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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 19.03.2026 – C-225/26
ECLI:EU:C:2026:225
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 19. März 2026(1)
Rechtssache C‑808/24 [Zálečta](i)
M. R.
gegen
Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky
(Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Lučenec [Bezirksgericht Lučenec, Slowakei])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Art. 2 Nr. 1 – Arbeitszeit – Art. 6 Buchst. b – Wöchentliche Höchstarbeitszeit – Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer – Arbeitszeit von Feuerwehrleuten und Rettungskräften – Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz, der nicht in die Arbeitszeit einbezogen wird – Gleichzeitige Verletzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit – Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gegen einen Mitgliedstaat wegen Verletzung des Unionsrechts – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung – Voraussetzungen – Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes “
I. Einleitung
1. Ein Angehöriger eines kommunalen Feuerwehr- und Rettungsdiensts in der Slowakei verklagte den Staat vor dem Okresný súd Lučenec (Bezirksgericht Lučenec, Slowakei) auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(2) in das slowakische Recht entstanden sein soll.
2. Das Vorabentscheidungsersuchen dieses Gerichts betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie sowie die Modalitäten des Ersatzes des geltend gemachten Schadens. Der Gerichtshof wird somit erneut zu den Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Arbeitszeit eines im öffentlichen Sektor beschäftigten Feuerwehrmanns befragt.
3. Ich werde dem Gerichtshof daher vorschlagen, sich auf die insbesondere im Urteil vom 25. November 2010, Fuß(3), dargelegten Grundsätze zu stützen, um zu entscheiden, dass:
– von diesen beiden Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nur Art. 6 Buchst. b dem Einzelnen individuelle Rechte verleihen kann, die für ihn einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes des betreffenden Mitgliedstaats gegen diesen Artikel begründen können,
– nur der immaterielle Schaden, der durch die Überschreitung der in Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit verursacht wurde, im Fall eines Verstoßes des Mitgliedstaats gegen Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie zu Schadensersatz führen kann und
– die Festsetzung des Schadensersatzbetrags, der aufgrund dieser Überschreitung geschuldet wird, dem nationalen Recht unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität unterliegt.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
4. Die Arbeitszeit ist in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 definiert als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“.
5. Art. 6 („Wöchentliche Höchstarbeitszeit“) dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:
a) die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird;
b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.“
B. Slowakisches Recht
6. § 85 Abs. 1 des Zákon č. 315/2001 Z. z. o Hasičskom a záchrannom zbore (Gesetz Nr. 315/2001 über den Feuerwehr- und Rettungsdienst) vom 2. Juli 2001 (im Folgenden: Gesetz Nr. 315/2001) sieht vor:
„Die Arbeitszeit eines Angehörigen [des Feuerwehr- und Rettungsdiensts] ist die Zeit, in der der Angehörige den Dienst ausübt und der Dienststelle zur Verfügung steht.“
7. § 86 Abs. 2 dieses Gesetzes(4) bestimmt:
„Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit darf die Dauer des Dienstes an einzelnen Diensttagen 18 Stunden nicht überschreiten. Die Gesamtzeit der Ausübung des Dienstes und des unmittelbar daran anschließenden festgesetzten Bereitschaftsdienstes am Dienstort darf pro Diensttag höchstens 24 Stunden betragen.“
8. § 92 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:
„Die Dienststelle setzt für einen Angehörigen [des Feuerwehr- und Rettungsdiensts] im Rahmen des Dienstes Bereitschaftsdienst am Dienstort fest, der unmittelbar an die Ausübung des Dienstes gemäß § 86 Abs. 2 im Rahmen der Verteilung der Arbeitszeit anschließt.“
9. § 122 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 315/2001 bestimmt:
„Die Vergütung für Bereitschaftsdienst … steht nicht für die Zeit zu, in der es während des Bereitschaftsdienstes zur Ausübung des Dienstes gekommen ist; diese Dienstausübung gilt als Überstundenleistung.“
III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen
10. M. R., Angehöriger eines kommunalen Feuerwehr- und Rettungsdiensts, begehrt Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass sein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz entgegen Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 nicht in seine Arbeitszeit einbezogen wird(5), was nach Ansicht von M. R. auch einen Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie darstellt. Der von ihm geltend gemachte Schaden ergebe sich aus der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der ersten dieser Bestimmungen, die zu einer Überschreitung der in der zweiten dieser Bestimmungen festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit geführt habe. Aus diesem letzten Grund fordert M. R. keine Entschädigung in Geld.
11. Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 entschied der Okresný súd Lučenec (Bezirksgericht Lučenec), das vorlegende Gericht, zunächst, dass die slowakische Regelung unter Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 in der Auslegung durch den Gerichtshof(6) dem Arbeitgeber von M. R. erlaube, den Bereitschaftsdienst nicht in die Arbeitszeit einzubeziehen. Weiter befand das Gericht, dass ein solcher Verstoß nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz begründe, wenn die Arbeitszeit von M. R., einschließlich des Bereitschaftsdiensts, unter Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreite.
12. Schließlich stellte das vorlegende Gericht fest, dass die Arbeitszeit von M. R., einschließlich der Bereitschaftszeit, während des streitigen Zeitraums die in Art. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 der genannten Richtlinie vorgesehene Grenze um 28 Tage überschritten habe und dass sich die Verletzung dieser Bestimmungen auf das Privat- und Familienleben von M. R. ausgewirkt habe. Daher wies es den Staat an, dem Kläger bestimmte Beträge als Schadensersatz für seinen immateriellen Schaden sowohl in dieser Hinsicht als auch in Hinsicht auf die verlorene Aussicht auf eine Änderung der Rechtsvorschriften zu zahlen.
13. Mit Beschluss vom 30. Mai 2024 hob der Krajský súd v Banskej Bystrici (Regionalgericht Banská Bystrica, Slowakei) auf die vom Staat eingelegte Berufung hin das Urteil vom 20. Dezember 2023 mit der Begründung auf, dass das vorlegende Gericht ultra petita entschieden habe. M. R. habe weder einen Anspruch aufgrund der verlorenen Aussicht auf eine Änderung der Rechtsvorschriften geltend gemacht noch einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens für die Zahl der über die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 festgelegte Höchstgrenze hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Darüber hinaus begründe der immaterielle Schaden, der durch den Verstoß des nationalen Rechts gegen Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie verursacht werde, einen Anspruch auf Schadensersatz, ohne dass ein Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie festgestellt werden müsse.
14. Die Rechtssache wurde an das vorlegende Gericht zurückverwiesen, das die Richtigkeit einer solchen Auslegung in Frage stellt. Es weist darauf hin, dass diese Auslegung sowohl Auswirkungen auf die Entstehung des Schadensersatzanspruchs als auch auf die Berechnungsgrundlage für die Entschädigung habe, je nachdem, ob dieser Anspruch an die Zahl der über die in Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie festgelegte Grenze hinaus geleisteten Arbeitsstunden geknüpft sei.
15. Unter diesen Umständen hat der Okresný súd Lučenec (Bezirksgericht Lučenec) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Begründet der Umstand, dass der Bereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers entgegen Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 nach einer nationalen Regelung nicht in die Arbeitszeit einbezogen wird, einen Schadensersatzanspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht, wenn nicht nachgewiesen wird, dass in Bezug auf den Arbeitnehmer zugleich gegen Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie verstoßen wurde?
2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Hat das nationale Gericht bei der Bestimmung der Angemessenheit des Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen, in welchem Stundenumfang der Bereitschaftsdienst aufgrund der nationalen Regelung nicht in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers einbezogen wurde, oder ist der vom Mitgliedstaat zu zahlende Schadensersatzbetrag nach Maßgabe der Dauer des rechtswidrigen Zustands zu bestimmen, der sich daraus ergibt, dass die nationale Regelung es zulässt, dass der Bereitschaftsdienst entgegen der Richtlinie nicht in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers einbezogen wird?
