Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.2026 – C-226/26
ECLI:EU:C:2026:226
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
19. März 2026(*)
„ Rechtsmittel – Wettbewerb – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Unternehmenszusammenschluss – Deutsche Strom- und Gasmärkte – Erwerb der Sparten Verteilung und Vertrieb der RWE AG durch die E.ON SE – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 vereinbar erklärt wird “
In den verbundenen Rechtssachen C‑171/24 P bis C‑177/24 P
betreffend sieben Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. März 2024,
EVH GmbH mit Sitz in Halle (Saale) (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑171/24 P),
Stadtwerke Leipzig GmbH mit Sitz in Leipzig (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑172/24 P),
TEAG Thüringer Energie AG mit Sitz in Erfurt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑173/24 P),
Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH mit Sitz in Hameln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑174/24 P),
eins energie in sachsen GmbH & Co. KG mit Sitz in Chemnitz (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑175/24 P),
EnergieVerbund Dresden GmbH mit Sitz in Dresden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑176/24 P),
GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG mit Sitz in Bensheim (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑177/24 P),
Rechtsmittelführerinnen,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Funke,
Beklagte im ersten Rechtszug,
E.ON SE mit Sitz in Essen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Barth, C. Grave, D.‑J. dos Santos Goncalves und A. Fuchs,
RWE AG mit Sitz in Essen, vertreten durch Rechtsanwälte U. Scholz und J. Siegmund sowie Rechtsanwältin M. von Armansperg,
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer (Berichterstatter) sowie der Richter E. Regan und D. Gratsias,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die EVH GmbH (C‑171/24 P), die Stadtwerke Leipzig GmbH (C‑172/24 P), die TEAG Thüringer Energie AG (C‑173/24 P), die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH (C‑174/24 P), die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (C‑175/24 P), die EnergieVerbund Dresden GmbH (C‑176/24 P) und die GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG (C‑177/24 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2023, EVH/Kommission (T‑53/21, im Folgenden: Urteil T‑53/21, EU:T:2023:834), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T‑55/21, im Folgenden: Urteil T‑55/21, EU:T:2023:835), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, TEAG/Kommission (T‑56/21, im Folgenden: Urteil T‑56/21, EU:T:2023:836), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission (T‑58/21, im Folgenden: Urteil T‑58/21, EU:T:2023:837), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, eins energie in sachsen/Kommission (T‑59/21, im Folgenden: Urteil T‑59/21, EU:T:2023:838), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, im Folgenden: Urteil T‑61/21, EU:T:2023:840) bzw. des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, GGEW/Kommission (T‑62/21, im Folgenden: Urteil T‑62/21, EU:T:2023:841) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 6530 final der Kommission vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 – E.ON/Innogy) (ABl. 2020, C 379, S. 16, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Verordnung (EG) Nr. 139/2004
2 Der 20. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1, berichtigt in ABl. L, 2024/90828 vom 20. Dezember 2024) lautet:
„Der Begriff des Zusammenschlusses ist so zu definieren, dass er Vorgänge erfasst, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle an den beteiligten Unternehmen und damit an der Marktstruktur führen. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollten daher auch alle Gemeinschaftsunternehmen einbezogen werden, die auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. Ferner sollten Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden.“
3 Art. 2 („Beurteilung von Zusammenschlüssen“) der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt:
„(1) Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der Ziele dieser Verordnung und der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.
Bei dieser Prüfung berücksichtigt die [Europäische] Kommission:
a) die Notwendigkeit, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb der [Europäischen] Gemeinschaft ansässige Unternehmen;
b) die Marktstellung sowie die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher sowie die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert.
(2) Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.
(3) Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären.
(4) Soweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss gemäß Artikel 3 darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, wird eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Artikels [101] Absätze 1 und 3 [AEUV] beurteilt, um festzustellen, ob das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
(5) Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Kommission insbesondere, ob
– es auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem benachbarten oder eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz von zwei oder mehr Gründerunternehmen gibt;
– die unmittelbar aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erwachsende Koordinierung den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten.“
4 Art. 3 („Definition des Zusammenschlusses“) der Verordnung Nr. 139/2004 sieht vor:
„(1) Ein Zusammenschluss wird dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass
a) zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass
b) eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben.
(2) Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
(3) Die Kontrolle wird für die Personen oder Unternehmen begründet,
a) die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind, oder
b) die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben.
(4) Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dar.
…“
5 In Art. 4 („Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen und Verweisung vor der Anmeldung auf Antrag der Anmelder“) der Verordnung Nr. 139/2004 heißt es:
„(1) Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug bei der Kommission anzumelden.
…
(3) Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt, so veröffentlicht sie die Tatsache der Anmeldung unter Angabe der Namen der beteiligten Unternehmen, ihres Herkunftslands, der Art des Zusammenschlusses sowie der betroffenen Wirtschaftszweige. …
…“
6 Art. 5 („Berechnung des Umsatzes“) dieser Verordnung bestimmt:
„…
(2) Wird der Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, … aufseiten des Veräußerers nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt.
Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Unterabsatz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet.
…“
7 Art. 6 („Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 sieht vor:
„Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung.
a) Gelangt sie zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht unter diese Verordnung fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
b) Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben[,] und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
c) Stellt die Kommission unbeschadet des Absatzes 2 fest, dass der angemeldete Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. Diese Verfahren werden unbeschadet des Artikels 9 durch eine Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 1 bis 4 abgeschlossen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen haben der Kommission gegenüber glaubhaft gemacht, dass sie den Zusammenschluss aufgegeben haben.“
8 Art. 8 („Entscheidungsbefugnisse der Kommission“) der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt:
„(1) Stellt die Kommission fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterium und – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – den Kriterien des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
(2) Stellt die Kommission fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterium und – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – den Kriterien des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.
Die Kommission kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
(3) Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Kriterium entspricht oder – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – den Kriterien des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] nicht entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.
(4) Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss
a) bereits vollzogen wurde und dieser Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist oder
b) unter Verstoß gegen eine Bedingung vollzogen wurde, unter der eine Entscheidung gemäß Absatz 2 ergangen ist, in der festgestellt wird, dass der Zusammenschluss bei Nichteinhaltung der Bedingung das Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 erfüllen würde oder – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – die Kriterien des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] nicht erfüllen würde,
kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:
– Sie kann den beteiligten Unternehmen aufgeben, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, insbesondere durch die Auflösung der Fusion oder die Veräußerung aller erworbenen Anteile oder Vermögensgegenstände, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen. Ist es nicht möglich, den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses dadurch wiederherzustellen, dass der Zusammenschluss rückgängig gemacht wird, so kann die Kommission jede andere geeignete Maßnahme treffen, um diesen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.
– Sie kann jede andere geeignete Maßnahme anordnen, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach Maßgabe ihrer Entscheidung ergreifen.
…“
9 Art. 9 („Verweisung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten“) Abs. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 lautet:
„Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zutrittsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder auf nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.“
10 In Art. 11 („Auskunftsverlangen“) der Verordnung Nr. 139/2004 heißt es:
„(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
…“
11 Art. 21 („Anwendung dieser Verordnung und Zuständigkeit“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Für Zusammenschlüsse im Sinne des Artikel 3 gilt ausschließlich diese Verordnung; die Verordnungen (EG) Nr. 1/2003 [des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln (101 und 102 AEUV) niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1)], (EWG) Nr. 1017/68 des Rates [vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn‑, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. 1968, L 175, S. 1)], (EWG) Nr. 4056/86 [des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des [EWG‑]Vertrags auf den Seeverkehr (ABl. 1986, L 378, S. 4)] und (EWG) Nr. 3975/87 [des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. 1987, L 374, S. 1)] gelten nicht, außer für Gemeinschaftsunternehmen, die keine gemeinschaftsweite Bedeutung haben und die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezwecken oder bewirken.“
B. Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse
12 In den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse) heißt es:
„…
13. … [Die] Kommission [ermittelt] gemäß Artikel 2 der [Verordnung Nr. 139/2004], ob der Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, so dass er für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden müsste. Bei diesen Faktoren handelt es sich nicht um eine ‚Kontrollliste‘, die mechanisch in jedem Einzelfall anzuwenden ist. Vielmehr muss sich die wettbewerbliche Analyse des Einzelfalles auf eine Gesamtbewertung der vorhersehbaren Wirkungen der Fusion im Hinblick auf die relevanten Faktoren und Bedingungen stützen. Nicht alle Faktoren sind in jedem einzelnen horizontalen Zusammenschluss maßgeblich, und es ist auch nicht stets erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Falles mit der gleichen Ausführlichkeit zu untersuchen.
…
17. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte können sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein … Kleinere Wettbewerber können jedoch als wirksame Gegenkraft wirken, wenn sie z. B. die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, ihre Lieferungen zu steigern. Auch wenn eine Fusion zu einem Unternehmen führt, dessen Marktanteil unterhalb von 50 % bleibt, können Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber, das Vorhandensein von Kapazitätsengpässen oder das Ausmaß, in dem die Produkte der fusionierenden Unternehmen nahe Substitute sind. Die Kommission hat deshalb in einigen Fällen, bei denen die Fusion der beteiligten Unternehmen zu Marktanteilen von zwischen 40 und 50 % … und sogar von unter 40 % … führt, die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung festgestellt.
…
26. Eine Reihe von Faktoren, die für sich genommen nicht unbedingt Ausschlag gebend sind, können darüber entscheiden, ob spürbare nicht koordinierte Wirkungen von einem Zusammenschluss zu erwarten sind. Es müssen nicht alle Faktoren gegeben sein, damit diese Wirkungen angenommen werden können. Auch ist dies nicht als eine erschöpfende Aufzählung anzusehen.
Hohe Marktanteile der fusionierenden Unternehmen
27. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen Marktmacht ausübt, nimmt mit seinem Marktanteil zu. Mit dem Umfang der Marktanteilsadditionen wächst auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Zusammenschluss zu einer spürbaren Erhöhung an Marktmacht führt. Mit der zunehmenden Größe der Absatzbasis, auf der höhere Gewinnspannen nach einer Preiserhöhung erzielt werden können, wird es auch wahrscheinlicher, dass die fusionierenden Unternehmen eine Preiserhöhung trotz der damit einhergehenden Verringerung des Absatzes als Gewinn bringend ansehen. Die Marktanteile und addierten Marktanteile sind zwar nur [erste] Anhaltspunkte für Marktmacht und hinzugewonnene Marktmacht, bleiben jedoch wichtige Bewertungsfaktoren …
Die fusionierenden Unternehmen sind nahe Wettbewerber
28. Die Produkte können in dem relevanten Markt so differenziert sein …, dass bestimmte Produkte nähere Substitute als andere sind … Mit dem zunehmenden Maß an Substituierbarkeit zwischen den Produkten der fusionierenden Unternehmen wird es wahrscheinlicher, dass diese ihre Preise spürbar erhöhen werden … So könnte ein Zusammenschluss zwischen zwei Herstellern, deren Produkte für eine große Anzahl von Kunden die erste und die zweite Kaufwahl sind, zu spürbaren Preiserhöhungen führen. Ein zentraler Faktor für die Untersuchung kann somit die Tatsache sein, dass die Rivalität zwischen den Parteien eine wichtige Antriebskraft des Wettbewerbs im Markt war … Auch hohe Gewinnspannen vor dem Zusammenschluss … können spürbare Preiserhöhungen wahrscheinlicher machen. Der Anreiz für die fusionierenden Unternehmen, die Preise zu erhöhen, wird stärker eingeschränkt, wenn konkurrierende Unternehmen nahe Substitute zu den Produkten der fusionierenden Unternehmen herstellen, als wenn sie weniger nahe Substitute anbieten … Es besteht deshalb eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass ein Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb, vor allem durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, erheblich behindert, wenn ein hohes Maß an Substituierbarkeit zwischen den Produkten der fusionierenden Unternehmen und den Produkten der Wettbewerber besteht.
…
Fähigkeit des fusionierten Unternehmens, die Wettbewerber am Wachstum zu hindern
36. Einige Zusammenschlüsse könnten einen wirksamen Wettbewerb spürbar behindern, indem sie das fusionierte Unternehmen in eine Lage versetzen, in der es die Fähigkeit und den Anreiz hat, das Wachstum kleinerer Unternehmen und potenzieller Wettbewerber zu erschweren oder die Wettbewerbsfähigkeit anderer Unternehmen auf sonstige Weise einzuschränken. In einem solchen Fall wäre es möglich, dass die Wettbewerber einzeln oder insgesamt nicht in der Lage wären, den Verhaltensspielraum des fusionierten Unternehmen[s] in einem Maße zu begrenzen, dass es seine Preise nicht erhöhen oder keine anderen wettbewerbsschädlichen Maßnahmen ergreifen würde. Zum Beispiel könnte das fusionierte Unternehmen ein solches Maß an Kontrolle über oder Einfluss auf den Bezug von Einsatzmitteln … oder die Vertriebsmöglichkeiten … erlangen, dass für die Wettbewerber eine Erweiterung oder ein Markteintritt kostenaufwändiger wäre. In ähnlicher Weise kann die Kontrolle des fusionierten Unternehmens über Patente … oder andere Formen des geistigen Eigentums (z. B. Marken …) das Wachstum oder den Markteintritt von Mitbewerbern erschweren. In Märkten, wo das Zusammenwirken verschiedener Infrastrukturen oder Plattformen von Bedeutung ist …, kann ein Zusammenschluss der fusionierten Einheit die Möglichkeit verschaffen und ihr den Anreiz geben, die Kosten zu erhöhen oder die Qualität der Dienstleistungen der Mitbewerber zu mindern … Bei der Untersuchung dieser Gesichtspunkte berücksichtigt die Kommission u. a. die Finanzkraft des fusionierten Unternehmens verglichen mit der [seiner] Wettbewerber …
Beseitigung einer wichtigen Wettbewerbskraft durch den Zusammenschluss
37. Einige Unternehmen haben auf den Wettbewerbsprozess einen größeren Einfluss, als anhand ihrer Marktanteile oder ähnlicher Messgrößen zu vermuten wäre. Ein Zusammenschluss unter Beteiligung eines solchen Unternehmens könnte die Wettbewerbsdynamik in einer spürbar wettbewerbswidrigen Weise verändern, insbesondere, wenn es sich um einen bereits konzentrierten Markt handelt … So kann z. B. ein Unternehmen jüngst in den Markt eingetreten sein, von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft spürbaren Wettbewerbsdruck auf die übrigen im Markt tätigen Unternehmen ausübt.
38. In Märkten, wo Innovation einen wichtigen Wettbewerbsfaktor darstellt, kann ein Zusammenschluss die Fähigkeit und die Anreize für die Unternehmen erhöhen, Innovationen auf den Markt zu bringen, und damit den Wettbewerbsdruck für die Wettbewerber erhöhen, ihrerseits Innovationen auf diesen Markt zu bringen. Wirksamer Wettbewerb kann hingegen erheblich behindert werden, wenn sich zwei wichtige Innovatoren zusammenschließen, zum Beispiel zwei Unternehmen, deren Produkte für einen bestimmten Markt kurz vor der Einführung stehen. Auch ein Unternehmen mit einem relativ kleinen Marktanteil kann eine bedeutende Wettbewerbskraft werden, wenn Erfolg versprechende Produkte kurz vor der Einführung stehen …“
C. Verfahrensordnung des Gerichts
13 Die Art. 91 und 92 der Verfahrensordnung des Gerichts regeln den Gegenstand bzw. das Verfahren der Beweisaufnahme.
14 Die Art. 93 bis 95 der Verfahrensordnung enthalten die Verfahrensmodalitäten für den Zeugenbeweis.
15 Art. 96 der Verfahrensordnung betrifft Sachverständigengutachten.
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
16 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 24 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21 sowie in den Rn. 2 bis 19 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 2 bis 21 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 2 bis 22 des Urteils T‑61/21 dargestellt worden. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens kann sie wie folgt zusammengefasst werden.
A. Kontext des Zusammenschlusses
17 Die E.ON SE ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die zum Zeitpunkt der Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses auf den verschiedenen Stufen der Energieversorgungskette tätig war, u. a. in den Bereichen Stromerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung, im Stromgroß- und ‑einzelhandel sowie in energiebezogenen Bereichen (wie Verbrauchsmessung und Elektromobilität). E.ON ist in mehreren Mitgliedstaaten tätig.
18 Die innogy SE (im Folgenden: Innogy), eine Tochtergesellschaft der RWE AG, an der diese mehrheitlich beteiligt ist, ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die zu diesem Zeitpunkt auf den verschiedenen Stufen der Energieversorgungskette, der Erzeugung und Verteilung, dem Einzelhandel und in energiebezogenen Bereichen wie Verbrauchsmessung oder Elektromobilität tätig war. Innogy ist in mehreren Mitgliedstaaten tätig.
19 Bei den sieben Rechtsmittelführerinnen handelt es sich um ein Unternehmen, fünf kommunale Unternehmen und einen Unternehmensverbund der Versorgungsbranche, jeweils deutschen Rechts, die auf allen Stufen der Energieversorgungskette tätig sind. Der Vertrieb von Strom und Gas an Haushalts- und Kleingewerbekunden gehört zu ihrem Kerngeschäft. Sie betreiben direkt oder über andere Gesellschaften Strom- und Gasverteilernetze.
20 Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Zusammenschluss fügt sich ein in den Rahmen eines komplexen Austauschs von Vermögenswerten zwischen RWE und E.ON, der von den beiden beteiligten Unternehmen am 11. und 12. März 2018 angekündigt wurde (im Folgenden: Gesamttransaktion). Dieser Austausch bestand in einer ersten Transaktion, mit der RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben möchte. Die zweite Transaktion – der vorliegend in Rede stehende Zusammenschluss – besteht darin, dass E.ON die alleinige Kontrolle über die Sparten Verteilung und Vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen der von RWE kontrollierten Innogy erwirbt. Schließlich sieht ein dritter Zusammenschluss vor, dass RWE eine Beteiligung in Höhe von 16,67 % an E.ON erwirbt.
21 Mit Schreiben vom 17., 24. und 25. April, 16. Juli und 13. November 2018 teilten die erste, die zweite, die dritte, die sechste und die siebte Rechtsmittelführerin der Kommission mit, dass sie an dem den ersten und den zweiten Zusammenschluss betreffenden Verfahren beteiligt werden wollten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 teilte die fünfte Rechtsmittelführerin der Kommission mit, dass sie an dem den zweiten Zusammenschluss betreffenden Verfahren beteiligt werden wolle.
22 Am 26. Juni 2018 fanden Besprechungen zwischen Vertretern der ersten, der zweiten, der dritten und der siebten Rechtsmittelführerin und der Kommission statt, in der die Vertreter der Rechtsmittelführerinnen die Bedenken ihrer Mandantinnen im Hinblick auf den ersten und den zweiten Zusammenschluss sowie deren Wunsch nach Beteiligung an den entsprechenden Verfahren gegenüber der Kommission zum Ausdruck brachten.
