feststellte, dass die eingezogenen Vermögensgegenstände den „Ertrag aus einer Straftat“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Buchst. a dieser Verordnung, nämlich der Straftat der Gläubigerschädigung und der Straftat der Geldwäsche, darstellten und dass diese Vermögensgegenstände nach slowenischem Recht einer „Einziehung ohne endgültige Verurteilung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Buchst. d dieser Verordnung unterlägen. Insoweit ist es unerheblich, dass diese beiden Straftaten nicht zu einer Anklage geführt haben und dass andere Personen als die, die an diesen Straftaten beteiligt waren, im Rahmen dieses Verfahrens freigesprochen wurden.

52      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 und 4 sowie Art. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a und d der Verordnung 2018/1805 dahin auszulegen sind, dass diese Verordnung für eine Einziehungsentscheidung gilt, die im Anschluss an ein Strafverfahren in einem Urteil verhängt wurde, mit dem die Angeklagten der Straftat, die Gegenstand dieses Verfahrens war, freigesprochen wurden und mit dem festgestellt wurde, dass die einzuziehenden Vermögensgegenstände Erträge aus einer anderen Straftat darstellen, an der eine andere Person als die freigesprochenen Angeklagten beteiligt war, gegen die keine Anklage erhoben wurde.

Zur dritten Frage

53      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung und im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Vollstreckungsbehörde eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung wegen einer ihrer Ansicht nach im Entscheidungsmitgliedstaat erfolgten Missachtung der Grundrechte der von dieser Entscheidung betroffenen Person im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung mit der Begründung versagen kann, dass diese Person erstens nicht in allen Stadien des Strafverfahrens, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hat, zur Teilnahme daran geladen wurde, zweitens nicht über ihr Recht auf Rechtsbeistand während des gesamten Verfahrens unterrichtet wurde und drittens nicht den vollständigen Wortlaut des Urteils, mit dem diese Entscheidung erlassen wurde, in einer ihr verständlichen Sprache zugestellt bekam, und zwar selbst dann, wenn diese Person von den ihr im Entscheidungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat, um dieses Urteil anzufechten.

Zur Zulässigkeit

54      Die slowenische Regierung hält die dritte Frage für unzulässig, da die vom vorlegenden Gericht in dieser Frage in Betracht gezogenen Fälle von Grundrechtsverletzungen nicht dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens entsprächen.

55      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht, das mit einem Verfahren betreffend die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung befasst ist, die im Anschluss an ein Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Kroatien erlassen wurde, mit seiner dritten Frage wissen möchte, ob das Verfahren, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hat, mit Verletzungen der Grundrechte der betroffenen Person behaftet war, die nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung rechtfertigen könnten.

57      Unter diesen Umständen und da es allein Sache dieses Gerichts ist, die Richtigkeit der tatsächlichen Umstände zu prüfen, auf die es in seiner Frage hinsichtlich solcher möglichen Verletzungen Bezug nimmt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die es mit dieser Frage ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens steht oder dass diese Frage hypothetischer Natur ist.

58      Die dritte Frage ist daher zulässig.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

59      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 2018/1805 im Licht der Erwägungsgründe 1 bis 4 sowie 11 und 12 dieser Verordnung ergibt, dass vor dem Hintergrund, dass zum einen die Sicherstellung und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten zu den wirksamsten Mitteln der Kriminalitätsbekämpfung gehören und zum anderen der häufig grenzüberschreitende Charakter der Kriminalität es erfordert, eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit in diesem Bereich sicherzustellen, mit dieser Verordnung Vorschriften festgeschrieben werden sollen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Verfahren in Strafsachen erlassen wurden, anzuerkennen. Dieser Mechanismus beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten darstellt, und soll dazu beitragen, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen und zu erhalten, indem diese Zusammenarbeit gestärkt wird.

60      Insbesondere ist ein Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik der Verordnung 2018/1805 zugrunde liegt, nach deren Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 12 und 31 grundsätzlich verpflichtet, von einem anderen Mitgliedstaat erlassene Einziehungsentscheidungen, die ihm gemäß Art. 14 dieser Verordnung übermittelt wurden, ohne weitere Formalitäten anzuerkennen und die für deren Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen auf dieselbe Weise wie bei innerstaatlichen Einziehungsentscheidungen zu treffen, außer in den in dieser Verordnung – insbesondere in deren Art. 19, in dem die Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen durch einen Mitgliedstaat aufgeführt sind – ausdrücklich vorgesehenen Fällen.

