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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.2026 – C-363/24
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:215
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 19. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Marktmissbrauch – Art. 7 Abs. 1 – Begriff ‚Insiderinformation‘ – Art. 7 Abs. 2 – ‚Präzise‘ Information – E‑Mail mit Informationen über die Aufnahme einer Person in eine Insiderliste – Fehlende Angabe der Gründe, die zu dieser Aufnahme geführt haben – Richtige Einschätzung der Umstände – Richtige Information – Notwendigkeit“ In der Rechtssache C‑363/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 8. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2024, in dem Verfahren Finansinspektionen gegen Carnegie Investment Bank AB erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi (Berichterstatter) und N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: M. Campos Sánchez‑Bordona, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Finansinspektion, vertreten durch M. Eiderbrant und E. Leijonram als Bevollmächtigte, – der Carnegie Investment Bank AB, vertreten durch M. Bengtsson, N. Rockborn und D. Waerme, Advokater, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, – der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte, – der norwegischen Regierung, vertreten durch E. Skjelland und B. Stankovic als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Auvret und M. Björkland als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1, berichtigt in ABl. 2016, L 287, S. 320, und ABl. 2016, L 348, S. 83).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Finansinspektion (Finanzaufsichtsbehörde, Schweden) und der Carnegie Investment Bank AB (im Folgenden: Carnegie), einer in Schweden ansässigen Bank, über den Antrag dieser Behörde, Carnegie wegen Verstoßes gegen das Verbot des Tätigens von Insidergeschäften im Sinne der Art. 8 und 14 der Verordnung Nr. 596/2014 die Zahlung einer Geldbuße aufzuerlegen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 596/2014
3 In den Erwägungsgründen 2, 14 und 24 der Verordnung Nr. 596/2014 heißt es: „(2) Ein integrierter, effizienter und transparenter Finanzmarkt setzt Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere und Derivate. … (14) Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex‑ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung wohl berücksichtigen würde, sollte folglich anhand der Ex‑ante-Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Informationen in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das Finanzinstrument, die damit verbundenen Waren‑Spot‑Kontrakte oder die auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte unter den gegebenen Umständen beeinflussen dürften. … (24) … Ob eine Person gegen das Verbot von Insidergeschäften verstoßen hat oder versucht hat, Insidergeschäfte durchzuführen, sollte im Hinblick auf den Zweck dieser Verordnung untersucht werden, der darin besteht, die Integrität des Finanzmarkts zu schützen und das Vertrauen der Investoren zu stärken, das wiederum auf der Gewissheit beruht, dass die Investoren gleichbehandelt und vor der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen geschützt werden.“
4 Art. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie für Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch geschaffen, um die Integrität der Finanzmärkte in der [Europäischen] Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.“
5 In Art. 7 („Insiderinformationen“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚Insiderinformationen‘ folgende Arten von Informationen: a) nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen; … (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren‑Spot‑Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen. … … (4) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist sind unter „Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Finanzinstrumenten, derivativen Finanzinstrumenten, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten spürbar zu beeinflussen“ Informationen zu verstehen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. …“
6 Art. 8 („Insidergeschäfte“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein Insidergeschäft vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Die Nutzung von Insiderinformationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insidergeschäft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde. …“
7 In Art. 9 („Legitime Handlungen“) Abs. 3 und 6 der Verordnung Nr. 596/2014 heißt es: „(3) Für die Zwecke der Artikel 8 und 14 wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insidergeschäfte getätigt hat, wenn diese Person ein Geschäft zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten tätigt, das, in gutem Glauben und nicht zur Umgehung des Verbots von Insidergeschäften, durchgeführt wird, um einer fällig gewordenen Verpflichtung nachzukommen, und wenn a) die betreffende Verpflichtung auf der Erteilung eines Auftrags oder dem Abschluss einer Vereinbarung aus der Zeit vor dem Erhalt der Insiderinformationen beruht oder b) das Geschäft der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder Regulierungsauflage dient, die vor dem Erhalt der Insiderinformationen entstanden ist. … (6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels kann es als Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften gemäß Artikel 14 betrachtet werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass sich hinter den betreffenden Handelsaufträgen, Geschäften oder Handlungen ein rechtswidriger Grund verbirgt.“
8 Art. 14 („Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen“) der Verordnung lautet: „Folgende Handlungen sind verboten: a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu, b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.“
9 Art. 17 („Veröffentlichung von Insiderinformationen“) Abs. 1 und 4 dieser Verordnung sieht vor: „(1) Emittenten geben der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt. … (4) Ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet[,] die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen, b) die Aufschiebung der Offenlegung wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen, c) der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen. …“