3. Falls die erste Frage verneint wird: Hat das nationale Gericht bei der Bestimmung der Angemessenheit des Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen, in welchem Stundenumfang gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 verstoßen wurde, oder ist der vom Mitgliedstaat zu zahlende Schadensersatzbetrag nach Maßgabe der Dauer des rechtswidrigen Zustands zu bestimmen, der sich daraus ergibt, dass die nationale Regelung es zulässt, dass der Bereitschaftsdienst entgegen der Richtlinie nicht in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers einbezogen wird?
16. Die slowakische Regierung, Irland und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
IV. Würdigung
17. Da das vorlegende Gericht mit einer Klage auf Ersatz eines durch den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht verursachten Schadens befasst ist, sind zunächst die diesbezüglichen Grundregeln darzulegen, bevor nacheinander die erste Vorlagefrage und, je nach der darauf gegebenen Antwort, eine der beiden ergänzenden Fragen hinsichtlich der Kriterien für die Festsetzung der gegebenenfalls geschuldeten Entschädigung zu prüfen sind.
A. Grundregeln für die Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstößen gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen die Richtlinie 2003/88
18. Erstens ist zu prüfen, ob das vorlegende Gericht nicht besondere Tatbestände für die Haftung des Staates anführt, die im nationalen Recht unter weniger strengen Voraussetzungen als im Unionsrecht vorgesehen sind(7).
19. Zweitens gelten, wenn dies nicht der Fall ist, die Grundsätze des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2003/88 bekräftigt hat:
– Diese Richtlinie enthält keine Bestimmung zu den Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die Mindestvorschriften Anwendung finden, die in dieser Richtlinie u. a. hinsichtlich der Arbeitszeit aufgestellt werden, und somit keine spezielle Regelung zum Ersatz des Schadens, der den Arbeitnehmern durch diesen Verstoß möglicherweise entstanden ist(8);
– dennoch wohnt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge inne, auf denen die Union beruht(9).
20. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben(10):
– Die verletzte Unionsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen(11),
– der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und
– zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
21. Drittens stellt der Gerichtshof den nationalen Gerichten Leitlinien für die Anwendung dieser Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden bereit, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind(12).
B. Zur ersten Vorlagefrage bezüglich der ersten Voraussetzung für die Haftung des Staates
22. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er bezweckt, dem Einzelnen individuelle Rechte zu verleihen, die für ihn einen Schadensersatzanspruch gegen einen Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch einen dem Staat zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, begründen können.
23. Ich weise zum einen darauf hin, dass im vorliegenden Fall nach den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien unstreitig ist, dass der Bereitschaftsdienst von M. R. zur Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie gehörte, dass die slowakischen Vorschriften nicht mit dem Unionsrecht vereinbar waren(13) und dass die in Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehene durchschnittliche Wochenarbeitszeit während eines Teils des von M. R. geltend gemachten Zeitraums überschritten wurde(14).
24. Zum anderen sieht das slowakische Recht keine besonderen Tatbestände vor, die die Haftung des Staates unter weniger strengen Voraussetzungen als im Unionsrecht begründen(15).
25. In Bezug auf die Frage, ob Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 dem Einzelnen Rechte verleiht, die er vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, stelle ich erstens fest, dass keine Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Bestimmung vorliegt.
26. Zweitens ist Folgendes hervorzuheben:
– Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 enthält, wie aus seiner Überschrift hervorgeht, eine Begriffsbestimmung der „Arbeitszeit“ als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“(16).
– Diese Definition wurde durch den Gerichtshof ausgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die gesamte Bereitschaftszeit unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer darin tatsächlich erbringt, als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, zur sofortigen Verfügung seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz zu bleiben(17), oder wenn er während einer Rufbereitschaft zu Hause verpflichtet ist, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten(18). In Bezug auf den Bereitschaftsdienst von Feuerwehrleuten erfolgt die Prüfung durch den Gerichtshof daher auf Einzelfallbasis(19). Eine unmittelbare Wirkung von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie ist nicht anerkannt worden.