61      Zu diesen Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung gehört der in Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 vorgesehene Grund, wonach die Vollstreckungsbehörde eines Mitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Einziehungsentscheidung versagen kann, wenn in Ausnahmefällen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta verankerten relevanten Grundrechts, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, des Rechts auf ein faires Verfahren oder des Rechts auf Verteidigung zur Folge hätte.

62      Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 19 Abs. 1 Buchst. h einen spezifischen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung vorgesehen hat, der die Achtung der in der Charta verankerten Grundrechte gewährleisten soll und Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung konkretisiert, wonach diese Verordnung nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.

63      Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805, der auch im 34. Erwägungsgrund dieser Verordnung wiedergegeben wird, dass sich diese Bestimmung auf die Gefahr bezieht, dass die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung „unter den besonderen Umständen des Falles“ die offensichtliche Verletzung eines in der Charta verankerten relevanten Grundrechts zur Folge hat.

64      Somit wollte der Unionsgesetzgeber, wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und wie auch die Europäische Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, von der Vollstreckungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats mit der Einführung dieses spezifischen Grundes für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung wegen der Verletzung von Grundrechten nur eine Einzelfallprüfung des Vorliegens der Gefahr einer solchen offensichtlichen Grundrechtsverletzung verlangen.

65      Insbesondere verlangt Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 nicht, dass einer solchen Einzelfallprüfung zwingend die Feststellung der Vollstreckungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vorausgeht, dass im Entscheidungsmitgliedstaat entweder systemische oder allgemeine Mängel oder Mängel, die speziell eine identifizierbare Personengruppe betreffen, vorliegen. Dagegen verlangt der Gerichtshof diese Feststellung im Rahmen der Prüfung in zwei getrennten Schritten, die grundsätzlich im Kontext der Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 durchzuführen ist, um in einem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bzw. in einem Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung einer Verurteilung zu einer strafrechtlichen Sanktion zu beurteilen, ob die Gefahr einer Verletzung der in den Art. 4, 7, 24 und 47 der Charta gewährleisteten Grundrechte besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 bis 94, vom 9. November 2023, Staatsanwaltschaft Aachen, C‑819/21, EU:C:2023:841, Rn. 25 bis 30, sowie vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 52 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Diese zweistufige Prüfung beruht – in Ermangelung eines spezifischen durch den Unionsgesetzgeber festgelegten Grundes für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung wegen der Verletzung von Grundrechten – auf der Auslegung der allgemeinen Bestimmung in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bzw. in Art. 3 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909, die dem in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2018/1805 entsprechen.

67      Es ist jedoch festzustellen, dass sich der Unionsgesetzgeber mit Art. 19 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung in Bezug auf die Regelung über die Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen ausdrücklich dafür entschieden hat, diese allgemeine Bestimmung durch einen solchen spezifischen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung zu konkretisieren, der auf eigenen Prüfungsmodalitäten beruht und nur eine Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr der offensichtlichen Verletzung von Grundrechten im Einzelfall erfordert.

68      Daher könnte im Rahmen der Einzelfallprüfung das Vorliegen von entweder systemischen oder allgemeinen Mängeln oder von Mängeln, die speziell eine identifizierbare Personengruppe in Bezug auf die Einhaltung der in der Charta verankerten Grundrechte im Entscheidungsmitgliedstaat betreffen, gegebenenfalls zwar dazu beitragen, das Vorliegen der Gefahr einer offensichtlichen Verletzung dieser Rechte nachzuweisen, doch ist die Vollstreckungsbehörde eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, die in Rn. 65 des vorliegenden Urteils angeführte Prüfung in zwei getrennten Schritten durchzuführen, um sich auf den in Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 vorgesehenen spezifischen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung berufen zu können.

69      Allerdings ist zum einen, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung, indem sie den darin genannten Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf „Ausnahmefälle“ beschränkt und aufgrund „genauer und objektiver Angaben“ den Nachweis „berechtigter Gründe“ zu der Annahme verlangt, dass die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung „die offensichtliche Verletzung“ eines in der Charta verankerten relevanten Grundrechts zur Folge hätte, strenge Voraussetzungen und einen hohen Schweregrad einer solchen Verletzung vorsieht.

70      Zum anderen ist ein solcher Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung, da er eine Ausnahme von den Grundsätzen der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens darstellt, auf denen das System der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Grundrechte der von der streitigen Einziehungsentscheidung betroffenen Person im Entscheidungsmitgliedstaat beachtet wurden, weil diese Person nicht in allen Stadien des Strafverfahrens, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt habe, zur Teilnahme daran geladen worden sei, sie nicht über ihr Recht auf Rechtsbeistand während des gesamten Verfahrens unterrichtet worden sei und ihr nicht der vollständige Wortlaut des Urteils, mit dem diese Entscheidung erlassen worden sei, in einer ihr verständlichen Sprache zugestellt worden sei.