10 Art. 18 („Insiderlisten“) der Verordnung bestimmt: „(1) Emittenten oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen sind verpflichtet, a) eine Liste aller Personen aufzustellen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben, wie Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen (im Folgenden ‚Insiderliste‘), b) die Insiderliste im Einklang mit Absatz 4 rasch zu aktualisieren sowie c) der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. … (3) Die Insiderliste umfasst mindestens a) die Identität aller Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, b) den Grund der Aufnahme in die Insiderliste, c) das Datum, an dem diese Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat sowie die entsprechende Uhrzeit und d) das Datum der Erstellung der Insiderliste. …“
11 Art. 19 („Eigengeschäfte von Führungskräften“) der Verordnung Nr. 596/2014 sieht vor: „(1) Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen melden dem Emittenten oder dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten zuständigen Behörde a) Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen melden dem Emittenten oder dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten zuständigen Behörde b) in Bezug auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate jedes Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder deren damit verbundenen Derivaten. Diese Meldungen sind unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäft[s] vorzunehmen. Unterabsatz 1 gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der sich aus den Geschäften ergebende Gesamtbetrag den in Absatz 8 beziehungsweise 9 genannten Schwellenwert innerhalb eines Kalenderjahrs erreicht hat. (2) Zum Zweck von Absatz 1 und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, über die in diesem Artikel genannten hinausgehende Meldepflichten festzulegen, müssen alle Eigengeschäfte von in Absatz 1 genannten Personen zuständigen Behörden von diesen Personen gemeldet werden. …“ Durchführungsverordnung (EU) 2016/347
12 Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2016, L 65, S. 49) bestimmte: „(1) Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen stellen sicher, dass ihre Insiderliste in separate Abschnitte gegliedert ist, die sich auf unterschiedliche Insiderinformationen beziehen. … Jeder Abschnitt der Insiderliste enthält nur Angaben zu den Einzelpersonen, die Zugang zu der für diesen Abschnitt relevanten Insiderinformation haben. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können in ihre Insiderliste einen ergänzenden Abschnitt mit den Angaben zu den Einzelpersonen einfügen, die jederzeit zu allen Insiderinformationen Zugang haben (‚permanente Insider‘). Die Angaben zu den permanenten Insidern, die in den ergänzenden Abschnitt nach Unterabsatz 1 aufgenommen wurden, werden nicht in den anderen Abschnitten der Insiderliste nach Absatz 1 aufgeführt. …“ Schwedisches Recht
13 Das Lag (2016:1306) med kompletterande bestämmelser till EU:s marknadsmissbruksförordning (Gesetz [2016:1306] mit ergänzenden Bestimmungen zur EU-Marktmissbrauchsverordnung) vom 20. Dezember 2016 (SFS 2016, Nr. 1306) enthält Bestimmungen, die die Verordnung Nr. 596/2014 ergänzen.
14 Kapitel 5 § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes sieht vor, dass die Finanzaufsichtsbehörde verpflichtet ist, gegen jeden vorzugehen, der gegen das Verbot von Insidergeschäften verstoßen hat. Aus Kapitel 5 § 3 Nr. 6 dieses Gesetzes geht hervor, dass dies in Form einer Geldbuße erfolgen kann. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass BAK zur maßgeblichen Zeit Eigentümer der Varvtre AB sowie seinerzeit auch geschäftsführender Direktor und Großaktionär der börsennotierten schwedischen Spielentwicklungsgesellschaft Starbreeze AB war. Varvtre hatte einen Vertrag über ein sogenanntes Depotdarlehen mit Carnegie geschlossen, wonach Varvtre von Carnegie einen Kredit erhielt und im Gegenzug, als Sicherheit, Aktien im Depot bei Carnegie verpfändete.
16 Insbesondere verfügte Varvtre nach diesem Vertrag über einen Kredit in Höhe von 35 Mio. schwedischen Kronen (SEK) (rund 3275131 Euro) gegen eine Verpfändung von Starbreeze‑Aktien bis zu einem bestimmten Wert. Der Vertrag sah vor, dass diese Aktien nur bis zu einer bestimmten Höhe als Pfand dienen konnten und dass, wenn die Sicherheit für den Kredit nicht mehr ausreichte, Carnegie das Recht hatte, diesen Vertrag sofort fällig zu stellen. Unter diesen Umständen war Carnegie auch berechtigt, das Pfand nach eigenem Gutdünken zu verwerten.
17 Ein Kursverfall der Starbreeze-Aktien führte dazu, dass der Kredit von Varvtre bei Carnegie nicht mehr vollständig gesichert war. Am 14. November 2018 belief sich der nicht gesicherte Betrag von Varvtre auf rund 5 Mio. SEK (rund 467875 Euro). Am folgenden Morgen leitete Carnegie gemäß den Bestimmungen des betreffenden Vertrags ein Verfahren zum Verkauf der von Varvtre verpfändeten Starbreeze-Aktien ein.
18 Am 15. November schickte der Kommunikationsvorstand von Starbreeze, der auch BAK und Varvtre gegenüber Carnegie beistand, um 13.32 Uhr eine E‑Mail an Carnegie (im Folgenden: E‑Mail vom 15. November 2018), in der es hieß, dass BAK im Transparenzregister von Starbreeze geführt werde und ab 13.33 Uhr keine Handelsgeschäfte mehr durchführen könne. Um 13.35 Uhr wurde bei Starbreeze eine Insiderliste erstellt (im Folgenden: Insiderliste von Starbreeze), und um 13.37 Uhr wurde BAK darin aufgenommen. Carnegie hat geltend gemacht, dass die Informationen in dieser E‑Mail nicht korrekt gewesen seien, da BAK zum Zeitpunkt des Versands dieser E‑Mail noch nicht in dieser Liste erfasst gewesen sei.
19 Nach Angaben des Kommunikationsvorstands von Starbreeze war der Grund für die Aufnahme von BAK in die Insiderliste, dass er die Information erhalten hatte, dass der Finanzvorstand von Starbreeze gekündigt hatte. Die E‑Mail vom 15. November 2018 enthielt jedoch keine Informationen über den Grund für die Aufnahme von BAK in die Insiderliste von Starbreeze. In dieser Hinsicht gab es nach Ansicht von Carnegie auch keine weiteren Informationen, die direkt oder indirekt Starbreeze betrafen und Insiderinformationen darstellten. Darüber hinaus hat Carnegie geltend gemacht, dass die Information über die Kündigung dieses Finanzvorstands keine Insiderinformation dargestellt habe.