27. Genau wie alle Parteien, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, schlage ich dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass sich Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 darauf beschränkt, den Begriff „Arbeitszeit“ zu definieren. Für sich genommen verleiht er keine individuellen Rechte, deren Verletzung die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch die Missachtung dieser Definition in den nationalen Rechtsvorschriften entstehen, begründen könnte.
28. Insoweit teile ich auch die Auffassung Irlands, dass eine Auslegung von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie „dahin, dass er einen automatischen Schadensersatzanspruch begründet, weitreichende Folgen hätte, beispielsweise dass ein Staat selbst ohne nachgewiesenen Schaden zum Schadensersatz verpflichtet wäre“(20).
29. Da Art. 2 Nr. 1 der genannten Richtlinie keine Rechte zugunsten von Einzelnen gewährt, ist die zweite Vorlagefrage gegenstandslos. Eine Beantwortung erübrigt sich daher.
C. Zur dritten Vorlagefrage
30. Um diese Frage, die sich auf die Modalitäten des Ersatzes des immateriellen Schadens aufgrund des behaupteten Verstoßes gegen das Unionsrecht bezieht, zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob die in Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge genannten Voraussetzungen für die Haftung des Staates wegen Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88(21) erfüllt sind. Die Feststellung, dass dieser aus einem Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie resultiert, ist ohne Bedeutung.
1. Zu den Voraussetzungen für die Haftung des Staates im Fall eines Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88
a) Erste Voraussetzung: Die verletzte Unionsrechtsnorm verleiht dem Einzelnen Rechte
31. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 eine Regel des Sozialrechts der Union darstellt, die dem Einzelnen Rechte verleiht, die er unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, da sie „den Mitgliedstaaten eine Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vorgibt, die jedem Arbeitnehmer als Mindestanspruch zugutekommen muss“(22).
b) Zweite Voraussetzung: Der Verstoß gegen diese Regel ist hinreichend qualifiziert
32. Im Urteil Fuß(23) wird daran erinnert, dass:
– zu prüfen ist, ob mit dem Verstoß gegen das Unionsrecht die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt wurde(24) und
– es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß gegen das Unionsrecht erfüllt sind, es sei denn, der Gerichtshof verfügt in Bezug auf das Ausgangsverfahren, in dem das Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, über alle Informationen, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der hier gegebene Sachverhalt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht erkennen lässt.
33. Im vorliegenden Fall hat das mit der Klage von M. R. bezüglich des Beschäftigungszeitraums vom 1. August 2020 bis zum 30. Juni 2023 befasste vorlegende Gericht zum einen festgestellt, dass M. R. „insgesamt 24 Stunden im Dienst [verbringt], wovon [gemäß § 86 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 315/2001(25)] 18 Stunden in die Arbeitszeit einbezogen werden“, nicht aber Zeiten des Bereitschaftsdiensts. Zum anderen hat es festgestellt, dass in dieser Situation die Arbeitszeit von M. R. während des sechsmonatigen Bezugszeitraums die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum überschritten habe(26).
34. In diesem Zeitraum war die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Arbeitszeit“ von Feuerwehrleuten jedoch insofern ausreichend entwickelt, als „die von Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr ausgeübten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 fallen, so dass Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie einer Überschreitung der Obergrenze von 48 Stunden für die wöchentliche Höchstarbeitszeit, einschließlich Bereitschaftsdienst, grundsätzlich entgegensteht“(27).
35. Da die Nichtbeachtung der Vorschriften von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 im für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum in offenkundiger Verkennung der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfolgte, ist sie unter diesen Umständen als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht anzusehen. Folglich ist die zweite Voraussetzung, die für die Anerkennung eines Ersatzanspruchs vorliegen muss, im Ausgangsverfahren ebenfalls erfüllt.
c) Dritte Voraussetzung: Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 und dem erlittenen Schaden
36. Da sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Überschreitung der Arbeitszeit von M. R. um 28 Tage im Bezugszeitraum „objektiv auf sein Privat- und Familienleben ausgewirkt haben [muss]“(28), bin ich der Ansicht, dass der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben ist.