72      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Mitgliedstaaten u. a. nach der Richtlinie 2014/42, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, verpflichtet sind, gemeinsame Mindestvorschriften für die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, insbesondere um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, 1Dream u. a., C‑767/22, C‑49/23 und C‑161/23, EU:C:2024:823, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

73      So verpflichtet Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffenen Personen, zu denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur diejenigen gehören, die einer Straftat für schuldig befunden wurden, sondern auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von einer Einziehungsentscheidung betroffen sind (Urteil vom 21. Oktober 2021, Okrazhna prokuratura – Varna, C‑845/19 und C‑863/19, EU:C:2021:864, Rn. 76), zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.

74      Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2014/42 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass jede Einziehungsentscheidung begründet wird und die Entscheidung der betroffenen Person mitgeteilt wird. Sie müssen ferner dafür sorgen, dass die Person, gegen die eine Einziehung angeordnet wurde, konkret die Möglichkeit erhält, diese Entscheidung vor Gericht anzufechten. Außerdem bestimmt Art. 8 Abs. 7 dieser Richtlinie zum einen, dass Personen, gegen deren Vermögen sich eine solche Entscheidung richtet, unbeschadet der Richtlinien 2012/13 und 2013/48 zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Einziehungsverfahren ein Recht auf Rechtsbeistand in Bezug auf die Bestimmung der Tatwerkzeuge und der Erträge haben, und zum anderen, dass die betroffenen Personen darüber unterrichtet werden, dass sie dieses Recht haben.

75      Im Übrigen gelten, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1805 hervorgeht, die durch mehrere andere in diesem Erwägungsgrund genannte Richtlinien gewährleisteten Verfahrensrechte bei den unter diese Verordnung fallenden Strafverfahren für die Mitgliedstaaten, die an diese Richtlinien gebunden sind.

76      In jedem Fall müssen die gemäß der Charta gewährleisteten Garantien unabhängig von den Grenzen des Geltungsbereichs der in den Rn. 72 und 75 des vorliegenden Urteils genannten Sekundärrechtsakte für alle unter diese Verordnung fallenden Verfahren gelten, wie auch im 18. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1805 hervorgehoben wird.

77      Somit gilt die Verpflichtung zur Achtung der durch die Charta gewährleisteten Grundrechte für die Mitgliedstaaten, wenn sie über einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gemäß der Verordnung 2018/1805 entscheiden, da sie damit das Recht der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen.

78      Zu diesen Grundrechten gehört u. a. das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, das aus mehreren Elementen besteht, zu denen insbesondere die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht gehören, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Recht auf ein unparteiisches Gericht und die Verteidigungsrechte sind im Übrigen in Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 ausdrücklich genannt.

79      Nach ständiger Rechtsprechung fällt im Rahmen des Systems der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten die Gewährleistung dieser Grundrechte in erster Linie in die Verantwortung des Entscheidungsmitgliedstaats (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 32 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass bei der von einer Einziehungsentscheidung betroffenen Person, wenn sie von den ihr im Entscheidungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat, nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden kann, der durch das Vorliegen genauer und objektiver Umstände gekennzeichnet ist, aufgrund derer berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta verankerten Grundrechts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 zur Folge hätte, es sei denn, die betroffene Person kann nachweisen, dass besondere Umstände ihr die Einlegung dieser Rechtsbehelfe unmöglich machten oder zumindest übermäßig erschwerten oder dass diese Umstände die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe beeinträchtigten.

81      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben in der Vorlageentscheidung, dass zum einen Art. 500 ZKP im Fall von Einziehungsmaßnahmen das Recht juristischer Personen vorsieht, über ihren Vertreter sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung angehört zu werden, sowie das Recht dieses Vertreters, Beweise vorzulegen und Fragen zu stellen. Zum anderen bestimmt Art. 498a Abs. 3 und 4 ZKP, dass dem Eigentümer des eingezogenen Vermögens eine beglaubigte Kopie der in diesem Artikel genannten Einziehungsentscheidung zugestellt wird, sofern seine Identität bekannt ist, und dass dieser Eigentümer das Recht hat, gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Aus der Vorlageentscheidung geht allerdings hervor, dass die Gesellschaft D zwar über ihren Rechtsanwalt einen Rechtsbehelf gegen die ihr gegenüber erlassenen Sicherstellungsentscheidungen, nicht aber die im Recht des Entscheidungsmitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die streitige Einziehungsentscheidung eingelegt hat.