23 Am 28. und 29. August 2018 fanden individuelle Besprechungen zwischen der Kommission und diesen Rechtsmittelführerinnen statt, bei denen Letztere zum ersten und zum zweiten Zusammenschluss Stellung nahmen.
24 Der erste Zusammenschluss wurde am 22. Januar 2019 bei der Kommission angemeldet (im Folgenden: Zusammenschluss M.8871). In Bezug auf diese erste Transaktion erließ die Kommission den Beschluss C(2019) 1711 final vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 – RWE/E.ON Assets).
25 Der dritte Zusammenschluss wurde beim Bundeskartellamt (Deutschland) angemeldet, das ihn mit Bescheid vom 26. Februar 2019 genehmigte (Sache B8‑28/19, im Folgenden: Zusammenschluss B8‑28/19).
B. Verwaltungsverfahren
26 Am 31. Januar 2019 ging bei der Kommission die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses nach Art. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 ein, mit dem E.ON im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung die alleinige Kontrolle über die Sparten Verteilung und Kundenlösungen sowie bestimmte Stromerzeugungsanlagen der von RWE kontrollierten Innogy erwerben wollte.
27 Im Rahmen ihrer Prüfung dieses Zusammenschlusses führte die Kommission eine erste Marktbefragung unter den Wettbewerbern der am Zusammenschluss Beteiligten durch (im Folgenden: erste Marktbefragung) und übermittelte daher bestimmten Unternehmen, darunter der ersten, der zweiten, der dritten, der vierten und der siebten Rechtsmittelführerin, am 1. Februar 2019 einen Fragebogen, den die Mehrheit am 8. bzw. 13. Februar 2019 beantwortete.
28 Am 8. Februar 2019 veröffentlichte die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 die vorherige Anmeldung dieses Zusammenschlusses (Sache M.8870 – E.ON/Innogy) im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 50, S. 13, im Folgenden: Zusammenschluss M.8870).
29 Der Zusammenschluss umfasst zwei Schritte. Der erste Schritt besteht aus dem vollständigen Erwerb von Innogy durch E.ON. Der zweite Schritt besteht darin, dass E.ON sich zum einen vom Großteil von Innogys Geschäftsbereich Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, von elf von Innogy betriebenen Gasspeicheranlagen in der Tschechischen Republik und in Deutschland sowie von der Beteiligung von Innogy an der Kärntner Energieholding Beteiligungs GmbH in Höhe von 49 % trennt und zum anderen diese Vermögenswerte auf RWE überträgt.
30 Mit Beschluss vom 7. März 2019 stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss M.8870 Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) gebe. Sie beschloss daher, das Verfahren der eingehenden Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 einzuleiten.
31 Am 14. März 2019 richtete die Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004 ein Auskunftsverlangen an die erste, die zweite, die dritte, die fünfte, die sechste und die siebte Rechtsmittelführerin. Dieses Auskunftsverlangen bezog sich darauf, die Dokumente zu den Befragungen zu erhalten, die zwischen 2016 und 2018 von den Rechtsmittelführerinnen unter ihren Kunden zur Einzelhandelsversorgung mit Strom und Gas in Deutschland durchgeführt worden waren. Diese Rechtsmittelführerinnen beantworteten das Auskunftsverlangen am 21. März 2019.
32 Am 18. März 2019 veröffentlichte die Kommission die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 102, S. 2).
33 Am 15. April 2019 fand eine individuelle Besprechung zwischen der Kommission und der fünften Rechtsmittelführerin statt, bei der Letztere zum Zusammenschluss Stellung nahm.
34 Zwischen dem 11. und dem 18. April 2019 sandten die erste, die zweite, die dritte, die sechste und die siebte Rechtsmittelführerin Schreiben an den Anhörungsbeauftragten und beantragten, ihnen den Status von betroffenen Dritten zuzuerkennen, um im Rahmen des Zusammenschlussverfahrens M.8870 angehört zu werden. Der Anhörungsbeauftragte gab ihren Anträgen mit Schreiben vom 16., 23. bzw. 25. April 2019 statt.
35 Bei einer „Zusammenkunft zur Bestandsaufnahme“ am 27. Mai 2019 informierte die Kommission die am Zusammenschluss Beteiligten über die vorläufigen Ergebnisse der Marktuntersuchung und über den Umfang ihrer vorläufigen Bedenken.
36 Um die von der Kommission bei dieser Zusammenkunft festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, legte E.ON am 20. Juni 2019 gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 ein Angebot für Verpflichtungszusagen vor.
37 Die Kommission führte eine zweite Marktbefragung durch, die sich auf die von E.ON angebotenen Verpflichtungszusagen bezog, und übermittelte daher einigen Unternehmen am 21. Juni 2019 zwei Fragebögen, von denen einer die für den Heizstrommarkt angebotenen Verpflichtungszusagen und der andere diejenigen für den Markt für Elektromobilität betraf. Die erste, die zweite, die dritte, die fünfte, die sechste und die siebte Rechtsmittelführerin beantworteten diese Fragebögen am 26. bzw. 28. Juni 2019.
38 E.ON legte am 3. Juli 2019 ihre endgültigen Verpflichtungszusagen vor.
C. Streitiger Beschluss
39 Da die Kommission der Ansicht war, dass die von E.ON vorgelegten Zusagen ausreichten, um die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses M.8870 mit dem Binnenmarkt auszuräumen, übersandte sie E.ON keine Mitteilung der Beschwerdepunkte und erließ den streitigen Beschluss. Mit diesem Beschluss, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (ABl. 2020, C 379, S. 16), erklärte die Kommission den Zusammenschluss M.8870 für mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar.
III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile
40 Mit sieben Klageschriften, die am 29. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
41 Sie stützten ihre Klagen auf sechs im Wesentlichen identische Klagegründe, und zwar erstens auf eine fehlerhafte Aufspaltung der Analyse der Gesamttransaktion, zweitens auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, drittens auf eine Verletzung des Rechts auf Anhörung, viertens auf eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, fünftens auf offensichtliche Beurteilungsfehler und sechstens auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht.
42 Mit den angefochtenen Urteilen wies das Gericht die Klagen ab.
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
43 Mit sieben Rechtsmittelschriften, die am 1. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die Rechtsmittelführerinnen die vorliegenden Rechtsmittel eingelegt.
44 Mit Entscheidung vom 8. April 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien die Verbindung der vorliegenden Rechtsmittel angeordnet.
45 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen, jeweils soweit sie betroffen sind, mit gleichem Wortlaut,
– die angefochtenen Urteile aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären,
– hilfsweise und jedenfalls die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und
– der Kommission die Kosten einschließlich der durch die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.
46 Die Kommission, E.ON und RWE beantragen,
– die Rechtsmittel zurückzuweisen und
– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
V. Zu den Rechtsmitteln
47 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihre Rechtsmittel auf fünf gleichlautende Rechtsmittelgründe, mit denen sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte (erster Rechtsmittelgrund), die fehlerhafte Anwendung von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 (zweiter Rechtsmittelgrund), die fehlerhafte Anwendung von Art. 2 dieser Verordnung (dritter Rechtsmittelgrund), Sachverhaltsfehler und Tatsachenverfälschungen (vierter Rechtsmittelgrund) und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung (fünfter Rechtsmittelgrund) rügen.
A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Verletzung der Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerinnen
1. Zum ersten Teil
a) Vorbringen der Parteien
48 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht mit der in den Rn. 472 und 473 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 473 und 474 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 446 und 447 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 466 und 467 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 470 und 471 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 getroffenen Feststellung, dass Art. 101 AEUV nicht anwendbar sei, einen Rechtsfehler begangen habe.
49 Die Wirksamkeit des im Primärrecht der Union verankerten Kartellverbots könne durch die Verordnung Nr. 139/2004 nicht in Frage gestellt werden. Das Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt (C‑248/16, im Folgenden: Urteil Austria Asphalt, EU:C:2017:643), ermögliche keine andere Schlussfolgerung.
50 Auch das Urteil vom 16. März 2023, Towercast (C‑449/21, im Folgenden: Urteil Towercast, EU:C:2023:207), spreche ebenfalls für die Position der Rechtsmittelführerinnen. In diesem Urteil habe der Gerichtshof den Geltungsvorrang von Art. 102 AEUV vor der Verordnung Nr. 139/2004 anerkannt. Dieser Geltungsvorrang zeichne auch Art. 101 AEUV aus. Angesichts der Normenhierarchie könne Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 zwar die Geltung der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV ausschließen. Die in diesen Bestimmungen des AEUV vorgesehenen materiellen Verbote seien jedoch unmittelbar anwendbar.
51 Der Gerichtshof leite die Geltung von Art. 102 AEUV für Zusammenschlüsse im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 vor allem aus ihrem siebten Erwägungsgrund ab. Normenhierarchisch bekräftige das Urteil Towercast außerdem, dass es keiner sekundärrechtlichen Regelung bedürfe, die die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV ausdrücklich erkläre. Daraus folge zugleich, dass Sekundärrecht die Anwendung von Primärrecht nicht einschränken könne.
52 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
53 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den Rn. 469 und 471 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 470 und 472 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 443 und 445 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 463 und 465 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 467 und 469 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, RWE und E.ON hätten durch die Gesamttransaktion die Stufen der Wertschöpfungskette im Bereich Strom sowie den deutschen Strommarkt untereinander aufgeteilt, was eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Wettbewerbsbeschränkung darstelle, und sodann in Rn. 472 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 473 des Urteils T‑56/21, in Rn. 446 des Urteils T‑58/21, in Rn. 466 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 470 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 139/2004, wie sich aus ihrem Art. 21 Abs. 1 ergebe, allein für Zusammenschlüsse im Sinne ihres Art. 3 gelte, auf die die Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich nicht anwendbar sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil Austria Asphalt hat das Gericht hinzugefügt, die letztgenannte Verordnung bleibe jedoch auf Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar, die zwar keinen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstellten, aber gleichwohl zu einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Koordinierung zwischen ihnen führen könnten und aus diesem Grund der Kontrolle durch die Kommission oder die nationalen Wettbewerbsbehörden unterlägen.
54 In Rn. 473 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 474 des Urteils T‑56/21, in Rn. 447 des Urteils T‑58/21, in Rn. 467 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 471 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht weiter ausgeführt, es sei unstreitig, dass Gegenstand des streitigen Beschlusses ein Zusammenschluss sei. In dieser Randnummer ist es auch zu dem Ergebnis gelangt, dass das auf einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Anbetracht seiner Erwägungen in Rn. 472 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 473 des Urteils T‑56/21, in Rn. 446 des Urteils T‑58/21, in Rn. 466 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 470 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 ins Leere gehe.
55 Die Kritik der Rechtsmittelführerinnen an dieser Beurteilung beruht auf einem Fehlverständnis der angefochtenen Urteile.
56 In Rn. 473 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 474 des Urteils T‑56/21, in Rn. 447 des Urteils T‑58/21, in Rn. 467 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 471 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht die Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf die Vereinbarungen zwischen RWE und E.ON für die Zwecke des Zusammenschlusses M.8871 nicht ausgeschlossen.
57 In diesen Randnummern hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass Gegenstand des streitigen Beschlusses die Prüfung eines bei der Kommission angemeldeten Zusammenschlusses sei, so dass die Beachtung von Art. 101 AEUV von der Kommission mittels der Verordnung Nr. 139/2004, die zur präventiven Kontrolle von Zusammenschlüssen anhand der Art. 101 und 102 AEUV diene (vgl. in diesem Sinne Urteil Austria Asphalt, Rn. 30 und 31), und nicht mittels der die Kontrolle von Vereinbarungen, Beschlüssen, abgestimmten Verhaltensweisen und Fällen einer beherrschenden Stellung im Sinne der genannten Vertragsbestimmungen betreffenden Verordnung Nr. 1/2003 habe geprüft werden müssen und zutreffend geprüft worden sei.
58 Damit hat das Gericht nicht gegen die anwendbare Regelung verstoßen und es hat in Rn. 472 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 473 des Urteils T‑56/21, in Rn. 446 des Urteils T‑58/21, in Rn. 466 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 470 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 zu Recht auf die Rechtsprechung zu dieser Regelung in den Rn. 32 und 33 des Urteils Austria Asphalt Bezug genommen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 56).
59 Die Beurteilung des Gerichts wird auch nicht durch das von den Rechtsmittelführerinnen angeführte Urteil Towercast in Frage gestellt. In dieser Rechtssache war der betreffende Zusammenschluss, der die in Art. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 festgelegten Schwellenwerte nicht überschritt, nicht angemeldet worden, so dass diese Verordnung, anders als bei dem hier in Rede stehenden Zusammenschluss, nicht herangezogen worden war und die in ihrem Art. 21 Abs. 1 vorgesehene Sperrwirkung keine Anwendung finden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 57).
60 Soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, RWE und E.ON hätten sich auf eine Beschränkung des Wettbewerbs geeinigt, ist darauf hinzuweisen, dass solche Umstände zwar im Anschluss an eine Beschwerde Gegenstand einer Untersuchung der Kommission nach der Verordnung Nr. 1/2003 hätten sein können oder gegebenenfalls sein könnten, aber nicht unter die von der Kommission im streitigen Beschluss gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 vorgenommene strukturelle Prüfung des Zusammenschlusses und die anschließende Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses durch das Gericht fallen konnten (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 58).
61 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.
2. Zum zweiten Teil
a) Vorbringen der Parteien
62 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht dadurch, dass es Art. 101 AEUV als gesperrt angesehen habe, einen Rechtsfehler begangen habe, der dazu geführt habe, dass es die im vorliegenden Fall in Rede stehende Wettbewerbsbeschränkung nicht geprüft habe. Hätte es dies getan, hätte es einen Verstoß gegen diese Bestimmung festgestellt.
63 Im Verfahren hätten die Rechtsmittelführerinnen zu jeder Zeit dargelegt, dass der Tatbestand einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache zwischen RWE und E.ON erfüllt sei.
64 Dass die in Rede stehende Wettbewerbsbeschränkung mehrere Zusammenschlüsse – M.8870, M.8871 und B8‑28/19 – erfordere, könne die unterbliebene Subsumption des Sachverhalts unter Art. 101 AEUV nicht rechtfertigen.
65 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
66 Mit dem vorliegenden Teil werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht geprüft zu haben, ob die von ihnen vorgelegten Beweise belegten, dass ein gegen Art. 101 AEUV verstoßendes Kartell vorliege.
67 Wie die Prüfung des ersten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ergeben hat, hat das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Kommission den in Rede stehenden Zusammenschluss zu Recht im Rahmen der in der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehenen präventiven Kontrolle geprüft hat und dass folglich jeder das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Kartells im Sinne von Art. 101 AEUV betreffende Gesichtspunkt Gegenstand einer Beschwerde im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 hätte sein können oder gegebenenfalls sein könnte, keinen Rechtsfehler begangen.
68 Es ist aber nicht Sache des Gerichts, Erwägungen anzustellen, die in keinem Zusammenhang mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses stehen, der Gegenstand der bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage ist (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.
3. Zum dritten Teil
a) Vorbringen der Parteien
70 Die Rechtsmittelführerinnen machen eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend und führen aus, dass das Gericht trotz der Vorlage klarer Belege ihr Vorbringen zur Anwendung von Art. 101 AEUV nicht geprüft habe.
71 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
72 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommt. Dieser Grundsatz umfasst den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Der Anspruch auf rechtliches Gehör impliziert, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, zu den Umständen, auf die die zuständige Behörde ihre ihn berührende Entscheidung zu stützen beabsichtigt, angemessen Stellung zu nehmen. Überdies bedeutet die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem gerichtlichen Verfahren nicht, dass das betreffende Gericht in seiner Entscheidung auf das gesamte Vorbringen sämtlicher Parteien umfassend eingehen muss, sondern es muss nach Anhörung des Vorbringens der Parteien und Würdigung der Beweise über den Klageantrag entscheiden und seine Entscheidung begründen (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Daraus folgt, dass bei der Kontrolle, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vornimmt, zu prüfen ist, ob die Parteien tatsächlich in der Lage waren, im schriftlichen Verfahren ihr Vorbringen und die von ihnen angeführten Gründe sowie gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung die Einzelheiten ihres Vorbringens und ihre Antworten auf das Vorbringen der anderen Parteien des Verfahrens darzulegen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, in seiner erstinstanzlichen Entscheidung das gesamte schriftliche oder mündliche Vorbringen der Parteien wiederzugeben, und muss auch nicht zu jedem vorgebrachten Argument Stellung nehmen (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 72).
75 Im vorliegenden Fall geht zum einen aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen Gelegenheit hatten, im Verfahren vor dem Gericht ihre gesamten Argumente zum Bestehen eines gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Kartells von RWE und E.ON vorzubringen. Insoweit bedeutet der Umstand, dass eine Rüge als ins Leere gehend angesehen wird, keineswegs, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht angehört worden wären.
76 Zum anderen war das Gericht nicht verpflichtet, diese Argumente in seine Erwägungen aufzunehmen, da diese Argumente eine Rüge – und zwar die des Vorliegens eines gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Kartells – betrafen, die das Gericht in den Rn. 469 bis 473 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 470 bis 474 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 443 bis 447 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 463 bis 467 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 467 bis 471 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 zu Recht als ins Leere gehend angesehen hat.
77 Somit ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
78 Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004
1. Zum ersten Teil
a) Vorbringen der Parteien
79 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, den Einstieg von RWE bei E.ON in Höhe von 16,67 % förmlich in das den Zusammenschluss M.8870 betreffende Verfahren einzubeziehen. Außerdem sei das Gericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerinnen von ihm keine Entscheidung über die Zuständigkeit der Kommission im Hinblick auf den Zusammenschluss B8‑28/19 fordern könnten, weil sich die Kommission im streitigen Beschluss nicht explizit zu ihrer diesbezüglichen Zuständigkeit geäußert habe und die Rechtsmittelführerinnen keine gesonderte Beschwerde an die Kommission gerichtet hätten.
80 Sowohl das Gericht als auch die Kommission habe nämlich festgestellt, dass der streitige Beschluss Teil eines komplexen Tausches sei, der nicht nur den Zusammenschluss M.8870, sondern auch die Zusammenschlüsse M.8871 und B8‑28/19 umfasse. Die Kommission und das Bundeskartellamt hätten die Zuständigkeit der Kommission für den Zusammenschluss B8‑28/19 geprüft; die Bundesrepublik Deutschland habe sich sogar beteiligt, um für die Zuständigkeit des Bundeskartellamts zu streiten. Hinzu trete, dass es der Kommission obliege, das Vorliegen und die Reichweite eines Zusammenschlusses zu prüfen, wobei sie gegebenenfalls von Amts wegen auch ihre eigene Zuständigkeit zu prüfen habe, auch wenn keine Anmeldung vorliege. Das Gericht könne bei dieser Sachlage nicht darauf verweisen, dass die nach Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 fehlerhaft abgelehnte Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung des Zusammenschlusses B8‑28/19 nicht justiziabel sei, weil die Rechtsmittelführerinnen keine gesondert ausgesprochene Entscheidung darüber verlangt hätten. Eine solche Präklusion zu Lasten Drittbetroffener würden weder die Verordnung Nr. 139/2004 noch Art. 263 AEUV kennen.