37. Da die drei Voraussetzungen für die Haftung des Staates aufgrund des Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 erfüllt sind(29), ist nun eine Antwort auf die dritte Vorlagefrage zu den Modalitäten des Schadensersatzes zu geben.
2. Zu den Modalitäten des Schadensersatzes wegen Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88
38. Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, welche Kriterien bei der Festsetzung der Höhe des von M. R. geltend gemachten immateriellen Schadens zu berücksichtigen sind. Als Berechnungsgrundlage zieht es entweder die Anzahl der Stunden in Betracht, um die die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Höchstarbeitszeit überschritten wurde, oder den Zeitraum, in dem der Mitgliedstaat seine Regelung nicht geändert hat, wonach Bereitschaftszeiten nicht zur Arbeitszeit gezählt werden.
39. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass diese Richtlinie keine spezielle Regelung zum Ersatz des Schadens enthält, der den Arbeitnehmern aufgrund eines Verstoßes gegen die Mindestvorschriften, die darin u. a. hinsichtlich der Arbeitszeit aufgestellt werden, möglicherweise entstanden ist(30).
40. Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil Fuß auch entschieden, dass:
– „der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben [hat], wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)“(31),
– „[z]ur Form und zur Art und Weise der Berechnung der Entschädigung … darauf hinzuweisen [ist], dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist“(32),
– „es in Ermangelung von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats [ist], die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz dabei beachtet werden“(33), und
– „[d]araus folgt, dass es Sache des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten ist, unter Beachtung [dieser] … Grundsätze zu bestimmen, ob der Ersatz des Schadens, der einem Einzelnen durch den Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 entstanden ist, in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist, und die Regeln für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe festzulegen“(34).
41. Ich weise darauf hin, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Fuß ergangen ist, der geltend gemachte Schaden materieller Art war(35) und das Verwaltungsgericht Halle (Deutschland) die Frage geprüft hat, ob Herrn Günter Fuß der Schadensersatz entweder in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren sei(36).
42. Im vorliegenden Fall verlangt M. R. jedoch einen Schadensersatz in finanzieller Form ausschließlich für den immateriellen Schaden, den er aufgrund des Verstoßes der slowakischen Regelung zur Berechnung seiner Arbeitszeit erlitten hat, die seine Bereitschaftszeiten nicht berücksichtigt(37). Um dem vorlegenden Gericht vor diesem Hintergrund eine sachdienliche Antwort geben zu können, müssen mehrere Fragen beantwortet werden: Muss in Bezug auf den Ersatz immaterieller Schäden die in Nr. 40 (letzter Gedankenstrich) der vorliegenden Schlussanträge genannte Antwort des Gerichtshofs konkretisiert werden, oder muss sie anders ausfallen? Welche Kriterien sollten dann herangezogen werden?
43. In ihren schriftlichen Erklärungen haben die slowakische Regierung, Irland und die Kommission übereinstimmende Positionen vertreten, die jedoch geringfügige Unterschiede aufweisen.
44. Die Kommission schlägt vor, die gleiche Antwort zu geben wie der Gerichtshof in den Rn. 93 und 94 des Urteils Fuß. Die slowakische Regierung hält es für erforderlich, zwei Grenzen festzulegen. Zum einen seien die nationalen Gerichte befugt, dafür zu sorgen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führe(38). Zum anderen verlange die Regelung zur Haftung der Mitgliedstaaten nicht, dass diese dem Einzelnen Strafschadensersatz leisteten, der über den tatsächlichen Schaden hinausgehe, der ihnen durch den Verstoß gegen ihre Rechte entstanden sei(39).