20 Nachdem Carnegie die E‑Mail vom 15. November 2018 erhalten hatte, wurde das Verfahren zum Verkauf von Starbreeze-Aktien, das am Morgen desselben Tages eingeleitet worden war, ausgesetzt. Dieses Verkaufsverfahren wurde am Nachmittag von Carnegie wieder aufgenommen. Zwischen diesem Zeitpunkt und einschließlich dem 19. November 2018 betrug der Gesamtbetrag aus dem Verkauf dieser Aktien gut 16 Mio. SEK (rund 1497202 Euro). Für Varvtre ermöglichte diese Veräußerung eine Verlustbegrenzung von etwa 4,9 Mio. SEK (rund 426000 Euro).
21 Am 23. November 2018 gab Starbreeze eine Pressemitteilung heraus, in der es u. a. hieß, dass ihre Umsatzerlöse geringer als erwartet ausgefallen seien und dass ihr Finanzvorstand seine Funktion nicht länger ausübe.
22 Die Finanzaufsichtsbehörde erhob gegen Carnegie Klage mit dem Antrag, der Bank wegen Verstoßes gegen das Verbot des Tätigens von Insidergeschäften gemäß den Art. 8 und 14 der Verordnung Nr. 596/2014 die Zahlung einer Geldbuße von 35 Mio. SEK (rund 3045000 Euro) aufzuerlegen. Als Grundlage für die Klage machte die Behörde geltend, dass Carnegie durch den Erhalt der E‑Mail vom 15. November 2018 Zugang zu Insiderinformationen gehabt habe, als der Verkauf der Starbreeze-Aktien durchgeführt worden sei.
23 Das Tingsrätt (Gericht erster Instanz, Schweden) stellte fest, dass es sich bei den Informationen in dieser E‑Mail um Insiderinformationen gehandelt habe, und gab dieser Klage statt. Insbesondere konnten die Informationen in dieser E‑Mail nach Ansicht des Tingsrätt (Gericht erster Instanz) nur so verstanden werden, dass es in Bezug auf Starbreeze für das Unternehmen negative Finanzinformationen gab. Darüber hinaus stellte das Tingsrätt (Gericht erster Instanz) fest, dass es möglich gewesen sei, aus den Informationen Rückschlüsse auf deren mögliche Auswirkungen auf den Preis der Starbreeze‑Aktien zu ziehen, unabhängig von den genauen Informationen, die zur Aufstellung der Insiderliste dieses Unternehmens geführt hätten.
24 Das Svea hovrätt (Berufungsgericht für Svealand, Schweden) hob dieses Urteil des Tingsrätt (Gericht erster Instanz) auf und wies die Klage der Finanzaufsichtsbehörde mit der Begründung ab, dass es die Informationen in der E‑Mail vom 15. November 2018 nicht als Insiderinformationen ansah. Nach Ansicht des Svea hovrätt (Berufungsgericht für Svealand) boten diese Informationen ihrem Empfänger keine Grundlage, um zu verstehen, warum BAK als Insider angesehen wurde und mithin nicht zur Durchführung von Handelsgeschäften berechtigt war. Der Empfänger dieser E‑Mail habe also nicht erkennen müssen, dass sich die Informationen als solche auf den Preis der Starbreeze-Aktien auswirken könnten. Der Inhalt der E‑Mail habe eher als „vage“ oder „allgemein“ eingestuft und daher nicht als präzise angesehen werden können.
25 Die Finanzaufsichtsbehörde legte gegen diese Entscheidung des Svea hovrätt (Berufungsgericht für Svealand) beim Högsta domstol (Oberstes Gericht, Schweden), dem vorlegenden Gericht, Rechtsmittel ein. Dieses Gericht weist darauf hin, dass eine Information, um eine „Insiderinformation“ im Sinne der Verordnung Nr. 596/2004 darzustellen, präzise sein muss. Im Ausgangsverfahren stellt sich jedoch die Frage, ob daraus folgt, dass es nicht ausreicht, darüber zu informieren, dass eine Person in eine Insiderliste aufgenommen und als nicht zum Verkauf der Aktien berechtigt angesehen wurde, sondern dass der Empfänger der Information auch in der Lage gewesen sein muss, die zugrunde liegenden Umstände zu erkennen, die der Aufnahme dieser Person in diese Insiderliste zugrunde liegen. Darüber hinaus würde sich in diesem Fall die Frage stellen, wie detailliert und mit welchem Grad an Sicherheit der Empfänger der Information Rückschlüsse auf diese Umstände ziehen kann.
26 Unter diesen Umständen hat der Högsta domstol (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann eine Mitteilung, dass eine bestimmte Person in eine Insiderliste aufgenommen wurde und am Verkauf von Aktien eines Emittenten gehindert ist, hinreichend präzise sein, um eine Insiderinformation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 darzustellen, auch wenn daraus die Gründe für die Aufnahme der Person nicht hervorgehen? 2. Falls ja, unter welchen Voraussetzungen? 3. Ist es für die Beurteilung, ob eine Mitteilung wie die in Frage 1 genannte eine Insiderinformation darstellt, von Bedeutung, ob die Einschätzung des Emittenten, dass die Umstände, die zur Aufnahme der Person in die Insiderliste geführt haben, eine Insiderinformation darstellen, richtig war? 4. Ist es für die Beurteilung, ob eine Mitteilung wie die in Frage 1 genannte eine Insiderinformation darstellt, von Bedeutung, ob die in der Mitteilung enthaltene Information richtig war? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage
27 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 dahin auszulegen ist, dass für die Einstufung einer Information als Insiderinformation eine Mitteilung eines Emittenten, dass eine Person in eine Insiderliste aufgenommen wurde und nicht berechtigt ist, Aktien dieses Emittenten zu verkaufen, eine „präzise“ Information im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung darstellen kann, auch wenn der Grund für die Aufnahme dieser Person in die Liste in dieser Mitteilung nicht angegeben ist.