81 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
82 Mit dem vorliegenden Teil, der die Rn. 77 bis 80 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, die Rn. 74 bis 77 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie die Rn. 75 bis 78 des Urteils T‑61/21 betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht festgestellt zu haben, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss zu ihrer Zuständigkeit hätte äußern und infolgedessen den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von RWE am Kapital von E.ON, d. h. den Zusammenschluss B8‑28/19, förmlich in das den Zusammenschluss M.8870 betreffende Verfahren hätte einbeziehen müssen.
83 In Rn. 79 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, in Rn. 76 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie in Rn. 77 des Urteils T‑61/21 hat das Gericht ausgeführt, dass Gegenstand der bei ihm erhobenen Klagen formal der streitige Beschluss sei, mit dem der Zusammenschluss M.8870 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei, und dass in diesem Beschluss, auch wenn er eine Fußnote enthalte, in der ausgeführt werde, dass die Kommission die Auswirkungen der von RWE an E.ON erworbenen Minderheitsbeteiligung im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlusses M.8871 geprüft habe, nicht ausdrücklich über diese Frage befunden worden sei und in weiterer Folge auch nicht über die Zuständigkeit der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt. Die Rechtsmittelführerinnen könnten sich daher nicht auf den Klagegrund einer fehlerhaften Aufspaltung der Gesamttransaktion berufen, um beim Gericht die Entscheidung über eine Zuständigkeitsfrage zu beantragen, die von der Kommission in dem dort tatsächlich angefochtenen Beschluss nicht behandelt worden sei.
84 Das Gericht hat ferner hervorgehoben, dass es den Rechtsmittelführerinnen, wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass der Zusammenschluss B8‑28/19 gemeinschaftsweite Bedeutung haben könne, oblegen hätte, eine Beschwerde an die Kommission zu richten (Rn. 80 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, Rn. 77 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie Rn. 78 des Urteils T‑61/21), woraufhin diese über ihre Zuständigkeit als Kontrollbehörde im Grundsatz hätte entscheiden müssen.
85 Zu der Rüge, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, weil es nicht festgestellt habe, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss zu ihrer Zuständigkeit für die Kontrolle des Zusammenschlusses B8‑28/19 hätte äußern müssen, ist darauf hinzuweisen, dass das durch die Verordnung Nr. 139/2004 geschaffene System der Kontrolle von Zusammenschlüssen gemäß ihrem Art. 4 die Pflicht der Wirtschaftsteilnehmer umfasst, ihre Zusammenschlüsse bei der Kommission anzumelden, sowie das Verbot, die Zusammenschlüsse zu vollziehen, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat. In diesem Rahmen beginnt die Kommission unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung, die zum Erlass eines Beschlusses führt, wonach der angemeldete Zusammenschluss nicht unter die Verordnung fällt, keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt oder Anlass zu solchen Bedenken gibt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung), mit der Folge, dass im letztgenannten Fall ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wird, das zu einem Beschluss führt, mit dem der angemeldete Zusammenschluss für vereinbar (Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung) oder unvereinbar (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung) mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, oder, im Fall eines Zusammenschlusses, der bereits vollzogen wurde und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist oder unter Verstoß gegen eine Bedingung vollzogen wurde, zu einem Beschluss, mit dem angeordnet wird, den Zusammenschluss rückgängig zu machen (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung) (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 90).
86 Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Kommission einen Zusammenschluss, der unter Verstoß gegen die Pflicht aus Art. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 nicht bei ihr angemeldet wurde, nicht prüfen und gegebenenfalls für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären darf. Wird jedoch eine Beschwerde an sie gerichtet, mit der gerügt wird, dass ein Sachverhalt vorliege, der einen unter diese Verordnung fallenden Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung darstelle, muss sich die Kommission zu ihrer Zuständigkeit für die Überprüfung dieses Sachverhalts äußern und gegebenenfalls klären, ob es sich um einen solchen Zusammenschluss handelt, der mangels Anmeldung rechtswidrig ist, und ob in einem solchen Fall gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Geldbußen festzusetzen sind (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 91).
87 Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der der Kontrolle durch das Bundeskartellamt unterliegende Zusammenschluss B8‑28/19 nicht bei der Kommission angemeldet worden war. Somit hat die Kommission zwar in der zu Rn. 393 des streitigen Beschlusses gehörenden Fn. 417 den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an E.ON durch RWE gebührend berücksichtigt, um festzustellen, dass der Umstand, dass hinsichtlich der Minderheitsbeteiligung bei der Prüfung des Zusammenschlusses M.8871 keine wettbewerblichen Bedenken bestanden hätten, im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss M.8870 noch bedeutender sei; über ihre eigene Zuständigkeit für den Zusammenschluss B8‑28/19 hatte sie mangels einer Beschwerde jedoch nicht von Amts wegen zu befinden.
88 Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, als es die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, wonach sich die Kommission im streitigen Beschluss zum Zusammenschluss B8‑28/19 hätte äußern müssen, zurückgewiesen hat.
89 Daher ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Teil
a) Vorbringen der Parteien
90 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass die Zusammenschlüsse M.8870, M.8871 und B8‑28/19 einen einzigen Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 bildeten, der nicht unter schlichtem Verweis auf die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2008, C 95, S. 1, berichtigt in ABl. 2009, C 43, S. 10) in seinen bloßen Asset Swap-Bestandteilen isoliert geprüft werden könne. Der Standpunkt des Gerichts, wonach der vorausgesetzte Kontrollerwerb nur auf Seiten eines einzigen Erwerbers vorliegen dürfe, entspreche nicht dem Begriff „Zusammenschluss“ der Verordnung Nr. 139/2004, dessen Ausgangspunkt die Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung sei.
91 Nach dieser Definition könnten mehrere Vorgänge, bei denen ein oder mehrere Unternehmen Kontrolle über verschiedene „andere“ Unternehmen erwürben, einen Zusammenschluss darstellen, wenn diese Vorgänge wechselseitig voneinander abhingen. So sei es auch im vorliegenden Fall; dies werde durch den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 bestätigt, denn die dort vorgesehenen Voraussetzungen seien erfüllt.
92 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
93 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der im Wesentlichen die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 82 bis 103 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, in den Rn. 79 bis 100 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie in den Rn. 80 bis 101 des Urteils T‑61/21 betrifft, rügen die Rechtsmittelführerinnen die Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ durch das Gericht. Sie tragen vor, ein einziger Zusammenschluss könne aus mehreren Vorgängen bestehen, durch die verschiedene Unternehmen die Kontrolle über verschiedene andere Unternehmen erwürben.
94 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 24. November 2005, Deutsches Milch-Kontor, C‑136/04, EU:C:2005:716, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit kann der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004, anders als die Rechtsmittelführerinnen im Kern vorbringen, nicht zur Annahme einer Definition des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ führen, die mit Art. 3 der Verordnung unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 110).
95 Sodann ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004, dass zwei oder mehr Erwerbsvorgänge für die Zwecke der Kontrolle von Zusammenschlüssen nur dann einen einzigen Zusammenschluss darstellen können, wenn sie neben ihrer notwendigen Abhängigkeit voneinander dazu führen, dass die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen oder die gemeinsame Kontrolle über zwei oder mehr Unternehmen einem oder mehreren anderen Unternehmen übertragen wird (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 111).
96 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 nur regelt, wann mehrere Erwerbsvorgänge bei der Berechnung des Umsatzes als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden. Er enthält hingegen keine Definition des Begriffs „Zusammenschluss“ selbst (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 113).
97 Schließlich genügt hinsichtlich der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerinnen durch ihre Bezugnahme auf diese Mitteilung nicht darlegen, inwiefern das Gericht bei der Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ einen Rechtsfehler begangen haben soll. Im Übrigen basieren die Erwägungen des Gerichts in dieser Hinsicht nicht auf dieser Mitteilung, die in den angefochtenen Urteilen keine Erwähnung findet.
98 In Rn. 82 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, in Rn. 79 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie in Rn. 80 des Urteils T‑61/21 hat das Gericht aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 in Verbindung mit dem 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung daher zu Recht geschlossen, dass zwei oder mehr Erwerbsvorgänge nur dann als ein einziger Zusammenschluss im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden können, wenn sie voneinander abhängig sind, so dass die einen nicht ohne die anderen durchgeführt werden, und wenn ihr Ergebnis darin besteht, dass einem oder mehreren Unternehmen die wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird.
99 In den Rn. 83 bis 87 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, in den Rn. 80 bis 84 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie in den Rn. 81 bis 85 des Urteils T‑61/21 hat das Gericht die Voraussetzung betreffend das Ergebnis geprüft.
100 In diesem Zusammenhang hat es zum Zusammenschluss M.8870 einerseits und zu den Zusammenschlüssen M.8871 und B8‑28/19 andererseits festgestellt, dass die erwerbenden Unternehmen – E.ON bzw. RWE – nicht die gleichen seien, ebenso wenig wie die erworbenen Unternehmen, nämlich Innogy im Fall des Zusammenschlusses M.8870, bestimmte Vermögenswerte von E.ON im Fall des Zusammenschlusses M.8871 und das Unternehmen E.ON im Fall des Zusammenschlusses B8‑28/19.
101 Zu den Zusammenschlüssen M.8871 und B8‑28/19 hat das Gericht außerdem festgestellt, dass das erwerbende Unternehmen – RWE – zwar in beiden Fällen dasselbe sei, jedoch unterschiedliche Unternehmen erworben würden, nämlich bestimmte Vermögenswerte von E.ON im Rahmen des Zusammenschlusses M.8871 bzw. eine Minderheitsbeteiligung an E.ON im Rahmen des Zusammenschlusses B8‑28/19. Die Kombination aus dem Erwerb von Vermögenswerten von E.ON und dem Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an E.ON führe jedoch nicht dazu, dass RWE die Kontrolle über E.ON erwerbe. Indem E.ON seine Vermögenswerte auf RWE übertrage, gebe es nämlich keine Verbindung mehr zu diesen, so dass RWE vermittels dieser Vermögenswerte keinen bestimmenden Einfluss auf E.ON ausüben könne.
102 Das Gericht hat daraus richtig geschlossen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Ergebnis dieser drei Zusammenschlüsse darin bestehen soll, dass dasselbe oder dieselben Unternehmen die Kontrolle über ein oder mehrere andere Unternehmen erwerben. Abgesehen von der absichtlich von RWE und E.ON geschaffenen gegenseitigen Abhängigkeit besteht, wie vom Gericht festgestellt, keine funktionelle Verbindung zwischen den Zusammenschlüssen M.8870, M.8871 und B8‑28/19, da die Gesamttransaktion keine Transaktion ist, bei der mehrere Zwischentransaktionen getätigt werden, um die Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen durch dasselbe oder dieselben Unternehmen zu erlangen.
103 Angesichts dieser Erwägungen ist das Gericht in den Rn. 87 und 102 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, in den Rn. 84 und 99 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie in den Rn. 85 und 100 des Urteils T‑61/21 zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Gesamttransaktion die Voraussetzung betreffend das Ergebnis nicht erfüllt.
104 Im weiteren Verlauf der angefochtenen Urteile hat das Gericht zu diesem Schluss diverse zusätzliche Feststellungen getroffen. In den Rn. 88 bis 93 und 96 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, in den Rn. 85 bis 90 und 93 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie in den Rn. 86 bis 91 und 94 des Urteils T‑61/21 hat das Gericht ein Argument, das auf eine Praxis der Kommission mit der Bezeichnung „Prioritätsgrundsatz“ gestützt war, nach dem die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses den Auswirkungen eines Zusammenschlusses Rechnung trägt, der vor dem zu prüfenden Zusammenschluss angemeldet wurde, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine solche Praxis jedenfalls nicht von Bedeutung sein kann, da im vorliegenden Fall der Zusammenschluss M.8870, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach dem Zusammenschluss M.8871 angemeldet wurde. Die automatische Anwendung des Prioritätsgrundsatzes könnte sich dem Gericht zufolge willkürlich auf den Umfang der durch die Kommission vorgenommenen Prüfung auswirken. In den Rn. 97 und 98 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, in den Rn. 94 und 95 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie in den Rn. 95 und 96 des Urteils T‑61/21 hat das Gericht ferner ausgeführt, dass mit dem Begriff „einziger Zusammenschluss“ das Ziel verfolgt wird, die gemeinsame Prüfung von Transaktionen zu ermöglichen, die letztlich auf dasselbe Ergebnis abzielen, nämlich den Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen durch ein oder mehrere Unternehmen. Wie vom Gericht in Rn. 99 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, in Rn. 96 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie in Rn. 97 des Urteils T‑61/21 festgestellt, ist dies jedoch im vorliegenden Fall nicht so, da mehrere verschiedene Unternehmen die Kontrolle über unterschiedliche Vermögenswerte erwerben, so dass bei jedem erwerbenden Unternehmen eine separate Zusammenlegung von Ressourcen erfolgt und jeder einzelne Kontrollerwerb andere Auswirkungen auf den Markt hat. In Rn. 100 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, in Rn. 97 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie in Rn. 98 des Urteils T‑61/21 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen zwei Zusammenschlüsse einen Zusammenhang aufweisen, der es ermöglicht, die wahrscheinlichen Auswirkungen jedes von ihnen auf den Markt vorherzusehen, die Kommission dies bei ihrer Gesamtbeurteilung des relevanten Sachverhalts, die sie für jeden dieser Zusammenschlüsse vornimmt, zu berücksichtigen hat. Wie vom Gericht in Rn. 101 der Urteile T‑53/21, T‑55/21, T‑56/21 und T‑62/21, in Rn. 98 der Urteile T‑58/21 und T‑59/21 sowie in Rn. 99 des Urteils T‑61/21 dargelegt, folgt daraus, dass es nicht widersprüchlich ist, dass die Kommission die Zusammenschlüsse M.8870 und M.8871 getrennt prüft und dabei die Auswirkungen berücksichtigt, die sie auf den jeweils anderen Zusammenschluss haben.
105 Diese Erwägungen des Gerichts zur Bedeutung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ und zur Handhabung dieses Begriffs im vorliegenden Fall sind nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. Da die Rechtsmittelführerinnen in ihren Rechtsmittelschriften im Übrigen in keiner Weise klargestellt haben, inwiefern die Erwägungen des Gerichts zu den Auswirkungen des „Prioritätsgrundsatzes“ falsch seien, ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
106 Folglich wird der zweite Rechtsmittelgrund zurückgewiesen.
C. Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Anwendung von Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004
1. Zum ersten Teil
107 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 in den Rn. 250 bis 310 und 340 bis 387 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 251 bis 311 und 341 bis 388 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 224 bis 284 und 314 bis 361 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 244 bis 304 und 334 bis 381 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 248 bis 308 und 338 bis 385 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 falsch ausgelegt und die offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf die Definition des Marktes für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden verkannt.
a) Zur ersten Rüge
1) Vorbringen der Parteien
108 Im Rahmen der ersten Rüge, mit der eine falsche Definition des Produktmarktes geltend gemacht wird, führen die Rechtsmittelführerinnen aus, dass sie dargelegt hätten, dass die Versorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Strom bzw. Gas auf Basis von Standardlastprofilen einen einheitlichen Produktmarkt darstelle, der die Grundversorgungsverträge und die Sonderverträge umfasse. Durch die Entscheidung, dass die Kommission zwischen Grundversorgungsverträgen und Sonderverträgen unterscheiden dürfe, habe das Gericht das Merkmal der Substituierbarkeit fehlerhaft ausgelegt und angewandt.
109 Es habe zu stark darauf abgestellt, dass sich im Laufe des Jahres 2017 noch 28 % der Haushalts- und Kleingewerbekunden in der Grundversorgung befunden hätten, dass angeblich etwa 70 % der Marktteilnehmer bei moderaten Preiserhöhungen keine oder nur geringe Wechsel in Sonderverträge erwarteten und dass Grundversorgungskunden leicht realisierbare Wechselmöglichkeiten nur zum Teil nutzten. Hieraus habe das Gericht fehlerhaft gefolgert, dass die Kommission von getrennten Produktmärkten habe ausgehen dürfen und die Substituierbarkeit nicht näher habe untersuchen müssen.
110 Entgegen der Annahme des Gerichts lasse die erste Marktbefragung keine relevanten, definitiven Rückschlüsse auf die Substituierbarkeit zu. Zunächst verfälsche das Gericht, ebenso wie die Kommission, Tatsachen, wenn es ausführe, die Marktbefragung habe gezeigt, dass eine Mehrheit von 70 % der Marktteilnehmer erklärt habe, dass ein „small but significant non-transitory increase of price“-Test (kleine, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung, im Folgenden: SSNIP-Test) keine Nachfragesubstituierbarkeit ergebe. Gefragt worden sei – nur falls die Vorfrage nach der Erwartung von Kundenwechseln überhaupt bejaht werde – nach der Einschätzung, zu wie vielen Wechseln es bei einer Preiserhöhung wohl käme. Wie viele Wettbewerber – neben den Rechtsmittelführerinnen – diese Vorfrage bejaht hätten, sei von der Kommission nie offengelegt worden. Außerdem habe sich die erste Marktbefragung nur an Wettbewerber gerichtet, nicht an die relevanten Kunden. Diese Befragung sei daher weder aussagekräftig noch repräsentativ. Schließlich hätten hypothetische Fragen zu hypothetischem Wechselverhalten ohnehin nur begrenzten Beweiswert.
111 Soweit das Gericht die oben dargelegten Aspekte in der Gesamtbeurteilung der Definition des Marktes für maßgeblich halte, verkenne es den entscheidenden Umstand, dass sich der Anteil der Grundversorgung von 59 % im Jahr 2007 auf 28 % im Jahr 2017 mehr als halbiert habe. Neben weiteren Faktoren deute dieser Umstand auf eine frühere Substitution hin. Die Kommission habe die Hinweise auf eine frühere Substitution jedoch nicht untersucht.
112 Die Annahme, dass die Kommission auf einen präzisen quantitativen Test wie den SSNIP-Test verzichten dürfe, sei ebenfalls fehlerhaft.
113 Hinzu komme, dass das Gericht die mit der Studie der LBD Beratungsgesellschaft mbH vom 9. Mai 2019 (im Folgenden: LBD-Studie) nachgewiesene, von der Kommission nicht bestrittene Fähigkeit der örtlich etablierten Versorger zur Durchsetzung höherer Preise für Sonderverträge feststelle und diese auf den „Vorteil als herkömmliche Versorger“ zurückführe. Damit bestehe aber nicht nur eine – der Nachfragesubstituierbarkeit gleichwertige – Angebotssubstituierbarkeit von Grundversorgung und Sonderverträgen. Vielmehr schlage die Angebotsmacht aus der Grundversorgung preislich auf Sondertarife durch. Beides bestätige, dass ein einheitlicher Produktmarkt bestehe und das Gericht die Kriterien für die Definition des relevanten Produktmarkts falsch gewichtet bzw. qualifiziert habe.