45. Irland vertritt die Auffassung, dass die Höhe des Schadensersatzes auf Grundlage der Anzahl der Stunden festgesetzt werden müsse, die unter Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 nicht als „Arbeitszeit“ angerechnet worden seien, da dies das Vorliegen eines Schadens begründe und dem Erfordernis der Effektivität entspreche. Das Kriterium der Dauer der rechtswidrigen Situation, die sich aus den nationalen Vorschriften ergebe, sei nicht zu berücksichtigen.
46. In Bezug auf das letztgenannte Kriterium teile ich die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Haftung des Staates aufgrund eines Verstoßes gegen das Unionsrecht und insbesondere die Voraussetzung eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und dem tatsächlich oder konkret erlittenen Schaden die Annahme einer Entschädigung ausschließen, die sich auf den Zeitraum bezieht, in dem die nationalen Vorschriften von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht wurden.
47. Darüber hinaus sehe ich hinsichtlich der Art und Weise der Berechnung des Schadensersatzes für den Verstoß gegen das Unionsrecht auch bei Vorliegen eines immateriellen Schadens keinen Grund, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ergänzen. Es obliegt daher den nationalen Gerichten, nach ihrem nationalen Recht einen angemessenen Ersatz für den erlittenen Schaden festzulegen, um einen wirksamen Schutz der Rechte der Einzelnen zu gewährleisten(40).
48. Daher sollte die Entschädigung für einen Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 nicht grundsätzlich auf der Grundlage der Anzahl der über die darin festgelegte Grenze hinaus geleisteten Arbeitsstunden berechnet werden.
49. Der einzig zu berücksichtigende Gesichtspunkt ist meines Erachtens die von den Einzelnen zur Begründung ihrer Klage vorgeschlagene Art und Weise der Berechnung.
50. Denn die geforderte Entschädigung kann zwar, wie im vorliegenden Fall, auf einer Stundenzahl beruhen(41), die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 steht. Allerdings könnte ein solcher Verstoß auch andere Arten von immateriellen Schäden verursachen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer körperlichen Beeinträchtigung (z. B. einer schweren Erkrankung) oder einer psychischen (z. B. einem Burnout oder einer Depression). In diesem Fall könnte die Höhe des Schadensersatzes anders bemessen werden, ohne dass eine strenge Korrelation mit der zeitlichen Überschreitung besteht.
51. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass es in Fortführung des Urteils Fuß(42) vorbehaltlich der Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes Sache des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ist, die Art und Weise der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes für den geltend gemachten immateriellen Schaden festzulegen, den dieser Staat durch einen Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 verursacht hat.
V. Ergebnis
52. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Okresný súd Lučenec (Bezirksgericht Lučenec, Slowakei) wie folgt zu beantworten:
1. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
ist dahin auszulegen, dass
er nicht bezweckt, dem Einzelnen individuelle Rechte zu verleihen, die für ihn einen Schadensersatzanspruch gegen einen Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch einen dem Staat zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht entstehen, begründen können.
2. Wenn der Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie zu einem Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b derselben Richtlinie geführt hat, muss der von den Behörden der Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz des Schadens, den sie Einzelnen durch diese Verstöße gegen das Unionsrecht zugefügt haben, dem erlittenen Schaden angemessen sein. In Ermangelung von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet ist es Sache des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes die Art und Weise der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes für den geltend gemachten immateriellen Schaden festzulegen.
1 Originalsprache: Französisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 ABl. 2003, L 299, S. 9.
3 C‑429/09, im Folgenden: Urteil Fuß, EU:C:2010:717.
4 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Bestimmung die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit des Klägers über einen Zeitraum von sechs Monaten regelt.
5 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist unstreitig, dass M. R. während der Bereitschaftszeit verpflichtet war, sich an seinem Arbeitsplatz aufzuhalten und seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, ohne den Arbeitsplatz verlassen zu dürfen.