28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 596/2014 die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16) mit Wirkung vom 3. Juli 2016 aufgehoben und ersetzt hat. Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht im Wesentlichen Art. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie, so dass die Rechtsprechung zu der letztgenannten Vorschrift für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 einschlägig ist.
29 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht die Definition des Begriffs „Insiderinformationen“ in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 aus vier wesentlichen Tatbestandsmerkmalen. Es handelt sich erstens um eine präzise Information. Diese Information ist zweitens nicht öffentlich bekannt. Drittens betrifft sie direkt oder indirekt ein oder mehrere Finanzinstrumente oder deren Emittenten. Viertens wäre sie, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2015, Lafonta, C‑628/13, EU:C:2015:162, Rn. 24, und vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 33).
30 Darüber hinaus ist gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eine Information dann als „präzise“ anzusehen, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt, nämlich wenn damit zum einen eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und wenn diese Information zum anderen darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zuzulassen.
31 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den angeblichen Insiderinformationen um diejenigen, die in der E‑Mail vom 15. November 2018 enthalten sind, mit der der Kommunikationsvorstand von Starbreeze Carnegie darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass BAK, der zu diesem Zeitpunkt geschäftsführender Direktor und Großaktionär von Starbreeze war, gerade in die Insiderliste dieses Unternehmens aufgenommen worden war und dass diese Aufnahme mit einem Verbot für BAK verbunden war, Aktien von Starbreeze zu verkaufen.
32 In diesem Zusammenhang wird die erste in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung im Rahmen der Prüfung der dritten und der vierten Frage geprüft.
33 Zu der zweiten in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung hat der Gerichtshof klargestellt, dass es für die Prüfung, ob die fragliche Information als „spezifisch genug“ angesehen werden kann, ausreicht, dass diese Information hinreichend konkret oder spezifisch ist, um als Grundlage für die Beurteilung dienen zu können, ob die Reihe von Umständen oder das Ereignis, das in dieser Information genannt wird, eine Auswirkung auf die Kurse der Finanzinstrumente haben kann, auf die sich dieselbe Information bezieht. Daher schließt Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 596/2014 nur „vage oder allgemeine Informationen, die keine Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkung auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente zulassen“, vom Begriff „Insiderinformation“ aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit ist eine Einzelfallprüfung erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 41 und 42).
34 Daraus folgt, dass für die Prüfung, ob die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte zweite Voraussetzung erfüllt ist und somit eine Information im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 „spezifisch genug“ ist, auf der Grundlage einer Einschätzung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob diese Information einen Rückschluss auf die möglichen Auswirkungen der darin genannten Umstände oder des Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente zulässt.
35 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Aufnahme von Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für einen Emittenten auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu solchen Informationen haben, in eine Insiderliste sowie die Aktualisierung und Zurverfügungstellung dieser Liste gegenüber den zuständigen Behörden unter die Verpflichtungen der Emittenten von Finanzinstrumenten gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 596/2014 und damit unter die interne Organisation des betreffenden Emittenten unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, der die Insiderliste gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen ist, fällt.
36 Daher kann eine Mitteilung, die darauf abzielt, dass eine solche Person in die Insiderliste eines Emittenten aufgenommen wurde, grundsätzlich als solche und ohne nähere Angaben zum Kontext, in dem die Aufnahme dieser Person in die Liste erfolgte, keinen Einfluss auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente haben und somit nicht die Voraussetzung erfüllen, dass eine Information insbesondere geeignet sein muss, diesen Kurs erheblich zu beeinflussen, um eine „Insiderinformation“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung darzustellen.
37 Dies gilt nicht nur, wenn diese Mitteilung die Aufnahme einer Person betrifft, die aufgrund ihrer Funktion jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen hat und daher vom Emittenten als „permanenter Insider“ aufgenommen worden sein kann, wenn er von der ihm in Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2016/347 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in seine Insiderliste einen ergänzenden Abschnitt über diese besondere Kategorie von Insidern aufzunehmen, sondern auch dann, wenn sich die Mitteilung auf die Aufnahme eines „gelegentlichen Insiders“ bezieht, der punktuell Zugang zu einer oder mehreren Insiderinformationen hat.
38 Es kann jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Mitteilung, dass eine Person in die Insiderliste eines Emittenten aufgenommen wurde, aufgrund anderer Begleitumstände – wie insbesondere des Hinweises, dass diese Person nicht zum Verkauf der Aktien dieses Emittenten berechtigt ist, oder der Umstände, unter denen ihre Offenlegung erfolgt ist – als „spezifisch genug“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 angesehen werden kann, da sie die Existenz eines zugrunde liegenden Ereignisses, das sich auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente auswirken könnte, offenlegt oder indirekt umfasst.
39 Zu diesem Zweck ist insbesondere zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eines bestimmten Falls feststeht, dass die Mitteilung einer solchen Information es dem Empfänger ermöglichen könnte, daraus unmittelbar oder mittelbar einen Gewinn durch den Kauf oder Verkauf von Aktien zu erzielen, indem er sich damit gegenüber den anderen Anlegern in eine günstigere Lage versetzt.