114 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
115 Mit dieser Rüge, die die Rn. 250 bis 278 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, die Rn. 251 bis 279 des Urteils T‑56/21, die Rn. 224 bis 252 des Urteils T‑58/21, die Rn. 244 bis 272 des Urteils T‑59/21 und die Rn. 248 bis 276 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht mit der Entscheidung, dass die Kommission zwischen Grundversorgungsverträgen und Sonderverträgen unterscheiden dürfe, die entscheidenden Merkmale der Substituierbarkeit falsch gewichtet und folglich von einer falschen Definition des relevanten Produktmarktes ausgegangen sei.
116 In diesen Randnummern hat das Gericht die Definition geprüft, auf die sich die Kommission in Bezug auf die Märkte für Strom‑ und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden (Rn. 52 bis 62 bzw. 130 bis 132 des streitigen Beschlusses) gestützt hat und auf deren Grundlage sie die Unterscheidung zweier Produktmärkte – für Grundversorgungsverträge bzw. für Sonderverträge – für angemessen erachtete.
117 Das Gericht hat in Rn. 255 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 256 des Urteils T‑56/21, in Rn. 229 des Urteils T‑58/21, in Rn. 249 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 253 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 festgestellt, dass die Kommission diese Unterscheidung deshalb vorgenommen habe, weil die Nachfrage nicht substituierbar sei, da die Sondervertragstarife die Grundversorgungstarife sachlich nicht einschränkten, so dass folglich die zwei Arten von Verträgen zwei verschiedene Märkte darstellten.
118 In Rn. 256 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 257 des Urteils T‑56/21, in Rn. 230 des Urteils T‑58/21, in Rn. 250 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 254 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission einen großen Teil ihrer Analyse auf die Verbraucherträgheit gestützt habe, die sich dadurch auszeichne, dass nach der Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes in Deutschland ein großer Teil der kleinen Kunden trotz neuer, konkurrenzfähigerer Angebote dem herkömmlichen Versorger treu geblieben sei. In Rn. 257 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 258 des Urteils T‑56/21, in Rn. 231 des Urteils T‑58/21, in Rn. 251 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 255 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht festgehalten, dass die Kommission angemerkt habe, dass im Jahr 2017 trotz der stetig sinkenden Zahl an Grundversorgungsverträgen und trotz allgemein günstigerer Bedingungen für Sonderverträge 28 % der Haushaltskunden weiterhin über Grundversorgungsverträge verfügten.
119 In den Rn. 258 und 259 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 259 und 260 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 232 und 233 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 252 und 253 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 256 und 257 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission eine gewisse Trägheit der Kunden mit Grundversorgungsverträgen aufgezeigt habe und dass sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums darauf hinweisen könne, dass es nach wie vor viele Grundversorgungsverträge gebe, was darauf hindeute, dass ein separater Produktmarkt bestehe.
120 In den Rn. 260 und 261 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 261 und 262 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 234 und 235 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 254 und 255 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 258 und 259 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht zur Rüge der Rechtsmittelführerinnen, dass der SSNIP-Test, der die Frage beantworten solle, inwieweit eine Preiserhöhung im Bereich von 5 % bis 10 % Grundversorgungskunden zu einem Umstieg auf Sonderverträge bewegen würde, falsch angewandt worden sei, ausgeführt, dass gemäß den Ausführungen der Kommission in Rn. 60 des streitigen Beschlusses fast 70 % der Wettbewerber, die auf die erste Marktbefragung geantwortet hätten, angegeben hätten, dass die Zunahme von Wechseln von Grundversorgungsverträgen zu Sonderverträgen wahrscheinlich geringfügig oder vernachlässigbar wäre.
121 Nach dem Hinweis, dass es Sache der Kommission sei, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichten, und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten, wobei bestimmte Umstände privilegiert und andere außer Acht gelassen werden könnten, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Antworten der Mehrheit der Marktteilnehmer auf die erste Marktbefragung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe (Rn. 262 bis 264 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 263 bis 265 des Urteils T‑56/21, Rn. 236 bis 238 des Urteils T‑58/21, Rn. 256 bis 258 des Urteils T‑59/21 sowie Rn. 260 bis 262 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21).
122 In Rn. 266 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 267 des Urteils T‑56/21, in Rn. 240 des Urteils T‑58/21, in Rn. 260 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 264 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Wechselquote nicht wegen der Trägheit der Kunden stagniert habe, sondern aufgrund der marktaufteilenden Übereinkunft zwischen E.ON und RWE, als unbelegt und jedenfalls durch die Analysen der Kommission widerlegt zurückgewiesen.
123 Zum Vorbringen, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass E.ON und RWE die Grundversorgungs- und Sondertarife auf unterschiedliche Weisen bestimmten, obwohl sie in Wirklichkeit für beide Arten von Tarifen auf lokale Tarife setzten, hat das Gericht angesichts der Prüfung der speziell für die Grundversorgung geltenden regulatorischen Beschränkungen durch die Kommission entschieden, dass diese, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass sich die Tarifpolitik für Grundversorgungs- bzw. Sondertarife unterscheide (Rn. 267 bis 269 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 268 bis 270 des Urteils T‑56/21, Rn. 241 bis 243 des Urteils T‑58/21, Rn. 261 bis 263 des Urteils T‑59/21 und Rn. 265 bis 267 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21).
124 Das Gericht hat außerdem dargelegt, dass die Kommission basierend auf einem Bericht der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ausgeführt habe, dass die geringe Ersparnis, die sich Verbraucher vom Wechsel des Versorgers erwarteten, das mangelnde Vertrauen in neue Versorger, die angenommene Komplexität des Vertragswechsels und die Zufriedenheit mit dem aktuellen Versorger die wichtigsten Faktoren der Wechselhemmungen der Verbraucher darstellten (Rn. 271 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 272 des Urteils T‑56/21, Rn. 245 des Urteils T‑58/21, Rn. 265 des Urteils T‑59/21 und Rn. 269 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21).
125 Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis abgewichen sei, wobei es darauf hingewiesen hat, dass bei der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt eine Partei gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden könne, dass sie von früher in einer anderen Sache getroffenen Feststellungen abwichen; die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission könne nämlich nur aufgrund von Fehlern der Kommission in der zu prüfenden Entscheidung erfolgen, und weder die Kommission noch das Gericht seien durch Feststellungen in einer früheren Entscheidung gebunden (Rn. 272 bis 276 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 273 bis 277 des Urteils T‑56/21, Rn. 246 bis 250 des Urteils T‑58/21, Rn. 266 bis 270 des Urteils T‑59/21 und Rn. 270 bis 274 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21).
126 Auf der Grundlage dieser Prüfung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan hätten, dass die Kommission bei der Definition des Produktmarktes einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
127 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht zur Prüfung der Beweise befugt ist, auf die das Gericht seine Tatsachenfeststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, die ihm vorgelegten Beweise zu bewerten. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
128 Mit der Rüge, dass das Gericht bestimmten Beweisen im Vergleich zu anderen zu viel Bedeutung beimesse, möchten die Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof erreichen. Eine solche Rüge ist folglich unzulässig.
129 Was die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen betrifft, wonach das Gericht bei der Beurteilung des SSNIP-Tests Tatsachen verfälscht habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unter dem Deckmantel von Tatsachenverfälschung und offensichtlichen Beurteilungsfehlern gegen die Bedeutung wenden, die das Gericht dem tatsächlich durchgeführten SSNIP-Test sowie verschiedenen anderen ihm vorgelegten Beweismitteln beigemessen hat. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
130 Sodann ist zum Vorbringen, dass die erste Marktbefragung nicht repräsentativ sei, da die Kommission nicht die Kunden befragt habe, sondern die Wettbewerber, darauf hinzuweisen, dass das Gericht angesichts des Beurteilungsspielraums der Kommission bei der Anwendung der materiell-rechtlichen Regelungen der Verordnung Nr. 139/2004 sowie in diesem Rahmen bei der Bestimmung der Personen, die sie in eine Marktbefragung miteinbezieht, keinen Rechtsfehler begangen hat, als es den Umstand, dass die Kommission ihre Befragung unter Wettbewerbern der am Zusammenschluss Beteiligten durchgeführt hat, nicht als offensichtlichen Beurteilungsfehler gewertet hat.
131 Im Übrigen hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen den Umstand, dass der Anteil der Grundversorgung zwischen 2007 und 2017 von 59 % auf 28 % gesunken ist, nicht verkannt. Es nimmt in Rn. 255 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 256 des Urteils T‑56/21, in Rn. 229 des Urteils T‑58/21, in Rn. 249 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 253 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 auf diesen Umstand Bezug. Es ist jedoch im Licht aller maßgeblichen Faktoren zu einem anderen Schluss gelangt als dem von den Rechtsmittelführerinnen befürworteten.
132 Was das Vorbringen betrifft, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission auf einen präzisen quantitativen Test wie den SSNIP-Test habe verzichten dürfen, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission einen solchen Test durchgeführt hat, was vom Gericht in den Rn. 261 und 265 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 262 und 266 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 235 und 239 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 255 und 259 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 259 und 263 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 dargelegt wurde. Sodann hat das Gericht in Rn. 262 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 263 des Urteils T‑56/21, in Rn. 236 des Urteils T‑58/21, in Rn. 256 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 260 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 zum Umstand, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt habe, die über die Antworten der Wettbewerber hinausgegangen sei, richtig darauf hingewiesen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen. Die Würdigung des Gerichts, wonach unter Berücksichtigung der Einschätzungen der Mehrheit der Marktteilnehmer, die auf die erste Marktbefragung geantwortet haben, die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Auffassung vertrat, dass die Informationen, über die sie verfügte, für eine wettbewerbliche Analyse der Substituierbarkeit von Grundversorgungsverträgen und Sonderverträgen aufgrund einer kleinen, aber signifikanten und anhaltenden Preiserhöhung bei den Grundversorgungsverträgen ausreichten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
133 Schließlich legen die Rechtsmittelführerinnen nicht dar, inwiefern der in Rn. 293 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 294 des Urteils T‑56/21, in Rn. 267 des Urteils T‑58/21, in Rn. 287 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 291 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 genannte Umstand, auf den die Kommission in den Rn. 83 und 144 des streitigen Beschlusses eingegangen ist und wonach die Eigenschaft als herkömmlicher Versorger es den Versorgern im Rahmen der Grundversorgung (im Folgenden: Grundversorger) ermögliche, auf Sonderverträge höhere Tarife anzuwenden, zwangsläufig das Bestehen eines einheitlichen Produktmarktes impliziere. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass die Kommission bei der Würdigung dieses Umstands gemeinsam mit den anderen von ihr berücksichtigten Umständen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.
134 Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, dass der Produktmarkt falsch definiert worden sei, zurückzuweisen.
b) Zur zweiten Rüge
1) Vorbringen der Parteien
135 Mit einer zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen eine falsche Definition des geografischen Marktes geltend. Sie führen aus, dass das Bestehen lokaler Märkte auf technische Restriktionen, Nachfrager- und Anbieterperspektive sowie Preise und Verhalten der Anbieter in der einheitlichen Versorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden zurückzuführen sei. Die angefochtenen Urteile bestätigten jedoch rechtsfehlerhaft die von der Kommission vorgenommene nationale Marktdefinition.
136 Das Gericht habe die Kriterien für die Definition des geografischen Marktes falsch gewichtet und so fehlerhaft einen nationalen Markt mit lokalen Elementen bestätigt. Die Kommission habe dem Gericht zufolge in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände neben Angaben der am Zusammenschluss Beteiligten ihre eigene Praxis, jene des Bundeskartellamts, die anwendbaren Rechtsvorschriften, die Markteinschätzungen von Wettbewerbern und die LBD-Studie berücksichtigt. Lokal erhebliche Preisunterschiede stünden einem nationalen Markt dem Gericht zufolge nicht entgegen, da nach der ersten Marktbefragung etwa 65 % der Versorger im deutschen Bundesgebiet zumeist den gleichen Nettopreis anböten, die Angebotssubstituierbarkeit bei einfacher und gängiger Expansionsmöglichkeit in lokalen Gebieten beträchtlich und die Zahl an Versorgern je Gebiet gestiegen sei. Diese Aspekte erachte das Gericht als entscheidend, während es die – von der Kommission weder bestrittene noch systematisch selbst analysierte – Tatsache ignoriere, dass mit der LBD-Studie und der Preisübersicht zur Grundversorgung erhebliche regionale Preisunterschiede in beiden Tarifsegmenten nachgewiesen worden seien.
137 Zu den klaren Hinweisen der LBD-Studie auf lokale Märkte merke das Gericht an, dass die Kommission die Analyseergebnisse zur Kenntnis genommen habe. Zunächst stelle das Gericht richtig fest, dass die Kommission nach Prüfung der LBD-Studie erkannt habe, dass der lokal etablierte Lieferant im Rahmen von Sonderverträgen höhere Preise fordern könne. Diese für lokale Marktverhältnisse bzw. Marktmacht sprechende Tatsache relativiere das Gericht fehlerhaft mit dem Hinweis, dass die Kommission festgestellt habe, dass die Ursache dafür der „Vorteil als herkömmlicher Versorger“ sei. Außerdem könne es nach den Ausführungen des Gerichts sein, dass die Ergebnisse dieser Preisstudie anders ausgefallen wären, wenn die verschiedenen Vertriebstöchter von E.ON nicht als unabhängige Einheiten behandelt worden wären, sondern man in einer Region nur die Margensituation und Preisstrategie des Grundversorgers betrachtet hätte, nicht aber diejenigen anderer Konzerngesellschaften. Das zeige dem Gericht zufolge, dass die Kommission die geografische Reichweite der Tarifkonditionen nicht offensichtlich falsch beurteilt habe. Jedoch habe das Gericht bei der nach Art. 2 und Art. 9 Abs. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 gebotenen umfassenden Prüfung des relevanten geografischen Marktes nicht bewertet, ob die Gegenargumente der Kommission überhaupt tragfähig seien. Das sei nicht der Fall, da der „Vorteil als herkömmlicher Versorger“ lokale Gestaltungsmacht impliziere und die Kommission umgekehrt ihre Hypothese, dass eine gruppenübergreifende Betrachtung die LBD-Studie widerlegt hätte, rechnerisch nicht validiert habe. Auch habe das Gericht darauf verzichtet, die für lokale Märkte sprechenden Beweise der Rechtsmittelführerinnen überhaupt zu gewichten.
138 Auch die weiteren in den angefochtenen Urteilen angeführten Gründe ließen eine ordnungsgemäße Gewichtung bzw. Qualifizierung der Kriterien und Beweise für die Definition des geografischen Marktes nicht erkennen. Unter Verweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 9. Dezember 1997 über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5) führe das Gericht zwar aus, dass Preisunterschiede nur einen der Angebotsfaktoren darstellten, der hier durch die immer höhere Zahl an Versorgern je Gebiet relativiert werde. Genau dieses Argument halte aber nicht stand, weil die Präsenz von Drittanbietern nachweislich nicht die vom Gericht festgestellte Fähigkeit der örtlich etablierten Versorger – in der Regel der Grundversorger – beschränke, innerhalb ihrer Stammgebiete kraft ihres „Vorteils als herkömmliche Versorger“ höhere Preise in Sonderverträgen durchzusetzen. Dieser Gestaltungsspielraum des Anbieters sei schon für sich ein starker Hinweis auf gesonderte lokale Märkte. Dies werde zusätzlich durch weitere, von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragene Kriterien bestätigt, wie z. B. das Konsumverhalten der Verbraucher auf der einen und den begrenzten Zugang zu zentralen bundesweiten Vertriebskanälen wie Suchmaschinen und Preisvergleichsportalen im Internet auf der anderen Seite. All diese Hinweise, die gegen homogene Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene und für lokale Märkte sprächen, seien belegt, und zwar unabhängig von den weiteren Nachweisen aus der Studie des Büros für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH (BET) vom Oktober 2020 (im Folgenden: BET‑Studie) sowie der Studie von Innoplexia vom 13. Januar 2021 (im Folgenden: Innoplexia-Studie), die das Gericht fehlerhaft für nicht verwertbar halte.
139 Das Gericht verweise schließlich darauf, dass die Kommission als „vernünftigen Ausgangspunkt“ eigene Analysen zu den Margen der am Zusammenschluss Beteiligten und ihrem Anteil bei der Versorgung von Sondervertragskunden durchgeführt habe, die von einem anderen Anbieter als dem Grundversorger beliefert würden. Systematische Verbindungen zwischen Margen und Marktanteilshöhen habe sie nicht festgestellt und daher nach Ansicht des Gerichts ohne Beurteilungsfehler auf einen nationalen Markt schließen dürfen. Die Analyse der Kommission könne jedoch nicht als Nachweis dienen, dass keine lokalen Märkte bzw. ein nationaler Markt bestünden, da sie nur eine spezielle Teilgruppe von Kunden und zudem nur Sonderverträge betrachtet habe, die keinen eigenen Produktmarkt bildeten. Zudem unterlasse es das Gericht aber auch, die Erkenntnisse aus jener Preisanalyse zu gewichten und in Relation zu den unstreitigen Feststellungen aus der LBD-Studie zu stellen. Richtig qualifiziert entkräfte die Preisanalyse der Kommission die Aussagen der Rechtsmittelführerinnen nämlich nicht. Vielmehr unterstütze sie diese Aussagen, indem sie zeige, dass bis zum Zusammenschluss nicht einmal potente externe Drittanbieter wie E.ON und Innogy ein nationales, wettbewerbserhebliches Gegengewicht zu den örtlich etablierten Versorgern hätten aufbauen können. Diese Tatsache wiege umso schwerer, als E.ON selbst nach dem Zusammenschluss in 6 425 Strom- und 2 662 Gasversorgungsgebieten der herkömmliche Anbieter sei, der über verbleibende Gestaltungsspielräume verfüge.
140 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
141 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem, was die Rechtsmittelführerinnen mit ihrer die Rn. 279 bis 310 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, die Rn. 280 bis 311 des Urteils T‑56/21, die Rn. 253 bis 284 des Urteils T‑58/21, die Rn. 273 bis 304 des Urteils T‑59/21 und die Rn. 277 bis 308 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 betreffenden Rüge geltend zu machen scheinen, die Kommission im streitigen Beschluss den relevanten Markt nicht allgemein als nationalen Markt betrachtet hat. Wie vom Gericht in Rn. 279 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 280 des Urteils T‑56/21, in Rn. 253 des Urteils T‑58/21, in Rn. 273 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 277 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 ausgeführt, hat die Kommission in den Rn. 90 und 147 des streitigen Beschlusses nur die Märkte für Strom- und Gaslieferungen an Haushaltskunden im Rahmen von Sonderverträgen als nationale Märkte betrachtet.