6 Das vorlegende Gericht zitiert das Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C‑518/15, EU:C:2018:82).
7 Vgl. Urteil Fuß (Rn. 66). Vgl. auch Urteil vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien (Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht) (C‑278/20, EU:C:2022:503, Rn. 179), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Äquivalenzgrundsatz keine Pflicht für die Mitgliedstaaten begründen kann, die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs unter günstigeren Voraussetzungen als den in seiner Rechtsprechung vorgesehenen zuzulassen.
8 Vgl. Urteile Fuß (Rn. 44), und vom 20. Juni 2024, Artemis security (C‑367/23, EU:C:2024:529, Rn. 26).
9 Vgl. Urteil Fuß (Rn. 45) sowie für eine allgemeine Übersicht über diese Grundsätze Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre (Haftung des Staates für die Luftverschmutzung) (C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 43).
10 Vgl. insbesondere Urteile Fuß (Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 1. August 2025, Minister for Children, Equality, Disability, Integration and Youth u. a. (C‑97/24, EU:C:2025:594, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Vgl. als aktuelles Beispiel für einen Fall, in dem diese erste Voraussetzung nicht erfüllt ist, Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre (Haftung des Staates für die Luftverschmutzung) (C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 56). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich aus den geprüften Bestimmungen des Unionsrechts über Grenzwerte für bestimmte für die menschliche Gesundheit schädliche Partikel weder ausdrücklich noch implizit ergibt, dass den Einzelnen individuelle Rechte verliehen würden, deren Verletzung die Haftung eines Mitgliedstaats für ihnen entstandene Schäden auslösen könnte.
12 Vgl. insbesondere Urteil Fuß (Rn. 48).
13 Ich merke an, dass die Kommission eine andere Auffassung zu den nationalen Vorschriften vertritt.
14 Siehe Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge.
15 Siehe Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge.
16 Zum Verweis auf „einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten“ vgl. Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main (Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns) (C‑580/19, im Folgenden: Urteil Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns, EU:C:2021:183, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, betreffend das Verbot, den Anspruch auf ordnungsgemäße Berücksichtigung der Arbeitszeiten und dementsprechend der Ruhezeiten Bedingungen oder Beschränkungen zu unterwerfen, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 und die Einhaltung ihrer Zielsetzung zu gewährleisten). In den Rn. 26 bis 28 dieses Urteils hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer festzulegen, und dass diese Richtlinie mit ihren Vorschriften sowohl zur Höchstarbeitszeit als auch zur Mindestruhezeit das in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankerte Grundrecht konkretisiert.
17 Vgl. insbesondere Urteil Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C‑518/15, EU:C:2018:82, Rn. 66). Vgl. auch Urteil Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns (Rn. 36, 38 und 39). Zusammenfassend ist das allgemeine Kriterium, dass der Arbeitnehmer „weniger frei über die Zeit verfügen kann, in der er nicht in Anspruch genommen wird“.
19 Vgl. auch Urteile Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns (Rn. 41 und 42), sowie vom 11. November 2021, Dublin City Council (C‑214/20, EU:C:2021:909, Rn. 43 bis 45 und 48).
20 Hervorhebung nur hier. Irland weist auf die finanziellen Auswirkungen einer solchen Auslegung hin. Es obliegt jedoch jedem Mitgliedstaat, zu entscheiden, ob er günstigere Bestimmungen erlassen möchte (siehe Nr. 18 dieser Schlussanträge). Zudem ist festzustellen, dass die Art und Weise der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt, sondern den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts. Die Richtlinie steht daher im Fall von Bereitschaftszeiten, die für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie in vollem Umfang nicht unter den Begriff „Arbeitszeit“ fallen, insbesondere einer Rechtsvorschrift nicht entgegen, die gleichwohl vorsieht, dass der betreffende Arbeitnehmer zum Ausgleich der Unannehmlichkeiten, die ihm durch die Bereitschaftszeiten bei der Gestaltung seiner Zeit und der Verfolgung seiner privaten Interessen entstehen, einen bestimmten Betrag erhält. Vgl. Urteil Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns (Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Siehe Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge.