40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Verordnung Nr. 596/2014, wie aus ihren Erwägungsgründen 2 und 24 sowie ihrem Art. 1 hervorgeht, darin besteht, die Integrität der Finanzmärkte der Union sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken, das insbesondere darauf beruht, dass sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insiderinformation geschützt sind. Das in Art. 14 dieser Verordnung normierte Verbot von Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen soll somit die Gleichheit der an einem Börsengeschäft beteiligten Anleger gewährleisten, indem es verhindert, dass einer von ihnen, der über eine Insiderinformation verfügt und deshalb einen Vorteil gegenüber den anderen Anlegern hat, daraus zum Nachteil der anderen, die diese Information nicht kennen, einen Nutzen zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens festzustellen, ob die betreffende Mitteilung die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 erfüllt, um als „spezifisch genug“ angesehen zu werden, und somit eine „Insiderinformation“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung darstellen kann.
42 Im Rahmen dieser Prüfung muss das vorlegende Gericht insbesondere zum einen den Inhalt der E‑Mail vom 15. November 2018 sowie die Identität der Personen, auf die sich diese bezieht, und deren Rolle innerhalb des betreffenden Emittenten berücksichtigen.
43 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wenn im vorliegenden Fall BAK als geschäftsführender Direktor und Großaktionär der Gesellschaft Starbreeze angesichts seiner Rolle und seiner Funktionen innerhalb des Unternehmens zwangsläufig Zugang zu Geschäftsinformationen hatte, die „Insiderinformationen“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 darstellen könnten, dieser Umstand für sich genommen gemäß den Bestimmungen von Art. 19 dieser Verordnung nicht zur Folge hatte, dass er nicht mit Finanzinstrumenten dieser Gesellschaft handeln durfte. Darüber hinaus kann, wie unter Rn. 36 des vorliegenden Urteils dargelegt, eine Mitteilung, die sich auf die bloße Tatsache bezieht, dass BAK in die Insiderliste von Starbreeze aufgenommen wurde, grundsätzlich nicht den erforderlichen Grad an Präzision aufweisen, da ohne ergänzende Angaben das erste in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannte Tatbestandsmerkmal nicht festgestellt werden kann und somit keine „Insiderinformation“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegt.
44 Dagegen könnte die Tatsache, dass die in der E‑Mail vom 15. November 2018 enthaltene Information nicht nur die Aufnahme von BAK in die Insiderliste von Starbreeze umfasst, sondern auch das damit verbundene Verbot für BAK, die Aktien von Starbreeze zu verkaufen, Auswirkungen auf die Prüfung der zweiten in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung und damit auf die Prüfung des ersten Tatbestandsmerkmals des Begriffs „Insiderinformationen“ gemäß Rn. 29 des vorliegenden Urteils haben, das sich auf den Grad an Präzision der betreffenden Information bezieht.
45 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass eine Information über die bloße Tatsache der Aufnahme einer Person in die Insiderliste eines Unternehmens zwar grundsätzlich und als solche für die Frage, ob es für einen Anleger opportun wäre, Aktien dieser Gesellschaft zu kaufen oder zu verkaufen, neutral ist; die Hinzufügung einer ergänzenden Information über die Verhängung eines Verbots des Verkaufs von Aktien dieser Gesellschaft über diese Person impliziert jedoch zwangsläufig, dass diese Person Kenntnis von einem für die Interessen dieser Gesellschaft negativen Ereignis hat und daher einen Anleger, der davon Kenntnis hätte, dazu veranlassen könnte, solche Aktien eher zu verkaufen als zu kaufen, oder jedenfalls geeignet ist, die Entscheidungen dieses Anlegers auf dem betreffenden Markt zu beeinflussen, wenn er davon Kenntnis erlangt.
46 Daraus folgt, dass eine solche Information, die sich nicht nur auf die Aufnahme einer Person in die Insiderliste eines Wertpapieremittenten bezieht, sondern auch auf die Tatsache, dass dieser Person ein Verbot des Verkaufs der Wertpapiere dieses Emittenten auferlegt wurde, selbst wenn sie einem Anleger nicht den Grund für diese Aufnahme offenlegt, unter bestimmten Umständen durch einen verständigen Anleger als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 596/2014 genutzt werden könnte, so dass das vierte in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannte Tatbestandsmerkmal, das sich darauf bezieht, dass die betreffende Information, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, als erfüllt anzusehen ist.
47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Prüfung, ob die betreffende Information spezifisch genug ist, darin besteht, festzustellen, ob diese Information einen hinreichenden Grad an Präzision aufweist, um den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich beeinflussen zu können, wenn sie öffentlich bekannt würde.
48 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei einer Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 „erheblich zu beeinflussen“, in der Regel davon auszugehen ist, dass sie die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung, „präzise“ zu sein, erfüllt, da eine Information einen solchen Einfluss grundsätzlich nicht haben kann, wenn sie selbst nicht präzise ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 55).
49 Unter diesen Umständen könnte die an Carnegie übersandte Mitteilung, dass BAK in der Insiderliste von Starbreeze erfasst war, zusammen mit der ergänzenden Information, dass er nicht berechtigt war, Aktien dieser Gesellschaft zu verkaufen, Rückschlüsse auf den Kurs der Finanzinstrumente dieser Gesellschaft zulassen und somit als „spezifisch genug“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 eingestuft werden. Eine solche Mitteilung könnte somit die Voraussetzungen für eine „Insiderinformation“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
50 Zum anderen muss das vorlegende Gericht im Rahmen der Anwendung der Art. 8 und 14 der Verordnung Nr. 596/2014 auch den besonderen Kontext berücksichtigen, in dem die angeblichen Insiderinformationen mitgeteilt wurden.