142 In den Rn. 281 bis 285 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 282 bis 286 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 255 bis 259 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 275 bis 279 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 279 bis 283 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht die Rüge der Rechtsmittelführerinnen geprüft und zurückgewiesen, mit der diese im Wesentlichen geltend gemacht haben, dass sich die Kommission darauf beschränkt habe, sich im Hinblick auf die Definition des geografischen Marktes der Ansicht von E.ON und von RWE anzuschließen, ohne diesbezüglich eine ausreichende Untersuchung durchzuführen. Hierzu hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Kommission sowohl für den Strom- als auch für den Gasmarkt zahlreiche Elemente berücksichtigt hat, etwa ihre frühere Entscheidungspraxis, jene des Bundeskartellamts, die Ausführungen dieser Wettbewerbsbehörde, die anwendbaren Rechtsvorschriften, die Antworten der Wettbewerber auf die erste Marktbefragung, den Fragebogen aus der Phase der eingehenden Prüfung, die Beiträge der Wettbewerber und die LBD-Studie. Außerdem hat es auf die eigenen Analysen der Kommission verwiesen.
143 In den Rn. 287 bis 292 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 288 bis 293 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 261 bis 266 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 281 bis 286 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 285 bis 290 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht zum Argument der Rechtsmittelführerinnen, dass es nur lokale Angebote mit verschiedenen Preisen gebe und somit kein nationaler Markt vorliege, darauf hingewiesen, dass die Kommission trotz der Feststellung, dass lokale Wettbewerbselemente vorlägen, zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass es sich beim Markt der Sonderverträge für die Strom- bzw. Gasversorgung um einen nationalen Markt handele. Das Gericht hat insbesondere ausgeführt, dass die Erhöhung der Anzahl der aktiven Versorger in jedem Gebiet, der Umstand, dass die Versorger dazu neigten, in allen Regionen ähnliche Verkaufsstrategien anzuwenden und überall den gleichen Nettopreis anzubieten, sowie die hohe Angebotssubstituierbarkeit aufgrund der einfachen Expansion dieser Versorger in lokale Gebiete dies belegten. In Rn. 293 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 294 des Urteils T‑56/21, in Rn. 267 des Urteils T‑58/21, in Rn. 287 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 291 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht dargelegt, dass die Kommission die Einwendungen der Rechtsmittelführerinnen geprüft habe und dass ihrer Ansicht nach die vergleichsweise hohen Preise, die Grundversorger für Sonderverträge verlangen könnten, auf deren Vorteil als herkömmliche Versorger zurückzuführen seien. Außerdem sei die LBD-Studie mit einem Fehler in der Methodik behaftet, da Tochtergesellschaften von E.ON und RWE als unabhängige Einheiten behandelt würden, was die Ergebnisse verfälschen könne.
144 In Rn. 294 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 295 des Urteils T‑56/21, in Rn. 268 des Urteils T‑58/21, in Rn. 288 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 292 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission hinsichtlich der geografischen Reichweite der Tarifkonditionen für Strom und Gas keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
145 In den Rn. 295 bis 310 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 296 bis 311 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 269 bis 284 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 289 bis 304 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 293 bis 308 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass auch das potenzielle Bestehen lokaler Tarife die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Märkte für Strom‑ und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen eher als nationale Märkte zu betrachten seien, nicht entkräften könne. Es hat in diesem Zusammenhang nämlich auch andere Faktoren als relevant erachtet, etwa die Möglichkeit jedes Versorgers, deutschlandweit jeden Kunden zu beliefern, die Feststellung, dass die Versorger, darunter die kleinen Stadtwerke, versuchten, sich außerhalb ihres Gebiets weiterzuentwickeln, sowie die Feststellungen, dass in jedem Gebiet die Zahl der aktiven Versorger steige und dass neue Akteure rasch nicht vernachlässigbare Marktanteile erlangten. Das Gericht hat ausgeführt, dass der Beweiswert der BET‑Studie und der Innoplexia-Studie aus den in den Rn. 202 bis 210 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 203 bis 211 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 176 bis 184 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 196 bis 204 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 200 bis 208 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 angeführten Gründen beschränkt sei, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass sie weitgehend auf Daten basierten, die aus einer Zeit nach dem Erlass des streitigen Beschlusses stammten. Es hat dargelegt, dass die Kommission von einer lokalen Tarifpolitik der Versorger ausgegangen sei und letztlich habe feststellen können, dass der aktuelle Wettbewerb und drohende Eintritte von Wettbewerbern Einschränkungen für lokale herkömmliche Versorger darstellten, zumindest in Bezug auf die Gruppen von Kunden, die gerade den Versorger wechselten oder einen solchen Wechsel beabsichtigten. Das Argument, dass sich die Kommission nicht an ihre bisherige Entscheidungspraxis gehalten habe, hat das Gericht mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass diese Praxis die Definition des geografischen Stromeinzelhandelsmarktes offengelassen habe und in Bezug auf den Gasmarkt einzelfallbezogen gewesen sei. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Kommission jedenfalls nicht an im Rahmen ihrer bisherigen Entscheidungspraxis vorgenommene Beurteilungen relevanter Märkte gebunden sei.
146 Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie im streitigen Beschluss davon ausgegangen sei, dass Strom‑ und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen einen nationalen Markt mit lokalen Elementen darstellten.
147 Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht mit der vorliegenden Rüge zur Last legen, die von ihnen vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt zu haben, ist festzustellen, dass das Gericht im Rahmen seiner Beurteilungen nicht nur die unterschiedlichen Aspekte der Begründung der Kommission im streitigen Beschluss berücksichtigt hat, sondern auch die von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Einwendungen, so dass diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen ist.
148 Im Übrigen ist diese Rüge, soweit die Rechtsmittelführerinnen darauf abzielen, eine neue Beurteilung der Tatsachen und Beweismittel durch den Gerichtshof zu erwirken, indem sie eine falsche Gewichtung der Kriterien für die Beurteilung der Definition des geografischen Marktes geltend machen, angesichts der in Rn. 127 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.
c) Zur dritten Rüge
1) Vorbringen der Parteien
149 Mit ihrer dritten Rüge, die auf eine fehlerhafte Bewertung der Folgen des Zusammenschlusses gestützt ist, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die durch das Gericht vorgenommene Bewertung dieser Folgen für die Versorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoße, da sie auf eine fehlerhafte Marktdefinition gestützt sei. Im Übrigen habe die Kommission bei der Überprüfung der Folgen des Zusammenschlusses anhand der Kriterien nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 und Ziff. 26 ff. der Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse Rechtsfehler begangen.
150 Die Rechtsmittelführerinnen hätten dargestellt, dass entgegen den Feststellungen der Kommission durch den Zusammenschluss der Wettbewerb bei der Versorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Strom bzw. Gas behindert werde. In Deutschland könne E.ON nämlich aus einer Position der Stärke ihren Kundenstamm mehr als verdoppeln, ihre Präsenz in der Fläche als Grundversorgerin ausweiten, lokal ihre Marktanteile auf über 70 % erhöhen, ihr Beteiligungsgeflecht erweitern, ihre Marken- und Finanzmacht massiv steigern, sich der Konkurrenz ihres nahen Wettbewerbers Innogy entledigen und Margen in den Grundversorgungsgebieten erhöhen.
151 Das Gericht halte dem entgegen, „dass es aufgrund des De‑iure-Monopols in den Grundversorgungsgebieten keinen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Grundversorgungsgebieten gebe und es daher zu keinen wettbewerbswidrigen Auswirkungen kommen könne. … Infolge des Zusammenschlusses sind nämlich nicht die Anteile von E.ON an einem Grundversorgungsmarkt oder in einem Grundversorgungsgebiet gestiegen, sondern vielmehr die Anzahl der Gebiete, in denen E.ON als Grundversorgerin tätig ist“. Tatsachen verfälschend behaupte das Gericht im Weiteren, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht erläutert hätten, warum eine Marktdurchdringung des Grundversorgers von 69 % oder mehr eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs indiziere. So blende das Gericht zumindest den Umstand aus, dass Grundversorger kraft ihres „Vorteils als herkömmliche Versorger“ lokal höhere Preise in Sonderverträgen durchsetzen könnten, und sie also imstande seien, die Marktmacht aus der Grundversorgung auf Sondertarife zu transferieren. Die Rechtsmittelführerinnen hätten in diesem Kontext auch dargelegt, warum der Zusammenschluss eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs erwarten lasse. Denn unabhängig davon, ob E.ON und Innogy in einem Grundversorgungsgebiet der größte Wettbewerber der jeweils anderen seien, könne E.ON nach dem Zusammenschluss über den Zugriff auf die Innogy-Vertriebsmarken deren Wettbewerbsdruck steuern. Sie könne damit drohende Kundenabwanderungen und die Gefahr des Verlusts des Grundversorgerstatus auch dort eindämmen, wo unabhängige Drittlieferanten nächstgrößte Anbieter seien. Dies zumal bei der Ermittlung des Grundversorgerstatus nach deutschem Recht alle Kunden im Netzgebiet berücksichtigt würden, also gerade auch die im Rahmen von Sonderverträgen belieferten. Der Zusammenschluss ermögliche es E.ON zudem auch, in den bisherigen Innogy-Grundversorgungsgebieten die Margen auf das E.ON-Niveau anzuheben, das aus der von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten und von der Kommission nicht bestrittenen Analyse des Wuppertal Instituts für Klima, Umwelt, Energie (Deutschland) ersichtlich und im Marktvergleich erhöht sei. Eine Gewichtung bzw. Qualifizierung dieser aus Wettbewerbssicht relevanten Anhaltspunkte habe das Gericht nicht vorgenommen.
152 Tatsachenverfälschungen bzw. Rechtsfehler seien dem Gericht auch bei der Prüfung weiterer Gesichtspunkte unterlaufen, vor allem in Bezug auf die Marktanteilsermittlungen der Kommission bezüglich der Zusammenlegung der Kundenportfolien von E.ON und Innogy. Auf Basis der falschen Definition des Produktmarktes beschränke das Gericht die Betrachtung zu Unrecht auf die Zuwächse der bundesweiten Marktanteile bei der Versorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen. Dadurch blende es die Tatsache aus, dass E.ON in nunmehr 6 425 Stromgebieten und 2 662 Gasgebieten durchschnittlich 69 % der Kunden versorge, was nach Ziff. 17 der Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse prima facie eine mit Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 unvereinbare Marktbeherrschung impliziere. Das Gericht gehe weder in diesem Zusammenhang noch bei der hilfsweisen Betrachtung der Auswirkungen der Sonderverträge auf lokaler Ebene auf den unbestritten bestehenden zusätzlichen Preisgestaltungsspielraum ein, den die Grundversorger bei der Festlegung der örtlich angebotenen Sondertarife hätten. Weiterhin löse das Gericht auch nicht den Widerspruch auf, dass zwar in jedem Gebiet nominell viele Anbieter aktiv seien, gleichzeitig aber der von ihnen ausgehende Wettbewerbsdruck nach Feststellungen der Kommission selbst dann begrenzt sein solle, wenn es sich um so potente Anbieter wie E.ON oder Innogy handele.
153 Der Auslegung des Gerichts, dass es sich bei E.ON und Innogy nicht um „besonders nahe Wettbewerberinnen“ im Rahmen von Sonderverträgen handele, stehe die glaubhafte Eigeneinordnung beider Seiten als „Erzkonkurrenz“ im Buch „Changing Energy“ entgegen. Zudem schränke das Gericht seine Betrachtung fehlerhaft auf das Teilsegment von Sonderverträgen ein, obwohl tatsächlich ein einheitlicher Produktmarkt, jedenfalls aber eine starke wettbewerbliche Interdependenz bestehe. Hinzu komme, dass es hier um die zwei Unternehmen mit den größten Endkundenportfolien Deutschlands gehe, die strukturell und historisch nahe Wettbewerber seien. Das Gericht überziehe im Übrigen auch die Anforderungen an das Beweismaß, wenn es für die Annahme einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs eine „besondere“ Nähe fordere und ohne nähere Begründung darauf abstelle, dass diese bei einer Wechselquote von bis zu 20 % allein bei Sonderverträgen nicht gegeben sei.
154 An den Tatsachen vorbei gehe auch die Feststellung, dass das Geflecht von Beteiligungen von RWE an Energieversorgern irrelevant sei.
155 Das Gericht nehme außerdem fehlerhaft an, dass die Kommission die negativen wettbewerblichen Auswirkungen von „Preisrallyes“ – wie z. B. der mit der LBD-Studie nachgewiesenen im Februar 2018 – nicht berücksichtigen müsse. Es vertrete auch die Ansicht, dass „das Anbieten von Preisen mit negativen Margen für die meisten Wettbewerber aus wirtschaftlicher Sicht nur bei Bestehen von Überkapazitäten oder im Fall eines Preiskampfs zur Disziplinierung des Marktes Sinn [ergibt], um die weniger effizienten Wettbewerber zu verdrängen, woraufhin die Preise wieder steigen, was die Rückkehr positiver Margen für die am Markt Verbliebenen ermöglicht“. Zum einen treffe das Gericht also eigene Feststellungen zu den vermeintlichen Auswirkungen bzw. zum Fehlen solcher Auswirkungen auf Wettbewerber, die die Kommission so nicht vorgetragen habe. Zum anderen ignoriere es mit der eigenen Feststellung, dass ein Preiskampf „die Rückkehr positiver Margen für die am Markt Verbliebenen“ ermögliche, negative wettbewerbliche Auswirkungen für Verbraucher.
156 Nicht zuletzt stelle das Gericht entgegen den Fakten darauf ab, dass die Rechtsmittelführerinnen der Methodenkritik der Kommission an der Kalkulation von Boni in der LBD-Studie nicht „sachdienlich entgegengetreten“ seien und nicht „nachgewiesen [haben], dass die Kommission hinsichtlich … eine[r] potenzielle[n] Preisstrategie mit negativen Margen zur Verdrängung kleiner Wettbewerber … einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe“. Tatsächlich hätten die Rechtsmittelführerinnen die Berücksichtigung von Boni in der LBD-Studie u. a. in der mündlichen Verhandlung erläutert und aufgezeigt, dass bundesweit Discounter durch teils ruinösen Preiskampf in die Insolvenz gegangen seien. Das Gericht habe die Vollständigkeit der zugrunde gelegten Beweise aber nicht geprüft und ebenso wenig, ob sie die daraus gezogenen Schlüsse der Kommission stützten. Der Vorwurf mangelnden Vortrags der Rechtsmittelführerinnen sei zugleich auch eine rügefähige Tatsachenverfälschung, da sich die Unrichtigkeit der Feststellung des Gerichts aus den Akten ergebe.
157 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
158 Mit dieser Rüge, die sich auf mehrere Feststellungen des Gerichts in den Rn. 348 bis 387 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 349 bis 388 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 322 bis 361 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 342 bis 381 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 346 bis 385 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 bezieht, machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht bei der Bewertung der Folgen des Zusammenschlusses auf die Versorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Strom und Gas Rechtsfehler begangen habe.
159 In den Rn. 346 bis 355 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 347 bis 356 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 320 bis 329 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 340 bis 349 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 344 bis 353 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht festgestellt, die Kommission habe, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen können, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt für Strom‑ und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen der Grundversorgung nicht erheblich behindere.
160 In den Rn. 356 bis 372 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 357 bis 373 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 330 bis 346 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 350 bis 366 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 354 bis 370 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Märkte für Strom‑ und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen ausreichend geprüft und dabei keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
161 In den Rn. 373 und 374 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 374 und 375 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 347 und 348 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 367 und 368 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 371 und 372 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht das Argument, dass die Kommission die Auswirkungen des Verschwindens von Innogy auf den Wettbewerb sowie den Umstand, dass E.ON infolge des Zusammenschlusses Bestandskunden von einem Wechsel abhalten oder Kunden zurückgewinnen bzw. sich in anderen Gebieten entwickeln könne, nicht ausreichend geprüft habe, zurückgewiesen.
162 In den Rn. 375 bis 395 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 376 bis 396 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 349 bis 369 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 369 bis 389 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 373 bis 393 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geprüft und zurückgewiesen, wonach die Kommission die Finanzkraft von E.ON infolge des Zusammenschlusses und die möglicherweise daraus resultierenden Verdrängungseffekte nicht hinreichend berücksichtigt habe.
163 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass – wie es sich aus dem in den Rn. 149, 152 und 153 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ergibt – diese dritte Rüge weitgehend auf der Prämisse beruht, dass es sich beim Markt für Lieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden um einen einheitlichen Produktmarkt und aus geografischer Sicht um einen lokalen Markt handelt.
164 Im Rahmen der Prüfung der ersten und der zweiten Rüge dieses Teils des Rechtsmittelgrundes wurde festgestellt, dass es den Rechtsmittelführerinnen nicht gelungen ist, die Würdigung des Gerichts in Frage zu stellen, dass zum einen die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie vom Bestehen zweier Produktmärkte – für die Grundversorgung bzw. für Sonderverträge – ausgegangen ist, und sie zum anderen hinsichtlich der geografischen Definition davon ausgehen konnte, dass es sich beim ersten dieser Märkte um einen lokalen Markt handelt, wohingegen es sich beim zweiten Markt, nämlich jenem für Lieferungen im Rahmen von Sonderverträgen, um einen nationalen Markt handelt.
165 Die vorliegende Rüge beruht somit auf einer falschen Prämisse – und ist daher als unbegründet zurückzuweisen –, insbesondere, soweit Kunden mit Sonderverträgen und Grundversorgungskunden verwechselt werden bzw. im Zusammenhang mit Sonderverträgen, einem nationalen Markt, auf Anteile an lokalen Märkten Bezug genommen wird.