22 Vgl. Urteil Fuß (Rn. 49 und 50).
23 Vgl. Urteil Fuß (Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Vgl. auch Urteil vom 1. August 2025, Minister for Children, Equality, Disability, Integration and Youth u. a. (C‑97/24, EU:C:2025:594, Rn. 30).
25 Siehe Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge.
26 Nach einer auf den Angaben der slowakischen Regierung basierenden Prüfung des Urteils des vorlegenden Gerichts vom 20. Dezember 2023 (siehe Nr. 11 dieser Schlussanträge), verfügbar unter https://www.justice.gov.sk/sudy-a-rozhodnutia/sudy/sud_141/rozhodnutia/ae74e401-6f01-447a-afff-174757c1bc7a:d7df1744-bda4-4193-8022-29e14a926b6d/ (Rn. 4 und 17), und des Beschlusses des Krajský súd v Banskej Bystrici (Regionalgericht Banská Bystrica) vom 30. Mai 2024 (siehe Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge), verfügbar unter https://www.justice.gov.sk/sudy-a-rozhodnutia/sudy/sud_138/rozhodnutia/d18ccc21-de3d-4606-9661-d5ab2077894d:80ac45f7-45b5-49d5-aed7-cc4094dbaba7 (Rn. 7.2), können die Angaben des vorlegenden Gerichts in Rn. 8 des Vorabentscheidungsersuchens, die von denen in Rn. 13 dieses Ersuchens abweichen, bestätigt werden.
27 Vgl. Urteil Fuß (Rn. 57).
28 Siehe Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge.
29 Siehe Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge.
30 Vgl. Urteil Fuß (Rn. 44, 96 und 98). Vgl. zu dieser Feststellung im Fall einer Schadensersatzklage gegen einen Arbeitgeber, der gegen nationale Bestimmungen zum Schutz von Nachtarbeitern verstoßen hat, mit denen das Unionsrecht umgesetzt wird, Urteil vom 20. Juni 2024, Artemis security (C‑367/23, EU:C:2024:529, Rn. 26 und 27).
31 Urteil Fuß (Rn. 62). Vgl. auch die angeführte Rechtsprechung. Vgl. ebenso Urteil vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien (Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht) (C‑278/20, EU:C:2022:503, Rn. 176 bis 184).
32 Urteil Fuß (Rn. 92). Vgl. auch die angeführte Rechtsprechung. Hervorhebung nur hier.
33 Urteil Fuß (Rn. 93). Vgl. auch die angeführte Rechtsprechung. Hervorhebung nur hier.
34 Urteil Fuß (Rn. 94). Hervorhebung nur hier.
35 Vgl. Urteil Fuß (Rn. 23).
36 Vgl. Urteil Fuß (Rn. 30, dritte Vorlagefrage).
37 Siehe Nrn. 10 und 13 der vorliegenden Schlussanträge.
38 Die slowakische Regierung zitiert das Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen) (C‑100/21, EU:C:2023:229, Rn. 94).
39 Die slowakische Regierung beruft sich entsprechend auf das Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata (C‑200/23, EU:C:2024:827, Rn. 153).
40 Vgl. hinsichtlich des Ersatzes eines behaupteten immateriellen Schadens gegen einen Verantwortlichen für die Datenverarbeitung Urteil vom 4. Oktober 2024, Patērētāju tiesību aizsardzības centrs (C‑507/23, EU:C:2024:854, Rn. 37). Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) dahin auszulegen ist, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung darstellen kann, insbesondere, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen, sofern diese Form des Schadenersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.
41 Das vorlegende Gericht stellt klar, dass „[n]ach Ansicht des Berufungsgerichts [M. R.] den Anspruch tatsächlich als einen Anspruch aus einem länger andauernden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte bezeichnet [hat]. Er habe den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, den er anhand der Zahl der von ihm tatsächlich geleisteten Bereitschaftsdienststunden beziffert habe, die unter Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie nicht in seine Arbeitszeit einbezogen worden seien.“ Hervorhebung nur hier.
42 Vgl. Urteil Fuß (Rn. 98).