82      Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen kann eine juristische Person wie die Gesellschaft D unter diesen Umständen, wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung einer sie betreffenden Einziehungsentscheidung die Verletzung ihrer Grundrechte in dem Verfahren, das zum Erlass dieser Entscheidung im Entscheidungsmitgliedstaat geführt hat (siehe Rn. 53 des vorliegenden Urteils), durch Berufung auf den in Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 genannten Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nur dann geltend machen, wenn sie das Vorliegen besonderer Umstände nachweisen kann, die ihr die Einlegung dieser Rechtsbehelfe unmöglich gemacht oder zumindest übermäßig erschwert haben und deren Wirksamkeit beeinträchtigt haben.

83      Insoweit geht, wie in den Rn. 41, 42 und 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich das vorlegende Gericht zum einen fragt, ob der vollständige Wortlaut des Urteils des Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) vom 27. Mai 2020, mit dem die streitige Einziehungsentscheidung erlassen wurde, der Gesellschaft D hätte zugestellt werden müssen, um ihr ein faires Verfahren zu gewährleisten. Zum anderen fragt sich das vorlegende Gericht, soweit die Gesellschaft D im Rahmen des Ausgangsverfahrens bestreitet, dass ihr Auszüge aus diesem Urteil und Informationen über die im Entscheidungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe tatsächlich am 13. Oktober 2020 zugestellt worden seien, ob es überprüfen könne, ob diese Zustellung tatsächlich erfolgt sei, und ob es in diesem Zusammenhang mit der Entscheidungsbehörde Rücksprache halten müsse.

84      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht nur, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang der Entscheidungen, d. h. ihre Zustellung an ihre Adressaten, gewährleistet ist, sondern auch, dass die entsprechende Zustellung es ihnen erlaubt, eine genaue Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihnen gegenüber getroffene Entscheidung beruht, sowie von den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen und der dafür vorgesehenen Frist zu nehmen, damit sie in der Lage sind, ihre Rechte wirksam zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung vor Gericht anzufechten (Urteil vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty, C‑338/20, EU:C:2021:805, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung, wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Einziehungsbescheinigung, die von der Entscheidungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2018/1805 übermittelt wurde, den Hinweis enthält, dass die Auszüge aus dem Urteil, mit dem die streitige Einziehungsentscheidung erlassen wurde, betreffend die Einleitung, den Tenor, die Begründung in Bezug auf die eingezogenen Erträge und die Rechtsbehelfsbelehrung zusammen mit einer Übersetzung in die kroatische Sprache der Gesellschaft D zugestellt wurden.

86      Die Zustellung dieser Auszüge aus dem Urteil, mit dem die streitige Einziehungsentscheidung erlassen wurde, ist, sofern sie bei der Gesellschaft D erfolgt ist, grundsätzlich geeignet, es dieser Gesellschaft zu ermöglichen, die ihr im Entscheidungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe wirksam auszuüben, um die Verletzung ihrer Grundrechte geltend zu machen, die das Verfahren, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hat, beeinträchtigt haben soll. Wie sich nämlich aus den Rn. 22 bis 29 des vorliegenden Urteils ergibt, beruhte die streitige Einziehungsentscheidung auf anderen Straftaten als derjenigen, derentwegen die betreffenden vier Angeklagten freigesprochen wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Zustellung der Teile des Urteils, die die letztgenannte Straftat und den Freispruch betreffen, an die Gesellschaft D für die wirksame Ausübung der ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe unerlässlich war, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

87      Zu dem Umstand, dass die Gesellschaft D vor dem vorlegenden Gericht bestreitet, dass diese Zustellung tatsächlich erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vollstreckungsbehörde angesichts dessen, dass die Einziehungsbescheinigung die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen erleichtern soll und die Gerichte der Mitgliedstaaten einander vertrauen müssen, auf die Angaben in dieser Bescheinigung verlassen musste, sofern keine hinreichend konkreten und objektiven Anhaltspunkte vorlagen, die ihre Glaubhaftigkeit in Frage stellen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Sollte das vorlegende Gericht aufgrund konkreter und objektiver Anhaltspunkte ungeachtet der Angaben in dieser Bescheinigung Zweifel an der Zustellung der streitigen Einziehungsentscheidung oder allgemeiner an der Achtung der Grundrechte der betroffenen Person während des Verfahrens, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hat, haben, wäre es jedenfalls gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung 2018/1805 verpflichtet, mit der Entscheidungsbehörde Rücksprache zu halten und diese gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen Informationen zu ersuchen, um festzustellen, ob diese Zweifel begründet sind oder nicht, bevor es beschließt, die Entscheidung gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken.