51 Wie in den Rn. 15 bis 17 des vorliegenden Urteils dargelegt, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Verfahren zum Verkauf der von Varvtre gehaltenen Starbreeze-Aktien von Carnegie durch die Verpfändung der Aktien eingeleitet wurde, die Carnegie aufgrund des zwischen Varvtre und Carnegie geschlossenen Vertrags über ein sogenanntes Depotdarlehen zwischen Varvtre und Carnegie als Sicherheit zustand.
52 Insbesondere hatte Varvtre gemäß diesem Vertrag von dieser Bank einen Kredit erhalten und im Gegenzug, als Sicherheit, Aktien im Depot bei dieser Bank verpfändet. Der Vertrag sah vor, dass die in Rede stehenden Aktien nur bis zu einer bestimmten Höhe als Pfand dienen konnten und dass, wenn die Sicherheit für den Kredit nicht mehr ausreichte, Carnegie das Recht hatte, diesen Vertrag sofort fällig zu stellen. Unter diesen Umständen war Carnegie gemäß dem in Rede stehenden Vertrag auch berechtigt, das Pfand nach eigenem Gutdünken zu verwerten.
53 Gerade der Kursverfall der Starbreeze-Aktien – der übrigens bereits vor dem Versand der E‑Mail vom 15. November 2018 zu verzeichnen war – führte dazu, dass der Kredit von Varvtre bei Carnegie nicht mehr vollständig gesichert war, so dass Carnegie am Morgen des 15. November 2018 gemäß den Bestimmungen des betreffenden Vertrags ein Verfahren zum Verkauf der von Varvtre verpfändeten Starbreeze-Aktien einleitete.
54 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 596/2014 für die Zwecke der Art. 8 und 14 dieser Verordnung aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist, nicht angenommen wird, dass sie eine solche Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insidergeschäfte getätigt hat, wenn diese Person ein Geschäft zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten tätigt, das, in gutem Glauben und nicht zur Umgehung des Verbots von Insidergeschäften, durchgeführt wird, um einer fällig gewordenen Verpflichtung nachzukommen, und wenn die betreffende Verpflichtung auf der Erteilung eines Auftrags oder dem Abschluss einer Vereinbarung aus der Zeit vor dem Erhalt der Insiderinformationen beruht oder dieses Geschäft der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder Regulierungsauflage dient, die vor dem Erhalt der Insiderinformationen entstanden ist.
55 Art. 9 Abs. 6 der Verordnung ergänzt diese Bestimmung, indem er vorsieht, dass es als Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften gemäß Art. 14 dieser Verordnung betrachtet werden kann, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass sich hinter den betreffenden Handelsaufträgen, Geschäften oder Handlungen ein rechtswidriger Grund verbirgt.
56 Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die E‑Mail vom 15. November 2018 Insiderinformationen enthielt, müsste es, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens, insbesondere prüfen, ob die Aussetzung und die anschließende Fortführung des Verfahrens zum Verkauf der von Varvtre verpfändeten Starbreeze-Aktien durch Carnegie nach dem Versand dieser E‑Mail unter Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 596/2014 fallen könnte, was insbesondere voraussetzt, dass das Vorliegen einer fällig gewordenen Verpflichtung seitens Carnegie festgestellt wird, die diese Fortführung des Verkaufsverfahrens objektiv erforderlich gemacht hätte.
57 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 dahin auszulegen ist, dass für die Einstufung einer Information als Insiderinformation eine Mitteilung eines Emittenten, dass eine Person in eine Insiderliste aufgenommen wurde und nicht berechtigt ist, Aktien dieses Emittenten zu verkaufen, eine „präzise“ Information im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung darstellen kann, auch wenn der Grund für die Aufnahme dieser Person in die Liste in dieser Mitteilung nicht angegeben ist, sofern festgestellt werden kann, dass ein verständiger Anleger diese Mitteilung als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen könnte, so dass derjenige, der über sie verfügt, einen Vorteil gegenüber denen erlangt, die sie nicht kennen, indem er sich gegenüber den anderen Anlegern in eine günstigere Lage für den Handel mit Finanzinstrumenten versetzt. Zur dritten und zur vierten Frage
58 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 dahin auszulegen ist, dass es für die Beurteilung, ob eine Mitteilung eine „Insiderinformation“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zum einen von Bedeutung ist, ob die Einschätzung des Emittenten, dass die Umstände, die zur Aufnahme einer Person in eine Insiderliste geführt haben, eine solche Insiderinformation darstellen, richtig war, und zum anderen, ob die Information in dieser Mitteilung ebenfalls richtig war.
59 Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff „Insiderinformation“ in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 objektiv anzuwenden ist, so dass die Einschätzung des Emittenten hinsichtlich der Frage, ob eine Information eine „Insiderinformation“ ist, sowie die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer solchen Einschätzung grundsätzlich für die Feststellung, ob die betreffende Information unter diesen Begriff fällt, irrelevant sind.
60 Im vorliegenden Fall scheinen die Zweifel des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen auf dem von Carnegie vorgebrachten und in Rn. 18 des vorliegenden Urteils erwähnten Umstand zu beruhen, dass die E‑Mail vom 15. November 2018 eine unrichtige Information enthielt, da ihr diese E‑Mail um 13.32 Uhr, also wenige Minuten vor der Aufstellung der Insiderliste von Starbreeze und damit der Aufnahme von BAK in diese Liste, übersandt worden war.