166 Zum in Rn. 151 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argument, dass das Gericht Tatsachen verfälscht habe, indem es in Rn. 348 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 349 des Urteils T‑56/21, in Rn. 322 des Urteils T‑58/21, in Rn. 342 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 346 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 ausgeführt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht erläuterten, inwiefern der Umstand, dass die Marktanteile von E.ON auf lokaler Ebene in den Grundversorgungsgebieten 69 % erreichten, für sich genommen eine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs im Grundversorgungsmarkt darstellen könne, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang keine Verfälschung durch das Gericht vorliegt, sondern es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen als nicht überzeugend erachtet. Wie vom Gericht ausgeführt, sind nämlich infolge des Zusammenschlusses nicht die Marktanteile von E.ON in einem Grundversorgungsgebiet gestiegen, sondern vielmehr hat sich die Anzahl der Gebiete erhöht, in denen E.ON als Grundversorgerin tätig ist. Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach der Grundversorger dank seines „Vorteils als herkömmlicher Versorger“ in Sonderverträgen höhere Preise verlangen könne, den Wettbewerb auf dem Grundversorgungsmarkt, der Gegenstand der genannten Randnummern der angefochtenen Urteile ist, nicht betrifft, beruht es auch auf der in den Rn. 163 bis 165 des vorliegenden Urteils dargelegten falschen Prämisse, wonach Energielieferungen im Rahmen von Sonderverträgen auf lokalen Märkten getätigt würden, obwohl es sich um einen nationalen Markt handelt. Wie vom Gericht in Rn. 368 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 369 des Urteils T‑56/21, in Rn. 342 des Urteils T‑58/21, in Rn. 362 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 366 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 ausgeführt, hat die Kommission jedoch die potenziellen lokalen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf Energielieferungen im Rahmen von Sonderverträgen geprüft, und zwar in den Rn. 281 bis 290 des streitigen Beschlusses für Strom und in den Rn. 339 bis 350 dieses Beschlusses für Gas.
167 Zur geltend gemachten Tatsachenverfälschung bzw. zu den geltend gemachten Rechtsfehlern bei der Prüfung weiterer Gesichtspunkte, vor allem in Bezug auf die Marktanteilsermittlungen der Kommission bezüglich der Zusammenlegung der Kundenportfolien von E.ON und Innogy, wie in Rn. 152 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass abgesehen davon, dass die Rechtsmittelführerinnen die Tatsachen, die das Gericht verfälscht haben soll, nicht genau bezeichnen, dieses Vorbringen im Wesentlichen auf der in den Rn. 163 bis 165 des vorliegenden Urteils beschriebenen falschen Prämisse beruht, dass der Markt für Lieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden einen lokalen, einheitlichen Produktmarkt darstelle.
168 Was das in Rn. 153 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Argument betrifft, dass das Gericht im Wesentlichen zu Unrecht entschieden habe, dass die Beurteilung der Kommission, wonach es sich bei E.ON und Innogy nicht um „besonders nahe Wettbewerberinnen“ handele (Rn. 366 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 367 des Urteils T‑56/21, Rn. 340 des Urteils T‑58/21, Rn. 360 des Urteils T‑59/21 und Rn. 364 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21), nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, so ist daran zu erinnern, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen und für die Beweiswürdigung zuständig ist. Die Rechtsmittelführerinnen möchten mit diesem Vorbringen im Wesentlichen eine neue Beurteilung der Tatsachen und Beweismittel durch den Gerichtshof erwirken, so dass es gemäß der in Rn. 127 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.
169 Zur in Rn. 154 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Kritik, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 369 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 370 des Urteils T‑56/21, in Rn. 343 des Urteils T‑58/21, in Rn. 363 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 367 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21, dass das Geflecht von Beteiligungen von RWE an Energieversorgern irrelevant sei, an den Tatsachen vorbeigehe, ist anzumerken, dass es den Rechtsmittelführerinnen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass der Zusammenschluss M.8870, den es im Rahmen der bei ihm anhängigen Klagen zu prüfen habe, den Erwerb von Innogy durch E.ON betreffe, so dass RWE nicht an diesem Zusammenschluss beteiligt sei und daher die von ihr gehaltenen Mindestbeteiligungen für die Untersuchung der Auswirkungen dieses Zusammenschlusses nicht relevant seien. Außerdem belegen die Rechtsmittelführerinnen, soweit die Beteiligungen des RWE‑Konzerns gesellschaftsrechtlich – wie zwischen den Parteien unstreitig – Innogy gehörten, keinen Rechtsfehler des Gerichts hinsichtlich seiner im Wesentlichen in Rn. 370 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 371 des Urteils T‑56/21, in Rn. 344 des Urteils T‑58/21, in Rn. 364 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 368 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 getroffenen Feststellung, dass die Kommission die Beteiligungen als Teil des Zielunternehmens anhand der Marktanteile, die sie repräsentierten, gebührend berücksichtigt habe.
170 Zum Argument, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission die negativen wettbewerblichen Auswirkungen von „Preisrallyes“ – wie z. B. der mit der LBD-Studie nachgewiesenen im Februar 2018 – nicht habe berücksichtigen müssen, ist auszuführen, dass das Gericht in Rn. 377 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 378 des Urteils T‑56/21, in Rn. 351 des Urteils T‑58/21, in Rn. 371 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 375 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 festgestellt hat, dass die Kommission in Rn. 292 des streitigen Beschlusses geprüft habe, ob die am Zusammenschluss Beteiligten auf dem Grundversorgungsmarkt erzielte Gewinne verwenden könnten, um auf dem Markt für Sonderverträge eine aggressive Tarifbildungspraktik zu subventionieren. Dem Gericht zufolge hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass dieses Szenario wenig wahrscheinlich sei, da diese Tarifstrategie bereits vor dem Zusammenschluss umgesetzt worden wäre, wenn sie rentabel wäre, was nicht der Fall sei. In Rn. 379 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 380 des Urteils T‑56/21, in Rn. 353 des Urteils T‑58/21, in Rn. 373 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 377 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht auf die Feststellungen der Kommission in den Rn. 297 bis 299 des streitigen Beschlusses verwiesen, wonach der deutsche Stromeinzelhandelsmarkt sehr fragmentiert sei, was eine tarifbezogene Verdrängungsstrategie unwahrscheinlich mache, und wonach die niedrigsten Preise oft von kleineren und neueren Wettbewerbern angeboten würden, nicht von den am Zusammenschluss Beteiligten. In den Rn. 380 bis 384 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 381 bis 385 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 354 bis 358 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 374 bis 378 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 378 bis 382 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht dargelegt, dass der einzige Beweis, den die Rechtsmittelführerinnen vorgelegt hätten, um den Beurteilungen der Kommission entgegenzutreten, die LBD-Studie sei. Es hat jedoch ausgeführt, dass erstens dieser Studie nicht entnommen werden könne, dass E.ON nach dem Zusammenschluss besser in der Lage wäre, Preise mit negativen Margen anzubieten, zweitens die Voraussetzungen für einen Preiskampf, nämlich das Bestehen von Überkapazitäten, nicht geltend gemacht worden seien und drittens die Kommission einen Fehler in der Methodik der LBD-Studie thematisiert habe.
171 Aus diesen Erwägungen, in Bezug auf die keine Rechtsfehler festgestellt wurden, konnte das Gericht den Schluss ziehen, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission im Zusammenhang mit „Preisrallyes“ und ihren Folgen für den Wettbewerb nachgewiesen haben.
172 Mit dem Vorbringen, dass das Gericht in Rn. 383 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 384 des Urteils T‑56/21, in Rn. 357 des Urteils T‑58/21, in Rn. 377 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 381 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 Feststellungen getroffen habe, die von der Kommission nicht vorgenommen worden seien, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zudem im Wesentlichen vor, die Begründung der Urheberin des streitigen Beschlusses durch seine eigene Begründung ersetzt zu haben. Zwar dürfen die Unionsgerichte die vom Urheber der fraglichen Handlung gegebene Begründung keinesfalls durch ihre eigene ersetzen (Urteil vom 4. Juli 2024, Westfälische Drahtindustrie und Pampus Industriebeteiligungen/Kommission, C‑70/23 P, EU:C:2024:580, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch trifft es nicht zu, dass das Gericht die Begründung des Urhebers des Beschlusses durch seine eigene ersetzt, wenn es sich darauf beschränkt, auf die vorgetragenen Argumente einzugehen und so die Begründung des angefochtenen Urteils zu erläutern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2014, Deltafina/Kommission, C‑578/11 P, EU:C:2014:1742, Rn. 56, und vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑209/21 P, EU:C:2023:905, Rn. 49).
173 Durch seine Ausführungen in den genannten Randnummern, dass das Anbieten von Preisen mit negativen Margen für die meisten Wettbewerber aus wirtschaftlicher Sicht nur Sinn ergebe, wenn Überkapazitäten bestünden und ein Preiskampf zur Disziplinierung des Marktes geführt werde, ist das Gericht auf ein auf die LBD-Studie gestütztes Argument der Rechtsmittelführerinnen eingegangen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht, anders als die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vorgebracht haben, die Begründung der Urheberin des streitigen Beschlusses nicht durch seine eigene ersetzt.
174 Zur in Rn. 156 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rüge der Tatsachenverfälschung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel die rechtlichen Argumente, die einen Antrag auf Aufhebung speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2025, EZB und Kommission/Corneli, C‑777/22 P und C‑789/22 P, EU:C:2025:580, Rn. 58). Diese Rüge ist somit als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen lediglich unspezifisch geltend machen, dass sich die Unrichtigkeit der Feststellungen des Gerichts aus den Akten ergebe.
175 Vor diesem Hintergrund ist die dritte Rüge dieses Teils des Rechtsmittelgrundes und damit dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Teil
176 Mit dem zweiten Teil, der die Rn. 391 bis 396 und 403 bis 420 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, die Rn. 392 bis 397 und 404 bis 421 des Urteils T‑56/21, die Rn. 365 bis 370 und 377 bis 394 des Urteils T‑58/21, die Rn. 385 bis 390 und 397 bis 414 des Urteils T‑59/21 sowie die Rn. 389 bis 394 und 401 bis 418 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 betrifft, rügen die Rechtsmittelführerinnen die Würdigung des Gerichts in Bezug auf die Folgen des Zusammenschlusses für lokale Konzessionen für Installations- und Betriebsrechte im Zusammenhang mit Strom- und Gasverteilernetzen (im Folgenden: Konzessionen).
a) Zur ersten Rüge
1) Vorbringen der Parteien
177 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht den Betrachtungszeitraum unzulässig auf die Jahre 2013 bis 2017 verkürze. Aus diesem Grund habe die Kommission den Konzessionswettbewerb zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten ausgeblendet und falsche Prognoseparameter zugrunde gelegt.
178 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
179 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, durch die Bestätigung des Untersuchungszeitraums, den die Kommission im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlusses M.8870 für die Beurteilung der Folgen des Zusammenschlusses auf den Konzessionswettbewerb berücksichtigt habe, einen Rechtsfehler begangen zu haben. Dieser Untersuchungszeitraum von fünf Jahren sei zu kurz.
180 In Rn. 404 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 405 des Urteils T‑56/21, in Rn. 378 des Urteils T‑58/21, in Rn. 398 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 402 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission in den Rn. 224 bis 236 des streitigen Beschlusses eine mögliche Verringerung des Wettbewerbs zwischen Bietern in Konzessionsvergabeverfahren nach dem Zusammenschluss geprüft habe; dabei handelte es sich um Vergabeverfahren, die regelmäßig von deutschen Gebietskörperschaften durchgeführt werden, um für ihre Gebiete Konzessionen für Zeiträume von durchschnittlich 15 bis 20 Jahren zu vergeben.
181 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht einen Untersuchungszeitraum von 20 Jahren vor dem in Rede stehenden Zusammenschluss hätte berücksichtigen müssen, hat das Gericht in Rn. 407 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 408 des Urteils T‑56/21, in Rn. 381 des Urteils T‑58/21, in Rn. 401 des Urteils T‑59/21 sowie in Rn. 405 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 angemerkt, dass die Wahl eines Untersuchungszeitraums von fünf Jahren vor dem Zusammenschluss es der Kommission ermöglicht habe, über 1 000 Konzessionsvergabeverfahren einzusehen. Außerdem hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Daten hinsichtlich der derzeitigen und künftigen Marktverhältnisse mit der Zeit an Aussagekraft verlieren und dass die Kommission, indem sie ihre Prüfung auf einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zusammenschluss beschränkt hat, den Wettbewerb im Hinblick auf Konzessionen ausreichend untersucht und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Im Übrigen hat es in Rn. 414 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 415 des Urteils T‑56/21, in Rn. 388 des Urteils T‑58/21, in Rn. 408 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 412 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 ausgeführt, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung von über 1 000 Konzessionsvergabeverfahren festgestellt habe, dass die am Zusammenschluss Beteiligten nicht in einem engen Wettbewerbsverhältnis stünden, da sie in weniger als 5 % der Fälle an den gleichen Ausschreibungen teilgenommen hätten.
182 Mit dem Vorbringen zur Stützung dieser Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass ein Zeitraum von 15 bis 20 Jahren, der der normalen Dauer von Konzessionen im Gebiet deutscher Gebietskörperschaften entspreche, die Wettbewerbsbedingungen zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten besser widerspiegele als der von der Kommission gewählte Zeitraum von fünf Jahren. Es ist festzustellen, dass sie mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit eine Beurteilung der Tatsachen durch den Gerichtshof erwirken möchten, die in Bezug auf die Frage, ob die Kommission für die Prüfung der Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Konzessionen einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zusammenschluss heranziehen durfte, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, von jener des Gerichts abweicht. Diese Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
b) Zur zweiten Rüge
1) Vorbringen der Parteien
183 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe nicht geprüft, ob die Feststellung der Kommission, dass E.ON im Rahmen des Betriebs von Verteilernetzen durch den Zusammenschluss keinen zusätzlichen politischen Druck auf die staatliche Regulierung ausüben könne, auf allen relevanten Daten beruhe. Es habe die Haltung des Bundeswirtschaftsministeriums (Deutschland), wonach der politische Druck, dass die staatliche Regulierung in Zukunft weiterhin gute Renditen gewährleiste, eher noch zunehmen dürfte, nicht beachtet. Das Gericht habe sich auch nicht damit befasst, dass E.ON mit ihren Netzen fast 50 % aller bundesweit genehmigten Erlöse aus dem Verteilernetzbetrieb erzielen werde, wobei allein die Innogy-Tochter Westnetz GmbH mehr als ein Achtel der bundesweit regulierten Netzkosten repräsentiere, was faktischen Einfluss impliziere. Außerdem hätten die Rechtsmittelführerinnen nachgewiesen, dass E.ON Einfluss auf wichtige Organisationen und Verbände erlangt habe.
184 Auch den Wettbewerb um Konzessionen habe das Gericht fehlerhaft beurteilt. Die Verkürzung des Bezugszeitraums für die Prognose zum Konzessionswettbewerb habe dazu geführt, dass das Gericht zum einen den früheren Wettbewerb der am Zusammenschluss Beteiligten und zum anderen die Bedeutung des Wegfalls des künftigen potenziellen Wettbewerbs in einer Situation ausblende, in der nur fünf bis zehn Jahre nach dem Zusammenschluss rund 75 % der Netzkonzessionen im E.ON-Bestand ausliefen, wobei es wahrscheinlich sei, dass E.ON in 97 % der Fälle die Konzession erhalten und sie im Übrigen durch Strategien der Wahrung ihrer Stellung gegen Neukonzessionäre verteidigen könne. Das Gericht weise die Rügen der Rechtsmittelführerinnen jedoch mit abstrakten Behauptungen angeblicher Marktmacht von Stadtwerken bzw. Kommunen und vermeintlicher Rekommunalisierungs-Trends zurück. Alternativ erkläre es, dass der Zusammenschluss jedenfalls keine zusätzlichen Anreize für die am Zusammenschluss Beteiligten schaffe, Strategien zu verfolgen, die auf die Beseitigung des Wettbewerbs in den Verteilernetzen abzielten. Die gemäß der BET‑Studie von der Mehrheit der Marktteilnehmer erwarteten Nachteile des Zusammenschlusses für den Konzessionswettbewerb würden vom Gericht als irrelevant abgetan. Dadurch verfälsche das Gericht die Ergebnisse dieser Studie bzw. gewichte sie falsch.
185 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
186 Mit dieser Rüge wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Beurteilungen des Gerichts betreffend die Folgen des Zusammenschlusses auf den Betrieb der Verteilernetze und den Konzessionswettbewerb.
187 In den Rn. 391 bis 396 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 392 bis 397 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 365 bis 370 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 385 bis 390 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 389 bis 394 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen geprüft, dass die am Zusammenschluss Beteiligten technische und regulatorische Standards beeinflussen könnten. In Rn. 391 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 392 des Urteils T‑56/21, in Rn. 365 des Urteils T‑58/21, in Rn. 385 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 389 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in den Rn. 253 ff. des streitigen Beschlusses den Einfluss des Zusammenschlusses auf die von der Bundesnetzagentur (Deutschland) vorgenommene Regulierung geprüft habe und aufgrund der Angaben der Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass sich der Zusammenschluss erheblich auf die Fähigkeit der Bundesnetzagentur auswirken werde, Netztarife zu regulieren. Das Gericht hat darauf verwiesen, dass die Rechtsmittelführerinnen keine gegenteiligen Beweise vorgelegt hätten. In den Rn. 392 bis 396 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 393 bis 397 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 366 bis 370 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 386 bis 390 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 390 bis 394 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht zum Einfluss des Zusammenschlusses auf Organisationen und Verbände, die Standards festlegen, auf die hierzu von der Kommission in den Rn. 246 bis 252 des streitigen Beschlusses durchgeführte Prüfung sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Kommission in Rn. 252 des streitigen Beschlusses davon ausgehen konnte, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Zusammenschluss E.ON in die Lage versetzen werde, die Festsetzung von Standards auf unzulässige Weise zu beeinflussen. Das Gericht hat außerdem ausgeführt, dass sich die Prüfung der Kommission zwar auf einen bestimmten Verband bezogen habe, die Rechtsmittelführerinnen jedoch keine Beweise vorgelegt hätten, die das Vorbringen stützen würden, wonach E.ON nach dem Zusammenschluss über eine Mehrheit in den anderen Verbänden verfügen würde, und sie jedenfalls nicht aufgezeigt hätten, wie eine solche mögliche Mehrheit wirksamen Wettbewerb erheblich behindern könnte.