89      In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof mitgeteilt hat, sie habe bei der Einsichtnahme in die nationalen Akten des Ausgangsverfahrens festgestellt, dass bestimmte Teile des Urteils, mit dem die streitige Einziehungsentscheidung erlassen worden sei, aufgrund der schlechten Druckqualität unleserlich seien.

90      Insoweit ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1805 die Vollstreckungsbehörde eines Mitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung auch dann versagen kann, wenn die in Art. 17 und Anhang II dieser Verordnung vorgesehene Einziehungsbescheinigung unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und nach der in Art. 19 Abs. 2 vorgesehenen obligatorischen Abstimmung nicht vervollständigt wurde.

91      Zwar stellt die Einziehungsbescheinigung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2018/1805 grundsätzlich das Mittel dar, mit dem jede Einziehungsentscheidung von der Entscheidungsbehörde an die Vollstreckungsbehörde zwecks Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung übermittelt werden muss.

92      Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung 2018/1805 eine Erklärung abgeben, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer solchen Bescheinigung zu diesem Zweck auch das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Bescheinigung übermitteln muss. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Republik Kroatien eine solche Erklärung abgegeben hat.

93      Da Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung jeder Einziehungsentscheidung vorschreibt, sofern sie „gemäß Artikel 14“ dieser Verordnung übermittelt wurde, kann in einem solchen Fall die Unleserlichkeit des Textes des Urteils, mit dem die Einziehungsentscheidung im Original erlassen wurde, oder der beglaubigten Abschrift dieser Entscheidung unter Art. 19 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung fallen.

94      Wie sich jedoch bereits aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt und wie in Rn. 88 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Vollstreckungsbehörde nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung 2018/1805 verpflichtet, vor dem Erlass eines Beschlusses, die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, mit der Entscheidungsbehörde Rücksprache zu halten, damit diese ihr eine leserliche Fassung des Originals der Einziehungsentscheidung oder einer beglaubigten Kopie dieser Entscheidung übermittelt. Diese Pflicht zur Rücksprache ergibt sich auch aus Art. 25 dieser Verordnung, dessen Abs. 1 vorsieht, dass die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde bei Bedarf unverzüglich unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel miteinander Rücksprache halten, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, und dessen Abs. 2 gerade den Fall von Problemen im Zusammenhang mit der Übermittlung oder der Authentifikation der zur Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Unterlagen betrifft.

95      Daher könnte die Vollstreckungsbehörde die Anerkennung und Vollstreckung der in Rede stehenden Einziehungsentscheidung aus dem in Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1805 genannten Grund nur dann versagen, wenn die Entscheidungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine leserliche Fassung des Textes des Originals der Einziehungsentscheidung oder der beglaubigten Abschrift dieser Entscheidung übermittelt hat.

96      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung und im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Vollstreckungsbehörde eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung wegen einer ihrer Ansicht nach im Entscheidungsmitgliedstaat erfolgten Missachtung der Grundrechte der von dieser Entscheidung betroffenen Person im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung nicht versagen kann, wenn diese Person, nachdem ihr die für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung ausreichenden Teile des Urteils, mit dem die Entscheidung erlassen wurde, in einer ihr verständlichen Sprache tatsächlich zugestellt wurden, von den ihr im Entscheidungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat, um die Einziehungsentscheidung anzufechten.

Kosten

97      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 1 und 4 sowie Art. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

sind dahin auszulegen, dass

diese Verordnung für eine Einziehungsentscheidung gilt, die im Anschluss an ein Strafverfahren in einem Urteil verhängt wurde, mit dem die Angeklagten der Straftat, die Gegenstand dieses Verfahrens war, freigesprochen wurden und mit dem festgestellt wurde, dass die einzuziehenden Vermögensgegenstände Erträge aus einer anderen Straftat darstellen, an der eine andere Person als die freigesprochenen Angeklagten beteiligt war, gegen die keine Anklage erhoben wurde.

2.      Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 ist in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung und im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

die Vollstreckungsbehörde eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung wegen einer ihrer Ansicht nach im Entscheidungsmitgliedstaat erfolgten Missachtung der Grundrechte der von dieser Entscheidung betroffenen Person im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung nicht versagen kann, wenn diese Person, nachdem ihr die für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung ausreichenden Teile des Urteils, mit dem die Entscheidung erlassen wurde, in einer ihr verständlichen Sprache tatsächlich zugestellt wurden, von den ihr im Entscheidungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat, um die Einziehungsentscheidung anzufechten.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Kroatisch.