61 Für die Beantwortung der dritten und der vierten Frage ist zunächst festzustellen, dass die Richtigkeit der betreffenden Information nicht zu den vier wesentlichen Tatbestandsmerkmalen gehört, die den Begriff der Insiderinformationen ausmachen, die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 abschließend genannt sind und in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführt wurden. Die Prüfung der Richtigkeit einer Information kann jedoch im Rahmen der Prüfung, ob eine Information im Sinne von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung „präzise“ ist, relevant sein.
62 Wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist nach dieser Bestimmung für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eine Information dann als „präzise“ anzusehen, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt, nämlich wenn damit zum einen eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und wenn diese Information zum anderen darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente zuzulassen.
63 Was die erste Voraussetzung betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie insbesondere auf künftige Umstände oder Ereignisse abzielt, bei denen eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergibt, dass tatsächlich erwartet werden kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Geltl, C‑19/11, EU:C:2012:397, Rn. 56).
64 Daraus folgt, dass eine Information zumindest bis zu einem gewissen Grad wahrscheinlich sein muss, damit diese erste Voraussetzung erfüllt ist, d. h., es muss eine hinreichende Möglichkeit bestehen, dass das Ereignis, auf das sich diese Information bezieht, eintritt, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.
65 Folglich kann eine Information als „präzise“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 angesehen werden, wenn sie auf eine Reihe von Umständen oder ein konkretes und in seiner Gesamtheit zu beurteilendes Ereignis hinweist, die bereits eingetreten sind oder die eintreten könnten und vernünftigerweise zu erwarten sind.
66 Wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils ergibt, ist eine Information grundsätzlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 „spezifisch genug“, wenn ein verständiger Anleger sie als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung nutzen könnte. Daher ist die Wahrscheinlichkeit einer Information im Hinblick auf die Anwendung der ersten in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung aus der Sicht eines verständigen Anlegers zu beurteilen, denn nur Informationen über Umstände, deren gegenwärtiges oder zukünftiges Vorliegen hinreichend wahrscheinlich ist, damit diese Informationen von einem solchen Anleger berücksichtigt werden, sind geeignet, diese Voraussetzung zu erfüllen. Gemäß dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung handelt es sich um eine Ex‑ante-Prüfung, die zum Zeitpunkt der Nutzung dieser Information vorgenommen wird und insbesondere die Verlässlichkeit der Informationsquelle sowie alle sonstigen Faktoren berücksichtigt, die sich auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente unter den gegebenen Umständen auswirken dürften.
67 Im Rahmen dieser Prüfung hat die Tatsache, dass sich eine Information als unrichtig erwiesen hat, nicht zur Folge, dass sie von einem Anleger nicht für seine Anlageentscheidungen herangezogen werden konnte, wenn sie ungeachtet dieser Unrichtigkeit zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an den betreffenden Anleger und ihrer Nutzung durch diesen wahrscheinlich erschien und somit die erste in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung erfüllte. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Information so dargestellt wurde, als betreffe sie eine Reihe bereits gegebener Umstände oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist, während es sich in Wirklichkeit um eine Reihe von Umständen oder ein Ereignis handelt, deren bzw. dessen Eintreten unmittelbar bevorsteht oder vorhersehbar ist.
68 Was die zweite in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 596/2014 vorgesehene Voraussetzung betrifft, so ist es, wie in den Rn. 30 und 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für die Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidend, dass eine Information es ermöglicht, einen Rückschluss auf die möglichen Auswirkungen der darin genannten Umstände oder des Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente zu ziehen.
69 Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der tatsächliche Einfluss einer Veröffentlichung auf den Kurs der in ihr genannten Wertpapiere ein nachträglicher Beweis dafür sein kann, dass die Information über diese Veröffentlichung präzise war (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 56). Allerdings reicht die Tatsache, dass eine Information keinen solchen tatsächlichen Einfluss ausübt, etwa weil sie sich als unrichtig erweist, bevor sie der Öffentlichkeit bekannt wird, oder weil das zukünftige Ereignis, auf das sie sich bezieht, nicht eintritt, nicht aus, um zu belegen, dass diese Information nicht spezifisch genug war, um daraus einen Rückschluss auf ihre möglichen Auswirkungen auf den Kurs bestimmter Finanzinstrumente zu ziehen, und um die zweite in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, zu dem ein Anleger von ihr Kenntnis erlangt und sie genutzt hat, ohne dass sie öffentlich bekannt war.
70 Tatsächlich kann eine Information, die wahrscheinlich erscheint und spezifisch genug ist, um den Kurs der Finanzinstrumente eines Emittenten potenziell zu beeinflussen, wenn sie öffentlich bekannt ist, erhebliche Auswirkungen auf den Kurs der Finanzinstrumente eines Emittenten haben und ihrem Inhaber somit einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber allen anderen Marktteilnehmern verschaffen, die nicht über diese Informationen verfügen, ohne dass er dabei denselben Risiken ausgesetzt ist wie diese, selbst wenn diese Information oder bestimmte Einzelheiten davon nicht richtig sind oder sich im Nachhinein als unrichtig herausstellen. Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Unrichtigkeit einer wahrscheinlichen Information daher kein Hindernis dafür, dass der Inhaber dieser Information einen Vorteil gegenüber anderen Anlegern, die diese Information nicht kennen, hat, um auf den Finanzmärkten zu handeln.