188 In den Rn. 403 bis 420 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 404 bis 421 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 377 bis 394 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 397 bis 414 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 401 bis 418 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geprüft, dass die Kommission die Konzessionen nicht ausreichend untersucht und beurteilt habe. Über die Prüfung des Gegenstands der ersten Rüge dieses zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes – die Dauer des von der Kommission berücksichtigten Untersuchungszeitraums – hinaus hat sich das Gericht in den Rn. 408 bis 413 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 409 bis 414 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 382 bis 387 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 402 bis 407 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 406 bis 411 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 mit dem Vorbringen befasst, dass E.ON nach dem Zusammenschluss dank ihrer Finanzkraft, ihrer Erfahrung und eventueller Synergieeffekte möglicherweise bessere Angebote für Konzessionen abgeben könne. Das Gericht hat auf die Feststellung der Kommission hingewiesen, dass die am Zusammenschluss Beteiligten die Konzessionsvergabeverfahren in erster Linie an Stadtwerke verloren hätten (Rn. 409 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 410 des Urteils T‑56/21, Rn. 383 des Urteils T‑58/21, Rn. 403 des Urteils T‑59/21 und Rn. 407 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21), obwohl diese Beteiligten deutlich größer gewesen seien als die Mehrheit der Wettbewerber, insbesondere die Stadtwerke (Rn. 410 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 411 des Urteils T‑56/21, Rn. 384 des Urteils T‑58/21, Rn. 404 des Urteils T‑59/21 und Rn. 408 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21), was der Kommission die Schlussfolgerung ermöglicht habe, dass nichts darauf hindeute, dass Skaleneffekte oder frühere Erfahrungen E.ON infolge dieses Zusammenschlusses einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschaffen würden (Rn. 411 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 412 des Urteils T‑56/21, Rn. 385 des Urteils T‑58/21, Rn. 405 des Urteils T‑59/21 und Rn. 409 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21). Zur BET‑Studie, deren begrenzte Maßgeblichkeit es hervorhebt, hat das Gericht ausgeführt, dass zwar 80 % der Unternehmen, die auf diese Studie geantwortet hätten, die Ansicht verträten, dass es bei den am Zusammenschluss Beteiligten zu Synergieeffekten kommen könne, jedoch nichts darauf hindeute, dass diese Unternehmen meinten, dass diese Synergien wirksamen Wettbewerb behindern würden (Rn. 412 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 413 des Urteils T‑56/21, Rn. 385 des Urteils T‑58/21, Rn. 405 des Urteils T‑59/21 und Rn. 409 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21). Im Wesentlichen hat das Gericht außerdem festgestellt, dass der in dieser Studie enthaltene Fragebogen auf der nicht nachgewiesenen Annahme beruhe, dass diese Synergien zu höheren Anforderungen an den den Betreibern auferlegten Effizienz-Maßstab führten. Schließlich hat es in ebendieser Randnummer der angefochtenen Urteile auch angemerkt, dass mehr als zwei Drittel der antwortenden Unternehmen bestätigt hätten, dass ihnen ihre Konzessionen von E.ON oder Innogy nicht streitig gemacht worden seien, was die Schlussfolgerungen der Kommission bestätige, dass der Wettbewerb zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten im Hinblick auf Konzessionen sehr gering sei.
189 In Rn. 413 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 414 des Urteils T‑56/21, in Rn. 387 des Urteils T‑58/21, in Rn. 407 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 411 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht aus diesen Erwägungen abgeleitet, dass die Rechtsmittelführerinnen nichts vorgelegt hätten, was einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission zeige, der den Schluss zuließe, dass E.ON infolge des Zusammenschlusses in der Lage wäre, bessere Angebote für Konzessionen abzugeben, geschweige denn, dass dieser potenzielle Umstand wettbewerbswidrig sein könnte.
190 In Rn. 414 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 415 des Urteils T‑56/21, in Rn. 388 des Urteils T‑58/21, in Rn. 408 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 412 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht zum Vorbringen, dass die am Zusammenschluss Beteiligten nahe Wettbewerber seien, angemerkt, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung von über 1 000 Konzessionsverfahren, die zwischen 2013 und 2017 stattgefunden hätten, festgestellt habe, dass die Beteiligten in nur 5 % der Fälle in den gleichen Verfahren gegeneinander angetreten seien.
191 In Rn. 415 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 416 des Urteils T‑56/21, in Rn. 389 des Urteils T‑58/21, in Rn. 409 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 413 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht dazu, dass die deutschlandweite Präsenz von E.ON dieser einen Vorteil verschaffen könne, um sich aus Regionen, in denen sie bereits präsent sei, in Nachbarregionen zu begeben, auf die Feststellung der Kommission verwiesen, dass sich die Ausschreibungen, an denen die am Zusammenschluss Beteiligten teilgenommen hätten, nicht auf ein bestimmtes geografisches Gebiet konzentriert und nicht durchgehend Gebiete in der Nähe der Gebiete betroffen hätten, in denen E.ON oder Innogy Verteilernetzbetreiber seien. Das Gericht hat außerdem auf den von der Kommission festgestellten starken Wettbewerbsdruck verwiesen, der von den Stadtwerken ausgeübt werde.
192 In Rn. 416 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 417 des Urteils T‑56/21, in Rn. 390 des Urteils T‑58/21, in Rn. 410 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 414 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht ausgeführt, dass unstreitig ein Trend zur Rekommunalisierung der Verteilernetze bestehe. Zur geltend gemachten Gefahr der Abschwächung dieses Trends in der Zukunft aufgrund möglicher, von E.ON praktizierter gezielter Zermürbungsstrategien hat das Gericht in den Rn. 417 und 418 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 418 und 419 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 391 und 392 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 411 und 412 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 415 und 416 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 darauf verwiesen, dass die Kommission die Taktiken untersucht habe, durch die die Übertragung von Konzessionen, die die am Zusammenschluss Beteiligten verloren hätten, absichtlich verzögert werden könne, und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass mögliche Taktiken dieser Art nicht dem Zusammenschluss angelastet werden könnten, da dieser nicht geeignet sei, den Beteiligten zusätzliche Anreize für die Nutzung solcher Strategien zu bieten.
193 In Rn. 419 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 420 des Urteils T‑56/21, in Rn. 393 des Urteils T‑58/21, in Rn. 413 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 417 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die Kommunen bei der Auswahl der Konzessionäre keinen Entscheidungsspielraum hätten und dass die am Zusammenschluss Beteiligten einen Vorteil aus ihrer Finanzkraft, den Skaleneffekten und ihrer Erfahrung mit Konzessionen zögen, ausgeführt, dass zum einen, wenn dies der Fall wäre, die am Zusammenschluss Beteiligten bereits eine große Zahl an Konzessionen zulasten ihrer Wettbewerber erhalten haben müssten, was jedoch nicht so sei, und dass zum anderen das Vorbringen, dass die Kommunen keinen Entscheidungsspielraum hätten, nicht plausibel sei, zumal einige der zu berücksichtigenden Kriterien subjektiv seien, etwa das in Rn. 232 des streitigen Beschlusses genannte Kriterium der „Berücksichtigung kommunaler Interessen“.
194 Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission auf die Bedenken der Rechtsmittelführerinnen eingegangen sei und hinsichtlich der Konzessionen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
195 Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht mit ihrem Vorbringen zur Last legen, die von ihnen vorgebrachten Gesichtspunkte, die zeigten, dass E.ON zum einen in der Lage sei, die Festlegung von Standards auf unzulässige Weise zu beeinflussen, und sie zum anderen infolge des Zusammenschlusses in 97 % der Fälle die Konzession erhalten könne, ist den Rn. 185, 186 und 190 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass das Gericht die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Argumente sehr wohl berücksichtigt hat, sie aber anders beurteilt hat als von den Rechtsmittelführerinnen gewünscht.
196 Zum Vorwurf der Verfälschung der Ergebnisse der BET‑Studie ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen keine derartige Verfälschung aufzeigen. Wie in Rn. 188 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat das Gericht in Rn. 412 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 413 des Urteils T‑56/21, in Rn. 386 des Urteils T‑58/21, in Rn. 406 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 410 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 dargelegt, dass mehr als zwei Drittel der Unternehmen, die auf diese Studie geantwortet hätten, bestätigt hätten, dass ihnen ihre Konzessionen von E.ON oder Innogy nicht streitig gemacht worden seien, was die Schlussfolgerungen der Kommission bestätige, dass der Wettbewerb zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten im Hinblick auf Konzessionen sehr gering sei. Diese Erwägungen stellen keine Tatsachenverfälschung dar, sondern eine Beurteilung, die nicht der von den Rechtsmittelführerinnen befürworteten entspricht. In Wirklichkeit möchten die Rechtsmittelführerinnen mit diesem Vorbringen, ebenso wie mit dem übrigen Vorbringen im Rahmen dieser Rüge, eine neue Beurteilung der Tatsachen durch den Gerichtshof erwirken. Diese Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
197 Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist folglich zurückzuweisen.
3. Zum dritten Teil
a) Vorbringen der Parteien
198 Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, dass das Gericht dadurch, dass es ihre Rüge, dass die von E.ON eingegangenen Verpflichtungszusagen die wettbewerblichen Bedenken nicht ausräumten, als unzulässig zurückgewiesen habe, einen Rechtsfehler begangen habe. Es stelle zudem Tatsachen verfälschend fest, dass die Rechtsmittelführerinnen nichts vorgetragen hätten, um darzutun, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
199 Aus den Klagen vor dem Gericht gehe hervor, dass die wettbewerblichen Bedenken auf dem vom Heizstrommarkt gesonderten Markt der Versorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Strom bzw. Gas durch die Zusagen von E.ON nicht ausgeräumt würden.
200 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
201 Mit diesem Teil, der die Rn. 478 bis 483 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, die Rn. 479 bis 484 des Urteils T‑56/21, die Rn. 452 bis 457 des Urteils T‑58/21, die Rn. 472 bis 477 des Urteils T‑59/21 und die Rn. 476 bis 481 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 betrifft, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihre Rüge, wonach die von E.ON eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht sämtliche wettbewerblichen Bedenken ausräumten, als unzulässig zurückgewiesen hat.
202 Diese Verpflichtungszusagen betreffen nicht die Märkte für Strom‑ und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden, die Gegenstand der ersten beiden Teile dieses Rechtsmittelgrundes sind, sondern zwei andere von der Kommission ermittelte Märkte, nämlich den Heizstrommarkt sowie den Markt für die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge an Autobahnen.
203 In Rn. 474 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 475 des Urteils T‑56/21, in Rn. 448 des Urteils T‑58/21, in Rn. 468 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 472 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, dass die von E.ON eingegangenen Verpflichtungszusagen in Bezug auf Deutschland auf diese zwei Märkte beschränkt und nicht geeignet seien, die bestehenden Wettbewerbsbedenken auszuräumen.
204 Das Gericht hat auf die Pflicht der klagenden Partei verwiesen, aufzuzeigen, inwiefern die Ausführungen im von ihr angefochtenen Beschluss falsch seien, sowie auf die Erfordernisse gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts, bevor es in Rn. 481 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 482 des Urteils T‑56/21, in Rn. 455 des Urteils T‑58/21, in Rn. 475 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 479 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 festgestellt hat, dass sich die Rechtsmittelführerinnen auf das Vorbringen beschränkten, dass die Verpflichtungszusagen von E.ON die Wettbewerbsbedenken nicht ausräumten, sie aber die Gründe dafür nicht erläuterten, und keinen Beweis dafür vorlegten, dass diese Verpflichtungszusagen ungeeignet seien, den im Verwaltungsverfahren festgestellten Problemen zu begegnen, ohne dass eine Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderlich gewesen wäre.
205 Auf der Grundlage der Feststellung, dass die Kommission unter diesen Umständen nicht in der Lage gewesen sei, eine Verteidigung vorzubereiten, und das Gericht nicht über die Frage habe befinden können, ob die Kommission bei ihrer Prüfung der von E.ON angebotenen Verpflichtungszusagen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, hat das Gericht diese Rüge der Rechtsmittelführerinnen in Rn. 483 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 484 des Urteils T‑56/21, in Rn. 457 des Urteils T‑58/21, in Rn. 477 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 481 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 als unzulässig zurückgewiesen.
206 Vor dem Gerichtshof machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass aus ihren Klageschriften vor dem Gericht klar hervorgehe, dass die den Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden betreffenden Bedenken durch die Zusagen von E.ON nicht ausgeräumt würden. In den Klageschriften würden nachvollziehbar tatsächliche und rechtliche Umstände erläutert, die zeigten, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie den streitigen Beschluss im Gegenzug für Verpflichtungszusagen erlassen habe, die die Nachteile des Zusammenschlusses für die Versorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden nicht ausglichen.
207 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungszusagen nicht dazu dienten, den in Bezug auf den Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden geltend gemachten Bedenken zu begegnen; sie betrafen vielmehr andere Märkte.
208 Somit bezog sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht zwar auf die Verpflichtungszusagen, sollte aber nicht nachweisen, dass die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung, ob diese Verpflichtungszusagen geeignet seien, die wettbewerblichen Bedenken im Hinblick auf die Märkte auszuräumen, für die sie eingegangen worden waren – den Heizstrommarkt und den Markt für Ladestationen an Autobahnen –, einen Beurteilungsfehler begangen hatte. Es bestand allenfalls aus einer vagen und indirekten Wiederholung der von den Rechtsmittelführerinnen vertretenen These, dass die Kommission die Wettbewerbssituation im Bereich der Stromversorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden falsch beurteilt habe.
209 Damit haben die Rechtsmittelführerinnen es also nicht nur verabsäumt, etwas vorzubringen, was die Kommission in die Lage versetzt hätte, zu verstehen, was an ihrer Beurteilung der Frage, ob die Verpflichtungszusagen geeignet seien, die Probleme auf den davon betroffenen Märkten zu beheben, gerügt werden könne, sondern sie haben auch nicht konkret dargelegt, inwiefern ihre Ausführungen zu diesen Verpflichtungszusagen auf einen offensichtlichen Fehler der Kommission bei der Beurteilung der anderen, nicht von diesen Verpflichtungszusagen betroffenen Märkten schließen ließen.
210 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen die Kommission nicht in die Lage versetzt haben, eine Verteidigung vorzubereiten, und es ihm nicht ermöglicht haben, über die Frage zu befinden, ob die Kommission bei ihrer Prüfung der von E.ON vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, weshalb die Rüge der Rechtsmittelführerinnen als unzulässig zurückzuweisen war, keinen Rechtsfehler begangen.
211 Somit ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
D. Zum vierten Rechtsmittelgrund: Sachverhaltsfehler und Verfälschungen
1. Vorbringen der Parteien
212 Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, dass die angefochtenen Urteile viele offenbare Unrichtigkeiten bzw. Tatsachenverfälschungen zeigten, die mangelnde Sorgfalt in der Würdigung ihres Vortrags belegten. Das Gericht treffe – jeweils zu Ungunsten der von den Rechtsmittelführerinnen vertretenen Thesen – Feststellungen, die den aus den Akten evidenten Fakten offenkundig widersprächen.
213 Daher hätten die Rechtsmittelführerinnen beim Gericht am 15. Januar 2024 den als Anlage zur Rechtsmittelschrift beigefügten Antrag auf Urteilsberichtigung gestellt, der neben den in der Rechtsmittelschrift erläuterten Tatsachenverfälschungen insbesondere die Feststellungen zur Verbindung der Verfahren, zur BET‑Studie und zur Innoplexia-Studie, zur Definition des Produktmarktes, zum Umgang mit Boni in der LBD-Studie, zum Einfluss von E.ON auf die Regulatorik und zur Irrelevanz der Verpflichtungszusagen betreffe.
214 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
215 Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Tatsachen und Beweisen durch das Gericht rügt, genau angeben muss, welche Beweise verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu der Verfälschung veranlasst haben. Diese setzt voraus, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Beweise offensichtlich überschritten hat. Es genügt daher nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte, als es das Gericht getan hat. Schließlich muss sich die Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
216 Im Übrigen hat ein Rechtsmittelführer, wie es sich aus der in Rn. 174 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt, in der Rechtsmittelschrift die Gründe, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau zu bezeichnen. Ein Verweis auf Ausführungen in einer Anlage reicht daher zur Stützung der Rechtsmittelgründe nicht aus. Abgesehen davon, dass ein solches Vorgehen zu einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Länge der beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätze führt und dass die rechtliche Argumentation in diesen Schriftsätzen enthalten sein muss und nicht in den Anlagen, wie in den Nrn. 26 und 53 der Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof (ABl. L, 2024/2173) festgelegt, ist der Gerichtshof nicht verpflichtet, in den Anlagen nach Rechtsgründen und Argumenten zu suchen, auf die das Rechtsmittel gestützt sein könnte, da die Anlagen eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. März 2022, Krátky/Parlament u. a., C‑503/21 P, EU:C:2022:251, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
217 Im vorliegenden Fall verweisen die Rechtsmittelführerinnen auf eine Anlage, die den beim Gericht eingereichten Antrag auf Berichtigung der angefochtenen Urteile enthält. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der Rechtsmittelgrund, soweit er auf diesem Verweis basiert, als unzulässig zurückzuweisen.
218 Soweit dieser Rechtsmittelgrund außerdem Verweise auf Verfälschungen umfasst, die an anderen Stellen der in den gegenständlichen Rechtssachen erhobenen Rechtsmittel gerügt worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen in den Rn. 129 und 131, 166, 167, 174 und 196 des vorliegenden Urteils geprüft und zurückgewiesen wurden.
219 Demnach ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
E. Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung
1. Vorbringen der Parteien
220 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht in den Rn. 211, 331, 332, 352, 385, 391, 418, 434 und 454 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 212, 332, 333, 353, 386, 392, 419, 435 und 455 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 185, 305, 306, 326, 359, 365, 392, 408 und 428 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 205, 325, 326, 346, 379, 385, 412, 428 und 448 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 209, 329, 330, 350, 383, 389, 416, 432 und 452 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 weiter gehende Nachweise für die konkreten Ergebnisse fordere, zu denen die Kommission bei korrekter Prüfung hätte kommen müssen. So meine das Gericht, dass es für den Nachweis nicht genügen könne, andere Daten zu verwenden als die Kommission. Gleichzeitig weise es den Antrag auf Vorlage von Verfahrensunterlagen zu den Zusammenschlüssen M.8870 und M.8871 ab, mit denen die Rechtsmittelführerinnen womöglich ihren Vortrag hätten untermauern können, weil angeblich keine Anhaltspunkte für die Zweckdienlichkeit der Vorlage jener Unterlagen ersichtlich seien. Dies verstoße gegen die in den Art. 91 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Grundsätze der Beweislastverteilung.
221 Rechtsfehlerhaft sei auch, dass den Rechtsmittelführerinnen über den Nachweis offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus abverlangt werde, die Folgen unterbliebener Ermittlungen aus der Sphäre der Kommission darzulegen. Neben dem Buch „Changing Energy“ und der LBD-Studie hätten die Rechtsmittelführerinnen auch die BET‑Studie und die Innoplexia-Studie als valide Beweisangebote vorgelegt. Entgegen den Ausführungen des Gerichts hätten sie hierzu auch vorgetragen, dass es sich bei den dortigen Fakten nicht um Tatsachen handele, die nach Erlass des streitigen Beschlusses bzw. nach dem Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses eingetreten seien, sondern um solche, die bei Erlass des Beschlusses festgestanden hätten, von der Kommission jedoch nicht geprüft bzw. berücksichtigt worden seien. Zur Innoplexia-Studie hätten die Rechtsmittelführerinnen nicht pauschal auf die betreffende Anlage verwiesen, sondern erläutert, dass die aus dem Zusammenschluss resultierenden wettbewerblichen Probleme in dieser Studie im Einzelnen aufgezeigt würden.
222 Weiter gehende Beweisanforderungen würden die Beweisgrundsätze für die Kontrolle von Zusammenschlüssen, wonach die Kommission die Tatsachen zu beweisen habe, zu Lasten der Rechtsmittelführerinnen verändern.
223 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
224 Mit diesem Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß des Gerichts gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung, die sich ihrer Ansicht nach aus den Art. 91 bis 96 der Verfahrensordnung des Gerichts ergeben. In den angefochtenen Urteilen habe das Gericht von ihnen zu Unrecht weiter gehende Nachweise für die konkreten Ergebnisse gefordert, zu denen die Kommission bei korrekter Prüfung hätte kommen müssen.
225 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus den Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts, deren Verletzung mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund geltend gemacht wird, keine Regel für die Beweislastverteilung ergibt, sei es in einem Verwaltungsverfahren der Kommission oder in einem Verfahren vor den Unionsgerichten. Diese Bestimmungen regeln die Beweisaufnahme sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die vom Gericht angeordnet werden können (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 209).
226 Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet, soweit er auf einen Verstoß des Gerichts gegen die Art. 91 bis 96 seiner Verfahrensordnung gestützt wird.
227 Außerdem braucht die Kommission im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen nicht nachzuweisen, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass ein Zusammenschlussvorhaben kein Problem der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwirft. Sie muss Wahrscheinlichkeiten bewerten und sich für oder gegen den geplanten Zusammenschluss aussprechen, je nachdem, wie sie die dem Zusammenschluss mit der größten Wahrscheinlichkeit zuzuschreibende wirtschaftliche Entwicklung beurteilt. In diesem Kontext verfügt sie über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Umstände, wobei sich die Kontrolle durch das Gericht vor allem auf offensichtliche Fehler und auf die materielle Richtigkeit des Sachverhalts erstreckt. Wenn ein Organ über ein weites Ermessen verfügt, kommt allerdings der Beachtung der Verfahrensgarantien, zu denen die Verpflichtung des Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, grundlegende Bedeutung zu (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 211 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
228 Legt die Kommission in ihrem Beschluss ihren Standpunkt im Einzelnen dar, muss der Kläger ebenfalls im Einzelnen darlegen, weshalb er ihn für falsch hält. Bei diesem Beweiserfordernis handelt es sich nicht, wie die Rechtsmittelführerinnen hier geltend machen, um eine unzulässige Umkehr der Beweislast zu ihrem Nachteil, sondern darin kommt die Pflicht jeder Partei zum Ausdruck, ihren Standpunkt vor dem Gericht zu untermauern (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
229 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den von den Rechtsmittelführerinnen bezeichneten Randnummern der angefochtenen Urteile, genauer gesagt in den Rn. 202 bis 211 der Urteile T‑53/21 T‑55/21, in den Rn. 203 bis 212 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 176 bis 185 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 296 bis 305 des Urteils T‑59/21, in den Rn. 200 bis 209 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 (zur BET‑Studie und zur Innoplexia-Studie), in den Rn. 331 und 332 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 332 und 333 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 305 und 306 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 325 und 326 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 329 und 330 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 (zur Entfernung zwischen Schnellladestationen an Autobahnen, bei deren Unterschreitung diese Stationen zueinander im Wettbewerb stehen), in den Rn. 350 bis 352 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 351 bis 353 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 324 bis 326 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 344 bis 346 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 348 bis 350 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 (zum geltend gemachten Anreiz, Kundenstämme zusammenzulegen, um die Chancen auf die Position als Grundversorger zu erhöhen), in Rn. 385 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 386 des Urteils T‑56/21, in Rn. 359 des Urteils T‑58/21, in Rn. 379 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 383 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 (zur geltend gemachten Kapazität bzw. den geltend gemachten Anreizen für eine Preisstrategie mit negativen Margen), in Rn. 391 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 392 des Urteils T‑56/21, in Rn. 365 des Urteils T‑58/21, in Rn. 385 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 389 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 (zur geltend gemachten Anpassung des Handelns der Bundesnetzagentur an die Bedürfnisse von E.ON), in Rn. 418 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 419 des Urteils T‑56/21, in Rn. 392 des Urteils T‑58/21, in Rn. 412 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 416 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 (zu den geltend gemachten Prozesstaktiken zur Verzögerung der Übertragung von Konzessionen) und schließlich in Rn. 454 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 455 des Urteils T‑56/21, in Rn. 428 des Urteils T‑58/21, in Rn. 448 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 452 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 (zum Markt für Elektromobilität) im Wesentlichen lediglich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen ihre Beanstandungen der von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommenen Beurteilungen nicht ausreichend untermauert hätten.
230 Konkret hat das Gericht zur BET‑Studie und zur Innoplexia-Studie in Rn. 211 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 212 des Urteils T‑56/21, in Rn. 185 des Urteils T‑58/21, in Rn. 205 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 209 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 festgestellt, dass diese keine Daten anführten, deren Berücksichtigung die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses unterlassen hätte. Hinsichtlich der BET‑Studie ist das Gericht zu diesem Ergebnis gelangt, nachdem es in den Rn. 202 bis 205 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 203 bis 206 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 176 bis 179 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 196 bis 199 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 200 bis 203 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 festgestellt hatte, dass sich diese Studie einer Marktbefragung widme, die von BET fast ein Jahr nach dem Erlass des streitigen Beschlusses durchgeführt worden sei und in der die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht hätten, dass die an dieser Befragung teilnehmenden Unternehmen die gleichen Meinungen vertreten hätten, wie wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses befragt worden wären. Die Heranziehung der BET‑Studie war daher, wie vom Gericht ausgeführt, geeignet, eine Änderung des tatsächlichen Rahmens des Rechtsstreits herbeizuführen. Zur Innoplexia-Studie hat das Gericht in den Rn. 206 bis 210 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 207 bis 211 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 180 bis 184 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 200 bis 204 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 204 bis 208 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 festgestellt, dass die für diese Studie gesammelten Daten aus dem Jahr 2020 stammten, also aus einer Zeit nach Erlass des streitigen Beschlusses, und dass weder nachgewiesen noch geltend gemacht worden sei, dass die Ergebnisse dieser Studie jenen entsprochen hätten, die erzielt worden wären, wenn die verwendeten Daten aus der Zeit des streitigen Beschlusses gestammt hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 211 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 212 des Urteils T‑56/21, in Rn. 185 des Urteils T‑58/21, in Rn. 205 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 209 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.
231 Die Rn. 331 und 332 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, die Rn. 332 und 333 des Urteils T‑56/21, die Rn. 305 und 306 des Urteils T‑58/21, die Rn. 325 und 326 des Urteils T‑59/21 und die Rn. 329 und 330 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 gehören zu den Beurteilungen des Gerichts in Bezug auf die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, dass die Kommission den Markt für Elektromobilitätsdienstleistungen, konkret den Markt für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Ladestationen für Elektrofahrzeuge, falsch definiert habe.
232 Es trifft zwar zu, dass in den Klageschriften an das Gericht in mancher Hinsicht die im streitigen Beschluss vorgenommenen Feststellungen zu diesem speziellen Markt beanstandet wurden, worauf in den angefochtenen Urteilen in den Rn. 226, 227, 235 und 236 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 227, 228, 236 und 237 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 200, 201, 209 und 210 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 220, 221, 229 und 230 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 224, 225, 233 und 234 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 (Beanstandung der fehlerhaften Abgrenzung des Untersuchungszeitraums der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diesen Markt), in den Rn. 315, 325 bis 334 und 337 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 316, 326 bis 335 und 338 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 289, 299 bis 308 und 311 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 309, 319 bis 328 und 331 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 313, 323 bis 332 und 335 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 (Beanstandung einer falschen Definition dieses Marktes), in den Rn. 425 und 447 bis 457 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 426 und 448 bis 458 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 399 und 421 bis 441 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 419 und 441 bis 461 des Urteils T‑59/21 sowie in den Rn. 423 und 445 bis 465 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 (Beanstandung einer fehlerhaften Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diesen Markt) eingegangen wurde, jedoch wird in den Rechtsmittelschriften nicht auf die Problematik des Marktes für Elektromobilität Bezug genommen, und die angefochtenen Urteile werden – abgesehen von diesem punktuellen Verweis zur allgemeinen Beanstandung der Beweiserhebung des Gerichts – im Zusammenhang mit der Überprüfung der diesen konkreten Markt betreffenden Beurteilungen der Kommission in keiner Weise in Frage gestellt.
233 Selbst unter der Annahme, dass das Gericht von den Rechtsmittelführerinnen unzulässigerweise einen Beweis verlangt hat, den sie nicht erbringen mussten, was die Beurteilungen des Gerichts entkräften könnte, kann dies somit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Urteile führen.
234 Im Übrigen hat das Gericht in den Rn. 331 und 332 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 332 und 333 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 305 und 306 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 325 und 326 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 329 und 330 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 nicht unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht erläuterten, wie unter der Annahme, dass ihre Tatsachenannahmen korrekt seien, diese die Entfernung von 50 Kilometern zwischen den Ladestationen in Frage stellen könnten, in Bezug auf die die Kommission in Rn. 379 des streitigen Beschlusses im Wesentlichen davon ausgegangen ist, dass bei einer Unterschreitung die Ladestationen von E.ON und Innogy miteinander im Wettbewerb stünden, wodurch aus der Sicht der Kommission aufgrund des angemeldeten Zusammenschlusses an 47 konkreten Orten im deutschen Autobahnnetz ein wettbewerbliches Problem entstehen könnte.
235 Rn. 352 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 353 des Urteils T‑56/21, Rn. 326 des Urteils T‑58/21, Rn. 346 des Urteils T‑59/21 und Rn. 350 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 gehören dem Teil der angefochtenen Urteile an, in dem es um die Rüge geht, dass die Kommission die Wettbewerbssituation im Bereich der Grundversorgung nicht richtig beurteilt habe. Das Gericht hat zunächst auf die Feststellung der Kommission verwiesen, wonach in jedem Grundversorgungsgebiet in regelmäßigen Abständen jener lokale Versorger als Grundversorger bestimmt werde, der die meisten Haushaltskunden habe (Rn. 350 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 351 des Urteils T‑56/21, Rn. 324 des Urteils T‑58/21, Rn. 344 des Urteils T‑59/21 und Rn. 348 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21), was theoretisch in Betracht ziehen lasse, dass für einen Wirtschaftsteilnehmer mit mehreren im gleichen Gebiet als Versorgerinnen tätigen Tochtergesellschaften ein Anreiz bestehe, diese Tochtergesellschaften zusammenzulegen, um im Verfahren zur Bestimmung des Grundversorgers eine höhere Anzahl an Kunden aufzuweisen, und hat anschließend in Rn. 351 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 352 des Urteils T‑56/21, in Rn. 325 des Urteils T‑58/21, in Rn. 345 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 349 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kommission in Rn. 268 des streitigen Beschlusses im Vorfeld des Zusammenschlusses kein solches Verhalten von E.ON und RWE festgestellt habe. In der nachfolgenden Randnummer der angefochtenen Urteile hat das Gericht sodann im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen in ihren Klageschriften darauf beschränkt hätten, diese Schadenstheorie geltend zu machen, ohne jedoch Beweise vorzulegen, die zeigten, dass diese Strategie des Zusammenlegens von Tochtergesellschaften von E.ON oder RWE vor dem Zusammenschluss umgesetzt worden sei, und dies obwohl diese Beteiligten jeweils bereits über eine große Zahl an Marken und Tochtergesellschaften verfügt hätten. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht dadurch nicht unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt, sondern lediglich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen ihr Vorbringen nicht belegten, so dass die von der Kommission im streitigen Beschluss zur Grundversorgung getroffenen Feststellungen dadurch nicht in Frage gestellt würden.
236 Rn. 385 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 386 des Urteils T‑56/21, Rn. 359 des Urteils T‑58/21, Rn. 379 des Urteils T‑59/21 und Rn. 383 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 sind Teil der Feststellungen des Gerichts zur Rüge der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Kommission die wachsende Finanzkraft von E.ON, die sich aus Wettbewerbsvorteilen ergebe, nicht ausreichend berücksichtigt habe.
237 Hier hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen hätten, dass die Kommission hinsichtlich der Schaffung einer Kapazität oder von Anreizen für eine potenzielle Preisstrategie mit negativen Margen zur Verdrängung kleiner Wettbewerber oder zur Belegung der vorderen Plätze im Ranking von Internet-Vergleichsportalen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Diese Feststellung folgt auf die in den Rn. 382 bis 384 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in den Rn. 383 bis 385 des Urteils T‑56/21, in den Rn. 356 bis 358 des Urteils T‑58/21, in den Rn. 376 bis 378 des Urteils T‑59/21 und in den Rn. 380 bis 382 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 durchgeführte detaillierte Prüfung der Gründe, aus denen der einzige wirklich maßgebliche Beweis, den die Rechtsmittelführerinnen vorgelegt hätten, um den Beurteilungen der Kommission entgegenzutreten – die LBD-Studie –, ihren Standpunkt nicht zu stützen vermöge. In diesem Zusammenhang hat das Gericht erstens ausgeführt, dass dieser Studie nicht entnommen werden könne, dass E.ON nach dem Zusammenschluss besser in der Lage wäre, negative Margen zu verwenden. Zweitens ergebe das Anbieten von Preisen mit negativen Margen nur bei Bestehen von Überkapazitäten Sinn, wenn es bis zur Verdrängung der weniger effizienten Wettbewerber zu einem Preiskampf komme; solche Umstände seien jedoch nicht geltend gemacht worden. Drittens habe die Kommission schließlich einen Fehler in der Methodik der LBD-Studie thematisiert, der darin bestehe, dass die Boni für den Vertragsabschluss auf das erste Lieferjahr umgelegt würden, nicht auf die gesamte Vertragsdauer, was sich direkt auf die Höhe der Margen für das erste Lieferjahr auswirke.
238 Angesichts dieser ausführlichen Feststellungen des Gerichts können die Ausführungen in Rn. 385 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, in Rn. 386 des Urteils T‑56/21, in Rn. 359 des Urteils T‑58/21, in Rn. 379 des Urteils T‑59/21 und in Rn. 383 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 nicht als unzulässige Beweislastumkehr durch das Gericht betrachtet werden, sondern nur als Feststellung, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweise es nicht ermöglichten, die Ausführungen der Kommission in Frage zu stellen.
239 Rn. 391 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 392 des Urteils T‑56/21, Rn. 365 des Urteils T‑58/21, Rn. 385 des Urteils T‑59/21 und Rn. 389 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 sind Teil der Erwägungen des Gerichts zur Rüge der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Bundesnetzagentur regulatorische Vorgaben künftig vorrangig bzw. gar ausschließlich an den Belangen von E.ON orientieren müsse.
240 In diesen Randnummern der angefochtenen Urteile hat das Gericht auf die Rn. 253 bis 261 des streitigen Beschlusses verwiesen, in denen die Kommission auf der Grundlage einer ausführlichen Prüfung des möglichen Einflusses des Zusammenschlusses auf die von der Bundesnetzagentur vorzunehmende Regulierung, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung der auf die natürlichen Monopole der Strom- und Gasverteilernetze anwendbaren Tarife, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Zusammenschluss im Hinblick auf die Festlegung der Tarife keine Gefahr für den Wettbewerb darstelle. In Anbetracht dieser Ausführungen im streitigen Beschluss, die gemäß Rn. 260 dieses Beschlusses von der Bundesnetzagentur bestätigt wurden, hat das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Beweis vorgelegt haben, der die von der Kommission vorgenommene Prüfung in Frage zu stellen vermag, die Beweislast nicht auf unzulässige Weise umgekehrt.
241 Rn. 418 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 419 des Urteils T‑56/21, Rn. 392 des Urteils T‑58/21, Rn. 412 des Urteils T‑59/21 und Rn. 416 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 gehören zu den Erwägungen des Gerichts in Bezug auf die Bedenken der Rechtsmittelführerinnen im Hinblick auf Prozesstaktiken, mit denen die am Zusammenschluss Beteiligten die Übertragung von Konzessionen, die sie verloren hätten, absichtlich verzögern könnten. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Kommission in Rn. 236 des streitigen Beschlusses zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese Taktiken nicht dem Zusammenschluss angelastet werden könnten, da dieser nicht geeignet sei, zusätzliche Anreize für ein derartiges Verhalten zu bieten. Rein hilfsweise hat das Gericht dargelegt, dass, selbst wenn man unterstelle, dass diese Taktiken erwiesen seien, die Rechtsmittelführerinnen nicht erläutert hätten, inwiefern es aufgrund des Zusammenschlusses größere Anreize für ihren Einsatz gäbe. Dies kann daher nicht als Beweislastumkehr durch das Gericht betrachtet werden.
242 Zu Rn. 434 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21, Rn. 435 des Urteils T‑56/21, Rn. 408 des Urteils T‑58/21, Rn. 428 des Urteils T‑59/21 und Rn. 432 der Urteile T‑61-21 und T‑62/21 genügt der Hinweis, dass sich das Gericht hier zu Recht darauf beschränkt, darzulegen, dass es für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht ausreicht, sich auf andere Daten zu stützen als die im angefochtenen Beschluss verwendeten, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergibt, dass die Berücksichtigung der Daten durch die Kommission im angefochtenen Beschluss einen solchen Fehler darstellt.
243 Was schließlich Rn. 454 der Urteile T‑53/21 und T‑55/21 sowie Rn. 455 des Urteils T‑56/21, Rn. 428 des Urteils T‑58/21, Rn. 448 des Urteils T‑59/21 und Rn. 452 der Urteile T‑61/21 und T‑62/21 betrifft, beschränkt sich das Gericht darauf, hilfsweise die Feststellung in den Rn. 434, 435, 408, 428 bzw. 432 dieser Urteile heranzuziehen, nachdem es in den Rn. 451 bis 453, 452 bis 454, 425 bis 427, 445 bis 447 bzw. 449 bis 451 dieser Urteile auf die Gründe verwiesen hat, aus denen die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt für das Aufladen von Elektrofahrzeugen abseits von Autobahnen nicht erheblich behindern werde, und im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Dokumente die Analyse der Kommission nicht widerlegten. Vor diesem Hintergrund kann dem Gericht nicht zur Last gelegt werden, durch eine solche nicht tragende Erwägung zum Nachteil der Rechtsmittelführerinnen eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen zu haben.
244 Nach alledem ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
F. Ergebnis
245 Da alle zur Stützung der vorliegenden Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, sind diese Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
VI. Kosten
246 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet). Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Kommission, von E.ON und von RWE neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission, von E.ON und von RWE aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die EVH GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑171/24 P entstandenen Kosten.
3. Die Stadtwerke Leipzig GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑172/24 P entstandenen Kosten.
4. Die TEAG Thüringer Energie AG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑173/24 P entstandenen Kosten.
5. Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑174/24 P entstandenen Kosten.
6. Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑175/24 P entstandenen Kosten.
7. Die EnergieVerbund Dresden GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑176/24 P entstandenen Kosten.
8. Die GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑177/24 P entstandenen Kosten.
Passer
Regan
Gratsias
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2026.
Der Kanzler
Der Kammerpräsident
A. Calot Escobar
J. Passer
* Verfahrenssprache: Deutsch.