71 Ebenso verfügt eine Person, die davon Kenntnis erlangt, dass ein Emittent eine Person in eine Insiderliste aufgenommen hat oder im Begriff ist, sie aufzunehmen, und dass diese Aufnahme mit einem Verkaufsverbot für diese Person verbunden ist, über eine Information, die eine „Insiderinformation“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 darstellen kann, unabhängig davon, ob die Einschätzung dieses Emittenten hinsichtlich der dieser Information zugrunde liegenden Umstände, wie etwa der Faktoren, die zur Aufnahme der betreffenden Person in diese Insiderliste geführt haben, im vorliegenden Fall zur Aufnahme von BAK in die Insiderliste von Starbreeze, nicht in allen Punkten richtig oder ob sie falsch ist.
72 Folglich kann eine Information, die sich im Rahmen einer Ex‑post-Untersuchung als falsch herausstellt, dennoch eine „Insiderinformation“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie im Zeitpunkt ihrer Offenlegung als wahrscheinlich angesehen werden konnte und dass sie demjenigen, der über sie verfügte, einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den anderen Anlegern beim Handel mit Finanzinstrumenten verschaffen konnte.
73 Dies gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Unrichtigkeit der betreffenden Information, wie in Rn. 18 des vorliegenden Urteils dargelegt, nicht darin besteht, dass die Aufnahme von BAK in die Insiderliste von Starbreeze tatsächlich nicht erfolgt wäre, sondern ausschließlich darin, dass BAK zum Zeitpunkt des Versands der E‑Mail vom 15. November 2018 noch nicht in dieser Liste erfasst war, da seine Aufnahme erst fünf Minuten nach dem Versand dieser E‑Mail erfolgte.
74 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob eine Mitteilung eine „Insiderinformation“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu prüfen ist, ob sie sich auf eine Reihe von Umständen oder ein konkretes und in seiner Gesamtheit zu beurteilendes Ereignis bezieht, die bereits eingetreten sind oder eintreten könnten und die vernünftigerweise zu erwarten sind. Zu diesem Zweck kann eine Information, die sich im Rahmen einer Ex‑post-Untersuchung als falsch herausstellt, dennoch eine „Insiderinformation“ im Sinne der genannten Bestimmung darstellen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie im Zeitpunkt ihrer Offenlegung als wahrscheinlich angesehen werden konnte und dass sie demjenigen, der über sie verfügte, einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den anderen Anlegern beim Handel mit Finanzinstrumenten verschaffen konnte. Kosten
75 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission ist dahin auszulegen, dass für die Einstufung einer Information als „Insiderinformation“ eine Mitteilung eines Emittenten, dass eine Person in eine Insiderliste aufgenommen wurde und nicht berechtigt ist, Aktien dieses Emittenten zu verkaufen, eine „präzise“ Information im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung darstellen kann, auch wenn der Grund für die Aufnahme dieser Person in die Liste in dieser Mitteilung nicht angegeben ist, sofern festgestellt werden kann, dass ein verständiger Anleger diese Mitteilung als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen könnte, so dass derjenige, der über sie verfügt, einen Vorteil gegenüber denen erlangt, die sie nicht kennen, indem er sich gegenüber den anderen Anlegern in eine günstigere Lage für den Handel mit Finanzinstrumenten versetzt. 1. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission ist dahin auszulegen, dass für die Einstufung einer Information als „Insiderinformation“ eine Mitteilung eines Emittenten, dass eine Person in eine Insiderliste aufgenommen wurde und nicht berechtigt ist, Aktien dieses Emittenten zu verkaufen, eine „präzise“ Information im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung darstellen kann, auch wenn der Grund für die Aufnahme dieser Person in die Liste in dieser Mitteilung nicht angegeben ist, sofern festgestellt werden kann, dass ein verständiger Anleger diese Mitteilung als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen könnte, so dass derjenige, der über sie verfügt, einen Vorteil gegenüber denen erlangt, die sie nicht kennen, indem er sich gegenüber den anderen Anlegern in eine günstigere Lage für den Handel mit Finanzinstrumenten versetzt. 2. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob eine Mitteilung eine „Insiderinformation“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu prüfen ist, ob sie sich auf eine Reihe von Umständen oder ein konkretes und in seiner Gesamtheit zu beurteilendes Ereignis bezieht, die bereits eingetreten sind oder eintreten könnten und die vernünftigerweise zu erwarten sind. Zu diesem Zweck kann eine Information, die sich im Rahmen einer Ex‑post-Untersuchung als falsch herausstellt, dennoch eine „Insiderinformation“ im Sinne der genannten Bestimmung darstellen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie im Zeitpunkt ihrer Offenlegung als wahrscheinlich angesehen werden konnte und dass sie demjenigen, der über sie verfügte, einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den anderen Anlegern beim Handel mit Finanzinstrumenten verschaffen konnte. 2. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob eine Mitteilung eine „Insiderinformation“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu prüfen ist, ob sie sich auf eine Reihe von Umständen oder ein konkretes und in seiner Gesamtheit zu beurteilendes Ereignis bezieht, die bereits eingetreten sind oder eintreten könnten und die vernünftigerweise zu erwarten sind. Zu diesem Zweck kann eine Information, die sich im Rahmen einer Ex‑post-Untersuchung als falsch herausstellt, dennoch eine „Insiderinformation“ im Sinne der genannten Bestimmung darstellen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie im Zeitpunkt ihrer Offenlegung als wahrscheinlich angesehen werden konnte und dass sie demjenigen, der über sie verfügte, einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den anderen Anlegern beim Handel mit Finanzinstrumenten verschaffen konnte. Unterschriften